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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Die Bauherrenschaft der Wolfgang Zelinka
Immobilienverwaltung plant den Neubau eines Lager- und
Produktionsgebäudes mit integrierten Büro und
Sozialräumen in der Chiemgaustraße 3 in 83223 Bernau
(Bayern).
Die Firma Haas Fertigbau wurde als Generalunternehmer
mit der Ausführung der Baumaßnahme beauftrag.
Die Baugenehmigung liegt mit Datum vom 22. Dezember
2025 vor.
Das Bauvorhaben besteht aus einem zweistöckigen
Bürogebäuden sowie einer angeschlossenen Lagerhalle
und zwei Verbindungsbauten an die Bestandsgebäude.
Bürogebäude:
Das Gebäude wird in Holzständerbauweise errichtet. Die
Außenwände im Bereich der Sozialräume werden in
Holztafelbauweise (Fertigbau) in geputzter Ausführung
(Vollwärmeschutz) ausgeführt.
Innenwandseitig werden die Holzständerwände einlagig
mit Gipskarton beplankt und Malerfertig gespachtelt
(Q2)
Im Bereich der Lagerhalle kommen Blech-Sandwichpaneele
zur Ausführung.
Die Geschossdecken werden zum Teil aus Stahlbeton und
zum Teil als sichtbare Holzstapeldecke
ausgeführt.
Abmessungen:
Länge: ca. 40,46 m
Breite: ca. 16,90 m
Höhe: ca. 7,65 m
Raumhöhen:
Rohbauhöhe EG: ca. 3,54m
lichte Höhe 1.OG: ca. 3,54 m
Gründung:
Zur Ausführung kommt eine Sondergründung mittels
Rüttelstopfverdichtung.
Umlaufend kommten Stb Frostschürzen zur Ausführung
welcher auf OK +30cm FFB ausgeführt werden. Zur
statischen Ableitung der Kräfte kommen Stb.
Fertigteilstützen zur Ausführung.
Anschließend wird eine schwimmende oberflächenfertige
Bodenplatte eingebracht.
Bauteile Oberbau:
Außenwand/Fassade:
HAAS Thermoprotect Wand:
200 mm Holzständer
100 mm EPS als Putzträger
Putzstruktur Korn 3 mm, weiß
Wandüberstand ca. 4,0 cm
Innenbekleidung der Außenwände mit Gipskartonplatten,
malerfertig verspachtelt, Q2
In Teilbereichen der Fassade kommt eine waagerechte
aufgesetzte Holzschalung zur Ausführung.
Innenwand:
Metallständerwände als Innenwand zweilagig beplankt;
75 mm C-Profil mit 2 x 2 Lagen 12,5 mm
Gipskarton beplankt und 60 mm TWP 1 Dämmung,
malerfertig verspachtelt, Q2
Metallständerwände als Vorsatzwand 75 mm C-Profil mit
2 Lagen 12,5 mm Gipskarton beplankt und 60
mm TWP 1 Dämmung, malerfertig verspachtelt, Q2
Decken:
Zwischendecke Gewerbebereich:
Stb. Filigrandecke
Nutzlast bis 2,00 kN/m²
Dachkonstruktion und Aufbau:
BSH Leimholzbinder
Die Dacheindeckung erfolgt mittels eines 2-schaligen
Blechdaches bestehend aus einer
Stahltrapeztragschale einer zwischenliegender
Steinwolldämmung und einer
Gleit-Falzprofildacheindeckung.
Dachaufbau Flachdach Verbindungsbauten:
Folienflachdach über dem BSH-bzw. Stb. Dach, von unten
nach oben wie folgt
diffusionsdichte Schicht
Wärmedämmung MiWo, i.M. ca. 130 bzw. 140mm stark als
2- lagige Gefällekeildämmung
Dachhaut:
FPO-Folie 1,8 mm
Farbton nach Herstellerliste
inkl. Dachdurchführungen und Absturzsicherung
(Seilsystem)
Entwässerung mittels Attikagullys.
Hallenkonstruktionen:
Die statische Tragkonstruktion besteht im Wesentlichen
aus eine BSH Leimholzkonstruktion, welche
auf einem umlaufenden Betonsockel verbaut wird. Zur
statischen Aussteifung kommen Stb.
Fertigteilstützen zur Ausführung.
Die Hallen werden mittels einer verdeckt befestigten
Blechsandwichfassede mit 120mm
Kerndämmung verkleidet.
Bauzeit:
Der Oberbau soll ab Juli 2026 realisiert werden. Die
geplante Bauzeit beträgt ca. 6 Monate. Der
Gesamtfertigstellung ist für ca. Januar 2027 geplant.
Allgemeines:
Die Baustellenzufahrt erfolgt über die A8 Ausfahrt 107
Felden. Von der Autobahn abkommend kann am
Kreisel drekt in die Zielstraße Chiemseestraße
abgefahren werden. Nach ca. 700m rechts in die
Zielstraße
zur Baustelle abbiegen. Die Baustelle befindet sich
dann auf der linken Seite.
Der Bieter hat sich über die Zugänglichkeit des
Grundstückes persönlich oder via (Google Maps) zu
informieren.
Notwendige Straßensperrungen für Materialanlieferungen
o.Ä. sind frühzeitig mit der AG abzustimmen.
Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeit für
Transport-Mehrkosten o.Ä. können nicht anerkannt
werden.
Alle eventuell daraus resultierenden Schwierigkeiten
für Transport und Einbau der Materialien sind in die
Einheitspreise einzurechnen.
Der Bieter erklärt mit Abgabe seines Angebotes, dass
er sich über alle örtlichen Gegebenheiten informiert
hat, sich mit den spezifischen Anforderungen über
Anlieferprobleme o.Ä. auseinandergesetzt hat und ggf.
erforderliche Leistungen hierfür in den
Einheitspreisen berücksichtigt hat.
Der AG wird sich bemühen, einen möglichst homogenen
Arbeitsablauf zu gewährleisten. Es kann trotzdem
zu notwendige Montageunterbrechungen aufgrund von
Abhängigkeiten zu anderen Gewerken, insbesondere
der haustechnischen Gewerke oder aufgrund von während
der Baumaßnahme vorgefundenen Änderungen
der technischen Grundlagen kommen. Daraus anfallende
Kosten sind frühzeitig anzumelden.
Für Planung, Konstruktion und Bauausführung kommen die
einschlägigen Fachregeln und Normen
zur Anwendung. Die Richtlinien der Hersteller sind
verbindlich, sofern sie den DIN-Vorschriften nicht
widersprechen.
Der AN hat dem AG spätestens im Zuge der
Schlussrechnung sämtliche Unterlagen der
erforderlichen Dokumentation (wie
Fachunternehmererklärung, Datenblätter etc.) zur
Weiterleitung
an die Bauherrenschaft zu übermitteln. Die Firma Haas
nimmt sich vor falls diese zum Tag der
eingegangenen Schlussrechnung nicht vorliegt einen
Einbehalt von bis zu 20% auf die offene
Schlussrechnung einzubehalten.
Baustelle:
Der AG stellt für die Bauphase ein Fassadengerüst zur
Verfügung, welches für die WDVS- sowie
Dachdeckerarbeiten verwendet werden kann.
Ein WC wird für die Dauer der Arbeiten vorgehalten.
Anschlüsse für Strom und Wasser werden ebenfalls
zentral vorgehalten. Die Verteilung von dort obliegt
den
Firmen.
Baustrom und Wasser werden den Nachunternehmern
kostenlos zur Verfügung gestellt.
Während der Bauphase wird das Gebäude mit einem
Bauzylinder versperrt, hierzu erhält jeder
Nachunternehmer einen Schlüssel. Der AN hat für die
sichere Lagerung seiner Materialien und Werkzeuge
selbst zu sorgen.
Die Baustellenver und -entsorgung ist mit der
Bauleitung abzustimmen und von ihr genehmigen zu
lassen.
Jede Firma hat für die eigene individuelle
Baustelleneinrichtung einschl. der erforderlichen
Geräte,
Arbeitseinrichtungen, Hebezeuge, Gerüste,
Arbeitsschutzmaßnahmen, Beleuchtung,
Umkleidemöglichkeit
usw. zu sorgen - sofern diese Leistungen nicht extra
im vorliegenden LV erfasst sind.
Sämtliche Materialanlieferungen durch den AN sind
vorab mit dem AG abzustimmen um evtl. Standzeiten der
LKW´s oder ähnliches zu vermeiden. Daraus entstandene
Mehrkosten können dem AG nicht weitergeleitet
werden.
Auf der Baustelle sind beschränkte Lagerflächen
vorhanden. Diese können nach vorheriger Abstimmung mit
der Bauherrenschaft sowie der Bau- und Projektleitung
genutzt werden.
Der AN hat selbst dafür zu sorgen, dass seine
Materialen zu den erforderlichen Räumen/Flächen
transportiert, verhoben und gelagert werden.
Vor Baustellenbeginn hat der AN dem AG einen
Ersthelfer zu benennen, welcher im Ernstfall für die
erste
Versorgung bei Arbeitsunfällen zuständig ist.
Während des geplanten Bauablaufes werden regelmäßige
Jour fixes abgehalten. Hierzu wird gebeten, dass
ein Vertreter des AN anwesend ist. Des Weiteren muss
sich der AN vor Ausführung der Tätigkeit mit dem
Bauleiter abstimmen, um einen reibungslosen Bauablauf
und ein Ineinandergreifen der Gewerke zu
gewährleisten.
Der AN hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung
der Leistungen stets mindestens ein Mitarbeiter die
deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
sodass etwaige Anweisungen des AG verstanden und
umgesetzt werden können.
Aller anfallender Bauschutt und Restmaterialien für
die Leistungen des AN sind den gesetzlichen
Vorschriften
entsprechend zu entsorgen und die Kosten in die
Einheitspreise einzurechnen, ebenfalls die Kosten für
den
Schutz angrenzender Bauteile. Ein Entsorgungsnachweis
ist auf Verlangen des AG beizubringen.
Der AN hat nach Fertigstellung seiner Arbeiten
sämtliche Restmaterialien von der Baustelle zu
entsorgen.
Anlagen:
-B-001_-V Stb.-Bodenplatte untere Lage, Schnitte,
Details
-B-002_-V Stb.-Bodenplatte obere Lage +
Stb.-Bodenplatte Treppenhaus
-GEG-Nachweis Zelinka
-Geotechnischer_Bericht_26_02_2026
-SP01_Deckendraufsicht EG
-SP03_Schnitte
-SP08_Details
-Statik_Bodenplatte_20260813
Die Bauherrenschaft der Wolfgang Zelinka
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG
genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der
auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für
die ordnungsgemäße Abwicklung des
Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit
Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll
angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und
Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem
zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften
und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn
einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige
einschlägige DIN-Vorschriften und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der
Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass
ausländische Arbeitskräfte auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur
dann zum
Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der
Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten
werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während
der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten
Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen
Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den
AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine
Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des
Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das
Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu
enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder
preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit
dem Hauptangebot gesondert
gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche
Leistung ist hinsichtlich Ausführung und
Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen
dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den
DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen
eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen
oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind
hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits
ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot
zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege,
vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-,
Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der
Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien
hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend
zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das
Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen
Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist
berechtigt, unter
den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind
Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für
Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich
aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt,
so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich
ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre
Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen
Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind
Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten
Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl,
Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und
Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach-
und fachgerechte Herstellung von Bauteilen
und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der
Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten,
Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen
Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die
Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften
für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener
Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat
der AN auf seine Kosten zu sorgen.
Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu
Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon,
Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung
sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN
mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher
Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine
evtl. vereinbarte Regelung gemäß
Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser
und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu
erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und
die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von
Einrichtungen des AG während der gesamten
Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den
Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf
der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und
Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der
AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container
ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der
Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und
Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor
Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des
Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind
unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG
anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der
Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des
AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr-
oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung
statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen
Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN
berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN
zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen
Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere
hinsichtlich der Maße zu überprüfen und
diese, so weit wie möglich, mit der
vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu
vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung,
so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu
haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von
Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat
er diese dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen
schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in
die gültigen einschlägigen DIN- Normen,
behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien
Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf
dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine
beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen
kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der
hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der
Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner
Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und
Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des
AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus
resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des
AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen
Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen
anzufertigen und diese nach Fertigstellung der
Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der
Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen
abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist
der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung
der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten
nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu
beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über
Versorgungsleitungen und sonstigen seinen
Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen
und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei
erbringen kann. Etwaige Einwände und
Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor
Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf
die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so
hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu
rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur
Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm
stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu
beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit
und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem
Zustand zu halten. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG
das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher
Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen
Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und
von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung
einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen
und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind,
Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat
alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz, insbesondere die
Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden
SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich
geforderte sicherheitstechnische Betreuung
seiner Leistungserbringung durch eine
Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG
unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt
der AN dem AG
die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle
geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dar. Der AN hat die Projektleitung des AG
unaufgefordert unverzüglich über jegliche
Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN
dafür ein, dass
sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden,
die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen-
bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall
einer von ihm zu vertretenden
Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer
übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur
Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von
200,00
_ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß.
Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die
Vertragsstrafe
wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme
begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
bleibt vorbehalten. Von aus der
Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter
Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat
der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der
festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine -
termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen
Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit
zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich
vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so
durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder
Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm
übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche
Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand
dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei
Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich,
anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat
der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter
wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit
detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner
Leistung innerhalb einer vom AG gestellten
angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und
sachgerecht
zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese
Aufforderung schriftlich unter Begründung der
Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer
einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt,
ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN
mit der Beseitigung der Mängel zu
beauftragen und diese Kosten dem AN gegen
Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der
Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die
Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen
und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für
die vertragsgemäße Ausführung seiner
Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines
Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und
dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche
vor
Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem
AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der
vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem
AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten
schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein
Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt
ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der
AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die
exakte Einhaltung aller einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften. Die
Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten
des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines
Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe
selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die
Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten
gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung
betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen
fristgemäß einzuholen und dem AG im
Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten
auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG
unverzüglich mündlich und unmittelbar
anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des
Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die
der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür
eine anteilige Prämie von 0,25% seiner
Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw.
bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und
der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine
mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder
einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit
vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen,
um die vertraglich vereinbarten Leistungen
termingerecht
erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und
Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu
verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten
Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden
Kalendertag der Fristüberschreitung eine
Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5%
der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des
Nachweises eines Schadens durch den AG
bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG
gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen
(auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die
dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form
mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit
Angabe des betreffenden Bauvorhabens in
mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu
stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen
ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß
unter Zugrundelegung der vertraglich
vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung
evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung
mittels Vorlage einer prüffähigen
Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher
Fertigstellung des vertragsgegenständlichen
Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten
Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form
einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen
unter
Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder
abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach
Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft
eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes
oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der
Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem
Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt,
bei Nichterbringung der
Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN
außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus
seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz
herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von
der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN
kann diesen Einbehalt durch eine
unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren
Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel
und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN
mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu
bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass
seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme
die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet
sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem
AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN
wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so
erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der
Gesamtabnahme des Bauwerks durch den
Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht
binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des
AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme
und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt
allerdings noch die
Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den
Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert
sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem
Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom
AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung
nicht nach, so kann der AG die Mängel
selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN
beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu
vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form
besonderen technischen oder kaufmännisch
notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung
durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN
insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die
Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung
direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem
Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu
erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos
durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu
versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und
evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung
des AG und besondere Vorkommnisse;
Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls
unter
Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens
einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN
der Bauleitung des AG auszuhändigen und
von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu verfügen, die
gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen
Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens
unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen können einen
außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen
neuesten Datums vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen
Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden
Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an
Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.)
abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG
ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge
unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile
hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es
gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Betonarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18331 Betonarbeiten, und
die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von
Betonbauwerken e. V.,
Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V.,
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
Bundesverband Leichtbeton e. V.,
Bundesverband Porenbetonindustrie e. V.,
BVSF: Bundesverband Spannbeton-Fertigteildecken e. V.,
DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V.,
DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
FDB: Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e.
V.,
InformationsZentrum Beton GmbH,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V.,
VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,
VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V.,
WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft
für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.
V.,
ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation
übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und
technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau
vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße
und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit von Planum oder
Sauberkeitsschicht des Planums durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der
Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder
Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese
Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung
des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr
nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche
Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als
Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen
lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle
eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit
Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN
12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil
des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit
nicht
in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend
beschrieben.
Im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung hat der
AN alle Abmessungen, Betongüten,
Expositionsklassen, Bewehrungsstahlgüten,
Betonoberflächen der einzelnen Bauteile usw. den
beigefügten
Unterlagen, insbesondere der Tragwerkswerksplanung,
den Zeichnungen, den Gutachten, Konzepten und
Sonderfachplanungen, zu entnehmen und auf
Plausibilität zu prüfen bzw. auf deren Grundlage zu
ermitteln.
Alle in den statischen Unterlagen enthaltenen
Maßangaben sind Mindestabmessungen bzw.
Mindestqualitäten.
Soweit die Baugrube AG-seitig erstellt wird, hat der
AN unverzüglich, jedoch spätestens vor
Ausführungsbeginn, eine eventuell vorhandene
Baugrubenumschließung und Bohrpfahlgründung auf
Widersprüche zu vorliegenden Ausführungsgrundlagen zu
überprüfen und bei unzulässigen Toleranzen
Bedenken beim AG anzumelden.
Für Bauteile mit Sichtbetonoberflächen ist immer ein
Schalversatzplan mit der Darstellung aller
vorgesehenen Strukturen, Stöße, Einbauten,
Durchdringungen, Fugen und sonstigen Details zur
Genehmigung rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung
beim AG einzureichen.
Der AN arbeitet alle Leerrohre und Unterputzdosen in
seine Werkstatt- und Montageplanung ein. Dem AN
obliegt die rechtzeitige Anforderung und Koordination
des Elektrogewerks für Einbauten in Sichtbetonbauteile
in Bezug auf seine Arbeitsausführung.
Kommt WU-Beton zur Ausführung, konzipiert der AN die
WU-Ausführung eigenverantwortlich in Bezug auf
Materialien, Profile, Bemessungen und Anordnung. Die
WU-Konzeption umfasst neben Einbauplänen
vollständige Material-, Profil- und Lieferlisten mit
Mengen- und Herstellerangaben und Artikelnummern.
Die WU-Konzeption ist vom AN rechtzeitig vor
Materialbestellung zur Kenntnisnahme an den AG zu
übergeben. Dem AN obliegt die Koordination von Planern
und Firmen von Fremdgewerken wie z. B.
Blitzschutz, Sanitär etc. in Bezug auf die WU-Eignung
zum Einbau in die vom AN vorgesehenen
Konstruktionen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Hinweise
Bei Einsatz von Beton mit mindestens der
Festigkeitsklasse C30/37 und/oder durch den Einsatz von
WU-Beton unterliegt die Baustelle mit Beton der
Überwachungsklasse 2. Die Eigenüberwachung ist nach
DIN EN 13670/ DIN 1045-3 Anhang B, die erforderliche
Überwachung durch eine anerkannte
Überwachungsstelle nach DIN 1045-3 Anhang C
durchzuführen. Sämtliche erforderlichen
Überwachungsmaßnahmen sind als Leistungsbestandteil
des AN von diesem zu dokumentieren und dem
AG zur Vorlage beim Prüfstatiker zu übergeben.
Der AN sorgt durch Auflegen von Schutzfolien bzw.
Gleitlagern aus doppellagiger PE-Folie dafür, dass
während des Betonierens kein Beton oder Anmachwasser
in die Hohlkammern von Mauerwerkssteinen
gelangen.
Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen
zum Schutz vor Winterschäden zu treffen.
3.1.2 Untergrund, Vorleistungen
Soweit Grundleitungen Fundamente queren, stellt der AN
durch Einbau entsprechender Hülsrohre sicher,
dass die laut Statik und Baugrundgutachten zu
erwartenden Setzungen von den vorhandenen
Grundleitungen aufgenommen werden können.
Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der
Sauberkeitsschicht, ob ein bauseitig vorhandenes
Planum ausreichend maßhaltig ist.
3.1.3 Konstruktive Ausführung/Änderung des AN zu
Fertigteilen
Es ist eine verformungsarme und setzungsunempfindliche
Konstruktion zu erstellen. Eine ggf. erforderliche
Rissbreitenbeschränkung ist entsprechend den Vorgaben
der Tragwerksplanung vorzusehen.
Die Verwendung von Fertig- oder Halbfertigteilen ist
dem AN freigestellt, soweit nicht anders beschrieben.
Verwendet der AN Fertig- oder Halbfertigteile, sind
vom AN im Rahmen seiner Werkstatt- und
Montageplanung die erforderlichen statischen Nachweise
bzw. Umrechnungen zu eigenen Lasten zu
erbringen. Bei Erfordernis ist die Tragwerksplanung
rechtzeitig zur Prüfung einzureichen. Die Prüfgebühren
für vom AN veranlasste Änderungen an der Statik trägt
der AN. Ebenso vergütet der AG dem AN lediglich die
Stahlmassen für die AG-seitig vorgesehene
Ortbetonausführung; änderungsbedingte Mehrmengen von
Baustahl oder höhere Preise für Stahl in
(Halb-)Fertigteilen werden vom AG bei AN-veranlassten
Änderungen
nicht vergütet.
3.1.4 Material, Güte
Die Betonrezeptur ist vom AN eigenverantwortlich unter
Berücksichtigung der auf den Beton einwirkenden
Einflüsse zu entwickeln. Zusatzmittel dürfen nur zur
Erfüllung der betontechnologischen Anforderungen
eingesetzt werden. Verzögerer werden nur zugelassen,
wenn der vom AG geforderte Bauablauf dies
zwingend erfordert.
Es dürfen bei Betonzusatzmitteln nicht mehrere
Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden.
Eine Ausnahme bilden hierbei die Fließmittel.
Für Spannbeton dürfen Beton-Zusatzmittel nur dann
verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im
Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton
sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen.
Die Expositionsklassen sind entsprechend den
Umweltbelastungen und dem Einbauort der einzelnen
Bauteile zu wählen. Die in der Tragwerksplanung
genannten Expositionsklassen gelten als
Mindestforderung
und sind vom AN nochmals anforderungsbezogen zu prüfen.
Je nach Einbauort ist ein Beton mit hohem Widerstand
gegen Frost- und Taumittel einzusetzen. Dies gilt
insbesondere für Bauteile an Verkehrsflächen. Falls
erforderlich, ist auch die Betondeckung der Bewehrung
entsprechend zu erhöhen.
Alle erdberührten Bauteile sind aus Beton mit hohem
Widerstand gegen chemische Angriffe herzustellen.
Stahlverbundkonstruktionen sind mit einem werkseitig
aufgebrachten Korrosionsschutz zu liefern. Dieser
kann, sofern in den Planunterlagen keine anderen
Forderungen beschrieben sind, als Feuerverzinkung mit
einer Schichtdicke von mindestens 80 mym oder als
Anstrichsystem ausgeführt werden.
Schalungstrenn- und Nachbehandlungsmittel dürfen die
Haftung späterer Nutzschichten (z. B. Fliesen,
Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen.
3.1.5 Betonoberflächen/Sichtbetonklasse
Alle offenkundig oberflächenfertig sichtbar
verbleibenden Betonoberflächen (d. h. Flächen ohne
Beschichtungen, Dämmungen, Verkleidungen etc. wie
beispielsweise Tiefgarageneinfahrten, Kellerwände im
Wohnungsbau etc.) werden als Sichtbetonflächen
ausgeführt.
Für die Sichtbetonoberflächen ist das DBV-Merkblatt
"Sichtbeton Planung, Ausschreibung,
Vertragsgestaltung, Ausführung und Abnahme" zu
beachten.
Alle sichtbar bleibenden Betonoberflächen werden
mindestens in Sichtbeton SB2 gemäß DBV-Merkblatt
ausgeführt, soweit keine anderen Angaben zur
Oberfläche gemacht sind. Alle Sichtbetonflächen werden
absolut scharfkantig, ohne Einlegen von Rund- oder
Dreiecksleisten an Innen- und Außenecken, hergestellt.
Sichtbar bleibende Einbauteile für Bauzustände oder
Hebezeuge dürfen nur nach ausdrücklicher
Genehmigung des AGs in Sichtflächen eingebaut werden.
In sichtbar verbleibenden Fassadenflächen
werden keine Einbauteile für Bauzustände zugelassen.
Vor Ausführung der Leistungen ist vom AN beim AG die
Zustimmung zu Nachbesserungen an
Sichtbetonoberflächen einzuholen. In Sichtflächen
werden nur Maßnahmen akzeptiert, die eine Qualität wie
diejenige der benachbarten, vertragsgemäßen
Sichtbetonoberflächen in Struktur, Farbe, Toleranz und
Konstruktion gewährleisten.
Bei Sichtbeton dürfen keine wachshaltigen
Entschalungsmittel verwendet werden. Es sind nur
Zuschlagstoffe
und Zemente eines Lieferers von gleicher Farbe zu
verwenden; dabei sind Arbeitsfugen zu vermeiden. Der
Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser des
Sichtbetons soll durch nicht direkt anliegende
Kunststofffolien erfolgen. Eine Nassbehandlung ist zu
vermeiden. Wird saugende Schalung verwendet, so ist
sie mit Zementleim vorzubehandeln und vor dem Einbau
trocken abzubürsten.
Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe
liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben.
Beton für Sichtbeton soll unter Beachtung der
Sieblinien und mit einem W/Z-Faktor kleiner als 0,55
hergestellt werden. Schütthöhen dürfen 50 cm nicht
überschreiten. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und
Verdichtung ist unbedingt zu achten.
Die Oberflächen von Bodenplatten und Deckenplatten
sind eben abzuziehen und glatt abzureiben. Wenn
Bodenbeschichtungen geplant sind, ist die Oberfläche
zu glätten bzw. entsprechend der nachfolgenden
Bodenbeschichtung herzustellen.
Soweit nicht gesondert beschrieben, sind für alle
Oberflächen die Anforderungen der Grenzwerte für
Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202 zu erfüllen
(keine erhöhten Anforderungen!).
3.1.6 Schalung
Die Ausführung aller Bauteile - mit Ausnahme von
Gründungbauteilen - erfolgt mit glatter Oberfläche
durch
Einsatz glatter, nicht saugender Schalung mit
regelmäßigen Stößen und Nagelstellen. Betonwarzen und
Grate sind abzuschleifen. Alle Kanten sind zu brechen.
Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten,
damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen
entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen.
Köcherschalungen sind zu entwässern.
In die Schalung eingelegte Schaumkörper für die
Herstellung von Aussparungen sind im Zuge des
Ausschalens vollständig zu entfernen. Ein Ausbrennen
der Schaumkörper zum Ausschalen ist nicht statthaft.
Für Bauteile gleicher Art muss eine jeweils
gleichartige, glatte, neuwertige Systemschalung
eingesetzt
werden. Plattenstöße sind vertieft auszuführen.
Positive Ecken sind scharfkantig auszuführen. Löcher
und
Hüllrohre für Spanndrähte und Schlösser sind
gleichmäßig anzuordnen und nach dem Ausschalen
vertieft zu
schließen. Bei wasserundurchlässigen Konstruktionen
sind dafür geeignete Spannelemente zu verwenden
und nach dem Ausschalen unverzüglich abzudichten. Alle
Betonwände, Stützen und Decken sind zu
entgraten.
Der AN duldet während seiner Schalarbeiten
Arbeitsunterbrechungen und -behinderungen aus der TGA-
und
Elt-Montage in bauüblichem und mindesterforderlichem
Umfang.
3.1.7 Bewehrung
Alle Abnahmen und Freigaben sind in Eigenverantwortung
des ANs mit dem Prüfingenieur terminlich zu
vereinbaren und technisch zu koordinieren. Dem AG ist
eine Ausfertigung des vom Prüfingenieur erstellten
Abnahmeprotokolls über die Bewehrung zu übergeben.
Zur Abrechnung gelangen nur Stahlmassen gemäß
geprüfter Statik, bzw. gemäß geprüfter
Bewehrungspläne. Der Aufwand für rein konstruktive
Bewehrungen (Bügel, Abstandhalter etc.) sowie für
Bewehrungen, die ausschließlich Transport- und
Bauzuständen dienen, ist vom AN bei der Preisbildung zu
berücksichtigen, da er nicht gesondert zur Abrechnung
gelangt.
3.1.8 Fugen/Anschlüsse/Einbauteile
Arbeits- und Dehnfugen sollen mindestens 0,50 m
außerhalb von Eck- und Anschlussbereichen vorgesehen
werden. In Bereichen dicht liegender Bewehrung,
insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen, dürfen
keine Arbeitsfugen ausgebildet werden.
Die Verankerung von Mauerwerkswänden an
Stahlbetonbauteilen soll mittels Ankerschienen und
systemzugehöriger Mauerwerksanker erfolgen, der AN
legt die Systemschienen in die Schalung ein.
Bei der Bemessung und Ausführung einbetonierter
Ankerschienen sind mindestens 50 %ige Lastreserven
und zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten für spätere
Nachinstallationen und Erweiterungen analog zu
Aussparungen vorzusehen.
Soweit Einbauteile von Fremdgewerken in bewehrte
Betonkonstruktionen eingebaut werden, prüft der AN
unverzüglich nach deren Einbau, spätestens jedoch
rechtzeitig vor der Betonage, ob allerorts ausreichende
Bewehrungsabstände zu den Einbauteilen vorhanden sind.
Soweit Bewehrungsmindestabstände
unterschritten werden, meldet der AN Bedenken gegen
die Ausführung an.
3.1.9 Aussparungen, Durchbrüche
Alle AG-seitig angegebenen oder AN-seitig
erforderlichen Durchbrüche und Montageöffnungen sind
vom AN
in seiner Werkstatt- und Montageplanung vorzusehen und
baulich umzusetzen. Dabei ist sicherzustellen,
dass die Öffnungen so geschlossen werden, dass sie
einerseits leicht zu öffnen und zu verschließen sind,
andererseits die bauphysikalischen Anforderungen (z.
B. Brandschutz, Schallschutz, Gasdichtigkeit) an das
durchdrungene Bauteil berücksichtigen.
3.1.10 Wasserundurchlässiger Beton
Bauteile, die mit dem Grundwasser in Berührung kommen,
d. h., unterhalb des Bemessungswasserstandes
liegen, sind ggf. als "Weiße Wanne", d. h. als
wasserundurchlässige Konstruktion gemäß
DAfStb-Richtlinie
"Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton"
(WU-Richtlinie) herzustellen, soweit vom AG gefordert
oder
beschrieben.
Für alle Räume und Bauteile der Weißen Wanne gilt,
soweit nicht anders beschrieben, die Nutzungsklasse A
der WU-Richtlinie mit erhöhten Anforderungen. Die
Anforderungen für hochwertig genutzte Räume gemäß
DBV-Merkblatt sind zu erfüllen.
3.1.11 Stahlbetonfertigteile
Der Angebotspreis für Stahlbetonfertigteile
beinhaltet, soweit nicht in Leistungspositionen
abweichend
beschrieben, die Herstellung, Lieferung und Montage
von Stahlbetonfertigteilen einschließlich Hilfs-, Trag-
und Schutzgerüsten (mit Ausnahme von Traggerüsten der
Klasse B nach DIN EN 12812),
Montagehalterungen sowie gegebenenfalls erforderlichen
(Mobil-)Kraneinsatz und das Verschließen von
Transportöffnungen. Selbes gilt für jegliche
Mehraufwendungen aus Montagezuständen und
Bauzwischenzuständen, soweit diese nicht
ausschließlich im Zusammenhang mit der
Arbeitsausführung
Dritter erforderlich sind.
Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen
keine zusätzlichen Angaben enthalten sind, ist die
Oberfläche in der nutzungsentsprechenden
Oberflächenqualität gemäß nachstehender Auflistung
auszuführen, dabei sind die Sichtbetonklassen nach
DBV-Merkblatt "Sichtbeton" einzuplanen, wie folgt:
Bauteil Ausführung Oberfläche Sichtbetonklasse
Decken unterseitig glatt 2
Unterzüge 3-seitig glatt 2
Stütze 4- bzw. allseitig glatt 2
Wände 2-seitig glatt 2
Treppen belegt unterseitig und Wangen glatt 2
Treppen fertig allseitig glatt 2
Der Zulassungsbescheid von Fertigteilen muss auf der
Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen.
3.1.12 Faserbeton
Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz
bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei
Glasfasern)
gestattet. Es dürfen nur alkaliresistente Fasern
zugegeben werden.
3.1.13 Betonarbeiten gegen Bestand
Bei Betonage gegen Bestandswände als einseitig
verlorene Schalung ist vom AN ein prüffähiger
statischer
Nachweis der Bestandswand für Betondruck aus den
Betonierabschnittshöhen des AN zu führen. Der AN
kalkuliert den erhöhten Aufwand für die Betonage in
Höhen-Teilabschnitten ein.
4 Aufmaß/Bautoleranzen
Der AN legt die Meterrisse an, soweit er
Stahlbetonwände erstellt. Hierzu erstellt er ein
Messraster < 2,50 x
2,50 m und anhand dessen eine Höhenkartografie. Aus
diesem Höhenaufmaß legt der AN anschließend je
Deckenebene Meterrisse fest.
Die Meterrisse werden vom AN dauerhaft und
unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und auf
weitere
Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch
mindestens ein Meterriss je Wohn- oder
Gewerbeeinheit, übertragen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.__. 1 Baustelleneinrichtung und Vorarbeiten Baustelle einrichten, vorhalten und nach Abschluss der
Arbeiten
vollständig räumen. Einschließlich erforderlicher
Geräte,
Maschinen, Werkzeuge, und Hilfsmittel für die
Herstellung der
Bodenplatte.
01.__. 1
Baustelleneinrichtung und Vorarbeiten
1,00
psch
01.__. 2 Abstecken der Bodenplatte Einmessen und Abstecken der Bodenplatte nach den
Ausführungsplänen. Einschließlich Kennzeichnung der
maßgebenden Achsen, Höhen und Eckpunkte.
01.__. 2
Abstecken der Bodenplatte
1,00
psch
04 Gründung
04
Gründung
04.__. 1 Tragfähigkeitsprüfung, dynamischer Plattendruckversuch Tragfähigkeitsprüfung mit dynamischen
Plattendruckversuch
nach ZTV-Stb. LAS ST 96 und ZTVE-STB 96 unter Beachtung
der Vorgaben des Schüttgut-Herstellers, Prüfung auf
vorbereitetem Planum.
04.__. 1
Tragfähigkeitsprüfung, dynamischer Plattendruckversuch
E
1,00
St
04.__. 2 Trennlage, PE-Folie, 0,2mm, 1lg Trennlage auf geglätteter
Sauberkeitsschicht/Feinplanum, mit
PE-Folie; 1-lg. Stöße mind. 15 cm überlappt, kreuzweise
verlegt.
Leistungsumfang
PE-Folie (1-lg.)
Zweck: Feuchtigkeitsschutz, Gleitschicht zur
Vermeidung von Zwangsspannungen
in der Gründung
Foliendicke: mind. 0,2 mm
Stoßüberlappung: mind. 15 cm
Einbauort: Treppenhaus
04.__. 2
Trennlage, PE-Folie, 0,2mm, 1lg
40,00
m2
04.__. 3 Sauberkeitsschicht, C8/10, X0, t=8cm Sauberkeitsschicht aus unbewehrtem Beton, Einbau unter
Bodenplatte bzw. bewehrten Fundamenten.
Leistungsumfang
Beton
Einbau
Prüfung Planum auf Maßhaltigkeit
Glätten Oberfläche
Zweck: Schaffung eines Niveaus für
Bewehrung und Abdichtung
Vorleistung: verdichteter Baugrund, Dämmung
Folgeleistung: PE-Folie, 2-lg.
Betongüte: C8/10
Expositionsklasse: X0
Dicke: ca. 8 cm
Einbauort: Unter 22cm Bodenplatte
04.__. 3
Sauberkeitsschicht, C8/10, X0, t=8cm
715,00
m2
04.__. 4 Dämmung Bodenplatte, XPS, 80mm Dämmung unter Bodenplatten mit extrudierten
Polystyrolhartschaumplatten mit Stufenfalz einschl.
Abdecken
mit 1 Lagen PE-Folie, 0,2 mm, kreuzweise verlegt, als
Trenn-
und Gleitschicht.
Leistungsbestandteile
Dämmplatten
PE-Folie
fachgerechtes verlegen der Positionen incl. Zuschnitt
Zweck: Wärmedämmung unter Bodenplatte
Vorleistung: Sauberkeitsschicht
Folgeleistung: Bewehrung, Bodenplatte
Material: extrudierter Polystyrolhartschaum,
XPS (DIN EN 13164)
Anwendungstyp: PB-dh (DIN 4108-10)
Druckfestigkeit: CS(10\Y)300, 30 N/cm2
Plattendicke: 80 mm
Baustoffklasse: B1/E (DIN 4102 bzw. EN 13501)
Wärmeleitfähigkeit: 0,035 W/(m*K)
Anforderung: Stufenfalz
Einbauort: Unter 22cm Bodenplatte
04.__. 4
Dämmung Bodenplatte, XPS, 80mm
715,00
m2
04.__. 5 Trennlage, PE-Folie, 0,2mm, 1lg Trennlage auf Dämmung, mit PE-Folie; 1-lg. Stöße mind.
15 cm
überlappt, kreuzweise verlegt.
Leistungsumfang
PE-Folie (1-lg.)
Zweck: Feuchtigkeitsschutz, Gleitschicht zur
Vermeidung von Zwangsspannungen
in der Gründung
Foliendicke: mind. 0,2 mm
Stoßüberlappung: mind. 15 cm
Einbauort: Unter 22cm Bodenplatte
04.__. 5
Trennlage, PE-Folie, 0,2mm, 1lg
715,00
m2
05 Bodenplatte
05
Bodenplatte
05.__. 1 Abkleben aufgehende Bauteile 231461 wie z. B. Wände, Stb. Stützen o.Ä.
Vorhalten während der Malerarbeiten und nach Abschluss
der
Arbeiten restlos entfernen und entsorgen.
05.__. 1
Abkleben aufgehende Bauteile 231461
300,00
m2
05.__. 2 Randdämmstreifen Liefern und Anbringen von umlaufenden Randdämmstreifen
an
aufgehenden Bauteilen und Randbereichen der
Bodenplatte.
Einschließlich Befestigung und erforderlicher
Anpassungen.
05.__. 2
Randdämmstreifen
310,00
m
05.__. 3 Schalung, Bodenplatte, Plattenränder
für abgesetzte Bodenplatte Schalung für Plattenränder von Boden- und
Fundamentplatten,
1-häuptig
Leistungsumfang:
Schalungsunterbau/-ausgleich
Schalung, 1-häuptig
Fundamentaussparungen/-durchführungen
Schalungshöhe: bis ca. 30 cm
Einbauort: um Treppenhaus in Achse 5 und B
05.__. 3
Schalung, Bodenplatte, Plattenränder
für abgesetzte Bodenplatte
5,00
m2
05.__. 4 Bodenplatte, C30/37, WO, t=20cm, Treppenhaus Bodenplatte aus Stb., in WO-Ausführung, auf Feinplanum;
Oberfläche sauber eben abgezogen einschl. Herstellen
aller
Durchbrüche und Aussparungen sowie die
Randdämmstreifen.
Bewehrung und Randabstellung in gesonderter Position.
Leistungsbestandteile
Beton
Randdämmstreifen
Einbau
Glätten/Abziehen
Anlegen von Durchbrüchen usw.
Zweck: Bodenplatte für Estrichaufbau
Vorleistung: Feinplanung + PE-Folie,
Folgeleistung: aufgehende Bauteile
Betongüte: C30/37 keine WU-Anforderung
Expositionsklasse: XC1/XM1
Plattendicke: 20 cm
Einbauort: Treppenhaus
05.__. 4
Bodenplatte, C30/37, WO, t=20cm, Treppenhaus
8,00
m3
05.__. 5 Schalung, Bodenplatte, Plattenränder
für oberflächenfertige Bodenplatte Schalung für Plattenränder von Boden- und
Fundamentplatten,
1-häuptig
Leistungsumfang:
Schalungsunterbau/-ausgleich
Schalung, 1-häuptig
Fundamentaussparungen/-durchführungen
Schalungshöhe: bis ca. 30 cm
Einbauort: um Treppenhaus in Achse 5 und B auf vor
beschriebene Bodenplatte
05.__. 5
Schalung, Bodenplatte, Plattenränder
für oberflächenfertige Bodenplatte
5,00
m2
05.__. 6 Bodenplatte, C30/37, WO, t=22cm, Hallensohle
mit bauseitiger Betonkernaktivierung Bodenplatte aus Stb., in WO-Ausführung, auf
Sauberkeitsschicht; Oberfläche sauber eben abgezogen
einschl. Herstellen aller Durchbrüche und Aussparungen
sowie
die Randdämmstreifen. Bewehrung und Randabstellung in
gesonderter Position.
Die Schnittstelle zwischen Bewehrung und der
Betonkernaktivierung (bauseits) ist vor Ort zwischen
dem NU,
dem Heizungsbauer sowie der Bauleitung abzustimmen.
Leistungsbestandteile
Beton
Randdämmstreifen
Einbau
Glätten
Anlegen von Durchbrüchen usw.
Zweck: Hallensohle
Vorleistung: Perimeterdämmung,
Folgeleistung: aufgehende Bauteile
Betongüte: C30/37 keine WU-Anforderung
Expositionsklasse: XC1/XM1
Plattendicke: 22 cm
Einbauort: gemäß beiliegendem Plan
05.__. 6
Bodenplatte, C30/37, WO, t=22cm, Hallensohle
mit bauseitiger Betonkernaktivierung
158,00
m3
05.__. 7 Schwellenausbildung Rolltor gemäß Detail F10 Schwellenausbildung im Bereich des Sektionaltores.
Bestehend aus einem Höhenversprung von 15mm + zwei
eingebauten Winkelschienen und einer Abschrägung.
Leistungsbestandteile
Lieferung und Montage der Winkelschienen
Herstellung Schalungs- Höhenversprung 50/50mm
Höhenversatz: ca. 15 cm
Übergreifungslänge: ca. 12 cm
Einbauort: Sektionaltor
05.__. 7
Schwellenausbildung Rolltor gemäß Detail F10
3,00
m
05.__. 8 Höhenversprung Bodenplatte, oberseitig H=18cm Höhenversprung in der Bodenplatte, Unterseite mit
Versatz
durch Dämung, Oberseite mit senkrechtem Höhenversprung.
Bewehrung in gesonderter Position.
Leistungsbestandteile
Ausbildung Voute im Untergrund
Herstellung Schalungs- Höhenversprung
Betonmenge im Übergreifungsbereich
Höhenversatz: ca. 18 cm
Übergreifungslänge: ca. 93 cm
Einbauort: Im Bereich des Treppenhauses
05.__. 8
Höhenversprung Bodenplatte, oberseitig H=18cm
10,00
m
05.__. 9 Einbau bauseits Bodeneinlauf, ca. 20x20cm Einbau Grundleitungen, bauseits durch TGA beigestellt.
Leistungsumfang
Einbau und Fixierung
Anpassung Bewehrung
Schmutzabdeckung
Rohrdurchführung < DN 125 (WU)
Liefern und montieren von Mauerkragen
Zweck: Entwässerung
Größe: ca. 20x20 cm
Einbauort: gemäß Deckendraufsicht EG
05.__. 9
Einbau bauseits Bodeneinlauf, ca. 20x20cm
9,00
St
05.__.10 Kleineisenteile, Edelstahl, V4A
Kantenschutzwinkelim Bereich der Türen bzw. Tore Kleineisenteile wie Kantenschutzwinkel
Leistungsumfang
Kantenschutzwinkel aus Schnitten 4; 5; 6 und 8
Leistungsbestandteile
Liefern und Montieren der in den Schnitten 4; 5; 6 und
8
beschriebenen Kantenschutzwinkel
Zweck: Kantenschutzwinkel
Vorleistung: Bodenplatte
Folgeleistung: Bodenbeschichtung /
Hartkorneinstreuung
Stahlgüte: Edelstahl, V4A
Einzelgewichte: bis 3 kg
05.__.10
Kleineisenteile, Edelstahl, V4A
Kantenschutzwinkelim Bereich der Türen bzw. Tore
35,00
kg
05.__.11 Flügelglätten Frischbetonoberfläche von Bodenplatten teller- bzw.
flügelglätten mit erhöhten Anforderungen an die
Ebenheit.
Zweck: fertige Oberfläche,
Verschleißfestigkeit, bessere Verdichtung
Vorleistung: Betonage
Folgeleistung: Bodenbeschichtung
Ebenheitstoleranzen: gem. DIN 18202, Tab. 3, Zeile 4
Einbauort: gemäß beiliegendem Plan
05.__.11
Flügelglätten
715,00
m2
05.__.12 Hartstoffschicht Korundeinstreuung Oberflächenvergütung Korundeinstreuung als
Hartstoffschicht
gem. DIN 18560-7.
Zweck: Erhöhung der Abriebfestigkeit und der
mechanischen Beständigkeit
Beanspruchung: Stapler G6 im Stapel- und
Rangierverkehr
Vorleistung: oberflächenfertige Bodenplatte
Folgeleistung: endfertig, gebrauchsfähig
Toleranzen: Ebenheit der Oberfläche 50 % der Werte aus
DIN
18202, Tab.3, Zeile 3
Dicke Einstreuung: 15 mm
Material: Gruppe "A" gem. DIN 1100
05.__.12
Hartstoffschicht Korundeinstreuung
E
1.520,00
t
05.__.13 Nachbehandlung des Betons Fachgerechte Nachbehandlung der Betonoberfläche zum
Schutz vor zu schnellem Austrocknen und schädlichen
Witterungseinflüssen. Einschließlich Abdecken bzw.
Aufbringen
geeigneter Nachbehandlungsmittel.
05.__.13
Nachbehandlung des Betons
1,00
psch
05.__.14 Bewegungsfuge, Bodenplatte, t=22cm Bewegungsfuge in der Bodenplatte durch Einstellen von
Mineralfaserplatten einschl. Abschneiden der
Überstände.
Mineralfaserplatte: t= 15 mm
Bodenplatte: t= ca. 22 cm
Einbauort: gemäß Fugenplan (wird noch übermittelt)
05.__.14
Bewegungsfuge, Bodenplatte, t=22cm
135,00
m
05.__.15 Betonstabstahl, B500S Bewehrung aus Betonstabstahl, B 500 S, DIN 488, (A DIN
1045-1 normale Duktilität), in allen Durchmessern,
Längen,
Ausführungen und Abmessungen.
Verrechnung nach Stahlliste Statik
Leistungsumfang
Material
schneiden
Biegen
Transport
Einbau
Hebezeug
konstruktive Abstandhalter und Unterlegeleisten
05.__.15
Betonstabstahl, B500S
1,00
t
05.__.16 Betonmattenstahl, B500M Bewehrung aus Betonstahlmatten, B 500 M, DIN 488, (A
DIN
1045-1 normale Duktilität), als Lager- und
Listenmatten einschl.
aller Abstandshalter.
Verrechnung nach Stahlliste Statik
Leistungsumfang
Material
schneiden
Biegen
Transport
Einbau
Hebezeug
konstruktive Abstandhalter und Unterlegeleisten
05.__.16
Betonmattenstahl, B500M
11,50
t
05.__.17 Bewehrungszubehör, Abstandshalter Bewehrungszubehör aus Stahl (z.B. Unterstützungen) für
Stahlbetonbauteile.
Ausführung für vor beschriebene 20 bzw. 22ca.
Bodenplatte
05.__.17
Bewehrungszubehör, Abstandshalter
755,00
m2
05.__.18 Bewehrungszulagen Liefern und verlegen zusätzlicher Bewehrungsstäbe bzw.
Zulagen im Bereich von Auflagern, Öffnungen,
Randbereichen,
Stützen und sonstigen statisch erforderlichen
Bereichen gemäß
Bewehrungsplan.
05.__.18
Bewehrungszulagen
E
1,00
kg
05.__.19 Erdungsanlage / Fundamenterder Liefern und Einbauen eines Fundamenterders bzw. einer
vorgesehenen Erdungsanlage einschließlich
Anschlussfahnen
und Verbindungen entsprechend Elektroplanung und den
geltenden technischen Anforderungen.
05.__.19
Erdungsanlage / Fundamenterder
1,00
m
06 Dokumentation
06
Dokumentation
06.__. 1 Dokumentation und Übergabe Übergabe der ausgeführten Leistung einschließlich
erforderlicher Nachweise, Lieferscheine und
Dokumentationen,
soweit vertraglich bzw. nach Planung gefordert.
06.__. 1
Dokumentation und Übergabe
1,00
psch