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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
PROJEKTBESCHREIBUNG Neubau von 6 Doppelhaushälften mit Gemeinschaftsgrundstück, ausgebautem Keller und Fertiggarage in Bonn Lessenich
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
- Bonn Lessenich, Johann-Bieser-Straße
- 6 Doppelhaushälften
- 6 Fertiggaragen mit Zufahrt von mindestens 5m als zusätzliche Parkmöglichkeit
- Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus
- Gesamtwohnfläche: 1.089 m²
- Kubatur: 4.497 m³ (davon 1.267 m³ Keller)
Planungsstand
- Baugenehmigung liegt vor
- Ausführungsplanung ist abgeschlossen
Baubeginn
Beginn Rohbau: Mai 2026
Beginn HLS: August 2026
PROJEKTBESCHREIBUNG
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN Bauablauf
Jede Woche wird ein neues Doppelhaus begonnen:
- Woche 1: Beginn: Haus 71 und Haus 69 (grüne Farbe)
- Woche 2: Beginn Haus 61 und Haus 63 (gelbe Farbe)
- Woche 3: Beginn Haus 65 und Haus 67 (orange Farbe)
Die folgenden Angaben sind für ein Doppelhaus
Zeiten
______ Arbeitstage Rohinstallation
______ Arbeitstage Montage Wärmeerzeugung
______ Arbeitstage Fußbodenheizung inkl. PE-Folie und Dämmung Regelgeschoss bis der Estrichleger beginnen kann
______ Arbeitstage Fertiginstallation
Personal
Anzahl der durchschnittlich eingesetzten Mitarbeiter _____ Mitarbeiter
Anzahl der maximal einsetzbaren Mitarbeiter _____ Mitarbeiter
Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen:
ausschreibung@terra-colonia.de
Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend.
__________________________________________________________________
Umlagen
- Sicherheitseinbehalt: 10,00 %
- Gewährleistungseinbehalt 5,00 %
- Bauleistungsversicherung 0,70 %
- Baustrom 0,15%
- Bauwasser durch AN
Anlagen zum Leistungsverzeichnis
siehe anliegende Anlagenliste
Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben.
_____________________________
Unterschrift Bieter
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VERGABE UND PROJEKTHINWEIS In Kürze wird die nachstehende Ausschreibung veröffentlicht. Es wird eine Doppelvergabe der Projekte angestrebt. Es ist aber kein Muss!
Neubau von einem MFH mit 14 Wohneinheiten mit Tiefgarage und 4 Stadthäusern
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
- Köln-Porz (Wahnheide), Heidestraße 140
- 14 Wohneinheiten Mehrfamilienwohnhaus und 4 Wohneinheiten Stadthäuser
- 15 Tiefgaragenstellplätze
- Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG Plus
- Mehrfamilienhaus 3 Vollgeschosse + DG, Stadthäuser 2 Vollgeschosse + DG, die Gebäude
sind unterkellert und haben eine Tiefgarage
- Satteldach
- Gesamtwohnfläche: 1.451,28 m² (MFH 953,58 m² + Stadthäuser 497,70 m²)
- Kubatur: 8.082,75 m³ (davon 1.762,05 m³ Tiefgarage + Rampe und 1.090,67 m³ Keller)
VERGABE UND PROJEKTHINWEIS
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH
1. Vertragsbestandteile
1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender
Reihenfolge zugrunde:
- das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag
- das Angebot des Auftragnehmers
- das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
- die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C
- die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B
- die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL)
- die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht
- sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe
und Bauteile
- die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen
Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke
- die jeweils gültige Baupreisverordnung
- die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,
Massenberechnung etc.
1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht
kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen
Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der
Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die
Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten.
1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie
vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind.
2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,
d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig
ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht
besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten
die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten.
2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und
Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem
Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem
Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen
zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung.
2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur
Ausführung.
2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften
mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen
die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die
Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten
in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen.
2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im
Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor
Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der
Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu
unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen
Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum
werden nicht anerkannt.
2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder
der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer
Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen
einzusehen.
2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind
Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen
und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der
Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen.
2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der
Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;
weitere Ansprüche ausgeschlossen.
3. Tagelohnarbeiten
3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die
Bauleitung durchgeführt werden.
3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung
der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten
Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht
erfolgen.
4. Baustelleneinrichtung
4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,
einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen
für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für
entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die
Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet.
4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das
Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten
beziehen.
4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während
der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten.
4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die
Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW
Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter.
Name: _____________________
4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,
Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist
die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des
betreffenden Unternehmers.
4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten
rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers.
4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der
einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten.
5. Ausführungen
5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die
Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich.
5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer
gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des
Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung
verlangen.
5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige
Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur
Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist.
5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.
Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit
Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu
geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen
ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen.
5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die
örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für
die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene
Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten.
5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und
Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen
der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen.
6. Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für
Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen,
die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB
(Abnahme) findet keine Anwendung.
6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem
Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen
Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei.
7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für
jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages
verursachten Schadens.
7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen
Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei.
7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner
auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme
von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden
versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert
nachweisen.
7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften
sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten.
8. Vertragsstrafen
Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei
Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der
Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung
weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den
Auftraggeber treffen.
9. Ausführungsfristen
9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und
einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den
Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach
Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen.
9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen
verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der
Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung.
10. Abnahme
Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind
vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,
gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung.
11. Rechnung und Zahlung
11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und
Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb
von 14 Tagen.
11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein
entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen.
11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,
bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen.
11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in
Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser
Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst
werden.
11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz
oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten.
12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator
12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem
SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.
§§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind
Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1.
12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und
berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der
Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer
sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der
Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle.
12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des
Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien
die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen
hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der
Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten
bleibt unberührt.
12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten
geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers
nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen.
13. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart.
Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt.
_______________________, den ______________________
Ort Datum
____________________________________________
Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV HLS 1. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
1.1 Angebotsgrundlagen
Alle Angebote und Kostenanschläge sowie sonstige Vorarbeiten, wie z.B.
Muster / Materialproben, deren Größe und Menge im
Leistungsverzeichnis beschrieben sind, sind für den Auftraggeber (AG)
kostenlos.
Der Bieter bekennt mit Abgabe des Angebotes, dass er sich über die
örtlichen und alle sonstigen Verhältnisse, die für die
Durchführung seiner Leistung maßgebend sind, informiert hat. Der Bieter
kann sich vor Angebotsabgabe über das Projekt und die
geplanten technischen Konzeptionen beim Fachplaner umfassend
informieren.
Mit seiner Unterschrift erkennt der AN an, dass die in den
Vorbemerkungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden,
und dass eigene Geschäfts-, Vertrags-, Zahlungs- oder Lieferbedingungen
des AN keine Gültigkeit haben und zwar dann nicht,
wenn in dem Angebot des AN oder sonstigen Schriftstücken des AN auf sie
Bezug genommen wird.
Fehlt im Angebot die Eintragung des vom Bieter gewählten Fabrikates, so
ist das in der Beschreibung angeführte Fabrikat für die
Ausführung bindend und wird zum Vertragsbestandteil.
1.2 Leistungsumfang
Alle Anlagen sind grundsätzlich komplett erstellt, montiert, verdrahtet
und betriebsbereit einreguliert. Sie sind nach dem neuesten
Stand der Technik mit allem erforderlichen Zubehör, welches für die
einwandfreie Funktion der Anlagen sowie zur Erreichung des
vorgesehenen Funktions- und Nutzeffektes notwendig ist zu errichten.
Auch wenn dieses Zubehör und notwendige Nebenleistungen
bzw. Ausstattungen in der Beschreibung nicht eigens aufgeführt sind.
Der Bieter hat sämtliche für Inhalt, Art, Umfang und Ausführung der
Leistungen und für die Bestimmungen des Preises
maßgeblichen Unterlagen, Daten und Umstände, soweit sie ihm übergeben
bzw. zugänglich gemacht werden, auf die Richtigkeit,
Übereinstimmung, Klarheit, Vollständigkeit und Ausführbarkeit zu
überprüfen. Hierzu gehört auch, dass der Bieter die Lage,
Beschaffenheit, Zugänglichkeit und sonstige Gegebenheiten und
Verhältnisse der Baustelle einschließlich Baugrundverhältnisse,
Vorhandensein und Lage von Leitungen und Kabeln, Zustand des etwa
begonnen oder vorhandenen Baus, vorhandene Leistungen
anderer Unternehmer, die auf Inhalt, Art, Umfang und Ausführung der
Vertragsleistung und auf die Bestimmung des Preises
Einfluss haben können, in zumutbarer Weise überprüft.
Der Bieter hat insoweit bereits bei Angebotsabgabe etwaige
Unrichtigkeiten, Unstimmigkeiten, Lücken und sonstige
Mängel sowie Einwände und Bedenken zur Klärung bzw. Ergänzung
schriftlich mitzuteilen.
In den Preisen müssen neben allen stoff- und lohngebundenen Kosten auch
enthalten sein:
Einrichtung und Räumung der Baustelle,
Gestellung von Personal- und Materialcontainern,
Gestellung aller erforderlichen Geräte, Gerüste, Maschinen und
Hebewerkzeuge Transport und Verpackung,
Sicherung des Materials und der Werkzeuge gegen Diebstahl, Verlust und
Beschädigung
technische und kaufmännische Projektbearbeitung sowie
Unternehmer-Zuschläge für Wagnis und Gewinn
dieser technischen Vertragsbedingungen sowie aller anderen
Vertragsbestandteile
Fabrikatsänderungen nach Auftragserteilung dürfen während der gesamten
Bauzeit ohne wichtigen Grund vom Bieter nicht
vorgenommen werden. Werden Fabrikatsänderungen aus einem wichtigen Grund
wie z. B. der Konkurs des Herstellerwerkes
erforderlich, so ist die Bauleitung hierüber umgehend schriftlich zu
informieren, in Zusammenarbeit mit der Bauleitung und dem
Fachingenieur ein alternatives Fabrikat zu wählen und schriftlich zum
Vertragsbestandteil zu erklären.
1.3 Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Einheitspreisen des
Auftragsleistungsverzeichnis und den tatsächlich ausgeführten
Leistungen. Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und
Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die dem Angebot
zugrunde-liegenden Preise sind Festpreise zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
Es ist vorgesehen, über die Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten
einen Pauschalvertrag abzuschließen. Im Pauschalpreis ist alles
enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen, funktionsfähigen,
termingerechten, fachgerechten und betriebsbereiten Ausführung der
Leistungen oder Lieferung notwendig ist, einschließlich den
Nebenleistungen nach VOB, Teil C.
Dem AG bleibt vorbehalten, im Angebot enthaltene Leistungen durch andere
zu ersetzten. Die dann neuen Leistungen sind in einem Nachtragsangebot
zu erfassen und zu beauftragen; falls hierdurch Zeitverzögerungen
erkennbar werden, ist dies umgehend dem AG und dem Architekten
anzuzeigen.
Die Einheitspreise des Angebotes behalten auch für solche Arbeiten und
Leistungen ihre Gültigkeit, die als Nachtragsarbeiten bis zur
Fertigstellung der Gesamtleistung von der Bauleitung angeordnet und
verlangt werden.
1.4 Stundenlohnarbeiten
Soweit Arbeiten im Stundenlohn ausgeführt werden sollen, ist dies vor
Beginn der jeweiligen Leistung schriftlich zu vereinbaren. Die
Vergütung der vereinbarten Stundenlohnarbeiten, die alle lohngebundenen
Kosten sowie Auslösungen, Fahrtkosten etc. enthalten,
erfolgt entsprechend § 15 (1) VOB/B gemäß den im LV aufgeführten
Stundensätzen, die bei Abschluss des Bauvertrages als
vereinbart gelten.
Die Stundenzettel über die vereinbarten Stundenlohnarbeiten sind
spätestens 3 Tage nach Ausführung der Arbeiten dem
beauftragten Veranlassers zur Anerkennung vorzulegen bzw. diesen per
Telefax zu übermitteln sind.
1.5 Abnahme
Die fertiggestellten Leistungen bedürfen in jedem Fall einer förmlichen
Abnahme, auch wenn vorher oder im laufe der Bauzeit Teile
der Gesamtleistung in Benutzung genommen worden sind.
Der AN hat die Beendigung der Gesamtleistung und die Fertigstellung von
Teilen der Gesamtleistung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und die
Abnahme oder Teilabnahme zu beantragen. Die bei der Abnahme ggfs.
festgestellten mangelhaften Leistungen sind nach Beseitigung der Mängel
ebenfalls förmlich abzunehmen.
1.6 Revisionsunterlagen
Der Auftragnehmer hat rechtzeitig bei der Bauleitung die letztgültigen
Baubestandspläne zur Anfertigung seiner Revisionszeichnungen
anzufordern.
Nach erfolgter Installation sind vom AN Bestandsunterlagen anzufertigen
und zu übergeben. Diese sind in beschrifteten Ordnern
entsprechend dem jeweiligen Gewerk zu liefern.
1.7 Gewährleistung
Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt nach BGB 5 Jahre,
für drehende Teile 2 Jahre gemäß VOB. Die Frist beginnt
ausschließlich mit der förmlichen Abnahme der Gesamtleistung.
2. Technische Vorbemerkungen
2.1 Allgemeines
Für die zu erbringenden Leistungen der zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen erfolgt, soweit nicht in der
Leistungsbeschreibung in besonderen Positionen anders vereinbart, keine
gesonderte Vergütung.
2.1.3 Baureinigung
Dem Unternehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18
299 und den einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen technischen
Vertragsbedingungen (VOB/C). Kommt der Auftragnehmer dem innerhalb einer
angemessenen ihm gesetzten Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur
Teilkündigung und anschließenden Selbstbeteiligung auf Kosten des
Auftragnehmers berechtigt.
2.2 Besondere Vertragliche Pflichten des Auftragnehmers
Der AN hat sich vor Ausführungsbeginn mit allen infrage kommenden Ver-
und Entsorgungsbetrieben in Verbindung zu setzten und sich über die Lage
etwaiger Leitungstrassen usw. zu unterrichten.
Der AN hat, wenn im Leistungsverzeichnis nicht anders erwähnt, sämtliche
erforderlichen und ihn betreffenden Prüfzeugnisse bzw.
Nachweise auf seine Kosten beizubringen; anfallende Kosten für
behördliche Abnahmen trägt der AG.
Der AN hat die normale Arbeitszeit ohne besondere Vergütung zu
verlängern, wenn es die Einhaltung der vereinbarten Termine erfordert,
wenn die Terminüberschreitung vom AN zu vertreten ist, einschließlich
evtl. hierfür notwendiger behördlichen Genehmigungen.
Vom AN sind unaufgefordert und arbeitstäglich Bautagesberichte an die
örtliche Bauleitung abzugeben, in denen der Arbeitseinsatz nach Art und
Zahl der Beschäftigten, sowie die am jeweiligen Tag erbrachten
Leistungen bezeichnet sein müssen.
Bei der Durchführung des Bauvorhabens und der Beseitigung von Schutt,
Abfall usw. sind die Bestimmungen des Umweltschutzes zu beachten.
2.3 Bemusterung von Anlagenteilen
Auf Aufforderung müssen Anlagenteile vor der Montage zur Bemusterung zur
Verfügung gestellt werden. Diese Anlagenteile werden
vom Auftraggeber bestimmt und dem Auftragnehmer bekannt gegeben.
Die Bemusterung wird in der Regel nur für technische Einbauteile
gefordert, über deren Ausführungsart (z.B. Farbgebung) bis zur
Auftragsvergabe Unklarheit bestand bzw. denen sich der Bauherr die
endgültige Entscheidung vorbehalten hat.
Darüber hinaus werden Bemusterungen von Anlagenkomponenten vorgenommen,
bei denen der Bieter von der Leistungsbeschreibung abweichende
Herstellerfabrikate angeboten hat bzw. Zum Einbau vorschlägt.
2.4 Ausführungsgrundlage
2.4.1 Ausführungsbestimmungen
Die Ausführung der heizungs-, lüftungs- und sanitärtechnischen Anlage
erfolgt nach den anerkannten Regelnder Technik unter
Berücksichtigung aller einschlägigen Normen, Richtlinien und
Vorschriften sowie gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.
Insbesondere sind zu beachten:
DIN 18 299
DIN 18 300
DIN 18 306
DIN 18 379
DIN 18 380
DIN 18 381
DIN 18 382
TAB des zuständigen Versorgungsunternehmens
Landesbauordnung sowie die im Bauschein aufgeführten Auflagen
Auflagen der Gewerbeaufsicht
Brandverhütungsvorschriften und feuerpolizeiliche Auflagen
Arbeitsstätten-Richtlinien
Vorschriften der Berufsgenossenschaften
2.4.2 Abstimmung mit anderen Gewerken
Der Aufbau der Technikzentralen, die Leitungsführung usw. ist auf
Grundlage der Planungsunterlagen mit den Gewerken aller AN (Sanitär,
Heizung, Lüftung, Elektro) in allen Teilen abzustimmen. Vor der Montage
einzelner Abschnitte hat der AN eine Abstimmung über Montageablauf und
Ausführungsdetails mit den beteiligten AN herbeizuführen.
Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen bei anderen Gewerken und
bauliche Maßnahmen, die auf ungenügende oder unterlassene Koordination
zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN. Der Auftragnehmer hat sich
mit seinen Leistungen dem übrigen Bauablauf anzupassen.
Einzelunterbrechungen bzw. Wechsel des Montageortes sind in Kauf zu
nehmen und berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
2.4.3 Schallschutz
Es wird besonders auf die Einhaltung des Schallschutzes nach DIN 4109
hingewiesen. Entsprechende Maßnahmen bzw. Einrichtungen (sofern sie in
der Beschreibung nicht extra erwähnt wurden) sind zu berücksichtigen und
in die Einheitspreise einzurechnen.
Bei Schallschutzanforderungen sind Rohrleitungen im Bereich der
Durchführungen und vor der Durchführung mit mind. 1 m langer Dämmung
(Dicke mind. 30 mm) und Hartmantel zur Vermeidung von
Schallnebenwegübertragungen zu versehen.
2.5 Montagen
Angaben und Nachprüfung aller für den Einbau der Anlagen erforderlichen
Arbeiten auf fach- und maßgerechte Ausführung. Sämtliche Maße sind
eigenverantwortlich vor Ort zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind sofort
der Bauleitung mitzuteilen.
Zum Schutz der Anlagenteile auf der Baustelle ist vom AN ein Schutz
während und nach beendeter Montage bis zur Inbetriebnahme anzubringen.
Vor der Abnahme beschädigte oder verschmutzte Anlagenteile,
Farbanstriche etc. sind vom AN wieder herzurichten, gleich wer diesen
Mangel verursacht hat.
Der AN hat während der gesamten Bauzeit für einen ausreichenden Schutz
seiner montierten Geräte, Aggregate etc. zu sorgen. Beschädigungen, die
auf unzureichenden Schutz zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN,
wenn dem Verursacher nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden
kann.
Sämtliche Ausschnitte in den Trockenbauwänden für die Leitungsführung
ist zu berücksichtigen und wird durch das jeweilige Gewerk eigenständig
hergestellt.
2.6 Montagezeichnungen
Gemäß VON Teil C DIN 18 381 hat der Autragnehmer dem Auftraggeber vor
Beginn der Montagearbeiten alle Angaben zu machen, die für den
reibungslosen Einbau und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage notwendig
sind.
Der Auftragnehmer hat die Montagepläne umgehend nach Auftragserteilung
zu erstellen. Er hat dafür zu sorgen, daß alle an der Erstellung der
Gesamtanlagen beteiligten Firmen, die zur einwandfreien Funktion der
Anlagen notwendigen Unterlagen erhalten.
Grundsätzlich dürfen Arbeiten nur mit freigegebenen Montageplänen
begonnen werden. Die Montagepläne sind 3-fach zu erstellen
Ein Freigabevermerk entbindet den AN jedoch nicht von seiner in vollem
Umfang geltenden Verantwortung für die sach- und fachgerechte Ausführung
sowie von seiner Koordinationspflicht mit den übrigen Gewerken.
Die Montagepläne sind nach Auftragserteilung zu erstellen und laufend zu
ergänzen, sofern Details erst später festgelegt oder verändert werden.
Kosten für Fehlmontagen, die durch Nichtbeachtung geänderter
Bauausführungszeichnungen entstehen, trägt der AN.
Bei der Anfertigung der Montagepläne sind die neusten Zeichnungen des
Architekten, des Nutzers zu berücksichtigen.
2.7 Sicherungsmaßnahmen
Bei allen Ausführungen und Bauleistungen sind die einschlägigen
Richtlinien, Merkblätter und die Unfallverhütungsvorschriften
zu beachten und einzuhalten; sie werden Vertragsbestandteil und somit
nicht gesondert vergütet.
Der AN hat im Rahmen seiner Arbeiten alle zur Sicherung der Baustelle
sowie für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten erforderlichen
Maßnahmen unter eigener Verantwortung zu treffen.
Der AN und dessen verantwortlicher Fachbauleiter bzw. Baustellenleiter
hat dafür Sorge zu tragen, dass Gefahrenbereiche , welche durch die
Ausführung der Arbeiten entstehen, nicht betreten werden; dieses gilt
insbesondere nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit.
Gefahrenbereiche sind sorgfältig zu sichern und abzusperren, sowie als
solche zu kennzeichnen, auch innerhalb des Gebäudes. Bei eventueller
Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenbereiches sind zur Regelung des
Personen- und Straßenverkehrs ggfls. Posten einzusetzen.
2.8 Nachtragsangebote
Sollten im Laufe der Bauzeit erforderliche oder zusätzliche Leistungen
notwendig oder angeordnet werden, so ist innerhalb einer Woche nach
deren Bekanntwerden ein Nachtragsangebot zur Prüfung und Genehmigung
einzureichen.
Das Nachtragsangebot soll in Anlehnung an die EP-Liste aufgestellt
werden und muß folgendes beinhalten:
ausführliche Begründung für die Notwendigkeit der Leistungsänderung oder
Zusatzleistung
die zur Ausführung kommende Leistung mit Angabe der Spezifikation,
Qualitätsstandard, Fabrikat- oder Typenbezeichnung usw.
die zur Ausführung kommenden Massen der Einzelleistungen mit
Einheitspreisen und Endsummen
eine Mehr- oder Minderkostenaufstellung der entfallenen und geänderten
oder zusätzlichen Leistungen
Die Preise sind auf der Kalkulationsgrundlage der EP der
hauptvertraglichen Arbeiten zu ermitteln.
Der Auftragnehmer darf mit den Arbeiten erst beginnen, wenn die
entsprechende Nachbeauftragung vorliegt. Sollte der AN trotz fehlender
Freigabe die Installationen bereits ausgeführt haben, so hat der AG
anrecht auf kostenlose Demontage der Leistungen.
2.9 Inbetriebnahme und Übergabe an den Betreiber
Die Anlagenteile sind so einzustellen, daß die geforderten Funktionen
und Leistungen erbracht und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt
werden. Der hydraulische Abgleich ist so vorzunehmen, daß bei
bestimmungsgemäßem Betrieb, also z.B. auch nach Raumtemperaturabsenkung
oder Betriebspausen der Heizanlage, alle Wärmeverbraucher entsprechend
ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser versorgt werden.
Die Einstellung ist zur Abnahme vorzunehmen. Die endgültige Einstellung
ist in der ersten Heizperiode bei einer durch die Witterung vorgegebenen
Belastung von min. 50% der max. Belastung vorzunehmen. Voraussetzung für
die endgültige Einstellung ist, daß das Gebäude fertiggestellt.
Das Bedienungs- und Wartungspersonal für die Anlage ist durch den
Auftragnehmer einmal einzuweisen.
Die Funktionsprüfung der Gesamtanlage ist im Rahmen eines Probebetriebes
durchzuführen.
Sie umfaßt
die Sicherheitseinrichtungen
die Feuerungs- bzw. Beheizungseinrichtungen
die Regel- und Schalteinrichtungen
den hydraulischen Abgleich
Schmutzfänger und Filter sind nach dem Probebetrieb zu reinigen.
Eine Grundreinigung (besenrein) der Heizzentralen und Hausanschlußraums
ist vorzunehmen. Sämtliche Apparate, Kessel, Speicher, Rohrleitungen
usw. sind von leicht anhaftendem Montage- und Bauschmutz zu reinigen.
2.10 Bestandsunterlagen
Die Bestandsunterlagen sind vom AN 4 Wochen vor Abnahme dem AG oder der Bauleitung in 1-facher Ausführung, farbig, als pdf-Format, Pläne
im Autocad fähigem dwg-Format, und auf eine CD-Rom gespeichert zur Freigabe zu überreichen.
Folgender Aufbau ist einzuhalten:
Inhaltsverzeichnis
Liste der Kundendienste mit Anschrift und Tel./Fax-Nr.
Protokolle über Leitungsspülung, Dichtheitsprüfungen,
Einweisung des Wartungs- und Bedienungspersonals,
Bescheinigung über Inbetriebnahme der elektrischen
Begleitheizung etc..
Fachunternehmererklärungen bzw. Bescheinigungen.
Inbetriebnahmebescheinigung der Anlage entsprechend dem
Fachverband Sanitär-Heizung-Klima und DVGW-TRGI
Revisionszeichnungen die den Endzustand der
ausgeführten Anlage nach der Abnahme darstellen.
Bestandzeichnungen sind je 1 Satz schwarz-weiß, 1 Satz
farbig, 1 Satz als pausfähige Zeichnungen zu liefern.
ZTV HLS
01 Sanitärtechnik | 6 DHH
01
Sanitärtechnik | 6 DHH
01.01 Abwasserrohr und Zubehör
01.01
Abwasserrohr und Zubehör
01.02 Abläufe und Zubehör
01.02
Abläufe und Zubehör
01.03 Trinkwasser-Rohr und Zubehör
01.03
Trinkwasser-Rohr und Zubehör
01.04 Armaturen und Zubehör
01.04
Armaturen und Zubehör
01.05 Wärmedämmung und Zubehör
01.05
Wärmedämmung und Zubehör
01.06 Porzellaneinrichtungen und Zubehör
01.06
Porzellaneinrichtungen und Zubehör
02 Heizungstechnische Anlagen | 6 DHH
02
Heizungstechnische Anlagen | 6 DHH
Die Armaturen der Heizungsanlage sind mit
Bezeichnungsschildern aus zweischichtigem Resopal
zu kennzeichnen.
Die Kosten sind in der Kalkulation zu berücksichtigen.
Die Armaturen der Heizungsanlage sind mit
Nachfolgende Leistungen sind mit einzukalkulieren:
Mit dem Funktionsheizen nach DIN EN 1264 Teil 4 kann
der ausführende Heizungsfachbetrieb im Rahmen der
Funktionskontrolle
nach VOB DIN 18380 und DIN EN 1264-4 die Erstellung
eines mangelfreien Gewerks nachweisen.
Vor dem Aufheizen muß sowohl die Druckpüfung
(Dichtheitsprüfung) und die Einregulierung
(Hydraulischer Abgleich) erfolgt sein.
Das Funktionsheizen wird nach der spezifischen
Liegezeit des Estrichs durchgeführt.
Bei Zementestrichen 21 Tage und
Calciumsulfat-/Anhydritestrichen
7 Tage bzw. nach Herstellervorgaben des Estrichlegeres,
diese sind im Vorfeld abzustimmen.
Das Funktionsheizen gewährleistet nicht, dass dadurch
die notwendige Ausgleichsfeuchte zur Verlegung des
Oberbodenbelags erreicht wird.
Hier wird ein Belegreifheizen und eine CM-Messung
notwendig!
Beim Aufheizen nach der spezifischen Liegezeit ist die
Vorlauftemperatur auf ca. 20° C einzustellen und ist
beim frischen Estrich dann täglich um ca. 5 °C bis zu
der max. Vorlauftemperatur zu erhöhen und mindestens 2
Tage zu halten. Danach ist die Heizleistung der
Fußbodenheizung zu überprüfen.
Die Aufheizprotokolle sind von der Bauleitung Architekt
oder vom Estrich-Hersteller eizufordern oder zu
verwenden,
denn dort sind die empfohlenen Auf- und Abheizphasen
genau
angegeben.
Nach dem Abschalten der Fußbodenheizung ist der Estrich
vor Zugluft und zu schnellem Austrocknen zu schützen.
Die Heizzeiten müssen tägliche dokumentiert werden.
Beim Belegreifheizen wird dem Estrich die restliche
überschüssige Feuchtigkeit entzogen. Dies bedeutet,
dass das Belegreifheizen anders als das Funktionsheizen
zu betrachten ist.
Während des gesamten Vorgangs darf die Heizung nicht
abgeschaltet werden und die Vorlauftemperatur sollte
immer dieselbe bleiben.
Über das Belegreifheizen ist ein Protokoll zu führen
und der Bauleitung nach Beendigung zu übergeben.
Nachfolgende Leistungen sind mit einzukalkulieren:
02.01 Rohrleitungen
02.01
Rohrleitungen
02.02 Wärmeerzeuger und Zubehör
02.02
Wärmeerzeuger und Zubehör
02.03 Heizungsrohr aussen zur Wärmepumpe
02.03
Heizungsrohr aussen zur Wärmepumpe
02.04 Zentrale und Zubehör
02.04
Zentrale und Zubehör
02.05 Heizflächen und Zubehör
02.05
Heizflächen und Zubehör
02.06 Fußbodenheizung und Zubehör
02.06
Fußbodenheizung und Zubehör
02.07 Wärmedämmung und Zubehör
02.07
Wärmedämmung und Zubehör
03 Lüftungstechnik | 6 DHH
03
Lüftungstechnik | 6 DHH
03.01 Ventilatoren und Zubehör
03.01
Ventilatoren und Zubehör
04 Sonstiges | 6 DHH
04
Sonstiges | 6 DHH
04.01 Stemmarbeiten
04.01
Stemmarbeiten
04.02 Stundenlohnarbeiten
04.02
Stundenlohnarbeiten
04.03 Wartung
04.03
Wartung