Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Angebot einreichen

bis
Sobald Sie Ihr Angebot abgeben, wird es dem ausschreibenden Unternehmen zugeschickt.

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
PROJEKTBESCHREIBUNG Neubau von 6 Doppelhaushälften mit Gemeinschaftsgrundstück, ausgebautem Keller und Fertiggarage in Bonn Lessenich Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben - Bonn Lessenich, Johann-Bieser-Straße - 6 Doppelhaushälften - 6 Fertiggaragen mit Zufahrt von mindestens 5m als zusätzliche Parkmöglichkeit - Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus - Gesamtwohnfläche: 1.089 m² - Kubatur: 4.497 m³ (davon 1.267 m³ Keller) Planungsstand - Baugenehmigung liegt vor - Ausführungsplanung ist abgeschlossen Baubeginn Beginn Rohbau: Mai 2026 Beginn HLS: August 2026
PROJEKTBESCHREIBUNG
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN Bauablauf Jede Woche wird ein neues Doppelhaus begonnen: - Woche 1: Beginn: Haus 71 und Haus 69 (grüne Farbe) - Woche 2: Beginn Haus 61 und Haus 63 (gelbe Farbe) - Woche 3: Beginn Haus 65 und Haus 67 (orange Farbe) Die folgenden Angaben sind für ein Doppelhaus Zeiten ______ Arbeitstage Rohinstallation ______ Arbeitstage Montage Wärmeerzeugung ______ Arbeitstage Fußbodenheizung inkl. PE-Folie und Dämmung Regelgeschoss bis der Estrichleger beginnen kann ______ Arbeitstage Fertiginstallation Personal Anzahl der durchschnittlich eingesetzten Mitarbeiter _____  Mitarbeiter Anzahl der maximal einsetzbaren Mitarbeiter _____  Mitarbeiter Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen: ausschreibung@terra-colonia.de Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend. __________________________________________________________________ Umlagen - Sicherheitseinbehalt: 10,00 % - Gewährleistungseinbehalt 5,00 % - Bauleistungsversicherung 0,70 % - Baustrom 0,15% - Bauwasser durch AN Anlagen zum Leistungsverzeichnis siehe anliegende Anlagenliste Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben. _____________________________ Unterschrift Bieter
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VERGABE UND PROJEKTHINWEIS In Kürze wird die nachstehende Ausschreibung veröffentlicht. Es wird eine Doppelvergabe der Projekte angestrebt. Es ist aber kein Muss! Neubau von einem MFH mit 14 Wohneinheiten mit Tiefgarage und 4 Stadthäusern Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben - Köln-Porz (Wahnheide), Heidestraße 140 - 14 Wohneinheiten Mehrfamilienwohnhaus und 4 Wohneinheiten Stadthäuser - 15 Tiefgaragenstellplätze - Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG Plus - Mehrfamilienhaus 3 Vollgeschosse + DG, Stadthäuser 2 Vollgeschosse + DG, die Gebäude   sind unterkellert und haben eine Tiefgarage - Satteldach - Gesamtwohnfläche: 1.451,28 m² (MFH 953,58 m² + Stadthäuser 497,70 m²) - Kubatur: 8.082,75 m³ (davon 1.762,05 m³ Tiefgarage + Rampe und 1.090,67 m³ Keller)
VERGABE UND PROJEKTHINWEIS
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH 1. Vertragsbestandteile  1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender       Reihenfolge zugrunde: - das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag - das Angebot des Auftragnehmers - das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen - die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C - die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B - die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL) - die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht - sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe   und Bauteile - die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen   Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke - die jeweils gültige Baupreisverordnung - die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,   Massenberechnung etc. 1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht       kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen       Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der       Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die       Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten. 1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie       vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind. 2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis  2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,       d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig       ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht       besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten       die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten. 2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und       Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem       Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem       Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen       zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung. 2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur       Ausführung. 2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften       mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen       die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die       Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten       in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen. 2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis       bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im       Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor       Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der       Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu       unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen       Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum       werden nicht anerkannt. 2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder       der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer       Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen       einzusehen. 2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind       Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen       und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der       Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen. 2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der       Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;       weitere Ansprüche ausgeschlossen. 3. Tagelohnarbeiten  3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die       Bauleitung durchgeführt werden. 3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung       der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten       Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht       erfolgen. 4. Baustelleneinrichtung  4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,       einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen       für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für       entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die       Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. 4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das       Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten       beziehen. 4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während       der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten. 4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die       Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW       Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter.       Name: _____________________ 4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,       Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist       die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser       Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des       betreffenden Unternehmers. 4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten       rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers. 4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und       berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der       einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten. 5. Ausführungen 5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die       Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich. 5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer       gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des       Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung       verlangen. 5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige       Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur       Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist. 5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.       Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit       Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu       geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen       ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen. 5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die       örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für       die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene       Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten. 5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und       Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen       der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen. 6. Gewährleistung  6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für       Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338  10 Jahre und bei beweglichen Teilen,       die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB       (Abnahme) findet keine Anwendung. 6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem       Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des       Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 7. Haftung  7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen       Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei. 7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für       jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages       verursachten Schadens. 7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen       Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei. 7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner       auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme       von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden       versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert       nachweisen. 7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften       sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten. 8. Vertragsstrafen        Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei       Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der       Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung       weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den       Auftraggeber treffen. 9. Ausführungsfristen  9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und       einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den       Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach       Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen. 9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen       verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der       Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung. 10. Abnahme        Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind       vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,       gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung. 11. Rechnung und Zahlung  11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und         Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb         von 14 Tagen. 11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein         entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen. 11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,         bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen. 11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in         Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser         Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst         werden. 11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz        oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten. 12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator 12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem         SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.         §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind         Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1. 12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und         Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und         berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der         Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer         sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der         Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle. 12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des         Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien         die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen         hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der         Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten         bleibt unberührt. 12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten         geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften         verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers         nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen. 13. Gerichtsstand Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart. Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt. _______________________, den ______________________ Ort                                                 Datum ____________________________________________ Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV HLS 1. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 1.1 Angebotsgrundlagen Alle Angebote und Kostenanschläge sowie sonstige Vorarbeiten, wie z.B. Muster / Materialproben, deren Größe und Menge im Leistungsverzeichnis beschrieben sind, sind für den Auftraggeber (AG) kostenlos. Der Bieter bekennt mit Abgabe des Angebotes, dass er sich über die örtlichen und alle sonstigen Verhältnisse, die für die Durchführung seiner Leistung maßgebend sind, informiert hat. Der Bieter kann sich vor Angebotsabgabe über das Projekt und die geplanten technischen Konzeptionen beim Fachplaner umfassend informieren. Mit seiner Unterschrift erkennt der AN an, dass die in den Vorbemerkungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden, und dass eigene Geschäfts-, Vertrags-, Zahlungs- oder Lieferbedingungen des AN keine Gültigkeit haben und zwar dann nicht, wenn in dem Angebot des AN oder sonstigen Schriftstücken des AN auf sie Bezug genommen wird. Fehlt im Angebot die Eintragung des vom Bieter gewählten Fabrikates, so ist das in der Beschreibung angeführte Fabrikat für die Ausführung bindend und wird zum Vertragsbestandteil. 1.2 Leistungsumfang Alle Anlagen sind grundsätzlich komplett erstellt, montiert, verdrahtet und betriebsbereit einreguliert. Sie sind nach dem neuesten Stand der Technik mit allem erforderlichen Zubehör, welches für die einwandfreie Funktion der Anlagen sowie zur Erreichung des vorgesehenen Funktions- und Nutzeffektes notwendig ist zu errichten. Auch wenn dieses Zubehör und notwendige Nebenleistungen bzw. Ausstattungen in der Beschreibung nicht eigens aufgeführt sind. Der Bieter hat sämtliche für Inhalt, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen und für die Bestimmungen des Preises maßgeblichen Unterlagen, Daten und Umstände, soweit sie ihm übergeben bzw. zugänglich gemacht werden, auf die Richtigkeit, Übereinstimmung, Klarheit, Vollständigkeit und Ausführbarkeit zu überprüfen. Hierzu gehört auch, dass der Bieter die Lage, Beschaffenheit, Zugänglichkeit und sonstige Gegebenheiten und Verhältnisse der Baustelle einschließlich Baugrundverhältnisse, Vorhandensein und Lage von Leitungen und Kabeln, Zustand des etwa begonnen oder vorhandenen Baus, vorhandene Leistungen anderer Unternehmer, die auf Inhalt, Art, Umfang und Ausführung der Vertragsleistung und auf die Bestimmung des Preises Einfluss haben können, in zumutbarer Weise überprüft. Der Bieter hat insoweit bereits bei Angebotsabgabe etwaige Unrichtigkeiten, Unstimmigkeiten, Lücken und sonstige Mängel sowie Einwände und Bedenken zur Klärung bzw. Ergänzung schriftlich mitzuteilen. In den Preisen müssen neben allen stoff- und lohngebundenen Kosten auch enthalten sein: Einrichtung und Räumung der Baustelle, Gestellung von Personal- und Materialcontainern, Gestellung aller erforderlichen Geräte, Gerüste, Maschinen und Hebewerkzeuge Transport und Verpackung, Sicherung des Materials und der Werkzeuge gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung technische und kaufmännische Projektbearbeitung sowie Unternehmer-Zuschläge für Wagnis und Gewinn dieser technischen Vertragsbedingungen sowie aller anderen Vertragsbestandteile Fabrikatsänderungen nach Auftragserteilung dürfen während der gesamten Bauzeit ohne wichtigen Grund vom Bieter nicht vorgenommen werden. Werden Fabrikatsänderungen aus einem wichtigen Grund wie z. B. der Konkurs des Herstellerwerkes erforderlich, so ist die Bauleitung hierüber umgehend schriftlich zu informieren, in Zusammenarbeit mit der Bauleitung und dem Fachingenieur ein alternatives Fabrikat zu wählen und schriftlich zum Vertragsbestandteil zu erklären. 1.3 Vergütung Die Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Einheitspreisen des Auftragsleistungsverzeichnis und den tatsächlich ausgeführten Leistungen. Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die dem Angebot zugrunde-liegenden Preise sind Festpreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es ist vorgesehen, über die Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten einen Pauschalvertrag abzuschließen. Im Pauschalpreis ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen, funktionsfähigen, termingerechten, fachgerechten und betriebsbereiten Ausführung der Leistungen oder Lieferung notwendig ist, einschließlich den Nebenleistungen nach VOB, Teil C. Dem AG bleibt vorbehalten, im Angebot enthaltene Leistungen durch andere zu ersetzten. Die dann neuen Leistungen sind in einem Nachtragsangebot zu erfassen und zu beauftragen; falls hierdurch Zeitverzögerungen erkennbar werden, ist dies umgehend dem AG  und dem Architekten anzuzeigen. Die Einheitspreise des Angebotes behalten auch für solche Arbeiten und Leistungen ihre Gültigkeit, die als Nachtragsarbeiten bis zur Fertigstellung der Gesamtleistung von der Bauleitung angeordnet und verlangt werden. 1.4 Stundenlohnarbeiten Soweit Arbeiten im Stundenlohn ausgeführt werden sollen, ist dies vor Beginn der jeweiligen Leistung schriftlich zu vereinbaren. Die Vergütung der vereinbarten Stundenlohnarbeiten, die alle lohngebundenen Kosten sowie Auslösungen, Fahrtkosten etc. enthalten, erfolgt entsprechend § 15 (1) VOB/B gemäß den im LV aufgeführten Stundensätzen, die bei Abschluss des Bauvertrages als vereinbart gelten. Die Stundenzettel über die vereinbarten Stundenlohnarbeiten sind spätestens 3 Tage nach Ausführung der Arbeiten dem beauftragten Veranlassers zur Anerkennung vorzulegen bzw. diesen per Telefax zu übermitteln sind. 1.5 Abnahme Die fertiggestellten Leistungen bedürfen in jedem Fall einer förmlichen Abnahme, auch wenn vorher oder im laufe der Bauzeit Teile der Gesamtleistung in Benutzung genommen worden sind. Der AN hat die Beendigung der Gesamtleistung und die Fertigstellung von Teilen der Gesamtleistung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und die Abnahme oder Teilabnahme zu beantragen. Die bei der Abnahme ggfs. festgestellten mangelhaften Leistungen sind nach Beseitigung der Mängel ebenfalls förmlich abzunehmen. 1.6 Revisionsunterlagen Der Auftragnehmer hat rechtzeitig bei der Bauleitung die letztgültigen Baubestandspläne zur Anfertigung seiner Revisionszeichnungen anzufordern. Nach erfolgter Installation sind vom AN Bestandsunterlagen anzufertigen und zu übergeben. Diese sind in beschrifteten Ordnern entsprechend dem jeweiligen Gewerk zu liefern. 1.7 Gewährleistung Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt nach BGB 5 Jahre, für drehende Teile 2 Jahre gemäß VOB. Die Frist beginnt ausschließlich mit der förmlichen Abnahme der Gesamtleistung. 2. Technische Vorbemerkungen 2.1 Allgemeines Für die zu erbringenden Leistungen der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen erfolgt, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung in besonderen Positionen anders vereinbart, keine gesonderte Vergütung. 2.1.3 Baureinigung Dem Unternehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18 299 und den einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). Kommt der Auftragnehmer dem innerhalb einer angemessenen ihm gesetzten Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeteiligung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. 2.2 Besondere Vertragliche Pflichten des Auftragnehmers Der AN hat sich vor Ausführungsbeginn mit allen infrage kommenden Ver- und Entsorgungsbetrieben in Verbindung zu setzten und sich über die Lage etwaiger Leitungstrassen usw. zu unterrichten. Der AN hat, wenn im Leistungsverzeichnis nicht anders erwähnt, sämtliche erforderlichen und ihn betreffenden Prüfzeugnisse bzw. Nachweise auf seine Kosten beizubringen; anfallende Kosten für behördliche Abnahmen trägt der AG. Der AN hat die normale Arbeitszeit ohne besondere Vergütung zu verlängern, wenn es die Einhaltung der vereinbarten Termine erfordert, wenn die Terminüberschreitung vom AN zu vertreten ist, einschließlich evtl. hierfür notwendiger behördlichen Genehmigungen. Vom AN sind unaufgefordert und arbeitstäglich Bautagesberichte an die örtliche Bauleitung abzugeben, in denen der Arbeitseinsatz nach Art und Zahl der Beschäftigten, sowie die am jeweiligen Tag erbrachten Leistungen bezeichnet sein müssen. Bei der Durchführung des Bauvorhabens und der Beseitigung von Schutt, Abfall usw. sind die Bestimmungen des Umweltschutzes zu beachten. 2.3 Bemusterung von Anlagenteilen Auf Aufforderung müssen Anlagenteile vor der Montage zur Bemusterung zur Verfügung gestellt werden. Diese Anlagenteile werden vom Auftraggeber bestimmt und dem Auftragnehmer bekannt gegeben. Die Bemusterung wird in der Regel nur für technische Einbauteile gefordert, über deren Ausführungsart (z.B. Farbgebung) bis zur Auftragsvergabe Unklarheit bestand bzw. denen sich der Bauherr die endgültige Entscheidung vorbehalten hat. Darüber hinaus werden Bemusterungen von Anlagenkomponenten vorgenommen, bei denen der Bieter von der Leistungsbeschreibung abweichende Herstellerfabrikate angeboten hat bzw. Zum Einbau vorschlägt. 2.4 Ausführungsgrundlage 2.4.1 Ausführungsbestimmungen Die Ausführung der heizungs-, lüftungs- und sanitärtechnischen Anlage erfolgt nach den anerkannten Regelnder Technik unter Berücksichtigung aller einschlägigen Normen, Richtlinien und Vorschriften sowie gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Insbesondere sind zu beachten: DIN 18 299 DIN 18 300 DIN 18 306 DIN 18 379 DIN 18 380 DIN 18 381 DIN 18 382 TAB des zuständigen Versorgungsunternehmens Landesbauordnung sowie die im Bauschein aufgeführten Auflagen Auflagen der Gewerbeaufsicht Brandverhütungsvorschriften und feuerpolizeiliche Auflagen Arbeitsstätten-Richtlinien Vorschriften der Berufsgenossenschaften 2.4.2 Abstimmung mit anderen Gewerken Der Aufbau der Technikzentralen, die Leitungsführung usw. ist auf Grundlage der Planungsunterlagen mit den Gewerken aller AN (Sanitär, Heizung, Lüftung, Elektro) in allen Teilen abzustimmen. Vor der Montage einzelner Abschnitte hat der AN eine Abstimmung über Montageablauf und Ausführungsdetails mit den beteiligten AN herbeizuführen. Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen bei anderen Gewerken und bauliche Maßnahmen, die auf ungenügende oder unterlassene Koordination zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN. Der Auftragnehmer hat sich mit seinen Leistungen dem übrigen Bauablauf anzupassen. Einzelunterbrechungen bzw. Wechsel des Montageortes sind in Kauf zu nehmen und berechtigen nicht zu Mehrforderungen. 2.4.3 Schallschutz Es wird besonders auf die Einhaltung des Schallschutzes nach DIN 4109 hingewiesen. Entsprechende Maßnahmen bzw. Einrichtungen (sofern sie in der Beschreibung nicht extra erwähnt wurden) sind zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen. Bei Schallschutzanforderungen sind Rohrleitungen im Bereich der Durchführungen und vor der Durchführung mit mind. 1 m langer Dämmung (Dicke mind. 30 mm) und Hartmantel zur Vermeidung von Schallnebenwegübertragungen zu versehen. 2.5 Montagen Angaben und Nachprüfung aller für den Einbau der Anlagen erforderlichen Arbeiten auf fach- und maßgerechte  Ausführung. Sämtliche Maße sind eigenverantwortlich vor Ort zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind sofort der Bauleitung mitzuteilen. Zum Schutz der Anlagenteile auf der Baustelle ist vom AN ein Schutz während und nach beendeter Montage bis zur Inbetriebnahme anzubringen. Vor der Abnahme beschädigte oder verschmutzte Anlagenteile, Farbanstriche etc. sind vom AN wieder herzurichten, gleich wer diesen Mangel verursacht hat. Der AN hat während der gesamten Bauzeit für einen ausreichenden Schutz seiner montierten Geräte, Aggregate etc. zu sorgen. Beschädigungen, die auf unzureichenden Schutz zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN, wenn dem Verursacher nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Sämtliche Ausschnitte in den Trockenbauwänden für die Leitungsführung ist zu berücksichtigen und wird durch das jeweilige Gewerk eigenständig hergestellt. 2.6 Montagezeichnungen Gemäß VON Teil C DIN 18 381 hat der Autragnehmer dem Auftraggeber vor Beginn der Montagearbeiten alle Angaben zu machen, die für den reibungslosen Einbau und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage notwendig sind. Der Auftragnehmer hat die Montagepläne umgehend nach Auftragserteilung zu erstellen. Er hat dafür zu sorgen, daß alle an der Erstellung der Gesamtanlagen beteiligten Firmen, die zur einwandfreien Funktion der Anlagen notwendigen Unterlagen erhalten. Grundsätzlich dürfen Arbeiten nur mit freigegebenen Montageplänen begonnen werden. Die Montagepläne sind 3-fach zu erstellen Ein Freigabevermerk entbindet den AN jedoch nicht von seiner in vollem Umfang geltenden Verantwortung für die sach- und fachgerechte Ausführung sowie von seiner Koordinationspflicht mit den übrigen Gewerken. Die Montagepläne sind nach Auftragserteilung zu erstellen und laufend zu ergänzen, sofern Details erst später festgelegt oder verändert werden. Kosten für Fehlmontagen, die durch Nichtbeachtung geänderter Bauausführungszeichnungen entstehen, trägt der AN. Bei der Anfertigung der Montagepläne sind die neusten Zeichnungen des Architekten, des Nutzers zu berücksichtigen. 2.7 Sicherungsmaßnahmen Bei allen Ausführungen und Bauleistungen sind die einschlägigen Richtlinien, Merkblätter und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten; sie werden Vertragsbestandteil und somit nicht gesondert vergütet. Der AN hat im Rahmen seiner Arbeiten alle zur Sicherung der Baustelle sowie für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten erforderlichen Maßnahmen unter eigener Verantwortung zu treffen. Der AN und dessen verantwortlicher Fachbauleiter bzw. Baustellenleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass Gefahrenbereiche , welche durch die Ausführung der Arbeiten entstehen, nicht betreten werden; dieses gilt insbesondere nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Gefahrenbereiche sind sorgfältig zu sichern und abzusperren, sowie als solche zu kennzeichnen, auch innerhalb des Gebäudes. Bei eventueller Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenbereiches sind zur Regelung des Personen- und Straßenverkehrs ggfls. Posten einzusetzen. 2.8 Nachtragsangebote Sollten im Laufe der Bauzeit erforderliche oder zusätzliche Leistungen notwendig oder angeordnet werden, so ist innerhalb einer Woche nach deren Bekanntwerden ein Nachtragsangebot zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Das Nachtragsangebot soll in Anlehnung an die EP-Liste aufgestellt werden und muß folgendes beinhalten: ausführliche Begründung für die Notwendigkeit der Leistungsänderung oder Zusatzleistung die zur Ausführung kommende Leistung mit Angabe der Spezifikation, Qualitätsstandard, Fabrikat- oder Typenbezeichnung usw. die zur Ausführung kommenden Massen der Einzelleistungen mit Einheitspreisen und Endsummen eine Mehr- oder Minderkostenaufstellung der entfallenen und geänderten oder zusätzlichen Leistungen Die Preise sind auf der Kalkulationsgrundlage der EP der hauptvertraglichen Arbeiten zu ermitteln. Der Auftragnehmer darf mit den Arbeiten erst beginnen, wenn die entsprechende Nachbeauftragung vorliegt. Sollte der AN trotz fehlender Freigabe die Installationen bereits ausgeführt haben, so hat der AG anrecht auf kostenlose Demontage der Leistungen. 2.9 Inbetriebnahme und Übergabe an den Betreiber Die Anlagenteile sind so einzustellen, daß die geforderten Funktionen und Leistungen erbracht und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden. Der hydraulische Abgleich ist so vorzunehmen, daß bei bestimmungsgemäßem Betrieb, also z.B. auch nach Raumtemperaturabsenkung oder Betriebspausen der Heizanlage, alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser versorgt werden. Die Einstellung ist zur Abnahme vorzunehmen. Die endgültige Einstellung ist in der ersten Heizperiode bei einer durch die Witterung vorgegebenen Belastung von min. 50% der max. Belastung vorzunehmen. Voraussetzung für die endgültige Einstellung ist, daß das Gebäude fertiggestellt. Das Bedienungs- und Wartungspersonal für die Anlage ist durch den Auftragnehmer einmal einzuweisen. Die Funktionsprüfung der Gesamtanlage ist im Rahmen eines Probebetriebes durchzuführen. Sie umfaßt die Sicherheitseinrichtungen die Feuerungs- bzw. Beheizungseinrichtungen die Regel- und Schalteinrichtungen den hydraulischen Abgleich Schmutzfänger und Filter sind nach dem Probebetrieb zu reinigen. Eine Grundreinigung (besenrein) der Heizzentralen und Hausanschlußraums ist vorzunehmen. Sämtliche Apparate, Kessel, Speicher, Rohrleitungen usw. sind von leicht anhaftendem Montage- und Bauschmutz zu reinigen. 2.10 Bestandsunterlagen Die Bestandsunterlagen sind vom AN 4 Wochen vor Abnahme dem AG oder der Bauleitung in 1-facher Ausführung, farbig, als pdf-Format, Pläne im Autocad fähigem dwg-Format, und auf eine CD-Rom gespeichert zur Freigabe zu überreichen. Folgender Aufbau ist einzuhalten: Inhaltsverzeichnis Liste der Kundendienste mit Anschrift und Tel./Fax-Nr. Protokolle über Leitungsspülung, Dichtheitsprüfungen, Einweisung des Wartungs- und Bedienungspersonals, Bescheinigung über Inbetriebnahme der elektrischen Begleitheizung etc.. Fachunternehmererklärungen bzw. Bescheinigungen. Inbetriebnahmebescheinigung der Anlage entsprechend dem Fachverband Sanitär-Heizung-Klima und DVGW-TRGI Revisionszeichnungen die den Endzustand der ausgeführten Anlage nach der Abnahme darstellen. Bestandzeichnungen sind je 1 Satz schwarz-weiß, 1 Satz farbig, 1 Satz als pausfähige Zeichnungen zu liefern.
ZTV HLS
01 Sanitärtechnik | 6 DHH
01
Sanitärtechnik | 6 DHH
01.01 Abwasserrohr und Zubehör
01.01
Abwasserrohr und Zubehör
01.02 Abläufe und Zubehör
01.02
Abläufe und Zubehör
01.03 Trinkwasser-Rohr und Zubehör
01.03
Trinkwasser-Rohr und Zubehör
01.04 Armaturen und Zubehör
01.04
Armaturen und Zubehör
01.05 Wärmedämmung und Zubehör
01.05
Wärmedämmung und Zubehör
01.06 Porzellaneinrichtungen und Zubehör
01.06
Porzellaneinrichtungen und Zubehör
02 Heizungstechnische Anlagen | 6 DHH
02
Heizungstechnische Anlagen | 6 DHH
Die Armaturen der Heizungsanlage sind mit Bezeichnungsschildern aus zweischichtigem Resopal zu kennzeichnen. Die Kosten sind in der Kalkulation zu berücksichtigen.
Die Armaturen der Heizungsanlage sind mit
Nachfolgende Leistungen sind mit einzukalkulieren: Mit dem Funktionsheizen nach DIN EN 1264 Teil 4 kann der ausführende Heizungsfachbetrieb im Rahmen der Funktionskontrolle nach VOB DIN 18380 und DIN EN 1264-4 die Erstellung eines mangelfreien Gewerks nachweisen. Vor dem Aufheizen muß sowohl die Druckpüfung (Dichtheitsprüfung) und die Einregulierung (Hydraulischer Abgleich) erfolgt sein. Das Funktionsheizen wird nach der spezifischen Liegezeit des Estrichs durchgeführt. Bei Zementestrichen 21 Tage und Calciumsulfat-/Anhydritestrichen 7 Tage bzw. nach Herstellervorgaben des Estrichlegeres, diese sind im Vorfeld abzustimmen. Das Funktionsheizen gewährleistet nicht, dass dadurch die notwendige Ausgleichsfeuchte zur Verlegung des Oberbodenbelags erreicht wird. Hier wird ein Belegreifheizen und eine CM-Messung notwendig! Beim Aufheizen nach der spezifischen Liegezeit ist die Vorlauftemperatur auf ca. 20° C einzustellen und ist beim frischen Estrich dann täglich um ca. 5 °C bis zu der max. Vorlauftemperatur zu erhöhen und mindestens 2 Tage zu halten. Danach ist die Heizleistung der Fußbodenheizung zu überprüfen. Die Aufheizprotokolle sind von der Bauleitung Architekt oder vom Estrich-Hersteller eizufordern oder zu verwenden, denn dort sind die empfohlenen Auf- und Abheizphasen genau angegeben. Nach dem Abschalten der Fußbodenheizung ist der Estrich vor Zugluft und zu schnellem Austrocknen zu schützen. Die Heizzeiten müssen tägliche dokumentiert werden. Beim Belegreifheizen wird dem Estrich die restliche überschüssige Feuchtigkeit entzogen. Dies bedeutet, dass das Belegreifheizen anders als das Funktionsheizen zu betrachten ist. Während des gesamten Vorgangs darf die Heizung nicht abgeschaltet werden und die Vorlauftemperatur sollte immer dieselbe bleiben. Über das Belegreifheizen ist ein Protokoll zu führen und der Bauleitung nach Beendigung zu übergeben.
Nachfolgende Leistungen sind mit einzukalkulieren:
02.01 Rohrleitungen
02.01
Rohrleitungen
02.02 Wärmeerzeuger und Zubehör
02.02
Wärmeerzeuger und Zubehör
02.03 Heizungsrohr aussen zur Wärmepumpe
02.03
Heizungsrohr aussen zur Wärmepumpe
02.04 Zentrale und Zubehör
02.04
Zentrale und Zubehör
02.05 Heizflächen und Zubehör
02.05
Heizflächen und Zubehör
02.06 Fußbodenheizung und Zubehör
02.06
Fußbodenheizung und Zubehör
02.07 Wärmedämmung und Zubehör
02.07
Wärmedämmung und Zubehör
03 Lüftungstechnik | 6 DHH
03
Lüftungstechnik | 6 DHH
03.01 Ventilatoren und Zubehör
03.01
Ventilatoren und Zubehör
04 Sonstiges | 6 DHH
04
Sonstiges | 6 DHH
04.01 Stemmarbeiten
04.01
Stemmarbeiten
04.02 Stundenlohnarbeiten
04.02
Stundenlohnarbeiten
04.03 Wartung
04.03
Wartung