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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkung - Projektbeschreibung 1. Projektbeschreibung
Der Neubau umfasst ein kombiniertes Produktions- und Bürogebäude am Standort Am Ziegelköppel 7 in 35444 Biebertal. Die Planung basiert auf den freigegebenen Bauunterlagen vom 02.06.2023 in Verbindung mit den aktualisierten Eintragungen vom 29.04.2025. Das Gebäude dient der industriellen Fertigung sowie der Unterbringung zugehöriger Verwaltungs- und Büroflächen.
Das Bauwerk wird als Stahl- bzw. Stahlrahmenkonstruktion mit einem Pultdach ausgeführt. Die Grundfläche des Gebäudes beträgt insgesamt 1.041 m².
2. Gebäudedaten
Gebäudelänge: 36,48 m + 26,40 m
Gebäudebreite: 15,00 m / 20,00 m
Wandhöhe: 7,25 m (OK Rohfußboden bis OK Dachhaut)
Sockelhöhe: 30 cm
Grundfläche: 1.041 m²
Innenraumtemperatur: > 19 °C (Produktions- und Bürobereiche)
3. Baukonstruktion
3.1 Gründung und Bodenplatte
Ausführung als tragende Stahlbetonbodenplatte, Teilbereich mit Sockelhöhe 30 cm.
3.2 Tragwerk
Stahlrahmenkonstruktion für die Hallenbereiche.
Ausführung gemäß statischer Berechnung unter Berücksichtigung der Schneelastzone 2.
3.3 Außenwände
Holzständerwände in Großtafelbauweise
3.4 Innenwände
Holzständerwände in Großtafelbauweise, Metallständerwände
4. Dachkonstruktion
4.1 Dachform
Pultdach, Dachneigung: 5° über der gesamten Gebäudefläche.
Entwässerung über Dachrinnen und Fallrohre.
4.3 Lastannahmen
Schneelast: 0,68 kN/m² (Sk am Dach)
Schneelastzone 2 (< 208 m ü. NN)
5. Nutzung und Raumkonzept
5.1 Produktionsbereich - Großflächige Bereiche für Produktionsprozesse.
5.2 Bürobereich - Abgetrennte Büro- und Verwaltungsflächen.
5.3 Technische Räume - Flächen für Haustechnik, Elektroverteilungen und Lagerzonen.
Vorbemerkung - Projektbeschreibung
Allgemeine Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB) 1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH, Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige einschlägige DIN-Vorschriften und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass ausländische Arbeitskräfte auf der vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur dann zum Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift, Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit dem Hauptangebot gesondert gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche Leistung ist hinsichtlich Ausführung und Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege, vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-, Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist berechtigt, unter den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt, so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis, Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl, Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat der AN auf seine Kosten zu sorgen. Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon, Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine evtl. vereinbarte Regelung gemäß Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von Einrichtungen des AG während der gesamten Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch- und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr- oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere hinsichtlich der Maße zu überprüfen und diese, so weit wie möglich, mit der vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung, so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat er diese dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in die gültigen einschlägigen DIN- Normen, behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen anzufertigen und diese nach Fertigstellung der Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über Versorgungsleitungen und sonstigen seinen Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei erbringen kann. Etwaige Einwände und Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem Zustand zu halten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz. Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind, Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere die Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich geforderte sicherheitstechnische Betreuung seiner Leistungserbringung durch eine Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt der AN dem AG die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dar. Der AN hat die Projektleitung des AG unaufgefordert unverzüglich über jegliche Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN dafür ein, dass sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden, die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung, mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen- bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall einer von ihm zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von 200,00 € pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine - termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich, anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner Leistung innerhalb einer vom AG gestellten angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und sachgerecht zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese Aufforderung schriftlich unter Begründung der Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt, ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen und diese Kosten dem AN gegen Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche vor Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die exakte Einhaltung aller einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen fristgemäß einzuholen und dem AG im Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG unverzüglich mündlich und unmittelbar anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür eine anteilige Prämie von 0,25% seiner Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw. bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen, um die vertraglich vereinbarten Leistungen termingerecht erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5% der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des Nachweises eines Schadens durch den AG bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen (auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit Angabe des betreffenden Bauvorhabens in mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß unter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung mittels Vorlage einer prüffähigen Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher Fertigstellung des vertragsgegenständlichen Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt, bei Nichterbringung der Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN kann diesen Einbehalt durch eine unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt allerdings noch die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung nicht nach, so kann der AG die Mängel selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form besonderen technischen oder kaufmännisch notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung des AG und besondere Vorkommnisse; Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls unter Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN der Bauleitung des AG auszuhändigen und von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu verfügen, die gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen. Zuwiderhandlungen können einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen neuesten Datums vorzulegen: Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.) abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es gilt in jedem Falle deutsches Recht.
Allgemeine Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB)
Vertragsbedingungen: Vertragsbedingungen:
Vertragsgrundlagen werden nacheinander:
1. Das Auftragsschreiben bzw. der Vertrag zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer.
2. Die Baubeschreibung
3. Die Leistungsbeschreibung
4. Die besonderen Vertragsbedingungen
5. Die zusätzlichen Vertragsbedingungen
6. Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen
7. Die allgemeinen technischen Vorschriften für
Bauleistungen (VOB Teil C) in ihrer neuesten Fassung
8. Die allgemeinen Vertragsbedingungen des BGB in ihrer
neuesten Fassung.
9. Abweichend dem BGB gelten für die Gewährleistung 5
Jahre,
und 6 Monate ab der gemeinsamen mängelfreien
Abnahme.
Die förmliche Abnahme ist vom AN schriftlich zu
beantragen
und gemeinsam mit Bauherrnschaft und Bauleitung
durchzuführen.
Eine fiktive Abnahme wird nicht anerkannt.
10. Die einschlägigen DIN-Vorschriften
11. Pauschalpreisvereinbarung
- Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt, so
erfolgt die
Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich ausgeführten
Massen.
- Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne
etc.) auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und diese
für seinen
Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
- Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des
Pauschalpreises.
- Mit dem Pauschalpreis sind alle Leistungen
abgegolten, die für die
Betriebsfertige Installation und Inbetriebsetzung
des Gebäudes
erforderlich sind, auch wenn diese nicht im Detail
in den Plänen
aufgeführt oder beschrieben sind.
Der AN schuldet im Sinne des Vertrages ein in sich
vollfunktionsfähige
Leistung bei Abnahme.
Angebot:
1. Das Angebot ist kostenlos und unverbindlich.
2 Die Ausschreibungsunterlagen sind vollständig und
radierfest auszufüllen und rechtsverbindlich zu
unterschreiben. Änderungen, Zusätze oder
Streichungen in den
Ausschreibungsunterlagen dürfen vom AN (Bieter)
nicht vorgenommen werden; sie sind rechtsunwirksam.
Eventuelle Anmerkungen sind als Anlage beizufügen.
3 Die zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten für alle
Leistungen und Lieferungen, die der Unternehmer
(Auftragnehmer=AN) dem Bauherrn (Auftraggeber = AG)
anbietet und die von diesem oder in seinem Namen
und Auftrag von einem beauftragten Architekten oder
Ingenieur
vergeben werden.
4 Vertrags- und Lieferbedingungen des AN gelten nur
insoweit, als sie den Vertragsbedingungen des AG
nicht widersprechen bzw. vom AG ausdrücklich
schriftlich
anerkannt sind.
Vertragsbedingungen:
Besondere Vertragsbedingungen: Besondere Vertragsbedingungen:
1. Ausführungsfristen
a) Die Ausführung ist, zu dem vom Auftraggeber
im Auftragsschreiben genannten Termin, zu beginnen.
b) Voraussichtlichter Ausführungstermin: ca. KW 31/2026
c) Fertigstellungstermin: ca. KW 04/2027
2. Bauführung
Die technische Bauleitung obliegt dem vom AG
beauftragen Bauleiter oder Planungsbüro.
Die Weisungsbefugnis, der vom AG mit der Objektplanung
und -überwachung beauftragten Projektanten, erstreckt
sich nicht auf Erklärungen und Handlungen, aus denen
rechtliche oder finanzielle Verpflichtungen für den AG
entstehen können.
Der AN hat sich in allen Vertragsangelegenheiten
unmittelbar an den AG zu wenden.
3. Überprüfen der Ausführungspläne
Der AN erhält vom AG die Ausführungspläne in digitaler
form
Pläne und Schriftstücke bis DIN A4 werden als PDF oder
Word Datei übersandt. Pläne ind PDF und DWG.
Die Kosten für Druck der Pläne und sonstigend
Ausführungs-
unterlagen sind vom AN zu tragen.
Die Ausführungspläne beinhalten:
- Übersichtpläne Heizung / Lüftung / Sanitär
- Auslegung der Fußbodenheizung
- Schematas Heizung / Lüftung / Sanitär
- Berechungen der Heizlast, sowie Rohrnetze Trinkwasser
und Heizungsanlage
Der Auftragnehmer hat folgende Leistungen zu erbringen:
- Überprüfen der Ausführungspläne
- Einwendungen und Bedenken sind jeweils unverzüglich
beim AG bzw. der Bauleitung schriftlich anzumelden.
- Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung, so
hat er für alle
daraus entstehenden Schäden zu haften.
- Erstellen von Werk- und Montageplanung, sowie
fabrikbezogenen Detailplänen.
- Die Erstellung gegebenenfalls erforderlicher
Detailpläne, sind
im Zuge der Werk- und Montageplanung zu erbringen,
sofern der AN diese für die Ausführung als
erforderlich erachtet.
- Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen.
Die Kosten hierfür sind durch die Vertragspreise
abgegolten.
4. Nachträge
Werden Leistungen erforderlich, die nicht Bestandteil
der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung
sind, sind die hierfür anfallenden Preise vor Beginn
der Ausführung gesondert zu vereinbaren. Hierzu sind
Nachtragsangebote zu erstellen. Eine Ausführung der
Nachtragsleistungen darf erst nach schriftlicher
Zustimmung des Auftraggebers erfolgen; erst mit dieser
Zustimmung werden die angebotenen Preise verbindlich.
Die Erstellung von Nachtragsangeboten wird nicht
gesondert vergütet. Dies gilt auch dann, wenn seitens
des Auftraggebers kein Nachtragsleistungsverzeichnis
zur Verfügung gestellt wird und die Anforderung der
Nachträge formlos oder im Rahmen von Baubesprechungen
erfolgt.
5. Zufahrtswege und Anschlüsse
Zufahrtswege, Lager- und Arbeitsplätze, usw. hat sich
der Auftragnehmer zubeschaffen. Die Kosten hierfür sind
durch die Vertragspreise abgegolten. Baustrom und
Bauwasser wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
6. Maßnahmen zur Feststellung der Lage von Hindernissen
Zu den Nebenleistungen gehören auch die Maßnahmen zur
Feststellung der Lage von Hindernissen, Leitungen,
Kanälen, Dränagen, Kabeln, Grenzsteinen und dgl.,
soweit hierfür im Leistungsvezeichnis keine eigene
Position ausgeschrieben ist.
7. Verpackungsmaterial
Alle Abfälle, Verpackungs- und Restmaterial, bleibt
Eigentum des AN und ist von ihm auf seine Kosten zu
entsorgen. Wird vom Auftraggeber Müll des
Auftragnehmers entsorgt, werden mindestens 0,2% der
Schlußrechnungssumme oder die tatsächlichen Kosten von
der Schlußrechnung abgezogen.
8. Beseitigung von Verunreinigungen
Zu den Nebenleistungen gehört auch die Beseitgung aller
Verunreinigungen (Abfälle, Bauschutt und dgl.), die von
den Arbeitern des Auftragnehmers herrühren. Die
Arbeiten sind so durchzuführen, daß keine Behinderungen
irgendwelcher Arbeiten gibt. Kommt der Auftragnehmer
seiner Verpflichtung der Schuttbeseitigung nicht nach,
ist der Auftraggeber nach Ablauf einer Mahnfrist
berechtigt, den Schutt auf Kosten des Auftragnehmers
entfernen zu lassen.
9. Ausführungszeichnungen - Vorlage - Freigabe
Ausführungszeichnungen und notwendige Berechnungen sind
unter Beachtung der vorhandenen Aussparungspläne,
anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Mutterpausen der Rohbaupläne zu erstellen und dem
Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten, zur
Genehmmigung vorzulegen.
Prüfung und Freigabe von Plänen entbindet den
Auftragnehmer nicht von seiner vollen Verantwortung für
die Ingenieurleistung.
10. Abnahmeunterlagen
Bei Abnahme der Leistung hat der AN dem AG zu übergeben
1. Bestandszeichnungen 1-fach Papier + Digital
2. Alle Konstruktions- und Werkstattzeichnungen,
die der Auftragnehmer zur Ausführung seiner
Leistung
angefertigt hat.
11. Terminüberwachung
Die Termine werden anhand eines Terminplanes überwacht.
12. Terminüberschreitung
Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft die
Vertragsfristen, ist eine Vertragsstrafe von EUR 100,00
pro Tag zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der
Auftragssumme.
13. Eventualpositionen
Die Notwendigkeit der Anordnung und der Umfang von
Eventualpositonen ergibt sich erst im Zuge der
Vertragsabwicklung. Sofern im LV die Ausführung nur
nach Anordnung des AG vorgeschrieben ist, bedeutet
dies, daß auch mit der Vorbereitung zur Ausführung
erst nach besonderer Aufforderung des AG zu beginnen
ist.
14. Bemusterung
Dem Auftraggeber sind vor Beginn der Ausführung
kostenlos Muster der vorgesehenen Leuchten, Schalter
sowie der sonstigen vorgesehenen Materialien zur
Genehmigung vorzulegen.
Die zu bemusternden Bauteile sind zuvor anhand einer
vom Auftragnehmer erstellten Bemusterungsliste, der
Bauleitung oder dem Auftraggeber zur Abstimmung
vorzulegen.
Auf der Bemusterungsliste sind mindestens die exakten
Hersteller- und Typenbezeichnungen sowie die Farbe,
entsprechende Abbildungen und - sofern relevant -
Angaben zu Größe oder Leistung darzustellen.
15. Leistungsumfang
Mit den Vertragspreisen sind alle Leistungen
abgegolten, die zur betriebsfertigen Funktion des
Projektes und zur restlosen Fertigstellung der Maßnahme
notwendig sind. In der Verdin- gungsunterlage sind nur
die zwingenden Forderungen für die Ausführung
festgelegt.
16. Übernahme
Sofern die Prüfung auf Vertragsfähigkeit
(Funktionsprüfung) aus Gründen, die der AN nicht zu
vertreten hat, nicht unmittelbar nach Fertigstellung
der Leistung vorgenommen werden kann, findet zunächst
keine Abnahme, sondern nur eine Übernahme statt. Mit
der Übernahme endet die Schutzpflicht des AN nach § 4
Nr. 5 VOB/B. Geht die Gefahr nach § 12 Nr. 6 VOB/B auf
den AG über, sind die, bis dahin erbrachten Leistungen
abzurech- nen, wenn der AN eine Sicherheit in Höhe von
10 % der Abrechnungssumme stellt. Eine für die
vertragsmäßige Erfüllung gestellte Sicherheit wird
angerechnet. Eine wegen Verzugs erwirkte Vertragsstrafe
wird bis zum Tage
der Übernahme berechnet. Die Leistung wird nach § 12
VOB/B abgenommen, sobald die Vertragsmäßigkeit durch
eine Funktionsprüfung nachgewiesen ist. Die
Verjährungsfrist beginnt mit der offiziellen Abnahme.
17. Nachunternehmer
Nachunternehmer müssen fachkundig, leistungsfähig und
zuverlässing sein, insbesondere Ihren gesetzlichen
Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sein und die
gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat rechtzeitig vor der beabsichtigten
Übertragung Art und Umfang der Leistungen, so wie Name
und Anschrift des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers
bekanntzugeben und die schriftliche Zustimmung gemäß §
4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 VOB/B beim AG über das
Planungsbüro zu beantragen.
Der AN hat mitzuteilen, bei welcher
Berufsgenossenschaft der jeweilige Nachunternehmer
Mitglied ist (einschl. Angabe der Mitgliedsnummer) und
zu welchem Bereich der Nachunter- nehmer gehört
(Handwerk, Industrie, Handel, sonstiges).
18. Preisabsprachen
Wenn der Auftragnehmer aus Anlaß der Vergabe
nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er
als Schadenersatz 5 % der Auftragssumme an den
Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, daß eine andere
Schadenshöhe nachgewiesen wird,
dies gilt auch wenn der Vertrag gekündigt oder bereits
erfüllt ist.
19. Zahlungsweise und Sicherheitsleistung
Ist keine Vertragserfüllungsbürgschaft gestellt, so
werden abrechnungsfähige Abschlagsrechnungen mit 90 %
der Nettosumme erstattet. Restzahlung nach geprüfter
Schlußrechnung. Die Sicherheitsleistung nach
vorbehaltloser Abnahme der Schlußrechnung beträgt 5 %
aus der Abrechnungssumme.
20. Lohn- und Materialpreiserhöhung
Lohn- und Materialpreiserhöhungen werden nicht
vergütet.
21. Bauwesenversicherung
Wird vom Auftraggeber eine Bauwesenversicherung
abgeschlossen, werden im Schadensfall 10% der
Schadenssumme, jedoch mindestens EUR 300,00
Selbstbeteiligung vom Auftragnehmer erbracht.
22. Bauschild
Ein Bauschild darf nur nach Abstimmung mit der
Bauleitung am Bauwerk angebracht werden. Wird eine
Bautafel errichtet, hat sich der AN daran zu
beteiligen.
23. Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Die Deckungshaftpflichtversicherung des AN muß
mindestens betragen:
für Personenschäden 3.000.000,00 EUR
für sonstige Schäden 1.500.000,00 EUR
der Versichrungsschutz muß insbesondere das Risiko der
allmählichen Einwirkung von Feuchtigkeit, Gasen,
Dämpfen und Ähnlichem (§4 1-5AHB) einschließen.
24. Der Bauherr behält sich die freihändige Vergabe der
Arbeiten vor.
Angaben zur Personalstärke:
Der Bieter wird zum Zeitpunkt der Auftragsabwicklung
für das angebotene Gewerk und Bauvorhaben im ei-
genen Betrieb eine Personalstärke
von___________Personen zur Verfügung haben.
Diese gliedert sich wie folgt auf:
Ingenieure:_____________
Techniker: _____________
Meister: _____________
Obermonteure: _________
Monteure: _____________
Helfer: _____________
Besondere Vertragsbedingungen:
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Die nachfolgenden Angaben erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit, Gültigkeit und Anwendbarkeit der
zitierten Normen
1.00 Allgemeiner Teil der ZTV
1.01 Allgemeines.
Diese Vorbemerkungen umfassen besondere Richtlinien und
Bedingungen für die Ausarbeitung des Angebotes und für
die Ausführung der Elektroanlagen.
Der Bieter erhält für die Ausarbeitung seines Angebotes
eine Leistungsbeschreibung und/oder ein
Leistungsverzeichnis.
Für die Ausarbeitung des Angebotes sowie die
Ausführung, Abnahme und Inbetriebnahme der
elektrotechnischen Anlagen sind neben den aufgeführten
Verdingungsunterlagen, die Vorschriften, Bestimmungen,
Richtlinien und Normen folgender Institutionen zugrunde
zu legen:
a. Die Regelwerke des Deutschen Normenausschusses
DIN-Blätter, unabhängig ob sie Bestandteil der VOB
sind.
b. Die behördlichen Richtlinien und Gesetze, wie die
Landesbauordnung (LBO) und Verordnungen der
örtlichen
Bauaufsichtsbehörde.
c. Auflagen und Bestimmungen der örtlich zuständigen
Brandschutz behörde.
d. Die Regelwerke des Gewerbeaufsichtsamtes und deren
gesetzliche Bestimmungen.
1.02 Leistungsverzeichnis
Bei technisch widersprüchlichen Angaben im
Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z.B. im
AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im
Langtext; das gilt auch bei Angeboten.
1.03 Bieterpflicht
Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen
unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht
richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für
den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen.
1.04 Individuelle Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an
in schriftlicher Form festzuhalten.
1.05 Unterschrift
Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der
Auftragnehmer an, dass diese Regelungen
Vertragsbestandteil werden.
1.06 Baustelleneinrichtung
Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben
sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber
gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise
einzubeziehen. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist
Bestandteil der Baustelleneinrichtung.
1.07 Lagerräume
Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder
Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht
behindert werden.
1.08 Lagerung
Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer
ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte
Räume innerhalb von zwei Werktagen besenrein zu räumen.
1.09 Baustellentransporte
Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom
Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei
Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen,
falls vorhandene Förder- mittel und Hebezeuge
mitbenutzt werden sollen.
1.10 Die Positionen des Leistungsverzeichnisses
verstehen
sich einschl. allem Aufwand und Material, das zur
Herstellung des betriebsfertigen Zustandes der Anlage
1.11 Fabrikate
Für gleiche Geräte ist nur ein Fabrikat und nur eine
Typenreihe zugelassen.
1.12 Abnahmen
Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder
technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den
Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden
oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen,
falls das nicht Angele- genheit des Bauherrn ist.
Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des
Liefer- und Leistungsumfangs sowie die
Funktionskontrolle.
1.13 Brandschutz
Die Anforderungen des Brandschutzkonzeptes sind
einzuhalten und die Errichtung aller
Brandschutztechnischen Einrichtungen und Abschottungen
ist zu dokumentieren und den Bestands- unterlagen
beizulegen.
1.14 Bauüberwachung
Die Teilnahme an den wöchentlich stattfindenden Jour
fix
Terminen ist durch einen benannten Projektleiter
verpflichtend.
Inhalte der Jour fixe sind im wesentlichen:
Bauablaufplan überprüfen
Bauvortschritt dokumentieren
Bausituation bewerten und besprechen
Begehung mit Bauherren und Bauleiter
Rücksprache zu Regiearbeiten und freizeichnen
dieser wenn nötig durch den Bauherren und
Bauleiter.
Die Dauer der Jour fix Termine ist zeitlich nicht
festgesetzt und kann je nach Besprechnungspunkten
individuell lang sein.
1.15 Koordination
mit allen Gewerken, insbesondere mit dem Lieferanten
der Gebäudeleittechnik sowie Überprüfung und
Gewährleistung aller Nahtstellen mit den anderen
haustechnischen Gewerken zur Sicherstellung der
gewerkübergreifenden Gesamtfunktionen
Dies umfasst im wesentlichen die Fortschreibung der
Planung, die Terminabstimmungen, die Mitwirkung bei der
Inbetrieb- nahme, Einregulierung und ggf.
Mängelbeseitigung sowie Einweisung des
Bauherrenpersonals.
Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet (trotz
planerischer Leistungsangaben) alle Leistungsangaben
von allen Gewerken rechtzeitig anzufordern, um die
Gesamtfunktion seiner Anlagen zu gewährleisten
Montagepläne sind der MSR-/Heizungs-Firma zur Verfügung
zu stellen, mit folgenden Angaben
Einbauort Ventilatoren, Pumpen, Ventile, usw.
Betriebsmeldungen (Schließer), Störmeldungen (Öffner)
usw.
Elektrische Leistungen, Stromaufnahme, Stromart usw.
Druckverlust, Durchflußmengen, Volumenstrom usw.
Auflistung der GLT-Datenpunkte usw.
dies bezieht sich sowohl auf die Montageplanung als
auch auf die Montage auf der Baustelle.
1.15 Einweisung
Nach Fertigstellung hat mit dem Bauherren eine
Einweisung zu erfolgen:
Die Einweisung ist schriftlich zu dokumentierren.
Die Bauüberwachung und damit verbundene Dokumentation
und
Einweisung werden nicht gesondert vergütet, sondern
sind
mit den Einheitspreisen mit abgegolten.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1.2 Bereich Sanitär und Heizungstechnik: 1.2 Bereich Sanitär und Heizungstechnik:
Es ist auf eine fachgerechte Lagerung der
Trinkwasserleitungen zu achten. Die Rohre müssen
jeweils am Ende vershlossen werden. Rohre dürfen nicht
auf dem Boden gelagert werden. Ein Unterbau mit mind.
5cm Höhe zur Lagerung ist durch den AN zu
Gewährleisten. Fittinge und Montagemateial wie
Absperrungen, Schieber, Ventiele usw. dürfen ebenso
nicht auf dem Boden gelagert werden. Diese sind in
Regalen oder Kisten zu lagern. Ebenso hat der AN offene
Leitungsenden während der Instatllation vor
Verschmutzung und/oder Verkeimung zu schützen. Der AN
verpflichtet sich an die Einhaltung der Einschlägigen
Normen für Trinkwasserinstallationen und
Schmutzwasserinstallationen laut DIN 1988, DIN EN
806-1,806-4, 806-5, 1986-3,4,30,100, DIN EN 12650-1 -5,
DINEN 1717, sowie den anerkannten Regeln der Technik.
einzuhalten. Des weiteren hat der AN die Arbeitsblätter
der Trinkwasserhygiene (Arbeitsblatt W551 W553) zu
beachten und einzuhalten. Vor Inbetriebnahme des
Trinkwassernetzes hat der AN an der Hauseinführung des
Versorgers eine Spülung von 30 Minuten durchzuführen.
Der AN verpflichtet sich seine Installation des
Trinkwassernetzes vor Inbetriebnahme auf Dichtigkeit
und Funktion zu prüfen. Das Abdrücken der Leitungen ist
nur mit Druckluft zulässig.
Es ist auf eine fachgerechte Lagerung der
Heizungsleitungen zu achten. Die Rohre müssen jeweils
am Ende vershlossen werden. Rohre dürfen nicht auf dem
Boden gelagert werden. Ein Unterbau mit mind. 5cm Höhe
zur Lagerung ist durch den AN zu Gewährleisten.
Fittinge und Montagemateial wie Absperrungen, Schieber,
Ventiele usw. dürfen ebenso nicht auf dem Boden
gelagert werden. Diese sind in Regalen oder Kisten zu
lagern. Ebenso hat der AN offene Leitungsenden während
der Instatllation vor Verschmutzung und/oder Verkeimung
zu schützen. Der AN hat die Verpflichtung laut Norm vor
Inbetriebnahme der Anlage einen Hydraulischen Abgleich
aller Ventile und Komponenten durchzuführen. Den
Einstellbericht des Abgleiches hat der AN mit seinen
Bestandsunterlagen an den AG auszuhändigen. Das füllen
der Heizungsanlage darf nur mit vollentsalztem VE
Wasser durchgeführt werden. Es gelten für den AN die
einschlägigen Normen und Anerkannten Regeln der
Technik. VDI2035, DIN18380, DINEN 12828, VDI 2050, DIN
4702 sowie DINEN 303, Geltende TRGI sowie DVGW
Richtlinien.
1.2 Bereich Lüftungs und Klimatechnik:
Der AN verpflichtet sich die Ihm übergebenen Unterlagen
wie Ausführungspläne, Schemen, Berechnungen usw. zu
prüfen und zu kontrollieren. Der AN hat dafür zu
sorgen, dass seine verlegten Kanle oder Rorleitungen
nicht auf dem Boden gelagert werden. Diese sind mind.
5cm über Boden zu lagern und an den Enden zu
verschließen. Der AN hat ebenso die Verantwortung über
bereits montierte Kanäle oder Rohrleitungen innerhalb
und außerhalb des Gebäudes diese vor Verschmutzung oder
Verkeimung zu schützen. Des weiteren müssen
Drallauslässe, Klimakasetten, Ventialtoren bis zur
Übergabe der Anlage an den AG verschlossen werden. Dies
kann durch Baukappen oder durch abkleben erfolgen.
Lüftungskanäle oder Rohrleitungen sind vor
Inbetriebnahme mit Druckluft zu reinigen und
voreingebaute Filter zu tauschen. Diese Kosten trägt
der AN. Die Protokolle der Einregulierung der
Lüftungsanlagen, sowie der Lüftungsauslässe hat der AN
zu protokollieren und mit den Bestandsunterlagen an den
AG zu übergeben. Klimaaußengeräte sind so zu schützen
bis zur Übergabe an den AG das sie nicht durch dritte
beschädigt werden.
Allgemeiner Beschrieb und Anforderungen:
2.01 Die Sicherheitsvorschriften der Fachverbände VDI,
VDE Unfallverhütungsvorschrift GUV
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" sind
einzuhalten.
2.02 Die Vorschriften der örtlichen
Versorgungsunternehmen, insbes. die TAB mit
deren Anlagen in der jeweils neuesten Fassung sind
einzuhalten.
2.03 Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen
der Sachversicherer einsch. aller Berechnungen und
Zeichnungen.
2.04 Zu den Nebenleistungen des AN gehört es,
alle erforderlichen Meldungen zu erstatten, sowie die
erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse zum
Bau und Betrieb der Anlage einzuholen, einschl.
aller Berechnungen und Zeichnungen.
2.05 Der AN haftet für die Standsicherheit (bei
Durchbrüchen, Stemmarbeiten etc.) der bestehenden
Bauwerke, soweit diese durch sine Arbeiten unmittel-
bar betroffen oder in das Bauwerk einbezogen werden.
Er hat im Zweifelsfall die Standsicherheit auf ei-
gene Kosten nachzuweisen. Alle Stemmarbeiten, wel-
che über die, von der DIN 1053 Teil 3, zugelassenen
Werte gehen, sind vor Beginn mit der Bauleitung
abzu-stimmen.
Schlitze und Aussparungen dürfen weder Brand-, Wär-
me- nach Schallschutz in unzulässinger Weise mindern.
Die Vorschriften wie DIN 18015 Teil 1, 4109, 4108,
4102 usw. sind unbedingt einzuhalten.
2.6 Fabrikathinweise mit dem Zusatz "oder gleich-
wertig wie", dienen nur der techn. Kennzeichnung.
Es bleibt dem Bieter überlassen, ein anderes,
mindestens gleichwertiges Fabrikat anzubieten und
zu liefern, soweit dies in Qualität, Form, Ab-
messungen, Funktionseigenschaften, Kundendienst
und Wartung etc., als gleichwertig gelten kann.
Bei Nichteinhaltung dieser Weisung ist der Auftrag-
nehmer verpflichtet, durch kostenlosen Austausch
den geforderten Zustand herzustellen.
2.7 Alle Maße sind am Bau zu prüfen. Anordnung
und Höhenlage der Brennstellen, Schalter und Steck
dosen sind mit der Bauleitung abzusprechen.
2.8 In den Einheitspreisen der elektrischen
Komponenten,
ist der Betiebsfertige Elektrische Anschluss inkl.
absiolieren, einführen der Leitungen und Inbetriebhane,
mit einzukalkulieren.
2.9 Für Installationen in den Regelgeschossen,
bis ca. 3,50m Installationshöhe, sind Arbeitsgeräte in
den Einheitspreisen zu berücksichtigen und werden
nicht gesondert vergütet.
Für Installationen über 3,50m Höhe, sind in
entsprechend Position für wie z.B. Hebebühnen,
Hubsteiger, Gerüst usw., vorgesehen.
Für Installationen an der Aussenfassade ist das
vorhandene Gerüst zuverwenden. Die Ausführung
ist mit der Bauleitung Hochbau abzustimmen.
1.2 Bereich Sanitär und Heizungstechnik:
Allgemeine Baubeschreibung Heizung / Lüftung / Sanitär Allgemeine Baubeschreibung Heizung / Lüftung / Sanitär
Bauvorhaben:
Neubau eines Produktions- und Bürogebäudes
Bauherr:
RE-CH GmbH & Co. KG
Parkstrasse 48, 61231 Bad Nauheim
Bauort:
Am Ziegelköppel 7, 35444 Biebertal
Gebäude:
Das 2-Geschossige Gebäude wird in Holzbauweise
erstellt.
Wände in Holzständer / Holzrahmenbauweise und
Zwischendecken Vollholz Brettstapeldecke /
Brettschichtholz oder dergl. Dach als Dachstuhl mit F30
Unterdeckenverkleidung.
Geometrie, Höhen, Flächen usw. ist den beiliegende
Architektur Werkplänen ersichtlich.
Wände:
Außenwände:
Schallschutz: Rw 46 dB mit 12,5 mm Gipsbeplankung innen
Feuerschutz: F 30 B
- 012,0 mm OSB Holzwerkstoffplatte (nicht
oberflächenfertig)
- diffusionshemmende Schicht
- 200,0 mm Holzständer mit 200 mm dazwischenliegender
Wärmedämmung
- 012,0 mm OSB Holzwerkstoffplatte (nicht
oberflächenfertig)
Innenwände
Fertigteilwände-Haas:
- 012,5 mm Gipskarton, malerfertig verspachtelt
(Qualitätsstufe 2)
- 012,0 mm Holzwerkstoffplatte
- Holzständer mit dazwischen liegender Wärmedämmung
- 012,0 mm Holzwerkstoffplatte
- 012,5 mm Gipskarton, malerfertig verspachtelt
(Qualitätsstufe 2)
GK-Wände
Teilweise Wände in Metallständerbauweise örtlich
erstellt.
Vorsatzwände in Metallständerbauweise
Das Gebäude wird mittels Fußbodenheizung beheizt.
Für die Wärme- / Kälteerzeugung wird eine reversible
Luft/Wasser-Wärmepumpe mit ausgeführt.
Das Bürogebäude wird im Winter mittels Fußbodenheizung
beheizt.
Im Sommer über Kühlfunktion / Temperierung unter
Beachtung der Taupunktgrenzen gekühlt.
Die Warmwasserbereitung erfolgt dezentral.
Für eine optionale später Unterteilung des Gebäudes,
ist die Verbrauchszählung muss so erfasst werden, dass
jede Nutzungseinheit separat erfasst werden kann.
Allgemeinnutzung muss ebenso separat erfasst werden
können.
Die innenliegenden Bäder erhalten eine bedarfsgerechte
Einzelraumlüftung ohne Wärmerückgewinnung. Die
Nachströmung erfolgt über das Türblatt, oder durch
Nachströmöffnungen.
Vereinzelte Räume erhalten unterstützende
Frischluftzuführung mittels dezentralen
Bürolüftungssystemen mit Wärmerückgewinnung.
Hinweis:
Vor stehende Beschreibung ist eine grobe
Kurzbeschreibung und keine Vollumfängliche Beschreibung
der Aufzuführenden Leistungen.
Allgemeine Baubeschreibung Heizung / Lüftung / Sanitär
01 Trinkwasseranlagen
01
Trinkwasseranlagen
01.01 Rohr Mapress Edelstahl
01.01
Rohr Mapress Edelstahl
01.02 Rohr Verbundrohr
01.02
Rohr Verbundrohr
01.03 Rohrzubehör
01.03
Rohrzubehör
01.04 Rohrdämmung Rockwool 800
01.04
Rohrdämmung Rockwool 800
01.05 Technische Anlagen
01.05
Technische Anlagen
01.06 Brandschutz
01.06
Brandschutz
02 Schmutzwasseranlagen
02
Schmutzwasseranlagen
02.01 Rohr Silent-Pro
02.01
Rohr Silent-Pro
02.02 Formstücke Silent-Pro
02.02
Formstücke Silent-Pro
02.03 Rohrzubehör
02.03
Rohrzubehör
02.04 Rohrdämmung Missel
02.04
Rohrdämmung Missel
02.05 Befestigungsmaterial
02.05
Befestigungsmaterial
02.06 Brandschutz
02.06
Brandschutz
03 Heizungsanlagen
03
Heizungsanlagen
03.01 Rohr Mapress Edelstahl
03.01
Rohr Mapress Edelstahl
03.02 Rohrzubehör
03.02
Rohrzubehör
03.03 Rohrdämmung Rockwool 800
03.03
Rohrdämmung Rockwool 800
03.04 Flächenheizung
03.04
Flächenheizung
03.05 Technische Anlagen
03.05
Technische Anlagen
03.06 Brandschutz
03.06
Brandschutz
04 Kälteanlagen
04
Kälteanlagen
04.01 Rohr Kupfer nach EN 12735-1
04.01
Rohr Kupfer nach EN 12735-1
04.02 Formstücke, Befestigungsmaterial
04.02
Formstücke, Befestigungsmaterial
04.03 Rohrzubehör
04.03
Rohrzubehör
04.04 Rohrdämmung Kautschuk
04.04
Rohrdämmung Kautschuk
04.05 Technische Anlagen
04.05
Technische Anlagen
05 Druckluft
05
Druckluft
05.01 Druckluft
05.01
Druckluft
05.02 Brandschutz
05.02
Brandschutz
06 Lüftungsanlagen
06
Lüftungsanlagen
06.01 Kanäle
06.01
Kanäle
06.02 Formstücke
06.02
Formstücke
06.03 Kanalzubehör
06.03
Kanalzubehör
06.04 Befestigungsmaterial
06.04
Befestigungsmaterial
06.05 Technische Anlagen
06.05
Technische Anlagen
06.06 Brandschutz
06.06
Brandschutz
06.07 Pendellüfter
06.07
Pendellüfter
07 Ausstattung
07
Ausstattung
07.01 Montageelemente
07.01
Montageelemente
07.02 Sanitärobjekte
07.02
Sanitärobjekte
07.03 Armaturen
07.03
Armaturen
07.04 Einrichtung
07.04
Einrichtung
07.05 Technische Anlagen
07.05
Technische Anlagen
07.06 Barrierefrei
07.06
Barrierefrei
08 Sonstige Bauleistungen
08
Sonstige Bauleistungen
08.01 Sonstiges_
08.01
Sonstiges_
08.02 Schlitzarbeiten und Durchbrüche
08.02
Schlitzarbeiten und Durchbrüche
08.03 Regieleistungen
08.03
Regieleistungen