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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
BAUSTELLENBESCHREIBUNG / ANGABEN ZUR BAUSTELLE Bauherr:
Stadt Markkleeberg
Rathausplatz 1
04416 Markkleeberg
Anschrift
Sportpark Camillo Ugi
Städtelner Straße 101
04416 Markkleeberg
Baumaßnahme:
Die Stadt Markkleeberg beabsichtigt auf dem Gelände des Sportparks Camillo Ugi ein zweigeschossiges Mehrzweckgebäude in massiver Bauweise im EG (Hanglage) und einer Holztragwerkkonstruktion mit Flachdach im OG im Umfeld des Leichtathletikstadions am Platz 2 errichten zu lassen. Die Gebäudemaße betragen ca. 45 m x 13,50 m. Die Gründung des Baukörpers ist als Bohrpfahlgründung auszuführen und die erdberührten Bauteile werden als WU-Betonkonstruktion hergestellt.
Der Sportpark liegt im Randbereich der ehemaligen Kiesgrube an der Städtelner Straße, in welchem das geplante Mehrzweckgebäude errichtet werden soll. Ein Teil der Kiesgrube wurde als „wilde“ ungeordnete Deponie verfüllt. Die Liegezeit der Deponie wurde 1986 mit 25-30 Jahren eingeschätzt. Es ist mit Hohlräumen uns Gemischen aus Asche, Bauschutt, Glasbruch, Gummiresten, Sand und Lehm zu rechnen.
Das Gelände am vorgesehenen Standort verfügt über einen Höhenunterschied von ca. 5,50 m in Form zweier Böschungen, ausgehend vom Straßenniveau auf eine Zwischenebene und dann hinab zum Sportplatz abfallend. Neben dem Platz 2 befindet sich die als Wall angelegte bestehende Tribüne, an deren Rückseite das Mehrzweckgebäude angeordnet wird. Eine Tribünenüberdachung wird am Platz 2 umgesetzt. Über den bestehenden Vorplatz im Westen gelangen Sportler und Besucher ins Obergeschoss. Über das Foyer hat man Zugang zum Umkleide- und Sanitärtrakt, der über einen mittig angeordneten Flur erschlossen wird.
Für die Errichtung des Mehrzweckgebäudes sind das Kassen- und die Nebengebäude zu entfernen und die Abbruchflächen herzustellen. Zudem sind die derzeit weitläufig angeordneten Lagerhallen und Container im Sportpark zu beseitigen.
Während der Bauzeit wird der Betrieb des Sportparks aufrechterhalten. Die Hauptzufahrt zum Sportpark ist stets freizuhalten.
Gegebenheiten:
Das Baufeld erhält eine eigene Baustellenzufahrt von der Städtelner Straße (siehe BE-Plan) und wird mittels Umzäunung zu den angrenzenden Flächen des Sportparks gesichert. Die Zufahrt erfolgt über eine Baustraße mit 15% Gefälle (8,5°) zum tiefliegenden Baufeld (siehe Schnittdarstellung BE-Plan).
Auf dem Baugrundstück ist im Rahmen der Baustelleneinrichtung für die gesamte Bauzeit keine Wendeschleife vorgesehen.
Baustelleneinrichtung:
Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen.
Vom Auftraggeber wird folgende Baustelleneinrichtung gemäß Baustelleneinrichtungsplan gestellt:
- Lagerflächen
- Baustraße
- Bauzaun
- WC-Container
- Pausencontainer
- Bauschild
- Anschlussstelle Baustrom, siehe BE-Plan, Kranverteiler 80 kVA - 400V/63A + 400V125A
- Anschlussstelle Bauwasser: DN32
Sollten höhere Verbräuche Baustrom und Bauwasser für die Erbringung der Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer die Anschlüsse zu beantragen und herzustellen. Die Kosten für diese Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren!
Durch die Benutzung von Räumen und Flächen als Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. Deren Nutzung ist vorab mit der örtlichen Bauleitung des Planers abzustimmen. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen.
Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung - siehe BE-Plan.
Allgemeines:
Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der örtlichen Bauleitung des Planers abzustimmen:
- Mischeinrichtungen und Silos
- Containerstellplätze
- Fördereinrichtungen und Aufzüge
- Bau- und Mobilkräne, Hebebühnen
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind frei zu halten. Das gilt auch für Materiallagerungen.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabel usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge mitbenutzt werden sollen. Der Auftraggeber gewährt Unterstützung im Rahmen seiner Pflichten.
Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren. Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung sind unverzüglich zu entfernen.
Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit technisch möglich und falls nichts anderes vereinbart ist.
Baustelle bzw. die Arbeitsbereiche sind stets besenrein zu hinterlassen. Die Wiederinstandsetzung der Baustellenbereiche sind Sache des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet. Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung der Lager- und Arbeitsplätze (z.B. Öl), Eindrücke durch schwere Lasten usw. entstehen, haftet der AN.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden für seine eigene Baustelleneinrichtung zu treffen.
Verkehrssicherung:
Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsraum während der Bauphase bedarf der Sondernutzungsgenehmigung und verkehrsrechtlichen Anordnung der zuständigen Behörde (Container, Gerüste, Baustelleneinrichtungen, Ablagerung von Materialien etc.).
Vor Beginn von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum ist der § 45 Absatz 6 der StVO einzuhalten. D. h., vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen.
Abfallbeseitigung:
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer regelmäßig, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten.
Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen. Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren.
Gerüstnutzung:
Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich bei groben Verschmutzungen zu reinigen; dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zu übergeben, in welchem sie übernommen worden sind. Die für diese Arbeiten anfallenden Kosten sind Bestandteil der Preise.
Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen.
Bodenfunde:
Der AN hat die Meldepflicht von Bodenfunden gemäß §20 SächsDSchG zu erfüllen.
BAUSTELLENBESCHREIBUNG / ANGABEN ZUR BAUSTELLE
AUSFÜHRUNG Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke sowie ggf. erbrachte Vorleistungen zu nehmen.
Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber oder seinem Planer unverzüglich die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne sind rechtzeitig zu übergeben.
Die Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und auf technische Richtigkeit gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftragserteilung das Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind dem Auftraggeber unverzüglich nachweislich mitzuteilen. Die Verantwortung des Auftraggebers wird damit nicht eingeschränkt.
Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis.
Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen bevollmächtigten fließend deutschsprechenden Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden jeweils wöchentlich nach Maßgabe des Auftraggebers statt. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Die Leistungen sind in enger Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung des Planers sowie den für die Vor- und Folgeleistungen und gleichzeitig laufenden Arbeiten zuständigen Auftragnehmern auszuführen. Die baufachliche und terminliche Koordinierung ist zu berücksichtigen. Mit Unterbrechungen des Bauablaufes ist zu rechnen.
Bautagesberichte hat der Auftragnehmer grundsätzlich täglich anzufertigen und vom Auftraggeber bzw. der örtlichen Bauleitung des Planers wöchentlich bestätigen zu lassen. Bestätigte Bautagesberichte sind der örtlichen Bauleitung des Planers wöchentlich zu übergeben.
Behinderungsanzeigen, Bedenken- oder Mehrkostenanmeldungen können darin vermerkt werden, sind jedoch stets unverzüglich dem Auftraggeber separat schriftlich anzuzeigen. Das Führen eines Bautagebuches wird nicht gesondert vergütet.
Mit Fertigstellung und Abnahme der Leistungen ist eine Dokumentation zu übergeben. Diese muss beinhalten: Fachunternehmererklärung, Fachbauleitererklärung, Nachweis Materialien, Nachweis brandschutztechnische Forderung. Die Dokumentation ist 1 x in Papierform und 1 x digital zu übergeben.
AUSFÜHRUNG
ARBEITSSCHUTZ Der AG benennt einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo), der einen SiGe-Plan erstellt. Der AN muss unter Teilnahme der Fachbauleitung und des einzusetzenden Personals ein Einweisungsgespräch mit dem SiGeKo führen, das vom SiGeKo protokolliert wird.
Dem AN obliegt für seine Leistungen die Sicherheit auf der Baustelle nach der Baustellenverordnung und den Bestimmungen der Berufsgenossenschaften. Die Festlegungen und Anweisungen der Bau- und Objektüberwachung, des vom AG beauftragten SiGeKo und des Amtes für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik sind unverzüglich zu befolgen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Insbesondere bei den Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen sind die notwendigen Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.
ARBEITSSCHUTZ
BAUABLAUFPLAN Spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung ist dem Auftraggeber und der örtlichen Bauleitung des Planers ein detaillierter Terminplan unter Beachtung des Rahmenterminplans zum LV zur Abstimmung und Genehmigung vorzulegen. Die Angaben im Rahmenterminplan dienen der Orientierung und der Koordinierung des gesamten Bauablaufs.
BAUABLAUFPLAN
UNTERLAGEN ZUM LV Folgende Ausführungszeichnungen sind der Leistungsbeschreibung im Originalmaßstab beigefügt:
Anlage 1 - Baustelleneinrichtungsplan
Anlage 2 - Grundriss EG
Anlage 3 - Grundriss OG
Anlage 4 - Schnitt A
Anlage 5 - Schnitt B
Anlage 6 - Schnitt C
Anlage 7 - Schnitt F
Anlage 8 - Schnitt G
Anlage 9 - Baugrube Rohbau
Anlage 10 - Schalplan 001
Anlage 11 - Schalplan 002
Anlage 12 - Schalplan 003
Anlage 13 - Ansicht Nord
Anlage 14 - Ansicht Süd
Anlage 15 - Baugrundgutachten
UNTERLAGEN ZUM LV
01 ALLGEMEIN
01
ALLGEMEIN
01.02 BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.02
BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.03 KRANSTELLPLATZ
01.03
KRANSTELLPLATZ
02 ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN
02
ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN
02.01 BAUGRUND / ERDBAU
02.01
BAUGRUND / ERDBAU
02.02 RW-VERSICKERUNG
02.02
RW-VERSICKERUNG
02.03 REGENWASSERKANAL
02.03
REGENWASSERKANAL
02.04 SCHMUTZWASSERKANAL
02.04
SCHMUTZWASSERKANAL
02.05 TRINKWASSERANSCHLUSS
02.05
TRINKWASSERANSCHLUSS
02.06 KABELSCHUTZROHRE
02.06
KABELSCHUTZROHRE
02.07 ABBRUCH BESTANDSLEITUNGEN
02.07
ABBRUCH BESTANDSLEITUNGEN
02.08 SONSTIGES ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN
02.08
SONSTIGES ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN
03 ERDARBEITEN
03
ERDARBEITEN
03.01 AUSHUB BAUGRUBE
03.01
AUSHUB BAUGRUBE
03.02 GRÜNDUNGSPOLSTER
03.02
GRÜNDUNGSPOLSTER
03.03 AUFFÜLLUNG BAUGRUBE
03.03
AUFFÜLLUNG BAUGRUBE
03.04 WASSERHALTUNG
03.04
WASSERHALTUNG
04 GRUNDLEITUNGEN UNTER DER BODENPLATTE
04
GRUNDLEITUNGEN UNTER DER BODENPLATTE
04.01 AUSHUB ROHRGRÄBEN GRUNDLEITUNGEN
04.01
AUSHUB ROHRGRÄBEN GRUNDLEITUNGEN
04.02 GRUNDLEITUNGEN UNTER DER BODENPLATTE
04.02
GRUNDLEITUNGEN UNTER DER BODENPLATTE
04.03 SONSTIGES GRUNDLEITUNGEN
04.03
SONSTIGES GRUNDLEITUNGEN