Elektroinstallation
BV RE-CH GmbH & Co. KG, Am Ziegenköppel 7, 35444 Biebertal
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Projektbeschreibung Der Neubau umfasst ein kombiniertes Produktions- und Bürogebäude am Standort Am Ziegelköppel 7 in 35444 Biebertal. Die Planung basiert auf den freigegebenen Bauunterlagen vom 02.06.2023 in Verbindung mit den aktualisierten Eintragungen vom 29.04.2025. Das Gebäude dient der industriellen Fertigung sowie der Unterbringung zugehöriger Verwaltungs- und Büroflächen. Das Bauwerk wird als Stahl- bzw. Stahlrahmenkonstruktion mit einem Pultdach ausgeführt. Die Grundfläche des Gebäudes beträgt insgesamt 1.041 m². 2. Gebäudedaten Gebäudelänge: 36,48 m + 26,40 m Gebäudebreite: 15,00 m / 20,00 m Wandhöhe: 7,25 m (OK Rohfußboden bis OK Dachhaut) Sockelhöhe: 30 cm Grundfläche: 1.041 m² Innenraumtemperatur: > 19 °C (Produktions- und Bürobereiche) 3. Baukonstruktion 3.1 Gründung und Bodenplatte Ausführung als tragende Stahlbetonbodenplatte, Teilbereich mit Sockelhöhe 30 cm. 3.2 Tragwerk Stahlrahmenkonstruktion für die Hallenbereiche. Ausführung gemäß statischer Berechnung unter Berücksichtigung der Schneelastzone 2. 3.3 Außenwände Holzständerwände in Großtafelbauweise 3.4 Innenwände Holzständerwände in Großtafelbauweise, Metallständerwände 4. Dachkonstruktion 4.1 Dachform Pultdach, Dachneigung: 5° über der gesamten Gebäudefläche. Entwässerung über Dachrinnen und Fallrohre. 4.3 Lastannahmen Schneelast: 0,68 kN/m² (Sk am Dach) Schneelastzone 2 (< 208 m ü. NN) 5. Nutzung und Raumkonzept 5.1 Produktionsbereich - Großflächige Bereiche für Produktionsprozesse. 5.2 Bürobereich - Abgetrennte Büro- und Verwaltungsflächen. 5.3 Technische Räume - Flächen für Haustechnik, Elektroverteilungen und Lagerzonen.
1. Projektbeschreibung
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH, Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG genannt) 2. Vertragsgrundlage Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge: 2.1. das Auftragsschreiben des AG mit Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll angefertigt wurde 2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB), 2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften und Vorbemerkungen 2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn einschl. der Baugenehmigungsunterlagen, 2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige einschlägige DIN-Vorschriften und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der Vertragsdurchführung zu beachten sind. 2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass ausländische Arbeitskräfte auf der vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur dann zum Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. 3. Vergabe 3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den AG kostenlos und unverbindlich. 3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift, Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen. 3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit dem Hauptangebot gesondert gekennzeichnet einzureichen. 3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche Leistung ist hinsichtlich Ausführung und Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen. 3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege, vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-, Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend zu informieren. 3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist berechtigt, unter den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben. 4. Vertragspreis 4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind Festpreise. 4.2. Alle Preise einschließlich derer für Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich aller Gehalts- und Lohnnebenkosten. 5. Pauschalpreisvereinbarung 5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt, so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Massen. 5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis, Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen. 5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer Änderung des Pauschalpreises. 6. Umfang der Leistungen 6.1. Es gilt die VOB /B § 4 6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl, Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter. 6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat der AN auf seine Kosten zu sorgen. Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu Lasten des AN. 6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon, Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine evtl. vereinbarte Regelung gemäß Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu erfolgen. 6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von Einrichtungen des AG während der gesamten Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf der vertragsgegenständlichen Baustelle. 6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn. 6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der AN die Genehmigung des AG einzuholen. 6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch- und Alkoholverbot 6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der Abfallstoffe zu achten 6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und Projektleitung unverzüglich zu melden 6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor Beschädigung zu schützen 7. Mehr- oder Minderleistungen 7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete 7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG anzuzeigen. 7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr- oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung statt. 8. Ausführungsunterlagen 8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. 8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN berechnet. 8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. 8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere hinsichtlich der Maße zu überprüfen und diese, so weit wie möglich, mit der vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu vergleichen. 8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung, so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu haften. 8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat er diese dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in die gültigen einschlägigen DIN- Normen, behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien Einsicht zu gewähren. 8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. 8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des AN. 8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen anzufertigen und diese nach Fertigstellung der Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu beauftragen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben durch die Ersatzbeauftragung unberührt. 9. Bauzustand 9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über Versorgungsleitungen und sonstigen seinen Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei erbringen kann. Etwaige Einwände und Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen. 9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur Haftung des Auftragnehmers führen. 9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem Zustand zu halten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung einzubehalten. 10. Auftragsdurchführung 10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz. Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind, Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere die Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich geforderte sicherheitstechnische Betreuung seiner Leistungserbringung durch eine Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt der AN dem AG die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dar. Der AN hat die Projektleitung des AG unaufgefordert unverzüglich über jegliche Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN dafür ein, dass sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden, die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung, mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen- bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall einer von ihm zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von 200,00 _ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat der AN den AG freizustellen. 10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine - termingerecht auszuführen. Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit zu vermeiden. 10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen nicht eintreten. Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich, anzuzeigen. 10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter wahrzunehmen. Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen. 10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner Leistung innerhalb einer vom AG gestellten angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und sachgerecht zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese Aufforderung schriftlich unter Begründung der Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt, ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen und diese Kosten dem AN gegen Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen. 10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch Verhandlungsprotokoll. Im Falle der Nichtausfertigung eines Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche vor Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem AG schriftlich mitzuteilen. 10.7. Die personelle Besetzung der vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt ist. 10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die exakte Einhaltung aller einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen. 10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten gestattet. 10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen fristgemäß einzuholen und dem AG im Original vorzulegen. 11. Behinderungen jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG unverzüglich mündlich und unmittelbar anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen. 12. Bauleistungsversicherung 12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür eine anteilige Prämie von 0,25% seiner Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen. 12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw. bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung einzubehalten. 13. Fristen und Haftung 13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine mit dem Bauherrn vereinbart. Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll. Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen, um die vertraglich vereinbarten Leistungen termingerecht erfüllen zu können. Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu verschaffen. 13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5% der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des Nachweises eines Schadens durch den AG bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen (auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die dem AG hieraus entstanden sind. 14. Aufmaß und Abrechnung 14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit Angabe des betreffenden Bauvorhabens in mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu stellen. 14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß unter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung evtl. gewährter Nachlässe. 15. Zahlungen 15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung mittels Vorlage einer prüffähigen Abschlagsrechnung angewiesen. 15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher Fertigstellung des vertragsgegenständlichen Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder abgebeten sind aufzuführen. 15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 16.  Sicherheitsleitung 16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern. Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt, bei Nichterbringung der Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz herleiten. 16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN kann diesen Einbehalt durch eine unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B. 17. Abnahme 17.1.  Es findet eine förmliche Abnahme statt. 17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu bestätigen. 17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben und mindern. 17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN wesentliche Mängel aufweist. 17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des AN erfolgt ist. 18. Gewährleistung 18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt allerdings noch die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate. 18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung nicht nach, so kann der AG die Mängel selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN beseitigen lassen. 18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form besonderen technischen oder kaufmännisch notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. 18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung direkt an den Bauherrn ab. 19. Arbeitsberichte 19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu erstellen. 19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu versehen. 19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind: Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse, Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung des AG und besondere Vorkommnisse; Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls unter Angabe des Grundes anzugeben. 19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN der Bauleitung des AG auszuhändigen und von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegenzuzeichnen. 20. Versicherungen 20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu verfügen, die gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind. 20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen. Zuwiderhandlungen können einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen. 21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen neuesten Datums vorzulegen: Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft. 22. Forderungen des AG Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.) abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399). 23. Inkrafttreten des Auftrages 23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt 23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge unterliegen den vorliegenden AVAB. 24. Teilunwirksamkeit 24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. 25. Gerichtsstand 25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Vertragsbedingungen: Vertragsgrundlagen werden nacheinander: 1. Das Auftragsschreiben bzw. der Vertrag zwischen     Auftraggeber und Auftragnehmer. 2. Die Baubeschreibung 3. Die Leistungsbeschreibung 4. Die besonderen Vertragsbedingungen 5. Die zusätzlichen Vertragsbedingungen 6. Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen 7. Die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB Teil C) in ihrer neuesten Fassung 8. Die allgemeinen Vertragsbedingungen des BGB in ihrer     neuesten Fassung. 9. Abweichend dem BGB gelten für die Gewährleistung 5 Jahre,     und 6 Monate ab der gemeinsamen mängelfreien Abnahme.     Die förmliche Abnahme ist vom AN schriftlich zu beantragen     und gemeinsam mit Bauherrnschaft und Bauleitung durchzuführen.     Eine fiktive Abnahme wird nicht anerkannt. 10. Die einschlägigen DIN-Vorschriften 11. Pauschalpreisvereinbarung   - Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt, so erfolgt die     Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Massen.   - Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die     Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis, Baubeschreibung, Pläne     etc.) auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen     Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.   - Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer Änderung des     Pauschalpreises.   - Mit dem Pauschalpreis sind alle Leistungen abgegolten, die für die     Betriebsfertige Installation und Inbetriebsetzung des Gebäudes     erforderlich sind, auch wenn diese nicht im Detail in den Plänen     aufgeführt oder beschrieben sind.     Der AN schuldet im Sinne des Vertrages ein in sich vollfunktionsfähige     Leistung bei Abnahme. Angebot: 1. Das Angebot ist kostenlos und unverbindlich. 2 Die Ausschreibungsunterlagen sind vollständig und    radierfest auszufüllen und rechtsverbindlich zu    unterschreiben. Änderungen, Zusätze oder Streichungen in den    Ausschreibungsunterlagen dürfen vom AN (Bieter)    nicht vorgenommen werden; sie sind rechtsunwirksam.    Eventuelle Anmerkungen sind als Anlage beizufügen. 3 Die zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten für alle    Leistungen und Lieferungen, die der Unternehmer    (Auftragnehmer=AN) dem Bauherrn (Auftraggeber = AG)    anbietet und die von diesem oder in seinem Namen    und Auftrag von einem beauftragten Architekten oder Ingenieur    vergeben werden. 4 Vertrags- und Lieferbedingungen des AN gelten nur    insoweit, als sie den Vertragsbedingungen des AG    nicht widersprechen bzw. vom AG ausdrücklich schriftlich    anerkannt sind.
Vertragsbedingungen:
Besondere Vertragsbedingungen: 1. Ausführungsfristen a) Die Ausführung ist, zu dem vom Auftraggeber im Auftragsschreiben genannten Termin, zu beginnen. b) Voraussichtlichter Ausführungstermin: ca. KW 31/2026 c) Fertigstellungstermin:               ca. KW 04/2027 2.  Bauführung Die technische Bauleitung obliegt dem vom AG beauftragen Bauleiter oder Planungsbüro. Die Weisungsbefugnis, der vom AG mit der Objektplanung und -überwachung beauftragten Projektanten, erstreckt sich nicht auf Erklärungen und Handlungen, aus denen rechtliche oder finanzielle Verpflichtungen für den AG entstehen können. Der AN hat sich in allen Vertragsangelegenheiten unmittelbar an den AG zu wenden. 3.  Überprüfen der Ausführungspläne Der AN erhält vom AG die Ausführungspläne in digitaler form Pläne und Schriftstücke bis DIN A4 werden als PDF oder Word Datei übersandt. Pläne ind PDF und DWG. Die Kosten für Druck der Pläne und sonstigend Ausführungs- unterlagen sind vom AN zu tragen. Die Ausführungspläne beinhalten: - Übersichtpläne Elektro - Schematas: - Starkstrom, Netzwerk, Potentialausgleich, KNX-Bus - Berechnung der Hauptleitungen zu den Unterverteiler - Verteilerpläne der Hautpt- und Unterverteiler - Netzwerkverteiler - Kabelliste mit Belegungslisten Der Auftragnehmer hat folgende Leistungen zu erbringen: - Überprüfen der Ausführungspläne - Einwendungen und Bedenken sind jeweils unverzüglich    beim  AG bzw. der Bauleitung schriftlich anzumelden. - Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung, so hat er für alle   daraus entstehenden Schäden zu haften. - Erstellen von Werk- und Montageplanung, sowie   fabrikbezogenen Detailplänen. - Die Erstellung gegebenenfalls erforderlicher Detailpläne, sind   im Zuge der Werk- und Montageplanung zu erbringen,   sofern der AN diese für die Ausführung als erforderlich erachtet. - Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen. Die Kosten hierfür sind durch die Vertragspreise abgegolten. 4. Nachträge Werden Leistungen erforderlich, die nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung sind, sind die hierfür anfallenden Preise vor Beginn der Ausführung gesondert zu vereinbaren. Hierzu sind Nachtragsangebote zu erstellen. Eine Ausführung der Nachtragsleistungen darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen; erst mit dieser Zustimmung werden die angebotenen Preise verbindlich. Nachträge sind auf Basis der Grundkalkulation des Hauptangebotes zu erstellen. Die Erstellung von Nachtragsangeboten wird nicht gesondert vergütet. Dies gilt auch dann, wenn seitens des Auftraggebers kein Nachtragsleistungsverzeichnis zur Verfügung gestellt wird und / oder, die Anforderung der Nachträge formlos oder im Rahmen von Baubesprechungen erfolgt. 5. Zufahrtswege und Anschlüsse Zufahrtswege, Lager- und Arbeitsplätze, usw. hat sich der Auftragnehmer zubeschaffen. Die Kosten hierfür sind durch die Vertragspreise abgegolten. Baustrom und Bauwasser wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. 6. Maßnahmen zur Feststellung der Lage von Hindernissen Zu den Nebenleistungen gehören auch die Maßnahmen zur Feststellung der Lage von Hindernissen, Leitungen, Kanälen, Dränagen, Kabeln, Grenzsteinen und dgl., soweit hierfür im Leistungsvezeichnis keine eigene Position ausgeschrieben ist. 7. Verpackungsmaterial Alle Abfälle, Verpackungs- und Restmaterial, bleibt Eigentum des AN und ist von ihm auf seine Kosten zu entsorgen. Wird vom Auftraggeber Müll des Auftragnehmers entsorgt, werden mindestens 0,2% der Schlußrechnungssumme oder die tatsächlichen Kosten von der Schlußrechnung abgezogen. 8. Beseitigung von Verunreinigungen Zu den Nebenleistungen gehört auch die Beseitgung aller Verunreinigungen (Abfälle, Bauschutt und dgl.), die von den Arbeitern des Auftragnehmers herrühren. Die Arbeiten sind so durchzuführen, daß keine Behinderungen irgendwelcher Arbeiten gibt. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung der Schuttbeseitigung nicht nach, ist der Auftraggeber nach Ablauf einer Mahnfrist berechtigt, den Schutt auf Kosten des Auftragnehmers entfernen zu lassen. 9. Ausführungszeichnungen - Vorlage - Freigabe Ausführungszeichnungen und notwendige Berechnungen sind unter Beachtung der vorhandenen Aussparungspläne, anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Mutterpausen der Rohbaupläne zu erstellen und dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten, zur Genehmmigung vorzulegen. Prüfung und Freigabe von Plänen entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner vollen Verantwortung für die Ingenieurleistung. 10. Abnahmeunterlagen Bei Abnahme der Leistung hat der AN dem AG zu übergeben 1. Bestandszeichnungen 1-fach Papier + Digital 2. Alle Konstruktions- und Werkstattzeichnungen,     die der Auftragnehmer zur Ausführung seiner Leistung     angefertigt hat. 11. Terminüberwachung Die Termine werden anhand eines Terminplanes überwacht. 12. Terminüberschreitung Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft die Vertragsfristen, ist eine Vertragsstrafe von EUR 100,00 pro Tag zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Auftragssumme. 13. Eventualpositionen Die Notwendigkeit der Anordnung und der Umfang von Eventualpositonen ergibt sich erst im Zuge der Vertragsabwicklung. Sofern im LV die Ausführung nur nach Anordnung des AG vorgeschrieben ist, bedeutet dies, daß auch mit der Vorbereitung zur Ausführung erst nach besonderer Aufforderung des AG zu beginnen ist. 14. Bemusterung Dem Auftraggeber sind vor Beginn der Ausführung kostenlos Muster der vorgesehenen Leuchten, Schalter sowie der sonstigen vorgesehenen Materialien zur Genehmigung vorzulegen. Die zu bemusternden Bauteile sind zuvor anhand einer vom Auftragnehmer erstellten Bemusterungsliste, der Bauleitung oder dem Auftraggeber zur Abstimmung vorzulegen. Auf der Bemusterungsliste sind mindestens die exakten Hersteller- und Typenbezeichnungen sowie die Farbe, entsprechende Abbildungen und - sofern relevant - Angaben zu Größe oder Leistung darzustellen. 15. Leistungsumfang Mit den Vertragspreisen sind alle Leistungen abgegolten, die zur betriebsfertigen Funktion des Projektes und zur restlosen Fertigstellung der Maßnahme notwendig sind. In der Verdin- gungsunterlage sind nur die zwingenden Forderungen für die Ausführung festgelegt. 16. Übernahme Sofern die Prüfung auf Vertragsfähigkeit (Funktionsprüfung) aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar nach Fertigstellung der Leistung vorgenommen werden kann, findet zunächst keine Abnahme, sondern nur eine Übernahme statt. Mit der Übernahme endet die Schutzpflicht des AN nach § 4 Nr. 5 VOB/B. Geht die Gefahr nach § 12 Nr. 6 VOB/B auf den AG über, sind die, bis dahin erbrachten Leistungen abzurech- nen, wenn der AN eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Abrechnungssumme stellt. Eine für die vertragsmäßige Erfüllung gestellte Sicherheit wird angerechnet. Eine wegen Verzugs erwirkte Vertragsstrafe wird bis zum Tage der Übernahme berechnet. Die Leistung wird nach § 12 VOB/B abgenommen, sobald die Vertragsmäßigkeit durch eine Funktionsprüfung nachgewiesen ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit der offiziellen Abnahme. 17. Nachunternehmer Nachunternehmer müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässing sein, insbesondere Ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sein und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat rechtzeitig vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen, so wie Name und Anschrift des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers bekanntzugeben und die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 VOB/B beim AG über das Planungsbüro zu beantragen. Der AN hat mitzuteilen, bei welcher Berufsgenossenschaft der jeweilige Nachunternehmer Mitglied ist (einschl. Angabe der Mitgliedsnummer) und zu welchem Bereich der Nachunter- nehmer gehört (Handwerk, Industrie, Handel, sonstiges). 18. Preisabsprachen Wenn der Auftragnehmer aus Anlaß der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadenersatz 5 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, daß eine andere Schadenshöhe nachgewiesen wird, dies gilt auch wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. 19. Zahlungsweise und Sicherheitsleistung Ist keine Vertragserfüllungsbürgschaft gestellt, so werden abrechnungsfähige Abschlagsrechnungen mit 90 % der Nettosumme erstattet. Restzahlung nach geprüfter Schlußrechnung. Die Sicherheitsleistung nach vorbehaltloser Abnahme der Schlußrechnung beträgt 5 % aus der Abrechnungssumme. 20. Lohn- und Materialpreiserhöhung Lohn- und Materialpreiserhöhungen werden nicht vergütet. 21. Bauwesenversicherung Wird vom Auftraggeber eine Bauwesenversicherung abgeschlossen, werden im Schadensfall 10% der Schadenssumme, jedoch mindestens EUR 300,00 Selbstbeteiligung vom Auftragnehmer erbracht. 22. Bauschild Ein Bauschild darf nur nach Abstimmung mit der Bauleitung am Bauwerk angebracht werden. Wird eine Bautafel errichtet, hat sich der AN daran zu beteiligen. 23. Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers Die Deckungshaftpflichtversicherung des AN muß mindestens betragen: für Personenschäden          3.000.000,00 EUR für sonstige Schäden           1.500.000,00 EUR der Versichrungsschutz muß insbesondere das Risiko der allmählichen Einwirkung von Feuchtigkeit, Gasen, Dämpfen und Ähnlichem (§4 1-5AHB) einschließen. 24. Der Bauherr behält sich die freihändige Vergabe der Arbeiten vor. Angaben zur Personalstärke: Der Bieter wird zum Zeitpunkt der Auftragsabwicklung für das angebotene Gewerk und Bauvorhaben im ei- genen Betrieb eine Personalstärke von___________Personen zur Verfügung haben. Diese gliedert sich wie folgt auf:         Ingenieure:_____________         Techniker: _____________         Meister:     _____________         Obermonteure: _________         Monteure:  _____________         Helfer:       _____________
Besondere Vertragsbedingungen:
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Die nachfolgenden Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Gültigkeit und Anwendbarkeit der zitierten Normen 1.00 Allgemeiner Teil der ZTV 1.01 Normen und Regeln von Bauleistungen Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten. 1.02 Leistungsverzeichnis Bei technisch widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z.B. im AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im Langtext; das gilt auch bei Angeboten. 1.03 Bieterpflicht Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen. 1.04 Individuelle Vereinbarungen Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. 1.05 Unterschrift Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 1.06 Baustelleneinrichtung Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. 1.06 Lagerräume Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. 1.07 Lagerung Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von zwei Werktagen besenrein zu räumen. 1.08 Baustellentransporte Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragneh- mer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Förder- mittel und Hebezeuge mitbenutzt werden sollen. 1.08 Abnahmen Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen, falls das nicht Angele- genheit des Bauherrn ist. Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer-  und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle. 1.09 Brandschutz Die Anforderungen des Brandschutzkonzeptes sind einzuhalten und die Errichtung aller Brandschutztechnischen Einrichtungen und Abschottungen ist zu dokumentieren und den Bestands- unterlagen beizulegen. 1.10 Jour-Fixe 1x wöchentlich finden Jour-Fixe-Termine statt. Die ausführende Firma hat zu jedem eingeladenen Jour-Fixe-Termin zu erscheinen. Alle Besprechungstermine sind mit den Einhetspreisen abgegolten. 2.00  Teil-2 Elektroinstallation 2.01  Die Sicherheitsvorschriften der Fachverbände VDE, ABB, VDEW, Fernmelde- und Telekomvorschriften, RGA-Richtlinien, Unfallverhütungsvorschrift GUV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" sind einzuhalten. 2.02  Die Vorschriften des örtlichen Energieversorgungsunternehmens, insbes. die TAB mit deren Anlagen in der jeweils neuesten Fassung sind einzuhalten. 2.03  Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen der Sachversicherer einsch. aller Berechnungen und Zeichnungen. 2.04  Zu den Nebenleistungen des AN gehört es, alle erforderlichen Meldungen zu erstatten, sowie die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse zum Bau und Betrieb der Anlage einzuholen, einschl. aller Berechnungen und Zeichnungen. 2.05  Der AN haftet für die Standsicherheit (bei Durchbrüchen, Stemmarbeiten etc.) der bestehenden Bauwerke, soweit diese durch sine Arbeiten unmittel- bar betroffen oder in das Bauwerk einbezogen werden. Er hat im Zweifelsfall die Standsicherheit auf ei- gene Kosten nachzuweisen. Alle Stemmarbeiten, wel- che über die, von der DIN 1053 Teil 3, zugelassenen Werte gehen, sind vor Beginn mit der Bauleitung abzu-stimmen. Schlitze und Aussparungen dürfen weder Brand-, Wär- me- nach Schallschutz in unzulässinger Weise mindern. Die Vorschriften wie DIN 18015 Teil 1, 4109, 4108, 4102 usw. sind unbedingt einzuhalten. 2.06  Sämtliche Schlitze dürfen nur gefräst werden und haben sich innerhalb den von der DIN 18015 Teil 3 zugelassnen Installationszonen zu halten. Die Preise dafür, müssen in den Einheitspreisen ent- halten sein. 2.07  Es dürfen nur Materialien und Bauteile einge- baut werden, die das VDE Prüfzeichen tragen. Als Leitungsmaterial sind nur Kupfer-Leiter zulässig. Alle mehrfach benötigten Materialien und Bauteile sind in Form, Farbe und Konstruktion vom gleichen Fabrikat zu wählen. 2.08  Zu den Nebenleistungen gehört es, Rohre und Dosen in Betonteilen sorgfältig an der Schalung zu befestigen und während des Betonierens zu überwa- chen und Rohrenden und Dosen vor dem Eindringen von Beton zu schützen und Gewinde-Öffnungen zu verschließen. 2.09  Für die Aufteilung und Absicherung der Strom- kreise ist das Schaltschema verbindlich. Die Strom- kreise sind entsprechend der tatsächlichen Belastung auf die Phasen aufzuteilen. 2.10  Fabrikathinweise mit dem Zusatz "oder gleich- wertig wie", dienen nur der techn. Kennzeichnung. Es bleibt dem Bieter überlassen, ein anderes, mindestens gleichwertiges Fabrikat anzubieten und zu liefern, soweit dies in Qualität, Form, Ab- messungen, Funktionseigenschaften, Kundendienst und Wartung etc., als gleichwertig gelten kann. Da auch die Montageverhältnisse und die TAB des EVU zu beach ten sind, ist im Zweifelsfall vor Angebots- abgabe Rückfrage bei der Bauleitung erforderlich. Bei Nichteinhaltung dieser Weisung ist der Auftrag- nehmer verpflichtet, durch kostenlosen Austausch den geforderten Zustand herzustellen. 2.11  Alle Maße sind am Bau zu prüfen. Anordnung und Höhenlage der Brennstellen, Schalter und Steck dosen sind mit der Bauleitung abzusprechen. 2.12  Bei Wand- und Deckendurchführungen sind Fut- terrohre einzubauen. 2.13  Dehnungsfugen sind durch in Schlaufen verlegte Rohre zu überbrücken. 2.14  An gefährdeten Stellen sind Maßnahmen zum Korrosionsschutz der Leitungen und zur Vermeidung von Schallbrücken vorzusehen. 2.15  Die Prüfungen nach DIN VDE 0100 Teil 610 sind durchzuführen und die Prüfprotokolle sind der Baulei tung in 3-fach Ausfpührung mit der Schlußrechnung zu übergeben.. 2.16  Wenn nicht ausdrücklich in der Leistungsbe- schreibung vermerkt, sind in die Angebotspreise die Lieferung und die betriebsfertige Montage einzu- rechnen. Lampen und Leuchten sind einschl. Leucht- mittel, Lichtfarbe, bei Leuchtstoffröhren nach Raum- chrakter und als Lumiluxröhren anzubieten. Alle induktiven Leuchten sind mit Kompensationskonden- satoren entsprechender Stärke anzubieten. 2.17  Bei Positionen mit erhöhter Montagehöhe (Montagehöhe ab 4,01m), sind in Einheitspreise die Kosten für Hilfsmittel wie z.B. Hebebühnen, Hubsteiger, Gerüst usw., mit einzurechnen. Befestigungen, Formteile, Trennstege usw. sind entsprechend einzukalkulieren, und werden nicht gesondert berechnet. Rohre werden nicht besonders Vergütet sondern sind mit dem Aufschlag der Kabel abgegolten. Montagehöhen bis 4,00m, sind in den Grundpeis mit einzukalkulieren. 2.18  Die Befestigung der UP-Einbaugeräte hat in den Schalterdosen per Schrauben zu erfolgen. 2.19  Bei einseitigem Sichtmauerwerk sind die Leitungen hierfür an der Seite zu verlegen, die später verputz werden. Bei beidseitigem Sichtmaue- werk ist das Verlegen der Leitungen in den Fugen mit einzukalkulieren. 2.20  Bei der Verlegung sind die Mindestabstände zwischen Starkstromleitungen und Schwachstrom nach VDE zu berücksichtigen, sowie eine evtl. Be- einflussung durch diese. 2.21  Bei aP-Verlegung der Kabel an Decken und Wänden innerhalb des Gebäudes muß die Befestigung mittels mitzuliefernder Abstandschellen erfolgen. Bei mehr als 3 Leitungen ist eine Kabelkanal zu verlegen. Schellen sind in einer Reihe über und nebeneinander anzuordnen. Der maximale Abstand darf 30 cm nicht überschreiten. Innerhalb der Ge- bäude sind die Kabel bei aP-Verlegung im PVC-Rohr zu verlegen. 2.22 Sämtliche Kabelstrecken sind in einer durch- gehenden Länge, entsprechend für den jeweiligen Kabeltyp größtmöglichen Fertigungslänge zu ver- legen. Verbindungsmuffen werden deshalb in diesem Bereich nicht zugelassen. Bei allen Verlegungsarten ist auf eine saubere und gerade ausgerichtete Mon- tage zu achten. 2.23  Jede Kabelstrecke >=10mm², ist min. am Anfang und am Ende mit Kabelbezeichnungsschildern zu versehen, welche den Kabeltyp, den Querschnitt sowie die Aus- gangs- und Zielbezeichnung enthalten müssen. 2.24  In den Elektroverteilern sind die revidierten Verteilerpläne, sowie Laminierte Legenden zu hinterlegen. 2.24  Vor dem Bau der Elektroverteiler, sind die vom Verteilungsbauer erstellten Stromlaufpläne und Aufbauzeichnung zur Freigabe vorzulegen. Für die Verteiler ist eine Wärmeberechung durchzuführen. Die Verteilern müssen ersichtlich den Errichter und CE-Kennzeichnung aufweisen. 2.25  In die Einheitspreise der Automaten und der übrigen Verteilereinbaugeräte ist der Anschluß der abgehenden Leitungen sowie anteilig Klemmen, Phasenschienen usw. einzukalkulieren.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Allgemeine Baubeschreibung Elektro Bauvorhaben: Neubau eines Produktions- und Bürogebäudes Bauherr: RE-CH GmbH & Co. KG Parkstrasse 48, 61231 Bad Nauheim Bauort: Am Ziegelköppel 7, 35444 Biebertal Gebäude: Das 2-Geschossige Gebäude wird in Holzbauweise erstellt. Wände in Holzständer / Holzrahmenbauweise und Zwischendecken Vollholz Brettstapeldecke / Brettschichtholz oder dergl. Dach als Dachstuhl mit F30 Unterdeckenverkleidung. Geometrie, Höhen, Flächen usw. ist den beiliegende Architektur Werkplänen ersichtlich. Wände: Außenwände: Schallschutz: Rw 46 dB mit 12,5 mm Gipsbeplankung innen Feuerschutz: F 30 B - 012,0 mm OSB Holzwerkstoffplatte (nicht oberflächenfertig) - diffusionshemmende Schicht - 200,0 mm Holzständer mit 200 mm dazwischenliegender Wärmedämmung - 012,0 mm OSB Holzwerkstoffplatte (nicht oberflächenfertig) Innenwände Fertigteilwände-Haas: - 012,5 mm Gipskarton, malerfertig verspachtelt (Qualitätsstufe 2) - 012,0 mm Holzwerkstoffplatte - Holzständer mit dazwischen liegender Wärmedämmung - 012,0 mm Holzwerkstoffplatte - 012,5 mm Gipskarton, malerfertig verspachtelt (Qualitätsstufe 2) GK-Wände Teilweise Wände in Metallständerbauweise örtlich erstellt. Vorsatzwände in Metallständerbauweise Installation Die Installation erfolgt grundsätzlich Unterputz In Technik- und Produktionsbereichen teilweise Aufputz. Für die Hauptwege werden Kabeltrassen installiert, Die Raumverkabelung erfolgt in Bereichen mit Abhangdecke mittels Sammelhalter / Kabelklammer nach Anforderung. Bereiche ohne Abhangdecke Aufputz in Rohr (Alu oder PVC) oder Kabelkanal. Teilweise auf Rohboden in geschützter Verlegung. In den werkseitig hergestellten Wänden der Fa. Haas Fertigbau sind ab Werk die Schalterdosen vorgebohrt. In den Wänden befinden sich Zugbänder zum Einziehen der Leitungen in die Wände. Für ggf. zusätzliche Bohrungen ist eine Position im LV enthalten. Verkabelung Fremdgewerke: Im Umfang der Elektroinstallation sind folgende Verkabelungen mit auszuführen: Verkabelung für Gewerke Heizung / Lüftung / Sanitär Verkabelung für das Gewerk Sicherheitstechnik Verkabelung Vorbereitung zu PV-Anlage Verkabelung Gewerk Architektur (z.B. Stromversorgung / Türen Tore usw.) Zuleitung Aufzugsanlage Für die Auszuführenden Verkabelung werden Pläne oder Kabellisten übergeben Anschluss und Inbetriebnahmen hat aus Gewährleitungsgründen in Verantwortung der jeweiligen Firma zu erfolgen. Ausgenomen: Hiervon ausgenommen sind Komponenten, für die die Ansteurung teil des Gewerkes Elektro berücksichtigt sind, oder in der Ausschreibung enthalten sind. z.B.: Beschattungsanlage Heizung / Stellantriebe Türen / Ansteurung Sprechanlage Bus-System: Das Gebäude erhält ein Bus-System. Umfang nach LV / gesonderter KNX-Beschreibung der Grundprogrammierung. Außenanlagen: Im Zuge der Ausführung der Außenanlagen sind diese Elektroseitig mit auszuführen. Kabelgräben, Fundamente werden bauseits erstellt. Hinweis: Vor stehende Beschreibung ist eine grobe Kurzbeschreibung und keine Vollumfängliche Beschreibung der Aufzuführenden Leistungen.
Allgemeine Baubeschreibung Elektro
01 Elektro Gebäude
01
Elektro Gebäude
01.01 Kabel - ECA
01.01
Kabel - ECA
01.02 Stark- und Schwachstromleitungen - ECA
01.02
Stark- und Schwachstromleitungen - ECA
01.03 Verlegesysteme
01.03
Verlegesysteme
01.04 Installationsgeräte
01.04
Installationsgeräte
01.05 Niederspannungsschaltgeräte
01.05
Niederspannungsschaltgeräte
01.06 Verteiler
01.06
Verteiler
01.07 Sicherungsmaterial
01.07
Sicherungsmaterial
01.08 Bus-System
01.08
Bus-System
01.09 Sprechanlage
01.09
Sprechanlage
01.10 Netzwerktechnik
01.10
Netzwerktechnik
01.11 Unterflursystem
01.11
Unterflursystem
01.12 Brüstungskanal
01.12
Brüstungskanal
01.13 Beleuchtung
01.13
Beleuchtung
01.14 Außenbeleuchtung Gebäude
01.14
Außenbeleuchtung Gebäude
01.15 Notbeleuchtung
01.15
Notbeleuchtung
01.16 Erdung
01.16
Erdung
01.17 Brandschutzmaßnahmen
01.17
Brandschutzmaßnahmen
01.18 Sonstiges
01.18
Sonstiges
02 Elektro Aussenanlagen
02
Elektro Aussenanlagen
02.01 Kabel - ECA
02.01
Kabel - ECA
02.02 Verteiler und Sicherungsmaterial
02.02
Verteiler und Sicherungsmaterial
02.03 Außenbeleuchtung
02.03
Außenbeleuchtung
02.04 Sonstiges
02.04
Sonstiges
03 E-Mobilität
03
E-Mobilität
03.01 Kabel - ECA
03.01
Kabel - ECA
03.02 Verteiler und Sicherungsmaterial
03.02
Verteiler und Sicherungsmaterial
03.03 Netzwerk
03.03
Netzwerk
03.04 Ladestationen
03.04
Ladestationen
04 Elektro Allgemein
04
Elektro Allgemein
04.01 Abnahme und Bestandunterlagen
04.01
Abnahme und Bestandunterlagen
04.02 Regiearbeiten
04.02
Regiearbeiten