Gerüstbau
CS65 - DAS DOMIZIL Haar II
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Gliederung GLIEDERUNG DER LEISTUNGSBESCHREIBUNG Übersicht / Abkürzungen im LV Allgemeine Vorbemerkungen Besondere Vertragsbedingungen ZTV Denkmalschutz, Bedingungen und Auflagen Hinweis Bauablauf Auflistung der Anlagen Leistungsverzeichnis Anlagen (gesondert)
Gliederung
Übersicht / Abkürzungen im LV Übersicht / Abkürzungen im LV Vereinfachte Schreibweise AG = Auftraggeber AN = Auftragnehmer (Bieter) Im Leistungsverzeichnis können folgende Abrechnungseinheiten zur Anwendung kommen h = Stunde, d = Tag, Wo = Woche, Mt = Monat, a = Jahr, cm = Zentimeter, cm2 = Quadratzentimeter, m = Meter, m2 = Quadratmeter, m3 = Kubikmeter, l = Liter, St = Stück, kg = Kilogramm, t = Tonne, mh = Meter x Stunde, md = Meter x Tag, mWo = Meter x Woche, mMt = Meter x Monat, ma = Meter x Jahr, m2d = Quadratmeter x Tag, m2Wo = Quadratmeter x Woche, m2Mt = Quadratmeter x Monat, m3d = Kubikmeter x Tag, m3Wo = Kubikmeter x Woche, m3Mt = Kubikmeter x Monat, Sth = Stück x Stunde, Std = Stück x Tag, StWo = Stück x Woche, StMt = Stück x Monat, td = Tonne x Tag, tWo = Tonne x Woche, tMt = Tonne x Monat.
Übersicht / Abkürzungen im LV
Allgemeine Vorbemerkungen 1. ALLGEMEIN Bauvorhaben: Wohngebäude "CS65" im Jugendstilpark, Haar Sanierung und Umnutzung des im Bereich des B-Plans Nr. 190 Jugendstilpark Haar liegende Bestandsgebäude CS 65 zu Wohnzwecken mit Erstellung von 31 Wohneinheiten, Ausbau des Dachgeschosses sowie dazugehöriger Außenanlagen. Gebäudeabmessungen: Gesamtfassadenabwicklung: 263 m BGF: 5.891 m² Grundfläche: 1441 m² Wohnfläche: 3477 m² Traufhöhe: 9,6m-12,1 m Firstöhe: 12,4m-19,8 m 1.1 Projektbeschreibung Der "Jugendstilpark" befindet sich auf einer zur Erholung angelegten Parkanlage in Haar. Das Kernstück bilden die im Jugendstil errichteten denkmalgeschützten ehemaligen Klinikgebäude, die zu Wohnungen umgebaut werden. Um diese Bestandsgebäude gruppieren sich in mehreren Bauabschnitten die Neubauquartiere, die sich als eigenständiges und anspruchsvolles Gegenüber zum historischen Bestand präsentieren. Das ganze Wohnquartier befindet sich in einem großen Park mit altem Baumbestand. Bei dem Bauvorhaben handelt sich um die Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudes aus der Jugendstilzeit mit Baujahr um 1910 mit 31 Wohnungen. Das Gebäude steht als Teil des gesamten bebauten Areals mit samt seiner Außenanlagen unter Denkmalschutz gemäß dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 190 "Jugendstilpark". Das Mehrfamilienhaus besteht aus einem Untergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss mit Spitzboden. Die nicht überdachten Fahrradstellplätze befinden sich in den Außenanlagen im Bereich der Gebäudezugänge. Weitere Fahrradräume sind im Untergeschoss vorhanden, die über Treppen erschlossen werden. Für die Müllentsorgung werden zwei überdachte Müllstationen hergestellt. Die Wohnungen werden über 6 Hauseingänge erschlossen. Die zu den Wohnungen gehörenden PKW-Stellplätze werden in einer Gemeinschaftstiefgarage (sog. "GTG 1A") untergebracht. Die Zufahrt befindet sich in der Nachbarstraße Willy-Träutlein-Straße. Bestandsbeschreibung Das Gebäude weist im Bestand ein vollflächiges Kellergeschoss, ein Erdgeschoss als Hochparterre, ein Obergeschoss sowie ein teilweise ausgebautes Dachgeschoss mit partiell vorhandenem Spitzboden auf. Die Außenwände des Kellergeschosses sind in massiver Bauweise aus Stampfbeton mit einer Wandstärke von ca. 70 cm errichtet und bis zur Unterkante der erdgeschossigen Fensterbrüstungen geführt, wodurch sie den Sockel der aufgehenden Wandflächen bilden. Das Erdgeschoss als Hochparterre sowie das Obergeschoss wurden als massiver Mauerwerksbau mit Putzfassade errichtet. Das Dachgeschoss wurde ursprünglich als zimmermannsmäßige Holzkonstruktion ausgeführt. Die ursprüngliche Grundrissgliederung des Gebäudes zeigt die für die Nutzung als Krankenhausgebäude typische funktionale Organisation mit beidseitig angeordneten Aufenthalts- und Krankenzimmern entlang einer zentralen Erschließungsachse. Wesentliche Teile dieser bauzeitlichen Struktur sind trotz späterer Umbauten weiterhin nachvollziehbar. Im Zuge der Nutzung als Gerontopsychiatrie seit den 1990er Jahren wurden umfangreiche nutzungsbedingte Ein- und Umbauten vorgenommen. Hierzu zählen insbesondere der Abbruch tragender und nichttragender Innenwände, die Errichtung neuer Patienten- und Therapieräume mittels Trockenbaukonstruktionen, der Einbau eines Lastenaufzuges sowie die Errichtung eines zusätzlichen Treppenhauses zwischen Erd- und Obergeschoss. Darüber hinaus wurden zahlreiche bauzeitliche Ausstattungselemente wie Türanlagen und Wandvertäfelungen entfernt. Die ursprüngliche Grundrissorganisation ist daher nur noch in Teilbereichen ablesbar. Erhalten geblieben sind insbesondere die beiden bauzeitlichen Treppenhäuser, die Gartenloggien sowie wesentliche Teile der historischen Kastenfensteranlagen. Die äußere Erscheinung des Gebäudes wurde durch die Aufstockung der östlich gelegenen Gartenhalle verändert. Weitere Eingriffe sind durch zusätzliche Hauszugänge sowie nachträglich angeordnete Schutz- und Gitterelemente an den Fassaden erkennbar. Das Gebäude ist zudem über einen unterirdischen Verbindungsgang mit dem nördlich gelegenen Gebäude CS 61 verbunden. Hierfür wurde das Kellergeschoss im Bereich des Treppenhauses teilweise abgesenkt. Das langgestreckte Gebäude befindet sich im westlichen Kernbereich des ehemaligen Bezirkskrankenhauses Haar innerhalb des denkmalgeschützten Ensembles "Jugendstilpark Haar". Es liegt seitlich der historischen Geschlechterachse und grenzt unmittelbar an den Bannwald. Nördlich schließt das Gebäude CS 61 an, südlich befindet sich das Gebäude CS 63. Das Gebäudegrundstück ist Bestandteil der historischen Park- und Freianlagen des ehemaligen Klinikareals. 1.2 Baustelle Die Baustelle ist über öffentliche Straßen zu erreichen. Der AN Rohbau soll die Medienversorgung (Baustrom+Bauwasser) einrichten. Verbrauchskosten werden ohne Aufschlag 1:1 dem AG in Rechnung gestellt. 1.3 Bauleistungen Rohbauarbeiten Konstruktiver Abbruch "Austausch"-Positionen beinhalten jeweils Ausbau und Neueinbau. Die konstruktiven Abbrucharbeiten sind beim Rohbau verortet. 1.4 Ortsbesichtigung / Erschwernisse Der Bieter muss sich vor Abgabe des Angebotes zwingend über die örtlichen Verhältnisse informieren. Eine Ortsbegehung ist nach vorheriger Absprache mit der Bauleitung möglich. Folgende Erschwernisse sind dabei zu beachten: Objekt steht unter Denkmalschutz, d.h. Veränderungen am Bestand bedürfen immer einer Genehmigung Besonders zu schützende denkmalrelevante angrenzende Bereiche Treppenhäuser sind gemäß Denkmalschutzauflage zu schützen Zugangstreppen /-rampen zum Gebäude (außen) umgebende Bestandsbäume im Straßenraum Keine Lagermöglichkeiten auf dem Grundstück bzw. nur nach Abstimmung mit der Bauleitung und Beachtung der statisch bewerteten Maximallasten Die Bestandsdecken (Stahlsteindecken, Decke über EG und OG) dürfen ohne lastverteilende Maßnahmen nicht punktuell belastet werden. Insbesondere sind direkte Lasteinwirkungen auf die Ziegel der Stahlsteindecken zu vermeiden (Ausbruch einzelner Steine!). Belastungen aus Bauzuständen müssen auf die Betonrippen wirken und bedürfen lastverteilender Maßnahmen (Verteilträger o. Ä.). Bei Unklarheiten ist Rücksprache mit dem Tragwerksplaner zu halten. Zulässige Belastung: max. 250 kg/m² erhöhte Unebenheiten im Bestand; teilweise Haftprüfungen nötig u.s.w. Maximale Punktlasten der Decken über EG und OG sind zwingend einzuhalten. Punktlast maximal 1,0 kN (100 kg). Aufstandsfläche hierfür größer 30 cm x 30 cm (Lastverteilung), sodass die Punktlast bei den Stahlsteindecken nur auf den Betonrippen steht und nicht auf dem Ziegel. Es steht keine Bauheizung zur Verfügung. Sofern nicht einzeln beschrieben, sind Sondermaßnahmen aufgrund dieser Erschwernisse in die Positionen miteinzukalkulieren. 1.5 NavVis Zugang Es liegt ein 3D Scan des Gesamtgebäudes auf NavVis vor. Hier können alle Räume digital betrachtet werden und auch Messungen vorgenommen werden. Der folgende Zugang steht jedem Bieter kostenfrei zur Verfügung: Link: https://siin.iv.navvis.com/?vlon=3.44&vlat=-0.25&fov=45.0&site=2625571698842650&image=2836763721164713 Benutzername: domhr.61 PW: domhr.61 1.6 Hinweis zur Zurvererfügungstellung von Planungsunterlagen Der wechselseitige Austausch der Planungsunterlagen zwischen allen am Bau Beteiligten wird über eine Internet-gestützte Planungsplattform erfolgen. Die Teilnahme hieran ist auch für den Auftragnehmer verbindlich. Der AN ist verpflichtet, die für seine Leistungserbringung erforderlichen Planungen und sonstigen Unterlagen sich unaufgefordert und jedenfalls nach Erhalt einer automatisierten Nachricht über die Einstellung neuer Unterlagen von dieser Planungsplattform herunterzuladen und sich diese, soweit für ihn erforderlich auch in Papierform auszudrucken. Der AG und seine Erfüllungsgehilfen stellen keinerlei Unterlagen in Papierform zum AN zu Verfügung.
Allgemeine Vorbemerkungen
Projektbeteiligte Projektbeteiligte Bauherr PHOENIX Das Domizil Haar 2 GmbH Königstrasse 5 70173 Stuttgart Projektsteuerung KTL Heidelberg GmbH Carl-Benz-Str. 6 69115 Heidelberg Entwurfs- und Ausführungsplanung SIIN GmbH Senefelderstrasse 26 70176 Stuttgart Tragwerksplanung AJG Ingenieure GmbH Konrad-Zuse-Platz 1 81829 München Bauphysik GN Bauphysik Finkenberger + Kollegen Ingenieurgesellschaft mbH Bahnhofstraße 27, 70372 Stuttgart Brandschutz Sinfiro GmbH & Co. KG Herzogspitalstraße 24, 80331 München Baugrund Smoltczyk & Partner GmbH Untere Waldplätze 14 70569 Stuttgart Objektüberwachung   igb - Ingenieurgesellschaft Burgert mbH   Plinganserstraße 150   81369 München
Projektbeteiligte
Besondere Vertragsbedingungen 2) BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. Angebot 1.1 Dem Bieter bleibt freigestellt Nebenangebote mit dem Hauptangebot einzureichen. Nebenangebote ohne Hauptangebote können ausgeschlossen werden. 1.2 Der Bieter hat bei Angebotsabgabe verantwortlich zu ermitteln bzw. zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Funktion und ggf. Zuverlässigkeit seiner Anlage bzw. Ausführungsart gegeben sind. Ferner hat er ein klares Bild seiner Leistung bzw. Lieferung zu geben, z.B. über Abmessungen sowie über Grenzen der Anwendbarkeit, Haltbarkeit und Wirtschaftlichkeit, ferner über bauseits erforderliche Vor-, Neben- und Nachleistungen und außerdem über Pflege, Unterhaltungskosten, Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften. Er darf nur bewährte Stoffe und Verfahren anbieten bzw. verwenden, für deren Eignung er sich verbürgt und deren Ausführung er beherrscht. Gelieferte Muster und Pläne sind verbindlich. 1.3 Die Bauleistungen werden i.d.R. mittels Einheitspreisverträgen beauftragt. Gleichwohl behält sich der Auftraggeber vor, mit demjenigen Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot angeboten hat und dem somit der Auftrag zusteht, eine nachträgliche Pauschalierung vorzunehmen, sowohl für eine gesamte als auch für Teile einer Leistung. Sind die anzubietenden Leistungen in Teilbereichen durch allgemeine oder differenzierte Beschreibungen oder nach Leistungsprogramm (funktionale Ausschreibung) so bestimmt, dass mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist, wird ein Pauschalpreis vereinbart. 1.4 Sollten angebotenen Preise vom Bieter zeitlich begrenzt werden, ist schriftlich im Begleitschreiben des Angebotes darauf hinzuweisen und der Termin anzugeben. Die Bindefrist an das Angebot darf dabei nicht unterschritten werden. Kalkulationsfehler begründen kein Recht auf Nachforderungen. 1.5 Soweit in der Leistungsbeschreibung von Einzel-Ausschreibungen bestimmte Erzeugnisse (Markenangaben) oder Verfahren vorgeschrieben sind, kommen sie auch grundsätzlich zur Ausführung, weil ein sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertigt. Ein solcher Grund liegt vor, insbesondere im Zusammenhang mit der Wiederbeschaffung, Instandhaltung und Instandsetzung, Wartung sowie dem Austausch verschiedener beim Auftraggeber standardisierter Bauteile, wie z.B. Wohnungseingangs- und Innentüren, Bodenbeläge, Beschläge, Heizkörper sowie Sanitärobjekte und Sanitärarmaturen. 1.6 Ansonsten stellen etwaige in Alternativ-/Nebenangeboten als gleichwertig angegebene und im Auftragsfall verwendeten Alternativ-Fabrikate für den Auftraggeber Varianten zur Erreichung der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Qualitätsstandard dar.
Besondere Vertragsbedingungen
ZTV Betonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18331 Betonarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V., Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V., Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Bundesverband Leichtbeton e. V., Bundesverband Porenbetonindustrie e. V., BVSF: Bundesverband Spannbeton-Fertigteildecken e. V., DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V., DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V., Deutsche Bauchemie e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., FDB: Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V., InformationsZentrum Beton GmbH, RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V., VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V., VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V., WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V., ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit von Planum oder Sauberkeitsschicht des Planums durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung hat der AN alle Abmessungen, Betongüten, Expositionsklassen, Bewehrungsstahlgüten, Betonoberflächen der einzelnen Bauteile usw. den beigefügten Unterlagen, insbesondere der Tragwerkswerksplanung, den Zeichnungen, den Gutachten, Konzepten und Sonderfachplanungen, zu entnehmen und auf Plausibilität zu prüfen bzw. auf deren Grundlage zu ermitteln. Hierbei sind auch zwingend die Maßnahmen zur Unterfangung zu beachten. Alle in den statischen Unterlagen enthaltenen Maßangaben sind Mindestabmessungen bzw. Mindestqualitäten. Für Bauteile mit Sichtbetonoberflächen ist immer ein Schalversatzplan mit der Darstellung aller vorgesehenen Strukturen, Stöße, Einbauten, Durchdringungen, Fugen und sonstigen Details zur Genehmigung rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung beim AG einzureichen. Der AN arbeitet alle Leerrohre und Unterputzdosen in seine Werkstatt- und Montageplanung ein. Dem AN obliegt die rechtzeitige Anforderung und Koordination des Elektrogewerks für Einbauten in Sichtbetonbauteile in Bezug auf seine Arbeitsausführung. Kommt WU-Beton zur Ausführung, konzipiert der AN die WU-Ausführung eigenverantwortlich in Bezug auf Materialien, Profile, Bemessungen und Anordnung. Die WU-Konzeption umfasst neben Einbauplänen vollständige Material-, Profil- und Lieferlisten mit Mengen- und Herstellerangaben und Artikelnummern. Die WU-Konzeption ist vom AN rechtzeitig vor Materialbestellung zur Kenntnisnahme an den AG zu übergeben. Dem AN obliegt die Koordination von Planern und Firmen von Fremdgewerken wie z. B. Blitzschutz, Sanitär etc. in Bezug auf die WU-Eignung zum Einbau in die vom AN vorgesehenen Konstruktionen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Ausführung 3.1.1 Allgemeine Hinweise -Sämtliche, statisch relevante Arbeiten dürfen erst ausgeführt werden, wenn eine Baufreigabe ((Teil-)bescheinigung Standsicherheit I) durch den Prüfingenieur vorliegt. Bei Einsatz von Beton mit mindestens der Festigkeitsklasse C30/37 und/oder durch den Einsatz von WU-Beton unterliegt die Baustelle mit Beton der Überwachungsklasse 2. Die Eigenüberwachung ist nach DIN EN 13670/ DIN 1045-3 Anhang B, die erforderliche Überwachung durch eine anerkannte Überwachungsstelle nach DIN 1045-3 Anhang C durchzuführen. Sämtliche erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind als Leistungsbestandteil des AN von diesem zu dokumentieren und dem AG zur Vorlage beim Prüfstatiker zu übergeben. Der AN sorgt durch Auflegen von Schutzfolien bzw. Gleitlagern aus doppellagiger PE-Folie dafür, dass während des Betonierens kein Beton oder Anmachwasser in die Hohlkammern von Mauerwerkssteinen gelangen. Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. 3.1.2 Untergrund, Vorleistungen Soweit Grundleitungen Fundamente queren, stellt der AN durch Einbau entsprechender Hülsrohre sicher, dass die laut Statik und Baugrundgutachten zu erwartenden Setzungen von den vorhandenen Grundleitungen aufgenommen werden können. Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der Sauberkeitsschicht, ob ein bauseitig vorhandenes Planum ausreichend maßhaltig ist. 3.1.3 Konstruktive Ausführung/Änderung des AN zu Fertigteilen Es ist eine verformungsarme und setzungsunempfindliche Konstruktion zu erstellen. Eine ggf. erforderliche Rissbreitenbeschränkung ist entsprechend den Vorgaben der Tragwerksplanung vorzusehen. Die Verwendung von Fertig- oder Halbfertigteilen ist dem AN freigestellt, soweit nicht anders beschrieben. Verwendet der AN Fertig- oder Halbfertigteile, sind vom AN im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung die erforderlichen statischen Nachweise bzw. Umrechnungen zu eigenen Lasten zu erbringen. Bei Erfordernis ist die Tragwerksplanung rechtzeitig zur Prüfung einzureichen. Die Prüfgebühren für vom AN veranlasste Änderungen an der Statik trägt der AN. Ebenso vergütet der AG dem AN lediglich die Stahlmassen für die AG-seitig vorgesehene Ortbetonausführung; änderungsbedingte Mehrmengen von Baustahl oder höhere Preise für Stahl in (Halb-)Fertigteilen werden vom AG bei AN-veranlassten Änderungen nicht vergütet. 3.1.4 Material, Güte Die Betonrezeptur ist vom AN eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der auf den Beton einwirkenden Einflüsse zu entwickeln. Zusatzmittel dürfen nur zur Erfüllung der betontechnologischen Anforderungen eingesetzt werden. Verzögerer werden nur zugelassen, wenn der vom AG geforderte Bauablauf dies zwingend erfordert. Es dürfen bei Betonzusatzmitteln nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Eine Ausnahme bilden hierbei die Fließmittel. Die Expositionsklassen sind entsprechend den Umweltbelastungen und dem Einbauort der einzelnen Bauteile zu wählen. Die in der Tragwerksplanung genannten Expositionsklassen gelten als Mindestforderung und sind vom AN nochmals anforderungsbezogen zu prüfen. Je nach Einbauort ist ein Beton mit hohem Widerstand gegen Frost- und Taumittel einzusetzen. Dies gilt insbesondere für Bauteile an Verkehrsflächen. Falls erforderlich, ist auch die Betondeckung der Bewehrung entsprechend zu erhöhen. Alle erdberührten Bauteile sind aus Beton mit hohem Widerstand gegen chemische Angriffe herzustellen. Stahlverbundkonstruktionen sind mit einem werkseitig aufgebrachten Korrosionsschutz zu liefern. Dieser kann, sofern in den Planunterlagen keine anderen Forderungen beschrieben sind, als Feuerverzinkung mit einer Schichtdicke von mindestens 80 mym oder als Anstrichsystem ausgeführt werden. Schalungstrenn- und Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftung späterer Nutzschichten (z. B. Fliesen, Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen. 3.1.5 Betonoberflächen Die Oberflächen von Bodenplatten und Deckenplatten sind eben abzuziehen und glatt abzureiben. Wenn Bodenbeschichtungen geplant sind, ist die Oberfläche zu glätten bzw. entsprechend der nachfolgenden Bodenbeschichtung herzustellen. Soweit nicht gesondert beschrieben, sind für alle Oberflächen die Anforderungen der Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202 zu erfüllen (keine erhöhten Anforderungen!). 3.1.6 Schalung Die angegebenen Massen der Schalpositionen beziehen sich auf zu schalende Flächen in der Abwicklung, nicht auf zu schalende Wandmeter. Zur Kalkulation sind die jeweiligen Einheitspreise der in m2 angegebenen Flächen also nicht zu verdoppeln. Die Stirnschalung ist pauschal in die Positionen einzurechnen. In die separat aufgeführten Wand-Schalungspositionen mit gesonderter Höhenangabe sind alle zur Herstellung erforderlichen Maßnahmen (z. B. Schalungsstoßabdichtung, längerer Schlauch etc.) miteinzukalkulieren. Die Ausführung aller Bauteile - mit Ausnahme von Gründungbauteilen - erfolgt mit glatter Oberfläche durch Einsatz glatter, nicht saugender Schalung mit regelmäßigen Stößen und Nagelstellen. Betonwarzen und Grate sind abzuschleifen. Alle Kanten sind zu brechen. Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen. Köcherschalungen sind zu entwässern. In die Schalung eingelegte Schaumkörper für die Herstellung von Aussparungen sind im Zuge des Ausschalens vollständig zu entfernen. Ein Ausbrennen der Schaumkörper zum Ausschalen ist nicht statthaft. Für Bauteile gleicher Art muss eine jeweils gleichartige, glatte, neuwertige Systemschalung eingesetzt werden. Plattenstöße sind vertieft auszuführen. Positive Ecken sind scharfkantig auszuführen. Löcher und Hüllrohre für Spanndrähte und Schlösser sind gleichmäßig anzuordnen und nach dem Ausschalen vertieft zu schließen. Bei wasserundurchlässigen Konstruktionen sind dafür geeignete Spannelemente zu verwenden und nach dem Ausschalen unverzüglich abzudichten. Alle Betonwände, Stützen und Decken sind zu entgraten. Der AN duldet während seiner Schalarbeiten Arbeitsunterbrechungen und -behinderungen aus der TGA- und Elt-Montage in bauüblichem und mindesterforderlichem Umfang. 3.1.7 Bewehrung Alle Abnahmen und Freigaben sind in Eigenverantwortung des ANs mit dem Prüfingenieur terminlich zu vereinbaren und technisch zu koordinieren. Dem AG ist eine Ausfertigung des vom Prüfingenieur erstellten Abnahmeprotokolls über die Bewehrung zu übergeben. Die Statiker (AJG) werden ebenfalls mit der ingenieurstechnischen Kontrolle beauftragt. Zur Abrechnung gelangen nur Stahlmassen gemäß geprüfter Statik, bzw. gemäß geprüfter Bewehrungspläne. Der Aufwand für rein konstruktive Bewehrungen (Bügel, Abstandhalter, nicht durch die Planung vorgegebener Rückbiegeanschlüsse, Schraubanschlüsse, eingeklebter Bewehrung  etc.) sowie für Bewehrungen, die ausschließlich Transport- und Bauzuständen dienen, ist vom AN bei der Preisbildung zu berücksichtigen, da er nicht gesondert zur Abrechnung gelangt. 3.1.8 Fugen/Anschlüsse/Einbauteile Arbeits- und Dehnfugen sollen mindestens 0,50 m außerhalb von Eck- und Anschlussbereichen vorgesehen werden. In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen, dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden. Bei der Bemessung und Ausführung einbetonierter Ankerschienen sind mindestens 50 %ige Lastreserven und zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten für spätere Nachinstallationen und Erweiterungen analog zu Aussparungen vorzusehen. Soweit Einbauteile von Fremdgewerken in bewehrte Betonkonstruktionen eingebaut werden, prüft der AN unverzüglich nach deren Einbau, spätestens jedoch rechtzeitig vor der Betonage, ob allerorts ausreichende Bewehrungsabstände zu den Einbauteilen vorhanden sind. Soweit Bewehrungsmindestabstände unterschritten werden, meldet der AN Bedenken gegen die Ausführung an. 3.1.9 Aussparungen, Durchbrüche Alle AG-seitig angegebenen oder AN-seitig erforderlichen Durchbrüche und Montageöffnungen sind vom AN in seiner Werkstatt- und Montageplanung vorzusehen und baulich umzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Öffnungen so geschlossen werden, dass sie einerseits leicht zu öffnen und zu verschließen sind, andererseits die bauphysikalischen Anforderungen (z. B. Brandschutz, Schallschutz, Gasdichtigkeit) an das durchdrungene Bauteil berücksichtigen. 3.1.10 Wasserundurchlässiger Beton Bauteile, die mit dem Grundwasser in Berührung kommen, d. h., unterhalb des Bemessungswasserstandes liegen, sind ggf. als "Weiße Wanne", d. h. als wasserundurchlässige Konstruktion gemäß DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" (WU-Richtlinie) herzustellen, soweit vom AG gefordert oder beschrieben. Für alle Räume und Bauteile der Weißen Wanne gilt, soweit nicht anders beschrieben, die Nutzungsklasse A der WU-Richtlinie mit erhöhten Anforderungen. Die Anforderungen für hochwertig genutzte Räume gemäß DBV-Merkblatt sind zu erfüllen. 3.1.11 Betonarbeiten gegen Bestand Bei Betonage gegen Bestandswände als einseitig verlorene Schalung ist vom AN ein prüffähiger statischer Nachweis der Bestandswand für Betondruck aus den Betonierabschnittshöhen des AN zu führen. Der AN kalkuliert den erhöhten Aufwand für die Betonage in Höhen-Teilabschnitten ein. 4 Aufmaß/Bautoleranzen Der AN legt die Meterrisse an, soweit er Stahlbetonwände erstellt. Hierzu erstellt er ein Messraster < 2,50 x 2,50 m und anhand dessen eine Höhenkartografie. Aus diesem Höhenaufmaß legt der AN anschließend je Deckenebene Meterrisse fest. Die Meterrisse werden vom AN dauerhaft und unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und auf weitere Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch mindestens ein Meterriss je Wohneinheit übertragen. Der AN muss für alle Arbeiten ein eigenes Aufmaß des Bestandes erstellen, an dem sich die genaue Ausführung des AN orientiert. Durch den AG werden für Stahlbau- und Holzbauarbeiten Übersichtspläne zur Verfügung gestellt, die die Grundlage für die Arbeiten durch den AN bilden. Das Aufmaß des Bestandes vor-Ort ist durch den AN dennoch auszuführen. Dies ist in die jeweiligen Positionen miteinzukalkulieren. 5 Spezielle Hinweise Zum Teil soll auf der Baustelle im Bereich des bestehenden Holzdachstuhls geschweißt werden. Alle notwendigen Maßnahmen, die aus brandschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Gründen erforderlich sind, müssen durch die ausführende Firma geplant und umgesetzt werden. Für alle Bauteile muss durch den Ausführenden ein genaues Aufmaß vor Ort erstellt werden. Auf dieser Grundlage wird die Werkstattplanung erstellt. Zum Teil werden Bauteile mit Injektionsmörteln eingeklebt. Die Injektionsmörtelmenge ist anhand der Vorgaben zur Anzahl und Tiefe der einzuklebenden Bauteile durch den Auftragnehmer abzuschätzen.
ZTV Betonarbeiten
ZTV Stahlbauarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Stahlbauarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18335 Stahlbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., bauforumstahl e. V., BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Bundesverband Korrosionsschutz e. V., BVM: Bundesverband Metall - Vereinigung Deutscher Metallhandwerke, DASt: Deutscher Ausschuss für Stahlbau, DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. DVS: Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V., IFBS: Internationaler Verband für den Metallleichtbau e. V., Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband Feuerverzinken e. V., ISER: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei, RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. 2 Vorbereitung und Planung Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Die Werkstatt- und Montageplanung ist  rechtzeitig vor Ausführungsbeginn vom AN beim Prüfingenieur einzureichen. Die Statik und  Stahlbauübersichtspläne kommen vom Tragwerksplaner. Ändert der AN vom AG vorgegebene Konstruktionen, so trägt er die Kosten und die Koordinationsverpflichtung für die von ihm verursachten Änderungen in der Statik sowie für die Prüfung der Statik. Soweit der AN Arbeiten an tragenden Bauteilen ausführt, muss sein Betrieb für diese Arbeiten nach EN 1090-1 zertifiziert sein. Der AN übergibt den entsprechenden Nachweis hierüber unaufgefordert innerhalb 10 Tagen nach Auftragserhalt an den AG. Alle erforderlichen konstruktiven Angaben, Stahlgüten etc. für die Werkstatt- und Montageplanung hat der AN, soweit diese nicht den beigefügten Unterlagen zu entnehmen sind, eigenverantwortlich und unaufgefordert zu erfragen bzw. bei AG-seitiger Vorgabe zu plausibilisieren. Vor Beginn der Werkstatt- und Montageplanung ist durch den AN ein örtliches 3D-Laseraufmaß der für die Ausführung relevanten Bestands- und Anschlussbereiche vorzunehmen. Das Aufmaß ist der Werkstatt- und Montageplanung sowie der Ermittlung der Fertigungsmaße zugrunde zu legen. Sämtliche für die passgenaue Herstellung und Montage erforderlichen Maße, Höhen, Achsen, Anschlusspunkte und vorhandenen geometrischen Abweichungen sind durch den AN eigenverantwortlich zu erfassen und zu berücksichtigen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise zur Ausführung und Konstruktion Verzinkte Bleche müssen frei von Feuchtigkeit oder Nässe bleiben, um die Bildung von Weißrost zu vermeiden. Werden sie nicht innerhalb eines Arbeitstages nach Anlieferung verarbeitet, sind sie unter Dach zu lagern. Nässebeaufschlagte Bauteile dürfen nicht vor Abtrocknung in unzugänglichen und/oder dampfdichten Bereichen verbaut werden. Der AN hat mit Angebotsabgabe, spätestens jedoch 5 Tage nach der Auftragserteilung, die für die an ihn beauftragten Arbeiten erforderlichen Schweißnachweise seiner Mitarbeiter dem AG unaufgefordert vorzulegen. Strahlmittelrückstände sind umgehend aus dem Arbeitsraum wie auch aus den umliegenden Bereichen, Poren, Fugen und dergleichen sowie von den Gerüstböden zu entfernen. Metallspäne sind unmittelbar nach Entstehung zu entfernen. Arbeiten mit dem Trennschleifer sind in geringerer Entfernung als 5,00 m von Glasscheiben oder Putzfassaden nicht zulässig. 3.2 Konstruktive Ausführung Ein in die Zeichnungen eingetragenes und der Planung zugrunde liegendes Ausführungsraster ist verbindlich und darf ohne schriftliche Zustimmung des AGs nicht verändert werden. Alle in den statischen Unterlagen enthaltenen Maßangaben sind Mindestabmessungen. Sollen Dachdichtungen um Kanten und Ecken geführt werden, sind diese zu brechen (abzufasen). Bei Dachtragwerken ist vom AN unaufgefordert mit dem AG zu klären, ob und wo Sekurantensicherungen für spätere Arbeiten über Dach erforderlich werden. Die dafür ggf. erforderlichen Unterkonstruktionen sieht der AN nach Erfordernis der Absturzsicherung vor. Verbindungen sind nach Möglichkeit auf der Baustelle geschraubt und nicht geschweißt herzustellen außer dort wo dies die Planung des Statikers explizit vorsieht. Erforderliche werkseitige Vorleistungen (z. B. Bohrungen) sind im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung entsprechend vorzusehen und herzustellen, sodass der Aufwand der Bearbeitung an bereits korrosionsgeschützten Teilen minimiert wird. Stahlkonstruktionen sind aus Walz- und Schweißprofilen als Träger, Stützen, Aussteifungen, Windverbände usw. zur Aufnahme von Böden, Decken und Fassadenkonstruktionen herzustellen. Sämtliche Einbauteile, wie Fuß- und Kopfplatten, Konsolen, Stegplatten, Bohrungen, Befestigungsmittel, Kleineisenteile, Schweißverbindungen, Knotenbleche, Bolzen etc., sind in den Preis mit einzurechnen, da diese nicht gesondert beschrieben sind, sofern nicht in nachfolgenden Leistungspositionen abweichend beschrieben. Die Stahlkonstruktion ist so zu planen und auszuführen, dass sie den brandschutztechnischen Anforderungen genügt. Das Herstellen und Schließen von Öffnungen in Massivbauteilen zur Verankerung oder Durchführung von Stahlprofilen usw. ist einzurechnen. 3.3 Material, Güte Es ist mindestens Baustahl der Güte S 235 JR vorzusehen, sofern keine höhere Stahlgüte erforderlich ist. Baustellenverbindungen, Fehlstellen und Beschädigungen sind auf der Baustelle mit einem der Konstruktion und der sonstigen Beschichtung entsprechenden Korrosionsschutz zu versehen. Ausführung gem. Punkt 3.4. 3.4 Korrosionsschutz Stahlbauteile Alle innenliegenden Stahlbauteile müssen folgendermaßen ausgeführt werden: Beheizte Räume mit neutraler Atmosphäre, Korrosivitätskategorie C1 (EN ISO 12944-2), Korrosionsschutz Schutzdauer hoch (H), Beschichtungssystem nach DIN EN ISO 12944-5, z.B., Zinkstaub-Grundbeschichtungsstoff 60µm, Oberflächenvorbereitung Sa 2 1/2 Bei vorgesehenen Brandschutzbeschichtungen ist die Grundierung auf das vorgesehene nachfolgende Brandschutz-Beschichtungssystem abzustimmen. Für ggf. vom AN auszuführende Beschichtungen auf feuerverzinkten Oberflächen muss die Haftung des aufzubringenden Beschichtungsstoffes durch entsprechende AN-seitige Untergrundvorbehandlung sichergestellt werden. Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern anderweitig (z. B. im Chromsäurebad) zu passivieren. Schweißschlacken und Rauchniederschläge sind vor dem Feuerverzinken zu beseitigen. Zinknasen dürfen nicht abgeschlagen oder abgeschnitten werden, ein manuelles Bearbeiten oder Abschmelzen ist jedoch zulässig und ggf. notwendig. Ist Schweißen nur auf zinkfreiem Untergrund zulässig, sind die Flanken auf einer Breite von mindestens 10 mm vollständig von Zink zu befreien. Bereiche und Oberflächen, die nach dem Zusammenbau nicht erreichbar sind, müssen vor dem Zusammenbau mit einem Korrosionsschutzsystem versehen werden. Wenn jedoch Berührungsflächen von Stahlteilen untereinander sowie mit anderen Baustoffen ungeschützt bleiben sollen, müssen die Spalten vom AN gegen das Eindringen von Feuchtigkeit abgesichert sein. Die Schutzwirkung des Korrosionsschutzes von Verbindungsmitteln muss der Schutzwirkung des Korrosionsschutzes der verbundenen Bauteile entsprechen. Kontaktkorrosion durch Verbindungen unterschiedlicher metallischer Oberflächen/Bauteile ist zwingend zu vermeiden. Insoweit holt der AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn beim AG Auskünfte über vorhandene bzw. anzuschließende Bauteile und deren Materialität ein. 3.5 Fugen/Anschlüsse/Einbauteile Bei der Bemessung und Ausführung sind entsprechende Lastreserven und zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten für spätere Nachinstallationen und Erweiterungen zu berücksichtigen. 3.6 Zuschnitte Sämtliche Zuschnitte von Stahlbauteilen (Träger, Stützen, Bleche jeglicher Art etc. auch Schrägen bei Stahlrahmen) müssen in den EP der jeweiligen Position miteinkalkuliert werden. 3.7 Schweißarbeiten vor Ort Einige Schweißarbeiten sind vor Ort auszuführen. Alle erforderlichen Maßnahmen sind durch den AN zu planen und in die jeweilige Position einzukalkulieren. 3.8  Brandschutzbekleidung der Stahlbauteile Mindestbekleidungsdicke für Stahlbauteile mit einer Bekleidung aus Feuerschutzplatten (GKF) nach DIN 4102-4:2025, Tabelle 26 (Träger) und Tabelle 29 (Stützen). Gipskartonfeuerschutzplatten (GKF): Gemäß DIN 4102-4 (bauseits). Brandschutzputz (HBT Brandschutzputz): Gemäß MPA DD 2013-B-2801 mit 5 mm Vorspritzmörtel (M1) und zusätzlich Brandschutzputz (M2, Dicken gemäß Statik). Alternativ Mindestputzdicken von bekleideten Stahlträgern nach DIN 4102-4:2025, Tabelle 24 und 25.
ZTV Stahlbauarbeiten
ZTV Mauerarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Mauerarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18330 Mauerarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V., BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V., Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Bundesverband Kalksandsteinindustrie e. V., Bundesverband Leichtbeton e. V., Bundesverband Porenbetonindustrie e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGfM: Deutsche Gesellschaft für Mauerwerks- und Wohnungsbau e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DNV: Deutscher Naturwerkstein-Verband e. V., DVL: Dachverband Lehm e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V., VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V., WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V., ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. 2 Ausführung und Konstruktion 2.1 Ausführung 2.1.1 Allgemeine Hinweise Vor Abschluss des Abbindeprozesses sind alle groben Verschmutzungen vom Mauerwerk zu entfernen. Bauteile aus verschiedenen Metallen, die miteinander in Berührung kommen, sind gegen Korrosionsbildung zu schützen. Bauteile aus Aluminium, die nicht geschützt sind, dürfen nicht in Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel kommen. Stahlbauteile ohne Korrosionsschutz dürfen nur mit reinem Zementmörtel verwendet oder ummantelt werden. lsolierstoffe dürfen keine Feuchtigkeit aufnehmen, sie müssen alterungsbeständig und bei kraftschlüssigen Verbindungen ausreichend druckfest sein. In Spalten, in denen durch mangelnde Sauerstoffzufuhr eine ausreichende Passivität der Werkstoffe nicht erreicht werden kann, sind metallische Werkstoffe zu isolieren. Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Bei der Verwendung unterschiedlicher Mörtelarten und -gruppen auf der Baustelle ist durch eindeutige Kennzeichnung der Mörtelbehälter zu gewährleisten, dass das erforderliche Material korrekt eingesetzt werden kann. Der AN wird alle erforderlichen Angaben zur Festlegung von Mauerwerksgüten, Abmessungen und Oberflächen, soweit diese nicht erkennbar sind, eigenverantwortlich und unaufgefordert erfragen. 2.1.2 Aussparungen, Durchbrüche Durchbrüche sind anzulegen, zu schneiden oder zu bohren; keinesfalls zu stemmen. Aussparungen in nichttragenden Wänden mit einer größeren als der halben Breite des eingesetzten Steinformats erhalten in jedem Fall eine obere Überdeckung mittels Sturz. Der Verschluss von Aussparungen erfolgt ausschließlich mit Mörtel und Steinmaterial nebenliegender Wand inF90 nur im UG, Rest F60 da GK4, vgl. BSN. 2.1.3 Stürze und Rollladenkästen; Fensteröffnungen Soweit nicht anders beschrieben, ist die Wahl der Sturzausbildung dem AN freigestellt, wobei die Wärmeschutzanforderungen erfüllt werden müssen. Bei nicht verputztem Mauerwerk sind vom AN Mauerwerksfertigteilstürze zur Überbrückung von Fenster- und Türöffnungen einzubauen. Achtung: Fensterstürze- und Türstürze im Bestandsmauerwerk sind mit Stahlträgern geplant. Zum Einbau der Stahlträger sind die Regeldetails Detail 12 ff. vorhanden. Die Trägerstege sind mit Mörtel-Stein-Gemisch auszudrücken; die Flansche, wenn sie verputzt werden, mit Ziegeldrahtgewebe zu ummanteln. Erforderliches Verbolzen der Träger ist mit auszuführen. Unter- und Überschlagsplatten sind zu liefern und zu verlegen. Im Bereich von neuen Tür- und Fensteranschlüssen sind vom AN glatte, vollflächige und planebene Laibungsoberflächen herzustellen, um einen geeigneten Untergrund für die Anschluss-Dichtbänder von Fenster und Türelementen zu erhalten.Beim Mauern von Steinen mit Mörteltaschen und/oder mit verzahnten Stoßfugen sind diese im Bereich von Tür- und Fensteröffnungen auf die vorgegebenen Öffnungsmaße aufzuputzen und zu glätten, sodass planebene Laibungsflächen entstehen. Bei Außenfensteröffnungen ist hierfür Zementmörtel zu verwenden. Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflagerbreite beidseitig aufweisen, die tatsächliche Auflagertiefe ist in den Plänen der Tragwerksplanung angegeben. Zur Aufnahme von Durchbiegungen im Sturzbereich und von temperaturbedingten Längenänderungen sind Fensteranschlüsse mit ausreichenden Fugenbreiten gemäß RAL-Fenstereinbaurichtlinie herzustellen. 2.1.4 Vermeidung von Wärmebrücken Der AN sieht rechtzeitig vor Leistungserbringung unaufgefordert den GEG-Nachweis bzw. das Wärmeschutzgutachten ein, um sich über die geforderten Wärmedämmwerte der verschiedenen Bauteile zu informieren. Der AN prüft weiterhin unaufgefordert und rechtzeitig vor Bauausführung die Planung des AG in Bezug auf erforderliche Wärmedämmmaßnahmen; so unter anderem auf wärmedämmende Anforderungen an Kimmschichten, Wandkopfabdeckungen, Sohlbänke, Deckenstirnen, Stürze von Außenwänden. Vom AN sind im Rahmen seiner Werk- und Montageplanung Verankerungssysteme zu wählen, mit denen Wärmebrücken so gering wie möglich gehalten werden. 2.1.5 Schächte und Schachtabmauerungen Gemauerte Schachtwände und Mauerwerkswände, die dem späteren Schachtverschluss dienen, sind mit konventionellem Dünnformat-Mauerwerk mit normal dick vermörtelten Lager- und Stoßfugen auszuführen, um nachträgliche Schachtverschlüsse mittels verzahntem Mauerwerk durchführen zu können. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch den AG unter Beachtung des Schallschutzes und insbesondere unter Beachtung des Brandschutzes geschlossen werden. Für die Schallschutzanforderungen gelten mindestens die erhöhten Werte nach DIN 4109. 2.1.6 Schnittstellen Die Arbeiten der beteiligten Firmen sind untereinander zu koordinieren. Hierzu gehört insbesondere die Berücksichtigung von Einlegeteilen der HLSE-Installation während der Ausführung von Mauerwerksarbeiten. Betroffene Fremdgewerke sind vom AN so rechtzeitig vor Ausführung von Betondecken- oder Wandteilen zu informieren, dass eine ordnungsgemäße Installation der Einlegeteile möglich ist. Die haustechnischen Ausführungszeichnungen sind zu berücksichtigen. "Verzahntes" Hand in Hand Arbeiten mit Zimmerer (Einbau Stahlrahmen usw.) erforderlich, ggfls. entstehender Mehraufwand ist in die EPs einzukalkulieren. 2.2 Konstruktionen Nut- und Federverbinder von Stumpfstoßmauerwerk dürfen nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden (Außenecken) zu sehen sein, sofern die Wände als Folgeleistung lediglich einen Verputz erhalten. Schnitte durch Grifftaschen sind unzulässig, Schnitte durch Hohlkammern sind nach dem Vermauern auszumörteln. Wände aus Hochlochziegeln, Mauersteinen mit Griffmulden oder stark saugendem Material sind grundsätzlich bei starken Niederschlägen und arbeitstäglich nach Beendigung der Arbeiten oberseitig vor Durchnässung mittels Folie zu schützen. 2.3 Meterriss und Toleranzen Sofern Betonwände zur Ausführung gelangen, obliegt das Anlegen der Meterrisse auf jeder Decke und der Bodenplatte dem Gewerk Stahlbetonbauarbeiten. Gelangen keine Stahlbetonwände zur Ausführung, legt der AN die Meterrisse an. Hierzu erstellt er ein Messraster < 2,50 x 2,50 m und anhand dessen eine Höhenkartografie. Aus diesem Höhenaufmaß legt der AN anschließend auf jeder Deckenebene den Meterriss fest. Der Meterriss wird dauerhaft und unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und vom AN auf weitere Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch mindestens ein Meterriss je Wohn- oder Gewerbeeinheit, übertragen. 2.4.2 Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel Abfangkonstruktionen, Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind aus nichtrostendem Material herzustellen. Bei der Anordnung der notwendigen Verankerungen und Konsolen ist zwingend darauf zu achten, dass Dichtungsbahnen nicht durchdrungen werden dürfen. 2.5 Arbeiten im Bestand Bei Materialwechseln an Außenwänden ist das besser wärmedämmende Mauerwerk in das schlechter dämmende einzuverzahnen. Anschlüsse an Bestandsmauerwerke sind stets durch Verzahnung zu erstellen, siehe Regeldetail Detail 5. Bei der Sanierung von Mauerwerk, insbesondere von Natursteinmauerwerk, ist grundsätzlich die vorhandene Mörtelqualität beizubehalten. Jegliche vollflächig zu behandelnden Sichtflächen sind in derselben Behandlungsweise durch dieselbe Arbeitsmannschaft auszuführen. Für alle Arbeiten im Sichtbereich (insbesondere für Mauer-, Verputz-, Reinigungs- und Verfugungsarbeiten) gilt, dass vor Materialdisposition und Arbeitsausführung je unterschiedliche Fläche mehrere Probeflächen als Herstellermuster zu beschaffen oder vom AN vor Ort zu erstellen sind und vom AG zur Ausführung freigeben zu lassen sind. Reinigungsverfahren sind, sofern nicht anders ausgeschrieben, als Hochdruck-Wasserstrahlreinigung mit Wassertemperaturen > 40 °C zu erbringen. Fenster und Türen sind während der Arbeitsausführung durch vollständige Abklebung auf den Rahmen zu schützen.
ZTV Mauerarbeiten
ZTV Erdarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Erdarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18300 Erdarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Für die Arbeiten an mit Oberböden gilt zusätzlich die ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten als vereinbart. Für Leistungen zum Anlagen, Ausheben und Verfüllen von Rohrgräben gilt zusätzlich die ATV DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V., Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e. V., DWA: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., FGSV: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., 2 Ausführung und Konstruktion 2.1 Allgemeine Hinweise Der AN besorgt sich rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten unaufgefordert die Kataster- und Leitungspläne des Baugrundstücks und erforderlichenfalls auch der angrenzenden Flächen. Die Örtlichkeit ist durch den AN auf Übereinstimmung mit den Planunterlagen zu überprüfen. Ferner hat sich der AN vor Beginn der Erdarbeiten bei allen infrage kommenden Leitungsträgern über mögliche Leitungen zu informieren. Aufwendungen und Schäden aus Nichtberücksichtigung offensichtlicher Hinweise (z. B. Schächte, Absteller, sichtbare Restleitungen, Aushubstutzen, Kanaldeckel) und Bestandsleitungen gehen zulasten des AN. Gegebenenfalls aus einem Altbestand vorhandene Mauerwerks- oder Betonwände und Fundamente sind im Bereich der geplanten neuen Bebauung restlos abzubrechen und auszuheben, gegebenenfalls sind Mehrtiefen zu verfüllen und zu verdichten. Der AG ist vor Beginn solcher Mehraufwendungen sofort zu verständigen, um ein gemeinsames Aufmaß durchzuführen. Nicht im Beisein des AG aufgemessene Abbruchmassen werden nicht vergütet. Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe maximal 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Wiedereinzubauender Boden ist nur dann abzufahren, wenn die Platzverhältnisse zur Zwischenlagerung auf der Baustelle ausgeschöpft sind. Der AN ist verpflichtet, vor Anfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum und die zur Wiederverfüllung vorgesehenen Stoffe frei von Bauschutt, Müll und dergleichen sind. Trifft das nicht zu, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Die Verfüllung verunreinigter Arbeitsräume ist untersagt. Hat der AN eine Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden. Der Baugrund sowie der zum Einbau bestimmte Boden dürfen durch Entwässerungsmaßnahmen nicht unzulässig durchfeuchtet werden. Unbrauchbar gewordener Boden (z. B. durch Nichtausführung, durch nicht rechtzeitige Ausführung bzw. unsachgemäße Ausführung von notwendigen Entwässerungsmaßnahmen) darf nicht verwendet werden und ist durch den AN auszutauschen. Unaufgefordert, spätestens jedoch auf Verlangen des AG, des Prüfingenieurs bzw. des Tiefbauamtes, ist vom AN, unentgeltlich für den AG, der Nachweis der Druckfestigkeit für verfüllte und verdichtete Bodenmassen zu erbringen. Über die geforderte Tragfähigkeit der Gründungsebene ist ein Nachweis unter Zuhilfenahme eines vereidigten Sachverständigen für den Erd- oder Grundbau zu führen. Die im Bodengutachten geforderte Tragfähigkeit der Baugrubensohle ist vom AN unentgeltlich nachzuweisen. 2.2 Ausführung Der Arbeitsablauf, die Art des Bodenabtrages sowie die Transporte sind vom AN unter Berücksichtigung der sich aus den ggf. beigefügten Unterlagen ergebenden Festlegungen und Randbedingungen zu wählen. Aushubmaterial ist, soweit kein kontaminiertes Material vorgefunden wird, nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung. Im Falle des Auffindens kontaminierten Materials bzw. von Auffüllungen, Bauschutt etc. liegt es in der Verantwortung des AN, Beprobungen zu organisieren. Die Durchführung der Beprobung erfolgt in einem Labor nach Vorgabe des AG. Die hierfür entstehenden Kosten sind dem AG rechtzeitig zur gesonderten Vergütung anzuzeigen. Die Entsorgung erfolgt unter gutachterlicher Begleitung durch den AN, sie ist zu belegen und nachzuweisen. Ferner ist der Umfang kontaminierten Materials durch Tagesberichte, durch einen Bodenkatasterplan und einen Erdmassenaufmaßplan zu dokumentieren. Das Verbringen des kontaminierten Materials erfolgt auf eine Verwertungs-/Entsorgungsanlage nach Vorgabe des AG. Die Baugrube wird anhand einer vom AN erstellten und vom AG freizugebenden Aushubplanung ausgeführt. Im Rahmen der Gesamtleistung ist vom AN zur Baugrubenabnahme eine abschließende Baugrundbeurteilung durch den vom AN beauftragten ÖbVI-Baugrundgutachter zu erstellen. Soweit Bodenaustausch- bzw. Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich werden, sind diese mit dem Baugrundgutachter abzustimmen. Der aus dem, soweit vorhanden, beigefügten Baugrundgutachten vermutbare Leistungsumfang ist als Angebotsgrundlage zu berücksichtigen. Für die Verfüllung der Restbaugrube sind ausschließlich nichtbindige Erdbaustoffe zu verwenden. Die Verdichtung erfolgt lagenweise entsprechend den Erfordernissen unter Einhaltung der geforderten Lagerungsdichte. Der Verdichtungsgrad für Freianlagenbereiche ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Flächennutzung zu wählen. Der erreichte Verdichtungsgrad ist nachzuweisen. Der Beginn der Verfüllung ist dem AG anzuzeigen. Baufortschrittsabhängige Leistungen, Hilfsleistungen und Provisorien sind, soweit bauüblich erforderlich, einzuplanen. Hierzu zählen u. a.: Zufahrtsrampen (zeitlich versetzt) sowie deren Sicherung/Spundung, Böschungen, Winkel, Sicherungen, Mehraushub, Rampen und deren zeitversetzter Ausbau, verbleibende Bermen zur Lagesicherung. Im Auftrag des AN erstellt ein ÖbVI-Vermesser ein Aufmaß des fertiggestellten Planums sowie ein Messpunktraster < 3,00 m über die gesamte Höhe der Baugrubenumschließung. Die Höhenangaben sind auf NN zu beziehen. Der AN errichtet alle für die Ersteinmessung der nachfolgenden Leistungen erforderlichen Absteckungen und Schnurgerüste. Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche bereits vorhandenen Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen zu sichern. 2.3 Material, Güte Soweit sich aus dem Bodengutachten ergibt, dass Bauschuttrecycling für Verfüllungsmaßnahmen geeignet ist, kann bei Nachweis der Nichtkontamination, der Verdichtungs- und Versickerungsfähigkeit hierauf zurückgegriffen werden. Aschen, Schlacken und sonstige Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Lediglich Mineralgemisch-Recycling ist unter Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises zulässig. Die Einholung der Unbedenklichkeitsnachweise ist Aufgabe des AN. 2.4 Oberfläche Soweit eine Außenanlagenplanung vorliegt, stellt der AN das Baugelände bis zu einer Höhe von 30 cm unter OFF profilgerecht her. 2.5 Aufmaß Das Aufmaß erfolgt nach festem Boden anhand vom AN zu erstellender Aufmaßzeichnungen. Die Wiederverfüllung darf erst nach der Freigabe der Aufmaßzeichnungen durch den AG erfolgen, da sonst bei Vergütungsstreitigkeiten kein Anspruch des AN auf Vergütung streitiger Mengen besteht. Soweit kein Höhenaufmaß des Geländes oder bereits vorhandener Baugruben vorliegt, erstellt der AN im Rahmen seines Leistungsnachweises ein Erstaufmaß der Bestandsprofilierung zu seinen Lasten. Die Arbeitsausführung des AN beginnt erst nach Freigabe dieses Aufmaßes durch den AG. Die Abfuhr kontaminierten Materials ist nur mit Wiegekarte, Lkw-Kennzeichen oder Containernummer zulässig. Die Wiegekarte der annehmenden Stelle muss bei Abrechnung der Arbeiten vorgelegt werden. Jeder von der Baustelle abfahrende Lkw ist den AG zur Abfahrt anzumelden und freigeben zu lassen, ansonsten verliert der AN seinen Vergütungsanspruch. 2.6 Vergütung Die Vergütung der Massen bei Abrechnung erfolgt nur nach mindesterforderlichem Aushub samt Böschungswinkel 45°. Führt der AN nach seiner Wahl voll- oder großflächigen Aushub mit anschließender Wiederverfüllung aus, erfolgt die Abrechnung ungeachtet dessen nach erforderlichen Massen. Ein entsprechendes Aufmaß, Nachweise und ein Aushubplan sind vom AN als Abrechnungsgrundlage zu erstellen. 2.7 Entsorgung Leistungsbestandteile sämtlicher Leistungen des AN zur Entsorgung sind das Laden vom Bereitstellungslager, der Transport zur Entsorgungsstelle, Wartezeiten, Abladen, Wiegevorgang etc. Die Entsorgung von Bodenaushub hat unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der Ersatzbaustoff-Mantelverordnung und der darin geannten weiterführenden Regelwerke sowie den Betriebsgenehmigungen der jeweiligen Entsorgungsanlagen zu erfolgen. Der AN hat dem AG die vorgesehenen Entsorgungsstellen auf Verlangen vor Vergabe des Auftrages anzugeben. Transporte für Materialien BM-F2 und BM-F3 haben nach Wahl des AN entweder mit abgeplanten Lkw oder mit abgedeckelten Containern zu erfolgen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Die Abrechnung der Entsorgung erfolgt nach Gewicht auf Grundlage der Original-Wiegescheine amtlich geeichter Waagen des Annahmebetriebes. Der AN hat auf Verlangen des AG als Beleg über Abfuhr und Annahme des Abfalls ein Übernahmeschein- formular des AG zu verwenden. Containerfüllungen und LKW-Ladungen sind vor Abfuhr vom AG als Grundlage des Vergütungsanspruches des AN bestätigen zu lassen; nicht vom AG bestätigte Fuhren gelangen nicht zur Vergürtung. Der AN hat dem AG insoweit rechtzeitig, d.h. mindestens drei Tage vor Ausführungsbeginn, die entsprechenden Arbeiten anzuzeigen, damit der AG Personal zur Begleitung der Abfuhrarbeiten für vorgenannte Tätigkeiten bereitstellen kann.
ZTV Erdarbeiten
ZTV Abbruch-/Rückbauarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Abbruch-/Rückbauarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18459 Abbruch-/Rückbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: BDE: Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V., Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V., DA: Deutscher Abbruchverband e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V., VdS Schadenverhütung GmbH, Verband für Abbruch und Entsorgung e. V. 2 Vorleistung und Planung Der AN hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabeln, Kanälen, Vermarkungen und dergleichen, zu informieren und ggf. eine Ausgrabungserlaubnis der Rechts­träger einzuholen. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Angebotsabgabe der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen, so u. a. auf Medienfreischaltungen. Der AN erstellt vor Ausführung der Abbrucharbeiten ein Aufmaß über die auszuführenden Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung von Abbruchleistungen nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen, Gerüste etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN eine Abbruchplanung und ein Abbruchkonzept zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil dieser Planungen sind u. a.: Der AN prüft vor Beginn der Abbrucharbeiten unaufgefordert und eigenverantwortlich: erfolgte Medienfreischaltung, offensichtlich vorhandene Bestandsmedien auf dem Grundstück, Schadstofffreiheit von Trafos, Klimaanlagen, Öltanks sowie allen anderen leicht zu vermutenden und vor Durchführung der Abbrucharbeiten zu entsorgenden Gefahrstoffen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: Straßensperrung, Gehwegumlegung, Baustelleneinrichtung, insbesondere mit der erforderlichen Anzahl von Containerstellplätzen und Containern zur sortenreinen Trennung, Erstellung einer Rückbaustatik mit allen Rückbau-Zwischenständen samt ggf. erforderlicher Absteifungen, Unterstützungen etc., Emission in Bezug auf u. a. Anforderungen nach BImschG und deren Vermeidung, Erstellung eines Abbruchkonzeptes, soweit nicht vorhanden. ggfls. erforderliche Abstimmungen mit dem Denkmalschutz, Der AN fordert vom AG unaufgefordert Einsicht in die Bestandsstatik und Bestandspläne des abzubrechenden Bauwerkes. Der AN klärt ggf. vorhandene Einschränkungen an Decken- und Flächenlasten auf, die z. B. offensichtlich erkennbar bzw. leicht zu vermuten sind aufgrund von Unterkellerungen und Tiefgaragen im Bereich der Abbruchstelle. Angrenzende Bauteile, Gehwege, Nachbargrundstücke sind in ausreichender Form durch den AN für die gesamte Dauer der Abbrucharbeiten zu schützen und zu reinigen. 3 Ausführung 3.1 Allgemeine Angaben Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen und Abfuhr und Entsorgung" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der Allgemein Anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Be­stimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB Teil C als beschrieben. Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden. Weiterhin gehören hierzu auch die ggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie unabhängig von der Rechtsträgerschaft der Schutz von Messeinrichtungen. Vor Arbeitsunterbrechungen ist dafür zu sorgen, dass keine Gefahr für Dritte besteht aufgrund von Zwischenrückbauzuständen (z. B. hängende Teile, Schrägstellung von Bauteilen). Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, denkmalgeschützte Substanz,  Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom AN in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung für die Durchführung der Abbrucharbeiten einzurechnen. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen, ohne das statische Gefüge des Abbruchbauwerks hierbei zu beeinträchtigen. Treten trotz sorgfältiger Abbrucharbeiten Risse, Setzungen o. Ä. im Umfeld der Abbruchmaßnahme auf, ist der AG durch den AN sofort zu informieren. Über den weiteren Verlauf der Arbeiten muss der AN dann mit dem AG gesonderte Vereinbarungen treffen. Bei einer Baubegehung sind gut erhaltene oder erhaltungswürdige und denkmalpflegerisch als schützenswert deklarierte Bauteile vor Beginn der Abbrucharbeiten vom AG festzulegen und sorgfältig vor Beschädigung zu schützen. Wird im Zuge der Arbeiten eine Entfernung notwendig, sind diese Bauteile sorgsam zu demontieren. Die zu erhaltenden Bauteile sind für einen späteren Einbau zu sichern und fachgerecht in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung auf dem Baugrundstück zwischenzulagern. Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten geht vor Zerstören". Bei Abbruchmaßnahmen für Decken oder Wände sowie für das Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen usw. gilt, dass das Abbrechen und Beseitigen von Wand- und Deckenbekleidungen (Putz, Fliesen, Tapete, Beschichtungen, Schalungen u. Ä.) mit dem Preis abgegolten ist. Ebenso sind das Abbrechen und Entsorgen der unter oder auf Putz liegenden Leitungs- und Elektroinstallationen, soweit diese auf den abzubrechenden Flächen liegen, im Preis enthalten. Während des Abbruchs sind Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder in ihren ursprünglichen Aufbau errichtet oder eingebaut werden, in ihrem Aufbauschema zu skizzieren und schriftlich festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem AG jeweils vor Abschluss der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben. Schutzmaßnahmen für angrenzende Bauteile sind, sofern nicht anders beschrieben, in den Positionen mit einzukalkulieren. Sicherungsmaßnahmen gegen herabfallende Bau -Abbruchteile sind in ausreichendem Maß vorzunehmen und sofern nicht anders beschrieben in den Positionen mit einzukalkulieren. Hier sind unbedingt die besonderen Auflagen hinsichtlich des Schutzes von erhaltenswerten Bauteilen, die aus dem Denkmalschutz resultieren zu beachten. Der daraus resultierende Mehraufwand insbesondere beim konstruktiven Abbruch) ist in die EPs der Positionen miteinzukalkulieren. (u.a. Bestandsboden der Loggien wird erhalten, Treppenhäuser). Die Erfordernis von tragenden oder stützenden Baubehelfsmaßnahmen zur vorrübergehenden Unterstützung von Decken- oder Wandbauteilen (z.B. bei Herstellung neuer Türöffnungen) sind eigenverantwortlich durch den AN zu planen und umzusetzen. Für statisch relevante Bauzwischenzustände wird die Abstützlast angegeben. Die Art und Wahl der Abstützung obliegt der ausführenden Firma. Siehe Anmerkungen auf Positionsplan. Baustützen als Unterstützung der Decke über EG dürfen im Regelfall nicht auf den Estrich im Kellergeschoss aufgestellt werden (geringe Tragfähigkeit!). Abstützung ist durch den AN zu planen. Ggf. ist der Estrich zu entfernen und neu einzubauen. Auch die Bereiche der nichttragenden Bodenplatte sind zu beachten. Die genauen Aufbauten sind der Bestandsaufnahme in den Planunterlagen zu entnehmen. Ausgebautes Material wird grundsätzlich Eigentum des AN und ist zu beseitigen. Zerkleinerungsschnitte sind, sofern in den Positionen nicht anders beschrieben mit in die Positionen einzukalkulieren. Alle in diesem LV beschriebenen Leistungen umfassen den Abbruch, den Transport der Abbruchmaterialien innerhalb der Bautelle, das Verladen an der Baustelle sowie den Abtransport und die Entsorgung. Nur die Trennschnitte zum verbleibenden Bestand werden gesondert in eigenen Positionen aufgelistet. 3.2 Ausführung 3.2.1 Abbruch im Bestand Beim Abbruch ist die Standsicherheit der restlichen Bauteile im Bauzustand vom AN zu gewährleisten. Für Abstützungen von Bauzwischenzuständen des bestehenden Tragwerks sind Lasten im Positionsplan angegeben. Soweit erforderlich, sind statische Nachweise für  Abfanggerüste etc. durch den AN zu erbringen. Das vorhandene Gebäude ist vollständig zu entrümpeln. Gerümpel, Schutt und Müll sind vom AN abzufahren. Sofern erforderlich, gehört das Laden von Hand zum Leistungsumfang. 3.2.2 Behandlung des Abbruchgutes Das gesamte Abbruchmaterial ist nach Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abfahren zu lassen. Vor Abtransport des Abbruchmaterials ist vom AN die abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf dem Übernahmeschein/Begleitschein bestätigen zu lassen, zumindest die Anzahl, Größe und Inhalt abzufahrender Container sind so vom AN dokumentieren zu lassen. Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese durch den AN unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen. Hierzu zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten Baustoffe in Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie Brandschutzverkleidungen (z. B. aus Asbest, asbesthaltigen Stoffen). Sämtliche Beprobungen und Dokumentationen sind in den EPs inkludiert. Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt auf Grundlage genehmigter Entsorgungsnachweise/ Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß Nachweisverordnung (NachwV) durch zugelassene Spediteure. Dem AG ist die Entsorgung durch Mitteilung seiner bei der ZKS-Abfall registrierten behördlichen Nummer und Rolle nachzuweisen. Das nicht gefährliche Abbruchmaterial ist nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung des AN gegenüber dem AG. Ausschluss des Bewertungsparameters "elektrische Leitfähigkeit" bei Probenahme von mineralischem Abbruchmaterial, dieser kann zu "schlechteren" Einstufung von Abbruchmaterial führen ist aber oftmals für Gruben, Deponien nicht Einstufungsrelevant. Besonderer Hinweis auf das Erfordernis des selektiven Abbruchs. Sollte beispielsweise belasteter, bzw. höher eingestufter Putz an Mauerwerk vorhanden sein ist dieser vor Abbruch des Mauerwerks abzuschlagen um keine unnötig großen Massen aus einem "Abbruchgemisch" Mauerwerk + belasteter Putz zu "erzeugen". 3.2.3 Abbruch von Rohrleitungen Nach dem Rückbau von Leitungen sind die im Wandquerschnitt verbleibenden Rohrstücke und Leitungsreste aus dem Wandquerschnitt herauszuschlagen. Der Abbruch von Unterputz verlegten HLS-E Leitungen erfolgt nach Abstimmung mit der Bauleitung. Falls der Abbruch der Leitungen nicht möglich ist, erfolgt das Abtrennen der Leitungen mindestens 2 cm hinter der Oberfläche massiver Wandbaustoffe, um anschließend ungehindertes Verputzen der Wandoberflächen zu ermöglichen. 3.3 Gefahrstoffsanierung 3.3.1 Allgemeines Die Gefahrstoffsanierung erfolgt unter Beachtung des Gefahrstoff-Untersuchungsberichtes (siehe Plananlagen), der Gefahrstoffverordnung, der TRGS 150, TRGS 500, TRGS 521 und TRGS 551 sowie DGUV 101-004. Nach erfolgter Schadstoffsanierung und Entkernung ist die Freigabe für den Maschinenabbruch durch den AG im Zuge einer Begehung zu erwirken. Gegebenenfalls erforderliche Freimessungen bei der Demontage der asbesthaltigen Baustoffe durch einen Asbest-Sachverständigen sind zu berücksichtigen und werden dem AN vom AG nicht gesondert vergütet. 3.3.2 Anzeigepflicht Der AN verpflichtet sich, rechtzeitig seiner Anzeigepflicht gemäß GefStoffV bei den zuständigen Behörden nachzukommen sowie alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Existenz einer objektbezogenen Abfall-/Transportgenehmigung ist dem AG vom AN nachzuweisen. Diese Genehmigungen/Anzeigen sind dem AG bei Ausführungsbeginn in Kopie zu übergeben. Dies gilt insbesondere für Asbest-, KMF-, PCB- und PAK-Sanierungsarbeiten. 3.3.3 Sicherheitstechnische Abnahme Die Sicherheitstechnik und die Unterlagen gemäß TRGS 519 unterliegen der Abnahme durch den AG. Der Abnahmewunsch ist mindestens 3 Werktage im Voraus bei dem AG anzumelden. 3.3.4 Sichtabnahme durch den AG In den Sanierungsbereichen erfolgt nach Abschluss der Entsorgungs- und Reinigungsarbeiten eine Sichtabnahme, visuelle Kontrolle gemäß TRGS 519 Ziffer 14.3, durch den AG. Die Sichtabnahme des AG befreit den AN nicht von seiner eigenverantwortlichen Kontrollpflicht und Gewährleistung. Das Begehren zur Sichtabnahme ist dem AG vom AN mindestens 5 Werktage im Voraus bekannt zu geben. 3.3.5 Dokumentation des Unterdrucks Die Protokollstreifen von Differenzdruckmessgeräten sind für jeden Sanierungsbereich über den gesamten Sanierungszeitraum vollständig zu sammeln und monatlich zu übergeben (aufgeklebt, beschriftet mit Sanierungsbereich, Messstelle, Geschoss, Raumnummer etc. und sind mit Datum und Uhrzeit zu versehen). Besonderheiten vom AN an den AG, z. B. bei Abfall des Unterdrucks, sind zu vermerken. 3.3.6 Haftung Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften werden Asbestfaserkonzentrationsmessungen der Raumluft und eine Untersuchung auf eine etwaige Asbestfaserverschleppung auf Kosten des AN durchgeführt. Alle Folgekosten gehen zulasten des ANs. Sämtliche Geräte und Zubehörteile dürfen nur mit den gültigen Zulassungen und Prüfzeugnissen (z. B. maschinen- und ablufttechnische Prüfung von Lufttauschgeräten) verwendet werden. Der AN verpflichtet sich, alle Mängel, die auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Ausführung zurückzuführen sind, unverzüglich und ohne Aufforderung zu beheben. Zur Vermeidung von Wasserschäden sind sämtliche Wasseranschlüsse des AN in der betriebsfreien Zeit abzuklemmen und drucklos zu machen. 4 Abrechnung Abbruch- und Rückbauarbeiten Entsorgungskosten trägt der AN. Die Anmietung öffentlicher Flächen für die Ausführung und eigene Baustelleneinrichtung ist vollständig Sache des AN. Hiermit in Verbindung stehende Kosten und Gebühren trägt der AN. Sofern für die Ausführung der eigenen Leistung, inklusive der Baustelleneinrichtung, temporäre Verkehrseinrichtungen, Straßensperrungen o.ä. erforderlich werden, sind diese Maßnahmen eigenverantwortlich durch den AN zu organisieren und umzusetzen. Hiermit in Verbindung stehende Kosten und Gebühren trägt der AN. Ein Aufmaß für die Abbruchmaßnahme erfolgt nach den Bestandsbauteilen. Vor Ausführung der Abbruchmaßnahmen ist rechtzeitig mit dem AG gemeinsam ein Aufmaß mit Darstellungen der Abbruchleistung zu erstellen und dem AG zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Erst nach Bestätigung des Aufmaßes durch die Bauleitung können die Abbruchmaßnahmen erfolgen. Nicht vor Ausführung aufgemessene Bauteile/Leistungen werden nicht vergütet. Dem AG steht ein Prüfzeitraum von mindestens 10 Werktagen zu.
ZTV Abbruch-/Rückbauarbeiten
ZTV Allgemein Tragwerksplanung Hinweis zu Plänen und Ausführung Höhenangaben beim Querschnitt von Unterzügen sind zusätzlich zur Deckendicke zu rechnen. Werden für den Einbau von Stahlträgern aus Montagegründen zusätzliche Stirnplattenstöße benötigt, so sind diese durch die  ausführende Firma zu planen und nachzuweisen. Die Nachweise sind der Tragwerksplanung sowie dem Prüfingenieur vorzulegen. Werden Türöffnungen oder dergleichen mit Mauerwerk verschlossen, so werden die Öffnungen in der Dicke der Bestandswand mit KS 1,4-2,2-20- Mgr. IIa verschlossen. Neue Wände ohne Angaben in den Plänen sind ebenfalls mit KS 1,4-2,2-20-Mgr. IIa herzustellen. Der bestehende Dachstuhl ist zum Teil nicht bzw. unvollständig dargestellt. Exakte Höhenmaße (z.B. auch Kopfbänder, Dachschrägen, Sparrenlage) nach Angabe Architektur bzw. örtlichem Aufmaß. Hinweise zu Abstützungsmaßnahmen Für temporäre Abstützungen zur Sicherstellung der Tragfähigkeit des Gebäudes sind in den Plänen Belastungen an den Stellen angegeben, an denen die Abstützungen zu erfolgen haben. Die Belastungen gelten immer für das dargestellte Geschoss. Stehen mehrere Abstützungen übereinander, so müssen die Belastungen entsprechend aufaddiert werden. Die Dimensionierung und die Konstruktion der Abstützungsmaßnahmen muss durch die ausführende Firma erfolgen. Der Nachweis der  Lastweiterleitung muss erbracht werden. Die Nachweise müssen der  Tragwerksplanung sowie dem Prüfingenieur vorgelegt werden. Für Abstützungen, die aus baubetrieblichen Gründen erforderlich sind (z.B. Abstützungen der Treppenläufe in neuen Treppenhäusern) werden keine Angaben zu Abstützungslasten durch die Tragwerksplanung angegeben. Tür- und Fensteröffnungen sind entsprechend abzustützen, sodass sich im Mauerwerk eine Gewölbewirkung einstellen kann. Die hierfür notwendigen Maßnahmen sind durch die ausführende Firma zu planen. Die Bestandsdecken dürfen ohne lastverteilende Maßnahmen nicht  punktuell belastet werden. Insbesondere sind direkte Lasteinwirkungen auf die Ziegel der Stahlsteindecken zu vermeiden (Ausbruch einzelner Steine!). Belastungen aus Bauzuständen müssen auf die Betonrippen wirken und bedürfen lastverteilender Maßnahmen (Verteilträger o. Ä.). Bei Unklarheiten ist Rücksprache mit dem Tragwerksplaner zu halten. Zulässige Belastung: max. 250 kg/m² Hinweis Schräg verlaufende Wände Sämtlicher Mehraufwand /Zulagen für die Ausführung an schräg verlaufenden Wänden ist in die EPs der Hauptpositionen einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
ZTV Allgemein Tragwerksplanung
Detaillierter Maßnahmenkatalog Denkmalschutz CS65 Im Folgenden eine Aufführung der relevanten Maßnahmen für das Gewerk, die sich aus dem Denkmalschutz ergeben. Detaillierter Maßnahmenkatalog zum denkmalgeschützten Gebäude CS 65 (siehe S. 6 ff, Denkmalschutzrechtliche Maßnahmenbeschreibung, Stand 30.01.2019) Der nachfolgende Maßnahmenkatalog detailliert die baukonstruktiven Eingriffe in die denkmalgeschützte Bausubstanz des Gebäudes zum Zeitpunkt der Entwurfserstellung. Einzelne Positionen können jedoch erst nach Vorliegen einer Ausführungsplanung - teilweise erst bei Vorliegen von Leistungsverzeichnissen und teilweise erst bei Bauteilöffnungen im Zuge der Realisierung - konkretisiert werden. Soweit einzelne Positionen aus vorgenannten Gründen hier nicht ausreichend beschrieben werden können, wird die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach detaillierter und abgestimmter Ausführung zeitversetzt beantragt. Die Konkretisierung dieser Positionen soll/kann dann im Baugenehmigungsbescheid beauflagt werden. (4) Statische Optimierung der zu erhaltenden Dachstuhl-Konstruktion unter Berücksichtigung der künftigen wohnwirtschaftlichen Nutzung sowie den Vorgaben der Tragwerksplanung und dem zu erstellenden Standsicherheitsnachweis. · die Dachstuhl-Konstruktion wird erhalten und statisch für die neue Nutzung additiv mit Holz- und Stahlbauprofilen verstärkt; substanzbeschädigte Holzbauteile werden materialkonform und formgerecht ausgetauscht; die exakte Lage der neu einzubauenden Bauteile (Dachgauben, Dachloggien, Dachflächenfenster) wird anhand eines Sparrenplans fixiert. · Alle Eingriffe in die Holz-Konstruktion des Dachstuhls werden im Zuge der Ausführungsplanung konkretisiert und anhand von Planungen und - soweit erforderlich - durch Arbeitsmuster mit dem BLfD einvernehmlich abgestimmt. · Die Ausführungs- und Detailplanung beinhaltet Schemenpläne und graphische Darstellungen der auszutauschenden und/oder zu verstärkenden bauzeitlichen Holzkonstruktionen. · Nach Konkretisierung und Abstimmung mit dem BLfD wird für den statischen Eingriff in die bauzeitliche Dachkonstruktion eine separate denkmalschutzrechtliche Erlaubnis beantragt. (5) Vor dem Hintergrund der Umnutzung zu Wohnraum erfolgt der Einbau neuer Dachgauben und neuer Dachloggien in der ersten Dachgeschossebene und der Einbau  neuer Dachflächenfenster in der zweiten Dachgeschossebene (Abweichung: Süd-West-Giebel mit Dachflächenfenster in der ersten Dachgeschossebene) gemäß den Vorgaben der Gestaltungssatzung und in Detailabstimmung mit dem BLfD. Dies betrifft insbesondere Form, Material und Qualität. Im Gebäudebestand CS 65 sind keine freistehenden, bauzeitlichen Schleppgauben vorhanden. Die gedämmte Dachkonstruktion wird mit roten Biberschwanzziegeln auf einer 6 cm starken "Auf-Sparren-Dämmung" gedeckt und mit Schneefanggittern im Traufbereich versehen. Dachabwalmungen der Treppenhausrisalite (Haupt- und Nebentreppenhaus) sowie die Dachaufstockung des Seitenflügels (Ehemalige Gartenhalle) werden ebenfalls mit roten Biberschwanzziegeln gedeckt und mit Schneefanggittern ausgestattet. Die im Bestand vorhandenen zwei Dachreiter in Kupfermetalldeckung werden erhalten und substanzschonend nach Vorgaben der Fachplanung behutsam saniert. Bauzeitliche Rinneneinlaufkästen werden materialschonend aufgearbeitet, wiedereingebaut und somit erhalten. Dachrinnen und Fallrohre werden gemäß Gestaltungssatzung wo möglich im Bestand erhalten oder in Kupfermetall hergestellt. · Die Ausführung erfolgt nach den in der Anlage beigefügten Leitdetails des Gebäudes CS 63 (Anlage 1); dieses Leitdetail findet ebenfalls Anwendung am Gebäude CS 65 und wird in der weiteren Ausführungsplanung an das Gebäude angepasst. Dach allgemein + Dachflächenfenster Cs 63-D-01 Dach + Dachgaube Cs 63-D-02 Dach + Schleppgaube (Neu) Cs 63-D-03 Dach + Dachloggia Cs 63-D-04 (7) Zur Wohnumnutzung des Gebäudes in allen Geschossen wird die Grundriss-Struktur unter Beibehaltung wesentlicher bestehender, lastabtragender Innenwände geändert und angepasst. Die Eingriffe in die bauzeitliche Rohbausubstanz erfolgen gemäß eingereichter Planung in unterschiedlichen Formen, Materialien und Güte. (8) Neuerrichtung einzelner Treppenhäuser und Bestandstreppenhäuser: · Zur Erschließung der Einheiten im Erd-, Ober- und Dachgeschoss (+ Spitzboden) sowie der Nebenräume im Kellergeschoss werden zwei zusätzliche Treppenhäuser in schlichter, moderner Architektursprache mit vorgelagerten Zugangstreppen errichtet. Die Treppenläufe KG bis DG werden in massiver Bauweise ausgeführt, der Treppenlauf vom DG zum SB wird in leichter Stahlbauweise mit Holzstufen gestaltet. Die Ausführung wird mit einer zweiseitigen Stahlwangentreppe mit Trittstufen in Holz (Eiche Natur, geölt), freistehend mit Befestigung am oberen Auflager und anschließendem Austrittspodest gestaltet. Die Geländer-Konstruktionen der neu eingefügten Elemente bestehen aus Flachstahlprofilen mit Ober- und Untergurten und einem hölzernen Handlauf. · Das im Bestand vorhandene - nicht bauzeitliche - Treppenhaus an der nördlich gelegenen Straßen-Fassade wird umfänglich erweitert und erhält Treppenläufe vom Kellergeschoss bis zum Dachboden in massiver Bauweise; die Fortführung zum Spitzboden erfolgt in leichter Stahlbauweise (Ausführung siehe oben). · Das Bestandstreppenhaus und das bauzeitliche Nebentreppenhaus werden erhalten und nicht erweitert; Sanierungsbeschreibung siehe Position (22). (9) Die Errichtung der neuen Hauszugänge mit vorgelagerten Zugangstreppen einschließlich deren Ausstattungen und Gestaltungen (z.B. Konstruktion, Brüstungsgeländer, Gegensprechanlage, Hausnummerierung und Beleuchtung) wird nach Leitdetailplanung ausgeführt, detailliert dargestellt mit: Regeldetail Außentreppen/Hauszugänge Cs 63-F-02 · dieses Leitdetail findet ebenfalls Anwendung am Gebäude CS 65 und wird in der weiteren Ausführungsplanung an das Gebäude angepasst. 10) Die bereits um 1970 mit einem Multi-Funktionsraum aufgestockte Gartenhalle wird um ein Dachgeschoss in Holzkonstruktion erweitert und zu zwei Maisonettewohnungen über drei Geschosse ausgebaut. · Der weitere Ausbau der drei Geschosse erfolgt nach eingereichter Planung. · Die Zugänge erfolgen straßenseitig über eine vorgelagerte Treppenanlage bzw. über das seitliche Bestands-Nebentreppenhaus; zum Garten angeordnete Terrassen vervollständigen diesen zur wohnungswirtschaftlichen Nutzung ausgebauten Seitenflügel. · Im Inneren (Erdgeschoss) werden die bauzeitlichen Rundbögen mit ihren aus Stampfbeton hergestellten Rundbögen mit eingearbeiteter Jugendstil-Ornamenten erhalten und nach den Erkenntnisses eines noch zu erstellenden restauratorischen Gutachtens saniert. · Die Gestaltung der Fassaden orientiert sich am Bestand des Gebäudes und basiert auf den Vorgaben der Gestaltungssatzung. 11) Auf der Süd-Ost-Fassade werden gesamt drei zweigeschossige Balkonanlagen gemäß Planung und nach Vorgaben der Gestaltungssatzung und in Abstimmung mit dem BLfD errichtet. Die Ausführung erfolgt nach angefügter Leitdetailplanung (Anlage 1) des Gebäudes CS 66 (CS xx); dieses Leitdetail findet ebenfalls Anwendung am Gebäude CS 65 und wird in der weiteren Ausführungsplanung an das Gebäude angepasst. 12) An der westlich ausgerichteten Fassade wird im Erdgeschoss die ursprüngliche Loggia gemäß der Rundbogenstruktur gedrittelt. Die beiden zur Straßenfassade weisenden Rundbögen werden mit neuen Holz-Isolier-Glas-Elementen geschlossen und künftig der dort liegenden Wohnung als geschlossene Raumkonstruktion zugeordnet. Die Ausbildung der neuen Fensterkonstruktionen richtet sich nach Position (19). Das verbleibende Drittel der Loggia bleibt unverändert in Funktion, Form und Materialität. Alle Sanierungsmaßnahmen an den innenliegenden (bauzeitlichen) Fassaden, den aus Stampfbeton hergestellten Rundstützen mit eingearbeiteten Jugendstil-Ornamenten, der bauzeitlichen Bodenbeläge, der bauzeitlichen Brüstungsgeländer sowie der vorgelagerten Stufenanlage aus Stampfbeton mit Natursteinstufen werden nach den Erkenntnissen eines noch zu erstellenden Restauratorischen Gutachten ausgeführt. 13) An der südlich ausgerichteten Fassade wird im Erdgeschoss die ursprüngliche Loggia gemäß der Rundbogenstruktur geviertelt. Die beiden äußeren Rundbögen werden mit neuen Holz-Isolier- Glas-Elementen geschlossen und künftig den dort liegenden Wohnungen als geschlossene Raumkonstruktion zugeordnet. Die Ausbildung der neuen Fensterkonstruktionen richtet sich nach Position (19). Der mittig angeordnete Teil der Loggia wird geteilt und bleibt unverändert in Funktion, Form und Materialität. Alle Sanierungsmaßnahmen an den innenliegenden (bauzeitlichen) Fassaden, den aus Stampfbeton hergestellten Rundstützen mit eingearbeiteten Jugendstil-Ornamenten, der bauzeitlichen Bodenbeläge, der bauzeitlichen Brüstungsgeländer sowie der vorgelagerten Stufenanlage aus Stampfbeton mit Natursteinstufen werden nach den Erkenntnissen eines noch zu erstellenden Restauratorischen Gutachten ausgeführt. 17) Zur Erreichung des Mindestwärmeschutzes wird an den Außenwänden der Innenputz abgebrochen und zur fachgerechten, hohlraumfreien Montage einer reversiblen Innendämmung mit bis zu 6 cm starken Calcium-Silikat-Platten neu aufgetragen. Aus hygienischen Gründen (Kliniknutzung mit nachweislichen Desinfektionen der Patientenräume mit heute nicht mehr zugelassenen toxischen Inhaltsmitteln) erfolgt der Abbruch des Innenputzes an den Bestandsinnenwänden und der Neuauftrag eines neuen Innenputzes in unterschiedlichen Qualitäten · Vor Abbruch des Innenputzes wird in Abstimmung mit dem BLfD in ausgesuchten Bereichen ein Restauratorisches Gutachten zur möglichen Farbfassung der Innenwandflächen erstellt, bzw. wird das schon bestehende Gutachten um diese Untersuchungen ergänzt; dieses Gutachten klärt ebenfalls die bauzeitliche Authentizität der vorhandenen Innenputze in ausgesuchten Bereichen und wird nach Erfordernis durch ein zusätzliches Schadstoffgutachten ergänzt. · Nach Konkretisierung und Abstimmung mit dem BLfD wird für den Abbruch des Innenputzes eine separate denkmalschutzrechtliche Erlaubnis beantragt 18) Mit Wohnumnutzung des Gebäudes werden alle - auch bauzeitliche - haustechnischen Installationen (Elektroinstallation, Heizungs- und Sanitärinstallation, Fernwärme) gegen neue, dem aktuellen technischen Standard entsprechend, ausgetauscht; neue Hausanschluss- und Technikräume werden im Kellergeschoss erstellt.
Detaillierter Maßnahmenkatalog Denkmalschutz CS65
Hinweis Bauablauf und Umlagen Bauablauf Gem. Bauzeitenplan (siehe Anlage). Reihenfolge Teilabschnitte Die Reihenfolge der Teilabschnitte kann sich ggf.noch ändern. Für die Leistungserbringung notwendige zusätzliche Baustelleneinrichtungsmaßnahmen, alle notwendigen Anfahrten, Materialdisposition, Schutzmaßnahmen angrenzender oberflächenfertiger Bauteile etc. sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Hinweis Bauablauf und Umlagen
Hinweis Schnittstellen Schnittstelle Rohbauarbeiten / Abbrucharbeiten Rohbauer übernimmt Bauzaun von der Abbruchfirma und ergänzt diese entsprechend. Schnittstelle Rohbauarbeiten / Trockenbauarbeiten bzw. Brandschutzputzarbeiten Die Brandschutzputzarbeiten der Stahlträger liegen beim AN Rohbau. Die GK- Brandschutzverkleidung obliegt dem AN Trockenbau. Schnittstelle Zimmerarbeiten / Gerüste Fassadengerüste werden gesondert ausgeschrieben (siehe BZP). Das Aufbauen, Abbauen und Umbauen sowie die Vorhaltung aller gem. der eigenen Planung des AN notwendigen Gerüste für die Durchführung seiner eigenen Leistungen innerhalb des Gebäudes wird nicht gesondert vergütet. Der Aufwand hierfür soll in die EPs der Positionen miteinkalkuliert werden. Schnittstellen Rohbauarbeiten / Zimmerarbeiten allgemein Einbringöffnungen in der Dachhaut für die eigene Leistung müssen vom AN nach eigenen Erfordernissen und unter Beachtung der Auflagen durch den Denkmalschutz (behutsamer Ausbau der Sparren, seitliche Lagerung und Wiedereinbau) vorgenommen werden Provisorisches Schließen der Einbringöffnungen (Abdichtung gegen Regenwasser) erfolgt durch den AN Ausführung Anschlussdetails im DG (Holzträger AN Rohbauarbeiten Stahlrahmen etc.) erfordern teilweise paralleles und übergreifend koordiniertes Arbeiten AN  Zimmerarbeiten/Rohbauarbeiten (Mehraufwand hierfür ist in die EPs einzukalkulieren). Zum Teil dürfen Teile des Dachtragwerks erst entfernt werden, wenn die neuen Stahlrahmen eingebaut und mit dem Bestandsdachtragwerk verbunden sind. Enge Abstimmung mit dem AN Zimmerarbeiten erforderlich. Abbruch Holzträger- decken,- und -stützen: AN Zimmerarbeiten S chnittstellen AN Rohbauarbeiten / Zimmerarbeiten Detail Übergeordnete Regeldetails Dachgeschoss Detail DG01 AN STAHLBAU Detail DG02: Anschluss Holzbalken an Stahlrahmen AN ZIMMERMANN Detail DG03: Befestigung Mehrschichtplatte an neuer Wand aus Betonschalungssteinen AN ZIMMERMANN Detail DG04: Verstärkung der Mittelpfetten AN ZIMMERMANN Detail DG05: Anschluss Abfangträger Loggia auf Stahlstütze AN STAHLBAU Detail DG06: Auflagerung Holzbalken auf tragenden Wänden AN ZIMMERMANN Detail DG07: Anschluss Loggiasparren an hinteren Abfangträger AN STAHLBAU / AN ZIMMERMANN Detail DG08: Fußpunkt Holzstützen Loggia AN ZIMMERARBEITEN Detail DG09: Anschluss Holzbalken an Holzstützen bzw. Holzbalken der Loggien und Gauben AN ZIMMERARBEITEN Detail DG10: Anschluss Pfette Dachgauben (hinten) an Sparren AN ZIMMERARBEITEN Detail DG11: Anschluss gewendelte Treppe und Treppenhauswand - Grundriss AN ROHBAU Detail DG12: Anschlüsse Stahlrahmen HEA 300 AN STAHLBAU Detail DG13: Anschlüsse Stahlrahmen HEA 240 AN STAHLBAU Detail DG14: Anschlüsse Stahlrahmen HEA 200 AN STAHLBAU Detail DG15: Anschlüsse Stahlträger AN STAHLBAU Detail DG16: Anschlüsse Stahlstützen AN STAHLBAU Detail DG17: Anschluss Zange an Stahlrehmen AN STAHLBAU / AN ZIMMERMANN Detail DG18: Verstärkung der Sparren AN ZIMMERMANN Detail DG19: Überzug Abbruch AN ROHBAU Detail DG20: Sparren Auflagerung AN ZIMMERMANN Detail DG20.1: Sparren Auflagerung auf Fußpfette AN ZIMMERMANN Detail DG21: Pfetten Auflagerung auf Stahlrahmen AN STAHLBAU / AN ZIMMERMANN Detail DG22: Anschluss Holz Bestandstütze an Holzträger AN ZIMMERMANN Detail DG23: Anschluss Koppelträger an Stahlrahmen AN ZIMMERMANN Detail DG24: Anschluss neuen Zangen an Bestandszangen AN ZIMMERMANN Detail DG25: Anschluss Holzstütze an Stahlträger Bt A AN STAHLBAU / AN ZIMMERMANN Detail DG26: Anschluss Firstpfette an Stahlrahmen AN STAHLBAU / AN ZIMMERMANN Detail DG27: Verstärkung der Mittelpfetten AN STAHLBAU Detail DG28: Auflagerung der Deckenbalken auf Stahlträger mit kleinem QS AN ZIMMERMANN Detail DG29: Anschluss Dachtragwerk an Stahlrahmen AN STAHLBAU / AN ZIMMERMANN Detail DG30: Höhenausgleich der Bestandsbalken AN ZIMMERARBEITEN Detail DG31: Verstärkung Knoten Bestandssprengwerk AN ZIMMERARBEITEN Detail DG32: Stahlrahmen auf Wand Auflagerung AN STAHLBAU Übergeordnete Regeldetails Detail 1: Öffnungen in Stahlsteindecken / Austausch von Ziegelkörpern zur Herstellung von Verankerungsuntergründen AN ROHBAU Detail 2: Kernbohrung durch Gewölbedecke AN ROHBAU Detail 3: Auflagerung Stahlsteindecken auf neuen Wänden AN ROHBAU Detail 3.1: Auflagerung Stahlsteindecken auf neuen Wänden aus Betonschalungssteinen AN ROHBAU Detail 4: Auflager von neuen Deckenplatten AN ROHBAU Detail 4.1: Ausbrechen neue Wände für Auflagerung von neuen Podesten AN ROHBAU Detail 5: Anschluss Ausmauerungen Fenster, Türen und Heizkörpernischen an Bestandswand AN ROHBAU Detail 6: Verschluss von Außenwandöffnungen im UG AN ROHBAU Detail 7: Anschluss zw. Treppe und Treppenpodest AN ROHBAU Detail 8: Auflagerung Treppenlauf Fußpunkt  AN ROHBAU Detail 9: Anschluss neue Wände aus ausbetonierten Schalungssteinen an Bestandswände AN ROHBAU Detail 10: Einbau von Stahlbetonstützen in Bestandswand AN ROHBAU Detail 11: Auflagerung Stahlträger auf bestehendem Stahlbetonunterzug AN STAHLBAU Detail 12: Türstürze bei neuen Türöffnungen AN STAHLBAU Detail 13: Auflagerung Türsturz AN STAHLBAU Detail 14: Auflagerung neuer Stahlträger auf Bestandswänden AN STAHLBAU Detail 15: Stirnplattenstöße Stahlträger Seitenanschluss AN STAHLBAU Detail 16: Herstellung Kraftschluss an Decken bei neuen Stahlunterzügen AN ROHBAU Detail 17: Herstellung Abfangunterzüge (Gewölbeschub) AN ROHBAU Detail 18: Übergang zwischen neue Bodenplatte/Decke und bestehende Bodenplatte/Decke AN ROHBAU Detail 19: Anschluss Balkone an Außenwände AN ROHBAU Detail 20: Anschluss zwischen Treppe und Bestandsdecke AN ROHBAU Detail 21: Aushub für Balkonunterfangung AN ROHBAU
Hinweis Schnittstellen
Nettomengen! Es handelt sich um ein BIM-Projekt. Die Mengenangaben in den Positionen entsprechen Netto-Mengen, ohne Berücksichtigung der VOB-Abzugs- und Übermessungsregeln. Auf dieser Grundlage wären auch die Abrechnungsmengen zu ermitteln, sofern keine Pauschalierung der Leistungen vereinbart wird.
Nettomengen!
Auflistung der Anlagen Siehe Anlagenliste anbei
Auflistung der Anlagen
010 Baustelleneinrichtung
010
Baustelleneinrichtung
CONTAINER
CONTAINER
010.___.___.0270 Fassadengerüst, LK4, W09 Arbeitsgerüst gem. DIN EN 12811-1 als längenorientiertes Standgerüst (Fassadengerüst DIN EN 12810-1). Leistungsbestandteile Nivellement und Planie des Untergrundes Aufbau Vorhaltung über Grundeinsatzzeit Abbau Zweck: Arbeitsgerüst für Fassaden- und Dacharbeiten, zum Herstellen der Einbringöffnungen in der Dachhaut Beanspruchung: Personen, Geräte, Material Vorleistung: tragfähiger Grund Lastklasse: 4 (3 kN/m2) Breitenklasse: W09 (mind. 0,90-1,20 m) Standfläche: eben, normal belastbar, nicht befestigt Höhe einzurüst.Fläche: bis 10 m (13 m Zwerchgiebel) Gebrauchsüberlassung: bis 4 Wochen (Grundeinsatzzeit)
010.___.___.0270
Fassadengerüst, LK4, W09
E
100,00
m2
010.___.___.0280 Fassadengerüst, LK4, W09, Gebrauchsüberlassung Verlängerung der Gebrauchsüberlassung für das Fassadengerüst (Lastklasse 4) über die 4-wöchige Grundeinsatzzeit hinaus. Gebrauchsüberlassung: 1 Woche
010.___.___.0280
Fassadengerüst, LK4, W09, Gebrauchsüberlassung
E
100,00
m2Wo