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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
A N G E B O T S A U F F O R D E R U N G
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LV - TROCKENBAUARBEITEN
BAUVORHABEN: Laimer Würfel - 003 Sanierung Kälte
Landsberger Straße 300
Wotanstraße 1
80687 München
AUFTRAGGEBER: REComm S.á.r.l München LS294 SCS
1A, Rue Thomas Edison
LU-1445 Strassen
Luxembourg
RECHNUNGSEMPFÄNGER: REComm S.á.r.l München LS294 SCS
c/o MOMENI Real Estate Managment GmbH
Kaiser-Wilhelm-Straße 14
20355 Hamburg
AUSSCHREIBUNG: Zinner Beratende Ingenieure und Architekten GmbH
Centa - Hafenbrädl - Straße 61
81249 München
AUSFÜHRUGNSZEITRAUM: siehe Bauzeitenplan in der Anlage
ABGABETERMIN: 09.03.2026
BINDEFRIST: 30.04.2026
BIETENDE FIRMA: __________________________________
ANGEBOTSSUMME FÜR DAS 10. OBERGESCHOSS
ANGEBOTSSUMME : _______________________________ EUR NETTO
MEHRWERTSTEUER: _______________________________ EUR 19,00 %
ANGEBOTSSUMME: _______________________________ EUR BRUTTO
ANGEBOTSSUMME FÜR ALLE OBERGESCHOSSE (9 STÜCK)
ANGEBOTSSUMME : _______________________________ EUR NETTO
MEHRWERTSTEUER: _______________________________ EUR 19,00 %
ANGEBOTSSUMME: _______________________________ EUR BRUTTO
___________________ _____________________________________________
Ort / Datum rechtsverbindliche Unterschrift und Stempel des Bieters
A N G E B O T S A U F F O R D E R U N G
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
1. Die Einheitspreise im Leistungsverzeichnis bestehen aus einem Material- und Lohnanteil. Falls bei der Position im LV keine Anmerkung besteht, gilt jeweils Lieferung und Montage in fertiger Arbeit.
2. Alle angebotenen Teile müssen frei von Rechten Dritter sein.
3. Die Abrechnung erfolgt entsprechend dem örtlichen, gemeinsam durchgeführten Aufmaß, wenn der Auftrag nicht pauschaliert wird. In Ausnahmefällen werden auch Aufmaßzeichnungen akzeptiert. Art und Ausführung der Aufmaßblätter, sowie die Unterteilung in Bauabschnitte, ist mit dem Bauleiter abzustimmen.
4. Anfallende Stundenlohnarbeiten sind vor der Ausführung mit der Bauleitung abzustimmen. Werden Arbeiten ohne Zustimmung der Bauleitung durchgeführt, erfolgt keine Vergütung. Tagelohnzettel sind möglichst täglich zur Unterschrift vorzulegen.
5. Für die Baustelle ist ein Fachbauleiter zu benennen. Die Bekanntgabe hat vor der Auftragserteilung zu erfolgen. Nicht geeignete Bauleiter werden abgelehnt.
6. Änderungen an der Planung bedürfen der Genehmigung des Auftraggebers, Fachplaners und ggf. des Versicherers.
7. Die Weitergabe von Auftragsteilen an Dritte oder die Bildung einer ARGE (Arbeitsgemeinschaft) bedarf der Genehmigung des Auftraggebers und muss im Angebot vermerkt sein.
8. Bei Umbaumaßnahmen ist bei Angebotsabgabe bereits zu berücksichtigen, dass die Ausführung mit besonderer Sorgfalt durchzuführen ist.
9. Die Angabe zur Erstellung bereits bei der Vergabe festgelegten bauseitiger Leistungen hat rechtzeitig zu erfolgen, d.h. in der Regel mind. 14 Tage vor Durchführung der Arbeiten in diesem Bereich.
10.Der AN hat an allen Baubesprechungen, zu denen er eingeladen wird, teilzunehmen.
11.Der AN hat die ihm übergebene Planung vollverantwortlich, entsprechend der angewandten Richtlinien zu überprüfen.
Allgemeine Vorbemerkungen
Technischen Vorbemerkungen Technischen Vorbemerkungen
Es gelten insbesondere:
- DIN 4102 - Brandschutz
- DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
- DIN 18340 - Trockenbauarbeiten
- DIN 18350 - Putz- und Stuckarbeiten
ferner gelten:
1.1 Alle einschlägigen DIN-Normen, die bei der Auftragserfüllung berührt werden, auch wenn sie nicht besonders genannt sind. Darunter fallen auch alle Beiblätter und Ergänzungen.
1.2 Die anerkannten Regeln der Technik nach neuestem Stand.
1.3 Darüber hinaus gelten alle weiteren und hier nicht im einzelnen aufgeführten Normen und Vorschriften sowie Herstelleranweisungen, die sich auf zur Verwendung kommende Materialien und deren Verarbeitung beziehen und dem neuesten Stand der Technik entsprechen bzw. Gültigkeit haben.
1.4 Die öffentlich rechtlichen Vorschriften für Sicherheit am Bau, Unfallverhütungsvorschriften, für Konstruktion und Montageablauf.
sowie nachstehende Bestimmungen:
2.1 Der AN hat in die Einheitspreise die Unterbrechung seiner Montagearbeiten für Installationsarbeiten der Folgegewerke (hauptsächlich Haustechnik-Gewerke) miteinzurechnen.
2.2 Der AN ist verpflichtet, seine Arbeiten mit den Bauleitern / Polieren der anderen Ausbau- und Haustechnikgewerke zu koordinieren. Mehraufwendungen durch fehlende Koordination (eigenverschuldet) gehen zu Lasten des AN.
2.3 Anhand der Ausführungspläne ist darauf zu achten, dass die Ablaufmaße und die Montagerichtung exakt eingehalten werden.
2.4 Die Verlegung der Decken erfolgt entsprechend Verlegeplan unter Berücksichtigung der notwendigen Einbauteile, wie Leuchten, Schlitzlüfter, Vorhangschienen und Durchdringungen für Verdunkelungen und dergleichen. Die Anschlüsse an Fassaden bzw. umgebende Bauteile sind mit dem Architekten abzustimmen, ebenso die übrigen Details, auf Verlangen sind die entsprechenden Details zu zeichnen.
2.5 Die angebotenen Konstruktionen sind mit ihren Fabrikaten zu benennen und auf Anforderung zu bemustern (Handmuster).
2.6 Nötige Musterdecken an der Baustelle werden zu Einheitspreisen des Leistungsverzeichnisses abgerechnet.
2.7 Sämtliche Verarbeitungsvorschriften der Herstellerwerke sind einzuhalten.
2.8 Die Verkleidungen sind immer bis an die umgebenden Bauteile heranzuführen.
2.9 Die gesamten Deckenflächen sind grundsätzlich unterkantenbündig herzustellen und es sind somit sämtliche Einbauteile bündig einzusetzen.
2.10 Es ist Nadelholz der Güteklasse II, nach DIN 18 334 zu verwenden.
2.11 Die Abhängehöhe bezeichnet das Maß von UK Rohdecke bis UK abgehängte Decke. Die Abhänger, die Verschraubungen und die horizontale Tragkonstruktion der abgehängten Decken müssen entweder aus feuerverzinktem Stahl oder einer Aluminiumlegierung bestehen, sofern in den jeweiligen LV-Positionen nichts anderes festgesetzt wird.
2.12 Alle Metallteile dürfen nur in rostfreier oder verzinkter Ausführung verwendet werden.
2.13 Die Befestigung an Stahlbeton, Mauerwerk bzw. die Zimmererkonstruktion darf nur mit zugelassenen Dübeln oder Schrauben erfolgen; an Decken grundsätzlich nur mit zugelassenen, nichtrostenden Metallspreizdübeln. Der für die jeweilige Befestigung vorgesehene Dübeltyp und das Fabrikat sind einschließlich Zulassungsbescheid auf Verlangen vorzulegen. Die Einbaurichtlinien der Zulassungsbescheide sind genau einzuhalten.
2.14 Nach Aufforderung hat der AN durch Prüfzeugnisse von amtlich anerkannten Institutionen nachzuweisen, dass die angebotenen Konstruktionen die technologischen Anforderungen erfüllen. Diese Nachweise sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet.
2.15 Alle etwa erforderlichen Gerüste sind in den Einheitspreisen enthalten, sofern sie nicht gesondert ausgeschrieben werden. Sie sind in zweckdienlicher und unfallsicherer Ausführung zu erstellen, einschl. Unterhalt usw.
2.16 Die Decken- und Wandverkleidungen sind rissfrei und malerfertig herzustellen. Anschlüsse an andere Bauteile als an Trockenbauten sind mit transparentem streichfähigem Material dauerelastisch abzufugen. Dies wird nicht besonders vergütet.
2.17 Alle Fugen sind mit Bewehrungsstreifen zu versehen, dies ist in die Einheitspreise mit einzurechnen. Spachtelarbeiten ansonsten gemäß Zulassung bzw. Herstelleranweisung.
2.18 Bereits verlegte Estriche, Fußbodenbeläge, Wandverkleidungen und dergleichen sind durch geeignete Maßnahmen ausreichend vor Beschädigung zu schützen.
2.19 Bewegungsfugen werden nur im Bereich der Dehnfugen des Bauwerkes vergütet. Das Anordnen von Bewegungsfugen wie zum Beispiel bei Wandlängen über 15 lfm, beim Übergang von großen zu kleinen Deckenflächen, bei Deckenflächen über 100 qm oder bei ähnlichen Situationen, ist Aufgabe des AN und wird nicht gesondert vergütet.
2.20 Bei den Trockenbauarbeiten ist zu beachten, dass diese großteils in Bereichen mit einer sehr hohen Installationsdichte (Sanitär-, Elektroräume, usw.) auszuführen sind. Der daraus resultierende Mehraufwand ist vom Bieter zu berücksichtigen und kann keinesfalls zu Nachforderungen führen.
2.21 Sämtliche fachgerechten Wand- und Deckenanschlüsse an die angrenzenden Bauteile, wie z.B. Trockenbau gegen eine Massivbau-Konstruktion oder Trockenbau gegen Trockenbau, usw. sind in die angebotenen Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet (einschl. Trennwandkitt, Befestigungsmaterial, usw. - nach Herstellervorschrift).
2.22 Der Einbau von Brandschutzklappen, als auch jegliche sonstige Schnittstellen, sind eigenverantwortlich mit den Haustechnikgewerken abzustimmen.
Technischen Vorbemerkungen
A.Zusätzliche Angebots- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen A.Zusätzliche Angebots- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Die nachfolgende Nummerierung richtet sich nach den Hauptnummern.
A.1. Vertragspreise
bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen unverändert ohne Rücksicht auf Lohn- oder Materialpreissteigerungen. Werden die Fertigstellungsfristen aufgrund Verzugs des Auftragnehmers nicht eingehalten, bleiben die Preise bis zur tatsächlichen Fertigstellung unverändert.
A.2. Giftmüll und Problemmüll
der bei der Vertragsleistung anfällt, hat der Auftragnehmer auf jeden Fall auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Ergänzend gilt Ziffer 14 der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (im Folgenden "B").
A.3. Ausführungsunterlagen
A.3.1. Ausführungspläne müssen den Freigabevermerk des Architekten / Innenarchitekten tragen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Pläne darauf zu prüfen, ob sie geeignet sind ein nachhaltig mangelfreies Werk zu erstellen. Bestehen hieran Zweifel, hat der Auftragnehmer diese Bedenken in Textform den Auftraggebern mitzuteilen und dem Architekten / Innenarchitekten direkt eine Abschrift der Bedenkenanmeldung zu übermitteln. Werden keine Bedenken angemeldet, sind die Pläne für den Auftragnehmer verbindlich.
A.3.2. Baustelleneinrichtungspläne, Bauangaben
für Vorleistungen des Auftraggebers sowie Einbaupläne für Lieferungen des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer auf Aufforderung auf seine Kosten zu erstellen und rechtzeitig dem Auftraggeber und dem Architekten / Innenarchitekten vorzulegen. Dies gilt vor allem bezüglich der vom Auftraggeber zu erstellenden Vor- und Nachleistungen, Aussparungen, Schlitze, Befestigungen und Unterkonstruktionen. Entstehen dem Auftraggeber durch falsche oder verspätete Bauangaben des Auftragnehmers Kosten, so sind diese vom Auftragnehmer zu ersetzen. Die Anerkennung der Auftragnehmer-Pläne durch den Architekten / Innenarchitekten befreit den Auftragnehmer nicht von der vollen Haftung / Gewährleistung für seine Leistungen, bzw. der werkvertraglichen Erfolgsgarantie. Die Prüffrist durch den Architekten / Innenarchitekten beträgt 10 Werktage.
A.3.3 Unterlagen über technische Anlagen
oder ähnliches, die der Auftragnehmer nicht selbst erstellt hat, sondern von Herstellerseite oder Dritten erlangt hat, sind bei Abnahme unentgeltlich an den Auftraggebern zu übergeben. Die Bestandsdokumentation ist entsprechend zu ergänzen.
A.3.4. Urheberschutz
besteht für alle gegenseitig übergebenen Pläne, Berechnungen usw. Sie dürfen nur vertragsgemäß verwendet und nicht weitergegeben werden.
A.4. Ausführung
A.4.1. Schadens- und Unfallverhütung:
Der Auftragnehmer hat für seine Leistungen alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Personen- und Sachschäden abzuwenden. Vor, während und nach der Arbeit, sowie in den Arbeitspausen hat der Auftragnehmer von sich aus für alle Schadensverhütungsmaßnahmen zu sorgen, wie z. B. Abschrankungen, Beleuchtung, Geländer, Fanggerüste, Absteifungen, Warntafeln, Brandverhütung, Sturmsicherung aller Gegenstände, Vorschriftsmäßigkeit von elektrischen Geräten, Leitungen usw. Mängel an der Baustelle, auch an Geräten, Gerüsten usw. anderer Auftragnehmer hat der Auftragnehmer gegenüber Architekt / Innenarchitekt und dem SiGeKo des Auftraggebers zu beanstanden. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggebern und den Architekten / Innenarchitekten ausdrücklich von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die auf eine Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Verpflichtungen zurückzuführen sind.
A.4.2. Der Schutz seiner ausgeführten Leistungen
auch gegen Wasser-, Frost-, Sturm und Winterschäden sowie gegen Beschädigung, Korrosion und Verschmutzung obliegt dem Auftragnehmer ohne Aufpreis bis zur Abnahme. Ebenso obliegt ihm ohne Aufpreis die Entfernung von Schnee und Eis, soweit dies für seine Leistungen nötig ist.
A.4.3. Leitungen
im Erdreich und in Bauteilen hat der Auftragnehmer zu beachten und zu schützen, bevor er dort Arbeiten vornimmt.
A.4.4. Ein Polier und Vorarbeiter
des Auftragnehmers, der fachlich und persönlich geeignet und deutschsprachig ist, muss während der Arbeitszeit als Ansprechpartner des Auftraggebers und seines Architekten / Innenarchitekten anwesend sein. Er darf nur abgezogen werden, wenn mit dem bauausführenden Architekten / Innenarchitekten eine Vereinbarung über eine geeignete Ersatzperson erfolgt ist. Auf Anforderung hat der Auftragnehmer einen Fachbauleiter nach LBO einzusetzen.
A.5. Stundenlohnarbeiten
sind täglich auf Nachweiszetteln in doppelter Ausfertigung dem bauüberwachenden Architekten / Innenarchitekten zur Unterschrift vorzulegen. Nur Stunden, an denen wirklich gearbeitet wurde, werden anerkannt, nicht Pausen, Feiertage, Schlechtwetterzeiten usw. Bei ungenügender Arbeitsleistung bleiben entsprechende Abzüge vorbehalten. Ebenso bleibt vorbehalten die nachträgliche Prüfung, ob die auf den Stundenlohnnachweisen enthaltenen Leistungen in Angebotspositionen enthalten und damit abgegolten sind. Nachweiszettel für Tage, an denen nicht gearbeitet werden konnte, sind dem Architekten / Innenarchitekten umgehend zur Unterschrift vorzulegen. Die geleisteten Stunden werden nur dann freigegeben, wenn sie vorher vom Architekten / Innenarchitekten schriftlich oder mündlich angeordnet wurden.
A.6. Sonstige rechtliche Regelungen
A.6.1. Bevollmächtigter
Vom Auftraggeber bevollmächtigt ist der bauüberwachende Architekt / Innenarchitekt nur in technischer Hinsicht. Rechtsgeschäftliche Erklärungen oder Maßnahmen, die eine finanzielle Verpflichtung des Auftraggebers auslösen, sind ausschließlich Sache des Auftraggebers.
A.6.2. Anlieferung
Die Anlieferung bei reinen Lieferungen ist dem Auftraggeber bzw. dem Architekten / Innenarchitekten rechtzeitig anzukündigen. Dabei sind der Übernahmezeitpunkt und die Übernahmeadresse zu vereinbaren. Die Transportgefahr geht zu Lasten des Auftragnehmers / Lieferanten.
A.6.3. Versicherung
Der Umfang der Versicherung wird im Rahmen der Vertragsverhandlungen Werkvertrag geklärt.
A.6.4. Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
Sollten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Entstehende Vertragslücken werden von den Parteien einvernehmlich durch diejenige zulässige Klausel geschlossen, die der ungültigen wirtschaftlich am nächsten kommt.
A.7. Nachweise/Zusicherungen des Auftragnehmers/ Sondereinbehalt
A.7.1. Nachweise
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit Unterzeichnung des Vertrages vorzulegen:
Kopie der Gewerbeanmeldung und soweit vorhanden Handelsregisterauszug
Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes nach § 48 b EStG, ersatzweise Bescheinigung des Finanzamtes über die Ansässigkeit im Inland nach § 51 Abs. 3 Satz 3 UstDV.
Nachweis einer Betriebshaftpflicht
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Urlaubskasse oder ZVK unter Angabe der Betriebsnummer oder Nachweis, dass der Betrieb nicht nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz verpflichtet ist, die dort genannten Tarifverträge einzuhalten.
A.7.2. Auskünfte / Versicherungen
Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, dass er:
die für seinen Betrieb anfallenden Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet
die Vorschriften nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (Vorschriften über den Mindestlohn und die Entrichtung der Beiträge zur Urlaubskasse) beachtet
keine Arbeitnehmer einsetzt, deren Beschäftigung gegen das Schwarzarbeitergesetz verstößt
die Vorschriften der Handwerksordnung und der deutschen Arbeitszeitordnung einhält.
A.7.3. Ausländische Arbeitnehmer
Werden vom Auftragnehmer ausländische Arbeitnehmer eingesetzt, hat der Auftragnehmer für diese Arbeitnehmer zusätzlich eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und eine Entsendebescheinigung oder einen Sozialversicherungsnachweis vorzulegen.
A.7.4. Mindestlohn
Für den Fall, dass der Betrieb des Auftragnehmers unter den betrieblich-fachlichen Anwendungsbereich der Sozialkassentarife des Baugewerbes fällt, gilt folgendes:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von jeglicher Inanspruchnahme nach § 1 a AEntG sowie jegliche Inanspruchnahme nach dem Mindestlohngesetz freizustellen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Aufforderung durch den Auftraggeber mit jeder Teil-Rechnung und der Schlussrechnung einen Nachweis zu erbringen, dass der Auftragnehmer die Vorschriften nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (Mindestlohn/Entrichtung der Beiträge zur Urlaubskasse) beachtet hat.
Legt der Auftragnehmer die geforderten Nachweise zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz nicht vor, ist der Auftraggeber berechtigt, von fällig werdenden Zahlungen einen Sondereinbehalt in Höhe von 10 % vorzunehmen, soweit nicht der Auftraggeber ein höheres oder ein niedrigeres Sicherungsinteresse nachweist.
Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
A.Zusätzliche Angebots- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen
B. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen B. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
B.1. Baustelle / Verkehrswege
Die Baustelle liegt in 80687 München, Landsberger Straße 300
Der Umbau findet im laufenden Betrieb statt. Lärmverursachende Arbeiten sind möglichst außerhalb der üblichen Betriebszeiten (vor 9 Uhr, nach 16 Uhr), gestattet.
Die Baustelleneinrichtung ist gemäß den Vorgaben des Bauherrn bzw. der Bauleitung durchzuführen. Notausgänge bzw. Zugänge zu den Feuerwehr-Aufzügen und der Brandmeldezentrale sind jederzeit freizuhalten.
Der Auftragnehmer hat sich im Vorfeld der Arbeiten über die örtliche Situation zu informieren und sich mit den anderen beteiligten Gewerken abzustimmen. Insbesondere hat eine detaillierte Abstimmung mit dem lokalen Facility Management (SPIE Efficient Facilities GmbH, David Köchling, David.Koechling@spie.com, +49151-7284 4179) stattzufinden.
Der Baustellenverkehr innerhalb des Baugeländes beschränkt sich auf die unmittelbar notwendige Beschickung der Baustelle.
Vom Auftragnehmer (nachfolgend "AN" genannt) bzw. deren Erfüllungsgehilfen verursachte Verschmutzung oder Beschädigung der Verkehrswege sind umgehend zu beseitigen.
B.2. Entladung, Lagerung, Transport
Entladung, Lagerung und Transport zur Verwendungsstelle sind Sache des Auftragnehmers, ebenso wie notwendige Versicherungen. Die Sendungen dürfen nicht an den Auftraggeber (nachfolgend "AG" genannt) adressiert sein und mit Kosten (Fracht, Nebenkosten des Transportes) belastet sein.
B.3. Behinderung, Erschwernisse
Die Ausführung der Arbeiten wird erschwert / behindert durch:
Anlieferungen sind nur über die Einfahrt Landsberger Straße möglich, wobei der Lieferverkehr für den AG Vorrang hat.
Für die Baustelleneinrichtung sind nur begrenzte Flächen vorhanden.
Der Zugang zu den Mieteinheiten ist während der Bauphase jederzeit zu ermöglich und entsprechend zu schützen. Behinderungen und Erschwernisse, die sich aus diesem Sachverhalt ergeben sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
B.4. Anschlüsse
Anschlüsse sind im Bereich der Baustelle in / oder an bestehenden Gebäuden und Straßen vorhanden. Anschlussmöglichkeiten für Strom und Wasser befinden sich in der UV / BMZ hinter dem Empfang in der Wotanstr. 1.
B.5. Informationspflicht
Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren. Hieraus können keine zusätzlichen Vergütungsansprüche hergeleitet werden.
B.6. Baureinigung
Zu den Nebenleistungen des Auftragnehmers gehört auch die Reinigung des Baues. Sie hat entsprechend dem Ba fortschritt täglich zu erfolgen. Die einzelnen Abschnitte sind sofort nach Fertigstellung durch den jeweiligen Unternehmer zu reinigen und besenrein an den nachfolgenden Unternehmer oder an die Bauüberwachung zu übergeben. Bei der Abnahme muss die Baustelle frei von jeglichem Schutt, Asche, Verbau-, Schal- und Verpackungsmaterial, Baustoffabfällen und Resten sein. Alle vorgenannten Abfallstoffe sind von der Baustelle abzufahren. Falls sich die Räumung verzögert oder sich die Baustelle nicht in sauberem Zustand befindet, ist der Auftraggeber nach Mahnung berechtigt, die Räumung bzw. Reinigung durch einen anderen Unternehmer vornehmen zu lassen und die Kosten dem Auftragnehmer, der die Nichträumung bzw. Nichtreinigung zu vertreten hat, aufzuerlegen. Ist der Urheber der Verunreinigung nicht feststellbar, so haben alle Auftragnehmer, welche am Bau beschäftigt sind, anteilsmäßig die Kosten zu tragen.
B.7. Firmenschilder
Firmenschilder dürfen auf der Baustelle nur in einheitlicher Form und Größe nach Abstimmung und Freigabe durch den AG angebracht werden.
B.8. Vermessungsleistungen AN
Erforderliche Aufmaßleistungen für die Erstellung der Werk- und Montageplanung sind vom AN auf dessen Kosten zu veranlassen.
B.9. Baubeleuchtung
Die allgemeine Baubeleuchtung und die Arbeitsplatzbeleuchtung ist Sache des Auftragnehmers.
B.10. Brandschutz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet vor dem Beginn von Schweißarbeiten, Arbeiten mit Funkenflug (z.B. Flex) und offenem Feuer die Zustimmung der Bauleitung einzuholen. Die VdS-Richtlinien für den Brandschutz bei Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten sind zu beachten. Eine Schweißerlaubnis ist auszufüllen und der Bauleitung zu übergeben.
B.11. Umweltschutz
Werden durch den Auftragnehmer Stoffe in das Baugelände eingebracht bzw. verwendet, die umweltbelastend sind oder besonderen Umgangsvorschriften unterliegen, z. B. Gefahrenstoffverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetze, Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF/TRbF), so ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten und Reststoffe ordnungsgemäß und restlos beseitigt werden. Die sortenreine Mülltrennung und Entsorgung ist Sache des AN.
Nachweisführung über Baustellenabfälle:
Listennachweis über abtransportierte Mengen nicht überwachungsbedürftiger Abfälle. (Erdreich, Steine, Asphalt teerfrei)
Kopien des ESN (Entsorgungsnachweises) und der Übernahmescheine bzw. Befreiungen von der Nachweispflicht für überwachungsbedürftige Abfälle (wie z. B. Beton, Ziegel, Gipsbaustoffe). Liegt eine Befreiung vor, so ist diese durch einen Listennachweis über abtransportierte Mengen zu belegen.
Sollten im Zuge der Rückbauarbeiten besonders überwachungsbedürftige Abfälle, wie Asbest anfallen, ist der AG und die BL unverzüglich zu informieren.
Wesentliche Angaben:
Baumaßnahme Gebäude: .........................
Beauftragte Firma: .........................
Entsorgungsnachweis: ja ........ nein ........
Befreiung: ja ........ nein ........
Abtransportierte Menge: ..........................
Beseitigung (Deponie) ..........................
Verwertung ..........................
Mengennachweise können durch Wiegescheine erbracht werden.
B.12. Hinweis und Verbot über besondere Materialien und Stoffe
Materialien und Stoffe, die üblicherweise beim Bau, Umbau, Ausbau oder Renovierungsarbeiten Verwendung finden, dürfen keine Komponenten enthalten, die als:
krebserregend
erbgutverändernd
fruchtschädigend
sensibilisierend
sehr giftig
giftig oder
umweltgefährlich
eingestuft sind.
Darüber hinaus gelten die Verwendungsverbote, die aus dem Chemikaliengesetz, der Gefahrenstoffverordnung und der FCKW-Halonverbotsordnung resultieren. Insbesondere gilt ein absolutes Verbot für Asbest und asbesthaltige Produkte. Künstliche Mineralfasern dürfen angewendet werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Kanzerogenitätsindex KI > 40 ist. Stoffe, die Komponenten enthalten für die Grenzwerte vorliegen (z.B. MAK = Maxi- male Arbeitsplatzkonzentration oder vergleichbare) dürfen nach Verwendung, Verbau-, Trocknungs- und Reaktionszeit maximal 10% des Grenzwertes im umbauten Raum erzeugen. Stoffe, die nach Anwendung oder Verbau- und Aushärte- oder Reaktionszeit noch Geruchstoffe abgeben oder entwickeln können, sind verboten. Stoffe die Anteile enthalten, die zum Zeitpunkt der Verwendung bereits dazu führen können, dass daraus eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes wird, dürfen nicht angewendet werden.
In allen Fällen gilt, dass:
vor Verwendung aussagekräftige Dokumente (min. ein Sicherheitsdatenblatt gemäß 91/155/EWG und ein technisches Datenblatt) vorgelegt werden muss
im Zweifelsfalle eine Verwendung unterbleibt oder um schriftliche Genehmigung ersucht wird.
B.13. Schlammentsorgung
Schlämme, die beim Schneiden von Beton, Asphalt und ähnlichen Arbeiten entstehen dürfen nicht in das Kanalnetz geleitet werden, sondern müssen mit geeignetem Gerät abgesaugt und sachgerecht entsorgt werden. Evtl. erforderliche Reinigungs- / Sanierungsarbeiten werden dem AN in Rechnung gestellt.
B.14. Bauwesenversicherung
Der Auftraggeber beabsichtigt nicht den Abschluss einer Bauwesenversicherung.
B. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
C. Baubeschreibung C. Baubeschreibung
Allgemein
Der Eigentümer des Gebäudes "Laimer Würfel" REComm Sarl München LS294 SCS,1a, Rue Thomas Edison, L-1445 Strassen beabsichtigt die beiden Eingangsbereiche des Laimer Würfels (Landsberger Straße 330 und Wotanstraße 1) umfänglich zu modernisieren. Ebenso sollen weitere Gemeinschaftsflächen (4 Treppenhäuser, Tiefgarage, Werbeanlagen) renoviert und modernisiert werden. Das Gebäude ist annähernd quadratisch und besitzt 12 oberirdische Stockwerke (EG + 11) sowie 3 Untergeschosse (Kellerflächen und Tiefgarage). In den Geschossen mit Büroflächen (2.OG bis 11.OG) ist jede Etage in 4 einzelne Mieteinheiten unterteilt. Es gibt im Gebäude sowohl vermietete Büroeinheiten als auch Leerstandsflächen.
Arbeiten Gewerk Trockenbau
Die Arbeiten umfassen Schutzmaßnahmen, Rückbau- sowie Trockenbauarbeiten und werden über 9 Geschosse ausgeführt.
Die Büroeinheiten sind teilweise vermietet, weshalb die Arbeiten unter besonderer Berücksichtigung des laufenden Betriebs sowie mit geeigneten Maßnahmen zur Staub-, Lärm- und Schmutzminimierung durchzuführen sind.
Die Bürobelegschaft ist für die Bauzeit ausgelagert. Die zur Seite geschobene Büroeinrichtung darf nicht beschädigt, ganz oder in Teilen entwendet werden. Dafür hat der Auftragnehmer bezüglich all seiner eingesetzten Arbeiter ausreichend Sorge zu tragen.
Entladung, Lagerung, Transport
Für Rückbau und Einbau ist die Transportwegsituation zu beachten. Der Transport in das Gebäude kann nur über die beiden Personenlifte am Eingang Landsbergerstraße 300 erfolgen. Diese Lifte sind für den Transport gemäß LV-Position auszukleiden. Sämtliches Material ist vorsichtig und ohne Beschädigung von Aufzügen, Türen, Wänden oder Bodenbelägen zu transportieren. Es ist zu beachten, dass die beiden Aufzüge dem regulären Büro-Personenverkehr ebenso zur Verfügung stehen. Der Büro-Personenverkehr hat vorrangig zu erfolgen. Der Feuerwehraufzug (dritter Aufzug) darf nicht von Handwerkern benutzt werden. Die Aufzugsgruppe am Eingang Wotanstraße 1 steht den Handwerkern nicht zur Verfügung. Eine entsprechende Einweisung seitens des Auftragnehmers für alle seine Mitarbeiter muss erfolgen und deren Einhaltung sichergestellt werden. Unter Umständen kann eine Anlieferung/Entsorgung über die Tiefgarage punktuell ermöglicht werden. Dies kann nur nach rechtzeitiger Abstimmung mit der Bauleitung erfolgen.
Die Flächen zur Aufstellung von Containern sind im Plan ausgewiesen, ein Breite von 4 Metern für die Feuerwehrzufahrt ist stets freizuhalten. Material und Werkzeuge können während der Bauphase in einem abschließbaren Kellerraum gelagert werden. Bohrarbeiten in STB (Decken-UK, Vorsatzschalen, Kernbohrungen) sind nur außerhalb der Mittagszeiten (Mo-Fr zwischen 11:30 und 14:30) gestattet.
Terminplanung
Die Einhaltung des Terminplanes (siehe Anlage) sowie das Ineinandergreifen mit den weiteren Gewerken ist zu beachten. Etwaige Terminabweichungen bzw. Verzögerungen sind frühzeitig der Bauleitung anzuzeigen.
Das Leistungsverzeichnis ist bezüglich der Mengen auf den Ausbau einer Etage ausgelegt. Gemäß Bauzeitenplan wird jeweils der Größenbereich einer Etage in ca. 10-Wochenschritten ausgebaut. Es ist möglich, dass ein 10-Wochenschritt auch auf zwei bis drei Etagen gleichzeitig stattfindet. Die Gesamtbereichsgröße entspricht jedoch immer einer Etagengröße. Die kleinste zusammenhängende Ausbaueinheit ist somit ein Etagenbrandabschnitt - dies entspricht einem Viertelgeschoss. Seitens Planung und Bauleitung werden die Ausbauflächen frühzeitig bekannt gegeben, im Terminplan angepasst und mit einem aktuellen Etagen-Werkplan hinterlegt.
Vorlaufzeit Werkplanung bis Einbauzeitpunkt: ..........................................
(vom Bieter auszufüllen)
Massenermittlung
Die Massen des Leistungsverzeichnisses sind für ein Standard-Geschoss ermittelt. Gemäß den örtlichen Erfordernissen können die Massen anforderungsbedingt variieren. Abrechnung erfolgt nach verbauten Elemente (Aufmaß). Die Einbauorte und Einbauelemte werden vor Baustellenbeginn in der jeweiligen Etage/Brandabschnitt mit von der Planung Bauleitung mittels Stockwerksweisem Werkplan festgelegt.
C. Baubeschreibung
1 TROCKENBAUARBEITEN
1
TROCKENBAUARBEITEN
Kalkulationshinweis Kalkulationshinweis
Die im vorliegenden Leistungsverzeichnis enthaltenen Massen wurden ausschließlich für das 10. Obergeschoss ermittelt. Tatsächlich sind jedoch insgesamt 9 Geschosse mit vergleichbaren Massen und Leistungen auszuführen.
Die Angebotssumme im Deckblatt ist daher zweifach händisch anzugeben:
1x Angebotssumme für das 10. Obergeschoss gemäß den im LV ausgewiesenen Massen
1x Gesamtangebotssumme für 9 Geschosse, hochgerechnet aus dem Angebot für das 10. Obergeschoss (Angebotssumme 10. Obergeschoss x 9)
Kalkulationshinweis
1.1 BAUSTELLENEINRICHTUNG / DOKUMENTATION
1.1
BAUSTELLENEINRICHTUNG / DOKUMENTATION
1.2 TROCKENBAUARBEITEN MIETERAUSBAU
1.2
TROCKENBAUARBEITEN MIETERAUSBAU
1.3 STUNDENLOHNARBEITEN / GERÄTE & MATERIAL
1.3
STUNDENLOHNARBEITEN / GERÄTE & MATERIAL
Leistungsverzeichnis Anlagen Leistungsverzeichnis Anlagen
Nachfolgend aufgeführte Unterlagen (LV Anlagen) sind zwingend zu beachten und bilden die Grundlage der Kalkulation. Auszüge welche im LV wiedergegeben werden dienen der weiteren Information des Bieters. Es gilt der Wortlaut bzw. die Darstellung der jeweilig genannten Dokumente in der Anlage (gem. Anlagenverzeichnis).
- 2026-01-27_LW_Ausführung Standard-Ebene
- 2026-01-27_LW_Mieter-Bau-Geschoss
- 2060205-LW-AR-Detail_Fassade A0
- 20260121_LW_Werkplan_!0OG_Teil_1
- 20260121_LW_Werkplan_!0OG_Teil_2
- 20260203-LW-AR-Schn_Deckenschuerze
- 20260210_LW_BE-Plan
Leistungsverzeichnis Anlagen