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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Projektgesellschaft Care Living Gehrden GmbH & Co. KG
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: aneva@sp-planung.de
Tragwerksplanung:
ahw Ingenieure GmbH
Mönckebergstraße 19
20095 Hamburg
Tel.: 040 2442498924
E-Mail: voelkert@ahw-ing.com
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV):
Christoph Baum Ingenieurbüro
Thuner Straße 86a
21680 Stade
Tel.: 0162 2435052
E-Mail: cb@baum-statik.de
SiGeKo:
S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 - 16
E-Mail: schweers@sp-planung.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein
Das 1.223 m² große Grundstück befindet sich auf der Ecke Steinweg 1,3/ Gartenstraße 1 in Gehrden (Region Hannover). Unweit entfernt liegt die Fußgängerzone und das Rathaus der Stadt Gehrden. Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein fünstöckiges Mehrfamilienhaus mit Teilunterkellerung.
Im gemeinsamen Keller des Gebäudes werden neben den Kellerabteilen und den Hausanschlussräumen auch drei Lagerräume untergebracht. Im Erdgeschoss schließen dann eine Gewerbefläche, eine Serviceeinheit (betreutes Wohnen) sowie PKW-Stellplätze an, die teilweise überdacht und teilweise offen konzipiert sind. Die 38 Wohneinheiten, die über ein Haupttreppenhaus und ein Fluchttreppenhaus erschlossen werden, befinden sich im 1. bis 4. Obergeschoss.
Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise, gemäß den Anforderungen des ab 01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäude Energie Gesetz (GEG) nach Effizienzhaus 40.
Brandschutz
Der Brandschutz wird entsprechend dem Brandschutzkonzept sowie den gesetzlichen Vorgaben, Verordnungen, Richtlinien und Normen geplant und realisiert.
Gebäudekonstruktion
Die Stahlbeton-Bauteile im Untergeschoss werden nach Erfordernis als WU-Konstruktion nach der DIN EN 1992
(2011-01) und ihrer begleitenden Normreihe vor allem die „WU-Richtlinie“ mit ihren Erläuterungen und die
DBV-Merkblätter „Hochwertige Nutzung von Untergeschossen“ erstellt.
Die tragenden Innen- und sämtliche Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Blähtonfertigwänden
Fabrikat Tinglev (Leichtbeton)-, Mauerwerk oder teilweise als Stahlbetonwände nach Angaben Statiker
ausgeführt.
Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder
in Ortbetonbauweise erstellt.
Das Flachdach wird als Stahlbetondecke in Flachdachausführung gemäß Flachdachrichtlinie ausgeführt.
Das Steildach wird gemäß den Erfordernissen der statischen Berechnung und gemäß dem GEG-Nachweis ausgeführt.
Wohnungseingangstüren
Die Wohnungseingangstüren werden je nach Bodenaufbau mit einer Türblatthöhe von ca. 2,11 m (Rohbaurichtmaß 2,135 m) als Holztür (Vollspann) mit lackierter Stahlzarge, dreiseitiger Dichtung, Aushebesicherung und Dreifachverriegelung ausgeführt. Das Türblatt wird mit Spion ausgeführt und
erhält einen Sicherheitsbeschlag mit Profilzylinderschloss als Teil der Schließanlage.
Die Oberfläche ist CPL nach Wahl des Bauträgers. Die Anordnung des Spions auf ca. 1,60 m Höhe.
Die Wohnungseingangstüren erhalten weiterhin eine PZ – Lochung, ein stabiles Langschild, bündig
liegendes Profil – Doppelzylinder mit Ausziehschutz.
In den rollstuhlgerechten Wohnungen wird ein zweiter Spion auf rollstuhlgerechter Höhe (1,20 m)
verbaut. Optional kann ein weiterer Spion in den nicht rollstuhlgerechten Wohnungen als Sonderwunsch
ergänzt werden.
Die Wohnungseingangstüren sind für elektrische Freilaufschließer vorgerüstet und können optional
nachgerüstet werden.
Die Käuferin erhält für die Wohneinheit und für die allgemein zugänglichen Bereiche, jeweils 3 Schlüssel (gleichschließend) der Schließanlage. Für den Briefkasten werden jeweils 2, nicht in die Schließanlage
integrierte Schlüssel übergeben. Gemäß Brandschutzgutachten erhalten notwendige Fluchttüren einen Panikbeschlag.
Wohnungsinnentüren
Die Wohnungsinnentüren werden als Türblatt mit Holzzarge und Buntbartschloss sowie einer
Türblatthöhe von ca. 2,11 m (Rohbaurichtmaß 2,135 m) Fabrikat Westag Getalit oder gleichwertig
ausgeführt. Die Oberfläche ist CPL nach Wahl des Bauträgers in weiß sowie Türdrücker mit Rosette
erstellt, Fabrikat HOPPE Amsterdam oder gleichwertig. Die Innentüren in den Bädern und WCs
erhalten eine WC-Schließung. Alle Innentüren ohne die Wohnungseingangstür erhalten einen
Unterschnitt.
Hinweis: Gemäß Nds.MBL Nr.3/20219 zu DIN 18040-2 werden die barrierefreien Zugänge
(allgemeinen Bereiche/alle Wohnungen inkl. rollstuhlgerechten Wohnungen) nach §49 ABS .1
NBauO abweichend von Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeilen 6-9 das Maß von Greif- und
Bedienhöhen der Drücker, Griffe und Taster anstatt 85 cm höchstens 105 cm betragen.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk
funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend
aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung
bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu
erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG
zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans
erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die
Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für
Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug.
Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im
Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt.
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach
Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich.
Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine
geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen
und zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen
Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein
und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend
ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten
Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf sein Gewerk relevante
Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft
sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und
eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden
Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
ist auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich.
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)
Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle
Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53
BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die
Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug.
Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der
Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer, die durch die Arbeiten verursachten
Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für
die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden,
deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich,
fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und
Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch
die Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen
auf sein Gewerk spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht
nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften
getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen des AN verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu
beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende
Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge,
für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen, insofern nicht andere Vereinbarungen
vertraglich geregelt werden.
Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte
Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Wird durch den AG ein Nachunternehmen mit der Stellung von Schuttcontainern beauftragt, werden die
anteiligen Kosten auf den AN mit derzeit 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme - wenn keine andere
Einigung erfolgt - umgelegt.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig
sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und
Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem
AG schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche
Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt,
es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag
ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe
gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden,
wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren
Art und Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart.
Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende
zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins
als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen,
insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend
gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe
0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens
10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000, - EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus
Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede
getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme
an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die
Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1.000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis
zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag wird
bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen
Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des
Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter
Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von
ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich
mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden
Protokolls.
Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den
AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.
Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter
Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN
hierzu geladen.
Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin
vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist
dem AN dann alsbald mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert
werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung
oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
Revisionsunterlagen
Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw.,
sind gemäß dem Produkthaftungsgesetz vom AN in digitaler Form (pdf-, dxf-, oder dwg-Format spätestens
4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den vom AG zur Verfügung gestellten Planserver hochzuladen,
so dass der AG nach Prüfung die Revisionsunterlagen an den Nutzer der Wohneinheit übergeben kann.
Erfolgt die Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen nicht rechtzeitig, so ist der AG zu einem an der
Auftragssumme angemessenen Einbehalt berechtigt.
Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B)
Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird
generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart.
Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich
zu regeln.
Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst
wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat.
Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim
AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben
des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden
kann.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine
Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Unterlagen (z.B. örtliches Aufmaß) müssen alle Maße,
die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die
Durchschriften der AN.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte
und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach
dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile.
Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende
Gewerke überbaut wird.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen.
Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Aufmasszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail-Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen,
die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim
Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und
die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind.
Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern
des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat
der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG
vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug
auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Eingangs
der E-Mail, der die Rechnung im Original anhängig ist.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich
mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach
ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG bzw. seiner Vertretung zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der
geleisteten Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung
einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder dessen Vertretung und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um
vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.
Bautagebuch und Revisionsunterlagen sind mindestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf
den Planserver des AG hochzuladen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet und als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von
einem Konto, der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die
Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per
Post an den AN abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die
Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen
schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG
adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der
Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer
der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung,
beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart.
Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch
sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen,
sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu
unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch
den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern
gilt ausschließlich deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art um Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung und Montage von Wohnungseingangstüren aus Holz mit Stahlzargen und Innentüren, Türblätter aus Röhrenspanplatten und Zargen aus Holz, inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und das Lagern auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort.
Die Angebotspreise für die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten die voll funktionsfähigen, komplett erstellten und montierten Türen und Zargen einschließlich aller für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Materialien, Zusatz- und Befestigungsmittel, auch wenn diese nicht gesondert beschrieben werden. Weiterhin sind örtliche Aufmaße, Hilfsmittel, Geräte und Werkzeuge, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig sind, mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten.
Nachfolgende Leistungen des AN sind bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet:
Bänder, Drücker und Schlösser
Das Ausklinken von Bandtaschen in Trockenbauelementen, z.B. Stahlblechprofilen (UA-Profile)
alle für die Montage erforderlichen Stemmarbeiten
Bohrungen und die Lieferung und das Einsetzen von Dübeln und Ankern und anderer Befestigungsmitteln
Bemusterung der Drückergarnituren, Bänder, Schichtstoff-Dekore und Verglasungen vor Beginn der Fertigung inkl. Beschriftung mit Fabrikat, Typ und Artikelbezeichnung. Insbesondere sind CPL/HPL-Beschichtungen im Format DIN A 4 beim AG vorzulegen. Alle Muster gehen in den Besitz des AG über.
Örtliches Aufmaß, sowie Anfertigung von Werkzeichnungen, wenn vom AG gefordert
Die zeitversetzte Montage von Zargen und Türblättern, insbesondere beim Einsatz von Stahlzargen
Schutzmaßnahmen der eigenen Leistung, inkl. Anbringung, Entfernung und Entsorgung
Dichtungen an den Stahlzargen sind erst nach den bauseitigen Lackierarbeiten zu montieren
Das Anpassen und Justieren der Türelemente
Prüfzeugnisse bzw. Zulassungen der angebotenen Produkte sind dem AG nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Nachweise zu Schall-, Brand- und Wärmeschutz
Das Kürzen von Türblättern bei Sanitär- und Abstellräumen nach Vorgabe der Planung
Das Anpassen der Zargen an ggf. unterschiedlich vorhandenen Fertigfußbodenhöhen
Hinweis zu aufgeführte Normen
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten für die Ausführung die nachstehenden aufgeführten Normen in den jeweils neuesten gültigen Fassungen:
Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere:
DIN 18335: Stahlbauarbeiten
DIN 18355: Tischlerarbeiten
DIN 18357: Beschlagarbeiten
DIN 18360: Metallbauarbeiten
DIN 18100: Türen -- Wandöffnungen für Türen
DIN 18101: Türen für den Wohnungsbau
DIN 18111-1: Türzargen -- Stahlzargen -- Teil 1: Standardzargen für gefälzte Türen in Mauerwerkswänden
DIN 18268: Baubeschläge -- Türbänder -- Bandbezugslinie
DIN 18251-1: Schlösser -- Einsteckschlösser -- Teil 1: Einsteckschlösser für gefälzte Türen
DIN 18255: Baubeschläge -- Türdrücker, Türschilder und Türrosetten
DIN 18095: Türen -- Rauchschutztüren -- Begriffe und Anforderungen
DIN 68706-1: Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen -- Teil 1: Türblätter
DIN 68706-2: Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen -- Teil 2: Umfassungszargen
DIN 4102: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4108: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden
DIN 4109: Schallschutz im Hochbau
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
FTA: Fachverband Türautomation e. V.
ift Rosenheim GmbH
RAL: Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren e. V.
ttz: Industrieverband Tore Türen Zargen e. V.
Allgemeines
Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen. Seitens des ANs ist spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter zu benennen, der während der gesamten Zeit der Ausführung der Arbeiten des AN zur Verfügung zu stehen und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat.
Ein Bautagebuch ist durch den AN zu führen und auf Anforderung der Bauleitung vorzulegen.
Eine Beschreibung der Bauausführung ist vor Beginn der Bauarbeiten der örtlichen Bauleitung zu übergeben.
Türliste
Soweit eine Türliste des AG Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung ist, gilt diese nur als Kalkulations-, nicht aber als Ausführungsgrundlage.
Der AN erstellt innerhalb einer Woche nach Auftragserhalt eine Türliste auf Grundlage eines örtlichen Aufmaßes, der Planunterlagen und der Türliste des AG, der Leistungsbeschreibung und dieser ZTV.
Stellt der AN in diesem Zusammenhang Widersprüche zwischen den verschiedenen Ausführungsgrundlagen fest, weist er den AG auf diese Widersprüche ausnahmslos hin und fordert den AG vor der Materialdisposition des AN auf, die Widersprüche aufzuklären und die finale Ausführung festzulegen.
Der AN trägt in die von ihm zu erstellende Türliste alle lichten Durchgangsbreiten von Türflügeln ein, die sich aus der Kombination seiner Türkonstruktionen und der vorhandenen Öffnungsmaße ergeben. Er gleicht unaufgefordert und zum Zeitpunkt der Erstellung der Türliste die von ihm ermittelten lichten Durchgangsbreiten mit den vom AG anzugebenden mindesterforderlichen Durchgangsbreiten ab und meldet erforderlichenfalls beim AG Bedenken an, wenn geforderte lichte Durchgangsbreiten nicht eingehalten werden können.
Ausführung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen
bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Falzdichtungen und Türdrücker sind erst nach Ausführung der Malerarbeiten einzubauen. Die Falzdichtungen sind in den Türecken auf Gehrung zu schneiden.
Türzargen:
Türzargen sind so auszubilden, dass sie nach ihrem Einbau die Lehre für Innen- und Außenputz bzw. bei mehrschichtigen Außenwänden für Innenputz und Wetterschutzhaut (Verblender o. ä.) bilden.
Daher sind alle Zargen abschnittsweise in die Rohbauwandöffnungen einzumessen. Die Zargen und
Türschlagrichtung aller Türen sind so auszuwählen, dass die Zargenspiegel-Ansichtsbreiten von Türen unterschiedlicher Funktion gleichartig erscheinen.
Wegen der Lehrfunktion sind die Zargen flucht-, lot- und maßgerecht einzubauen. Dabei sind die zulässigen Toleranzen, speziell die Winkeltoleranzen in horizontaler und vertikaler Richtung, der Vorleistung anderer Gewerke auszugleichen.
Sind Umfassungszargen mit Mörtel zu füllen, ist die Tür bis zur Erhärtung geschlossen zu halten und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern. Ein Einschäumen von Türen mit Rauch- oder Brandschutzanforderung ist nicht zulässig, es sind Türen mit entsprechender Einbauanweisung vorzusehen.
Zargen ungefälzter Türen sind so maßhaltig zu setzen, dass die Fugenmaße zwischen Türblatt und Türzarge maximal 2 mm differieren. Der hierfür erforderliche erhöhte Aufwand ist vom AN zu berücksichtigen.
Stahlzargen müssen Abweichungen von geplanten Soll-Wanddicken von -5 bis +10 mm ausgleichen können. Stahlzargen sind mit einer Mindestblechdicke von 1,5 mm für Türen ohne Funktionsanforderung im Wohnungsbau und 2 mm für alle übrigen Türen auszuführen.
Unterer Abschluss:
Der AN stellt durch seine Montage sicher, dass die Fuge unterhalb von Rauchschutztüren nicht größer als in der Einbauanleitung des Herstellers vorgegeben ist.
Sollte die bauliche Vorleistung hierfür nicht geeignet sein, so informiert der AN den AG rechtzeitig vor Ausführung hierüber.
Brandschutztüren dürfen unterseitig nur bis zu einer maximalen Höhe, in der Regel nicht mehr als 2 cm, unterseitig gekürzt werden. Unterschnitte zur Nachströmung gemäß Prüfzeugnis oder bauaufsichtlicher Zulassung unter Brandschutztüren sind unzulässig.
Der untere Abschluss von Außentüren ist standardmäßig vom AN mit einer Kunststoff-Abdichtungsbahn mit beidseitig mindestens 15 cm seitlichem Überstand vorzurüsten. Die Abdichtungsbahn ist vom AN am Untergrund vollflächig zu verkleben.
Der untere Anschluss von Außentüren mit Aufständerung ist durch feuerverzinkte Stahlteile und
Wärmedämmelemente auszuführen.
Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse:
Rauch- und Brandschutztüren sind generell als geprüfte Einheit aus Türzarge, Türblatt und den für die
Funktion erforderlichen Beschlägen als einheitliches und bauaufsichtlich zugelassenes System auszuführen.
Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Als Betriebszustand gilt "ständig geschlossen", falls nicht
anders lautend beschrieben oder anders in den Planungsunterlagen ersichtlich.
Die Kennzeichnung des Feuerschutzabschlusses muss durch ein werkseitiges Schild aus Stahlblech erfolgen,
das dauerhaft befestigt und nachfolgende Angaben dauerhaft lesbar enthalten muss:
Brandschutzklasse
Typ
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) mit Name des Herstellers, Zulassungsnummer und Bildzeichen oder Bezeichnung der Zertifizierungsstelle
Herstellerwerk
Herstellungsjahr
Zu jeder Funktionstür sind vom Hersteller Einbau- und Wartungsanleitungen sowie Einbaurichtlinien aus dem
Zulassungsbescheid sowie allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen mitzuliefern. Erforderliche Abnahmen und Inbetriebnahmen sind als Leistung des AN rechtzeitig durchführen zu lassen und zu dokumentieren.
Schließung:
Alle Rahmentüren sind generell so vorzurüsten, dass ein nachträglicher Austausch der Schließbleche gegen elektrische Türöffner ohne weitere Nachrüstungs- und Umbaumaßnahmen unter Wahrung der Zulassung des Elements stattfinden kann.
Die entsprechenden Kabel sind als Vorrüstung verdeckt einzulegen, Schließbleche sind in entsprechender Dimensionierung vorzusehen. Die Kabelführung ist für die spätere Nachrüstung von im Türfalz
liegenden ("verdeckten") Kabelschaukeln vorzusehen.
Panikverschluss-Türen in Flucht- und Rettungswegen:
Anti-Panikbeschläge sind an allen Türen in Flucht- und Rettungswegen mit Betätigung in Fluchtrichtung erforderlich, um ein jederzeitiges ungehindertes Öffnen dieser Türen sicherstellen.
Soweit bei 2-flg. Türen die erforderliche lichte Türdurchgangsbreite vom Gangflügel alleine nicht gewährleistet
wird, sind Vollpanikbeschläge mit Schaltschloss in die Standflügel zu integrieren, die Betätigungsseiten sind hierbei fluchtrichtungsabhängig festzulegen. Erforderlichenfalls sind beidseitige Betätigungen auf Standflügeln vorzusehen.
Alle Türen in Flucht- und Rettungswegen sind ausschließlich mit nach DIN EN 179 geprüften Türdrückern oder nach DIN EN 1125 geprüften Panikstangenbeschlägen auszurüsten. Die in diesen Normen geforderten geringen Betätigungskräfte werden vom Türhersteller in der Kombinationsprüfung von Tür und Beschlag mit Prüfnachweisen belegt.
Türschließer:
Die Schließkraft und -geschwindigkeit sind örtlich vom AN unmittelbar vor der Abnahme einzustellen.
Eine Nachbegehung ca. 3 Monate nach Inbetriebnahme zum Nachstellen aller Türschließer gehört zum Leistungsumfang des AN.
Sämtliche Befestigungsmittel für Türen am Baukörper müssen aus nicht rostendem Material bestehen oder verzinkt sein.
Gegebenenfalls sind Verstärkungen vorzusehen, die ein Ausreißen des Schließmechanismus verhindern, wenn
die Türkonstruktion dies erfordert.
Beschläge, allgemein:
Soweit nicht anders beschrieben, sind die Beschläge standardmäßig für alle Türen mit wartungsfreien Edelstahl-Türdrückergarnituren, Oberfläche matt gebürstet, Unterkonstruktion aus Stahl verzinkt, mit integriertem Kugellager und reibungsamer, selbstschmierender Ausgleichslagerung, anzubieten.
Außenliegende Bänder sind nach Montageende mit Sicherung gegen Abschrauben und Herausschlagen der Bandstifte zu versehen.
Eloxiertes Leichtmetall oder polierte Beschläge sind vom AN während der Bauzeit gegen Beschädigung und Verunreinigung mit entsprechenden Folien oder Klebestreifen zu schützen. Diese sind später wieder restlos zu entfernen.
Malerarbeiten sollen durch die Beschlagarbeiten nicht erschwert werden. Der AN wird - soweit technisch möglich - erst nach Abschluss der Malerarbeiten seine endgültigen im LV aufgeführten Beschläge einbauen.
Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu machen, Schlösser, Getriebe, Schließfallen, Riegel, Bänder und alle beweglichen Teile sind zu reinigen und - soweit zulässig - zu ölen.
Die Länge von Schließzylindern ist so zu wählen, dass die Zylinder annähernd bündig zu Schildern oder Rosetten stehen, Überstände < 5 mm sind zulässig, Rückstände sind unzulässig.
Werden Bodendichtungen für Schalldämmzwecke an Türen gefordert, so sind diese seitenweise unterschiedlich einstellbar auszuführen. Das Nachstellen muss ohne Aushängen der Türen möglich sein. Die Art des Fußbodenbelages ist zu erfragen.
Beschläge benachbart angeordneter Elemente (z. B. Außentür und nebenliegendes Fenster) sollen auf gleicher Höhe über OKFFB eingebaut werden.
Der AN rüstet die eingebauten Wohnungseingangstüren bis zur Abnahme mit Baudrückergarnituren aus und baut diese dann bei der Montage der beauftragten Edelstahl Garnituren wieder aus.
Produkt der Planung für Türdrücker: Hoppe Amsterdam in Edelstahl o. glw.
Angebotenes Produkt für Türdrücker:
(vom Bieter einzutragen)
Der Anbieter hat die Möglichkeit ein gleichwertiges Fabrikat anzubieten, wobei der Nachweis der Gleichwertigkeit durch den AG verlangt werden kann.
Wartung
Der Bieter wird mit Abgabe seines Angebots für wartungspflichtige Anlagen, die durch den AN verbaut werden, dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen.
Der Bieter unterbreitet dem AG mit Angebotsabgabe ein weiteres, gesondertes Angebot für die regelmäßige jährliche Wartung aller brandschutzrelevanten Bauteile für die Dauer von 5 Jahren.
Die Wartungen sind von qualifizierten Fachkräften nach EN 14677 durchzuführen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH:
Grundriss Erdgeschoss: GEH_AC2_5_GR_00_1000_Q_FRG
Grundriss 1. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_01_1001_M_FRG
Grundriss 2. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_02_1002_M_FRG
Grundriss 3. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_03_1003_O_FRG
Grundriss 4. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_04_1004_L_FRG
Schnitt A-A: GEH_AC2_5_AS_AA_0530_G_FRG
Schnitt B-B: GEH_AC2_5_AS_BB_0531_D_FRG
Schnitt C-C: GEH_AC2_5_AS_CC_0532_E_FRG
Schnitt D-D, Schnitt E-E: GEH_AC2_5_AS_DE_0533_F_FRG
Schnitt F-F, Schnitt J-J: GEH_AC2_5_AS_FF_0534_E_FRG
Detail 5.7 Wohnungseingangstür: GEH_AC2_5_DE_TÜ_4507_C_FRG
Türliste: GEH_AC2_5_TL_XX_0000_K_FRG
Brandschutzkonzept, 2. Fortschreibung, vom 26.08.2024 seitens Corall Ingenieure GmbH
Planungsunterlagen
01 Wohnungseingangstüren
01
Wohnungseingangstüren
01.__.0010 Wohnungseingang-Türelement, 1-flg., 1.010/2.135/240, SSK 3, RC1,
Klimaklasse III, mit Spion auf 1,60 m Wohnungseingang-Türelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Stahlzarge
in nachfolgend beschriebener Qualität liefern und montieren:
Türöffnung Rohbau: 1.010 mm x 2.135 mm
Wandstärke Rohbau: ca. 240 mm
Wandstärke inkl. Spachtel: ca. 250 mm
Wandmaterial: Blähton inkl. Spachtelung
Türanschlag: DIN Links / Rechts
(gemäß Türliste und Ausführungsplanung)
Lage des Obentürs.: Bandseite
Schallschutzklasse: 3
Schalldämmwert: Rw,R = 37 dB; Rw,P = 42 dB
Einbruchhemmung: RC 1
Klimaklasse: III
Brandschutz: dichtschließend, Tür DS nach Landesbauordnung
Zarge
Material/Oberfläche: Stahl, verzinkt grundiert
Spiegelbreite: 30/45 mm, vorne und hinten
Variante: 2-schalige Umfassungszarge als Blockprofil,
zum nachträglichen Einbau für nahezu alle
Wandarten, wandumfassend, ohne Wandstärkenausgleich
Konstruktion: Stanzung für 3-Punkt-Schloss W3,
mit verstärktem Schließblechbereich,
Aushebesicherung
Dichtung: 3-seitig, Farbton weiß
Bänder: 2 x Bandaufnahme für V-System (dreiteilige VX-Bänder)
Bodeneinstand: ohne
Blechstärke: ca. 1,5 mm
Putzwinkel: 15 mm Sickenkante auf beiden Seiten
Türschließer: vorgerichtet für Obentürschließer
Türblatt
Türblattstärke: ca. 48 mm
Rahmen: Einleimer, 3-seitig aus Holz/ Holzwerkstoff
Mittellage: Spezialschalldämmeinlage
Absperrung: Alu-Verbund-Absperrung, Stärke ca. 4,5 mm
Verstärkung: Beanspruchungsgruppe "S"
Oberfläche: CPL, Farbton Artic Weiß, Uni-Dekor A 222 Pma,
nach Standardfarbpalette Hersteller
Kante: Rundprofil
Falz: Normfalz für Schallschutztüren, 13 x 29,5 mm
Falzdichtung: Türfalzdichtung, 3-seitig, Farbton weiß
Schloss: 3-Punkt-Schloss W3, Stulp, Edelstahl, Dorn 65 mm,
mit Antipanikfunktion E
Drücker: Hoppe, Rotterdam, raumseitig mit Drücker, Gegenseite Knauf,
Modell: FS-E86G/3332ZA/3310/1401F o. glw.
Bänder: 2 x V 8026/30 WF, vernickelt
Bodendichtung: absenkbar, Schall-Ex
Spion: Bohrung, 12 mm Durchmesser, Höhe 1.600 mm von der Türunterkante
(Sitz nach DIN 68706), Spion, Edelstahl matt gebürstet, liefern und montieren
Türschließer: Gleitschiene in Türblatt integriert (OTS in separater Position)
Fabrikat der Planung: Westag Portalit o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
01.__.0010
Wohnungseingang-Türelement, 1-flg., 1.010/2.135/240, SSK 3, RC1,
Klimaklasse III, mit Spion auf 1,60 m
37,00
Stk
01.__.0020 Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für zusätzlichen Türspion, H=1,20 m Wohnungseingang-Türelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Stahlzarge
wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch mit zusätzlichem Spion:
Spion: Bohrung, 12 mm Durchmesser, Höhe 1.200 mm von der Türunterkante
(Sitz nach DIN 68706), Spion, Edelstahl matt gebürstet
als Zulage zu Vorposition liefern und montieren.
01.__.0020
Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für zusätzlichen Türspion, H=1,20 m
5,00
Stk
01.__.0030 Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Obentürschließer Wohnungseingang-Türelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Stahlzarge
wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch Ausführung mit Obentürschließer,
nach EN 1154 A, Größe 3 - 5, für barrierefreie Türen nach DIN 18040,
bis Flügelbreite 1.250 mm bei max. 47 Nm Öffnungsmoment,
hoher Wirkungsgrad über 80%, stark abfallendes Öffnungsmoment entsprechend
Einbausituation an-/abschaltbar, mit Gleitschiene, von vorn einstellbare Schließkraft,
Schließgeschwindigkeit, Öffnungsdämpfung und Endschlag,
mit optischer Größenanzeige und Normalmontage auf Türblatt Bandseite
mit Montageplatte.
Farbton: silberfarbig
Produkt der Planung: GEZE, TS 5000 ECline o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
01.__.0030
Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Obentürschließer
37,00
Stk
01.__.0040 Zulage zu Obentürschließer für Vorrüstung elekt. Freilaufschließer Zulage zu Obentürschließer wie zuvor beschrieben, jedoch inkl. Vorrüstung
für elektrischen Freilaufschließer.
01.__.0040
Zulage zu Obentürschließer für Vorrüstung elekt. Freilaufschließer
E
1,00
Stk
01.__.0050 Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Lackierung Türblatt, Farbton Weiß Wohnungseingang-Türelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Stahlzarge
wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch:
Oberfläche Türblatt: lackiert, Farbton Weiß, ähnlich RAL 9016
System: Westag, WESTALACK Smart o. glw.
Angebotenes System:
(vom Bieter einzutragen!)
als Zulage zu zuvor beschriebenes Wohnungseingang-Türelement.
Die Ausführung erfolgt nur auf ausdrückliche Anordnung der örtlichen
Bauleitung oder des Auftraggebers!
01.__.0050
Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Lackierung Türblatt, Farbton Weiß
E
1,00
Stk
02 Innentüren
02
Innentüren
02.01 Innentüren, Einbau in Stb.-Wänden
02.01
Innentüren, Einbau in Stb.-Wänden
02.02 Innentüren, Einbau in Blähton-Mauerwerkswänden
02.02
Innentüren, Einbau in Blähton-Mauerwerkswänden
02.03 Innentüren, Einbau in Trockenbauwänden
02.03
Innentüren, Einbau in Trockenbauwänden
03 Stundenlohnarbeiten
03
Stundenlohnarbeiten
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich
nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG
ausgeführt werden.
Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen,
Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten,
Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und
Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten.
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind
unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln
und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden
Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
03.__.0010 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
03.__.0010
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
E
1,00
h
03.__.0020 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
03.__.0020
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
E
1,00
h
04 Innentüren auf Sonderwunsch Erwerber
04
Innentüren auf Sonderwunsch Erwerber
Hinweis zu Sonderwunschliste Die nachfolgenden Positionen werden gemäß Sonderwunschliste der Norddeutschen Wohnbau GmbH den Erwerbern als zusätzliche Leistung angeboten.
Die Ausführung erfolgt nur auf ausdrückliche Anordnung der örtlichen Bauleitung oder des Auftraggebers!
Es sind keine direkten Preis- und Produktverhandlungen des AN mit den Erwerbern gestattet!
Hinweis zu Sonderwunschliste
04.__.0010 Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Beschlag HAFI Design 203 Wohnungseingang-Türelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger,
passender Stahlzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch:
Ausführung mit Beschlag: HAFI Schutzbeschlag - Design 540 PZ,
Drücker 203 (wohnungsseitig)
HAFI Schutzbeschlag - Design 540 PZ,
Knopf 263 (treppenhausseitig)
als Zulage zu zuvor beschriebenes Wohnungseingang-Türelement
auf Sonderwunsch Erwerber.
Die Ausführung erfolgt nur auf ausdrückliche Anordnung der örtlichen
Bauleitung oder des Auftraggebers!
04.__.0010
Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Beschlag HAFI Design 203
E
1,00
Stk
04.__.0020 Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Beschlag HAFI Design 207 Wohnungseingang-Türelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger,
passender Stahlzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch:
Ausführung mit Beschlag: HAFI Schutzbeschlag - Design 540 PZ,
Drücker 207 (wohnungsseitig)
HAFI Schutzbeschlag - Design 540 PZ,
Knopf 263 (treppenhausseitig)
als Zulage zu zuvor beschriebenes Wohnungseingang-Türelement
auf Sonderwunsch Erwerber.
Die Ausführung erfolgt nur auf ausdrückliche Anordnung der örtlichen
Bauleitung oder des Auftraggebers!
04.__.0020
Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Beschlag HAFI Design 207
E
1,00
Stk
04.__.0030 Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Beschlag HAFI Design 219 Wohnungseingang-Türelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger,
passender Stahlzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch:
Ausführung mit Beschlag: HAFI Schutzbeschlag - Design 540 PZ,
Drücker 219 (wohnungsseitig)
HAFI Schutzbeschlag - Design 540 PZ,
Knopf 263 (treppenhausseitig)
als Zulage zu zuvor beschriebenes Wohnungseingang-Türelement
auf Sonderwunsch Erwerber.
Die Ausführung erfolgt nur auf ausdrückliche Anordnung der örtlichen
Bauleitung oder des Auftraggebers!
04.__.0030
Zulage zu Wohnungseingang-Türelement für Beschlag HAFI Design 219
E
1,00
Stk
04.__.0040 Zulage zu Innentürelement, Ausführung mit verdeckt liegenden Bändern, Tectus Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge
wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch:
Ausführung mit verdeckten Bändern, z.B. Simonswerk,
Tectus TE 340 3D o. glw.
als Zulage zu zuvor beschriebenes Innentürelement auf Sonderwunsch
durch Erwerber.
Die Ausführung erfolgt nur auf ausdrückliche Anordnung der örtlichen
Bauleitung oder des Auftraggebers!
04.__.0040
Zulage zu Innentürelement, Ausführung mit verdeckt liegenden Bändern, Tectus
E
1,00
Stk
04.__.0050 Zulage zu Innentürelement für Ausführung mit stumpf einschlagenden Türfalz Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger,
passender Holzzarge wie zuvor beschrieben liefern und
montieren, jedoch:
Ausführung mit stumpf einschlagenden Türfalz
als Zulage zu zuvor beschriebenes Innentürelement auf
Sonderwunsch durch Erwerber.
Die Ausführung erfolgt nur auf ausdrückliche Anordnung
der örtlichen Bauleitung oder des Auftraggebers!
04.__.0050
Zulage zu Innentürelement für Ausführung mit stumpf einschlagenden Türfalz
E
1,00
Stk
04.__.0060 Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen Altera, weiß lackiert Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge
wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch:
Produkt auf Sonderw.: Jeld-Wen, Altera 8903
04.__.0060
Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen Altera, weiß lackiert
E
1,00
Stk
04.__.0070 Zulage Innentürelement, 1-flg., Jeld-Wen Altera 8903, für Lichtausschnitt LA Zulage zu zuvor beschriebenes Innentürelement, einflügelig, für:
Lichtausschnitt: ESG, Klarglas
Produkt auf Sonderw.: Jeld-Wen, Altera 8903 mit LA
04.__.0070
Zulage Innentürelement, 1-flg., Jeld-Wen Altera 8903, für Lichtausschnitt LA
E
1,00
Stk
04.__.0080 Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen Lombardo 2810-3, weiss lackiert Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge
in nachfolgend beschriebener Qualität liefern und montieren:
Türöffnung Trockenbau: 1.010 mm x 2.135 mm
Wandstärke Trockenbau: ca. 105 mm
Wandmaterial: Gipskarton inkl. Spachtelung
Türanschlag: DIN Links / Rechts (gemäß Türliste und Ausführungsplanung)
Zarge
Material/Oberfläche: Holz, Farbton Weiß, ähnlich RAL 9016, lackiert
Bekleidungsbreite: 60/16 mm
Variante: Umfassungszarge für gefälzte Türen mit Maßen nach DIN 18101,
Zierbekleidung mit Steckverbindung zum Ausgleich unterschiedlicher
Wandstärken
Konstruktion: Spanplattenaufbau
Schließblech: Stahl, silberfarbig lackiert
Falz: Normfalz, passend zu Türblatt mit ca. 40 mm Stärke
Dichtung: Dichtungsprofil, 3-seitig, Farbton weiß
Bänder: 2 x V 3400 WF, vernickelt
Bodeneinstand: ohne
Anmerkung: Bekleidungswinkel und Futterbett sind gerundet
Türblatt
Türblattstärke: ca. 40mm
Rahmen: Einleimer, 3-seitig aus Holz/ Holzwerkstoff
Mittellage: Röhrenspanplatteneinlage
Absperrung: Absperrung, Stärke ca. 3 mm,
Klimaklasse: I
Verstärkung: Beanspruchungsgruppe "M"
Oberfläche: Farbton Weiß, ähnlich RAL 9016, lackiert
Kante: Rundprofil
Falz: Normfalz, 3-seitig, 13 x 29,5 mm
Schloss: BB Klasse 1, Dorn 55 mm
Beschlag: Drücker, beidseitig, Hoppe, Amsterdam E1400Z/42KV/42KVS o. glw.
Bänder: 2 x V 0020, vernickelt
Produkt auf Sonderw.: Jeld-Wen, Lombardo 2810-3
04.__.0080
Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen Lombardo 2810-3, weiss lackiert
E
1,00
Stk
04.__.0090 Zulage Innentürelement, 1-flg., Jeld-Wen Lombardo 2810-3, für Lichtausschnitt LÖ 20 Zulage zu zuvor beschriebenes Innentürelement, einflügelig, für:
Lichtausschnitt: ESG, Klarglas
Produkt auf Sonderw.: Jeld-Wen, Lombardo 2810-3 mit LÖ20
04.__.0090
Zulage Innentürelement, 1-flg., Jeld-Wen Lombardo 2810-3, für Lichtausschnitt LÖ 20
E
1,00
Stk
04.__.0100 Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen Optima, weiß lackiert Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge
wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch:
Produkt auf Sonderw.: Jeld-Wen, Optima 30
04.__.0100
Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen Optima, weiß lackiert
E
1,00
Stk
04.__.0110 Zulage Innentürelement, 1-flg., Jeld-Wen Optima, für Lichtausschnitt LÖ23 Zulage zu zuvor beschriebenes Innentürelement, einflügelig, für:
Lichtausschnitt: ESG, Klarglas
Produkt auf Sonderw.: Jeld-Wen, Optima 30 mit LÖ23
04.__.0110
Zulage Innentürelement, 1-flg., Jeld-Wen Optima, für Lichtausschnitt LÖ23
E
1,00
Stk
04.__.0120 Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen, Ganzglas-Türblatt Basic, Klarglas Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge
wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch:
Türblatt: ESG, Klarglas
Produkt auf Sonderw.: Jeld-Wen, Ganzglastür Basic
04.__.0120
Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen, Ganzglas-Türblatt Basic, Klarglas
E
1,00
Stk
04.__.0130 Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen, Ganzglas-Türblatt Basic, Satinato Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge
wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch:
Türblatt: ESG, Klarglas
Produkt auf Sonderw.: Jeld-Wen, Ganzglastür Basic Satinato
04.__.0130
Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen, Ganzglas-Türblatt Basic, Satinato
E
1,00
Stk