Blitzschutz, Erdung
Bad Königshofen, NB Finanzamt
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bis
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Weitere Besondere Vertragsbedingungen - WBV 11.1 Rechnungsstellung / Aufmaß Der Auftragnehmer ist angewiesen, die Rechnungen auf Papier einfach im Original mit prüffähiger Aufstellung sowie digital an den Bauherren und zusätzlich parallel in vollständiger Kopie an die rechnungsprüfende Objektüberwachung zu senden. Die Rechnungsadresse des Bauherren ist: Digital: "Erechnungen@stbasw.bayern.de" oder "poststelle@stbasw.bayern.de" Postalisch: Staatliches Bauamt Schweinfurt Postfach 4220 97410 Schweinfurt z.Hd. Hr. Katzenberger - Abteilung L3 Die Rechnungsadresse der Objektüberwachung wird nach Auftragserteilung mitgeteilt. Rechnungen müssen sämtliche handels- und steuerrechtlichen Angaben enthalten. Weiterhin sind auf der ersten Seite der Rechnung anzugeben: - Maßnahmennummer: B62H.E065130001 BAST KÖN - Leistung / Gewerk: Rohbauarbeiten Der Auftragnehmer hat die Abschlagsrechnungen fortlaufend zu nummerieren. Nachträge und Stundenlohnarbeiten sind am Ende der Rechnung separat aufzustellen. Abschlagsrechnungen müssen grundsätzlich kumulativ aufgestellt werden. Bei jeder Abschlagsrechnung ist der vollständige, aktuelle Leistungsstand prüfbar aufzustellen und bisher erhaltene Abschlagszahlungen in Abzug zu bringen. Der Rechnungsstellung ist ein prüffähiges Aufmaß der Leistungen beizufügen. Sie muss mindestens folgende Nachweise enthalten: - Aufmaßpläne mit Zuordnung zu den Einzelberechnungen des Aufmaßes. Die Zuordnung der Aufmaßzeile zu einem Bauteil auf dem Plan muss eindeutig sein. Dies kann z.B. durch eine entsprechende Nummerierung erfolgen. und / oder - Bestätigung des bauleitenden Büros über gemeinsame Feststellung vor Ort ("gemeinsames Aufmaß"), falls Aufmaße vor Ort durchgeführt wurden - vertraglich gesonderte vereinbarte Abrechnungsnachweise 11.2 Erstellen von Zeichnungen und Unterlagen Die Ausführungszeichnungen werden durch den AG als Dateien in digitaler, bearbeitbarer Form (*.dgw; *.dxf) übergeben. Eine erforderliche Planvorlage des AN hat in Abstimmung mit dem AG so rechtzeitig zu erfolgen, dass die vertraglich vereinbarten Ausführungstermine unter Berücksichtigung von Planprüfung und der erforderlichen Lieferfristen eingehalten werden. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen unter seiner eigenen Verantwortung nach dem Vertrag zu erbringen. Dazu gehören auch Werkstatt-/Montagepläne, Bedienungsanleitungen etc. Deshalb werden vom Auftraggeber oder seinem Erfüllungsgehilfen diesbezüglich keine Freigaben, Anerkenntnisse oder sonstige Rechtserklärungen abgegeben. Die Kenntnisnahme des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner vollen Verantwortung und Haftung für die Richtigkeit und vertragsgerechte Ausführung seiner Leistung. Dies gilt auch für etwaige Planfreigaben. In der Regel erfolgt nur eine Prüfung im Hinblick auf die Gestaltung und die technischen Vorgaben. Sofern im Leistungsverzeichnis die Lieferung und Erstellung von Plänen in digitaler Form gefordert ist, sind diese zwingend nach den Vorgaben des Auftraggebers (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung von Layerstrukturen, Planstempel etc.) zu erstellen. Die Anforderungen an Planunterlagen sind mit dem AG abzustimmen. 11.3 Baustellenordnung und Sicherheitsunterweisung Vor Ausführungsbeginn wird bei der Baustelleneinweisung die Baustellenordnung des SiGeKo übergeben. Diese ist vom verantwortlichen Fachbauleiter des AN dem gesamten Baustellenpersonal des AN zu vermitteln und für deren Einhaltung zu sorgen. Eigenverantwortlich hat sich der AN mit dem SiGeKo in Verbindung zu setzen und sich vor Ausführungsbeginn in den SiGe Plan und die Sicherheitsvorkehrungen einweisen zu lassen. 11.4 Übernachtung: Die Übernachtung am Baugrundstück ist nicht gestattet. Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume zu Freizeitzwecken dürfen in der Liegenschaft, in der sich die Baustelle befindet, nicht eingerichtet werden. 11.5 Baustellenbesprechungen Im Vorfeld der Baumaßnahme finden nach Auftragserteilung Besprechungen mit den betroffenen Beteiligten statt. Zur Erfüllung der vertragsmäßigen Ausführung und Leistung führt der Auftraggeber regelmäßige (mindestens wöchentlich)Baustellenbesprechungen durch, an denen der zuständige Bauleiter des AN oder dessen bevollmächtigter Vertreter nach Aufforderung durch die Objektüberwachung (OBÜ) teilnehmen muss. Der bevollmächtigte Vertreter / Bauleiter des AN ist vor Beginn der Ausführungen verbindlich zu benennen. Die Besprechungen werden in der Vertragssprache Deutsch abgehalten. 11.6 Ausführungsfristen / Baufristenplan Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan als Liste oder Balkenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen FB 214.H. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 12 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in digitaler (pdf) Fertigungen zu übergeben 11.7 Baustelleneinrichtungsplan Der dem Leistungsverzeichnisses beiliegende schematische Baustelleneinrichtungs- bzw. Bauphasenplan ( BE-Plan ) des AG mit Eintragung von Zu-/Abfahrten, Aufstellflächen, Standort Sanitäre Anlagen, Büro/Besprechung, Lage Wasser-/Elektro-Kanalanschlüsse, Flächen für die Nutzung der Gewerke bildet die Grundlage für den vom Auftragnehmer auszuarbeitenden Baustelleneinrichtungsplan seiner eigenen Belange und BE. Vom AN ist spätestens 12 Werktage nach Auftragserteilung ein detaillierter BE-Plan vorzulegen in dem alle relevanten Angaben wie z.B. Gerätestandorte - Krane mit Angabe der Schwenkbereiche, Unterkünfte, Lagerplätze, Magazine, Gerüste, Aufzüge, Fundamente, etc. maßstäblich und erkennbar dargestellt sind. Der Baustelleneinrichtungsplan ist mit OBÜ und SiGe-Koordinator abzustimmen / anzupassen und im Fall von Veränderungen bzw. gemäß den Bauphasen fortzuschreiben und unaufgefordert der OBÜ vorzulegen. 11.8 Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber spätestens wochenweise gesammelt am ende der Arbeitswoche zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere: - Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, - Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), - Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, - eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, - Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, - Anlieferung von Hauptbaustoffen, - Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen), - Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, - Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, - Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse Die Bautagesberichte müssen entsprechend alle Angaben wie Stand und Fortschritt der Arbeiten sowie alle bemerkenswerten Ereignisse des Bauablaufes lückenlos enthalten. Es dient als Grundlage für alle Meldungen und Berichte, die über die Bauausführung zu erstatten sind und bildet nach Abschluss der Bauarbeiten einen wichtigen Bestandteil der Bauakten. Bei der Erstellung und Übergabe der Bautagesberichte handelt es sich somit um eine wesentliche Leistungspflicht des AN, die bei Nichterbringung zur Abnahmeverweigerung führen kann. 11.9 Unterlagen zur Ausführung Die für die Ausführung nötigen Unterlagen werden ausschließlich in digitaler Form (PDF; DWG / DXF) übergeben. 11.10 Mängeldatenbank Für das Bauvorhaben wird eine WEB-basierte Mängeldatenbank eingerichtet. Mängelanzeigen werden darüber elektronisch zugestellt, vom AN mit entsprechender Fotodokumentation freigemeldet bzw. durch die örtliche Bauüberwachung Nachfristen gesetzt und wiederum zugestellt. Mängelanzeigen durch den Auftraggeber nach VOB/B §4 (7) und §13  bleiben davon unberührt. 11.11 Abweichung Kurz- und Langtext Sofern Lang- und Kurztext voneinander Abweichen, gilt immer der Langtext. 11.12 Veröffentlichungen Auskünfte an Dritte (z.B. Passanten, Anlieger, andere öffentliche Dienststellen) über den zeitlichen und technischen Ablauf der Baumaßnahme, über betriebliche Dispositionen, ausführungstechnische Einzelheiten u. ä. erteilt alleine der Auftraggeber. Jeder Fragesteller ist dorthin zu verweisen. Dies gilt auch nach Abschluss der Baumaßnahme für die Erteilung von Referenzen oder der geplanten Veröffentlichung in Firmenbroschüren, Internetauftritten etc.. Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
Weitere Besondere Vertragsbedingungen - WBV
Abkürzungen / Glossar In diesem Leistungsverzeichnis verwendete Abkürzungen: AG     Auftraggeber AN     Auftragnehmer OBÜ / OÜ    Objektüberwachung BGR     Berufsgenossenschaftliche Regeln LV     Leistungsverzeichnis EP     Einheitspreis GP     Gesamtpreis FGB     Fachgutachterliche Begleitung VOB     Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen BB     Baubeschreibung SiGeKo     Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator BE     Baustelleneinrichtung W+M    Werk- und Montageplanung des AN
Abkürzungen / Glossar
DIN 18299 / ATV
DIN 18299 / ATV
0. Aufgabe / Gewerk Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, vertreten durch das Staatliche Bauamt Schweinfurt, Abteilung L3, Mainberg Straße 14 in 97422 Schweinfurt, beabsichtigt die Erweiterung des Finanzamts Nürnberg Süd in Form des Neubaus einer Außenstelle in Bad Königshofen i. Grabfeld. Das vorliegende Leistungsverzeichnis behandelt : Gewerk Rohbauarbeiten
0. Aufgabe / Gewerk
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei Ihrer Benutzung Anschrift: 97631 Bad Königshofen i. Grabfeld, Sparkassenstraße 14 und 16. Flurnummer: 416/1 Zufahrt Baufeld: Das Baugrundstück befindet sich in der Mitte von Bad Königshofen im Grabfeld und ist über die Bundesstraße B 279 und Festungsstraße bzw. Sparkassenstraße gut erreichbar. Das Baugrundstück liegt genauer nördlich des Altstadtrings der Stadt Bad Königshofen im Grabfeld, in unmittelbarer Nähe zum Stadtzentrum. Der geplante Neubau umfasst das Grundstück mit den Adressen Sparkassenstraße 14 und 16. Das Areal wird im Westen durch die Sparkassenstraße begrenzt. Nördlich schließt eine Zeilenwohnbebauung mit Adressen an der Dr.-Ernst-Weber-Straße an. Im Osten bildet die Karl-Merz-Straße die Grenze des Baugrundstücks. Im Süden trennt ein Glacis das Baugrundstück von der Festungsmauer am Altstadtring. Das Grundstück ist derzeit unbebaut, nachdem dort bereits vor einigen Jahren das ehemalige Krankenhaus abgebrochen wurde. Der Grundstückszuschnitt orientiert sich entlang der Sparkassenstraße und präsentiert sich in einer annähernd rechteckigen Form. Die Nord-Süd-Ausdehnung beträgt eine Länge von ca. 67 Metern, die West-Ost Ausdehnung liegt bei ca. 60 Meter. Die Gesamtfläche des zur Verfügung stehenden Baugrundstücks beträgt etwa 4.000 m². Das Gelände des Baugrundstücks weist ein Gefälle von Norden nach Süden von etwa 1,0 m über die gesamte Grundstückslänge auf. In West-Ost-Richtung beträgt der Höhenabfall rund 0,5 m. Der Bereich der Baustelle (Baustelleneinrichtungsfläche) befindet sich im Grundstücksinneren und orientiert sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze, an welcher später der Parkplatz entsteht. Das Gebäude befindet sich hiervon westlich entlang der Sparkassenstraße. Zufahrt: Die Erschließung des Baugrundstücks sowie der Baustelleneinrichtungsfläche erfolgt über die nördliche Zufahrt an der Sparkassenstraße, in unmittelbarer Nähe zum Kreuzungsbereich mit der Dr.-Ernst-Weber-Straße. Ausfahrt: Die Ausfahrt des Baugrundstückes erfolgt in südlichen Bereich des Baugrundstückes ebenfalls auf die Sparkassenstraße. Somit müssen die Baustellenfahrzeuge auf dem Grundstück nicht wenden und können in einem Zug durchfahren. Bauzaun und Sicherung: Der Bauzaun zur Baustelle ist immer geschlossen zu halten, für z.B. Zu-/ Abgänge erforderliche Öffnungen des Bauzauns sind während der Öffnung immer durch Anwesenheit von Mitarbeitern des AN abzusichern. Danach sind die Öffnungen wieder ordnungsgemäß zu schließen. Es dürfen keinesfalls unbefugte Personen die Baustelle betreten.
0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen,
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die den neuesten technischen Vorschriften und den Auflagen hinsichtlich zulässiger Immissionswerte genügen. Alle geltenden umweltrelevanten Anforderungen hinsichtlich Lärm und Staub sind einzuhalten. Klimatische Bedingungen, Erschwernisse: Die klimatischen Bedingungen entsprechen der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld (PLZ. 97631). Aufgeführte Angaben zum Bauablauf geben eine Übersicht zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen nach Jahreszeit und etwaig zu erwartenden Erschwernissen aufgrund von Witterungsverhältnissen zur Berücksichtigung bei der Kalkulation der Leistungen und der vorzusehenden Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers - der Auftraggeber hat diesbezüglich keine Maßnahmen vorgesehen. Die klimatischen Bedingungen im Ausführungszeitraum (siehe auch / vergleiche auch) Formblatt 214.H sind zu beachten, Erschwernisse sind dem Titel "Baustelleneinrichtung" zu entnehmen. Die Baustellenöffnungszeiten werden festgelegt auf Regelöffnungszeiten: Montag bis Freitag von 7:00 bis 20:00 Uhr Nach Erfordernis und Rücksprache mit Bauherr und Objektüberwachung kann gestattet werden, dass auch an Samstagen von 7:00 bis 16:00 Uhr gearbeitet wird. Ausnahmeregelungen sind in Abstimmung möglich. Arbeiten nachts bzw. an Sonn- und Feiertagen (Feiertage Bayern) sind nur in Abstimmung und eigenverantwortlicher Klärung und Anmeldung mit den zuständigen Behörden möglich.
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlage, z.B. auch Anzahl und Höhe der Geschosse Es handelt sich nach Art.2 (3) BayBO um ein Gebäude der Gebäudeklasse 5, sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. Es handelt sich NICHT um einen Sonderbau. Funktion: Das neue Verwaltungsgebäude soll zukünftig ca. 63 Arbeitsplätze beherbergen. Die (Büro-)Arbeitsplätze verteilen sich auf die Geschosse Erdgeschoss, 1.Obergeschoss und 2.Obergeschoss. Im 3. Obergeschoss liegt ein Technikraum und die Lüftungszentrale. Das Technikgeschoss springt von dem Attikarand über dem 2. Obergeschoss in die Gebäudemitte zurück. Das Gebäude wird als nicht öffentlich zugängliches Gebäude geplant, es ist kein Besucherverkehr zu erwarten. Der Haupteingang liegt an der Sparkassenstraße am Süd-Westlichen Gebäudeeinschnitt, ein zweiter Eingang befindet sich in die Kubatur eingeschnitten an der Nord-Östlichen Gebäudeecke zum nicht öffentlichen Parkplatz. Die Grundrissorganisation ist in ihrer Einfachheit effizient, übersichtlich und der Bauaufgabe angemessen. Die überwiegend der Büronutzung dienenden Räume sind um einen Erschließungskern und das Foyer ringförmig organisiert. Oberhalb des Foyers verbindet ein offenes Atrium mit Oberlicht die Geschosse. Erdgeschoss: Poststelle, Datenmüllraum, Sozialräume und Teeküche, Sanitätsraum, Büroarbeitsplätze für RB-Stellen und Anwärter, Räume für die Altregistratur, Nebenraumzone mit Sanitärräumen, Putzmittelraum, Papierlager sowie ein Technikbereich (HAR Elektro mit Räumen für SiBel und BMA, HAR TW, HAR HLS) 1. Obergeschoss: Büroräume Sachgebietsleiter, Büroräume Sachbearbeiter, Subsystemverwalter und Serverraum, Nebenraumzone mit Kopierraum, Putzmittelraum und Sanitärräumen. 2. Obergeschoss: Büroräume Sachgebiets- und Amtsstellenleiter, Büroräume für Sachbearbeiter, EDV-Unterrichtsraum, Besprechungsräume mit angrenzendem Stuhllager, Nebenraumzone mit Kopierraum, Putzmittelraum und Sanitärräumen. 3. Obergeschoss: T-WR-Raum (Technik-Wechselrichter) und Lüftungszentrale mit RLT-Gerät. Energiestandard: Es wird der Passivhausstandard (Classic) angestrebt, jedoch ohne Zertifizierungsmaßnahmen /-verfahren. Gebäudeabmessungen: Der geplante Neubau gliedert sich wie folgt: - Form / Kubatur: rechteckige Gebäudekubatur mit eingeschnittenen Eingangsbereichen über die Gebäudeecken Nord-Ost zum Parkplatz sowie Süd-West zur Sparkassenstraße. Über dem 2. Obergeschoss sowie über dem 3. Obergeschoss werden die Dachdecken als Flachdecken mit Gefälledämmung ausgeführt. - Baukörperabmessungen: ca. 40 x 20 m, mit Abmessungen einzelner Fassadenlängen von: Achse Nord - Süd = ca. 39,97 m Achse West - Ost= ca. 19,97 m - Technikgeschoss Abmessungen: ca. 17,28 m (Nord- Süd) x 8,40 m (West - Ost) Gebäudehöhen (bezogen auf EG +-0,00): Dachrand über 2. OG = ca. 11,24 m. ü. OKFFB EG Dachrand über 3. OG = ca. 15,03 m. ü. OKFFB EG - Anzahl Vollgeschosse: 3, kein Kellergeschoss und zurückspringendes Dachgeschoss. Das zurückspringende Dachgeschoss gilt nicht als Vollgeschoss/Aufenthaltsräume. - EG 00 Geschosshöhe (roh*): 3,53 - 3,56 m - OG 01 Geschosshöhe (roh*): 3,50 m - OG 02 Geschosshöhe (roh*): 3,511 - 3,566 m - OG 03 (Technikgeschoss) Geschosshöhe (roh*): 4,11 - 4,135 m * Geschosshöhe (roh) = OKBP / OKRD bis OKRD von Geschoss darüber - +/- 0,00  = 278,75 ü. NN = Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss - OK-Bohrebene / Bohrpfähle = -0,66 m - OK-Planum Baugrube "Bereich Bodenplatte" = -1,31 m - OK-Planum Baugrube "Bereich Aufzugsunterfahrten" = -2,40 m - Höhe oberste Fußbodenoberkante über Gelände: +10,53 m - Höhe oberste Fußbodenoberkante eines Vollgeschosses: +7,00 m - Höhe Attika Bürokörper: +11,24 m - Höhe Attika Technikaufsatz: +15,03m Rauminhalte / Flächen nach DIN 277 - Bruttogrundfläche, BGF: 2.422 m² - Bruttorauminhalt, BRI: 10.009 m³ - Nutzfläche: 1.339,50 m² - Technikfläche: 167,80 m² - Verkehrsfläche: 489 m² - Dachneigung: Flachdach Bauweise: Das Verwaltungsgebäude wird in Holzbauweise und teilweise Stahlbeton-Massivbauweise (Ortbauweise) errichtet, seine wesentlichen Bauteile gliedern sich wie folgt: - Gründung: Stahlbetonbodenplatte 45 cm stärke, (Aufzugsunterfahrt 25 cm) Bodenplatte unterseitig eingebunden in Bohrpfahlgründung, unter Bodenplatte Schaumglasdämmschotterschicht 60 cm verdichtet. Zwischen Bodenplatte und Schaumglasdämmschotter 5 cm Sauberkeitsschicht. - Bodenbeläge: Zement- und Epoxidharzbodenbeschichtungen auf Bodenplatte, Zementbodenbeschichtung auf Estrich, Fliesen / Linoleum / text. Bodenbelag / Betonwerkstein. - Außenwände tragend: BSH-Holzaußenstützen als Tragsystem (14/14 cm), nicht tragende BSH-Wandscheiben als Ausfachung zwischen Stützen als Brüstungen, über Stützen Unterzüge. In Teilbereichen tragende BSH-AW-Scheiben. Die Außenwände EG bis 2.OG haben eine Rohdicke von 14 cm. Stahlbeton-Außenwände für den Treppenhauskern 25 cm und innenseitig mit Sichtanforderung (in Sichtbeton SB3). Das Technikgeschoss wird mit 16 cm starken BSH-Wandschreiben eingehaust. - Außenwände Bekleidung unterirdisch: Bitumenbahn als Gleitlage, Perimeterdämmung als PU/XPS-Dämmung 160 mm / 140 mm / 120 mm, Bitumendeckabstrich, Noppenbahn / Schutzvlies. - Außenwände Bekleidung oberirdisch: Vertikale Holzbretter-Fassade, vorgehängt hinterlüftet, Holzfaserdämmplatten mit 32 cm stärke (24 + 8 cm). Technik: Alucobond-Platten auf UK sowie möglichst großflächig Fassaden-PV-Module als Fassadenhaut. - Außenwände Bekleidung innen: EG und schalltechnisch sensible Räume in den OGs (Leitungszimmer, Stellv. Leitung, Besprechungsräume und EDV-Unterrichtsraum): GK-Vorsatzschale. Ansonsten BSH-Außenwände auf Sicht. - Außenwände Fenster und Türen: Holz-Aluminium-Fenster, Aluminium/ Stahlrahmentüren mit Glasfüllungen für Eingänge. Technikgeschoss: Stahlbechtüren. - Außenwände Sonnenschutz: textil-Markisen nach Angabe Bauphysik. - Innenwände tragend: Stahlbetonwände 25 cm in Sichtbeton SB3 / SHK3 und SB2 / SHK2 für Erschließungs- und Nebenraum-/ Sanitärkern, tragende BSH-Flurwände in 16 cm Stärke. - Innenwände nichttragend: Trockenbauwände, KS-Mauerwerk 11,5 - 15 cm - Innenwände Bekleidungen: Trockenbauvorsatzwände gespachtelt und gestrichen, Fliesen, Holzverkleidungen - Innenwände Türen Fenster: Holztüren mit Holzumfassungszargen, Aluminium-Rohrrahmentüren, ein Holz-Sichtfenster. - Deckenkonstruktion: Stahlbetondecke 25 cm für Erschließungs- und Nebenraumkern. BSH-Deckenplatten 22 cm für umlaufende Bürozone und Atrium. - Deckenbeläge: schwimmender Estrich, in den meisten Bereichen als Heizestrich mit Vorrichtung für Kühlung, Betonwerksteinfliesen für Erschließungsbereiche, Fliesen für Sanitärbereiche und Linoleum für Büronutzung und Nebenräume. - Treppenbeläge TRH-Nord: Winkelstufen aus Betonwerkstein / Terrazzo-Beton // Treppenbeläge Atriumstreppen: textiler Bodenbelag - Deckenbekleidungen: abgehängte Akustikgipsplatten mit Quadratlochung 18/8, Gipskartondecken abgehängt, in Teilbereichen (Fluchtweg) mit Brandschutzanforderung. - Treppen und Treppengeländer: TRH-Nord: Fertigteil-Treppe, Wangenstärke = 20 cm zzgl. Stufen, Konstruktive Angaben gem. TWP. Treppengeländer als Flachstahl-Geländer. TRH Foyer: Stahlwangentreppe, Konstruktion gem. Tragwerksplanung. Treppengeländer als BSH-Scheibe mit 12 cm Stärke. - Dachkonstruktion: BSH-Dachdecke 22 cm ü. 2.OG und ü. RLT-Raum im 3.OG, über TRH-Kern als 25 cm starke STB-Ortbetondecke. - Dachbeläge: Dampfsperre, Grunddämmung PU 10 cm, Gefälledämmung EPS im Mittel 22, Bitumenbahnabdichtung 2-lagig wurzelfest, Schutzlage/ Wasserspeicherelemente/ Dränmatte, Extensivsubstrat, Vegetation (Aufbau ab Abdichtung durch Freianlagenplanung) - Baukonstruktive Einbauten: Rollregale, Schrankwände, Teeküchen, Haustechnik Heizung Wärmeversorgung über Fernwärme mit zentraler Übergabestation im EG. Beheizung der Aufenthaltsräume über Fußbodenheizung, ausgenommen Registratur und Rechnerraum; dort sowie in WC-Bereichen und Stuhllager Heizkörper. Fußbodenheizungsverteiler in bauseits vorgesehenen Schrankzonen (Schnittstelle Hochbau). Anlage für spätere Kühlfunktion über Flächenheizung vorgerüstet. Kälte Kühlung des Rechnerraums im 1. OG über Split-Klimagerät. Erforderliche Leitungsführungen und Durchdringungen sind zu berücksichtigen. Lüftung Zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung zur Versorgung der Aufenthaltsräume, WC-Bereiche und Technikräume. Aufstellung des RLT-Geräts in einer Technikeinhausung auf dem Dach (Schnittstelle Hochbau). SiBe-Raum mit dezentralem Lüftungsgerät. Erforderliche Schächte, Durchbrüche, Aussparungen und Revisionsmöglichkeiten sind vorzusehen. Sanitär Trinkwasser- und Schmutzwasserinstallation gemäß Fachplanung. Grundleitungen unter der Bodenplatte. Bodenabläufe in Technikräumen sowie ausgewählten WC-Bereichen. Dezentrale Warmwasserbereitung über elektrische Durchlauferhitzer. Erforderliche Installationsschächte, Vorwandbereiche und Durchführungen sind zu berücksichtigen. Technische Dämmung Dämmung sämtlicher Heizungs-, Trinkwasser-, Abwasser- und Lüftungsleitungen gemäß gesetzlichen und technischen Anforderungen. Elektrotechnik Stromversorgung über zentrale Hauptverteilung. PV-Anlagen auf Dach- und Fassadenflächen. Unterverteilungen in allen Geschossen. Leitungsführung über Trassen, Schacht- und Installationsbereiche. Sicherheitsbeleuchtung, Blitzschutz- und Erdungsanlage. Erforderliche Leitungswege, Installationszonen und Durchdringungen sind vorzusehen. Fernmeldetechnik Brandmeldeanlage, Datennetz, Personenrufanlage, Hörschleifen sowie Türsprechstellen. Erforderliche Technik-, Schrank- und Leitungsbereiche sind zu berücksichtigen. Aufzug Personen- und Krankentragenaufzug im offenen Foyer mit Haltestellen in EG, 1. OG und 2. OG. Schacht, Grube, Überfahrt sowie sämtliche Anschlüsse gemäß Fachplanung. Gebäudeautomation Zentrale Gebäudeautomation zur Steuerung und Überwachung der Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär-, Kälte- und Elektrotechnik. Raumsensorik in Aufenthalts- und Besprechungsräumen. Erforderliche Installations- und Verkabelungswege sind vorzusehen. Feuerlöschanlagen Ausstattung mit tragbaren Feuerlöschern gemäß Brandschutzkonzept. Keine trockene oder nasse Feuerlöschleitung erforderlich. Winterbaubeheizung Temporäre Beheizung der Witterungsschutz-Einhausung während der Ausbauphase zur Sicherstellung der erforderlichen Verarbeitungstemperaturen.
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlage, z.B. auch
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen Die Zufahrt zur BE-Fläche erfolgt über die Sparkassenstraße am nordwestlichen Grundstückseck. Die Baustellenausfahrt erfolgt ebenfalls an der Sparkassenstraße am südwestlichen Grundstückseck. Siehe hierzu auch Punkt 0.1.1. Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung, davon abweichend wird die Höchstgeschwindigkeit auf 5 km/h festgelegt. Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen mit Einweiser erlaubt. Die Zufahrten und die BE Fläche sind überwiegend in aufgeschotterter Form befestigt. Die unterschiedlich geregelte Ein- und Ausfahrt ermöglicht für LKW eine Wendeschleife bzw. einfache Durchfahrt ohne Notwendigkeit zu Wenden. Es ist auf Grund der Zufahrtsgröße und der eingeschränkten Wendemöglichkeiten darauf zu achten, welche dem Bauablauf des AN behilflichen / erforderlichen Geräte / Maschinen zum Einsatz kommen. Die Arbeiten Anderer auf der Baustelle dürfen durch den AN nicht behindert werden. Rückstauungen außerhalb des Baustellenbereichs oder in öffentlichen Verkehrswegen sind zu verhindern. Bei Eingriffen in die Flächen außerhalb des Grundstücks hat der AN Rohbau alle erforderlichen Maßnahmen für Verkehrsregelung bei dem jeweiligen Straßen- bzw. Tiefbauamt zu beantragen, zu veranlassen und fachgerecht durchzuführen. Straßensperrungen und Verkehrsregelung sind vom AN Rohbau eigenverantwortlich vorzunehmen und zusätzlich im Vorfeld mit der OBÜ abzustimmen. Der Leistungsaufwand für die Beantragung der verkehrsrechtlichen Genehmigung sowie die Kosten der Genehmigung wird nicht besonders vergütet und ist bei der Kalkulation der einzelnen Positionen im Leistungsverzeichnis zu berücksichtigen. Die Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge im Bereich des Baufeldes sind freizuhalten. Bau- und Lieferfahrzeuge dürfen nicht außerhalb der gekennzeichneten Flächen im öffentlichen Straßenbereich geparkt werden. Private PKW der Baustellenmitarbeiter dürfen nicht in den Bereich des Baufeldes einfahren. Die OBÜ behält sich vor, zu melden, nicht autorisierte Fahrzeuge kostenpflichtig abschleppen zu lassen.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle,
0.1.5 Für Verkehr freizuhaltende Flächen Grundlage der Baustelleneinrichtungs- und Verkehrsplanung bildet der beiliegende BE-Plan des Architekturbüros. Grundsätzlich ist die BE des AN mit der örtlichen Bauleitung vor Ausführung ebenso wie relevante Änderungen abzustimmen. Um weiterhin eine Zufahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr zu ermöglichen hat der AN Sorge dafür zu tragen, dass die Feuerwehr die Baustelleneinrichtungsfläche ungehindert queren kann, ohne dass hierfür eine separate Aufforderung erforderlich wird. Der AN hat Sorge dafür zu tragen, dass der Zufahrtsweg der Feuerwehr über die "Sparkassenstraße" nicht durch die Arbeiten des AN blockiert werden und ein Passieren / Befahren der Straße jeder Zeit möglich ist. Die Zufahrtswege der Feuerwehr sind im BE-Plan des Rohbauers kenntlich zu machen. Die Zu- und Abfahrt muss für den etwaigen Einsatz von Rettungs- / Feuerwehrfahrzeugen jederzeit frei sein. Die öffentlichen Straßen müssen jederzeit frei bleiben. Die Baustelle darf nur über die gekennzeichneten Zu-und Ausgänge kontrolliert betreten werden. Wege für den Personen- bzw. Fahrzeugverkehr auf der Baustelle dürfen nicht durch Bauarbeiten beeinträchtigt werden. Notwendige Veränderungen der Wegführung bedürfen der Abstimmung mit der OBÜ. Das Warten von Baustellenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nach Vorgabe der Behörden untersagt. Für Verkehr freizuhaltende Flächen: -    Die Zu- und Abfahrt muss für den etwaigen Einsatz von Rettungs- /     Feuerwehrfahrzeugen jederzeit frei sein. Die öffentlichen Straßen     müssen jederzeit frei bleiben. -    Aufrechterhaltung von Zufahrten zu Nachbargrundstücken:     Die Feuerwehr-, Hof- und TG- Zufahrt der Nachbarn (inkl.     Betriebsgebäude) sind freizuhalten.
0.1.5 Für Verkehr freizuhaltende Flächen
0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen, z.B. Montageöffnungen Montageöffnung / Einbringöffnung RLT-Raum: Durch den AN Holzbau ist eine Montageöffnung in der Dachdecke über der Lüftungszentrale herzustellen, die der späteren Einbringung von Geräten, Maschinen, Baustoffen etc. in das 3. OG dient. Die Öffnung ist in Form einer Einbringöffnung mit abnehmbarer BSH-Deckenscheibe herzustellen, näheres siehe entsprechende Positionen im LV. Die Öffnungen in der Decke muss mindestens folgendes lichtes Maß aufweisen: 5,20 x 3,00m. Die Montage des Fertigteildeckels / Schließung des Einbringschachtes hat durch den AN (Holzbauer) zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen (nach dem erforderliche Maschinen / Geräte der Haustechnik und anderer Fachbereiche eingebracht wurden, die nicht über andere Öffnungen einbringbar sind). Der AN hat davon auszugehen, dass dieser Zeitpunkt auch nach Abzug / Räumung seiner Baustelleneinrichtung stattfinden kann. Erdrampe Baugrube: Der Zugang in die Baugrube erfolgt über eine Erdrampe, die vom Gewerk Rohbauarbeiten im Zuge der Erdarbeiten hergestellt wird. Der AN (Rohbauarbeiten) hat diese im Rahmen seiner Arbeiten zurückzubauen. Zugang zum Gebäude / Gebäudeabschnitte: Der Zugang zu dem Gebäudekörper erfolgt vorrangig über den nordöstlichen Gebäudezugang (über den Parkplatz). Die Geschosse werden wie folgt erschlossen: - Treppenhaus Nord: EG bis 3.OG - Treppe im Foyer: EG bis 2.OG Baustellenaufzüge: Für das Gewerk Rohbauarbeiten ist keine Leistung vorgesehen / wird nicht bereitgestellt durch den AG. Anlieferungen: Anlieferungskoordination und Entgegennahme von Materialien ist durch den Auftragsnehmer entsprechend des Baufortschritts seiner Leistungen sinnvoll vorzunehmen. Materiallagerung innerhalb Gebäude: Ein Lagern der gesamten Materialien im Gebäude ist nur in Abstimmung mit der OBÜ gestattet um Brandlasten zu vermeiden und andere Gewerke nicht zu behindern. Materialtransport: - Keine Maßnahmen durch den AG vorgesehen, Fremdgrundstücke, Gebäude , genutzte Freiflächen und öffentliche Verkehrsflächen / Verkehrswege dürfen nicht mit Lasten überschwenkt werden.
0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von
0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingung für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser Energieanschlüsse: Anschlüsse für 230V / 400 V sind vor Ort vorhanden Wasseranschlüsse: 1/2 Zoll in ca. 50 m Entfernung Anschlüsse und deren Verbrauch stehend dem AN kostenlos zur Verfügung, Zwischenzähler sind nach Angaben des AG zu setzen. Anschlüsse für Geräte, Maschinen und sonst. Hilfsmittel, die Energie oder Wasser benötigen wie z.B. Kabel, Leitungen, Schläuche, Kabeltrommeln, Scheinwerfer etc., sind vom AN bereitzustellen und werden nicht gesondert vergütet. Der Auftraggeber stellt Baustellenanschlüsse in gebräuchlicher Ausführung innerhalb des eingezäunten Bereiches / Baufeldes zur Verfügung. Notwendige Kautionen sind durch den AN zu zahlen. Der AN hat im Vorfeld seiner Arbeiten etwaige Nutzungsbedingungen mit den Spartenträgern abzustimmen und zu dokumentieren. Die Verbrauchsgebühren für Strom, Wasser und Sanitärabwasser werden vom Auftraggeber übernommen. In den Regelungen nicht berücksichtigt sind Verbrauchsgebühren für Baustellenunterkünfte des Auftragnehmers. Zuleitungen von den zur Verfügung gestellten Anschlüssen zu den Arbeitsbereichen des AN sind vom AN im Rahmen der eigenen Baustelleneinrichtung zu erbringen. Der AN verpflichtet sich bei Nutzung zur Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und der Obliegenheit aus der Betriebshaftpflicht. Entsteht einem Dritten ein Schaden aufgrund eines Versäumnisses im Umgang mit den Versorgungsanschlüssen, so ist der Verursacher der Firma, die die Versorgungsanschlüsse gestellt hat, gegenüber zum Ausgleich für dessen eventuelle Inanspruchnahme durch den Dritten verpflichtet. Baustrom Für die Stromversorgung während der Baumaßnahme werden 4 Baustromverteiler im Gebäude (EG, 1.OG, 2.OG, Technikdach), ein Baustromverteiler für die Container und ein Kranverteiler errichtet. Folgende Anschlussmöglichkeiten bestehen bei den Baustromverteilern/Containerverteiler: 2 x CEE 32A   ·    2 x CEE 16A   ·    6 x Schuko 16A Folgende Anschlussmöglichkeiten bestehen beim Kranverteiler: 1 x CEE 63A   ·    1 x CEE 32A   ·    2 x CEE16A   ·    6 x Schuko 16A Baubeleuchtung Die Flurbereiche und Treppenhäuser werden während der Baumaßnahme durch Feuchtraum-Langfeldleuchten beleuchtet. Die Beleuchtung wird stockwerksweise mittels Ausschalter im Treppenhaus beleuchtet. Der Außenbereich wird mittels LED-Strahler beleuchtet. Bauwasser Bauwasserentnahmestellen werden im Zuge der Baustelleneinrichtung durch den AN Rohbau erstellt. Abwasser: Während der Bauzeit anfallendes Bauabwasser ist ordnungsgemäß zu sammeln, abzuleiten und zu entsorgen. Eine Einleitung in die Kanalisation darf nur gemäß den geltenden Vorschriften und behördlichen Auflagen erfolgen. Erforderliche Einrichtungen zur Reinigung und Rückhaltung des Bauabwassers sind durch den Auftragnehmer vorzuhalten. Alle hierfür entstehenden Kosten sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.
0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingung für das
0.1.8 Lage und Ausmaß der dem AN für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume Grundlage der Baustelleneinrichtungsplanung bildet die beiliegende Skizze des Architekturbüros. Grundsätzlich ist die BE des AN mit der örtlichen Bauleitung vor Ausführung ebenso wie relevante Änderungen Dieser abzustimmen. Die abschließende Flächenaufteilung erfolgt durch die örtliche Bauleitung unter Berücksichtigung der Belange aller auf der Baustelle tätigen Gewerken. Die Lagerflächen auf der BE-Fläche sind mit der Bauleitung und anderen Gewerken abzustimmen. Eine Nutzung von öffentlichen Flächen ist Seitens des Auftraggebers nicht vorgesehen und muss, falls durch den Auftragnehmer gewünscht vom Auftragnehmer eigenverantwortlich mit den Behörden abgestimmt werden. Im Gebäude sind keine Flächen vorgesehen, kurzzeitige Lagerungen sind abhängig vom Baugeschehen möglich, es besteht eine eingeschränkte Belastungsmöglichkeit, geg. muss die Nutzung mit dem Tragwerksplaner geklärt werden. Die Nutzung von Lagerflächen im Gebäude muss immer von der Objektüberwachung vorab freigegeben werden. Der AN Rohbau erstellt für die Objektüberwachung und die Ausbaugewerke folgende Containeranlagen und hält diese vor: Sanitärcontainer Sanitärcontainer werden entsprechend der Belegungsstärke der Baustelle zur Verfügung gestellt. Lagerflächen BE-Fläche Lagerflächen sind im Bereich der BE möglich, in Abhängigkeit der möglichen Flächen werden diese mit den anderen Gewerken abgestimmt und durch die OBÜ zugewiesen. Lagerflächen im Gebäude Lagerflächen im Gebäude sind möglich, in Abhängigkeit der möglichen Flächen werden diese mit den anderen Gewerken abgestimmt und durch die OBÜ zugewiesen. Es besteht eine eingeschränkte Belastungsmöglichkeit, geg. muss die Nutzung mit dem Tragwerksplaner geklärt werden.Gelagerte Materialien sind auf Verlangen der OBÜ ohne Vergütungsanspruch umzusetzen wenn der Bauablauf dies erfordert. Lagerflächen öffentliche Flächen Eine Nutzung von öffentlichen Flächen ist seitens des Auftraggebers nicht vorgesehen und muss, falls durch den Auftragnehmer gewünscht vom Auftragnehmer eigenverantwortlich mit den Behörden abgestimmt und anfallende Gebühren selbst entrichtet werden.
0.1.8 Lage und Ausmaß der dem AN für die Ausführung
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenuntersuchungen siehe beiliegendes Bodengutachten / Geo- und umwelttechnischer Bericht
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen siehe beiliegendes Bodengutachten / Geo- und umwelttechnischer Bericht
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften Geltende Vorschriften und behördliche Auflagen mit Anzeige- und Erlaubnispflichten zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und Gewässer sind zu berücksichtigen, insbesondere Stoffe aus Reinigungs- und / oder Spülvorgängen und Erdöl sind vom Auftragnehmer zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei der Planung, Umgang mit Gefahrstoffen, ist eine Prüfung auf Ersatzstoffe durchzuführen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Sicherheitsdatenblätter und die dazugehörigen Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten und der Bauleitung und dem SiGe Koordinator in Kopie zu übergeben. Für den Einbau von Bodenmaterial sind Analysen nach der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) für die  Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vorzulegen. Das einzubauende Bodenmaterial hat eine Qualitätsstufe BM-0/ BM-0* einzuhalten und muss für eine Z0 Einbaukonfiguration zulässig sein (<10% mineralische Fremdbestandteile). Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der AN hat die Arbeiten so auszuführen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt ausgeschlossen ist. Verwiesen wird hier nur exemplarisch auf die Bereiche Lärmschutz und Grundwasserschutz. Staubschutz Rohbau und Ausbau besondere Anforderungen zum Staubschutz - Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen - möglichst vollständige Erfassung und gefahrlose Entsorgung von Stäuben an der Entstehungsstelle - Verwendung von Maschinen und Geräten mit einer wirksamen Absaugung - Anwendung von Feucht- und Nassverfahren oder saugenden Verfahren zur Beseitigung von Stäuben - Verwendung von Einrichtungen zum Abscheiden und Erfassen von Stäuben, die dem Stand der Technik entsprechen - regelmäßige Wartung und Prüfung der Einrichtungen - Verhinderung der Ausbreitung des Staubes auf unbelastete Arbeitsbereiche soweit technisch möglich - Vermeidung von Ablagerungen
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B. Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN ABFALL (Stand 17.08.2023) 1    Behandlung von Bauschutt, Bodenaushub, Baustellenabfällen 1.1.   Allgemeines Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die sich aus Abschnitt 4.1.11 der ATV DIN 18 299 ergebende Verpflichtung des Auftragnehmers (AN) durch nachstehende Regelung nicht eingeschränkt wird. Es gelten: -    das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) -    die Ersatzbaustoffverordnung (EBV), -    die Deponieverordnung (DepV) und -    die Bodenschutzverordnung (BBodSchV) uneingeschränkt. Das Abbruchmaterial ist nach Werkstoffen zu trennen. Die Abbruch-/Aushubarbeiten sind so durchzuführen, dass anfallendes Material zu einem möglichst hohen Prozentsatz wiederverwertet werden kann. Boden, Materialien und Stoffe sind daher zwingend bestmöglich zu separieren. Sowohl für nicht gefährliches als auch für gefährliches Abbruchmaterial / Bodenaushub ist zu beachten: (1)  Die Abfallhierarchie gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist zwingend einzuhalten. (2)  Der Auftragnehmer (AN) wird Abfallerzeuger und Besitzer aller anfallenden Bau- und Abbruch-  Abfälle sowie der Bodenaushubmaterialien (Übergang der Sachherrschaft). Er übernimmt somit die Pflichten des Auftraggebers (AG) zur Verwertung und Beseitigung aller Bau- und Abbruch- Abfälle sowie der Bodenaushubmaterialien unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere der abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Standes der Technik. -> siehe auch Formblatt 241 (Abfall) (3)  Das Abbrechen, Ausheben und Bereitstellen der Abbruch- und Bodenmaterialien auf geeigneten Flächen bzw. in vorschriftsmäßigen Containern, das Vorhalten der Container und die ggf. erforderliche Konfektionierung des Abfalls ist in die Einheitspreise einzurechnen, ebenso wie die erforderlichen Abfallsäcke und Lagergefäße, Binde- oder Zusatzmittel und deren vorschriftsmäßige Kennzeichnung. (4)  Der Transport zu den entsprechenden Entsorgungsstellen, inkl. Maut- und Wiegegebühren ist in die Einheitspreise einzurechnen. (5)  Gebühren für evtl. notwendige Behandlungs- und Aufbereitungsschritte sind einzukalkulieren. (6)  Der Auftragnehmer (AN) muss die gesetzlich erforderlichen Transportgenehmigungen nachweisen. Die Bestimmungen der TgV (Transportgenehmigungsverordnung) und der GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn) sind einzuhalten Nachfolgende Regelungen betreffen nur Abfälle, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers anfallen (Abfälle sind Gegenstand des Auftrages). Für Abfälle, die aufgrund der Leistungsausführung des Unternehmers oder dessen Subunternehmers anfallen (Baustellenabfälle wie Verpackungs- oder Materialabschnitte) hat der AN als Erzeuger selbst Regelungen einer ordnungsgemäßen Entsorgung zu treffen. 1.2  Abbruch- und Bodenmaterial, nicht gefährlich, zur Verwertung Alle Abfälle, die gemäß den Einstufungskriterien der Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV) als nicht gefährlich eingestuft werden und für welche Abschnitt 1.3 dieser Vorbemerkungen nicht zutrifft, sind Abfälle zur Verwertung. Bei Bauschutt zur Verwertung sind dies alle Abfälle, a)    die die Materialklasse RC - 3 gemäß EBV bzw. b)    im Falle einer Verwertung im Straßenbau gemäß den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Technische Lieferbedingungen für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau in Bayern (ZTV wwG- StBBy 05" der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, einhalten. Bei Straßenaufbruch zur Verwertung sind dies alle nicht gefährlichen Abfälle, die gemäß der Änderung der "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen im Straßenbau in Bayern (ZTVuVA-StB By 03)" der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und gemäß Merkblatt 3.4/1 des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft sowie gemäß Abfallratgeber&Infoblatt "Pechhaltiger Straßenaufbruch" des Bayerischen Landesamts für Umwelt, die Schwelle für gering verunreinigten Ausbauasphalt (PAK <= 25 mg/kg) einhalten. Bei Bodenaushub zur Verwertung sind dies alle Abfälle, die die Obergrenze a) bei einem Einsatz in technischen Bauwerken gemäß EBV mit der Materialklasse BM - F3 / BG - F3 bzw., b) bei einer Verfüllung in Gruben, Brüchen und Tagebauen gemäß Eckpunktepapier "Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen" des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen und des Bayerischen Industrieverbands Steine und Erden e.V., der Materialklasse bis LAGA Z2 (LVGBT) einhalten. Zu beachten sind folgende zusätzliche Regelungen: (1)  Gemäß NachwV gilt für nicht gefährliche Abfälle die Registerpflicht. Der AN übernimmt hierbei die Registerführung. (2)  Die ordnungsgemäße Registerführung ist dem AG, bzw. der Bauleitung des AG regelmäßig bis zum Abschluss der Abfallentsorgung zu dokumentieren. (Tabellarische Erfassung in einer Tabelle mit Angaben dazu, an welche Stellen welche Abfallmengen verbracht wurden mit folgenden Mindestangaben: Name des Entsorgers, Anfallstelle, AVV- Schlüssel, Bezeichnung des Abfalls, Abfallmenge in t, Abgabedatum). Das Register ist dem AG zeitnah, spätestens mit jeder Abschlagsrechnung in Papier- und elektronischer Form (Excel-Format) zu übergeben. Wiegescheine sind lückenlos beizufügen. Die Kosten hierfür werden durch den AG separat vergütet (siehe Leistungspositionen im Abschnitt Entsorgung). (3) Die Kosten und Gebühren für die sach- und fachgerechte Entsorgung sind in die Einheitspreise einzurechnen. 1.3  Abbruch- und Bodenmaterial, nicht gefährlich, zur Deponierung Problematisches Abbruch- und Bodenaushubmaterial, nicht gefährlich (u.a. Wandputze mit Anstrichfarben, AVV 170904, pechhaltiger Straßenaufbruch, AVV 170302, Bodenmaterial mit Verunreinigungen, AVV 170504), welches jedoch aufgrund seiner Herkunft und Eigenschaften nicht mehr direkt verwertet werden kann, muss aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs an die vorgegebene Deponie angedient werden. Bei Bauschutt sind dies alle Abfälle, die die Materialklasse RC - 3 gemäß EBV (siehe Abschnitt 1.2) nicht mehr einhalten (Einbau auch mit technischen Sicherungsmaßnahmen nicht mehr möglich), jedoch gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als noch nicht gefährlich eingestuft sind und bei welchen die Zuordnungswerte für eine Ablagerung auf eine DK II-Deponie gemäß Deponieverordnung (DepV) eingehalten werden. Bei pechhaltigem Straßenaufbruch sind dies alle Abfälle, die die Schwelle für gering verunreinigten Ausbauasphalt (PAK <= 25 mg/kg, siehe Abschnitt 1.2) nicht mehr einhalten, jedoch als noch nicht gefährlich eingestuft sind (PAK < 1000 mg/kg und/oder Benzo(a)pyren < 50 mg/kg) und bei welchen die Zuordnungswerte für eine Ablagerung auf eine DK II-Deponie gemäß Deponieverordnung (DepV) eingehalten werden. Bei Bodenaushub sind dies alle Abfälle, die die Materialklasse BM - F3 / BG - F3 (siehe Abschnitt 1.2) nicht mehr einhalten (Einbau auch mit technischen Sicherungsmaßnahmen nicht mehr möglich), jedoch gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als noch nicht gefährlich eingestuft sind und bei welchen die Zuordnungswerte für eine Ablagerung auf eine DK II-Deponie gemäß Deponieverordnung (DepV) eingehalten werden. Zu beachten sind folgende zusätzliche Regelungen: (1)  Gemäß NachwV gilt für nicht gefährliche Abfälle die Registerpflicht. Der AN übernimmt hierbei die Registerführung. (2)  Die ordnungsgemäße Registerführung ist dem AG, bzw. der Bauleitung des AG regelmäßig bis zum Abschluss der Abfallentsorgung zu dokumentieren. (Tabellarische Erfassung in einer Tabelle mit Angaben dazu, an welche Stellen welche Abfallmengen verbracht wurden mit folgenden Mindestangaben: Name des Entsorgers, Anfallstelle, AVV- Schlüssel, Bezeichnung des Abfalls, Abfallmenge in t, Abgabedatum). Das Register ist dem AG zeitnah, spätestens mit jeder Abschlagsrechnung in Papier- und elektronischer Form (Excel-Format) zu übergeben. Wiegescheine sind lückenlos beizufügen. Der Auftragnehmer hat ferner die vom Entsorger bzw. Deponiebetreiber geforderten Formblätter auszufüllen und dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor der Abfallentsorgung zu übermitteln. Die Formblätter sind dem AG zeitgleich in Kopie anzuzeigen. Die Kosten hierfür werden durch den AG separat vergütet (siehe Leistungspositionen im Abschnitt Entsorgung). (3)  Die Kosten und Gebühren für die sach- und fachgerechte Entsorgung sind in die Einheitspreise einzurechnen. 1.4  Abbruch- und Bodenmaterial, gefährlich, zur Beseitigung Die Einstufung des Abfalls erfolgt nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) und nach den Vorgaben der in Abschnitt 1.2 genannten Merkblättern, Richtlinien und Regelwerken. Für die Entsorgung von schadstoffbelasteten, gefährlichen Abfällen führt der Auftragnehmer für den Auftraggeber das elektronische Nachweisverfahren (eANV) durch. Zu beachten sind folgende zusätzliche Regelungen: (1)  Gemäß NachwV gilt für gefährliche Abfälle die Register- und Nachweispflicht. Der AN übernimmt für den AG hierbei die Registerführung. Das Register ist tagesaktuell zu führen und dient auch als Leistungsnachweis bei sämtlichen Rechnungen des AN. Der AN hat sich rechtzeitig einen Zugang zum eANV und weiterhin eine baustellenbezogene Erzeugernummer zu verschaffen, um den Baustellenablauf nicht zu stören. Die Kosten hierfür und für die Ausstellung der Entsorgungsnachweis- und Begleitscheinformulare werden durch den AG separat vergütet (siehe Leistungspositionen im Abschnitt Entsorgung). (2)  Der Auftraggeber (AG) bezahlt die Gebühren der Entsorgung unmittelbar an den Abfallentsorger/Deponiebetreiber. 1.5  Entsorgungsstellen (1)  Nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung Alle nicht gefährlichen Abfälle zur Verwertung dürfen nur in gesetzlich zugelassenen Anlagen oder Entsorgungsfachbetriebe gemäß EfbV entsorgt (verwertet) werden. Die Wahl dieser Entsorgungsanlagen für das Recycling, die Aufbereitung und die thermische Verwertung ist dem AN jedoch freigestellt. Auskunft über die Anlagen und Entsorgungsfachbetriebe erteilt die zuständige Abfallbehörde. Der Bieter hat die seiner Kalkulation zugrunde liegenden Recycling- und Verbrennungsanlagen zu benennen und dem AG auf Verlangen deren z.Zt. gültigen Gebührenlisten bzw. Preislisten vorzulegen. Die Liste ist dem AG rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage vor Ausführung der Entsorgung zur Prüfung vorzulegen. (2)  Nicht gefährliche Abfälle / Boden zur Verwertung Die Einbauweisen der zutreffenden Tabellen der Anlage 2 gemäß EBV sind zwingend zu berücksichtigen und einzuhalten. Die Wahl der Baumaßnahme ist dem AN freigestellt. Der Bieter hat das seiner Kalkulation zugrunde liegende Entsorgungskonzept zu benennen und dem AG auf Verlangen vorzulegen. Die Liste ist dem AG rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage vor Ausführung der Entsorgung zur Prüfung vorzulegen. (3) Gefährliche Abfälle und nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung Folgende Anlagen sind aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs / Andienpflicht verpflichtend: 1) Nicht-brennbare Abfälle Deponie Wirmsthal Betreiber: Abfallwirtschaftsbetrieb des Landratsamtes Bad Kissingen Deponieklasse: II 97717 Euerdorf / OT Wirmsthal Information: Tel.: 09704/912320 Entsorgungsnachweise: Tel.: 0971/801-5030 2) Brennbare Abfälle (z.B. Altholz A IV) Entsorgung über zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb laut Kreislaufwirtschaftsgesetz. Der gewählte Entsorgungsfachbetrieb ist dem AG vor Baubeginn anzuzeigen. 3) Brennbare Abfälle, bituminöse Abfälle    (Bitumenschindeln, Dachpappe, bituminöse    Flüssigkeitssperren) Entsorgung über zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb laut Kreislaufwirtschaftsgesetz. Der gewählte Entsorgungsfachbetrieb ist dem AG vor Baubeginn anzuzeigen. 4) Sondermüll (gefährliche Abfälle): Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern (GSB) Geschäftsstelle Schweinfurt Uferstraße 65 97424 Schweinfurt Tel. 09721 / 80070 bzw. Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern (GSB) Entsorgungsbetrieb Baar-Ebenhausen Äußerer Ring 50 85107 Baar-Ebenhausen Tel. 08453 / 91-0 bzw. Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern (GSB) DK 3 Sonderabfalldeponie Raindorf Seckendorfer Str. 2 90587 Veitsbronn-Raindorf (Lkr. Fürth) Tel.  09101/90616-0 2.   Überwachung der Abfallentsorgung Folgende Regelungen für die Abfallentsorgung sind zu beachten und einzukalkulieren. Bei Nichtbeachtung der Regelungen behält sich der AG vor, die in den Einheitspreisen enthaltenen Kostenanteile für die Entsorgung nicht zu vergüten. 1) Anlieferung von Abfallcontainern auf der Baustelle Es dürfen nur leere Containern angeliefert werden. Für die Lagerung und den Transport von gefährlichen Abfällen sind ausschließlich abschließbare Container mit Deckel einzusetzen. 2) Abtransport der Abfälle von der Baustelle Der Abtransport von gefährlichen Abfällen von der Baustelle muss von der Bauleitung des AG überwacht und dokumentiert werden. Hierzu muss die Bauleitung mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Abtransport in Kenntnis gesetzt werden, dass eine Freigabe zum Abtransport erreicht werden kann. Die Freigabe jedes Containers wird durch ein Abfallentsorgungsblatt des AG bestätigt. Die Dokumentation umfasst folgende Aufzeichnungen: - Projektnummer und Projektbezeichnung des AG - Bezeichnung und AVV-Schlüssel des Abfalls - Name des Erzeugers / Erzeuger-Nr. - Größe Container und Menge des Abfalls (Füllstand) - Unterschrift Vertreter AG - ggf. Bilddokumentation
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z.B. wegen Forderungen des Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen - Lärm- und Erschütterungsschutz: Die AVV Baulärm, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm sind einzuhalten, es gelten die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete: 60 dB tags (7.00 bis 20.00 Uhr) 45 dB nachts (20.00 bis 7.00 Uhr) - nur mit Ausnahmegenehmigung! Zur Vermeidung von Lärm hat der Auftragnehmer lärmgedämmte Maschinen und Geräte, Baumaschinen und lärmarme LKW gem. StVZO und Auflagen des Umweltbundesamtes, auf der Baustelle zum Einsatz zu bringen. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV ist zu beachten. Lärmintensive Arbeiten sind möglichst auf folgende Zeiten zu begrenzen: Montag bis Freitag 7.00-18.00h. Auf die angrenzende Bebauung und Gebäude ist Rücksicht zu nehmen. An Arbeitsplätzen, bei denen Lärm- und/oder Vibrationsexpositionen auftreten, sind Ermittlungen zu den Belastungen der Arbeitnehmer durchzuführen. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) ist umzusetzen. Für den Lärmschutz beim Betrieb der Baustelle sind seitens des AN sowie seiner Lieferanten nachfolgende Vorgaben einzuhalten: - Sämtliche behördliche Auflagen - Einsatz von lärmarmen Geräten gemäß Anlage XXI der LKW Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) - Einsatz von lärmarmen Baumaschinen gemäß Umweltzeichen RAL-UZ 53 (Blauer Engel) Sofern geräuschvolle Lärmquellen oder auch Erschütterungen / Vibrationen entstehen ist in Anbetracht der benachbarten Bebauung vorab gemeinsam mit dem Bauherren und der Objektüberwachung die Vorgehensweise abzustimmen. Grundsätzlich dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die den neuesten technischen Vorschriften und Auflagen hinsichtlich der zulässigen Immissionswerte im Stadtbereich entsprechen.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der
0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetataionsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle Allgemein Im Zuge der Maßnahme sind die öffentlichen Wege, Randbereiche, Bestandsgebäude auf dem Grundstück Vegetationsflächen außerhalb des Baufeldes, Bäume generell und insbesondere mit Baumschutzzaun geschützte Bäume vor Beschädigung sowie Vermüllung durch unerlaubtes Ablagern von Bauschutt, Tagesmüll oder dergleichen zu schützen. Beweissicherung Die Bauherrschaft behält sich vor, im Vorfeld der Bauarbeiten ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Die Beweissicherung wird im Fall der Durchführung durch einen vom Bauherrn extern beauftragten Dienstleister durchgeführt. Der AN hat die Beweissicherung in einem solchen Fall zu prüfen und anzuerkennen. Die gegenüber der Beweissicherung festgestellten Schäden sind durch den AN wiederherzustellen bzw. werden nach Abschluss der Arbeiten gequotelt (in Me gen aufgeteilt) verrechnet. Sofern ein Verursacher festgestellt werden kann, haftet dieser für etwaige Schäden. Es dürfen durch die Arbeiten des AN keine Beschädigungen, Zerstörungen und sonstige Änderungen an vorhandenen Schutzmaßnahmen oder Baustelleneinrichtungsanlagen erfolgen. Sollten Änderungen (z.B. Versetzen von Bauzäunen) erforderlich sein, so sind diese im Vorfeld der Arbeiten des AN rechtzeitig mit der OBÜ, dem Auftraggeber und der entsprechenden Behörde abzustimmen. Nachfolgend aufgeführte Vorgaben und Maßnahmen hat der AN während der Ausführung seiner Arbeiten zu beachten und auszuführen. Ebenso hat er beiliegende sowie ggf. folgende Gutachten sowie die Auflagen aus der Baugenehmigung zu beachten / zu berücksichtigen. Allgemeiner Artenschutz Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gelten seit 2010 strengere Vorschriften des Allgemeinen Artenschutzes für die Beseitigung und den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern. Ziel des Allgemeinen Artenschutzes ist es, den Vögeln in der Brutzeit zwischen dem 1. März und 30. September weder durch Fällungen noch durch Schnittmaßnahmen unnötig Nist- und Brutstätten zu entziehen. Gegebenenfalls muss die Maßnahme so organisiert werden, dass Fällungen und Schnittmaßnahmen außerhalb der Brutzeit stattfinden. Betroffen sind grundsätzlich erst einmal alle Sträucher, Hecken und andere Gehölze, wie zum Beispiel älterer Efeu im Stadtgebiet, unabhängig von ihrem Standort, und zum Teil auch Bäume. Einige Maßnahmen an Gehölzen sind jedoch weiterhin ganzjährig erlaubt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Genehmigungspflicht nach der Baumschutzverordnung außer Kraft gesetzt wird; bei den Verboten des Allgemeinen Artenschutzes steht nämlich nur der Zeitpunkt der Maßnahme und nicht die Zulässigkeit der Maßnahme als solche auf dem Prüfstand. Ganzjährig erlaubt ist insbesondere Folgendes: - Das Fällen oder Beschneiden von Bäumen in gärtnerisch genutzten Grundstücken, also in den üblichen Hausgärten (bei Vorlage einer ggf. notwendigen Genehmigung nach der Baumschutzverordnung), sowie Bäumen im Wald. - Der schonende Form- und Pflegeschnitt bei Hecken und Sträuchern, bei dem der jährliche Zuwachs entfernt wird. Das vollständige Entfernen von Hecken und Sträuchern muss dagegen in den Monaten Oktober mit Februar geschehen. - Die Fällung von Bäumen oder das Durchführen von Schnittmaßnahmen zur notwendigen Gefahrenabwehr. - Die Beseitigung von geringfügigem Gehölzbestand im Zusammenhang mit der Ausführung eines zulässigen Bauvorhabens. - Fällungen im Zusammenhang mit behördlich zugelassenen oder durchgeführten Maßnahmen die im öffentlichen Interesse nachweislich nicht bis zum Ende der Vogelbrutzeit verschoben werden können. Wenn im Einzelfall im Zeitraum März bis September doch einmal Schnittmaßnahmen als unaufschiebbar erscheinen, die nicht unter die ganzjährig zulässigen Maßnahmen fallen, dann kann ein Antrag auf Befreiung (§ 67 BNatSchG) bei der Baumschutzbehörde gestellt werden. Hier werden jedoch strenge Maßstäbe angelegt. Erfolgsaussichten bestehen nur, wenn ein überwiegend öffentliches Interesse an der Maßnahme besteht oder Nachweise vorgelegt werden können, mit denen eine unzumutbare Belastung belegt werden kann und die Abweichung von den naturschutzrechtlichen Standards auch noch mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist. Baumschutz / Vegetationsschutz: Baumschutzzäune sind durch den AN Rohbau zu erstellen und vorzuhalten für die Folgegewerke für den gesamten Zeitraum der Bauzeit. Lage der Baumschutzzäune siehe beiliegenden BE-Plan des Architekturbüros. Der zu erhaltende Bestand an Bäumen darf nicht zerstört oder beschädigt werden. Die zum Schutz dieser Bestände in DIN 18920 "Landschaftsbau, Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" getroffenen Festlegungen sind ausnahmslos zu beachten. Zuwiderhandlungen führen zur Kostenübernahme der Folgen des Fehlverhaltens. Baugeräte sind so zu platzieren, dass deren Aktionsradius eine Beschädigung der Baumkrone ausschließt. Die offenen Flächen unterhalb des Kronentraufbereiches des zu erhaltenden Baumbestandes sind freizuhalten und dürfen nicht als Lagerfläche genutzt werden. Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sind so zu verlegen, dass sie nicht im Wurzelbereich der zu erhaltenden Bäume eingreifen. Als Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unterhalb des Kronentraufbereiches zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten. Sind Leitungsverlegungen auf diese Weise nicht möglich, sind die notwendigen Maßnahmen mit dem Umweltamt abzustimmen und ein Baumpflegebetrieb hinzu zu ziehen. Zur Wurzelschutz des Bestandsbaumes an der nördlichen Grundstücksgrenze sind vom Gewerk Rohbau überfahrbare Wurzelschutzplatten (Lastverteilend) auszulegen gem. der markierten Fläche im BE-Plan. Die Wurzelschutzplatten sind durch das Gewerk Rohbau vorzuhalten und werden gesondert vergütet. Bei Schäden an Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen ist, soweit sie durch den AN zu vertreten sind, Schadensersatz zu leisten, nach "Verkehrs- und Schadensersatzwerte von Bäumen, Sträuchern und Hecken, Obstgehölzen und Reben nach dem Sachwertverfahren" von W. Koch, Heft 69 Schriftenreihe des Hauptverbandes der Landwirtschaftlichen Buchstellen, Verlag Pflug und Feder GmbH, Bonn. Grenzsteine: auf der Baustelle vorhandene Grenzsteine dürfen nicht beschädigt werden. Bei Beschädigung hat der AN die örtliche Bauleitung, Auftraggeber und Vermesser umgehend darüber zu informieren. Vegetationsflächen, Verkehrsflächen Die Am Grundstück angelegten Vegetations- und Verkehrsflächen der gesamten Liegenschaft außerhalb der durch Bauzaun abgegrenzten Bereiche ist vor Beschädigung und Vermüllung zu schützen. Die Flächen zwischen Bauzaun / Baumschutzzaun bzw jenseits des Bauzauns auf dem Grundstück sind nicht für die BE zugelassen!
0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen,
0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs Der AN ist für verkehrsrechtliche Regelungen seiner Arbeiten selbst zuständig. Eingriffe oder geplante Behinderungen in den/des öffentlichen Verkehrs sind vom AN eigenständig, eigenverantwortlich und rechtzeitig mit den zuständigen Behörden abzustimmen und Genehmigungen wie Verkehrsrechtliche Anordnungen einzuholen. Sämtliche Gebühren trägt der Verursacher. Der Antragsprozess ist so rechtzeitig durch den AN zu koordinieren, dass die vertraglichen Termine nicht beeinträchtigt werden.
0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des
0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen Der AN ist verpflichtet, sich von den Spartenträgern (Gas, Wasser, Strom, Kanäle, Fernheizung, Telekom usw.) vor Beginn der Arbeiten die genaue Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u.ä. sowie deren Schutz im Zuge der Sparteneinweisung aufzeigen zu lassen und ihnen den tatsächlichen Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Falls erforderlich hat der AN Maßnahmen zum Schutz der Leitungen durchzuführen. Schutzmaßnahmen hat der AN im Vorfeld seiner Arbeiten mit den einzelnen Spartenträgern abzustimmen, auszuführen und zu dokumentierten. Bei allen Arbeiten, mit oder ohne Geräteeinsatz, im Bereich der Leitungstrassen sind grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften der BayBO und der Berufsgenossenschaften, der VDE, sowie die Merkblätter und Hinweise des örtlichen Energieversorgers einzuhalten. Schäden an Ver- und Entsorgungsleitungen sowie daraus entstehende Folgekosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen,
0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z.B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer Archäologie: Vor Beginn der in diesem Leistungsverzeichnus ausgeschriebenen Arbeiten wurde das Baufeld fachmännisch, nach Anweisungen des BLFD und unter Begleitung der Kampfmittelräumung auf archäologisch relevante in Form von Funden mit kulturhistorischer Bedeutung hin untersucht. Entsprechend der Dokumentation wurden weder archäologischen Befunde noch Kampfmittel festgestellt. Das Baufeld präsentiert sich durch eine überwiegende Überdeckung durch teils mächtige Schotter- und Bauschuttpakete, die im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. dem Abriss der früheren Krankenhausgebäude stehen. An der westlichen Grenze des Baufeldes wurde für die Sondage die Asphaltdecke und die zugehörige Schotterschicht eines Parkplatzes entfernt. Hier lagen die Suchschnitte teilweise auch innerhalb ehemaliger Grünflächen, die jüngst gerodet und dementsprechend stark durchwurzelt waren. An dieser Stelle kam der anstehende, schwach tonige Lehmboden etwa 0,70 bis 0,90 m unter GOK zum Vorschein. Im übrigen Areal waren bis zu 3 m mächtige Schuttüberdeckungen zu bemerken, die sich nicht nur auf den Nahbereich des abgetragenen Gebäudebestandes beschränkten. Zudem zeigten sich weitreichende lineare Störungen durch mehrere Abwasserkanäle und die zugehörigen Schachtbauwerke. Die Sondagebereiche wurden aus Sicherungsgründen unmittelbar nach der Dokumentation zur Wiederverfüllung freigegeben, da das umfangreiche Baugelände nicht allseitig mit wirtschaftlichen Maßnahmen absperrbar war. Werden vom Auftragnehmer in Abwesenheit der Archäologen weitere Funde gemacht, die von kulturhistorischer Bedeutung sein könnten, ist sofort der Auftraggeber oder dessen örtlicher Bauleiter zu informieren. Die Arbeiten sind an der Stelle unverzüglich einzustellen bis eine Beweissicherung erfolgt ist. Hervorzuheben sind Arbeiten in folgenden Bereichen: - Bodenplatte / Bohrpfahlgründung - Leitungen (HLS+E, Regenwasser, Abwasser etc.) erdverlegt. - Zisterne Kampfmittel siehe Punkt 0.1.18 (folgend) Dächer: Auf und angrenzend an die Baustelle / das Grundstück sind mehrere Dächer benachbarter Häuser in unterschiedlichen Höhen anzutreffend.
0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich
0.1.18 Bestätigung dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und geg. Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt wurde Kampfmittel Auf dem Baugrundstück und der Baustelle ist die Anwesenheit von Kampfmitteln sowie archäologischen Funden nicht vollends auszuschließen. Im Zuge einer Vorsondierung werden in durch das BLDF festgelegten Sondagebereichen bereits ab Mai 2026 archäologische Untersuchungen durchgeführt. Im Zuge der weiteren Rohbaumaßnahmen und insbesonders Erdaushub für Hochbau- und Ingenieurbauleistungen werden baubegleitende Kampfmitteluntersuchungen festgesetzt. Der erhöhte Aufwand für den AN ist in die Einheitspreise der Einzelpositionen einzukalkulieren, sofern nicht anders ausgewiesen.
0.1.18 Bestätigung dass die im jeweiligen Bundesland
0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen Für die Baustelle wurde ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz- koordinator (SiGeKo) bestellt. Es gilt die Baustellenordnung in Verbindung mit dem SiGe-Plan (folgt im verlauf der Beauftragung). Der Unternehmer hat eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung bezogen auf die Tätigkeiten auf der Baustelle vor Baubeginn vorzulegen. Alle Mitarbeiter sind entsprechend dieser Unterlage zu unterweisen. Der Unternehmer hat diese anhand der Firmenauskunft vor Baubeginn schriftlich zu dokumentieren. Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten durch den SiGeKo in den SieGe-Plan und die Baustellenordnung einweisen zu lassen.
0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene
0.1.20 Bes. Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle Die Sparten sind aus den Plänen des Ingenieurbauers zu entnehmen. Für diese Sparten sind im genaueren vom AN eigenverantwortlich Spartenauskünfte einzuholen, eine Einweisung ist durchzuführen, diese  ist zu protokollieren und das Protokoll der OBÜ zu übergeben.
0.1.20 Bes. Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der
0.1.21 Art und Umfang der Schadstoffbelastungen, z.B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile, vorliegende Fachgutachten oder dergleichen siehe beiliegendes Bodengutachten / Geo- und umwelttechnischer Bericht
0.1.21 Art und Umfang der Schadstoffbelastungen, z.B.
0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten - Archäologische Grabungen, Rohbauarbeiten Baubegleitend - Kampfmitteluntersuchung arch. Sondagebereich, ab Mai 2026, anschließend Baubegleitend
0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle Während der Ausführung der Leistungen des Gewerks Rohbauarbeiten werden unter anderem folgende andere Arbeiten anderer Unternehmer ausgeführt. - Holzbauarbeiten (ab einem gewissen Arbeitsstand der Rohbauarbeiten)
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer Die Terminierung und Koordination der Arbeitsabschnitte erfolgt auf Grundlage des Bauablaufplanes des AG und den vertraglichen Regelungen zu Ausführungsfristen sowie anhand eines Detailterminplans des AN, der vor Beginn der Arbeiten mit der OBÜ abzustimmen und durch die OBÜ freizugeben ist. Der Detailterminplan des AN muss auf Aufforderung durch die OBÜ fortgeschrieben werden (Fortschreibung muss tatsächliche Sachverhalte auf der Baustelle beinhalten). Es ist damit zu rechnen, dass die Arbeiten abschnittsweise, zeitlich versetzt, d.h. in Abhängigkeit von Arbeiten angrenzender Gewerke oder gleichzeitig mit Arbeiten anderer Gewerke, ausgeführt werden. Die Arbeiten können ggf. nicht unmittelbar nacheinander ausgeführt werden.Ein Anspruch auf unterbrechungsfreie und kontinuierliche Ausführung der Arbeiten besteht nicht. Notwendige Kapazitätserhöhungen während der Ausführungsfristen, sowie sämtliche Mehraufwendungen durch den Bauablauf, wie z.B. mehrmalige An- und Abfahrten, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Ein reibungsloser ineinander greifender Ablauf mit gleichzeitig arbeitenden und nachfolgenden Gewerken ist zu gewährleisten. Sämtliche Arbeiten sind deshalb in Abstimmung mit und in Abhängigkeit von Arbeiten anderer Gewerke auszuführen. Planmäßig zu späteren Zeitpunkten auszuführende Arbeiten sind im Leitungsverzeichnis in den entsprechenden Titeln oder Positionen explizit beschrieben. Dies betrifft beispielsweise das verschließen von Durchbrüchen des Rohbaus, den Verschluss der Einbringöffnung, oder die Montage der Fenstergriffe der Fenster
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte,
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z.B. Arbeiten in Räumen in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen - entfällt -
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung,
0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß Baustellenverordnung ergeben Allgemein Bestimmungen der Berufsgenossenschaften, Behörden mit u.a. Arbeitssicherheitsgesetzes und die Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinators sind zu berücksichtigen, insbesondere auch Bestellung einer Sicherheitsfachkraft und eines Betriebsarztes und verbindliche Angaben zu Fachbauleiter bzw. Aufsichtführenden. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird, der Nachweis hierfür muss dem Koordinator vorgelegt werden. Der Unternehmer ist auf Grundlage ArbSchG §5 und BGV A1 verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und die Beschäftigten zu unterweisen, diese Beurteilungen sind grundsätzlich mindestens eine Woche vor Beginn der Ausführung zusammen mit der Unterweisungsliste der Beschäftigten in diese Gefährdungsbeurteilung dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator vorzulegen 10% des Personals des AN, mindestens jedoch ein Mitarbeiter,  muss eine Ausbildung zum Ersthelfer besitzen (VBG109), entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Forderungen nach VBG109, UVV und BG-Bausteine "Gelbe Mappe A2" der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft sind zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Personen ohne für Ihre Tätigkeiten geeignete Schutzmaßnahmen und Einweisung haben keinen Zutritt zur Baustelle. Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung von der Baustelle gewiesen werden. Mehraufwand Seitens des Bauherrn bzw. seiner Erfüllungsgehilfen verursacht durch Nichtbeachtung obig aufgeführter Punkte werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Brand- und Explosionsschutz Bestimmungen zum Brandschutz auf Baustellen und die Vorgaben der Brandschutzordnung des Bauherrn sind zu berücksichtigen, der Auftragnehmer ist verpflichtet seine Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen und innerhalb seiner Baustelleneinrichtung übliche Maßnahmen wie Handfeuerlöscher, Abdeck- / Schutzmaßnahmen, geg. Brandwachen vorzusehen. Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine Abstimmung über erforderliche Brand- bzw. Explosionsschutzmaßnahmen mit dem SiGe-Koordinator, der Bauleitung und einem Vertreter des Bauherrn, sowie falls feuergefährliche Arbeiten wie z.B. Schweiß- bzw. Schneidarbeiten durchgeführt werden, das Einholen einer schriftlichen Genehmigung bei Objektüberwachung und SiGe Koordinator.
0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß
0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen, z.B. trittsichere Abdeckungen Abdeckungen von Öffnungen, Aussparungen, Schlitzen, etc. sind durchtrittsicher und lagegesichert vorzusehen. Dies ist Nebenleistung nach VOB 18331, 4.1.8 während der eigenen Nutzungsdauer. Absturzkanten z.B. an Fenstern, an Treppenhäusern, Aufzugsschächten, Technikschächten sind durch Seitenschutz oder horizontale Abdeckungen abgesichert, die im Zuge der Arbeiten bzw. des Einbaus der Bauteile sukzessive zurückgebaut werden. Vorgenannte Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht eigenständig Rückgebaut oder entfernt werden. Sofern diese im Zuge der Arbeiten z.B. durch Installationseinbau Rückgebaut werden müssen sind gefährdete Bereiche abzusichern. Durch den AN entfernte, nicht mehr benötigte Abdeckungen von z.B. Deckendurchbrüchen sind im Zuge der Müllentsorgung durch den AN auf den Wertstoffhof zu bringen und dort entsprechend in die Container zu verbringen.
0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung
0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, gegebenenfalls besondere Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen Keine besonderen Anforderungen, keine kontaminierten Bereiche vorhanden.
0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in
0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen, z.B. Behälter für die getrennte Erfassung Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung in Abstimmung mit örtlicher Bauleitung und SiGe-Koordinator auf ausgewiesenen Flächen vorzunehmen, Abstimmungen haben rechtzeitig, min. mit einem Vorlauf von 7 Tagen zu erfolgen. Materialien, Maschinen und Geräte und Entsorgungsmaterialien sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen oder zu entfernen. Der dem Leistungsverzeichnisses beiliegende schematische Baustelleneinrichtungsplan des Architekturbüros mit Eintragung von Zu-/Abfahrten, Aufstellflächen, Standort Sanitäre Anlagen, Büro/Besprechung, Lage Wasser-/ Elektro-Kanalanschlüsse, Flächen für die Nutzung der Gewerke bildet die Grundlage für den vom Auftragnehmer auszuarbeitenden Baustelleneinrichtungsplan. Sanitäre Einrichtungen Rohbau Sanitäre Einrichtungen, Toiletten/Urinal/Waschtische werden nicht durch den AG zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet Anlagen zur Verwendung durch seine Beschäftigten entsprechend der Belegungsstärke und den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung / BauBG-Bausteine A173, aufzustellen, vorzuhalten und nach Abschluss der Arbeiten rückzubauen. Zusätzlich zur eigenen Mannschaft sind die Sanitäreinrichtungen für 25 Beschäftigte anderer Gewerke auszulegen. Das zur Verfügung Stellen von Sanitärcontainer(n) ist Teil der Leistung des Gewerks Rohbauarbeiten, siehe hierzu auch Titel "Baustelleneinrichtung" Es ist beabsichtigt diese bis zum Ende der Baumaßnahme auf der Baustellen zur Verfügung zu stellen. Erste Hilfe Der Auftragnehmer hat sämtliche Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) sowie der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), dritter Abschnitt (Erste Hilfe) zu erfüllen. Unterkünfte / Tagesunterkünfte Rohbau / Ausbau Der AG stellt keine Leistungen zur Verfügung. Schlafstätten Sind nicht zugelassen. Magazine Rohbau Der AG stellt keine Leistungen zur Verfügung. Aufstellung gemäß Baustelleneinrichtungsplan des AG in Abstimmung mit OBÜ. Baubeleuchtung Rohbau erfolgt durch den AN Rohbau innerhalb seiner Baustelleneinrichtung. Baubeleuchtung Ausbau wird vom AG gestellt und betrieben, die allgemeine Baustellenbeleuchtung umfasst ausschließlich Verkehrs- und Fluchtwege. Weitere erforderliche Beleuchtungen wie z.B. Arbeitsplatzbeleuchtung sind durch den Auftragsnehmer im Rahmen seiner Baustelleneinrichtung zu erbringen. Baumaschinen / Geräte Für Maschinen, Werkzeugen, etc. die einer Prüfpflicht unterliegen sind entsprechende Nachweise auf der Baustelle vorzuhalten, die Bedienung der Geräte darf nur durch fachkundiges Personal erfolgen. Zugangs- und Arbeitsbereiche sind abzusichern, Kräne sind deutlich erkennbar zu nummerieren, die Kräne sind ferner mit elektronischen Steuerungen zur Segmentbegrenzung mit Last auszustatten. Baukräne Gemäß BE-Plan ist ein Standort für einen angenommenen Kran vorgeschlagen. In diesen Bereich kann der Kran in angegebener Größe / Typ vorgesehen werden. Die Fundamentierungen des Krans obliegen dem AN Rohbau und sind in die BE einzurechnen. Sofern der AN Rohbau von dem vorgesehenen Standort abweicht und dadurch statische Überprüfungen notwendig werden, so hat der AN Rohbau diese eigenverantwortlich und auf seine Kosten mit dem Tragwerksplaner. Die Verankerungen der Kräne in den Kranfundamenten sind in der BE des AN Rohbau einzurechnen. Baustellenbewachung/Sicherheit Die Baustelle ist eingezäunt. An Ein- und Ausfahrt ist ein Tor bzw. Schrankenanlage vorgesehen. Werbung Werbemaßnahmen des Auftragnehmers an Gerüst, Bauzaun oder sonstiger Weise sind nicht gestattet.
0.2.6 Besondere Anforderungen an die
0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf-und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten gem. VOB  Nebenleistungen. Für Besondere Leistungen sind dementsprechend Positionen vorgesehen. Der Auftragnehmer hat die Eignung der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste durch das Vorhalten von Zulassungsbescheiden sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen auf der Baustelle nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden, gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.
0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf-und Abbauen
0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den AN Rohbau: Es sind keine Leistungen vorgesehen, der AN hat alle Erforderlichkeiten im Rahmen seiner BE zu erbringen. Holzbau: Es sind keine Leistungen vorgesehen, der AN hat alle Erforderlichkeiten im Rahmen seiner BE zu erbringen. Fassade und Fenster: Für die Fassadenarbeiten, Spenglerarbeiten und Montage der Fenster- und Außentüren, ist das Gerüst des Holzbauers vorzuhalten.
0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge,
0.2.9 Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenenfalls für welche Beanspruchung der AN Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten hat Rohbau Siehe Punkt 0.2.7 Ausbau Eine mögliche Krannutzung der Hochbaukräne des AN Rohbau durch weitere Gewerke kann bilateral durch diese mit dem AN Rohbau vereinbart werden. Ein vertraglicher Anspruch auf eine Mitbenutzung besteht nicht.
0.2.9 Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenenfalls
0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-) Stoffen Recyclingstoffe, sind nur zulässig falls dies im Positionstext ausdrücklich erwähnt wird, andernfalls ist die Verwendung von Recyclingstoffen nicht zulässig.
0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von
0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitetet (Recycling-) Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile Sofern vorgesehen sind die Eigenschaften in den ZTV, den Hinweistexten oder Leistungspositionen geregelt.
0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitetet
0.2.12 Bes. Anforderungen an Art, Güte, und Umweltvertr. der Stoffe und Bauteile, auch z.B. an die schnelle biolog. Abbaubarkeit von Hilfsstoffen Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit von Baustoffen siehe ZTV, Hinweistexte und Positionen.
0.2.12 Bes. Anforderungen an Art, Güte, und
0.2.13 Art und Umfang der vom AG verlangten Eignungs- und Gütenachweise Vom Auftragnehmer  vorgesehene Produkte werden von der örtlichen Bauleitung vor Ausführung auf Eignung / Übereinstimmung mit der dem Bauvertrag überprüft. Der Auftragnehmer hat der örtlichen Bauleitung alle dafür erforderlichen prüfbaren Nachweise unaufgefordert mindestens 2 Woche vor Ausführung zur Verfügung zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf eine Prüfung durch die OBÜ oder eine Freigabe eines Baustoffes / - Teils besteht nicht. Ferner sind folgende Unterlagen ohne separate Vergütung vorzulegen: - Lieferscheine (Kopie), für die Dokumentation der örtlichen Bauleitung - Produktbeipackscheine, für die Dokumentation der örtlichen Bauleitung - Produktnachweise, für die Dokumentation der örtlichen Bauleitung - Materialproben, im üblichen Umfang - Verwendbarkeitsnachweise wie Zulassungsbescheide für sämtliche Brandschutzrelevanten Bauteile wie Wände mit Brandschutzanforderung, Türelemente mit Brandschutzanforderung, Schottungen etc. - falls Bemusterungen beim Bauherrn stattfinden, muss das eingebaute Material dem vorgelegten, vom Bauherrn freigegebenen Mustern entsprechen. Auf die Pflichten des AN gemäß Art 52 und Art 77 (5) BayBo wird ausdrücklich hingewiesen! Entsprechende Unterlagen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Gem. Art. 52 Abs.1 BayBO hat der Unternehmer die erforderlichen Nachweise und Leistungserklärungen über die Verwendbarkeit der eingesetzten Bauprodukte und Bauarten auf der Baustelle bereitzuhalten. Gem. Art. 77 Abs. 5 BayBO ist der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Bauüberwachung jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren. Im Bezug auf Bauprodukte und Bauarten wird vor allem auf das Produkthaftungsgesetz, auf die Bayer. Bauordnung - hier besonders auf Artikel 15 bis 23 -, und die Bayerische Technische Baubestimmung (BayTB) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen. Sämtliche Nachweise sind in der Abschlussdokumentation gemäß Leistungsposition "Dokumentation" geordnet zusammenzufassen und zu übergeben.
0.2.13 Art und Umfang der vom AG verlangten Eignungs-
0.2.14 Unter welcher Bedingung auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen oder müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind i.d.R. sind keine Stoffe zur Verwendung vorgesehen, sind Leistungen vorgesehen, werden diese in den ZTV, Hinweistexten oder Positionstexten explizit und detailliert beschrieben.
0.2.14 Unter welcher Bedingung auf der Baustelle
0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des AG zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten - siehe Beschreibung in den Positionstexten -
0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem
0.2.16 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und Bauteile die vom AG beigestellt werden, sowie Art, genaue Bezeichnung des Ortes und Zeit Ihrer Übergabe i.d.R. sind keine Stoffe und Bauteile vorgesehen die vom AG beigestellt werden. Sind Leistungen vorgesehen, werden diese in den ZTV, Hinweistexten oder Positionstexten explizit und detailliert beschrieben.
0.2.16 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und
0.2.17 In welchem Umfang der AG Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem AN Gerät oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt Es sind keine Leistungen seitens des AG vorgesehen. Sind Leistungen vorgesehen, werden diese in den ZTV, Hinweistexten oder Positionstexten explizit und detailliert beschrieben.
0.2.17 In welchem Umfang der AG Abladen, Lagern und
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer Sind Leistungen vorgesehen, werden diese in den ZTV, Hinweistexten oder Positionstexten explizit und detailliert beschrieben.
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten, z.B. mit dem AN für die Gebäudeautomation Der AN schuldet seine Anlagen in einem betriebsfertigen Zustand zu übergeben. Vor der Abnahme bzw. vor einem etwaigen Aufschalten der Anlagen auf die GLT sind diese in Anwesenheit der OBÜ in Betrieb zu nehmen und die einwandfreie Funktion nachzuweisen. Weiterhin hat der AN sämtliche Datenblätter elektrischer Bauteile inkl. genauem produktspezifischem Schaltplan auf Anforderung der OBÜ vorzulegen und beim Anschluss an die Gebäudeleittechnik mit Fachpersonal anwesend zu sein.
0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und
0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme Die erbrachten Leistungen des AN wie z.B. der Rohbau wird zur Weiterführung der Arbeiten in Benutzung genommen. Diese Benutzung wie auch die Benutzung zur Erprobung etwa der Funktionsfähigkeit oder die gelegentliche Nutzung zu einem anderen als dem Vertragszweck führen nicht zu einer Abnahme. Sofern Anlagenteile frühzeitig z.B. zur Sicherung des Bauwerks wie z.B. eine Hebeanlage oder zur die Flurbeleuchtung zur Sicherung der Verkehrswege vor der Abnahme dauerhaft in Betrieb genommen werden führt dies nicht zur einer Abnahme nach VOB.
0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der
0.2.21 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche für maschinelle und elektrotechnische sowie elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit hat (vergleiche §13 Absatz 4 Nummer 2 VOB/B), durch einen besonderen Wartungsvertrag - nicht vorgesehen -
0.2.21 Übertragung der Wartung während der Dauer der
0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen - entfällt -
0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder
13 HAUSTECHNIK ELEKTROINSTALLATIONSARBEITEN
13
HAUSTECHNIK ELEKTROINSTALLATIONSARBEITEN
13. 1 Erdungsanlage
13. 1
Erdungsanlage