Wohnungseingangstüren/Wohnungsinnentüren
Bonn Lessenich - 6 DHH
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
14 TISCHLERARBEITEN - INNENTÜREN
14
TISCHLERARBEITEN - INNENTÜREN
PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung Neubau von 6 Doppelhaushälften mit Gemeinschaftsgrundstück, ausgebautem Keller und Fertiggarage in Bonn Lessenich Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben - Bonn Lessenich, Johann-Bieser-Straße - 6 Doppelhaushälften - 6 Fertiggaragen mit Zufahrt von mindestens 5m als zusätzliche Parkmöglichkeit - Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus - Gesamtwohnfläche: 1.089 m² - Kubatur: 4.497 m³ (davon 1.267 m³ Keller) Planungsstand - Baugenehmigung wird in Kürze erwartet - Ausführungsplanung ist abgeschlossen Baubeginn Beginn Rohbau: Dezember 2025 Beginn Ihrer Leistung ca. April / Mai 2026
PROJEKTBESCHREIBUNG
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN Bauablauf Jede Woche wird eine neue Doppelhaushälfte begonnen - Woche 1: Beginn: Haus 70 und Haus 69 (grüne Farbe) - Woche 3: Beginn Haus 78 und Haus 76 (gelbe Farbe) - Woche 5: Beginn Haus 72 und Haus 74 (orange Farbe) Wohnungseingangstüren/Innentüren/sonstige Türen Bauablauf: Die Erd- und Rohbauarbeiten sollen unmittelbar nach Erteilung der Baugenehmigung im November/Dezember beginnen. Die Innentüren sollen nach Verlegung des Estrichs circa Anfang April gemessen und dann circa 4 Wochen später eingebaut werden. Es können immer zwei DHH auf einmal montiert werden = 3 Arbeitseinsätze sind erforderlich. _____ Wochen         Lieferzeit der "normalen" Innentüren nach Aufmaß _____ Wochen         Lieferzeit von "besonderen" Innentüren Aufmaß, z.B. mit Klarglas-Oberlicht oder Schiebetür _____ Arbeitstage    Montagedauer der Innentüren für zwei DHH gleichzeitig (gesamt 12 Türen) Vorgesehene Mitarbeiter       _____ Mitarbeiter Die Montage erfolgt mit         _____ eigenen Mitarbeitern   ______ Subunternehmern Samstagsarbeit ist                 _____ möglich                        ______ nicht möglich Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen: ausschreibung@terra-colonia.de Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend. __________________________________________________________________ Umlagen - Sicherheitseinbehalt: 10,00 % - Gewährleistungseinbehalt 5,00 % - Bauleistungsversicherung 0,70 % - Baustrom 0,15 % - Bauwasser durch AN Anlagen zum Leistungsverzeichnis siehe anliegende Anlagenliste Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben. _____________________________ Unterschrift Bieter
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VERGABE UND PROJEKTHINWEIS Die Ausschreibungen zu den Projekten Ursulastraße 138  in Hürth und Johann-Bieser-Straße in Bonn-Lessenich befindet sich ebenfalls auf dem Markt. Die Ausstattung und Bauweise der Projekte  ist ähnlich zu dieser Ausschreibung. Die Projektdaten zu den Projekten finden Sie unten. Es wird eine Mehrfachvergabe der drei Projekte angestrebt! Es ist aber kein Muss. Projektdaten Hürth, Ursulastraße 138: - 40 Wohneinheiten - 25 Tiefgaragenstellplätze - Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus - Vorderhaus mit 4 Vollgeschossen und Staffelgeschoss - Hinterhaus mit 3 Vollgeschossen und Staffelgeschoss - Flachdach mit Dachbegrünung und PV-Anlage - Gesamtwohnfläche: 3.195,66 m² Projektdaten Bonn-Lessenich, Johann-Bieser-Straße: - 6 Doppelhaushälften - 6 Fertiggaragen mit Zufahrt von mindestens 5m als zusätzliche Parkmöglichkeit - Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus - Gesamtwohnfläche: 1.089 m²
VERGABE UND PROJEKTHINWEIS
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH 1. Vertragsbestandteile 1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender       Reihenfolge zugrunde: - das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag - das Angebot des Auftragnehmers - das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen - die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C - die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B - die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL) - die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht - sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe   und Bauteile - die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen   Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke - die jeweils gültige Baupreisverordnung - die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,   Massenberechnung etc. 1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht       kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen       Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der       Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die       Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten. 1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie       vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind. 2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,       d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig       ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht       besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten       die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten. 2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und       Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem       Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem       Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen       zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung. 2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur       Ausführung. 2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften       mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen       die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die       Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten       in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen. 2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis       bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im       Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor       Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der       Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu       unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen       Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum       werden nicht anerkannt. 2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder       der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer       Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen       einzusehen. 2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind       Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen       und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der       Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen. 2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der       Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;       weitere Ansprüche ausgeschlossen. 3. Tagelohnarbeiten 3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die       Bauleitung durchgeführt werden. 3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung       der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten       Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht       erfolgen. 4. Baustelleneinrichtung 4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,       einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen       für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für       entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die       Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. 4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das       Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten       beziehen. 4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während       der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten. 4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die       Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW       Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter. Name: _____________________ 4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,       Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist       die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser       Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des       betreffenden Unternehmers. 4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten       rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers. 4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und       berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der       einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten. 5. Ausführungen 5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die       Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich. 5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer       gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des       Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung       verlangen. 5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige       Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur       Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist. 5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.       Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit       Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu       geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen       ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen. 5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die       örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für       die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene       Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten. 5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und       Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen       der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen. 6. Gewährleistung 6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für       Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338  10 Jahre und bei beweglichen Teilen,       die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB       (Abnahme) findet keine Anwendung. 6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem       Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des       Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 7. Haftung 7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen       Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei. 7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für       jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages       verursachten Schadens. 7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen       Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei. 7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner       auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme       von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden       versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert       nachweisen. 7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften       sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten. 8. Vertragsstrafen       Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei       Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der       Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung       weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den       Auftraggeber treffen. 9. Ausführungsfristen 9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und       einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den       Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach       Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen. 9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen       verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der       Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung. 10. Abnahme       Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind       vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,       gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung. 11. Rechnung und Zahlung 11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und         Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb         von 14 Tagen. 11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein         entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen. 11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,         bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen. 11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in         Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser         Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst         werden. 11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz        oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten. 12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator 12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem         SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.         §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind         Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1. 12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und         Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und         berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der         Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer         sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der         Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle. 12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des         Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien         die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen         hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der         Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten         bleibt unberührt. 12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten         geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften         verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers         nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen. 13. Gerichtsstand Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart. Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt. _______________________, den ______________________ Ort                                                 Datum ____________________________________________ Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV TISCHLERARBEITEN / INNENTÜREN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",       die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die Angaben und Details des Bauphysikers         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung       der Leistungen ist die VOB, Teil C, Ausgabe 2019       und Ergänzungsband 2023 (Allgemeine Technische       Vertragsbedingungen für Bauleistungen),       sowie besonders alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299  Allgemeine Regelungen für                             Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 355  Tischlerarbeiten         DIN 18 334  Zimmer- und Holzbauarbeiten         DIN 18 356  Parkettarbeiten         DIN 18 357  Beschlagarbeiten         DIN 18 360  Metallbau- und Schlosserarbeiten         DIN 18 335  Stahlbauarbeiten         DIN 18 364  Korrosionsschutzarbeiten an Stahl-                             und Aluminiumbauten         DIN 18 361  Verglasungsarbeiten         DIN 18 357  Beschlagarbeiten         DIN 18 103  Sicherheitstüren         DIN 18 807  Trapezprofil im Hochbau         DIN 18 202  Toleranzen im Hochbau        DIN   4 102/    Brandverhalten von Baustoffen         DIN EN 13501 und Bauteilen         DIN   4 108  Wärmeschutz im Hochbau         DIN   4 109  Schallschutz im Hochbau         DIN EN 1996 Mauerwerk       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz            (BFS),          - Deutscher Ausschuss für Stahlbau (DASt)          - Institut für Fenstertechnik e.V. (ift Rosenheim),          - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),          - Informationsstelle Edelstahl Rostfrei,          - Stahl-Informations-Zentrum,       - Berufsgenossenschaftliche Information für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),       - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),       - die Bauordnungen des zuständigen         Bundeslandes und evtl. Ergänzungen durch         die örtlichen Genehmigungsbehörden der         Gemeinden,       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Das Erstellen von Werkstatt- bzw.         Montageplänen mit sämtlichen Details, die         zusätzlich zur Ausführungsplanung des         Architekten eventuell erforderlich werden.         Sie sind rechtzeitig dem AG vorzulegen.       - Die komplette Montage         einschl. aller Befestigungs- und         Dichtungsmaterialien.       - Alle für die Montage erforderlichen Stemm-         und Bohrarbeiten sowie das Aus- und         Eingießen von Ankern, Zargen und Hohl-         räumen an den Anschlüssen.       - Das Einnivellieren der Anschlagprofil-         Höhen ausgehend vom Meterriss.       - Korrosionsschutzgrundanstriche gem. DIN 55         928 für alle Stahlbauteile im Innenbereich         einschl. evtl. Vorarbeiten wie  z.B.         Entrosten, Entfetten etc.       - Das Verzinken von Stahlbauteilen und         Verankerungskonstruktionen im Außenbereich         einschl. Nachbehandlung von Schweißstellen         und Beschädigungen mit Kaltzink.       - Das Nacharbeiten von korrosionsgeschützten         Bauteilen nach dem Einbau, z.B. aufgrund         von Beschädigungen etc.       - Bei unterschiedlichen Materialien sind         geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von         Kontaktkorrosion vorzusehen.       - Das Entfernen der Bodenschiene bei Stahl-         zargen, wo erforderlich.       - Das Schließen und Vergießen der         Ankerlöcher in Wand und         Fußboden mit Mörtelgruppe III.      -  Bei Schallschutztüren:         Das Herstellen der Anschlussfugen zur Wand         gem. den entspr. Anforderungen, einschl.         der dauerelastischen Anschlussfugen zw.         Zarge -Wand.       Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte       mit zu berücksichtigen sind, siehe auch       folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN täglich kostenlos       zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.3 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.4 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der       Bauleitung auf Verlangen in digitaler       Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:        - alle erforderlichen bauaufsichtlichen          Zulassungen,        - eine Aufstellung der verwendeten          Materialien mit Hinweis auf Hersteller,          Fabrikat und Chargennummer o.ä,        - Wartungsangaben,        - Pflegeanleitungen. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.2 Die Oberflächenbehandlungs- und       Beschichtungsmittel dürfen weder PCP       noch Lindan oder andere, zum Zeitpunkt der       Bauausführung als gesundheitsgefährdend       bekannte Stoffe enthalten. 3.3 Zargen sind als Verschiebezargen für einen       Wanddickenausgleich (Toleranz +/-)       auszubilden. 3.4 Die Anlieferung (Zufahrt, Bauöffnung,       Hebezeug) der Türelemente etc. bis in die       einzelnen Etagen und deren Lagerung in den       Etagen ist mit der Bauleitung rechtzeitig       durch den AN abzuklären. 3.5 Alle Maße sind vom Auftragnehmer       eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.       Aufmaß und Abrechnung erfolgt nach den am       Bau vorhandenen Maßen bzw. auf Grund der       Ausführungszeichnungen.       Die Festlegung der Aufschlagrichtung bei       Türen DIN rechts / DIN links ist den       genehmigten Ausführungszeichnungen zu       entnehmen bzw. erfolgt in Abstimmung mit dem       Bauherren oder der Bauleitung. 3.6 Dem Leistungsverzeichnis beigefügte       Planunterlagen bzw. Systemskizzen sind       vorläufige Planunterlagen; geringfügige       Änderungen berechtigen nicht zu       Nachforderungen. 3.7 Holz muss frei von holzzerstörenden Pilzen       und Insekten sein. Es darf keine Markröhren       und Querrisse aufweisen.       Bei wesentlichen - von der Holzart abhängigen -       Unterschieden zwischen Kern- und Splintholz       soll an sichtbaren Stellen bei nicht deckenden       Beschichtungen kein Splint zu sehen sein.       Pfropfen und Dübel im sichtbaren Bereich müssen       von gleicher Holzart und Faserrichtung sein. 3.8 Malerarbeiten dürfen durch montierte Beschläge       nicht erschwert werden. Dem Auftragnehmer steht       es frei, Beschläge - soweit technisch möglich - erst       nach Abschluss der Malerarbeiten einzubauen.       Das Öffnen und Schließen von Fenstern und Türen       muss jedoch möglich sein. 3.9 Es dürfen keine Produkte gemäß Schadstoffkatalog       Kategorie 1 bis 14 nach Anhangdokument 313 QNG       (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude)       verbaut werden.
ZTV TISCHLERARBEITEN / INNENTÜREN
14.01 INNENTÜREN MIT HOLZZARGEN
14.01
INNENTÜREN MIT HOLZZARGEN
14.02 STUNDENLOHNARBEITEN
14.02
STUNDENLOHNARBEITEN

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