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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen ZVB - ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
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1. ALLGEMEINE HINWEISE
1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZVB.
Sie sind als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil.
1.2 Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers.
1.3 Die Einheits- oder Pauschalpreise verstehen sich für die Lieferung mit Abladen sowie Lagern auf der Baustelle und Verarbeitung aller notwendigen Materialien und Bauteile, komplett ausgeführt, einschl. aller Lohn- und Gerätekosten. Einzukalkulieren ist das gesamte Einrichten, Vorhalten und Abbauen
der Baustelleneinrichtung mit allen notwendigen Maschinen, Werkzeugen und Verarbeitungsmittel,
die zur Erstellung der Leistung notwendig sind.
1.4 Sind im Leistungsbeschrieb Markennahmen oder Fabrikate angegeben, sind diese grundsätzlich bindend, Alternativen sind nur zugelassen, wenn Gleichwertigkeit nachgewiesen wird und der Auftraggeber dazu ausdrücklich eine Freigabe erteilt hat.
1.5 Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der
preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig
beinhalten.
Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der
Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt.
Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden,
Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten.
Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der
Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt.
Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden,
jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen. Besteht die Gefahr, daß der Auftragsnehmer mit seiner
Leistung durch eigenes Verschulden in Verzug gerät, kann die Bauleitung die Erbringung von
Überstunden oder Feiertagsschichten zur Terminsicherung fordern. Eine besondere Vergütung dafür
erfolgt nicht.
1.6 Der Bieter bestätigt mit Abgabe des Angebotes, daß er über die zur einwandfreien und fristgemäßen
Erfüllung der angebotenen Leistung erforderlichen Fachkenntnisse sowie ausreichende Personalstärke
und die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügt. Er erklärt ferner, daß er die Angebots- unterlagen als vollständig und ausreichend ansieht.
1.7 Will der Auftragnehmer Subunternehmer für die angebotenen Leistungen einsetzen, so hat er sich
rechtzeitig vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen und ferner dafür Sorge zu tragen,
daß mindestens ein deutschsprachiger Mitarbeiter des Subunternehmers, der über die erforderlichen
Fachkenntnisse verfügt, ständig während des Leistungszeitraumes auf der Baustelle anwesend ist.
Für Baubesprechungen die den Leistungsumfang des Auftragnehmers betreffen, hat der AN einen
fachlich kompetenten und entscheidungsbefugten Vertreter zu stellen.
1.8 Das Angebot wird ausschließlich dann geprüft, wenn auch Stundenlohnsätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit.
1.9 Sämtliche Preise sind Nettopreise.
1.10 Die Abgabe des Angebotes erfolgt kostenlos.
1.11 Eine Beauftragung erfolgt schriftlich und nach eigenem Ermessen. Der Beauftragung ist nicht an das billigste Angebot gebunden. Der AG ist nicht zur Offenlegung von Gegenangeboten verpflichtet.
2. BESONDERE HINWEISE
Es gelten die VOB, Teil B und C in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sowie ergänzend die Bestimmungen und Vorschriften des BGB; die einschlägigen DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller und Fachverbände; die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, sowie alle
gesetzlichen und behördlichen Vorschriften nach Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Insbesondere wird auf folgende Normen verwiesen:
- DIN 1055 Lastannahmen für Bauten
- DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
- DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
- DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
- DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste
- DIN 18195 Bauwerksabdichtungen
- DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen; Begriffe, Grundsätze, Anwendung, Prüfung
- DIN 18202 Toleranzen im Bauwesen; Bauwerke
- DIN 18299 Allgemeine Regeln für Bauarbeiten
Wenn der Auftragnehmer für das Lagern von Material Lagerflächen oder Räume benötigt, sind diese unter Mitwirkung des Auftraggebers gemeinsam festzulegen.
Die Zuweisung von Räumen erfolgt stets widerruflich. Die Arbeiten anderer Auftragnehmer dürfen hierdurch nicht behindert werden. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume spätestens
innerhalb einer Woche besenrein zu räumen. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung berechtigt, die Lagerräume auf Kosten des Auftragnehmers räumen zu lassen.
Die nachunternehmereigene Abfall- und Müllentsorgung muß kontinuierlich erfolgen, eine Lagerung auf Häufen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ist unzulässig. Sollte die Entsorgung nicht oder nur teilweise erfolgen, so wird diese vom Bauleiter organisiert. Die anfallenden Kosten trägt der verursachende Auftragnehmer. Gegebenenfalls werden die Kosten anteilsmäßig auf beteiligte Auftragnehmer aufgeteilt.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß die ordnungsgemäße und gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung der nachunternehmereigene Abfälle, insbesondere Sondermüll und Baumüll, nach geltendem Recht
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) durch den Auftragnehmer zu erfolgen hat und Vertragsbestandteil ist.
Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Werden die oben genannten Materialien in dem bauseits aufgestellten Schuttcontainer aufgefunden, müssen diese auf Anordnung
des Auftraggebers unverzüglich entfernt werden. Erfolgt dies nicht, wird ohne weitere Nachfristsetzung das Material durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Personen entfernt und ordnungsgemäß entsorgt. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Auftragnehmer angelastet.
3. ABRECHNUNGS-HINWEISE
Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Aussagen gemacht sind, gelten die Abrechnungsvorschriften der VOB, Teil C, in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
4. STUNDENLOHNSÄTZE
Meister /Std. ..........
Techniker /Std. ..........
Lehrling im 3. Lehrjahr /Std. ..........
Lehrling im 2. Lehrjahr /Std. ..........
Lehrling im 1. Lehrjahr /Std. ..........
Vorarbeiter /Std. ..........
Facharbeiter /Std. ..........
Fachwerker /Std. ..........
Helfer /Std. ..........
5. UMLAGEN, ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die Umlage hierfür beträgt pauschal 0,35% von der Abrechnungssumme.
Baustrom, Bauwasser, und Bau-WC werden durch den AG zur Verfügung gestellt, Umlage pauschal 0,65% der Abrechnungssumme.
Hat der AN die Überschreitung der Frist für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen zu vertreten oder
gerät er in sonstiger Weise hinsichtlich der Fertigstellung in Verzug, ist er verpflichtet, für jeden Werktag
der verschuldeten Fristüberschreitung, bzw. des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der
Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen.
Der AG ist berechtigt, eine Sicherheit in Höhe von 10% der jeweils begründeten Abschlagszahlung und 5% der begründeten Schlusszahlung als Sicherheit einzubehalten.
Ablösung des Sicherheitseinbehaltes durch eine Bankbürgschaft ist möglich.
Abweichend von § 13 Absatz 4 Nr.1 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mangelansprüche 5 Jahre und 3 Monate.
6. SONSTIGES
6.1 Freistellungsbescheinigung
Der Bieter hat eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen.
Soweit dies nicht schon bei der Angebotsabgabe geschehen ist, hat der Bieter unverzüglich
nach Vertragsabschluss dem AG eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen
Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung
unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der Bieter verpflichtet sich,
jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die Freistellungs-
bescheinigung dem AG unverzüglich anzuzeigen.
Liegt eine Freistellungsbescheinigung nicht vor oder wird eine vorgelegte Bescheinigung
widerrufen oder zurückgenommen, ist der AG berechtigt, die zu entrichtende Steuer vom
Werklohn einzubehalten.
6.2 Mindestlohngesetzt, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz, Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge für der Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass er allen Verpflichtungen zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes uneingeschränkt nachkommt. Insbesondere versichert der Bieter, das Mindestentgelt an seine Mitarbeiter und die Beiträge an die Sozialkassen (SOKA-BAU usw.) nach den einschlägigen Tarifverträgen zu zahlen und darauf zu achten, dass diese Verpflichtungen auch die von ihm gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B zulässigerweise beauftragten Nachunternehmer erfüllen. Der Bieter stellt den AG von etwaigen Ansprüchen von Behörden, Sozialversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, berufsständigen Vereinigungen und Verbänden frei, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Bieters oder der von diesem beauftragten Nachunternehmer nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gegenüber dem AG geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 AÜG.
Der Bieter versichert, dass er die gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur Berufsgenossenschaft in der Vergangenheit eingehalten hat und auch in Zukunft einhalten wird.
Der Bieter ist verpflichtet, dem AG mit jeder Abschlagsrechnung, sowie mit der Schlussrechnung
jeweils
- eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen der Sozialversicherungen über die
Erfüllung der Zahlungspflichten zum gesamten Sozialversicherungsbeitrag und einen
- Zahlungsnachweis der Berufsgenossenschaft über die abzuführenden Beiträge zur
Unfallversicherung einzureichen.
Stellt der Bieter die vorgenannten Unterlagen dem AG nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, ist der AG berechtigt, bis zu deren vollständigem Vorliegen einen Einbehalt vom Werklohn
in der Höhe vorzunehmen, die einer möglichen Inanspruchnahme des AG durch Sozialversicherungsträgern und / oder Berufsgenossenschaften entspricht. Im Zweifel soll die angemessene Höhe des Einbehalts durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgelegt werden.
Kommt der Bieter den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist der AG berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen und dem Bieter nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen.
Der Bieter erteilt dem AG nach Vertragsabschluß eine Vollmacht zur Einholung von Auskünften und insbesondere Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei der SOKA-Bau und für den NU zuständigen Berufsgenossenschaft.
6.3 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Der Bieter trägt sowohl bei dem Einsatz eigener Mitarbeiter, wie auch bei dem gemäß § 4 Abs.
8 VOB/B zulässigen Einsatz von Nachunternehmern die volle Verantwortung in rechtlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht, dass bei der Baumaßnahme keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt werden
und keine Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen
Beschäftigung geleistet wird. Der Bieter hat sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitskräfte, auch
eventueller Nachunternehmer über sämtliche behördlichen Genehmigungen verfügen und
entsprechend versichert sind und keine Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vorliegen. Der Bieter hat dies dem AG auf Verlangen
nachzuweisen. Sollte der Bieter gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der AG
vorbehaltlich weitergehender Rechte befugt, ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der
betreffenden Verpflichtungen mit Kündigungsandrohung zu setzen und ihm nach fruchtlosem
Fristablauf den Vertrag zu kündigen.
Diese allgemeinen Vorbemerkungen sind vom Bieter zu unterschreiben. Bei Auftragserteilung werden
sie Vertragsbestandteil. Bei fehlender Unterschrift wird das Angebot nicht berücksichtigt.
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Ort, Datum Unterschrift/Stempel
ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen
Ausführungsbeschreibung WDVS Fassade - WDVS/Putzfassade
Die Fassaden erhalten einen Außenputz bzw. teilweise als „WDVS“ gem. Architektenplanung.
In der Fassade integriert sind Rollladenkästen.
Bauteilanschlüsse zu den Fassaden sind den Details und den Grundrissplänen zu entnehmen, wie z.B.: Rollladenanschlüsse, Fenster Treppenhaus, Gebäudesockel, Fußpunkte Fenster EG, sowie raumhohe Fenster,
Terrasse über UG, Fußpunkte zu Dachterrassen, Kopfpunkt Fenster Loggia/Balkon Anschluss FT Balkon
usw. Maßgebend sind die Planungsfestlegungen und die Planungsunterlagen, sowie die Schnittstellenliste Bauleistungen.
Es gelten die jeweiligen anerkannten Regeln der Technik, Richtlinien, Merkblätter und Normen.
Zu beachtende sind im Besonderen:
Die Merkblätter Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
Die Merkblätter des Bundesverbands der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Baugipse
Die Merkblätter des Industrieverbands WerkMörtel e.V. (IWM)
Die Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege WTA e.V.
Die Merkblätter des jeweiligen Wärmedämm-Verbundsystem-Herstellers
Die Merkblattsammlung für Ausbau und Fassade des Deutschen Stuckgewerbebundes
Die Merkblätter Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS):
Die Merkblätter des Industrieverbandes WerkMörtel e.V. (IWM)
Angaben zu Stoffen und Bauteilen:
Die Verarbeitungsrichtlinien der Werkmörtelhersteller müssen eingehalten werden. Die Zulassung des
Gesamtsystems(WDVS u. Außenputz) muss auf der Baustelle vorliegen. Die Anlieferung aller Stoffe und Bauteile des Wärmedämm-Verbundsystems muss in der Originalverpackung erfolgen.
Angaben zur Ausführung:
Alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar sind oder wo Risse erwartet werden, hat der
GU vor Beginn der Arbeiten zu besichtigen und die Beseitigungsmaßnahmen festzulegen.
Hierzu gehört ebenfalls die Durchführung von erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Rissen.
Das gilt besonders für Stoßstellen unterschiedlicher Materialien (z.B.: Mauerwerk, Beton, Dämmmaterial,
WDVS oder Deckenrandschalen) als Putzgrund und dabei vor allem an unterschiedlichen Bauteilen
(z. B. Decke/Unterzug). Ggfs. erforderliche Putzträgerplatten sind gem. Ausführungsplanung Architekt
bzw. Systemangaben des WDVS-Herstellers vorzusehen.
Die Dämmung ist gemäß Herstellerangaben zu verlegen, die Fensterbleche sind Schlagregendicht in
die Fensterlaibung zu integrieren.
Qualitäten der Dichtbänder:
Witterungs- / UV-Beständig, Verrottungsfest. Dauerelastische Fugen sind zu vermeiden, dichte Anschlüsse zu Einbauteilen (z.B. Fensterblech) sind mittels Kompribandes oder Anputzleiste gem. Herstellervorschrift herzustellen, horizontale Kanten sind mit einem Tropfkantenprofil zu versehen.
Für die Richtqualität ist das System Knauf zu nennen.
Ein zugelassenes Alternativsystem kann ebenfalls angeboten werden.
XPS Sockeldämmplatte, verklebt gem. Herstellerrichtlinie auf bituminös abgedichtter Stahlbetonaufkantung (ca. 30 cm ü.HP Gelände). Die Dichtschlämme als Feuchteschutz ist bis 5 cm
über GOK zu ziehen.
Die Rollladenkästen sind mittels Dämmplatte Flächenbündig einzubauen.
In den Bereichen von Fassadenlüftern ist das WDVS-System an die Lüftungskanäle anzuarbeiten,
WDVS-Anschluss an Laibungskanal mit umlaufendem Dichtband.
In Bereichen von Mauerwerkswänden mit Fehlstellen, zu tiefe oder zu breite Fugen sind mit besonderen Maßnahmen auszugleichen; sie dürfen nicht im Zusammenhang mit der ersten Putzlage ausgeglichen werden. Ebenso dürfen mit Mörtel geschlossene Fugen und Aussparungen auf keinen Fall "nass-in-nass" überputzt werden. Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen, Verglasungen, Sichtbeton-Bauteile, angrenzende Bauteile etc. sind sorgfältig abzudecken.
Beim Entfernen von Putzschichten sind Geräte, Einrichtungen u. ä. staubsicher abzudecken.
Das Klammern, die Verwendung von Reißzwecken oder ähnlichen Befestigungsmitteln, die die
abzudeckende Oberfläche verletzen oder Rost verursachen, ist ausdrücklich untersagt.
Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht angreifen.
Im Zweifel sind Proben an unsichtbarer Stelle vorzunehmen.
Eingebaute Teile, die durch Mörtel verschmutzt werden, sind sofort ohne Beschädigung zu reinigen.
Vor Einputzen von Metallteilen ist die Materialverträglichkeit zu beachten; ungeschützte Stahlteile dürfen nicht mit gipshaltigem Putz, Aluminiumteile nicht mit Kalk- oder Zementputz in Berührung kommen.
Kontakte von Kupfer und frischem Mörtel sind zu vermeiden.
Wenn störende Regenfallrohre demontiert werden, müssen zur Vermeidung des Eindringens von
Wasser in den Baukörper provisorische Regenwasserableitungen angebracht werden, damit das
Regenwasser an geeigneter Stelle abfließen kann. Wenn Regenfallrohre bereits durch andere Unternehmer
demontiert worden sind oder noch nicht eingebaut waren und keine provisorischen
Regenwasserableitungen vorhanden sind, müssen diese angebracht werden.
Außenputz: Putzfassade
Die gesamten Außenflächen werden als Hybridfassade ausgeführt in der Mauerwerks- und gedämmte Betonwände auf ca. 25 mm stark verputzt werden. Es wird eine vollflächige Gewebespachtelung auf den Grundputz (ebenfalls Vollflächig) aufgetragen. Haftbrücke mineralisch auf Betonflächen.
Alle sichtbar bleibenden Putzflächen werden mit einer mineralischen Edelputzlage als Scheibenputz 3 mm versehen.
Die Sockelbereiche werden als Zementputz ausgeführt. Der Fassadenanstrich erfolgt auf die Bauteile
der Außenfassade aus verputztem Mauerwerk, z.T. WDVS inkl. Laibungen und Untersichten überbau-
ter Bereiche. Die Farbe entspricht dabei dem bestehenden Farb- und Materialkonzept.
Der Außenputz ist möglichst bei bedeckter Witterung anzubringen. Anderenfalls ist durch Abhängen
der Gerüste mit Folie o. ä. ein ausreichender Schutz gegen Sonneneinstrahlung zu gewährleisten.
Analog ist der Schutz gegen Schlagregen sowie Austrocknung durch Wind zu sichern.
Bei verkleideten Gerüsten ist bei entsprechender Wetterlage auf Zugerscheinungen durch die "Kaminwirkung" zu achten;
bei Erfordernis ist für eine vorübergehende Öffnung von Fassadengerüstverkleidungen zu sorgen.
Diese Maßnahmen dienen der Nachbehandlung des Außenputzes und sind Nebenleistungen.
Die Festigkeit des Putzes ist so einzustellen, dass sie geringer ist als die des Untergrundes. Die Festigkeit
der einzelnen Lagen soll grundsätzlich von innen nach außen abnehmen. Ausgenommen hiervon sind Wärmedämmputzsysteme. Deren Putzschichten müssen aber aufeinander abgestimmt sein. Bei Außenputz ist auf eine ausreichende Trocknung der einzelnen Lagen zu achten. Die Trockenzeit ist im Normalfall mit einem Tag pro mmSchichtdicke anzunehmen.
Sockelputzunterkanten sind gerade und ohne anhaftenden Restmörtel auszubilden. Rahmen, Ge-
wände, Fachwerkteile u. ä. aus Metall oder Holz dürfen keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz
haben, sie sind zumindest durch Kellenschnitt zu trennen.
Auf gleichmäßige Färbung und Oberflächenausbildung des Außenputzes ist zu achten. Das gilt beson-
ders im Bereich der Gerüstlagen, wo auf einwandfreie Übergänge und gleichmäßige Schichtdicke zu
achten ist. Flecken und Ansätze im Außenputz gelten als wesentlicher Mangel. Sockelputz muss was-
serabweisend sein. Risse im Außenputz mit einer Breite von mehr als 0,2 mm gelten als Mangel. Ge-
glättete und mit Kellen strukturierte Oberflächen sind mit rostfreiem Werkzeug auszuführen. Ausblü-
hungen müssen vor dem Putzen trocken abgebürstet werden (keine Metallbürste verwenden!); das
Mauerwerk muss dazu ausgetrocknet sein.
Oberputz gem. Farb- und Materialkonzept. Anstrich der Putzfassade als Feuchteschutzanstrich gem.
Detail.
Zusätzliche Angaben für Wärmedämm-Verbundsysteme:
Die Verarbeitungsrichtlinien des Wärmedämm-Verbundsystem-Herstellers müssen eingehalten wer-
den, auf Verlangen ist dem Auftraggeber Einsicht in diese zu gewähren. Die Mindestverarbeitungstem-
peraturen der Materialien dürfen in keinem Fall unterschritten werden. Bei Verklebungs- und Be-
schichtungsarbeiten darf die Temperatur der Außenluft, der Untergründe und der Materialien bis zur
vollständigen Durchhärtung nicht unter + 5 Grad Celsius liegen, sofern die Herstellervorschriften nicht
andere Grenzwerte vorschreiben.
Fassadendämmungen sind mit mineralischer oder EPS-Dämmungen vorgesehen. Armierungsgewebe
muss glatt (faltenfrei) und mittig eingebaut werden. Über Ecken von Öffnungen ist es diagonal anzu-
ordnen. Überlappungen des Gewebes sollen mindestens 100 mm betragen, Überdeckungen beim An-
schluss an andere Bauteile ca. 300 mm. Es ist beim Übergang zu anderen Stoffen (z.B. Dämmung der
Deckenauflager, Rollladenkästen) grundsätzlich einzubauen.
Metallprofile, z.B. Sockelprofile, sind, wenn der Untergrund nicht aus dämmendem Material wie Po-
renbeton, Hochloch-Leichtziegel oder dgl., sondern z.B. aus Kalksandstein oder Beton besteht, ther-
misch durch Unterlegen von Streifen aus geeignetem Dämmstoff, z.B. extrudiertem Polystyrol-Hart-
schaum, zu trennen.
Rahmen, Gewände, Fensterbänke u. ä. dürfen keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben,
sie sind durch geeignete Maßnahmen, z.B. entsprechende An- und Abschlussprofile, Kompribänder
und dgl. zu trennen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anschlüsse alle zu erwartenden Bewegungen,
insbesondere die thermischen Längenänderungen, aufnehmen können, ohne dass Schäden im Wär-
medämm-Verbundsystem auftreten. Es ist außerdem dafür Sorge zu tragen, dass diese Anschlüsse
dauerhaft gegen das Eindringen von Wasser abgedichtet sind. Dabei ist nicht nur auf die Vermeidung
des Eindringens von Niederschlägen zu achten, sondern auch dafür zu sorgen, dass keine kalte Außen-
luft durch Anschlussfugen, z.B. unter Fensterbänken, an Sockelabschlussprofilen und dgl., z.B. durch
Einlegen von Kompribändern, hinter das Wärmedämm-Verbundsystem gelangen kann. Hohlräume
zwischen Bauteilen und dem Wärmedämm-Verbundsystem, z.B. unter Fensterbänken, sind mit
Dämmstoff zu füllen.
Fugenabdichtungen z.B. von Anschlüssen an Blendrahmen von Fenstern und Türen müssen einen ge-
ringeren Dampfdurchlasswiderstand (sd-Wert) besitzen als die entsprechenden raumseitigen Abdich-
tungen. Im Zweifel sind diese rechtzeitig vor der Ausführung mit der Objektüberwachung abzustim-
men. Bei der Verwendung von Kompribändern sind die Verarbeitungsvorschriften der betreffenden
Hersteller zu beachten. Insbesondere ist auf Abstimmung der Bandbreite und dicke auf die Fugenab-
messungen zu achten. Bewegungsfugen des Bauwerks sind, sofern in den Leistungstexten nicht eine
andere Ausführung vorgeschrieben wird, im Wärmedämm-Verbundsystem mit Dehnfugenprofilen
herzustellen.
Fehlstellen, zu tiefe oder zu breite Fugen sind mit besonderen Maßnahmen auszugleichen; sie dürfen
nicht im Zusammenhang mit der ersten Putzlage ausgeglichen werden. Ebenso dürfen mit Mörtel ge-
schlossene Fugen und Aussparungen auf keinen Fall "nass-in-nass" überputzt werden.
Die Trockenzeit ist im Normfall mit einem Tag pro mm Schichtdicke anzunehmen. Sockelputzunterkan-
ten sind gerade und ohne anhaftenden Restmörtel auszubilden. Rahmen, Gewände, Fachwerkteile u.
ä. aus Metall oder Holz dürfen keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie sind
zumindest durch Kellenschnitt zu trennen.
Ausführungsbeschreibung WDVS
HInweis: Vorbereitende- und Nachbereitende Maßnahmen wie z.B.:
- Abklebearbeiten
· Schmutzempfindliche und -gefährdete Bauteile (wie Holz,
Glas, Aluminium, Natursteine, Keramikplatten, Klinker,
Bodenbeläge etc.), wasserfest und rückstandsfrei abkleben.
Abklebematerial nach Beendigung der Arbeiten beseitigen.
- Untergrund reinigen, haftmindernde Rückstände entfernen
· Untergrund abkehren und reinigen, haftmindernde
Rückstände (Schalöl etc.) entfernen sowie sonstige
Unebenheiten und Teile auf der Fläche beseitigen.
Anfallenden Bauschutt sofort entfernen. Nachfolgend
Prüfung des Untergrundes auf seine Eignung und
Tragfähigkeit.
- Schutzarbeiten Außengerüst
· Das Gerüst ist vor starker verschmutzung durch eine
geignete abdeckung zu schützen und nach Beendigung
der Arbeiten zu Entsorgen.
sowie Baustelleneinrichtung und Hilfsmittel sind vom Auftragnehmer in den einzelnen
Arbeiten mit einzuplanen und werden vom Auftraggeber nicht gesondert vergütet.
HInweis:
Ausführungszeitraum Ausführungszeitraum:
Haus KL: 15.06.-17.07.2026
Haus MN: 02.06.-28.07.2026
Haus OP: 20.03.-20.05.2026
Haus QR: 02.03.-28.04.2026
Haus STUVW: 19.06.-13.08.2026
Ausführungszeitraum
01 Außenputz/WDVS/Maler außen
01
Außenputz/WDVS/Maler außen
01.01 Fassadenarbeiten Haus 4-2 bis 4-6-3
01.01
Fassadenarbeiten Haus 4-2 bis 4-6-3
01.06 Außenputz/WDVS Bedarfspos.
01.06
Außenputz/WDVS Bedarfspos.
01.07 Malerarbeiten im Außenbereich
01.07
Malerarbeiten im Außenbereich