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OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
07 METALLBAU - SCHLOSSERARBEITEN
07
METALLBAU - SCHLOSSERARBEITEN
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. ALLGEMEINE HINWEISE
1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. Sie sind als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil. Die ZTV gelten für alle Positionen des Titels "Metallbau - Schlosserarbeiten".
1.2 Bei Widersprüchen und Abweichungen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnungen und Plänen hat der AN die Projektleitung auf den Widerspruch und die Abweichung hinzuweisen und sich unverzüglich Weisung einzuholen.
1.3 Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers.
1.4 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt.
1.5 Der Bieter bestätigt, dass die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten. Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen. Das Leistungsverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn die nachfolgenden Stundenlohnsätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird hinzu gerechnet..
2. BESONDERE HINWEISE
a) Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Herstellen", "Liefern", "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und -technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV VOB -Teil C - als beschrieben.
b) Alle erforderlichen Prüfungen und Nachweise für die geforderten Materialgüten einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
c) An die Qualität der Ausführung werden bezüglich der Verarbeitung der Materialien die höchsten Maßstäbe angesetzt.
d) Der Anbieter bestätigt mit Abgabe des Angebots, dass er allen notwendigen Auflagen und Vorschriften genügt und dass er die Eignung zur Ausführung von geschweißten Stahlbauarbeiten nach DIN 18800 und den entsprechenden Richtlinien nachweisen kann.
e) Während der Montage und der Zeit bis zur Fertigstellung der Gebäude müssen die bereits montierten Teile nach Erfordernis geschützt werden. Die Wahl geeigneter Maßnahmen wird dem Anbieter grundsätzlich freigestellt. Der Auftragnehmer hat sein Gewerk bis zur Abnahme in einem sauberen Zustand zu halten. Eloxierte, pulverbeschichtete oder anders in der Oberfläche endbehandelte Bauteile und Beschläge sowie Glasflächen sind während der Bauzeit gegen Beschädigungen und Verunreinigungen (wie z.B. nachfolgende Putz- und Estricharbeiten) mit entsprechenden Folien oder Klebestreifen zu schützen. Die spätere Entfernung dieser Schutzfolien auf Anforderung der Projektleitung ist vom AN vorzunehmen und in die angebotenen Einheitspreise einzukalkulieren.
f) Für das Abladen oder den Transport auf der Baustelle werden bauseitig keine Hilfskräfte oder Hebewerkzeuge zur Verfügung gestellt.
g) Bei Widersprüchen zwischen beigehefteten Zeichnungen und dem Text des Leistungsverzeichnisses hat der Text des LVs Vorrang, wobei mit dem AG in diesem Fall Rücksprache gehalten werden muss.
h) Bei allen Punkten, wo ein Materialwechsel stattfindet, z.B. Edelstahl - verzinkt, muss dieser Bereich durch eine Kunststoffhülse und einer Kunststoffscheibe geschützt werden.
i) Auch bei mehreren Stückzahlen eines Typs ist ein individuelles Aufmaß in individueller Fertigung dieses Teiles, den Rohbaumaßen entsprechend zu kalkulieren und auszuführen, d.h. ggf. sind Anlagen dieses Typs unterschiedlich groß zu fertigen.
j) Bei der Ausführung von Schweiß- und Flexarbeiten ist besonders darauf zu achten, dass keine Beschädigungen an vorhandenen Bauteilen/ Einbauten und dergl. hervorgerufen werden. Die angrenzenden Flächen sind ggf. durch Abdecken mit nicht brennbaren Platten oder dergl. zu schützen. Das Flexen innerhalb des Gebäudes ist grundsätzlich untersagt.
k) Anschlüsse an das Bauwerk, soweit sie durch Nachfolgegewerke eingeputzt, überdeckt oder eingebunden werden o.ä., sind vorab zu liefern und einzubauen.
l) Der AN hat rechtzeitig vorab die Möglichkeiten und nötigen Maßnahmen für die Anlieferung, die Aufstellungsmöglichkeiten für einen Autokran und Ablauf der Montage zu klären und mit der Projektleitung abzustimmen. Für den nötigen Platzbedarf mit Angabe der Radien des Kranauslegers ist eine Planskizze vorzulegen. Die Klärung und Abstimmung für nötige Maßnahmen außerhalb des Baugrundstücks wie z. B. zeitweise Absperrungen der Straße oder ähnliches ist allein durch den AN vorzunehmen und im Vorfeld mit dem AG abzustimmen.
m) Die Anschlüsse an den Baukörper müssen allen bauphysikalischen Anforderungen an Wärme-, Feuchtigkeits-, Schallschutz und Fugenbewegungen dauerhaft entsprechen.
n) Alle Einzelbauteile sind entsprechend den Ansprüchen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen und auf Anforderung vorab zu bemustern.
o) Falls nicht in der Leistungsbeschreibung vorgegeben, sind die Glasdicken und Scheibenabstände der Verglasung vom Auftragnehmer zu ermitteln. Dies muss unter Berücksichtigung der bestehenden Anforderungen an Bauphysik und Statik etc. erfolgen. Auf das Glas wirkende Lasten sind eigenverantwortlich zu ermitteln. Der Nachweis, dass die Gläser und Konstruktionen entsprechend den Bestimmungen gewählt sind und entsprechend montiert wurden, ist in schriftlicher Form zum Zeitpunkt der Abnahme vorzulegen.
p) Für alle Positionen sind vom AN Ausführungszeichnungen anzufertigen und in dreifacher Ausfertigung dem Architekten bzw. der Projektleitung zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Die baulichen Gegebenheiten sind vom Bieter zu prüfen. Der statische Nachweis der gesamten Konstruktionen ist vom AN zu erbringen und für die bauseitige Prüfung (Prüfingenieur) vorzulegen.
q) Die Konstruktion und die statische Bemessung der Anschlüsse und der Knotenpunkte ist Aufgabe des AN.
r) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, das alle Unterlagen nach einschlägigen DIN - Bestimmungen zu erstellen sind, wobei Prinzip- bzw. allgemein gefasste Pläne nicht akzeptiert werden können. Die exakten Fertigungsmaße sind vom AN zu ermitteln auf Grundlage von Aufmaß und ggf. nötiger Klärungen. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit verbleibt auch bei Planfreigabe durch den Architekten und Statiker bei dem AN.
3. AUSFÜHRUNGS-/ABRECHNUNGSHINWEISE
Für die Ausführung und Abrechnung der Arbeiten gelten, sofern in den einzelnen Positionen des folgenden Leistungsverzeichnisses nicht ausdrücklich etwas anderes beschrieben ist die DIN 18335 und die DIN 18360 sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit der Ausführung stehenden DIN - Vorschriften neuester Fassung.
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALUMINIUM 1. ART UND UMFANG DER LEISTUNG
Die Leistung umfasst die Herstellung, die Lieferung und die Montage von Aluminiumfenstern, -türen, Pfosten-Riegel-Fassaden aus Aluminium und Stahlblechtüren größtenteils mit Brandschutzanforderungen. Die Leistung umfasst die Lieferung und Montage von sämtlichen, beschriebenen Beschlägen und technischen Komponenten, sowie sämtlicher beschriebenen Verglasung aller Elemente.
Zum Leistungsumfang gehört auch die Inbetriebnahme und die Wartung während der Gewährleistungszeit. Dabei ist die Gängigkeit aller gelieferten und montierten Bauteile zu gewährleisten. Die Leistung versteht sich als betriebsfertige Leistung inklusive der Einstellarbeiten an sämtlichen Beschlägen.
2. FENSTER-/TÜRKONSTRUKTIONEN
Die Profil-, Zubehör- und Beschlägeauswahl muss nach den gültigen Unterlagen des gewählten System-Herstellers erfolgen.
3. QUALITÄTSSICHERUNG
Der Nachweis, dass der Hersteller des angebotenen Systems ein Qualitätssicherungssystem nach DIN ISO 9001 anwendet, ist durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates zu erbringen.
4. NORMEN - RICHTLINIEN
Für die Auftragsabwicklung gelten:
-VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen)
-VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen)
die für dieses Gewerk maßgeblichen DIN-Normen, insbesondere
- DIN 18360 - Metallbauarbeiten
- DIN 18357 - Beschlagarbeiten
- DIN 18361 - Verglasungsarbeiten
- DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten
- DIN 18364 - Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten
- DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten
- DIN 4109 Schallschutz
- DIN 4108 Wärmeschutz
- DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffe
- DIN 18202 Maßtoleranzen im Hochbau
- DIN 18203 Maßtoleranzen im Hochbau
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
- DIN 18093: Feuerschutzabschlüsse; Einbau von Feuerschutztüren in massive Wände aus Mauerwerk oder Beton; Ankerlagen, Ankerformen, Einbau
- DIN 18232: Rauch- und Wärmefreihaltung
Beschläge
- DIN EN 179: Schlösser und Baubeschläge; Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte
- DIN EN 1158: Schlösser und Baubeschläge; Schließfolgeregler
- DIN EN 1935: Baubeschläge - Einachsige Tür- und Fensterbänder - Anforderungen und Prüfverfahren
- DIN EN 12365-1: Baubeschläge - Dichtungen und Dichtungsprofile für Fenster, Türen und andere Abschlüsse sowie vorgehängte Fassaden - Teil 1: Anforderungen und Klassifizierung
- DIN 18273: Baubeschläge - Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und Rauchschutztüren - Begriffe, Maße, Anforderungen und Prüfungen
Türen
- DIN EN 1192: Türen- Klassifizierung der Festigkeitsanforderungen
- DIN EN 12051: Baubeschläge; Tür- und Fensterriegel
- DIN 18095-1: Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen
Stahl
- DIN EN ISO 1461: Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfungen
- DIN EN ISO 1461 Beiblatt 1: Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfungen
Folgende Merkblätter sind zu berücksichtigen:
BGI 606: Verschlüsse für Türen von Notausgängen
IDV-Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V.
Nr. 4 ǀ Abdichtung von Fugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung von ausreagierenden Klebstoffen
Nr. 9 ǀ Spritzbare Dichtstoffe in der Anschlussfuge für Fenster und Außentüren
Nr. 12 ǀ Die Überstreichbarkeit von bewegungsausgleichenden Dichtstoffen im Hochbau
Des Weiteren gelten:
- die EnEV (Energie-Einspar-Verordnung) aktuelle Fassung
- die jeweils gültigen TRGS
- sämtliche Unfallverhütungsvorschriften und die Regeln der Bauberufsgenossenschaften
- die jeweils gültigen Abfallentsorgungsbestimmungen
Die Ausführung der vertraglichen Leistungen hat in Übereinstimmung mit den DIN-Normen, den Fachregeln der Verbände, den Verordnungen der Baubehörden sowie den Hinweisen des Werkstofflieferanten und Richtlinien der Hersteller zu erfolgen.
Sie gelten vollinhaltlich als Ergänzung der Leistungsbeschreibung.
Die Konstruktionen müssen nach den Richtlinien des System-Herstellers geplant und gefertigt werden und den Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen.
5. WERKSTOFFE
Aluminiumprofile
Für Aluminiumprofile in Eloxalqualität ist die Legierung EN AW-6060 nach DIN EN 573 und DIN EN 755 zu verwenden. Für höher beanspruchte Teile ist EN AW-6063 bzw. EN AW-6082 einzusetzen. Für die Toleranzen gilt DIN EN12020-2.
Zusammenbau metallischer Werkstoffe
Der Zusammenbau mit einwandfrei feuerverzinktem Stahl (DIN EN ISO 1461), sowie rostfreiem Edelstahl, z.B. austenitischer CrNiMo-Stahl (1.4401) oder CrNi-Stahl (1.4301) ist unbedenklich. Hinweise enthält auch das Merkblatt über die Ausführung von Metall-Dächern des ZVSHK, St. Augustin. Der Zusammenbau mit Kupfer, Baustahl und Schwermetallen ist unzulässig. In diesem Fall sind Zwischenlagen z.B. aus EPDM, Kunststoff-Folien ohne einen entsprechenden Anstrich erforderlich.
Verbindungen
Tragende Befestigungsmittel wie Schrauben, Bolzen und dergleichen, müssen aus nichtrostendem Stahl oder Aluminium bestehen.
Dichtungen
Konstruktionsfugen, Baukörperanschlüsse und sonstige Abdichtungen sind mit witterungs-, alterungsbeständigen und temperaturfesten Materialien auszubilden.
Für Dichtprofile sind elastomere Werkstoffe, vorzugsweise EPDM (APTK) zu verwenden. Die Qualität muss DIN 7863 entsprechen. Dichtstoffe müssen in ihren Eigenschaften dem Verwendungszweck entsprechen (DIN 18361 und DIN 18540).
Sie dürfen nach DIN 52460 keine aggressiven Bestandteile beinhalten.
Das Dichtmaterial elastischer Fugen muss auf den Untergrund (Sichtbeton, geschliffener Betonboden, etc.) abgestimmt sein. Weichmacherwanderung und chemische Reaktionen sowie Verfärbungen des Untergrundes müssen ausgeschlossen sein.
Die Eignung der Dichtmaterialien ist vom Auftragnehmer vor der Ausführung mittels technischen Datenblättern nachzuweisen.
Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzeilige, nicht saugende Materialien zu verwenden.
Dämmstoffe
Dämmstoffe haben DIN 18164 bzw. DIN 18165 zu entsprechen. Konstruktionsfugen sind mit loser Mineralwolle zu hinterfüllen.
Beschläge
Zur Verwendung kommen ausschließlich zugelassene Systembeschläge. Geliefert und montiert werden müssen alle zur einwandfreien Funktion erforderlichen Beschlagteile.
Glas
Das Glas muss in Güte und Abmessung der DIN 18361 entsprechen. Die besonderen Richtlinien und Vorschriften der Glashersteller sind zu beachten, insbesondere beim Einsatz von Isolier- und Sondergläsern.
6. PROFILAUSWAHL
Die erforderlichen Profile sind für den gewünschten Verwendungszweck aus den Unterlagen des System-Herstellers auszuwählen. Die für das Profilsystem des System-Herstellers angegebenen minimalen und maximalen Flügelgrößen und -gewichte sind einzuhalten.
Die Konstruktionen einschließlich der Verbindungselemente müssen alle planmäßig auf sie einwirkenden Kräfte aufnehmen und an die Tragwerke des Baukörpers abgeben können. Hierbei dürfen keine Kräfte aus dem Rohbau auf Fenster und Türen einwirken. Alle Verbindungen, Befestigungen müssen so konstruiert sein, dass ein Toleranzausgleich gegenüber dem Rohbau möglich ist. Die Befestigungsmittel dürfen temperaturbedingte Dehnungen nicht behindern. Sie müssen eine geräuschfreie Aufnahme der Dehnung an Bauanschlüssen und Stößen ermöglichen. Bauwerksbewegungen, Setzungen
des Rohbaus und absehbare Formänderungen sind durch geeignete Bauanschlüsse zu berücksichtigen.
Die in den beigefügten Übersichten, den Technischen Beschreibungen und Leistungspositionen genannten Profilabmessungen sind aus formalen Gründen festgelegt worden und entbinden den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung zu einem statischen Nachweis. Dieser ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Die formalen Profilabmessungen sind unter Berücksichtigung der in den Leistungspositionen angegebenen Brandschutzanforderungen sowie der Türelementgrößen durch den Bieter zu überprüfen.
Eventuelle Anpassungen der formalen Profilabmessungen sind preislich in den jeweiligen Positionen zu berücksichtigen und schriftlich dem Auftraggeber bei Angebotsabgabe mitzuteilen.
Die Verglasungs-Richtlinien der Isolierglas-Hersteller sowie DIN 18056 sind für zulässige Durchbiegung der Riegel und Pfosten zu berücksichtigen.
7. PROFILVERBINDUNGEN
Eck- und Stoßverbinder müssen in ihrem Querschnitt den Profilkonturen entsprechen. Die Flächen der Gehrungen beziehungsweise T-Stöße sind einwandfrei auszuführen. An mechanisch verbundenen T-Stößen ist durch Abdichtung das Eindringen von Wasser in die Konstruktion zu verhindern. Geschweißte und mechanisch verbundene T-Stöße müssen außen optisch identisch sein.
8. FLÜGELDICHTUNGEN
Alle Dichtungsprofile müssen so angebracht sein, dass sie die Forderungen der verlangten Beanspruchungsgruppe für die Fensterkonstruktion dauerhaft erfüllen.
9. ENTWÄSSERUNG DER KONSTRUKTION
Die Belüftung und Entwässerung des Falzgrundes und der Vorkammer muss so ausgebildet sein, dass anfallende Feuchtigkeit nach außen abgeleitet wird. Die Belüftung des Falzgrundes bei Einsatz von Isolierglas muss nach den Richtlinien der Isolierglas-Hersteller erfolgen. Sichtbare Entwässerungsschlitze sind nicht erwünscht.
10. BESCHLÄGE UND TÜRTECHNIK
Eloxiertes Leichtmetall oder polierte Beschläge sind während der Bauzeit gegen Beschädigung und Verunreinigung mit entsprechenden Folien oder Klebestreifen zu schützen. Diese sind später wieder restlos zu entfernen.
Später nicht mehr zugängliche Bauteile aus Stahl sind in verzinkter Ausführung einzubauen. Kontaktkorrosion ist auszuschließen.
Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu machen, Schlösser, Getriebe, Schließfallen, Riegel, Bänder und alle beweglichen Teile sind zu reinigen und - soweit zulässig - zu ölen.
Beschlagteile müssen so ausgeführt sein, dass sie die Funktion der Türen auf Dauer sicherstellen. Die Möglichkeit der Wartung der Beschläge muss gegeben sein. Alle Beschläge und Beschlagteile sollen nach den Richtlinien des jeweiligen Herstellers eingebaut werden. Es sind grundsätzlich nur Beschläge in Objektqualität zu verwenden.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen und Kabelpläne zu übergeben.
Magnetfeststellvorrichtungen für Türen sind so zu bemessen, dass sie auf Dauer die Kraft von Türschließern aufnehmen können.
Die Ausführung und die Anordnung der Türbänder ist vom Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Lastannahmen nach den Bemessungstabellen des System-Herstellers vorzusehen. Ist für schwere Türen ein drittes Band vorgesehen, so ist es nicht mittig, sondern nach Möglichkeit im oberen Drittel einzubauen. Bestehen vom Beschlaghersteller Beschränkungen in der Belastung oder sind zusätzliche Befestigungen der Zargen oder Blendrahmen erforderlich, so ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen. Evtl. zusätzliche Befestigungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Werden für Schalldämmzwecke Bodendichtungen an Türen gefordert, so sind sie nachstellbar anzubringen. Das Nachstellen muss ohne Aushängen der Türen möglich sein.
Die Lieferung und Montage von Profilzylindern ist nicht Bestandteil des Angebotes.
Die zulässigen bzw. zusätzlich erforderlichen Beschlagteile bei geforderten Sicherheitsfunktionen, wie Brandschutz, Rauchschutz, sind entsprechend der gültigen Prüfzeugnisse im Einheitspreis zu berücksichtigen. Bei Feuerschutzabschlüssen dürfen nur geprüfte, zum System gehörende und im allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis der jeweiligen Tür ausgewiesene Beschläge eingesetzt werden.
Sämtliche Beschlagteile, Zubehörteile sowie Befestigungsschrauben etc. sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Türtechnik ist inklusive allen erforderlichen Kabeln sowie allen Befestigungs- und Verbindungsmitteln zu liefern und montieren. Alle erforderlichen Kabelpläne sind vom Auftragnehmer in 2-facher Ausführung zur Verfügung zu stellen. Der Anschluss erfolgt durch eine Elektrofachfirma nach Kabelplänen des Systemherstellers.
11. BAUMASSE
Das Aufmaß ist vom Auftragnehmer am Bau zu nehmen. Drehrichtungen sind mit dem Architekten/Planer abzustimmen. Fordert der Auftraggeber, dass die Konstruktionen schon zu einem Zeitpunkt zur Montage bereitstehen müssen, der ein vorheriges Aufmaß unmöglich macht, so sind - unter Berücksichtigung der Bautoleranzen nach DIN - die Fertigungsmaße mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Maße sind Rohbaumaße der Öffnung und keine Bestellmaße.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Maßaufnahme am Rohbau durchzuführen. Er hat vor Fertigungsbeginn zu prüfen, ob die Ausführung am Bau nach den vereinbarten Details und den zulässigen Toleranzen erfolgt ist. Für Toleranzen gelten DIN 18202, Blatt 1 und 4, DIN 18203, Blatt 1. Änderungs- oder Zusatzmaßnahmen sind vor Fertigungsbeginn zu vereinbaren.
Das örtliche Aufmaß ist als Nebenleistung in die Einheitspreise einzurechnen.
In jedem Geschoss befindet sich an einer bestimmten Stelle ein Meterriss. Die Einbauhöhe der Elemente ist vom Auftragnehmer nach diesen Festpunkten in jedem Geschoss an den jeweiligen Einbausituationen einzumessen und in Absprache mit der Projektleitung festzulegen. Markierungen auf Sichtbetonwänden sind prinzipiell unzulässig.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf die vorgenannten Festpunkte einzumessen, auch wenn bereits durch andere Auftragnehmer Voreinbauteile montiert sind. Bei Unstimmigkeiten ist der Auftraggeber bzw. die Projektleitung zu verständigen.
Der Auftragnehmer trägt für die richtige planmäßige Lage und Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung.
12. AUSFÜHRUNGSZEICHNUNGEN
Rechtzeitig vor Fertigungsbeginn hat der Auftragnehmer Zeichnungen und Beschreibungen, die u.a. den sich ergebenden U-Wert des Elementes beinhalten, zu liefern. Diese bedürfen der Freigabe durch den Auftraggeber. Aus den Darstellungen müssen Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigungen und Bauanschlüsse der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein.
Die Werkstattzeichnungen sind auf Grundlage der Architektendetails und des örtlichen Aufmaßes des Auftragnehmer zu erstellen und zur Freigabe vorzulegen:
- Werkstattzeichnungen aller Fenster-, Türelemente und Festverglasungen (Ansichten mind. M 1:20)
- Werkstattzeichnungen der Pfosten-Riegel-Fassade (Ansichten mind. M 1:20)
- Detailzeichnungen aller Anbauteile, insbesondere Sonnenschutz (Schnitte mind. M 1:5)
- Detailzeichnungen aller Bauwerksanschlüsse (Schnitte mind. M 1:5)
Aus den Darstellungen müssen Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung und Bauanschlüsse der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein. Desweiteren sind Angaben zur Verglasung, Beschlägen, Fenster-, Türtechnik, Öffnungsrichtung und Einbauhöhe einzutragen.
Die erforderlichen Korrekturen hat der Auftragnehmer in die Pläne einzuarbeiten und diese erneut zur Freigabe vorzulegen. Mit der Fertigung darf erst nach erfolgter Freigabe durch den Architekten begonnen werden. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die vom Architekten in den Planbeilagen und dem Leistungsverzeichnis vorgegebenen Positionsbezeichnungen für Fenster, Türen und Pfosten-Riegel-Fassaden sind über das gesamte Bauvorhaben vom Auftragnehmer zu übernehmen.
Für die Bearbeitung und Planfreigabe durch den Architekten sind jeweils bis zu 2 Wochen einzukalkulieren. Die Vorlage hat zur Gewährleistung einer rechtzeitigen Produktion und fristgerechten Montage unter Berücksichtigung dieser Bearbeitungszeit zu erfolgen.
13. EINBAU DER ELEMENTE
Die Verankerungen der Elemente sind so auszuführen, dass Bewegungen des Baukörpers und die der Bauelemente aufgefangen werden können, ohne dass hieraus Belastungen auf die Konstruktion übertragen werden.
Die Montage der Bauelemente muss flucht- und lotrecht erfolgen. Die horizontalen Einbauebenen sind nach den Meterrissen einzumessen, die in jedem Geschoss durch den Auftraggeber anzubringen sind. Alle zur Montage erforderlichen Befestigungsmittel sind durch die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Befestigungsmittel - wie Schrauben und Bolzen - müssen aus nichtrostendem Stahl bestehen.
Sämtliche Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Die Anschlüsse müssen den bauphysikalischen Anforderungen gerecht werden. Das heißt, Anforderungen aus Wärmeschutz, Feuchteschutz, Schallschutz und Fugenbewegung sind zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz "innen dichter als außen".
Der Auftragnehmer hat die Größe, Lage und Einteilung der Befestigungsmittel eigenverantwortlich zu ermitteln.
14. ABDICHTUNG ZUM BAUKÖRPER
Sämtliche Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Die Anschlüsse müssen den bauphysikalischen Anforderungen gerecht werden. Das heißt, Anforderungen aus Wärmeschutz, Feuchteschutz, Schallschutz und Fugenbewegung sind zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz "innen dichter als außen".
Für Versiegelungen sind elastisch bleibende Dichtstoffe auf Silikon- oder Polyurethanbasis zu verwenden. Sie dürfen nach DIN 52460 keine aggressiven Bestandteile enthalten und müssen mit angrenzenden Stoffen auch mit den Rahmenprofilen und Anstrichen verträglich sein. Die Versiegelung muss unter Beachtung der konstruktiven Gegebenheiten innerhalb der vorkommenden Temperaturbereiche an den anschließenden Bauteilen so haften, dass sie - unter Berücksichtigung der zulässigen Dehnungsbewegungen der Bauteile - nicht von den Haftflächen abreißt. Bei der Abdichtung von Anschlussfugen mit elastischen Dichtstoffen sind DIN 18540 und die Verarbeitungs-Richtlinien des Herstellers zu befolgen.
Bei Abdichtung der Fenster und Fassadenelemente zum Baukörper mit Bauabdichtungsfolien ist DIN 18195 zu beachten. Wird die Bauabdichtungsfolie verklebt, so müssen die Klebeflächen frei von Verunreinigungen und Fremdstoffen sein. Die Angaben der Folien- und Kleber-Hersteller sind zu beachten.
Die Umweltverträglichkeit und Emissionsfreiheit der eingesetzten Dichtstoffe ist gemäß Ziffer 23 der Besonderen Baustellenhinweise sicher zu stellen und nachzuweisen.
15. ANODISCHE OXIDATION
Die anodische Oxidation der Aluminiumprofile und/oder -bleche muss entsprechend DIN 17611 durchgeführt werden. Die Oberflächenbehandlung und -ausführung erfolgt gemäß den im Leistungsverzeichnis gemachten Angaben.
16. FARB-BESCHICHTUNG
Oberflächenbehandlung Aluminium-Elemente
Alle sichtbaren Aluminium-Profile und -Bleche sind mit Pulverlack zu beschichten. Farbton aus RAL-Farbsystem oder DB-Farbtöne nach Bemusterung und Wahl des Auftraggebers.
Qualitätssicherung
Die Haftung des Beschichtungsfilms muss der DIN EN ISO 2409 entsprechen. Die Prüfung erfolgt mittels Gitterschnitt von 1mm und einem Klebeband. Glanzgrad nach DIN 67530 (Reflexionswert 30 +/-10). Der Farbton muss den Vorgaben gemäß RAL- oder NCS-Farbregister entsprechen.
Alle zu einem Auftrag gehörenden Profile müssen auf ihren Sichtflächen eine einheitliche Oberflächenstruktur bzw. einen einheitlichen Oberflächenverlauf aufweisen. Alle im Abstand von 1 m erkennbaren Abweichungen sind unzulässig. Die Prüfung erfolgt bei diffusem Tageslicht mittels visueller Begutachtung und normalsichtigem Auge.
17. BAUPHYSIK
Brandschutz
Es dürfen nur solche Feuerschutzabschlüsse angeboten werden, die durch Vorlage von Normen, bauaufsichtlichen Zulassungsbescheiden, und bei Sonderkonstruktionen durch schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde den Eignungsnachweis erbringen.
Das gleiche gilt für den sachgemäßen Einbau einschließlich der Beschläge, Verglasungen, Steuerungen und Feststellvorrichtungen.
Alle Feuerschutzabschlüsse müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben oder den Prüfnachweis eines zugelassenen Prüfinstituts besitzen. Diese Nachweise können im Ausnahmefall durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ersetzt werden, wenn Bauteile brandschutztechnisch aufgerüstet werden. Der
Sachverständige muss für dieses Spezialgebiet bestellt sein.
Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das gesamte System, nicht nur auf einzelne Bauteile beziehen.
Wärmeschutz
Für die Anforderung an den Wärmeschutz gilt die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie DIN 4108, "Wärmeschutz im Hochbau" in der gültigen Fassung. Die in den Leistungspositionen geforderten U-Werte sind durch Prüfzeugnisse oder rechnerischen Nachweis zu belegen.
Schallschutz
Für die Anforderung an den Schallschutz gilt die DIN 4109, "Schallschutz im Hochbau" in der gültigen Fassung. Die in den Leistungspositionen geforderten Schallschutzwerte sind durch Prüfzeugnisse oder rechnerischen Nachweis zu belegen.
18. VERGLASUNG
Die nachfolgende Beschreibung stellt eine allgemeine Regelung für die Lieferung und das Einsetzen der Verglasung in die Elemente dar.
Alle Verglasungen sind gemäß den Herstellerrichtlinien, den Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassungen und den geltenden DIN Normen entsprechend den in den Positionen definierten Feuerschutzanforderungen herzustellen. Die Richtlinien und Empfehlungen der Fachverbände sind zu beachten.
Die Kosten für die Ermittlung der Glasmaße sind in die Angebotspreise einzurechnen, eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.
Zum Lieferumfang der Verglasungsarbeiten gehören alle hierfür erforderlichen Zubehörteile wie Dichtungen und deren Einbau, einschließlich der dicht auszuführenden Eckausbildungen und Stöße. Weiterhin mitzuliefern sind alle erforderlichen Dichtstoffe, Glasauflager und Klotzungsbrücken.
Die Dicken der Einzelscheiben sind unter Berücksichtigung der Scheibengrößen und der in den Leistungspositionen angegebenen Schallschutz- und Brandschutzanforderungen sowie der Lastannahmen gemäß DIN 1055 nach den Bemessungstabellen des Glas-Herstellers durch den Auftragnehmer zu ermitteln. Es dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Gläser verwendet werden.
Bei der Ausführung absturzsichernder Verglasungen sind die TRAV "Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen" zu befolgen.
Trockenverglasung ǀ Die Verglasung erfolgt allseitig im Falz zwischen inneren und äusseren EPDM Dichtprofilen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Glasarten nach Bemusterung zu ändern bzw. festzulegen.
Zur Verglasung erfolgt bei Abweichung von den vorgegebenen technischen Standards eine Angabe in den Einzelpositionen. Die Wahl des Fabrikats bleibt dem Bieter freigestellt und ist im Bieterangabenverzeichnis verbindlich anzugeben.
19. BEMUSTERUNG
Folgende Handmuster sind vom Auftragnehmer vor der Werkplanung zur Freigabe vorzulegen:
- Handmuster der Pulverbeschichtungen
- Handmuster der Verglasungen
- Muster der Beschläge, Türdrücker, Türstopper, etc.
Der genaue Farbton der Pulverbeschichtungen wird nach Wahl des Auftraggebers nach Bemusterung festgelegt.
Die Erstellung von bis zu 5 fertig endbehandelten Handmustern mit verschiedenen Farbtönen aus dem RAL-Farbsystem ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine ausdrückliche Freigabe des Musters durch den Bauherren muss vom Auftragnehmer vor der Materialbestellung bzw. Ausführung eingeholt werden.
Die Kosten für die oben aufgeführten Handmuster sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Der genaue Farbton der elastischen Fugenversiegelungen wird nach Wahl des Auftraggebers nach Bemusterung festgelegt.
Die Erstellung von Muster-Versiegelungen auf der Baustelle mit bis zu 5 verschiedenen Farben ist in die Einheitspreise einzurechnen.
20. NACHWEISE
Zu den eingebauten Elementen sind Prüfzeugnisse vorzulegen. Die in den Einzelpositionen ausgeführten Anforderungen an die Objektqualität der Beschläge sind verbindlich einzuhalten und vom Auftragnehmer nachzuweisen. Die Übereinstimmung der Produkteigenschaften mit den geforderten Anforderungen ist vom Auftragnehmer mittels Nachweisen zertifizierter Prüfanstalten, bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und technischen Datenblättern vor Ausführungsbeginn ohne besondere Aufforderung zu belegen.
Die Kosten für die Standardnachweise sowie für objektbezogene Einzelnachweise sind in die Einheitspreise einzurechnen.
21. AUFMASS UND ABRECHNUNG
In die Einheitspreise sind einzurechnen, soweit in den Positionen nichts anderes beschrieben ist:
- Liefern, Abladen, Transportieren und Montieren der Elemente
- Arbeitsunterbrechungen, bedingt durch paralleles Arbeiten mit anderen Gewerken
Die Abrechnung erfolgt nach Ausführungsplänen und VOB. Mit den Aufmaßen sind Abrechnungszeichnungen abzugeben. Die Aufmaße müssen anhand der Abrechnungszeichnungen nachprüfbar sein und alle abgerechneten Positionen enthalten.
22. TRANSPORT UND HEBEZEUGE
Die Lagerung und der Transport auf der Baustelle sowie die Bereitstellung erforderlicher Hebezeuge ist Sache des Auftragnehmers. Die Kosten hierfür sind anteilmäßig in die einzelnen Leistungspositionen einzurechnen.
Die Stellflächen für Materialien und Hilfsmittel sind mit der Projektleitung vorher abzusprechen. Bei der Verwendung von Fassadenaufzügen oder sonstigen Fördereinrichtungen ist die Fassade einschließlich der Öffnungen vor Verschmutzung zu schützen.
Alle zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Gerüste in den Innenbereichen, auch Bühnenhöhen über 2,00 m werden, soweit nicht separat angegeben, nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. An den Fassaden sind Schutzgerüste vorhanden, die für die Arbeiten des Auftragnehmers genutzt werden können. Umbauten an bauseitigen Schutzgerüsten sind zu unterlassen. Sollten Umbauten erforderlich sein, sind diese mit der Projektleitung abzustimmen, die dann die erforderlichen Arbeiten veranlasst.
Bereits fertiggestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Fertiglackierungen von Türen, Holzbauteilen, Treppen, Belägen etc. sind durch den Auftragnehmer gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Die Kosten sind Bestandteil der Preise.
Bei Materialtransport durch angebrachte Türen oder Fenster sind Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen der Gewände, Bekleidungen und Schwellen zu vermeiden. Die Art des Materialtransportes ist mit der Projektleitung abzusprechen.
23. SCHUTZ DER EIGENEN LEISTUNGEN
Während der Bauzeit sind zum vorübergehenden Schutz der Leistungen vor Verschmutzungen und Beschädigungen vom Auftragnehmer geeignete Maßnahmen zu treffen. Dies betrifft auch gelagerte Elemente und Bauteile. Alle Schutzmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Um Beschädigungen und Verschmutzungen zu vermeiden, sind die Türflügel aller Eingangstüren entweder erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt als die Zargen zu montieren oder geeignet für die zu erwartende Beanspruchung aus dem Baustellenbetrieb zu schützen. Dies ist in die Einheitspreise einzurechnen. Ein ggf. nachlaufender Montagezeitpunkt der Eingangstüren ist mit der Projektleitung abzustimmen.
24. REINIGUNG DER ELEMENTE ZUR ABNAHME
Zur Abnahme sind sämtliche Elemente für die Begutachtung hinreichend zu reinigen. Für Art und Umfang gilt DIN 18299, Absatz 4.1.11 bzw. 4.1.12 (VOB) d.h. der Auftragnehmer entsorgt alle Verunreinigungen, die von seinen Arbeiten herrühren. Das Entfernen und Entsorgen von Etiketten, Klebestreifen, Schutzüberzügen, Markierungen gehört zum Leistungsumfang des Auftragnehmer und wird nicht gesondert vergütet.
25. BENUTZERINFORMATIONEN UND BEDIENWERKZEUGE
Vom Auftragnehmer sind für alle von ihm gelieferten Produkte, die zur Sicherstellung einer dauerhaften Funktionstüchtigkeit und Lebensdauer einer regelmäßigen Wartung bedürfen, Benutzerinformationen für den Auftraggeber zu erstellen, die aus Produktinformation, Bedienungsanleitung und Wartungsanleitung bestehen müssen. Die Benutzerinformationen sind dem Auftraggeber in schriftlicher Form nach Abschluss der vertraglichen Leistungen zu übergeben.
Erforderliche Bedienungswerkzeuge und die notwendigen Anleitungen für die Bedienung, Reinigung und Wartung beweglicher Öffnungselemente sind der Projektleitung bzw. dem Auftraggeber auszuhändigen.
26. TÜRTECHNIK
a) Notausgangsverschlüsse
Notausgangsverschlüsse sind nach DIN EN 179 mit folgenden Spezifikationen vorzusehen:
Nutzungskategorie Klasse 3 für hohe Nutzungshäufigkeit
Dauerfunktionstüchtigkeit Klasse 7 mit 200.000 Prüfzyklen
Korrosionsbeständigkeit Klasse 3
Anwendungsbereich Klasse 1 Wohnen
Betätigungsart Drücker
Panikverschluss
Der jeweils erforderliche Einbruchschutz und die Anforderungen an den Brandschutz bei Feuer- und Rauchschutztüren ist bei den entsprechenden Positionen zu berücksichtigen.
b) Türschließer und Feststellanlagen
Türschließer sind als Obentürschließer mit Gleitschiene für den jeweiligen Anwendungsfall wie in den Positionen beschrieben vorzusehen. Die Dimensionierung der Türschließer obliegt dem Auftragnehmer. Die jeweiligen Anforderungen an die Türelemente und die Flügelabmessungen und -gewichte sind zu berücksichtigen. Obentürschließer sind einheitlich ungeachtet der Ausführungsart vom gleichen Hersteller mit gleicher Oberfläche, edelstahlfarben, anzubieten.
In der Regel erfolgt der Einbau als Türblattmontage auf der Bandseite.
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALUMINIUM
07.01 TECHNISCHE BEARBEITUNG UND BAUSTELLENEINRICHTUNG
07.01
TECHNISCHE BEARBEITUNG UND BAUSTELLENEINRICHTUNG
07.02 BRÜSTUNGSGITTER UND -GELÄNDER ǀ BALKONE + LOGGIEN
07.02
BRÜSTUNGSGITTER UND -GELÄNDER ǀ BALKONE + LOGGIEN
07.03 SICHTSCHUTZELEMENTE
07.03
SICHTSCHUTZELEMENTE
07.04 ABSTURZSICHERUNGEN ǀ FENSTER
07.04
ABSTURZSICHERUNGEN ǀ FENSTER
07.05 BRÜSTUNGSGITTER UND -GELÄNDER ǀ TRH
07.05
BRÜSTUNGSGITTER UND -GELÄNDER ǀ TRH
07.06 BESTAND STAHLBALKON
07.06
BESTAND STAHLBALKON
07.07 HAUSEINGANGSTÜREN
07.07
HAUSEINGANGSTÜREN
07.10 SONSTIGE LEISTUNGEN
07.10
SONSTIGE LEISTUNGEN