Naturstein
Düsseldorf, Hülchratherstraße
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
13 NATURWERKSTEINARBEITEN
13
NATURWERKSTEINARBEITEN
ZTV NATUR- UND BETONWERKSTEINARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",       die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die statischen Berechnungen         und Planunterlagen des Statikers       - sonstige Angaben und Details         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       der Leistungen ist die VOB, Teil C,       Ausgabe 2019 und Ergänzungsband 2023       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen),       sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299    Allgemeine Regelungen für                               Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 332    Naturwerksteinarbeiten         DIN 18 333    Betonwerksteinarbeiten         DIN 18 500    Betonwerkstein         DIN 18 353    Estricharbeiten         DIN 18 560    Estriche im Bauwesen         DIN 18 195    Abdichtung von Bauwerken - Begriffe         DIN 18 534    Abdichtung von Innenräumen         DIN 18 202    Toleranzen im Hochbau         DIN   4 102/    Brandverhalten von Baustoffen         DIN EN 13501 und Bauteilen         DIN   4 108     Wärmeschutz im Hochbau         DIN   4 109     Schallschutz im Hochbau       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV)          - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)          - Fachverband Deutsches Fliesengewerbe im ZDB          - Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft            für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.V.          - Bund Güteschutz Beton und            Stahlbetonfertigteile e.V.          - Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)       - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Ein Fassadengerüst als Standgerüst         ist bauseits von Seiten des Rohbau-Unternehmers         erstellt worden, das Gerüst kann         preisneutral über einen vom AG bestimmten         Zeitraum genutzt werden.         Nebenleistungen sind alle darüber hinaus         erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur         Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen         für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie         Absturzsicherungen bei risikoreichen         Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen         der Unfallverhütungsvorschriften         der Berufsgenossenschaft.       - Die geforderte Oberflächenbearbeitung ist         an allen (nach Einbau) sichtbaren         Werksteinflächen vorzunehmen.       - Das Fasen aller sichtbaren Kanten.       - Das Vorbehandeln von saugenden Untergründen         wie Gipskartonplatten, Anhydritestriche etc.         mit entspr. Grundierungen.       - Die sichtbare Mörtelfuge im Bereich der         seitlichen Wangen sowie der freien Ränder         des Treppenloches sind absolut eben         herzustellen (malerfertig).       - Die Verlegung von Bodenbelägen mit Gefälle         bei vorh. Bodeneinläufen.       - Das Anarbeiten der Beläge an aufgehende         Bauteile (auch gerundet), Bewegungsfugen,         Bodenabläufe, Installationsdurchführungen,         Treppenauge etc.       - Das Herstellen von Gehrungs- oder         Schrägschnitten.       - Das Anlegen von Dehnungsfugen, u.a. auch zur         schallmäßigen Abkopplung von Treppenläufen         und Podesten.       - Das Herstellen von Löchern.       - Anarbeiten der Höhen an vorh. Beläge.       - Das nachträgliche Entfernen des         Randdämmstreifen-Überstandes         über Oberkante Bodenbelag einschl. Entsorgung.       - Das Verfugen aller Anschlussfugen an         nicht plattierte Wand-, Podest-, oder         Treppenlaufflächen malerfertig mit Fugenmörtel.       - Bei Verlegen im Mörtelbett:         Das Liefern u. Einbauen von Randdämm-         streifen mit Schleppfolie an Wänden, Türzargen,         Rohrleitungen, sonstige Einbauteile etc.,       - Das Vorhalten von Lager- und          Aufenthaltsräumen.      Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte      mit zu berücksichtigen sind, siehe auch      folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits       zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß       Vertrag. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung       nicht besonders erwähnt, umfassen die       Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299       auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe       und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern       auf der Baustelle, es sei denn im Text der       Leistungsposition ist ausdrücklich auf die       bauseitige Lieferung eines Materials verwiesen. 2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind       der Bauleitung digital und zweifach in Papierform       in Ordnern kostenfrei zu übergeben:       - alle erforderlichen bauaufsichtlichen         Zulassungen,       - eine Aufstellung der verwendeten         Materialien mit Hinweis auf Hersteller,         Fabrikat und ggf. Chargennummer o.ä,       - technische Datenblätter,       - ggf. Wartungsangaben, Pflegeanleitungen,       - Fachunternehmererklärung falls erforderlich,       - Übereinstimmungsbestätigung falls erforderlich,       Übergabe der kompletten Unterlagen spätestens       14 Werktage vor Abnahme der Leistung. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.2 Die Zusammensetzung des Verlegemörtels ist       der Verwendungsart und dem zur Verwendung       gelangenden Werkstein anzupassen.       Vom Mörtelbett bzw. Dünnbettklebern und dem       Fugmaterial dürfen keine negativen       Einwirkungen auf den Werkstein ausgehen,       wie z.B. Verfärbungen etc. 3.3 Zur Vermeidung von Schallbrücken muss der       Randdämmstreifen bis OK Bodenbelag stehen-       bleiben. Es ist unbedingt darauf zu achten,       dass in die Fuge zwischen Boden- und Wand-       belag bzw. Sockel kein Fugenmörtel       eindringen kann (ggf. durch vorüber-       gehendes Einlegen von Papp-/       Mineralfaserstreifen o.ä.). 3.4 Der einwandfreie Wasserablauf beim Bodenbelag       mit Gefälle muss gewährleistet sein. 3.5 Die Verfugung wird im Farbton grau ausgeführt,       wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes       erwähnt wird. 3.6 Untergründe sind verantwortlich auf Eignung       als Plattenträger zu prüfen.       Sind Mängel sichtbar oder anderweitig       erkennbar durch die Schäden am fertigen       Belag entstehen können, so hat der AN       gem. VOB/C, DIN 18 333 Pkt. 3.1.1       den AG bzw. die Bauleitung als       seinen Vertreter schriftlich 1 Woche vor       Arbeitsbeginn darauf hinzuweisen.       Erfolgt keine Beanstandung, so stellt der       beanstandungsfreie Arbeitsbeginn die       Anerkennung des Untergrundes dar. 3.7 Rechtzeitig für eine termingerechte       Fertigstellung hat der Auftragnehmer die       angebotenen Arbeiten zu bemustern.       Der Auftragnehmer hat alle Masse am Bau       eigenverantwortlich zu nehmen. Evtl.       vorhandene Abweichungen sind rechtzeitig zur       Abklärung anzuzeigen. 3.8 Auf Anforderung der Bauleitung sind       entsprechende Aufmaß- und Verlege- bzw.       Versetzpläne zur Freigabe vorzulegen. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder einer       beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG       gefordert werden könnten, müssen vor       Ausführung angeboten und genehmigt       werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird       der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"       (abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,       ist der Grundpreis bereits in einer anderen       Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität       und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG       zusammen mit dem Architekten.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 4.7 Alle Maße sind vom Auftragnehmer       eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. 4.8 Die Abrechnung erfolgt nach den am       Bau vorhandenen Maßen bzw.       auf Grundlage der Ausführungszeichnungen. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Kosten, die durch bauablauf- oder       witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,       werden nicht gesondert vergütet. 5.2 Bei der Mengenermittlung von Sockellängen       wird die Länge der Unterbrechung durch eine       Tür mit dem Rohbauöffnungsmaß der Tür ermittelt,       d.h. Rohbauöffnungsbreiten größer 1,0 m werden       abgezogen, Breiten kleiner oder gleich 1,0 m       werden übermessen. 5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-       preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der       Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV NATUR- UND BETONWERKSTEINARBEITEN
13.01 NATURWERKSTEIN - TREPPEN-/BODENBELÄGE
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NATURWERKSTEIN - TREPPEN-/BODENBELÄGE
13.02 FENSTERBÄNKE - INNEN
13.02
FENSTERBÄNKE - INNEN
13.03 STUNDENLOHNARBEITEN
13.03
STUNDENLOHNARBEITEN