Erd- und Tiefbauarbeiten / WHG-Fläche
Boxberg - Erweiterung der Tankfläche
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung Baubeschreibung Der Bauherr plant auf dem Flur 4, Flurstück 11/18 Am Kraftwerk 5 ,02943 Boxberg Erweiterungarbeiten der bestehenden Tankstellenanlage. Vorgesehen sind: Umbau der Tankfläche, Herstellung der erforderlichen WHG-Flächen sowie Errichtung einer neuen Abscheideranlage einschließlich sämtlicher Erd-, Tiefbauarbeiten
Baubeschreibung
Vorgesehene Vertragsbedingungen Vorgesehene Vertragsbedingungen § 1 Gegenstand des Vertrages Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer Bauleistungen am Bauvorhaben in der Am Kraftwerk 5 ,02943 Boxberg. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, den Ausführungsplänen, der Statik, der Baugenehmigung und dessen Auflagen sowie den ggf. vorhandenen Gutachten. § 2 Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind in nachstehender Reihenfolge: Dieser Vertrag Auftrags-LV Baustellenordnung VOB Teil B + C in der aktuell gültigen Fassung DIN Normen, VDE Normen, ETB, UVV, DVGW Die Baugenehmigung und deren Auflagen Die geprüfte Statik Das Bodengutachten Das Brandschutzgutachten Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Vorbemerkungen Die Ausführungspläne Die Ausschreibungsunterlagen Der Bauzeitenplan Bei ggf. auftretenden Widersprüchlichkeiten gelten jeweils die oben zuerst genannten Bedingungen. Die Ausführung der Leistung hat gemäß dem allgemeinen Stand der Technik zu erfolgen. Die für die ausgeschriebenen Leistungen hinsichtlich Erstellung, Betrieb und Nutzung maßgebenden Gesetze, Vorschriften, Regeln und Richtlinien sind zu beachten. Alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dem Auftragnehmer sind Inhalt, Art und Umfang der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und Lieferungen sowie die sonstigen vertraglichen Verpflichtungen und alle für die Preisbildung beeinflussenden Umstände bekannt. Er hat sich vor Abschluss dieses Vertrages durch Einsichtnahme in die Pläne und sonstigen Unterlagen gemäß Anlage sowie Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein genaues Bild über Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung verschafft. Er kann sich in keinem Fall darauf berufen, dass ihm Irrtümer oder Fehler bei seiner Ermittlung unterlaufen sind oder einzelne Arbeiten oder Lieferungen, die zu seinem Leistungsumfang gehören, besonders aufgeführt sind. Eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsstandard ist unschädlich und stellt kein Mangel dar, wenn sie zu einer gleichwertigen oder höherwertigen Leistung führt. Der Ablauf der Arbeiten und die Zwischentermine sind rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Auftraggeber abzustimmen und durch den Auftragnehmer einzuhalten. Behinderungen, Erschwernisse und Stillstandzeiten aufgrund eines eventuellen nicht kontinuierlichen Ablaufes der Arbeiten sind bei den Einheitspreisen zu berücksichtigen. § 3 Vergütung Der Auftragnehmer führt die Bauleistung zu den in der Leistungsbeschreibung eingesetzten Preisen aus. Gewährte Nachlässe und Skonti auf den Auftrag gelten auch für sämtliche Nachträge. Alle Kosten für die Baustelleneinrichtung sind mit den Einheitspreisen abgegolten, sofern im Leistungsverzeichnis keine besonderen Positionen ausgeworfen sind. Auch ohne die ausdrückliche Erwähnung sind alle erforderlichen Vor- und Nebenarbeiten in den Leistungen enthalten. Abweichend von § 2 Absatz 3 VOB - B gilt der vertragliche Einheitspreis unabhängig vom im Vertrag vorgesehenen Mengenansatz. Die Abrechnung erfolgt nach den Ausführungsplänen. Die Leistungen sind aus den Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführten Leistungen diesen Zeichnungen entsprechen. Auf Anforderung sind die Leistungen nach gemeinsamem örtlichem Aufmaß abzurechnen. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Massen sind für die Endabrechnung nicht verbindlich. Hierfür kommt das geprüfte Aufmaß in Frage. Eine Ermäßigung oder Erhöhung der Massen der einzelnen Positionen, auch über 10 % hinaus, berechtigt den AN zu keiner Änderung der Einheitspreise. § 4 Zahlungsbedingungen Der Auftragnehmer kann erstmals nach einem vollendeten Baufortschritt von 20 % des Gesamtbaufortschritts eine Abschlagszahlung verlangen. Jede weitere Abschlagszahlung kann jeweils nach Vollendung von weiteren 20 % der Gesamtbauleistung verlangt werden. Die Höhe der Abschlagszahlung orientiert sich an dem jeweils vollendeten Baufortschritt und liegt im billigen Ermessen des Auftraggebers. Bei den Abschlagszahlungen werden 10 % von der Rechnungssumme als Sicherheitseinbehalt abgezogen. Alternativ ist eine Erfüllungsbürgschaft in Höhe der Auftragssumme möglich. Dem Auftraggeber wird mit Begleichung der verlangten Abschlagzahlung für die damit berechneten Leistungen das Eigentum übertragen. Sofern Skonto vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen binnen 8 Tagen skontierfähig. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Fertigstellung und Schlussabnahme fällig, spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Bei Fälligkeit der Schlussrechnung wird 5 % der brutto Rechnungssumme als Gewährleistungseinbehalt abgezogen. Alternativ ist eine Gewährleistungsbürgschaft möglich. Bei Fälligkeit der Schlussrechnung werden die vertraglich vereinbarten Nettoabzüge fällig. § 5 Sonderwünsche Der Auftragnehmer wird Sonderwünsche des Auftraggebers berücksichtigen, soweit er durch die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen wird der Auftragnehmer nachweisen, dass auch bei Sonderwünschen die Preisbasis dieses Vertrages eingehalten wurde. Vor Ausführung ist eine schriftliche Beauftragung erforderlich. § 6 Ausführungstermine Die Arbeiten sind gemäß dem beigefügten Bauzeitenplan zu beginnen und abzuschließen. Hat der Auftragnehmer Bedenken die Termine nicht einhalten zu können, so hat er dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 7 Vertragsstrafe Bei schuldhafter Überschreitung der Vertragstermine für den Beginn der Bauausführung, für den Zwischentermin der Fertigstellung der 1. Baustufe und für die Gesamtfertigstellung hat der Auftragnehmer Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag der schuldhaften Überschreitung für den Zwischentermin 0,2 % der Auftragssumme für die betroffene Teilleistung netto für Beginn und Endtermin 0,2 % der Auftragssumme. Die vorstehenden Vertragsstrafen sind auf insgesamt 5 % der Auftragssumme netto begrenzt. Der Auftragnehmer verwirkt ferner eine Vertragsstrafe, sofern er notwendige bautechnische Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder gegen sonstige Bestimmungen des Bauvertrages verstößt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Auftraggeber bleiben unberührt. Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. Im Falle der Vereinbarung neuer Termine oder der einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragsterminen bei Bauzeitverschiebungen gilt das Vertragsversprechen entsprechend für neue Termine. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für den Beginn- oder den Zwischentermin wird auf die nachfolgend verwirkten Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine oder den Fertigstellungstermin angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, den Vorbehalt der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber diese von der Schlussrechnung in Abzug bringt. § 8 Abnahme Der Auftragnehmer hat nach Fertigstellung seiner Leistung dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Abnahme erfolgt förmlich gemäß § 12 VOB Teil B. Werden gravierende Mängel festgestellt, so wird die Abnahme verweigert. Werden lediglich geringe Mängel festgestellt, so wird dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt. Eine Konkludente Abnahme und Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. § 9 Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre, für Abdichtungen gegen Feuchtigkeit und Dächer 10 Jahre. Für die Dauer der Gewährleistung wird ein Sicherheitseinbehalt von 5 % der brutto Schlussrechnungssumme vereinbart. Sie kann unter entsprechender Anwendung des § 632a Abs. 2 BGB durch Sicherheitsleistung abgelöst werden. § 10 Personal Der AN ist dazu verpflichtet ausschließlich Fachkräfte, die auch entsprechend den gesetzlichen Vorschriften unterwiesen sind auf der Baustelle einzusetzen. Ebenfalls verpflichtet sich der AN über die Dauer der Bauzeit einen festen Polier oder Vorarbeiter auf der Baustelle zu belassen. § 11 Sub- und Nachunternehmer Der Auftragnehmer wird nur leistungsfähige Sub- und Nachunternehmer beschäftigen, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträger pünktlich nachkommen. Die Sub- und Nachunternehmer sind zur Vorlage je einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft verpflichtet, soweit sie dem Auftraggeber nicht aus früheren Tätigkeiten bekannt sind. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Firmen aus dem Einzugsgebiet des Bauortes zu beauftragen. Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Auftraggeber eine Liste mit der vollständigen Bezeichnung und Adresse aller Sub- und Nachunternehmer. Ich/Wir beabsichtige/n: (____)           keine (____)           die in der beigefügten Liste aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer zu übertragen. Überträgt der Auftragnehmer Leistungen an Sub- und/oder Nachunternehmer, haften Auftragnehmer und durch ihn beauftragte Dritte gesamtschuldnerisch. Dem Auftragnehmer obliegt hierbei die Hauptpflicht. Der Auftragnehmer tritt die Gewährleistungsansprüche, die ihm gegenüber dem Sub- bzw. Nachunternehmer zustehen, an den Auftraggeber erfüllungshalber ab. Die Inanspruchnahme des jeweiligen Schuldners - ungeachtet des geltend gemachten Anspruchs - erfolgt nach Wahl des Auftraggebers. § 12 Versicherung Der Abschluss einer Bauwesenversicherung erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber zieht dem Auftragnehmer hierfür pauschal 0,5% der Auftragssumme Netto inklusive eventueller Nachträge von der Schlussrechnung ab. § 13 Betriebsmittel und Pauschalen Der Verbrauch von Wasser, Strom, Gas und Bauwasser wird pauschal abgerechnet. Auch die Baubeschilderung sowie die Bauendreinigung werden pauschal abgerechnet. § 14 Werbung / Werbeträger Sofern der Auftragnehmer oder ein durch ihn beauftragter Dritter auf oder im unmittelbaren Umfeld der Baustelle werbetechnische Einrichtungen zu installieren wünscht, hat der dies dem Auftraggeber im Vorfeld anzuzeigen. Die mit der Werbemaßnahme verbundene Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Einrichter / Unterhalter der Werbemaßnahme. Im Zweifel obliegt sie dem Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Einrichtung besteht indes nicht. § 15 Entwicklungen während der Bauzeit Tritt unmittelbar vor oder während der Planungs- und Bauzeit ein bis dato unbekannter bausituativer Umstand oder eine in der Form noch nicht hinreichend mit technischen Lösungsansätzen versehene Problemstellung auf, und sind hierfür Entwicklungen notwendig - ungeachtet ob diese gemeinsam oder nur durch eine Partei geschaffen wurden - gehen die Ergebnisse sowie sämtliche damit verbundene Bestandteile und Fortschritte in das Eigentum des Auftragsgebers über. Der Auftragnehmer sowie sämtliche durch ihn mit der Entwicklungsarbeit beauftrage Dritte, treten ihre Rechte an den Lösungsansätzen/Ergebnissen bereits jetzt an den Auftraggeber ab. Sofern sich der Auftragnehmer eines Dritten zur Lösung bedient, hat er diesem spätestens bei Beauftragung entsprechend zu verpflichten. § 16 Geheimhaltungsvereinbarung Sämtliche Dokumente, die der Auftragnehmer in Verbindung mit dem in § 1 genannten Bauvorhaben oder aus anderen Gründen von dem Auftraggeber erhält, sind vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer wird sämtliche ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um ein Zugriff Dritter oder eine anderweitige Veröffentlichung oder Weitergabe zu verhindern. Die Parteien vereinbaren überdies eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme je Verstoß für den Fall, dass der Auftragnehmer ohne vorheriges Einverständnis des Auftraggebers öffentliche Nachrichtenträger (Rundfunk, Fernsehen, Presse) über die Erteilung und den Inhalt des Auftrags sowie den Baufortschritt oder die Fertigstellung informiert. § 17 Datenschutz Mit Unterzeichnung des Auftrags stimmt der Auftragnehmer der Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen der Abwicklung des Bauprojektes an Dritte zu. § 18 Dokumentation Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet Änderungen gegenüber den Ausführungsplänen zu dokumentieren. Alle Dokumentationsarten müssen nachvollziehbar und lesbar sein. § 19 Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) bzw. das Landgericht Verden (Aller).
Vorgesehene Vertragsbedingungen
Gewerkspezifische Vorbemerkungen Gewerkspezifische Vorbemerkungen 1. Einrichten und Räumen der Baustelle sowie Vorhalten der Baustellen- einrichtung einschl. der erforderlichen Geräte wird nicht gesondert vergütet. 2. Für die Baustellensicherung ist der Bauleiter des Auftragnehmers (AN) verantwortlich. 3. Kabel- und Leitungspläne hat sich der AN selbst zu beschaffen. Werden bei den Bauarbeiten Leitungen beschädigt, hat der AN die           Reparatur unverzüglich selbst zu veranlassen und die Reparaturkosten zu           tragen. Schäden sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. 4. Die Abrechnung erfolgt nach örtlichem Aufmaß. Alle Massen (Festmassen), Mengen und Stundenlohnarbeiten gelten zum Nachweis. Die Stundenlohnnachweise sind binnen 48 Std. vorzulegen. Die Aufmaße sind gemeinsam mit dem Bauleiter des Planungsbüros aufzustellen. Die Materialabfuhr ist dem Bauleiter rechtzeitig bekannt- zugeben. Lieferscheine und Wiegekarten, die für die spätere Abrechnung als Mengennachweis erforderlich sind, müssen, soweit sich keine vom Auftraggeber hierzu bevollmächtigten Person auf der Baustelle befindet, spätestens 24 Std. nach der Materialanlieferung dem Bauleiter zur Anerkennung vorgelegt werden.Bei der Abrechnung nach LKW-Aufmaß darf höchstens bis Schottenoberkante geladen werden. Das Lieferdatum, die Größe der Ladefläche, die Schottenhöhe, das polizeiliche Kenzeichen des Fahrzeuges und der Name des Fahrers sind auf dem Lieferschein anzugeben. 5. Bestandteil aller Leistungen sind, auch wenn diese im Text nicht einzeln aufgeführt werden: a) die vollständige Lieferung der erforderlichen Baustoffe frei Verwendungsstelle, sowie deren fach- und normgerechte Verarbeitung. b) die Beseitigung aller Verunreinigungen und Schäden, die im Zuge der Baumaßnahme entstanden sind. c) die Leistungen aller Nebenleistungen. d) alle Maßnahmen, die zum Schutz aller vorhandenen Einrichtungen,wie Grenzsteine, Wasserschieber, Schächte und dergl. erforderlich sind, einschl. Sichern vorhandener Leitungen und Kabel. e) die Anfertigung und Lieferung der Verdichtungsnachweise. 6. Die Baufelder sind vom Auftragnehmer gemeinsam mit dem Bauleiter abzustecken. Hierfür stellt der AG eine Fachkraft ab. Hilfspersonal, Vermessungsgeräte und Hilfsmittel sind vom AN unentgeltlich und in genügendem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Leistung wird nicht gesondert vergütet. 7. Alle Arbeiten sind gem. der Ausführungsplanung durchzuführen. Ausführungsmaße sind vor Arbeitsbeginn zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind dem AG sofort schriftlich mitzuteilen. 8. Arbeitsunterbrechungen und Ausführungen in Teilleistungenberechtigen nicht zu Mehrforderungen. 9. Die Hinweise und Vorschriften von Materiallieferanten sind zu berücksichtigen. 10. Bauschutt aus dem eingenen Gewerk ist täglich abzuräumen. Die Schuttabfuhr ist Sache des AN. 11. Bei maschineller Verlegung der Betonpflastersteine sind halbe Steine zu entfernen, und durch ganze Steine zu ersetzen. 12. Das Anarbeiten der Pflasterflächen an schrägwinklige, gekrümmte Flächen, wie Borde/Asphaltdecke/Gebäude etc., ist in den Einheitspreisen mit einzurechnen. Fugenschnitt wird für Pflaster nicht zusätzlich vergütet. 13. Spätestens bis zur Bauabnahme ist eine Dokumentationsmappe in 2-facher Ausfertigung zu übergeben, die mindestens nachfolgende Unterlagen und Nachweise enthalten muss:   - Qualitäts- und Gütenachweise der eingesetzten Materialien   - Nachweis der Auftriebsicherheit für Rohre   - Nachweis über die Einhaltung der geforderten Verdichtungswerte für     die Fremd- und Eigenüberwachung   - Bautagebuch bzw. alle Tagesarbeitsberichte   - Zeichnungen mit der baubegleitenden lagermäßigen Einmessung     von Leitungsquerungen auf markante Punke und höhenmäßig auf HN   - Eignungsnachweise der eingebauten Materialien, Erdstoffe, etc.,     einschl. Sieblinen   - Protokolle und Fotos der Beweissicherung   - Am offenen Rohrgraben hergestellte Bestandspläne mit Höhenangaben     auf HN bezogen und die lagemäßige Einmessung auf Häuserecken bzw.     Höhenfestpunkte auf Gauß-Krüger-Koordinaten. 14. Der AN erstellt in Zusammenarbeit mit dem Bauleiter des Architekten ein Nivellement des vorhandenen Geländes und ein Nivellement nach Bodenabtrag. Die ermittelten Höhen gelten als Grundlage für die Abrechnung. Bodenabtrag von mehr als 5 cm unter geplante Höhe und der demzufolge anfallende erhöhte Bodeneinbau gehen zu Lasten des AN.
Gewerkspezifische Vorbemerkungen
00 Ausstattung
00
Ausstattung
00.__.0010 Baustelle einrichten Einrichtung der Baustelle gemäß den Erfordernissen des Bauvorhabens. Geräte, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, die zur vertragsgemässen Durchführung der Bauleistungen erforderlich sind, auf die Baustelle bringen, bereitstellen und betriebsfertig aufstellen inklusive Beschilderung Baustellen WC wird bauseitig geliefert
00.__.0010
Baustelle einrichten
1,00
Psch
00.__.0020 Baustelle räumen Baustelle von allen Geräten, Werkzeuge  und Baumüll und dgl. räumen.
00.__.0020
Baustelle räumen
1,00
Psch
00.__.0030 Bauzaun liefern und aufstellen, h = 2,00 m Bauzaun auf unbefestigtem und befestigtem Untergrund, aus Einzelelementen mit verzinktem Stahlrohrrahmen und Vergitterung, mit Standfüßen, Zaunoberkante über Oberfläche Gelände 2,00 m, Elemente fest miteinander verbunden durch Verschraubung, liefern, aufstellen und für die Dauer der vertraglichen Leistungen vorhalten, abbauen. Vorhaltedauer: 1 Monat
00.__.0030
Bauzaun liefern und aufstellen, h = 2,00 m
30,00
m
00.__.0040 Bauzaun Vorhalten Bauzaun wie vor Pos. über die Vorhaltezeit von 1 Monate hinaus vorhalten und unterhalten. Außer den vollen Monaten werden Teilzeiten nach Tagen zu 1/30 des Einheitspreises abgerechnet. Zaunhöhe: 2,00 m
00.__.0040
Bauzaun Vorhalten
1,00
lfdm
00.__.0050 Tor zweiflügelig für Bauzaun, b = 5,00 m Tor für Bauzaun, Breite bis 5,00 m, zweiflügelig, verschließbar einschließlich Türschloss, Schließzylinder bauseits. Durchfahrtsbreite: bis ca. 5,00 m Vorhaltezeit: 1 Monat
00.__.0050
Tor zweiflügelig für Bauzaun, b = 5,00 m
1,00
Stk
00.__.0060 Tor für Bauzaun Vorhalten Tor für Bauzaun wie vor Pos. über die Vorheltedauer von 4 Monaten hinaus vorhalten und unterhalten. Außer den vollen Monaten werden Teilzeiten nach Tagen zu 1/30 des Einheitspreises abgerechnet. Zaunhöhe: 2,00 m
00.__.0060
Tor für Bauzaun Vorhalten
1,00
lfdm
01 Tiefbauarbeiten
01
Tiefbauarbeiten
01.01 Erdarbeiten
01.01
Erdarbeiten
01.02 Erdarbeiten - Abscheider und Schmutzwasserleitungen
01.02
Erdarbeiten - Abscheider und Schmutzwasserleitungen
01.03 Abscheider und Schmutzwasserleitungen
01.03
Abscheider und Schmutzwasserleitungen
01.04 WHG-Fläche
01.04
WHG-Fläche
01.05 Kabelzugrohre
01.05
Kabelzugrohre
01.06 Fertigteil / Sonstige
01.06
Fertigteil / Sonstige
02 Stundenlohnarbeiten
02
Stundenlohnarbeiten
1 Vorbemerkung
[1]
Vorbemerkung
E
02.__.0010 Facharbeiterstunde Stundenlohnarbeiten eines Facharbeiters auf Anordnung des AG ausführen. Die Verrechnungssätze für die Arbeitskraft umfassen sämtliche Gehalts- und Lohnnebenleistungen, sowie Zuschläge für Überstunden, Nachts-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Stunden zum Nachweis.
02.__.0010
Facharbeiterstunde
E
20,00
Std
02.__.0020 Helferstunden Stundenlohnarbeiten eines Helfers auf Anordnung des AG ausführen. Die Verrechnungssätze für die Arbeitskraft umfassen sämtliche Gehalts- und Lohnnebenleistungen, sowie Zuschläge für Überstunden, Nachts-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Stunden zum Nachweis.
02.__.0020
Helferstunden
E
20,00
Std
02.__.0030 Vibrationswalze bis 5 to. Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte auf Anordnung des AG auszuführen. Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal. Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle. Vibrationswalze bis 5 to. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum Nachweis.
02.__.0030
Vibrationswalze bis 5 to.
E
15,00
Std
02.__.0040 Flächenrüttler 0,75 - 1,3 to Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte auf Anordnung des AG. Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal. Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle. Flächenrüttler über 0,75 - 1,3 to. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Arbeitstunden zum Nachweis.
02.__.0040
Flächenrüttler 0,75 - 1,3 to
E
10,00
Std
02.__.0050 LKW ca. 10 to Nutzlasten Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte auf Anordnung des AG. Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal. Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle. LKW u. Ladegerät, ca. 10 to Nutzlast. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum Nachweis.
02.__.0050
LKW ca. 10 to Nutzlasten
E
15,00
Std
02.__.0060 LKW ca. 5 to Nutzlasten Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte auf Anordnung des AG. Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal. Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle. LKW u. Ladegerät, ca. 5 to Nutzlast. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum Nachweis.
02.__.0060
LKW ca. 5 to Nutzlasten
E
15,00
Std
02.__.0070 Kleinbagger bis 2,0 to Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte auf Anordnung des AG. Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal. Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle. Kleinbager bis 2,0 to. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum Nachweis.
02.__.0070
Kleinbagger bis 2,0 to
E
10,00
Std
02.__.0080 Bagger Tieflöffel, 1,00 cbm Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte auf Anordnung des AG. Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal. Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle. Bagger Tieflöffel, 1,00 cbm Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum Nachweis.
02.__.0080
Bagger Tieflöffel, 1,00 cbm
E
15,00
Std.
02.__.0090 Radladerstunde, ca. 1,50 cbm Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte auf Anordnung des AG. Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal. Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle. Radladerstunde, ca.1,50 cbm luftbereift. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum Nachweis.
02.__.0090
Radladerstunde, ca. 1,50 cbm
E
10,00
Std
02.__.0100 Radladerstunde, ca. 0,40 cbm Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte auf Anordnung des AG. Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal. Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle. Radlader, ca. 0,40 cbm luftbereift. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum Nachweis.
02.__.0100
Radladerstunde, ca. 0,40 cbm
E
10,00
Std
02.__.0110 Revisionsunterlagen Erstellen der Revisionsunterlagen ( Bestandspläne) in 4-facher Ausführung. Die Zeichnungen sind mit allen technischen und funktionellen Angaben versehen und erfassen den Endstand der ausgeführten Arbeiten nach der Abnahme, basierend auf der DIN 2425, Teil 4, einschl. Vermessung auf der Grundbuchkarte. bestehend aus: Lageplan und Grundrißzeichnungen mit Kanal-, Kabel und Rohrleitungsführung als DWG/DXF-Format als Papierpausen, farbig angelegt Prüf-, Druck-, Spül-, und Einweisungsprotokoll, Bedienungs- und Wartungsanleitung, System und Schemazeichnungen. Die Revisionsunterlagen sind jeweils in einem Ordner mit Rücken-schild, Inhaltsverzeichnis, Register 1-xx zu übergeben. Die Revisionsunterlagen sind als solches zu kennzeichnen und mit dem Firmennamen und mit dem Namen des Revisors zu versehen.
02.__.0110
Revisionsunterlagen
E
1,00
Stk
02.__.0120 Revisionsunterlagen wie vor beschrieben, jedoch handschriftlich in die Ausführungspläne eingetragen zur Übernahme durch den AG und bauseitiger Erstellung der Bestandsplaner.
02.__.0120
Revisionsunterlagen
E
1,00
Stk