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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
HINWEISE ZUR BAUSTELLE Hinweise zur Baustelle
Allgemeines:
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines Backshops als Anbau an die bestehende Rossmann - Filiale.
Zur Vermeidung von Fehlkalkulationen sind die Planunterlagen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und die Dachstatik zur Maßnahme im Anhang zu diesem Leistungsverzeichnis im PDF - Format bei. Auf Wunsch kann auch ein DXF- oder DWG - Format zur Verfügung gestellt werden.
Die Zeichnungsunterlagen der Ausführungsplanung werden im Auftragsfall per Mail als PDF zur Verfüg gestellt. Alle erforderlichen Planausdrucke zur Verwendung für Materialbestellung, Abrechnung und zur örtlichen Ausführung sind durch den Bieter - /- Auftragnehmer sodann selbst auszudrucken, sodass die hierfür anfallenden Kosten in die Einheitspreise dieses Angebotes mit einzukalkulieren sind.
Bauseits wird ein Strom- und Bauwasseranschluß, sowie Toiletten zur Verfügung gestellt, hierfür wird jeder Unternehmer mit 0,35 % - Umlage bezogen auf die jeweilige Brutto - Abrechnungssumme an den Kosten beteiligt, sodass diese Kosten entsprechend in den anzubietenden Einheitspreisen diese Leistungsverzeichnisses mit einzukalkulieren sind.
Desweiteren muss das geplante Bauvorhaben in kürzester Zeit errichtet und fertiggestellt werden, sodass bei der Kalkulation zu berücksichtigen ist, dass auch der Samstag von 08.00 - min. 15.00 Uhr als Arbeitstag einzukalkulieren ist.
Darüber hinaus sind Brückentage auch Arbeitstage, genauso wie es keinerlei Unterbrechungen bzw. Verzögerungen in Folge von Ferien geben darf.
Mit Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, daß er die Baustelle besichtigt hat und alle Einflüsse, die sich aus der Lage der Baustelle ergeben, in seiner Kalkulation berücksichtigt hat.
Im Falle der Auftragserteilung wird ein durch den vom Bauherrn - / - Auftraggeber beauftragten SiGe-Koordinator erstellter Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan überreicht, der zum erweiterten Vertragsbestandteil gehört.
Flächen für die Lagerung von Baustoffen, Geräten und Einrichtungen können nur in einem begrenzten Umfang zur Verfügung gestellt werden.
Die Festlegung kann nur gemeinsam mit der Bauleitung und dem SiGe-Koordinator erfolgen.
Die Zufahrt zum Baugrundstück kann nur über die Zufahrt "Am Wasserturm" erfolgen.
Eventuell erforderilche Notabstützungen für das Richten der Dachkonstruktion werden nicht besonders vergütet.
DIN - NORMEN, VORSCHRIFTEN UND HINWEISE
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste
DIN 4074 Bauholz für Holzbauteile
DIN 68800 Holzschutz im Hochbau
Die o.g. DIN-Normen, Vorschriften und Hinweise gelten auch für die folgenden ZTVBs und sind dort nochmals aufgeführt.
MAßGEBLICH FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER ARBEITEN SIND
a) die VOB,
b) die zutreffenden DIN - Vorschriften,
c) die Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften,
d) die statischen Berechnungen ( ggf. geprüft )
e) die Bauordnung NW
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
Dachdecker- und Klempnerarbeiten
Aufenthalts- und Lagerräume werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise des Angebotes einzurechnen.
Alle einschlägigen Normen, auch wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden, sind Grundlagen zu diesem Angebot.
Mitgeltende Normen und Vorschriften:
DIN 267 Teil 1 Mechanische Verbindungselemente, technische Liefer-
bedingungen mit Ergänzung zur ISO 3506, Teile aus rost- und säurebeständigen Stählen
DIN 1706 Zink
DIN 1707 Weichlote für Schwermetalle, Zusammensetzung,
Technische Lieferbedingungen
DIN 1725 Teil 1 Aluminiumlegierungen; Knetlegierungen
DIN 1732 Teil 1 Schweißzusätze für Aluminium und Aluminiumlegierungen;
Zusammensetzung, Verwendung,technische Lieferbedingungen
DIN 1745 Teil 1 Bänder und Bleche aus Aluminium und Aluminium
Knetlegierungen mit Dicken über 0,35 mm, Eigenschaften
DIN 1745 Teil 2 Bänder und Bleche aus Aluminium und Aluminium- Knetlegierungen mit Dicken über 0,35 mm, Technische Lieferbedingungen
DIN 1986 Teil 2, Bestimmungen für die Ermittlung der lichten Weiten und Nennweiten von Rohrleitungen
DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste
DIN 8513 Teil 4 Hartlote; Aluminiumbasislote, Zusammensetzung,
Verwendung,technische Lieferbedingungen
DIN 8511 Blatt 2, Flußmittel zum Löten metallischer Werkstoffe
DIN 17 770 Teil 1, Bänder und Bleche aus Zink für das Bauwesen,
Technische Lieferbedingungen
DIN 17 770 Teil 2, Bänder und Bleche aus Zink für das Bauwesen, Maße
DIN 18145 Abdichtungen
DIN 18195 Bauwerksabdichtung
DIN 18 202 Maßtoleranzen im Hochbau
DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 338 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten
DIN 18 339 Klempnerarbeiten
DIN 18 384 Blitzschutzanlagen
DIN 18 460 Regenfalleitungen außerhalb von Gebäuden und Dachrinnen,
Begriffe und Bemessungsgrundlagen
DIN 18 461 Hängedachrinnen Regenfallrohre außerhalb von Gebäuden und
Zubehörteile aus Metall
DIN 18 516 E, Teil 1, Außenwandbekleidungen; Bekleidung, Unterkonstruktion
und Befestigungen, Anforderungen
DIN 18 516 E, Teil 2, Außenwandbekleidungen; Prüfung der Befestigung von Außenwandbekleidungselementen auf der Unterkonstruktion
DIN 50 976 Korrosionsschutz; durch Feuerverzinken auf Einzelteile
aufgebrachte Überzüge, Anforderungen und Prüfung
DIN 52 143 Glasvlies- Bitumendachbahnen, Begriffe, Bezeichnung,
Anforderungen Richtlinien für Fassadenbekleidungen mit und ohne Unterkonstruktion Richtlinien für die Ausführung von Metall-
Dächern-Außenwandbekleidungen und Bauklempner-Arbeiten
Richtlinien für die Ausführung von Flachdächern
- Flachdachritlinien
- Verlegerichtlinien der Hersteller
- Dachdeckerrichtlinien des Dachverbandes
- Technische Regeln über gefährliche Arbeitsstoffe
die technischen Richtkonzentrationen über gefährliche Arbeitsstoffe etc.
- die Vorschriften des Gewerbeaufsichtsamtes
- die Vorschriften der Berufsgenossenschaft Bau
- die Vorschriften der Unfallverhütung
- die Verordnung über Arbeitsstätten,
- das Vorschriftenwerk des VDE 0141, VDE 0190, VDE 0800 Teil 2
und die Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen ABB, DIN 57185
VDE 0185 für die Ausführung der Blitzarbeiten
- die VOB
- der neueste Stand der Technik
- die Vorschriften der Berufsgenossenschaft
- die Arbeitsschutzbestimmungen - neuester Stand Juli 1998,
die ohne Einschränkungen einzuhalten sind und deren Kosten
in die Einheitspreise einzukalkulieren sind.
Die o.g. DIN-Normen, Vorschriften und Hinweise gelten auch für die folgenden ZTVBs und sind dort nochmals aufgeführt.
Sollten in dem nachfolgenden Leistungsverzeichnis in Positionen von den vorgenannten Vorsachriften a - e Abweichungen oder Widersprüche vorhanden sein, so ist auf diese in einem besonderen Schreiben von der anbietenden bzw. ausführenden Firma hinzuweisen.
Abweichungen bei der Ausführung sind grundsätzlich unzulässig.
Die Einheitspreise sind Festpreise bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens.
Stark fahlkantiges ungeschältes Bauholz darf nicht verwendet werden.
Der Verschnitt wird nicht vergütet.
Der ausführenden Rohbaufirma sind die notwendigen Angaben für das Erstellen bzw. beim Betonieren mit einzubauender Ankerteile für den Dachstuhl anzugeben und ggf. Anker zu übergeben. Später bei der Ausführung fehlende Verankerungen, außer ggf. durch Nachtrag, sind durch den AN ohne Vergütung zu erstellen.
Die Sparren-/ Binderlänge ist auf das Pfannenmaß mit der Dachdeckerfirma abzustimmen.
STOFFE, BAUTEILE
Die Stoffe und Bauteile sind in den zusätzlichen technischen Vertrags-bedingungen ( ZTVB ) beschrieben.
Grundsätzlich sind nur FCKW- und HFCKW freie Dämmstoffe zu verwenden!
Weitere Angaben sind jeweils in den Abschnitten des Leistungsverzeichnisses enthalten.
Materialien oder Produkte sind durch den Bieter ohne besondere Aufforderung bezüglich ihrer Inhaltsstoffe und Eigenschaften durch die Vorlage der
- technischen Datenblätter und der
- Sicherheitsblätter
zu definieren.
Folgende Materialien oder Inhalsstoffe sind von der Verwendung auszuschließen:
- Emmissionsfähige Schadstoffe, bei denen während der Verarbeitung und
Nutzung Richtwerte der GefStoffV im Aufenthaltsbereich beteiligter
Personen überschritten werden können.
- Stoffe und Substanzen für die bereits Beschränkungs- oder
Verbotsregelungen bestehen wie z.B. Asbest, PCP, PCB usw.
- Alle Bauhölzer sind mit einem vorbeugendem chemischen Holzschutz vor dem
Einbau nach DIN 68800 zu behandeln, Pradikat P Iv, im Aussenbereich zusätzlich
wetterbeständig ( W ), die Mittel müssen für den Innen- und Wohnbereich
zugelassen sein, sie müssen umweltfreundlich, lindan- und asbestfrei sein, sowie
eine Zulassung vom Bundesgesundheitsministerium besitzen.
Dies gilt auch für nachträglich hergestellte und imprägnierte Schnittflächen.
Alle nichtsichtbaren Holzteile sind farbig zu imprägnieren; alle sichtbar
bleibenden Hölzer in Absprache mit dem AG.
( imprägnieren = mit vorbeugendem Holzschutz behandeln )
- Holzbauteile, die in Fassadenbekleidungen oder im Aussenbereich eingebaut
werden, sind druckimprägniert anzuliefern und einzubauen (Klasse IvPW)
- Soweit im LV nicht anders beschrieben, sind Holzbauteile als Nadelholz
GKI II/A/S einzubauen; Brettschichtholz als GKI I/II - geleimt, gehobelt und
farblos imprägniert.
- Alle Kontaktflächen zwischen Holz- u. Mauer-/Betonbauteilen sind durch
Einbau von Zwischenlagen aus Bitumendachbahnen, V 13, zu trennen.
Die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
- Einzubauende Sichtteile, wie Lochgitter, Profilschalungen etc., sind in Absprache
mit der Bauleitung/Architekten, vor Produktionsbeginn zu bemustern. Erst nach
Freigabe der Muster darf mit den Arbeiten begonnen werden. Bemusterungen sind
gundsätzlich auf der Baustelle durchzuführen, soweit von der Bauleitung nicht
anders festgelegt.
PARKEN AUF DER BAUSTELLE
Auf dem Baugelände ist Parken nur bedingt nach Absprache jedoch in keinem Fall das Übernachten zugelassen.
Mannschafts-, Material- und Lagerflächen sind nur nach nach Absprache mit der Bauleitung aufzustellen.
ANMIETUNG DES STRASSENLANDES
Die Genehmigung zur eventuellen Sondernutzung des Straßenlandes außer-halb der Baustelleneinrichtung, z.B. zur Zwischenlagerung, von Baumaterialien ist durch den AN bei der zuständigen Behörde oder Dienststelle eigenständig einzuholen. Diese Leistung einschließlich der erforderlichen Nachweise, Gebühren etc. wird nicht besonders vergütet.
ABRECHNUNG:
Sämtliche LV - Positionen sind getrennt nach Titeln bzw. Bauteilen abzurechnen, auch wenn die Teilmengen in einigen Positionen nicht angegeben sind.
Der daraus resulierende erhöhte Aufmaß- und Abrechnungsaufwand wird nicht gesondert vergütet.
Die Abrechnung erfolgt nach Holzliste. Der Verschnitt wird nicht vergütet. Das gleiche gilt für evtl. Überlängen, Überstärken usw.
VERGABEGRUNDLAGE
1) Alle Angebote, Kostenanschläge und hierfür erforderlichen Vor-
arbeiten, Muster und Materialproben sind für den Auftraggeber
unverbindlich und kostenlos, wenn nicht schriftlich etwas anderes
vereinbart ist.
2) Der Auftragnehmer bekennt mit Abschluß der Vertrages, sich vor
Übernahme des Auftrages über die örtlichen und alle sonstigen,
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vergewissert zu haben,
die für die Durchführung seiner Leistung maßgebend sind sowie
alle bei Vertragsabschluß übergebenen oder sonst zugänglichen
Unterlagen auf Ihre Richtigkeit und den Umfang seiner Leistung
überprüft zu haben.
3) Der Auftragnehmer hat alle ihn betreffenden erforderlichen
Abnahmen, Nachweise und Prüfungszeugnisse auf seine Kosten
beizubringen.
4) Der Auftragnehmer hat für den zeitgerechten Abruf, das Abladen,
die sachgemäße Behandlung und Lagerung sowie den ordnungs-
gemäßen Schutz der ihm vom Auftraggeber übergebenen
Baustoffe und Materialien vor Beschädigung und Diebstahl zu
sorgen.
VERGÜTUNG
1) Sämtliche Preise sind Festpreise zuzüglich der gesondert
auszuweisenden Umsatzsteuer. Die Berücksichtigung von nach
Angebotsabgabe eintretenden Veränderungen der Löhne und
Materialpreise sind ausgeschlossen.
Die Aufteilung der Einheitspreise in Lohn und Material ist zwingend
erforderlich.
2) Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einzelne Leistungen und
Lieferungen ganz oder teilweise aus dem Angebot oder Auftrag
herauszunehmen. Hierbei ist eine Änderung der Einheitspreise
durch den Auftragnehmer ausgeschlossen.
3) Verlangt der Auftraggeber nicht im Leistungsverzeichnis aus-
geführte Arbeiten, so hat der Auftragnehmer unverzüglich ein
schriftliches Nachtragsangebot und zwar, soweit dies zeitlich und
umfangmäßig zumutbar ist, auf der Grundlage der Preisermittlung
für die vertragliche Leistung einzureichen.
4) Bei der Vergabe zum Pauschalpreis erkennt der Auftragnehmer an,
die Mengen und Massen des Leistungsverzeichnisses geprüft zu
haben.
6) Abschlagszahlungen werden in der Regel binnen 18 Tage nach
Rechnungszugang geleistet.
ABTRETUNGSVERBOT/PFÄNDUNGEN
1) Die ganze oder teilweise Abtretung der Werklohnforderung oder
des sonstigen Vergütungsanspruches für die Bauleistung ist
gemäß § 399 BGB ausgeschlossen. Das gleiche gilt für
Abtretungen, die aus verlängertem oder erweitertem Eigentumsvor-
behalt folgen.
2) Bei einer Zwangsvollstreckung in die Werklohnforderungen oder
die sonstigen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers wird für
jede ganze oder teilweise Befriedigung des Vollstreckungs-
gläubigers ein Kostenbeitrag von € 150,00 für den damit
verbundenen verwaltungsmäßigen Aufwand einbehalten. Die
Geltendmachung von darüber hinausgehenden Aufwendungen
bleibt unberührt.
3) Mehraufwendungen, die dem Bauherrn (BH/AG) durch den Eintritt
von Insolvenzen (Vergleich, Konkurs, Geschäftsaufgabe)
entstehen, können bei ausstehenden Werklohnforderungen
verrechnet werden.
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR STUNDENLOHNARBEITEN
Stundenlohnarbeiten für eventuell erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis beschrieben sind, dürfen nur nach besonderer Anordnung durch den AG oder die Bauleitung ausgeführt werden. Diese werden nur dann anerkannt und zur Abrechnung geführt, wenn die Tageloharbeiten mit entsprechenden Berichten die durch die Bauleitung, innerhalb der Kalenderwoche in der diese ausgeführt wurden, auch durch Unterschrift bestätigt wurden. Andernfalls erfolgt keine Vergütung.
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter / AN die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeicnnis nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Auf Fehler in der Ausschreibung, falls solche vorhanden sind, ist in einem besonderen Anschreiben der Architekt aufmerksam zu machen.
Die Einheitspreise sind Festpreise bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens.
ABNAHME
Nach VOB/B § 12. Die Abnahme ist förmlich durchzuführen.
Die gesammte zimmermannsmäßigen Konstruktionen incl. Stahlkonstruktionen werden entweder durch den Statiker, den Prüfingenieur oder durch die Bauaufsichtsbehörde abgenommen.
GEWÄHRLEISTUNG
Für die Gewährleistung gelten die Bestimmungen des Werkvertrages nach BGB.
( 5 Jahre )
SICHERHEITSLEISTUNG 5 % Sicherheitseinbehalt der Brutto- Abrechnungssumme.
Bürgschaften müssen den Bestimmungen des Auftraggebers entsprechen, insbesondere müssen sie stets unbefristet und selbstschuldnerisch sein, die Zahlungsverpflichtung des Bürgen auf erste schriftliche Anforderung und dem Verzicht auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung beinhalten sowie eine Hinterlegungsberechtigung des Bürgen ausschließen. Hierzu wird über die Architekten der Auftraggeberin ein Bürgschaftsmuster vorgelegt, falls sie nicht schon den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegen, zu verwenden.
Die sicherheit wird ebenfalls bis spätestend Ende bzw. Rückbau des Provisoriums einbehalten.
GERICHTSSTAND Gerichtsstand ist Eschweiler.
Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der vorgenannten Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, kann jeder Vertragspartner verlangen, daß eine neue gültige Bestimmung vereinbart wird, die den Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten erreicht.
Die vorstehenden Texte, Hinweise und Beschreibungen wurden gelesen und werden anerkannt.
Im Auftragsfalle werden diese automatisch mit zur Vertragsbedingung................................................................................
(Stempel und Unterschrift des Bieters)
HINWEISE ZUR BAUSTELLE
Anhang zu den Vorbemerkungen Anhang zu den Vorbemerkungen
Aufmaß und Abrechnung
a) Im Hinblick auf die Prüfbarkeit der Abrechnung wird auf § 14, Absatz 1 der VOB/B in der aktuell gültigen Fassung verwiesen:
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.
Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
b) Die Kosten der für die Abrechnung erforderlichen Revisionszeichnungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Baustellenverordnung
Die Baustellenverordnung ist zu berücksichtigen. Für die Planung und Ausführung wird eine Sicherheitskoordination durchgeführt. Der Auftragnehmer hat an der Erfüllung der Baustellenverordnung mitzuwirken und die Hinweise und Empfehlungen des Sicherheitskoordinators zu beachten.
Die für die angebotenen Arbeiten erforderlichen,geltenden Unfall-Verhütungsvorschriften und die Vorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft sind unbedingt zu beachten.
Dem Auftraggeber bzw. dem Sicherheitskoordinator sind auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.
Mit dem Abschluss eines Werkvertrages wird der einzelne Auftragnehmer für den auf ihn übertragenen Teilbereich der Baumaßnahmen verantwortlich. Er hat die von ihm beherrschbaren Gefahren auszuschließen, für Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und die Sicherheit seiner Beschäftigten zu gewährleisten.
Unternehmer, deren Leistungen auf der Baustelle zeitlich und örtlich zusammentreffen, haben sich gemäß § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschriften "Allgemeine Vorschriften (VBG 1) mit den anderen abzustimmen, um eine gegenseitige Gefährdung und nach den Bestimmungen der betreffenden Landesbauordnung auch die Gefährdung Dritter zu vermeiden.
Gesetz gegen die illegale Beschäftigung
Mit der Angebotsabgabe ist ein gültiger Freistellungsauftrag im Original oder in beglaubigterKopie vorzulegen. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes wird nur akzeptiert, wenn diese nicht älter als sechs Monate ist.
Bei fehlender Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes werden 15 % der Bruttosumme einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Erforderliche vertragliche Vereinbarung aufgrund des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes ab dem 01.01.2015.
Das Mindestlohngesetz sieht u.a. einen deutschlandweiten, flächendeckenden Mindestlohn Brutto je erbrachter Arbeitsstunde vor.
Die Regelungen des MiLoG beinhalten indes mehr als einen bloßen Mindestlohn. § 13 MiLoG i.V.m. § 14 desAEntG sieht vor, dass der Auftraggeber von Werk- und Dienstleistungen für den Nettolohnanspruch derjenigen Arbeitnehmer des von ihm beauftragten Auftragnehmers/eingesetzten Nachunternehmer/durch die beiden vorstehenden beauftragte Verleiher haftet, die im Verhältnis zu ihm vertragliche Leistungen erbringen.
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund und den damit einhergehenden Haftungsrisiken für den Bauherrn sehen wir das zwingende Erfordernis, im Falle einer Beauftragung Ihres Unternehmens, der neuen Gesetzeslage entsprechend, eine Rahmenvereinbarung abzuschließen.
Diese Rahmenvereinbarung wird Ihnen im Falle einer Beauftragung zusammen mit dem Bauvertrag zur Unterschrift zugesandt.
Falls Sie die Rahmenvereinbarung vor Angebotsabgabe einsehen möchten, bitten wir Sie, den Auftraggeber zu kontaktieren.
Ohne eine rechtskräftig unterschriebene Rahmenvereinbarung zum Mindestlohngesetz ist keine Zusammenarbeit möglich.
Der Unternehmer:
---------------------------------------------------------------------------
Ort, Datum
---------------------------------------------------------------------------
Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Autragnehmer
Anhang zu den Vorbemerkungen
Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen
1. Präambel
Die Parteien gehen vertragliche Beziehungen betreffend eines Bauvorhabens ein. Sie sind sich darüber bewusst, dass die Zusammenarbeit auf dem Bau besonderer Kooperation bedarf.
Sie verpflichten sich vor diesem Hintergrund, bei Auseinandersetzungen zunächst ernsthaft eine konstruktive Lösung zu suchen. Nachstehende Regelungen gehen den Regelungen der VOB/B vor.
2.§ 1 Leistungen des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer hat sich im einzelnen ggf. vor Ort uber die Verhältnisse des Bauvorhabens zu erkundigen.
Der Auftragnehmer hat die ihm fur die Ausführung der Arbeiten übergebenen Pläne, Zeichnungen und
sonstigen, diesem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen auf ihre Richtigkeit, Widerspruchslosigkeit und
Vollständigkeit insb. in technischer Hinsicht zu uberprufen. Festgestellte Unstimmigkeiten sowie Bedenken
gegen die vorgeschriebenen Baustoffe und -materialien sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Bauleistungen nach Masgabe der diesem Vertrag
zugrunde liegenden Unterlagen, Bestimmungen und Vereinbarungen zu erbringen. Von dem Auftrag werden
sämtliche Leistungen einschlieslich aller Vorarbeiten erfasst, die erforderlich sind, die übertragenen Bauleist-
ungen funktionsfähig so zu erstellen, dass sie zu den Zwecken, wie sie sich aus den dem Vertrag zugrunde
liegenden Unterlagen und Vereinbarungen ergeben, uneingeschrankt und dauerhaft genutzt werden konnen.
(ENNormen, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinien) (Herstellerrichtlinien und -vorschriften)
3. Die Bauleistungen haben den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden allgemein anerkannten Regeln der
Technik und Baukunst, der gewerblichen Verkehrssitte sowie allen sonstigen einschlagigen gesetzlichen und
behördlichen Vorschriften, Bestimmungen und Auflagen zu entsprechen, die DIN sind als Mindeststandard zu
verstehen; die fur den Bau und Betrieb von Anlagen bestehenden Vorschriften, Normen und Empfehlungen
sind einzuhalten. Der Auftragnehmer hat alle nach gesetzlichen, polizeilichen, Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften, Richtlinien und Vorschriften der Sachversicherer gebotenen Masnahmen bezüglich der
von ihm zu erbringenden Leistungen auszuführen oder zu veranlassen.
4. Zu den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers gehort u. a. auch:
1. Das Einrichten, Vorhalten, Unterhalten sowie Entfernen der Baustelleneinrichtung für sein Gewerk
einschlieslich der Ver- und Entsorgungsanschlüsse, soweit nicht ausdrücklich in diesem Vertrag
anders geregelt.
2. Die Beantragung und Herbeiführung aller für die übertragenen, Bauleistungen speziell erforderlichen
Genehmigungen und Abnahmen einschlieslich hierfür erforderlicher Kosten.
3. Die Durchführung notwendiger Materialprüfverfahren, Versuchsläufe und Inbetriebsetzungen
einschlieslich hierfür erforderlicher Kosten.
4. Der Schutz der ausgeführten Leistungen vor Witterungseinflüssen, Diebstahl und sonstigen Gefahren
sowie die Beseitigung von Schnee und Eis.
5. Die Einhaltung aller Verkehrssicherungspflichten auf der Baustelle sowie sämtlicher Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften auf dem Baugrund- stück und - soweit für die Ausführung der beauftragten Leistung erforderlich - darüber hinaus.
6. Die Entsorgung und Säuberung der Baustelle während der Bauzeit von selbst verursachtem Abfall
und Baumüll auf eigenen Kosten.
7. Die Räumung und Säuberung der Baustelle bezüglich ihrer Inanspruchnahme fur die übertragenen
Bauleistungen in einem ordnungsgemäßen Zustand nach Fertigstellung aller Leistungen.
8. Fur die Unterbringung und den Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Auftragnehmer
zusorgen.
9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Hinblick auf die vom ihm für das BV eingesetzten Mitarbeiter
sämtliche arbeitsrechtlichen, tarifrechtlichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu
beachten.
10. Der Auftragnehmer darf nur solche Nachunternehmer beauftragen, die fachkundig, leistungsfähig und
zuverlässig sind und dies auf Aufforderung hin umgehend nachzuweisen; § 4 Nr. 8 VOB/B bleibt
unberührt. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass auch etwaige von ihm beauftragte
Nachunternehmer die Verpflichtungen gem. obiger Zif. 5. erfüllen. Der Auftragnehmer gestattet dem
Auftraggeber oder einem Bevollmächtigten, Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um festzu-
stellen, ob obenstehende Verpflichtungen vom Auftragnehmer eingehalten wurden, soweit dies nicht
berechtigten Interessen des Auftragnehmers widerspricht.
Setzt der Auftragnehmer bei Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, Nachunternehmer
ein, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und
erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3 VOB/B), wenn
die eingesetzten Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder der
Auftragnehmer diese Voraussetzungen auf Verlangen des Auftragnehmers nicht innerhalb der
gesetzten Frist nachweist.
3.§ 2 Ausführung
1. Der Auftragnehmer hat die Baudurchführung bzgl. seiner Leistungen mit dem Auftraggeber und den übrigen
Baubeteiligten und soweit erforderlich mit allen behördlichen Stellen rechtzeitig abzustimmen. Der Baustellen-
einrichtungsplatz ist rechtzeitig abzustimmen. Alle behördlichen Abnahmen sind vom Auftragnehmer recht-
zeitig zu beantragen und durchzuführen; der Auftraggeber ist rechtzeitig zu benachrichtigen.
Eigene Bauschilder sind nur nach Genehmigung des Auftraggebers zulässig.
2. Der Auftragnehmer hat unverzüglich für die Dauer der Bauausführung einen geeigneten, verantwortlichen und
vertretungsberechtigten Bauführer zu benennen. Der Auftragnehmer bzw. sein Bauführer haben an den jeden-
falls wöchentlich, bei Bedarf auch ofters stattfindenden Baustellenbesprechungen teilzunehmen.
3. Der Auftragnehmer hat auf der Grundlage der vereinbarten Ausführungsfristen spätestens zwei Wochen nach
Auftragserteilung einen detaillierten Terminplan zu erstellen.
Nach Genehmigung durch den Auftraggeber wird der Detailterminplan zum Vertragsgegenstand.
Der Detailterminplan ist entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf gegebenenfalls fortzuschreiben.
4. Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Bautagesberichte müssen alle füur die Vertragsausführung und
Abrechnung relevanten Angaben enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der
Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Grossgeräte, Beginn und Ende von
Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Grunde, Unfälle,
behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse sowie besondere Anordnungen des Auftag-
gebers oder Architekten. Die Bautagesberichte sind jeweils am folgenden Tag dem Auftraggeber zu über-
reichen. Der Auftragnehmer hat einen Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen.
5. Der Zustand von Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung einer Prüfung und Feststellung
entzogen werden, ist gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu benachrichtigen.
4.§ 3 Leistungsänderung, Mehrleistungen, Beschleunigung
1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung verlängt oder werden durch Änderungen des Bauentwurfs
oder durch andere Anordnungen des Auftraggebers, auch Anordnungen allein zeitlicher Natur, die Grundlagen
des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so hat der Auftragnehmer einen hieraus
etwaig entstehenden Anspruch vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzukundigen. Der Auftragnehmer hat
möglichst vor Ausführung ein schriftliches Nachtragsangebot zu erstellen und dem Auftraggeber zu
übergeben.
Das Nachtragsangebot hat auch Ausführungen zu einer eventuellen Veränderung des Fertigstellungstermins
oder sonstiger Vertragsfristen zu enthalten.
2. Die Abrechnung etwaiger Nachtragsansprüche erfolgt auf der Kalkulationsgrundlage (Urkalkulation), die dem
Angebot zugrundegelegen hat. Auf die Auftragssumme gewährte Nachlässe werden auch bei der Verein-
barung der Nachtragsvergütung gewährt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Beschleunigung seiner Arbeiten durch zumutbare
Masnahmen (z.B. Überstunden, Sonderschichten) zu verlangen. Der Auftragnehmer hat im Falle der
Beschleunigungsanordnung Anspruch auf Erstattung ihm zusÄtzlich entstehender Kosten. Er hat solche
Kosten mÖglichst vor AusfÜhrung der Beschleunigungsmasnahmen beim Auftraggeber schriftlich
anzumelden.
5.§ 4 Haftung
1. Werden Dritte infolge der Leistungen oder pflichtwidrigen Unterlassungen des Auftragnehmers geschadigt, so
hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen der Dritten freizustellen.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
6.§ 5 Aufrechnung /Abtretung
1. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist nur zulässig, wenn
diese Ansprüche durch den Auftraggeber nicht bestritten werden oder rechtskraftig festgestellt sind.
2. Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Ohne die
erforderliche Zustimmung erfolgter Abtretungen sind unwirksam. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur
verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall seine Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungs-
beziehung die Interessen des Vertragspartners in der beabsichtigten Abtretung überwiegen.
7.§ 6 Sicherheitsleistung (§17 VOB/B)
1. Stellung der Sicherheit die fur Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 5 v.H. der Auftragssumme
einschlieslich erteilter Nachträge.
2. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche richtet sich nach
§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B
8.§ 7 Gewährleistungsfrist
1. Es wird eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart.
2. Der AN hat eine Gewährleistungssicherheit gem. § 17 VOB/B zu erbringen i. H. v. 5 % der Bruttoabrech-
nungssumme fur die volle Zeit der Gewährleistung.
9.§ 8 Vertragsstrafen
1. Vertragsstrafe bei Verzug mit der Fertigstellung ist vereinbart mit 1,5 Tausendstel der Nettoabrechnungs-
summe pro Werktag, max. jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Auf § 11 VOB/B wird verwiesen.
Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung vorbehalten werden.
10.§ 9 Zahlungen
1. Zahlungen durch den AG erfolgen:
1. auf Abschlagsrechnungen mit einem Einbehalt von 10 % innerhalb von 21 Arbeitstagen gemäß
vereinbartem Zahlungsplan oder nach prüfbarer Abschlagszahlung.
2. Zahlungen der restlichen 10 % der Bruttoabrechnungssumme unter den Voraussetzungen des 7.2.
3. Schliest der AG eine Bauwesenversicherung ab, bei welcher der AN mitversichert ist, so tragt der AN
als Anteil an der Versicherungsprämie einen Betrag i.H.v. 0,3 % seiner Nettoabrechnungssumme von
dieser; die Versicherungsprämie legt der Auftraggeber auf Wunsch offen.
4. Der AN erhält Strom und Wasser zur Verfugung gestellt und beteiligt sich an den Kosten prozentual
mit 0,5 % der Nettoabrechnungssumme, falls im Bauvertrag nicht anders vereinbart.
11.§ 10 Abnahme
1. Es wird eine formelle Abnahme gem. § 12 VOB/B vereinbart; § 12 Nr. 5 VOB/B wird ausgeschlossen.
12.§ 11 Gefahrtragung
1. Die Gefahrentragung richtet sich ausschlieslich nach § 644 BGB.
13.§ 12 Schlussbestimmungen
1. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird der Vertragsinhalt im
übrigen nicht berührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame durch eine wirksame Bestimmung,
die dem wirtschaftlich Gewollten am nachsten kommt.
2. Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht
getroffen worden.
Aus Beweisgründen ist fur Vertragsänderungen und Ergänzungen ebenfalls die Schriftform zu
wählen.
Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
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Ort, Datum
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Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Auftragnehmer
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Ort, Datum
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Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Auftraggeber
Besondere Vertragsbedingungen
Hinweise zum Leistungsverzeichnis Hinweise zum Leistungsverzeichnis
Die vorhandenen Fahr- und Parkplatzflächen stehen dem Auftragnehmer ausschließlich zum Parken der Firmen- fahrzeuge zur verfügung.
Das Lagern bzw. Zwischenlagern von Baustoffen gleich welcher Art, wird auf diesen Flächen nicht gestattet, sondern hat auschließlich auf den übrigen Flächen des Baugrundstückes in Abstimmung mit der Bauleitung zu erfolgen.
Die Besichtigung des Grundstücks sowie die Einsicht in das Bodengutachten und die Planunterlagen des Architekten und des Statikers vor Angebotsabgabe ist zwingend notwendig. Die vorganannten Unterlagen sind als Anlagen dem Leistungsverzeichnis beigefügt.
Das erzielte Verformungsmodul nach den Verdichtungsarbeiten ist auf Veranlassung des Unternehmers vom Boden- gutachter nachweisen zu lassen.
Die Durchführung von Lastplattendruckversuchen sind im nachstehenden Leistungsverzeichnis mit ausgewiesen.
Die im Wärmeschutznachweis ermittelten Dämmstoffstärken gelten für Dämmstoffe mit der allgemeinen bauauf- sichtlichen Zulassung durch das DIBt. Sie müssen mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sein!
Evtl. Genehmigungen bzw. Anzeigen bei öffentlichen Behörden sind rechtzeitig bei den Zuständigen anzumelden.
Die Entsorgungsgebühren sind in den Einheitspreise zu berücksichtigen.
Alle Arbeiten sind mit der Bauleitung abzusprechen.
Hinweise zum Leistungsverzeichnis
Allgemeine Anmerkungen Allgemeine Anmerkungen
Neubauten ALDI SÜD Filialen
Es handelt sich um ein Leistungsverzeichnis anhand der vorliegenden Planunterlagen der Bau- und Leistungs- beschreibung ALDI SÜD.
Es sind projektspezifische Besonderheiten direkt mit den zuständigen Vertretern von ALDI Süd abzustimmen.
Zudem sind die projektbezogenen Gutachten und Nachweise (z. B. Vorgaben aus Wärmeschutznachweisen oder Brandschutzkonzepten) maßgebend für die jeweilige Ausschreibung.
Der Auftragnehmer hat seinem Angebot den diesem Leistungsverzeichnis beigefügten Entwurf des Bauvertrages inklusive seiner Anlagen zugrunde zu legen.
Besondere Hinweise
Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A § 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung anzufordern.
Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste, Bauschutt usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu sortieren und je nach Zusammensetzung entweder der Wiederverwertung oder der Problemmüllbeseitigung, einschl. 1 m³ nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG, gemäß VOB, Teil C, DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12., täglich zuzuführen.
Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen auf Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert werden. Verunreinigungen der Straße im Rahmen der genehmigten Baumaßnahme sind ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen - § 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr. WG.
Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der vertraglichen Leistungen notwendig sind und über das übliche Maß von Architekten- und Ingenieurleistungen hinausgehen, sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z. Bsp. Fertigtreppen, Stahlbaudetails, Pläne für Verbau, Pläne und Detail-Pläne zu Entwässerungsrinnen o.dgl.).
Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die Unterteilung des Auftrages in die Lose vor. Die Einheitspreise behalten ihre Gültigkeit.
Vergütung:
Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder, Gefahren- und Schmutzzulagen, Schlechtwetter-zulagen, Sonn- und Feiertagsarbeiten usw. erfolgt nicht, wenn nicht gesondert vereinbart.
Ausführungsunterlagen:
Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen technischen Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind so rechtzeitig vor der Ausführung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, dass für den AG eine ausreichende Frist zur Prüfung bleibt.
Ausführung:
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung herbeizuführen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Ausführungszeit eine deutschsprachige Person auf der Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation mit dem AG und den nicht deutschsprachigen Mitarbeitern des AN ermöglicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so ist der AG berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen.
Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften vorgeschriebenen Proben und Prüfungen sind unaufgefordert durchzuführen. Eine Kopie der Protokolle ist dem AG zu übergeben.
Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten durch den AN beschädigter oder entfernter Grenzzeichen gehen zu Lasten des Unternehmers.
Haftung:
Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden Leistungen haftet dieser auch für die im Rahmen seiner Leistungen zu erbringenden Zeichnungen und Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterlagen von Seiten der Bauleitung wird die Haftung des Unternehmers nicht eingeschränkt.
Schriftverkehr:
Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den Bauherrn hat mit Durchschrift an die Bauleitung zu erfolgen.
Allgemeine Anmerkungen
1 Allgemeine Leistungen Dachkonstruktion u. Dachdeckerarbeiten
1
Allgemeine Leistungen Dachkonstruktion u. Dachdeckerarbeiten
1. 1 Baustelleneinrichtung
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Baustelleneinrichtung
1. 2 unvorhergesehene Arbeiten zum Zeitnachweis
1. 2
unvorhergesehene Arbeiten zum Zeitnachweis
2 Dachkonstruktion
2
Dachkonstruktion
2. 3 Dachtragwerk und Verschalung
2. 3
Dachtragwerk und Verschalung
3 Dachdecker- und Klempnerarbeiten
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Dachdecker- und Klempnerarbeiten
3. 4 Dampfsperren
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Dampfsperren
3. 5 Dämmstoffe
3. 5
Dämmstoffe
3. 6 Trennlagen
3. 6
Trennlagen
3. 7 Abdichtungen
3. 7
Abdichtungen
3. 8 Mechanische Befestigung
3. 8
Mechanische Befestigung
3. 9 Anschlüsse
3. 9
Anschlüsse
3.10 Bohlen / Holz
3.10
Bohlen / Holz
3.11 Abdeckungen
3.11
Abdeckungen
3.12 Einbauteile
3.12
Einbauteile