Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Angebot einreichen
bis
Sobald Sie Ihr Angebot abgeben, wird es dem ausschreibenden Unternehmen zugeschickt.
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG
genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der
auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für
die ordnungsgemäße Abwicklung des
Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit
Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll
angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und
Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem
zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften
und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn
einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige
einschlägige DIN-Vorschriften und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der
Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass
ausländische Arbeitskräfte auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur
dann zum
Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der
Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland beachtet und
eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor
oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder
geänderten Gesetze stellt der AN den AG von
sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den
AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine
Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des
Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das
Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu
enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder
preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit
dem Hauptangebot gesondert
gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche
Leistung ist hinsichtlich Ausführung und
Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen
dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den
DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen
eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen
oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind
hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits
ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot
zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege,
vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-,
Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der
Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien
hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend
zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das
Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen
Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist
berechtigt, unter
den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind
Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für
Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich
aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt,
so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich
ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre
Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen
Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind
Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten
Leistungen vor Beschädigungen,
Diebstahl, Witterungseinflüssen, insbesondere
Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der
Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung
von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen
Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von
Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für
die
eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus,
und die Vorhaltung von Mannschafts- und
Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener
Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat
der AN auf seine Kosten zu sorgen.
Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu
Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon,
Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung
sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN
mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher
Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine
evtl. vereinbarte Regelung gemäß
Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser
und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu
erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und
die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von
Einrichtungen des AG während der gesamten
Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den
Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf
der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und
Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der
AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container
ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der
Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und
Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor
Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des
Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind
unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG
anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der
Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des
AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr-
oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung
statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen
Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN
berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN
zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen
Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere
hinsichtlich der Maße zu überprüfen und
diese, so weit wie möglich, mit der
vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu
vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung,
so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu
haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von
Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat
er diese dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen
schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in
die gültigen einschlägigen DIN- Normen,
behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien
Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf
dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine
beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen
kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der
hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der
Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner
Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen
und Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung
des AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen.
Daraus resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten
des AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen
Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen
anzufertigen und diese nach Fertigstellung der
Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der
Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen
abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist
der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung
der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten
nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu
beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über
Versorgungsleitungen und sonstigen seinen
Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen
und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei
erbringen kann. Etwaige Einwände und
Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor
Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf
die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so
hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu
rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur
Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm
stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften
zu beseitigen und die Baustelle während seiner
Tätigkeit und nach Beendigung seiner Arbeiten in
sauberem Zustand zu halten. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG
das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher
Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen
Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und
von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung
einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen
und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind,
Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat
alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz, insbesondere die
Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden
SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich
geforderte sicherheitstechnische Betreuung
seiner Leistungserbringung durch eine
Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG
unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt
der AN dem AG
die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle
geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dar. Der AN hat die Projektleitung des AG
unaufgefordert unverzüglich über jegliche
Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN
dafür ein, dass
sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden,
die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen-
bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall
einer von ihm zu vertretenden
Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer
übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur
Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von
200,00 _ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro
Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die
Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der
Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der
Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter
Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat
der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der
festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine -
termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen
Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit
zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich
vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so
durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen
oder Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm
übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche
Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand
dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei
Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich,
anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat
der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter
wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit
detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner
Leistung innerhalb einer vom AG gestellten
angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und
sachgerecht
zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese
Aufforderung schriftlich unter Begründung der
Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer
einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt,
ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN
mit der Beseitigung der Mängel zu
beauftragen und diese Kosten dem AN gegen
Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der
Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder
die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen
und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für
die vertragsgemäße Ausführung seiner
Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines
Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und
dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche
vor
Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem
AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der
vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem
AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten
schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein
Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt
ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der
AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die
exakte Einhaltung aller einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften. Die
Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten
des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines
Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe
selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG
die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten
gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung
betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen
fristgemäß einzuholen und dem AG im
Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten
auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG
unverzüglich mündlich und unmittelbar
anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des
Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die
der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür
eine anteilige Prämie von 0,25% seiner
Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw.
bei den einzelnen Abschlagsrechnungen
und der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine
mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder
einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit
vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen,
um die vertraglich vereinbarten Leistungen
termingerecht
erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und
Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu
verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten
Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden
Kalendertag der Fristüberschreitung eine
Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5%
der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des
Nachweises eines Schadens durch den AG
bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG
gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen
(auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die
dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form
mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit
Angabe des betreffenden Bauvorhabens in
mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu
stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen
ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß
unter Zugrundelegung der vertraglich
vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung
evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung
mittels Vorlage einer prüffähigen
Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher
Fertigstellung des vertragsgegenständlichen
Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten
Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form
einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen
unter
Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder
abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach
Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft
eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes
oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der
Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem
Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt,
bei Nichterbringung der
Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN
außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus
seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz
herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von
der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN
kann diesen Einbehalt durch eine
unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren
Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel
und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN
mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu
bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass
seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme
die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet
sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem
AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN
wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so
erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der
Gesamtabnahme des Bauwerks durch den
Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht
binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des
AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme
und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt
allerdings noch die
Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den
Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert
sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem
Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom
AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung
nicht nach, so kann der AG die Mängel
selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN
beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu
vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form
besonderen technischen oder kaufmännisch
notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung
durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN
insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu
nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die
Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung
direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem
Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu
erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos
durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu
versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und
evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung
des AG und besondere Vorkommnisse;
Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls
unter
Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens
einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN
der Bauleitung des AG auszuhändigen und
von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu verfügen, die
gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen
Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens
unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen können einen
außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen
neuesten Datums vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen
Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden
Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an
Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.)
abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG
ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge
unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile
hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es
gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Für die Ausführung der Bodenbelagsarbeiten gelten alle
zum Zeitpunkt der Erstellung des
Leistungsverzeichnisses gültigen DIN Vorschriften und
Gewerke spezifischen und / oder tangierenden
Regelwerke, die den allgemein anerkannten Regeln der
Bautechnik und den Eingeführten Technischen
Baubestimmungen (ETB) entsprechen.
Insbesondere sind das die
DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten
DIN 18356 Parkett- und Holzpflasterarbeiten
DIN 18202 Tabelle Ebenheitstoleranzen im Hochbau
Weiter sind die Empfehlungen und Vorschriften sowie
die neuesten Richtlinien der Fachverbände zu
beachten. Außerdem sind die Verarbeitungshinweise der
jeweiligen Hersteller einzuhalten.
Vor Beginn der Arbeiten ist die Beschaffenheit des
Untergrundes durch den AN durch eine Eignungsprüfung
hinsichtlich Festigkeit, Flächenbeständigkeit und
Trockenheit sorgfältig zu überprüfen.
Für die erforderliche Oberflächentemperatur hat der AN
durch geeignete Maßnahmen, die ggf. mit der
Bauleitung abzusprechen sind, selbst zu sorgen.
Beanstandungen sind der Bauleitung zu melden, damit
die nötigen Maßnahmen veranlasst werden.
Spätere Einwendungen werden nicht berücksichtigt.
Es ist eine vollständige und abnahmefähige Leistung
anzubieten. Die Einheitspreise verstehen sich für die
Lieferung und Vorbereitung sowie aller notwendigen
Materialien einschließlich Transport und der Kosten
für:
Baustelleneinrichtung
Diebstahlsichere Lagerung des Materials,
Verschnitt
Reinigung des Untergrundes
zurückschneiden des Randdämmstreifens auf Oberkante
fertigen Belag
Vorkehrungen gegen Verschmutzung und Beschädigungen an
Bauteilen und Einrichtungen.
evtl. erforderliche Verlegemuster z. B. bei
Fischgrätverlegung
Verträglichkeit der verwendeten und vorhandenen
Materialien, Kleber usw. sicherstellen.
Sauberhalten des Arbeitsplatzes
Entsorgen der Abfälle
Bereitstellen der nötigen Werkzeuge
Vor Beginn der Arbeiten ist die Baustelle durch den
AN, zusammen mit dem Bauleiter des AG, zu
besichtigen. Hierbei wird vom AN die Ebenheit,
Restfeuchte und Oberflächenhaftzugsfestigkeit des
Untergrundes geprüft und dokumentiert. Hierbei ist
auch die Verlegerichtung der Beläge in Abstimmung mit
dem Bauleiter festzulegen.
Für die Ausführung der Bodenbelagsarbeiten gelten alle
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Bodenbelagarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18365
Bodenbelagarbeiten, und die Allgemein Anerkannten
Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V.,
BVF: Bundesverband Flächenheizungen und
Flächenkühlungen e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
FEB: Fachverband der elastischen Bodenbelagshersteller
e. V.,
GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte
Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V.,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
IVK: Industrieverband Klebstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation
übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und
technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau
vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße
und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens
durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung
der Toleranzgrenzen, insbesondere von
Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu
verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder
Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese
Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung
des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr
nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche
Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als
Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen
lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle
eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu
prüfen und ggf. zu planen:
Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit
auf Eignung für die beschriebenen
Bodenbelagsarbeiten. Hierzu zählt auch die Überprüfung
der Belegreife,
Ausbildung der Sockel,
Feststellung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf
das gesamte Ausbausystem,
Erstellung sämtlicher Detailpunkte, sofern nicht nach
Text oder Zeichnung beschrieben.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Grundlagen zur Ausführung/Kalkulation
Alle Bodenbeläge sind so auszubilden, dass die
Anschlüsse der Beläge untereinander ohne
Höhendifferenzen im fertigen Belag erfolgen, sofern
keine Höhensprünge geplant sind.
Abweichend von ATV DIN 18365, Punkt 3.4.4, wird die
Verlegerichtung durch den AG festgelegt. Als
Kalkulationsgrundlage ist Längsorientierung
anzunehmen. Die Bahnen müssen in gleicher Richtung
verlaufen.
Abweichend von ATV DIN 18365, Punkt 3.4.4, dürfen
Türnischen nicht mit gesonderten Materialstreifen
belegt werden.
Abweichend von den ATV DIN 18365 sind Kopfstöße nicht
zulässig.
Alle Bodenbeläge müssen für die geplanten
Nutzungsanforderungen geeignet sein. Dazu ist auf
Verlangen
des AG der Herstellernachweis vom AN zu erbringen (z.
B. über Eignungsklasse, Komfortwert,
Ableitfähigkeit, Stuhlrolleneignung).
Entsprechend den Forderungen des AG sind auf Verlangen
u. a. die Herstellernachweise bzw.
Gütezertifikate über
Brandverhalten,
Trittschallverbesserungsmaß,
Schallabsorptionsgrad,
Wärmedurchlasswiderstand,
Eigengewicht,
zu erbringen.
Wenn Bodenbelaghersteller keine Bescheinigungen u. a.
über schmutzabweisende Eigenschaften,
antibakterielle Wirkung, elektrische Eigenschaften,
Licht- und Wasserechtheit, Rutschfestigkeit vorweisen
können, sind vom AN, soweit erforderlich, Gutachten
vorzulegen.
3.2 Untergrund
Die Oberfläche ist vor der Verlegung mit einem
Industriestaubsauger gründlich zu reinigen, Öl-, Fett-
und
Farbrückstände müssen vollständig beseitigt werden.
Haftbrücken müssen grundsätzlich vollständig
abtrocknen. Trennschichten - mit Ausnahme von
Dampfdruck-Ausgleichschichten - müssen eine glatte
Oberfläche besitzen.
Je nach Art des ausgeführten Estrich-, Hohlraum- oder
Doppelbodens erfolgen eine entsprechende, auf das
Estrichmaterial abgestimmte Grundierung und
Spachtelung. Gegebenenfalls ist ein Anschleifen der
Estrichoberfläche erforderlich.
3.3 Produkt/Material
Die Gleitsicherheit muss als rutschhemmend eingestuft
sein. Die Beläge müssen, soweit nicht anders
beschrieben, mindestens der Brandstoffklasse schwer
entflammbar entsprechen, im Brandfall dürfen keine
ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädlichen Gase
freigesetzt werden.
Elastische Beläge werden mit einer gleichfarbigen
Schweißschnur verschweißt. Ist Bahnenware zugelassen,
so ist sie in den Gängen so zu verlegen, dass links
und rechts ein gleich breiter Anschnitt vorhanden ist.
Die
Stöße sind zu verschweißen.
Innerhalb eines Raumes dürfen Beläge keine Farb- und
Strukturabweichungen aufweisen. Auf gleiche
Chargennummer ist zu achten.
Nach der Trocknung des Klebers sind Sockelleisten aus
PVC jeweils an den Stößen und mit dem
PVC-Bodenbelag zu verschweißen.
Oberflächenfertige Laminate sind mit besonderer
Vorsicht einzubauen. Als wesentliche Mängel gelten vor
Leistungsübergabe Verschmutzungen, Beschädigungen,
Kratzer, Eindrückstellen sowie Abweichungen der
Farbe an Stoßstellen.
Laminatböden sind mindestens für "normale"
Beanspruchung nach DIN EN 13329 (Klasse 22 für
Wohnnutzung, Klasse 32 bei Gewerbenutzung) auszulegen,
von "mäßiger" Beanspruchung ist in keinem
Fall auszugehen. Laminatbodenbeläge in Räumen mit
direktem Zugang von außen sind in jedem Fall für
"starke" Beanspruchung auszulegen.
3.4 Abschlüsse
Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen
erforderlich, hat der AN dafür zu sorgen, dass
verdeckte Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden.
Die Bodenbeläge sind sorgfältig an durchdringende
Bauteile anzuarbeiten. Nur nach Rücksprache mit dem
AG dürfen Abdeckrosetten zur Ausführung kommen. Beim
Einbau von Trennschienen bei Belagwechsel
oder als Begrenzung sind alle Anforderungen an den
Schall- und Brandschutz einzuhalten.
Sockelleisten sollen, soweit nicht nachfolgend
abweichend beschrieben, aus demselben Material mit
derselben Oberflächenbehandlung hergestellt sein wie
die Oberfläche der davor liegenden Bodenflächen.
Ecken sind auf Gehrung zu schneiden. Sofern
Sockelleisten rückseitig nicht vollflächig wandbündig
aufliegen, etwa durch Hohlkehlen, unterseitige
Abschrägungen usw., sind alle sichtbaren Stirnflächen
und
Anschlüsse (freie Wandenden) mit auf Gehrung
geschnittenen Enden zu verdecken.
3.5 Sockelleisten
Sockelleisten sollen, soweit nicht an anderer Stelle
abweichend beschrieben, nach Möglichkeit auf dem
Untergrund verklebt werden. Kann die Dauerhaftigkeit
der Verklebung bei zu erwartender üblichen
mechanischer Beanspruchung aufgrund des Untergrunds
nicht erwartet werden, so sollen
Holzwerkstoffleisten mit Stahlstiften,
Massivholzleisten mit Schrauben befestigt werden. Als
Schrauben
sind, soweit nicht an anderer Stelle abweichend
beschrieben, Messing-Linsenkopf-Schlitzschrauben,
Schlitze waagerecht eingestellt, zu verwenden.
Ein Um-die-Ecke-Ziehen von Kettelleisten und
Weichsockeln ist nicht zulässig. Sockelleisten sind an
Innen-
und Außenecken aufzutrennen, Holz- und
Holzwerkstoffleisten sind auf Gehrung zu schneiden.
Stehen
Sockelleisten über Türzargen hinaus, sodass die
Stirnkanten der Sockelleisten sichtbar würden, sind
diese
Anarbeitungen gleichfalls mit Gehrungsschnitten
verschlossen auszuführen.
Anschlüsse nicht ausreichend biege- oder verformbarer
Sockelleisten an runde Wände oder Rundstützen
sollen gänzlich ohne solche Profile ausgeführt werden,
soweit nicht an anderer Stelle abweichend
beschrieben. In diesen Fällen ist der Bodenbelag
oberflächenfertig sichttauglich mit umlaufend
gleichmäßig
breiter, korkgefüllter Randfuge auszuführen.
3.6 Rutschhemmung von Oberflächen
Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind
auch für nicht gewerbliche Bereiche
mindestens einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen
benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr
als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum
benachbarten Bereich unterscheiden.
Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden
Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als
auch trocken begangen werden, beide
Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003
und
nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen.
Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die
erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt,
teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor
Materialbestellung unaufgefordert mit.
Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im
Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens
geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als
Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als
Mindestanforderung.
3.7 Streiflicht
Beim Einsatz hochreflektierender, geringstrukturierter
Oberböden kann es im Gegenlicht, beispielsweise
langer, vor Kopfbelichteter Flure, zu auffälligen und
negativ wahrgenommenen optischen
Beeinträchtigungen aus Streiflicht kommen.
Der AN erkennt aufgrund seiner Erfahrung die Gefahr
solcher Situationen und wird den AG rechtzeitig vor
Ausführungsbeginn auf diese Gefahr aufmerksam machen
und beim AG Bedenken gegen die Ausführung
anmelden, um die bewusste Zustimmung des AG zu
Materialauswahl und Einbausituation herbeizuführen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Vorarbeiten
01
Vorarbeiten
01.__. 1 Belegreife prüfen Das Erreichen der erforderlichen Belegreife ist vom AN
vor
Durchführung der Belagsarbeiten anhand repräsentativer
Feuchtemessungen (CMMessungen) zu überprüfen.
Preis je Prüfung inkl. Dokumentation. Die
Dokumentation ist
dem Auftraggeber vor Beginn der Verlegearbeiten zu
übergeben.
01.__. 1
Belegreife prüfen
3,00
St
01.__. 2 Untergrund prüfen, Haftzugfestigkeit 231288 Haftzugprüfung auf vorhandenen Untergrund durchführen.
Preis je Prüfung inkl. Protokollierung und Übergabe an
den
Auftraggeber.
Hinweis: Vergütet nur, wenn über die Prüfpflicht des
Auftragnehmers hinausgehende Leistung.
01.__. 2
Untergrund prüfen, Haftzugfestigkeit 231288
E
3,00
St
01.__. 3 Schließen von Schwind und Arbeitsfugen 231262 fachgerechtes Schließen von Schwind und Arbeitsfugen
oder
Estrichrissen im Untergrund mit einer zweikomponentigen
Vergussmasse.
Die frische Vergussmasse ist mit Quarzsand Körnung
0,40,8
mm abzustreuen.
Abrechnung nach Länge bearbeiteter Fuge
01.__. 3
Schließen von Schwind und Arbeitsfugen 231262
35,00
m
01.__. 4 Grundierung der Estrichflächen 231263 Liefern und Aufbringen einer für die nachfolgend
beschriebenen Nievellierspachtelung geeigneten
Grundierung.
Untergrund: Zementestrich
Abrechnung nach behandelter Fläche
Angebotenes Fabrikat:
.
01.__. 4
Grundierung der Estrichflächen 231263
275,00
m2
01.__. 5 Nivellierspachtelung, Estrich, im Mittel 4 mm dick 231346 Ganzflächiges Spachteln des vorgenannten, grundierten
Untergrundes mit der stuhlrollengeeigneten,
Ausgleichsmasse.
Mindestschichtdicke: 2 mm
Schichtdicke im Mittel: 4 mm
Abrechnung nach behandelter Fläche
Angebotenes Fabrikat:
.
01.__. 5
Nivellierspachtelung, Estrich, im Mittel 4 mm dick 231346
275,00
m2
01.__. 6 Dämmunterlage für Parkett und Laminatböden bei schwimmende
Verlegung 231286 als Trittschalldämmung und Feuchteschutz.
Wandanschlussbereich zum Schutz vor Feuchtigkeit mit
geeignetem Klebeband verkleben.
Hersteller/Typ: Joka 121 PLUS oder glw.
Abrechnung nach belegter Bodenfläche
Angebotenes Fabrikat:
.
01.__. 6
Dämmunterlage für Parkett und Laminatböden bei schwimmende
Verlegung 231286
E
100,00
m2
02 Designboden
02
Designboden
02.__. 1 Bodenbelag, PVC, 2,0mm 231296 Bodenbelag aus Kunststoffbahnen aus Heterogenem PVC,
stuhlrollengeeignet, für gewerblichen/industriellen
Anwendungsbereich.
Herstellen von Durchdringungen,
Belagdicke: 2,5 mm
Nutzschicht: 0,55 mm
Bahnenbreite: ca. 200 cm
Untergrund: fertig gespachtelt
Beanspruchungsklasse: 33
Trittschallverbesserung: 2 dB
Brandverhalten: Bfl-s1
Eignung Stuhlrollen: Typ W
Eignung Fussbodenheizung: ja
Rutschhemmung: R10
Oberfläche/Dessin: ähnlich 4280 Mellow Oak bzw. 4282
Ambered Elegance wird noch genau bemustert
Einbauort: gemäß Bodenbelagsplan
Abrechnung nach belegter Bodenfläche
Angebotenes Fabrikat:
.
02.__. 1
Bodenbelag, PVC, 2,0mm 231296
275,00
m2
02.__. 2 Sockelausbildung, Holzleiste 231311 Sockelleisten an aufgehenden Wandflächen, mit
Holz-Profil,
Stöße und Stirnseiten schräg abgeschnitten und
Schnittkanten
sauber geschliffen, Ecken mit Gehrungsschnitten.
Material: Kiefer
Profil: ca. 58 x 12 mm
Oberfläche: weiß lackiert (9010)
Befestigung: geschossen
Einbauort: gemäß Bodenbelagsplan
Fabrikat Joka Profil 615 rund WL10 Weiß oder
gleichwertig
Abrechnung nach Wandlänge
Angebotenes Fabrikat:
.
02.__. 2
Sockelausbildung, Holzleiste 231311
285,00
m
03 Parkettboden
03
Parkettboden
03.__. 1 Fertigparkett schwimmender verlegt 231300 Liefern und schwimmendes verlegen eines Fertigparkett
mit
Nut und Feder System bestehend aus einer Deckschicht
aus
Edelholz sowie einem Gegenzug aus Nadelholzfurnier auf
einer
Mittellage aus Nadelholzstäbchen für
Gewerbe, Wohnraum Anwendungsbereich.
Belagdicke: ca. 13,5 mm
Parkettformat: B= ca. 185 mm; L= ca. 2000 mm
Verlegerichtung: gemäß Plan
Verband: Schiffsbodenmuster
Brandverhalten: Dfl-S1
Stuhlrolleneignung: Weiche Rollen / Typ W
Eignung Fussbodenheizung: ja Warmwasser
Rutschhemmklasse: DS
Oberfläche: NaturaÖlRMC
Design: Landhausdiele
Holzart: Eiche
Oberflächenstruktur: Gebürstete Struktur / Öl
Einbauort: als Bedarf für Wohnung EG
Fabrikat Joka Classic Parkettböden 435 LD Landhausdiele
E2213 Eiche geb.220NATURE ÖLV4 oder gleichwertig
Angebotenes Fabrikat:
.
03.__. 1
Fertigparkett schwimmender verlegt 231300
E
100,00
m2
03.__. 2 Sockelausbildung, Holzleiste 231311 Sockelleisten an aufgehenden Wandflächen, mit
Holz-Profil,
Stöße und Stirnseiten schräg abgeschnitten und
Schnittkanten
sauber geschliffen, Ecken mit Gehrungsschnitten.
Material: Kiefer
Profil: ca. 58 x 12 mm
Oberfläche: weiß lackiert (9010)
Befestigung: geschossen
Einbauort: gemäß Bodenbelagsplan
Fabrikat Joka Profil 615 rund WL10 Weiß oder
gleichwertig
Abrechnung nach Wandlänge
Angebotenes Fabrikat:
.
03.__. 2
Sockelausbildung, Holzleiste 231311
E
100,00
m
03.__. 3 Presskorkstreifen Presskorkstreifen
Liefern und Einlegen von Presskorkstreifen im
anschlussbereich an die Trennschiene bei Belagswechsel
Dicke 10 mm
03.__. 3
Presskorkstreifen
E
5,00
m
07 Stundenlohnarbeiten
07
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
Genehmigung
der Bauleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor
ihrer
Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und
Auftragssumme mit
dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und
freigegeben
werden.
Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine
Woche nach der Ausführung vom unserem Bauleiter
unterschreiben zu lassen. Eine Verrechnung erfolgt nur
bei
Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird
ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit
möglich
erfolgt die Abrechnung generell auf der Basis der
vereinbarten
Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
07.__. 1 Stundenlohn Mittellohn Mittellohn Bodenleger
07.__. 1
Stundenlohn Mittellohn
E
10,00
h