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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Projektgesellschaft Care Living Gehrden GmbH & Co. KG
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: aneva@sp-planung.de
Tragwerksplanung:
ahw Ingenieure GmbH
Mönckebergstraße 19
20095 Hamburg
Tel.: 040 2442498924
E-Mail: voelkert@ahw-ing.com
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV):
Christoph Baum Ingenieurbüro
Thuner Straße 86a
21680 Stade
Tel.: 0162 2435052
E-Mail: cb@baum-statik.de
SiGeKo:
S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 - 16
E-Mail: schweers@sp-planung.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein
Das 1.223 m² große Grundstück befindet sich auf der Ecke Steinweg 1,3/ Gartenstraße 1 in Gehrden (Region Hannover). Unweit entfernt liegt die Fußgängerzone und das Rathaus der Stadt Gehrden. Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein fünstöckiges Mehrfamilienhaus mit Teilunterkellerung.
Im gemeinsamen Keller des Gebäudes werden neben den Kellerabteilen und den Hausanschlussräumen auch drei Lagerräume untergebracht. Im Erdgeschoss schließen dann eine Gewerbefläche, eine Serviceeinheit (betreutes Wohnen) sowie PKW-Stellplätze an, die teilweise überdacht und teilweise offen konzipiert sind. Die 38 Wohneinheiten, die über ein Haupttreppenhaus und ein Fluchttreppenhaus erschlossen werden, befinden sich im 1. bis 4. Obergeschoss.
Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise, gemäß den Anforderungen des ab 01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäude Energie Gesetz (GEG) nach Effizienzhaus 40.
Brandschutz
Der Brandschutz wird entsprechend dem Brandschutzkonzept sowie den gesetzlichen Vorgaben, Verordnungen, Richtlinien und Normen geplant und realisiert.
Gebäudekonstruktion
Die Stahlbeton-Bauteile im Untergeschoss werden nach Erfordernis als WU-Konstruktion nach der DIN EN 1992
(2011-01) und ihrer begleitenden Normreihe vor allem die „WU-Richtlinie“ mit ihren Erläuterungen und die
DBV-Merkblätter „Hochwertige Nutzung von Untergeschossen“ erstellt.
Die tragenden Innen- und sämtliche Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Blähtonfertigwänden
Fabrikat Tinglev (Leichtbeton)-, Mauerwerk oder teilweise als Stahlbetonwände nach Angaben Statiker
ausgeführt. Nichttragende Innenwände werden als beplankte Gipskarton-Ständerwände errichtet und
erhalten im Küchenbereich für die Aufnahme von Oberschränken - (Höhenlage ca. 2,10 m) oder in den Bädern der rollstuhlgerechten und barrierefreien Wohneinheiten für die Befestigung von Stütz- und Sitzhilfen Verstärkungen. Die Beplankung der Trockenbauwände in Bädern wird mit Feuchtraumplatten in imprägnierter Ausführung (GKi) hergestellt. Alternativ können nichttragende Innenwände auch als Blähtonfertigteilwände Fabrikalt Tinglev (Leichtbeton) ausgeführt werden.
Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder
in Ortbetonbauweise erstellt. Soweit notwendig können die Räume mit abgehängten Decken in Trockenbauweise ausgeführt werden.
Das Flachdach wird als Stahlbetondecke in Flachdachausführung gemäß Flachdachrichtlinie ausgeführt.
Das Steildach wird gemäß den Erfordernissen der statischen Berechnung und gemäß dem GEG-Nachweis ausgeführt.
Die Keller- und Technikräumen sowie die Erschließungsflure erhalten einen schwimmenden Zementestrich auf Dämmlage (Trittschall-/ Wärmedämmschicht)
Die Stahlbetontreppen werden in Ortbetonbauweise oder als Betonfertigteile hergestellt und mit Betonwerksteinbelag, Natursteinbelag oder Fliesen nach Wahl des Bauträgers versehen.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk
funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend
aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung
bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu
erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG
zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans
erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die
Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für
Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug.
Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im
Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt.
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach
Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich.
Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine
geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen
und zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen
Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein
und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend
ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten
Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf sein Gewerk relevante
Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft
sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und
eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden
Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
ist auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich.
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)
Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle
Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53
BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die
Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug.
Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der
Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer, die durch die Arbeiten verursachten
Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für
die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden,
deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich,
fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und
Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch
die Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen
auf sein Gewerk spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht
nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften
getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen des AN verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu
beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende
Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge,
für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen, insofern nicht andere Vereinbarungen
vertraglich geregelt werden.
Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte
Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Wird durch den AG ein Nachunternehmen mit der Stellung von Schuttcontainern beauftragt, werden die
anteiligen Kosten auf den AN mit derzeit 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme - wenn keine andere
Einigung erfolgt - umgelegt.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig
sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und
Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem
AG schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche
Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt,
es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag
ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe
gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden,
wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren
Art und Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart.
Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende
zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins
als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen,
insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend
gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe
0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens
10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000, - EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus
Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede
getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme
an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die
Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1.000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis
zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag wird
bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen
Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des
Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter
Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von
ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich
mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden
Protokolls.
Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den
AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.
Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter
Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN
hierzu geladen.
Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin
vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist
dem AN dann alsbald mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert
werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung
oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
Revisionsunterlagen
Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw.,
sind gemäß dem Produkthaftungsgesetz vom AN in digitaler Form (pdf-, dxf-, oder dwg-Format spätestens
4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den vom AG zur Verfügung gestellten Planserver hochzuladen,
so dass der AG nach Prüfung die Revisionsunterlagen an den Nutzer der Wohneinheit übergeben kann.
Erfolgt die Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen nicht rechtzeitig, so ist der AG zu einem an der
Auftragssumme angemessenen Einbehalt berechtigt.
Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B)
Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird
generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart.
Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich
zu regeln.
Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst
wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat.
Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim
AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben
des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden
kann.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine
Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Unterlagen (z.B. örtliches Aufmaß) müssen alle Maße,
die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die
Durchschriften der AN.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte
und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach
dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile.
Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende
Gewerke überbaut wird.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen.
Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Aufmasszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail-Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen,
die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim
Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und
die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind.
Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern
des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat
der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG
vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug
auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Eingangs
der E-Mail, der die Rechnung im Original anhängig ist.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich
mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach
ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG bzw. seiner Vertretung zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der
geleisteten Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung
einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder dessen Vertretung und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um
vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.
Bautagebuch und Revisionsunterlagen sind mindestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf
den Planserver des AG hochzuladen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet und als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von
einem Konto, der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die
Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per
Post an den AN abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die
Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen
schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG
adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der
Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer
der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung,
beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart.
Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch
sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen,
sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu
unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch
den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern
gilt ausschließlich deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art um Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Herstellung von Innenputzen, inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und das Lagern auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort der zur Herstellung benötigten Materialien.
Die Angebotspreise für die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten die voll funktionsfähigen, komplett erstellten Innenputze einschließlich aller für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Materialien, auch wenn diese nicht gesondert beschrieben werden. Weiterhin sind örtliche Aufmaße, Hilfsmittel, Geräte und Werkzeuge, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig sind, mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten.
Folgende Leistungen sind in die angebotenen Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet:
Die Vorhaltung und Unterhaltung der Baustelleneinrichtung sowie für die Ausführung der beschriebenen Leistungen der An- und Abtransport der notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte für die Dauer der Bauzeit bzw. nach Fertigstellung der entsprechenden Arbeiten.
Lieferung aller für die nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Materialien und deren Einbau mit betriebsbereiter Übergabe.
Wenn erforderlich sind Schutzmaßnahmen von angrenzenden Bauteilen wie z.B. Fenster, Zargen, Glasflächen (Schutz seitens Fensterbauer vorhanden), Innenfensterbänke, Unterverteilungen, Bodenflächen etc. mittels Folienabdeckungen.
Insbesondere Abdichtungsmaßnahmen im Bereich der Bodenflächen sind während der Bauphase wirkungsvoll gegen Beschädigung zu schützen, ohne dass diese Leistungen gesondert vergütet werden. Bei Notwendigkeit sind Bauteile vollflächig abzukleben.
Notwendige Standzeiten nach Herstellerrichtlinien zwischen den einzelnen Putzlagen.
Sämtliche Nebenleistungen, die in der VOB Teil C, ATV DIN 18299 und DIN 18350 Abschnitt 4.1 aufgeführt sind.
Die fachgerechte und sachgerechte Ausführung von ggf. notwendigen Dehn- und Bewegungsfugen.
Das fachgerechte Anarbeiten an angrenzenden Bauteile wie Fenster, Fensterbanke, Türen, Decken, Wände u.ä. inkl. der erforderlichen Trennschnitte
Herstellung von ggf. erforderlicher Aussparungen.
Einarbeiten von Installationsleitungen bzw. - dosen.
Schließen von Putzschlitzen mit geeignetem Material - soweit nicht anders beschrieben.
Alle Leistungen dieser Leistungsbeschreibung verstehen sich in fix und fertiger Arbeit einschl. aller erforderlichen Nebenarbeiten und gelten auch für den Bereich von kleinen Einzelflächen (< 2,5 m²).
Hinweis zu aufgeführte Normen
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten für die Ausführung die nachstehenden aufgeführten Normen in den jeweils neuesten gültigen Fassungen:
Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere:
DIN 18350, Putz- und Stuckarbeiten
DIN EN 998-1 Putz
DIN 18550-2, Planung, Zubereitung und Ausführung von Außen- und Innenputzen - Teil 2
DIN EN 1996 Mauerwerk (DIN 1053 Mauerwerk)
DIN EN 459 (DIN 1060 Baukalk)
DIN EN 12811 Arbeits- und Schutzgerüste (DIN 4420)
sowie sind folgende Richtlinien und Vorschriften zu beachten und einzuhalten:
Herstellerrichtlinien
UVV (UnfalIverhütungsvorschriften)
GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband)
Arbeitsstattenrichtlinien
Folgende Inhalte der DIN V 18550 vom April 2005 sind Leistungsbestandteil, besonders zu beachten und in die
Einheitspreise einzukalkulieren:
die Mindestputzdicken
die Lage der Putzbewehrung
die Mindesttemperaturen für Putzarbeiten
die Mindestdruckfestigkeiten der Mörtel
Allgemeines
Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen. Seitens des ANs ist spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter zu benennen, der während der gesamten Zeit der Ausführung der Arbeiten des AN zur Verfügung zu stehen und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat.
Ein Bautagebuch ist durch den AN zu führen und auf Anforderung der Bauleitung vorzulegen.
Eine Beschreibung der Bauausführung ist vor Beginn der Bauarbeiten der örtlichen Bauleitung zu übergeben.
Gerüste
Es wird bauseits ein Fassadengerüst durch den AG zur Verfügung gestellt. Für die Ausführung aller weiteren vertragsgegenständlichen Leistungen sind sämtliche Schutz-, Arbeits- und Hilfsgerüste durch den AN zu stellen und in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Die Verkehrs- und Unfallsicherheit der durch den AN gestellten Gerüste ist für die Dauer der Nutzung zu garantieren. Die Mitbenutzung der vom AN gestellten Gerüste, ist auch anderen am Bau tätigen Gewerken zu gestatten.
Ausführungsqualität
Die Putzarbeiten sind in hohem Qualitätsstandard, entsprechend dem Gebäudecharakter, auszuführen.
Die nachfolgend beschriebenen Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden
- insofern nicht anders beschrieben - nicht gesondert vergütet:
Die Planität der Oberflächen, Geradlinigkeit von Kanten etc.
Bei Verwendung von fabrikfertigen Maschinenputzen auf Betonflächen ist eine geeignete Vorbehandlung mit einem Beton-Kontaktmittel erforderlich.
Metallteile im Untergrund sind zu isolieren.
Putzanschlüsse sind sauber zu verreiben.
Anschlüsse an Fenster, Stahlzargen, Eckschutzschienen, Rohrdurchführungen und Einbauteile sind sorgfältig, scharf- kantig und geradlinig auszuführen.
Bei allen Putzarbeiten ist ein Erfahrungswert für Unebenheiten mit einzukalkulieren, da Mehrstärken nicht zu Nachforderungen berechtigen, wenn es nicht im LV anders beschrieben und mit der Bauleitung abgestimmt wird.
Zur Verwendung gelangen kann ein ein- oder zweilagiger Putz aus Mörtel mit mineralischen Bindemitteln nach DIN 18550, Teil 1 und 2, die Oberfläche mit Feinmörtel in geglätteter Ausführung oder ein Maschinenputz mit geglätteter Oberfläche. Unabhängig von der verwendeten Methode ist mind. eine Putzdicke von 15 mm vorzusehen.
Alternative Materialvorschläge seitens des Bieters, sind, wenn nicht im Leistungsverzeichnis abgefragt, in einem separaten Angebot anzubieten.
Die geforderten Eigenschaften der Materialien, die seitens des Bieters Verwendung finden sollen, sind bei Angebotsabgabe mit Vorlage von Zulassungsbescheiden, Prüfzeugnissen, Produktdatenblättern o.ä. nachzuweisen.
Die Oberflächenqualität ist gemäß Merkblatt "Putzoberflächen im Innenbereich" des Bundesverbandes der Gipsindustrie e.V. herzustellen.
Maße / Mengenangaben und Ausführungszeichnungen:
Grundlage der Ausschreibungen und Mengenermittlungen sind die Pläne der Anlage.
Mengen und Maßangaben innerhalb des Leistungsverzeichnisses sind vom AN vor der Ausführung seiner
Leistungen eigenverantwortlich zu prüfen. Die Mengenangaben sind auf fertige Flächen bezogen und zu zu beziehen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH:
Grundriss Untergeschoss: GEH_AC2_5_GR_U1_0999_M_FRG
Grundriss Erdgeschoss: GEH_AC2_5_GR_00_1000_R_FRG
Grundriss 1. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_01_1001_N_FRG
Grundriss 2. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_02_1002_O_FRG
Grundriss 3. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_03_1003_Q_FRG
Grundriss 4. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_04_1004_M_FRG
Schnitt A-A: GEH_AC2_5_AS_AA_0530_G_FRG
Schnitt B-B: GEH_AC2_5_AS_BB_0531_D_FRG
Schnitt C-C: GEH_AC2_5_AS_CC_0532_E_FRG
Schnitt D-D, Schnitt E-E: GEH_AC2_5_AS_DE_0533_F_FRG
Schnitt F-F, Schnitt J-J: GEH_AC2_5_AS_FF_0534_E_FRG
Treppenanlage TRH 1: GEH_AC2_5_DE_TH_4801_J_FRG
Treppenanlage TRH 2: GEH_AC2_5_DE_TH_4802_H_FRG
Nach Auftragserteilung durch den AG erhält der AN Zugriff auf den Planungsserver
verpflichtet sich vor Ausführung seiner Leistung sich zu vergewissern, dass
nach denen er ausführt, dem aktuellsten Planungsstand entsprechen!
Planungsunterlagen
01 Baustelleneinrichtung und vorbereitende Arbeiten
01
Baustelleneinrichtung und vorbereitende Arbeiten
01.__.0010 Baustelleneinrichtung Einrichten und Räumen der Baustelle sowie Vorhalten der Baustelleneinrichtung für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen.
Der AN hat sich über die geplanten Standorte der Silos und möglichen Transportwege mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Hinweis: Baustellen-WCs, Baustrom und Bauwasseranschluss werden bauseits gestellt und über eine Umlage abgerechnet. Alle durch den AN benötigten Gerüste für die Ausführung der eigenen Leistungen sind inkl. Lieferung, Aufbau, Vorhaltung, Abbau und Abtransport einzukalkulieren. Im Gebäude ist das Pausieren untersagt. Der AG stellt aber dem AN einen Stellplatz für einen Bauwagen, der bei Bedarf einzukalkulieren ist, zur Verfügung.
01.__.0010
Baustelleneinrichtung
P
1,00
psch
01.__.0020 Untergrund reinigen, haftmindernde Rückstände entfernen Untergrund von zu bearbeitenden Wänden und Leibungen abkehren und reinigen, haftmindernde Rückstände (Schalöl etc.) entfernen. Anfallender Bauschutt und Abfall ist aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen.
Inkl. nachfolgender Prüfung des Untergrundes auf seine Eignung und Tragfähigkeit durch den AN.
01.__.0020
Untergrund reinigen, haftmindernde Rückstände entfernen
1.365,00
m2
01.__.0030 Untergrund vorbehandeln, Beton Haftbrücke für Gipsputze, quarzgefüllt, liefern und in Innenräumen auf Beton und dichten, nicht saugenden Untergründen, auf Wände, Leibungen und Decken auftragen,
Untergrund: Stahlbeton
Fabrikat der Planung: Baumit BetonKontakt o. glw.
01.__.0030
Untergrund vorbehandeln, Beton
1.365,00
m2
01.__.0040 Putzträgerplatte (z.B. wedi Bauplatte), t = 10 cm, auf mineralischem Untergrund verlegen Baupaltte aus extrudiertem Polystyrol-Hartschaum, beidseitig mit Glasfasergewebe armiert und mit Kunststoff beschichtet liefern
und als Putzträger auf tragfähigen Untergrund vollflächig mit einem Systemkleber gem. Herstellervorschrift verlegen,
Einbaulage: Leibungen Fenster und Aufzüge
Leibungstiefe: ca. 10 cm
Untergrund: KS-Maeuerwerk, teilw. Stahlbeton
Plattenstärke: ca. 10 - 25 mm
Produkt der Planung: wedi Bauplatte o. glw.
01.__.0040
Putzträgerplatte (z.B. wedi Bauplatte), t = 10 cm, auf mineralischem Untergrund verlegen
E
10,00
m
01.__.0050 Mauerwerksfehlstellen schließen Nicht fachgerecht erstelltes Mauerwerk für den Putzauftrag vorbereiten. Offene Mörtelfugen und sonstige Fehlstellen mit einem geeigneten Mauermörtel schließen.
01.__.0050
Mauerwerksfehlstellen schließen
E
1,00
m2
01.__.0060 Betongrate, Stöße Schalungsplatten, entfernen Entfernen von Betongraten, die an den Stößen der Schalungsplatten, der Ortbetondecken entstehen durch abstemmen und nachschleifen entfernen.
01.__.0060
Betongrate, Stöße Schalungsplatten, entfernen
E
1,00
m
01.__.0070 Leitungsschlitze schließen Leitungsschlitze mit Gips schließen.
Schlitzbreite: bis 6 cm
Schlitztiefe: bis 6 cm
01.__.0070
Leitungsschlitze schließen
E
10,00
m
01.__.0080 Armierungsgewebe, Teilflächen Alkalibeständiges Armierungsgewebe liefern und in die nasse Putzschicht im Bereich von rissgefährdeten Bereichen wie z.B. Untergrundmaterialwechsel einlegen; Überlappung im Stoßbereich mind. 10 cm, auf benachbarte Bauteile mind. 20 cm.
01.__.0080
Armierungsgewebe, Teilflächen
E
5,00
m2
02 Innenputz / Spachtelungen Treppenhäuser
02
Innenputz / Spachtelungen Treppenhäuser
02.__.0010 Gipsputz als Wandputz, P IV, Q2 abgefilzt Wandputz als einlagigen Gipshaftputz, Mörtelgruppe DIN EN 13279-1 (DIN 18550: P IV) liefern
und auf vorbereiteten mineralischen Untergrund in mind. 10 mm Stärke auftragen,
eben und fluchtrecht verzogen, nach dem Ansteifen abfilzen,
zur Vorbereitung von bauseitigem Dispersionsanstrich,
Einbaulage: Wände Treppenhaus/Aufzugsschacht
Wandhöhe: bis ca. 4,40 m
Oberflächenqualität: Q 2 - abgefilzt
02.__.0010
Gipsputz als Wandputz, P IV, Q2 abgefilzt
625,00
m2
02.__.0020 Zulage zu Gipsputz für Mehrputzdicke an Wänden, 5 mm Zulage zu einlagigen Gipshaftputz für Mehrdicke an Wänden je 5 mm Putzdicke.
02.__.0020
Zulage zu Gipsputz für Mehrputzdicke an Wänden, 5 mm
E
1,00
m2
02.__.0030 Zulage zu Gipsputz für Leibungen, t=bis 30 cm Zulage zu einlagigem Gipshaftputz wie vor, jedoch:
Einbaulage: Tür- und Fensterleibungen
Leibungstiefe: bis ca. 30 cm
02.__.0030
Zulage zu Gipsputz für Leibungen, t=bis 30 cm
130,00
m
02.__.0040 PVC-Leibungsanschlussprofil, 10 mm, Anschluss Fenster Einteilige PVC-Anputzleiste weiß mit 10 mm Breite, elastischer Lippe und einem gelochten Einputzschenkel
für verstärkte Putzanbindung zur Herstellung fachgerechter Putzanschlüsse an Fenster und Türen.
Schaumklebeband schlagregendicht und luftdicht,
Bewegungsaufnahme 3 mm dreidimensional,
für Elementgrößen bis 6 m²,
Einbaulage: Leibungen, Anschluss Fenster
Produkt der Planung: 3ks, T-FAL® Leibungsanschlussprofil 10-LA5E, Art.-Nr.: 3722 o. glw.
Angebotenes Produkt: Vortext Bieterlücke Nachtext
(vom Bieter einzutragen)
liefern und gemäß Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers montieren.
02.__.0040
PVC-Leibungsanschlussprofil, 10 mm, Anschluss Fenster
37,00
m
02.__.0050 Innenputz-Kantenprofil, Stahlblech verzinkt Innenputz-Kantenprofil aus verzinktem Stahlblech liefern und im Bereich von Stürzen, Leibungen, Außenecken und Wandenden horizontal und vertikal lot- und fluchtrecht mit Ansetzmörtel anbringen,
Putzstärke: ca. 10 - 15 mm
02.__.0050
Innenputz-Kantenprofil, Stahlblech verzinkt
230,00
m
02.__.0060 Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, Decken und Untersichten Geschossdecken Treppenhaus Gips-Spachtel, Bezeichnung C6/20/2 nach DIN EN 13279-1 liefern und auf planebenen,
vorbehandelten Beton, im Mittel ca. 3 - 5 mm dick auftragen, eben und fluchtrecht verzogen,
zur Vorbereitung von bauseitigem Dispersionsanstrich,
Einbaulagen: Decken und Untersichten GeschossdeckenTreppenhaus
Wandhöhe: bis ca. 4,40 m
Oberfläche: Q2
02.__.0060
Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, Decken und Untersichten Geschossdecken Treppenhaus
110,00
m2
02.__.0070 Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, Untersichten Treppenläufe/Zwischenpodeste Gips-Spachtel, wie zuvor, jedoch:
Einbaulagen: Untersichten Treppenläufe
Wandhöhe: bis ca. 3,00 m
02.__.0070
Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, Untersichten Treppenläufe/Zwischenpodeste
80,00
m2
02.__.0080 Putzabschlussprofil, verz. Stahl, 3 mm Putzdicke Putzabschlussprofil nach DIN EN 13658-1 für den Innenputz, aus Stahl, verzinkt,
Einbaulage: zwischen Treppenhauptpodest und Treppenlauf
Putzdicke: 3 mm
Produkt der Planung: Protector, #1236 o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
liefern und fachgerecht montieren.
02.__.0080
Putzabschlussprofil, verz. Stahl, 3 mm Putzdicke
36,00
m
03 Innenputz / Spachtelungen Wohnungen
03
Innenputz / Spachtelungen Wohnungen
03.__.0010 Gipsputz als Wandputz, P IV, Q3 geglättet Wandputz als einlagigen Gipshaftputz, Mörtelgruppe DIN EN 13279-1 (DIN 18550: P IV) liefern
und auf vorbereiteten mineralischen Untergrund in mind. 10 mm Stärke auftragen,
eben und fluchtrecht verzogen, nach dem Ansteifen abglätten,,
zur Vorbereitung von bauseitigem Dispersionsanstrich,
Einbaulage: Wände Wohnungen
Wandhöhe: bis ca. 2,73 m
Oberflächenqualität: Q 3 - geglättet
03.__.0010
Gipsputz als Wandputz, P IV, Q3 geglättet
180,00
m2
03.__.0020 Minderkosten zu Gipsputz im Bereich Wände mit Fliesenbelag, Q2 gefilzt Minderkosten zu Wandputz als einlagigen Gipshaftputz wie vor, jedoch:
Einbaulage: Wände mit Fliesenbelag
Oberflächenqualität: Q2, gefilzt
03.__.0020
Minderkosten zu Gipsputz im Bereich Wände mit Fliesenbelag, Q2 gefilzt
23,50
m2
03.__.0030 Zulage zu Gipsputz für Mehrputzdicke an Wänden, 5 mm Zulage zu Wandputz als einlagigen Gipshaftputz für Mehrdicke an Wänden je 5 mm Putzdicke.
03.__.0030
Zulage zu Gipsputz für Mehrputzdicke an Wänden, 5 mm
E
1,00
m2
03.__.0040 Innenputz-Kantenprofil, Stahlblech verzinkt Innenputz-Kantenprofil aus verzinktem Stahlblech liefern und im Bereich von Stürzen, Leibungen, Außenecken und Wandenden horizontal und vertikal lot- und fluchtrecht mit Ansetzmörtel anbringen,
Putzstärke: ca. 10 - 15 mm
03.__.0040
Innenputz-Kantenprofil, Stahlblech verzinkt
11,00
m
03.__.0050 Gips-Spachtel C6/20/2, Q3, Decken Wohnungen Gips-Spachtel, Bezeichnung C6/20/2 nach DIN EN 13279-1 liefern und auf planebenen,
vorbehandelten Beton, im Mittel ca. 3 - 5 mm dick auftragen, eben und fluchtrecht verzogen,
zur Vorbereitung von bauseitigem Dispersionsanstrich,
Einbaulagen: Decken Wohnungen
Wandhöhe: bis ca. 2,86 m
Oberfläche: Q3
03.__.0050
Gips-Spachtel C6/20/2, Q3, Decken Wohnungen
E
50,00
m2
04 Innenputz Serviceeinheit
04
Innenputz Serviceeinheit
04.__.0010 Gipsputz als Wandputz, P IV, Q3 geglättet Wandputz als einlagigen Gipshaftputz, Mörtelgruppe DIN EN 13279-1 (DIN 18550: P IV) liefern
und auf vorbereiteten mineralischen Untergrund in mind. 10 mm Stärke auftragen,
eben und fluchtrecht verzogen, nach dem Ansteifen abglätten,,
zur Vorbereitung von bauseitigem Dispersionsanstrich,
Einbaulage: Wände Serviceeinheit
Wandhöhe: bis ca. 3,60 m
Oberflächenqualität: Q 3 - geglättet
04.__.0010
Gipsputz als Wandputz, P IV, Q3 geglättet
160,00
m2
04.__.0020 Zulage zu Gipsputz für Leibungen, t=bis 30 cm Zulage zu einlagigem Gipshaftputz wie vor, jedoch:
Einbaulage: Tür- und Fensterleibungen
Leibungstiefe: bis ca. 30 cm
04.__.0020
Zulage zu Gipsputz für Leibungen, t=bis 30 cm
38,00
m
04.__.0030 PVC-Leibungsanschlussprofil, 10 mm, Anschluss Fenster Einteilige PVC-Anputzleiste weiß mit 10 mm Breite, elastischer Lippe und einem gelochten Einputzschenkel
für verstärkte Putzanbindung zur Herstellung fachgerechter Putzanschlüsse an Fenster und Türen.
Schaumklebeband schlagregendicht und luftdicht,
Bewegungsaufnahme 3 mm dreidimensional,
für Elementgrößen bis 6 m²,
Einbaulage: Leibungen, Anschluss Fenster
Produkt der Planung: 3ks, T-FAL® Leibungsanschlussprofil 10-LA5E, Art.-Nr.: 3722 o. glw.
Angebotenes Produkt: Vortext Bieterlücke Nachtext
(vom Bieter einzutragen)
liefern und gemäß Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers montieren.
04.__.0030
PVC-Leibungsanschlussprofil, 10 mm, Anschluss Fenster
28,50
m
04.__.0040 Innenputz-Kantenprofil, Stahlblech verzinkt Innenputz-Kantenprofil aus verzinktem Stahlblech liefern und im Bereich von St ürzen, Leibungen, Außenecken und Wandenden horizontal und vertikal lot- und fluchtrecht mit Ansetzmörtel anbringen,
Putzstärke: ca. 10 - 15 mm
04.__.0040
Innenputz-Kantenprofil, Stahlblech verzinkt
88,00
m
05 Innenputz Gewerbeeinheit
05
Innenputz Gewerbeeinheit
05.__.0010 Gipsputz als Wandputz, P IV, Q3 geglättet Wandputz als einlagigen Gipshaftputz, Mörtelgruppe DIN EN 13279-1 (DIN 18550: P IV) liefern
und auf vorbereiteten mineralischen Untergrund in mind. 10 mm Stärke auftragen,
eben und fluchtrecht verzogen, nach dem Ansteifen abglätten,,
zur Vorbereitung von bauseitigem Dispersionsanstrich,
Einbaulage: Wände Gewerbeeinheit
Wandhöhe: bis ca. 3,16 m
Oberflächenqualität: Q 3 - geglättet
05.__.0010
Gipsputz als Wandputz, P IV, Q3 geglättet
140,00
m2
05.__.0020 Zulage zu Gipsputz für Leibungen, t=bis 30 cm Zulage zu einlagigem Gipshaftputz wie vor, jedoch:
Einbaulage: Tür- und Fensterleibungen
Leibungstiefe: bis ca. 30 cm
05.__.0020
Zulage zu Gipsputz für Leibungen, t=bis 30 cm
60,00
m
05.__.0030 PVC-Leibungsanschlussprofil, 10 mm, Anschluss Fenster Einteilige PVC-Anputzleiste weiß mit 10 mm Breite, elastischer Lippe und einem gelochten Einputzschenkel
für verstärkte Putzanbindung zur Herstellung fachgerechter Putzanschlüsse an Fenster und Türen.
Schaumklebeband schlagregendicht und luftdicht,
Bewegungsaufnahme 3 mm dreidimensional,
für Elementgrößen bis 6 m²,
Einbaulage: Leibungen, Anschluss Fenster
Produkt der Planung: 3ks, T-FAL® Leibungsanschlussprofil 10-LA5E, Art.-Nr.: 3722 o. glw.
Angebotenes Produkt: Vortext Bieterlücke Nachtext
(vom Bieter einzutragen)
liefern und gemäß Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers montieren.
05.__.0030
PVC-Leibungsanschlussprofil, 10 mm, Anschluss Fenster
43,00
m
05.__.0040 Innenputz-Kantenprofil, Stahlblech verzinkt Innenputz-Kantenprofil aus verzinktem Stahlblech liefern und im Bereich von Stürzen, Leibungen, Außenecken und Wandenden horizontal und vertikal lot- und fluchtrecht mit Ansetzmörtel anbringen,
Putzstärke: ca. 10 - 15 mm
05.__.0040
Innenputz-Kantenprofil, Stahlblech verzinkt
92,00
m
06 Stundenlohnarbeiten / Eventualpositionen
06
Stundenlohnarbeiten / Eventualpositionen
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden.
Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten.
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
06.__.0010 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
06.__.0010
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
E
1,00
h
06.__.0020 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
06.__.0020
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
E
1,00
h