Wohnungseingangs- und Innentüren
Care Living Gehrden
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber: Projektgesellschaft Care Living Gehrden GmbH & Co. KG Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de Planung Hochbau: S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: aneva@sp-planung.de Tragwerksplanung: ahw Ingenieure GmbH Mönckebergstraße 19 20095 Hamburg Tel.: 040 2442498924 E-Mail: voelkert@ahw-ing.com Planung Haustechnik (HLSE): Heise und Baumgart Ramsenweg 2b 38700 Braunlage Tel.: 05520 999 29 -0 E-Mail: info@hb-ingenieure.de Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV): Christoph Baum Ingenieurbüro Thuner Straße 86a 21680 Stade Tel.:  0162 2435052 E-Mail: cb@baum-statik.de SiGeKo: S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 - 16 E-Mail: schweers@sp-planung.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein Das 1.223 m² große Grundstück befindet sich auf der Ecke Steinweg 1,3/ Gartenstraße 1 in Gehrden (Region Hannover). Unweit entfernt liegt die Fußgängerzone und das Rathaus der Stadt Gehrden. Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein fünstöckiges Mehrfamilienhaus mit Teilunterkellerung. Im gemeinsamen Keller des Gebäudes werden neben den Kellerabteilen und den Hausanschlussräumen auch drei Lagerräume untergebracht. Im Erdgeschoss schließen dann eine Gewerbefläche, eine Serviceeinheit (betreutes Wohnen) sowie PKW-Stellplätze an, die teilweise überdacht und teilweise offen konzipiert sind. Die 38 Wohneinheiten, die über ein Haupttreppenhaus und ein Fluchttreppenhaus erschlossen werden, befinden sich im 1. bis 4. Obergeschoss. Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise, gemäß den Anforderungen des ab 01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäude Energie Gesetz (GEG) nach Effizienzhaus 40. Brandschutz Der Brandschutz wird entsprechend dem Brandschutzkonzept sowie den gesetzlichen Vorgaben, Verordnungen, Richtlinien und Normen geplant und realisiert. Gebäudekonstruktion Die Stahlbeton-Bauteile im Untergeschoss werden nach Erfordernis als WU-Konstruktion nach der DIN EN 1992 (2011-01) und ihrer begleitenden Normreihe vor allem die „WU-Richtlinie“ mit ihren Erläuterungen und die DBV-Merkblätter „Hochwertige Nutzung von Untergeschossen“ erstellt. Die tragenden Innen- und sämtliche Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Blähtonfertigwänden Fabrikat Tinglev (Leichtbeton)-, Mauerwerk oder teilweise als Stahlbetonwände nach Angaben Statiker ausgeführt. Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbetonbauweise erstellt. Das Flachdach wird als Stahlbetondecke in Flachdachausführung gemäß Flachdachrichtlinie ausgeführt. Das Steildach wird gemäß den Erfordernissen der statischen Berechnung und gemäß dem GEG-Nachweis ausgeführt. Wohnungseingangstüren Die Wohnungseingangstüren werden je nach Bodenaufbau mit einer Türblatthöhe von ca. 2,11 m (Rohbaurichtmaß 2,135 m) als Holztür (Vollspann) mit lackierter Stahlzarge, dreiseitiger Dichtung, Aushebesicherung und Dreifachverriegelung ausgeführt. Das Türblatt wird mit Spion ausgeführt und erhält einen Sicherheitsbeschlag mit Profilzylinderschloss als Teil der Schließanlage. Die Oberfläche ist CPL nach Wahl des Bauträgers. Die Anordnung des Spions auf ca. 1,60 m Höhe. Die Wohnungseingangstüren erhalten weiterhin eine PZ – Lochung, ein stabiles Langschild, bündig liegendes Profil – Doppelzylinder mit Ausziehschutz. In den rollstuhlgerechten Wohnungen wird ein zweiter Spion auf rollstuhlgerechter Höhe (1,20 m) verbaut. Optional kann ein weiterer Spion in den nicht rollstuhlgerechten Wohnungen als Sonderwunsch ergänzt werden. Die Wohnungseingangstüren sind für elektrische Freilaufschließer vorgerüstet und können optional nachgerüstet werden. Die Käuferin erhält für die Wohneinheit und für die allgemein zugänglichen Bereiche, jeweils 3 Schlüssel (gleichschließend) der Schließanlage. Für den Briefkasten werden jeweils 2, nicht in die Schließanlage integrierte Schlüssel übergeben. Gemäß Brandschutzgutachten erhalten notwendige Fluchttüren einen Panikbeschlag. Wohnungsinnentüren Die Wohnungsinnentüren werden als Türblatt mit Holzzarge und Buntbartschloss sowie einer Türblatthöhe von ca. 2,11 m (Rohbaurichtmaß 2,135 m) Fabrikat Westag Getalit oder gleichwertig ausgeführt. Die Oberfläche ist CPL nach Wahl des Bauträgers in weiß sowie Türdrücker mit Rosette erstellt, Fabrikat HOPPE Amsterdam oder gleichwertig. Die Innentüren in den Bädern und WCs erhalten eine WC-Schließung. Alle Innentüren ohne die Wohnungseingangstür erhalten einen Unterschnitt. Hinweis: Gemäß Nds.MBL Nr.3/20219 zu DIN 18040-2 werden die barrierefreien Zugänge (allgemeinen Bereiche/alle Wohnungen inkl. rollstuhlgerechten Wohnungen) nach §49 ABS .1 NBauO abweichend von Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeilen 6-9 das Maß von Greif- und Bedienhöhen der Drücker, Griffe und Taster anstatt 85 cm höchstens 105 cm betragen.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert. Lage und Transportwege Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung. Art / Lage der Lagerplätze Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B) Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird. Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen. Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem AG zu übergeben. Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden. Bauleitung des AG Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug. Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt. Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich. Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert. Bauaufsicht / Polier des AN Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu benennen. Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen. Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf sein Gewerk relevante Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden! Sicherungspflicht Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät. Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen. Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) ist auf diese Maßnahme anzuwenden. Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich. Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen: Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse) Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG) Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53 BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug. Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN. Bauschild Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der Zustimmung des AG. Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B) Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer, die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme. Baustoffe Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen. Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch die Herstellerrichtlinien nachzuweisen. Baureinigung und Abfallbeseitigung Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen auf sein Gewerk spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt. Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden. Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen. Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden. Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen des AN verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen. Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge, für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen, insofern nicht andere Vereinbarungen vertraglich geregelt werden. Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen. Wird durch den AG ein Nachunternehmen mit der Stellung von Schuttcontainern beauftragt, werden die anteiligen Kosten auf den AN mit derzeit 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme - wenn keine andere Einigung erfolgt - umgelegt. Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B) Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem AG schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen. Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten. Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000, - EUR. Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden. Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt. Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird. Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen. Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1.000,- Euro. Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum AG. Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag wird bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B) Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen. Abnahme (§ 12 VOB/B) Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt. Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN hierzu geladen. Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen. Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Revisionsunterlagen Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw., sind gemäß dem Produkthaftungsgesetz vom AN in digitaler Form (pdf-, dxf-, oder dwg-Format spätestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den vom AG zur Verfügung gestellten Planserver hochzuladen, so dass der AG nach Prüfung die Revisionsunterlagen an den Nutzer der Wohneinheit übergeben kann. Erfolgt die Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen nicht rechtzeitig, so ist der AG zu einem an der Auftragssumme angemessenen Einbehalt berechtigt. Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B) Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart. Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich zu regeln. Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat. Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden kann. Abrechnung (§ 14 VOB/B) Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Unterlagen (z.B. örtliches Aufmaß) müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen. Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile. Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende Gewerke überbaut wird. Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Aufmasszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail-Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten. Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind. Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen. Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Eingangs der E-Mail, der die Rechnung im Original anhängig ist. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG bzw. seiner Vertretung zulässig. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten: das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder dessen Vertretung und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind. Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B) Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Bautagebuch und Revisionsunterlagen sind mindestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den Planserver des AG hochzuladen. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet und als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto, der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den AN abgesandt hat. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts. Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten. Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung, beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten. Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Änderung der Vertragspreise Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise. Änderung der Vertragsleistungen Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen, sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht. Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B) Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art um Umfang der Leistung Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung und Montage von Wohnungseingangstüren aus Holz mit Stahlzargen und Innentüren, Türblätter aus Röhrenspanplatten und Zargen aus Holz, inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und das Lagern auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort. Die Angebotspreise für die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten die voll funktionsfähigen, komplett erstellten und montierten Türen und Zargen einschließlich aller für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Materialien, Zusatz- und Befestigungsmittel, auch wenn diese nicht gesondert beschrieben werden. Weiterhin sind örtliche Aufmaße, Hilfsmittel, Geräte und Werkzeuge, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig sind, mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten. Nachfolgende Leistungen des AN sind bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet: Bänder, Drücker und Schlösser Das Ausklinken von Bandtaschen in Trockenbauelementen, z.B. Stahlblechprofilen (UA-Profile) alle für die Montage erforderlichen Stemmarbeiten Bohrungen und die Lieferung und das Einsetzen von Dübeln und Ankern und anderer Befestigungsmitteln Bemusterung der Drückergarnituren, Bänder, Schichtstoff-Dekore und Verglasungen vor Beginn der Fertigung inkl. Beschriftung mit Fabrikat, Typ und Artikelbezeichnung. Insbesondere sind CPL/HPL-Beschichtungen im Format DIN A 4 beim AG vorzulegen. Alle Muster gehen in den Besitz des AG über. Örtliches Aufmaß, sowie Anfertigung von Werkzeichnungen, wenn vom AG gefordert Die zeitversetzte Montage von Zargen und Türblättern, insbesondere beim Einsatz von Stahlzargen Schutzmaßnahmen der eigenen Leistung, inkl. Anbringung, Entfernung und Entsorgung Dichtungen an den Stahlzargen sind erst nach den bauseitigen Lackierarbeiten zu montieren Das Anpassen und Justieren der Türelemente Prüfzeugnisse bzw. Zulassungen der angebotenen Produkte sind dem AG nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Nachweise zu Schall-, Brand- und Wärmeschutz Das Kürzen von Türblättern bei Sanitär- und Abstellräumen nach Vorgabe der Planung Das Anpassen der Zargen an ggf. unterschiedlich vorhandenen Fertigfußbodenhöhen Hinweis zu aufgeführte Normen Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten für die Ausführung die nachstehenden aufgeführten Normen in den jeweils neuesten gültigen Fassungen: Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere: DIN 18335: Stahlbauarbeiten DIN 18355: Tischlerarbeiten DIN 18357: Beschlagarbeiten DIN 18360: Metallbauarbeiten DIN 18100: Türen -- Wandöffnungen für Türen DIN 18101: Türen für den Wohnungsbau DIN 18111-1: Türzargen -- Stahlzargen -- Teil 1: Standardzargen für gefälzte Türen in Mauerwerkswänden DIN 18268: Baubeschläge -- Türbänder -- Bandbezugslinie DIN 18251-1: Schlösser -- Einsteckschlösser -- Teil 1: Einsteckschlösser für gefälzte Türen DIN 18255: Baubeschläge -- Türdrücker, Türschilder und Türrosetten DIN 18095: Türen -- Rauchschutztüren -- Begriffe und Anforderungen DIN 68706-1: Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen -- Teil 1: Türblätter DIN 68706-2: Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen -- Teil 2: Umfassungszargen DIN 4102: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4108: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden DIN 4109: Schallschutz im Hochbau Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. FTA: Fachverband Türautomation e. V. ift Rosenheim GmbH RAL: Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren e. V. ttz: Industrieverband Tore Türen Zargen e. V. Allgemeines Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen. Seitens des ANs ist spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter zu benennen, der während der gesamten Zeit der Ausführung der Arbeiten des AN zur Verfügung zu stehen und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat. Ein Bautagebuch ist durch den AN zu führen und auf Anforderung der Bauleitung vorzulegen. Eine Beschreibung der Bauausführung ist vor Beginn der Bauarbeiten der örtlichen Bauleitung zu übergeben. Türliste Soweit eine Türliste des AG Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung ist, gilt diese nur als Kalkulations-, nicht aber als Ausführungsgrundlage. Der AN erstellt innerhalb einer Woche nach Auftragserhalt eine Türliste auf Grundlage eines örtlichen Aufmaßes, der Planunterlagen und der Türliste des AG, der Leistungsbeschreibung und dieser ZTV. Stellt der AN in diesem Zusammenhang Widersprüche zwischen den verschiedenen Ausführungsgrundlagen fest, weist er den AG auf diese Widersprüche ausnahmslos hin und fordert den AG vor der Materialdisposition des AN auf, die Widersprüche aufzuklären und die finale Ausführung festzulegen. Der AN trägt in die von ihm zu erstellende Türliste alle lichten Durchgangsbreiten von Türflügeln ein, die sich aus der Kombination seiner Türkonstruktionen und der vorhandenen Öffnungsmaße ergeben. Er gleicht unaufgefordert und zum Zeitpunkt der Erstellung der Türliste die von ihm ermittelten lichten Durchgangsbreiten mit den vom AG anzugebenden mindesterforderlichen Durchgangsbreiten ab und meldet erforderlichenfalls beim AG Bedenken an, wenn geforderte lichte Durchgangsbreiten nicht eingehalten werden können. Ausführung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Falzdichtungen und Türdrücker sind erst nach Ausführung der Malerarbeiten einzubauen. Die Falzdichtungen sind in den Türecken auf Gehrung zu schneiden. Türzargen: Türzargen sind so auszubilden, dass sie nach ihrem Einbau die Lehre für Innen- und Außenputz bzw. bei mehrschichtigen Außenwänden für Innenputz und Wetterschutzhaut (Verblender o. ä.) bilden. Daher sind alle Zargen abschnittsweise in die Rohbauwandöffnungen einzumessen. Die Zargen und Türschlagrichtung aller Türen sind so auszuwählen, dass die Zargenspiegel-Ansichtsbreiten von Türen unterschiedlicher Funktion gleichartig erscheinen. Wegen der Lehrfunktion sind die Zargen flucht-, lot- und maßgerecht einzubauen. Dabei sind die zulässigen Toleranzen, speziell die Winkeltoleranzen in horizontaler und vertikaler Richtung, der Vorleistung anderer Gewerke auszugleichen. Sind Umfassungszargen mit Mörtel zu füllen, ist die Tür bis zur Erhärtung geschlossen zu halten und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern. Ein Einschäumen von Türen mit Rauch- oder Brandschutzanforderung ist nicht zulässig, es sind Türen mit entsprechender Einbauanweisung vorzusehen. Zargen ungefälzter Türen sind so maßhaltig zu setzen, dass die Fugenmaße zwischen Türblatt und Türzarge maximal 2 mm differieren. Der hierfür erforderliche erhöhte Aufwand ist vom AN zu berücksichtigen. Stahlzargen müssen Abweichungen von geplanten Soll-Wanddicken von -5 bis +10 mm ausgleichen können. Stahlzargen sind mit einer Mindestblechdicke von 1,5 mm für Türen ohne Funktionsanforderung im Wohnungsbau und 2 mm für alle übrigen Türen auszuführen. Unterer Abschluss: Der AN stellt durch seine Montage sicher, dass die Fuge unterhalb von Rauchschutztüren nicht größer als in der Einbauanleitung des Herstellers vorgegeben ist. Sollte die bauliche Vorleistung hierfür nicht geeignet sein, so informiert der AN den AG rechtzeitig vor Ausführung hierüber. Brandschutztüren dürfen unterseitig nur bis zu einer maximalen Höhe, in der Regel nicht mehr als 2 cm, unterseitig gekürzt werden. Unterschnitte zur Nachströmung gemäß Prüfzeugnis oder bauaufsichtlicher Zulassung unter Brandschutztüren sind unzulässig. Der untere Abschluss von Außentüren ist standardmäßig vom AN mit einer Kunststoff-Abdichtungsbahn mit beidseitig mindestens 15 cm seitlichem Überstand vorzurüsten. Die Abdichtungsbahn ist vom AN am Untergrund vollflächig zu verkleben. Der untere Anschluss von Außentüren mit Aufständerung ist durch feuerverzinkte Stahlteile und Wärmedämmelemente auszuführen. Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse: Rauch- und Brandschutztüren sind generell als geprüfte Einheit aus Türzarge, Türblatt und den für die Funktion erforderlichen Beschlägen als einheitliches und bauaufsichtlich zugelassenes System auszuführen. Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Als Betriebszustand gilt "ständig geschlossen", falls nicht anders lautend beschrieben oder anders in den Planungsunterlagen ersichtlich. Die Kennzeichnung des Feuerschutzabschlusses muss durch ein werkseitiges Schild aus Stahlblech erfolgen, das dauerhaft befestigt und nachfolgende Angaben dauerhaft lesbar enthalten muss: Brandschutzklasse Typ Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) mit Name des Herstellers, Zulassungsnummer und Bildzeichen oder Bezeichnung der Zertifizierungsstelle Herstellerwerk Herstellungsjahr Zu jeder Funktionstür sind vom Hersteller Einbau- und Wartungsanleitungen sowie Einbaurichtlinien aus dem Zulassungsbescheid sowie allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen mitzuliefern. Erforderliche Abnahmen und Inbetriebnahmen sind als Leistung des AN rechtzeitig durchführen zu lassen und zu dokumentieren. Schließung: Alle Rahmentüren sind generell so vorzurüsten, dass ein nachträglicher Austausch der Schließbleche gegen elektrische Türöffner ohne weitere Nachrüstungs- und Umbaumaßnahmen unter Wahrung der Zulassung des Elements stattfinden kann. Die entsprechenden Kabel sind als Vorrüstung verdeckt einzulegen, Schließbleche sind in entsprechender Dimensionierung vorzusehen. Die Kabelführung ist für die spätere Nachrüstung von im Türfalz liegenden ("verdeckten") Kabelschaukeln vorzusehen. Panikverschluss-Türen in Flucht- und Rettungswegen: Anti-Panikbeschläge sind an allen Türen in Flucht- und Rettungswegen mit Betätigung in Fluchtrichtung erforderlich, um ein jederzeitiges ungehindertes Öffnen dieser Türen sicherstellen. Soweit bei 2-flg. Türen die erforderliche lichte Türdurchgangsbreite vom Gangflügel alleine nicht gewährleistet wird, sind Vollpanikbeschläge mit Schaltschloss in die Standflügel zu integrieren, die Betätigungsseiten sind hierbei fluchtrichtungsabhängig festzulegen. Erforderlichenfalls sind beidseitige Betätigungen auf Standflügeln vorzusehen. Alle Türen in Flucht- und Rettungswegen sind ausschließlich mit nach DIN EN 179 geprüften Türdrückern oder nach DIN EN 1125 geprüften Panikstangenbeschlägen auszurüsten. Die in diesen Normen geforderten geringen Betätigungskräfte werden vom Türhersteller in der Kombinationsprüfung von Tür und Beschlag mit Prüfnachweisen belegt. Türschließer: Die Schließkraft und -geschwindigkeit sind örtlich vom AN unmittelbar vor der Abnahme einzustellen. Eine Nachbegehung ca. 3 Monate nach Inbetriebnahme zum Nachstellen aller Türschließer gehört zum Leistungsumfang des AN. Sämtliche Befestigungsmittel für Türen am Baukörper müssen aus nicht rostendem Material bestehen oder verzinkt sein. Gegebenenfalls sind Verstärkungen vorzusehen, die ein Ausreißen des Schließmechanismus verhindern, wenn die Türkonstruktion dies erfordert. Beschläge, allgemein: Soweit nicht anders beschrieben, sind die Beschläge standardmäßig für alle Türen mit wartungsfreien Edelstahl-Türdrückergarnituren, Oberfläche matt gebürstet, Unterkonstruktion aus Stahl verzinkt, mit integriertem Kugellager und reibungsamer, selbstschmierender Ausgleichslagerung, anzubieten. Außenliegende Bänder sind nach Montageende mit Sicherung gegen Abschrauben und Herausschlagen der Bandstifte zu versehen. Eloxiertes Leichtmetall oder polierte Beschläge sind vom AN während der Bauzeit gegen Beschädigung und Verunreinigung mit entsprechenden Folien oder Klebestreifen zu schützen. Diese sind später wieder restlos zu entfernen. Malerarbeiten sollen durch die Beschlagarbeiten nicht erschwert werden. Der AN wird - soweit technisch möglich - erst nach Abschluss der Malerarbeiten seine endgültigen im LV aufgeführten Beschläge einbauen. Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu machen, Schlösser, Getriebe, Schließfallen, Riegel, Bänder und alle beweglichen Teile sind zu reinigen und - soweit zulässig - zu ölen. Die Länge von Schließzylindern ist so zu wählen, dass die Zylinder annähernd bündig zu Schildern oder Rosetten stehen, Überstände < 5 mm sind zulässig, Rückstände sind unzulässig. Werden Bodendichtungen für Schalldämmzwecke an Türen gefordert, so sind diese seitenweise unterschiedlich einstellbar auszuführen. Das Nachstellen muss ohne Aushängen der Türen möglich sein. Die Art des Fußbodenbelages ist zu erfragen. Beschläge benachbart angeordneter Elemente (z. B. Außentür und nebenliegendes Fenster) sollen auf gleicher Höhe über OKFFB eingebaut werden. Der AN rüstet die eingebauten Wohnungseingangstüren bis zur Abnahme mit Baudrückergarnituren aus und baut diese dann bei der Montage der beauftragten Edelstahl Garnituren wieder aus. Produkt der Planung für Türdrücker: Hoppe Amsterdam in Edelstahl o. glw. Angebotenes Produkt für Türdrücker: (vom Bieter einzutragen) Der Anbieter hat die Möglichkeit ein gleichwertiges Fabrikat anzubieten, wobei der Nachweis der Gleichwertigkeit durch den AG verlangt werden kann. Wartung Der Bieter wird mit Abgabe seines Angebots für wartungspflichtige Anlagen, die durch den AN verbaut werden, dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Der Bieter unterbreitet dem AG mit Angebotsabgabe ein weiteres, gesondertes Angebot für die regelmäßige jährliche Wartung aller brandschutzrelevanten Bauteile für die Dauer von 5 Jahren. Die Wartungen sind von qualifizierten Fachkräften nach EN 14677 durchzuführen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann: Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH: Grundriss Erdgeschoss: GEH_AC2_5_GR_00_1000_Q_FRG Grundriss 1. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_01_1001_M_FRG Grundriss 2. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_02_1002_M_FRG Grundriss 3. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_03_1003_O_FRG Grundriss 4. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_04_1004_L_FRG Schnitt A-A: GEH_AC2_5_AS_AA_0530_G_FRG Schnitt B-B: GEH_AC2_5_AS_BB_0531_D_FRG Schnitt C-C: GEH_AC2_5_AS_CC_0532_E_FRG Schnitt D-D, Schnitt E-E: GEH_AC2_5_AS_DE_0533_F_FRG Schnitt F-F, Schnitt J-J: GEH_AC2_5_AS_FF_0534_E_FRG Detail 5.7 Wohnungseingangstür: GEH_AC2_5_DE_TÜ_4507_C_FRG Türliste: GEH_AC2_5_TL_XX_0000_K_FRG Brandschutzkonzept, 2. Fortschreibung, vom 26.08.2024 seitens Corall Ingenieure GmbH
Planungsunterlagen
01 Wohnungseingangstüren
01
Wohnungseingangstüren
01.__.0010 Wohnungseingang-Türelement, 1-flg., 1.010/2.135/240, SSK 3, RC1, Klimaklasse III, mit Spion auf 1,60 m Wohnungseingang-Türelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Stahlzarge in nachfolgend beschriebener Qualität liefern und montieren: Türöffnung Rohbau: 1.010 mm x 2.135 mm Wandstärke Rohbau: ca. 240 mm Wandstärke inkl. Spachtel:  ca. 250 mm Wandmaterial:              Blähton inkl. Spachtelung Türanschlag:              DIN Links / Rechts (gemäß Türliste und Ausführungsplanung) Lage des Obentürs.:        Bandseite Schallschutzklasse:          3 Schalldämmwert:            Rw,R = 37 dB; Rw,P = 42 dB Einbruchhemmung:          RC 1 Klimaklasse:                III Brandschutz:                dichtschließend, Tür DS nach Landesbauordnung Zarge Material/Oberfläche: Stahl, verzinkt grundiert Spiegelbreite: 30/45 mm, vorne und hinten Variante: 2-schalige Umfassungszarge als Blockprofil, zum nachträglichen Einbau für nahezu alle Wandarten, wandumfassend, ohne Wandstärkenausgleich Konstruktion:              Stanzung für 3-Punkt-Schloss W3, mit verstärktem Schließblechbereich, Aushebesicherung Dichtung: 3-seitig, Farbton weiß Bänder: 2 x Bandaufnahme für V-System (dreiteilige VX-Bänder) Bodeneinstand: ohne Blechstärke: ca. 1,5 mm Putzwinkel: 15 mm Sickenkante auf beiden Seiten Türschließer: vorgerichtet für Obentürschließer Türblatt Türblattstärke: ca. 48 mm Rahmen: Einleimer, 3-seitig aus Holz/ Holzwerkstoff Mittellage: Spezialschalldämmeinlage Absperrung: Alu-Verbund-Absperrung, Stärke ca. 4,5 mm Verstärkung: Beanspruchungsgruppe "S" Oberfläche: CPL, Farbton Artic Weiß, Uni-Dekor A 222 Pma, nach Standardfarbpalette Hersteller Kante: Rundprofil Falz: Normfalz für Schallschutztüren, 13 x 29,5 mm Falzdichtung: Türfalzdichtung, 3-seitig, Farbton weiß Schloss: 3-Punkt-Schloss W3, Stulp, Edelstahl, Dorn 65 mm, mit Antipanikfunktion E Drücker:                    Hoppe, Rotterdam, raumseitig mit Drücker, Gegenseite Knauf, Modell: FS-E86G/3332ZA/3310/1401F o. glw. Bänder:                    2 x V 8026/30 WF, vernickelt Bodendichtung:              absenkbar, Schall-Ex Spion:                      Bohrung, 12 mm Durchmesser, Höhe 1.600 mm von der Türunterkante                             (Sitz nach DIN 68706), Spion, Edelstahl matt gebürstet, liefern und montieren Türschließer:                Gleitschiene in Türblatt integriert (OTS in separater Position) Fabrikat der Planung:          Westag Portalit o. glw. Angebotenes Produkt: (vom Bieter einzutragen!)
01.__.0010
Wohnungseingang-Türelement, 1-flg., 1.010/2.135/240, SSK 3, RC1, Klimaklasse III, mit Spion auf 1,60 m
37,00
Stk
01.__.0020 Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für zusätzlichen Türspion, H=1,20 m Wohnungseingang-Türelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Stahlzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch mit zusätzlichem Spion: Spion:                      Bohrung, 12 mm Durchmesser, Höhe 1.200 mm von der Türunterkante                             (Sitz nach DIN 68706), Spion, Edelstahl matt gebürstet als Zulage zu Vorposition liefern und montieren.
01.__.0020
Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für zusätzlichen Türspion, H=1,20 m
5,00
Stk
01.__.0030 Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Obentürschließer Wohnungseingang-Türelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Stahlzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch Ausführung mit Obentürschließer, nach EN 1154 A, Größe 3 - 5, für barrierefreie Türen nach DIN 18040, bis Flügelbreite 1.250 mm bei max. 47 Nm Öffnungsmoment, hoher Wirkungsgrad über 80%, stark abfallendes Öffnungsmoment entsprechend Einbausituation an-/abschaltbar, mit Gleitschiene, von vorn einstellbare Schließkraft, Schließgeschwindigkeit, Öffnungsdämpfung und Endschlag, mit optischer Größenanzeige und Normalmontage auf Türblatt Bandseite mit Montageplatte. Farbton: silberfarbig Produkt der Planung: GEZE, TS 5000 ECline o. glw. Angebotenes Produkt: (vom Bieter einzutragen!)
01.__.0030
Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Obentürschließer
37,00
Stk
01.__.0040 Zulage zu Obentürschließer für Vorrüstung elekt. Freilaufschließer Zulage zu Obentürschließer wie zuvor beschrieben, jedoch inkl. Vorrüstung für elektrischen Freilaufschließer.
01.__.0040
Zulage zu Obentürschließer für Vorrüstung elekt. Freilaufschließer
E
1,00
Stk
01.__.0050 Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Lackierung Türblatt, Farbton Weiß Wohnungseingang-Türelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Stahlzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch: Oberfläche Türblatt: lackiert, Farbton Weiß, ähnlich RAL 9016 System:              Westag, WESTALACK Smart o. glw. Angebotenes System: (vom Bieter einzutragen!) als Zulage zu zuvor beschriebenes Wohnungseingang-Türelement. Die Ausführung erfolgt nur auf ausdrückliche Anordnung der örtlichen Bauleitung oder des Auftraggebers!
01.__.0050
Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Lackierung Türblatt, Farbton Weiß
E
1,00
Stk
02 Innentüren
02
Innentüren
02.01 Innentüren, Einbau in Stb.-Wänden
02.01
Innentüren, Einbau in Stb.-Wänden
02.02 Innentüren, Einbau in Blähton-Mauerwerkswänden
02.02
Innentüren, Einbau in Blähton-Mauerwerkswänden
02.03 Innentüren, Einbau in Trockenbauwänden
02.03
Innentüren, Einbau in Trockenbauwänden
03 Stundenlohnarbeiten
03
Stundenlohnarbeiten
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden. Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten. Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
03.__.0010 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
03.__.0010
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
E
1,00
h
03.__.0020 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
03.__.0020
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
E
1,00
h
04 Innentüren auf Sonderwunsch Erwerber
04
Innentüren auf Sonderwunsch Erwerber
Hinweis zu Sonderwunschliste Die nachfolgenden Positionen werden gemäß Sonderwunschliste der Norddeutschen Wohnbau GmbH den Erwerbern als zusätzliche Leistung angeboten. Die Ausführung erfolgt nur auf ausdrückliche Anordnung der örtlichen Bauleitung oder des Auftraggebers! Es sind keine direkten Preis- und Produktverhandlungen des AN mit den Erwerbern gestattet!
Hinweis zu Sonderwunschliste
04.__.0010 Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Beschlag HAFI Design 203 Wohnungseingang-Türelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Stahlzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch: Ausführung mit Beschlag: HAFI Schutzbeschlag - Design 540 PZ, Drücker 203 (wohnungsseitig)                         HAFI Schutzbeschlag - Design 540 PZ, Knopf 263 (treppenhausseitig) als Zulage zu zuvor beschriebenes Wohnungseingang-Türelement auf Sonderwunsch Erwerber. Die Ausführung erfolgt nur auf ausdrückliche Anordnung der örtlichen Bauleitung oder des Auftraggebers!
04.__.0010
Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Beschlag HAFI Design 203
E
1,00
Stk
04.__.0020 Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Beschlag HAFI Design 207 Wohnungseingang-Türelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Stahlzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch: Ausführung mit Beschlag: HAFI Schutzbeschlag - Design 540 PZ, Drücker 207 (wohnungsseitig) HAFI Schutzbeschlag - Design 540 PZ, Knopf 263 (treppenhausseitig) als Zulage zu zuvor beschriebenes Wohnungseingang-Türelement auf Sonderwunsch Erwerber. Die Ausführung erfolgt nur auf ausdrückliche Anordnung der örtlichen Bauleitung oder des Auftraggebers!
04.__.0020
Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Beschlag HAFI Design 207
E
1,00
Stk
04.__.0030 Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Beschlag HAFI Design 219 Wohnungseingang-Türelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Stahlzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch: Ausführung mit Beschlag: HAFI Schutzbeschlag - Design 540 PZ, Drücker 219 (wohnungsseitig) HAFI Schutzbeschlag - Design 540 PZ, Knopf 263 (treppenhausseitig) als Zulage zu zuvor beschriebenes Wohnungseingang-Türelement auf Sonderwunsch Erwerber. Die Ausführung erfolgt nur auf ausdrückliche Anordnung der örtlichen Bauleitung oder des Auftraggebers!
04.__.0030
Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Beschlag HAFI Design 219
E
1,00
Stk
04.__.0040 Zulage zu Innentürelement, Ausführung mit verdeckt liegenden Bändern, Tectus Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch: Ausführung mit verdeckten Bändern, z.B. Simonswerk, Tectus TE 340 3D o. glw. als Zulage zu zuvor beschriebenes Innentürelement auf Sonderwunsch durch Erwerber. Die Ausführung erfolgt nur auf ausdrückliche Anordnung der örtlichen Bauleitung oder des Auftraggebers!
04.__.0040
Zulage zu Innentürelement, Ausführung mit verdeckt liegenden Bändern, Tectus
E
1,00
Stk
04.__.0050 Zulage zu Innentürelement für Ausführung mit stumpf einschlagenden Türfalz Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch: Ausführung mit stumpf einschlagenden Türfalz als Zulage zu zuvor beschriebenes Innentürelement auf Sonderwunsch durch Erwerber. Die Ausführung erfolgt nur auf ausdrückliche Anordnung der örtlichen Bauleitung oder des Auftraggebers!
04.__.0050
Zulage zu Innentürelement für Ausführung mit stumpf einschlagenden Türfalz
E
1,00
Stk
04.__.0060 Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen Altera, weiß lackiert Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch: Produkt auf Sonderw.: Jeld-Wen, Altera 8903
04.__.0060
Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen Altera, weiß lackiert
E
1,00
Stk
04.__.0070 Zulage Innentürelement, 1-flg., Jeld-Wen Altera 8903, für Lichtausschnitt LA Zulage zu zuvor beschriebenes Innentürelement, einflügelig, für: Lichtausschnitt: ESG, Klarglas Produkt auf Sonderw.: Jeld-Wen, Altera 8903 mit LA
04.__.0070
Zulage Innentürelement, 1-flg., Jeld-Wen Altera 8903, für Lichtausschnitt LA
E
1,00
Stk
04.__.0080 Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen Lombardo 2810-3, weiss lackiert Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge in nachfolgend beschriebener Qualität liefern und montieren: Türöffnung Trockenbau: 1.010 mm x 2.135 mm Wandstärke Trockenbau: ca. 105 mm Wandmaterial: Gipskarton inkl. Spachtelung Türanschlag: DIN Links / Rechts (gemäß Türliste und Ausführungsplanung) Zarge Material/Oberfläche: Holz, Farbton Weiß, ähnlich RAL 9016, lackiert Bekleidungsbreite: 60/16 mm Variante: Umfassungszarge für gefälzte Türen mit Maßen nach DIN 18101, Zierbekleidung mit Steckverbindung zum Ausgleich unterschiedlicher Wandstärken Konstruktion: Spanplattenaufbau Schließblech: Stahl, silberfarbig lackiert Falz: Normfalz, passend zu Türblatt mit ca. 40 mm Stärke Dichtung: Dichtungsprofil, 3-seitig, Farbton weiß Bänder: 2 x V 3400 WF, vernickelt Bodeneinstand: ohne Anmerkung: Bekleidungswinkel und Futterbett sind gerundet Türblatt Türblattstärke: ca. 40mm Rahmen: Einleimer, 3-seitig aus Holz/ Holzwerkstoff Mittellage: Röhrenspanplatteneinlage Absperrung: Absperrung, Stärke ca. 3 mm, Klimaklasse: I Verstärkung: Beanspruchungsgruppe "M" Oberfläche: Farbton Weiß, ähnlich RAL 9016, lackiert Kante: Rundprofil Falz: Normfalz, 3-seitig, 13 x 29,5 mm Schloss: BB Klasse 1, Dorn 55 mm Beschlag: Drücker, beidseitig, Hoppe, Amsterdam E1400Z/42KV/42KVS o. glw. Bänder: 2 x V 0020, vernickelt Produkt auf Sonderw.: Jeld-Wen, Lombardo 2810-3
04.__.0080
Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen Lombardo 2810-3, weiss lackiert
E
1,00
Stk
04.__.0090 Zulage Innentürelement, 1-flg., Jeld-Wen Lombardo 2810-3, für Lichtausschnitt LÖ 20 Zulage zu zuvor beschriebenes Innentürelement, einflügelig, für: Lichtausschnitt: ESG, Klarglas Produkt auf Sonderw.: Jeld-Wen, Lombardo 2810-3 mit LÖ20
04.__.0090
Zulage Innentürelement, 1-flg., Jeld-Wen Lombardo 2810-3, für Lichtausschnitt LÖ 20
E
1,00
Stk
04.__.0100 Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen Optima, weiß lackiert Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch: Produkt auf Sonderw.: Jeld-Wen, Optima 30
04.__.0100
Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen Optima, weiß lackiert
E
1,00
Stk
04.__.0110 Zulage Innentürelement, 1-flg., Jeld-Wen Optima, für Lichtausschnitt LÖ23 Zulage zu zuvor beschriebenes Innentürelement, einflügelig, für: Lichtausschnitt: ESG, Klarglas Produkt auf Sonderw.: Jeld-Wen, Optima 30 mit LÖ23
04.__.0110
Zulage Innentürelement, 1-flg., Jeld-Wen Optima, für Lichtausschnitt LÖ23
E
1,00
Stk
04.__.0120 Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen, Ganzglas-Türblatt Basic, Klarglas Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch: Türblatt: ESG, Klarglas Produkt auf Sonderw.: Jeld-Wen, Ganzglastür Basic
04.__.0120
Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen, Ganzglas-Türblatt Basic, Klarglas
E
1,00
Stk
04.__.0130 Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen, Ganzglas-Türblatt Basic, Satinato Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch: Türblatt: ESG, Klarglas Produkt auf Sonderw.: Jeld-Wen, Ganzglastür Basic Satinato
04.__.0130
Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen, Ganzglas-Türblatt Basic, Satinato
E
1,00
Stk