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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Weitere Besondere Vertragsbedingungen - WBV
11.1 Rechnungsstellung / Aufmaß
Der Auftragnehmer ist angewiesen, die Rechnungen auf
Papier einfach im Original mit prüffähiger Aufstellung
sowie digital an den Bauherren und zusätzlich parallel
in vollständiger Kopie an die rechnungsprüfende
Objektüberwachung zu senden.
Die Rechnungsadresse des Bauherren ist:
Digital:
"Erechnungen@stbasw.bayern.de"
oder
"poststelle@stbasw.bayern.de"
Postalisch:
Staatliches Bauamt Schweinfurt
Postfach 4220
97410 Schweinfurt
z.Hd. Hr. Katzenberger - Abteilung L3
Die Rechnungsadresse der Objektüberwachung wird nach
Auftragserteilung mitgeteilt.
Rechnungen müssen sämtliche handels- und
steuerrechtlichen Angaben enthalten. Weiterhin sind auf
der ersten Seite der Rechnung anzugeben:
- Maßnahmennummer: B62H.E065130001 BAST KÖN
- Leistung / Gewerk: Rohbauarbeiten
Der Auftragnehmer hat die Abschlagsrechnungen
fortlaufend zu nummerieren. Nachträge und
Stundenlohnarbeiten sind am Ende der Rechnung separat
aufzustellen. Abschlagsrechnungen müssen grundsätzlich
kumulativ aufgestellt werden. Bei jeder
Abschlagsrechnung ist der vollständige, aktuelle
Leistungsstand prüfbar aufzustellen und bisher
erhaltene Abschlagszahlungen in Abzug zu bringen.
Der Rechnungsstellung ist ein prüffähiges Aufmaß der
Leistungen beizufügen. Sie muss mindestens folgende
Nachweise enthalten:
- Aufmaßpläne mit Zuordnung zu den Einzelberechnungen
des Aufmaßes. Die Zuordnung der Aufmaßzeile zu einem
Bauteil auf dem Plan muss eindeutig sein. Dies kann
z.B. durch eine entsprechende Nummerierung erfolgen.
und / oder
- Bestätigung des bauleitenden Büros über gemeinsame
Feststellung vor Ort ("gemeinsames Aufmaß"), falls
Aufmaße vor Ort durchgeführt wurden
- vertraglich gesonderte vereinbarte
Abrechnungsnachweise
11.2 Erstellen von Zeichnungen und Unterlagen
Die Ausführungszeichnungen werden durch den AG als
Dateien in digitaler, bearbeitbarer Form (*.dgw; *.dxf)
übergeben.
Eine erforderliche Planvorlage des AN hat in Abstimmung
mit dem AG so rechtzeitig zu erfolgen, dass die
vertraglich vereinbarten Ausführungstermine unter
Berücksichtigung von Planprüfung und der erforderlichen
Lieferfristen eingehalten werden.
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen unter seiner
eigenen Verantwortung nach dem Vertrag zu erbringen.
Dazu gehören auch Werkstatt-/Montagepläne,
Bedienungsanleitungen etc. Deshalb werden vom
Auftraggeber oder seinem Erfüllungsgehilfen
diesbezüglich keine Freigaben, Anerkenntnisse oder
sonstige Rechtserklärungen abgegeben. Die Kenntnisnahme
des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer nicht von
seiner vollen Verantwortung und Haftung für die
Richtigkeit und vertragsgerechte Ausführung seiner
Leistung. Dies gilt auch für etwaige Planfreigaben.
In der Regel erfolgt nur eine Prüfung im Hinblick auf
die Gestaltung und die technischen Vorgaben.
Sofern im Leistungsverzeichnis die Lieferung und
Erstellung von Plänen in digitaler Form gefordert ist,
sind diese zwingend nach den Vorgaben des Auftraggebers
(insbesondere hinsichtlich der Einhaltung von
Layerstrukturen, Planstempel etc.) zu erstellen. Die
Anforderungen an Planunterlagen sind mit dem AG
abzustimmen.
11.3 Baustellenordnung und Sicherheitsunterweisung
Vor Ausführungsbeginn wird bei der Baustelleneinweisung
die Baustellenordnung des SiGeKo übergeben. Diese ist
vom verantwortlichen Fachbauleiter des AN dem gesamten
Baustellenpersonal des AN zu vermitteln und für deren
Einhaltung zu sorgen.
Eigenverantwortlich hat sich der AN mit dem SiGeKo in
Verbindung zu setzen und sich vor Ausführungsbeginn in
den SiGe Plan und die Sicherheitsvorkehrungen einweisen
zu lassen.
11.4 Übernachtung:
Die Übernachtung am Baugrundstück ist nicht gestattet.
Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume zu
Freizeitzwecken dürfen in der Liegenschaft, in der sich
die Baustelle befindet, nicht eingerichtet werden.
11.5 Baustellenbesprechungen
Im Vorfeld der Baumaßnahme finden nach
Auftragserteilung Besprechungen mit den betroffenen
Beteiligten statt.
Zur Erfüllung der vertragsmäßigen Ausführung und
Leistung führt der Auftraggeber regelmäßige (mindestens
wöchentlich)Baustellenbesprechungen durch, an denen der
zuständige Bauleiter des AN oder dessen
bevollmächtigter Vertreter nach Aufforderung durch die
Objektüberwachung (OBÜ) teilnehmen muss.
Der bevollmächtigte Vertreter / Bauleiter des AN ist
vor Beginn der Ausführungen verbindlich zu benennen.
Die Besprechungen werden in der Vertragssprache Deutsch
abgehalten.
11.6 Ausführungsfristen / Baufristenplan
Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan als Liste
oder Balkenplan über seine vertraglichen Leistungen zu
erstellen, anhand dessen die Einhaltung der
Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann.
Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen
Vertragsbedingungen FB 214.H.
Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur
baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den
übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen.
Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen
Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan
durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten.
Der Plan ist dem Auftraggeber 12 Werktage nach
Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich
jeweils in digitaler (pdf) Fertigungen zu übergeben
11.7 Baustelleneinrichtungsplan
Der dem Leistungsverzeichnisses beiliegende
schematische Baustelleneinrichtungs- bzw. Bauphasenplan
( BE-Plan ) des AG mit Eintragung von Zu-/Abfahrten,
Aufstellflächen, Standort Sanitäre Anlagen,
Büro/Besprechung, Lage Wasser-/Elektro-Kanalanschlüsse,
Flächen für die Nutzung der Gewerke bildet die
Grundlage für den vom Auftragnehmer auszuarbeitenden
Baustelleneinrichtungsplan seiner eigenen Belange und
BE. Vom AN ist spätestens 12 Werktage nach
Auftragserteilung ein detaillierter BE-Plan vorzulegen
in dem alle relevanten Angaben wie z.B. Gerätestandorte
- Krane mit Angabe der Schwenkbereiche, Unterkünfte,
Lagerplätze, Magazine, Gerüste, Aufzüge, Fundamente,
etc. maßstäblich und erkennbar dargestellt sind.
Der Baustelleneinrichtungsplan ist mit OBÜ und
SiGe-Koordinator abzustimmen / anzupassen und im Fall
von Veränderungen bzw. gemäß den Bauphasen
fortzuschreiben und unaufgefordert der OBÜ vorzulegen.
11.8 Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und
dem Auftraggeber spätestens wochenweise gesammelt am
ende der Arbeitswoche zu übergeben. Sie müssen alle
Angaben enthalten, die für die Ausführung und
Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
Dies sind insbesondere:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen,
Luftfeuchtigkeit),
- Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle
beschäftigten Arbeitskräfte,
- eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
- Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie
deren Zu- und Abgang,
- Anlieferung von Hauptbaustoffen,
- Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der
geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über
den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen
größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen),
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
- Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
- Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse
Die Bautagesberichte müssen entsprechend alle Angaben
wie Stand und Fortschritt der Arbeiten sowie alle
bemerkenswerten Ereignisse des Bauablaufes lückenlos
enthalten. Es dient als Grundlage für alle Meldungen
und Berichte, die über die Bauausführung zu erstatten
sind und bildet nach Abschluss der Bauarbeiten einen
wichtigen Bestandteil der Bauakten.
Bei der Erstellung und Übergabe der Bautagesberichte
handelt es sich somit um eine wesentliche
Leistungspflicht des AN, die bei Nichterbringung zur
Abnahmeverweigerung führen kann.
11.9 Unterlagen zur Ausführung
Die für die Ausführung nötigen Unterlagen werden
ausschließlich in digitaler Form (PDF; DWG / DXF)
übergeben.
11.10 Mängeldatenbank
Für das Bauvorhaben wird eine WEB-basierte
Mängeldatenbank eingerichtet.
Mängelanzeigen werden darüber elektronisch zugestellt,
vom AN mit entsprechender Fotodokumentation
freigemeldet bzw. durch die örtliche Bauüberwachung
Nachfristen gesetzt und wiederum zugestellt.
Mängelanzeigen durch den Auftraggeber nach VOB/B §4 (7)
und §13 bleiben davon unberührt.
11.11 Abweichung Kurz- und Langtext
Sofern Lang- und Kurztext voneinander Abweichen, gilt
immer der Langtext.
11.12 Veröffentlichungen
Auskünfte an Dritte (z.B. Passanten, Anlieger, andere
öffentliche Dienststellen) über den zeitlichen und
technischen Ablauf der Baumaßnahme, über betriebliche
Dispositionen, ausführungstechnische Einzelheiten u. ä.
erteilt alleine der Auftraggeber. Jeder Fragesteller
ist dorthin zu verweisen.
Dies gilt auch nach Abschluss der Baumaßnahme für die
Erteilung von Referenzen oder der geplanten
Veröffentlichung in Firmenbroschüren,
Internetauftritten etc..
Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
Weitere Besondere Vertragsbedingungen - WBV
Abkürzungen / Glossar
In diesem Leistungsverzeichnis verwendete Abkürzungen:
AG Auftraggeber
AN Auftragnehmer
OBÜ / OÜ Objektüberwachung
BGR Berufsgenossenschaftliche Regeln
LV Leistungsverzeichnis
EP Einheitspreis
GP Gesamtpreis
FGB Fachgutachterliche Begleitung
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
BB Baubeschreibung
SiGeKo Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator
BE Baustelleneinrichtung
W+M Werk- und Montageplanung des AN
Abkürzungen / Glossar
DIN 18299 / ATV
DIN 18299 / ATV
0. Aufgabe / Gewerk
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für
Heimat, vertreten durch das Staatliche Bauamt
Schweinfurt, Abteilung L3, Mainberg Straße 14 in 97422
Schweinfurt, beabsichtigt die Erweiterung des
Finanzamts Nürnberg Süd in Form des Neubaus einer
Außenstelle in Bad Königshofen i. Grabfeld.
Das vorliegende Leistungsverzeichnis behandelt : Gewerk
Rohbauarbeiten
0. Aufgabe / Gewerk
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen,
Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt
sowie etwaige Einschränkungen bei Ihrer Benutzung
Anschrift: 97631 Bad Königshofen i. Grabfeld,
Sparkassenstraße 14 und 16.
Flurnummer: 416/1
Zufahrt Baufeld: Das Baugrundstück befindet sich in der
Mitte von Bad Königshofen im Grabfeld und ist über die
Bundesstraße B 279 und Festungsstraße bzw.
Sparkassenstraße gut erreichbar.
Das Baugrundstück liegt genauer nördlich des
Altstadtrings der Stadt Bad Königshofen im Grabfeld, in
unmittelbarer Nähe zum Stadtzentrum. Der geplante
Neubau umfasst das Grundstück mit den Adressen
Sparkassenstraße 14 und 16.
Das Areal wird im Westen durch die Sparkassenstraße
begrenzt. Nördlich schließt eine Zeilenwohnbebauung mit
Adressen an der Dr.-Ernst-Weber-Straße an. Im Osten
bildet die Karl-Merz-Straße die Grenze des
Baugrundstücks. Im Süden trennt ein Glacis das
Baugrundstück von der Festungsmauer am Altstadtring.
Das Grundstück ist derzeit unbebaut, nachdem dort
bereits vor einigen Jahren das ehemalige Krankenhaus
abgebrochen wurde.
Der Grundstückszuschnitt orientiert sich entlang der
Sparkassenstraße und präsentiert sich in einer
annähernd rechteckigen Form. Die Nord-Süd-Ausdehnung
beträgt eine Länge von ca. 67 Metern, die West-Ost
Ausdehnung liegt bei ca. 60 Meter. Die Gesamtfläche des
zur Verfügung stehenden Baugrundstücks beträgt etwa
4.000 m².
Das Gelände des Baugrundstücks weist ein Gefälle von
Norden nach Süden von etwa 1,0 m über die gesamte
Grundstückslänge auf. In West-Ost-Richtung beträgt der
Höhenabfall rund 0,5 m.
Der Bereich der Baustelle
(Baustelleneinrichtungsfläche) befindet sich im
Grundstücksinneren und orientiert sich entlang der
östlichen Grundstücksgrenze, an welcher später der
Parkplatz entsteht. Das Gebäude befindet sich hiervon
westlich entlang der Sparkassenstraße.
Zufahrt: Die Erschließung des Baugrundstücks sowie der
Baustelleneinrichtungsfläche erfolgt über die nördliche
Zufahrt an der Sparkassenstraße, in unmittelbarer Nähe
zum Kreuzungsbereich mit der Dr.-Ernst-Weber-Straße.
Ausfahrt: Die Ausfahrt des Baugrundstückes erfolgt in
südlichen Bereich des Baugrundstückes ebenfalls auf die
Sparkassenstraße. Somit müssen die Baustellenfahrzeuge
auf dem Grundstück nicht wenden und können in einem Zug
durchfahren.
Bauzaun und Sicherung: Der Bauzaun zur Baustelle ist
immer geschlossen zu halten, für z.B. Zu-/ Abgänge
erforderliche Öffnungen des Bauzauns sind während der
Öffnung immer durch Anwesenheit von Mitarbeitern des AN
abzusichern. Danach sind die Öffnungen wieder
ordnungsgemäß zu schließen. Es dürfen keinesfalls
unbefugte Personen die Baustelle betreten.
0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen,
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie
besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen
Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die den
neuesten technischen Vorschriften und den Auflagen
hinsichtlich zulässiger Immissionswerte genügen. Alle
geltenden umweltrelevanten Anforderungen hinsichtlich
Lärm und Staub sind einzuhalten.
Klimatische Bedingungen, Erschwernisse:
Die klimatischen Bedingungen entsprechen der Stadt Bad
Königshofen i. Grabfeld (PLZ. 97631). Aufgeführte
Angaben zum Bauablauf geben eine Übersicht zur
Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen nach
Jahreszeit und etwaig zu erwartenden Erschwernissen
aufgrund von Witterungsverhältnissen zur
Berücksichtigung bei der Kalkulation der Leistungen und
der vorzusehenden Baustelleneinrichtung des
Auftragnehmers - der Auftraggeber hat diesbezüglich
keine Maßnahmen vorgesehen.
Die klimatischen Bedingungen im Ausführungszeitraum
(siehe auch / vergleiche auch) Formblatt 214.H sind zu
beachten, Erschwernisse sind dem Titel
"Baustelleneinrichtung" zu entnehmen.
Die Baustellenöffnungszeiten werden festgelegt auf
Regelöffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 7:00 bis 20:00 Uhr
Nach Erfordernis und Rücksprache mit Bauherr und
Objektüberwachung kann gestattet werden, dass auch an
Samstagen von 7:00 bis 16:00 Uhr gearbeitet wird.
Ausnahmeregelungen sind in Abstimmung möglich. Arbeiten
nachts bzw. an Sonn- und Feiertagen (Feiertage Bayern)
sind nur in Abstimmung und
eigenverantwortlicher Klärung und Anmeldung mit den
zuständigen
Behörden möglich.
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlage, z.B. auch
Anzahl und Höhe der Geschosse
Es handelt sich nach Art.2 (3) BayBO um ein Gebäude der
Gebäudeklasse 5, sonstige Gebäude einschließlich
unterirdischer Gebäude. Es handelt sich NICHT um einen
Sonderbau.
Funktion:
Das neue Verwaltungsgebäude soll zukünftig ca. 63
Arbeitsplätze beherbergen. Die (Büro-)Arbeitsplätze
verteilen sich auf die Geschosse Erdgeschoss,
1.Obergeschoss und 2.Obergeschoss. Im 3. Obergeschoss
liegt ein Technikraum und die Lüftungszentrale. Das
Technikgeschoss springt von dem Attikarand über dem 2.
Obergeschoss in die Gebäudemitte zurück. Das Gebäude
wird als nicht öffentlich zugängliches Gebäude geplant,
es ist kein Besucherverkehr zu erwarten. Der
Haupteingang liegt an der Sparkassenstraße am
Süd-Westlichen Gebäudeeinschnitt, ein zweiter Eingang
befindet sich in die Kubatur eingeschnitten an der
Nord-Östlichen Gebäudeecke zum nicht öffentlichen
Parkplatz.
Die Grundrissorganisation ist in ihrer Einfachheit
effizient, übersichtlich und der Bauaufgabe angemessen.
Die überwiegend der Büronutzung dienenden Räume sind um
einen Erschließungskern und das Foyer ringförmig
organisiert. Oberhalb des Foyers verbindet ein offenes
Atrium mit Oberlicht die Geschosse.
Erdgeschoss: Poststelle, Datenmüllraum, Sozialräume und
Teeküche, Sanitätsraum, Büroarbeitsplätze für
RB-Stellen und Anwärter, Räume für die Altregistratur,
Nebenraumzone mit Sanitärräumen, Putzmittelraum,
Papierlager sowie ein Technikbereich (HAR Elektro mit
Räumen für SiBel und BMA, HAR TW, HAR HLS)
1. Obergeschoss: Büroräume Sachgebietsleiter, Büroräume
Sachbearbeiter, Subsystemverwalter und Serverraum,
Nebenraumzone mit Kopierraum, Putzmittelraum und
Sanitärräumen.
2. Obergeschoss: Büroräume Sachgebiets- und
Amtsstellenleiter, Büroräume für Sachbearbeiter,
EDV-Unterrichtsraum, Besprechungsräume mit angrenzendem
Stuhllager, Nebenraumzone mit Kopierraum,
Putzmittelraum und Sanitärräumen.
3. Obergeschoss: T-WR-Raum (Technik-Wechselrichter) und
Lüftungszentrale mit RLT-Gerät.
Energiestandard:
Es wird der Passivhausstandard (Classic) angestrebt,
jedoch ohne Zertifizierungsmaßnahmen /-verfahren.
Gebäudeabmessungen:
Der geplante Neubau gliedert sich wie folgt:
- Form / Kubatur:
rechteckige Gebäudekubatur mit eingeschnittenen
Eingangsbereichen über die Gebäudeecken Nord-Ost zum
Parkplatz sowie Süd-West zur Sparkassenstraße. Über dem
2. Obergeschoss sowie über dem 3. Obergeschoss werden
die Dachdecken als Flachdecken mit Gefälledämmung
ausgeführt.
- Baukörperabmessungen:
ca. 40 x 20 m, mit Abmessungen einzelner Fassadenlängen
von:
Achse Nord - Süd = ca. 39,97 m
Achse West - Ost= ca. 19,97 m
- Technikgeschoss Abmessungen:
ca. 17,28 m (Nord- Süd) x 8,40 m (West - Ost)
Gebäudehöhen (bezogen auf EG +-0,00):
Dachrand über 2. OG = ca. 11,24 m. ü. OKFFB EG
Dachrand über 3. OG = ca. 15,03 m. ü. OKFFB EG
- Anzahl Vollgeschosse: 3, kein Kellergeschoss und
zurückspringendes Dachgeschoss. Das zurückspringende
Dachgeschoss gilt nicht als
Vollgeschoss/Aufenthaltsräume.
- EG 00 Geschosshöhe (roh*): 3,53 - 3,56 m
- OG 01 Geschosshöhe (roh*): 3,50 m
- OG 02 Geschosshöhe (roh*): 3,511 - 3,566 m
- OG 03 (Technikgeschoss) Geschosshöhe (roh*): 4,11 -
4,135 m
* Geschosshöhe (roh) = OKBP / OKRD bis OKRD von
Geschoss darüber
- +/- 0,00 = 278,75 ü. NN = Oberkante Fertigfußboden
Erdgeschoss
- OK-Bohrebene / Bohrpfähle = -0,66 m
- OK-Planum Baugrube "Bereich Bodenplatte" = -1,31 m
- OK-Planum Baugrube "Bereich Aufzugsunterfahrten" =
-2,40 m
- Höhe oberste Fußbodenoberkante über Gelände: +10,53 m
- Höhe oberste Fußbodenoberkante eines Vollgeschosses:
+7,00 m
- Höhe Attika Bürokörper: +11,24 m
- Höhe Attika Technikaufsatz: +15,03m
Rauminhalte / Flächen nach DIN 277
- Bruttogrundfläche, BGF: 2.422 m²
- Bruttorauminhalt, BRI: 10.009 m³
- Nutzfläche: 1.339,50 m²
- Technikfläche: 167,80 m²
- Verkehrsfläche: 489 m²
- Dachneigung: Flachdach
Bauweise:
Das Verwaltungsgebäude wird in Holzbauweise und
teilweise Stahlbeton-Massivbauweise (Ortbauweise)
errichtet, seine wesentlichen Bauteile gliedern sich
wie folgt:
- Gründung: Stahlbetonbodenplatte 45 cm stärke,
(Aufzugsunterfahrt 25 cm) Bodenplatte unterseitig
eingebunden in Bohrpfahlgründung, unter Bodenplatte
Schaumglasdämmschotterschicht 60 cm verdichtet.
Zwischen Bodenplatte und Schaumglasdämmschotter 5 cm
Sauberkeitsschicht.
- Bodenbeläge: Zement- und
Epoxidharzbodenbeschichtungen auf Bodenplatte,
Zementbodenbeschichtung auf Estrich, Fliesen / Linoleum
/ text. Bodenbelag / Betonwerkstein.
- Außenwände tragend: BSH-Holzaußenstützen als
Tragsystem (14/14 cm), nicht tragende BSH-Wandscheiben
als Ausfachung zwischen Stützen als Brüstungen, über
Stützen Unterzüge. In Teilbereichen tragende
BSH-AW-Scheiben. Die Außenwände EG bis 2.OG haben eine
Rohdicke von 14 cm. Stahlbeton-Außenwände für den
Treppenhauskern 25 cm und innenseitig mit
Sichtanforderung (in Sichtbeton SB3). Das
Technikgeschoss wird mit 16 cm starken
BSH-Wandschreiben eingehaust.
- Außenwände Bekleidung unterirdisch: Bitumenbahn als
Gleitlage, Perimeterdämmung als PU/XPS-Dämmung 160 mm /
140 mm / 120 mm, Bitumendeckabstrich, Noppenbahn /
Schutzvlies.
- Außenwände Bekleidung oberirdisch: Vertikale
Holzbretter-Fassade, vorgehängt hinterlüftet,
Holzfaserdämmplatten mit 32 cm stärke (24 + 8 cm).
Technik: Alucobond-Platten auf UK sowie möglichst
großflächig Fassaden-PV-Module als Fassadenhaut.
- Außenwände Bekleidung innen: EG und schalltechnisch
sensible Räume in den OGs (Leitungszimmer, Stellv.
Leitung, Besprechungsräume und EDV-Unterrichtsraum):
GK-Vorsatzschale. Ansonsten BSH-Außenwände auf Sicht.
- Außenwände Fenster und Türen: Holz-Aluminium-Fenster,
Aluminium/ Stahlrahmentüren mit Glasfüllungen für
Eingänge. Technikgeschoss: Stahlbechtüren.
- Außenwände Sonnenschutz: textil-Markisen nach Angabe
Bauphysik.
- Innenwände tragend: Stahlbetonwände 25 cm in
Sichtbeton SB3 / SHK3 und SB2 / SHK2 für Erschließungs-
und Nebenraum-/ Sanitärkern, tragende BSH-Flurwände in
16 cm Stärke.
- Innenwände nichttragend: Trockenbauwände,
KS-Mauerwerk 11,5 - 15 cm
- Innenwände Bekleidungen: Trockenbauvorsatzwände
gespachtelt und gestrichen, Fliesen, Holzverkleidungen
- Innenwände Türen Fenster: Holztüren mit
Holzumfassungszargen, Aluminium-Rohrrahmentüren, ein
Holz-Sichtfenster.
- Deckenkonstruktion: Stahlbetondecke 25 cm für
Erschließungs- und Nebenraumkern. BSH-Deckenplatten 22
cm für umlaufende Bürozone und Atrium.
- Deckenbeläge: schwimmender Estrich, in den meisten
Bereichen als Heizestrich mit Vorrichtung für Kühlung,
Betonwerksteinfliesen für Erschließungsbereiche,
Fliesen für Sanitärbereiche und Linoleum für
Büronutzung und Nebenräume.
- Treppenbeläge TRH-Nord: Winkelstufen aus
Betonwerkstein / Terrazzo-Beton // Treppenbeläge
Atriumstreppen: textiler Bodenbelag
- Deckenbekleidungen: abgehängte Akustikgipsplatten mit
Quadratlochung 18/8, Gipskartondecken abgehängt, in
Teilbereichen (Fluchtweg) mit Brandschutzanforderung.
- Treppen und Treppengeländer:
TRH-Nord: Fertigteil-Treppe, Wangenstärke = 20 cm zzgl.
Stufen, Konstruktive Angaben gem. TWP. Treppengeländer
als Flachstahl-Geländer.
TRH Foyer: Stahlwangentreppe, Konstruktion gem.
Tragwerksplanung. Treppengeländer als BSH-Scheibe mit
12 cm Stärke.
- Dachkonstruktion: BSH-Dachdecke 22 cm ü. 2.OG und ü.
RLT-Raum im 3.OG, über TRH-Kern als 25 cm starke
STB-Ortbetondecke.
- Dachbeläge: Dampfsperre, Grunddämmung PU 10 cm,
Gefälledämmung EPS im Mittel 22, Bitumenbahnabdichtung
2-lagig wurzelfest, Schutzlage/ Wasserspeicherelemente/
Dränmatte, Extensivsubstrat, Vegetation (Aufbau ab
Abdichtung durch Freianlagenplanung)
- Baukonstruktive Einbauten: Rollregale, Schrankwände,
Teeküchen,
Haustechnik
Heizung
Wärmeversorgung über Fernwärme mit zentraler
Übergabestation im EG. Beheizung der Aufenthaltsräume
über Fußbodenheizung, ausgenommen Registratur und
Rechnerraum; dort sowie in WC-Bereichen und Stuhllager
Heizkörper. Fußbodenheizungsverteiler in bauseits
vorgesehenen Schrankzonen (Schnittstelle Hochbau).
Anlage für spätere Kühlfunktion über Flächenheizung
vorgerüstet.
Kälte
Kühlung des Rechnerraums im 1. OG über
Split-Klimagerät. Erforderliche Leitungsführungen und
Durchdringungen sind zu berücksichtigen.
Lüftung
Zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung zur
Versorgung der Aufenthaltsräume, WC-Bereiche und
Technikräume. Aufstellung des RLT-Geräts in einer
Technikeinhausung auf dem Dach (Schnittstelle Hochbau).
SiBe-Raum mit dezentralem Lüftungsgerät. Erforderliche
Schächte, Durchbrüche, Aussparungen und
Revisionsmöglichkeiten sind vorzusehen.
Sanitär
Trinkwasser- und Schmutzwasserinstallation gemäß
Fachplanung. Grundleitungen unter der Bodenplatte.
Bodenabläufe in Technikräumen sowie ausgewählten
WC-Bereichen. Dezentrale Warmwasserbereitung über
elektrische Durchlauferhitzer. Erforderliche
Installationsschächte, Vorwandbereiche und
Durchführungen sind zu berücksichtigen.
Technische Dämmung
Dämmung sämtlicher Heizungs-, Trinkwasser-, Abwasser-
und Lüftungsleitungen gemäß gesetzlichen und
technischen Anforderungen.
Elektrotechnik
Stromversorgung über zentrale Hauptverteilung.
PV-Anlagen auf Dach- und Fassadenflächen.
Unterverteilungen in allen Geschossen. Leitungsführung
über Trassen, Schacht- und Installationsbereiche.
Sicherheitsbeleuchtung, Blitzschutz- und Erdungsanlage.
Erforderliche Leitungswege, Installationszonen und
Durchdringungen sind vorzusehen.
Fernmeldetechnik
Brandmeldeanlage, Datennetz, Personenrufanlage,
Hörschleifen sowie Türsprechstellen. Erforderliche
Technik-, Schrank- und Leitungsbereiche sind zu
berücksichtigen.
Aufzug
Personen- und Krankentragenaufzug im offenen Foyer mit
Haltestellen in EG, 1. OG und 2. OG. Schacht, Grube,
Überfahrt sowie sämtliche Anschlüsse gemäß Fachplanung.
Gebäudeautomation
Zentrale Gebäudeautomation zur Steuerung und
Überwachung der Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär-, Kälte-
und Elektrotechnik. Raumsensorik in Aufenthalts- und
Besprechungsräumen. Erforderliche Installations- und
Verkabelungswege sind vorzusehen.
Feuerlöschanlagen
Ausstattung mit tragbaren Feuerlöschern gemäß
Brandschutzkonzept. Keine trockene oder nasse
Feuerlöschleitung erforderlich.
Winterbaubeheizung
Temporäre Beheizung der Witterungsschutz-Einhausung
während der Ausbauphase zur Sicherstellung der
erforderlichen Verarbeitungstemperaturen.
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlage, z.B. auch
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle,
insbesondere Verkehrsbeschränkungen
Die Zufahrt zur BE-Fläche erfolgt über die
Sparkassenstraße am nordwestlichen Grundstückseck. Die
Baustellenausfahrt erfolgt ebenfalls an der
Sparkassenstraße am südwestlichen Grundstückseck. Siehe
hierzu auch Punkt 0.1.1.
Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die
Straßenverkehrsordnung, davon abweichend wird die
Höchstgeschwindigkeit auf 5 km/h festgelegt.
Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen mit Einweiser
erlaubt.
Die Zufahrten und die BE Fläche sind überwiegend in
aufgeschotterter Form befestigt.
Die unterschiedlich geregelte Ein- und Ausfahrt
ermöglicht für LKW eine Wendeschleife bzw. einfache
Durchfahrt ohne Notwendigkeit zu Wenden.
Es ist auf Grund der Zufahrtsgröße und der
eingeschränkten Wendemöglichkeiten darauf zu achten,
welche dem Bauablauf des AN behilflichen /
erforderlichen Geräte / Maschinen zum Einsatz kommen.
Die Arbeiten Anderer auf der Baustelle dürfen durch den
AN nicht behindert werden. Rückstauungen außerhalb des
Baustellenbereichs oder in öffentlichen Verkehrswegen
sind zu verhindern.
Bei Eingriffen in die Flächen außerhalb des Grundstücks
hat der AN Rohbau alle erforderlichen Maßnahmen für
Verkehrsregelung bei dem jeweiligen Straßen- bzw.
Tiefbauamt zu beantragen, zu veranlassen und
fachgerecht durchzuführen. Straßensperrungen und
Verkehrsregelung sind vom AN Rohbau eigenverantwortlich
vorzunehmen und zusätzlich im Vorfeld mit der OBÜ
abzustimmen. Der Leistungsaufwand für die Beantragung
der verkehrsrechtlichen Genehmigung sowie die Kosten
der Genehmigung wird nicht besonders vergütet und ist
bei der Kalkulation der einzelnen Positionen im
Leistungsverzeichnis zu berücksichtigen.
Die Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei-
und sonstige Hilfsfahrzeuge im Bereich des Baufeldes
sind freizuhalten.
Bau- und Lieferfahrzeuge dürfen nicht außerhalb der
gekennzeichneten Flächen im öffentlichen Straßenbereich
geparkt werden. Private PKW der Baustellenmitarbeiter
dürfen nicht in den Bereich des Baufeldes einfahren.
Die OBÜ behält sich vor, zu melden, nicht autorisierte
Fahrzeuge kostenpflichtig abschleppen zu lassen.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle,
0.1.5 Für Verkehr freizuhaltende Flächen
Grundlage der Baustelleneinrichtungs- und
Verkehrsplanung bildet der beiliegende BE-Plan des
Architekturbüros. Grundsätzlich ist die BE des AN mit
der örtlichen Bauleitung vor Ausführung ebenso wie
relevante Änderungen abzustimmen.
Um weiterhin eine Zufahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr
zu ermöglichen hat der AN Sorge dafür zu tragen, dass
die Feuerwehr die Baustelleneinrichtungsfläche
ungehindert queren kann, ohne dass hierfür eine
separate Aufforderung erforderlich wird.
Der AN hat Sorge dafür zu tragen, dass der Zufahrtsweg
der Feuerwehr über die "Sparkassenstraße" nicht durch
die Arbeiten des AN blockiert werden und ein Passieren
/ Befahren der Straße jeder Zeit möglich ist. Die
Zufahrtswege der Feuerwehr sind im BE-Plan des
Rohbauers kenntlich zu machen.
Die Zu- und Abfahrt muss für den etwaigen Einsatz von
Rettungs-
/ Feuerwehrfahrzeugen jederzeit frei sein. Die
öffentlichen Straßen müssen jederzeit frei bleiben.
Die Baustelle darf nur über die gekennzeichneten Zu-und
Ausgänge kontrolliert betreten werden. Wege für den
Personen- bzw. Fahrzeugverkehr auf der Baustelle dürfen
nicht durch Bauarbeiten beeinträchtigt werden.
Notwendige Veränderungen der Wegführung bedürfen der
Abstimmung mit der OBÜ.
Das Warten von Baustellenverkehr auf öffentlichen
Verkehrsflächen ist
nach Vorgabe der Behörden untersagt.
Für Verkehr freizuhaltende Flächen:
- Die Zu- und Abfahrt muss für den etwaigen Einsatz
von Rettungs- / Feuerwehrfahrzeugen jederzeit frei
sein. Die öffentlichen Straßen
müssen jederzeit frei bleiben.
- Aufrechterhaltung von Zufahrten zu
Nachbargrundstücken:
Die Feuerwehr-, Hof- und TG- Zufahrt der Nachbarn
(inkl.
Betriebsgebäude) sind freizuhalten.
0.1.5 Für Verkehr freizuhaltende Flächen
0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von
Transporteinrichtungen und Transportwegen, z.B.
Montageöffnungen
Montageöffnung / Einbringöffnung RLT-Raum:
Durch den AN Holzbau ist eine Montageöffnung in der
Dachdecke über der Lüftungszentrale herzustellen, die
der späteren Einbringung von Geräten, Maschinen,
Baustoffen etc. in das 3. OG dient. Die Öffnung ist in
Form einer Einbringöffnung mit abnehmbarer
BSH-Deckenscheibe herzustellen, näheres siehe
entsprechende Positionen im LV.
Die Öffnungen in der Decke muss mindestens folgendes
lichtes Maß aufweisen: 5,20 x 3,00m.
Die Montage des Fertigteildeckels / Schließung des
Einbringschachtes hat durch den AN (Holzbauer) zu einem
späteren Zeitpunkt zu erfolgen (nach dem erforderliche
Maschinen / Geräte der Haustechnik und anderer
Fachbereiche eingebracht wurden, die nicht über andere
Öffnungen einbringbar sind). Der AN hat davon
auszugehen, dass dieser Zeitpunkt auch nach Abzug /
Räumung seiner Baustelleneinrichtung stattfinden kann.
Erdrampe Baugrube:
Der Zugang in die Baugrube erfolgt über eine Erdrampe,
die vom Gewerk Rohbauarbeiten im Zuge der Erdarbeiten
hergestellt wird. Der AN (Rohbauarbeiten) hat diese im
Rahmen seiner Arbeiten zurückzubauen.
Zugang zum Gebäude / Gebäudeabschnitte:
Der Zugang zu dem Gebäudekörper erfolgt vorrangig über
den nordöstlichen Gebäudezugang (über den Parkplatz).
Die Geschosse werden wie folgt erschlossen:
- Treppenhaus Nord: EG bis 3.OG
- Treppe im Foyer: EG bis 2.OG
Baustellenaufzüge:
Für das Gewerk Rohbauarbeiten ist keine Leistung
vorgesehen / wird nicht bereitgestellt durch den AG.
Anlieferungen:
Anlieferungskoordination und Entgegennahme von
Materialien ist durch den Auftragsnehmer entsprechend
des Baufortschritts seiner Leistungen sinnvoll
vorzunehmen.
Materiallagerung innerhalb Gebäude:
Ein Lagern der gesamten Materialien im Gebäude ist nur
in Abstimmung mit der OBÜ gestattet um Brandlasten zu
vermeiden und andere Gewerke nicht zu behindern.
Materialtransport:
- Keine Maßnahmen durch den AG vorgesehen,
Fremdgrundstücke, Gebäude , genutzte Freiflächen und
öffentliche Verkehrsflächen / Verkehrswege dürfen nicht
mit Lasten überschwenkt werden.
0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von
0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingung für das
Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und
Abwasser
Energieanschlüsse: Anschlüsse für 230V / 400 V sind vor
Ort vorhanden
Wasseranschlüsse: 1/2 Zoll in ca. 50 m Entfernung
Anschlüsse und deren Verbrauch stehend dem AN kostenlos
zur Verfügung, Zwischenzähler sind nach Angaben des AG
zu setzen.
Anschlüsse für Geräte, Maschinen und sonst.
Hilfsmittel, die Energie oder Wasser benötigen wie z.B.
Kabel, Leitungen, Schläuche, Kabeltrommeln,
Scheinwerfer etc., sind vom AN bereitzustellen und
werden nicht gesondert vergütet.
Der Auftraggeber stellt Baustellenanschlüsse in
gebräuchlicher Ausführung innerhalb des eingezäunten
Bereiches / Baufeldes zur Verfügung. Notwendige
Kautionen sind durch den AN zu zahlen. Der AN hat im
Vorfeld seiner Arbeiten etwaige Nutzungsbedingungen mit
den Spartenträgern abzustimmen und zu dokumentieren.
Die Verbrauchsgebühren für Strom, Wasser und
Sanitärabwasser werden vom
Auftraggeber übernommen.
In den Regelungen nicht berücksichtigt sind
Verbrauchsgebühren für Baustellenunterkünfte des
Auftragnehmers.
Zuleitungen von den zur Verfügung gestellten
Anschlüssen zu den Arbeitsbereichen des AN sind vom AN
im Rahmen der eigenen Baustelleneinrichtung zu
erbringen.
Der AN verpflichtet sich bei Nutzung zur Beachtung der
einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und der
Obliegenheit aus der Betriebshaftpflicht. Entsteht
einem Dritten ein Schaden aufgrund eines Versäumnisses
im Umgang mit den Versorgungsanschlüssen, so ist der
Verursacher der Firma, die die Versorgungsanschlüsse
gestellt hat, gegenüber zum Ausgleich für dessen
eventuelle Inanspruchnahme durch den Dritten
verpflichtet.
Baustrom
Für die Stromversorgung während der Baumaßnahme werden
4 Baustromverteiler im Gebäude (EG, 1.OG, 2.OG,
Technikdach), ein Baustromverteiler für die Container
und ein Kranverteiler errichtet.
Folgende Anschlussmöglichkeiten bestehen bei den
Baustromverteilern/Containerverteiler:
2 x CEE 32A
· 2 x CEE 16A
· 6 x Schuko 16A
Folgende Anschlussmöglichkeiten bestehen beim
Kranverteiler:
1 x CEE 63A
· 1 x CEE 32A
· 2 x CEE16A
· 6 x Schuko 16A
Baubeleuchtung
Die Flurbereiche und Treppenhäuser werden während der
Baumaßnahme durch Feuchtraum-Langfeldleuchten
beleuchtet. Die Beleuchtung wird stockwerksweise
mittels Ausschalter im Treppenhaus beleuchtet. Der
Außenbereich wird mittels LED-Strahler beleuchtet.
Bauwasser
Bauwasserentnahmestellen werden im Zuge der
Baustelleneinrichtung durch den AN Rohbau erstellt.
Abwasser:
Während der Bauzeit anfallendes Bauabwasser ist
ordnungsgemäß zu sammeln, abzuleiten und zu entsorgen.
Eine Einleitung in die Kanalisation darf nur gemäß den
geltenden Vorschriften und behördlichen Auflagen
erfolgen. Erforderliche Einrichtungen zur Reinigung und
Rückhaltung des Bauabwassers sind durch den
Auftragnehmer vorzuhalten. Alle hierfür entstehenden
Kosten sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.
0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingung für das
0.1.8 Lage und Ausmaß der dem AN für die Ausführung
seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung
überlassenen Flächen und Räume
Grundlage der Baustelleneinrichtungsplanung bildet die
beiliegende Skizze des Architekturbüros. Grundsätzlich
ist die BE des AN mit der örtlichen Bauleitung vor
Ausführung ebenso wie relevante Änderungen Dieser
abzustimmen. Die abschließende Flächenaufteilung
erfolgt durch die örtliche Bauleitung unter
Berücksichtigung der Belange aller auf der Baustelle
tätigen Gewerken.
Die Lagerflächen auf der BE-Fläche sind mit der
Bauleitung und anderen Gewerken abzustimmen.
Eine Nutzung von öffentlichen Flächen ist Seitens des
Auftraggebers nicht vorgesehen und muss, falls durch
den Auftragnehmer gewünscht vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich mit den Behörden abgestimmt werden.
Im Gebäude sind keine Flächen vorgesehen, kurzzeitige
Lagerungen sind abhängig vom Baugeschehen möglich, es
besteht eine eingeschränkte Belastungsmöglichkeit, geg.
muss die Nutzung mit dem Tragwerksplaner geklärt
werden. Die Nutzung von Lagerflächen im Gebäude muss
immer von der Objektüberwachung vorab freigegeben
werden.
Der AN Rohbau erstellt für die Objektüberwachung und
die Ausbaugewerke folgende Containeranlagen und hält
diese vor:
Sanitärcontainer
Sanitärcontainer werden entsprechend der
Belegungsstärke der Baustelle zur Verfügung gestellt.
Lagerflächen BE-Fläche
Lagerflächen sind im Bereich der BE möglich, in
Abhängigkeit der
möglichen Flächen werden diese mit den anderen Gewerken
abgestimmt
und durch die OBÜ zugewiesen.
Lagerflächen im Gebäude
Lagerflächen im Gebäude sind möglich, in Abhängigkeit
der möglichen Flächen werden diese mit den anderen
Gewerken abgestimmt und durch die OBÜ zugewiesen. Es
besteht eine eingeschränkte Belastungsmöglichkeit, geg.
muss die Nutzung mit dem Tragwerksplaner geklärt
werden.Gelagerte Materialien sind auf Verlangen der OBÜ
ohne Vergütungsanspruch umzusetzen wenn der Bauablauf
dies erfordert.
Lagerflächen öffentliche Flächen
Eine Nutzung von öffentlichen Flächen ist seitens des
Auftraggebers
nicht vorgesehen und muss, falls durch den
Auftragnehmer gewünscht
vom Auftragnehmer eigenverantwortlich mit den Behörden
abgestimmt
und anfallende Gebühren selbst entrichtet werden.
0.1.8 Lage und Ausmaß der dem AN für die Ausführung
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine
Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenuntersuchungen
siehe beiliegendes Bodengutachten / Geo- und
umwelttechnischer Bericht
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und
Gewässern. Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und
Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von
Wasseranalysen
siehe beiliegendes Bodengutachten / Geo- und
umwelttechnischer Bericht
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Geltende Vorschriften und behördliche Auflagen mit
Anzeige- und Erlaubnispflichten zum Schutz der Umwelt,
der Landschaft und Gewässer sind zu berücksichtigen,
insbesondere Stoffe aus Reinigungs- und / oder
Spülvorgängen und Erdöl sind vom Auftragnehmer zu
sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Bei der Planung, Umgang mit Gefahrstoffen, ist eine
Prüfung auf Ersatzstoffe durchzuführen. Beim Umgang mit
Gefahrstoffen sind die Sicherheitsdatenblätter und die
dazugehörigen Betriebsanweisungen auf der Baustelle
vorzuhalten und der Bauleitung und dem SiGe Koordinator
in Kopie zu übergeben.
Für den Einbau von Bodenmaterial sind Analysen nach der
Ersatzbaustoffverordnung (EBV) für die Verwertung von
als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vorzulegen. Das
einzubauende Bodenmaterial hat eine Qualitätsstufe
BM-0/ BM-0* einzuhalten und muss für eine Z0
Einbaukonfiguration zulässig sein (<10% mineralische
Fremdbestandteile).
Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft
und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten
Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu
beschränken.
Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder
Ansprüche Dritter dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
Der AN hat die Arbeiten so auszuführen, dass eine
Beeinträchtigung der Umwelt ausgeschlossen ist.
Verwiesen wird hier nur exemplarisch auf die Bereiche
Lärmschutz und Grundwasserschutz.
Staubschutz Rohbau und Ausbau
besondere Anforderungen zum Staubschutz
- Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen
- möglichst vollständige Erfassung und gefahrlose
Entsorgung von
Stäuben an der Entstehungsstelle
- Verwendung von Maschinen und Geräten mit einer
wirksamen
Absaugung
- Anwendung von Feucht- und Nassverfahren oder
saugenden Verfahren
zur Beseitigung von Stäuben
- Verwendung von Einrichtungen zum Abscheiden und
Erfassen von
Stäuben, die dem Stand der Technik entsprechen
- regelmäßige Wartung und Prüfung der Einrichtungen
- Verhinderung der Ausbreitung des Staubes auf
unbelastete
Arbeitsbereiche soweit technisch möglich
- Vermeidung von Ablagerungen
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B.
Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und
Abfall
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN ABFALL
(Stand 17.08.2023)
1 Behandlung von Bauschutt, Bodenaushub,
Baustellenabfällen
1.1. Allgemeines
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die sich aus
Abschnitt 4.1.11
der ATV DIN 18 299 ergebende Verpflichtung des
Auftragnehmers (AN) durch
nachstehende Regelung nicht eingeschränkt wird.
Es gelten:
- das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- die Ersatzbaustoffverordnung (EBV),
- die Deponieverordnung (DepV) und
- die Bodenschutzverordnung (BBodSchV)
uneingeschränkt.
Das Abbruchmaterial ist nach Werkstoffen zu trennen.
Die Abbruch-/Aushubarbeiten sind so durchzuführen, dass
anfallendes
Material zu einem möglichst hohen Prozentsatz
wiederverwertet werden
kann. Boden, Materialien und Stoffe sind daher zwingend
bestmöglich zu
separieren.
Sowohl für nicht gefährliches als auch für gefährliches
Abbruchmaterial
/ Bodenaushub ist zu beachten:
(1) Die Abfallhierarchie gemäß § 6
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
ist zwingend einzuhalten.
(2) Der Auftragnehmer (AN) wird Abfallerzeuger und
Besitzer aller
anfallenden Bau- und Abbruch- Abfälle sowie der
Bodenaushubmaterialien
(Übergang der Sachherrschaft). Er übernimmt somit die
Pflichten des
Auftraggebers (AG) zur Verwertung und Beseitigung aller
Bau- und
Abbruch- Abfälle sowie der Bodenaushubmaterialien unter
Beachtung der
einschlägigen gesetzlichen, insbesondere der
abfallrechtlichen
Bestimmungen sowie des Standes der Technik. -> siehe
auch Formblatt 241
(Abfall)
(3) Das Abbrechen, Ausheben und Bereitstellen der
Abbruch- und
Bodenmaterialien auf geeigneten Flächen bzw. in
vorschriftsmäßigen
Containern, das Vorhalten der Container und die ggf.
erforderliche
Konfektionierung des Abfalls ist in die Einheitspreise
einzurechnen,
ebenso wie die erforderlichen Abfallsäcke und
Lagergefäße, Binde- oder
Zusatzmittel und deren vorschriftsmäßige Kennzeichnung.
(4) Der Transport zu den entsprechenden
Entsorgungsstellen, inkl. Maut-
und Wiegegebühren ist in die Einheitspreise
einzurechnen.
(5) Gebühren für evtl. notwendige Behandlungs- und
Aufbereitungsschritte sind einzukalkulieren.
(6) Der Auftragnehmer (AN) muss die gesetzlich
erforderlichen
Transportgenehmigungen nachweisen. Die Bestimmungen der
TgV
(Transportgenehmigungsverordnung) und der GGVSE
(Gefahrgutverordnung
Straße/Eisenbahn) sind einzuhalten
Nachfolgende Regelungen betreffen nur Abfälle, die im
Verantwortungsbereich des Auftraggebers anfallen
(Abfälle sind
Gegenstand des Auftrages).
Für Abfälle, die aufgrund der Leistungsausführung des
Unternehmers oder
dessen Subunternehmers anfallen (Baustellenabfälle wie
Verpackungs-
oder Materialabschnitte) hat der AN als Erzeuger selbst
Regelungen
einer ordnungsgemäßen Entsorgung zu treffen.
1.2 Abbruch- und Bodenmaterial, nicht gefährlich, zur
Verwertung
Alle Abfälle, die gemäß den Einstufungskriterien der
Abfallverzeichnis-
Verordnung (AVV) als nicht gefährlich eingestuft werden
und für welche
Abschnitt 1.3 dieser Vorbemerkungen nicht
zutrifft, sind Abfälle zur Verwertung.
Bei Bauschutt zur Verwertung sind dies alle Abfälle,
a) die die Materialklasse RC - 3 gemäß EBV
bzw.
b) im Falle einer Verwertung im Straßenbau gemäß den
"Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen und Technische
Lieferbedingungen für
die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale
bei der
Verwendung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau in
Bayern (ZTV wwG-
StBBy 05" der Obersten Baubehörde im Bayerischen
Staatsministerium des
Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für
Umwelt, Gesundheit
und Verbraucherschutz,
einhalten.
Bei Straßenaufbruch zur Verwertung sind dies alle nicht
gefährlichen
Abfälle, die gemäß der Änderung der "Zusätzlichen
Technischen
Vertragsbedingungen und Richtlinien für die
umweltverträgliche
Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen
Bestandteilen im
Straßenbau in Bayern (ZTVuVA-StB By 03)" der Obersten
Baubehörde im
Bayerischen Staatsministerium des Innern
und gemäß Merkblatt 3.4/1 des Bayerischen Landesamts
für
Wasserwirtschaft sowie gemäß Abfallratgeber&Infoblatt
"Pechhaltiger
Straßenaufbruch" des Bayerischen Landesamts für Umwelt,
die Schwelle für gering verunreinigten Ausbauasphalt
(PAK <= 25 mg/kg)
einhalten.
Bei Bodenaushub zur Verwertung sind dies alle Abfälle,
die die
Obergrenze
a) bei einem Einsatz in technischen Bauwerken gemäß EBV
mit der
Materialklasse BM - F3 / BG - F3
bzw.,
b) bei einer Verfüllung in Gruben, Brüchen und
Tagebauen gemäß
Eckpunktepapier "Anforderungen an die Verfüllung von
Gruben und
Brüchen" des Bayerischen Staatsministeriums für
Landesentwicklung und
Umweltfragen und des Bayerischen Industrieverbands
Steine und Erden
e.V., der Materialklasse bis LAGA Z2 (LVGBT)
einhalten.
Zu beachten sind folgende zusätzliche Regelungen:
(1) Gemäß NachwV gilt für nicht gefährliche Abfälle
die
Registerpflicht. Der AN übernimmt hierbei die
Registerführung.
(2) Die ordnungsgemäße Registerführung ist dem AG,
bzw. der Bauleitung
des AG regelmäßig bis zum Abschluss der
Abfallentsorgung zu
dokumentieren. (Tabellarische Erfassung in einer
Tabelle mit Angaben
dazu, an welche Stellen welche Abfallmengen verbracht
wurden mit
folgenden Mindestangaben: Name des Entsorgers,
Anfallstelle, AVV-
Schlüssel, Bezeichnung des Abfalls, Abfallmenge in t,
Abgabedatum). Das
Register ist dem AG zeitnah, spätestens mit jeder
Abschlagsrechnung in
Papier- und elektronischer Form (Excel-Format) zu
übergeben.
Wiegescheine sind lückenlos beizufügen.
Die Kosten hierfür werden durch den AG separat vergütet
(siehe
Leistungspositionen im Abschnitt Entsorgung).
(3) Die Kosten und Gebühren für die sach- und
fachgerechte Entsorgung
sind in die Einheitspreise einzurechnen.
1.3 Abbruch- und Bodenmaterial, nicht gefährlich, zur
Deponierung
Problematisches Abbruch- und Bodenaushubmaterial, nicht
gefährlich (u.a.
Wandputze mit Anstrichfarben, AVV 170904, pechhaltiger
Straßenaufbruch,
AVV 170302, Bodenmaterial mit Verunreinigungen, AVV
170504), welches
jedoch aufgrund seiner Herkunft und Eigenschaften nicht
mehr direkt
verwertet werden kann, muss aufgrund des Anschluss- und
Benutzungszwangs
an die vorgegebene Deponie angedient werden.
Bei Bauschutt sind dies alle Abfälle, die die
Materialklasse RC - 3
gemäß EBV (siehe Abschnitt 1.2) nicht mehr einhalten
(Einbau auch mit
technischen Sicherungsmaßnahmen nicht mehr möglich),
jedoch gemäß
Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als noch nicht
gefährlich eingestuft
sind und bei welchen die Zuordnungswerte für eine
Ablagerung auf eine
DK II-Deponie gemäß Deponieverordnung (DepV)
eingehalten werden.
Bei pechhaltigem Straßenaufbruch sind dies alle
Abfälle, die die
Schwelle für gering verunreinigten Ausbauasphalt (PAK
<= 25 mg/kg,
siehe Abschnitt 1.2) nicht mehr einhalten, jedoch als
noch nicht
gefährlich eingestuft sind (PAK < 1000 mg/kg und/oder
Benzo(a)pyren <
50 mg/kg) und bei welchen die Zuordnungswerte für eine
Ablagerung auf
eine DK II-Deponie gemäß Deponieverordnung (DepV)
eingehalten werden.
Bei Bodenaushub sind dies alle Abfälle, die die
Materialklasse BM - F3
/ BG - F3 (siehe Abschnitt 1.2) nicht mehr einhalten
(Einbau auch mit
technischen Sicherungsmaßnahmen nicht mehr möglich),
jedoch gemäß
Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als noch nicht
gefährlich eingestuft
sind und bei welchen die Zuordnungswerte für eine
Ablagerung auf eine
DK II-Deponie gemäß Deponieverordnung (DepV)
eingehalten werden.
Zu beachten sind folgende zusätzliche Regelungen:
(1) Gemäß NachwV gilt für nicht gefährliche Abfälle
die
Registerpflicht. Der AN übernimmt hierbei die
Registerführung.
(2) Die ordnungsgemäße Registerführung ist dem AG,
bzw. der Bauleitung
des AG regelmäßig bis zum Abschluss der
Abfallentsorgung zu
dokumentieren. (Tabellarische Erfassung in einer
Tabelle mit Angaben
dazu, an welche Stellen welche Abfallmengen verbracht
wurden mit
folgenden Mindestangaben: Name des Entsorgers,
Anfallstelle, AVV-
Schlüssel, Bezeichnung des Abfalls, Abfallmenge in t,
Abgabedatum). Das
Register ist dem AG zeitnah, spätestens mit jeder
Abschlagsrechnung in
Papier- und elektronischer Form (Excel-Format) zu
übergeben.
Wiegescheine sind lückenlos beizufügen.
Der Auftragnehmer hat ferner die vom Entsorger bzw.
Deponiebetreiber
geforderten Formblätter auszufüllen und dem
Deponiebetreiber
rechtzeitig vor der Abfallentsorgung zu übermitteln.
Die Formblätter
sind dem AG zeitgleich in Kopie anzuzeigen.
Die Kosten hierfür werden durch den AG separat vergütet
(siehe
Leistungspositionen im Abschnitt Entsorgung).
(3) Die Kosten und Gebühren für die sach- und
fachgerechte Entsorgung
sind in die Einheitspreise einzurechnen.
1.4 Abbruch- und Bodenmaterial, gefährlich, zur
Beseitigung
Die Einstufung des Abfalls erfolgt nach der
Abfallverzeichnisverordnung
(AVV) und nach den Vorgaben der in Abschnitt 1.2
genannten Merkblättern,
Richtlinien und Regelwerken.
Für die Entsorgung von schadstoffbelasteten,
gefährlichen Abfällen
führt der Auftragnehmer für den Auftraggeber das
elektronische
Nachweisverfahren (eANV) durch.
Zu beachten sind folgende zusätzliche Regelungen:
(1) Gemäß NachwV gilt für gefährliche Abfälle die
Register- und
Nachweispflicht. Der AN übernimmt für den AG hierbei
die
Registerführung. Das Register ist tagesaktuell zu
führen und dient auch
als Leistungsnachweis bei sämtlichen Rechnungen des AN.
Der AN hat sich
rechtzeitig einen Zugang zum eANV und weiterhin eine
baustellenbezogene
Erzeugernummer zu verschaffen, um den Baustellenablauf
nicht zu stören.
Die Kosten hierfür und für die Ausstellung der
Entsorgungsnachweis- und
Begleitscheinformulare werden durch den AG separat
vergütet (siehe
Leistungspositionen im Abschnitt Entsorgung).
(2) Der Auftraggeber (AG) bezahlt die Gebühren der
Entsorgung
unmittelbar an den Abfallentsorger/Deponiebetreiber.
1.5 Entsorgungsstellen
(1) Nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung
Alle nicht gefährlichen Abfälle zur Verwertung dürfen
nur in gesetzlich
zugelassenen Anlagen oder Entsorgungsfachbetriebe gemäß
EfbV entsorgt
(verwertet) werden.
Die Wahl dieser Entsorgungsanlagen für das Recycling,
die Aufbereitung
und die thermische Verwertung ist dem AN jedoch
freigestellt. Auskunft
über die Anlagen und Entsorgungsfachbetriebe erteilt
die zuständige
Abfallbehörde. Der Bieter hat die seiner Kalkulation
zugrunde liegenden
Recycling- und Verbrennungsanlagen zu benennen und dem
AG auf Verlangen
deren z.Zt. gültigen Gebührenlisten bzw. Preislisten
vorzulegen. Die
Liste ist dem AG rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage
vor Ausführung
der Entsorgung zur Prüfung vorzulegen.
(2) Nicht gefährliche Abfälle / Boden zur Verwertung
Die Einbauweisen der zutreffenden Tabellen der Anlage 2
gemäß EBV sind
zwingend zu berücksichtigen und einzuhalten. Die Wahl
der Baumaßnahme
ist dem AN freigestellt.
Der Bieter hat das seiner Kalkulation zugrunde liegende
Entsorgungskonzept zu benennen und dem AG auf Verlangen
vorzulegen. Die
Liste ist dem AG rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage
vor Ausführung
der Entsorgung zur Prüfung vorzulegen.
(3) Gefährliche Abfälle und nicht gefährliche Abfälle
zur Beseitigung
Folgende Anlagen sind aufgrund des Anschluss- und
Benutzungszwangs /
Andienpflicht
verpflichtend:
1) Nicht-brennbare Abfälle
Deponie Wirmsthal
Betreiber: Abfallwirtschaftsbetrieb des Landratsamtes
Bad Kissingen
Deponieklasse: II
97717 Euerdorf / OT Wirmsthal
Information:
Tel.: 09704/912320
Entsorgungsnachweise:
Tel.: 0971/801-5030
2) Brennbare Abfälle (z.B. Altholz A IV)
Entsorgung über zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb
laut Kreislaufwirtschaftsgesetz. Der gewählte
Entsorgungsfachbetrieb
ist dem AG vor Baubeginn anzuzeigen.
3) Brennbare Abfälle, bituminöse Abfälle
(Bitumenschindeln, Dachpappe, bituminöse
Flüssigkeitssperren)
Entsorgung über zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb
laut Kreislaufwirtschaftsgesetz. Der gewählte
Entsorgungsfachbetrieb
ist dem AG vor Baubeginn anzuzeigen.
4) Sondermüll (gefährliche Abfälle):
Gesellschaft zur Beseitigung von
Sondermüll in Bayern (GSB)
Geschäftsstelle Schweinfurt
Uferstraße 65
97424 Schweinfurt
Tel. 09721 / 80070
bzw.
Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern
(GSB)
Entsorgungsbetrieb Baar-Ebenhausen
Äußerer Ring 50
85107 Baar-Ebenhausen
Tel. 08453 / 91-0
bzw.
Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern
(GSB)
DK 3 Sonderabfalldeponie Raindorf
Seckendorfer Str. 2
90587 Veitsbronn-Raindorf (Lkr. Fürth)
Tel. 09101/90616-0
2. Überwachung der Abfallentsorgung
Folgende Regelungen für die Abfallentsorgung sind zu
beachten und
einzukalkulieren. Bei Nichtbeachtung der Regelungen
behält sich der AG
vor, die in den Einheitspreisen enthaltenen
Kostenanteile für die
Entsorgung nicht zu vergüten.
1) Anlieferung von Abfallcontainern auf der Baustelle
Es dürfen nur leere Containern angeliefert werden. Für
die Lagerung und
den Transport von gefährlichen Abfällen sind
ausschließlich
abschließbare Container mit Deckel einzusetzen.
2) Abtransport der Abfälle von der Baustelle
Der Abtransport von gefährlichen Abfällen von der
Baustelle muss von
der Bauleitung des AG überwacht und dokumentiert
werden. Hierzu muss
die Bauleitung mindestens 24 Stunden vor dem geplanten
Abtransport in
Kenntnis gesetzt werden, dass eine Freigabe zum
Abtransport erreicht
werden kann. Die Freigabe jedes Containers wird durch
ein
Abfallentsorgungsblatt des
AG bestätigt.
Die Dokumentation umfasst folgende Aufzeichnungen:
- Projektnummer und Projektbezeichnung des AG
- Bezeichnung und AVV-Schlüssel des Abfalls
- Name des Erzeugers / Erzeuger-Nr.
- Größe Container und Menge des Abfalls (Füllstand)
- Unterschrift Vertreter AG
- ggf. Bilddokumentation
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der
Baustelle, z.B. wegen Forderungen des Gewässer-,
Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes;
vorliegende Fachgutachten oder dergleichen
- Lärm- und Erschütterungsschutz:
Die AVV Baulärm, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Schutz gegen Baulärm sind einzuhalten, es gelten die
Immissionsrichtwerte für Mischgebiete:
60 dB tags (7.00 bis 20.00 Uhr)
45 dB nachts (20.00 bis 7.00 Uhr) - nur mit
Ausnahmegenehmigung!
Zur Vermeidung von Lärm hat der Auftragnehmer
lärmgedämmte Maschinen und Geräte, Baumaschinen und
lärmarme LKW gem. StVZO und Auflagen des
Umweltbundesamtes, auf der Baustelle zum Einsatz zu
bringen. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
- 32. BImSchV ist zu beachten.
Lärmintensive Arbeiten sind möglichst auf folgende
Zeiten zu begrenzen:
Montag bis Freitag 7.00-18.00h. Auf die angrenzende
Bebauung und Gebäude ist Rücksicht zu nehmen.
An Arbeitsplätzen, bei denen Lärm- und/oder
Vibrationsexpositionen auftreten,
sind Ermittlungen zu den Belastungen der Arbeitnehmer
durchzuführen. Die
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
(LärmVibrationsArbSchV) ist
umzusetzen.
Für den Lärmschutz beim Betrieb der Baustelle sind
seitens des AN sowie seiner Lieferanten nachfolgende
Vorgaben einzuhalten:
- Sämtliche behördliche Auflagen
- Einsatz von lärmarmen Geräten gemäß Anlage XXI der
LKW Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
- Einsatz von lärmarmen Baumaschinen gemäß
Umweltzeichen RAL-UZ 53
(Blauer Engel)
Sofern geräuschvolle Lärmquellen oder auch
Erschütterungen / Vibrationen entstehen ist in
Anbetracht der benachbarten Bebauung vorab gemeinsam
mit dem
Bauherren und der Objektüberwachung die Vorgehensweise
abzustimmen.
Grundsätzlich dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die
den neuesten technischen Vorschriften und Auflagen
hinsichtlich der zulässigen Immissionswerte im
Stadtbereich entsprechen.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der
0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen,
Pflanzenbeständen, Vegetataionsflächen,
Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und
dergleichen im Bereich der Baustelle
Allgemein
Im Zuge der Maßnahme sind die öffentlichen Wege,
Randbereiche, Bestandsgebäude auf dem Grundstück
Vegetationsflächen außerhalb des Baufeldes, Bäume
generell und insbesondere mit Baumschutzzaun geschützte
Bäume vor Beschädigung sowie Vermüllung durch
unerlaubtes Ablagern von Bauschutt, Tagesmüll oder
dergleichen zu schützen.
Beweissicherung
Die Bauherrschaft behält sich vor, im Vorfeld der
Bauarbeiten ein Beweissicherungsverfahren
durchzuführen. Die Beweissicherung wird im Fall der
Durchführung durch einen vom Bauherrn extern
beauftragten Dienstleister durchgeführt.
Der AN hat die Beweissicherung in einem solchen Fall zu
prüfen und anzuerkennen.
Die gegenüber der Beweissicherung festgestellten
Schäden sind durch den AN wiederherzustellen bzw.
werden nach Abschluss der Arbeiten gequotelt (in Me gen
aufgeteilt) verrechnet. Sofern ein Verursacher
festgestellt werden kann, haftet dieser für etwaige
Schäden.
Es dürfen durch die Arbeiten des AN keine
Beschädigungen, Zerstörungen und sonstige Änderungen an
vorhandenen Schutzmaßnahmen oder
Baustelleneinrichtungsanlagen erfolgen. Sollten
Änderungen (z.B. Versetzen von Bauzäunen) erforderlich
sein, so sind diese im Vorfeld der Arbeiten des AN
rechtzeitig mit der OBÜ, dem Auftraggeber und der
entsprechenden Behörde
abzustimmen.
Nachfolgend aufgeführte Vorgaben und Maßnahmen hat der
AN während
der Ausführung seiner Arbeiten zu beachten und
auszuführen. Ebenso hat er beiliegende sowie ggf.
folgende Gutachten sowie die Auflagen aus der
Baugenehmigung zu beachten / zu berücksichtigen.
Allgemeiner Artenschutz
Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) gelten seit 2010 strengere Vorschriften des
Allgemeinen Artenschutzes für die Beseitigung und den
Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern. Ziel des
Allgemeinen Artenschutzes ist es, den Vögeln in der
Brutzeit zwischen dem 1. März und 30. September weder
durch Fällungen noch durch Schnittmaßnahmen unnötig
Nist- und Brutstätten zu entziehen.
Gegebenenfalls muss die Maßnahme so organisiert werden,
dass Fällungen und Schnittmaßnahmen außerhalb der
Brutzeit stattfinden.
Betroffen sind grundsätzlich erst einmal alle
Sträucher, Hecken und andere Gehölze, wie zum Beispiel
älterer Efeu im Stadtgebiet, unabhängig von ihrem
Standort, und zum Teil auch Bäume.
Einige Maßnahmen an Gehölzen sind jedoch weiterhin
ganzjährig erlaubt. Dies bedeutet aber nicht, dass die
Genehmigungspflicht nach der Baumschutzverordnung außer
Kraft gesetzt wird; bei den Verboten des Allgemeinen
Artenschutzes steht nämlich nur der Zeitpunkt der
Maßnahme und nicht die Zulässigkeit der Maßnahme als
solche auf dem Prüfstand.
Ganzjährig erlaubt ist insbesondere Folgendes:
- Das Fällen oder Beschneiden von Bäumen in gärtnerisch
genutzten Grundstücken, also in den üblichen Hausgärten
(bei Vorlage einer ggf. notwendigen Genehmigung nach
der Baumschutzverordnung), sowie Bäumen im Wald.
- Der schonende Form- und Pflegeschnitt bei Hecken und
Sträuchern, bei dem der jährliche Zuwachs entfernt
wird. Das vollständige Entfernen von Hecken und
Sträuchern muss dagegen in den Monaten Oktober mit
Februar geschehen.
- Die Fällung von Bäumen oder das Durchführen von
Schnittmaßnahmen zur notwendigen Gefahrenabwehr.
- Die Beseitigung von geringfügigem Gehölzbestand im
Zusammenhang mit der Ausführung eines zulässigen
Bauvorhabens.
- Fällungen im Zusammenhang mit behördlich zugelassenen
oder durchgeführten Maßnahmen die im öffentlichen
Interesse nachweislich nicht bis zum Ende der
Vogelbrutzeit verschoben werden können.
Wenn im Einzelfall im Zeitraum März bis September doch
einmal Schnittmaßnahmen als unaufschiebbar erscheinen,
die nicht unter die ganzjährig zulässigen Maßnahmen
fallen, dann kann ein Antrag auf Befreiung (§ 67
BNatSchG) bei der Baumschutzbehörde gestellt werden.
Hier werden jedoch strenge Maßstäbe angelegt.
Erfolgsaussichten bestehen nur, wenn ein überwiegend
öffentliches Interesse an der Maßnahme besteht oder
Nachweise vorgelegt werden können, mit denen eine
unzumutbare Belastung belegt werden kann und die
Abweichung von den naturschutzrechtlichen Standards
auch noch mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar
ist.
Baumschutz / Vegetationsschutz:
Baumschutzzäune sind durch den AN Rohbau zu erstellen
und vorzuhalten für die Folgegewerke für den gesamten
Zeitraum der Bauzeit. Lage der Baumschutzzäune siehe
beiliegenden BE-Plan des Architekturbüros. Der zu
erhaltende Bestand an Bäumen darf nicht zerstört oder
beschädigt werden.
Die zum Schutz dieser Bestände in DIN 18920
"Landschaftsbau, Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen" getroffenen Festlegungen sind ausnahmslos
zu beachten. Zuwiderhandlungen
führen zur Kostenübernahme der Folgen des
Fehlverhaltens.
Baugeräte sind so zu platzieren, dass deren
Aktionsradius eine Beschädigung
der Baumkrone ausschließt. Die offenen Flächen
unterhalb des Kronentraufbereiches des zu erhaltenden
Baumbestandes sind freizuhalten und dürfen nicht
als Lagerfläche genutzt werden.
Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sind so zu
verlegen, dass sie nicht im
Wurzelbereich der zu erhaltenden Bäume eingreifen. Als
Wurzelbereich gilt die
Bodenfläche unterhalb des Kronentraufbereiches
zuzüglich 1,5 m nach allen
Seiten. Sind Leitungsverlegungen auf diese Weise nicht
möglich, sind die notwendigen Maßnahmen mit dem
Umweltamt abzustimmen und ein Baumpflegebetrieb hinzu
zu ziehen.
Zur Wurzelschutz des Bestandsbaumes an der nördlichen
Grundstücksgrenze sind vom Gewerk Rohbau überfahrbare
Wurzelschutzplatten (Lastverteilend) auszulegen gem.
der markierten Fläche im BE-Plan. Die
Wurzelschutzplatten sind durch das Gewerk Rohbau
vorzuhalten und werden gesondert vergütet.
Bei Schäden an Bäumen, Pflanzbeständen und
Vegetationsflächen ist, soweit sie durch den AN zu
vertreten sind, Schadensersatz zu leisten, nach
"Verkehrs- und Schadensersatzwerte von Bäumen,
Sträuchern und Hecken, Obstgehölzen und Reben nach dem
Sachwertverfahren" von W. Koch, Heft 69 Schriftenreihe
des Hauptverbandes der Landwirtschaftlichen
Buchstellen, Verlag Pflug und Feder GmbH, Bonn.
Grenzsteine:
auf der Baustelle vorhandene Grenzsteine dürfen nicht
beschädigt werden. Bei Beschädigung hat der AN die
örtliche Bauleitung, Auftraggeber und Vermesser
umgehend darüber zu informieren.
Vegetationsflächen, Verkehrsflächen
Die Am Grundstück angelegten Vegetations- und
Verkehrsflächen der
gesamten Liegenschaft außerhalb der durch Bauzaun
abgegrenzten
Bereiche ist vor Beschädigung und Vermüllung zu
schützen.
Die Flächen zwischen Bauzaun / Baumschutzzaun bzw
jenseits des Bauzauns auf dem Grundstück sind nicht für
die BE zugelassen!
0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen,
0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des
öffentlichen Verkehrs
Der AN ist für verkehrsrechtliche Regelungen seiner
Arbeiten selbst zuständig. Eingriffe oder geplante
Behinderungen in den/des öffentlichen Verkehrs sind vom
AN eigenständig, eigenverantwortlich und rechtzeitig
mit den zuständigen Behörden abzustimmen und
Genehmigungen wie Verkehrsrechtliche Anordnungen
einzuholen. Sämtliche Gebühren trägt der Verursacher.
Der Antragsprozess ist so rechtzeitig durch den AN zu
koordinieren, dass die vertraglichen Termine nicht
beeinträchtigt werden.
0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des
0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen,
insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen
Der AN ist verpflichtet, sich von den Spartenträgern
(Gas, Wasser, Strom, Kanäle, Fernheizung, Telekom usw.)
vor Beginn der Arbeiten die genaue Lage von Leitungen,
Kabeln, Dränen, Kanälen u.ä. sowie deren Schutz im Zuge
der Sparteneinweisung aufzeigen zu lassen und ihnen den
tatsächlichen Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Falls erforderlich hat der AN Maßnahmen zum Schutz der
Leitungen durchzuführen. Schutzmaßnahmen hat der AN im
Vorfeld seiner Arbeiten mit den einzelnen
Spartenträgern abzustimmen, auszuführen und zu
dokumentierten.
Bei allen Arbeiten, mit oder ohne Geräteeinsatz, im
Bereich der Leitungstrassen sind grundsätzlich die
einschlägigen Vorschriften der BayBO und der
Berufsgenossenschaften, der VDE, sowie die Merkblätter
und Hinweise des örtlichen Energieversorgers
einzuhalten.
Schäden an Ver- und Entsorgungsleitungen sowie daraus
entstehende Folgekosten gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen,
0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich
der Baustelle, z.B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle,
Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer
Archäologie:
Vor Beginn der in diesem Leistungsverzeichnus
ausgeschriebenen Arbeiten wurde das Baufeld
fachmännisch, nach Anweisungen des BLFD und unter
Begleitung der Kampfmittelräumung auf archäologisch
relevante in Form von Funden mit kulturhistorischer
Bedeutung hin untersucht.
Entsprechend der Dokumentation wurden weder
archäologischen Befunde noch Kampfmittel festgestellt.
Das Baufeld präsentiert sich durch eine überwiegende
Überdeckung durch teils mächtige Schotter- und
Bauschuttpakete, die im Zusammenhang mit der Errichtung
bzw. dem Abriss der früheren Krankenhausgebäude stehen.
An der westlichen Grenze des Baufeldes wurde für die
Sondage die Asphaltdecke und die zugehörige
Schotterschicht eines Parkplatzes entfernt. Hier lagen
die Suchschnitte teilweise auch innerhalb ehemaliger
Grünflächen, die jüngst gerodet und dementsprechend
stark durchwurzelt waren. An dieser Stelle kam der
anstehende, schwach tonige Lehmboden etwa 0,70 bis 0,90
m unter GOK zum Vorschein. Im übrigen Areal waren bis
zu 3 m mächtige Schuttüberdeckungen zu bemerken, die
sich nicht nur auf den Nahbereich des abgetragenen
Gebäudebestandes beschränkten. Zudem zeigten sich
weitreichende lineare Störungen durch mehrere
Abwasserkanäle und die zugehörigen Schachtbauwerke.
Die Sondagebereiche wurden aus Sicherungsgründen
unmittelbar nach der Dokumentation zur Wiederverfüllung
freigegeben, da das umfangreiche Baugelände nicht
allseitig mit wirtschaftlichen Maßnahmen absperrbar
war.
Werden vom Auftragnehmer in Abwesenheit der Archäologen
weitere Funde gemacht, die von kulturhistorischer
Bedeutung sein könnten, ist sofort der Auftraggeber
oder dessen örtlicher Bauleiter zu informieren. Die
Arbeiten sind an der Stelle unverzüglich einzustellen
bis eine Beweissicherung erfolgt ist.
Hervorzuheben sind Arbeiten in folgenden Bereichen:
- Bodenplatte / Bohrpfahlgründung
- Leitungen (HLS+E, Regenwasser, Abwasser etc.)
erdverlegt.
- Zisterne
Kampfmittel
siehe Punkt 0.1.18 (folgend)
Dächer:
Auf und angrenzend an die Baustelle / das Grundstück
sind mehrere Dächer benachbarter Häuser in
unterschiedlichen Höhen anzutreffend.
0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich
0.1.18 Bestätigung dass die im jeweiligen Bundesland
geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und geg.
Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt
wurde
Kampfmittel
Auf dem Baugrundstück und der Baustelle ist die
Anwesenheit von Kampfmitteln sowie archäologischen
Funden nicht vollends auszuschließen.
Im Zuge einer Vorsondierung werden in durch das BLDF
festgelegten Sondagebereichen bereits ab Mai 2026
archäologische Untersuchungen durchgeführt.
Im Zuge der weiteren Rohbaumaßnahmen und insbesonders
Erdaushub für Hochbau- und Ingenieurbauleistungen
werden baubegleitende Kampfmitteluntersuchungen
festgesetzt. Der erhöhte Aufwand für den AN ist in die
Einheitspreise der Einzelpositionen einzukalkulieren,
sofern nicht anders ausgewiesen.
0.1.18 Bestätigung dass die im jeweiligen Bundesland
0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene
Maßnahmen
Für die Baustelle wurde ein Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-
koordinator (SiGeKo) bestellt. Es gilt die
Baustellenordnung in
Verbindung mit dem SiGe-Plan (folgt im verlauf der
Beauftragung).
Der Unternehmer hat eine aktuelle
Gefährdungsbeurteilung bezogen auf die Tätigkeiten auf
der Baustelle vor Baubeginn vorzulegen.
Alle Mitarbeiter sind entsprechend dieser Unterlage zu
unterweisen. Der Unternehmer hat diese anhand der
Firmenauskunft vor Baubeginn schriftlich zu
dokumentieren. Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten
durch den SiGeKo in den SieGe-Plan und die
Baustellenordnung einweisen zu lassen.
0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene
0.1.20 Bes. Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der
Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von
Leitungen, Kabeln, Dränen, Straßen, Wegen, Gewässern,
Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der
Baustelle
Die Sparten sind aus den Plänen des Ingenieurbauers zu
entnehmen.
Für diese Sparten sind im genaueren vom AN
eigenverantwortlich Spartenauskünfte einzuholen, eine
Einweisung ist durchzuführen, diese ist zu
protokollieren und das Protokoll der OBÜ zu übergeben.
0.1.20 Bes. Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der
0.1.21 Art und Umfang der Schadstoffbelastungen, z.B.
des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und
Bauteile, vorliegende Fachgutachten oder dergleichen
siehe beiliegendes Bodengutachten / Geo- und
umwelttechnischer Bericht
0.1.21 Art und Umfang der Schadstoffbelastungen, z.B.
0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten
Vorarbeiten
- Archäologische Grabungen, Rohbauarbeiten
Baubegleitend
- Kampfmitteluntersuchung arch. Sondagebereich, ab Mai
2026, anschließend Baubegleitend
0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
Während der Ausführung der Leistungen des Gewerks
Rohbauarbeiten werden unter anderem folgende andere
Arbeiten anderer Unternehmer ausgeführt.
- Holzbauarbeiten (ab einem gewissen Arbeitsstand der
Rohbauarbeiten)
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte,
Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach
Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen
anderer
Die Terminierung und Koordination der Arbeitsabschnitte
erfolgt auf Grundlage des Bauablaufplanes des AG und
den vertraglichen Regelungen zu Ausführungsfristen
sowie anhand eines Detailterminplans des AN, der vor
Beginn der Arbeiten mit der OBÜ abzustimmen und durch
die OBÜ freizugeben ist. Der Detailterminplan des AN
muss auf Aufforderung durch die OBÜ fortgeschrieben
werden (Fortschreibung muss tatsächliche Sachverhalte
auf der Baustelle beinhalten).
Es ist damit zu rechnen, dass die Arbeiten
abschnittsweise, zeitlich versetzt, d.h. in
Abhängigkeit von Arbeiten angrenzender Gewerke oder
gleichzeitig mit Arbeiten anderer Gewerke, ausgeführt
werden. Die Arbeiten können ggf. nicht unmittelbar
nacheinander ausgeführt werden.Ein Anspruch auf
unterbrechungsfreie und kontinuierliche Ausführung der
Arbeiten besteht nicht. Notwendige Kapazitätserhöhungen
während der Ausführungsfristen, sowie sämtliche
Mehraufwendungen durch den Bauablauf, wie z.B.
mehrmalige An- und Abfahrten, sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
Ein reibungsloser ineinander greifender Ablauf mit
gleichzeitig arbeitenden und nachfolgenden Gewerken ist
zu gewährleisten.
Sämtliche Arbeiten sind deshalb in Abstimmung mit und
in Abhängigkeit von Arbeiten anderer Gewerke
auszuführen.
Planmäßig zu späteren Zeitpunkten auszuführende
Arbeiten sind im
Leitungsverzeichnis in den entsprechenden Titeln oder
Positionen explizit
beschrieben.
Dies betrifft beispielsweise das verschließen von
Durchbrüchen des Rohbaus, den Verschluss der
Einbringöffnung, oder die Montage der Fenstergriffe der
Fenster
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte,
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung,
z.B. Arbeiten in Räumen in denen der Betrieb
weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen oder
bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen
- entfällt -
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung,
0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß
Baustellenverordnung ergeben
Allgemein
Bestimmungen der Berufsgenossenschaften, Behörden mit
u.a. Arbeitssicherheitsgesetzes und die Vorgaben des
Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinators sind zu
berücksichtigen, insbesondere auch Bestellung einer
Sicherheitsfachkraft und eines Betriebsarztes und
verbindliche Angaben zu Fachbauleiter bzw.
Aufsichtführenden.
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in
Bereichen, in denen Arbeiten mit
gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden,
nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und
durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
überwacht wird, der Nachweis hierfür muss dem
Koordinator vorgelegt werden.
Der Unternehmer ist auf Grundlage ArbSchG §5 und BGV A1
verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und
die Beschäftigten zu unterweisen, diese Beurteilungen
sind grundsätzlich mindestens eine Woche vor Beginn der
Ausführung zusammen mit der Unterweisungsliste der
Beschäftigten in diese Gefährdungsbeurteilung dem
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
vorzulegen
10% des Personals des AN, mindestens jedoch ein
Mitarbeiter, muss eine Ausbildung zum Ersthelfer
besitzen (VBG109), entsprechende Nachweise sind
vorzulegen. Forderungen nach VBG109, UVV und
BG-Bausteine "Gelbe Mappe A2" der
Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft sind zu
erfüllen. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen
Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem
Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Personen ohne für Ihre Tätigkeiten geeignete
Schutzmaßnahmen und Einweisung haben keinen Zutritt zur
Baustelle. Zuwiderhandelnde Personen können nach
einmaliger Verwarnung von der Baustelle gewiesen
werden. Mehraufwand Seitens des Bauherrn bzw. seiner
Erfüllungsgehilfen verursacht durch Nichtbeachtung obig
aufgeführter Punkte werden dem Auftragnehmer in
Rechnung gestellt.
Brand- und Explosionsschutz
Bestimmungen zum Brandschutz auf Baustellen und die
Vorgaben der Brandschutzordnung des Bauherrn sind zu
berücksichtigen, der Auftragnehmer ist verpflichtet
seine Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen und
innerhalb seiner Baustelleneinrichtung übliche
Maßnahmen wie Handfeuerlöscher, Abdeck- /
Schutzmaßnahmen, geg. Brandwachen vorzusehen.
Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine Abstimmung über
erforderliche Brand- bzw.
Explosionsschutzmaßnahmen mit dem SiGe-Koordinator, der
Bauleitung und einem Vertreter des Bauherrn, sowie
falls feuergefährliche Arbeiten wie z.B. Schweiß- bzw.
Schneidarbeiten durchgeführt werden, das Einholen einer
schriftlichen Genehmigung bei Objektüberwachung und
SiGe Koordinator.
0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß
0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung
und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer
Unternehmen, z.B. trittsichere Abdeckungen
Abdeckungen von Öffnungen, Aussparungen, Schlitzen,
etc. sind durchtrittsicher und lagegesichert
vorzusehen. Dies ist Nebenleistung nach VOB 18331,
4.1.8 während der eigenen Nutzungsdauer.
Absturzkanten z.B. an Fenstern, an Treppenhäusern,
Aufzugsschächten,
Technikschächten sind durch Seitenschutz oder
horizontale Abdeckungen abgesichert, die im Zuge der
Arbeiten bzw. des Einbaus der Bauteile sukzessive
zurückgebaut werden.
Vorgenannte Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht
eigenständig Rückgebaut oder entfernt werden. Sofern
diese im Zuge der Arbeiten z.B. durch
Installationseinbau Rückgebaut werden müssen sind
gefährdete Bereiche abzusichern.
Durch den AN entfernte, nicht mehr benötigte
Abdeckungen von z.B. Deckendurchbrüchen sind im Zuge
der Müllentsorgung durch den AN auf den Wertstoffhof zu
bringen und dort entsprechend in die Container zu
verbringen.
0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung
0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in
kontaminierten Bereichen, gegebenenfalls besondere
Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen
Keine besonderen Anforderungen, keine kontaminierten
Bereiche vorhanden.
0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in
0.2.6 Besondere Anforderungen an die
Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen,
z.B. Behälter für die getrennte Erfassung
Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung in
Abstimmung mit örtlicher Bauleitung und
SiGe-Koordinator auf ausgewiesenen Flächen vorzunehmen,
Abstimmungen haben rechtzeitig, min. mit einem Vorlauf
von 7 Tagen zu erfolgen. Materialien, Maschinen und
Geräte und Entsorgungsmaterialien sind dem
Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu
bringen oder zu entfernen.
Der dem Leistungsverzeichnisses beiliegende
schematische Baustelleneinrichtungsplan des
Architekturbüros mit Eintragung von Zu-/Abfahrten,
Aufstellflächen, Standort Sanitäre Anlagen,
Büro/Besprechung, Lage Wasser-/
Elektro-Kanalanschlüsse, Flächen für die Nutzung der
Gewerke bildet die Grundlage für den vom Auftragnehmer
auszuarbeitenden Baustelleneinrichtungsplan.
Sanitäre Einrichtungen Rohbau
Sanitäre Einrichtungen, Toiletten/Urinal/Waschtische
werden nicht durch den AG zur Verfügung gestellt. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet Anlagen zur Verwendung
durch seine Beschäftigten entsprechend der
Belegungsstärke und den Anforderungen der
Arbeitsstättenverordnung / BauBG-Bausteine A173,
aufzustellen, vorzuhalten und nach Abschluss der
Arbeiten rückzubauen. Zusätzlich zur eigenen Mannschaft
sind die Sanitäreinrichtungen für 25 Beschäftigte
anderer Gewerke auszulegen.
Das zur Verfügung Stellen von Sanitärcontainer(n) ist
Teil der Leistung des Gewerks Rohbauarbeiten, siehe
hierzu auch Titel "Baustelleneinrichtung" Es ist
beabsichtigt diese bis zum Ende der Baumaßnahme auf der
Baustellen zur Verfügung zu stellen.
Erste Hilfe
Der Auftragnehmer hat sämtliche Anforderungen nach der
Arbeitsstättenverordnung und den
Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) sowie
der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der
Prävention" (BGV A1),
dritter Abschnitt (Erste Hilfe) zu erfüllen.
Unterkünfte / Tagesunterkünfte Rohbau / Ausbau
Der AG stellt keine Leistungen zur Verfügung.
Schlafstätten
Sind nicht zugelassen.
Magazine Rohbau
Der AG stellt keine Leistungen zur Verfügung.
Aufstellung gemäß Baustelleneinrichtungsplan des AG in
Abstimmung mit OBÜ.
Baubeleuchtung Rohbau
erfolgt durch den AN Rohbau innerhalb seiner
Baustelleneinrichtung.
Baubeleuchtung Ausbau
wird vom AG gestellt und betrieben, die allgemeine
Baustellenbeleuchtung umfasst ausschließlich Verkehrs-
und Fluchtwege. Weitere erforderliche Beleuchtungen wie
z.B. Arbeitsplatzbeleuchtung sind durch den
Auftragsnehmer im Rahmen seiner Baustelleneinrichtung
zu erbringen.
Baumaschinen / Geräte
Für Maschinen, Werkzeugen, etc. die einer Prüfpflicht
unterliegen sind
entsprechende Nachweise auf der Baustelle vorzuhalten,
die Bedienung
der Geräte darf nur durch fachkundiges Personal
erfolgen. Zugangs- und
Arbeitsbereiche sind abzusichern, Kräne sind deutlich
erkennbar zu
nummerieren, die Kräne sind ferner mit elektronischen
Steuerungen zur
Segmentbegrenzung mit Last auszustatten.
Baukräne
Gemäß BE-Plan ist ein Standort für einen angenommenen
Kran vorgeschlagen.
In diesen Bereich kann der Kran in angegebener Größe /
Typ vorgesehen werden. Die Fundamentierungen des Krans
obliegen dem AN Rohbau und sind in die BE einzurechnen.
Sofern der AN Rohbau von dem vorgesehenen Standort
abweicht und dadurch statische Überprüfungen notwendig
werden, so hat der AN Rohbau diese eigenverantwortlich
und auf seine Kosten mit dem Tragwerksplaner.
Die Verankerungen der Kräne in den Kranfundamenten sind
in der BE
des AN Rohbau einzurechnen.
Baustellenbewachung/Sicherheit
Die Baustelle ist eingezäunt. An Ein- und Ausfahrt ist
ein Tor bzw.
Schrankenanlage vorgesehen.
Werbung
Werbemaßnahmen des Auftragnehmers an Gerüst, Bauzaun
oder sonstiger Weise sind nicht gestattet.
0.2.6 Besondere Anforderungen an die
0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf-und Abbauen
sowie Vorhalten von Gerüsten
gem. VOB Nebenleistungen. Für Besondere Leistungen
sind dementsprechend Positionen vorgesehen.
Der Auftragnehmer hat die Eignung der von ihm
eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste durch
das Vorhalten von Zulassungsbescheiden sowie Aufbau-
und Verwendungsanleitungen auf der Baustelle
nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu erhalten.
Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller
vorgenommen werden, gesperrte Gerüste dürfen nicht
benutzt werden.
0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf-und Abbauen
0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge,
Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und
dergleichen durch den AN
Rohbau:
Es sind keine Leistungen vorgesehen, der AN hat alle
Erforderlichkeiten im Rahmen seiner BE zu erbringen.
Holzbau:
Es sind keine Leistungen vorgesehen, der AN hat alle
Erforderlichkeiten im Rahmen seiner BE zu erbringen.
Fassade und Fenster:
Für die Fassadenarbeiten, Spenglerarbeiten und Montage
der Fenster- und Außentüren, ist das Gerüst des
Holzbauers vorzuhalten.
0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge,
0.2.9 Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenenfalls
für welche Beanspruchung der AN Gerüste, Hebezeuge,
Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und
dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten hat
Rohbau
Siehe Punkt 0.2.7
Ausbau
Eine mögliche Krannutzung der Hochbaukräne des AN
Rohbau durch weitere Gewerke kann bilateral durch diese
mit dem AN Rohbau vereinbart werden. Ein
vertraglicher Anspruch auf eine Mitbenutzung besteht
nicht.
0.2.9 Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenenfalls
0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von
wiederaufbereiteten (Recycling-) Stoffen
Recyclingstoffe, sind nur zulässig falls dies im
Positionstext ausdrücklich
erwähnt wird, andernfalls ist die Verwendung von
Recyclingstoffen nicht
zulässig.
0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von
0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitetet
(Recycling-) Stoffe und an nicht genormte Stoffe und
Bauteile
Sofern vorgesehen sind die Eigenschaften in den ZTV,
den Hinweistexten oder Leistungspositionen geregelt.
0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitetet
0.2.12 Bes. Anforderungen an Art, Güte, und
Umweltvertr. der Stoffe und Bauteile, auch z.B. an die
schnelle biolog. Abbaubarkeit von Hilfsstoffen
Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit von Baustoffen
siehe ZTV, Hinweistexte und Positionen.
0.2.12 Bes. Anforderungen an Art, Güte, und
0.2.13 Art und Umfang der vom AG verlangten Eignungs-
und Gütenachweise
Vom Auftragnehmer vorgesehene Produkte werden von der
örtlichen Bauleitung vor Ausführung auf Eignung /
Übereinstimmung mit der dem Bauvertrag überprüft.
Der Auftragnehmer hat der örtlichen Bauleitung alle
dafür erforderlichen prüfbaren Nachweise unaufgefordert
mindestens 2 Woche vor Ausführung zur Verfügung zu
stellen. Ein Rechtsanspruch auf eine Prüfung durch die
OBÜ oder eine Freigabe eines Baustoffes / - Teils
besteht nicht.
Ferner sind folgende Unterlagen ohne separate Vergütung
vorzulegen:
- Lieferscheine (Kopie), für die Dokumentation der
örtlichen Bauleitung
- Produktbeipackscheine, für die Dokumentation der
örtlichen Bauleitung
- Produktnachweise, für die Dokumentation der örtlichen
Bauleitung
- Materialproben, im üblichen Umfang
- Verwendbarkeitsnachweise wie Zulassungsbescheide für
sämtliche
Brandschutzrelevanten Bauteile wie Wände mit
Brandschutzanforderung,
Türelemente mit Brandschutzanforderung, Schottungen
etc.
- falls Bemusterungen beim Bauherrn stattfinden, muss
das eingebaute
Material dem vorgelegten, vom Bauherrn freigegebenen
Mustern entsprechen.
Auf die Pflichten des AN gemäß Art 52 und Art 77 (5)
BayBo wird ausdrücklich hingewiesen! Entsprechende
Unterlagen sind auf der Baustelle vorzuhalten.
Gem. Art. 52 Abs.1 BayBO hat der Unternehmer die
erforderlichen Nachweise und Leistungserklärungen über
die Verwendbarkeit der eingesetzten Bauprodukte und
Bauarten auf der Baustelle bereitzuhalten.
Gem. Art. 77 Abs. 5 BayBO ist der Bauaufsichtsbehörde
im Rahmen der Bauüberwachung jederzeit Einblick in die
Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse,
Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und
Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in
die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in die Bautagebücher
und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
Im Bezug auf Bauprodukte und Bauarten wird vor allem
auf das Produkthaftungsgesetz, auf die Bayer.
Bauordnung - hier besonders auf Artikel 15 bis 23 -,
und die Bayerische Technische Baubestimmung (BayTB) in
der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
Sämtliche Nachweise sind in der Abschlussdokumentation
gemäß Leistungsposition "Dokumentation" geordnet
zusammenzufassen und zu übergeben.
0.2.13 Art und Umfang der vom AG verlangten Eignungs-
0.2.14 Unter welcher Bedingung auf der Baustelle
gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen oder müssen
oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind
i.d.R. sind keine Stoffe zur Verwendung vorgesehen,
sind Leistungen vorgesehen, werden diese in den ZTV,
Hinweistexten oder Positionstexten explizit und
detailliert beschrieben.
0.2.14 Unter welcher Bedingung auf der Baustelle
0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem
Bereich des AG zu entsorgenden Böden, Stoffe und
Bauteile; Art der Verwertung oder bei Abfall die
Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über
Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu
tragenden Entsorgungskosten
- siehe Beschreibung in den Positionstexten -
0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem
0.2.16 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und
Bauteile die vom AG beigestellt werden, sowie Art,
genaue Bezeichnung des Ortes und Zeit Ihrer Übergabe
i.d.R. sind keine Stoffe und Bauteile vorgesehen die
vom AG beigestellt werden. Sind Leistungen vorgesehen,
werden diese in den ZTV, Hinweistexten oder
Positionstexten explizit und detailliert beschrieben.
0.2.16 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und
0.2.17 In welchem Umfang der AG Abladen, Lagern und
Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder
dafür dem AN Gerät oder Arbeitskräfte zur Verfügung
stellt
Es sind keine Leistungen seitens des AG vorgesehen.
Sind Leistungen vorgesehen, werden diese in den ZTV,
Hinweistexten oder Positionstexten explizit und
detailliert beschrieben.
0.2.17 In welchem Umfang der AG Abladen, Lagern und
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
Sind Leistungen vorgesehen, werden diese in den ZTV,
Hinweistexten oder Positionstexten explizit und
detailliert beschrieben.
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und
bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken
mit anderen Beteiligten, z.B. mit dem AN für die
Gebäudeautomation
Der AN schuldet seine Anlagen in einem betriebsfertigen
Zustand zu übergeben. Vor der Abnahme bzw. vor einem
etwaigen Aufschalten der Anlagen auf die GLT sind diese
in Anwesenheit der OBÜ in Betrieb zu nehmen und die
einwandfreie Funktion nachzuweisen.
Weiterhin hat der AN sämtliche Datenblätter
elektrischer Bauteile inkl. genauem produktspezifischem
Schaltplan auf Anforderung der OBÜ vorzulegen und beim
Anschluss an die Gebäudeleittechnik mit Fachpersonal
anwesend zu sein.
0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und
0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der
Abnahme
Die erbrachten Leistungen des AN wie z.B. der Rohbau
wird zur
Weiterführung der Arbeiten in Benutzung genommen. Diese
Benutzung
wie auch die Benutzung zur Erprobung etwa der
Funktionsfähigkeit oder
die gelegentliche Nutzung zu einem anderen als dem
Vertragszweck
führen nicht zu einer Abnahme.
Sofern Anlagenteile frühzeitig z.B. zur Sicherung des
Bauwerks wie z.B.
eine Hebeanlage oder zur die Flurbeleuchtung zur
Sicherung der
Verkehrswege vor der Abnahme dauerhaft in Betrieb
genommen werden
führt dies nicht zur einer Abnahme nach VOB.
0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der
0.2.21 Übertragung der Wartung während der Dauer der
Verjährungsfrist für die Mängelansprüche für
maschinelle und elektrotechnische sowie elektronische
Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung
Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit
hat (vergleiche §13 Absatz 4 Nummer 2 VOB/B), durch
einen besonderen Wartungsvertrag
- nicht vorgesehen -
0.2.21 Übertragung der Wartung während der Dauer der
0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder
Tabellen
- entfällt -
0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder
13 HAUSTECHNIK ELEKTROINSTALLATIONSARBEITEN
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HAUSTECHNIK ELEKTROINSTALLATIONSARBEITEN
13. 1 Erdungsanlage
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Erdungsanlage