Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Norddeutsche Wohnbau GmbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: +49 511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
LRW Architekten und Stadtplaner
Klopstockplatz 9
22765 Hamburg
Tel.: +49 40 / 4135 886-0
E-Mail: bentherC1@lrw-architekte.de
Tragwerksplanung:
ahw Ingenieure GmbH
Mönckebergstraße 19
20095 Hamburg
Tel.: +49 40 2442498924
E-Mail: voelkert@ahw-ing.com
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: +49 5520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV):
Büro f. Bauphysik
Herr Schulze
Molthanstraße 4
30167 Hannover
E-Mail: schulze.hannover@gmx.com
Planung Außenanlagen:
GrünPlan Landschaftsarchitekten BDLA
PartGmbB Jöris, Krannich, Schulz
Hornemannweg 7
30167 Hannover
Tel.: +49 511 7000 303
E-Mail: info@gruen-plan.de
Vermesser:
Ingenieurbüro Drecoll
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Berliner Allee 13a
30175 Hannover
Tel.: +49 0511 936 816 - 0
E-Mail: info@drecoll.de
Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung:
ELH Erdbaulabor Hannover Ingenieure GmbH
Bogenstraße 4 C
30165 Hannover
Tel.: +49 511-350 90 04
E-Mail: mail@elh-ingenieure.de
ISM - Ingenieurbüro Schütte und Dr. Moll
Sattlerstraße 42
30916 Isernhagen
Tel.: +49 5136 800668
E-Mail: info@ism-ingenieure.de
Brandschutz:
Corall Ingenieure GmbH
Wendenstraße 130
20537 Hamburg
Tel.: +49 40 88141860
E-Mail: j.willers@ci-experts.de
Schallschutz:
GTA Gesellschaft für Technische Akustik mbH
Lortzingstr. 1
30177 Hannover
Tel.: +49 511 220 688-0
ic.ruenger@gta-akustik.de
SiGeKo:
SLS Ingenieurbüro für Sicherheit
Gut Lohhof 1
41516 Grevenbroich
Tel.: +49 2182 7573
E-Mail: office@sls-nrw.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung 1.1 Allgemein
Das ca. 7.200 m² große Grundstück befindet sich an Hermann-Ehlers-Allee in Hannover Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein Quartier mit Mehrfamilienhäusern, Reihenhäusern und Gewerbeeinheiten. Die Einheiten sind über eine gemeinsame Tiefgarage miteinander verbunden. Im gemeinsamen Keller des Gebäudes befinden sich neben den Kellerabteilen und den Hausan-schlussräumen auch PKW-Stellplätze.
Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise, gemäß den Anforderungen des ab 01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäude Energie Gesetz (GEG) nach Effizienzhaus 40 QNG. Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen.
1.2 Erdarbeiten
Bodenaushub, Verfüllung und Planierung des vorhandenen Bodens werden nach technischen Erfordernissen ausgeführt. Nicht benötigter Bodenaushub wird abgefahren und fachgerecht entsorgt.
Gegebenenfalls notwendige Bodenverbesserungsmaßnahmen, Entsorgungsmaßnahmen, Wasserhaltung, Verbau und Unterfangungen an Nachbargrundstücken sind nach Bedarf zu errichten.
1.3 Gründung
Die Fundamente sowie die Bodenplatte werden aus Stahlbeton gemäß Statik erstellt und mit einem
Fundamenterder nach VDE-Vorschrift versehen, welche die Erdung des Gebäudes sowie der notwendigen
Anlagen gewährleisten soll.
1.4 Tiefgarage/ Kellergeschoss
Die Tiefgarage wird betoniert und erhält die Zufahrt über die Erschließungsstraße.
Die Außenwände im Untergeschoss werden aus WU-Stahlbeton (Stärke gemäß Statik), Nutzungsklasse A*, für (Wohnungs-) Kellerräume, Technikraum, Treppenhäuser Nutzungsklasse A** und Tiefgarage inkl. Rampe und Fahrradraum, Nutzungsklasse B, gemäß Ausführungskonzept nach DIN EN 1992 erstellt.
Kellerinnenwände werden aus Kalksandsteinsichtmauerwerk/ Beton erstellt.
1.5 Wände Wohngeschosse
Das Außenmauerwerk der Wohngeschosse hat folgenden Aufbau: Blähton-Fertigteilwänden, Stärke gemäß statischer Berechnung-Wärmebedarfsberechnung und Schallschutzempfehlung.
Die Trennwände zwischen den Wohnungen werden gemäß statischer Erfordernis aus Blähton-Fertigteilwänden mit einer Stärke von mind. 24 zzgl. Innenputz erstellt.
1.6 Geschossdecken
Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbeton erstellt.
1.7 Dach
Das Dach wird als Stahlbetondecke in Flachdachausführung gemäß Flachdachrichtlinie mit Attika ausgeführt.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege:
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze:
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Entsorgung von Abfall nach DIN 18299:
Das Einsammeln, Abfahren und die Entsorgung von Abfall, Müll, Verpackungen, Restmaterial u.ä., die aus den Leistungen des AN resultieren, hat nach den Abschnitten 4.1.11 und 4.1.12 ATV DIN 18299 umgehend, spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Sollten nachvollziehbare Gründe vorliegen, die gegen diese Vorgabe sprechen, so sind diese mit der örtlichen Bauleitung zu kommunizieren. Der AG behält sich vor, dass wenn der AN seinen Pflichten der eigenen Abfallbeseitigung nach zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, diese auf Kosten des AN an Dritte zu beauftragen.
Vom AG werden keine Abfallcontainer gestellt. Es ist dem AN aber gestattet eigene oder gemietete Container zu nutzen. In diesem Fall ist der Bedarf bei der örtlichen Bauleitung des AG anzumelden und geeignete Stellflächen abzustimmen. Es obliegt dem Auftragnehmer dafür zu sorgen (z.B. abschließbare Klappen/ Deckel), dass Unbefugte keine Abfälle in die Behälter des AN füllen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom Auftragnehmer am Bau zu prüfen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom Auftraggeber vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie (wie im LV beschrieben) erstellt der Rohbauunternehmer und hält diese während der gesamten Bauzeit vor. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,5 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem Auftragnehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der Auftraggeber zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden. Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem Auftraggeber vorzulegen.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt. Bei Verstößen des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt. Der Auftragnehmer hat die gemeinsame Feststellung rechtzeitig zu beantragen.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem Auftragnehmer bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden vom Auftragnehmer auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,-EUR. Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht werden. Wenn es sich bei dem Auftragnehmer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt. Wenn es sich bei dem Auftragnehmer um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom Auftraggeber beigestellte Baustoffe hat der Auftragnehmer gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen. Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des Auftragnehmers mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 500,- Euro. Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum Auftraggeber. Der Auftragnehmer beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,35% der Schlussrechnungs-summe. Der Betrag kommt von der Schlussrechnung in Abzug.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der Arbeitnehmer stellt den Arbeitgeber im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatz-ansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Der Auftragnehmer hat Bauunfällen, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den Auftragnehmer durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt. Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom Auftraggeber unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der Auftragnehmer hierzu geladen. Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des Auftragnehmers durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer dann alsbald mitzuteilen. Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Leistungserbringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B)
Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart. Diese Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch vereinbart für wartungsrelevante Teile, selbst wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Wartung derselben nicht übertragen hat. Für alle erforderlichen Abdichtungsarbeiten gegen Bodenfeuchtigkeit, nicht drückendes oder drückendes Wasser sowie die Dichtigkeit des Daches und die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Planungsleistungen wird eine Verjährungsfrist für die Mängelansprüche von 10 Jahren vereinbart. Für die Bepflanzung der Außenanlagen beträgt die Verjährungsfrist 1 Pflanzperiode. Die Pflege und Bewässerung der Pflanzen nach Übergabe bzw. während der Verjährungsfrist obliegt dem Auftraggeber. Die Gewährleistung für maschinelle und elektrotechnische technische Anlage sowie Anlagen, die einem Verschleiß unterliegen oder Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, oder feuerungstechnische Anlagen beträgt die Gewährleistungszeit 2 Jahre. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet für diese Anlagen Wartungsverträge für den Gewährleistungszeitraum ab der Übergabe abzuschließen.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften des Auftragnehmers. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Alle Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung und an den Auftraggeber und einfach an die Bauleitung adressiert einzureichen. Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind in 2-facher Ausfertigung den Rechnungen beizufügen. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuer-betrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Die Schlussrechnung ist vom Auftragnehmer in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohn-arbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft,
ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,
sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Auftraggeber oder den Bauleiter und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungs-pflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Das Bautagebuch und die Revisionsunterlagen sind der Schlussrechnung beizufügen. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Auftraggeber innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den Auftragnehmer abgesandt hat. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Der Auftragnehmer erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den Auftraggeber adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts. Die Aufrechnung mit vom Auftraggeber bestrittenen Gegenansprüchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten. Der Einbehalt darf vom Auftragnehmer gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung, beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten. Der Einbehalt darf vom Auftragnehmer gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertrags-partnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen Nebenangebote
Nebenangebote sind zugelassen, wenn die geforderten Qualitäten und die Gesamtleistung erfüllt werden.
Aus dem Text von Nebenangeboten muss Art und Umfang der Abweichung von der ausgeschriebenen Leistung klar erkennbar sein. Die hier aufgeführten Vertragsbedingungen behalten bei einer Beauftragung einer Teil- oder Gesamtleistung über ein Nebenangebot Gültigkeit. Sich evtl. aus den Abweichungen ergebende Änderungen in der technischen Bearbeitung - Planung, Berechnung, Prüfung - sind vom Anbieter zu erbringen und werden nicht besonders vergütet.
Für vom Bieter frei wählbare o. ggf. nebenangebotene Produkte sind zur Bewertung erforderliche Beschreibungen, Abbildungen und ggf. Muster dem Angebot beizufügen.
Bauaufsicht / Polier
Der Auftragnehmer hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu benennen. Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen. Der Auftragnehmer führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf die gewerkerelevante Übereinstimmung durch.
Durch den Auftragnehmer sind täglich Bautagesberichte zu erstellen. Diese sind der BL des AG mindestens wöchentlich zu übergeben. Weiterhin sind arbeitstäglich mind. 10 digitale Fotos zur Dokumentation der aktuellen Arbeiten zu fertigen und an die BL des AG zu übermitteln.
Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des Auftraggebers zu melden!
Bauleitung des Auftraggebers
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer findet ausschließlich über die Bauleitung des Auftraggebers statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik, Haustechnik, SigeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug. Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt. Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich. Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Ausführungsfristen
Die Ausführungsfristen richten sich bei einer Beauftragung nach dem gesondert zu vereinbaren Terminplan. Gegebenenfalls im Vorgabeprotokoll genannte Einzelfristen und -termine (s. g. Meilensteine) gelten als vereinbarte Vertragsfristen.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder bedarf der Zustimmung des AG.
Allgemeines:
Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Besondere Vertragsbedingungen
Besondere Technische Vertragsbedingungen Ver- und Entsorgung
Bei Bedarf werden zusätzlich zu den bereits im LV vorgesehenen Leistungspositionen für Baustrom-, Bauwasseranschlüsse, sanitäre Anlagen, Personenunterkünfte und/oder dgl. sowie ggf. dafür erforderliche Genehmigungen und Gebühren nicht gesondert vergütet und müssen durch den AN zu übernommen werden. Nicht abbaubare oder nicht dafür vorgesehenen Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden. Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge ist für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen. Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN nachzuweisen. Bei einer Nutzung von Schuttcontainern durch mehrere, unterabhängige Unternehmen, werden - sofern keine andere Einigung zustande kommt - dem Bereitsteller nach Abschluss der Arbeiten die Kosten dafür auf Nachweis, mengenanteilig in einer Umlage ausgeglichen.
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät. Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen. Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch die Herstellerrichtlinien nachzuweisen. Zwischenlagerflächen sind auf dem Grundstück und durch das Grundstück bedingt vorhanden. Die Einschätzung, inwieweit diese ausreichen, obliegt dem AN. Bei Unklarheiten und vor der Durchführung ist rechtzeitig mit der Bauleitung Rücksprache zu halten. Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen.
Bei den in dieser Leistungsbeschreibung aufgeführten Positionen sind durch den Bieter, wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben, die Lieferung, das Verbringen zum Einbauort sowie die Montage aller notwendigen Materialien und Baustoffe, Hilfs- und Befestigungsmittel in den Einheitspreis mit einzukalkulieren.
Alle Zu-, Ab- und Verschnitte werden nicht gesondert vergütet und sind in den jeweiligen Einheitspreis mit einzukalkulieren.
Ausführung
Die Fertigung der nachfolgend beschriebenen Metallbauelemente hat ausschließlich in dem AN zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zu erfolgen. Es sind nur fertige und ggf. beschichtete Metallbauelemente auf die Baustelle zu liefern und Vorort zu montieren.
Das Schweißen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt und ist nur in Ausnahmefällen in vorheriger Absprache mit der örtlichen Bauleitung zugelassen. Bei Zuwiderhandlung ist der AG berechtigt bei etwaigen Beschädigungen, die auf das Schweißen durch den AN zurückzuführen sind, die Kosten zur Beseitigung der entstanden Beschädigungen, die der AN zu verantworten hat, in Rechnung zu stellen bzw. diese von seiner Schlussrechnung abzuziehen.
Vorhandenen Bauteile wie Fenster und Türen sind vor Beginn der Fassadenarbeiten zum Schutz vor Verschmutzungen mit PE-Folie abzukleben. Nach Abschluss der Arbeiten sind sämmtliche Abdeckmaterialien zu beseitigen und entsorgen.
Besondere Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen WDVS Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Art und Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Herstellung von Fassaden im Wärmedämmverbundsystem (WDVS) inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladen und Lagern auf die Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort aller zur Herstellung benötigten Materialien, Baustoffen, Hilfs- und Befestigungsmittel.
Sämtliche ausgeschriebenen Positionen sind fertige Leistungen, einschließlich aller Nebenleistungen gem. VOB/C und sind unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften mit dem Einzelpreis abgegolten.
Musterflächen
Wenn vom AG verlangt, sind Musterflächen herzustellen. Kosten hierfür sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Hinweis zu aufgeführte Normen
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten die nachstehenden Ausführungen, einschließlich der aufgeführten Normen in den jeweils neuesten Fassungen.
Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere:
DIN 4108-10: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden -
Teil 10: Anwendungsbezogene Anforderungen an
Wärmedämmstoffe
DIN 18533: Bauwerksabdichtungen
DIN 18540: Abdichtung von Außenwandfugen im Hochbau mit
Fugendichtstoffen
DIN 18550: Putz und Putzsysteme - Ausführung
DIN 55699: Anwendung und Verarbeitung von außenseitigen
Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) mit Dämmstoffen
aus expandiertem Polystyrol-Hartschaum (EPS) oder
Mineralwolle (MW)
DIN EN 13165: Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werksmäßig hergestellte
Produkte aus Polyurethan-Hartschaum (PU)
DIN EN 13497: Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der
Schlagfestigkeit von außenseitigen
Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS)
DIN EN 13914-1: Planung, Zubereitung und Ausführung von
Außen- und Innenputzen - Teil 1: Außenputze
DIN EN 15824: Putze mit organischen Bindemitteln sowie sind
nachfolgende Vorschriften und Richtlinien zu beachten und
einzuhalten:
Die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ), Europäische Technische Zulassung (ETA) bzw.
Europäische Technische Bewertung (ETB) der beschriebenen Fassade im WDV-System
Die Verarbeitungsrichtlinien des Systemherstellers
Die Technische Systeminfo Nr. 6, Brandschutz, des Fachverbandes WDVS
Das Merkblatt zum Verputzen bei hohen und tiefen Temperarturen
Das Merkblatt für den Einbau und das Verputzen von extrudierten Polystyrol-Hartschaumstoffplatten
Das Merkblatt zu Egalisationsanstriche auf Edelputzen
Das Merkblatt BFS Nr. 25 - Farbübereinstimmungen und Farbabweichungen
Das Merkblatt BFS Nr. 26 - Farbveränderungen im Außenbereich
Die Richtlinie zu Fassadensockelputz / Außenanlage
Die Richtlinie zu Metallanschlüsse an Putz und Wärmedämm-Verbundsysteme
Die Richtlinie zu Anschlüsse an Fenster und Rollläden bei Putz, Wärmedämm-Verbundsysteme
Das Technische Merkblatt zum Verputzen von Fensteranschlussfolien
Die jeweils gültige Landesbauordnung
Die UVV (Unfallverhütungsvorschriften)
Die GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband)
Allgemeines
Für alle Arbeiten hat der Auftragnehmer nur geschulte Fachkräfte einzusetzen, wovon mindestens ein Mitarbeiter in deutscher Sprache kommunizieren kann.
Seitens des AN ist nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter dem AG zu benennen, der während der gesamten Bauzeit der Ausführung der beauftragten Leistungen zur Verfügung zu stehen hat und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat.
Ein Bautagebuch ist zu führen und auf Anordnung der örtlichen Bauleitung des AG vorzulegen. Von dem Auftragsleistungsverzeichnisses ist vor Beginn der beauftragen Bauarbeiten dem bauleitenden Monteur ein Exemplar auszuhändigen.
Allgemeines
Für alle Arbeiten hat der Auftragnehmer nur geschulte Fachkräfte einzusetzen, wovon mindestens ein Mitarbeiter in deutscher Sprache kommunizieren kann.
Seitens des AN ist nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter dem AG zu benennen, der während der gesamten Bauzeit der Ausführung der beauftragten Leistungen zur Verfügung zu stehen hat und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat. Ein Bautagebuch ist zu führen und auf Anordnung der örtlichen Bauleitung des AG vorzulegen. Von dem Auftragsleistungsverzeichnisses ist vor Beginn der beauftragen Bauarbeiten dem bauleitenden Monteur ein Exemplar auszuhändigen.
Fabrikat WDVS
Die nachfolgenden angegebenen Fabrikat- und Produktvorgaben sind Qualitätsvorgaben, um für alle Anbieter eine einheitliche Kalkulationsgrundlage zu schaffen.
Dem Anbieter steht es aber frei gleichwertige Produkte anzubieten, wobei der Nachweis der Gleichwertigkeit und Konformität auf Verlangen des AG vorzulegen ist.
Systemkonformes Fabrikat für Produkte (z.B. Dämmstoffe, Kleber, Dübel, Putze ect.) des WDV-Systems und Putzfassade:
Angebotenes Fabrikat: '..............................................'
(vom Bieter einzutragen)
Systemkonformität
Es dürfen grundsätzlich nur Werkstoffe eines kompletten, geprüften und bauaufsichtlich zugelassenen Systems verwendet werden. Es dürfen keine Systembestandteile eigenmächtig ausgetauscht oder ersetzt werden.
Sollte der Bieter systemabweichende Produkte bevorzugen, so ist die Systemkonformität und die Unbedenklichkeitserklärung beim Hersteller abzufragen und mit Abgabe des Angebots ist diese schriftliche Bestätigung des Herstellers dem AG vorzulegen.
Untergrundprüfung und Prüfung von Vorleistungen
Der AN hat für seine Leistungen den Untergrund auf Tragfähigkeit und Eignung zu überprüfen. Er hat der Bauleitung Bedenken gegen die vorgegebene Art der Ausführung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn diese der Beschaffenheit des Untergrundes nicht entspricht. Unter diesen Voraussetzungen sind Bedenken geltend zu machen, insbesondere bei Unebenheiten, Ausblühungen, Spannungs- und Setzrissen nicht tragfähigen Untergründen sowie, wenn das Mauerwerk nicht der DIN 1053, Teil 1, entspricht.
Darüber hinaus hat der AN horizontale und vertikalen Fluchten der Fassaden und die Anschlüsse an angrenzende Bauteile vor Ausführung, auch im Hinblick auf die Toleranzen der Vorleistungen, zu prüfen und ggf. seine Bedenken der Bauleitung anzuzeigen.
Bei Überklebung der Abdichtungsfolien von Fenstern, Türen und anderen Fassadenkonstruktionen ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Haftung zwischen Kleber und Folie sicher gestellt ist. Haftproben sind kostenneutral durchzuführen und die Ergebnisse dem Bauherrn zur weiteren Festlegung der Untergrundbehandlung zur Verfügung zu stellen.
Die ordnungsgemäße und hohlraumfreie Anbringung der Dämmplatten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems. Um Wärmebrücken zu vermeiden ist daher der durch Fugen ausgetretener Beton oder Mörtel grundsätzlich zu entfernen, so dass ein planer Untergrund hergestellt wird. Es dürfen keine Fugen größer als 5 mm vorhanden sein. Größere Fugen sind mittels PUR-Schaum zu schließen.
Großflächiges Verfüllen mittels PUR-Schaum ist jedoch nicht zulässig.
Die genannten Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Verarbeitungstemperaturen
Während der Verarbeitung und Trocknung darf die Temperatur der Luft, der zu verarbeitenden Materialien sowie des Putzgrundes nicht unter + 5 °C absinken.
Bei der Verarbeitung und Trocknung der Baustoffe darf die in den entsprechenden Produktdatenblättern angegebene Mindestverarbeitungstemperatur nicht unterschritten werden.
Bei warmer Witterung und direkter Sonneneinstrahlung sind Maßnahmen vorzusehen, die einen zu schnellen Feuchtigkeitsentzug des Putzes verhindern.
Statische Nachweise und Werkplanung
Der AN hat bezogen auf die Einwirkungen aus Windsoglasten nach Auftragsvergabe dem AG einen prüffähigen statischen Nachweis nach DIN 1055-4 vorzulegen, wobei die zu berechnenden Flächen nach Lage am Gebäude und ihrer Einflussgröße darzustellen sind. Die Anzahl und Abstände von systemkonformen Dübeln gemäß vorgenannten statischen Nachweis sind durch den AN zu ermitteln und dem AG auf Nachfrage vorzulegen.
Darüber hinaus hat der AN Werkzeichnungen über die Lage und Anzahl der Feldbegrenzungsfugen zu erstellen und die Werkzeichnungen sich vom AG freigeben zu lassen. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Positionen mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Notwendige Planungsunterlagen und Angaben zum Standort des Gebäudes werden bei Bedarf vom AG zur Verfügung gestellt.
Gerüste
Die Fassaden der Gebäude sind bauseits mit einem Arbeits- und Schutzgerüst eingerüstet, so dass die nachfolgend beschriebenen Leistungen ermöglicht werden.
Vor Beginn der Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich zu überprüfen und ggf. schriftlich zu bestätigen, dass das Gerüst in ordnungsgemäßem, sauberen und vollständigem Zustand ist, um seine Arbeiten sicherheitsgerecht durchführen zu können.
Die Gerüstbeläge sind ständig von Verpackungsmüll und Materialverschnitten o.ä., der eigenen Leistung, frei zu halten. Kommt der AN dem nicht nach, kann die Bauleitung nach fruchtloser Frist eine Reinigung durch Dritte auf Kosten des AN veranlassen (siehe auch Müllbeseitigung).
Baustelleinrichtung
Grundsätzlich hat der AN alle erforderlichen Geräte, technische Einrichtungen und sonstige Gerätschaften, die für die Ausführung der beauftragten Leistung notwendig sind, zu liefern, für die Dauer der Bauzeit vorzuhalten und nach Beendigung der beauftragten Leistungen wieder abzufahren.
Während der gesamten Fassadenarbeiten sind angrenzende und umliegende Bauteile und vorhandene Außenanlagen vor Beschädigung zu schützen. Diese Leistungen sind mit dem Einzelpreis abgegolten. Für Beschädigung aller Einrichtungen oder fertiger Gewerke durch das Personal des Auftragnehmers ist dieser ersatzpflichtig.
Baustelleinrichtungen, die für die Entnahme von Baustrom und Bauwasser geeignet sind, sind bauseits vorhanden und können durch Entrichtung einer Umlage vom AN genutzt werden.
Müllbeseitigung
Während der Ausführung und insbesondere nach Fertigstellung der Fassaden ist der bei den Arbeiten durch den AN angefallene Schutt (Putzreste, Papiersäcke, Eimer und dergl.) auf den Gerüsten und auf der Baustelle aufzunehmen, abzufahren und zu entsorgen. Insbesondere sind Putzreste auf den Gerüsten vollständig zu entfernen. Diese Leistung ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Bei nicht einwandfreier Beseitigung des Schuttes durch den AN, behält sich der AG nach angemessener Frist vor, eine Fremdfirma mit der Reinigung zu beauftragen. Die Kosten für Reinigung und Entsorgung gehen in diesem Fall zu Lasten des AN.
Revisionsunterlagen
Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw., sind gemäß dem Produkthaftungsgesetz vom AN in digitaler Form im PDF-Format auf einem Datenträger spätestens mit der Schlussrechnung unaufgefordert an den Auftraggeber zur Weiterleitung an den Nutzer zu übergeben.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen WDVS
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Verblendmauerwerk Allgemeine
Sofern für die Herstellung vom Verblendmauerwerk Formziegel benötigt werden, werden diese nicht gesondert vergütet. Hierzu zählen auch die zur Sicherung gegen Feuchtigkeit erforderlichen Sperrschichten.
Alle Einbauteile/Fertigteile wie Fenstersohlbänke, Fensterstürze oder Abdeckungen aus Ziegelfertigteilen sind in den abzurechnenden Flächen enthalten und werden als Zulage vergütet. Hierzu zählen auch die zur Sicherung gegen Feuchtigkeit erforderlichen Sperrschichten.
Die Bemessung von Mauerwerk sowie alle notwendigen konstruktiven Bemessungen z.B. von Stahl-, Stahlbeton-
und Abfangkonstruktionen sind nach einschlägigen Normen, wie z.B.
DIN 1053 und
DIN 1996 Teile 1 bis 3 für Mauerwerk (inklusive Nationale Anwendungsdokumente)
DIN 1055-4:2005-03 Einwirkung auf Tragwerke; Teil 4-Windlasten, Berichtigung1: für Lastannahmen 2006-03
DIN 1045 für Stahlbetonkonstruktionen
DIN 18195 für die Bauwerksabdichtung
DIN 4108 für den Wärmeschutz (DIN 18599) (Energieeinsparverordnung EnEV)
DIN 4109 für den Schallschutz
sowie den begleitenden Normen vorzunehmen.
Die entsprechenden Angaben sind dem ausführenden Bauunternehmer in Ausführungszeichnungen oder begleitenden Angaben zu übergeben, wenn nicht ausdrücklich anders ausgeschrieben wird.
Vorbemerkungen für die Ausführung
Grundlagen
Grundlage für schadenfreie Errichtung der ausgeschriebenen Bauleistungen sind neben der Ausschreibung die einschlägigen Normen, technischen Hinweise und die hierauf aufbauenden technischen Informationen des Fachverband Ziegelindustrie Nord e. V.
Musterfläche
Musterflächen zur Demonstration der Verarbeitung insbesondere Ausführungsart der Fugen sind auf Anordnung der Bauleitung gegen besondere Vergütung zu errichten. Die Größe der Musterfläche ist in Abhängigkeit von der Gestaltungsform der Fassade so zu wählen, dass alle für die optische Fassadenwirkung relevanten Merkmale repräsentiert sind (wie z. B. Fugenfarbe ,-Dicke und -Struktur).
Verankerungen
Die Verankerung der zweischaligen Außenwand muss gemäß den Anforderungen der DIN EN 1996-2/NA erfolgen. Die Mauerwerksschalen sind durch Anker nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abz) aus nichtrostendem
Stahl oder durch Anker nach DIN EN 845-1 aus nichtrostendem Stahl, deren Verwendung in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung geregelt ist, zu verbinden.
Abfangungen
Abfangkonstruktionen gemäß statischer Berechnung sind aus nichtrostendem Stahl V4A Herzustellen, soweit nicht ausdrücklich anders ausgeschrieben wurde.
Dehnungsfugen im Ziegel-Verblendmauerwerk Formänderungseigenschaften von Mauerwerksbauteilen
können zu Rissen führen. Durch richtige Anordnung von Dehnungsfugen können Schäden vermieden werden.
Gemäß DIN 1053-1 sollen in der Außenschale von zweischaligem Verblendmauerwerk Dehnungsfugen angeordnet werden. Die Abstände richten sich nach der klimatischen Beanspruchung, den materialspezifischen Eigenschaften des Baustoffes und der Konstruktion.
Die freie Beweglichkeit der Außenschale muss auch in senkrechter Richtung gewährleistet sein. Horizontale Dehnungsfugen sind stets unterhalb der Abfangungskonstruktionen anzuordnen.
Die Anordnung der vertikalen Dehnungsfugen ist insbesondere im Geschosswohnungsbau zur Vermeidung von
schädlichen Zwangsspannungen im Verblendmauerwerk bedeutsam. Vertikale Dehnungsfugen werden wegen der
dort zu erwartenden, hohen Steifigkeit an den Gebäudeecken angeordnet.
Der Abstand der vertikalen Dehnungsfugen bei Ziegelverblendschalen wird in DIN EN 1996-2/NA mit 12 m angegeben. Alternativ dazu können vertikale Dehnungsfugen auf beiden Seiten der fugenfreien Gebäudeecke in einem Abstand von jeweils höchsten 6 m angeordnet werden.
Bei Verwendung einer konstruktiven Lagerfugenbewehrung kann der Abstand der vertikalen Dehnungsfugen
vergrößert werden (z.B. Lochband von der Firma Modersohn o.glw.).
Horizontale Dehnungsfugen sind unterhalb der Abfangungskonstruktionen erforderlich.
Anschlüsse an andere Baustoffe Beton, Holz, Metall sind ebenfalls als Bewegungsfugen auszubilden.
Trennfugen im Baukörper müssen auch durch die Verblendschale geführt werden.
Die mit der tragenden Innenschale über Konsolanker starr verbundenen Verblendschalenbereiche, wie z. B.
Fenster- und Türstürze, Brüstungen, Balkonen oder Loggien, müssen durch Dehnungsfugen von angrenzenden
Fassadenbereichen getrennt werden.
Für die Ausführung der Dehnungsfugen ist die Verblendstatik ist zu beachten.
Mauerverbände
Der für Verblendmauerwerk zu wählende Mauerverband bzw. Zierverband ist rechtzeitig mit der Bauleitung bzw. mit
dem Architekten festzulegen. In der Regel sind die grundsätzlichen Verbandsregeln einzuhalten. Das heißt, Stoß- und Längsfugen übereinanderliegender Schichten müssen versetzt sein. Das Überbindemaß sollte 4,5 cm nicht unterschreiten:
Ü = 0,4 h = 4,5 cm (h = Steinhöhe)
Materialbestellung
Alle für den Bau benötigten Vormauerziegel und Klinker, mindestens jedoch für zusammenhängende Bauabschnitte, müssen aus einem Brand sein und gleichzeitig bestellt werden. Damit werden Farbunterschiede vermieden (Vormauerziegel und Klinker sind aufgrund ihrer natürlichen Rohstoffe unvermeidbaren Farbschwankungen innerhalb einer Charge unterworfen).
Mörtel und Verarbeitung
Es dürfen Werktrockenmörtel nach DIN EN 998-2 verwendet werden. Baustellenmörtel müssen gemäß den Rezepturen in DIN 1053-1, Anhang A. Tabelle A1 bzw. DIN EN 1996-2 hergestellt werden.
Werktrockenmörtel werden auf der Baustelle durch Zugabe von Wasser aufbereitet. Der Mörtel muss auf die Saugfähigkeit der Verblendziegel (Vormauerziegel und Klinker) abgestimmt sein. Für die korrekte Einstellung
und Verarbeitung des Mörtels gelten die Verarbeitungshinweise des Mörtelherstellers.
Ausführung
Mauerziegel müssen sorgfältig abgeladen, bodenfrei gelagert und vor Schmutz und Witterungseinflüssen
geschützt werden. Paketiert angelieferte Ziegelsteine sind querzumischen, d. h. aus mehreren Paketen
gleichzeitig (treppenförmig entnehmen) zu verarbeiten, so dass die Ziegelsteine optimal gemischt und das
Farbenspiel in seiner gleichmäßigen Schönheit gezeigt werden kann.
Saugfähige Vormauerziegel vornässen insbesondere bei trockener Witterung.
Teilstücke von Verblendziegeln, z. B. für den notwendigen Verbandsausgleich oder im Bereich der Fenster- und Türleibungen, nicht schlagen sondern maschinell schneiden.
Grundsätzlich muss vollfugig gemauert werden. Dabei ist muss in Kauf genommen werden, dass der Mauermörtel auf der Rückseite der Verblendschale aus den Lager- und Stoßfugen herausquillt.
Fugenglattstrich
Mauern und Verfugen in einem Arbeitsgang wird sofort nach dem Ansteifen des Mörtels mittels Kunststoffschlauch,
Holzspan oder Fugeisen durchgeführt.
Nachträgliche Verfugung
Die Fugen müssen ca. 1,5 cm tief flankensauber ausgekratzt werden. Bevor der Fugenmörtel eingebracht wird, müssen lose Mörtelkrümel vollständig abgefegt werden. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen (trockene
und warme Luft ab ca. 22 °C) ist der Untergrund anzunässen. Der Fugenmörtel wird mittels Fugeisen in die Fugen eingedrückt. Der Fugenmörtel für die nachträgliche Verfugung muss mit dem Mauermörtel verträglich sein.
Frisch hergestelltes Mauerwerk ist gegen die austrocknende Wirkung von Wind und hohen Temperaturen zu schützen. Das Mauerwerk ist insbesondere bei warmer und trockener Umgebungsluft feucht zu halten, bis der
Mörtel abgebunden hat.
Reinigung
Grobe Verschmutzungen sollten mit Spachtel oder Holzbrettchen entfernet werden. Verblendflächen sollten
trocken vorgereinigt und die Fugen von alten Mörtelresten gesäubert werden. Die Fassadenreinigung sollte ausschließlich mit reinem Wasser bzw. mit heißem Wasser/Spülmittel (z. B. Pril) durchgeführt werden.
Nur bei starker Verschmutzung dürfen Hochdruckreiniger bzw. Heißdampf-Reinigungsgeräte verwendet werden.
Chemische Reinigungsmittel dürfen nur in Einzelfällen in Abstimmung mit dem Ziegelhersteller verwendet werden.
Schutz gegen Frost-Tau-Wechsel
Bei Frost darf Mauerwerk nur unter besonderen Schutzmaßnahmen (z. B. durch Einhausen) ausgeführt werden. Frostschutzmittel sind nicht zulässig. Frisches Mauerwerk ist vor Frost zu schützen.
Es sollte nicht auf gefrorenem Grund und nicht mit gefrorenen Baustoffen gemauert werden.
Schutz gegen Regen
Fertiges Mauerwerk sollte, bis der Mörtel abgebunden hat, vor direktem Regen geschützt sein. Das Mauerwerk
sollte so geschützt werden, dass der Mörtel nicht aus den Fugen ausgewaschen wird. Weiterhin sind die nachstehend genannten Regenschutzmaßnahmen einzuhalten.
Um das fertige Mauerwerk zu schützen, sollten Fensterbänke, Schwellen, Regenrinnen und Behelfsregenfallrohre sobald wie möglich nach Beendigung des Mauerns und Verfugens eingebaut werden. Bei anhaltend starkem Regen sollte nicht gemauert bzw. verfugt werden. Die Mauersteine, der Mörtel und das frisch verfugte Mauerwerk sollten geschützt werden. Frisch verfugtes Mauerwerk sollte vor starken Regenschauern geschützt werden.
Ausschreibung Vorbemerkung DGNB/QNG zu beachten!
Die DGNB- und QNG-Anforderungen an Schadstoffe gemäß DGNB ENV1.2 Kriterienmatrix und QNG-Anforderungskatalog Anhangdokument 313, Version 1.3, Korrekturfassung v. 14.09.2023 sind zu beachten, insbesondere:
Grundsätzlich gilt: maximaler Anteil 0,1 % besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach CLP- / REACH-Verordnung
Vermeidung von VOC / Emissionen / gefährliche Stoffe / Weichmacher / Biozide: EMICODE EC1 Klebstoffe für Bodenbeläge: Einhaltung AgBB-Schema + GISCODE D1, ZP1, RU 0,5, RU 1, RE05, RE10, RE20 oder RE30 oder RS10
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Verblendmauerwerk
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die sich der Bieter im Rahmen der Angebotsstellung unter dem im Anschreiben bzw. E-Mail genannten Download-Link im pdf-Format herunterladen kann:
Ausführungsplanung Architekt seitens LRW Architektur und Stadtplanung:
Dokumente:
BBH_XXX_BB_20250317_ Baubeschreibung Wohnen_Gewerbe
BBH_AC1_MA_20230504_Bemusterungsmappe
BBH_BPH_BE_20250116_A1_Energiesparnachweis- Gebäude A
BBH_BPH_BE_20250116_B1_Energiesparnachweis- Gebäude B1
BBH_BPH_BE_20250116_B2_Energiesparnachweis- Gebäude B2
BBH_BPH_BE_20250116_C1_Energiesparnachweis- Gebäude C1
BBH_BPH_BE_20250116_C2_Energiesparnachweis- Gebäude C2
Grundrisse:
BBH_AC2_5_A1_GR_00_0020_F_GPR_Grundriss EG Haus A
BBH_AC2_5_A1_GR_01_0021_G_GPR_Grundriss 1.OG Haus A
BBH_AC2_5_A1_GR_02_0022_G_GPR_Grundriss 2.OG Haus A
BBH_AC2_5_A1_GR_03_0023_G_GPR_Grundriss 3.OG Haus A
BBH_AC2_5_A1_GR_04_0024_G_GPR_Grundriss 4.OG Haus A
BBH_AC2_5_B1_GR_00_0030_F_GPR_Grundriss EG Haus B1
BBH_AC2_5_B1_GR_01_0031_G_GPR_Grundriss 1.OG Haus B1
BBH_AC2_5_B1_GR_02_0032_G_GPR_Grundriss 2.OG Haus B1
BBH_AC2_5_B1_GR_03_0033_G_GPR_Grundriss 3.OG Haus B1
BBH_AC2_5_B1_GR_04_0034_G_GPR_Grundriss 4.OG Haus B1
BBH_AC2_5_B2_GR_00_0040_F_GPR_Grundriss EG Haus B2
BBH_AC2_5_B2_GR_01_0041_G_GPR_Grundriss 1.OG Haus B2
BBH_AC2_5_B2_GR_02_0042_G_GPR_Grundriss 2.OG Haus B2
BBH_AC2_5_B2_GR_03_0043_G_GPR_Grundriss 3.OG Haus B2
BBH_AC2_5_C1_GR_00_0050_F_GPR_Grundriss EG Haus C1
BBH_AC2_5_C1_GR_01_0051_F_GPR_Grundriss 1.OG Haus C1
BBH_AC2_5_C1_GR_02_0052_G_GPR_Grundriss 2.OG Haus C1
BBH_AC2_5_C1_GR_03_0053_G_GPR_Grundriss 3.OG Haus C1
BBH_AC2_5_C2_GR_00_0060_G_GPR_Grundriss EG Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_01_0061_F_GPR_Grundriss 1.OG Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_02_0062_G_GPR_Grundriss 2.OG Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_03_0063_G_GPR_Grundriss 3.OG Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_04_0064_G_GPR_Grundriss 4.OG Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_05_0065_G_GPR_Grundriss 5.OG Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_06_0066_G_GPR_Grundriss 6.OG Haus C2
BBH_AC2_5_RH_GR_00_0070_F_GPR_Grundriss EG Haus D
BBH_AC2_5_RH_GR_01_0071_F_GPR_Grundriss 1.OG Haus D
BBH_AC2_5_RH_GR_02_0072_F_GPR_Grundriss 2.OG Haus D
BBH_AC2_5_XX_GR_00_0002_E_VOR_Grundriss EG Übersichtsplan
Ansichten:
BBH_AC2_5_XX_AN_NN_0090_C_FRG_Ansicht Nord
BBH_AC2_5_XX_AN_NN_0091_C_FRG_Ansicht Nord
BBH_AC2_5_XX_AN_NN_0103_C_FRG_ Innenansicht Nord
BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0092_D_FRG_Ansicht Ost
BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0104_D_FRG_ Innenansicht Ost
BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0105_C_FRG_ Innenansicht Ost
BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0108_E_FRG_Innenansicht Ost Haus A und C1
BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0093_C_FRG_Ansicht Süd
BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0094_C_FRG_Ansicht Süd
BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0106_C_FRG_Innenansicht Süd
BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0107_C_FRG_Innenansicht Süd
BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0095_C_FRG_Ansicht West
BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0096_D_FRG_Ansicht West
BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0100_D_FRG_ Innenansicht West Haus A und C1
BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0101_D_FRG_ Innenansicht West Haus A und C1
BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0102_C_FRG_Innenansicht West
Schnitte:
BBH_AC2_5_A1_AS_BB_0082_B_FRG_Schnitt BB - Haus A
BBH_AC2_5_B1_AS_CC_0084_B_FRG_Schnitt CC - Haus B1
BBH_AC2_5_B2_AS_AA_0080_C_FRG_Schnitt AA - Haus B2
BBH_AC2_5_B2_AS_CC_0085_B_FRG_Schnitt CC - Haus B2
BBH_AC2_5_C1_AS_AA_0081_B_FRG_Schnitt AA - Haus C1 und C2
BBH_AC2_5_C2_AS_BB_0083_B_FRG_Schnitt BB - Haus C2
Details:
BBH_AC2_5_XX_DE_FA_0401_-_GPR_Balkon Haus A-B - Austritt
BBH_AC2_5_XX_DE_FA_0402_-_GPR_Balkon Haus A-B - Wandanschluss
BBH_AC2_5_XX_DE_FA_0403_-_GPR_Balkonfertigteil Abdichtung der Fuge
BBH_AC2_5_XX_DE_FA_0404_-_GPR_Balkonfertigteil Abdichtung im Bereich der Trennwand
BBH_AC2_5_XX_DE_DE_0600_A_FRG_Attika Verblender (Fenster)
BBH_AC2_5_XX_DE_DE_0601_A_FRG_Attika Verblender (FT Haus A + B)
BBH_AC2_5_XX_DE_DE_0602_A_FRG_Attika Verblend (Loggia Haus B)
BBH_AC2_5_XX_DE_DE_0606_A_FRG_Attika Ablauf
BBH_AC2_5_XX_DE_DE_0607_A_FRG_Notentwässerung
BBH_AC2_5_XX_DE_DT_0650_A_FRG_Verblender Fenster mit_ohne Austritt
BBH_AC2_5_XX_DE_DT_0652_-_GPR_Anschluss Wand
BBH_AC2_5_XX_DE_DT_0653_A_FRG_Attika Haus C
BBH_AC2_5_B1_DE_FA_0405_-_GPR_Schallschutzloggia Haus B - Austritt
BBH_AC2_5_B1_DE_FA_0406_-_GPR_Schallschutzloggia Haus B - Wandanschluss
BBH_AC2_5_C2_DE_FA_0407_-_GPR_unterste Loggia Haus C - Austritt
BBH_AC2_5_C2_DE_FA_0408_-_GPR_Loggia Haus C - Austritt
BBH_AC2_5_C2_DE_FA_0409_-_GPR_Loggia Haus C - Wandanschluss
BBH_AC2_5_RH_DL_XX_0004_C_VOR_Fassadenschnitte Reihenhäuser
BBH_AC2_5_XX_DL_XX_0001_C_VOR_Fassadenschnitte Haus A_B
BBH_AC2_5_XX_DL_XX_0002_C_VOR_Fassadenschnitte Haus C
BBH_AC2_5_XX_DL_XX_0003_C_VOR_Fassadenschnitte Haus C
BBH_AC2_5_A1_DE_FY_0350_D_FRG_Eingang Haus A (Haupteingang)
BBH_AC2_5_A1_DE_FY_0351_D_FRG_Eingang Haus A (Nebeneingang)
BBH_AC2_5_B1_DE_FY_0352_D_FRG_Eingang Haus B1 (Haupteingang)
BBH_AC2_5_B1_DE_FY_0353_D_FRG_Eingang Haus B1 (Nebeneingang)
BBH_AC2_5_B2_DE_FY_0354_D_FRG_Eingang Haus B2 (Haupteingang)
BBH_AC2_5_B2_DE_FY_0355_D_FRG_Eingang Haus B2 (Nebeneingang)
BBH_AC2_5_C1_DE_FY_0356_C_FRG_Eingang Haus C1
BBH_AC2_5_C2_DE_FY_0357_C_FRG_Eingang Haus C2
BBH_AC2_5_RH_DE_FY_0358_C_FRG_Eingang Reihenhaus
BBH_AC2_5_XX_DE_FY_0359_-_GPR_vertikal Pfosten-Riegel-Fassade
BBH_AC2_5_XX_DE_FY_0360_-_GPR_horizontal Pfosten-Riegel-Fassade
BBH_AC2_5_B1_DE_SK_0308_B_FRG_Schallschutzloggia EG (Achse B5-B6)
BBH_AC2_5_B1_DE_SK_0314_B_FRG_Kasematte 11 (Haus B1)
BBH_AC2_5_B1_DE_SK_0315_B_FRG_Kasematte 10, 12 und 13 (Haus A und B1)
BBH_AC2_5_B2_DE_SK_0303_B_FRG_Wandanschluss Haus A und B
BBH_AC2_5_B2_DE_SK_0313_B_FRG_Kasematte 9 (Haus B2)
BBH_AC2_5_B2_DE_SK_0319_A_FRG_Sockel bodentiefes Fenster ohne Austritt (Haus B2)
BBH_AC2_5_C2_DE_SK_0300_C_FRG_Wandanschluss_Haus C
BBH_AC2_5_C2_DE_SK_0301_D_FRG_Brüstungsfenster Hof (Haus C)
BBH_AC2_5_C2_DE_SK_0305_B_FRG_Kasematte 8 (Haus C2)
BBH_AC2_5_C2_DE_SK_0306_A_FRG_Sektionaltor
BBH_AC2_5_C2_DE_SK_0307_B_FRG_Wandanschluss Rampe
BBH_AC2_5_RH_DE_SK_0309_B_FRG_Wandanschluss Reihenhaus
BBH_AC2_5_RH_DE_SK_0310_C_FRG_Sockel Reihenhaus Austritt_Brüstungsfenster
BBH_AC2_5_XX_DE_SK_0302_E_FRG_barrierefreier Austritt (0-Schwelle)
BBH_AC2_5_XX_DE_SK_0304_C_FRG_Fensteranschluss mit_ohne Rolladen
BBH_AC2_5_XX_DE_SK_0312_A_FRG_Kasematte 1 und 5
BBH_AC2_5_XX_DE_SK_0316_A_FRG_Sockel Hafencityfenster
BBH_AC2_5_XX_DE_SK_0317_A_FRG_Sockel Brüstungsfenster Hof m. Rinne (Haus C)
BBH_AC2_5_XX_DE_SK_0318_A_FRG_Sockel Brüstungsfenster Straße (Haus C)
BBH_AC2_5_XX_DE_WA_0205_C_FRG_Wandaufbauten Außenwände
Nach Auftragserteilung durch den AG erhält der AN Zugriff auf den Planungsserver des AG und verpflichtet sich, sich vor Ausführung seiner Leistung zu vergewissern, dass die Planungsunterlagen nach denen er ausführt, dem aktuellsten Planungsstand entsprechen!
Planungsunterlagen
01 Haus A
01
Haus A
01.1 Vorbereitende Arbeiten
01.1
Vorbereitende Arbeiten
01.2 Dämmung und Abdichtung
01.2
Dämmung und Abdichtung
01.3 Verblendfassade
01.3
Verblendfassade
01.4 Einbauten, Sonstiges
01.4
Einbauten, Sonstiges
01.5 Konsolen
01.5
Konsolen
02 Haus B1
02
Haus B1
02.1 Vorbereitende Arbeiten
02.1
Vorbereitende Arbeiten
02.2 Dämmung und Abdichtung
02.2
Dämmung und Abdichtung
02.3 Verblendfassade
02.3
Verblendfassade
02.4 Riemchen
02.4
Riemchen
02.5 Einbauten, Sonstiges
02.5
Einbauten, Sonstiges
02.6 Konsolen
02.6
Konsolen
03 Haus B2
03
Haus B2
03.1 Vorbereitende Arbeiten
03.1
Vorbereitende Arbeiten
03.2 Dämmung und Abdichtung
03.2
Dämmung und Abdichtung
03.3 Verblendfassade
03.3
Verblendfassade
03.4 Einbauten, Sonstiges
03.4
Einbauten, Sonstiges
03.5 Konsolen
03.5
Konsolen
04 Haus C1
04
Haus C1
04.1 Vorbereitende Arbeiten
04.1
Vorbereitende Arbeiten
04.2 Dämmung und Abdichtung
04.2
Dämmung und Abdichtung
04.3 Verblendfassade
04.3
Verblendfassade
04.4 Einbauten, Sonstiges
04.4
Einbauten, Sonstiges
04.5 Konsolen
04.5
Konsolen
05 Haus C2
05
Haus C2
05.1 Vorbereitende Arbeiten
05.1
Vorbereitende Arbeiten
05.2 Dämmung und Abdichtung
05.2
Dämmung und Abdichtung
05.3 Verblendfassade
05.3
Verblendfassade
05.4 WDVS mit Klinker
05.4
WDVS mit Klinker
05.5 Einbauten, Sonstiges
05.5
Einbauten, Sonstiges
05.6 Konsolen
05.6
Konsolen
06 Sonstiges / Stundenlohnarbeiten
06
Sonstiges / Stundenlohnarbeiten
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden.
Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten.
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
06._._.0001 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
06._._.0001
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
E
1,00
h
06._._.0002 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
06._._.0002
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
E
1,00
h