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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Projektbeschreibung
Der Neubau umfasst ein kombiniertes Produktions- und
Bürogebäude am Standort Am Ziegelköppel 7 in
35444 Biebertal. Die Planung basiert auf den
freigegebenen Bauunterlagen vom 02.06.2023 in
Verbindung
mit den aktualisierten Eintragungen vom 29.04.2025.
Das Gebäude dient der industriellen Fertigung sowie
der Unterbringung zugehöriger Verwaltungs- und
Büroflächen.
Das Bauwerk wird als Stahl- bzw.
Stahlrahmenkonstruktion mit einem Pultdach ausgeführt.
Die Grundfläche
des Gebäudes beträgt insgesamt 1.041 m².
2. Gebäudedaten
Gebäudelänge: 36,48 m + 26,40 m
Gebäudebreite: 15,00 m / 20,00 m
Wandhöhe: 7,25 m (OK Rohfußboden bis OK Dachhaut)
Sockelhöhe: 30 cm
Grundfläche: 1.041 m²
Innenraumtemperatur: > 19 °C (Produktions- und
Bürobereiche)
3. Baukonstruktion
3.1 Gründung und Bodenplatte
Ausführung als tragende Stahlbetonbodenplatte,
Teilbereich mit Sockelhöhe 30 cm.
3.2 Tragwerk
Stahlrahmenkonstruktion für die Hallenbereiche.
Ausführung gemäß statischer Berechnung unter
Berücksichtigung der Schneelastzone 2.
3.3 Außenwände
Holzständerwände in Großtafelbauweise
3.4 Innenwände
Holzständerwände in Großtafelbauweise,
Metallständerwände
4. Dachkonstruktion
4.1 Dachform
Pultdach, Dachneigung: 5° über der gesamten
Gebäudefläche.
Entwässerung über Dachrinnen und Fallrohre.
4.3 Lastannahmen
Schneelast: 0,68 kN/m² (Sk am Dach)
Schneelastzone 2 (< 208 m ü. NN)
5. Nutzung und Raumkonzept
5.1 Produktionsbereich - Großflächige Bereiche für
Produktionsprozesse.
5.2 Bürobereich - Abgetrennte Büro- und
Verwaltungsflächen.
5.3 Technische Räume - Flächen für Haustechnik,
Elektroverteilungen und Lagerzonen.
1. Projektbeschreibung
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG
genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der
auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für
die ordnungsgemäße Abwicklung des
Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit
Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll
angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und
Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem
zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften
und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn
einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige
einschlägige DIN-Vorschriften und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der
Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass
ausländische Arbeitskräfte auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur
dann zum
Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der
Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland beachtet und
eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor
oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder
geänderten Gesetze stellt der AN den AG von
sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den
AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine
Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des
Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das
Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu
enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder
preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit
dem Hauptangebot gesondert
gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche
Leistung ist hinsichtlich Ausführung und
Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen
dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den
DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen
eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen
oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind
hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits
ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot
zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege,
vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-,
Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der
Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien
hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend
zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das
Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen
Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist
berechtigt, unter
den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind
Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für
Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich
aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt,
so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich
ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre
Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen
Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind
Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten
Leistungen vor Beschädigungen,
Diebstahl, Witterungseinflüssen, insbesondere
Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der
Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung
von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen
Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von
Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für
die
eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus,
und die Vorhaltung von Mannschafts- und
Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener
Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat
der AN auf seine Kosten zu sorgen.
Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu
Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon,
Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung
sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN
mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher
Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine
evtl. vereinbarte Regelung gemäß
Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser
und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu
erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und
die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von
Einrichtungen des AG während der gesamten
Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den
Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf
der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und
Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der
AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container
ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der
Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und
Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor
Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des
Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind
unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG
anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der
Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des
AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr-
oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung
statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen
Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN
berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN
zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen
Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere
hinsichtlich der Maße zu überprüfen und
diese, so weit wie möglich, mit der
vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu
vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung,
so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu
haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von
Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat
er diese dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen
schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in
die gültigen einschlägigen DIN- Normen,
behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien
Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf
dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine
beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen
kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der
hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der
Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner
Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen
und Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung
des AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen.
Daraus resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten
des AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen
Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen
anzufertigen und diese nach Fertigstellung der
Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der
Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen
abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist
der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung
der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten
nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu
beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über
Versorgungsleitungen und sonstigen seinen
Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen
und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei
erbringen kann. Etwaige Einwände und
Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor
Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf
die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so
hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu
rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur
Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm
stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften
zu beseitigen und die Baustelle während seiner
Tätigkeit und nach Beendigung seiner Arbeiten in
sauberem Zustand zu halten. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG
das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher
Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen
Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und
von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung
einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen
und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind,
Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat
alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz, insbesondere die
Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden
SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich
geforderte sicherheitstechnische Betreuung
seiner Leistungserbringung durch eine
Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG
unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt
der AN dem AG
die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle
geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dar. Der AN hat die Projektleitung des AG
unaufgefordert unverzüglich über jegliche
Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN
dafür ein, dass
sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden,
die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen-
bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall
einer von ihm zu vertretenden
Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer
übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur
Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von
200,00 _ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro
Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die
Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der
Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der
Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter
Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat
der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der
festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine -
termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen
Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit
zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich
vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so
durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen
oder Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm
übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche
Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand
dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei
Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich,
anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat
der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter
wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit
detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner
Leistung innerhalb einer vom AG gestellten
angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und
sachgerecht
zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese
Aufforderung schriftlich unter Begründung der
Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer
einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt,
ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN
mit der Beseitigung der Mängel zu
beauftragen und diese Kosten dem AN gegen
Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der
Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder
die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen
und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für
die vertragsgemäße Ausführung seiner
Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines
Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und
dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche
vor
Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem
AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der
vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem
AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten
schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein
Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt
ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der
AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die
exakte Einhaltung aller einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften. Die
Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten
des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines
Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe
selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG
die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten
gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung
betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen
fristgemäß einzuholen und dem AG im
Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten
auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG
unverzüglich mündlich und unmittelbar
anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des
Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die
der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür
eine anteilige Prämie von 0,25% seiner
Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw.
bei den einzelnen Abschlagsrechnungen
und der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine
mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder
einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit
vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen,
um die vertraglich vereinbarten Leistungen
termingerecht
erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und
Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu
verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten
Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden
Kalendertag der Fristüberschreitung eine
Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5%
der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des
Nachweises eines Schadens durch den AG
bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG
gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen
(auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die
dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form
mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit
Angabe des betreffenden Bauvorhabens in
mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu
stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen
ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß
unter Zugrundelegung der vertraglich
vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung
evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung
mittels Vorlage einer prüffähigen
Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher
Fertigstellung des vertragsgegenständlichen
Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten
Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form
einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen
unter
Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder
abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach
Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft
eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes
oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der
Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem
Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt,
bei Nichterbringung der
Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN
außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus
seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz
herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von
der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN
kann diesen Einbehalt durch eine
unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren
Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel
und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN
mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu
bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass
seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme
die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet
sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem
AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN
wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so
erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der
Gesamtabnahme des Bauwerks durch den
Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht
binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des
AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme
und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt
allerdings noch die
Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den
Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert
sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem
Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom
AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung
nicht nach, so kann der AG die Mängel
selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN
beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu
vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form
besonderen technischen oder kaufmännisch
notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung
durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN
insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu
nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die
Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung
direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem
Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu
erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos
durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu
versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und
evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung
des AG und besondere Vorkommnisse;
Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls
unter
Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens
einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN
der Bauleitung des AG auszuhändigen und
von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu verfügen, die
gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen
Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens
unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen können einen
außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen
neuesten Datums vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen
Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden
Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an
Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.)
abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG
ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge
unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile
hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es
gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Metallbau-/Schlosserarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
BAS.T: Bundesverband Antriebs- und Steuerungstechnik.
Tore e. V.,
bauforumstahl e. V.,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
BIV: Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks,
BVM: Bundesverband Metall - Vereinigung Deutscher
Metallhandwerke,
DASt: Deutscher Ausschuss für Stahlbau,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DVS: Deutscher Verband für Schweißen und verwandte
Verfahren e. V.,
IFBS: Internationaler Verband für den Metallleichtbau
e. V.,
Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband
Feuerverzinken e. V.,
ISER: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
RAL: Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren
e. V.,
ttz: Industrieverband Tore Türen Zargen e. V.,
VdS Schadenverhütung GmbH,
VFF: Verband Fenster + Fassade.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation
übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und
technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau
vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße
und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens
durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung
der Toleranzgrenzen, insbesondere von
Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu
verständigen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle
eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Provisorien,
Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht
gesondert vergütet, soweit nicht in
Leistungspositionen ausdrücklich abweichend
beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert
und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen
und Prüfungen zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung zu erstellen und dem AG vor
Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN
sind u. a.:
statische Nachweise aller Bauteile, Verbindungen,
Befestigungsmittel einschließlich Werkzeichnungen
und Prüfzeugnissen, unter Berücksichtigung möglicher
auftretender Verformungen und Spannungen
durch Stoß und thermischen Belastungen,
Einplanen von Dehnungs- und Montagestößen in
ausreichender Zahl, damit eine geräuschlose und
ungehinderte Bewegung der Elemente untereinander und
gegen den Baukörper gewährleistet ist,
Anschluss- und Auflagerpunkte zur Aufnahme der nötige
Längenausdehnung,
statische Bemessung von Glasstärken, -arten und
-zwischenlagern,
Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-,
wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art,
prüffähige statische Berechnungen für alle
Konstruktionen und Verankerungen zum rechtzeitigen
Einreichen vor Ausführungsbeginn beim Prüfingenieur.
Wärmedämmstoffe stellen keinen zulässigen
Befestigungsuntergrund dar. Sollen Befestigungen durch
Wärmedämmstoffe erfolgen, so sind diese mit
entsprechenden Abstandhaltern zu hinterlegen. Der AN
stimmt in diesem Fall die hierfür zulässigen
Materialien mit dem AG ab, um Wärmebrücken zu
vermeiden.
Soweit nicht anderweitig abweichend beschrieben, sind
für beheizte Bereiche Isolierverglasungen mit Ug <
1,10 w/m2K mit verbessertem Randverbund vorzusehen.
Werden vom AG Dimensionierungen genannt, so sind diese
als gestalterischer Vorschlag oder als
Kalkulationsgrundlage zu verstehen und durch den AN
nach Auftragserhalt prüffähig nachzuweisen. Sofern
die Berechnungen des AN andere Dimensionierungen
ergeben, als die Gestaltungsvorschläge des AG
vorsehen, ist der AG hierüber rechtzeitig vor
Arbeitsausführung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Ist dem AN bekannt, dass von ihm zu erstellende
Konstruktionen nachfolgend bauseitig
brandschutzbeschichtet werden, so stimmt er
unaufgefordert die von ihm eingesetzte
Korrosionsschutzbeschichtung/Grundierung auf das
nachfolgende bauseitige
Brandschutzbeschichtungssystem ab.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Der AN übergibt dem AG für alle am Bauvorhaben tätigen
Mitarbeiter personenbezogene
Schweißbefähigungsnachweise. Soweit der AN Arbeiten an
tragenden Bauteilen ausführt, muss sein Betrieb
für diese Arbeiten nach EN 1090-1 zertifiziert sein.
Der AN übergibt den entsprechenden Nachweis hierüber
unaufgefordert innerhalb 10 Tagen nach Auftragserhalt
an den AG.
Alle notwendigen Schmiede-, Bohr- und Schweißarbeiten
an später verzinkten Bauteilen sind grundsätzlich
vor dem Verzinken auszuführen. Sind
Druckentlastungsbohrungen später verzinkter Bauteile
nicht
unsichtbar, d. h. bspw. unterseitig von Handläufen,
auszuführen, so sind diese mit dem AG abzustimmen.
Alle Konstruktionen sind so weitgehend im Betrieb des
AN herzustellen, wie es übliche
Lkw-Transportkapazitäten zulassen.
Baustellenschweißungen sind ebenso wie
Verbindungselemente
(Kopfplatten, Bolzen etc.) auf das unvermeidliche
Minimum zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für
feuerverzinkte Konstruktionen, an denen nachträgliche
Schweißarbeiten auf das unumgängliche Minimum
zu reduzieren sind.
3.2 Abdeckungen/Gitterroste
Gitterroste sind grundsätzlich allseitig in
umlaufenden Winkelrahmen, die fest mit der
Bauwerkskonstruktion
verankert sind, aufzulagern.
Sind an anderer Stelle keine abweichenden Angaben
getätigt, so sind Gitterroste und Abdeckungen
mindestens für folgende Lasten zu bemessen:
5,0 kN Einzellast für alle Bereich mit
Fußgängerverkehr, z. B. Balkone,
10,0 kN Radlast für alle Bereiche, in denen
Überfahrten durch PKW zu befürchten ist,
70,0 kN Radlast für alle Bereiche, in denen Überfahren
durch LKW zu befürchten ist.
Die Maschengröße von begehbaren Gitterrosten darf 30 x
10 mm nicht überschreiten, lediglich in rein
absturzsichernden Bereichen sind Maschenweiten von bis
zu 30 x 30 mm zulässig.
Gitterroste sind für Revisionszwecke so zu
unterteilen, dass ein Höchstgewicht von 25 kg je
Segment nicht
überschritten werden soll. Bei der Aufteilung von
Gitterrosten sind die Raster benachbarter
Fensterachsen,
Fassadengliederungen etc. aufzunehmen.
Regelmäßig und häufiger zu öffnende sowie sehr schwere
Gitterrostabdeckungen sollen Öffnungshilfen
(bspw. Gasdruckfedern) für erleichterte Bedienung
erhalten. Sind solche Bedienhilfen nicht beschrieben,
bietet der AN dem AG diese unaufgefordert an.
Herausnehmbare Gitterroste sind gegen unbefugtes
Öffnen durch von innen zugängliche Sicherungen zu
schützen. Soweit vom AN verschließbare Sicherungen
eingebaut werden, sind gleichschließende Schlösser
für alle Bereiche zu verwenden.
Bei möglicher Geruchsentwicklung an Schachtabdeckungen
müssen geruchsdichte bzw. luftdichte
Abdeckungen eingebracht werden, die mit den
entsprechenden Verschraubungen und Dichtungen versehen
sind.
Abdeckungen mit einem Einzelgewicht > 25 kg müssen
Aufnahmen für Hebezeuge enthalten.
Entsprechende Handhaken sind für jede Abdeckung in
feuerverzinkter Ausführung mitzuliefern.
Abdeckungen für Bereiche mit Oberböden müssen so
ausgeführt sein, dass der Oberboden bauseitig
oberflächenbündig in die Abdeckungen eingelegt werden
kann. In solchen Fällen sind die Abdeckungen mit
2 mm über den Fertigbodenbelag herausstehenden
umlaufenden Rahmen in feuerverzinkter Ausführung
herzustellen.
3.3 Geländer und Umwehrungen
Endkappen aus Kunststoff sind nur für Handläufe der
Geländer untergeordneter Innenräume (Lager,
Tankräume, Technikräume etc.) zulässig. In allen
übrigen Bereichen, insbesondere in Treppenräumen,
innerhalb von Nutzungseinheiten und in Außenbereichen,
sind Geländer stets mit Metallendplatten zu
verschweißen und zu verschleifen. Der AN klärt vor
Ausführung mit dem AG, ob stumpfe Endplatten oder
Halbkugeln verschweißt werden sollen.
Wandbefestigungen von Geländern und Handläufen sind
nach Möglichkeit als Anker direkt in die Wände
einzudübeln, angedübelte Konsolplatten sind nur bei
Unumgänglichkeit zulässig. Müssen Konsolplatten
verwendet werden, so sind diese aus dem gleichen
Material wie die entsprechenden Geländer oder
Handläufe herzustellen und mit in die Platte
oberflächenbündig eingesenkten VA-Inbusschrauben zu
befestigen. Soweit hierfür keine bauaufsichtlich
zugelassenen Befestigungsmittel verfügbar sind, können
ausnahmsweise Bolzen mit Edelstahl-Hutmutternabdeckung
verwendet werden.
Die Stäbe von Stabgeländern sind am Untergurt
verdeckt, d. h. von unten, durch Bohrungen, zu
verschweißen, um Schweißnähte im Sichtbereich zu
vermeiden. Die Materialstärke von Füllstäben soll 6
mm bei Flachstählen und 14 mm bei Rundstählen nicht
unterschreiten, soweit nicht an anderer Stelle
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Stabgeländer mit waagerecht angeordneten Stäben
(Gefahr des Überkletterns!) kommen nur nach
ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG zur
Ausführung.
Auf Obergurte aufgesetzte Handläufe sollen mit
Rundstählen im Material des Handlaufs montiert werden.
Diese Rundstahl-Abstandhalter sind gleichfalls
unsichtbar von unten zu verschweißen. Holzhandläufe
sollen
auf einem Trägerprofil aus Flachstahl aufgeschraubt
werden.
Handläufe sind, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich
abweichend beschrieben, in Versammlungsstätten,
Hotels, Warenhäusern und Einkaufszentren sowie
Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, mit
geschlossen verkröpften Übergängen herzustellen.
Offene Handlaufenden sind in diesen Gebäuden nicht
zulässig.
Waagerechte Verkröpfungen sollen nach Möglichkeit mit
Bögen und Schrägen, dem Treppenverlauf
folgend, und nicht mit Gehrungsschnitten hergestellt
werden. Bei der Konstruktion von Geländern ist die
Treppengeometrie zu beachten, sodass nur eine
möglichst geringe Zahl von Verkröpfungen am
Treppenauge und Verkröpfungen an den Läufen ausgeführt
werden.
Absturzsichernde Geländer in Bereichen, die
ausschließlich der Arbeit dienen (ohne Zugang von
Öffentlichkeit, insbesondere jedoch Kindern), müssen
als vereinfachte Konstruktion mindestens Handlauf,
Knieschutz und seitlichen Trittschutz aufweisen. Die
Zustimmung des AG zu den vereinfachten
Konstruktionen ist vom AN einzuholen.
Von jedem mit Leistungspositionen beschriebenen
Geländertyp sind Muster in Originalgröße in einer Länge
von mindestens 1,00 m vom AN herzustellen, die nach
Freigabe weiterverwendet werden können.
Geländer sind, sofern nicht ausdrücklich abweichend
beschrieben, generell mit einer Mindesthöhe von 1,02
m über OKF herzustellen, ab 12,00 m Absturzhöhe mit
einer Mindesthöhe von 1,12 m. Prinzipiell sind stets
2 cm größere Geländerhöhen als in Regelwerken
gefordert auszuführen, um Bautoleranzen anderer
Gewerke auszugleichen, diese Anforderung steht über in
Einzelpositionen abweichend beschriebener
Geländerhöhe!
3.4 Befestigungen
Sind Befestigungen mit Anschweißplatten vorgesehen, so
sind diese vom AN rechtzeitig als vorgezogene
Leistung zu liefern und maßgerecht in die bauseitigen
Schalungen einzubauen. Bei Konstruktionen aus
WU-Beton ist zu beachten, dass ein Mindestabstand von
20 mm zur Bauteilbewehrung nicht unterschritten
werden darf.
3.5 Dachaufbauten
Dachaufbauten wie Technikbühnen und Geräteträger
dürfen die Abdichtung nur ausnahmsweise
durchdringen. Sind dachhautdurchdringende
Aufständerungen verlangt, so weist der AN den AG auf
die
Besonderheit dieser Konstruktion hin und
berücksichtigt erforderlichenfalls wärmegedämmte
Befestigungen.
Alle Befestigungspunkte müssen thermisch bedingte
Längenänderungen verformungs- und spannungsfrei
aufnehmen können. Bei längenorientierten Bauteilen wie
Zäunen und Geländern weist der AN die
Aufnahme der anstehenden Längenänderungen für eine
Temperaturdifferenz von -20 °C bis +60 °C nach.
Ausnahmsweise vorgesehene dachhautdurchdringende
Aufständerungen müssen frei bewegliche
Überwurfohre mit Flanschen oder andere überdeckte
Aufnahmen der Befestigung der Dachabdichtung
aufweisen. Sie müssen einen Abstand von mindestens 30
cm untereinander und zu anderen
Durchdringungen aufweisen.
Zwischen der Unterkante von Technikbühnen und
Geräteträgern soll eine lichte Höhe von 50 cm bis zur
Dachhaut für Revisions- und Reparaturzwecke verbleiben.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Loggiageländer ca. Ende September 2026
01
Loggiageländer ca. Ende September 2026
01.__. 1 Absturzgeländer bei Loggiabalkonen Liefern und montieren eines Außenliegenden
Absturzgeländers.
Geländerrahmen mit Füllung aus senkrechten angeordneten
Stäben aus Flachstahl ohne zusätzlichen Handlauf.
Montiert innenseitig auf bauseitiger Attikawand aus BSH
GL24h. Ausführung mittels einer eckigen Konsolplatte,
um vor
das Attikablech zu gelangen.
Abstand der Geländerpfosten bis ca. 1,20m
Konstruktion und Dimensionierung: Geländer-Richtlinie,
Bundesverband Metall, 2012-12.
Konstruktion der Ausführungsklasse DIN EN 1090:
Absturzhöhe: ca. 4,10 m
- Material: Stahl S235
Abmessungen:
Höhe: 1,00 m über Balkonbelag
Form:
- durchlaufende Geländerrahmen incl. Eckausbildung
- Handlauf entspricht Obergurt
Material / Befestigung:
- Geländerpfosten: aus feuerverzinktem Flachstahl mit
Grundplatten an Holzunterkonstruktion befestigt
- Geländerrahmen: Ober-, Untergurt aus feuerverzinktem
Flachstahl.
- Geländerfüllung: senkrechte Stäbe aus feuerverzinktem
Flachstahl, alle 120mm senkrecht eingeschweißt.
Montage:
- Angeschlossen an bauseitige BSH Brüstung + 1,8mm FPO
Flachdachabdichtung. Der Anschluss der Grundplatte an
die
FPO Flachdachabdichtung muss mittels einer Dichtmasse
oder
Flüssigkunststoff abgedichtet werden.
1 Stk. Dachterrasse 1 L= ca. 11,50m
1 Stk. Dachterrasse 2 L= ca. 10,1m + 0,89m (incl.
Eckausbildung)
01.__. 1
Absturzgeländer bei Loggiabalkonen
22,50
m
02 Stahltreppe Bürogebäude ca. Ende Oktober
02
Stahltreppe Bürogebäude ca. Ende Oktober
Aufmaß vor Ort durch Auftragnehmer
Die zutreffenden Normen und Vorschriften müssen
eingehalten
werden.
Für die Treppen und das Geländer muss ein prüffähiger
statischer Nachweis sowie eine Werkplanung vorgelegt
werden.
Aufmaß vor Ort durch Auftragnehmer
Abmessungen:
- Geschosshöhe: 3620 mm
- Steigmaß: ca. 17,23 x 26,00 cm
- Stufen: 21 Stück incl. einem Zwischenpodest
- Wangenhöhe: nach Statik
- lichte Treppenlaufbreite:1,20 m
- Fußbodenaufbau unten: 180 mm, oben: H 180 mm
Oberflächen:
- Oberfläche pulverbeschichtet in RAL 7016
Abmessungen:
02.__. 1 Treppenanlage Stahlwangentreppe incl. einem Zwischenpodest sowie der
erforderlichen Stützen bzw. Verbandsdiagonalen nach DIN
18065,
Eine befestigung der Treppe mit dem Gebäude ist nicht
gestattet.
Art / Form:
- Ausführungsklasse DIN EN 1090:
- Material: Stahl S235JR
- Wange als Breitflachstahl am oberen Ende abgewinkelt
als
Auflage an Geschossdecke.
- Stufen und Podeste als Wannen (Gitter einheften) für
bauseitigen Estrich und Fliesenbelag ausgeführt, den
hinteren
Schenkel der Stufe um 40 mm nach oben gezogen als
Schutz
gegen herunterfallende Kleinteile bzw. um ein
Durchrutschen
zu verhindern, bei der Austrittstufe den hinteren
Schenkel
komplett hochgezogen, sodass der Fußbodenaufbau
verdeckt
wird.
Anschlüsse / Montage:
- oberer Anschluss BSH Deckenelement, Ausführung
mittels
Sylodyn Lager für verbesserten Schallschutz.
- unterer Anschluss aufgesetzt auf Stahlbeton,
punktförmig
gelagert mit Stahllaschen, geschraubte Verbindung,
Dübelmontage
02.__. 1
Treppenanlage
1,00
St
02.__. 2 Treppengeländer Treppengeländer als Stahlkonstruktion, mit einem
Geländerrahmen incl. Füllung aus senkrechten
Flachstahlstäben ohne zusätzlichen Handlauf, montiert
neben
den Treppenläufen
Konstruktion der Ausführungsklasse DIN EN 1090:
Abmessungen
Höhe: 1,00 m über OKFFB
Form:
- Durchlaufendes Geländer von EG-OG
Material / Befestigung
- Handlauf: entspricht Obergurt des Geländerrahmens
- Geländerpfosten: aus quadratrohr seitlich an
Stahlwange
befestigt in RAL 7016
- Geländerrahmen: Ober-, Untergurt aus Flachstahl in
RAL 7016
- Geländerfüllung: senkrechte Stäbe aus Flachstahl ,
alle 120
mm senkrecht eingeschweißt in RAL 7016
Am zweiten Treppenlauf ist beidseitig ein Geländer
auszuführen.
02.__. 2
Treppengeländer
1,00
St
02.__. 3 Brüstungsgeländer incl. Deckenblende Absturzgeländer analog zu Treppengeländer
Konstruktion der Ausführungsklasse DIN EN 1090:
Abmessungen
Höhe: 1,00 m über OKFFB
Form:
- angeschlossen an durchlaufender Geländerkonstruktion
von
EG-OG
Material / Befestigung
- Handlauf: entspricht Obergurt des Geländerrahmens
- Geländerpfosten: an BSH Deckenelement befestigt
- Verlängerung der Treppenwange als Verblendung des
Bodenaufbaus bzw. des Unterzuges, Angeschlossen mittels
Anschweißpratzen auf Deckenelement befestigt (Höhe der
Verblendung ca. 60cm ähnlich Skizze) in RAL 7016
- Geländerrahmen: Ober-, Untergurt aus Flachstahl in
RAL
7016
- Geländerfüllung: senkrechte Stäbe aus Flachstahl ,
alle 120
mm senkrecht eingeschweißt in RAL 7016
1 Stk. L= ca. 1,40m
1 Stk. L= ca. 3,60m
02.__. 3
Brüstungsgeländer incl. Deckenblende
5,00
m
05 Statik und Werkplanung
05
Statik und Werkplanung
05.__. 1 Statik 231207 Prüffähige statische Berechnung für die Ausführung der
Stahltreppenanlage sowie des Loggiageländers in
digitaler
Ausfertigung, dieser ist vor Montagebeginn zur
Genehmigung
dem Auftraggeber sowie dem Prüfstatiker vorzulegen.
05.__. 1
Statik 231207
1,00
psch
05.__. 2 Werk- und Detailpläne 231518 Werk- und Detailpläne für die Ausführung sowie
Anschlüsse.
Diese sind dem AN, in digitaler Ausfertigung, vor
Fertigungsbeginn zur Genehmigung vorzulegen.
Basis und Voraussetzung der Planung sind durch den
Auftraggeber bereit gestellte Werkpläne pdf im
DWG-Format.
05.__. 2
Werk- und Detailpläne 231518
1,00
psch
10 Stundenlohnarbeiten
10
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
Genehmigung
der Bauleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor
ihrer
Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und
Auftragssumme mit
dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und
freigegeben
werden.
Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine
Woche nach der Ausführung vom unserem Bauleiter
unterschreiben zu lassen. Eine Verechnung erfolgt nur
bei
Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird
ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit
möglich
erfolgt die Abrechnung generell auf der Basis der
vereinbarten
Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
10.__. 1 Stundenlohn Mittellohn Mittellohn Sschlosser
10.__. 1
Stundenlohn Mittellohn
E
1,00
h