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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Deckblatt 7.50.01 ELT LEISTUNGSVERZEICHNIS 7.50.01 TGA ELT - Erdgeschoss und Treppenhaus Bauvorhaben:                BLW_Neubau Mehrfamilienhaus                                       Blasewitzer Str. 34                                       01307 Dresden Bauherr:                         GROPYUS Solutions Germany GmbH                                        Hauptstraße 27                                        10827 Berlin
Deckblatt 7.50.01 ELT
1. Projektbeschreibung BLW 1. Projektbeschreibung 1.1. Projektkenndaten Projektadresse: Blasewitzer Str. 34a / 34b, 01307 Dresden Flurstück:     Flur 2 / Flurstück 150 Grundstücksfläche: 2.787 m² BGF:                               5.610 m² Wohnfläche (WFI): 3.510 m² Wohneinheiten: 41                                       davon 4 im EG in Beton-Massivbauweise                                       davon 37 in OG in Holzmodul-Systembauweise Fahrradstellplätze: 91 PKW-Stellplätze: 21 Die maximalen Abmessungen des L-förmigen Gebäudes betragen im Erdgeschoss: Länge ca. 47,08 m und Breite ca. 19,20 m. Gebäudehöhe: ca. 21,60 m Lichte Geschosshöhen (Roh): Erdgeschoss EG 2,72 - 2,84 m (Beton) 1.Obergeschoss 2,68 m Regelgeschoss RG 2,65 m,  (2 - 5.OG) Staffelgeschoss 2,60 m  (6.OG) 1.2. Bauvorhaben Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine freistehende Bebauung. Das neu zu errichtende Mehrfamilienhaus verfügt über 41 Wohneinheiten, welche über 2 Treppenhäuser erschlossen werden. Das Gebäude setzt sich aus einem Sockelgeschoss, in welchem sich die Hauseingänge befinden, 5 Regelgeschossen und einem Staffelgeschoss zusammen. Das Wohngebäude wird in der Holz-Rahmen-Systembauweise von GROPYUS - aus im Werk vorgefertigten Holz-Wänden, Decken, Stützen, sowie Stahltrag- und Verbindungselementen - errichtet, mit massivem Erschließungskernen und massivem Sockelgeschoss aus Stahlbeton. 1.3. Grundstück Das zu bebauende Grundstück umfasst 2.787 m2 und liegt an der Kreuzung zwischen Blasewitzer Straße und Lortzingstraße. 1.4. Erschließung / Logistik Die verkehrstechnische sowie die mediale Anbindung findet über die Blasewitzer Straße und über Lortzingstraße statt. Die Baustelle wird durch zwei Turmdrehkräne während der Rohbauphase und Montagephase beliefert. Hierfür wurden dementsprechend zwei Lieferzonen zur Belieferung der jeweiligen Kräne eingerichtet. Die Baustellenein- und -ausfahrt zur Lieferzone Blasewitzer Str. liegt an der Blasewitzer Stra ße - Einfahrt vor der Hausnummer 34a. Die Lieferzone in der Lortzingstraße kann als Einbahnstraße nur aus südlicher Richtung befahren werden. Die Lieferzone ist in Fahrtrichtung zu verlassen. Es gibt in der Lieferzone keine Wendemöglichkeit. Ein Rückwärtssetzen ist nicht möglich (Einbahnstraße). Zudem wird das Gebäude von einem bewegbaren/ öffenbaren  Wetterschutzdach überdacht. Das Wetterschutzdaches und die Turmdrehkräne werden während der gesamten Montagephase Bausystem und bis zum Erreichen der Dachdichtigkeit vorgehalten. Danach besteht kein Anspruch auf Nutzung der Turmdrehkräne durch die AN mehr. 1.5. Erläuterung der Neubaumaßnahme · Es handelt sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 5. Die Oberkante des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen beträgt 17,94 m, dies entspricht 130,84 m ü. NHN. · Es liegen keine Sonderbautatbestände vor. · Das Gebäude umfasst 7 Vollgeschosse (Sockelgeschoss, 5 Regelgeschosse und ein Staffelgeschoss). · Die Wohneinheiten haben eine lichte Raumhöhe von 2,50 m in den Regelgeschossen und 2,50 m in dem Staffelgeschoss gemäß Planung. Jede Wohneinheit besitzt einen Balkon oder eine Terrasse. · Die Erschließung erfolgt über 2 Sicherheitstreppenräume, deren Haupteingänge im Sockelgeschoss an der Nordfassade liegen. · Im Sockelgeschoss befinden sich Technikräume, Fahrradabstellplätze, Abstellräume für alle Wohneinheiten und vier Wohneinheiten. · Das Sockelgeschoss und die Erschließungskerne werden als Stahlbetonkonstruktion errichtet. · Die Wohngeschosse (1.OG bis Staffelgeschoss) werden als Holz-Rahmen-Konstruktion ausgeführt. · Generelle Erdarbeiten, Baugrube und Verbauarbeiten werden bauherrenseitig erbracht.
1. Projektbeschreibung BLW
2. Vorbemerkungen Nachhaltigkeit BLW 2. Vorbemerkungen Nachhaltigkeit GROPYUS strebt für den Neubau der Gebäude einen hohen Nachhaltigkeitsstandard an. Es werden besondere Anforderungen an die Rezyklierbarkeit sowie die bauökologische Materialwahl gestellt. Zusätzlich sind auch für die Gestaltung des Freiraums, insbesondere die Saatgutwahl, Anforderungen zu erfüllen, welche die Biodiversität fördern. Die erreichte Qualität wird in Form eines Bauteilkatalogs mit relevanten Nachhaltigkeitsinformationen dokumentiert. Die Anforderungen aus der EU-Taxonomie und die Anforderungen zur Bewertung des GROPYUS Sustainability Score sind Bestandteil der Vertragsunterlagen, welche jeder Auftragnehmer bei Vertragsabschluss gegenzuzeichnen hat. 2.1. MATERIALANFORDERUNGEN Die konkreten Materialanforderungen sind die folgenden: •  (Formaldehyde < 0,06 mg/m3; VOC < 0,001 mg/m3 of material) • keine Verwendung von Baustoffen/Produkten mit mehr als 0,1% Massenanteil aus der Liste mit besorgniserregenden Stoffen (gem. §59(10) REACH) • Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft (FSC, PEFC oder äquivalent) (ausschließlich permanent verbautes Holz wird betrachtet) • höchstmöglicher Recyclinganteil für Bauteile (z.B. recyceltes Aluminium, Stahl und Kunststoffe) • Gesteinskörnung als Betonzuschlag mit höchstmöglichem Recyclinganteil • CO2-reduzierte Materialien • Idealerweise anerkanntes Produktlabel der DGNB (Anerkennung von Produktlabels im DGNB System | DGNB GmbH) • Umweltproduktdeklarationen (EPD) bzw. passende Ökobilanzinformationen in der ÖKOBAUDAT-Datenbank • Anforderungen aus der EU-Taxonomie, die über die vorgenannten Anforderungen hinausgehen 2.2. DOKUMENTATION UND FREIGABE VON BAUPRODUKTEN Der Auftragnehmer hat grundsätzlich alle im Projekt verwendeten Produkte lückenlos zu dokumentieren. Dies betrifft alle eingesetzten Bauprodukte, Materialien und Hilfsstoffe unabhängig davon, ob diese unter die Anforderungen dieses Dokuments fallen. Anhand materialspezifischer Unterlagen wird die Konformität der vorgeschlagenen Baustoffe geprüft. Die Dokumentation erfolgt anhand eines Bauteilkatalogs mit entsprechenden Material- bzw. Produktdeklarationen, bei der alle verwendeten Produkte unter Angabe der genauen Herstellerbezeichnung, stofflichen Zusammensetzung, Anwendung, des Einbauortes und der Menge aufgelistet werden müssen. Die ausführende Firma trägt die Verantwortung für sämtliche Angaben, um alle verwendeten Produkte zu deklarieren. Zur Prüfung und Freigabe sind die Unterlagen, mindestens 10 Arbeitstage vor Aufnahme der Arbeiten auf der Baustelle, bei der verantwortlichen Stelle bzw. dem Auditor zur Prüfung und Freigabe einzureichen. Ein Einbau von Produkten ohne Freigabe ist nicht zulässig. Während der Bauphase hat der AN sicherzustellen, dass von der eigenen Firma, aber auch den Nachunternehmen, keine Produkte verbaut werden, die nicht mit den Vorgaben konform sind. Mit Abschluss der Arbeiten ist die Übereinstimmung der deklarierten und verwendeten Materialien und Produkte mit den Anforderungen verbindlich zu bestätigen. Ausnahmen von den genannten Anforderungen sind nur in besonderen Einzelfällen möglich, sofern diese nachweislich technisch oder funktional begründet sind. Dabei muss die Abweichung von der Anforderung unter Angabe des Produkts, der Anwendung und der eingesetzten Menge, schriftlich beantragt werden. Zusätzlich muss durch entsprechende Dokumente von mindestens drei unabhängigen Herstellern belegt werden, dass im speziellen Fall keine andere technische Lösung auf dem Markt verfügbar ist. Ausnahmen aus ästhetischen Gründen werden nicht zugelassen. Anfragen zu Ausnahmen sind schriftlich und produktbezogen einzureichen. Erst nach dem Erteilen einer Ausnahmegenehmigung  kann der AN davon ausgehen, dass im speziellen Fall von den Anforderungen abgewichen werden darf. Es gilt eine Prüffrist von 10 Arbeitstagen. Der AG behält sich vor, stichprobenartige Kontrollen auf der Baustelle selbst oder durch Dritte durchführen zu lassen. Zusätzlich werden zur Qualitätskontrolle nach Fertigstellung der Baumaßnahme Raumluftmessungen durchgeführt. 2.3. BAUSTELLENKONZEPT Ein Baustellenkonzept für eine abfallarme, lärmarme und staubarme Baustelle sowie für den Boden- und Grundwasserschutz soll erstellt werden. Die erfolgte Umsetzung der in dem Konzept definierten Maßnahmen soll geprüft und mit den dementsprechenden Nachweisen belegt werden. Die Bauausführenden sollen dementsprechend geschult werden. 2.3.1 ABFALLARME BAUSTELLE Abfälle sind im Rahmen der Möglichkeiten des ANs zu vermeiden. Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Baustoffe und Bauteile in umweltfreundlicher Verpackung mit möglichst geringem Verpackungsanteil (z. B. Großgebinde, Silo Ware oder recycelbare Verpackung) angeliefert werden. Verpackungslose Anlieferung, Mehrwegverpackungen und Verpackungsmaterialien aus Papier, Pappe und Polyolefinfolie (PE/PP) sind zu bevorzugen. Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um anfallende Abfälle getrennt nach mineralischen Abfällen, Wertstoffen, gemischten Baustellenabfällen, Problemabfällen und gefährlichen Abfällen zu erfassen und gewährleistet eine korrekte Nutzung der Sammelstellen bzw. die fachgerechte Entsorgung. Die am Bauprozess beteiligten Mitarbeiter und Nachunternehmer sind vom AN gezielt bezüglich der Abfallvermeidung geschult. Eine Dokumentation der Schulung ist vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, alle rechtlichen Vorschriften zur Vermeidung, Trennung und Entsorgung von Abfällen zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), die Landesabfallgesetze sowie Ortssatzungen. Die Einhaltung der Anforderungen wird in regelmäßigen Abständen durch den AG (Bauleitung) kontrolliert und dokumentiert. Der Bauherr behält sich vor, zu diesem Zweck einen Abfalllogistiker zu beauftragen. 2.3.2 LÄRMARME BAUSTELLE Der AN ist angehalten, bei der Minimierung der Lärmemissionen aktiv mitzuwirken. Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass unnötige lärmende Tätigkeiten vermieden werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich folgende Richtlinien, Vorgaben und Vorschriften einzuhalten: • §27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; • 2000/14/EG-Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (Outdoor-Richtlinie); • Nach Möglichkeit Einsatz lärmarmer Baumaschinen mit dem Gütesiegel RAL-UZ 53 (Blauer Engel); • Technische Lärmminderung hat Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Lärmschutzmaßnahmen. Der Einsatz lärmmindernder Arbeitsverfahren sowie lärmgeminderter Baumaschinen und -geräte ist durch den AN anhand geeigneter Dokumente (Liste eingesetzter Baumaschinen, Prüfzeugnisse) mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Lärmintensive Arbeitsverfahren und -prozesse sind durch den AN vorab anzuzeigen und mit der Bauleitung und/oder dem SiGeKo abzustimmen. Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiter gezielt in die Maßnahmen zur Lärmvermeidung einzuweisen. Entsprechende Protokolle sind dem (AG) vor Arbeitsaufnahme vorzulegen. Die Einhaltung der Anforderungen wird in regelmäßigen Abständen durch den AG (Bauleitung) kontrolliert und dokumentiert. 2.3.3 STAUBARME BAUSTELLE Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung folgender Richtlinien, Vorschriften, Vorgaben und Anweisungen: • Gesetzliche Anforderungen: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS); Richtlinie für die Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Betreiberpflichten zur Vermeidung und Verminderung von Staubemissionen durch Bautätigkeit; • Einrichtungen zum Abscheiden und Erfassen von Stäuben (Maschinen und Geräte) sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen und entsprechen dem Stand der Technik. Die Ein-richtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Entsprechende Protokolle und Nach-weise sind auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen dem AG vorzulegen. • Staub wird an der Entstehungsstelle erfasst und entsorgt. Eine Ausbreitung auf unbelastete Arbeitsbereiche und Ablagerung wird durch geeignete Maßnahmen, soweit technisch möglich, verhindert. Entfernung von Staub erfolgt im Nass- bzw. Feuchtverfahren oder durch saugende Verfahren. • Bei staubintensiven Tätigkeiten sind Schutzkleidungen und Atemschutzmasken zu tragen. • Verwendung staubarmer Materialien: Granulate oder fertig angemischte Mörtel oder Spachtelmassen sind anmischbaren pulvrigen Massen vorzuziehen. • Komponenten der Lüftungsinstallation (Kanäle, Schalldämpfer etc.), die der späteren Zuluft-führung dienen, müssen auf der Baustelle bei Lagerung und Montage abgedeckt bzw. verschlossen sein und vor Einbau gereinigt werden, um unnötige Belastungen der Raumluft durch Staubemissionen zu verhindern. • Staubintensive Arbeitsverfahren und -prozesse sind durch den AN vorab anzuzeigen und mit der Bauleitung und/oder dem SiGeKo abzustimmen. • Der AN verpflichtet sich, über die gewählten Arbeitsverfahren und -prozesse und durchgeführten Maßnahmen eine Dokumentation zu erstellen und dem AG zu übergeben. • Die Einhaltung der Anforderungen wird in regelmäßigen Abständen durch den AG (Bauleitung) kontrolliert und dokumentiert. 2.3.4 UMWELTSCHUTZ AUF DER BAUSTELLE (BODENSCHUTZ) Der AN hat sicherzustellen, dass bei seiner Leistungserbringung der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Bei Lagerung von umweltschädlichen Baustoffen auf der Baustelle sind entsprechende Bodenschutzmaßnahmen zu treffen. Die Lagerung solcher Baustoffe ist mit dem SiGeKo und der Bauleitung abzustimmen. Der AN hat dafür Sorge zu leisten, dass insbesondere die als umweltschädlich gekennzeichneten Stoffe (Gefahrensätze H4xx) nicht in Kontakt mit der Umwelt gelangen; der Einsatz dieser Stoffe sollte vermieden werden: Baumaschinen sind regelmäßig zu warten und auf Leckagen zu kontrollieren. Der Boden ist vor schädlichen mechanischen Einflüssen zu schützen und auf das notwendige Maß zu beschränken. Schädliche mechanische Einflüsse sind z. B. unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung von unterschiedlichen Bodenschichten. Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiter gezielt in die Maßnahmen zum Umwelt- und Gefahren-schutz, insbesondere im Umgang mit Bauprodukten, einzuweisen. Entsprechende Protokolle sind dem (AG) vor Arbeitsaufnahme vorzulegen. Die Einhaltung der Anforderungen wird in regelmäßigen Abständen durch den AG (Bauleitung) kontrolliert und dokumentiert. 2.4. VERANTWORTUNGSVOLLE RESSOURCENGEWINNUNG Wie in den allgemeinen Materialanforderungen beschrieben, sind idealerweise anerkannte Produktlabel der DGNB nachzuweisen. (https://www.dgnb-system.de/de/system/anerkennung/produktlabels/index.php) • Ortbeton ist unter der Verwendung des gesetzlich maximal möglichen Anteils rezyklierter Gesteinskörnung nach DIN EN 12620:2008-07 und DAfStb-Richtlinie „Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620, Teil 1: Anforderungen an den Beton für die Bemessung nach DIN EN 1992-1-1” herzustellen. Die Verwendung eines geringeren Anteils rezyklierter Gesteinskörnung ist gegenüber dem AG als technische Ausnahme zu begründen. • Beton ist bevorzugt aus CSC Silber oder Gold zertifizierten Werken zu beziehen und enthält eine Zusammensetzung, die eine belegbare CO2-Einsparung ermöglicht (ECO Concrete). • Permanent verbautes Holz und Holzprodukte muss FSC oder PEFC-zertifiziert sein, bzw. mit einem vergleichbaren Nachweis geliefert werden. • Natursteine müssen nachweislich aus EU-Produktion stammen oder „WiN=WiN“-zertifiziert sein Ergänzend werden Materialien bevorzugt, die im Rahmen eines Standards zur verantwortungsvollen Ressourcengewinnung Nachweise bzw. Zertifizierungen vorlegen können. • Responsible Steel Standard (Standards | ResponsibleSteel) • Aluminium stewardship initiative (ASI Chain of Custody Standard | Aluminium Stewardship Initiative (aluminium-stewardship.org)) 2.5. FÖRDERUNG LOKALER BIODIVERSITÄT • Für die Außenanlagen ist insgesamt ein naturnaher Ansatz zu verfolgen, wie im GROPYUS Leitbild beschrieben • Die Grünflächen sind durch extensive bzw. ökologische Pflegemaßnahmen im Stand zu halten. • Die Integration von unterschiedlichen Strukturtypen nach DGNB – Biodiversität am Standort ist zu gewährleisten. • Heimische Stauden, Gräser und einjährige krautige Pflanzen, sowie Gehölze für Grünflächen werden gewählt entsprechend den gegebenen Standortansprüchen; regionales Pflanzengut ist auch hier zu bevorzugen. Der Artenreichtum ist, bezogen auf einen Arten-Zielwert, in Abhängigkeit von der Flächengröße sicherzustellen (nach DGNB ENV2.4 – Biodiversität am Standort). • Für Rasen und Wiesenflächen ist gebietseigenes Saatgut zu verwenden. Bei der Wahl zwischen lokalem (autochthonem) und regionalem Saatgut ist das lokale (autochthone) Saatgut (nach Verfügbarkeit) zu bevorzugen. • Anforderungen des regionalen Saatgutes sind nach dem Qualitätsstandard des Verbandes deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e.V. zu gewährleisten. 2.6. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR SANITÄRTECHNISCHE GERÄTE a. Wasserhähne max. 6 Liter/min b. Duschen max. 8 Liter/min c. Toiletten max. Spülvolumen 6 Liter (groß) / 3 Liter (klein) d. Badewanne max. Volume 155 L Die Durchflussrate wird beim Standardreferenzdruck 3 -0/+ 0,2 bar oder bei Produkten mit niedrigem Druck bei 0,1 -0/+ 0,02 bar erfasst. Die Durchflussrate bei niedrigerem Druck, 1,5 -0/+ 0,2 bar, beträgt ≥ 60 % der maximal verfügbaren Durchflussrate. Bei Duschmischern beträgt die Referenztemperatur 38 ± 1 °C. Muss die Durchflussrate kleiner als 6 Liter pro Minute sein, so entspricht sie der Regel unter Nummer 2. Auf Wasserhähne wird das in Abschnitt 10.2.3 der Norm EN 200 beschriebene Verfahren angewandt, mit folgenden Ausnahmen: a. bei Wasserhähnen, die nicht auf Niederdruckanwendungen beschränkt sind: In den Heiß- und Kaltwasserzuläufen wird alternativ ein Druck von 3 -0/+ 0,2 bar angewandt; b. bei Wasserhähnen, die auf Niederdruckanwendungen beschränkt sind: In den Heiß- und  Kaltwasserzuläufen wird ein Druck von 0,4 -0/+ 0,02 bar angewandt, und die Durchflussregelung wird vollständig geöffnet. 2.7. ANSPRECHPARTNER FÜR RÜCKFRAGEN ZU NACHHALTIGKEITSBEWERTUNG Für Rückfragen zum Thema Nachhaltigkeitsbewertung können Sie sich an den/die zuständige/n Projektleiter*in oder Sustainability@gropyus.com wenden.
2. Vorbemerkungen Nachhaltigkeit BLW
3. Allgemeine technische Vertragsbedingungen ================================================ 3.1 Technische Vorschriften 3.1.1 Allgemeine technische Vorschriften Bei der Ausführung sind folgende technischen Vorschriften zu beachten: generelle Gültigkeit hat die VOB, Teil C, allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen; sowie die Bauordnung des jeweiligen Landes, einschließlich ausländischer Bauvorschriften. die einschlägigen DIN-Vorschriften sowie DIN-EN-Normen in der jeweils gültigen Fassung. die einschlägigen VDI/VDE-Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung. die einschlägigen DVGW-Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung. die Unfallverhütungsvorschriften die einschlägigen orts-, gewerbe-, für- und verkehrspolizeilichen Vorschriften, sowie alle sonstigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und Sonderauflagen. die Richtlinien und Vorschriften des zuständigen EVU's, GVU's und WVU's in der jeweils gültigen Fassung. die Auflagen der zur Abnahme vorgesehenen Institute. 3.1.2 Besondere Technische Vorschriften 3.1.2.1  Nachfolgend sind nur Vorschriften genannt, die über die o. g. hinausgehen oder diese näher beschreiben. 3.1.2.2  Für alle Befestigungsmaßnahmen und Konstruktionen müssen Zulassungen oder statische Berechnungen vorliegen und auf Wunsch zur Einsicht vorgelegt werden. 3.1.2.3  Stemmarbeiten dürfen nur mit geeignetem Werkzeug unter Schonung des Bauwerks mit Zustimmung der Bauleitung ausgeführt werden. An statisch wichtigen Bauteilen dürfen Stemm- und Bohrarbeiten nur mit Genehmigung der Bauleitung ausgeführt werden. 3.1.2.4  Alle körperschallführenden Leitungen sind körperschalldämmend durch Wände und Decken zu führen. Brandabschnitte sind rauchdicht mit zugelassenen Materialien herzustellen (gem. LV-Beschreibung). Für Aggregate mit Schalldämm-Maßnahmen ist die erreichte Reduzierung des Emmissionspegels anhand von Schallmessungen nachzuweisen. 3.1.2.5  Während der Bauzeit sind alle erforderlichen Anlagenteile wirksam zu schützen, Rohre/ Kanäle sind gegen Verschmutzung zu sichern. Die hierfür anfallenden Kosten sind gemäß VOB, Teil C in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. 3.1.2.6  Vor Inbetriebnahme der Anlage sind alle Anlagenteile gründlich zu reinigen. Die hierfür anfallenden Kosten sind gemäß VOB, Teil C in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. 3.1.2.7  Auf Wunsch des Bauherrn, des Architekten oder des Ingenieurs sind für Anlagenteile Muster vorzulegen bzw. einzubauen. Alle in Räumen sichtbare Anlagenteile bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Architekten. Die hierfür anfallenden Kosten sind gemäß VOB, Teil C in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. 3.1.2.8  Die Verwendung von Gips in Beton, gefliesten Wänden, Fassaden, sowie bei Feuchtrauminstallation ist unzulässig. 3.1.2.9  Maschinen und Geräte, die bauseits gestellt oder von anderen Firmen geliefert bzw. aufgestellt und vom Auftragnehmer angeschlossen werden, dürfen nur mit Einverständnis der Objektüberwachung und der Lieferer in Betrieb gesetzt werden. 3.1.2.10 Innerhalb des Gebäudes sind grundsätzlich halogenfreie Leitungen einzusetzen. 3.2 Ergänzende Ausführungsbedingungen 3.2.1 Ausführung 3.2.1.1  Grundsätzlich wird nur einwandfreie, handwerklich saubere Arbeit abgenommen. Alles was nicht vertragsgemäß oder unsachgemäß ausgeführt ist, bzw. Materialmängel zeigt, muss unverzüglich entfernt werden. Dies bedeutet auch, dass der Auftragnehmer im Einvernehmen mit der Bauleitung eine Überprüfung der Planungsvorgaben vorzunehmen hat (gem. VOB). 3.2.1.2  Es dürfen grundsätzlich nur einwandfreie, den Gütevorschriften und DIN-Normen entsprechende Materialien verwendet werden, im übrigen hat die Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck den Vorschriften des Bauproduktengesetzes, der Bauproduktenrichtlinien und der Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften entsprechen und das CE-Zeichen tragen oder den in der Bauregelliste A aufgeführten Techn. Regeln entsprechen und auf Grund des Übereinstimmungsnachweises das Ü-Zeichen tragen oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzen oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfungszeugnis erhalten haben oder eine Zustimmung im Einzelfall besitzen oder einer Regelung für sonstige Bauprodukte (für die vorgenannten Punkte nicht zutreffen) entsprechen z.B. Nachweis der Gleichwertigkeit. Der Unternehmer hat die erforderlichen Nachweise vor dem Einbau über die Verwendbarkeit der eingesetzten Bauprodukte und Bauarten auf der Baustelle bereitzuhalten. Der Bauüberwachung ist auf der Baustelle bzw. Betriebsstätte Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten usw. zu gewähren. Diese Nachweise sind vor Baubeginn dem Auftraggeber als Kopie zu übergeben. 3.2.1.3  Der Auftragnehmer hat für den gesamten Materialbedarf entsprechend dem Leistungsverzeichnis und dem tatsächlichen örtlichen Bedarf Sorge zu tragen. Herstellerbedingte Verzögerungen oder notwendigerweise vorzuziehende Bemusterungsfreigaben sind sofort anzuzeigen. 3.2.1.4  Soweit in der Leistungsbeschreibung nichts Gegenteiliges genannt ist, sind alle Aggregate, Leitungen, Materialien und Teile als komplette Einheit zu liefern, einzubringen, zu montieren, falls erforderlich funktionsfähig und betriebssicher anzuschließen, in Betrieb zu nehmen und mit Anweisung bezüglich Handhabung und Wartung zu übergeben. 3.2.1.5  Der Auftragnehmer hat unmittelbar nach Auftragserteilung die Lieferzeiten aller Anlagenteile zu prüfen und seine Bestellungen zum termingerechten Einbau der Komponenten zu disponieren. 3.2.1.6  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofort nach Auftragserhalt die bereits erfolgte Ausführung von Schlitzen, Durchbrüchen, Einbringungsöffnungen und ähnlichen Arbeiten an Ort und Stelle zu überprüfen, sämtliche Maße am Bau zu nehmen, und falls erforderlich, ergänzen zu lassen. Die durch eine Unterlassung dieser Verpflichtung entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 3.2.1.7  Bezeichnungsschilder, Farbkennzeichnungen, Schaltbilder etc. sind mit anderen Auftragnehmern bzw. Gewerken abzustimmen, so dass ein einheitliches Bild entsteht. 3.2.1.8  Der Auftragnehmer ist während der Ausführung seiner Vertragsleistung verpflichtet, an den regelmäßig stattfindenden Baustellen-Koordinationsbesprechungen durch einen bevollmächtigten und deutsch sprechenden Vertreter teilzunehmen. Von diesen Besprechungen wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die beschlossenen und im Protokoll festgelegten Maßnahmen im Rahmen seines bestehenden Vertrages zeitgerecht zu erfüllen. 3.2.1.9  Im Bereich öffentlicher Straßen und Wege gelten die behördlichen Vorschriften, ihre Befolgung sowie die Einholung der erforderlichen Genehmigungen obliegen ausschließlich dem AN. 3.2.1.10  Der AN ist verpflichtet während der Ausführung seiner Leistung ein Bautagebuch zur Dokumentation seiner täglichen Leistung zu führen und dem Auftraggeber zu übergeben. 3.2.1.11  Die Anlagen sind nach den Vorgaben in handwerklich einwandfreier Ausführung und unter Berücksichtigung des geringsten Energieverbrauches zu erstellen. 3.2.1.12  Die für die Ausführung der Installationen und Montagearbeiten erforderlichen Gerüste, Kräne, Bohrgeräte, Bagger, Wartungsbühnen etc. sind entsprechend bereitzustellen und vorzuhalten. Es sind alle erforderlichen Bühnen, Umwehrungen, Bodenabdeckungen, Belagsverbreiterungen, Sicherungseinrichtungen, Seitenschutzeinrichtungen, Hebezeuge, Transporthilfen und Persönliche Schutzausrüstung (Staub-, Atem-, Haut- und Augenschutz) usw. vorzusehen und in die EP`s einzurechnen. Bei Schweiß-, Löt- und Feuerarbeiten sind die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen zu treffen sowie Schweißerlaubnisscheine zu beantragen. 3.2.1.13  Der Auftragnehmer hat sich im Rahmen der Baustelleneinrichtung mit den anderen beteiligten ausführenden Firmen inklusive der örtlichen Begebenheiten zur Parkplatzsituation abzustimmen. Beispielsweise sind für Materialanlieferungen Terminpläne zu vereinbaren. Großgeräte- und umfangreiche Materialanlieferungen sind nur nach Terminabstimmung und -bestätigung durch die örtliche Bauleitung vom AN zu veranlassen 3.2.2 Unterlagen 3.2.2.1  Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber einen Satz Ausführungspläne (als dwg-Dateien per Downloadlink). Grundlage für die Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten ist das von GROPYUS bereitgestellte Assembly Manual Elektro. Die Übergabe der Unterlage an den Auftragnehmer erfolgt vor Beginn der Arbeiten auf der Baustelle. Auf der Grundlage der vorgenannten Unterlagen und der Leistungsbeschreibungen hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich die Montagepläne sowie -unterlagen einschließlich Berechnungen zu erstellen, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Eine Fortschreibung der Ausführungsplanung durch den AG auf den Stand der Vergabe erfolgt nicht. Für die Erstellung der Montageunterlagen hat der Auftragnehmer ferner zugrunde zu legen: die letztgültige Gebäudeausführung einschließlich Statik; die letztgültigen Gebäudeausführungspläne, einschl. der Detailzeichnungen, für die zeichnerische Darstellung der technischen Anlagen und Anlagenteile; die Abstimmung der Anlagenteile aufeinander hinsichtlich der Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit. Fachplanungen der anderen am Bau Beteiligten Fundamentpläne des Statikers Server des AG´s zum Planaustausch (sofern vorhanden) CAFM Handbuch des AG (sofern vorhanden) Die Ausführungspläne gem. Planliste sind dem Leistungsverzeichnis beigefügt bzw. werden nachgereicht und im Auftragsfall Vertragsbestandteil. Auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen, der Leistungsbeschreibung sowie Berechnungen hat der Auftragnehmer eine abgeschlossene Montageplanung zu erstellen. Alle darüber hinaus notwendigen und geforderten Unterlagen sind durch den Auftragnehmer zu erstellen. Bereits vorhandene Berechnungsunterlagen sind fortzuschreiben und laufend auf den aktuellen Planungsstand fortzuschreiben. Jeder Stand ist zu dokumentieren. Der AN wird darauf hingewiesen, dass die vom Architekten und den Fachplanern dargestellten Details nur eine mögliche Ausführung zeigen, die den jeweiligen tatsächlichen Einbausituationen noch anzupassen sind. Der AN hat deshalb im Rahmen seiner Montageplanung die vorliegenden Details so zu ergänzen, zu vervollständigen, weiterzuentwickeln, anzupassen sowie weitere Detailausführungen zu planen, dass ein gebrauchstaugliches, funktionsfähiges und standsicheres Gesamtbauwerk entsteht, welches den Zielvorgaben gemäß der vertraglich geschuldeten Leistung entspricht. Die Planungsergebnissen sind mit den Beteiligten abzustimmen. Die sich aus der Planung ergebenden baulichen und technischen Leistungen hat der AN umzusetzen. Die Planung des Auftragnehmers ist so ausführlich zu erstellen, dass die Ausführung zweifelsfrei für den Auftraggeber erkennbar und prüfbar wird. Der AN hat eine vollständige Montage- und Werkplanung inkl. Strang- und Funktionsschemata zu erstellen. Für Leistungen wie Inbetriebnahmen, Probebetrieb und Realbetrieb ist auch das Projekthandbuch sowie die Anforderungen aus der Qualitätssicherung zu beachten. Sämtliche Anlagen und Bauteile sind mit den zugehörigen Betriebsmitteln/ Betriebsstoffen vollständig befüllt zu übergeben. Folgende Montageunterlagen des Auftragnehmers sind dem Auftraggeber unaufgefordert vor Baubeginn zu übergeben: Koordinierte Montage- und Detailzeichnungen als Prüfexemplare, Grundrisse im Maßstab 1:50; Detailzeichnungen für Zentralen, Schächte, Schachtbelegungen, Installationsschwerpunkte und sonstige Details im Maßstab 1:20; Funktionsschemen soweit erforderlich Technische Angaben für die Folgegewerke sowie für Elektroversorgung und Vorgaben für die MSR-Technik. Detaillierte Angaben mit Kennzeichnung der Lage des Anlagenteils in den Plänen. Die Unterlagen sind in digitaler Form einzureichen. Prüf- bzw. Zulassungsbescheinigungen bei Anlagen und Anlagenteilen, die einer Zulassung oder Prüfung unterliegen. Genehmigungs- und Prüfungsanträge bei Anlagen und Anlagenteilen, die für die Ausführung, Betrieb und Gebrauch einem behördlichen vorgeschriebenen Genehmigungs- und Abnahmeverfahren unterliegen. Anlagen- und Strangschemata mit Darstellung der wesentlichen Funktionen auf Basis der Anlagenplanung. Stromlaufpläne nach DIN EN 61082 „Dokumente der Elektrotechnik“ die Berechnung und Nachrechnung der Anlagen und der einzelnen Bauteile. Funktionsbeschreibung der Anlagen und mit dem AG abgestimmten Betriebszeiten Erstellen des Raumbuches Akustische Nachweise für die Geräteaufstellung Transportwegepläne M 1:50 In gleicher Weise sind Genehmigungsunterlagen, wie z. B. bei den Ver- und Entsorgungsunternehmen, bei der Brandbehörde, dem Brandschutzgutachter, beim TÜV usw. zu behandeln und die notwendigen Dokumente / Angaben zuzuarbeiten. 3.2.2.2  Dem Auftragnehmer obliegt das Anfertigen ausführlicher (farbiger) Montage- und Detailpläne unter Zugrundelegung der Projektunterlagen und Zeichnungen sowie die Bearbeitung  der Gesamtanlage. Montageplanung Auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Ausführungspläne muss vom Auftragnehmer die Montage- und Werkstattplanung erbracht werden. Vor Beginn der Montagearbeiten und Bestellung der Materialien sind diese Montagepläne einschließlich Koordinationsvermerk der am Bau Beteiligten, dem Bauherrn und der Bauleitung vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere Montagepläne M >= 1:50 Werkstattzeichnungen Schnitte, Details und Schachtausfädelungen M >= 1:50 Vermaßung der Trassen sowie Definition der Höhenlagen in den Montageplänen Planangaben für den Deckenspiegel sowie deren Koordination und Abstimmung Detail- und Befestigungszeichnungen Stromlaufpläne Fundamentpläne Anlagenschema Erstellen von detaillierten Strangschema mit allen Angaben (Einstellwerte) sowie die Nachrechnung der Anlagen und der einzelnen Bauteile, einschl. der Fortschreibung der Berechnungsunterlagen. Beim Erstellen der Montageplanung ist in Abstimmung mit dem Bauherren die Betriebsmittelkennzeichnung zu erstellen und in die Planunterlagen einzutragen. Im Rahmen der Montageplanung ist eine Feinabstimmung mit allen am Bau beteiligten Gewerken durchzuführen. Die Zeichnungsunterlagen sind im DWG- und PDF-Format, basierend auf den CAD/CAFM-Konventionen des Bauherren, zu übergeben. Die Konventionen können beim Bauherren eingesehen werden. Dem AN obliegt ebenfalls die Fortschreibung der Montageplanung. Vor Beginn der Montagearbeiten findet mit dem Auftragnehmer eine grundlegende Besprechung statt. 3.2.2.3  Zwei Kalenderwochen nach Auftragserteilung sind die ersten notwenigen Montagepläne vorzulegen, alle weiteren sind entsprechend den Ausbauterminen zu liefern. Nur auf der Grundlage dieser Pläne darf montiert werden. Von den ggf. zu überarbeitenden Montageplänen ist ein farbig angelegter Satz und im PDF-Format an die Bauleitung zu übergeben. Dasselbe gilt für alle Planänderungen und Ergänzungen. 3.2.3 Aufmaß Das Aufmaß kann entweder nach Plan oder vor Ort erfolgen. Welche Aufmaßart zur Anwendung kommt, wird situationsbedingt von der Objektüberwachung vorgegeben. Kommt das Planaufmaß zur Anwendung, gilt folgendes: Der Auftragnehmer hat hierfür entsprechende, prüfbare Aufmaßpläne mit allen erforderlichen Eintragungen und leicht nachvollziehbaren Mengenberechnungen zu erstellen, die den tatsächlich ausgeführten Leistungsstand wiedergeben. Die Aufmaßpläne sind zugehörig den jeweiligen Abschlagsrechnungen bzw. der Schlussrechnung beizufügen. Die Aufmaßpläne oder Aufmaßblätter sind komulativ fortzuschreiben. Die hierfür anfallenden Kosten sind gemäß VOB, Teil C in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Der AG legt bei nicht in Detailaufstellung vorgelegten Aufmaßen die Prüfbarkeit fest und behält sich ein Zurückweisungsrecht vor. 3.2.3 Abnahme und Übergabe (auch Fremdprüfung durch Dritte) 3.2.3.1  Zwei Wochen vor der Abnahme sind die Bestandsunterlagen einschließlich Bestandszeichnungen, farbig angelegt, im Detail wie im Leistungsverzeichnis beschrieben, in digitaler Form der Objektüberwachung zur Einsichtnahme vorzulegen. Gewünschte Änderungen sind umgehend auszuführen. 3.2.3.2  Nicht vorliegende bzw. unvollständige Bestandsunterlagen bewirken den Abbruch der Abnahme. 3.2.3.3  Der Auftragnehmer hat ein funktionsfähige, betriebssichere Gesamtanlage vorzuführen und zu übergeben. Es erfolgt förmliche Abnahme gemäß VOB. 3.2.3.4  Vor Abnahme muss ein ausreichender Probebetrieb durch den Auftragnehmer erfolgt sein und zwar unter Betriebsbedingungen. Die hierfür anfallenden Kosten sind gemäß VOB, Teil C in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. 3.2.3.5  Vor Abnahme muss eine ausreichende Einweisung des Bedienungs- und Wartungspersonals erfolgt sein. Hierüber ist eine schriftliche Bestätigung vorzulegen. 3.2.3.6  Liegt diese Bestätigung zur Abnahme nicht vor, so hat dies den Abbruch der Abnahme zur Folge. 3.2.3.7  Weitere generelle Voraussetzung für die förmliche Abnahme ist die Vorlage aller Prüfzeugnisse und Werkteste für alle Anlagenteile, die dies erfordern. 3.2.3.8  Alle erforderlichen Sachverständigen bzw. Sachkundigenabnahmen von sicherheitstechnischen Teilanlagen sind durch den AN min. 4 Wochen vor Gesamtabnahme zu koordinieren, zu veranlassen und zu begleiten. Die dazugehörigen Protokolle und Abnahmebestätigungen sind zur Weitergabe an die Bauaufsicht und den Brandschutz-Prüfingenieur zu übergeben. 3.3  Dokumentation Die allgemeinen Anforderungen an die Dokumentation sind im CAFM-Handbuch beschrieben (sofern vorhanden). Im Angebot ist eine Anpassung zu kalkulieren. Es ist mindestens eine ausführliche und alle Installationen behandelnde, voll umfängliche Vorabdokumentation als Voraussetzung des Beginns des Probebetriebes vorzulegen mit Terminangabe über die Lieferung der endgültigen Dokumentation. In der Montageplanung ist durch den AN das Anlagenkennzeichnungssystem (AKS-System) anzuwenden (sofern vorhanden). Die Vorab-Dokumentation beinhaltet alle Informationen wie die endgültige Dokumentation, jedoch können hierin handschriftliche Eintragungen aus der Baudokumentation als Kopien so enthalten sein, dass mit dieser Dokumentation ein Betreiber jederzeit die Betreiberverantwortung nach Betriebssicherheitsverordnung übernehmen kann. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Baudokumentation mit allen Baustelleneintragungen während der gesamten Zeit bis zur Übergabe der endgültigen Nutzerdokumentation immer in geordneter Form auf der Liegenschaft verfügbar ist, auch in elektronischer Ausführung mit Stand Auslieferung. Nach Übergabe der Nutzerdokumentation ist die gesamte Original-Baudokumentation mit allen handschriftlichen Eintragungen dem Bauherrn zu übergeben. Im Rahmen der Dokumentation ist die CE-Konformitätserklärung nach Anhang II/A der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG einschl. der zugehörigen Liste der anzuwendenden Normen/Gesetze/Richtlinien und der Gefährdungsanalyse für die Gesamtanlage vorzulegen Dokumentation gemäß VDI 3813 und VDI 3814 Revisionsunterlagen Mess- und Prüfprotokolle Herstellerunterlagen Konformitäts- und CE-Nachweise Einweisung des Betreibers Übergabe in digitaler Form BIM-/Datenübergabe gemäß AG-Vorgaben 3.4 Revisionsunterlagen Die Revisionsunterlagen sind entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn des Probebetriebes zur Prüfung vorzulegen. Die vollständigen Revisionsunterlagen einschließlich Betriebs- und Wartungsunterlagen müssen spätestens zwei Wochen nach erfolgter Abnahme vorliegen. Die Unterlagen sind in zweifacher Papierausfertigung sowie zusätzlich in digitaler Form (PDF- und DWG-Format auf USB-Stick oder über die bereitgestellte Projektplattform) zu übergeben. Die Revisionsunterlagen umfassen mindestens: - Bestandszeichnungen (Revisionspläne) aller ausgeführten elektrotechnischen Anlagen im aktuellen Ausführungsstand. - Installationspläne, Grundrisse, Schnitte und Detailzeichnungen. - Verteiler-, Stromlauf- und Schaltpläne einschließlich Stromkreisverzeichnisse. - Übersichts- und Anlagenschemata. - Kabel- und Leitungslisten. - Betriebsmittel- und Komponentenlisten. - Beschriftungs- und Kennzeichnungskonzepte. - Dokumentation der Betriebsmittelkennzeichnung gemäß Anlagenkennzeichnungssystem (AKS), soweit vorgegeben. - Herstellerunterlagen, Datenblätter und Produktdokumentationen sämtlicher eingebauter Komponenten. Bedienungs-, Betriebs- und Wartungsanleitungen der Anlagen und Komponenten. - Ersatzteillisten der eingebauten Systeme und Geräte. - Prüfprotokolle nach DIN VDE einschließlich:                    - Erstprüfungen elektrischer Anlagen,                    - Schutzmaßnahmenprüfung,                    - Isolationsmessungen,                    - Schleifenimpedanz- und Netzinnen- widerstandsmessungen,                    - RCD-Prüfungen,                    - Erdungs- und Potentialausgleichsmessungen. - Messprotokolle der strukturierten Netzwerkverkabelung (Kupfer- und LWL-Verkabelung), soweit Bestandteil der Leistung. - Prüf- und Messprotokolle von Sicherheits- und Fernmeldeanlagen, soweit Bestandteil der Leistung. - Selektivitätsnachweise und Schutzgeräteabstimmungen, soweit erforderlich. - Konformitäts- und CE-Nachweise der eingebauten Systeme und Komponenten. - Fachunternehmererklärungen. - Inbetriebnahme- und Funktionsprüfungsprotokolle. - Abnahmeprotokolle. - Sachverständigen- und Prüfsachverständigenprotokolle, soweit für die beauftragten Anlagen erforderlich. - Einweisungsnachweise des Betreiber- und Bedienpersonals. - Service- und Ansprechpartnerverzeichnis mit Kontaktdaten der jeweiligen Hersteller und Systemlieferanten. Für Schaltschränke, Haupt- und Unterverteiler sind zusätzlich aktuelle Stromlaufpläne, Verteilerdokumentationen sowie Anlagenübersichten in dauerhafter und gut lesbarer Ausführung vor Ort bereitzuhalten. Die Revisionsunterlagen müssen den tatsächlich ausgeführten Anlagen entsprechen. Sämtliche Änderungen gegenüber den Ausführungsunterlagen sind in die Bestands- und Revisionsunterlagen einzuarbeiten. Die Kosten für die Erstellung, Fortschreibung und Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
3. Allgemeine technische Vertragsbedingungen
4. Gewerkespezifische Ergänzungen (ELT) ================================================ 4.1                           Bestandsunterlagen (Elektro) Die Unterlagen müssen, soweit in den ATV oder Leistungspositionen nicht abweichend beschrieben, mindestens folgende Bestandteile enthalten: - Bestandspläne der ausgeführten Elektroinstallationen. - Verteiler-, Stromlauf- und Schaltpläne mit Aktualisierung auf den tatsächlichen Ausführungsstand. - Kabel- und Leitungslisten, soweit anlagenbedingt erforderlich. - Anlagen- und Übersichtspläne mit Eintragung aller wesentlichen Betriebsdaten. - Beschriftungs- und Betriebsmittelkennzeichnungslisten. - Prüfprotokolle gemäß DIN VDE und DGUV Vorschrift 3. - Messprotokolle über Isolationsmessungen, Schleifenimpedanz, Erdungsanlagen, Schutzleiterprüfungen, RCD-Prüfungen sowie Potentialausgleich. - Messprotokolle der strukturierten Datenverkabelung (Kupfer- und LWL-Netze), soweit Bestandteil der Leistung. Inbetriebnahme- und Funktionsprüfungsprotokolle. -Herstellerunterlagen, Datenblätter und Wartungsvorschriften der eingebauten Komponenten. - CE-Konformitätsnachweise und sonstige erforderliche Produktnachweise. - Fachunternehmererklärungen, soweit erforderlich. 4.2 Abnahme und Übergabe (Elektro) Voraussetzungen für die Abnahme sind: - Vorlage der vollständigen Prüf- und Messprotokolle. - Nachweis der normgerechten Errichtung gemäß DIN VDE und den anerkannten Regeln der Technik. - Vorlage aller für die Anlage erforderlichen Prüfzeugnisse und Herstellerbescheinigungen. - Durchführung der erforderlichen Funktionsprüfungen. - Übergabe der Bestands- und Revisionsunterlagen. - Durchführung der Einweisung des Betreiberpersonals einschließlich schriftlicher Bestätigung. Soweit für die beauftragten Anlagen behördliche, versicherungsrechtliche oder sachverständige Prüfungen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer die hierfür notwendigen Unterlagen bereitzustellen sowie die Abnahmen zu koordinieren und zu begleiten. 4.3 Brandschutz Der Auftragnehmer hat sämtliche Anforderungen des baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes gemäß den geltenden Vorschriften einzuhalten. Dies umfasst insbesondere: - fachgerechte Abschottung von Kabel- und Leitungsdurchführungen, - Verwendung zugelassener Brandschutzsysteme, - Nachweisführung über eingesetzte Brandschutzprodukte, - Kennzeichnung der Abschottungen, - Übergabe der Zulassungen, Prüfzeugnisse und Dokumentationen. Sämtliche Brandschutzmaßnahmen sind entsprechend den Zulassungen der Hersteller auszuführen. 4.4 Bemusterung Auf Verlangen des Auftraggebers sind Muster von sichtbaren Installationskomponenten vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: - Schalter- und Steckdosenprogramme, - Leuchten, - Kabeltragsysteme, - Sichtinstallationen, - Beschriftungssysteme. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 4.5 Schutz der Anlagenteile Während der Bauzeit sind sämtliche installierten Anlagen und Betriebsmittel gegen Beschädigung, Verschmutzung und Feuchtigkeit zu schützen. Beschädigte oder verunreinigte Anlagenbestandteile sind vor der Abnahme auf Kosten des Auftragnehmers instand zu setzen oder auszutauschen. 4.6 Inbetriebnahme Der Auftragnehmer hat sämtliche elektrotechnischen Anlagen vollständig in Betrieb zu nehmen und deren ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen. Hierzu gehören insbesondere: - Funktionsprüfung aller Stromkreise, - Prüfung der Schutzmaßnahmen, - Prüfung der Schalt- und Steuerfunktionen, - Funktionsprüfung von Sicherheitsanlagen, - Funktionsprüfung der Daten- und Kommunikationsnetze, - Teilnahme an gemeinsamen Funktions- und Schnittstellenprüfungen mit anderen Gewerken. Über die Inbetriebnahme sind entsprechende Protokolle zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. 4.7 Prüfungen und Messungen Vor Abnahme sind sämtliche vorgeschriebenen Prüfungen und Messungen durchzuführen und zu dokumentieren. Hierzu gehören insbesondere: - Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600, - Prüfungen ortsfester Anlagen, - Erdungs- und Potentialausgleichsmessungen, - Isolationsmessungen, - Schleifenimpedanzmessungen, - RCD-Prüfungen, - Netzwerkmessungen von Kupfer- und LWL-Verkabelungen, - Prüfungen von Sicherheits- und Kommunikationsanlagen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und dem Auftraggeber in digitaler Form zu übergeben.
4. Gewerkespezifische Ergänzungen (ELT)
5. Anlagenbeschreibung ================================================ 5.1                           Anlagenbeschreibung KG 410 – Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Die Entsorgung von Regen- und Abwasser erfolgt im separat. Beide Rohrleitungen werden in das städtische Abwassersystem geleitet. Die Trinkwasserversorgung erfolgt mit Feinfiltern und Armaturen. Dabei werden die technischen Anschlussbedingungen des Versorgungsunternehmens berücksichtigt. KG 420 – Wärmeversorgungsanlagen Energieträger zur Wärmeversorgung der Liegenschaft ist Fernwärme. Der Aufstellort des Fernwärmeanschlusses befindet sich im Nachbarhaus. In der Technikzentrale von Haus 6 befindet sich der Einspeisungspunkt. Davon ausgehend wird die Wärme auf die anderen Häuser verteilt. Die Trinkwassererwärmung erfolgt über eine Frischwasserstation. Die Wärmeverteilung erfolgt im 2-Rohrsystem aus der Heizzentrale zu den Unterstationen und den einzelnen Verbrauchern im Gebäude. Die Nutzenübergabe der Wärme in den Gebäudezonen und den Räumen erfolgt über Ventilheizkörper und Fußbodenheizungen. KG 430 – Raumlufttechnische Anlagen Die Notwendigkeit raumlufttechnischer Anlagen wurde für die Elektro-, Technik- und Hausanschlussräume geprüft. Das Ergebnis der Prüfung hat keine Erfordernis für eine Lüftungsanlage ergeben. Um die Abwärme der elektronischen Geräte abzuleiten, werden Überströmöffnungen installiert. KG 440 – Elektrische Anlagen Das Gebäude wird über einen Niederspannungs-Hausanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen. Ein separater Transformator ist nicht vorgesehen. Die Niederspannungshauptverteilung (NSHV) versorgt die Unterverteiler der einzelnen Häuser. Von dort aus erfolgt die Weiterverteilung des Stroms zu den Wohnungszählern bzw. Unterverteilungen der Wohnungen. Die Beleuchtung in Fluren und Treppenhäusern wird über Bewegungsmelder gesteuert. Für das Gebäude sind eine Erdungsanlage, ein äußerer Blitzschutz sowie ein zusätzlicher Potentialausgleich vorgesehen. KG 450 – Kommunikations-, sicherheits- und informationstechnische Anlagen Alle allgemeinen Räume, das Treppenhaus sowie die Kellerbereiche werden mit lokalen, akustischen Rauchwarnmeldern ausgestattet. Für jede Wohnung wird eine Video-Türsprechanlage mit Zutrittsfunktion installiert. Die Eingangstüren werden entsprechend den sicherheitstechnischen Anforderungen ausgeführt.. KG 474 – Feuerlöschanlagen Für die Löschwasserversorgung werden trockene Steigleitungen eingebaut. Diese befinden sich in dem Treppenhaus auf jeder Etage. Dabei wird das Löschwasser erst im Brandfall durch die Feuerwehr eingespeist. Eine Entlüftung geschieht mithilfe eines Schwanenhalses, der auf dem Dach installiert wird. Dadurch kann eine hohe Löschleistung mit hoher Zuverlässigkeit garantiert werden. KG 480 – Gebäude- und Anlagenautomation Das für das Bauvorhaben eingesetzte Gebäudeautomationssystem (GA-System) gliedert sich prinzipiell in die folgenden Hierarchieebenen und den darin berücksichtigten Leistungen: Automationsebene DDC- Automationsstationen mit Schaltschränken und elektrischen Leistungsteilen zur Steuerung und Regelung der Anlagen. Feldebene Feldgeräte (Sensoren und Aktoren) und deren Verkabelung. In der Technikzentrale werden Unterstationen installiert, die als autonome Prozessinseln die Anlagen autark steuern, regeln und überwachen. Übergeordnet übernimmt die zu installierende Gebäudeleittechnik Managementebene das Energie-, Anlagen- und Störungsmanagement.
5. Anlagenbeschreibung
7 Elektroarbeiten EG +TRH
7
Elektroarbeiten EG +TRH
7.50 Elektrische Anlagen - Starkstrom (KG 440)
7.50
Elektrische Anlagen - Starkstrom (KG 440)
7.60 Informations- und Kommunikationstechnische Anlagen (Schwachstrom) (KG450)
7.60
Informations- und Kommunikationstechnische Anlagen (Schwachstrom) (KG450)