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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Projektgesellschaft Care Living Gehrden GmbH & Co. KG
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: aneva@sp-planung.de
Tragwerksplanung:
ahw Ingenieure GmbH
Mönckebergstraße 19
20095 Hamburg
Tel.: 040 2442498924
E-Mail: voelkert@ahw-ing.com
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV):
Christoph Baum Ingenieurbüro
Thuner Straße 86a
21680 Stade
Tel.: 0162 2435052
E-Mail: cb@baum-statik.de
SiGeKo:
S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 - 16
E-Mail: schweers@sp-planung.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein
Das 1.223 m² große Grundstück befindet sich auf der Ecke Steinweg 1,3/ Gartenstraße 1 in Gehrden (Region Hannover). Unweit entfernt liegt die Fußgängerzone und das Rathaus der Stadt Gehrden.
Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit Keller, Stellplätzen im Erdgeschoss,
einer Gewerbefläche, einer Serviceeinheit und 38 Wohnungen.
Im gemeinsamen Keller des Gebäudes befinden sich neben den Kellerabteilen und den Hausanschlussräumen auch drei Lagerräume. Die Stellplätze im Erdgeschoss sind teilweise überdacht und teilweise als offene Stellplätze konzipiert.
Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise, gemäß den Anforderungen des ab 01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäude Energie Gesetz (GEG) nach Effizienzhaus 40.
Brandschutz
Der Brandschutz wird entsprechend dem Brandschutzkonzept sowie den gesetzlichen Vorgaben, Verordnungen, Richtlinien und Normen geplant und realisiert.
Schallschutz
Die Anforderungen nach DIN 4109-1:2018-01 sind geeignet, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen.
Bei dem Schallschutz finden die Bewohner im Allgemeinen Ruhe und müssen ihre Verhaltensweisen nicht besonders einschränken, um Vertraulichkeit zu wahren. Schallschutz im eigenen Wohnbereich bspw. von
Räumen unterschiedlicher Nutzung (Arbeiten/Schlafen) wird nicht vereinbart.
Wärmeschutz
Die Dimensionierung der Dämmschichten, der Fenster, der Außentüren und die Auswahl der Haustechnik entsprechen den Anforderungen des Effizienzhaus-Standards 40 aus dem ab 01.11.2020 für Neubauten
gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Gebäudekonstruktion
Die Stahlbeton-Bauteile im Untergeschoss werden nach Erfordernis als WU-Konstruktion nach der DIN EN 1992 (2011-01) und ihrer begleitenden Normreihe vor allem die "WU-Richtlinie" mit ihren Erläuterungen und die
DBV-Merkblätter "Hochwertige Nutzung von Untergeschossen" erstellt.
Die tragenden Innen- und sämtliche Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Blähtonfertigwänden Fabrikat Tinglev (Leichtbeton)-, Mauerwerk oder teilweise als Stahlbetonwände nach Angaben Statiker ausgeführt.
Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbetonbauweise erstellt.
Das Flachdach wird als Stahlbetondecke in Flachdachausführung gemäß Flachdachrichtlinie ausgeführt.
Das Steildach wird gemäß den Erfordernissen der statischen Berechnung und gemäß dem GEG-Nachweis ausgeführt. Innenseitig erfolgt eine Gipskartonplattenverkleidung.
Die Dacheindeckung erfolgt bei den geneigten Dächern mit Braas Betondachstein oder gleichwertig und mit einer Unterspannbahn zum Schutz gegen Flugschnee und Schmelzwasser.
Die flachgeneigten Gauben erhalten eine Bitumendachabdichtung. Die Entwässerung des Daches erfolgt über Dachrinnen aus Titanzinkblech. Das anfallende Regenwasser wird über außenliegende Fallrohre aus Titanzinkblech abgeleitet und in den öffentlichen Kanal eingeleitet.
Fassade
Die Fassaden bestehen aus Wärmedämm-Verbund-Systemen (WDVS) aus Mineralwolle oder EPS-Dämmung mit systemgebundenen Putzsystemen. Straßenseitig werden diese mit geklebten Flachverblendern, zum Beispiel Meldorfer oder vergleichbar, in unterschiedlicher Farbgebung gemäß der Gestaltungssatzung der Stadt Gehrden und nach Wahl des Bauträgers bekleidet.
Fenster
Die Fenster und Türen des Erdgeschosses werden aus Kunststoff oder einbrennlackierten Aluminiumprofilen mit Isolierverglasung hergestellt.
Die hofseitigen Fenster im Erdgeschoss sowie alle Fenster der Wohnungen werden als Kunststofffenster (RAL-Gütezeichen) zweifarbig, innen weiß, außen nach Architektenplanung, mit Isolierverglasung ausgeführt.
Die Fenster erhalten Dreh-Kipp-Beschläge und Edelstahl-Griffe, Fabrikat Hoppe Amsterdam oder gleichwertig; Balkontüren mit einer Griffmuscheln außen.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Nebenangebote
Nebenangebote sind zugelassen, wenn die geforderten Qualitäten und die Gesamtleistung erfüllt werden.
Aus dem Text von Nebenangeboten muss Art und Umfang der Abweichung von der ausgeschriebenen Leistung klar erkennbar sein.
Die hier aufgeführten Vertragsbedingungen behalten bei einer Beauftragung einer Teil- oder Gesamtleistung über ein Nebenangebot Gültigkeit. Sich evtl. aus den Abweichungen ergebende Änderungen in der technischen Bearbeitung - Planung, Berechnung, Prüfung - sind vom Anbieter zu
erbringen und werden nicht besonders vergütet.
Für vom Bieter frei wählbare o. ggf. nebenangebotene Produkte sind zur Bewertung erforderliche Beschreibungen, Abbildungen und ggf. Muster dem Angebot beizufügen.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug.
Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt.
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich.
Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf die gewerkerelevante Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) ist
auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und Email-Adresse)
Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse)
Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend der gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)
Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle
Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53 BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug. Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch
die Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge,
für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen. Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem AG schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,- EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag kommt von der Schlussrechnung in Abzug.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile. Die
Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende
Gewerke überbaut wird.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die
Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung,
Abrechnungszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail Adresse
rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die
der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim
Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die
bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben
sind. Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern
des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN
eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG
vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf
eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des
Posteingangsstempel des AG nach Eingang der Rechnung im Original.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft,
ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,
sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen
und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder den Bauleiter und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Das Bautagebuch und die Revisionsunterlagen sind der Schlussrechnung beizufügen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den AN abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die
vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen, sind
unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu unterbreiten.
Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen
Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich.
Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Herstellung, Lieferung und Montage von Dach- und Fensterabdichtungen, Attikaabdeckungen aus Aluminium.
Folgende Leistungen gelten gemäß DIN 18338 als Nebenleistung oder sind vom Bieter in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet:
Lieferung aller für die nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Materialien und deren Einbau mit betriebsbereiter Übergabe.
Die Verwendung von Aufzügen für den Materialtransport ist bei Erfordernis vom Bieter im Rahmen der Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Das Aufstellen der Aufzüge ist, bezüglich Standort und dem zeitlichen Ablauf, vor Ausführung der Arbeiten mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Die vorhandene Baustelleneinrichtung des durch den AG beauftragten Rohbauunternehmers, wie z.B. dessen Krananlage, kann in Absprache und nicht selbsttätig für den Materialtransport durch den AN genutzt werden.
Bauschutt und Abfälle aus eigenen Arbeiten sind ständig und unaufgefordert zu entfernen und abzufahren. Nach Beendigung der Arbeiten ist jede bearbeitete Fläche besenrein zu übergeben. Restmaterialien sind vom AN zu seinen Lasten zu beseitigen.
Die Fertigstellung der gesamten Leistung ist der örtlichen Bauleitung schriftlich anzuzeigen.
Der AN hat bis zur Abnahme der Gesamtleistung seine Leistungen, z.B. Bauteil vor Feuchtigkeit oder mechanische Beschädigungen, zu schützen. Ebenso hat er bei Arbeiten an angrenzende Bauteile auf einen wirksamen Schutz gegen Verschmutzung und Beschädigung zu achten.
Bei Arbeiten mit offener Flamme ist auf den Brandschutz zu achten. Der AN gewährleistet eine ausreichende Anzahl von Löschmitteln (z.B. Handfeuerlöscher) in Griffnähe zu haben. Ebenso verpflichtet sich der AN zur Benennung eines Brandschutzbeauftragten. Dieser Mitarbeiter muss die notwendigen Qualifikationen aufweisen und ist für eine strikte Einhaltung der Brandverhütungsvorschriften verantwortlich.
Des Weiteren obliegt dem AN der Nachweis der fachgerechten Sicherung gegen Wind- und Sogkräfte.
Der AN hat dem AG sämtliche Revisionsunterlagen zu den vom AN verbauten Produkten in Bezug zum Auftrags-Leistungsverzeichnis zu übergeben.
Hinweis zu aufgeführte Normen, Regelwerken, Richtlinien und Vorschriften
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten neben den Richtlinien der Hersteller die nachstehenden Ausführungen, einschließlich der aufgeführten Normen in den jeweils neuesten Fassungen.
Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere:
DIN 18531, Teil 1 bis 5 - Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen
DIN 18533, Teil 1 bis 3 - Abdichtung von erdberührten Bauteilen
DIN 18195 - Abdichtung von Bauwerken
DIN 18195, Beiblatt 2 - Hinweise zur Kontrolle und Prüfung der Schichtdicken von flüssig verarbeiteten Abdichtungsstoffen
DIN 4108, Teil 10 - Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe
DIN EN 13163 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS)
DIN EN 13165 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Polyurethan-Hartschaum (PUR)
DIN 1986, Teil 4 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke
DIN EN 612 - Hängedachrinnen mit Aussteifung der Rinnenvorderseite und Regenrohre aus Metallblech mit Nahtverbindungen
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Regelwerk des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH), insbesondere die "Flachdachrichtlinien"
Richtlinien des Zentralverbandes Sanitär-Heizung-Klima zur Ausführung von Klempnerarbeiten an Dach und Fassade
UVV (Unfallverhütungsvorschriften)
GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband)
Arbeitsstättenrichtlinien
Werkzeichnungen
Werkzeichnungen zu einzelnen Konstruktionen und derer Anschlüsse zum Baukörper sind im Auftragsfalle dem AG vorzulegen. Darüber hinaus hat der AN dem AG die rechnerisch ermittelte Gefälledämmung zu belegen und freizeichnen zu lassen. Mit der Montage darf erst begonnen werden, wenn die Zeichnungen bzw. Gefälledach-Werkplanungen vom AG oder dessen Bevollmächtigten freigegeben sind.
Alle notwendigen Fertigungs- und Werkzeichnungen und das Aufnehmen von Maßen (Vermessungsarbeiten) sind in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Prüfung bauseitiger Vorleistungen und Maße
Der AN ist verpflichtet bauseitige Vorleistungen auf seine Beschaffenheit, Eignung und Maßhaltigkeit zu prüfen und hat vor Ausführung seiner Arbeiten ggf. auf z.B. Rohbautoleranzen, die über den Vorgaben der DIN 18202 liegen, seine Bedenken anzumelden und den AG unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.
Auf die grundsätzliche Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers gem. § 4 Nr. 3 VOB/B wird ausdrücklich hingewiesen.
Gerüste
Alle für die Ausführung der nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Gerüste werden bauseitig für die gesamte Bauzeit gestellt. Die Höhen der Arbeitslagen sowie die erforderlichen Abstände der Gerüste zum Baukörper sind mit der Bauleitung rechtzeitig abzustimmen. Umbauarbeiten am Fassadengerüst - soweit erforderlich - werden ausschließlich bauseits vorgenommen. Bei Benutzung der Gerüste sind die Vorschriften der Berufsgenossenschaft grundsätzlich zu berücksichtigen und - soweit erforderlich - die Bestimmungen der Bauaufsicht.
Die Gerüstbeläge sind ständig von Verpackungsmüll und Materialverschnitt o.ä., der eigenen Leistung, frei zu halten. Kommt der AN dem nicht nach, kann die örtliche Bauleitung nach fruchtloser Frist eine Reinigung durch Dritte auf Kosten des AN veranlassen.
Produktvorgaben
Zur Ausführung kommen nur abgestimmte bzw. zugelassene Produkte eines Systemherstellers.
Metallprofile und Einbauteile etc. sind mit darauf abgestimmten Befestigungsmitteln im tragenden Untergrund
zu befestigen. Dabei ist die DIN 1055 zu beachten.
Einzubauende Bauteile müssen auf der Baustellen geschützt gelagert und dürfen nur im trockenem Zustand eingebaut werden. Alle Metallbauteile sind gegen schädigende Einflüsse von angrenzenden Bauteilen zu schützen (z.B. "Bitumem-Korrosion").
Ggf. geforderte Eigenschaften hat der Bieter bei Angebotsabgabe mit Vorlage von Zulassungsbescheiden, Prüfzeugnissen, Produktdatenblättern o.ä. nachzuweisen.
Ausführung
Nachfolgende Qualitäten der Ausführungen, auch wenn diese nicht in den einzelnen Positionsbeschreibung aufgeführt sind, gelten mit Vertragsschluss als vereinbart:
Sämtliche Eindichtungsarbeiten an Einläufe, Dachaufbauten, Rohrentlüftungen, Lüftungsrohre der Deckenlufterhitzer usw. sind in den jeweiligen Einheitspreisen enthalten.
Dacheinläufe sind in Decken mit Abdichtung mit Klebeflansch einzubauen. Ist das Einspannen der Abdichtung gefordert, sind Abläufe mit Pressdichtungsflansch erforderlich.
Ist ein Anschluss für den Potentialausgleich vorgesehen, darf dieser nur vom Elektrofachbetrieb ausgeführt werden. Das gilt sinngemäß auch für den Einbau von Rohrhülsen aus Metall für durchführende Steig- und Fallleitungen.
Einläufe mit Geruchverschluss sind mit Wasser zu füllen.
Dacheinläufe sind vertieft einzusetzen. Sie müssen zuverlässig die Dichtungsebene und die Nutzschicht entwässern und dürfen keine Wärmebrücken bilden.
Roste für Dacheinläufe müssen revisionierbar sein. Sind die Roste fest in die begehbare Oberfläche eingebunden, muss ihre Beweglichkeit gegenüber dem Ablauf gewährleistet sein.
Abdeckungen sind so zu gestalten, dass durch ablaufendes Wasser an der Fassade keine Schmutzränder entstehen können.
Metallanschlüsse, die in wasserführenden Ebenen liegen, müssen wegen Bitumenkorrosion oder als Schutz vor Weißrost einen Schutzanstrich erhalten, der mindestens 2 cm über Oberfläche Dachhaut, Kiesschüttung oder Plattenbelag zu führen ist, alternativ sind die Metallanschlüsse in VA auszuführen.
Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen; das gilt auch für die Befestigung an Anschlüssen und Durchdringungen. Im Regelfall sind Dichtungsbänder zu verwenden. Montageschaum gilt nicht als konvektionsdicht. Dampfsperren und Dampfbremsen dürfen nicht lediglich nur angetackert werden; sie sind zu kleben oder an den Befestigungsstellen mit Dichtband zu versehen.
Werden Befestigungselemente nicht im Überdeckungsbereich angeordnet, müssen sie zusätzlich mit Flecken oder Streifen überklebt werden.
Attikaabdeckungen sollen ein Gefälle nach innen erhalten. Stöße sind mit Stoßblechen zu unterlegen.
Revisionsunterlagen
Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw., sind vom AN spätestens mit Abgabe der Schlussrechnung an den AG in digitaler Form im pdf-Format auf einem Datenträger gemäß dem Produkthaftungsgesetz spätestens mit der Schlussrechnung unaufgefordert an den Auftraggeber zur Weiterleitung an den Nutzer zu übergeben.
Rechnungsprüfung und Abrechnung
Für die Rechnungsstellung von Abschlägen, Teilleistungen und Fertigstellung sind seitens des AN nachfolgende Punkte zu beachten:
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile. Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende Gewerke überbaut wird.
Seitens des AG werden nur kumulierte Rechnungen akzeptiert. Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Abrechnungen von Nachträgen und Stundenlohnarbeiten können, insofern die Leistungen ausgeführt sind, bei Abschlagszahlungen aufgeführt werden und sind bei Rechnungsstellung in der Reihenfolge der Beauftragung unterhalb der Titel des Auftrags-Leistungsverzeichnisses des Hauptauftrags aufzustellen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Posteingangsstempel des AG nach Eingang der Rechnung im Original.
Besondere Gewährleistungsvereinbarung
Die Gewährleistung für alle Dachdecker- und Abdichtungenarbeiten, bei entsprechender Wartung, beträgt
entgegen der VOB 10 Jahre. Der Bieter hat mit Zusendung seines Angebots einen entsprechenden Mustervertrag zur Wartung vorzulegen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH:
Ansicht West: GEH_AC2_5_AN_WW_0520_K_FRG
Ansicht Nord/West: GEH_AC2_5_AN_NW_0521_G_FRG
Ansicht Nord: GEH_AC2_5_AN_NN_0522_K_FRG
Ansicht Süd/Ost: GEH_AC2_5_AN_SO_0523_E_FRG
Grundriss Erdgeschoss: GEH_AC2_5_GR_00_1000_R_FRG
Grundriss 1. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_01_1001_N_FRG
Grundriss 2. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_02_1002_N_FRG
Grundriss 3. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_03_1003_O_FRG
Grundriss 4. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_04_1004_L_FRG
Dachaufsicht: GEH_AC2_5_GR_DA_1055_C_FRG
Schnitt A-A: GEH_AC2_5_AS_AA_0530_G_FRG
Schnitt B-B: GEH_AC2_5_AS_BB_0531_D_FRG
Schnitt C-C: GEH_AC2_5_AS_CC_0532_E_FRG
Schnitt D-D, Schnitt E-E: GEH_AC2_5_AS_DE_0533_F_FRG
Schnitt F-F, Schnitt J-J: GEH_AC2_5_AS_FF_0534_E_FRG
Schnitte 1 und 2, Außenanlagen: GEH_AC2_5_LP_DE_3311_D_FRG
Schnitte 3 und 4, Außenanlagen: GEH_AC2_5_LP_DE_3312_D_FRG
1. OG, Außenanlage: GEH_AC2_5_LP_XX_5101_D_FRG
Boden- und Dachaufbauten: GEH_AC2_5_DE_BO_4001_F_FRG
Detail 1.1, Bodenplatte Nebenräume: GEH_AC2_5_DE_GD_4101_C_FRG
Detail 1.2, Bodenplatte TRH 1: GEH_AC2_5_DE_GD_4102_D_FRG
Detail 1.3, Bodenplatte Nebenräume: GEH_AC2_5_DE_GD_4103_C_FRG
Detail 1.4, Bodenplatte Aufzugsunterfahrt: GEH_AC2_5_DE_GD_4104_D_FRG
Detail 1.5, Bodennplatte Innenwand: GEH_AC2_5_DE_GD_4105_D_FRG
Detail 1.6, Bodenplatte Technikraum: GEH_AC2_5_DE_GD_4106_A_FRG
Detail 1.7, Bodenplatte Fahr/KiWa/Roll: GEH_AC2_5_DE_GD_4107_A_FRG
Detail 2.1, Garage zum Bestand, Achse 13: GEH_AC2_5_DE_SK_4201_B_FRG
Detail 2.2, Garage Achse M/13: GEH_AC2_5_DE_SK_4202_B_FRG
Detail 2.3, Treppenhaus 1, Achse M: GEH_AC2_5_DE_SK_4203_C_FRG
Detail 2.4, Gewerbe, Achse M: GEH_AC2_5_DE_SK_4204_C_FRG
Detail 2.5, Gewerbs, Achse H: GEH_AC2_5_DE_SK_4205_C_FRG
Detail 2.6, Gewerbe, Achse 1: GEH_AC2_5_DE_SK_4206_C_FRG
Detail 2.7, Garage, Achse 1: GEH_AC2_5_DE_SK_4207_B_FRG
Detail 2.8, Treppenhaus 2, Achse A: GEH_AC2_5_DE_SK_4208_B_FRG
Detail 2.9, Treppenhaus 2, Achse B: GEH_AC2_5_DE_SK_4209_B_FRG
Detail 2.10, Garage, Achse E/2: GEH_AC2_5_DE_SK_4210_B_FRG
Detail 2.11, Garage, Achse E/8: GEH_AC2_5_DE_SK_4211_B_FRG
Detail 2.12, Garage, Achse 10: GEH_AC2_5_DE_SK_4212_B_FRG
Detail 2.13, Müllraum, Achse 9: GEH_AC2_5_DE_SK_4213_B_FRG
Detail 2.14, Dachterrasse 1. OG, Achse I: GEH_AC2_5_DE_SK_4214_B_FRG
Detail 2.15, Dachterrasse 1. OG, Achse 4: GEH_AC2_5_DE_SK_4215_B_FRG
Detail 2.16, Dachterrasse 1. OG, Achse 7: GEH_AC2_5_DE_SK_4216_B_FRG
Detail 6.3, Dachfirst: GEH_AC2_5_DE_DA_4603_B_FRG
Detail 6.6, Anschlussdetail Nachbar Ost: GEH_AC2_5_DE_DA_4606_D_FRG
Detail 6.7, Anschlussdetail Nachbar Süd: GEH_AC2_5_DE_DA_4607_D_FRG
Detail 6.8, Trennwand: GEH_AC2_5_DE_DA_4608_C_FRG
Detail 6.9, TRH Trennwand: GEH_AC2_5_DE_DA_4609_C_FRG
Wände Steildach 3. OG: GEH_AC2_5_DE_DA_4610_E_FRG
Wände Steildach 4. OG: GEH_AC2_5_DE_DA_4611_F_FRG
Detail 6.12, Attika 1. OG: GEH_AC2_5_DE_DA_4612_D_FRG
Detail 6.13, Attika Bestand 1. OG: GEH_AC2_5_DE_DA_4613_E_FRG
Detail 6.14, Flachdachfenster: GEH_AC2_5_DE_DA_4614_B_FRG
Detail 6.15, Lichtkuppel: GEH_AC2_5_DE_DA_4615_A_FRG
Detail 6.16, Ortgang Loggia: GEH_AC2_5_DE_DA_4616_B_FRG
Detail 6.17, Gaube West 3. OG, Achse C: GEH_AC2_5_DE_DA_4617_C_FRG
Detail 6.20, Gaube West 4. OG, Achse C: GEH_AC2_5_DE_DA_4620_C_FRG
Detail 6.22, Traufe 3./4. OG, Achse A-E: GEH_AC2_5_DE_DA_4622_B_FRG
Detail 6.23, Traufe 4. OG, Achse H: GEH_AC2_5_DE_DA_4623_B_FRG
Detail 6.24, Traufe 4. OG, Achse 5-11: GEH_AC2_5_DE_DA_4624_B_FRG
Detail 6.25, Traufe 4. OG, Achse 12-13: GEH_AC2_5_DE_DA_4625_B_FRG
Detail 7.1, Loggia WE 16+26: GEH_AC2_5_DE_BK_4701_B_FRG
Detail 7.2, Loggia WE 6: GEH_AC2_5_DE_BK_4702_C_FRG
Detail 7.3, Loggia WE 7: GEH_AC2_5_DE_BK_4703_C_FRG
Detail 7.4, Loggia WE 5: GEH_AC2_5_DE_BK_4704_C_FRG
Detail 7.5, Loggia WE 15+25: GEH_AC2_5_DE_BK_4705_B_FRG
Detail 7.6, Loggia WE17+27: GEH_AC2_5_DE_BK_4706_B_FRG
Detail 7.7, Loggia WE 8: GEH_AC2_5_DE_BK_4707_C_FRG
Detail 7.8, Loggia WE 18: GEH_AC2_5_DE_BK_4708_B_FRG
Detail 7.9, Loggiageländer an FT-Platte: GEH_AC2_5_DE_BK_4709_B_FRG
Detail 7.10, Loggiageländer 1. OG: GEH_AC2_5_DE_BK_4710_C_FRG
Detail 7.11, Loggia WE 23+24: GEH_AC2_5_DE_BK_4711_C_FRG
Detail 7.12, Loggiageländer WE 23+24: GEH_AC2_5_DE_BK_4712_C_FRG
Detail 7.13, Dachterrasse WE 33: GEH_AC2_5_DE_BK_4713_C_FRG
Detail 7.14, Geländer Dachterr. WE 33: GEH_AC2_5_DE_BK_4714_C_FRG
Detail 7.15, Dachterrasse WE 34: GEH_AC2_5_DE_BK_4715_C-FRG
Detail 7.16, Geländer Dachterr. WE 34 GEH_AC2_5_DE_BK_4716_C_FRG
Detail 7.17, Dachterrasse WE 35: GEH_AC2_5_DE_BK_4717_C_FRG
Detail 7.18, Dachterrasse WE 36: GEH_AC2_5_DE_BK_4718_C_FRG
Detail 7.19, Balkonanlage Achse I: GEH_AC2_5_DE_BK_4719_C_ZFR
Bemusterungs Hochbau: GEH_AC2_5_BM_XX_0001_B_FRG
Statische Berechnung und Positionspläne seitens ahw Ingenieure GmbH:
Positionsplan Dachgeschoss:2025-11-06_GEH_TWP_4_TP_DA_0000_A_ZFR
8. Prüfbericht, Prüfung der Standsicherheit vom 13.08.2025
Ausführungsplanung TGA seitens Heise & Baumgart PartG mbH:
Koordination, Durchbruchsplanung DA: GEH_TKO_5_GR_DA_0021_F_FRG
Planungsunterlagen
01 Vorarbeiten / Dampfsperrbahnen / Kunststoffabdichtungen
01
Vorarbeiten / Dampfsperrbahnen / Kunststoffabdichtungen
01.1 Vorbereitende Arbeiten
01.1
Vorbereitende Arbeiten
01.2 Dampfsperrbahnen
01.2
Dampfsperrbahnen
01.3 Abdichtungen Flüssigkunststoff
01.3
Abdichtungen Flüssigkunststoff
02 Auf- und Einbauten (Flachdach)
02
Auf- und Einbauten (Flachdach)
02.1 Absturzsicherungen
02.1
Absturzsicherungen
02.2 Auf- und Einbauten Hauptdach
02.2
Auf- und Einbauten Hauptdach
03 Dämmlagen
03
Dämmlagen
03.1 Dämmungen Dachterrasse/ Loggien
03.1
Dämmungen Dachterrasse/ Loggien
03.2 Dämmungen Hauptdach
03.2
Dämmungen Hauptdach
03.3 Dämmungen Übergänge im Bereich von Loggien
03.3
Dämmungen Übergänge im Bereich von Loggien
03.4 Schrägdachdämmung
03.4
Schrägdachdämmung
04 Abdichtungen
04
Abdichtungen
04.1 Abdichtungen Dachterrasse
04.1
Abdichtungen Dachterrasse
04.2 Abdichtungen Hauptdach
04.2
Abdichtungen Hauptdach
04.3 Abdichtung Gaubendach 4.OG
04.3
Abdichtung Gaubendach 4.OG
05 Abdeckungen und Fensterbänke
05
Abdeckungen und Fensterbänke
05.1 Dachrandabdeckungen
05.1
Dachrandabdeckungen
05.2 Fensterbänke Gauben
05.2
Fensterbänke Gauben
06 Entwässerung
06
Entwässerung
06.1 Entwässerung Hauptdach
06.1
Entwässerung Hauptdach
06.2 Entwässerung Balkone / Loggien
06.2
Entwässerung Balkone / Loggien
06.3 Entwässerung Steildach
06.3
Entwässerung Steildach
07 Plattenbelag Loggien / Dachterrasse
07
Plattenbelag Loggien / Dachterrasse
07.1 Dachterrasse
07.1
Dachterrasse
07.2 Loggien
07.2
Loggien
08 Dachbegrünung Hauptdach und Dachterrasse
08
Dachbegrünung Hauptdach und Dachterrasse
08.1 Dachbegrünung, intensiv (Dachterrasse)
08.1
Dachbegrünung, intensiv (Dachterrasse)
08.2 Dachbegrünung, extensiv (Hauptdach)
08.2
Dachbegrünung, extensiv (Hauptdach)
09 Dach-/Wandbekleidungen Steildach
09
Dach-/Wandbekleidungen Steildach
09.1 Schrägdachdeckung
09.1
Schrägdachdeckung
09.2 Gaubenbekleidung
09.2
Gaubenbekleidung
10 Sonstiges / Stundenlohnarbeiten
10
Sonstiges / Stundenlohnarbeiten
10.1 Stundenlohnarbeiten
10.1
Stundenlohnarbeiten