Vorarbeiten und Allgemeine Arbeiten Vorarbeiten und Allgemeine Arbeiten
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0 Vorarbeiten und Allgemeine Arbeiten
Vorarbeiten und Allgemeine Arbeiten
Erkundung des Baugrundes und Grundwassers Erkundung des Baugrundes und Grundwassers
01) Arbeiten im Straßenraum unter Aufrechterhaltung des
Verkehrs.
02) Beginn der Bohrarbeiten:
Er ist zwei Wochen vorher dem
- AG,
- Amt für Umweltschutz,
- Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB)
mitzuteilen. Freigabe erfolgt schriftlich durch den AG.
03) Bohrungen mit quellfähiger Zement-Bentonit-Suspension
(Dämmer) verschließen.
04) Mit der nachfolgenden Bohrung darf erst begonnen werden,
wenn die vorausgegangene wieder dicht verschlossen bzw.
als Grundwassermessstelle hergestellt ist.
05) Bei
- plötzlichem Wassereinbruch,
- artesisch gespanntem Wasseraustritt,
- Gasaustritt,
- belastetem Grundwasser (CKW, AKW usw.), sind die
Bohrarbeiten einzustellen und die in Ziffer 02) genannten
Dienststellen unverzüglich zu benachrichtigen. Geräte und
Baustoffe (z.B. schnellbindender Zement mit hohem
Sulfatwiderstand
- keine Hochofenzemente, Bentonit, Schwerspat) zum
schnellen Abdichten eines Bohrlochs müssen so
vorgehalten werden, dass sie innerhalb von 3 Stunden
an der Bohrstelle sind.
06) Bohrung mit Spülung nur bei
- ange- oder unverwittertem Fels oder einaxialen
Festigkeiten >20 N/mm²
- Korngrößen >63 mm
- Bohrhindernissen.
07) Ungewöhnlicher Wasserverlust, Anzeichen auf Hohlräume
(Dolinen), Hindernisse usw. sind sofort dem AG mitzuteilen
und zu protokollieren.
08) Bohrung im Grundwasser mit Spülungen sind mit Erreichen
der Endteufe leer zu pumpen bzw. leer zu blasen bis eine
Konstanz der elektrischen Leitfähigkeit erreicht ist. Für die
Messung erfolgt keine besondere Vergütung.
09) Bohrungen in Gebieten mit Mineralwasseraustritt einschl.
CO2-Messungen im Bohrloch.
10) Es sind die Durchmesser am Bohrlochende, nicht die
bohrtechnisch erforderlichen Durchmesser auf
Geländehöhe angegeben.
50) Gesondert vergütet werden:
- Baustelleneinrichtung nach OZ 0.2.1.0.0.00.
- Sicherung des Baubereichs nach OZ 0.2.2.0.0.00.
- Schürfgruben nach OZ 1.2.5.0.0.00.
- Stillstand wegen besonderer Ereignisse, z.B. entspr. Ziffer
06), CO2-Messungen im Bohrloch.
90) Ausschreibungshinweis, nicht Vertragsbestandteil:
Mit anzeigepflichtigen Bohrungen (Bohrung im
Grundwasser) darf erst begonnen werden, wenn die
Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde (in
Stuttgart Amt für Umweltschutz, sonst Landratsamt)
vorliegt und die Voraussetzung zur Einhaltung der
genannten Auflage geschaffen sind.
Erkundung des Baugrundes und Grundwassers
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0.4 Erkundung des Baugrundes und Grundwassers
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