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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen A. BVB - Besondere Vertragsbedingungen
B. ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen
C. Allgemeine Projekt- und Baubeschreibung
D. Weitere Anlagen zum LV
E. ATV - Allgemeine technische Vertragsbedingungen - VOB Teil C
F. ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
G. BTV - Besondere Technische Vertragsbedingungen
H. Sonstiges
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen
A. BVB Besondere Vertragsbedingungenwird durch Bauvertrag geregelt
A. BVB
B. ZVB Zusätzliche Vertragsbedingungenwird durch Bauvertrag geregelt
B. ZVB
C. Allgemeine Projekt- und Baubeschreibu C. Allgemeine Projekt- und Baubeschreibung Um die Düsseldorfer Schulen zukunftsfähig zu machen, hat die Stadt Düsseldorf ein Maßnahmenpaket beschlossen, welches den Neubau, die Erweiterung und die Sanierung verschiedener Schulstandorte umfasst. Hiermit wird auf einen bestehenden Sanierungsstau aus der Vergangenheit und auf veränderte Anforderungen wie Inklusion, Digitalisierung und Ganztagsunterricht sowie neue Lernkonzepte und steigende Schülerzahlen reagiert. Teil dieser Schulbauoffensive ist der Schulstandort an der Bernburger Straße in Eller. Die hier bisher ansässige Gemeinschaftshauptschule wurde mit der Alfred-Herrhausen-Schule zusammengelegt und an einen anderen Standort verlegt. Gleichzeitig besteht u.a. durch die Umstellung von G8 auf G9 zusätzlicher Raumbedarf bei den Städtischen Gymnasien, sodass gemäß dem politischen Willen der Stadt Düsseldorf im frei werdenden Schulgebäude an der Bernburger Straße ein 4-zügiges Gymnasium entstehen soll.Im Schuljahr 2024/25 wurde im Bestandsgebäude mit dem Aufbau des Gymnasiums begonnen. Es handelt sich um ein denkmalgeschütztes Schulgebäude aus dem Jahr 1915, welches im Zeitraum 2004 2009 umfangreich saniert und brandschutztechnisch ertüchtigt wurde. Für die geplante Nutzung der Schule als 4-zügiges Gymnasium mit ca. 1009 Schülern ist das bestehende Gebäude zu klein. Zudem bietet es nicht alle Räumlichkeiten, um ein zeitgemäßes pädagogisches Konzept (z.B. Clusterschule) umsetzen zu können. Die Realisierung des Raumprogramms soll daher durch die Errichtung eines Erweiterungsneubaus, den Neubau einer Dreifach-Sporthalle, sowie die Errichtung von PKW- und Fahrradstellplätzen erfolgen.Es wird während des Ausbaus des neuen Gymnasiums mit jährlich wachsender Schülerzahl eine unterbrechungsfreie Schulnutzung des Bestandsgebäudes in Teilbereichen angestrebtDas Grundstück befindet sich im Düsseldorfer Stadtteil Eller westlich des Stadtteilzentrums Eller Mitte.. Das Grundstück erstreckt sich im Südwesten bis zu einer stark befahrenen Bahntrasse, die eine hohe Lärmbelastung für das Gelände mit sich bringt. Östlich folgen dagegen geschlossene Blockstrukturen mit Wohnnutzungen. Im Norden schließen sich an der Bernburger Straße bis zur Unterführung das Jugendheim Eller und ein kleines Kirchengebäude der Apostolischen Gemeinschaft an. Das dreieckige Restareal zwischen den beiden Gleiskörpern wird durch die Kleingartenkolonie Bernburger Straße genutzt. Der Standort ist somit städtebaulich in sehr unterschiedlich geprägte Kontexte eingebunden und stellt sich als Übergangsbereich vom geschlossenen, innerstädtischen Stadtgefüge zu den Sondernutzungen entlang der lärmbelasteten Verkehrsachsen dar.Das Bestandsgebäude gliedert sich in ein U-förmiges Schulgebäude, welches in der Mitte einen 3-seitig umschlossenen Schulhof ausbildet. An den Südwestflügel des Gebäudes schließen sich 2 Bogengänge an, welche zu der bisherigen Mensa führen. Mit dem Mensabau und den Bogengängen wird ein weiterer, allseitig umschlossener Innenhof ausgebildet, der als 2. Schulhof genutzt wird.Nordwestlich des Mensagebäudes schließt eine weitere Schulhoffläche an. Hier befindet sich zurzeit etwas tiefer gelegen, eine Sportfläche und die Einfachsporthalle.Der Bestandsbau ist, insbesondere zum Innenhof und Sportfeld hin, stark symmetrisch gegliedert und stuft sich in der Höhenentwicklung zum Sportfeld hin ab.Durch die hellen Putzfassaden zum 1. Schulhof und die roten Klinkerfassaden zum Innenhof- und Sportfeld, entstehen 2 atmosphärisch unterschiedliche Bereiche.Alle Schulhofbereiche werden durch bogenförmige Durchgänge und Bogengänge miteinander verbunden.Erweiterungsneubau Schule BT_ADer Erweiterungsneubau ergänzt die Schule um die für die Nutzung fehlenden Flächen. Er gliedert sich als Riegel im Nordwesten an den Bogengang des Innenhofes 2 an, sodass der vordere 1. Schulhof in seiner Ausbildung als 3-seitig geschlossener Hof erhalten bleibt und der Neubau durch seine Lage im hinteren Teil des Grundstückes keine direkte Auswirkung auf die Straßenflucht an der Bernburger Straße hat. Er orientiert sich Richtung Kleingärten und bildet nach Nordwesten einen Abschluss der höheren Riegelbebauungen der Umgebung, ohne Teil der Blockrandbebauung zu werden. Der Zugang der Schulgebäude erfolgt weiterhin über den Schulhof und der Erweiterungsneubau wird als Fortführung des Bestandsgebäudes angegliedert. Der 4-seitig umschlossene Innenhof bleibt 4-seitig geschlossen, es entsteht an dem nordwestlichen Bogengang das höhere Gebäude, sodass die Geschlossenheit des Hofes weitergeführt wird. Oberhalb des Bogengangs entsteht eine Verbindung des Innenhofes mit dem Neubau. Bestandsgebäude und Erweiterungsneubau werden durch ein Treppenhaus funktional miteinander verbunden. Gestalterisch wird das Treppenhaus als Fuge ausgebildet, sodass eine optische Trennung von Bestand und Neubau sichtbar wird. Dies erfolgt zum einen durch die Materialität der Fassaden, aber auch durch das Auskragen der Obergeschosse über das EG des Erweiterungsneubaus und das Bestandgebäude hinaus. Gleichzeitig entsteht hierdurch eine überdachte Eingangssituation. Das Gebäude wird mit einem Flachdach geplant, erhält aber an der Eingangsseite eine schräge Attika, welche zwischen Neubau und Bestand vermittelt. Im Bereich des hinteren Schulhofes ragt der Erweiterungsneubau über den Bestandsbau hinaus in einen dort neu entstehenden Schulhof mit Sportfeld hinein.Dieser Schulhof wird auf die Höhe der vorderen Schulhöfe angehoben, sodass der Erweiterungsneubau eine umlaufend einheitliche Geländehöhe bekommt. Sporthalle BT_BDas bisherige Sportfeld entfällt, da an dieser Stelle die neue Dreifachsporthalle gebaut wird.Der rechteckige Bau erstreckt sich entlang der Bahntrasse mit dem größtmöglichen Abstand zum Bestandsgebäude. Zwischen Mensa und Sporthalle entsteht dadurch eine weitere Aufenthaltsfläche für die Schüler. Die Sporthalle wird mit der Sohle bis knapp unterhalb des Grundwasserspiegels teilweise unterirdisch errichtet, um die Höhen des Mensagebäudes aufzunehmen und eine möglichst geringe oberirdische Baumasse zu erstellen. Somit befindet sich das Ergeschoss- / Eingangsniveau etwas höher als das Geländeniveau der umliegenden Schulhöfe und wird über eine große Freitreppenanlage im Bereich zwischen Mensa und Sporthalle erschlossen.Im Bereich der Tribüne bildet das Gebäude eine Nische aus, sodass hier eine Aufweitung in den Freianlagen entsteht. Das Dach erhält eine leichte Satteldachausbildung, welche durch eine gerade verlaufende Attika von außen nicht sichtbar ist.Im Süden der Sporthalle befindet sich ein Parkplatz für Lehrer und Anwohner. Zertifizierung/ KfW-Förderung:Das Gebäude soll DGNB-Gold zertifiziert werden, sowie den Standard des QNG-Plus Siegels erfüllen. Es wurde ein Antrag zur KfW-Förderung gestellt.
C. Allgemeine Projekt- und Baubeschreibu
D. Weitere Anlagen zum LV Dem Leistungsverzeichnis werden nachfolgende Unterlagen zur Angebotserstellung beigelegt (Anlagen zum LV).
1. Objektplanung Ausführungsplanung gem. gewerkespezifischer Planliste:
- BE-Planung, Logistikkonzept
- Objektplanung gem. Planliste
2. Tragwerksplanung; Genehmigungsstatik
- Geprüfte Statik
- Schalplanung Vorabzug
- Stahlbaudetails
3. Brandschutzgutachten
- Stand Genehmigungsplanung
4. Bauphysikalische Nachweise Schall und Wärme
- Bauteilkatalog
5. weitere Gutachten
- Baugrundgutachten
- Baugrubenplanung
- Schallemmisionsgutachten
- ./.
- Schadstoffgutachten
- ./.
6. Planungsunterlagen technische Gebäudeausrüstung
- Grundleitungsplanung
- Blitzschutzplanung
7. Freianlagen
- ./.
8. weitere Planungsunterlagen
Vorbemerkungen DGNB und QNG (als Anlage)
D. Weitere Anlagen zum LV
E. ATV - VOB Teil C Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen - ATV - VOB/C und die weiteren in den Vergabeunterlagen genannten DIN-Normen gelten in der bei Abschluss des Vertrages geltenden Fassung.Soweit sich die DIN-Normen bis zur Auftragserteilung ändern, wird als Stichtag das Datum der Auftragserteilung festgesetzt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt verbindlich verankerten und lt. Normenausschuss festgelegten Bedingungen und Vorschriften werden automatisch Grundlage der Ausführung. Grundlage der Leistungen ist stets die diesbezüglich aktuelle DIN-Norm, für andere technische Regelwerke gilt entsprechendes.Für die rechtsgeschäftliche Abnahme ist die im Zeitpunkt der Abnahme gültige Fassung maßgeblich.
E. ATV - VOB Teil C
F. ZTV Zusätzliche technische Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung projektspezifischer Anforderungen1. Allgemeine Hinweise:Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als vereinbart.Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart.Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten.Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.2 Baustelleneinrichtung2.1 Flächen der BaustelleneinrichtungAbweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird.2.1.1Lager- und Arbeitsflächen, Aufenthaltscontainer In diesem konkretisierten Baustelleneinrichtungsplan sind die Stellflächen für die AN-seitig gestellten Container und sonstigen Baustelleneinrichtungsteile eingetragen. Das Anlegen oder der Rückbau weiterer im Zuge der Bauausführung für den AN notwendigen befestigten Flächen für Krane, Stellplätze und Anderes, sind nach Rücksprache mit der Bauüberwachung des AG auszuführen. Nach Beendigung der Baumaßnahme hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Flächen im Urzustand wieder herzustellen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben, außer das LV sieht eine diesbezüglich beschriebene Bearbeitung der Flächen vor. Etwaige verbliebene Verunreinigungen werden unter den Voraussetzungen der VOB/B und des BGB gegen Inkostenstellung gegenüber dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber beseitigt.Die abschließende Zuweisung der Stellflächen erfolgt nach Anmeldung des Platzbedarfs durch die örtliche Bauleitung des AN in Abstimmung mit dem AG und der Bauüberwachung des AG. Dies gilt auch für die Nutzung von Lagerflächen. Der AG behält sich vor, diese Flächen auch durch andere Gewerke bis zur Erstellung der Außenanlagen zu nutzen.Die Baustelle darf nur für Waren-, Baustoff- und Bauteiltransporte mit Lieferfahrzeugen befahren werden. Das Befahren der Baustelle darf nur über die hierfür gekennzeichneten Zufahrten erfolgen, die anderen Straßen sind vom Baustellenverkehr weitestgehend freizuhalten. Das Ab-, Auf- und Umladen von Waren, Baustoffen und Bauteilen muss an den hierfür vorgesehenen Positionen auf der Baustelle erfolgen. Verkehrs- und Rettungswege auf der Baustelle sind freizuhalten. Die im Baustelleneinrichtungsplan als Feuerwehrzufahrten markierten Flächen zu den Bestandsgebäuden müssen auch während der Bauphase freigehalten werden. Das unmittelbare Baufeld besitzt während der Bauphase keine Flächen für Stellplätze, LKW sind sofort zu entladen und zeitnah aus dem Baufeld abzufahren.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die BaustelleneinrichtungNicht erforderlich.2.3 Wiederherstellung BaustelleneinrichtungsflächeDer AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen. Leitungen, Materialien, Transporthilfen, Abfall und Fundamente des AN sind zu entfernen.2.4 Anschlüsse für die BaustelleneinrichtungDer AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse kostenfrei zur Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen.2.5 ErscheinungsbildDer AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere Container, Gerüste und Bauzäune.Fahrzeuge des AN dürfen nur zu Anliefungszwecken kurzzeitig im Baufeld stehen. Das Parken im Baufeld oder dem Schulgelände ist ausdrücklich verboten.2.6 Feuerwehrzufahrten/FluchtwegeDie Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfallsUmfahrmöglichkeit ist vom AN über die gesamte Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege im und aus dem Bestandsgebäude gemäß dem Brandschutzkonzept während der Bauphase..2.7 Arbeitsgeräte und -gerüsteDie Wahl der zum Einsatz kommenden Geräte obliegt dem AN. Er hat sich jedoch an die geltenden Richtlinien und Bestimmungen zu halten. Hilfskonstruktionen und Abstützungen sind, soweit sie nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, in die EP einzukalkulieren.2.8 Sicherungs- und SchutzmaßnahmenDer AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch (Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Die Absturzsicherungen aus der Rohbauphase sind durch die Gewerke im Bauablauf nach montagebedingten Demontagen unverzüglich wieder herzustellen. 2.9 Bauzwischen- und MontagezuständeAlle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustande, die er zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen während des Transports oder der Montage.2.10 Schutz von Bäumen / Verkehrsflächen, BauteilenBei sämtlichen Leistungen ist grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass alle an das Baugelände angrenzenden Flächen und Bauteile sowie alle anderweitig durch den Auftragnehmer direkt oder indirekt genutzten Flächen durch geeignete Maßnahmen dauerhaft geschützt und in sauberem Zustand gehalten werden.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass die schützenswerten Bäume auf dem Baufeld durch Baumschutzmaßnahmen während der Arbeiten geschützt sind.
Zum Baumschutz wird es vorab eine Unterweisung des ANs durch einen Baumschutzsachverständigen geben.Vor Durchführung der Arbeiten wird gemeinsam mit dem AG bzw. dessen Vertreter eine Beweissicherung durchgeführt und protokolliert. Auf Basis der Dokumentation sind sämtliche nach der Durchführung der Beweissicherung entstandenen Schäden am Gebäude, den Verkehrsflächen und der Vegetation vom AN zu beseitigen, sofern diese vom AN verschuldet wurden.3 Planung3.1 Vorleistungen des AGDer AN erhält zur Ausführung seiner Leistungen Pläne gem. Anlagenverzeichnis als Download im PDF-Format. Papierausgaben werden nicht zur Verfügung gestellt.Dem AN obliegt jegliche über die den Vergabeunterlagen beigefügten Planungen und Berechnungen hinausgehende Planungsleistung in nachfolgend beschriebenem Umfang.3.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik (sofern für das Gewerk zutreffend)Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und sodann mittels CAD eine prüfbare Werkstatt- und Montageplanung/ Zeichnungen an, die die zu erbringenden Leistungen insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich darstellen:- Lage im Objekt,- umgebende Bauteile gemäß Planung des AG (keine schematischen Darstellungen von Bauteilen anderer Gewerke)- alle relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen, Befestigungen, Absteifungen, Verankerungen, Auflager,- Detailausbildungen,- Höhen bzw. Anschlusshöhen,- Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen, Verlegerichtungen,- Aufteilungen, Befestigungspunkte und -linien,- Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen,- erforderliche Revisionsöffnungen,- Dehnungs- und Montagestöße,- Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände,- Einbauabfolge,- Lasthaken und -Ösen/ Anhängelasten,- Fenster-/Tür- und Stücklisten,- bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen,- Brand- und schallschutztechnische Anforderungen.Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind.Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur als Kalkulationshilfe und sind vom AN alleinverantwortlich zu verifizieren.Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG durch Upload in den Internet-Projektraum zur Sichtung übergeben. Zusätzlich sind die Zeichnungen in 1-facher Papierausgabe gefaltet zu übergeben.Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die solche Zulassungen benötigen, zu übergeben.Nach Abschluss der Arbeiten sind die Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen mittels CAD (in v. g. Formaten) und zusätzlich in 1-facher Papierausgabe gefaltet an den AG zu übergeben.Der AN erstellt örtliche Aufmaße als Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen und Montagen.3.3 Sichtung der Planung des AN durch den AGDer AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen.Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG innerhalb von 5 Werktagen in seine Planungen einzuarbeiten.Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig, dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in seine Planungen einarbeiten kann.Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN dem AG dies innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich an.Bis zur Freigabe sind die Pläne als Vorabzug zu kennzeichnen.Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt.4 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren4.1 Prüfungen und AbnahmenDer AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen. Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom AN zu tragen. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich.4.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -elemente oder solche mit CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder -elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt der AN diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren und alle entstehenden Kosten und Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen.5 DokumentationDer AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten Leistungen eine Dokumentation.Jede Erdabfuhr ist mit Entsorgungsnachweis zu dokumentieren und laufend dem AG binnen 5 Werktagen zur Kontrolle zu übergeben.Der AN übergibt unaufgefordert vor Montagebeginn Quellennachweise der eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen.Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen nachzuweisen.Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor Inbetriebnahme seiner Werkleistung (z. B. Natursteinbelägen, Fliesen, Oberbodenbeläge, Metallprofile, Fassadenbekleidung, etc.) eine Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den Erhalt der z. B. Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten und -mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG quittieren.Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten.Die Dokumentation wird in Papierform und digital als upload im Projektraum ünergeben.6 Sauberhaltung, ReinigungDer AN hat für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle und im Gebäude zu sorgen und seine Arbeitskräfte in diesem Sinne besonders zu ermahnen.Er richtet seine Arbeiten so ein, dass keine Verschmutzung eintritt, die die im Rahmen der Leistungserbringung für gewöhnlich zu erwartende Verschmutzung übersteigt, und die Leistungen anderer nicht beschädigt oder zerstört werden.Er kalkuliert alle Aufwendungen in seine Preise ein, die für die regelmäßige und ausreichende Reinigung sowie fachgerechte Abfallbeseitigung (Entsorgung) aus seinen Leistungen, wie z. B. Beseitigung von Verpackungsgut, Sondermüll usw. entstehen.Der im gesamten Baustellenbereich vom AN verursachte Schutt und Abfall ist sortenrein zu sammeln und umgehend (arbeitstäglich) abzufahren. Der AN wird am Ende jedes Arbeitstages seinen Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen.Bau- und Hilfsmaterialien wie z.B. Schalung, Rohre und dergl. sind jederzeit in sauber gestapelten Gebinden auf der Baustelle zu lagern und unverzüglich nach Ende des Einsatzes wieder abzufahren. Das Baufeld ist jederzeit von ungenutzt herumliegenden Baumaterialien und Schmutz freizuhalten. Verschmutzungen auf Zufahrtstraßen und Wegen sind durch den AN unverzüglich, bei Schlämmen etc. mindestens werktäglich zu entfernen. Alle evtl. erstellten Bauhilfsmaßnahmen für die Baustelleneinrichtung müssen am Ende der Bauzeit, nach Rücksprache mit dem AG zu Beginn der Arbeiten an den Außenanlagen beseitigt werden. Materialabfälle, Schutt u. Ä. dürfen in keinem Fall in die Kanalisation gelangen oder im Erdreich verbleiben. Zur Einlagerung von Materialien, die noch zum Einbau vorgesehen sind, werden ggf. auch innerhalb der Gebäudefläche den Gewerken Flächen zugewiesen. 7 Bauausführung/Leistungsumfang7.1 SchnittstellenJegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-) Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen.Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-) Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN unter den Voraussetzungen der VOB/B und des BGB die Aufwendungen zur - auch nachträglichen - Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen.7.2 VorleistungenSoweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN. 7.3 AnpassungenDer AN erbringt sämtliche Anpassungen für Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht rechtwinklige Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung, soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder solche Leistungen in der Beschreibung erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem Verlauf, anzuarbeiten.7.4 Aufmaß und MaßabweichungenGrundsatz der Aufmaßerstellung und der Aufmaßprüfung ist, dass die Aufmaße - auch von nicht mit dem Projekt befassten Dritten - einwandfrei nachvollzogen werden können. Auf den Aufmaßblättern ist jeweils das Gewerk, die Beschreibung der Leistung (Kurztext), der Einbauort (Raum, Anlage, ggf. Betriebsmittelkennzeichnung oder AKZ-Nr.) und die dort eingebaute Stückzahl aufzuführen; spätestens mit Übergabe des Aufmaßes zur Rechnung ist die LV-/ bzw. Nachtragsposition aufzuführen. Bei Massenpositionen (z. B. kg, lfdm, m²) sind die Einzelbauteile / Einzelelemente / Einzelstrecken aufzuführen. Bei Luftkanälen sind die EDV-Oberflächenberechnungen auf Basis DIN 18 379 mit den Kanalpositionen und Aufmaß(Montage)-zeichnungen mit ebendiesen Kanalpositionen beizufügen; Kanaldämmungen sind den Kanalpositionen entsprechend zuzuordnen. Längen (z. B. Kabel, Rohre, Umfang-Brandschotts, Dämmungen) sind als Einzellänge ab/bis zur nächsten Richtungsänderung aufzulisten. Bei Aufmaß nach Gewicht (z. B. Schlitzschienensystem, Profilstahl) sind die Gewichtstabellen mitzuliefern. Alle Aufmaßblätter sind über die gesamte Ausführungsphase hinweg fortlaufend durchzunummerieren; keine doppelten Aufmaßblattnummern! Dem AG sind spätestens mit der jeweiligen Rechnung (auch für Teil-/Abschlagsrechnungen) alle zugehörigen Aufmaßunterlagen im Original zu übergeben. Allen Rechnungen müssen kumulierte Aufmaßzusammenstellungen mit Angabe von mindestens der Positionsnummer, dem Positionskurztext, der Einzel- und Gesamtmassen je Aufmaßblatt und der aufgemessenen Gesamtmasse beiliegen.Alle Aufmaßunterlagen (Listen, Berechnungen, Zusammenstellungen, Skizzen, Zeichnungen etc.) müssen einzeln vom Auftragnehmer mit Firmenstempel, Datum und Unterschrift versehen sein. Diese Unterlagen werden vom AG oder der Bauüberwachung des AG im Zuge der Rechnungsprüfung gegengezeichnet. Zusätzlich zur Unterschrift muss der Name des jeweils Unterschreibenden in Druckschrift ergänzt werden.7.5 Demontagen/ErneuerungSind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder -leistungen beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN.8 BautagesberichtDer AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben (z. B. VHB Formblatt 411) .Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere Vorkommnisse z. B. Anlieferungen, Stundenlohnleistungen ist der AG zusätzlich täglich zu informieren.Die Berichte müssen vom AN mit Firmenstempel, Datum und Unterschrift versehen sein. Diese Unterlagen werden vom AG oder der Bauüberwachung des AG nach Kontrolle gegengezeichnet. Zusätzlich zur Unterschrift muss der Name des jeweils Unterschreibenden des AN in Druckschrift ergänzt werden.9 Stundenlohnarbeiten9.1 Abforderung von StundenlohnarbeitenStundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen.Sollten Stundenlohnarbeiten erforderlich sein, sind diese vom AN rechtzeitig vor Ausführung schriftlich durch Vorlage eines Stundenzettels mit Beschreibung der Maßnahmen und Schätzung des Umfangs dem AG zur Freigabe und Beauftragung durch den AG vorzulegen.Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen.Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten:1. Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen,
Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe,
Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen.Die Stundenlohnleistungen sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkennung der Stunden. Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt.Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.9.2 Später verdeckte oder untergegangene LeistungenWerden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. 9.3 Vergütung von StundenlohnaufwendungenNicht vergütet werden- Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. ä.),- Überstundenzuschläge,- Anmarsch, Materialbesorgung,- Materialtransport, Gerätetransport (sofern Bestandteil der Hauptleistung),- sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä.Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels).Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschließlich:- Lohn- und Gehaltskosten,- alle Sozialkosten,- Erschwernis- und sonstige Zuschläge,- Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.),- Wagnis und Gewinn.Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten.10. Baufristenplan Der Auftragnehmer hat einen detaillierten Baufristenplan als Balkenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den "Besonderen Vertragsbedingungen". Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber spätestens 15 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in 1-facher Papier-Ausfertigung, in .pdf-Datei und als offener Datensatz(als upload im Projektraum) zu übergeben.11. Lärm-und Staubschutz Es ist der Lärm-, Staub- und Vibrationseintrag zu begrenzen und hierzu mit dem AG rechtzeitig vorab abzustimmen. Die Ausführung ist erschütterungsarm gem. DIN 4150, lärmarm gem. Bundes- und Landes-Immissionsschutzgesetzen und AVV Baulärm und staubarm gem. TRGS 559 durchzuführen. Besonders Immissionsintensive Arbeiten sind dem AG mind. 3 Werktage vorab anzukündigen und schriftlich zu begründen. Hier gibt es zusätzlich noch Vorgaben von DGNB und QNG:(diese sind in der Anlage dazu beschrieben)12. Fachbauleiter
Der Auftragnehmer (AN) hat spätestens 10 Kalendertage nach Auftragserteilung und vor Leistungsbeginn einen verantwortlichen Fachbauleiter unter Angabe seiner fachlichen Qualifikation zu benennen. Dieser muss während der gesamten Bauzeit erreichbar, auf Anforderung zur Verfügung des Auftraggebers bzw. der Bauüberwachung des AG stehen und deutschsprachig sein.13. Einweisung und Koordination Vor Beginn der Arbeiten vor Ort wird vom AG eine Unterweisung des verantwortlichen Personals des AN (Gewerk-Kick-Off) durchgeführt. Der AN hat nach Unterweisung die Teilnahme schriftlich zubestätigen. Der AN ist verpflichtet das seinerseits für das Bauvorhaben vorgesehene Personal sowie eigene Nachunternehmer entsprechend einzuweisen. Weitere Koordinationsgespräche und Baubegehungen finden nach Erfordernis und auf Anordnung des AG statt.14. BaustellenbesprechungenRegelmäßige Besprechungen und Baustellenbegehungen finden jeweils 1x wöchentlich, in Abstimmung mit dem AG, ohne besondere Einladung statt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an diesen vom Auftraggeber festgesetzten Besprechungen durch einen geeigneten, deutschsprachigen bevollmächtigten Vertreter teilzunehmen, der zu rechtsverbindlichen Vereinbarungen bevollmächtigt ist.15. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung Für die Baustelle gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung). Die Anweisungen des vom Auftraggeber beauftragten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) sind zu befolgen und unverzüglich umzusetzen, der SiGePlan ist einzuhalten. Der Auftragnehmer hat dem SiGeKo vor Beginn seiner Leistungen eine Gefährdungsbeurteilung für seinen Leistungsbereich vorzulegen. Der AN ist verpflichtet an einer Einweisung durch den SiGeKo teilzunehmen.15.1 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) Die für die Aufstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes nach der Baustellenverordnung (BaustellV) erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen (§ 6 des Arbeitsschutzgesetztes) und Ablaufpläne (ohne Anfangs- und Endtermin) für die Arbeiten aller beteiligten Unternehmen sind vor Beginn der jeweiligen Teilleistung dem Koordinator vorzulegen. Die Aufnahme von Arbeiten, die nicht in diesen Unterlagen erfasst sind, wird grundsätzlich nicht zugelassen. Verzögerungen, die sich aus nicht termingerechter Übergabe der Gefährdungsbeurteilungen und Ablaufplänen ergeben, können nicht geltend gemacht werden. Die Maßnahme unterliegt der Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998, BGBl. I 1998, S. 1283. Der Auftraggeber bestellt für die Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGe-Koordinator) im Sinne der Baustellenverordnung (BaustellV) . Der AN verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit dem SiGe-Koordinator des AG. Werden vom SiGe-Koordinator darüber hinaus Unterlagen angefordert, sind diese zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet. 15.2 Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben Die Bestandsdaten wurden vorab ermittelt und daraufhin die Planung abgestimmt. Die zu erbringenden notwendigen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Leistungen wurden vom SiGe-Koordinator analysiert und in den Ausschreibungsunterlagen berücksichtigt. 15.3 Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf Der SiGe-Koordinator stellt den SiGe-Plan auf und passt ihn bei erheblichen Änderungen an die Bauausführung an. Für die Anpassung des SiGe-Planes hat der AN dem AG zusammen mit dem Bauzeitenplan ggf. auch ein Baustelleneinrichtungsplan mit Erläuterungen des Bauablaufes zu übergeben. Der AG leitet die Unterlagen an den SiGe-Koordinator weiter. Die Vorankündigung wird an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt durch den vom AG beauftragten Koordinator fristgerecht versendet. Eine ggf. erforderliche Anpassung der Vorankündigung wird durch den Koordinator veranlasst. Nach Auftragsvergabe hat der AN unverzüglich den SiGe-Fragebogen auszufüllen, die Ersthelfer zu benennen, die Gefährdungsbeurteilung sowie eventuelle Demontage- und Montageanweisungen zu erstellen und an den SiGe-Koordinator zu übergeben. Diese Leistungen werden nicht gesondert vergütet. Verzögerungen oder Forderungen anderer Art, die sich aus der Zusammenarbeit mit dem SiGe-Koordinator ergeben, können nicht geltend gemacht werden. Eine gesonderte Vergütung für die Zusammenarbeit des AN mit dem SiGe-Koordinator zur Umsetzung der Baustellenverordnung erfolgt nicht. 15.4 Maßnahmen für „?besonders gefährliche Arbeiten" Beim Umgang mit gefährlichen Substanzen sind die entsprechenden Betriebsanweisungen zu beachten. Der Umgang mit solchen Substanzen darf nur mit geschulten oder entsprechend eingewiesenem Personal durchgeführt werden. 15.5 Gegenseitige Gefährdungen Gegenseitige Gefährdungen können in allen gemeinsam genutzten Einrichtungen stattfinden. Insbesondere bei den Zuwegungen, Lagerflächen und Baustelleneinrichtungsflächen. Erhöhte Aufmerksamkeit ist besonders beim Maschinenan- und -abtransport sowie beim Einsatz von Baumaschinen geboten. Rückwärtsfahrten sind nur mit Einweiser erlaubt. Bei Tätigkeiten mit Emissionen sind entsprechende PSA anzulegen und ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten. 15.6 Festlegungen baustellenspezifischer Maßnahmen Der AN erhält vom SiGe-Koordinator die Baustellenverordnung mit Alarm- und Notrufplan sowie den SiGe-Plan. Jede Kolonne muss über eine Kopie des Alarm- und Notrufplans verfügen sowie über ein Funktelefon. Die Ersthelfer sind dem SiGe-Koordinator vor Baubeginn zu benennen. Wechsel der Ersthelfer sind rechtzeitig vom AG anzuzeigen. 15.7 Gemeinsam genutzte Einrichtungen Werden Einrichtungen gemeinsam genutzt wie z.B. Lagerflächen, Baustelleneinrichtungsflächen, Zuwegungen, Treppen, Stege, Gerüste, Sozialräume oder dgl., so sind diese entsprechend den gültigen Vorschriften herzustellen. Die regelmäßige Wartung und Unterhaltung obliegt dem AN oder einer vom AN bestellten 3. Person. Die Einrichtungen sind auf die örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse entsprechend den zuständigen Bestimmungen und Verordnungen abzustimmen und auszulegen. 15.8 Anzuwendende Arbeitsschutzbestimmungen Es werden folgende Bestimmungen zugrunde gelegt: - 95 / 57 / EWG Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen - Baustellenverordnung BaustellV - Arbeitsstättenverordnung ArbStättV - Gefahrstoffverordnung GefstoffV - alle gültigen UVV´en, Technische Regeln und DIN-Normen Der SiGe-Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung (BaustellV) nicht für die Kontrolle und Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der sonstigen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsanweisungen verantwortlich. Die Einhaltung der Vorschriften unterliegt ausschließlich dem AN.16. OrtsbesichtigungEine Begehung vor Ort ist zu empfehlen.Bitte kontaktieren Sie die Vergabestelle, diese wird einen Begehungstermin organisieren.
F. ZTV
G. BTV Besondere technische Vertragsbedingungen - Regelungen ergänzend zu ATV und ZTV nach den Erfordernissen des Einzelfalls und der Baustelle, des Grundstücks, der terminlichen Situation und der Wechselwirkung zu den anderen Gewerken
Gewerk:Erweiterter Rohbau
keine
G. BTV
H. QNG und DGNB Anforderungen Nachweise zu Schadstoff- und Materialanforderungen (DGNB / QNG)Vorlage einer prüfbaren Produktliste der zur Verwendung vorgesehenen Bauprodukte. Die Aufstellung erfolgt analog zur Leistungsverzeichnis-Nummerierung und enthält mindestens folgende Angaben:· LV-Position
· Produktname und Hersteller
· Nachweisunterlagen (z.B. Produktdatenblatt, Sicherheitsdatenblatt, EPD, Herstellererklärung, Prüfbericht)Die geprüfte und freigegebene Produktliste durch den DGNB Auditor gilt als Grundlage für die Produktwahl und Baustoffverwendung.Nicht freigegebene Produkte dürfen nicht zur Ausführung eingesetzt werden. Bei Verwendung nicht freigegebener Produkte erfolgt der Austausch auf Kosten des Auftragnehmers.Änderungen gegenüber der freigegebenen Produktliste sind vor Verwendung anzuzeigen und dürfen erst nach Freigabe durch den DGNB Auditor und die Objektüberwachung erfolgen.Für Holz und Holzwerkstoffe:Vorlage der Lieferscheine mit Angabe des Anteils an zertifiziertem Holz (PEFC / FSC) in Prozent der Gesamtmasse und gültige Angabe der CoC-Nummern.Beizufügen sind die zugehörigen gültigen Chain-of-Custody-(CoC)-Zertifikate der Lieferanten für PEFC- und/oder FSC-zertifiziertes Material.Für Beton:Vorlage der Lieferscheine über die gesamte gelieferte Betonmenge mit Angabe des Anteils an rezyklierter Gesteinskörnung (R-Beton) in Prozent der Gesamtmasse in kg oder t.Für neu eingebrachte Erdbaustoffe und Pflanzensubstrat:Vorlage der Lieferscheine mit Angabe der gelieferten Gesamtmasse und Nachweis eines erheblichen Recyclinganteils für mindestens 30% der Masse der neu eingebrachten Erdbaustoffe und Pflanzsubstrate.QNG und DGNB Anforderungen an PE-Folie: Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; MCPP-Verbindungen <= 1 mg/m² oder kein Einsatz von MCPP-Verbindungen, Zinn-, Cadmium- und Bleistabilisatoren; reproduktionstoxische Phthalat- Weichmacher = 0,10 %QNG und DGNB Anforderung an Klebe- und Dichtungsmasse auf Bitumenbasis:GISCODE BBP10, Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %QNG Anforderung an XPS Dämmung:HBCD = 0,10 %; Frei von halogenierten Treibmitteln; Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %DGNB Anforderung an flammhemmende Kleber für Dämmstoffe:Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und SVHC = 0,1 %DGNB Anforderungen an Trennvlies, falls biozid- oder flammhemmend:Borverbindungen = 0,1 %QNG und DGNB Anforderung an das Betontrennmittel:GISCODE BTM01, BTM05, BTM10 oder BTM15; Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 % und inhärent biologisch abbaubar nach OECD 302 und VOC < 1% QNG und DGNB Anforderungen an PE-Schaum als Trittschalldämmelement: Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; Frei von halogenierten Treibmitteln; Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und EMICODE EC1PLUS oder VOC < 1 % und Einhaltung AgBB-SchemaQNG und DGNB Anforderungen an Grundierung:Anforderungen an Grundierung:Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; Keine Pigmente und Sikkative auf Basis von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI- Verbindungen; VOC = 130,0 g/l (wasserbasierte Rezeptur)QNG Anforderungen an Mineralwolle:Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; RAL-Gütezeichen „?Erzeugnisse aus Mineralwolle“?QNG und DGNB Anforderungen an Noppenbahn: Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; MCPP <= 1 mg/m² oder kein Einsatz von MCPP-Verbindungen, keine Zinn-, Cadmium- und Bleistabilisatoren, reproduktionstoxische Phthalat- Weichmacher = 0,10 %QNG und DGNB Anforderungen Fugenband, falls Kunstschaum-Dämmstoff inkludiert: Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC <0,1%; Kein Einsatz von halogenierten Treibmitteln, bei EPS/XPS: HBCD = 0,10 %, bei PUR/ PIR: TCEP = 0,10 %QNG Anforderungen an Kunstharzbeschichtung und Kunstharzinjektion von Rissen:Produktdokumentation und Deklaration enhaltenener SVHC > 0,10 %; GISCODE D1, RE05, RE10, RE20, RE30, RU0,5, RU1, PU 10, PU 20, PU40 (ALT), PU50 (ALT) oder RMA10; zusätzlich gilt bei Kunstharzbeschichtungen in Innenräumen: Einhaltung AgBB-SchemaQNG Anforderungen an Mörtel: Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; Zement-Verlegemörtel oder EMICODE EC1EMICODE EC1QNG und DGNB Anforderungen an Bitumendachbahn: GISCODE BBP10; Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %QNG und DGNB Anforderungen an Bitumendickbeschichtung:Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; GISCODE BBP 10DGNB Anforderungen an Aufbrennsperre:Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; VOC < 10 g/l gem. VOC-Definition nach RL 2004/42/EGDGNB Anforderungen an Haftbrücke:Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; VOC < 10 g/l gem. VOC-Definition nach RL 2004/42/EGAnforderungen an Wandputz:Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; formaledhydfrei und lösemittelfrei und weichmacherfrei und konservierungsmittelfrei nach VdL-RL01 oder DE-UZ QNG Anforderungen an Leerrohre / Kabelkanäle aus Kunststoff für Installationen Elektro:Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; Reproduktions- toxische Phthalat-Weichmacher = 0,10 %; PBB, PBDE, Blei und Cadmium = 0,10 %QNG und DGNB Anforderungen an Bitumen-Voranstrich: Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; GISCODE BBP 10 toxische Phthalat-Weichmacher = 0,10 %; PBB, PBDE, Blei und Cadmium = 0,10 %QNG und DGNB Anforderungen an Verbundfolie: Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; <= 1 mg/m² oder kein Einsatz von MCPP-Verbindungen; keine Zinn-, Cadmium- und Bleistabilisatoren; reproduktionstoxische Phthalat-Weichmacher = 0,10 %QNG und DGNB Anforderungen an EPS-Platten: Frei von halogenierten Treibmitteln; HBCD = 0,10 %; Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %QNG und DGNB Anforderungen an Bitumenbahn: GISCODE BBP10; Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %QNG und DGNB Anforderungen an Sperrholzplatte: Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; Einhaltung AgBB-Schema; Formaldehyd = 0,08 ppm (0,096 mg/m3) in Prüfkammer; Reproduktionstoxische Borverbindungen = 0,10 %Anforderungen an Holzprodukte:FSC- oder PEFC-zertifiziert; Nachweisführung durch CoC-Zertifikate und Lieferscheine zu erbringenQNG und DGNB Anforderungen an EPS-Platten:Frei von halogenierten Treibmitteln; HBCD = 0,10 %; Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %Anforderungen an Grundierung:QNG und DGNB Anforderungen an Grundierung:Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; VOC = 30,0 g/l (wasserbasierte Rezeptur); Deklaration biozider Wirkstoffe, Blei-Verbindungen = 0,10 %; GISCODE D1, ZP1, CP1, CP2, CP3, RU 0,5, RU 1, RE05, RE10, RE20 oder RE30 oder RS10 und EMICODE EC1PLUS oder DE-UZ 113Anforderungen an Kleber:Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; GISCODE RU0,5 oder RU1 (lösemittelfrei); kein Einsatz von MontageschäumenAnforderungen an die Dampfbremsfolie:Antimontrioxid < 0,1 %QNG und DGNB Anforderungen an Bitumenbahn: GISCODE BBP10; Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %QNG und DGNB Anforderung an Lichtkuppeln aus PVC: SVHC = 0,1 %; keine Zinn-, Cadmium- undBleistabilisatoren; reproduktionstoxische Phthalat- Weichmacher = 0,10 %DGNB Anforderungen an verzinkten Stahl bei wasserführenden oder regenwasserbenetzten Konstruktionen:Verwendung von bleifreiem verzinktem Stahl ALTERNATIV:Emissionsminderungsmaßnahmen (z.B. Versickerung über bewachsene Oberbodenzone, Mulde mit mind. 20 cm organischer Oberbodenschicht, Rigole mit organischer Technosphäre, bauartgeprüfter Metallfilter)DGNB Anforderungen an Trenn-, Schutz- und Speichervlies, falls biozid- oder flammhemmend: Borverbindungen = 0,1 %DGNB Anforderungen an Filtervlies, falls biozid- oder flammhemmend: Borverbindungen = 0,1 %QNG Anforderungen an Substrat:Mindestens 30 % der Masse des neu eingebauten Pflanzensubstrats weißt einen erheblichen Recyclinganteil auf.QNG Anforderung an XPS Dämmung:HBCD = 0,10 %; Frei von halogenierten Treibmitteln; Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %DGNB Anforderungen anTrennvlies, falls biozid- oder flammhemmend:Borverbindungen = 0,1 %QNG und DGNB Anforderungen an PE-Schaum: Produktdokumentation und Deklaration enhaltenener SVHC > 0,10 %; Frei von halogenierten Treibmitteln; Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und EMICODE EC1PLUS oder VOC < 1 %QNG Anforderungen an Mörtel: Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; Zement-Verlegemörtel oder EMICODE EC1QNG Anforderungen an Mörtel:Produktdokumentation und Deklaration enhaltener SVHC > 0,10 %; Zement-Verlegemörtel oder EMICODE EC1Deklaration enhaltener SVHC > 0,10 %;Zement-Verlegemörtel oder EMICODE EC1QNG und DGNB Anforderungen an Bitumendachbahn: GISCODE BBP10; Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %DGNB Anforderungen an Aufbrennsperre:VOC < 10 g/l gem. VOC-Definition nach RL 2004/42/EGDGNB Anforderungen an Haftbrücke:VOC < 10 g/l gem. VOC-Definition nach RL 2004/42/EGAnforderungen an Grundierung:Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; VOC = 30,0 g/l (wasserbasierte Rezeptur); Blei-Verbindungen = 0,10 %; Deklaration biozider Wirkstoffe; und lösemittelfrei und - weichmacher-frei nach VdL-RL01 oder DE-UZ 102 (SVOC)Anforderungen an Wandputz: Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; formaledhydfrei und lösemittelfrei und weichmacherfrei und konservierungsmittelfrei nach VdL-RL01 oder DE-UZ 102Anforderungen Anstrich bei Brandschutzbeschichtung:Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; Emissionsbewertetes Bauprodukt nach den DIBt Grundsätzen für "Reaktive Brandschutzsysteme auf Stahlbauteilen" oder deutsche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) und Halogenfreies Produkt und VOC < 25 g/lQNG Anforderungen an Leerrohre und Kabelkanäle der Elektroinstallation: Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; Reproduktions-toxische Phthalat-Weichmacher = 0,10 %; PBB, PBDE, Blei und Cadmium = 0,10 %QNG und DGNB Anforderungen an Korrosionsschutzbeschichtung:VOC < 140,0 g/l (wasserbasierte Rezeptur) nach 2004/42/EG /DIN EN ISO 12944; Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %QNG Anforderungen an Mineralwolle:Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; RAL-Gütezeichen „?Erzeugnisse aus Mineralwolle“?QNG und DGNB Anforderungen an Bitumen-Voranstrich: Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; GISCODE BBP 10DGNB Anforderungen an Dampfsperre:Antimontrioxid < 0,1 %DGNB Anforderungen an Dampfsperre:Antimontrioxid < 0,1 %QNG und DGNB Anforderungen an EPS-Platten: Frei von halogenierten Treibmitteln;HBCD = 0,10 %; Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %QNG Anforderungen an Mineralwolle:Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; RAL-Gütezeichen „?Erzeugnisse aus Mineralwolle“?QNG und DGNB Anforderungen an EPS-Platten:Frei von halogenierten Treibmitteln; HBCD = 0,10 %; Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %Anforderung an Polymerbitumenbahnen: Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; GISCODE BBP10; Keine CMR-Stoffe 1A/1B; Deklaration biozider Wirkstoffe; Eluat kumulierter Austrag: Mecoprop = 47,0 mg/m2QNG Anforderung an XPS Dämmung:HBCD = 0,10 %; Frei von halogenierten Treibmitteln; Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %QNG und DGNB Anforderungen an Sperrholzplatte:Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; Einhaltung AgBB-Schema; Formaldehyd = 0,08 ppm (0,096 mg/m3) in Prüfkammer; Reproduktionstoxische Borverbindungen = 0,10 %Anforderungen an Holzprodukte:FSC- oder PEFC-zertifiziert; Nachweisführung durch CoC-Zertifikate und Lieferscheine zu erbringenQNG und DGNB Anforderungen an Kunstschaum-Dämmstoffe:TCEP = 0,10 %; Frei von halogenierten Treibmitteln; Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %Anforderungen an die Dampfbremsfolie:Antimontrioxid < 0,1 %DGNB Anforderungen an verzinkten Stahl bei wasserführenden oder regenwasserbenetzten Konstruktionen:Verwendung von bleifreiem verzinktem Stahl ALTERNATIV:Emissionsminderungsmaßnahmen (z.B. Versickerung über bewachsene Oberbodenzone, Mulde mit mind. 20 cm organischer Oberbodenschicht, Rigole mit organischer Technosphäre, bauartgeprüfter Metallfilter)-, Schutz- und Speichervlies, falls biozid- oder flammhemmend: Borverbindungen = 0,1 %DGNB Anforderungen an Filtervlies, falls biozid- oder flammhemmend: Borverbindungen = 0,1 %QNG Anforderungen an Substrat:Mindestens 30 % der Masse des neu eingebauten Pflanzensubstrats weißt einen erheblichen Recyclinganteil auf.Anforderungen an Grundierung:Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; VOC = 30,0 g/l (wasserbasierte Rezeptur); Blei-Verbindungen = 0,10 %; Deklaration biozider Wirkstoffe; und lösemittelfrei und - weichmacher-frei nach VdL-RL01 oder DE-UZ 102 (SVOC)DGNB Anforderungen an Haftbrücke:VOC < 10 g/l gem. VOC-Definition nach RL 2004/42/EGDGNB Anforderungen an verzinkten Stahl:Verwendung von bleifreiem verzinktem Stahl ALTERNATIV:Emissionsminderungsmaßnahmen (z.B. Versickerung über bewachsene Oberbodenzone, Mulde mit mind. 20 cm organischer Oberbodenschicht, Rigole mit organischer Technosphäre, bauartgeprüfter Metallfilter)Anforderungen an Wandputz:Produktdokumentation und Deklaration enthaltener SVHC > 0,10 %; formaledhydfrei und lösemittelfrei und weichmacherfrei und konservierungsmittelfreinach VdL-RL01 oder DE-UZ 102
H. QNG und DGNB Anforderungen
01 Übergeordnet
01
Übergeordnet
01.02 Planungsleistungen, Bemusterungen
01.02
Planungsleistungen, Bemusterungen
02 BT_A Erweiterungsbau
02
BT_A Erweiterungsbau
02.01 für nachfolgende Leistungen gemäß Planzeichnung MS00150-RAG-OP-7012-Baugrube (Erweiterung)-LP5-
02.01
für nachfolgende Leistungen gemäß Planzeichnung MS00150-RAG-OP-7012-Baugrube (Erweiterung)-LP5-
02.02 Beton-und Stahlbetonarbeiten
02.02
Beton-und Stahlbetonarbeiten
02.08 Dachabdichtungsarbeiten
02.08
Dachabdichtungsarbeiten
02.09 Dachbegrünung
02.09
Dachbegrünung
02.10 Stundenlohnarbeiten
02.10
Stundenlohnarbeiten
03 BT_B Sporthalle
03
BT_B Sporthalle
03.01 für nachfolgende Leistungen gemäß Planzeichnung MS00150-RAG-OP-7012-Baugrube (Erweiterung)-LP5-
03.01
für nachfolgende Leistungen gemäß Planzeichnung MS00150-RAG-OP-7012-Baugrube (Erweiterung)-LP5-
03.02 Beton-und Stahlbetonarbeiten
03.02
Beton-und Stahlbetonarbeiten
03.09 Dachabdichtungsarbeiten
03.09
Dachabdichtungsarbeiten
03.10 Dachbegrünung
03.10
Dachbegrünung
03.11 außenliegende Entwässerung
03.11
außenliegende Entwässerung
03.12 Stundenlohnarbeiten
03.12
Stundenlohnarbeiten
04 BT_C Bestandsbau
04
BT_C Bestandsbau
04.03 EG Mensa
04.03
EG Mensa
04.04 INNENHOF II und DURCHGANG D3
04.04
INNENHOF II und DURCHGANG D3