Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Für das Gebäude wird eine QNG-Plus Zertifizierung nach
dem Bewertungssystem BiRN für
ressourceneffizientes und nachhaltiges Bauen
angestrebt. Dafür ist es notwendig, dass alle
eingesetzten
Baumaterialien dem QNG-Anforderungskatalog
Anhangdokument 313 entsprechen.
Aus diesem Grund ist vor Baubeginn bzw. vor Beginn der
Arbeiten eine Qualitätssicherungsvereinbarung und
nach Durchführung des jeweiligen Gewerks eine
Leistungserklärung zu unterschreiben, in welchen die
Einhaltung der QNG-Qualitätsanforderungen an die
Schadstoffvermeidung bestätigt wird. Diese sind dann
umgehend an die Firma Haas weiterzuleiten.
Für alle oberflächennahen, der Innenluft anliegenden
Bauprodukte (Belagoberflächen, Kleb- und Dichtstoffe,
Farben.) sind zusätzlich Datenblätter, z.B. technische
Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter,
Nachhaltigkeitsdatenblätter o.ä. vor Einbau/Bestellung
an die Firma Haas zu übermitteln.
Das entsprechende Anhangdokument 313 erhalten sich im
Anhang mit den Planunterlagen.
Für das Gebäude wird eine QNG-Plus Zertifizierung nach
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG
genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der
auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für
die ordnungsgemäße Abwicklung des
Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit
Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll
angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und
Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem
zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften
und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn
einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige
einschlägige DIN-Vorschriften und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der
Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass
ausländische Arbeitskräfte auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur
dann zum
Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der
Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten
werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während
der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten
Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen
Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den
AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine
Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des
Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das
Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu
enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder
preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit
dem Hauptangebot gesondert
gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche
Leistung ist hinsichtlich Ausführung und
Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen
dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den
DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen
eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen
oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind
hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits
ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot
zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege,
vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-,
Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der
Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien
hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend
zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das
Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen
Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist
berechtigt, unter
den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind
Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für
Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich
aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt,
so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich
ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre
Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen
Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind
Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten
Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl,
Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und
Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach-
und fachgerechte Herstellung von Bauteilen
und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der
Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten,
Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen
Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die
Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften
für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener
Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat
der AN auf seine Kosten zu sorgen.
Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu
Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon,
Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung
sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN
mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher
Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine
evtl. vereinbarte Regelung gemäß
Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser
und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu
erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und
die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von
Einrichtungen des AG während der gesamten
Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den
Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf
der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und
Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der
AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container
ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der
Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und
Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor
Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des
Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind
unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG
anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der
Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des
AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr-
oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung
statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen
Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN
berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN
zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen
Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere
hinsichtlich der Maße zu überprüfen und
diese, so weit wie möglich, mit der
vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu
vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung,
so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu
haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von
Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat
er diese dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen
schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in
die gültigen einschlägigen DIN- Normen,
behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien
Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf
dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine
beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen
kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der
hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der
Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner
Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und
Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des
AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus
resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des
AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen
Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen
anzufertigen und diese nach Fertigstellung der
Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der
Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen
abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist
der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung
der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten
nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu
beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über
Versorgungsleitungen und sonstigen seinen
Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen
und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei
erbringen kann. Etwaige Einwände und
Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor
Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf
die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so
hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu
rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur
Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm
stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu
beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit
und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem
Zustand zu halten. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG
das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher
Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen
Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und
von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung
einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen
und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind,
Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat
alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz, insbesondere die
Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden
SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich
geforderte sicherheitstechnische Betreuung
seiner Leistungserbringung durch eine
Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG
unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt
der AN dem AG
die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle
geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dar. Der AN hat die Projektleitung des AG
unaufgefordert unverzüglich über jegliche
Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN
dafür ein, dass
sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden,
die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen-
bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall
einer von ihm zu vertretenden
Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer
übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur
Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von
200,00
_ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß.
Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die
Vertragsstrafe
wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme
begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
bleibt vorbehalten. Von aus der
Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter
Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat
der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der
festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine -
termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen
Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit
zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich
vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so
durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder
Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm
übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche
Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand
dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei
Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich,
anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat
der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter
wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit
detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner
Leistung innerhalb einer vom AG gestellten
angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und
sachgerecht
zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese
Aufforderung schriftlich unter Begründung der
Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer
einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt,
ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN
mit der Beseitigung der Mängel zu
beauftragen und diese Kosten dem AN gegen
Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der
Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die
Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen
und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für
die vertragsgemäße Ausführung seiner
Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines
Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und
dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche
vor
Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem
AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der
vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem
AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten
schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein
Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt
ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der
AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die
exakte Einhaltung aller einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften. Die
Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten
des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines
Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe
selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die
Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten
gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung
betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen
fristgemäß einzuholen und dem AG im
Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten
auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG
unverzüglich mündlich und unmittelbar
anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des
Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die
der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür
eine anteilige Prämie von 0,25% seiner
Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw.
bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und
der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine
mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder
einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit
vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen,
um die vertraglich vereinbarten Leistungen
termingerecht
erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und
Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu
verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten
Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden
Kalendertag der Fristüberschreitung eine
Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5%
der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des
Nachweises eines Schadens durch den AG
bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG
gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen
(auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die
dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form
mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit
Angabe des betreffenden Bauvorhabens in
mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu
stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen
ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß
unter Zugrundelegung der vertraglich
vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung
evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung
mittels Vorlage einer prüffähigen
Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher
Fertigstellung des vertragsgegenständlichen
Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten
Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form
einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen
unter
Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder
abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach
Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft
eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes
oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der
Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem
Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt,
bei Nichterbringung der
Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN
außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus
seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz
herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von
der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN
kann diesen Einbehalt durch eine
unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren
Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel
und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN
mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu
bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass
seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme
die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet
sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem
AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN
wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so
erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der
Gesamtabnahme des Bauwerks durch den
Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht
binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des
AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme
und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt
allerdings noch die
Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den
Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert
sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem
Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom
AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung
nicht nach, so kann der AG die Mängel
selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN
beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu
vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form
besonderen technischen oder kaufmännisch
notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung
durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN
insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die
Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung
direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem
Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu
erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos
durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu
versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und
evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung
des AG und besondere Vorkommnisse;
Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls
unter
Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens
einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN
der Bauleitung des AG auszuhändigen und
von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu verfügen, die
gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen
Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens
unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen können einen
außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen
neuesten Datums vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen
Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden
Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an
Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.)
abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG
ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge
unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile
hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es
gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Normative Grundlagen:
Maßgeblich für die Ausführung der Trockenbauarbeiten
sind die einschlägigen nationalen Normen und
Richtlinien sowie die allgemein annerkannten Regeln
der Technik. Ebenfalls sind die
Verarbeitungsrichtlinien
der Saint-Gobain Rigips GmbH sowie die Merkblätter des
Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Industriegruppe Gipsplatten, sowie die nachfolgend
beschriebenen Vorbemerkungen maßgeblich.
Baustellen- und Gebäudebedingungen:
Der AN hat seinen Arbeitsplatz sauber zu halten und
spätestens zum Wochenende besenrein und ordentlich
zu hinterlassen. Der anfallende Bauschutt zeitnah zu
entsorgen.
Nach Fertigstellung der Arbeiten ist die Baustelle
durch den AN zu räumen.
Ein WC wird für die Dauer der Arbeiten vorgehalten.
Anschlüsse für Strom und Wasser werden ebenfalls
zentral vorgehalten. Die Verteilung von dort obliegt
den
Firmen.
Es werden keine Kosten für Baustrom und Wasser
umgelegt, dies übernimmt der AG
Vor Ausführungsbeginn hat der AN dem AG einen
Ersthelfer zu benennen, welcher im Ernstfall für die
Erstversorgung bei Arbeitsunfällen zuständig ist.
Das Rauchen im Gebäude ist grundsätzlich untersagt.
Hierfür ist im Außenbereich ein Raucherplatz
einzurichten, bei dem die Zigarettenstummel zentral
gelagert und regelmäßig entsorgt werden.
Ausführung:
Während des geplanten Bauablaufes werden regelmäßige
Jour-Fix Termine abgehalten. Hierzu wird
gebeten, dass ein Vertreter des AN anwesend ist. Des
Weiteren muss sich der AN vor Ausführung der
Tätigkeit mit dem Bauleiter abstimmen, um einen
reibungslosen Bauablauf und ein Ineinandergreifen der
Gewerke zu gewährleisten. Des Weiteren wird gebeten,
dass sich die Handwerker untereinander über einen
reibungslosen Bauablauf abstimmen.
Vor Arbeitsbeginn ist die Baustelle zusammen mit dem
zuständigen Bauleiter vollumfänglich zu besichtigen,
um den nötigen Aufwand der erkennbaren zusätzlichen
Leistungen, welche im nachfolgenden LV nicht
enthalten sind abzuschätzen (beispielsweise
Mehraufwendungen wegen werkseitiger Vorleistungen,
nachträgliche bauseitige Änderungswünsche oder
fehlende Leistungspositionen). Die Vergütung dieser
Leistungen erfolgt wie nachfolgend beschrieben auf
Stundennachweis oder falls vorhanden als Einheitspreis.
Dem AN werden vor Ausführungsbeginn die aktuellen
Werkplanung als Plansatz als auch in digitaler Version
zur Verfügung gestellt.
Der AN wird in den ersten zwei bzw. drei Wochen die
Baustelle soweit vorbereiten, dass die Technikgewerke
reibungslos starten können. Hierfür sind sämtliche
Metallständerwände und Vorsatzwände sowie das
Schließen der Montagedeckel vorzubereiten. Bei
Montagetermin erfolgt ein Vor-Ort-Termin statt, um die
Details mit den Technikgewerken abzustimmen.
Bei Wassereinritt während der Rohbaumontage ist sind
die Arbeiten in Abstimmung mit dem zuständigen
Projektleiter auszuführen. Ggf. müssen teile der Wände
und oder Decken geöffnet werden um den
Feuchteghalt der Bauwerkskonstruktion zu
dokumentieren. Bei erhöhtem Wassereintritt muss in
Abstimmung mit dem Projektleiter nass gewordene
Dämmung sowie GK Platten ausgetauscht werden. Bei
feuchten Bauteilen müssen diese ausreichend getrocknet
werden bevor mit dem schließen der Decken, dem
Spachten der Wände o.Ä begonnen werden darf.
Vor dem Einbringen der Estrichdämmung sind die
Installationswände zu schließen. Zwischenzeitlich kann
im
Objekt eine Vorspachtelung der Wände erfolgen. Die
Finish-Verspachtelung darf erst nach Trocknung des
Estriches fertiggestellt werden.
Normative Grundlagen:
Zur Erfüllung der Arbeiten hat der NU sämtliches
Material selbst zu organisieren, zu sichern und auf der
Baustelle zu bewegen. In abstimmung mit der
Projektleitung kann der NU Gipsmaterial und Profiele
auf die
Baustelle bestellen und mit dem Kran entsprechend nach
Angaben in die jeweiligen Stockwerke heben.
Bei Winterbaustellen ist ein schnelles, schockartiges
Aufheizen zu vermeiden. Hier ist in Absprache mit der
Bauleitung und der Bauherrschaft eine Bauheizung
einzusetzen, um die Themperatur auf ca. +10°C
gewährleisten zu können. Hierbei ist zu achten, dass
die Wände nicht direkt mit warmer oder heißer Luft
angeblasen werden. Zusätzlich ist immer für eine
ausreichende Be- und Entlüftung zu sorgen.
Die Finish-Verspachtelung darf erst nach Trocknung des
Estrichs fertiggestellt werden. Andernfalls ist mit
einer erhöhten Rissbildung während der
Estrichtrocknung zu rechnen. Eine Mindesttemperatur
bei den
Spachtelarbeiten von =10° C ist zwingend einzuhalten.
Während der Spachtel/ Schleifarbeiten ist darauf zu
achten, dass bei zentralen oder auch dezentralen
Lüftungseinrichtungen bauseits alle Zu- und
Abluftöffnungen dicht verklebt sind und damit
keinesfalls
Schleifstaub in die Luftkanäle gerät.
Vor den Spachtelarbeiten ist dafür zu sorgen, dass
sämtliche Schnittkanten der Gipsplatten entstaubt
werden
und mit einem nassen Pinsel vorgenässt werden.
Andernfalls kann keine saubere Haftung zwischen
Wandbeplankung und Fugenspachtel garantiert werden.
Die angefeuchtete Schnittkante verhindert, dass das
Wasser des Fugenspachtels beim Abbindeprozess zu
schnell durch die trockene Platte entzogen wird und
somit keine ausreichende Haftung entsteht. Werden die
Kanten nicht angefeuchtet, kommt es zum
Aufbrennen der Spachtelmasse und zum Abriss in der
Fuge.
Im Bereich von Mischfugen muss grundsätzlich mit
Glasfaserbewehrungsstreifen gearbeitet werden.
Glasfaserbewehrungsstreifen sind in Abhängigkeit zum
verwendeten Spachtelmaterial einzuarbeiten.
Bei den Schleifarbeiten ist darauf zu achten, dass der
Schleifstaub die Ecklager und Bänder der Fenster nicht
unbrauchbar macht. Andernfalls sind diese vorab mit
Tesakrepp o.Ä. abzukleben.
Sämtliche Eckanschlüsse sind mit einem schlagfesten,
riss- und verformungsfesten, flexiblen
Kantenschutzprofil auszuführen. Hierzu wird das Profil
in ein dünnes Spachtelbett fluchtgerecht eingearbeitet
und anschließend mittels eines Kantenrollers
angepresst. Die überschüssige Spachtelmasse wird direkt
danach abgezogen
In Bereichen mit Wandfliesen ist eine
Grundverspachtelung Qualitätsstufe 1 (Q1 gemäß IGG-
Merkblatt 2
und DIN 18181) auszuführen. Diese umfasst das Füllen
der Stoßfugen sowie das Überziehen der sichtbaren
Teile der Befestigungselemente. Die überstehende
Spachtelmasse ist abzustoßen. Werkzeugbedingte Grate
sind zulässig.
Bei der Montage von Metallständerwänden sowie
Vorsatzschalen ist darauf zu achten, dass sämtliche
Anschlussprofile mit einer Anschlussdichtung aus Filz
versehen werden.
Sämtliche Metallständer sind so einzuplanen, dass
diese mit einer Luft zwischen 10 und 20mm ausgeführt
werden.
Die Einteilung des Rasters der Ständer erfolgt unter
Berücksichtigung von Türöffnungen und gemäß der
Plattenaufteilung eigenständig durch den AN
(Ständerabstand: i.d.R. 625mm).
Die Beplankung der Metallständerprofile ist so zu
wählen, dass es zu keinen Kreuzfugen kommt.
Horizontalfugen sind immer mit einem Mindestversatz
von 400mm auszuführen. Die Horizontalfugen der
einzelnen Beplankungsebenen sind mit einem Versatz von
mind. 250mm anzuordnen. Zwischen dem
Aufbringen der ersten und der zweiten Beplankungslage
sind die Fugen und Randanschlüsse einmal zu
verspachteln. Hierbei kann auf einen
Bewehrungsstreifen sowie auf das Verspchteln der
Befestigungsmittel
verzichtet werden. Vor Montage der zweiten
Beplankungsebene muss der Fugenspachtel der unteren
Lage
abgebunden, aber nicht ausgetrocknet sein.
Die Hohlraumdämmung ist gegen Abrutschen zu sichern.
Bei der Verschraubung ist darauf zu achten, dass die
Schraubenköpfe den Karton nicht durchdringen. Die
Schraubenlänge ist so zu wählen, dass die
Schnellbauschraube das Metallprofil mind. 10mm
durchbohrt. Die
Schraubabstände bei der ersten Beplankung liegen bei
ca. 750mm und bei der zweiten Beplankungsebene
bei ca. 250mm.
Die Rand- und Schraubabstände des Herstellers sind
einzuhalten.
Einer Verschraubung der Wandbeplankung durch die an
der Decke und Boden verwendeten UW-Profile ist
zu vermeiden.
Gemäß des Baustellenablaufs ist es einzuplanen, dass
sämtliche Metallständer- sowie Vorsatzwände
zeitversetzt beplankt werden können. Hierzu muss durch
die Technikgewerke die Unterputzinstallation
erfolgen.
Sämtliche Materialien sind mit den zugelassenen
Werkzeugen zu bearbeiten. Das Schneiden der
Metallständerprofile mit einem Trennschleifer (Flex)
ist nicht zulässig. Hierbei wird der Korrosionsschutz
durch die entstehenden Temperaturen zerstört. Diese
Arbeiten sind mit einer Blechschere, Schlagschere,
Knabberer oder Metallkreissäge zu bearbeiten.
Rigipsplatten sind mit einem Gips- oder Klingenmesser
zu bearbeiten. Um saubere Schnittkanten zu
erhalten, ist der Sichtseitenkarton einzuschneiden,
der Gipskern durchbrechen und den Rückseitenkarton
durchtrennen. Alternativ können die Zuschneidearbeiten
auch mit einem feinzahnigen Fuchsschwanz
ausgeführt werden. Anschließend sind die Schnittkanten
auf der Sichtkartonseite mit einem Kantenhobel mit
ca. 45° anzufasen. Hiermit wird eine gleichmäßige
Spachtelfuge mit hoher Zugsteifigkeit erziehlt und es
kann
auf die Bewehrungsstreifen verzichtet werden.
Ausschnitte für Elektrodosen o.Ä. können mit einem
Hohlwanddosenfräser, Stichling oder einer Stichsäge
ausgeschnitten werden.
Zur Befestigung von Sanitärobjekten oder ähnlichem ist
zur Lastaufnahme der Einsatz von Traversen zu
verwenden. Beim Einsatz von Mehrschichtplatten oder
ähnliches ist zwingend darauf zu achten, dass die
Umbörtelung der CW-Ständer durch einen Sägeschnitt
eingelassen wird. Das Umbiegen der Umbörtelung ist
nicht zulässig, da es hier zu einer Einschränkung der
Stabilität des CW-Profils kommt.
Bei der Elektro-Unterputzinstallation ist darauf zu
achten, dass keine Einschnitte in die Profilflansche
erfolgen. Die Installation hat in die vorgerichteten
H-Stanzungen zu erfolgen.
Bei der Montage der Fensterbänke ist darauf zu achten,
dass die luftdichte Verfugung vor dem
Fensterbankanschluss erfolgt ist.
Die Fensterbank ist vor der Befestigung mit
Montageschaum mit einer Wasserwaage auszurichten. Um
ein
verziehen der Fensterbank durch den Montageschaum zu
vermeiden, ist diese nach dem Ausrichten zu
beschweren oder zu verspannen. Diese ist bis zur
vollständigen Aushärtung des Montageschaums
vorzuhalten. Eine vollständige Verfüllung der
Fensterbank und der Brüstung wird empfohlen. Ein
vollflächiges
ausschäumen ist nicht notwendig.
Zur Erfüllung der Arbeiten hat der NU sämtliches
Die Vergütung ergibt sich aus dem Leistungs-LV in
Kombination mit dem abschließenden, gemeinsamen
Aufmaß. Grundlage der Abrechnung sind die DIN 18340
sowie die nachfolgend beschriebenen
Leistungspositionen.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur in
Abstimmung mit der Bauleitung ausgeführt werden. Diese
müssen vor Ihrer Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund
und Umfang mit dem zuständigen Projektleiter
abgestimmt und freigegeben werden. Die
Stundennachweise sind spätestens eine Woche nach der
Ausführung unterschreiben zu lassen und zu
übermitteln. Soweit möglich erfolgt die Abrechnung
generell auf
Basis der vereinbarten Einheitspreiseund nicht auf
Stundenbasis.
Mündliche Änderungswünsche durch den Bauherrn, wodurch
Mehrkosten entstehen, müssen zwingend mit
der Bauleitung abgestimmt werden, andernfalls behält
sich die Firma Haas vor, diese Mehrkosten nicht zu
vergüten.
Während der Bauphase können durch den AN regelmäßige
Abschlagszahlungen gestellt werden.
Die vom AN erstellte Schlussrechnung ist spätestens 3
Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten zu erstellen.
Die Schlussrechnung beinhaltet das gemeinsam erstellte
Aufmaß.
Bei der Ausführung der Spachtelarbeiten handelt es
sich um Standardverspachtelungen für nachfolgende
matte, nicht strukturierte Anstriche. In der
Anforderung entspricht diese Spachtelung der
Qualitätsstufe Q 2
gemäß Merkblatt Nr. 2 der Industriegruppe Gipsplatten
im Bundesverband der Gips- und
Gipsbauplattenindustrie e.V. Falls eine höhere
Anforderung an die Oberflächengüte gestellt wird, wird
dies
als eigenständige Position aufgelistet.
Während der Spachtel- bzw. Schleifarbeiten hat der AN
dafür zu sorgen, dass die sichtbare BSH Decken,
sichtbaren Holzbauteile sowie Oberflächenfertige
Bodenplatten bzw. Estrichflächen nicht verschmutzt
werden. Diese Flächen sind ggf. abzukleben oder
abzudecken. Dies ist in die Einheitspreise
einzurechnen.
Sämtliche Ergänzungsarbeiten von Montagedeckeln sowie
der Verklebung der dampfdichten Ebene werden
auf Stundennachweis vergütet. Hier ist vor
Ausführungsbeginn der Aufwand mit dem zuständigen
Bauleiter
abzustimmen und mit den ausgehändigten Regieberichten
zu dokumentieren.
Sämtliche Arbeitsgeräte sowie Materialien zur
Durchführung der Leistung sind vom AN zu stellen und
werden
nicht gesondert vergütet.
Die Decken- und Wandflächen sowie -höhen als auch alle
weiteren abrechnungsrelevanten Positionen
ergeben sich aus der beigefügten Werkplanung. Die
Abrechnung der Wandflächen erfolgt ab Oberkante
Rohdecke bis Unterkante Rohdecke. Mehraufwendungen
durch Überhöhen und erforderliche Arbeitsgerüste
werden als gesonderte Zuschlagsposition beschrieben.
Die Vergütung ergibt sich aus dem Leistungs-LV in
01 Trockenbau
01
Trockenbau
01.__. 1 Spachtelarbeiten Wände (Standardverspachtelung) Spachteln von Gipskarton-Wandflächen für anschließende
Malerarbeiten.
Ausführung in Qualitätsstufe 2 (Q2 gemäß IGG-
Merkblatt 2) als
stufenlosen Übergang im Bereich der Fugen,
Befestigungsmittel, Innen- und Außenecken sowie der
Anschlüsse.
Im Preis müssen sämtliche Arbeitsgänge, wie die
Grundverspachtelung (Q1); die Nachspachtelung (Finish)
bis
zum Erreichen des stufenlosen Übergangs der
Plattenoberflächen incl. der Schleifarbeiten für
nachfolgende
Malerarbeiten enthalten sein.
Spachtelmaterial erfolgt durch den AN:
Rigips VARIO Fugenspachtel Typ 4B / Rigips Super Typ
3B /
Rigips ProMix plus Typ 3A / Rigips ProMix Finish Typ
2A gemäß
DIN EN 13963, oder gleichwertig
01.__. 1
Spachtelarbeiten Wände (Standardverspachtelung)
2.900,00
m2
01.__. 2 Zulage Ausführung in Q3 Ausführung in Qualitätsstufe 3 (Q3 gemäß IGG-
Merkblatt 2) als
Erweiterung der Standardverspchtelung mit einem
breiteren
Ausspachteln der Fugen sowie ein scharfes Abziehen der
restlichen Kartonoberfläche zum Porenverschluss mit
Spachtelmaterial.
Ausführung in fertiger Leistung für anschließende
Malerarbeiten.
Es werden Toleranzen gemäß der DIN 18202 Tabelle 3
Zeile 7
Ebenheitstoleranzen im Hochbau vereinbart.
Spachtelmaterial erfolgt durch den AN:
Rigips VARIO Fugenspachtel Typ 4B / Rigips Super Typ
3B /
Rigips ProMix plus Typ 3A / Rigips ProMix Finish Typ
2A gemäß
DIN EN 13963, oder gleichwertig
01.__. 2
Zulage Ausführung in Q3
W
2.900,00
m2
01.__. 3 Zulage Spachtel Fenster- und Türlaibung (Standardverspachtelung) Spachteln von Gipskarton-Laibungen für anschließende
Malerarbeiten.
Ausführung in Qualitätsstufe 2 (Q2)
Laibungsbreite: bis 12cm
01.__. 3
Zulage Spachtel Fenster- und Türlaibung (Standardverspachtelung)
W
610,00
m
01.__. 4 Spachtelarbeiten Wände (Wandfliesenflächen + hinter
Installationswänden) Spachteln von Gipskarton-Wandflächen für anschließende
Fliesenarbeiten, sowie die Wandflächen hinter den
Vorbauwänden.
Ausführung in Qualitätsstufe 1 (Q1 gemäß IGG-
Merkblatt 2) als
Grundverspachtelung für anschließende Fliesenarbeiten.
Die
Ausführung umfasst das Füllen der Fugen der Stöße
sowie der
Befestigungsmittel.
Spachtelmaterial erfolgt durch den AN:
Rigips VARIO Fugenspachtel Typ 4B / Rigips Super Typ
3B /
Rigips ProMix plus Typ 3A / igips ProMix Finish Typ 2A
gemäß
DIN EN 13963, oder gleichwertig
01.__. 4
Spachtelarbeiten Wände (Wandfliesenflächen + hinter
Installationswänden)
440,00
m2
01.__. 5 Eckanschlüsse AquaBead Flex PRO Eckanschlüsse mittels eines schlagfesten, riss- und
verformungsfesten, flexiblen Kantenschutzprofil
bestehend aus
einem perforierten papierummantelten Kunststoffkern
auszuführen.
Die GK-Anschlussbeplankung ist mit einem Abstand von
ca.
5mm zu montieren.
Im Preis muss das zuschneiden, besprühen, das
fluchtgerechte
Ausrichten und das fachgerechte Anpressen enthalten
sein.
Auszuführen im Bereich der Innenwandinnen und der
Anschlüsse an den GK-Decken- und Dachflächen.
Ausführung gemäß den Verarbeitungsrichtlinien der Firma
Rigips.
Fabr. Rigips AquaBead Flex PRO
01.__. 5
Eckanschlüsse AquaBead Flex PRO
980,00
m
01.__. 6 Eckanschlüsse Levelline
(Außenbereich bei Glasroc X) Eckanschlüsse mittels eines schlagfesten, riss- und
verformungsfesten, flexiblen Kantenschutzprofil
auszuführen.
Die GK-Anschlussbeplankung ist mit einem Abstand von
ca.
5mm zu montieren.
Im Preis muss das Aufbringen eines dünnen
Spachtelbettes,
das fluchtgerechte Ausrichten, das fachgerechte
Anpressen
sowie das Ausziehen der überschüssigen Spachtelmasse
enthalten sein.
Auszuführen im Bereich der GlasrocX-Anschlüsse im
Bereich
des Laubenganges
Ausführung gemäß den Verarbeitungsrichtlinien der Firma
Rigips.
Fabr. Rigips Levelline
01.__. 6
Eckanschlüsse Levelline
(Außenbereich bei Glasroc X)
145,00
m
01.__. 7 Gleitende Anschlüsse Trennfix Anschlüsse an sichtbare Holzdecken sowie Betonbauteile
sind
konstruktiv mittels eines Rigips TrennFix zu trennen.
Die GK Anschlussbeplankung ist mit einem Abstand von
ca.
5mm zu montieren.
Ausführung gemäß IGG- Merkblatt 3 Fugen und Anschlüsse
bei
Gipsplatten- und Gipsfaserplattenkonstruktionen sowie
den
Verarbeitungsrichtlinien der Firma Rigips.
01.__. 7
Gleitende Anschlüsse Trennfix
1.400,00
m
01.__. 8 Anschlüsse an sichtbare BSH Decken
als alternative zu Pos. 01.5 Anschlüsse an sichtbare BSH-Deckenelemente sind mittels
eines Schattenfugenprofils mit herausziehbaren
Abdeckstreifen
auszuführen.
Die GK-Anschlussbeplankung ist mit einem Abstand von
ca.
5mm zu montieren.
Im Preis muss das Aufbringen eines dünnen
Spachtelbettes,
das fluchtgerechte Ausrichten, das fachgerechte
Anpressen
sowie das Ausziehen der überschüssigen Spachtelmasse
sein.
Ausführung gemäß den Verarbeitungsrichtlinien der Firma
Protektor.
Fabr. Protektor Abschlussprofil 3766 oder gleichwertig
Angebotenes Produkt:
.
01.__. 8
Anschlüsse an sichtbare BSH Decken
als alternative zu Pos. 01.5
E
1.220,00
m
01.__. 9 Schließen Montagedeckel + Dampfhemmende Ebene Fachgerechtes auf Breite schneiden und anschließendes
montieren von Gipskartonplatten bei den Wandanschlüssen
(Montageöffnungen) bis 3,00 m Höhe.
Im Preis muss bei den Außenwänden das Verkleben der
dampfhemmenden Ebene enthalten sein.
Ausführung erfolgt auf Stundennachweis.
01.__. 9
Schließen Montagedeckel + Dampfhemmende Ebene
65,00
h
01.__. 10 Abschlussprofil (Göppinger) Liefern und flächenebenes Einarbeiten zur Herstellung
von
einseitig eingespachtelten Anschlüssen sowie als
gleitenden
Anschluss in fertiger Leistung.
Einarbeiten eines "Göppinger Profil" auf Plattenkante
aufgesetzt.
Im Preis muss das Aufbringen eines dünnen
Spachtelbettes,
das fluchtgerechte Ausrichten, das fachgerechte
Anpressen
sowie das Ausziehen der überschüssigen Spachtelmasse
sein.
Material: Aluminium
Schenkellänge 13x25mm einseitig gelocht
Auszuführen im Bereich von stumpfen Anschlüssen an
sichtbaren Holzbauteilen.
01.__. 10
Abschlussprofil (Göppinger)
E
1,00
m
01.__. 11 Kantenschutzprofil Liefern und flächenebenes Einarbeiten von
Alu-Eckschutzprofil,
der Eckschutzwinkel ist Spachtelbett einzuarbeiten und
flächeneben einzuspachteln.
Im Preis muss das Aufbringen eines dünnen
Spachtelbettes,
das fluchtgerechte Ausrichten, das fachgerechte
Anpressen
sowie das Ausziehen der überschüssigen Spachtelmasse
sein.
Auszuführen im Bereich der Innenwandaußenecken sowie
der
Fenster- und Türlaibungen.
01.__. 11
Kantenschutzprofil
720,00
m
01.__. 12 Verkleidung Stahlunterzüge F-60 3-Seitig
HEB 180 Wohnungen EG-2.OG Montage einer Stahlträger-Bekleidung, mit dreiseitiger
Brandbeanspruchung nach DIN 4102, Unterkonstruktion
bestehend aus Plattenstreifen
Verkleidung mit Gipsplatten Typ Glasroc F, d= 20mm
- Einbauhöhe: bis 3,00 m,
- Unterzug: HEB-180 (Spachtelflächenabwicklung bis
0,75m)
- Feuerwiderstandsklasse: F60-A,
System: Rigips BS23GR- / Ausführung gemäß
Verwendbarkeitsnachweis/Herstellervorschrift,
Verspachtelung:
Im Preis muss die fertige Verspachtelung für
anschließende
Malerarbeiten der GKF Flächen in fertiger Leistung
enthalten
sein, incl. dem Einbringen der Eckschutzprofile.
Ausführung in Qualitätsstufe 2 (Q2 gemäß IGG-
Merkblatt 2),
wie in Pos. 01.1 beschrieben.
Sämtliche Anschlüsse an anschließende GK-Bauteile sind
mit
einem Abstand von 5mm anzuordnen.
01.__. 12
Verkleidung Stahlunterzüge F-60 3-Seitig
HEB 180 Wohnungen EG-2.OG
45,00
m
01.__. 13 Verkleidung Stahlunterzüge F-60 3-Seitig
IPE 200 Laubengang EG-3. OG (Außenbereich) Montage einer Stahlträger-Bekleidung, mit dreiseitiger
Brandbeanspruchung nach DIN 4102, Unterkonstruktion
bestehend aus Plattenstreifen
Verkleidung mit Gipsplatten Typ Glasroc F, d= 20mm
- Einbauhöhe: bis 3,00 m,
- Unterzug: IPE 200 (Spachtelflächenabwicklung bis
0,75m)
- Feuerwiderstandsklasse: F60-A,
System: Rigips BS23GR- / Ausführung gemäß
Verwendbarkeitsnachweis/Herstellervorschrift,
Verspachtelung:
Im Preis muss die fertige Verspachtelung für
anschließende
Malerarbeiten der GKF Flächen in fertiger Leistung
enthalten
sein, incl. dem Einbringen der Eckschutzprofile.
Ausführung in Qualitätsstufe 2 (Q2 gemäß IGG-
Merkblatt 2),
wie in Pos. 01.1 beschrieben.
Sämtliche Anschlüsse an anschließende GK-Bauteile sind
mit
einem Abstand von 5mm anzuordnen.
01.__. 13
Verkleidung Stahlunterzüge F-60 3-Seitig
IPE 200 Laubengang EG-3. OG (Außenbereich)
75,00
m
01.__. 14 Verkleidung Stahlstütze F-60 4-Seitig
Quadratrohrstützen Laubengang (Außenbereich) Montage einer Stahlstützen-Bekleidung mit vierseitiger
Brandbeanspruchung nach DIN 4102, Unterkonstruktion
bestehend aus Plattenstreifen
Verkleidung mit Gipsplatten Typ Glasroc F, d= 20mm
- Bekleidungshöhe: bis 3,00 m,
- Stahlstütze: QRO 80x80x6,3
(Spachtelflächenabwicklung bis
0,50m)
- Feuerwiderstandsklasse: F60-A,
System: Rigips BS14GR / Ausführung gemäß
Verwendbarkeitsnachweis/Herstellervorschrift,
Verspachtelung:
Im Preis muss die fertige Verspachtelung für
anschließende
Malerarbeiten der GKF Flächen in fertiger Leistung
enthalten
sein, incl. dem Einbringen der Eckschutzprofile.
Ausführung in Qualitätsstufe 2 (Q2 gemäß IGG-
Merkblatt 2),
wie in Pos. 01.1 beschrieben.
Sämtliche Anschlüsse an anschließende GK-Bauteile sind
mit
einem Abstand von 5mm anzuordnen.
01.__. 14
Verkleidung Stahlstütze F-60 4-Seitig
Quadratrohrstützen Laubengang (Außenbereich)
20,00
m
01.__. 15 Sanitärvorsatzschalen raumhoch Ausführung einer raumhohen Sanitärvorsatzschale nach
DIN
4103-1, mit Unterkonstruktion aus verzinkten
Stahlblechprofilen
gemäß DIN EN 14195 und DIN 18182-1,
bestehend aus Metallständern CW 50, Boden und
Deckenanschlüsse mit Randprofilen UW 50,
einseitig mit 2 x 12,5 mm Gipsplatten GKB Beplankt
Sämtliche Anschlüsse an anschließende GK-Bauteile sind
mit
einem Abstand von 5mm anzuordnen
- Im Preis muss das Verspachteln der Fugen und der
Randanschlüsse zwischen der ersten und der zweiten
Beplankungslage enthalten sein.
Wanddicke: bis 220 mm gemäß Rücksprache mit örtlichen
Installationsfirmen
Wandhöhe: bis 2750 mm
Ausschnitte für Installationssysteme wird als
gesonderte
Position aufgeführt.
- Befestigungsuntergrund: EG Betonbodenplatte
OG Leimholzdeckenelement
seitlich an Holz-Tafelwände
Unterkonstruktion:
aus verzinkten Stahlblechprofilen mit RigiProfil
MultiTec UW /
CW 50-06, mit Rigips Anschlussdichtung aus Filz,
einseitig
selbstklebend,
Ständerabstand ca. 625 mm zur Aufnahme der
Konsollasten.
Im Bereich der Geberitständer müssen jeweils links und
rechts
Aussteifungsprofile ausgeführt und mittels
Anschlusswinkel an
Boden und Decke verankert werden
Um die Stabilität der Wand zu erhöhen, sind
Plattenstreifen mit
einer Höhe von mind 300mm an den Drittelpunkten der
Wandhöhe anzuordnen und mit den Metallständerprofilen
zu
verbinden.
Befestigung mit bauaufsichtlich zugelassenen
Dämmschicht:
mit 60 mm, Isover Akustic TP1 Baustoffklasse A,
lückenlos und abrutschsicher verlegen,
Beplankung:
2 x 12,5 mm Rigips Bauplatten mit Rigips
Schnellbauschrauben
befestigen,
Verspachtelung:
- Die Spachtelung wird als gesonderte Position
aufgeführt.
Im Preis muss eine versetzte Montage der GK Beplankung
berücksichtigt sein. Das Einbringen der Dämmung sowie
die
Beplankung erfolgt nach der Unterputz-Installation.
01.__. 15
Sanitärvorsatzschalen raumhoch
205,00
m2
01.__. 16 Zulage für Ausschnitte Installationssysteme Zulage für Ausschnitte wie Abwasser, Frischwasser,
Spühlkasten, Verankerungskonsolen o.Ä.
Abrechnung erfolgt pauschal pro Installationselement.
01.__. 16
Zulage für Ausschnitte Installationssysteme
W
64,00
St
01.__. 17 Aussteifungsprofile bei Sanitärtragständer Zulage für die Ausführung von Aussteifungsprofile incl.
Anschlusswinkel an Boden und Decke bei den vor
beschriebenen Metallständerwänden.
Höhe bis 2,75 m
Abrechnung erfolgt pauschal pro Installationselement,
bestehend aus jeweils zwei Aussteifungsprofile +
Zubehör
01.__. 17
Aussteifungsprofile bei Sanitärtragständer
48,00
St
01.__. 18 Revisionsklappe 40x40cm Liefern und montieren einer Revisionsklappe für
Wandbekleidung bzw. Vorsatzschale,
Ausführung: mit versenkten Vierkantverschluss
Material: verzinkte Stahlblech
Farbe: weiß beschichtet in RAL 9016
Größe: bis 40 x 40 cm
01.__. 18
Revisionsklappe 40x40cm
16,00
St
01.__. 19 Fensterbänke bis 1,20m Lieferung und Fachgerechte Montage von Fensterbänke
Fabr.
Werzalit oder gleichtwertig.
Das Abfugen wird als gesonderte Position aufgeführt.
Die Fensterbänke sind zu unterfüttern und mittels eines
Montageschaums punktuell an die Laibung zu kleben.
Die Fensterbänke sind vor Einbringung des Estrichs
auszuführen, sodass nach Estrichtrocknung die
Anschlüsse
gespachtelt werden können.
Fabr. Werzalit exclusiv
Farbe: weiß
Länge bis 1,20m
Ausladung bis 140mm
01.__. 19
Fensterbänke bis 1,20m
62,00
St
01.__. 20 Laibungsausbildung Wohnungseingangstüren Liefern und passgenaues Zuschneiden der
Laibungsplatten und
anschließendes fachgerechtes montieren.
Die Spachtelung sowie Eckschutzprofile werden nach
gesonderter Position vergütet.
Material: 18mm + 18mm GK
Laibungstiefe: bis 15,0 cm
01.__. 20
Laibungsausbildung Wohnungseingangstüren
100,00
m
01.__. 21 Laibungsausführung Lichtkuppeln (Glasroc X) Fachgerechte Montage einer vertikalen OSB +
Vliesarmierten
Gipsplatten-Verkleidung an die bauseits montierten
Lichtkuppeln.
Im Preis muss der Anschluss der anschließenden GK
Decke an
die Laibungen mittels eines Alu-Eckschutzwinkels o.Ä.
enthalten
sein.
Lichtkuppelgröße: bis 1200 x 900 mm
Laibungshöhe: bis 300 mm
Verspachtelung:
Im Preis muss die fertige Verspachtelung für
anschließende
Malerarbeiten der GK Flächen in fertiger Leistung incl.
Eckschutzprofilen und Spachtelmaterial enthalten sein.
Ausführung in Qualitätsstufe 2 (Q2 gemäß IGG-
Merkblatt 2),
wie in Pos. 01.9 beschrieben.
01.__. 21
Laibungsausführung Lichtkuppeln (Glasroc X)
1,00
St
01.__. 22 OSB + Glasroc X Decke auf BSH Deckenelemente
(Außenbereich) Montage einer 2-lagigen Beplankung auf bauseitigen BSH
Deckenelemente.
bestehend aus mit 1 x 13 mm OSB und 1 x 12,5 mm
Vliesarmierten Gipsplatten Typ Glasroc X beplankt
Die Anschlüsse sind stumpf auszuführen.
- Einbauhöhe: bis 3,00 m,
- Befestigungsuntergrund: 14cm BSH Deckenelement
Beplankung
13 mm OSB und 12,5 mm Glasroc X Platten
mit Rigips Titan Schnellbauschrauben Kategorie C5 DIN
EN
14566,
Verspachtelung:
- Die Spachtelung wird als gesonderte Position
aufgeführt.
01.__. 22
OSB + Glasroc X Decke auf BSH Deckenelemente
(Außenbereich)
130,00
m2
01.__. 23 Spachtelarbeiten Decke
(Außenbereich) Spachteln von Gipskarton-Deckenfläche für anschließende
Malerarbeiten.
Ausführung in Qualitätsstufe 2 (Q2 gemäß IGG-
Merkblatt 2) als
stufenlosen Übergang im Bereich der Fugen,
Befestigungsmittel
sowie der Anschlüsse.
Im Preis müssen sämtliche Arbeitsgänge, wie die
Grundverspachtelung (Q1); die Nachspachtelung (Finish)
bis
zum Erreichen des stufenlosen Übergangs der
Plattenoberflächen incl. der Schleifarbeiten für
nachfolgende
Malerarbeiten enthalten sein.
Spachtelmaterial:
Rigips VARIO H Fugen- und Flächenspachtel Typ 4B gemäß
DIN EN 13963 oder gleichwertig
01.__. 23
Spachtelarbeiten Decke
(Außenbereich)
130,00
m2
01.__. 24 Sichtbare Holzbauteile abkleben Abkleben der sichtbare Leimholzdecke, während der
spachtelarbeiten vorhalten, nach Ende der Arbeiten
restlos
entfernen und entsorgen.
01.__. 24
Sichtbare Holzbauteile abkleben
1.040,00
m2
10 Stundenlohnarbeiten
10
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
Genehmigung
der Projektleitung durchgeführt werden. Diese müssen
vor ihrer
Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und
Auftragssumme mit
dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und
freigegeben
werden.
Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine
Woche nach der Ausführung vom unserem Projektleiter
unterschreiben zu lassen. Eine Verechnung erfolgt nur
bei
Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird
ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit
möglich
erfolgt die Abrechnung generell auf Basis der
vereinbarten
Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
10.__. 2 Stundenlohn Vorarbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Vorarbeiter
10.__. 2
Stundenlohn Vorarbeiter
30,00
h
10.__. 3 Stundenlohn Hilfsarbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Hilfsarbeiter
10.__. 3
Stundenlohn Hilfsarbeiter
40,00
h
10.__. 4 Stundenlohn Auszubildender Stundenlohn für einen Auszubildenden
10.__. 4
Stundenlohn Auszubildender
40,00
h