Außenputzarbeiten
Errichtung Nettomarkt
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZTV 01 DIN-Vorschriften Alle zu verwendenden Materialien und deren Verarbeitung sowie alle übrigen Ausführungen müssen den derzeit gültigen DIN- bzw. EN-Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen. Für die Planung, Ausführung und Abrechnung wird die für diese Gewerke maßgeblichen Normen - VOB/C ATV DIN 18550-1 (Putz- und Stuckarbeiten – Außenputz), DIN EN 998-1 (Putzmörtel) sowie die Verarbeitungsrichtlinien und allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) des jeweiligen Systemherstellers zugrunde gelegt. Für die Auftragsabwicklung, Planung, Ausführung und Abrechnung gelten: VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) Unfallverhütungsvorschriften, jeweils in ihrer aktuellen Fassung. ZTV 02 Qualitäten Sofern in der Leistungsbeschreibung auf Fabrikate oder Hersteller verwiesen wird, sind diese wie aufgeführt anzubieten. ZTV 03 Befestigungen Sämtliche, für die Befestigung der zu liefernden und einzubauenden Bauteile erforderlichen Verankerungen, Verschraubungen, Klebemassen o.ä. sowie die hierfür erf. Bohrungen sind in den Einheitspreis der entspr. Positionen einzukalkulieren. Bei den Befestigungen sind ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene Verankerungen zu verwenden. Diese sind vor Einbau mit dem Tragwerksplaner abzustimmen. Die Verankerung der Bauteile ist so auszuführen, dass Bewegungen des Baukörpers und die der Bauteile aufgenommen werden können. Sämtliche Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. die Anschlüsse müssen den bauphysikalischen Anforderungen gerecht werden. ZTV 04 Transport der Materialien Die Arbeiten sind entsprechend den Bauteilen bis zu einer Gesamt-Höhe von ca. 6,00 m über OK Gelände auszuführen. Innerhalb und ausserhalb des Gebäudes stehen keine Hebezeuge bauseitig zur Verfügung. Alle hierfür erf. Mittel hat der AN zu beschaffen. Die Vergütung erfolgt über die Einheitspreise. Vorhandene Aufzüge können nicht als Materialtransportmittel benutzt werden!!! Für die Kalkulation des Angebotes ist zwingend eine Baustellenbesichtigung erforderlich, bei der die örtlichen Verhältnisse (Zufahrt, Kranaufstellung usw.) in Augenschein genommen werden. Nachforderungen aufgrund der beengten Verhältnisse werden nicht anerkannt!! ZTV 05 Ebenheit/Toleranzen für sämtliche Bauteile wird gem. DIN 18 202 "Toleranzen im Hochbau" erhöhte Anforderungen vereinbart. Dies gilt für Längsmaße, Lote und Horizontalflächen als Unter- und Oberseiten. Dies gilt für sämtliche Bauteile, auch und insbesondere für die im Ausbau zu verkleidenden Bauteile ZTV 06 Zulassung, Prüfzeugnisse, etc. Alle ausgeführten Konstruktionen müssen den geltenden Gesetzen, Vorschriften, Technischen Regeln etc. genügen und über eine Zulassung verfügen. Dieses ist durch den AN sicherzustellen, bzw. ggf. zu erwirken. Prüfzeugnisse, Zulassungen, Gebrauchsanweisungen etc. sind nach Aufforderung umgehend vorzulegen. Zur Schlussabnahme sind unaufgefordert alle Unterlagen zu verwendeten Systemen, Materialien, Konstruktionen gesammelt und geordnet als Dokumentation der Bauleitung zu übergeben.
ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen ZVB 01 Einheitspreise Die angebotenen Einheitspreise sind Festpreise bis zur Fertigstellung der Gesamtmaßnahme. Eine Veränderung der Vergütung aufgrund von Lohnerhöhungen, Stoffpreisveränderungen o.ä. erfolgt nicht. Nebenangebote zu abweichenden Konstruktionsverfahren sind zulässig. Der Bieter ist gehalten, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Details auf Vollständigkeit und fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Sinnvoll oder notwendig erscheinende Änderungen oder Ergänzungen sind mit einer entsprechenden Begründung dem Angebot gesondert beizufügen. ZVB 02 Baustrom/-wasser Baustrom und Bauwasser werden vom Bauherrn gestellt. Die Umlage beträgt jeweils 0,3 % der Bruttoabrechnungsumme. ZVB 03 Bauwesenversicherung Vom Bauherrn wird eine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Die Umlage beträgt 0,45 % der Bruttoabrechnungssumme. ZVB 04 Gewährleistung Die Mängelansprüche und die Mängelhaftung des NU richten sich nach den Bestimmungen der VOB/B, jedoch verjähren die Mängelansprüche des AG gegen den NU in Abänderung von § 13 Nr. 4 VOB/B grundsätzlich in 5 Jah- ren und sechs Monaten. Bestehen zu diesem Zeitpunkt allerdings noch die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus Leistungen des NU, so ver- längert sich die Frist für Mängelansprüche für die NU- Leistung bis zu die- sem Zeitpunkt, höchstens jedoch um 12 Monate. ZVB 05 Reinigung der Baustelle Die Reinigung der Arbeitsstellen ist "täglich" durchzuführen und mit den Einheitspreisen abgegolten. Kommt der AN der Aufforderung zur Baustellenreinigung durch die Bauleitung nicht nach, so wird der Auftraggeber diese Arbeiten durch einen anderen Unternehmer ausführen lassen und die anfallenden Kosten von der Schlussrechnung des und/oder der betreffenden Unternehmer in Abzug bringen. Zufahrtsstraßen (Straßenreinigung) sind bei verschuldeter Verschmutzung unmittelbar mit Naßkehr- und Saugvorrichtungen zu reinigen. ZVB 06 Sicherheit auf der Baustelle Mit dem Abschluss eines Werkvertrages wird der einzelne Auftragnehmer für den auf ihn übertragenen Teilbereich der Baumaßnahmen verantwortlich. Er hat die von ihm beherrschbaren Gefahren auszuschließen, für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen und die Sicherheit seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Unternehmer, deren Leistungen auf der Baustelle zeitlich und örtlich zusammentreffen, haben sich gemäß § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A 1/ bisherige VBG 1) mit den weiteren Auftragnehmern abzustimmen, um eine gegenseitige Gefährdung und nach den Bestimmungen der betreffenden Landesbauordnung auch die Gefährdung Dritter zu vermeiden. Bei der Ausführung aller Leistungen sind die Richtlinien der UVV (Unfallverhütungsvorschriften) genauestens einzuhalten. ZVB 07 Ausführungsvorschriften Der Bieter ist verpflichtet, die im LV beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachliche Ausführbarkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Technische Bedenken oder etwaige Änderungsvorschläge sind auf einer besonderen Anlage auszuführen und dem Angebot beizufügen. Der Auftragnehmer hat auf die örtlichen Verhältnisse hinsichtlich Eignung für die Durchführung seiner Leistungen zu achten. Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, sind dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn schriftlich anzuzeigen. Materialien, Geräte, Werkzeuge etc. können nur auf Risiko des Auftragnehmers innerhalb des Baugrundstückes gelagert werden. Für Schäden, gleich welcher Art, übernimmt der Auftraggeber keinerlei Haftung. Die für die Abwicklung des Auftrages erforderlichen Geräte und Maschinen müssen den Anforderungen des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vom 09.09.1965 (BGB   1214) und des Immissionsschutzgesetzes vom 28.07.1966 (GVB 211) entsprechen. ZVB 08 Stoffe und Bauteile Stoffe und Bauteile, die in das Eigentum des AG übergehen, müssen ungebraucht sein. ZVB 09 Abbruch/Demontagen Zum Leistungsumfang von Abbrucharbeiten oder Demontagen gehört zu jeder Position, auch wenn dies nicht explizit im Positionstext erwähnt ist, - die gesamte, rückstandsfreie Demontage des                 Objektes, einschl. sämtlicher                 Befestigungsmittel, die Anschlussmaterialien an angrenzende Bauteile (dauerelastische Fugen, Vermörtelungen, o.ä.) sowie                 die Verankerungen - das besenreine Verlassen des Raumes und des Transportweges - die Beseitigung/ Entsorgung des angefallenen Materials, - sofern erforderlich, die Sicherung des Ortes gem. UVV  (Anbringen einer Absturzsicherung,                 Abdecken von Deckenöffnungen, usw.), - bei Neumontagen die Beseitigung der v.g.                 Sicherungen und der Transport aus dem Gebäude, - bei Wandabbrüchen gehört zum Leistungsumfang der                 Abbruch von Putzoberflächen, Fliesen,                 Installationen, wie Kabel oder Leitungen, Türen einschl. Zargen usw. innerhalb der abzubrechenden Wandfläche, einschl. sämtlicher Einbauten Sämtliche v.g. Leistungen sind Bestandteil des Einheitspreises und werden nicht gesondert vergütet! ZVB 10 Arbeitsablauf/Aufmaß/Abrechnung Abrechnungsgrundlage für die erbrachten Leistungen ist die VOB in der jeweils gültigen Fassung. Das Leistungsverzeichnis beschreibt Einzelpositionen einer Gesamtanlage. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen oder nachstehend in den Anlagen dargestellten Marken- oder Firmenbezeichnungen gelten als Qualitätsbeispiele. Alternativvorschläge sind zulässig, jedoch gesondert aufzuführen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit obliegt dem Bieter. Alle fertiggestellten Leistungen anderer Gewerke sind gegen Verschmutzung mit geeigneten Maßnahmen (z.B. Abklebung/Abdeckungen) zu schützen. Wird dieses vom Auftragnehmer unterlassen, gehen alle erforderlichen Reinigungsarbeiten bzw. erforderlichen Nacharbeiten zu Lasten des AN. Die Anlieferung und der Transport der Materialien auf dem Grundstück und im Gebäude ist Sache des AN und in den Einheitspreisen enthalten. Anlieferungszeiten sind mit der Bauleitung abzusprechen. Spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung durch den Bauherrn ist vom AN eine umfassende Werkstattplanung beim Architekten 3-fach vorzulegen. Mit der Fertigung und der Aufarbeitung der Bauteile darf erst nach erfolgter Freigabe begonnen werden. Das Anfertigen der erforderlichen Aufmaße und Abrechnungszeichnungen nach Plänen des Architekten einschließlich der Freigabe durch die örtliche Planung ist Sache des Auftragnehmers. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Das verbindliche örtliche Aufmaß einschließlich der Zeichnungsmaße der Detailskizzen des Architekten, sowie die Abstimmung bei Zeichnungsunstimmigkeiten mit der örtlichen Bauleitung auf die Gegebenheiten der Baustelle, obliegen dem Auftragnehmer und berechtigen nicht zu Mehrkosten. ZVB 11 Unterhaltung und Sauberhaltung Die Baustelle ist jederzeit in einem aufgeräumten Zustand zu halten und zu verlassen. ZVB 12 Aufenthalts- und Lagerräume Aufenthalts- und Lagerräume können vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt werden.
ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen
01 Vorarbeiten und Gerüstbau
01
Vorarbeiten und Gerüstbau
01.__.0020 Schutz- und Abklebearbeiten Abkleben und Schützen von bauseitigen Einbauteilen wie Fenstern, Außentüren, Pfosten-Riegel-Fassade und anderen nicht zu verputzenden Bauteilen mittels geeigneter Schutzfolien und Klebebändern vor Beginn der Putzarbeiten. Nach Abschluss der Putzarbeiten rückstandslose Entfernung der Schutzmaßnahmen und Reinigung der abgeklebten Flächen. Ausführung gemäß VOB/C ATV DIN 18550-1. Nebenleistung: Vorhaltung und Entsorgung der Schutzmaterialien. Abrechnung nach tatsächlich geschützter Fläche in m² (Nettofläche).
01.__.0020
Schutz- und Abklebearbeiten
80,00
01.__.0030 Untergrundprüfung und -vorbereitung (Holzfaserplatten) Prüfung des Untergrunds (Holzfaser-Trägerplatten der hinterlüfteten Fassadenkonstruktion) auf planebene Montage, feste Verbindung mit der Unterkonstruktion, offene Plattenfugen und Trockenheit gemäß den Richtlinien des Systemherstellers. Reinigen des Untergrunds und Vorbereitung für den Putzauftrag.
01.__.0030
Untergrundprüfung und -vorbereitung (Holzfaserplatten)
800,00
02 Außenputz Hauptfassade
02
Außenputz Hauptfassade
02.__.0010 Armierungsputz / Leichtunterputz auf Holzfaserplatten Liefern und Aufbringen eines systemkompatiblen Armierungsmörtels / Leichtunterputzes auf die montierten Holzfaser-Trägerplatten. Schichtdicke ca. 5-8 mm nach Herstellervorschrift, Oberfläche planeben verziehen und für die nachfolgende Oberputzbeschichtung vorbereiten.
02.__.0010
Armierungsputz / Leichtunterputz auf Holzfaserplatten
800,00
02.__.0020 Vollflächige Gewebearmierung Liefern und Einbetten eines alkaliresistenten, systemgeprüften Glasfasergewebes (Armierungsgewebe) in den zuvor aufgetragenen Armierungsmörtel über die gesamte Fassadenfläche. Gewebebahnen mit mind. 10 cm Überlappung nass-in-nass im oberen Drittel der Armierungsschicht einbetten, an den Ecken von Gebäudeöffnungen (Fenster, Türen) ist eine zusätzliche Diagonalarmierung auszuführen.
02.__.0020
Vollflächige Gewebearmierung
800,00
02.__.0030 Scheibenputz 2 mm weiß (RAL 9016) Liefern und fachgerechtes Aufbringen eines mineralischen Oberputzes als Scheibenputz (Kratzputzstruktur) mit einer Körnung von 2 mm. Ausführung im Farbton Weiß ähnlich RAL 9016 gemäß den Vorgaben der Baubeschreibung.
02.__.0030
Scheibenputz 2 mm weiß (RAL 9016)
650,00
02.__.0040 Egalisationsanstrich RAL 9016 Liefern und Aufbringen eines zweifachen, diffusionsoffenen Egalisationsanstrichs auf Silikonharz- oder Silikatbasis auf dem fertiggestellten Scheibenputz. Farbton Weiß ähnlich RAL 9016 zur Egalisierung des Farbbildes und als zusätzlicher Feuchteschutz.
02.__.0040
Egalisationsanstrich RAL 9016
800,00
03 Sockelputz
03
Sockelputz
03.__.0010 Sockel-Unterputz wasserabweisend Liefern und Aufbringen eines wasserabweisenden Zement-Leichtunterputzes (P III) im Sockelbereich nach DIN 18550. Schichtdicke ca. 15 mm, Oberfläche planeben abgezogen.
03.__.0010
Sockel-Unterputz wasserabweisend
80,00
03.__.0020 Sockel-Oberputz / Filzputz Liefern und Aufbringen eines hydrophobierten, mineralischen Dünnschicht-Filzputzes oder feuchtigkeitsunempfindlichen Oberputzes im Sockelbereich. Oberfläche sauber verfilzt.
03.__.0020
Sockel-Oberputz / Filzputz
80,00
03.__.0030 Sockelanstrich grau (RAL 7042) Liefern und Aufbringen eines zweifachen Sockelanstrichs mit einer feuchtigkeitsbeständigen, scheuerbeständigen Spezial-Sockelfarbe (z.B. Reinacrylat). Farbton Grau ähnlich RAL 7042 gemäß den Vorgaben der Baubeschreibung.
03.__.0030
Sockelanstrich grau (RAL 7042)
80,00
04 Profile und Anschlüsse
04
Profile und Anschlüsse
04.__.0010 Eckschutzprofile Liefern und fluchtgerechtes Ansetzen von korrosionsgeschützten Eckschutzprofilen (Edelstahl oder PVC) an allen Gebäudeecken und Kanten vor dem Aufbringen des Unterputzes.
04.__.0010
Eckschutzprofile
120,00
m
04.__.0020 Sockelabschlussprofil Liefern und waagerechtes Montieren von Aluminium-Sockelabschlussprofilen mit Tropfkante am Übergang vom Sockelbereich zur Hauptfassade, inklusive Befestigung und Zubehör.
04.__.0020
Sockelabschlussprofil
160,00
m
04.__.0030 Anputzleisten (APU-Leisten) Liefern und Anbringen von selbstklebenden Anputzleisten (APU-Leisten) mit elastischer Dichtungslippe und Schutzlasche an allen Fenster- und Türrahmen zur Erstellung eines schlagregendichten Putzanschlusses.
04.__.0030
Anputzleisten (APU-Leisten)
150,00
m
04.__.0040 Dehnungsfugenprofile Liefern und lotgerechtes Einbauen von Dehnungsfugenprofilen zur Ausbildung von sauberen Putz-Dehnfugen im Bereich von Gebäudedehnungsfugen, inkl. Dichtungsband und dauerelastischer Verfugung.
04.__.0040
Dehnungsfugenprofile
30,00
m