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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
DECKBLATT Leistungsverzeichnis
____________________________________________________________________
Neubau der Bildungsstätte der Handwerkskammer Cottbus
Heinrich-Heine Straße 54 b in
15711 Königs Wusterhausen
Gewerk
Rohbau
Auftraggeber
Handwerkskammer Cottbus
Altmarkt 17
03046 Cottbus
____________________________________________________________________
DECKBLATT
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis
A.1 Baubeschreibung
3
A.2 Zusätzliche technische
Vertragsbedingungen zur VOB, 7
Teil C
A.3 Besondere
Vertragsbedingungen 8
A.4 Zusätzliche technische
Vertragsbedingungen 8
A.5 Ausführungsunterlagen
20
A.6 Materialökologie
20
A.7 Aufstellung beigelegter
Anlagen 21
A.8 Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für 21
Bauleistungen
Hinweis
22
03.01 Titel Planung, Prüfung
und Bemusterung 23
03.02 Titel
Baustelleneinrichtung 32
03.03 Titel Gerüstbau
35
03.04 Titel Erdarbeiten und
Medienleitungen 42
03.05 Titel TGA Einbauteile,
Leerrohre, Hauseinführungen 59
03.06 Titel Beton- und 103
Stahlbetonarbeiten
03.07 Titel Maurerarbeiten 193
03.08 Titel Bohren und Sägen 201
03.09 Titel Entsorgung 204
03.10 Titel Dokumentation 213
03.11 Titel 213
Stundenlohnarbeiten
Zusammenfassung der 217
Gliederungspunkte
Inhaltsverzeichnis
A.1 Baubeschreibung A.1 Baubeschreibung
Beschreibung Bauvorhaben der Handwerkskammer Cottbus:
Die demographische, als auch die wirtschaftliche Entwicklung im Kammerbezirk der Handwerkskammer Cottbus zeigt auf, dass sich in dem nördlichen Teil (Landkreis Dahme-Spreewald) der stärkste sogenannte "regionale Wachstumskern" des gesamten Bundeslandes gebildet hat. Bis zum 4. Quartal des Jahres 2028 plant die Handwerkskammer Cottbus eine moderne, innovativ-handwerkliche Bildungsstätte zu errichten für die avisierten Gewerke: Anlagenmechaniker SHK / Elektrotechniker / Kraftfahrzeugmechatroniker / Schweißen / Büromanagement und den Hybriden aus den genannten Gewerken.
Im Rahmen der Berufsorientierung werden Werkstätten für die Berufsfelder Holz, Metall und Farbe zusätzlich das Portfolio verstärken.
Grundlegendes Ziel der Errichtung der Bildungsstätte Königs Wusterhausen / LZ Nord ist die Stärkung der regionalen handwerklichen Wirtschaft durch Bildung und Bindung von Fachkräften im Landkreis Dahme-Spreewald (LDS).
Getreu dem Motto "Vom Stift zum Meister" werden im Zuge des staatlichen Bildungsauftrages von der Berufsorientierung für Schüler der 8.-10. Klassen, über die überbetriebliche Lehrunterweisung (ÜLU) für Auszubildende, bis hin zur Meister- / Betriebswirt- und Sachverständigenausbildung die gesamte Brandbreite der Karriere im Handwerk angeboten.
Das Konzept des Neubaus sieht eine "cross over" Funktion für den LDS vor. Neben der "Funktion Bildung" wird die Bildungsstätte Königs Wusterhausen / LZ Nord für eine Vielzahl verschiedener Nutzungsgruppen zusätzlich zur Verfügung stehen. Die Funktionen "Dienstleistung" und "Beratung" sehen vor, Handwerker und Inhaber von Handwerksbetrieben in allen Fragen zu beraten, Betriebsnachfolgen bzw. - übernahmen zu forcieren, Schüler und Jugendliche mit Handwerksbetrieben zu "matchen" hinsichtlich der Besetzung von Praktikums- & Ausbildungsplätzen, Schulen bei der Berufsorientierung zu unterstützen und das Thema Inklusion aktiv in der Handwerkerschaft zu forcieren.
Die Kapazitäten der Bildungsstätte können bis zu 156 Werkstattarbeitsplätze, 136 Fachkabinettplätze und 196 Seminarraumplätze in der maximalen Belegung betragen. Ausgebildet durch 15 Meister und unterstützt durch Dozenten. In den Verwaltungsbüros werden bis zu 20 Mitarbeiter tätig werden (in Summe: 533 Personen). Die regulären Betriebszeiten der Bildungsstätte sind von Mo - Fr von 07:00 - 21:00 Uhr und an Sonnabenden von 07:00 -18.00 Uhr.
Die Bildungsstätte ist geplant als ein zweigeschossiger Neubau mit ca. 7.120 m² IST-Nutzfläche, auf einem ca. 13.000 m² großen Grundstück.
Förderung:
Das Bauvorhaben wird mit EU-Mitteln gefördert und diesbezüglich werden Daten auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 1 lit. e) der Verordnung (EU) 2021/1060 erhoben und an die ILB, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie und Klimaschutz sowie die EU-Kommission weitergeleitet.
Gleichfalls werden Daten auf Grundlage Art. 13 der DSGVO (Informationspflicht bei Erhebung der Daten) erhoben. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck des EU-Reportings und die Daten werden nach Ablauf der o. g. Aufbewahrungsfrist gelöscht werden.
Lage, Größe, Zuschnitt, vormalige Nutzung:
Gemeinde: Stadt Königs Wusterhausen, Landkreis Dahme-Spreewald, Brandenburg Gemarkung: Königs Wusterhausen
Flur: 4
Flurstück: 329
Größe: ca. 13.000 m²
Das Grundstück ist als flach ohne größere Topografie zu beschreiben.
Verortung und Eigentumsverhältnisse:
Das Grundstück (Flurstücksnummer 329) ist von der Heinrich-Heine-Straße 54 etwas abgerückt und erstreckt sich entlang der Grundstückstiefe in Richtung Westen.
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über ein städtisches Grundstück, welches frei befahrbar ist, bis zum Baugrundstück. Lasten und Fahrzeuge sind nur auf ausgewiesenen Flächen abzustellen. Die vorhandenen Bäume unterliegen der Baumschutzsatzung der Stadt KW und müssen bei allen baulichen Maßnahmen geschützt werden.
Südlich des Grundstücks befindet sich die stillgelegte Bahnstrecke Königs Wusterhausen-Mittenwalde (Töpchiner Kleinbahn). Im nördlichen Bereich grenzt sich das Grundstück zu einem Klimawald mit der dahinter liegenden Gesamtschule Otto-Lilienthal Königs Wusterhausen ab. Östlich wird das Grundstück begrenzt durch einen Jugendclub mit Sportanlage. Direkt an der Heinrich-Heine-Straße befinden sich Wohnhäuser eines größeren Wohngebietes in unterschiedlichen Typologien.
Das o. g. Grundstück der Stadt Königs Wusterhausen wurde von der Handwerkskammer Cottbus erworben und befindet sich seit dem 01.09.2026 in deren Besitz.
Bis dahin befand sich das Grundstück im Eigentum der Stadt Königs Wusterhausen und war mit einem aus den 1950zigern gebauten Garagenkomplex für das umliegende Wohngebiet bebaut. Der Rückbau und die Entsorgung des Garagenkomplexes wurden seitens der Stadt Königs Wusterhausen ausgeschrieben, beauftragt und bis zum 31.07.2026 vollzogen.
Dingliche Rechte und Baulasten
Auf dem Grundstück der Handwerkskammer Cottbus befindet sich eine nord-süd-verlaufende, unterirdische Fernwärmeleitung (ca. 1m tief) der Wärmeversorgungsgesellschaft Königs Wusterhausen (WKW). Die Leitung darf nicht schwer überbaut werden, ein Schutzstreifen von >3m wird eingehalten (laut Aussage WKW ist ein Schutzstreifen von mind. 1m erforderlich). Eine Überfahrung ist möglich, zu Wartungszwecken muss die Zugänglichkeit gegeben werden.
Denkmalschutz
Es werden keine denkmalschutzrechtlichen Belange berührt. In der Umgebung befinden sich keine denkmalgeschützten Bauten, deren Erscheinungsbild durch den Neubau beeinträchtigt werden könnte. Archäologische Funde sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Baugelände
Der bauliche Zustand der Garagenanlagen auf dem Grundstück war als niedrig einzuordnen. Die Zufahrtsstraßen zu und um die Garagen waren nicht befestigt. Baum- und Strauchbewuchs hatte sich bereits zwischen den Garagen und auf den Randbereichen des Grundstücks festgesetzt. Die Randbereiche des Grundstücks waren von dichtem Bewuchs mit unterschiedlichen Baum- und Straucharten umschlossen.
Verkehrserschließung
Die Autobahn A13 und A10 befinden sich westlich und nördlich der Stadt Königs Wusterhausen, mit direkten Anschlussstellen. Gemeinsam mit dem Bahnhof Königs Wusterhausen und deren Regional-, als auch der S-Bahn nach Berlin und der Regionalbahn Richtung der Großstadt Cottbus wird eine schnelle Verkehrsanbindung gewährleistet. Der öffentlichen Personennahverkehr wird durch regelmäßig verkehrende Buslinien zu und aus der Stadt Königs Wusterhausen gesichert.
Öffentliche Erschließung
Die Erschließung des Baufeldes erfolgt über die nordöstlich angrenzende Heinrich-Heine-Straße, ferner über die Goethestraße und Cottbuser Straße. Von der Heinrich-Heine-Straße 54 aus wird das Grundstück auch jetzt schon über eine Zufahrt erschlossen.
Geplante bauliche Anlagen / Städtebauliches Konzept
Die Umgebung des Baufeldes ist geprägt von einer heterogenen Gebäude- und Bebauungsstruktur. Unterschiedliche Bautypologien in 1- bis 4-geschossiger Bauweise sind vorzufinden: Einzelgebäude, Reihenbauten, in Gruppen gefasste Punkthochhäuser.
Eingebettet in diese lockere Grünraumstruktur finden sich häufig Mehrfamilienhäuser. Infrastrukturbereiche der täglichen Nutzung (Supermarkt, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportanlagen) befinden sich dazwischen.
Der Neubau wird auf dem zur Verfügung stehenden Grundstück im südwestlichen Bereich verortet. Zugehörige Nebengebäude wie z.B. Trafo, Gasflaschenlager, Gerätehaus werden nördlich und westlich anschließend angeordnet. Das Gebäude wird als zweigeschossiger, "H"-ähnlicher Baukörper ausgebildet. Eine zentrale ost-westlich verlaufende Verbindungsachse (Magistrale) wird kombiniert mit vier separaten "Häusern". Die zwei innenhofähnlichen Einschnitte im Gebäude sind Richtung Norden und Süden offen orientiert. Der nördliche Hof soll zur Anlieferung genutzt werden, der südliche als Sitzbereiche für die Cafeteria.
Die Topografie des Geländes ist als "flach" zu beschreiben, die GOK liegt zwischen 35,86 - 36,41 m DHHN. Das Gebäude wird auf der Höhe OKFF 36,50 m DHHN platziert (Berücksichtigung Hochwasser-/Regenschutz). Das LZ Nord weist zwei Vollgeschosse mit einer Gesamthöhe von rund 11m auf (OK Attika 47,50 m DHHN), die zurückversetzte Technikzentrale befindet sich bei 51 m DHHN.
Verkehrsanlagen
Die bereits vorhandene Zufahrt über die Heinrich-Heine-Straße 54 wird für den gesamten zukünftigen Zu- und Abfahrtsverkehr genutzt. Dazu bedarf diese noch eines verkehrstechnischen Ausbaus (bisher Straße nicht ertüchtigt, Ausbau nicht Teil des Auftrages).
Für die Dauer der Erd- und Rohbauarbeiten ist die als Baustraße ertüchtigte Zufahrt von der Heinrich-Heine-Straße 54 nutzbar. Für die Dauer des Ausbaus dieser Zufahrt erfolgt die Zufahrt von der Schütte-Lanz-Straße über eine temporäre Baustraße über fremdes Grundstückseigentum. Schutzmaßnahmen sind auch hier zwingend zu beachten.
Das Gebäude erhält eine befestigte Umfahrung für die Feuerwehr. Im östlichen Grundstücksbereich werden die PKW-Stellplätze angeordnet. Weitere Stellplätze befinden sich westlich des Gebäudes.
Innere Erschließung
Die Eingangshalle (Magistrale) zwischen dem Erdgeschoss und 1. Obergeschoss vermittelt einen einladenden Eindruck. Über eine Galerie entsteht eine Blickbeziehung zwischen den beiden Ebenen. Neben der Erschließungstreppe wird eine Sitztreppe angeordnet. Somit kann die Magistrale hervorragend für kleinere Veranstaltungen genutzt werden. Die Magistrale hat über einen barrierefreien Aufzug (auch für Lasten) Verbindung zum oberen und westlichen Gebäudeteil.
Notwendige Treppenräume in jedem einzelnen der "Häuser" verknüpfen die zwei Ebenen, sichern nicht nur die Flucht- und Rettungswege, sondern gleichzeitig die statische Aussteifung des Gebäudes.
Gebäudegliederung
Die Magistrale bildet die zentrale Achse des Gebäudes. In den "Häusern" befindet sich die Werkstätten, Fachkabinette, Seminarräume und Büros. Dadurch ergibt sich eine räumliche Trennung zwischen geräuschintensiven und geräuschsensiblen Nutzungen. Die vier Häuser sind als massive Baukörper mit einer Klinkerfassade ausformuliert (auch zur Magistrale hin), die Magistrale offen mit einer verglasten Pfosten-Riegel-Fassade.
Die Werkstätten sind auf zwei Geschosse verteilt und übereinanderliegend angeordnet. Lasten-, raumhöhen- und anlieferintensive Werkstätten befinden sich im EG, andere Werkstätten im 1.OG. Die Geschosshöhen sind im EG= 5,50 m und im 1.OG= 4,50 m. Belichtungsfenster in den Fluren ermöglichen auch Einblick in die Fachkabinette und Werkstätten. Sitznischen in den Fluren mit erforderlichen Schließfächern fördern zudem die Kommunikation.
Im Erdgeschoss befinden sich darüber hinaus der Gebäudetechnikbereich, Umkleiden, Lagerflächen Anlieferungslager, Werkstätten, sowie ein Konferenz- und Seminarbereich sowie die Kantine. Im 1.OG sind die Bürobereiche zu einer Verwaltungsfläche zusammengefasst. Auf dem Dach befindet sich ein zentraler Technikbereich für die gebäudetechnische Versorgung. Der Zugang zur Dachfläche erfolgt über ein Treppenhaus über die Dachfläche und den Aufzug. Eine Unterkellerung des Gebäudes ist nicht geplant.
Funktionalität
Der zentrale Besprechungs-/Konferenzraum im Erdgeschoss ist durch mobile Trennwände flexibel teilbar und kann mit dem vorgelagerten Eingangsbereich gemeinsam genutzt werden. Im Konferenzraum ist eine Nische vorgesehen, um erforderliches zusätzliches Mobiliar unterzubringen.
Die Anlieferung für die Werkstätten erfolgt über den nördlichen Hof und das dort angeordnete Zentrallager. Die weitere Verteilung wird über die Magistrale bzw. den Aufzug organisiert. In jeder Werkstatt ist jeweils ein Meisterbüro zur Unterrichtsbegleitung zugeordnet.
Die Raumgröße der Seminarräume und Fachkabinette ermöglicht unterschiedliche Anordnungen der Möblierung und verschiedene Nutzungen. Je nach Aufstellung der Bestuhlung können diverse Lernkonzepte umgesetzt werden.
A.1 Baubeschreibung
A.2 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen zur VOB, Teil C A.2 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen zur VOB, Teil B und C
Die folgenden Regelungen sind bei der Ausführung aller Titel und Positionen des Leistungsverzeichnisses zwingend zu beachten. Die vertraglichen Leistungen müssen allen einschlägigen, gesetzlich vorgeschriebenen technischen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechen, darunter insbesondere:
DIN-, EN-, ISO-Normen, Eurocodes sowie VDI/VDE-Richtlinien.
Hersteller- und Zulieferervorgaben für die ordnungsgemäße Bearbeitung, Verarbeitung und Anwendung der verwendeten Materialien und Systeme.
Es gelten jeweils die Normen, Richtlinien und Fachregeln in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung einschließlich aller Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Die Bestimmungen zum Arbeitsschutz, zur Unfallverhütung (z. B. DGUV), TÜV-Vorgaben sowie alle relevanten öffentlich-rechtlichen Regelungen.
Im Weiteren wird explizit auf die Ausführungen in der Leistungsbeschreibung hingewiesen.
Soweit in der Leistungsbeschreibung oder den Plänen auf spezifische technische Spezifikationen Bezug genommen wird (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen), gilt Folgendes: Auch ohne den ausdrücklichen Zusatz "oder gleichwertig" werden immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist vom Auftragnehmer zu führen.
Ich/Wir erkläre(n), dass
ich/wir den Wortlaut der vom Auftraggeber verfassten Langfassung des Leistungsverzeichnisses als alleinverbindlich anerkenne(n).
mir/uns zugegangene Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand meines/unseres Angebotes sind.
ein nach der Leistungsbeschreibung ggf. zu benennender Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung und dessen Stellvertreter über die nach den "Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen; geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) (RAB 30)" geforderte Qualifikation verfügen, um die nach Baustellenverordnung übertragenen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen.
das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn Teilleistungsbeschreibungen des Auftraggebers den Zusatz "oder gleichwertig" enthalten und von mir/uns keine Produktangaben (Hersteller- und Typbezeichnung) eingetragen wurden.
A.2 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen zur VOB, Teil C
A.3 Besondere Vertragsbedingungen A.3 Besondere Vertragsbedingungen
Die besonderen Vertragsbedingungen sind im Bauvertrag festgelegt und bilden einen Bestandteil dieser Ausschreibung.
A.3 Besondere Vertragsbedingungen
A.4 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen A.4 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung projektspezifischer Anforderungen
1 Allgemeine Hinweise
Für alle Leistungen gelten die Herstellervorgaben sowie die anerkannten Regeln der Technik (darunter insbesondere einschlägige Normen, Richtlinien, Merkblätter und Verbandsempfehlungen) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vorgaben, Normen oder Richtlinien ist stets die strengere bzw. qualitativ hochwertigere Anforderung maßgebend.
Sämtliche Komponenten eines Bauteils oder Systems sind grundsätzlich systemgebunden aus der Produktlinie eines einzigen Herstellers oder einem nachweislich gleichwertigen Produkt- und Systemangebot zu beziehen. Die technische Gleichwertigkeit ist vom AN vor Einbau schriftlich nachzuweisen und vom AG freizugeben. Zur Gewährleistung der gestalterischen Durchgängigkeit und technischen Systemkonformität müssen alle Bauteile gleicher Art, Funktion oder Lage in ihren Oberflächen, Farbtönen, Geometrien, Strukturen und Beschlägen exakt aufeinander abgestimmt sein.
Die Gestaltung ergibt sich vollumfänglich aus den Ausführungsbeschreibungen sowie den zugehörigen Planunterlagen und ist nach diesen verbindlich umzusetzen.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG stellt dem AN die im Baustelleneinrichtungsplan ausgewiesenen Flächen für die vertragliche Dauer zur Verfügung. Sollte aus zwingenden bauablaufbedingten Gründen eine Versetzung oder Einschränkung dieser Flächen erforderlich werden, erfolgt die Anpassung und Vergütung nach den Bestimmungen der VOB/B.
Der Baustelleneinrichtungsplan ist Bestandteil dieser Ausschreibung und als Anlage beigefügt.
2.1.1 Lager- und Arbeitsflächen, Aufenthaltscontainer
Der Baustelleneinrichtungsplan legt die Flächen für Container und Ausrüstung des Auftragnehmers (AN) verbindlich fest. Zusätzliche befestigte Flächen (z. B. für Krane) bedürfen der vorherigen Freigabe durch die AG-Bauleitung (Planer). Nach Abschluss der Arbeiten sind alle Flächen in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, sofern das Leistungsverzeichnis keine andere Ausführung vorsieht. Verunreinigungen hat der AN unverzüglich zu beseitigen. Kommt der AN dieser Pflicht nicht nach, ist der AG berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des AN durch Dritte vornehmen zu lassen (§ 4 Abs. 7 VOB/B).
Die abschließende Zuweisung der Stellflächen erfolgt nach Anmeldung des Platzbedarfs durch die örtliche Bauleitung des AN in Abstimmung mit dem AG und der Bauüberwachung des AG. Dies gilt auch für die Nutzung von Lagerflächen. Der AG behält sich vor, diese Flächen auch durch andere Gewerke bis zur Erstellung der Außenanlagen zu nutzen.
Die Baustelle darf nur für Waren-, Baustoff- und Bauteiltransporte mit Lieferfahrzeugen befahren werden. Das Befahren der Baustelle darf nur über die hierfür gekennzeichneten Zufahrten erfolgen; die anderen Straßen sind vom Baustellenverkehr weitestgehend freizuhalten. Das Ab-, Auf- und Umladen von Waren, Baustoffen und Bauteilen muss an den hierfür vorgesehenen Positionen auf der Baustelle erfolgen. Verkehrs- und Rettungswege auf der Baustelle sind freizuhalten. Die im Baustelleneinrichtungsplan als Feuerwehrzufahrten markierten Flächen zu den Bestandsgebäuden müssen auch während der Bauphase freigehalten werden. Das unmittelbare Baufeld besitzt während der Bauphase keine Flächen für Stellplätze; LKW sind sofort zu entladen und zeitnah aus dem Baufeld abzufahren.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung
Nicht erforderlich.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Nach Beräumung der Baustelleneinrichtungsfläche hat der AN den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Sämtliche Leitungen, Materialien, Transporthilfen, Abfälle sowie Fundamente des AN sind restlos zu entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse kostenfrei zur Verfügung. Die Abrechnung der Energie-, Versorgungs- und Entsorgungskosten ist im Bauvertrag geregelt.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere Container, Gerüste und Bauzäune.
Fahrzeuge des AN dürfen nur zu Anlieferungszwecken kurzzeitig im Baufeld stehen. Das Parken im Baufeld oder dem Schulgelände ist ausdrücklich verboten.
2.6 Feuerwehrzufahrten / Fluchtwege
Die Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls Umfahrmöglichkeit ist vom AN über die gesamte Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls freizuhalten sind alle Flucht- und Rettungswege im und aus dem Gebäude.
2.7 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN hat die Pflicht, im Rahmen seiner vertraglichen Leistung die übrigen auf der Baustelle tätigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten resultierenden Gefahren zu schützen. Die erforderlichen Absturzsicherungen, Abschrankungen, Abdeckungen und Markierungen sind entsprechend den Anforderungen der Baustellenverordnung (BaustellV) und der einschlägigen DGUV-Vorschriften als Nebenleistung im Sinne der VOB/C im jeweiligen Einheitspreis einzukalkulieren. Dies umfasst den vollständigen Aufbau, die Vorhaltung, den Unterhalt, die mindestens arbeitstägliche Kontrolle auf Funktionstauglichkeit, die Instandsetzung sowie den Rückbau nach vollständiger Beseitigung der Gefahr. Eine Demontage auf Veranlassung des AG setzt voraus, dass dieser schriftlich bestätigt, dass die Gefahr nicht mehr besteht. Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Koordinationspflicht des Auftraggebers nach § 4 Abs. 4 VOB/B. Der Schutz der eigenen Leistung bis zur Abnahme richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B.
Soweit Absturzsicherungen oder andere Schutzvorrichtungen im Zuge des Bauablaufs für montagebedingte Zwischenschritte demontiert werden müssen, sind diese von dem jeweils ausführenden Gewerk unmittelbar nach Beendigung der jeweiligen Teilmaßnahme unverzüglich und fachgerecht wieder in einen den Anforderungen der BaustellV und dem Stand der Technik entsprechenden Zustand zu versetzen.
3 Planungsunterlagen, Vorleistungen und Pflichten des AN
Der AN erhält zur Ausführung seiner Leistungen Pläne gemäß Anlagenverzeichnis als Download im PDF-Format. Papierausgaben werden nicht zur Verfügung gestellt.
Mögliche produktionstechnische Änderungen sind vom Auftragnehmer zu planen und mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten folgende Unterlagen an:
Baustelleneinrichtungsplan
Terminplan (mit Fortschreibungen) für die eigenen Ausführungen (Ausführungs- und Werkplanung, Detailplan)
Verantwortung und Dimensionierung
Der AN ist für die fachgerechte Dimensionierung seiner Leistungen allein verantwortlich. Angaben zu Bemessungen oder Querschnitten in den Ausschreibungsunterlagen sind vom AN eigenverantwortlich zu überprüfen und auf die gewählte Ausführungstechnologie anzupassen. Der Nachweis über die Einhaltung aller Anforderungen ist durch den AN zu führen. Er hat zudem örtliche Aufmaße als verbindliche Grundlage für Planung, Bestellung und Montage zu erstellen.
Datenaustausch und Dokumentation
Sämtliche Planungsunterlagen sind im PDF-Format durch Upload in den Internet-Projektraum zu übergeben. Nach Abschluss der Arbeiten sind die vollständigen Revisionsunterlagen (Pläne, Zeichnungen, Skizzen) ebenfalls digital im PDF-Format einzureichen.
Zulassungen und Freigabevorbehalt
Vor Ausführungsbeginn sind dem AG sämtliche bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse sowie Produktdatenblätter zur Prüfung vorzulegen. Der Einbau darf erst nach ausdrücklicher Freigabe durch den AG erfolgen.
Prüf- und Korrekturfristen
Der AG behält sich vor, Planungen innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu prüfen. Der AN ist verpflichtet, Prüfanmerkungen innerhalb von 5 Werktagen einzuarbeiten. Die Planung ist so rechtzeitig vorzulegen, dass Korrekturschleifen vor der Materialdisposition und dem Ausführungsbeginn abgeschlossen sind.
Bedenkenanmeldung und Haftung
Ist der AN der Auffassung, dass Prüfanmerkungen des AG oder der beauftragten Planung vom vertraglichen Leistungssoll abweichen oder fachlich bedenklich sind, hat er dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt in Textform (§ 126b BGB) anzuzeigen. Bei sicherheitsrelevanten Sachverhalten ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten. Erhebt der AN innerhalb dieser Frist keine Einwände, gilt dies als Bestätigung, dass er gegen die Prüfanmerkungen keine fachlichen Bedenken hat.
Eine Freigabe durch den AG entbindet den AN nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Hat der AN Bedenken nicht angemeldet, obwohl er sie bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen müssen, haftet er für die daraus resultierenden Mängel auch nach erfolgter Freigabe. Im Übrigen richtet sich die Haftung für Mängel nach § 13 Abs. 3 VOB/B.
4 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
4.1 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN darf ausschließlich Materialien, Bauprodukte und Systeme verwenden, die über eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP), eine Europäische Technische Bewertung (ETA) oder eine CE-Kennzeichnung mit Leistungserklärung (DoP) nach Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 verfügen.
Weicht der AN aus eigenem Entschluss von zugelassenen Produkten ab oder sieht seine Ausführungsplanung Abweichungen vor, trägt er die Verantwortung und die Kosten für den Nachweis der baurechtlichen Zulässigkeit. Soweit die Erforderlichkeit einer ZiE oder vBbg auf der Ausführungsplanung oder einer Produktvorgabe des AG beruht, werden die entstehenden Kosten gesondert vergütet.
Werden für die vertragliche Ausführung eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBbg) erforderlich, bereitet der AN die erforderlichen Unterlagen eigenverantwortlich vor. Der Antrag wird vom AG als Bauherr gestellt; der AN handelt insoweit als Bevollmächtigter des AG auf der Grundlage einer gesondert zu erteilenden Vollmacht. Der AN hat die voraussichtlichen Kosten (Gutachter, Sachverständige, Bauteilversuche, Prüfingenieure, Behördengebühren) vor Antragstellung schriftlich zu beziffern und die Zustimmung des AG einzuholen.
Der AN steuert den Antragsprozess mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und hat ihn als integralen Bestandteil seiner Werk- und Montageplanung im Rahmen der Ausführungsvorbereitung zu erbringen. Verzögerungen, die auf behördlichen Bearbeitungszeiten beruhen und vom AN nicht zu vertreten sind, gelten als Behinderung im Sinne des § 6 VOB/B, sofern der AN sie unverzüglich schriftlich anzeigt.
Der AG ist über den aktuellen Stand sowie über etwaige Verzögerungen des Genehmigungsverfahrens unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) in Kenntnis zu setzen.
5 Dokumentation
In Vorbereitung der Übergabe des Bauvorhabens an den Nutzer ist die vollständige Schlussdokumentation (in geordneter Form mit Inhaltsverzeichnis) der Bauleitung zur Verfügung zu stellen, in 2-facher Papierausfertigung und 1-fach digital auf einem gängigen Datenträger (USB-Stick) oder per Upload in den Projektraum bzw. per E-Mail, im PDF-Format.
Dazu zählen u. a. (soweit zutreffend):
Fachunternehmererklärung
Bautagesberichte
Prüfbescheinigungen, Zertifikate, Zulassungen, Übereinstimmungserklärungen
bauphysikalische bzw. technische Nachweise
Einbau- und Wartungsanleitung
Wartungsvertrag
Reinigungs- und Pflegeanleitungen
Lieferscheine als Beleg der geforderten Materialgüte
Zusammenstellung der verlegten Beläge bzw. verwendeten Farben, gegliedert nach Verwendungsort, Hersteller und Produktbezeichnung mit Farb-Nr. für spätere Nachbestellungen
Prüfprotokolle / Bescheinigungen u. a. Prüfstatiker
Protokolle von Sachverständigenabnahmen und Sachkundigenabnahmen
Revisionsunterlagen (technische Gewerke)
Pläne zur Dokumentation des endgültigen Zustandes
Bereits vor Ausführungsbeginn sind alle Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten der einzubauenden Bauprodukte der AG-Bauleitung (Planer) vorzulegen, d. h. in einer geordneten Dokumentation digital auf einem gängigen Datenträger (USB-Stick) oder per Upload in den Projektraum bzw. per E-Mail, im PDF-Format zu übergeben.
6 Sauberhaltung, Reinigung
Ordnung, Sauberkeit und Schutz
Der AN ist für die ständige Ordnung und Sauberkeit in seinem Arbeitsbereich verantwortlich. Er hat seine Leistungen so zu erbringen, dass Verschmutzungen über das unvermeidbare Maß hinaus vermieden und Vorleistungen anderer Gewerke weder beschädigt noch zerstört werden.
Reinigung und Entsorgung
Sämtliche durch den AN verursachten Abfälle, Schutt und Verpackungsmaterialien sind sortenrein zu sammeln, arbeitstäglich abzufahren und fachgerecht zu entsorgen (ausgenommen schadstoffhaltige Materialien gemäß Abschnitt 7.4). Der Arbeitsbereich ist am Ende jedes Arbeitstages in besenreinem Zustand zu hinterlassen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Materiallagerung und Logistik
Bau- und Hilfsmaterialien dürfen nur auf den zugewiesenen Flächen gelagert werden. Sie sind in sauberen Gebinden sicher zu stapeln und nach Einsatzende unverzüglich zu entfernen. Das Baufeld ist von ungenutzten Materialien und Schmutz freizuhalten. Verschmutzungen auf Zufahrten und Verkehrswegen sind vom AN unverzüglich, mindestens jedoch werktäglich, zu beseitigen.
Rückbau und Umweltschutz
Bauhilfsmaßnahmen für die Baustelleneinrichtung sind nach Aufforderung durch den AG, spätestens bei Beginn der Außenanlagenarbeiten, vollständig zurückzubauen. Es ist streng untersagt, Abfälle, Schutt oder Reststoffe in die Kanalisation einzuleiten oder im Erdreich zu vergraben.
7 Bauausführung / Leistungsumfang
7.1 Schnittstellen
Der AN hat seine Leistungen, Baustoffe und Bauelemente eigenverantwortlich auf deren Eignung als Vorleistung für nachfolgende Gewerke zu prüfen. Er stellt sicher, dass alle für die Folgegewerke erforderlichen Zulassungs- und Einbaubedingungen rechtzeitig geschaffen werden.
Erkennt der AN, dass seine Leistungen für die geplante Anarbeitung nachfolgender Gewerke ungeeignet sind, hat er dies dem AG unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er diese Prüfung oder Anzeige, trägt der AN - gemäß VOB/B und BGB - sämtliche Kosten für die Herstellung zulassungskonformer Bedingungen sowie alle daraus resultierenden Kosten für notwendige Nachbesserungen an eigenen oder fremden Leistungen.
7.2 Bauseitige Vorleistungen und Schnittstellenkoordination
Soweit im Leistungsverzeichnis oder in den Planunterlagen Vorleistungen anderer Gewerke genannt sind, definieren diese die bauseitige Schnittstelle zur Leistung des AN.
Der AN ist verpflichtet, diese Schnittstellen und bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Beginn seiner eigenen Arbeiten eigenverantwortlich auf deren Maßhaltigkeit, Ebenheit, Beschaffenheit und Eignung zu prüfen. Festgestellte Mängel, Abweichungen von den Toleranzen nach DIN 18202 oder Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B anzuzeigen, noch bevor er mit seinen eigenen Arbeiten auf der Vorleistung aufbaut.
Der AN hat sich bezüglich der zeitlichen und technischen Übergabe der Schnittstellen aktiv mit den Vor- und Nachgewerken abzustimmen und zu koordinieren, um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten.
7.3 Aufmaß und Maßabweichungen
Anforderungen an die Aufmaßerstellung und Prüfbarkeit
Alle Aufmaße sind vom AN so zu erstellen und aufzubereiten, dass sie für unbeteiligte Dritte (z. B. den AG, die Bauleitung oder Rechnungsprüfer) jederzeit ohne Zusatzaufwand einwandfrei nachvollziehbar und prüfbar sind. Jedes Aufmaßblatt bzw. jeder digitale Aufmaßnachweis muss zwingend folgende Mindestangaben enthalten:
Projektidentifikation: Gewerk, Vergabeeinheit und Leistungsbeschreibung im Kurztext.
Eindeutige Verortung: Genaue Angabe von Gebäude, Geschoss, Achse, Raum, Anlage sowie - falls im Projekt verwendet - die Betriebsmittelkennzeichnung (BMK-Nr.) oder das Anlagenkennzeichnungssystem (AKZ-Nr.).
Mengen- und Massenberechnung: Eingebaute Stückzahlen sowie detaillierte mathematische Massenberechnungen (bei kg, m, m², m³ unter expliziter Angabe der Einzelstrecken, Abmessungen und zugehörigen Bauteile).
Leistungsbezug: Eindeutige Zuordnung zur jeweiligen Position des Hauptleistungsverzeichnisses (LV-Position) oder zur freigegebenen Nachtragsposition (spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungslegung).
Verpflichtendes Austauschformat für die Abrechnung: Sämtliche Aufmaße und Mengenermittlungen sind vom AN zwingend in digitaler Form nach dem Regelwerk der REB 23.003 zu erstellen. Der Datenaustausch hat parallel zur Einreichung der Rechnung im aktuellen Format GAEB X31 (oder im begründeten Ausnahmefall nach vorheriger Abstimmung als DA11-Datei) zu erfolgen. Aufmaße, die diesen formalen Kriterien nicht entsprechen, gelten als nicht prüfbar im Sinne des § 14 VOB/B und weisen die Rechnung als nicht fällig zurück.
Formale Anforderungen und Nummerierung
Sämtliche Aufmaßblätter sind über die gesamte Bauzeit fortlaufend und überschneidungsfrei zu nummerieren. Den Rechnungen (auch Abschlagsrechnungen) sind kumulierte Aufmaßzusammenstellungen beizufügen, die Positionsnummer, Kurztext, Einzelmassen je Blatt und die Gesamtmassen ausweisen. Rechnungen und Aufmaße sind kumulativ aufzustellen.
Prüfung und Einreichung
Alle Unterlagen (Listen, Skizzen, Zeichnungen) sind vom AN mit Firmenstempel, Datum, Unterschrift und Namen in Druckschrift zu versehen. Die Übergabe erfolgt im Original zur Rechnungsprüfung durch den AG oder dessen AG-Bauleitung (Planer).
7.4 Demontagen / Erneuerung
Demontage und Rückbau
Leistungen zur Demontage oder Erneuerung beinhalten den fachgerechten, geordneten und schonenden Rückbau der betroffenen Bauteile unter maximaler Schonung der angrenzenden Bausubstanz. Rückgebaute Materialien verbleiben im Eigentum des AG. Der AG legt vor Beginn der Arbeiten fest, welche Bauteile zur Weiterverwendung bereitzustellen sind.
Die Kosten für den vollständigen Ausbau und den Abtransport aus dem Gebäude/Gelände sind - sofern in der jeweiligen Position nicht explizit anders ausgewiesen - vollumfänglicher Bestandteil des angebotenen Einheitspreises.
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung nicht wiederverwendbarer Materialien ist ebenfalls Bestandteil des Einheitspreises, soweit der AG dem AN vor Angebotsabgabe Art, Zusammensetzung und Menge der zu entsorgenden Materialien durch Bestandsunterlagen oder eine Voruntersuchung nachvollziehbar mitgeteilt hat.
Schadstoffhaltige Materialien (insbesondere Asbest, künstliche Mineralfasern (KMF), PCB und PAK) sind von dieser Regelung ausgenommen. Ihre Entsorgung wird auf Grundlage einer gesonderten Schadstoffuntersuchung als Besondere Leistung nach ATV DIN 18459 separat beauftragt und vergütet.
Weichen die tatsächlich vorgefundenen Materialmengen oder -arten erheblich von den mitgeteilten Grundlagen ab, wird die Mehrleistung nach § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B gesondert vergütet.
Abfallmanagement und Trennung
Abfälle sind gemäß den Abfallschlüsselnummern (AVV) des Leistungsverzeichnisses strikt sortenrein zu trennen und zu erfassen. Die Entsorgung erfolgt unter strikter Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie der SAbfEV. Der AN hat die lückenlose Dokumentation gemäß Nachweisverordnung (NachwV) mit korrektem Baustellenbezug sicherzustellen; diese Nachweise sind zwingende Voraussetzung für die Abrechnung.
Baustellenhygiene und Emissionen
Anfallender Schutt und Abfall sind arbeitstäglich zu entfernen oder in geeigneten, abgedeckten Containern zwischenzulagern. Eine Staubentwicklung außerhalb des Gebäudes ist durch geeignete Schutzmaßnahmen (z. B. Abdeckungen) zwingend zu verhindern.
Vergütung
Der Rückbau hat fachgerecht, geordnet und so schonend zu erfolgen, dass angrenzende oder verbleibende Bauteile nicht beschädigt werden. Eventuell auftretende Schäden an der Restsubstanz sind vom AN auf eigene Kosten fachgerecht zu sanieren.
In den Einheitspreis einzukalkulieren sind sämtliche Kosten für den Ausbau, die innerbetriebliche Logistik (Horizontal- und Vertikaltransport auf der Baustelle), die Bereitstellung geeigneter Schuttmulden, den Abtransport sowie die gesetzlich vorgeschriebene, ordnungsgemäße Entsorgung aller anfallenden Materialien inklusive sämtlicher Deponie- und Entsorgungsgebühren, ausgenommen schadstoffhaltige Materialien, für deren Entsorgung die vorstehenden Regelungen dieses Abschnitts gelten.
8 Bautagesbericht
Der AN hat tägliche Bautagesberichte zu führen und diese dem AG wöchentlich gesammelt und gegengezeichnet zu übergeben (z. B. gemäß VHB-Formblatt 411). Die Berichte müssen alle für die Ausführung, Abrechnung und Terminkontrolle relevanten Angaben enthalten.
Besondere Vorkommnisse, Behinderungen oder Abweichungen vom Bauablauf sind dem AG zusätzlich unverzüglich am Tag des Eintretens schriftlich anzuzeigen.
9 Stundenlohnarbeiten
9.1 Regelungen zu Stundenlohnarbeiten (Rapportleistungen)
Anordnung und Freigabe
Stundenlohnarbeiten dürfen ausschließlich auf vorherige, ausdrückliche schriftliche Anweisung des AG ausgeführt werden. Hierzu hat der AN vorab eine verbindliche Kostenschätzung unter Angabe des voraussichtlichen Personal-, Material- und Geräteaufwands zur schriftlichen Freigabe vorzulegen. Ohne diese vorherige Freigabe besteht kein Vergütungsanspruch.
Form und Inhalt der Nachweise
Spätestens am Folgetag der Ausführung sind der Bauleitung des AG vollständige Stundenlohnzettel (Rapportzettel) in zweifacher Ausfertigung zur Prüfung und Gegenzeichnung vorzulegen. Diese müssen zwingend folgende Mindestangaben enthalten:
Personal: Name, Berufsqualifikation (z. B. Meister, Facharbeiter, Helfer) sowie die exakte tägliche Arbeitszeit (inkl. Datumsangabe) der eingesetzten Personen.
Leistung und Ort: Detaillierte, nachvollziehbare Beschreibung der ausgeführten Tätigkeiten unter genauer Angabe des Ausführungsortes (Gebäude, Geschoss, Raum oder Achse).
Material und Geräte: Eine lückenlose Aufstellung aller verwendeten, vertraglich gesondert zu vergütenden Materialien sowie der eingesetzten Großgeräte unter Angabe der jeweiligen Einsatzstunden.
Dokumentation und Ausschlussfrist
Sämtliche Stundenlohnleistungen sind vom AN zusätzlich am Tag der Ausführung im Bautagesbericht zu vermerken. Die bloße Abzeichnung des Bautagesberichts durch den AG oder dessen Bauleitung ersetzt ausdrücklich nicht die Prüfung und Freigabe der separaten Stundenlohnzettel und gilt keinesfalls als Anerkennung der Stunden, Massen oder der Vergütungspflicht.
Stundenlohnzettel, die nicht fristgerecht (spätestens am Folgetag) oder unvollständig eingereicht werden, gelten als nicht erbracht, es sei denn, der AN weist nach, dass die Fristversäumnis nicht von ihm zu vertreten ist. Eine Vergütung dieser Stunden und Aufwände ist gemäß § 15 VOB/B im Übrigen ausdrücklich ausgeschlossen. Nicht vom AG oder dessen bevollmächtigtem Bauleiter gegengezeichnete Stundenlohnzettel werden bei der Rechnungslegung nicht anerkannt.
Verbleib der Unterlagen
Das Original des gegengezeichneten Belegs verbleibt beim AG; der AN erhält eine Kopie/Durchschrift für seine Unterlagen.
9.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Bei allen Leistungen, die im Zuge des weiteren Baufortschritts verdeckt werden oder nach Abschluss der Arbeiten nicht mehr ohne Weiteres visuell oder messtechnisch prüfbar sind (z. B. Erd-, Tiefbau- und Abbrucharbeiten, Abdichtungen, Bewehrungen, Leitungen in Wänden/Decken), ist der AN zu einer lückenlosen und nachvollziehbaren Dokumentation verpflichtet. Diese hat zwingend durch aussagekräftige, datierte Fotodokumentationen (inkl. Zuordnung zum Ort) und detaillierte Aufmaßskizzen zu erfolgen.
Der AN hat den AG oder dessen Bauleitung mindestens 3 Werktage vor Beginn des Verdeckens oder Schließens solcher Bauteile schriftlich zu informieren. Auf Verlangen des AG ist unverzüglich eine gemeinsame technische Feststellung vor Ort durchzuführen und in einem gemeinsamen Protokoll (gemäß § 4 Abs. 10 VOB/B) zu dokumentieren.
Unterlässt der AN diese rechtzeitige Anzeige oder das Schließen erfolgt ohne die geforderte gemeinsame Feststellung, geht das vollständige Risiko der Mängelfreiheit und Massenrichtigkeit zu Lasten des AN. Der AG ist in diesem Fall berechtigt, das Freilegen der verdeckten Bauteile auf Kosten des AN zu verlangen, sofern der AN die vertragskonforme Ausführung nicht anderweitig zweifelsfrei nachweisen kann.
10 Baufristenplan
Der AN hat einen detaillierten, gewerkespezifischen Baufristenplan als Balkenplan (Gantt-Chart) über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen. Dieser Plan muss die logischen Verknüpfungen der Arbeitsabläufe (Vorgangsketten und kritischer Pfad) abbilden, sodass die Einhaltung der Vertragsfristen lückenlos nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vorgaben des AG, insbesondere zur baufachlichen, logistischen oder terminlichen Koordinierung mit Fremdgewerken und den übrigen Leistungsbereichen, sind zwingend zu berücksichtigen und einzuarbeiten.
Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen vom tatsächlichen Baufortschritt (Soll-Ist-Abweichung) ist der Terminplan durch den AN unverzüglich auf eigene Kosten zu überarbeiten und anzupassen.
Abgabefristen und Datenformate
Der fertige Baufristenplan sowie jede spätere Überarbeitung sind dem AG spätestens 15 Werktage nach Auftragserteilung bzw. unverzüglich nach einer Anpassung wie folgt zu übergeben:
Als digitale Datei im PDF-Format (skaliert auf ein gut lesbares Großformat, z. B. DIN A3 oder DIN A1).
Als offener, editierbarer Datensatz in einem gängigen, standardisierten Austauschformat der professionellen Projektmanagement-Software (z. B. als XML-basierte Projektdatei oder in einem uneingeschränkt kompatiblen Standardformat).
Auf ausdrückliches Verlangen des AG zusätzlich in 1-facher Papierausfertigung.
Die Freigabe des Baufristenplans durch den AG befreit den AN nicht von seiner Pflicht zur eigenverantwortlichen Einhaltung der vertraglichen Zwischen- und Endtermine.
11 Lärm- und Staubschutz
Es ist der Lärm-, Staub- und Vibrationseintrag zu begrenzen und hierzu mit dem AG rechtzeitig vorab abzustimmen. Die Ausführung ist erschütterungsarm gemäß DIN 4150, lärmarm gemäß Bundes- und Landes-Immissionsschutzgesetzen und AVV Baulärm und staubarm gemäß TRGS 559 durchzuführen. Besonders immissionsintensive Arbeiten sind dem AG mindestens 3 Werktage vorab anzukündigen und schriftlich zu begründen.
Hinweis: Die maximal möglichen Ausführungszeiten im Gebäude (nach Vorlage des AG) müssen beachtet werden.
12 Fachbauleiter
Der Auftragnehmer (AN) hat spätestens 10 Kalendertage nach Auftragserteilung und vor Leistungsbeginn einen verantwortlichen Fachbauleiter unter Angabe seiner fachlichen Qualifikation zu benennen. Dieser muss während der gesamten Bauzeit erreichbar, auf Anforderung zur Verfügung des Auftraggebers bzw. der Bauüberwachung des AG stehen und deutschsprachig sein.
13 Einweisung und Koordination
Vor Beginn der Arbeiten vor Ort wird vom AG eine Unterweisung des verantwortlichen Personals des AN (Gewerk-Kick-Off) durchgeführt. Der AN ist verpflichtet, das seinerseits für das Bauvorhaben vorgesehene Personal sowie eigene Nachunternehmer entsprechend einzuweisen. Weitere Koordinationsgespräche und Baubegehungen finden nach Erfordernis und auf Anordnung des AG statt.
14 Baustellenbesprechungen
Regelmäßige Besprechungen und Baustellenbegehungen finden jeweils 1× wöchentlich, in Abstimmung mit dem AG, ohne besondere Einladung statt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an diesen vom Auftraggeber festgesetzten Besprechungen durch einen geeigneten, bevollmächtigten Vertreter teilzunehmen, der zu rechtsverbindlichen Vereinbarungen bevollmächtigt ist.
15 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung
Für die Baustelle gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung). Die Anweisungen des vom Auftraggeber beauftragten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) sind zu befolgen und unverzüglich umzusetzen; der SiGe-Plan ist einzuhalten. Der Auftragnehmer hat dem SiGeKo vor Beginn seiner Leistungen eine Gefährdungsbeurteilung für seinen Leistungsbereich vorzulegen.
15.1 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan)
Die für die Aufstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes nach der Baustellenverordnung (BaustellV) erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen (§ 6 ArbSchG) und Ablaufpläne (ohne Anfangs- und Endtermin) für die Arbeiten aller beteiligten Unternehmen sind vor Beginn der jeweiligen Teilleistung dem Koordinator vorzulegen. Die Aufnahme von Arbeiten, die nicht in diesen Unterlagen erfasst sind, wird grundsätzlich nicht zugelassen. Verzögerungen, die sich aus nicht termingerechter Übergabe der Gefährdungsbeurteilungen und Ablaufpläne ergeben, können nicht geltend gemacht werden.
Die Maßnahme unterliegt der Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998, BGBl. I 1998, S. 1283. Der Auftraggeber bestellt für die Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGe-Koordinator) im Sinne der Baustellenverordnung (BaustellV). Der AN verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit dem SiGe-Koordinator des AG. Werden vom SiGe-Koordinator darüber hinaus Unterlagen angefordert, sind diese zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet.
15.2 Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben
Die Bestandsdaten wurden vorab ermittelt und daraufhin die Planung abgestimmt. Die zu erbringenden notwendigen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Leistungen wurden vom SiGe-Koordinator analysiert und in den Ausschreibungsunterlagen berücksichtigt.
15.3 Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf
Der SiGe-Koordinator stellt den SiGe-Plan auf und passt ihn bei erheblichen Änderungen an die Bauausführung an. Für die Anpassung des SiGe-Planes hat der AN dem AG zusammen mit dem Bauzeitenplan ggf. auch einen Baustelleneinrichtungsplan mit Erläuterungen des Bauablaufes zu übergeben. Der AG leitet die Unterlagen an den SiGe-Koordinator weiter.
Die Vorankündigung wird an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt durch den vom AG beauftragten Koordinator fristgerecht versendet. Eine ggf. erforderliche Anpassung der Vorankündigung wird durch den Koordinator veranlasst.
Nach Auftragsvergabe hat der AN unverzüglich den SiGe-Fragebogen auszufüllen, die Ersthelfer zu benennen, die Gefährdungsbeurteilung sowie eventuelle Demontage- und Montageanweisungen zu erstellen und an den SiGe-Koordinator zu übergeben. Diese Leistungen werden nicht gesondert vergütet. Verzögerungen oder Forderungen anderer Art, die sich aus der Zusammenarbeit mit dem SiGe-Koordinator ergeben, können nicht geltend gemacht werden. Eine gesonderte Vergütung für die Zusammenarbeit des AN mit dem SiGe-Koordinator zur Umsetzung der Baustellenverordnung erfolgt nicht.
15.4 Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten
Beim Umgang mit gefährlichen Substanzen sind die entsprechenden Betriebsanweisungen zu beachten. Der Umgang mit solchen Substanzen darf nur mit geschulten oder entsprechend eingewiesenem Personal durchgeführt werden.
15.5 Gegenseitige Gefährdungen
Gegenseitige Gefährdungen können in allen gemeinsam genutzten Einrichtungen stattfinden, insbesondere bei den Zuwegungen, Lagerflächen und Baustelleneinrichtungsflächen. Erhöhte Aufmerksamkeit ist besonders beim Maschinenan- und -abtransport sowie beim Einsatz von Baumaschinen geboten. Rückwärtsfahrten sind nur mit Einweiser erlaubt. Bei Tätigkeiten mit Emissionen sind entsprechende PSA anzulegen und ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten.
15.6 Festlegungen baustellenspezifischer Maßnahmen
Der AN erhält vom SiGe-Koordinator die Baustellenverordnung mit Alarm- und Notrufplan sowie den SiGe-Plan. Jede Kolonne muss über eine Kopie des Alarm- und Notrufplans verfügen sowie über ein Funktelefon. Die Ersthelfer sind dem SiGe-Koordinator vor Baubeginn zu benennen. Wechsel der Ersthelfer sind dem SiGe-Koordinator rechtzeitig vom AN anzuzeigen.
15.7 Gemeinsam genutzte Einrichtungen
Werden Einrichtungen (z. B. Lager- und BE-Flächen, Verkehrswege, Gerüste, Sozialräume) gemeinsam genutzt, sind diese gemäß den geltenden Vorschriften herzustellen und auszulegen. Dem AN obliegt die regelmäßige Wartung, Unterhaltung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, auch bei Beauftragung Dritter. Die Kapazitäten und die Ausführung der Einrichtungen sind eigenverantwortlich auf die örtlichen Gegebenheiten und die Anforderungen aller Nutzer abzustimmen.
15.8 Anzuwendende Arbeitsschutzbestimmungen
Der AN trägt die alleinige und uneingeschränkte Verantwortung für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter sowie für die von seinen Tätigkeiten ausgehenden Gefahren auf der Baustelle. Er ist verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung strikt einzuhalten.
Es werden insbesondere folgende Bestimmungen als vertragliche Mindeststandards zugrunde gelegt:
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Die Baustellenverordnung (BaustellV) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für den Einsatz von Arbeitsmitteln, Gerüsten und Werkzeugen.
Das geltende Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), insbesondere die DGUV Vorschrift 38 (Bauarbeiten).
Die Pflichten des AN bestehen unabhängig von der Tätigkeit eines vom AG eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Den diesbezüglichen Anordnungen des SiGeKo sowie den Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) hat der AN unverzüglich und auf eigene Kosten Folge zu leisten.
A.4 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
A.5 Ausführungsunterlagen A.5 Ausführungsunterlagen
A.5.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Alle Ausführungsunterlagen sind aus dem Anlagenverzeichnis (dieser Ausschreibung beigelegt) ersichtlich.
A.5.2 Vom AN zu erstellende/zu beschaffende Ausführungs- und Dokumentationsunterlagen
Werk- und Montageplanung (WMP)
Der AN hat alle Unterlagen zu erbringen, die gemäß den Dokumentationsrichtlinien des AG für die Ausführung und spätere Revision erforderlich sind. Der AN erstellt unmittelbar nach der Beauftragung und rechtzeitig vor Fertigungs- bzw. Montagebeginn die vollständige Werk- und Montageplanung (WMP) für seinen Leistungsumfang als vertragliche Eigenleistung. Der detaillierte Baufristenplan (gemäß Ziffer 10) sowie ein projektbezogener Baustelleneinrichtungsplan inklusive dessen kontinuierlicher Fortschreibung sind zwingende Bestandteile der Werkplanung des AN und mit dieser abzustimmen.
Bautagesberichte
Der AN ist verpflichtet, für jeden Tag, an dem auf der Baustelle Leistungen für dieses Projekt erbracht werden (auch durch Nachunternehmer), einen vollständigen Bautagesbericht zu führen. Diese Berichte sind der AG-Bauleitung täglich, spätestens jedoch bis 09:00 Uhr des Folgetages, in digitaler Form oder zweifacher Papier-Ausfertigung zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen zwingend alle für die Ausführung, Behinderung, Witterung, Personaleinsatzstärken und Abrechnung des Auftrages maßgeblichen Angaben und Vorkommnisse enthalten.
Die Entgegennahme der Pläne und Berichte durch die AG-Bauleitung (Planer) befreit den AN nicht von seiner alleinigen Fach- und Planungshaftung für die von ihm erstellten Unterlagen.
A.5 Ausführungsunterlagen
A.6 Materialökologie A.6 Materialökologie und Schadstoffkontrolle
Die strikte Einhaltung aller städtischen, behördlichen und gesetzlichen Vorgaben zur Materialökologie, zum Umweltschutz und zur Wohngesundheit (z. B. Vorgaben nach REACH-Verordnung, DGNB-/BNB-Kriterien oder kommunalen Leitfäden) ist zwingend einzuhalten. Der AN ist verpflichtet, dem AG oder dessen AG-Bauleitung (Planer) vor dem Einbau sämtlicher Materialien, Bauchemikalien, Hilfs-, Klebe- und Reinigungsmittel die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter, Herstellererklärungen oder Umweltproduktdeklarationen (EPDs) unaufgefordert zur Freigabe vorzulegen.
Der AG, die AG-Bauleitung sowie der SiGeKo sind jederzeit berechtigt, unangekündigte Kontrollen, Materialproben und Laborprüfungen auf der Baustelle durchzuführen. Bestätigt eine solche Prüfung einen Verstoß gegen die ökologischen Vorgaben, trägt der AN sämtliche Kosten der Prüfung und des Laborverfahrens.
Bei Verstößen ist der AN verpflichtet, vertragswidrig verbaute Stoffe, Materialien oder Rückstände unverzüglich auf eigene Kosten vollständig zu entfernen, fachgerecht zu entsorgen und durch konforme Produkte zu ersetzen. Alle daraus resultierenden Verzögerungen im Bauablauf sowie Folgeschäden gehen vollumfänglich zu Lasten des AN.
A.6 Materialökologie
A.7 Aufstellung beigelegter Anlagen A.7 Aufstellung beigelegter Anlagen
Dem Leistungsverzeichnis werden Anlagen zur Angebotserstellung beigelegt (s. beigelegte Auflistung Anlagen zum LV).
A.7 Aufstellung beigelegter Anlagen
A.8 Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen A.8 Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C)
Geltung der Normen und Stichtagsregelung
Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) sowie alle in den Vergabeunterlagen genannten DIN-Normen, Eurocodes und technischen Regelwerke gelten grundsätzlich in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Änderungen an Normen, die bis zum Tag des Vertragsschlusses verbindlich verabschiedet und veröffentlicht werden, werden automatisch Vertragsbestandteil und sind in die angebotenen Einheitspreise einzukalkulieren.
Aktualität und Ausführungsstandard
Die vertraglichen Leistungen sind zwingend nach den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung geltenden anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Der AN ist verpflichtet, die Aktualität der Normen eigenverantwortlich zu überwachen. Zeichnen sich während der Ausführungsphase Änderungen technischer Vorschriften oder Normen ab, hat der AN den AG hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren, noch bevor die Leistung ausgeführt wird.
Abnahme und Vergütung
Die erbrachte Leistung muss zum Zeitpunkt der rechtsgeschäftlichen Abnahme vollumfänglich den zu diesem Stichtag geltenden gesetzlichen und technischen Vorschriften entsprechen. Soweit Normänderungen, die nach Vertragsschluss eintreten, nachweislich zu einer qualitativen oder quantitativen Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs führen, erfolgt eine Anpassung der Vergütung ausschließlich nach den strengen formalen Regelungen des § 2 Abs. 5 oder § 6 VOB/B. Solche Mehrkosten sind vom AN vor der Ausführung dem Grunde und der Höhe nach als Nachtrag anzukündigen. Führt der AN die Leistung ohne vorherige schriftliche Nachtragsvereinbarung aus, ist eine nachträgliche Vergütung ausgeschlossen.
A.8 Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Hinweis Technische Bestimmungen Kanalbau und Erdarbeiten
Für die Ausführung und Abrechnung gelten, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, die aktuellen Fassungen der VOB Teil C, insbesondere: die DIN 18300 (Erdarbeiten), DIN 18306 (Entwässerungskanalarbeiten) sowie die DIN EN 1610.
1. Baustellenabwicklung & Vermessung
Prüfpflicht : Sämtliche Höhenlagen der Kanäle und Geländekoten sind vor Baubeginn gemäß DIN 18710 zu dokumentieren und zu prüfen. Unstimmigkeiten sind der AG-Bauleitung (Planer) unverzüglich zu melden.
Sicherung von Festpunkten : Der AN ist für die sichere Erhaltung der übergebenen Fixpunkte (Achsen, Grenzsteine etc.) verantwortlich. Eine Entfernung darf nur nach rechtzeitiger Unterrichtung und Freigabe durch die BL erfolgen.
Wasserhaltung : Die Ableitung von Oberflächenwasser sowie die bauzeitliche Wasserhaltung liegen in der alleinigen Verantwortung des AN. Diese Leistungen sind gemäß DIN 18300 als Nebenleistung in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren.
2. Erdarbeiten & Leitungsschutz
Ausführung : Sämtliche Erdarbeiten sind unter Beachtung der DIN 18300 und der DIN 4124 (Böschungen, Verbau) mit größter Sorgfalt auszuführen.
Leitungsauskunft : Vor Beginn der Arbeiten hat der AN aktuelle Spartenpläne (Plan-/Leitungsauskunft) für sämtliche Medien einzuholen. Ein Arbeitsbeginn ohne Einweisung durch die zuständigen Stellen ist nicht gestattet. Die Pläne müssen permanent auf der Baustelle vorliegen.
Hinweis :
mehrschichtiger Bauablauf, Ausführungen nach Bauablaufplan (Terminplan)
Baugrubenaushub für das Gebäude inklusive direktem Abtransport/Entsorgung durch das Gewerk Erdbau.
Ausführung durch das Gewerk Rohbau: Planum nach Fertigstellung der Einbauten der Medien Kanalarbeiten, Bodenplatte und ff.
Alle in diesem Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen der Titel 01-11 bilden ein technisch und organisatorisch untrennbares Gesamtpaket und werden als Einzellos vergeben. Die Begründung der Gesamtvergabe ist im Vergabevermerk dokumentiert.
Hinweis
05 TGA Einbauteile, Leerrohre, Hauseinführungen
05
TGA Einbauteile, Leerrohre, Hauseinführungen
Vorbemerkung und Qualitätsnachweise Hauseinführungen mit FBV-Anbindung
Liefern und Einbauen von Hauseinführungen als werkseitig vorgefertigte, abdichtende Rohrdurchführungen durch wasserführende Stahlbeton-Außenbauteile (Bodenplatten oder Wände) gemäß den Planvorgaben der Ausführungsplanung. Die Leistung umfasst alle Materialien, Befestigungsmittel, Hilfsstoffe und Nebenleistungen für eine fachgerechte, druckwasserdichte Einbindung einschließlich der vollflächigen Anbindung an die verlegte Frischbetonverbundfolie (FBV).
Regelwerke und Einbausituation
Alle Bauteile und Einbauverfahren müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, insbesondere:
DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" (WU-Richtlinie), Ausgabe 2017, Abschnitt 3 (Bauteildicken, Fugenabdichtung, Einbauteile)
DIN 18533-1:2017-07 "Abdichtung von erdberührten Bauteilen", Einwirkungsklasse W2-E (von außen drückendes Wasser und aufstauendes Sickerwasser)
AGFW-Arbeitsblatt FW 419 (aktuelle Ausgabe) für Gebäudeeinführungen in der Versorgungstechnik, soweit projektspezifisch zutreffend
DIN EN 1337-3 bzw. projektspezifische Statik für Fixierungen gegen Aufschwimmen
Sofern Kabelschutzrohre Bestandteil der Einführung sind, müssen diese zusätzlich nach DIN EN 61386-24 (Schutzrohrsysteme, Erdverlegung) klassifiziert sein.
Produktanforderungen
Das System muss als Vollsystem (Grundkörper mit integriertem oder aufgeflanscht anzuschließendem FBV-Flansch) eines Herstellers geliefert werden. Gleichwertige Fabrikate sind zugelassen, sofern die nachfolgenden Eignungsnachweise vollständig erbracht werden.
Metallische Spann- und Befestigungsteile: nichtrostender Stahl, Werkstoff-Nr. 1.4571 oder 1.4404 (Mindestanforderung), zu belegen durch Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204:2005-01.
Dichtungselemente : beständig gegenüber Mineralölen, Kraftstoffen, schwachen Säuren (pH = 4), Laugen sowie Radon (Diffusionswiderstand nachgewiesen).
Eignungsnachweise (vor Ausführungsbeginn, digitale Übermittlung als PDF)
Der AN hat der AG-Bauleitung (Planer) folgende Nachweise spätestens 10 Werktage vor dem geplanten Einbaubeginn unaufgefordert vorzulegen. Ohne vollständige und freigegebene Unterlagen darf mit der Einbaumaßnahme nicht begonnen werden (Haltepunkt nach VOB/B § 4 Abs. 1 Nr. 3).
Systemprüfzeugnis Gas- und Druckwasserdichtigkeit : Prüfzeugnis einer akkreditierten, herstellerunabhängigen Prüfstelle (z. B. Kiwa, MFPA oder gleichwertig) über die Gas- und Druckwasserdichtigkeit des Gesamtsystems (Grundkörper inklusive FBV-Flansch) bei einem Prüfdruck von mindestens 2,5 bar über eine Prüfdauer von mindestens 48 Stunden. Das Prüfzeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 5 Jahre sein.
FBV-Kompatibilitätsnachweis : Schriftliche Erklärung des Systemherstellers der Hauseinführung, dass der FBV-Flansch mit der eingesetzten Frischbetonverbundfolie (Fabrikat und Typ gemäß Ausführungsplanung) hinterläufigkeitsundurchlässig verbindbar ist. Die Erklärung muss das spezifische FBV-Fabrikat benennen und die zugehörige Verarbeitungsanweisung enthalten.
Beständigkeitszertifikat : Herstellernachweis oder Prüfzeugnis über die chemische Beständigkeit der Dichtungselemente gegen Mineralöle, Kraftstoffe, Treibstoffe, schwache Säuren (pH = 4), Laugen sowie Radon.
Abnahmeprüfzeugnis 3.1 (DIN EN 10204) : Chargenspezifisches Werkstoffzeugnis für alle metallischen Spann- und Befestigungsteile, das die Stahlqualität 1.4571 oder 1.4404 bestätigt.
Montageplanung und Güteüberwachung
Vor Beginn der Einbaumaßnahmen hat der AN eine Werkstatt- und Montageplanung (W+M) zu erstellen und der AG-Bauleitung (Planer) zur Freigabe vorzulegen. Die W+M muss mindestens enthalten: Einbaufolge, Fixierungskonzept gegen Aufschwimmen, Anschlussdetail FBV-Flansch sowie Protokollformblätter.
Ausführung
Der Einbau hat nach den genehmigten W+M-Unterlagen, den Herstellervorgaben und den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Insbesondere:
Fixierung der Einführung gegen Auftrieb vor der Betonage durch das in der W+M nachgewiesene Mittel (Schwimmsicherung)
Vollflächige, überlappungsfreie Verklebung des FBV-Flansches mit der verlegten Frischbetonverbundfolie gemäß Herstellerverarbeitungsanweisung; Mindestüberlappungsbreite nach Herstellervorgabe, mindestens jedoch 100 mm
Keine Beanspruchung der FBV-Klebefläche zwischen Verklebung und Betonage
Haltepunkt vor Betonage (zwingend)
Nach Abschluss des Einbaus, der FBV-Verklebung und der Fixierung gegen Aufschwimmen ist die Freigabe durch die AG-Bauleitung (Planer) einzuholen, bevor mit der Betonage begonnen wird (Haltepunkt nach VOB/B § 4 Abs. 1 Nr. 3). Der AN hat die Bereitschaft zur Abnahmebegehung mit einem Vorlauf von mindestens 24 Stunden anzukündigen.
Fotodokumentation
Unmittelbar vor der Betonage ist eine lückenlose Fotodokumentation zu erstellen, die mindestens folgende Zustände bildlich belegt:
Einbaulage und Ausrichtung der Hauseinführung
Vollständigkeit und Zustand der FBV-Verklebung (Überlappungsbreite sichtbar)
Fixierung gegen Aufschwimmen
Unmittelbares Umfeld (Bewehrung, Schalungszustand)
Die Fotos sind mit Datum, Uhrzeit und Bauteilbezeichnung zu versehen und im Rahmen der Baudokumentation zu übergeben.
Einbauprotokoll (Übergabe an Folgegewerk)
Nach Abschluss der Betonage und Ausschalen ist ein Einbauprotokoll zu erstellen und der AG-Bauleitung (Planer) sowie dem ausführenden Folgegewerk zu übergeben. Das Protokoll muss mindestens enthalten:
Bauteilbezeichnung, Einbauort (Achsen/Koordinaten), Einbaudatum
Bestätigung der Zementschlämmedichtigkeit (Sichtkontrolle nach Ausschalen: keine Zementleitnester oder Fehlstellen im Einbaubereich)
Bestätigung der freien Gängigkeit des Rohres nach Einbau
Verweis auf die zugehörige Fotodokumentation
Vorbemerkung und Qualitätsnachweise
05.01 TGA Elektro KG 440
05.01
TGA Elektro KG 440
05.02 TGA Sanitär Grundleitungen
05.02
TGA Sanitär Grundleitungen
05.03 Hauseinführung Sanitär, Gase, Heizung
05.03
Hauseinführung Sanitär, Gase, Heizung
05.04 Kabelschutzrohre (Telekom)
05.04
Kabelschutzrohre (Telekom)