Medienversorgung
BEDARF Neubau 68WE + Tiefgarage Furtweg, 85716 Unterschleißheim
Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Angebot einreichen

bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung Baubeschreibung :Die Gebäude werden in Massivbauweise errichtet. TG, UG und Obergeschpsse Wände und Decken in Stahlbeton, Aufzugschächte und Treppenhäuser durchgehend in Stahlbeton.Bodenplatten in Wohnhäusern aus Stahlbeton, TG Fahrbereiche mit Pflasterbelag auf verdichteter Kieslage über Stützenfundamenten.Alle Bodenplatten und Aussenwände UG werden als Wasserundurchlässiges Betonbauwerk (WU-Qualität) hergestellt und später bauseits zusätzlich abgedichtet.Alle Licht- und Lüftunsschächte in WU-Beton mit Druckwasserfestem Anschluss und Entwässerung.Treppenläufe und Balkonplatten als Stb - Fertigteile in SB3 QualitätZufahrt zur Baustelle ausschließlich über den Furtweg von süden kommend.
Baubeschreibung
Angebotsgrundlagen, Termine Der Ausschreibung liegen neben den Planunterlagen des Architekten unddes Tragwerksplaners- Die Positionspläne des IB Bytow- Das Brandschutzgutachten- Das Schallschutzgutachten- Der Wärmeschutznachweis- Das Geotechnische Gutachten vom 07.03.2023  von Grundbaulabor München- Baugrubenpläneals Kalkulationsgrundlage beiDie darin aufgeführten Hinweise und Stellungnahmen sind bei derKalkulation zu berücksichtigen.Es wird zwingend  vorausgesetzt, dass sich jeder Bieter vorAngebotsabgabe eingenaues Bild über die örtlichen Gegebenheiten bzgl. Anfahrts-,Lagermöglichkeiten und der BE Flächen macht,Nachtragsforderungen aufgrund von Umständen, die bei einerordnungsgemäßen Überprüfung der Örtlichkeiten erkennbar gewesen wären,werden nicht anerkannt.Termine :Einrichten BEab vorr.  Febr  (07./08. KW) 2026Rohbau :ab vorr.  08./09.. KW 2026  Gründung, Bodenplattebis vorr. 09. KW 2026  bis 20. KW 2026 Decken über EGbis vorr. 19. KW 2026  bis 30. KW 2026 Decken über 2./ 3. OGbis vorr. 32. KW 2026    Dachaufbauten und Fertigstellung Rohbau
Angebotsgrundlagen, Termine
AVB ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN1. Angebotrslegung und Vertragsbestandteile1.1 Ausschreibung und Angebot : Das LV Baumeisterarbeiten ist auf Basis der Eingabeplanung, der zum Zeitpunkt der Ausschreibung vorhandenen Werk-/ Ausführungsplanung der Architekten bzb und der Positionspläne des Büros für Tragwerksplanung IB Bytow erstellt worden.Der Ausschreibung liegen Hinweise auf Planunterlagen, statische Berechnungen, Baugrundgutacheten, Wärme- und Schallschutznachweise, etc. bei.Bei einigen Positionen wird der Ausschreibungstext durch beigefügte Detailausschnitte und Grafiken ergänzt.Fragen zur Ausschreibung sind bis spätestens eine Woche vor Abgabetermin schriftlich, per e-mail an das ausschreibende Büro "pepernik architektur und projektmanagement" zu senden.    e-mail Adresse : USH@pepernik.com Bei offensichtlichen Widersprüchen zwischen LV - Text und Detailverweisen, bzw. beiliegenden Planunterlagen ist der Bieter gehalten, die Widersprüche unverzüglich beim ausschreibenden Büro anzuzeigen und Klärung einzuholen.1.2 Für das Vertragsverhältnis über die auszuführenden Leistungen geltenals Vertragsbestandteile in nachstehender Reihenfolge:     a. Auftragsschreiben     b. Vergabe- und Verhandlungsprotokoll samt Anlage 1 zum Verhand-          lungsprotokoll     c. Leistungsverzeichnis mit allen Vorbemerkungen und Bestandteilen         (verbindlich ist der Wortlaut des LV´s des Auftraggebers)     d. Allgemeine Vertragsbedingungen und Besondere Vertragsbedingungen und     e.    Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)     f. Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB / Teil B und C 2016bzw. in der bei Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung     g. Terminplan des Auftraggebers     h. Angebot des Auftragnehmers (AN)     i. Baurechtliche, gesetzliche und behördliche Vorschriften     j.  BGBEtwaige Änderungen oder Ergänzungen hierzu erfolgen ggf. im Vergabe-Verhandlungsprotokoll oder im Auftragsschreiben und gelten dannvorrangig zu v.g. Auflistung.1.3 Lieferungs-, Montage-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sowiesonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nur beiausdrücklicher Vereinbarung Vertragsbestandteil.2. Vergütung2.1 Nach der Auftragserteilung angezeigte Fehler der Kalkulationssätzeberechtigen nicht zu Nachforderungen.2.2 Alle Angebotspreise sind in Euro und für die Dauer der Bauzeit festangeboten, d.h. Änderungen der Preisverhältnisse (Lohn- undMaterialkosten) finden keine Berücksichtigung.2.3 Falls ein Pauschalpreis vereinbart wird, ist der AN verpflichtet,die seinem Pauschalangebot zugrundegelegten Mengen eigenverantwortlichzu ermitteln. Reichen dazu die vom AG zur Verfügung gestelltenUnterlagen nicht aus, muss er ergänzende Unterlagen vor Angebotsabgabebei dem AG anfordern. Unterlässt er diese Anforderung, kann er sich nachVertragsabschluß nicht darauf berufen, die von ihm zugrundegelegtenMengen seien unrichtig, unvollständig oder überhaupt nicht zu ermittelngewesen. Erklärt der AG auf eine solche Anfrage, dass noch keineMengenermittlungsgrundlagen vorliegen, wird aber dennoch einPauschalvertrag geschlossen, so trägt der AN das Mengenrisiko. Die Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten, sie ist zusätzlichauszuweisen.2.4 "Personaleinweisung"      - entfällt hier.2.5 Die Preise bleiben auch für Nachtrags- und Ergänzungsaufträgeverbindlich; für nicht erfasste Leistungen sind vor Ausführungentsprechende Nachtragsangebote vorzulegen.2.6 Änderungen der Mengen bzw. der Wegfall von Einzelleistungenberechtigen den AN nicht zu Nachforderungen bzw. zur Änderung derangebotenen Einheitspreise2.7 Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, dieAusschreibung im Gesamten oder für einzelne Gewerke aufzuheben bzw.Leistungen frei zu vergeben oder in Eigenleistung zu erbringen. DerAuftraggeber behält sich ferner das Recht vor, Einzelpositionen bzw.Einzelbereiche auch nach Auftragserteilung an den AN aus dem Auftrag zustreichen und gesondert zu vergeben.2.8 Der Bieter verzichtet für die unter den Punkten 2.6 und 2.7aufgeführten Fälle auf jegliche Forderungen z.B. nach Schadensersatzoder entgangenen Gewinn.2.9 Die Abgabe des Angebotes bzw. Pauschalangebotes durch den Bieter ist für den Auftraggeber unentgeltlich, eine Vergütung erfolgt nicht.3. Ausführungsunterlagen3.1 Der AN ist verpflichtet, die für die Ausführung benötigtenUnterlagen und Angaben so rechtzeitig anzufordern, dass Beschaffung,Arbeitsvorbereitung, Beginn und Fertigstellung der Leistungtermingerecht erfolgen kann.3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in eigener Verantwortungrechtzeitig vor Ausführungsbeginn seiner Leistung a. die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicherAusführungsunterlagen, b. die Eignung der vorgeschriebenen Materialien und Konstruktionenunter Berücksichtigung der Örtlichkeiten und des vorgesehenenVerwendungszweckes zu überprüfen und etwaige Bedenken anzumelden.Die Mengen und Texte des Leistungsverzeichnisses sind fürMaterialbestellungen nicht verbindlich.3.3 Bestandspläne     - entfällt hier3.4 Alle den AN übergebenen Zeichnungen, Urkunden und sonstigenAusführungsunterlagen bleiben ausschließliches Eigentum desAuftraggebers, sie dürfen ohne dessen Einwilligung weder kopiert,vervielfältigt oder veröffentlicht bzw. Dritten zugänglich gemachtwerden. Der AG ist berechtigt, die vom AN erstellten Unterlagen für dasbetreffende Bauvorhaben ohne besondere Vergütung zu nutzen; § 3, Ziff. 6VOB/B findet keine Anwendung.Sämtliche Veröffentlichungen über die Bauleistung sind nur mitvorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.3.5 Alle für die von ihm zu erbringenden Leistungen erforderlichenVermessungsarbeiten sind vom AN eigenverantwortlich durchzuführen.Vermessungspunkte sind ausreichend zu sichern, auch wenn diese nichtvom AN hergestellt wurden.Der AG übergibt 2 eingemessene Achsen (längs und quer) und einen Höhenmeßpunkt.Der An fürt während der Bauasführung permanent Höhenkontrollen und Maßkontrollen durch einen von ihm beauftragten Vermesser durch und dokumentiert diese.3.6 BestandsunterlagenDer AN hat mit Abschluss seiner Leistung eine Bestandsdokumentation fürTGA Einbauteile entspr. der Anforderung "TGA Arbeiten für Baumeister", sowie Eignungsnachweise und Zulassungen für alle auch im Rohbau verwendeten Materialien, EInbauteile, etc., nach Sachgebiet geordnet in einem Ordner in 3-facher Ausführung vorzulegen.4. Ausführungsorganisation4.1 Der AN hat spätestens eine Woche vor Ausführungsbeginn einenverantwortlichen Bauleiter/Fachbauleiter zu benennen und mitAusführungsbeginn zu stellen. Daneben hat der AN einen dauernd auf derBaustelle anwesenden und verantwortlichen Vertreter zu benennen, derbevollmächtigt und verpflichtet ist, an den von der Objektüberwachungdes AG einberufenen Baubesprechungen teilzunehmen sowie Anweisungen desAG entgegenzunehmen und ggf. sofort ausführen zu lassen. Der Bauleiterbzw. Fachbauleiter sowie der auf der Baustelle anwesende Vertretermüssen in jedem Fall der deutschen Sprache, insbesondere im fachlichenBereich, mächtig sein.4.2 Der AN hat ein förmliches Bautagebuch täglich zu führen und dem AGwöchentlich einzureichen. Grundlage hierfür ist ein vom AG vorgegebenes Bautagebuch, oder einevom AG freizugebende Vorlage des AN.4.3 Vor Beginn der Ausführung hat der AN das Vorhandensein und die Lagevon Versorgungsleitungen durch Erkundigung bei den Versorgungsträgernsowie durch Einsicht in Kabel- und Leitungspläne festzustellen. DasErgebnis seiner Feststellungen ist bei der Ausführung in eigenerVerantwortung zu berücksichtigen.Hierzu werden dem Bieter Spartenpläne durch den AG kostenfrei zurVerfügung gestellt (pdf - Datei).4.4 Der Platz für die Baustelleneinrichtung wird vom AG entsprechend denvorhandenen Möglichkeiten zugewiesen. Vom AN geplanteBaustelleneinrichtungen oder Änderungen der Baustelleneinrichtungbedürfen stets der Zustimmung des AG. Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über die zur Verfügung stehendenFlächen für Baustelleneinrichtung, Lagerflächen etc. zu informieren undseine Materialdisposition darauf abzustimmen.Ein Vorschlag des AG zu möglichen Baustelleneinrichtungsflächen liegtdem LV als Anlage bei.4.5 Der AN ist verpflichtet, auf den durch den Bauverkehr beanspruchtenöffentlichen und privaten Straßen bzw. Flächen einschließlich derGehwege jegliche Beschädigung oder Verschmutzung durch eigene Fahrzeugeoder Fahrzeuge seiner Lieferanten zu vermeiden bzw. unverzüglich zubeseitigen.Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem AN.4.6 Sofern der AN zur Durchführung seiner Leistung fremde private bzw.öffentliche Flächen anmietet, gehen die Kosten hierfür zu Lasten des AN.4.7 Der AN hat unaufgefordert Ordnung auf der Baustelle zu halten.Abbruchmaterial ist nach Sortierung und ggf. Beprobung unverzüglich vonder Baustelle zu entfernen.Die unmittelbare Umgebung der Arbeitsbereiche ist arbeitstäglich vongroben Materialresten, Schmutz und Schutt zu reinigen.Der Straßenbereich ist bei Verschmutzung durch Transportverkehr des ANbei grober Verschmutzung unverzüglich, ansonsten arbeitstäglich zureinigen.Spätestens nach Aufforderung der Objektüberwachung ist die Baustelleunter Beachtung aller einschlägigen Vorschriften von durch den ANverursachten Schutt und Abfällen zu räumen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG nacherfolgloser Mahnung berechtigt, die notwendigen Maßnahmen durch Dritteauf Kosten des AN durchführen zu lassen.4.8 Der AN trägt die alleinige Verantwortung für die technischeinwandfreie Konstruktion seiner Gerüste und Einrichtungen; vorBenützung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er diese eigen-verantwortlich zu überprüfen.4.9 Der AN ist für die sichere Unterbringung und Verwahrung seinerMaterialien und Geräte selbst verantwortlich. Der AG übernimmtdiesbezüglich keinerlei Haftung. Es ist Sache des AN seine Leistungenvor Beschädigung und Verschmutzung bis zur Abnahme zu schützen. EineBaubewachung ist nicht vorgesehen. Soweit Leistungen des AN durch nachfolgende Arbeiten  andererUnternehmer verdeckt oder unzugänglich werden, ist auf Anforderung desAN  der äußere Zustand seiner Leistung in einer gemeinsamen (mit der OÜdes AG) Niederschrift festzuhalten. (Zustandsfeststellung gem. § 4 Nr.10 VOB/B)4.10 Der AN hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mitseiner Leistung alle erforderlichen Einrichtungen, Anordnungen undMaßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der UVV, "AllgemeineVorschriften" und den für ihn sonst geltendenUnfallverhütungsvorschriften und im übrigen den allgemein anerkanntensicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.Soweit der AG Schutz- und Sicherheitseinrichtungen stellt, werden diesebei der Übernahme gemeinsam abgenommen. Sie sind vom ANeigenverantwortlich zu unterhalten und erforderlichenfalls zu ergänzen.Der AN ha sie nach Abschluss der Arbeiten dem AG ordnungsgemäßzurückzugeben. Vorhandene Schutzabdeckungen, Geländer oder ähnliches,die zur Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden müssen,sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstellen durch anderegeeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden. Zur Überwachung und Koordination der Baustellensicherheit wird vom AGein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) nach  § 3BaustellV eingesetzt. Den Anweisungen des SiGeKo ist unverzüglich Folgezu leisten, die in den Begehungsprotokollen gerügtensicherheitsrelevanten Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.4.11 Ordnet der AG Winterbaumaßnahmen an, die es dem AN ermöglichen,seine Leistungen in der Förderungszeit zu erbringen, so ist der ANverpflichtet, dem AG kostenlos die erforderlichen Stunden- und sonstigenNachweise der von ihm eingesetzten Arbeitnehmer, Maschinen, Geräte undEinrichtungen und Verbrauchsmittel, rechtzeitig vorzulegen.5. Ausführungsfristen5.1 Die im Terminplan enthaltenen Fristen und Termine bzgl.Arbeitsbeginn und Fertigstellung, einschließlich der Einzelfristen undZwischentermine sind Vertragsfristen im Sinne des § 5 VOB/B.5.2 Auf Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, unverzüglich undkostenlos einen detaillierten Arbeitsablaufplan vorzulegen, der dievereinbarten Termine berücksichtigt und diesen mit dem AG abzustimmen.5.3 Wird die Änderung von Ausführungsfristen im Rahmen desGesamtterminplanes erforderlich, so sind neue Vertragstermine zuvereinbaren.6. Verteilung der Gefahr6.1 Für das Bauvorhaben wird vom AG eine Bauwesensversicherungabgeschlossen, der AN schuldet die anteilige Prämie in Höhe von 3,5 0/00der Auftragsumme, im Schadensfall beträgt die Selbstbeteiligung Euro500,00 je Schadensfall. Der Betrag wird ohne besonderen Nachweis von der Schlußrechnungabgezogen.6.2 Anlagen die einer Bedienung und / oder Überwachung bedürfen, sindbis zur Abnahme vom AN eigenverantwortlich zu betreiben.7. Haftung der Vertragsparteien7.1 Der AN hat dem AG auf Verlangen den Abschluß einer nachDeckungsumfang und -höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung und derenAufrechterhaltung während der Bauzeit nachzuweisen. DieMindestdeckungssummen müssen betragen für Personenschäden :                   EUR 2.500.000,00 Sachschäden     :                     EUR 1.500.000,00 Vermögensschäden:                 EUR 1.000.000,007.2  Die Haftung des AN wird durch den Deckungsumfang der Versicherungnicht eingeschränkt.7.3  im Zusammenhang mit der Ausführung der Bauleistung stehende Unfällemit Personen- oder Sachschäden sind vom AN dem AG unverzüglich,spätestens innerhalb von zwei Werktagen schriftlich anzuzeigen.8. Vertragsstrafe8.1 Bei einer vom AN zu vertretenden Überschreitung der imVerhandlungsprotokoll festgelegten bzw. sonstig vereinbartenVertragstermine ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,20% der Auftragssumme je Werktag bei Zwischenterminen, in Höhe von 0,20% der Auftragssumme je Werktag bei Endtermin, höchstens jedoch von 5 % von der Auftragssumme, bzw. nach Maßgabe des Verhandlungsprotokolls fällig. Falls zwischen AG und AN neue Vertragstermine im Sinne von Pkt. 5.1vereinbart werden, bzw. eine vollständige Neuordnung des Terminplaneserfolgt, sind diese Vertragstermine nur dann vertragsstrafenbewehrt wenndies von den Parteien vereinbart wird. Dies gilt nicht bei einer bloßenVerschiebung der Termine nach Ziffer 5.1 aufgrund von Behinderungen; d.h. im Falle von Terminverschiebungen durch Behinderungen sind die sichaus der Behinderung ergebenden, verschobenen Termine automatischvertragsstrafenbewehrt.8.2   Der AG kann den Vorbehalt der Vertragsstrafe bis zur Schlußzahlungerklären.8.2 Auf weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ist dieVertragsstrafe anzurechnen. Dem AG bleibt vorbehalten, den darüberhinausgehenden Schaden als Schadenersatz geltend zu machen.9. Abnahme9.1 Die Leistung des AN muß zwingend förmlich abgenommen werden; für dieDurchführung einer förmlichen Abnahme gilt  § 12 Ziff.4 VOB/B.10. Gewährleistung10.1  Die Gewährleistung richtet sich nach §  13 VOB/B; die Mängelanspruchsfrist beträgt abweichend hiervon allerdings 5 Jahreund 6 Monate , sofern keine längere Frist im Rahmen der Vergabeverhandlung vereinbart wird.10.2  Durch Befristung, Ablauf oder Rückgabe einerGewährleistungsbürgschaft wird die Dauer der vertraglichenGewährleistung nicht berührt.10.3  Für die Dauer der Mängelanspruchsfrist wird eineSicherheitsleistung in Höhe von 5% der geprüften Schlussrechnungssummeeinbehalten. Die Sicherheitsleistung kann durch eine unbefristeteBürgschaft einer vom AG akzeptierten europäischen Großbank bzw.Versicherung abgelöst werden.11. Abrechnung11.1 Die Schlußrechnung mit Massenberechnung ist in prüffähiger Form undin zweifacher Ausfertigung einzureichen.11.2 Teilrechnungen (Abschlagsrechnungen) können für erbrachte undnachgewiesene Leistungengestellt werden, entsprechende Mengenermittlungen sind vorzulegen.11.3 Über die Zulassung von Teil-Schlussrechnungen entscheidet der AG.Bei Teil- Schlußrechnungen sind Netto-BetrÃge anzugeben, diegesetzliche Mehrwertsteuer ist getrennt auszuweisen.11.4 Grundsätzlich werden nur bis maximal 90% der nachgewiesenen undbestätigten Leistung ausbezahlt, dies gilt für Teil-  undZwischenrechnungen. Bei Schlußrechnungen werden 5% alsSicherheitsleistung einbehalten.11.5Der AN bezieht Strom und Wasser für seinen Leistungsbereich bis zurFertigstellung der Rohbauarbeiten (Abschnitt 2 )eigenverantwortlich undauf seine Kosten.Nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten stellt der AN weiterhin dieStrom- und Wasserversorgung für andere und nachfolgende Gewerke bis zurFertigstellung des Bauvorhabens zur Verfügung.Die Verbrauchskosten trägt dann - nach Zwischenabrechnung - der AG zurweiteren Verrechnung mit Ausbaugewerken.12 Stundenlohnarbeiten12.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom AGausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichtespätestens am folgenden Arbeitstag der Objektüberwachung des AG zurAnerkennung vorgelegt werden. Stundenberichte müssen enthalten : - Name und Qualifikation des Ausführenden - Arbeitszeit und Pausen, sowie geleistete Arbeitsstunden - Art der Ausführung - Anordnende Person des AG / OÜ - Planausschnitt mit Darstellung des Arbeitsbereiches, ggf. ergänztdurch Fotos Stellt sich bei späterer Prüfung heraus, dass die im Stundenlohnberechneten Arbeiten bei Vertragsleistungen berücksichtigt sind oder zuderen Nebenleistungen gehören, so werden die Kosten trotzunterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte nicht vergütet.Bei etwaiger Doppelzahlung besteht Rückerstattungspflicht zuzüglichetwaiger Zinsen.12.2 Für evtl. erforderlich werdende Materialien oder Großgeräte dienicht in einer Material- / Geräteliste des LV enthalten sind, soll vorAusführung der Arbeiten eine Vergütung in Anlehnung an dieVertragspreise vereinbart werden.13 Zahlungen13.1 Sämtliche Zahlungen des AG erfolgen unbar durch Überweisung undunter Vorbehalt des Anspruches auf Rückerstattung wegen fehlerhaftertechnischer Übermittlung. Die Berufung auf den Wegfall einerBereicherung ist ausgeschlossen.13.2  Der Auftragnehmer stimmt bereits jetzt zu, etwaig zuvielausbezahlte Rechnungsbeträge an den Auftraggeber zurückzuzahlen.13.3 Für den Fall, dass die Vertragsparteien die Gültigkeit einesZahlungsplanes vereinbart haben, gilt folgendes : Sämtliche Zahlungenerfolgen auf der Grundlage eines Zahlungsplanes, welcher demBaufortschritt zu entsprechen hat. Die Ansätze des Zahlungsplanes müssenprüfbar sein. Ändert sich der geplante Baufortschritt, so ist derZahlungsplan entsprechend anzupassen. Der AN wird einen Zahlungsplan im vorstehenden Sinne ausarbeiten,welcher nach Prüfung durch den AG vereinbart wird. Der Zahlungsplan istvom AN so rechtzeitig zu erstellen, dass er unter Berücksichtigung einesangemessenen Prüfungszeitraumes vor der ersten Rechnungslegung des ANvereinbart werden kann.14. Sicherheitsleistung14.1 Der AN hat dem AG für die Erfüllung seiner vertraglichenVerpflichtungen Sicherheit in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft(Ausführungsbürgschaft) zu leisten. Die Höhe der Bürgschaft beträgt 10%der Auftragssumme, sie kann gegen eine unbefristeteBankbürgschaftsurkunde einer vom AG akzeptierten europäischen Großbankoder Versicherung abgelöst werden.14.2 Stellt der AN eine Vorauszahlungs-, Vertragserfüllungs- oderGewährleistungsbürgschaft, so muss sie von einem in der EuropäischenUnion zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer gestelltwerden. Der AG kann einen vom AN vorgeschlagenen Bürgen ablehnen. DerBürge leistet gegenüber dem AG eine selbstschuldnerische Bürgschaftunter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und derVorausklage, auf die Rechte aus  § 768, § 776 BGB sowie aufHinterlegung. Urkunden über Vorauszahlungsbürgschaften werden aufVerlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile oder dieLeistungen, für die Sicherheit geleistet worden ist, vertragsgemäßeingebaut oder erbracht sind. Urkunden über Vertragserfüllungsbürgschaften werden frühestens nacherfolgter Abnahme auf  Verlangen zurückgegeben und nachdem der AN eineetwa verlangte Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistungsansprüchegeleistet hat.15. Sonstige Vertragsbedingungen15.1 Es sind - als Nachunternehmer -  nur Firmen mit der Ausführung derLeistungen zu beauftragen, die für sämtliche Mitarbeiter gültigeArbeitsgenehmigungen vorweisen können, spätestens bei der Anbotsabgabedie erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen  derBerufsgenossenschaften sowie der Finanzbehörden vorlegen,  sowie dieBezahlung der Mitarbeiter nach den gültigen Tarifverträgen garantieren.15.2 Die Weitergabe von vertraglichen Leistungen ist dem AN mitschriftlicher Zustimmung des AG gestattet. Diese Zustimmung kann mitBedingungen verbunden sein. Vorbehalte des AG gegenüber einzelnenNachunternehmern sind zu berücksichtigen. Verweigert der AG dieZustimmung zu einem bestimmten Nachunternehmer begründet, so hat der ANdiesem Folge zu leisten und einen anderen Nachunternehmer vorzuschlagen.15.3 Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte undNachunternehmer zu verpflichten, die von den zuständigenBerufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungenzu tragen. Schutzausrüstungen hat der AN in ausreichender Anzahl zurVerfügung zu stellen. Für Besuche des AG und seiner Kunden ist Schutzausrüstung entsprechendLeistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.16. Streitigkeiten16.1 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten wird im Rahmen derAuftragserteilung im Vergabeverhandlungsprotokoll festgelegt.17. Schlussbestimmungen, Allgemeine Vertragsbedingungen17.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrerRechtswirksamkeit der Schriftform.17.2 Für den Fall der Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen derAllgemeinen oder Zusätzlichen Technischen Vertragsbestimmungen bleibendie übrigen Bestimmungen gleichwohl gültig.17.3 Mit der Angebotsabgabe erkennt der Bieter bzw. Auftragnehmer die inden Ausschreibungsunterlagen angeführten Vertragsbestandteile alsverbindlich an.
AVB
1 BAUSTELLENEINRICHTUNG
1
BAUSTELLENEINRICHTUNG
BZTV BESONDERE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN________________________________________________Die nachstehenden Zusätzlichen sowie alle sonst im LVenthaltenen Vertragsbedingungen gelten für alle angege-benen Bereiche bzw. Titel des Leistungsverzeichnisses.1. ALLGEMEINE HINWEISE1.1 Diese Vorbemerkungen sind BESONDERE ZUSÄTZLICHETECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig dieAngaben im Leistungsverzeichnis.1.3 Der Bieter bestätigt, daß die aufgeführtenLohnstundensätze unter Beachtung der preisrechtlichenVorschriften ermittelt worden sind und die üblichenBerechnungsmerkmale vollständig beinhalten.Mit den Lohnstundensätzen sind u.a. abgegolten:- Erschwerniszulagen- Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn- Zuschläge für vom Auftragnehmer zu vertretende  Überstunden, Nacht-, Sonn-, Feiertagsarbeit- Entgelt für übliche Wegezeiten- Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld, Personal-  transportkosten, Verpflegungszuschuß,  Übernachtungskosten)- Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen- Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil)- Gemeinkosten der Baustelle- allgemeine Geschäftskosten- vermögensbildende Maßnahmen- Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte- Wagnis und GewinnLeistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dannvergütet, wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart werden.Die Stundennachweise sind täglich zu führen undinnerhalb von drei Werktagen zur Bestätigungvorzulegen.Die vom Auftragnehmer vorgelegten Stundenlohnzettelsind durch den Auftraggeber unverzüglich, spätestensjedoch innerhalb von sechs Werktagen ab Zugang, an denAuftragnehmer zurückzugeben. Diese Frist gilt auch füretwaige Einwendungen, die der Auftraggeber gegen dieLeistungsangaben auf den Stundenlohnzetteln erhebenwill.1.4 Mit den Preisen ist die komplette Leistungabgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder denLeistungsbeschreibungen nichts anderes zum Ausdruckkommt. Das gilt auch für Vermessungsleistungen,soweit sie der Auftragnehmer zur Durchführung seinerLeistungen zu erbringen hat.Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet undgehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung.Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- undBesonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff (VOB/C).Nicht abgegolten sind:- Kosten für das Herstellen der Baufreiheit, wenn es  sich nicht um Nebenleistungen handelt- Kosten für zusätzliche Aufbereitung bauseits  gestellten Materials1.5 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenenLeistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auchdann, wenn der Auftragnehmer selbst nicht bestätigteGegenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowiefür Eventual- oder Alternativpositionen.1.6 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Dasgilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge undEinheitspreis fehlerhaft (z.B. durch Rechen- oderEingabefehler) ist.1.7 Der Auftragnehmer hat die Vereinbarung von Preisenfür nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen vor derAusführung anzubieten; versäumt er dies, setzt derAuftraggeber marktübliche Preise nach billigemErmessen ein, falls es sich um noch nicht beschriebeneLeistungen handelt.1.8 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. DieMehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.1.9 Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in denAbrechnungshinweisen oder im Leistungsverzeichnis nichtanders geregelt ist - die Bestimmungen der DIN 18299 ff(VOB/C).1.10 Die vom Auftragnehmer verwendetenAusführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk desAuftraggebers oder seines Architekten tragen,um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden.Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendetwerden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht vonseiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diesebleiben unberührt.Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind ankeine Form gebunden.Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt derAuftragnehmer an, daß diese RegelungenVertragsbestandteil werden.2. BESONDERE HINWEISE BAUSTELLENEINRICHTUNG2.1 Geltungsbereich und AusführungsgrundlageDer sachliche Geltungsbereich betrifft alleBauleistungen - mit Ausnahme der GewerkeGerüstbauarbeiten,Schalungsarbeiten, Verbau- und Rammarbeiten -, die inder Regel nicht körperlich in das Bauvorhaben eingehen,aber zu seiner Herstellung erforderlich sind.DIN 18299 - Allgemeine Regeln für Bauarbeiten jeder Art- gilt als Grundlage.Soweit vorhanden, sind in den Ländern auch"Richtlinien" für Ausführung und Abrechnung vonBaustelleneinrichtungen zu beachten.2.2 Vorleistungen und BaufreiheitDer Auftraggeber stellt entsprechend den Planunterlagenin Abstimmung mit den Ämtern und Behörden sowie denAuftragnehmern der Rohbauleistungen das Gelände für dieBaustelleneinrichtung in erforderlichem oderentsprechend den örtlichen Gegebenheiten möglichemUmfang zeitweilig zur Verfügung.2.3 Gegenstand der BaustelleneinrichtungSoweit nicht anders beschrieben, umfaßt dieBaustelleneinrichtung den Auf- und Abbau, den An- undAbtransport, sowie die Vorhaltung, Unterhaltung undggf. Reinigung unter anderem für- Baustraßen, Gleisanlagen, befestigte Plätze- Tagesunterkünfte und Baustofflager- Ver- und Entsorgung mit Wasser, Strom, Telefon, Gas,  Wärmeenergie- Baustellenbeleuchtung- Winterbauschutzeinrichtungen- Vormontageplätze, Arbeitsplätze für technologische  Einrichtungen, Baumaschinen u. dgl.- Bauten (auch Baracken, Container, Wohnungen) für  Büros, sanitäre und soziale Zwecke.  Wohncontainer auf dem Baustellengelände sind nicht zugelassen.- Bauzäune, Absperrungen, Verkehrsleiteinrichtungen,  Schutzwände, Behelfsbrücken und -überdachungen,  provisorische Einhausungen- Schutzvorrichtungen für bestehende Baulichkeiten oder  die Umwelt- Bauaufzüge, Kräne, Bautreppen, Rampen- Bauschuttsammel- bzw. Recyclinganlagen2.4 KostenabgrenzungDas Vorlegen eines Baustelleneinrichtungsplanes ist mitden Preisen abgegolten.Konzept mit Angebotsabgabe, endgülltiger BE Plan 1 KW nach Auftragserteilung. Das gilt auch für den Fall, daß mehrere Pläne für unterschiedliche Bauphasenerforderlich sind.In den Preis einzurechnen sind die Gebühren imZusammenhang mit der Baustelleneinrichtung, soweit sienicht vom Auftraggeber zu tragen sind.2.5 AbfallbeseitigungEigenes Rest- und Abbruchmaterial ist vom Auftragnehmerkostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriftenüber die Entsorgung von Sondermüll sind zu beachten.2.6 Verbindung zu anderen GewerkenDie Nutzung der Teile der Baustelleneinrichtung durcheinzelne Auftragnehmer wird im speziellen Teilbauvorhabenbezogen festgelegt.2.7 Allgemeine Angaben zur AusführungVor Einrichten der Baustelle ist einBaustelleneinrichtungsplan zu erstellen und demAuftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Dabei istzu berücksichtigen, daß etwaige Vermessungsarbeiten,insbesondere für Absteckung und Nachprüfung derStraßen-, Wege- und Baugrenzen, nicht behindert werden.Die für die Baustelleneinrichtung zu nutzenden Flächen,Lagerflächen, freizuhaltenden Flächen und dergleichensind im Baustelleneinrichtungsplan unter Angabe desVerwendungszweckes anzulegen.Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus - soweitvorhanden - ist nicht gestattet.Vor Einrichten der Baustelle muss der Auftragnehmer denZustand der an das Baugrundstück grenzenden Gehweg- undFahrbahnbefestigungen sowie der angrenzendenGrundstücksflächen in Anwesenheit der jeweiligenEigentümer feststellen. Darüber ist ein Protokoll zuführen und von beiden Seiten zu bestätigen.Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, daßdie Ver- und Entsorgungsleitungen der Baumaßnahmerechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden können.Nach Beendigung der Bauarbeiten und Beseitigung derBaustelleneinrichtung ist der ursprüngliche Zustandwieder herzustellen.Vorhandene Grenzsteine sind mit Beginn der Arbeiten imZuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen derBaustelleneinrichtung zu sichern.Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer überden Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. (unter- undüberirdisch) zu informieren.Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vomAuftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültigeAnschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben undgeschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer anden Auftraggeber ein Hinweis zu geben,erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
BZTV
1.01 EINRICHTEN DER BAUSTELLE BA1
1.01
EINRICHTEN DER BAUSTELLE BA1
1.02 EINRICHTEN DER BAUSTELLE BA2
1.02
EINRICHTEN DER BAUSTELLE BA2