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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Die Bauherrenschaft der Cronauer&Cronauer Grundstücks
eGbR plant einen Neubau einer
Physiotherapiepraxis in der Marktanger in 86447
Aindling (Bayern).
Die Firma Haas Fertigbau wurde als Generalunternehmer
mit der Ausführung der Baumaßnahme ab
Oberkante Fundamente beauftrag.
Die Baugenehmigung liegt noch nicht vor.
Das Bauvorhaben besteht aus einem einstöckigen
Bürogebäuden für eine spätere Aufstockung.
Bürogebäude:
Das Bürogebäude wird in Holzständerbauweise errichtet.
Die Außenwände werden in Holztafelbauweise
(Fertigbau) in geputzter Ausführung (Vollwärmeschutz)
ausgeführt.
Innenwandseitig werden die Holzständerwände einlagig
mit Gipskarton beplankt und Malerfertig gespachtelt
(Q2)
Die Geschossdecken wird als sichtbare Holzstapeldecke
ausgeführt.
Abmessungen:
Länge: ca. 26,10 m
Breite: ca. 20,84 m
Höhe: ca. 3,62 m
Raumhöhen:
lichte Höhe EG: ca. 2,96 m
Rohbauhöhe EG: ca. 3,15 m
Gründung:
Die Gründung erfolgt im Wesentlichen von der
Bauherrenschaft in Eigenleistung, die Fundamente
bestehen
aus einer Tragenden Bodenplatte die um 18cm abgesetzt
und im späteren Verlauf mit einem Estrich
versehen wird.
Bauteile Oberbau:
Außenwand/Fassade:
HAAS Thermoprotect Wand:
200 mm Holzständer
100 mm EPS als Putzträger
Putzstruktur Korn 3 mm, eingefärbt
Wandüberstand ca. 4,0 cm
Innenbekleidung der Außenwände mit Gipskartonplatten,
malerfertig verspachtelt, Q2
Innenwand:
HAAS Thermoprotect Wand in F 30 B - Bekleidung der
Wände beidseitig mit Gipskartonplatten,
malerfertig verspachtelt, Q2
Metallständerwände als Innenwand zweilagig beplankt;
75 mm C-Profil mit 2 x 2 Lagen 12,5 mm
Gipskarton beplankt und 60 mm TWP 1 Dämmung,
malerfertig verspachtelt, Q2
Metallständerwände als Vorsatzwand 75 mm C-Profil mit
2 Lagen 12,5 mm Gipskarton beplankt und 60
mm TWP 1 Dämmung, malerfertig verspachtelt, Q2
Decken Büro/Dach:
Zwischendecke Gewerbebereich:
Deckenelement aus Brettschichtholz in Fichte (System
Brettstapeldecke),
Sichtqualität
Nutzlast bis 5,00 kN/m²
Flachdach mit anschließender Aufdachdämmung
Dachaufbau (Büro):
Folienflachdach über dem BSH-Dach, von unten nach oben
wie folgt
diffusionshemmende Schicht
Wärmedämmung EPS, i.M. ca. 160 mm stark als 2- lagige
Gefällekeildämmung
Dachhaut:
PVC-Folie 1,8 mm
Farbton nach Herstellerliste
inkl. Dachdurchführungen und Absturzsicherung
(Seilsystem)
Entwässerung mittels Attikagullys bzw. einer
Vorsatzrinne
Bauzeit:
Der Oberbau soll ab Oktober 2026 realisiert werden.
Die geplante Bauzeit beträgt ca. 5 Monate. Der
Gesamtfertigstellung ist für ca. Februar 2027 geplant.
Allgemeines:
Die Baustellenzufahrt erfolgt über die A8 Ausfahrt 73
Augsburg-Ost. Von der Autobahn abfahren und in
Richtung Norden (Mühlhausen) fahren. Dem
Straßenverlauf in Richtung Rehling folgen. Im
Kreisverkehr in
Rehling die zweite Ausfahrt in Richtung Thierhaupten
nehmen. Am nächsten Kreisverkehr in Sand die erste
Ausfahrt in Richtung Aindling nehmen. In Aindling nach
der Feuerwehr rechts in die Gaulzhofener Str.
abbiegen. Nach ca. 100m rechts in die Zielstraße
abbiegen. Die Baustelle befindet sich auf der rehcten
Seite.
Der Bieter hat sich über die Zugänglichkeit des
Grundstückes persönlich oder via (Google Maps) zu
informieren.
Notwendige Straßensperrungen für Materialanlieferungen
o.Ä. sind frühzeitig mit der AG abzustimmen.
Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeit für
Transport-Mehrkosten o.Ä. können nicht anerkannt
werden.
Alle eventuell daraus resultierenden Schwierigkeiten
für Transport und Einbau der Materialien sind in die
Einheitspreise einzurechnen.
Der Bieter erklärt mit Abgabe seines Angebotes, dass
er sich über alle örtlichen Gegebenheiten informiert
hat, sich mit den spezifischen Anforderungen über
Anlieferprobleme o.Ä. auseinandergesetzt hat und ggf.
erforderliche Leistungen hierfür in den
Einheitspreisen berücksichtigt hat.
Der AG wird sich bemühen, einen möglichst homogenen
Arbeitsablauf zu gewährleisten. Es kann trotzdem
zu notwendige Montageunterbrechungen aufgrund von
Abhängigkeiten zu anderen Gewerken, insbesondere
der haustechnischen Gewerke oder aufgrund von während
der Baumaßnahme vorgefundenen Änderungen
der technischen Grundlagen kommen. Daraus anfallende
Kosten sind frühzeitig anzumelden.
Für Planung, Konstruktion und Bauausführung kommen die
einschlägigen Fachregeln und Normen
zur Anwendung. Die Richtlinien der Hersteller sind
verbindlich, sofern sie den DIN-Vorschriften
nicht widersprechen.
Der AN hat dem AG spätestens im Zuge der
Schlussrechnung sämtliche Unterlagen der
erforderlichen Dokumentation (wie
Fachunternehmererklärung, Datenblätter etc.) zur
Weiterleitung
an die Bauherrenschaft zu übermitteln. Die Firma Haas
nimmt sich vor falls diese zum Tag der
eingegangenen Schlussrechnung nicht vorliegt einen
Einbehalt von bis zu 20% auf die offene
Schlussrechnung einzubehalten.
Baustelle:
Der AG stellt für die Bauphase ein Fassadengerüst zur
Verfügung, welches für die WDVS- sowie
Dachdeckerarbeiten verwendet werden kann.
Ein WC wird für die Dauer der Arbeiten vorgehalten.
Anschlüsse für Strom und Wasser werden ebenfalls
zentral vorgehalten. Die Verteilung von dort obliegt
den Firmen.
Baustrom und Wasser werden den Nachunternehmern
kostenlos zur Verfügung gestellt.
Während der Bauphase wird das Gebäude mit einem
Bauzylinder versperrt, hierzu erhält jeder
Nachunternehmer einen Schlüssel. Der AN hat für die
sichere Lagerung seiner Materialien und Werkzeuge
selbst zu sorgen.
Die Baustellenver und -entsorgung ist mit der
Bauleitung abzustimmen und von ihr genehmigen zu
lassen.
Jede Firma hat für die eigene individuelle
Baustelleneinrichtung einschl. der erforderlichen
Geräte,
Arbeitseinrichtungen, Hebezeuge, Gerüste,
Arbeitsschutzmaßnahmen, Beleuchtung,
Umkleidemöglichkeit
usw. zu sorgen - sofern diese Leistungen nicht extra
im vorliegenden LV erfasst sind.
Sämtliche Materialanlieferungen durch den AN sind
vorab mit dem AG abzustimmen um evtl. Standzeiten
der LKW´s oder ähnliches zu vermeiden. Daraus
entstandene Mehrkosten können dem AG nicht
weitergeleitet werden.
Auf der Baustelle sind beschränkte Lagerflächen
vorhanden. Diese können nach vorheriger Abstimmung mit
der Bauherrenschaft sowie der Bau- und Projektleitung
genutzt werden.
Der AN hat selbst dafür zu sorgen, dass seine
Materialen zu den erforderlichen Räumen/Flächen
transportiert, verhoben und gelagert werden.
Vor Baustellenbeginn hat der AN dem AG einen
Ersthelfer zu benennen, welcher im Ernstfall für die
erste
Versorgung bei Arbeitsunfällen zuständig ist.
Während des geplanten Bauablaufes werden regelmäßige
Jour fixes abgehalten. Hierzu wird gebeten, dass
ein Vertreter des AN anwesend ist. Des Weiteren muss
sich der AN vor Ausführung der Tätigkeit mit dem
Bauleiter abstimmen, um einen reibungslosen Bauablauf
und ein Ineinandergreifen der Gewerke zu
gewährleisten.
Der AN hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung
der Leistungen stets mindestens ein Mitarbeiter die
deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
sodass etwaige Anweisungen des AG verstanden und
umgesetzt werden können.
Aller anfallender Bauschutt und Restmaterialien für
die Leistungen des AN sind den gesetzlichen
Vorschriften entsprechend zu entsorgen und die Kosten
in die Einheitspreise einzurechnen, ebenfalls die
Kosten für den Schutz angrenzender Bauteile. Ein
Entsorgungsnachweis ist auf Verlangen des AG
beizubringen.
Der AN hat nach Fertigstellung seiner Arbeiten
sämtliche Restmaterialien von der Baustelle zu
entsorgen.
Anlagen:
-00_EG_Grundriss
-02_Schnitte
-03_Ansichten
-06_Anschlussdetails
-07_Fenster- und Türdetails
-08_Sockeldetails
-09_Dachdetails
-10_Detailplan
Die Bauherrenschaft der Cronauer&Cronauer Grundstücks
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG
genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der
auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für
die ordnungsgemäße Abwicklung des
Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit
Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll
angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und
Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem
zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften
und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn
einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige
einschlägige DIN-Vorschriften und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der
Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass
ausländische Arbeitskräfte auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur
dann zum
Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der
Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland beachtet und
eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor
oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder
geänderten Gesetze stellt der AN den AG von
sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den
AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine
Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des
Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das
Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu
enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder
preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit
dem Hauptangebot gesondert
gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche
Leistung ist hinsichtlich Ausführung und
Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen
dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den
DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen
eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen
oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind
hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits
ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot
zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege,
vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-,
Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der
Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien
hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend
zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das
Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen
Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist
berechtigt, unter
den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind
Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für
Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich
aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt,
so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich
ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre
Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen
Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind
Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten
Leistungen vor Beschädigungen,
Diebstahl, Witterungseinflüssen, insbesondere
Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der
Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung
von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen
Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von
Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für
die
eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus,
und die Vorhaltung von Mannschafts- und
Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener
Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat
der AN auf seine Kosten zu sorgen.
Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu
Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon,
Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung
sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN
mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher
Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine
evtl. vereinbarte Regelung gemäß
Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser
und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu
erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und
die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von
Einrichtungen des AG während der gesamten
Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den
Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf
der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und
Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der
AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container
ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der
Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und
Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor
Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des
Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind
unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG
anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der
Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des
AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr-
oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung
statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen
Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN
berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN
zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen
Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere
hinsichtlich der Maße zu überprüfen und
diese, so weit wie möglich, mit der
vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu
vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung,
so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu
haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von
Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat
er diese dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen
schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in
die gültigen einschlägigen DIN- Normen,
behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien
Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf
dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine
beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen
kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der
hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der
Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner
Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen
und Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung
des AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen.
Daraus resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten
des AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen
Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen
anzufertigen und diese nach Fertigstellung der
Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der
Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen
abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist
der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung
der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten
nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu
beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über
Versorgungsleitungen und sonstigen seinen
Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen
und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei
erbringen kann. Etwaige Einwände und
Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor
Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf
die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so
hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu
rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur
Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm
stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften
zu beseitigen und die Baustelle während seiner
Tätigkeit und nach Beendigung seiner Arbeiten in
sauberem Zustand zu halten. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG
das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher
Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen
Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und
von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung
einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen
und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind,
Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat
alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz, insbesondere die
Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden
SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich
geforderte sicherheitstechnische Betreuung
seiner Leistungserbringung durch eine
Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG
unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt
der AN dem AG
die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle
geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dar. Der AN hat die Projektleitung des AG
unaufgefordert unverzüglich über jegliche
Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN
dafür ein, dass
sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden,
die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen-
bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall
einer von ihm zu vertretenden
Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer
übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur
Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von
200,00 _ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro
Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die
Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der
Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der
Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter
Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat
der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der
festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine -
termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen
Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit
zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich
vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so
durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen
oder Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm
übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche
Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand
dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei
Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich,
anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat
der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter
wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit
detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner
Leistung innerhalb einer vom AG gestellten
angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und
sachgerecht
zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese
Aufforderung schriftlich unter Begründung der
Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer
einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt,
ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN
mit der Beseitigung der Mängel zu
beauftragen und diese Kosten dem AN gegen
Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der
Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder
die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen
und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für
die vertragsgemäße Ausführung seiner
Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines
Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und
dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche
vor
Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem
AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der
vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem
AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten
schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein
Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt
ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der
AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die
exakte Einhaltung aller einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften. Die
Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten
des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines
Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe
selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG
die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten
gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung
betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen
fristgemäß einzuholen und dem AG im
Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten
auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG
unverzüglich mündlich und unmittelbar
anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des
Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die
der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür
eine anteilige Prämie von 0,25% seiner
Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw.
bei den einzelnen Abschlagsrechnungen
und der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine
mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder
einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit
vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen,
um die vertraglich vereinbarten Leistungen
termingerecht
erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und
Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu
verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten
Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden
Kalendertag der Fristüberschreitung eine
Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5%
der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des
Nachweises eines Schadens durch den AG
bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG
gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen
(auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die
dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form
mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit
Angabe des betreffenden Bauvorhabens in
mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu
stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen
ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß
unter Zugrundelegung der vertraglich
vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung
evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung
mittels Vorlage einer prüffähigen
Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher
Fertigstellung des vertragsgegenständlichen
Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten
Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form
einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen
unter
Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder
abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach
Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft
eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes
oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der
Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem
Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt,
bei Nichterbringung der
Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN
außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus
seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz
herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von
der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN
kann diesen Einbehalt durch eine
unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren
Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel
und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN
mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu
bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass
seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme
die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet
sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem
AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN
wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so
erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der
Gesamtabnahme des Bauwerks durch den
Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht
binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des
AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme
und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt
allerdings noch die
Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den
Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert
sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem
Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom
AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung
nicht nach, so kann der AG die Mängel
selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN
beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu
vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form
besonderen technischen oder kaufmännisch
notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung
durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN
insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu
nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die
Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung
direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem
Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu
erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos
durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu
versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und
evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung
des AG und besondere Vorkommnisse;
Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls
unter
Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens
einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN
der Bauleitung des AG auszuhändigen und
von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu verfügen, die
gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen
Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens
unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen können einen
außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen
neuesten Datums vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen
Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden
Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an
Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.)
abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG
ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge
unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile
hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es
gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Normative Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18345
Wärmedämm-Verbundsysteme, und die Allgemein
Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
SAF: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und
Fassade,
VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,
WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft
für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.
V.
Zudem sind die Verarbeitungs- und Sicherheitshinweise
aus den gültigen Technischen Merkblättern und den
Sicherheitsdatenblätternzu beachten.
Baustellen- und Gebäudebedingungen
Der AN hat seinen Arbeitsplatz sauber zu halten und
spätestens zum Wochenende zu reinigen. Der
anfallende Bauschutt ist eigenverantwortlich zu
entsorgen.
Nach Fertigstellung der Arbeiten ist die Baustelle
durch den AN zu räumen.
Vor Beginn der Arbeiten ist das bauseits gestellte
Fassadengerüst auf Verunreinigungen zu prüfen und ggf.
der Bauleitung mitzuteilen.
Unmittelbar nach den Putzarbeiten sind die Beläge des
Fassadengerüst von Putzresten zu säubern. Falls
hier Kosten durch den Gerüstbauer über verunreinigte
Gerüstbeläge angemeldet werden, werden diese
direkt an den AN weitergeleitet.
Ausführung
Zur einwandfreien, fachgerechten Ausführung sind die
vom Systemhersteller angebotenen nicht rostenden
Werkzeuge und Hilfsmaterialien zu benutzen, sowie die
Ausführungshinweise der Technischen Merkblätter
bzw. der Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers zu
beachten sowie die Verarbeitungsanleitung der Haas
Fertigbau & Sto SE & Co.KGaA.
Vor Arbeitsbeginn sind sämtliche Bauteile mit
geeignetem Materialien abzudecken und zu schützen.
Verunreinigungen sind sofort zu reinigen. Falls
hierfür Reinigungskosten oder Ähnliches entstehen,
werden
diese direkt an den AN weitergeleitet.
Vor dem Aufbringen der Armierungsschicht muss
sichergestellt sein, dass die Fugen zwischen den
Dämmstoffplatten dicht geschlossen sind. Zudem müssen
die Anschlüsse an Bauteile hergestellt sein und
die Dämmplatten sowie der Kleber ausreichend trocken
und fest für die weiterverarbeitung sein.
Während der Verarbeitung und der Trocknung darf die
Temperatur der Luft und des Untergrundes nicht
unter +5 Grad Celsius absinken. In der Übergangszeit
der Temperaturen ist mit der Bauleitung
abzustimmen ob ein QS-Produkt zur Ausführung kommen
soll. Die Ausführung der Arbeiten bei Frost erfolgt
auf Gefahr des Bieters.
Der Bieter hat den Untergrund auf Eignung und
Tragfähigkeit zu überprüfen. Er hat dem AG Bedenken
gegen die Art der Ausführung unverzüglich schriftlich
mitzuteilen, wenn diese der Beschaffenheit des
Untergrundes nicht entspricht. Abweichungen des
Untergrundes - die innerhalb der Maßtoleranzen für
Hochbauleistungen für das jeweilige Vorgewerk liegen -
hat der Bieter ohne zusätzliche Vergütung
auszugleichen. Bei Abweichungen oberhalb der
zulässigen Grenzen hat der AN die Bauleitung des AG
schriftlich zu informieren und die Art und Umfang über
die Nacharbeiten vor Ausführung zu besprechen.
Gemäße der Verarbeitungsanleitung sind die
Zwischendecken-Blenden mit Sto-Schraubdübel H60 gemäß
den Verdübelungsbild vertieft zu befestigen.
Senkrechte Stoßfugen bis 5mm Breite müssen mit
Sto-Pistolenschaum SE ausgeschäumt werden.
Horizontale Stöße müssen mit eingepassten StoTop 32
press geschlossen werden.
Bei einer Höhendifferenz von größer 5mm der werkseits
angebrachten Hartschaumdämmstoffplatte und der
Zwischendecken-Blende ist dieser mit StoLevel Uni
auszufüllen und ausreichend Aushärten zu lassen.
Die Überlappung des örtlich angebrachten
Glasfasergewebes mit dem werkseitig verarbeiteten
Glasfasergewebes muss mindestens 10cm überlappen
Vor weiterverarbeitung ist jeweils die Trocknung der
vor aufgebrachten beschichtung zu prüfen.
Sämtliche angearbeiteten Stoßflächen sind gemäß den
Ebenheitstoleranzen im Hochbau nach DIN 18202
Tabelle 3 Zeile 6 auszuführen.
Der NU hat sämtliches für die Ausführung der Arbeiten
erforderliches Material zu organisieren.
Beschreibung Bauobjekt
Nachfolgende Arbeiten beziehen sich auf die Ausführung
des WDVS Oberbau.
Die Wände werden vormontiert auf die Baustelle
geliefert und montiert. Hierbei wurde werkseitig die
Fassadendämmung Fabr. Sto ThermClassic aufgebracht und
einmal incl. Gewebe vorgespachtelt.
Im Bereich der Zwichendecken sowie der Dachanschlüsse
ist die Dämmung örtlich zu ergänzen. Dies
erfolgt voraussichtlich durch die Haas Monteure.
Normative Grundlagen
01 Vorarbeiten
01
Vorarbeiten
01.__. 1 Fenster Türen und Einbauteile abkleben 231591 Abkleben von Einbauteilen (Fenster + Türen) sichtbare
Holzbauteile sowie die Entwässerungsrinne während der
Arbeiten am Außenputz und WDVS vorhalten, nach Ende der
Arbeiten restlos entfernen und entsorgen.
Material liefert AN und muss im Preis dieser
Leistungsposition
enthalten sein.
01.__. 1
Fenster Türen und Einbauteile abkleben 231591
80,00
m2
02 Ergänzungsarbeiten
02
Ergänzungsarbeiten
02.__. 1 Ergänzen von Dämmung und Armierung Traufbereich231595
Leistung wird voraussichtlich durch Fa. Haas ergänzt Ergänzung der Hartschaumdämmstoffplatte im Bereich der
Vorsatzrinne
Dämmstoff: Polystyrol-Hartschaum (EPS)
Untergrund: 12mm OSB
Plattendicke: 100 mm
Breite: bis 60cm
Fabrikat: Sto ThermClassic
Fachgerechtes Montieren der Hartschaumdämmstoffplatte
(incl. Kleber und Dübel) gemäß den
Herstellerrichtlinien.
Im Preis muss die Verdübelung, das Armieren inkl. dem
Einbringen des Glasfasergewebes über eine Breite von
ca.
0,75m enthalten sein.
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
02.__. 1
Ergänzen von Dämmung und Armierung Traufbereich231595
Leistung wird voraussichtlich durch Fa. Haas ergänzt
E
25,00
m
02.__. 2 Ergänzen von Dämmung und Armierung Attika 231595
Leistung wird voraussichtlich durch Fa. Haas ergänzt Ergänzung der Hartschaumdämmstoffplatte im Bereich der
Attika
Dämmstoff: Polystyrol-Hartschaum (EPS)
Untergrund: 12mm OSB
Plattendicke: 100 mm
Breite: bis 100cm
Fabrikat: Sto ThermClassic
Fachgerechtes Montieren der Hartschaumdämmstoffplatte
(incl. Kleber und Dübel) gemäß den
Herstellerrichtlinien.
Im Anschlussbereich der Attikagullys bzw.
Notentwässerungen
muss ein Kompriband angearbeitet werden.
Im Preis muss die Verdübelung, das Armieren inkl. dem
Einbringen des Glasfasergewebes über eine Breite von
ca.
1,25m enthalten sein.
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
02.__. 2
Ergänzen von Dämmung und Armierung Attika 231595
Leistung wird voraussichtlich durch Fa. Haas ergänzt
E
70,00
m
02.__. 3 Ergänzen von Armierung im Bereich der Traufe 231598 Im Bereich der Traufe mittels Glasfasergewebe
ausreichend
überlappend in Armierungsmasse einbetten. Das
Glasfasergewebe muss mindestens 15cm in das werkseitig
eingebrachte Armierungsgewebe überlappen.
Horizontale Stöße sind bei Bedarf mit StoTop 32 zu
schließen.
Ausschäumen ist hier nicht zulässig.
Senkrechte Fugen und Fehlstellen müssen vorab mit
Sto-Pistolenschaum SE ausgefüllt werden.
Breite bis ca. 75cm
(Sto-Armierungsputz, Gewebe und Pistolenschaum)
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
02.__. 3
Ergänzen von Armierung im Bereich der Traufe 231598
25,00
m
02.__. 4 Ergänzen von Armierung im Bereich der Attika 231598 Im Bereich der Attika mittels Glasfasergewebe
ausreichend
überlappend in Armierungsmasse einbetten. Das
Glasfasergewebe muss mindestens 15cm in das werkseitig
eingebrachte Armierungsgewebe überlappen.
Horizontale Stöße sind bei Bedarf mit StoTop 32 zu
schließen.
Ausschäumen ist hier nicht zulässig.
Senkrechte Fugen und Fehlstellen müssen vorab mit
Sto-Pistolenschaum SE ausgefüllt werden.
Breite bis ca. 125cm
(Sto-Armierungsputz, Gewebe und Pistolenschaum)
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
02.__. 4
Ergänzen von Armierung im Bereich der Attika 231598
70,00
m
02.__. 5 Ergänzen von Armierung im Bereich der Wandstöße 231599 Senkrechte Fugen und Fehlstellen vorab mit
Sto-Pistolenschaum SE ausfüllen. Überschüssiges
Material ist
flächenbündig abzutragen.
Organische, zementfreie Armierungsmasse auftragen,
alkalibeständiges Glasfasergewebe einlegen und mit
Armierungsmasse planeben überspachteln.
Gewebestöße aureichend überlappen.
Untergrund: werkseitig hergestellte Armierungsschicht
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
(Sto-Armierungsputz, Gewebe und Pistolenschaum)
02.__. 5
Ergänzen von Armierung im Bereich der Wandstöße 231599
20,00
m
02.__. 6 Ergänzen von Armierung im Bereich der Außenwandecken Im Bereich der Außenwandecken (außen und innen) mittels
Glasfasergewebe ausreichend überlappend in
Armierungsmasse einbetten. Das Glasfasergewebe muss
mindestens 15cm in das werkseitig eingebrachte
Armierungsgewebe überlappen.
Senkrechte Fugen und Fehlstellen müssen vorab mit
Sto-Pistolenschaum SE ausgefüllt werden.
Breite bis ca. 45cm
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
(Sto-Armierungsputz, Gewebe und Pistolenschaum)
02.__. 6
Ergänzen von Armierung im Bereich der Außenwandecken
15,00
m
02.__. 7 Kantenschutz an Gebäudeecken 231601 Setzen eines Kantenschutzprofiles mit integriertem
Glasfasergewebe. Anbringen an allen Gebäudeecken lot-
und
fluchtrecht in die beschriebene Armierungsmasse
einbetten.
Eine Längsüberlappung von mind. 15cm ist einzuhalten.
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
(Sto-Gewebewinkel und Sto-Armierungsputz)
02.__. 7
Kantenschutz an Gebäudeecken 231601
30,00
m
02.__. 8 Tropfkantenprofil 231607 Ausbilden einer Tropfkante mit Tropfkantenprofil,
bestehend
aus Kunststoffwinkel und Glasfasergewebe.
Ausführung im Bereich der auskragenden Decke.
Fachgerecht mit dem integriertem Glasfasergewebe in die
Armierungsschicht einbetten.
Ausführung in fertiger Leistung.
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
(Sto-Armierungsputz, Sto-Tropfkantenprofil)
02.__. 8
Tropfkantenprofil 231607
10,00
m
02.__. 9 Diagonalgewebe an Öffnungen 231608 Fachgerechtes Herstellen und Einarbeiten von
Diagonalarmierung im Bereich von Fassadenöffnungen bei
den
vor Ort auszuführenden Laibungen.
Ausführung in fertiger Leistung incl. dem Einbetten in
Armierungsschicht.
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
(Sto-Armierungsputz, Sto-Armierungspfeile)
02.__. 9
Diagonalgewebe an Öffnungen 231608
E
2,00
St
02.__.10 Laibungsausbildung 231602 Passgenaues Zuschneiden der Laibungsplatten
(Spritzwassergeeignet) und anschließendes fachgerechtes
montieren.
Oberputz, werden nach gesonderter Position vergütet.
Im Preis müssen die Eckausbildung mit Eckwinkelgewebe,
sowie Fenster- / Türanschluss mit Fugendichtband
enthalten
sein.
Die Laibung ist bis auf den Fertigen Fußboden zu
führen.
Oberputz, werden nach gesonderter Position vergütet.
Leibungstiefe: bis 20,0 cm
Dämmdicke: 20 mm
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
(Putzträgerplatte, Sto-Gewebewinkel,
Sto-Armierungsputz,
Sto-Dispersionskleber und Sto-Fugendichtband)
02.__.10
Laibungsausbildung 231602
E
7,00
m
02.__.11 Dämmung und Armierung der Balkonuntersichen Liefern und vollflächiges anbringen der Wärmedämmung
aus
Hartschaumdämmstoffplatte, für
Wärmedämm-Verbundsystem, dicht, planeben und
wärmebrückenfrei gestoßen.
Dämmstoff: Polystyrol-Hartschaum (EPS)
Untergrund: 12mm OSB
Plattendicke: 100 mm
Fabrikat: Sto ThermClassic
Fachgerechtes Montieren der Hartschaumdämmstoffplatte
(incl. Kleber und Dübel) gemäß den
Herstellerrichtlinien sowie
den Richtlinien des Fachverbandes
Wärmedämm-Verbundsysteme.
Im Preis muss die Verdübelung, das Armieren inkl. dem
vollflächigen Einbringen des Glasfasergewebes
enthalten sein.
Horizontale Stöße sind bei Bedarf mit StoTop 32 zu
schließen.
Ausschäumen ist nicht zulässig.
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
(Putzträgerplatte, Schraubdübel, Sto-Armierungsputz,
Gewebe
und Pistolenschaum)
02.__.11
Dämmung und Armierung der Balkonuntersichen
E
10,00
m2
02.__.12 Dämmung und Armierung der Holzstütze Liefern und vollflächiges anbringen der Wärmedämmung
aus
Hartschaumdämmstoffplatte, für
Wärmedämm-Verbundsystem, dicht, planeben und
wärmebrückenfrei gestoßen.
Dämmstoff: Polystyrol-Hartschaum (EPS)
Untergrund: 16 x 16cm Holzstütze
Plattendicke: 100 mm
Fabrikat: Sto ThermClassic
Fachgerechtes Montieren der Hartschaumdämmstoffplatte
(incl. Kleber und Dübel) gemäß den
Herstellerrichtlinien sowie
den Richtlinien des Fachverbandes
Wärmedämm-Verbundsysteme.
Im Preis muss die Verdübelung, das Armieren inkl. dem
vollflächigen Einbringen des Glasfasergewebes
enthalten sein.
Horizontale Stöße sind bei Bedarf mit StoTop 32 zu
schließen.
Ausschäumen ist nicht zulässig.
Eckschutzwinkel werden gesondert vergütet.
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
(Putzträgerplatte, Schraubdübel, Sto-Armierungsputz,
Gewebe
und Pistolenschaum)
02.__.12
Dämmung und Armierung der Holzstütze
E
2,50
m
04 Oberputz
04
Oberputz
04.__. 1 Organischer Oberputz 231620 Organischen Oberputz liefern, auftragen und
strukturieren.
Material: Stolit-K
Struktur: "Kratzputzstruktur"
Korngröße: 3mm
Farbe: Sto B54 75 03 bläulich-grau
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
04.__. 1
Organischer Oberputz 231620
330,00
m2
04.__. 2 Anstrich auf Putzfassade HBZ < 20
im Bereich zwischen den Fenstern Fassadenfarbe auf Silikat-Kieselsolbasis mit X-black
Technology; als Zwischen- und/oder Schlussbeschichtung
liefern und auftragen.
Der Preis für diese Position muss beide Anstriche
enthalten
Farbton: ähnlich RAL 7016
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
04.__. 2
Anstrich auf Putzfassade HBZ < 20
im Bereich zwischen den Fenstern
30,00
m2
04.__. 3 Abschlussfugen Fensterbakprofil an Putzlaibung Verfugung der Anschlussfugen zwischen der Fensterbank
und
der werkseitig fertig verputzen Putzlaibung.
Anschlussfuge bis 25cm
Material: StoSeal F 100
04.__. 3
Abschlussfugen Fensterbakprofil an Putzlaibung
E
30,00
St
10 Stundenlohnarbeiten
10
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
Genehmigung
der Bauleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor
ihrer
Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und
Auftragssumme mit
dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und
freigegeben
werden.
Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine
Woche nach der Ausführung vom unserem Bauleiter
unterschreiben zu lassen. Eine Verrechnung erfolgt nur
bei
Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird
ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit
möglich
erfolgt die Abrechnung generell auf der Basis der
vereinbarten
Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
10.__. 1 Stundenlohn Mittellohn Mittellohn Maler
10.__. 1
Stundenlohn Mittellohn
E
15,00
h