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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
24 BAUREINIGUNGSARBEITEN
24
BAUREINIGUNGSARBEITEN
ZTV BAUREINIGUNGSARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",
die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung
der Leistungen ist die VOB, Teil C,
Ausgabe 2019 und Ergänzungsband 2023
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen),
sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
- DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
Weiter gelten die
- Richtlinien für die Vergabe und Abrechnung von
Gebäudereinigungsarbeiten aufgestellt vom GAEB,
- Richtlinien für die Vergabe und Abrechnung im
Gebäudereiniger-Handwerk, herausgegeben vom
Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-
Handwerks (BIV),
- RAL-GZ 902 Gebäudereinigung - Gütesicherung,
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Berufsgenossenschaftlichen Informationen für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in den einschlägigen Normen und Richtlinien
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von
Gerüsten, Arbeitsbühnen, Hubwagen,
Leitern etc., die zur Durchführung der
Reinigungsarbeiten erforderlich sind.
- Das Einrichten, Vorhalten und Räumen
von Absperrungen für die Ausführung der
Gebäudereinigungsarbeiten.
- Das Prüfen des Untergrundes.
- Das Entfernen aller Schutz-, Montagefolien
sowie Aufkleber an sanitären Einrichtungs-
gegenständen, Türen, Fenstern, Aluminium-
fensterbänken etc. Die abgezogenen Folien
sind einzusammeln und in einen bauseits zur
Verfügung gestellten Container zu
transportieren und zu lagern.
- Das Entfernen von Zementschleiern.
- Das Reinigen aller Zubehörteile
wie z.B.:
- Drückergarnituren, Beschläge, Glas-
elemente bei Türen,
- Sockelleisten bei Bodenbelägen,
- Handtuchhalter, Papierrollenhalter,
Spiegel, Ablagen, Armaturen, etc. bei
Sanitärobjekten
- Schalter, Steckdosen, Kabelkanäle etc.,
- Sonnenschutz/Rollladenelemente bei
Fensteranlagen,
- Klingel-/Sprechanlagen bei Haustüren
sowie Briefkastenanlagen.
- Das Reinigen der Heizkörper (wenn im
Leistungsverzeichnis nicht gesondert
erwähnt) einschl. der zugehörigen
Rohrleitungen und Ventile.
- Das Entfernen leichter Abfall- und
Schuttreste einschl. Transport und
sortengerecht getrennter Lagerung in
bauseits zur Verfügung gestellten
Containern.
- Das Abschließen der Türen vor zeitweiligem
Verlassen der Baustelle, z.B. während Pausen
und am Ende eines Arbeitstages sowie nach
Beendigung der Reinigung und Rückgabe
der Schlüssel.
- Das Herstellen von bis zu 5 Probeflächen in
Einzelgrößen bis 2 m², insgesamt je Reinigungsart
jedoch maximal bis 1 % der zu bearbeitenden Fläche.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Baustrom und Bauwasser werden bauseits
zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß
Vertrag.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Die entsprechende Auswahl der Reinigungsmittel
ist vom Auftragnehmer in eigener
Verantwortung vorzunehmen; dabei ist ins-
besondere auf umweltfreundliche Reinigungs-
und Pflegemittel zu achten, die genau
entsprechend den Anwendungsvorschriften der
Hersteller sowie den Pflegeanleitungen der
jeweiligen Hersteller der eingebauten
Materialien einzusetzen sind. Grundsätzlich
ist der Auftragnehmer verpflichtet, nur
zugelassene Reinigungsmittel zu verwenden,
die keine Rückstände hinterlassen oder zu
Schäden auf den Materialoberflächen
führen. Wasserverunreinigende Substanzen
dürfen weder innerhalb noch außerhalb des
Gebäudes über Einläufe entsorgt werden.
Stark verschmutzte Bauteile sind ggf. mehrfach
zu reinigen oder vorzuweichen, damit
Bearbeitungsspuren vermieden werden.
Malerreste, Farbspritzer, Ränder, Flecken etc.
sind mit geeigneten Lösungsmitteln zu entfernen.
3.2 Das Aufwirbeln von Staub ist beim Kehren
unbedingt zu vermeiden. Die Verwendung
von staubbindenden Kehrspänen ist in
die Einheitspreise der betreffenden
Leistungspositionen einzurechnen.
3.3 Das Verkratzen von zu reinigenden Oberflächen
ist absolut auszuschließen, wie z.B. beim
Anwenden eines Spezial-Glashobels beim
Reinigen von Fenstern o.ä.
Bei der Kalkulation der Reinigung von
Verglasungen ist von normalem Floatglas
auszugehen, falls in der Leistungsposition
nicht ausdrücklich auf Einscheiben-Sicherheitsglas
(ESG) hingewiesen wird.
3.4 Beim Reinigen von Fenster, Fassaden, Türen
etc. ist darauf zu achten, dass Dichtungen
nicht beschädigt werden.
3.5 Vor Beginn der Arbeiten sind die zu reinigenden
Flächen und Bauteile vom Auftragnehmer auf
Beschädigungen zu untersuchen.
Festgestellte Mängel wie undichte Heizkörper,
Schäden an Boden-, Wandbelägen, Fenstern
und sonstigen Einbauteilen etc. sind schriftlich
festzuhalten und unverzüglich bei der Bauleitung
zu melden.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten
bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind mit der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung
darstellen und über den Rahmen der
Vollständigkeit der Pauschale oder einer
beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG
gefordert werden könnten, müssen vor
Ausführung angeboten und genehmigt
werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der
angebotene Preis nicht marktüblich, wird
der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315
entscheiden.
4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"
(abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,
ist der Grundpreis bereits in einer anderen
Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.5 Sollten bei der Schlussabnahme durch den
Bauherrn bzw. Mieter Beanstandungen der
Reinigung erfolgen, so ist in dem
entsprechenden Bereich eine erneute Reinigung
durchzuführen. Grundlage hierfür ist das
vom Bauherrn bzw. Mieter und der Bauleitung
abgezeichnete Abnahmeprotokoll.
Eine Vergütung für diese erforderliche
Nachreinigung erfolgt nicht.
4.6 Planeinsicht kann nach telefonischer Absprache
mit dem Auftraggeber / der Bauleitung zu
den üblichen Geschäftszeiten gewährt
werden.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Bei den Mengenangaben handelt es sich um ca.
Mengen. Für geringe Abweichungen der
ausgeschriebenen Mengen erfolgt keine
besondere Vergütung.
5.2 Kosten, die durch bauablauf- oder
witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,
werden nicht gesondert vergütet.
5.3 Bei Ausschreibung der Reinigungsarbeiten
in Einzelpositionen gelten folgende
Abrechnungsregeln:
- Der Ermittlung der Leistung - gleichgültig,
ob sie nach Zeichnungen oder nach Aufmaß
erfolgt - sind zugrunde zulegen für Flächen mit
begrenzenden Bauteilen die zu bearbeitende
Fläche bis zu den begrenzenden, ungeputzten
bzw. unbekleideten Bauteilen, für Flächen ohne
begrenzende Bauteile deren Maße.
- Bei Abrechnung nach Längenmaß wird die Länge
von Bauteilen in der Mittelachse ermittelt.
- Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden
Aussparungen, z. B. für Öffnungen, Pfeilervorlagen,
Rohrdurchführungen bis zu 1,0 m² Einzelgröße
übermessen.
- Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden
Rahmen, Pfosten, Kämpfer und dergleichen bis
zu einer Einzelbreite von 30 cm übermessen.
- Zu bearbeitende Flächen der Fenster, Türen
und Trennwände werden nach den Konstruktions-
maßen (lichte Rohbaumaße) einseitig ermittelt.
Sie sind beidseitig zu reinigen, wenn in der
Leistungsbeschreibung nichts anderes
vorgeschrieben ist. Rahmen, Pfosten, Kämpfer
und dergleichen werden übermessen.
- Bei abzurechnenden Fassadenflächen werden
die Maße der Bekleidung zugrunde gelegt.
- Flächen von Profilen, Heizkörpern, Trapezblechen,
Wellblechen und dergleichen werden, soweit
Tabellen vorhanden sind, nach diesen gerechnet.
Sind Tabellen nicht vorhanden, wird nach
abgewickelter Fläche gerechnet.
- Probeflächen, die als Nebenleistung ausgeführt
wurden, werden übermessen.
- Zu reinigende Flächen von Fensterbehängen
und Vorhängen werden mit den tatsächlichen
Maßen einschließlich Faltenwurf ermittelt.
ZTV BAUREINIGUNGSARBEITEN
24.01 BAUSCHLUSSREINIGUNG
24.01
BAUSCHLUSSREINIGUNG
24.02 STUNDENLOHNARBEITEN
24.02
STUNDENLOHNARBEITEN