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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Bauabschnitt Backshop - NOBIS
01
Bauabschnitt Backshop - NOBIS
Vorbemerkungen - Ausführungs- u. Auftragsbedingungen HINWEISE ZUR BAUSTELLE
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau einen NOBIS - Backshop der an die bestehende Rossmann - Filiale angebaut wird.
Auftrageber und Eigentümer dieser Baumaßnahme -/-Baukörpers, wie auch
der bestehenden Rossmann - Filiale ist die Firma ALDI SÜD.
Die Planunterlagen Grundrisse, Schnitte, Ansichten zur Maßnahme liegen im Anhang zu diesem Leistungsverzeichnis im PDF - Format bei. Auf Wunsch kann auch ein DXF- oder DWG - Format zur Verfügung gestellt werden.
Die Zeichnungsunterlagen der Ausführungsplanung werden im Auftragsfall per Mail als PDF zur Verfüg gestellt. Alle erforderlichen Planausdrucke zur Verwendung für Materialbestellung, Abrechnung und zur örtlichen Ausführung sind durch den Bieter - /- Auftragnehmer sodann selbst auszudrucken, sodass die hierfür anfallenden Kosten in die Einheitspreise dieses Angebotes mit einzukalkulieren sind.
Bauseits wird ein Strom- und Bauwasseranschluß, sowie Toiletten zur Verfügung gestellt, hierfür wird jeder Unternehmer mit 0,35 % - Umlage bezogen auf die jeweilige Brutto - Abrechnungssumme an den Kosten beteiligt, sodass diese Kosten entsprechend in den anzubietenden Einheitspreisen diese Leistungsverzeichnisses mit einzukalkulieren sind.
Desweiteren muss das geplante Bauvorhaben in kürzester Zeit errichtet und fertiggestellt werden, sodass bei der Kalkulation zu berücksichtigen ist, dass auch der Samstag von 08.00 - min. 14.00 Uhr als Arbeitstag einzukalkulieren ist.
Darüber hinaus sind Brückentage auch Arbeitstage, genauso wie es keinerlei Unterbrechungen bzw. Verzögerungen in Folge von Ferien geben darf.
Mit Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, daß er die Baustelle besichtigt hat und alle Einflüsse, die sich aus der Lage der Baustelle ergeben, in seiner Kalkulation berücksichtigt hat.
Im Falle der Auftragserteilung wird ein durch den vom Bauherrn - / - Auftraggeber beauftragten SiGe-Koordinator erstellter Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan überreicht, der zum erweiterten Vertragsbestandteil gehört.
Flächen für die Lagerung von Baustoffen, Geräten und Einrichtungen können nur in einem begrenzten Umfang zur Verfügung gestellt werden.
Die Festlegung kann nur gemeinsam mit der Bauleitung und dem SiGe-Koordinator erfolgen.
Die Zufahrt zum Baugrundstück kann nur über die Straße "Am Wasserturm" erfolgen.
Ausführungs- und Auftragsbedingungen:
A. Alle Festlegungen in diesem Leistungsverzeichnis gehen den
Bedingungen der VOB (unter A.3. und A.4.) vor und werden zum
Bestandteil des abzuschließenden Bauvertrags.
A.1. die umseitigen "Besonderen Vertragsbedingungen" des Leistungsver-
zeichnisses
A.2. die "Zusätzlichen Technischen Vorschriften" des Leistungsverzeichnisses
A.3. die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" für die Ausführung von Bau-
leistungen VOB/B, DIN 1961 in der bei Angebotsabgabe gültigen
Fassung
A.4. die "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen" für Bauleistungen
VOB Teil C: neueste Fassung
A.5. die beim Architekten vorliegenden Pläne, sowie vorgelegte Material-
und Ausführungsmuster sowie Ortsbesichtigung bestehender
Filialen
A.6. die einschlägigen DIN-Vorschriften - neueste Fassung - für die zu
liefernden und zu verarbeitenden Stoffe und deren Zulässigkeit
nach den jeweiligen Erfordernissen
A.7. die einschlägigen VDE-Vorschriften und Ausführungsregeln.
A.8. Gewährleistung: 5 Jahre nach BGB
Weiterhin zu beachten und einzuhalten sind:
B: Koordination - Sicherheit am Bau, Unfallverhütungsvorschriften,
Bauarbeiterschutzbedingungen, Gerüstordnung, Vorschriften
der Aufsichtsbehörden, baurechtliche Bestimmungen, Feuer-,
Gewerbe-, Verkehrs- und Gesundheitspolizeiverordnungen,
örtliche Vorschriften, Vorschriften des Bau- und Nachbar-
rechts, technische Bedingungen der Strom-, Gas- und Wasser-
lieferwerke, sowie des Telegrafenbauamts
Das Angebot muss vo-llständig ausgefüllt und an den entspre-
chenden Stellen unterschrieben sein. Unvollständige Angebote,
als auch nicht unterschriebene, können bei der Auftragsvergabe
nicht berücksichtigt werden.
Der Anbieter haftet für die Vollständigkeit der jeweils angebotenen
Leistung.
A.1. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN:
1. Zuschlagsfrist
Der Bauherr behält sich vor, innerhalb einer Zuschlagsfrist von 24 Werktagen (gerechnet ab Angebotsabgabetermin bzw. bei verspäteter Abgabe gerechnet ab Angebotseingang) den Auftrag nach freiem Ermessen zu vergeben. Bis zum Ablauf dieser Frist bleibt der Bieter an ein Angebot gebunden. Werden Verhandlungen über eine Beauftragung eingeleitet, so ist diese Frist für die Dauer der Verhandlungen gehemmt. Schadenersatzansprüche wegen Versagen des Zuschlags können nicht gestellt werden. Für die Bearbeitung des Angebots mit allen notwendigen und verlangten Unterlagen wird keine Entschädigung gewährt. Vor Beginn der Ausführung ist ein Bauvertrag zwischen Bauherr und Auftragnehmer abzuschließen.
2. Nachtragsangebote:
Müssen Arbeiten vorgenommen werden, die von der Leistungsbeschreibung abweichen oder nicht darin aufgeführt sind, so ist rechtzeitig vor Ausführung ein Nachtragsangebot einzureichen, der Einheitspreis zu vereinbaren und die schriftliche Zustimmung zur Ausführungsart und zum Preis vom Auftraggeber einzuholen.
3. Ausführungsfristen:
Im Bauvertrag werden die vorgesehenen Ausführungsfristen vereinbart. Bei der Behinderung infolge von Witterungseinflüssen, Streik und höherer Gewalt behält sich der Bauherr vor, während der Bauzeit ekinen Terminplan (Bauzeitenplan) für überschaubare Zeiträume mit verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) unter Berücksichtigung dieser Umstände festzulegen und zu vereinbaren. Diese hindernden Umstände geben dem Auftragnehmer keine Berechtigung zur Berechnung von Mehrkosten und Verweigerung der Vertragserfüllung, soweit sich der Bauherr nicht mit der Annahme der Leistung des Auftragnehmers bereits bei Eintritt der Behinderung in Verzug befand. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so ist der Auftragnehmer gehalten, sich über den voraussichtlichen Beginn zu informieren. Er ist verpflichtet, 2 Wochen nach Aufforderung zu beginnen und seine Leistungen ohne schuldhaftes Verhalten zügig und vollständig auszuführen.
4. Ausführung:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig vor Arbeitsbeginn die Angebotsunterlagen, Leistungsbeschreibungen und Pläne im Hinblick auf seine zu leistende Garantie selbstverantwortlich zu überprüfen. Die Maße sind an Ort und Stelle zu nehmen. Evtl. Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungt muss der Auftragnehmer vor Ausführung schriftlich anzeigen, und er hat im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die Voraussetzungen zu schaffen, die es ihm ermöglichen, die volle Verantwortung für seine Leistungen zu übernehmen.
5. Vergütung:
Alle Einheitspreise verstehen sich für komplette Leistungen einschl. Lieferung der Werkstoffe und sämtlilcher Nebenleistungen, die zur sach- und fachgerechten Durchführung erforderlich sind. In der Kalkulation sind sämtliche preisbeeinflussenden Umstände (auch soweit nicht besonders aufgeführt) zu erfassen: Unter anderem sind einzukalkulieren die Kosten für: Einrichtung und Unterhaltung von Kraftstrom, Bauwasser, Treibstoffe, Arbeits- und Schutzgerüste soweit erforderlich und nicht besonders aufgeführt, Verschnitt, Versicherungen, Fahrgelder, Entfernungs- und Erschwerniszulagen, Ortszulagen, Auslösungen, Fracht- und Beifuhrkosten sowie Einrichtungen für den Transport und den Transport bis zur Verwendungsstelle, Zufahrten, Lagerstellen, Arbeitsplätze, Plätze für Unterkunftsbaracken, Sicherungen von ober- und unterirdischen Leitungen, Entgelte für Benützung von Einrichtungen, Straßenplätzen, Gehwegen, Straßenzufahrten und Nachbargrundstücken. Die anzubietenden Leistungen stellen in jedem Fall Bauleistungen dar, ob mit oder ohne Lieferung von Stoffen bzw. nur Lieferung von Stoffen, Bauteilen, Einrichtungen jeder Art bzw. Lieferung und Montage maschineller Einrichtungen. Bei Abweichung der ausgeführten Mengen von dem vertraglich vorgesehenen Leistungsumfangt gilt § 2 Ziff, 3 der VOB-DIN 1961-. Bei Beauftragung zu einem Pauschalpreis ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Leistungsumfang und die Ausführung lt. Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung der im LV'Z aufgeführten Vorschriften und Bedingungen selbstverantwortlich zu überprüfen. Nachforderungen können nicht gestellt werden. Ein Aufmaß wird nicht vorgenommen. Vergütungen bei Mehr- oder Minderleistungen für veränderte Bauausführung auf Verlangen des Auftraggebers werden aufgrund der Einheitspreise im LVZ ermittelt.
6. Preisänderung:
Die Einheitspreise bzw. Pauschalpreise sind einschl. Stoff und Lohn Festpreise und gelten für die gesamte Bauzeit bis zur Beendigung der vertraglichen Leistungen. Gleitklauseln sind nur gültig, falls sie im Bauvertrag vereinbart sind. In diesem Fall ist die Lohn- bzw. Materialpreiserhöhung binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen, sonst sind die Ansprüche verwirkt.
7. Stundenlohnarbeiten:
dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung ausgeführt werden. Ferner ist Voraussetzung, dass die Stundensätze (tariflicher Lohn zuzüglich preisrechtlich erlaubtem Unternehmerzuschlag für Tagelohnarbeiten) bei Angebotsabgabe angegeben wurden (siehe besondere Technische Vertragsbedingungen). Aufsichts-, Bauführer- und Meisterstunden werden nicht anerkannt. Die Anerkennung der Bauleitung versteht sich lediglich als Bestätigung der erbrachten Leistung. Die Kostenermittlung bleibt stets der Prüfung vorbehalten. Rapporte sind innerhalb von drei Tagen der Bauleitung zur Unterzeichnung vorzulegen. Nachtrräglich eingereichte oder nicht unterschriebene Rapporte werden nicht anerkannt. Nicht bezahlt werden Wegegelder, Fern- und Nahauslösungen, Überstundenzuschläge, Transportkosten sowie Zuschläge für Stoffe.
8. Rechnung, Zahlung und Einbehalte:
Auf Anforderung erhält der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % der jeweils vertragsmäßig und frei von Mängeln erbrachten Teilleistungen. Unter Teilleistungen sind nicht zu verstehen alle noch nicht fest eingebauten Materialien, Stoffe, Geräte, Bauteile und maschinelle Einrichtungen. Es müssen leicht prüfbare Unterlagen in doppelter Fertigung vorgelegt werden. Die Teilzahlungen erfolgen vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der geprüften Unterlagen. Die Schlussrechnung (mit allen prüfbaren Unterlagen, Ausmaßbelegen und Revisionszeichnungen, je 2-fach) muss nach vollständigerr Fertigstellung der Leistungen innerhalb von 6 Wochen vorgelegt werden; sie wird bis zur förmlichen Abnahme wie eine Abschlagszahlungsanforderung behandelt. Die 90 %ige Auszahlung des geprüften Rechnungsbetrages erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang beim Auftraggeber. Sind die Leistungen mit Mängeln behaftet oder unvollsträndig oder wurden die Baufristen nicht eingehalten, so kann der Auftraggeber weitere Einbehalte vornehmen. Die Bezahlung der restlichen 10 % erfolgt bei gegebener Vertragserfüllung, nachdem sich bei der Abnahme keine Mängel ergeben haben bzw. deren Behebung vorgenommen ist. Für Sicherheitseinbehalt des Auftragfgebers bis zur Vertragserfüllung kann der Auftragnehmer keine Zinsen und Spesen berechnen. Wird eine geprüfte Rechnung vom Auftraggeber beanstandet, so entsteht dadurch für den Auftragnehmer kein Regressanspruch gegenüber dem Architekten. Wird die Schlussrechnung nicht fristgerecht eingereicht, so kann das Rechnungsergebnis nach billigem Ermessen durch den Architekten auf Kosten des Auftragnehmers festgestellt werden.
9. Zwischenabnahme:
Für Teil- oder Gesamtleistungen, bei denen eine Überprüfung bei der geforderten Abnahme nach Bezugsfertigstellung nicht mehr möglich ist, wird eine Zwischenabnahme auf Verlangen des Auftragnehmers durchgeführt bzw. kann die Bauleitung darauf bestehen, so z.B. auch Abnahmen der Fachingenieure. Maßgebend sind jedoch die getroffenen Festlegungen im Zusammenhang mit der Abnahme (nach 10.) und es bleiben alle Bestimmungen des LVZ unberührt, wobei eine Inbetriebnahme oder Benutzung nicht gleichbedeutend ist wie Abnahme.
10. Abnahme:
Eine förmliche Abnahme durch den Architekten, die innerhalb von vier Wochen nach Bezugsfertigstellung durchzuführen ist, wird vereinbart. Der Abnahmetermin wird vom Auftraggeber festgelegt, und es wird ein Abnahmeprotokoll angefertigt, das beim Vorhandensein von Mängeln dem Auftragnehmer in Form einer Mängelrüge zugeht. Er ist verpflichtet, innerhalb einer 4-wöchigen Nachbesserungsfrist seine Leistungen vertragsgemäß herzustellen (sind Nachbesserungsarbeiten witterungsabhängig, so können andere Fristen vereinbart werden). Die Nachbesserung innerhalb dieser Frist wird der Auftraggeber gesondert anmahnen. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so hat der Auftraggeber ohne weitere Benachrichtigung unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte, das Recht, die Behebung der Mängel auf Kosten des Auftragnehmers durch einen anderen Unternehmer beheben zu lassen.
11. Gewährleistung:
Die Gewährleistung beginnt nach eerfolgter mängelfreier Abnahme. Sollten sich während der Gewährleistungsfrist von fünf Jahren am Bauwerk oder an Teilen desselben Beanstandungen ergeben, so beginnt die Verjährungsfrist für diese Mängel am Tage der wiederholten Abnahme von neuem wiederum fünf Jahre.
12. Haftung:
Der Auftragnehmer haftet für die sich aus der Erfüllung seiner Leistungen ergebenden Verbindlichkeitedn, sowohl dem Auftraggeber, dem Architekten als auch Dritten gegenüber. Er stellt den Architekten frei von eventuellen Schadensersatzforderungen - im Falle eines groben Verschuldens des Architekten entsprechend der eigenen Mitverursachung -, die an diesen aufgrund von Leistungsmängeln des Auftragnehmers erhoben werden könnten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sofern er nicht nachweist, dass der eingetretene Schaden nicht durch ihn verursacht wurde, trägt er die Haftung und Gefahr für Diebstahl, Feuer, Verluste oder Beschädigung, für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, auch bei Benutzung seiner Geräte, Gerüste usw. durch Dritte, sowie für Schäden durch Wind, Schnee, Eis, Frost, Grundwasser, Tagwasser, Einsturz, Rutschungen, Schmutz, Bruch, nicht ausreichende Abschrankungen und Sprießungen. Ebenso für Schäden an Versorgungsleitungen, öffentlichen Flächen, Wegen, Straßen und Nachbargrundstücken. Der Auftragnehmer haftet auch für die Fehler und Schäden, die durch ungenügende Kenntnis eines Baustoffes entstehen. Er haftet für Fehler und deren Behebung bei Bauausführung sowie mittelbar für die Kosten Dritter, die bei Nachbesserung anfallen und für die Folgeschäden. Die Anerkennung von Unternehmerplänen durch den Architekten stellt den Auftragnehmer nicht frei von der Haftung betreffend Massen, Konstruktion u nd Maße; ferner wird die Gewährleistungspflicht dadurch nicht beeinflusst. Um Vorlage bzw. Nachweis der Versicherung wird vor Auftragsvergabe gebeten.
13. Versicherung:
Versicherungsschutz seitens der Bauherrschaft (z.B. Bauwesenversicherung etc.) besteht nicht.
14. Sicherheitsleistungen
werden verlangt gemäß § 17 VOB Teil B, in Höhe von 5 % der Bruttowerklohnsumme, ggf. per Bürgschaft eines anerkannten deutschen Bankinstituts mit dem Zusatz "auf erste schriftliche Anforderung" als Gewährleistungsbürgschaft. Keine Versicherungsbürgschaft : siehe auch 27. Bürgschaften.
15. Forderungsabtretungen auf Auftragsweitervergaben
durch den Auftragnehmer sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich.
16. Vertragsstrafe:
Der Auftraggeber ist befugt, für den Fall des Leistungsverzugs angemessene Vertragsstrafen festzusetzen. Einzelheiten hierüber werden in den Bauvertrag aufgenommen.
17- Kündigung:
Es gilt § 8 und 9 DIN 1961 VOB.
18. Streitigkeiten:
Im Falle von Streitigkeiten soll eine außergerichtliche Einigung im üblichen Schiedsgerichtsverfahren versucht werden. Die Kosten für Sachverständige hat bei erwiesener Schuld der Unternehmer zu tragen.
19. Vertretung der Vertragsparteien:
Vertreter des Bauherrn ist der Architekt. Er nimmt das Hausrecht an der Baustelle wahr. Anfragen, Angebote, Schriftstücke, Rechnungen sind an ihn zu richten. Absprachen zwischen Bauherrn und Auftragnehmer sind ihm umgehend schriftlich mitzuteilen. Vertreter des Auftragnehmers ist sein Bauführer oder Polier.
20. Sonderwünsche:
Bei Kaufeigenheimen und Eigentumswohnungen ist für die Ausführung die Baubeschreibung (Normalausführung) maßgebend. Bei Sonderwünschen der Käufer, die vom Bauherrn zur Ausführung freigegeben sind, muss der Auftragnehmer mit dem Käufer einen Vertrag über Durchführung und Kosten abschließen und direkt ohne Inanspruchnahme des Bauherrn abrechnen.
21. Muster:
Auf Verlangen sind Muster unentgeltlich vorzulegen, bei denen es sich in jedem Fall um gütegesicherte Baustoffe handeln muss. Der Auftragnehmer darf nur Baustoffe und Verfahren anwenden, für die eine ordnungsgemäße Zulassung vorliegt.
22. Bauschild:
Der Auftragnehmer hat sich, sofern ein solches aufgestellt wird, an den Kosten eines gemeinsamen Bauschildes zu beteiligen.
23. Baustellenreinigung:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach jeweils erbrachter Teil- bzw. abgeschlossener Gesamtleistung, die Baustelle ohne Berechnung besonderer Kosten zu säubern, d.h., der bei Ausführung seiner Leistungen angefallene Schutt (Abfälle und Verpackungsmaterial) ist zu sammeln und abzufahren, ferner sind durch ausfahrende Fahrzeuge verunreinigte Gehwege, Straßen und Zufahrten sofort zu reinigen. Die Baustelle ist stets in gut aufgeräumtem Zustand zu halten. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen trotz angemessener Nachfristsetzung erfolgt die Säuberung ohne weitere Aufforderung auf Kosten des Auftragnehmers. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn im Interesse des Baufortschritts die Säuberung unverzüglilch erfolgen muss.
24. Anerkenntnis:
Mit Unterzeichnung des Leistungsverzeichnisses werden alle Festlegungen anerkannt. Änderungen der Angebots- und Auftragsbedingungen und in der Leistungsbeschreibung sind unzulässig. Etwaige Änderungsvorschläge, Nebenangebote, Einreden und Einschränkungen auch betr. der besonderen Vertragsbedingungen müssen auf besonderer Anlage gemacht werden, die dann zusammen mit dem LVZ einzureichen ist, unter Angabe (siehe bes. Anlagen unter der Unterschrift) auf dem Titelblatt des LVZ. Sogenannte Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers bleiben unberücksichtigt, sofern sie den Bedingungen des Leistungsverzeichnisses widersprechen.
25. Gerichtsstand:
Als Gerichtsstand gilt der Ort des Bauvorhabens, sofern nichts besonderes vereinbart wird.
26. Bürgschaften:
Vertragserfüllungsbürgschaften werden nicht verlangt. Die Gewährleistungsbürgschaft wird in Höhe von 5 % der Bruttowerklohnsumme erwartet, und zwar als Bankbürgschaft einer deutschen Großbank. (Keine Versicherungsbürgschaft) siehe auch 14. Sicherheitsleistungen!
27. Sicherheit am Bau:
Einhaltung der "Sicherheit am Bau" gem. der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung)
28. Freistellungsbescheinigung:
Der Unternehmer hat die Pflicht, eine Kopie der aktuellen Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b, Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergwesetzes (EStG) mit dem Angebot einzureichen.
29. Schutz des Grundwassers:
Die Lagerung von Öl, Benzin, Fett sowie anderen wassergefährdenden Stoffen ist nur auf einem zentralen Sammelplatz gestattet. Er ist nach den einschlägigen Vorschriften mit einer rissfreien Sohle bzw. dichten Wanne zu versehen. Abzulassendes Öl u.ä. ist in dichten Behältern aufzufangen, auf dem Sammelplatz zwischenzulagern und abzufahren.
A 2 - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Gewerke: DIN 18335 Stahlbauarbeiten
DIN 18357 Beschlagsarbeiten
DIN 18360 Metallbauarbeiten
DIN 18361 Verglasungsarbeiten
DIN 18363 Anstricharbeiten
DIN 18364 Oberflächenschutzarbeiten
DIN 4102 Feuerschutz
1. Die Einheitspreise verstehen sich für die Lieferung und Verarbeitung
aller notwendigen Materialien und Befestigungsmittel, einschl. erfor-
derlicher Schweiß-, Bohr-, Stemm- und Vergussarbeiten, Transport,
Grundanstriche und der Kosten für Löhne und Geräte.
2. Ausführungs- und Gütebestimmungen: DIN 18335 Stahlbauarbeiten;
Beschlagsarbeiten, DIN 18360 Metallbauarbeiten: DIN 18361 Vergla-
sungsarbeiten; DIN 18363 Anstricharbeiten; DIN 18364 Oberflächen-
schutzarbeiten; DIN 4102 Feuerschutz; Montagerichtlinien der Zu-
lieferfirmen. Sämtliche Stahlteile sind mit Rostschutzfarbe zu versehen.
Schweiß- und Verbindungsstellen sowie beschädigte Anstriche sind
nach dem Einbau nachzustreichen. Der Rostanstrich ist wie folgt
auszuführen:
Untergrund gründlich entrosten, Walzhaut und Zunder entfernen, Ent-
fetten mit Nitroverdünnung, Grundanstrich allseitig, z.B. mit SICOVIA-
Bleimennige60/40 der Fa. Sikkens Lackfabriken GmbH, Postfach 1126,
3008 Garbsen/Hannover, Verkaufsbüro Stuttgart, Siemensstr. 20,
Tel. 0711-814074, Stahltüren und Rahmen sind vor Ausführung der
Glattstrichböden einzubauen. Umwehrungen müssen vor Ausführung
der Belags-, Putz- und Anstricharbeiten montiert werden. Die Arbeiten
sind im Einvernehmen mit den am Bau beteiligten Firmen durchzu-
führen. Füllungen aus Drahtglas oder Asbestzement sind erst nach
dem Schlussanstrich an den Stahlteilen einzubauen. Umwehrungen
müssen entsprechend den statischen Erfordernissen verankert werden.
Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen an Bauteilen und
Einrichtungen jeder Art sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Der
Auftragnehmer haftet für alle entstandenen Schäden. Umsichtig
vorzugehen ist bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Kunststein,
Isolierungen, Verglasungen, Eternitverkleidungen usw.
3. Kennzeichnung der Feuerschutztüren: Feuerschutztüren und
-klappen, Schlösser, Federbänder und Türschließer müssen
Herstellerkennzeichen und Zulassung tragen bzw. nach DIN
gekennzeichnet sein.
4. Schlüssel, versehen mit Bezeichnungsschildern, sind der Bau-
leitung zu übergeben. Ferner sind die Bommerbänder der
Stahltüren und Klappen nach Abschluss deer Bauarbeiten
nachzuspannen.
5. Aufmaß: Soweit Umwehrungen, Geländer, Rahmen und
Füllungen nicht nach Stück oder m fertiger Konstruktion in
einer besonderen Pos. abgerechnet werden, erfolgt die Vergütung
der verarbeitenden Stahlprofile nach Einzelquerschnitt und m
bzw. Eternit, Drahtglas usw. nach Stück. Verschnitt wird nicht
gesondert vergütet.
6. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer
die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Neben-
leistungen, die sich bei den Pos. zwangsläufig ergeben, sind einzu-
kalkulieren, auch wenn sie im LVZ nicht ausdrücklich erwähnt sind.
7. Verrechnungssätze für Nachweisaerbeiten, einschl. Gemeinkosten-
zuschlag (ohne MWSt.)
Facharbeiter: ...........................................€/Std.
Hilfsarbeiter: ............................................€/Std.
8. Mehr- oder Mindermassen, die bei der Abrechnung bekannt werden,
beeinflussen den Einheitspreis nicht (§ 2 VOB/B, Abs. 3, 1-3).
9. Der § 2 VOB/B, Abs. 8, 1-2 ist besonders zu beachten.
10. Die anzuwendenden einschlägigen Sicherheitsbestimmungen in
Bezug auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen
"Sicherheit am Bau" (Baustellenverordnung) in der derzeit gültigen
Fassung sind besonders zu beachten und vor allen Dingen Folge zu
leisten.
Seitens Ihrer Firma einzusetzender Sicherheitskoordinator:
.........................................................................................................
Seitens Ihrer Firma einzusetzender Bauleiter:
.........................................................................................................
Die angebotenen Fabrikate sind in jedem Fall zu nennen.
Anerkannt:
_________________________________________
Ort, Datum
_________________________________________
rechtsverbindliche Unterschrift, Stempel
Vorbemerkungen - Ausführungs- u. Auftragsbedingungen
BESONDERE HINWEISE Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A § 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung anzufordern.
Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste, Bauschutt usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu sortieren und je nach Zusammensetzung entweder der Wiederverwertung oder der Problemmüllbeseitigung, einschl. 1 m3 nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG, gemäß VOB, Teil C, DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12., täglich zuzuführen.
Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen auf Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert werden. Verunreinigungen der Straße im Rahmen der genehmigten Baumaßnahme sind ohne Aufforderung unverzügl. zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen - § 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr. WG.
Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der vertraglichen Leistungen notwendig sind und über das übliche Maß von Architekten- und Ingenieurleistungen hinausgehen, sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z. B. Fertigtreppen, Stahlbau-details, Pläne für Verbau, Pläne und Detail-Pläne zu Entwässerungsrinnen o.dgl.).
Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die Unterteilung des Auftrages in die Lose vor. Die Einheitspreise behalten ihre Gültigkeit.
Vergütung:
Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder, Gefahren- und Schmutzzulagen, Schlechtwetterzulagen, Sonn- und Feiertagsarbeiten usw. erfolgt nicht, wenn nicht gesondert vereinbart.
Ausführungsunterlagen:
Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen technischen Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind so rechtzeitig vor der Ausführung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, dass für den AG eine ausreichende Frist zur Prüfung bleibt.
Ausführung:
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung herbeizuführen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Ausführungszeit eine deutschsprachige Person auf der Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation mit dem AG und den nicht deutschsprachigen Mitarbeitern des AN ermöglicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so ist der AG berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen.
Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften vorgeschriebenen Proben und Prüfungen sind unaufgefordert durchzuführen. Eine Kopie der Protokolle ist dem AG zu übergeben.
Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten durch den AN beschädigte oder entfernte Grenzzeichen gehen zu Lasten des Unternehmers.
Haftung:
Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden Leistungen haftet dieser auch für die im Rahmen seiner Leistungen zu erbringenden Zeichnungen und Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterlagen von Seiten der Bauleitung wird die Haftung des Unternehmers nicht eingeschränkt.
Schriftverkehr:
Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den Bauherrn hat mit Durchschrift an die Bauleitung zu erfolgen.
BESONDERE HINWEISE
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. Präambel
Die Parteien gehen vertragliche Beziehungen betreffend eines Bauvorhabens ein. Sie sind sich darüber bewusst, dass die Zusammenarbeit auf dem Bau besonderer Kooperation bedarf.
Sie verpflichten sich vor diesem Hintergrund, bei Auseinandersetzungen zunächst ernsthaft eine konstruktive Lösung zu suchen. Nachstehende Regelungen gehen den Regelungen der VOB/B vor.
2.§ 1 Leistungen des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer hat sich im einzelnen ggf. vor Ort uber die Verhältnisse des Bauvorhabens zu erkundigen.
Der Auftragnehmer hat die ihm fur die Ausführung der Arbeiten übergebenen Pläne, Zeichnungen und
sonstigen, diesem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen auf ihre Richtigkeit, Widerspruchslosigkeit und
Vollständigkeit insb. in technischer Hinsicht zu uberprufen. Festgestellte Unstimmigkeiten sowie Bedenken
gegen die vorgeschriebenen Baustoffe und -materialien sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Bauleistungen nach Masgabe der diesem Vertrag
zugrunde liegenden Unterlagen, Bestimmungen und Vereinbarungen zu erbringen. Von dem Auftrag werden
sämtliche Leistungen einschlieslich aller Vorarbeiten erfasst, die erforderlich sind, die übertragenen Bauleist-
ungen funktionsfähig so zu erstellen, dass sie zu den Zwecken, wie sie sich aus den dem Vertrag zugrunde
liegenden Unterlagen und Vereinbarungen ergeben, uneingeschrankt und dauerhaft genutzt werden konnen.
(ENNormen, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinien) (Herstellerrichtlinien und -vorschriften)
3. Die Bauleistungen haben den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden allgemein anerkannten Regeln der
Technik und Baukunst, der gewerblichen Verkehrssitte sowie allen sonstigen einschlagigen gesetzlichen und
behördlichen Vorschriften, Bestimmungen und Auflagen zu entsprechen, die DIN sind als Mindeststandard zu
verstehen; die fur den Bau und Betrieb von Anlagen bestehenden Vorschriften, Normen und Empfehlungen
sind einzuhalten. Der Auftragnehmer hat alle nach gesetzlichen, polizeilichen, Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften, Richtlinien und Vorschriften der Sachversicherer gebotenen Masnahmen bezüglich der
von ihm zu erbringenden Leistungen auszuführen oder zu veranlassen.
4. Zu den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers gehort u. a. auch:
4.1. Das Einrichten, Vorhalten, Unterhalten sowie Entfernen der Baustelleneinrichtung für sein Gewerk
einschlieslich der Ver- und Entsorgungsanschlüsse, soweit nicht ausdrücklich in diesem Vertrag
anders geregelt.
4.2. Die Beantragung und Herbeiführung aller für die übertragenen, Bauleistungen speziell erforderlichen
Genehmigungen und Abnahmen einschlieslich hierfür erforderlicher Kosten.
4.3. Die Durchführung notwendiger Materialprüfverfahren, Versuchsläufe und Inbetriebsetzungen
einschlieslich hierfür erforderlicher Kosten.
4.4. Der Schutz der ausgeführten Leistungen vor Witterungseinflüssen, Diebstahl und sonstigen Gefahren
sowie die Beseitigung von Schnee und Eis.
4.5.. Die Einhaltung aller Verkehrssicherungspflichten auf der Baustelle sowie sämtlicher Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften auf dem Baugrund- stück und - soweit für die Ausführung der beauftragten Leistung erforderlich - darüber hinaus.
4.6. Die Entsorgung und Säuberung der Baustelle während der Bauzeit von selbst verursachtem Abfall
und Baumüll auf eigenen Kosten.
4.7. Die Räumung und Säuberung der Baustelle bezüglich ihrer Inanspruchnahme fur die übertragenen
Bauleistungen in einem ordnungsgemäßen Zustand nach Fertigstellung aller Leistungen.
4.8. Fur die Unterbringung und den Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Auftragnehmer zusorgen.
4.9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Hinblick auf die vom ihm für das BV eingesetzten Mitarbeiter
sämtliche arbeitsrechtlichen, tarifrechtlichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu
beachten.
4.10. Der Auftragnehmer darf nur solche Nachunternehmer beauftragen, die fachkundig, leistungsfähig und
zuverlässig sind und dies auf Aufforderung hin umgehend nachzuweisen; § 4 Nr. 8 VOB/B bleibt
unberührt. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass auch etwaige von ihm beauftragte
Nachunternehmer die Verpflichtungen gem. obiger Zif. 5. erfüllen. Der Auftragnehmer gestattet dem
Auftraggeber oder einem Bevollmächtigten, Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um
festzustellen, ob obenstehende Verpflichtungen vom Auftragnehmer eingehalten wurden, soweit dies
nicht berechtigten Interessen des Auftragnehmers widerspricht.
Setzt der Auftragnehmer bei Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, Nachunternehmer
ein, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und
erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3 VOB/B), wenn
die eingesetzten Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder der
Auftragnehmer diese Voraussetzungen auf Verlangen des Auftragnehmers nicht innerhalb der
gesetzten Frist nachweist.
3.§ 2 Ausführung
1. Der Auftragnehmer hat die Baudurchführung bzgl. seiner Leistungen mit dem Auftraggeber und den übrigen
Baubeteiligten und soweit erforderlich mit allen behördlichen Stellen rechtzeitig abzustimmen. Der Baustellen-
einrichtungsplatz ist rechtzeitig abzustimmen. Alle behördlichen Abnahmen sind vom Auftragnehmer
rechtzeitig zu beantragen und durchzuführen; der Auftraggeber ist rechtzeitig zu benachrichtigen.
Eigene Bauschilder sind nur nach Genehmigung des Auftraggebers zulässig.
2. Der Auftragnehmer hat unverzüglich für die Dauer der Bauausführung einen geeigneten, verantwortlichen und
vertretungsberechtigten Bauführer zu benennen. Der Auftragnehmer bzw. sein Bauführer haben an den jeden-
falls wöchentlich, bei Bedarf auch ofters stattfindenden Baustellenbesprechungen teilzunehmen.
3. Der Auftragnehmer hat auf der Grundlage der vereinbarten Ausführungsfristen spätestens zwei Wochen nach
Auftragserteilung einen detaillierten Terminplan zu erstellen.
Nach Genehmigung durch den Auftraggeber wird der Detailterminplan zum Vertragsgegenstand.
Der Detailterminplan ist entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf gegebenenfalls fortzuschreiben.
4. Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Bautagesberichte müssen alle füur die Vertragsausführung und
Abrechnung relevanten Angaben enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der
Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Grossgeräte, Beginn und Ende von
Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Grunde, Unfälle,
behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse sowie besondere Anordnungen des Auftag-
gebers oder Architekten. Die Bautagesberichte sind jeweils am folgenden Tag dem Auftraggeber zu über-
reichen. Der Auftragnehmer hat einen Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen.
5. Der Zustand von Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung einer Prüfung und Feststellung
entzogen werden, ist gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu benachrichtigen.
4.§ 3 Leistungsänderung, Mehrleistungen, Beschleunigung
1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung verlängt oder werden durch Änderungen des Bauentwurfs
oder durch andere Anordnungen des Auftraggebers, auch Anordnungen allein zeitlicher Natur, die Grundlagen
des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so hat der Auftragnehmer einen hieraus
etwaig entstehenden Anspruch vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzukundigen. Der Auftragnehmer hat
möglichst vor Ausführung ein schriftliches Nachtragsangebot zu erstellen und dem Auftraggeber zu
übergeben.
Das Nachtragsangebot hat auch Ausführungen zu einer eventuellen Veränderung des Fertigstellungstermins
oder sonstiger Vertragsfristen zu enthalten.
2. Die Abrechnung etwaiger Nachtragsansprüche erfolgt auf der Kalkulationsgrundlage (Urkalkulation), die dem
Angebot zugrundegelegen hat. Auf die Auftragssumme gewährte Nachlässe werden auch bei der Verein-
barung der Nachtragsvergütung gewährt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Beschleunigung seiner Arbeiten durch zumutbare
Masnahmen (z.B. Überstunden, Sonderschichten) zu verlangen. Der Auftragnehmer hat im Falle der
Beschleunigungsanordnung Anspruch auf Erstattung ihm zusÄtzlich entstehender Kosten.
Er hat solche Kosten mÖglichst vor AusfÜhrung der Beschleunigungsmasnahmen beim Auftraggeber
schriftlich anzumelden.
5.§ 4 Haftung
1. Werden Dritte infolge der Leistungen oder pflichtwidrigen Unterlassungen des Auftragnehmers geschadigt, so
hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen der Dritten freizustellen.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
6.§ 5 Aufrechnung /Abtretung
1. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist nur zulässig, wenn
diese Ansprüche durch den Auftraggeber nicht bestritten werden oder rechtskraftig festgestellt sind.
2. Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Ohne die
erforderliche Zustimmung erfolgter Abtretungen sind unwirksam. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur
verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall seine Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungs-
beziehung die Interessen des Vertragspartners in der beabsichtigten Abtretung überwiegen.
7.§ 6 Sicherheitsleistung (§17 VOB/B)
1. Stellung der Sicherheit die fur Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 5 v.H. der Auftragssumme
einschlieslich erteilter Nachträge.
2. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche richtet sich nach
§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B
8.§ 7 Gewährleistungsfrist
1. Es wird eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart.
2. Der AN hat eine Gewährleistungssicherheit gem. § 17 VOB/B zu erbringen i. H. v. 5 % der Bruttoabrech-
nungssumme fur die volle Zeit der Gewährleistung.
9.§ 8 Vertragsstrafen
1. Vertragsstrafe bei Verzug mit der Fertigstellung ist vereinbart mit 1,5 Tausendstel der Nettoabrechnungs-
summe pro Werktag, max. jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Auf § 11 VOB/B wird verwiesen.
Die Vertrags strafe kann bis zur Schlusszahlung vorbehalten werden.
10.§ 9 Zahlungen
1. Zahlungen durch den AG erfolgen:
1. auf Abschlagsrechnungen mit einem Einbehalt von 10 % innerhalb von 21 Arbeitstagen gemäß
vereinbartem Zahlungsplan oder nach prüfbarer Abschlagszahlung.
2. Zahlungen der restlichen 10 % der Bruttoabrechnungssumme unter den Voraussetzungen des 7.2.
3. Schliest der AG eine Bauwesenversicherung ab, bei welcher der AN mitversichert ist, so tragt der AN
als Anteil an der Versicherungsprämie einen Betrag i.H.v. 0,3 % seiner Nettoabrechnungssumme von
dieser; die Versicherungsprämie legt der Auftraggeber auf Wunsch offen.
4. Der AN erhält Strom und Wasser zur Verfugung gestellt und beteiligt sich an den Kosten prozentual
mit 0,35 % der Nettoabrechnungssumme, falls im Bauvertrag nicht anders vereinbart.
11.§ 10 Abnahme
1. Es wird eine formelle Abnahme gem. § 12 VOB/B vereinbart; § 12 Nr. 5 VOB/B wird ausgeschlossen.
12.§ 11 Gefahrtragung
1. Die Gefahrentragung richtet sich ausschlieslich nach § 644 BGB.
13.§ 12 Schlussbestimmungen
1. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird der Vertragsinhalt im
übrigen nicht berührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame durch eine wirksame Bestimmung,
die dem wirtschaftlich Gewollten am nachsten kommt.
2. Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht
getroffen worden.
Aus Beweisgründen ist fur Vertragsänderungen und Ergänzungen ebenfalls die Schriftform zu
wählen.
Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
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Ort, Datum
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Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Auftragnehmer
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Ort, Datum
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Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Auftraggeber
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
01.1 Schaufenster
01.1
Schaufenster
01.2 unvorhergesehene Arbeiten zum Zeitnachweis
01.2
unvorhergesehene Arbeiten zum Zeitnachweis