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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 TIEFBAUARBEITEN
01
TIEFBAUARBEITEN
ZTV TIEFBBAUARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",
die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten
- das Bodengutachten
- die statischen Vorbemessungen
und Planunterlagen
- alle sonstigen behördlichen Auflagen
- das Leistungsverzeichnis
Die bis dahin erstellten Ausführungsunterlagen
vom Auftragnehmer müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C, jeweils neueste Fassung,
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen),
sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 300 Erdarbeiten
DIN 18 301 Bohrarbeiten
DIN 18 303 Verbauarbeiten
DIN 18 304 Rammarbeiten
DIN 1 054 zul. Belastung des Baugrundes
DIN 1 055 Lastannahmen für Bauten
DIN 4 017 Grundbruchberechungen
DIN 4 019 Setzungsberechnungen
DIN 4 020 Geotechnische Untersuchungen
DIN 4 093 Einpressen in den Untergrund
DIN 4 123 Gebäudesicherung im Bereich von
Ausschachtungen, Gründungen
und Unterfangungen
DIN 4 124 Baugruben und Gräben; Böschungen,
Arbeitsraumbreiten, Verbau
DIN 4 128 Verpresspfähle mit kleinem Durchmesser
DIN 4 150 Erschütterungen im Bauwesen
DIN EN 1536 Bohrpfähle
DIN EN 1537 Verpressanker
ZTV E-STB Zusätzliche technische
Vorschriften und Richtlinien
für Erdarbeiten im
Straßenbau
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
Weiter gelten die
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc.
- Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (DIBt)
- Arbeitsstättenverordnung
- Berufsgenossenschaftliche Information für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung),
- kommunalen Entwässerungs-/ Abwassersatzungen.
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Reinigen und Sauberhalten von öffentlichen
Verkehrswegen gem. den gesetzlichen
Bestimmungen
- Nachverdichten der Baugrubensohle bei
Auflockerungen, die der AN verursacht hat.
- Verfüllen und einschlämmen
der evtl. entstehenden Hohlräume an den
Außenwänden z.B. nach dem Ziehen von
Trägern o. ä.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Der AN hat alle evtl. erforderl. Genehmigungen
für die Benutzung von öffentl. Grundstücks-
flächen bzw. Nachbargrundstücken
rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Alle
hierdurch entstehenden Kosten sind in die
Einheitspreise mit einzurechnen. Die
Bauherrschaft ist von allen Forderungen
freizustellen, die durch unmittelbare und
mittelbare Beschädigungen entstehen können.
Verursachte Schäden sind unaufgefordert zu
beseitigen.
2.3 Der AN hat sich rechtzeitig vor Beginn der
Arbeiten über alle für die Durchführung
der Erdarbeiten erforderl. örtlichen
Gegebenheiten zu informieren.
z.B.: über die genaue Lage von Ver- und
Entsorgungskanälen sowie
Versorgungsleitungen im Bereich der
Baustelle und des angrenzenden
öffentlichen Verkehrsraumes.
Die sich daraus evtl. ergebenen
Erschwernisse bei der Ausführung infolge
von Vorsichtsmassnahmen zum Schutz vorh.
Leitungen (evtl. erforderl. Handaushub)
sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Vom AN verursachte Beschädigungen
sind unaufgefordert und auf eigene Kosten
wieder zu beheben.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist.
Dies beinhaltet auch das Abstimmen der Material-
lieferungen mit den vor Ort Beteiligten und die
Terminkoordinierung.
2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle.
2.6 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle
erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen
der Bauleitung auf Verlangen kostenfrei
vorzulegen.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Bei Verbauarbeiten an Grundstücksgrenzen ist
eine genaue Einmessung zwischen den bauseits
eingemessenen Grenzpunkten vorzunehmen.
3.2 Erdarbeiten
- Der Aushub der Baugrube ist von außerhalb
der zu bebauenden Fläche mit einem
Tieflöffelbagger oder rückschreitend auszuführen.
Ein Befahren des Bauplanums mit schwerem
Arbeitsgerät ist nicht zulässig, da ansonsten durch
die dynamische Fahrzeugbeanspruchung das
Bodenwasser mobilisiert wird und die bindigen
Erdstoffe zu einer Verbreiung neigen.
- Bei Maßnahmen wie Bodenaustausch,
Nachverdichtungen, etc. hat der AN die
Bauleitung rechtzeitig über die Durch-
führung bzw. Beendigung der Maßnahmen
zu informieren, damit der Erfolg vom entspr.
Fachingenieur überprüft werden kann.
Weitere Arbeiten dürfen in diesen Bereichen
vor Freigabe durch die Bauleitung nicht
erfolgen.
- Nach erfolgtem Aushub, vor Beginn der
Fundamentierungsarbeiten, ist eine
Abnahme der zuvor aufgeführten Baugruben
gefordert.
- Aufgefüllte Bodenmassen und Kiesfilter-
schichten werden im verdichteten Zustand
gemessen und abgerechnet.
3.3 Wasserhaltung
Eine Wasserhaltung für die Baugruben
während der Verbau- / Erd- und Gründungsarbeiten
zur Abführung des anfallendes Wassers,
auf Grundlage der dem LV beigefügten
Baugrunduntersuchungen, ist vorzusehen
und entsprechend einzurichten.
Der AN ist verantwortlich für das
ordnungsgemäße Ableiten des anfallenden
Wassers in den öffentlichen Kanal, einschl. der
einzuholenden Genehmigungen, incl. entstehender
Gebühren sowie der Einleitungsgebühr.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten
bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind vor der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung
darstellen und über den Rahmen der
Vollständigkeit der Pauschale oder einer
beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG
gefordert werden könnten, müssen vor
Ausführung angeboten und genehmigt
werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der
angebotene Preis nicht marktüblich, wird
der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315
entscheiden.
4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"
(abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,
ist der Grundpreis bereits in einer anderen
Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität
und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
4.6 Alternativvorschläge des Auftragnehmers
müssen die durch die Änderung notwendige
technische Bearbeitung incl. Prüfgebühr
enthalten.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Kosten, die durch bauablauf- oder
witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,
werden nicht gesondert vergütet.
5.2 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-
preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der
Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
5.3 Nachunternehmer bzw. Subunterehmer, die vom AN beauftragt
werden, sind vor der Angebotsunterbreitung dem AG
zu benennen. Der AG entscheidet darüber, ob dieser Subunternehmer
auf der Baustelle eingesetzt werden darf. Die Freigabe vom AG erfolgt
schriftlich.
ZTV TIEFBBAUARBEITEN
VORBEMERKUNGEN TIEFBAUARBEITEN 1. Als Grundlage der Arbeiten sind
folgende beigefügten Unterlagen
unbedingt zu beachten:
Geotechnische Kurzstellungnahme vom 26.01.2026
IBL Laermann und Freidhof Geo Consulting GmbH
Korschenbroicher Straße 173
41065 Mönchengladbach
2. Bauvorhaben
Der Neubau von drei unterkellerten Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage Hüchrather Straße 16-20, 40221 Düsseldorf -wird als Anschlussbebauung an die Häuser Nr. 14 und Nr. 22 angebaut und schließt eine Baulücke.
Das Bestandsgelände fällt von der Hülchrather Straße (Südwesten) aus nach Nordosten (Gartenseite) um ca. 2,30 m ab. Demzufolge ist über dem Untergeschoss 02 (Tiefgarage) ein souterrainartig in die Straßenseite einbindendes Untergeschoss 01 (Gartengeschoss) geplant.
Es ist vorgesehen, die teilunterkellerten Neubauten auf einer elastisch gebettet gerechneten Bodenplatten zu errichten.
Die unterkellerten Bauwerke in unebenem Gelände mit relativ homogenem horizontalen Schichtenaufbau mit stellenweise Anschlussbebauungssituationen sowie Grundwasserberührung sind nach DIN 1054: 2010-12 in die Geotechnische Kategorie GK 2 einzustufen.
3. Bodenschichten (vgl. Systemskizzen)
- Schicht 1 (Oberboden), Schichtdicke bis 20cm
- Schicht 2 (Oberflächenbefestigung), Gehwegplatten bis d=5 cm
- Schicht 3 (nicht bindige Auffüllungen), Gehwegplattenbettung bis d=8cm
- Schicht 4 (bindige Auffüllungen), Schichtdicke im Mittel ca. 60 cm
- Schicht 6 (Schluff), Schichtdicke im Mittel ca. 40 cm
- Schicht 7 (Mittelsand), im Liegenden
4. Höhen
- Oberkante Gelände von 35,75 bis 38,05 m ü. NHN
- Oberkante Fertigfußboden im EG (OK FFB) +-0,00 => 38,27 m ü. NHN
- Unterkante Sauberkeitsschicht im KG -6,85 = 31,42 m ü. NHN
5. Hinweise zur Ausführung
5.1 Die Gründungssohle liegt zwischen 31,42 und 31,74 m ü. NHN. In dieser Tiefe stehen flächendeckend die feinsandige und kiesige Mittelsande an. Diese sind nach einer Nachverdichtung auf mind. 100 % der einfachen Proctordichte zur Gründung geeignet.
5.2 Bei den Feinsanden ist aufgrund des hohen Feinkornanteils (ohne Oberflächenspannung) mit Problemen bei der Nachverdichtung zu rechnen. Hier ist dann ggf. unter Hinzuziehung des Bodengutachters Grobschlag der Körnung 45/x mm in das Feinsandplanum einzuwalzen, um die Feinsandoberfläche für den Einbau der Geländeanfüllung entsprechend auf mindestens 98 % der einfachen Proctordichte (EV2-Wert von ≥ 60 MPa) zu verdichten.
5.3 In den Anschlussbereichen an Haus Nr. 14 und Haus Nr. 22 sind die Erdarbeiten grundsätzlich streng nach DIN 4124:2012- 01 (Baugrubensicherung) und DIN 4123:2013-04 (Unterfangung) durchzuführen. Die Standsicherheit der Nachbargebäude Haus Nr. 14 und Haus Nr. 22 ist während aller Bauzustände zu gewährleisten. An den Bestandsbauwerken Haus Nr. 14 und Haus Nr. 22 wird in jedem Fall eine Beweissicherung erforderlich. Die Hinweise zur Anschlussbebauung sind unbedingt zu beachten.
Die Unterfangungsarbeiten mit einem Betonkörper werden bauseits ausgeführt. Die Koordinierungspflicht für die Aushubarbeiten am Bestand und die anschließenden Unterfangungsarbeiten ist im Verantwortungsbereich des AN - vgl. ZTV 2.4.
5.4 Es ist vom zuständigen Statiker in Verbindung mit der durchzuführenden Beweissicherung zu entscheiden, ob und welche Verdichtungsgeräte eingesetzt werden können.
5.5 Grundsätzlich sind unterschiedlich tief gegründete Bauteile unter einem Winkel von á = 30° abgetreppt bzw. gem. Statiker zu erstellen.
5.6 Böschungssicherung: Aufgrund der Unterkellerung und zur Nähe der benachbarten Grundstücksgrenzen und des öffentlichen Bereiches, kann ggf. eine Baugrubensicherung erforderlich werden. Im Vorfeld der Verbauarbeiten ist über das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf eine Anfrage beim Kampfmittelbeseitigungsdienst einzuholen.
5.7 Die Gründungssohle ist vor Witterung zu schützen und nicht mit schwerem Gerät zu befahren. Gutachterlich wird empfohlen, die Gründungsebene mit Beginn der Erdarbeiten vom Bodengutachter abzunehmen und freigeben zu lassen. Unmittelbar nach dem Aushub und der Freigabe durch die Bauleitung ist die Sauberkeitsschicht einzubauen.
5.8 Es sind grundsätzlich zahnlose Grabwerkzeuge einzusetzen, um jegliche Störungen der zu bearbeitenden Böden zu vermeiden.
6. Wasserhaltung
6.1 Der Grundwasserstand liegt unterhalb von +31,50 m NHN. Bei den derzeitigen Grundwasserverhältnissen kann die Durchführung der Erdarbeiten ohne eine Grundwasserabsenkung erfolgen.
6.2 Erfahrungsgemäß steigen die Wasserstände bis April hin und wieder an. Demzufolge sollten die Wasserstände regelmäßig gemessen und eine Grundwasserabsenkung vorgehalten werden. Diese wird bei Anstieg des Grundwassers und bei der Erstellung der Aufzugunterfahrt erforderlich.
6.3 Der Bemessungswasserstand wird bei 32,60m ü. NHN angesetzt.
6.4 Es ist mit Stau- und Sickerwasser infolge von Niederschlägen zu rechnen. Zur Sicherung ist eine Tagwasserhaltung vorzuhalten. Gutachterlich wird empfohlen, von der Straßenseite z. B. mittels Aufkantungen oder Dränagemaßnahmen die Baugrube vor Wasserzutritten zu sichern. Anfallende Wässer sind mittels geeigneter Maßnahmen zu fassen sowie permanent und rückstaufrei einer dafür vorgesehenen Vorflut zuzuführen.
6.5 Bei hohem Schichtenwasserandrang kann es erforderlich werden, den Böschungsfuß zu sichern und die Baugrube mit einer Ringdränage und Pumpensümpfen auszustatten damit anfallendes Wasser gefasst und abgeführt werden kann.
6.6 Planumsentwässerung (gutacherliche Empfehlung): Um bei der zu erwartenden Baugrubengröße/ dem Baufeld anfallende Tag- und Schichtenwässer aufnehmen und ableiten zu können, ist es empfehlenswert, eine Planumsentwässerung anzuordnen. Hierzu ist das Planum mit entsprechenden Hochpunkten anzulegen und das anfallende Wasser über das Gefälle zu den Außenseiten bzw. den Baugrubenrändern abzuleiten. Je nach Wasserandrang sind entsprechende parallel zueinander angeordnete Dränagerohre mit Gefälle zu den Baugruben-/ Baufeldrändern anzuordnen, welche anfallende Wässer von der Baugruben-/ Baufeldmitte zu den Rändern ableiten. An der Innenseite der Baugruben-/ Baufeldränder ist eine Dränage im Sinne der DIN 4095:1990-06 anzuordnen. Diese ist höhenmäßig so zu verlegen, dass anfallende Wässer in die Baugruben-/ Baufeldecken (Tiefpunkte) mit Pumpensümpfen abgeleitet werden. Aus den Pumpensümpfen ist das Wasser dann über Pumpen einer geeigneten Vorflut zuzuführen.
6.7 Es ist wichtig, die Grundwasserstandentwicklung z. B. anhand von benachbarten Grundwassermessstellen bzw. noch einzurichtender temporärer Grundwassermessstellen zu beobachten, um rechtzeitig auf ggf. erforderliche Wasserhaltungsmaßnahmen reagieren und diese einplanen zu können. Beim höchsten gemessenen Grundwasserstand wird eine Grundwasserabsenkung zur Durchführung der Erdarbeiten zur Herstellung des Kellergeschosses erforderlich. Das Absenkziel ist bei 0,50 m unter OK Gründungsplanum anzusetzen. Gutachterlich wird empfohlen, im Vorfeld der geplanten Baumaßnahme, die Grundwasserstandsentwicklung mittels temporärer Grundwassermessstellen zu beobachten und zu dokumentieren. Eine Grundwasserabsenkung kann mittels Sauglanzen über Wellpointanlage je nach Wasserandrang und Durchlässigkeit des Bodens mittels Tiefbrunnen durchgeführt werden. Zur Planung und Dimensionierung der Grundwasserabsenkung können weiterführende geotechnische Untersuchungen notwendig werden. Der Betrieb der Grundwasserabsenkung ist solange aufrecht zu erhalten, bis das Bauwerk ausreichend auftriebssicher ist. Die Dimensionierung der Auftriebssicherung liegt im Verantwortungsbereich des zuständigen Statikers.
6.8 Bei fortschreitender Aushubtiefe ist unbedingt auf die Gefahren des hydraulischen Grundbruches zu achten.
6.9 Für alle im Absenktrichter liegenden Bauwerke wird ein Beweissicherungsverfahren erforderlich.
6.10 Für alle Maßnahmen der Wasserhaltungsarbeiten gilt: Für den Betrieb werden eine wasserrechtliche Erlaubnis und eine Einleitgenehmigung erforderlich. Diese sind rechtzeitig bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf bzw. des zuständigen Kanalnetzbetreibers, der Stadtwerke Düsseldorf einzuholen.
7. Chemische Analyse
Die Auffüllboden (Mischprobe 1 und 2 im Gartenbereiche bzw. unterhalb des befestigten Bereiches vor den Altgebäuden) sind nach TR LAGA Boden beim Zuordnungswert Z2 einzustufen. In jedem Fall sind die Aushubarbeiten gutachterlich begleiten zu lassen.
Ab dem 01.08.2023 ist eine Einstufung nach Ersatzbaustoffverordnung vorgesehen. Die Entsorgung anfallenden Erdaushubmaterials kann derzeit bis zu einer Übergangsfrist bis 2031 nach TR LAGA 20 Boden erfolgen. Bei der Wiederverwendung als Baustoff im Baubereich, um mögliche Abfallmengen entsprechend zu reduzieren, gilt ab 01.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung.
VORBEMERKUNGEN TIEFBAUARBEITEN
01.01 BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.01
BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.02 WASSERHALTUNG, GRUNDWASSERABSENKUNG
01.02
WASSERHALTUNG, GRUNDWASSERABSENKUNG
01.03 BERLINER VERBAU
01.03
BERLINER VERBAU
01.04 AUSHUB UND PLANUM BAUGRUBE
01.04
AUSHUB UND PLANUM BAUGRUBE
01.05 ERDARBEITEN FUNDAMENTE, UNTERFAHRTEN
01.05
ERDARBEITEN FUNDAMENTE, UNTERFAHRTEN
01.06 DRÄNARBEITEN
01.06
DRÄNARBEITEN
01.07 VERFÜLLEN BAUGRUBE, ARBEITSRÄUME
01.07
VERFÜLLEN BAUGRUBE, ARBEITSRÄUME
01.08 ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN, AUSSERHALB DES GEBÄUDES
01.08
ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN, AUSSERHALB DES GEBÄUDES
01.09 VERSICKERUNGSMULDE
01.09
VERSICKERUNGSMULDE
01.10 STUNDENLOHNARBEITEN
01.10
STUNDENLOHNARBEITEN