Erdarbeiten
Düsseldorf, Hülchratherstraße
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 TIEFBAUARBEITEN
01
TIEFBAUARBEITEN
ZTV TIEFBBAUARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",       die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten       - das Bodengutachten       - die statischen Vorbemessungen         und Planunterlagen       - alle sonstigen behördlichen Auflagen       - das Leistungsverzeichnis        Die bis dahin erstellten Ausführungsunterlagen        vom Auftragnehmer müssen den        Freigabevermerk des Auftraggebers        tragen, um Verwechselungen bei        der Bauausführung zu vermeiden. Nicht        freigegebene Unterlagen dürfen nicht        verwendet werden. Dies entbindet den        Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen        Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben        unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die VOB, Teil C, jeweils neueste Fassung,       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen),       sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299  Allgemeine Regelungen für                              Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 300  Erdarbeiten         DIN 18 301  Bohrarbeiten         DIN 18 303  Verbauarbeiten         DIN 18 304  Rammarbeiten         DIN   1 054  zul. Belastung des Baugrundes         DIN   1 055  Lastannahmen für Bauten         DIN   4 017  Grundbruchberechungen         DIN   4 019  Setzungsberechnungen         DIN   4 020  Geotechnische Untersuchungen         DIN   4 093  Einpressen in den Untergrund         DIN   4 123  Gebäudesicherung im Bereich von                              Ausschachtungen, Gründungen                              und Unterfangungen         DIN   4 124  Baugruben und Gräben; Böschungen,                              Arbeitsraumbreiten, Verbau         DIN   4 128  Verpresspfähle mit kleinem Durchmesser         DIN   4 150  Erschütterungen im Bauwesen         DIN EN 1536 Bohrpfähle         DIN EN 1537 Verpressanker         ZTV E-STB   Zusätzliche technische                               Vorschriften und Richtlinien                               für Erdarbeiten im                               Straßenbau         DIN 18 202   Toleranzen im Hochbau       Weiter gelten die       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc.       - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (DIBt)       - Arbeitsstättenverordnung       - Berufsgenossenschaftliche Information für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),      - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung),       - kommunalen Entwässerungs-/ Abwassersatzungen. 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Reinigen und Sauberhalten von öffentlichen         Verkehrswegen gem. den gesetzlichen         Bestimmungen       - Nachverdichten der Baugrubensohle bei         Auflockerungen, die der AN verursacht hat.      - Verfüllen und einschlämmen         der evtl. entstehenden Hohlräume an den         Außenwänden z.B. nach dem Ziehen von         Trägern o. ä.      Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte      mit zu berücksichtigen sind, siehe auch      folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Der AN hat alle evtl. erforderl. Genehmigungen       für die Benutzung von öffentl. Grundstücks-       flächen bzw. Nachbargrundstücken       rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Alle       hierdurch entstehenden Kosten sind in die       Einheitspreise mit einzurechnen. Die       Bauherrschaft ist von allen Forderungen       freizustellen, die durch unmittelbare und       mittelbare Beschädigungen entstehen können.       Verursachte Schäden sind unaufgefordert zu       beseitigen. 2.3 Der AN hat sich rechtzeitig vor Beginn der       Arbeiten über alle für die Durchführung       der Erdarbeiten erforderl. örtlichen       Gegebenheiten zu informieren.       z.B.: über die genaue Lage von Ver- und               Entsorgungskanälen sowie               Versorgungsleitungen im Bereich der               Baustelle und des angrenzenden                öffentlichen Verkehrsraumes.        Die sich daraus evtl. ergebenen        Erschwernisse bei der Ausführung infolge        von Vorsichtsmassnahmen zum Schutz vorh.        Leitungen (evtl. erforderl. Handaushub)        sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.        Vom AN verursachte Beschädigungen        sind unaufgefordert und auf eigene Kosten        wieder zu beheben.        Nachforderungen, welche auf mangelhafte        Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist.       Dies beinhaltet auch das Abstimmen der Material-       lieferungen mit den vor Ort Beteiligten und die       Terminkoordinierung. 2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung       nicht besonders erwähnt, umfassen die       Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299       auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe       und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern       auf der Baustelle. 2.6 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle        erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen        der Bauleitung auf Verlangen kostenfrei        vorzulegen. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Bei Verbauarbeiten an Grundstücksgrenzen ist       eine genaue Einmessung zwischen den bauseits       eingemessenen Grenzpunkten vorzunehmen. 3.2 Erdarbeiten       - Der Aushub der Baugrube ist von außerhalb         der zu bebauenden Fläche mit einem         Tieflöffelbagger oder rückschreitend auszuführen.         Ein Befahren des Bauplanums mit schwerem         Arbeitsgerät ist nicht zulässig, da ansonsten durch         die dynamische Fahrzeugbeanspruchung das         Bodenwasser mobilisiert wird und die bindigen         Erdstoffe zu einer Verbreiung neigen.      - Bei Maßnahmen wie Bodenaustausch,         Nachverdichtungen, etc. hat der AN die         Bauleitung rechtzeitig über die Durch-         führung bzw. Beendigung der Maßnahmen         zu informieren, damit der Erfolg vom entspr.         Fachingenieur überprüft werden kann.         Weitere Arbeiten dürfen in diesen Bereichen         vor Freigabe durch die Bauleitung nicht         erfolgen.       - Nach erfolgtem Aushub, vor Beginn der         Fundamentierungsarbeiten, ist eine         Abnahme der zuvor aufgeführten Baugruben         gefordert.       - Aufgefüllte Bodenmassen und Kiesfilter-         schichten werden im verdichteten Zustand         gemessen und abgerechnet. 3.3 Wasserhaltung        Eine Wasserhaltung für die Baugruben        während der Verbau- / Erd- und Gründungsarbeiten        zur Abführung des anfallendes Wassers,        auf Grundlage der dem LV beigefügten        Baugrunduntersuchungen, ist vorzusehen        und entsprechend einzurichten.        Der AN ist verantwortlich für das        ordnungsgemäße Ableiten des anfallenden        Wassers in den öffentlichen Kanal, einschl. der        einzuholenden Genehmigungen, incl. entstehender        Gebühren sowie der Einleitungsgebühr. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind vor der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder einer       beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG       gefordert werden könnten, müssen vor       Ausführung angeboten und genehmigt       werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird       der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"       (abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,       ist der Grundpreis bereits in einer anderen       Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität       und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.6  Alternativvorschläge des Auftragnehmers        müssen die durch die Änderung notwendige        technische Bearbeitung incl. Prüfgebühr        enthalten. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Kosten, die durch bauablauf- oder       witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,       werden nicht gesondert vergütet. 5.2 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-       preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der       Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde. 5.3 Nachunternehmer bzw. Subunterehmer, die vom AN beauftragt       werden, sind vor der Angebotsunterbreitung dem AG       zu benennen. Der AG entscheidet darüber, ob dieser Subunternehmer       auf der Baustelle eingesetzt werden darf. Die Freigabe vom AG erfolgt       schriftlich.
ZTV TIEFBBAUARBEITEN
VORBEMERKUNGEN TIEFBAUARBEITEN 1. Als Grundlage der Arbeiten sind folgende beigefügten Unterlagen unbedingt zu beachten: Geotechnische Kurzstellungnahme vom 26.01.2026 IBL Laermann und Freidhof Geo Consulting GmbH Korschenbroicher Straße 173 41065 Mönchengladbach 2. Bauvorhaben Der Neubau von drei unterkellerten Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage Hüchrather Straße 16-20, 40221 Düsseldorf -wird als Anschlussbebauung an die Häuser Nr. 14 und Nr. 22 angebaut und schließt eine Baulücke. Das Bestandsgelände fällt von der Hülchrather Straße (Südwesten) aus nach Nordosten (Gartenseite) um ca. 2,30 m ab. Demzufolge ist über dem Untergeschoss 02 (Tiefgarage) ein souterrainartig in die Straßenseite einbindendes Untergeschoss 01 (Gartengeschoss) geplant. Es ist vorgesehen, die teilunterkellerten Neubauten auf einer elastisch gebettet gerechneten Bodenplatten zu errichten. Die unterkellerten Bauwerke in unebenem Gelände mit relativ homogenem horizontalen Schichtenaufbau mit stellenweise Anschlussbebauungssituationen sowie Grundwasserberührung sind nach DIN 1054: 2010-12 in die Geotechnische Kategorie GK 2 einzustufen. 3. Bodenschichten (vgl. Systemskizzen) - Schicht 1 (Oberboden), Schichtdicke bis 20cm - Schicht 2 (Oberflächenbefestigung), Gehwegplatten bis d=5 cm - Schicht 3 (nicht bindige Auffüllungen), Gehwegplattenbettung bis d=8cm - Schicht 4 (bindige Auffüllungen), Schichtdicke im Mittel ca. 60 cm - Schicht 6 (Schluff), Schichtdicke im Mittel ca. 40 cm - Schicht 7 (Mittelsand), im Liegenden 4. Höhen - Oberkante Gelände von 35,75 bis 38,05 m ü. NHN - Oberkante Fertigfußboden im EG (OK FFB) +-0,00 => 38,27 m ü. NHN - Unterkante Sauberkeitsschicht im KG -6,85 = 31,42 m ü. NHN 5. Hinweise zur Ausführung 5.1 Die Gründungssohle liegt zwischen 31,42 und 31,74 m ü. NHN. In dieser Tiefe stehen flächendeckend die feinsandige und kiesige Mittelsande an. Diese sind nach einer Nachverdichtung auf mind. 100 % der einfachen Proctordichte zur Gründung geeignet. 5.2 Bei den Feinsanden ist aufgrund des hohen Feinkornanteils (ohne Oberflächenspannung) mit Problemen bei der Nachverdichtung zu rechnen. Hier ist dann ggf. unter Hinzuziehung des Bodengutachters Grobschlag der Körnung 45/x mm in das Feinsandplanum einzuwalzen, um die Feinsandoberfläche für den Einbau der Geländeanfüllung entsprechend auf mindestens 98 % der einfachen Proctordichte (EV2-Wert von ≥ 60 MPa) zu verdichten. 5.3 In den Anschlussbereichen an Haus Nr. 14 und Haus Nr. 22 sind die Erdarbeiten grundsätzlich streng nach DIN 4124:2012- 01 (Baugrubensicherung) und DIN 4123:2013-04 (Unterfangung) durchzuführen. Die Standsicherheit der Nachbargebäude Haus Nr. 14 und Haus Nr. 22 ist während aller Bauzustände zu gewährleisten. An den Bestandsbauwerken Haus Nr. 14 und Haus Nr. 22 wird in jedem Fall eine Beweissicherung erforderlich. Die Hinweise zur Anschlussbebauung sind unbedingt zu beachten. Die Unterfangungsarbeiten mit einem Betonkörper werden bauseits ausgeführt. Die Koordinierungspflicht für die Aushubarbeiten am Bestand und die anschließenden Unterfangungsarbeiten ist im Verantwortungsbereich des AN - vgl. ZTV 2.4. 5.4 Es ist vom zuständigen Statiker in Verbindung mit der durchzuführenden Beweissicherung zu entscheiden, ob und welche Verdichtungsgeräte eingesetzt werden können. 5.5 Grundsätzlich sind unterschiedlich tief gegründete Bauteile unter einem Winkel von á = 30° abgetreppt bzw. gem. Statiker zu erstellen. 5.6 Böschungssicherung: Aufgrund der Unterkellerung und zur Nähe der benachbarten Grundstücksgrenzen und des öffentlichen Bereiches, kann ggf. eine Baugrubensicherung erforderlich werden. Im Vorfeld der Verbauarbeiten ist über das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf eine Anfrage beim Kampfmittelbeseitigungsdienst einzuholen. 5.7 Die Gründungssohle ist vor Witterung zu schützen und nicht mit schwerem Gerät zu befahren. Gutachterlich wird empfohlen, die Gründungsebene mit Beginn der Erdarbeiten vom Bodengutachter abzunehmen und freigeben zu lassen. Unmittelbar nach dem Aushub und der Freigabe durch die Bauleitung ist die Sauberkeitsschicht einzubauen. 5.8 Es sind grundsätzlich zahnlose Grabwerkzeuge einzusetzen, um jegliche Störungen der zu bearbeitenden Böden zu vermeiden. 6. Wasserhaltung 6.1 Der Grundwasserstand liegt unterhalb von +31,50 m NHN. Bei den derzeitigen Grundwasserverhältnissen kann die Durchführung der Erdarbeiten ohne eine Grundwasserabsenkung erfolgen. 6.2 Erfahrungsgemäß steigen die Wasserstände bis April hin und wieder an. Demzufolge sollten die Wasserstände regelmäßig gemessen und eine Grundwasserabsenkung vorgehalten werden. Diese wird bei Anstieg des Grundwassers und bei der Erstellung der Aufzugunterfahrt erforderlich. 6.3 Der Bemessungswasserstand wird bei 32,60m ü. NHN angesetzt. 6.4 Es ist mit Stau- und Sickerwasser infolge von Niederschlägen zu rechnen. Zur Sicherung ist eine Tagwasserhaltung vorzuhalten. Gutachterlich wird empfohlen, von der Straßenseite z. B. mittels Aufkantungen oder Dränagemaßnahmen die Baugrube vor Wasserzutritten zu sichern. Anfallende Wässer sind mittels geeigneter Maßnahmen zu fassen sowie permanent und rückstaufrei einer dafür vorgesehenen Vorflut zuzuführen. 6.5 Bei hohem Schichtenwasserandrang kann es erforderlich werden, den Böschungsfuß zu sichern und die Baugrube mit einer Ringdränage und Pumpensümpfen auszustatten damit anfallendes Wasser gefasst und abgeführt werden kann. 6.6 Planumsentwässerung (gutacherliche Empfehlung): Um bei der zu erwartenden Baugrubengröße/ dem Baufeld anfallende Tag- und Schichtenwässer aufnehmen und ableiten zu können, ist es empfehlenswert, eine Planumsentwässerung anzuordnen. Hierzu ist das Planum mit entsprechenden Hochpunkten anzulegen und das anfallende Wasser über das Gefälle zu den Außenseiten bzw. den Baugrubenrändern abzuleiten. Je nach Wasserandrang sind entsprechende parallel zueinander angeordnete Dränagerohre mit Gefälle zu den Baugruben-/ Baufeldrändern anzuordnen, welche anfallende Wässer von der Baugruben-/ Baufeldmitte zu den Rändern ableiten. An der Innenseite der Baugruben-/ Baufeldränder ist eine Dränage im Sinne der DIN 4095:1990-06 anzuordnen. Diese ist höhenmäßig so zu verlegen, dass anfallende Wässer in die Baugruben-/ Baufeldecken (Tiefpunkte) mit Pumpensümpfen abgeleitet werden. Aus den Pumpensümpfen ist das Wasser dann über Pumpen einer geeigneten Vorflut zuzuführen. 6.7 Es ist wichtig, die Grundwasserstandentwicklung z. B. anhand von benachbarten Grundwassermessstellen bzw. noch einzurichtender temporärer Grundwassermessstellen zu beobachten, um rechtzeitig auf ggf. erforderliche Wasserhaltungsmaßnahmen reagieren und diese einplanen zu können. Beim höchsten gemessenen Grundwasserstand wird eine Grundwasserabsenkung zur Durchführung der Erdarbeiten zur Herstellung des Kellergeschosses erforderlich. Das Absenkziel ist bei 0,50 m unter OK Gründungsplanum anzusetzen. Gutachterlich wird empfohlen, im Vorfeld der geplanten Baumaßnahme, die Grundwasserstandsentwicklung mittels temporärer Grundwassermessstellen zu beobachten und zu dokumentieren. Eine Grundwasserabsenkung kann mittels Sauglanzen über Wellpointanlage je nach Wasserandrang und Durchlässigkeit des Bodens mittels Tiefbrunnen durchgeführt werden. Zur Planung und Dimensionierung der Grundwasserabsenkung können weiterführende geotechnische Untersuchungen notwendig werden. Der Betrieb der Grundwasserabsenkung ist solange aufrecht zu erhalten, bis das Bauwerk ausreichend auftriebssicher ist. Die Dimensionierung der Auftriebssicherung liegt im Verantwortungsbereich des zuständigen Statikers. 6.8 Bei fortschreitender Aushubtiefe ist unbedingt auf die Gefahren des hydraulischen Grundbruches zu achten. 6.9 Für alle im Absenktrichter liegenden Bauwerke wird ein Beweissicherungsverfahren erforderlich. 6.10 Für alle Maßnahmen der Wasserhaltungsarbeiten gilt: Für den Betrieb werden eine wasserrechtliche Erlaubnis und eine Einleitgenehmigung erforderlich. Diese sind rechtzeitig bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf bzw. des zuständigen Kanalnetzbetreibers, der Stadtwerke Düsseldorf einzuholen. 7. Chemische Analyse Die Auffüllboden (Mischprobe 1 und 2 im Gartenbereiche bzw. unterhalb des befestigten Bereiches vor den Altgebäuden) sind nach TR LAGA Boden beim Zuordnungswert Z2 einzustufen. In jedem Fall sind die Aushubarbeiten gutachterlich begleiten zu lassen. Ab dem 01.08.2023 ist eine Einstufung nach Ersatzbaustoffverordnung vorgesehen. Die Entsorgung anfallenden Erdaushubmaterials kann derzeit bis zu einer Übergangsfrist bis 2031 nach TR LAGA 20 Boden erfolgen. Bei der Wiederverwendung als Baustoff im Baubereich, um mögliche Abfallmengen entsprechend zu reduzieren, gilt ab 01.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung.
VORBEMERKUNGEN TIEFBAUARBEITEN
01.01 BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.01
BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.02 WASSERHALTUNG, GRUNDWASSERABSENKUNG
01.02
WASSERHALTUNG, GRUNDWASSERABSENKUNG
01.03 BERLINER VERBAU
01.03
BERLINER VERBAU
01.04 AUSHUB UND PLANUM BAUGRUBE
01.04
AUSHUB UND PLANUM BAUGRUBE
01.05 ERDARBEITEN FUNDAMENTE, UNTERFAHRTEN
01.05
ERDARBEITEN FUNDAMENTE, UNTERFAHRTEN
01.06 DRÄNARBEITEN
01.06
DRÄNARBEITEN
01.07 VERFÜLLEN BAUGRUBE, ARBEITSRÄUME
01.07
VERFÜLLEN BAUGRUBE, ARBEITSRÄUME
01.08 ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN, AUSSERHALB DES GEBÄUDES
01.08
ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN, AUSSERHALB DES GEBÄUDES
01.09 VERSICKERUNGSMULDE
01.09
VERSICKERUNGSMULDE
01.10 STUNDENLOHNARBEITEN
01.10
STUNDENLOHNARBEITEN