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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
14 TISCHLERARBEITEN - INNENTÜREN
14
TISCHLERARBEITEN - INNENTÜREN
PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung
Neubau von 6 Doppelhaushälften mit Gemeinschaftsgrundstück, ausgebautem Keller und Fertiggarage in Bonn Lessenich
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
- Bonn Lessenich, Johann-Bieser-Straße
- 6 Doppelhaushälften
- 6 Fertiggaragen mit Zufahrt von mindestens 5m als zusätzliche Parkmöglichkeit
- Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus
- Gesamtwohnfläche: 1.089 m²
- Kubatur: 4.497 m³ (davon 1.267 m³ Keller)
Planungsstand
- Baugenehmigung wird in Kürze erwartet
- Ausführungsplanung ist abgeschlossen
Baubeginn
Beginn Rohbau: Dezember 2025
Beginn Ihrer Leistung ca. April / Mai 2026
PROJEKTBESCHREIBUNG
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN Bauablauf
Jede Woche wird eine neue Doppelhaushälfte begonnen
- Woche 1: Beginn: Haus 70 und Haus 69 (grüne Farbe)
- Woche 3: Beginn Haus 78 und Haus 76 (gelbe Farbe)
- Woche 5: Beginn Haus 72 und Haus 74 (orange Farbe)
Wohnungseingangstüren/Innentüren/sonstige Türen
Bauablauf:
Die Erd- und Rohbauarbeiten sollen unmittelbar nach Erteilung der Baugenehmigung im November/Dezember beginnen. Die Innentüren sollen nach Verlegung des Estrichs circa Anfang April gemessen und dann circa 4 Wochen später eingebaut werden. Es können immer zwei DHH auf einmal montiert werden = 3 Arbeitseinsätze sind erforderlich.
_____ Wochen Lieferzeit der "normalen" Innentüren nach Aufmaß
_____ Wochen Lieferzeit von "besonderen" Innentüren Aufmaß, z.B. mit Klarglas-Oberlicht oder Schiebetür
_____ Arbeitstage Montagedauer der Innentüren für zwei DHH gleichzeitig (gesamt 12 Türen)
Vorgesehene Mitarbeiter _____ Mitarbeiter
Die Montage erfolgt mit _____ eigenen Mitarbeitern ______ Subunternehmern
Samstagsarbeit ist _____ möglich ______ nicht möglich
Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen:
ausschreibung@terra-colonia.de
Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend.
__________________________________________________________________
Umlagen
- Sicherheitseinbehalt: 10,00 %
- Gewährleistungseinbehalt 5,00 %
- Bauleistungsversicherung 0,70 %
- Baustrom 0,15 %
- Bauwasser durch AN
Anlagen zum Leistungsverzeichnis
siehe anliegende Anlagenliste
Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben.
_____________________________
Unterschrift Bieter
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VERGABE UND PROJEKTHINWEIS Die Ausschreibungen zu den Projekten Ursulastraße 138 in Hürth und Johann-Bieser-Straße in Bonn-Lessenich befindet sich ebenfalls auf dem Markt. Die Ausstattung und Bauweise der Projekte ist ähnlich zu dieser Ausschreibung. Die Projektdaten zu den Projekten finden Sie unten.
Es wird eine Mehrfachvergabe der drei Projekte angestrebt! Es ist aber kein Muss.
Projektdaten Hürth, Ursulastraße 138:
- 40 Wohneinheiten
- 25 Tiefgaragenstellplätze
- Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus
- Vorderhaus mit 4 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
- Hinterhaus mit 3 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
- Flachdach mit Dachbegrünung und PV-Anlage
- Gesamtwohnfläche: 3.195,66 m²
Projektdaten Bonn-Lessenich, Johann-Bieser-Straße:
- 6 Doppelhaushälften
- 6 Fertiggaragen mit Zufahrt von mindestens 5m als zusätzliche Parkmöglichkeit
- Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus
- Gesamtwohnfläche: 1.089 m²
VERGABE UND PROJEKTHINWEIS
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH
1. Vertragsbestandteile
1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender
Reihenfolge zugrunde:
- das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag
- das Angebot des Auftragnehmers
- das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
- die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C
- die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B
- die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL)
- die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht
- sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe
und Bauteile
- die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen
Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke
- die jeweils gültige Baupreisverordnung
- die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,
Massenberechnung etc.
1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht
kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen
Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der
Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die
Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten.
1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie
vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind.
2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,
d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig
ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht
besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten
die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten.
2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und
Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem
Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem
Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen
zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung.
2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur
Ausführung.
2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften
mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen
die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die
Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten
in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen.
2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im
Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor
Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der
Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu
unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen
Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum
werden nicht anerkannt.
2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder
der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer
Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen
einzusehen.
2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind
Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen
und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der
Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen.
2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der
Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;
weitere Ansprüche ausgeschlossen.
3. Tagelohnarbeiten
3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die
Bauleitung durchgeführt werden.
3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung
der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten
Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht
erfolgen.
4. Baustelleneinrichtung
4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,
einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen
für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für
entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die
Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet.
4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das
Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten
beziehen.
4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während
der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten.
4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die
Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW
Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter.
Name: _____________________
4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,
Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist
die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des
betreffenden Unternehmers.
4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten
rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers.
4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der
einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten.
5. Ausführungen
5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die
Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich.
5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer
gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des
Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung
verlangen.
5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige
Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur
Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist.
5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.
Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit
Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu
geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen
ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen.
5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die
örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für
die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene
Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten.
5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und
Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen
der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen.
6. Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für
Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen,
die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB
(Abnahme) findet keine Anwendung.
6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem
Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen
Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei.
7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für
jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages
verursachten Schadens.
7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen
Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei.
7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner
auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme
von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden
versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert
nachweisen.
7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften
sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten.
8. Vertragsstrafen
Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei
Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der
Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung
weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den
Auftraggeber treffen.
9. Ausführungsfristen
9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und
einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den
Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach
Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen.
9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen
verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der
Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung.
10. Abnahme
Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind
vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,
gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung.
11. Rechnung und Zahlung
11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und
Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb
von 14 Tagen.
11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein
entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen.
11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,
bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen.
11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in
Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser
Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst
werden.
11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz
oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten.
12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator
12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem
SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.
§§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind
Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1.
12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und
berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der
Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer
sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der
Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle.
12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des
Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien
die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen
hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der
Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten
bleibt unberührt.
12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten
geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers
nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen.
13. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart.
Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt.
_______________________, den ______________________
Ort Datum
____________________________________________
Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV TISCHLERARBEITEN / INNENTÜREN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",
die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die Angaben und Details des Bauphysikers
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung
der Leistungen ist die VOB, Teil C, Ausgabe 2019
und Ergänzungsband 2023 (Allgemeine Technische
Vertragsbedingungen für Bauleistungen),
sowie besonders alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 355 Tischlerarbeiten
DIN 18 334 Zimmer- und Holzbauarbeiten
DIN 18 356 Parkettarbeiten
DIN 18 357 Beschlagarbeiten
DIN 18 360 Metallbau- und Schlosserarbeiten
DIN 18 335 Stahlbauarbeiten
DIN 18 364 Korrosionsschutzarbeiten an Stahl-
und Aluminiumbauten
DIN 18 361 Verglasungsarbeiten
DIN 18 357 Beschlagarbeiten
DIN 18 103 Sicherheitstüren
DIN 18 807 Trapezprofil im Hochbau
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 4 102/ Brandverhalten von Baustoffen
DIN EN 13501 und Bauteilen
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
DIN EN 1996 Mauerwerk
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz
(BFS),
- Deutscher Ausschuss für Stahlbau (DASt)
- Institut für Fenstertechnik e.V. (ift Rosenheim),
- Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),
- Informationsstelle Edelstahl Rostfrei,
- Stahl-Informations-Zentrum,
- Berufsgenossenschaftliche Information für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- die Bauordnungen des zuständigen
Bundeslandes und evtl. Ergänzungen durch
die örtlichen Genehmigungsbehörden der
Gemeinden,
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Das Erstellen von Werkstatt- bzw.
Montageplänen mit sämtlichen Details, die
zusätzlich zur Ausführungsplanung des
Architekten eventuell erforderlich werden.
Sie sind rechtzeitig dem AG vorzulegen.
- Die komplette Montage
einschl. aller Befestigungs- und
Dichtungsmaterialien.
- Alle für die Montage erforderlichen Stemm-
und Bohrarbeiten sowie das Aus- und
Eingießen von Ankern, Zargen und Hohl-
räumen an den Anschlüssen.
- Das Einnivellieren der Anschlagprofil-
Höhen ausgehend vom Meterriss.
- Korrosionsschutzgrundanstriche gem. DIN 55
928 für alle Stahlbauteile im Innenbereich
einschl. evtl. Vorarbeiten wie z.B.
Entrosten, Entfetten etc.
- Das Verzinken von Stahlbauteilen und
Verankerungskonstruktionen im Außenbereich
einschl. Nachbehandlung von Schweißstellen
und Beschädigungen mit Kaltzink.
- Das Nacharbeiten von korrosionsgeschützten
Bauteilen nach dem Einbau, z.B. aufgrund
von Beschädigungen etc.
- Bei unterschiedlichen Materialien sind
geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von
Kontaktkorrosion vorzusehen.
- Das Entfernen der Bodenschiene bei Stahl-
zargen, wo erforderlich.
- Das Schließen und Vergießen der
Ankerlöcher in Wand und
Fußboden mit Mörtelgruppe III.
- Bei Schallschutztüren:
Das Herstellen der Anschlussfugen zur Wand
gem. den entspr. Anforderungen, einschl.
der dauerelastischen Anschlussfugen zw.
Zarge -Wand.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN täglich kostenlos
zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.3 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.4 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung auf Verlangen in digitaler
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä,
- Wartungsangaben,
- Pflegeanleitungen.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Die Oberflächenbehandlungs- und
Beschichtungsmittel dürfen weder PCP
noch Lindan oder andere, zum Zeitpunkt der
Bauausführung als gesundheitsgefährdend
bekannte Stoffe enthalten.
3.3 Zargen sind als Verschiebezargen für einen
Wanddickenausgleich (Toleranz +/-)
auszubilden.
3.4 Die Anlieferung (Zufahrt, Bauöffnung,
Hebezeug) der Türelemente etc. bis in die
einzelnen Etagen und deren Lagerung in den
Etagen ist mit der Bauleitung rechtzeitig
durch den AN abzuklären.
3.5 Alle Maße sind vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
Aufmaß und Abrechnung erfolgt nach den am
Bau vorhandenen Maßen bzw. auf Grund der
Ausführungszeichnungen.
Die Festlegung der Aufschlagrichtung bei
Türen DIN rechts / DIN links ist den
genehmigten Ausführungszeichnungen zu
entnehmen bzw. erfolgt in Abstimmung mit dem
Bauherren oder der Bauleitung.
3.6 Dem Leistungsverzeichnis beigefügte
Planunterlagen bzw. Systemskizzen sind
vorläufige Planunterlagen; geringfügige
Änderungen berechtigen nicht zu
Nachforderungen.
3.7 Holz muss frei von holzzerstörenden Pilzen
und Insekten sein. Es darf keine Markröhren
und Querrisse aufweisen.
Bei wesentlichen - von der Holzart abhängigen -
Unterschieden zwischen Kern- und Splintholz
soll an sichtbaren Stellen bei nicht deckenden
Beschichtungen kein Splint zu sehen sein.
Pfropfen und Dübel im sichtbaren Bereich müssen
von gleicher Holzart und Faserrichtung sein.
3.8 Malerarbeiten dürfen durch montierte Beschläge
nicht erschwert werden. Dem Auftragnehmer steht
es frei, Beschläge - soweit technisch möglich - erst
nach Abschluss der Malerarbeiten einzubauen.
Das Öffnen und Schließen von Fenstern und Türen
muss jedoch möglich sein.
3.9 Es dürfen keine Produkte gemäß Schadstoffkatalog
Kategorie 1 bis 14 nach Anhangdokument 313 QNG
(Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude)
verbaut werden.
ZTV TISCHLERARBEITEN / INNENTÜREN
14.01 INNENTÜREN MIT HOLZZARGEN
14.01
INNENTÜREN MIT HOLZZARGEN
14.02 STUNDENLOHNARBEITEN
14.02
STUNDENLOHNARBEITEN
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