Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Angebot einreichen

bis
Sobald Sie Ihr Angebot abgeben, wird es dem ausschreibenden Unternehmen zugeschickt.

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
I PROJEKTINFORMATIONEN I.1 Projekt I.1.1 Projektnummer 1-25-DKMK-020 I.1.2 Kostenstellennummer 1726029 I.1.3 Projektname Avotins I.1.4 Projektadresse Haberstraße 15 24537 Neumünster I.1.5 Projektart Neubau I.1.6 Projektbeschreibung Neubau eines EFH zweischalige Massivbauweise mit Verblendfassade Wohn- und Nutzfläche: ca. 170 m² Anzahl der Vollgeschosse: 1 I.1.7 Baubeginn (erwartet) 18.08.2026 I.1.8 Bauende (erwartet) 18.06.2027 I.2 Projektbeteiligte I.2.1 Auftraggeber Bauunternehmen Dirk Kage GmbH Kieler Straße 33b 25551 Hohenlockstedt I.2.2 Projektsteuerung Michel Schulz Kieler Straße 33b 25551 Hohenlockstedt Tel.: +49 4826 376 58 62 Email: Michel.Schulz@kagebau.de I.2.3 Bauleitung Ricky Reinke Kieler Straße 33b 25551 Hohenlockstedt Mobil: +49 151 22 67 56 89 Email: Ricky.Reinke@kagebau.de I.2.4 Vergabe Niels Blankschyn Kieler Straße 33b 25551 Hohenlockstedt Tel.: +49 4826 376 58 27 Email: vergabe@kagebau.de
I PROJEKTINFORMATIONEN
II ANGEBOTS- UND VERGABEBEDINGUNGEN II.1 Angebotsbedingungen II.1.1 Ausschreibungsunterlagen Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat dieser unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen. II.1.2 Angebotserstellung Die Ausarbeitung erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. II.1.3 Angebotsabgabe Das Angebot des Bieters muss folgende Teile enthalten: vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis Alternativen sind auf besonderen Anlagen beizufügen und müssen zur Vergleichbarkeit einen eindeutigen Bezug zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses haben Vorbemerkungen sowie die Anlagen sind Bestandteil des Angebotes und sind mit einzureichen Die Angebotsabgabe ist im Format GAEB 84 gewünscht. Ein Modul zur digitalen Angebotsabgabe wird mit Cosuno zur Verfügung gestellt (digitale Angebotsanforderung). II.2 Vergabebedingungen Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH entscheidet nach Prüfung und Wertung der eingereichten Angebote frei, an welchen Unternehmer der Auftrag vergeben wird. Schadensersatzansprüche des Bieters können nicht geltend gemacht werden.
II ANGEBOTS- UND VERGABEBEDINGUNGEN
III VERTRAGSBEDINGUNGEN Als Vertragsgrundlage für die Ausführung der Arbeiten, Lieferungen und unentgeltlich zu bewirkender Nebenleistungen gelten die in der Leistungsbeschreibung eingefügten Allgemeinen, Zusätzlich, Technischen und Besonderen Vertragsbedingungen, die durch Unterschrift anerkannt werden. III.1 Sonstige Vereinbarungen Die Teilnahme am Wertungsverfahren setzt die Einhaltung des Abgabetermins voraus Eine Wertung des Angebotes ist nur bei Abgabe vollständig ausgefüllter Unterlagen möglich Alle Einzelpreise sind netto in Euro mit maximal zwei Nachkommastellen anzugeben Änderungen oder Alternativen zu diesem Leistungsverzeichnis haben nur dann Gültigkeit, wenn Sie schriftlich vereinbart werden Rechtsverbindliche Unterschrift ist auf dem Auftrag zu Leisten Anlagen sind Ausschreibungsbestandteil. Nur vollständige Angebotsangaben können berücksichtigt werden. Der Auftragnehmer ist für die Entsorgung seiner Verpackungs-, Bau- und Schuttabfälle  selbst verantwortlich. Nicht entsorgte Abfälle werden vom Auftraggeber entsorgt und die Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Die Bemusterung der Bauherren ist vor Ausführung der Leistung beim Auftraggeber abzufordern. Zahlungsplan gemäß der zusätzlich technischen Vetragsbedingungen Skontovereinbarung: 3,0%; Zahlungsziel 12 Werktage Vertragsstrafe gilt als vereinbart Sicherheit/Gewährleistung: 5,0 % vom Rechnungsbetrag Abzüge Netto: Erfüllungsbürgschaft:                    - Bauwesenversicherung:               0,3 % anteilige Baubeschilderung:        - anteilige Baureinigung:                 - anteiliges Bauwasser:                   - anteiliger Baustrom:                      - Baustellen WC:                              - ________________________________________________ Ort, Datum, Unterschrift
III VERTRAGSBEDINGUNGEN
IV SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSKOORDINATION IV.1 Arbeitssicherheit IV.1.1 Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in seinem Arbeitsbereich die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln umfassend zu beachten und einzuhalten. IV.1.2 Gefährdungsbeurteilungen Der Auftragnehmer hat durch Beurteilung der für den Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln und festzulegen, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat entsprechend §6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. IV.1.3 Verkehrssicherungspflicht Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Er ist für die von ihm geschaffenen Gefahren und für die Sicherung des ihm übertragenen Aufgabenbereiches verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht an ungeeignete Dritte übertragen werden. IV.1.4 Notfallorganisation Der Auftragnehmer hat die Organisation der Ersten Hilfe für seine Arbeiten sicherzustellen. Dies erfordert, dass mindestens ein Ersthelfer ständig vor Ort ist. Führt der Ersthelfer gefährliche Arbeiten aus, ist ein weiterer Ersthelfer erforderlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei allen Heißarbeiten die standortspezifischen, organisatorischen und technischen Brandschutzmaßnahmen einzuhalten. IV.1.5 Sprachkenntnisse Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die von ihm oder seinen Subunternehmern eingesetzten Beschäftigten der deutschen Sprache mächtig sind oder durch eine verantwortliche Person, die diese Voraussetzung erfüllt, jederzeit in ihrer Muttersprache angewiesen und Anordnungen des Auftraggebers verstanden und befolgt werden. IV.1.6 Arbeitsverantwortlicher Der Auftragnehmer benennt vor Beginn der Arbeiten gegenüber dem Auftraggeber schriftlich einen Arbeitsverantwortlichen, welcher die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten trägt und ununterbrochen bei den Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein muss. Ein Wechsel des Arbeitsverantwortlichen ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zulässig und dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitsverantwortliche ist grundsätzlich für die Veranlassung und Durchführung der Arbeitssicherheitsmaßnahmen in seinem Arbeitsbereich verantwortlich. Die Verantwortlichkeit bezieht sich auf das Personal und auf die verwendeten Einrichtungen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Stoffe und persönliche Schutzausrüstungen. IV.1.7 Absturzsicherung bei Arbeitskörben von Hebebühnen Bei allen Arbeiten sind in den Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen generell Auffanggurte PSA mit einem energieabsorbierenden Element (Falldämpfer) und mit möglichst kurzem Verbindungsmittel zu benutzen, so dass ein Herausschleudern unmöglich ist. Es ist auf geeignete Anschlagpunkte zu achten. Der Anschlagpunkt muss in der Lage sein, eine Zugkraft von mindestens 3 kN aufnehmen zu können. IV.1.8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator Sofern für die Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, im Folgenden SiGeKo genannt, verantwortlich ist, übergibt dieser allen Beteiligten eine Baustellenverordnung. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen aus dem SiGe-Plan sämtlichen Mitarbeitern bekannt sind und eingehalten werden. Den Anweisungen des SiGeKo ist Folge zu leisten. Jeder Auftragnehmer hat auf Verlangen vor Arbeitsbeginn schriftlich nachzuweisen, dass er die an der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter über die gesundheitsrelevanten Maßnahmen und die Arbeitsverfahren unterwiesen und, sofern nach dem Arbeitsschutzgesetz erforderlich, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt hat IV.1.9 Nachweise zur Arbeitssicherheit Folgende nachweise sind vom Auftragnehmer ständig ab Beginn der Arbeiten auf der Baustelle bereitzuhalten und auf Verlangen dem SiGeKo auszuhändigen: Gefährdungsbeurteilungen für alle auszuführenden Arbeiten Ersthelferbescheinigungen Beauftragungsschreiben zum Bedienen von Arbeitsmitteln (z.B. Mobilkran, Hubarbeitsbühne, Teleskoplader, usw.) Überprüfungspflichtige Arbeitsmittel müssen mit aktuellem Prüfaufkleber versehen sein (z.B. ortveränderliche Elektrogeräte, Baustromverteiler, Kabeltrommeln, Anschlagmittel, UVV für Bagger, Hubarbeitsbühnen, usw.) Die in der Gefährdungsbeurteilung und Baustellenverordnung genannte persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist mitzuführen und zu verwenden. Unabhängig davon gilt auf der Baustelle während des gesamten Bauzeitraumes eine generelle Tragepflicht von Sicherheitsschuhen und Indurstriehelmen mit ausreichender Schutzklasse. Für Gefährdungen bei den durchzuführenden Täigkeiten ist eine Unterweisung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber auf verlangen vorzulegen -  dies gilt auch für die Beschäftigten von Nachunternehmern. IV.2 Brandschutz IV.2.1 Allgemeines Die allgemeinen Vorschriften für Brandverhütung sind unbedingt zu beachten. Offene Feuerstellen aller Art sind grundsätzlich verboten. In den Gebäuden besteht grundsätzlich Rauchverbot. IV.2.2 Feuerarbeit Schweiß-, Löt- und sonstige Feuerarbeiten dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten) des Bauleiters vorliegt. Das Lagern von leicht brennbaren Stoffen (z.B. Lösungsmittel, lösungsmittelhaltige Farben, usw.) ist unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften an den dafür vorgesehenen Lagerplätzen erlaubt. IV.2.3 Verhalten bei Notfällen Bei Explosionsgefahr, Feuer, Gasausbrüchen oder sonstigen Unglücksfällen sind die Arbeiten sofort einzustellen und der gefährdete Bereich ist zu verlassen. Alle im gefährdeten Bereich tätigen Personen haben sich an den für das Objekt vorgesehenen Sammelplätzen einzufinden. Im Brandfall oder sonstigen Unglücksfällen ist sofort die Feuerwehr über Telefon unter der Nummer 112 zu alarmieren. Ebenso ist der Bauleiter zu informieren. Den Anordnungen des Einsatzleiters der Feuerwehr und den Anweisungen des Personals des Auftraggebers ist Folge zu leisten. IV.3 Gewässer- und Bodenschutz Bei der Lagerung und Handhabung von Materialien und Geräten, die geeignet sind den Boden oder ein Gewässer zu verunreinigen oder nachhaltig zu verändern, hat der Auftragnehmer die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zum Boden- und Gewässerschutz zu beachten, insbesondere hat der Auftragnehmer die Vorsorge gegen Stoffaustritt zu treffen, sowie im Schadensfall unverzüglich Maßnahmen zur Schadeneingrenzung und -beseitigung einzuleiten. IV.4 Gefahrstoffe IV.4.1 Beachtung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Der Auftragnehmer hat die Gefahrstoffverordnung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Gefahrstoffermittlung, Gefahrstoffbeurteilung, ggf. erforderliche Vorsorgeuntersuchungen und Unterweisungen. IV.4.2 Arbeits- und Gefahrstoffe Alle vom Auftragnehmer eingebrachten Gefahrstoffe müssen gekennzeichnet und in geeigneten Behältern aufbewahrt werden. Behälter mit als Gefahrstoff eingestuften Inhalt müssen entsprechend der der Gefahrstoffverordnung nach GHS (global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) gekennzeichnet sein. Ferner müssen für die eingesetzten Gefahrstoffe Gefährdungsbeurteilungen und ggf. Betriebsanweisungen gemäß Gefahrstoffverordnung vorliegen. Die Beschäftigten, die mit den Gefahrstoffen umgehen sind durch den Auftragnehmer zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen. Nach der Gefahrstoffverordnung kenzeichnungspflichtige Stoffe dürfen nur in den für die Arbeit erforderlichen Mangen eingebracht werden. Nach Abschluss der Arbeiten sind alle vom Auftragnehmer eingebrachten Arbeits- und Gefahrstoffe mitzunehmen. Dazu gehören auch nicht vollständig geleerte Behälter. IV.4.3 Erzeugnisse mit Gefahrstoffen Bei allen Arbeits- und Gefahrstoffen sowie Geräte, die Gefahrstoffe beinhalten, hat der Auftragnehmer ein aktuelles EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß EG-Richtlinie 91/155/EWG beizufügen oder in elektronischer Form zu übermitteln. Eine Änderung der Zusammensetzung, oder eine Erkenntnis über die Auswirkung der Stoffe auf Menschen und Umwelt, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen und unverzüglich ein aktuelles EG-Sicherheitsdatenblatt zuzusenden. IV.5 Gefahrgut Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften zu gewährleisten. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich, die Gefahrgutvorschriften zu beachten und einzuhalten sowieauf ihre Einhaltung hinzuwirken. Der Auftragnehmer hat für geeignete und ausreichende Ladungssicherheit zu sorgen. IV.6 Baustellenordnung Die Baustellenordnung ist einzuhalten und kann durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber angefordert werden.
IV SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSKOORDINATION
V ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN V.1 Allgemeine Vorbemerkungen V.1.1 Rang- und Reihenfolge der Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind in nachstehender Rang und Reihenfolge: die Bestimmungen dieser Vertragsurkunde das als Anlage beigefügte Vertragsangebot die als Anlage beigefügte Bauleistungsbeschreibung die Statik, sofern diese Vorgaben für das ausführende Gewerk enthält und zur Angebotsanfrage vorliegt der GEG-Nachweis und die TGA-Planung, sofern diese Vorgaben für das ausführende Gewerk enthält und zur Angebotsanfrage vorliegt. die obektbezogenen Ausführungs- und Detailpläne, sofern diese zur Angebotsanfrage vorliegen die Bestimmungen der VOB/B und VOB/C in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung die Bestimmungen der §§ 631 ff der bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie die einschlägigen DIN-, EN- und sonstigen technischen Normen und Vorschriften. Allgemeine Geschäftsbedingungendes Auftragnehmers werden kein Vertragsbestandteil. V.1.2 Pflichten des Auftragnehmers Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit. Das bedeutet, dass Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Leistungen zwangsläufig ergeben, mit einzukalkulieren sind, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Die Leistungen sind in eigener Verantwortung unter Beachtung der Allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen und der behördlichen Bestimmungen auszuführen. Baustellenbedingte Unterbrechungen, ein mehrmaliges Anrücken zur Baustelle, Veränderungen der vorgesehenen Arbeitsabschnitte oder Arbeitsbeschränkungen im Rahmen der Ausführung sind einzukalkulieren. Konstruktions- bzw. Massenänderungen sind beim Auftraggeber vor Ausführung schriftlich anzuzeigen. Für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle ist Sorge zu tragen. Der Auftragnehmer haftet für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit gegen Unfallgefahren, sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Freizeichnung kann nur durch die Geschäftsführung erfolgen. Bei jeglichem Schriftverkehr sind die Kagebau-Projektnummer und, sofern vorhanden die Kagebau Auftragsnummer zu vermerken. Vertragsunterlagen und Zeichnungen des Bauvorhabens werden in digitaler Form unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Erfolgt keine Übergabe seitens des Auftraggebers, sind die Unterlagen aktiv abzufordern. Der Auftraggeber stellt bei Veränderung jeweils aktualisierte Unterlagen bereit Vor Ausführungsbeginn sind die aktuellen Unterlagen und Bemusterungen anzufordern. Sämtliche Maßangaben, die in den zur Verfügung gestellten Zeichnungen vorhanden sind, sind auf der Baustelle zu prüfen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit der Übernahme des Auftrages der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht, dass sie der Bauherr wegen Verletzung der Bauaufsichtspflicht auf Schadenersatz in Anspruch nimmt und die mangelnde Leistung vom Auftragnehmer zu vertreten war. Dies gilt auch, wenn die Ansprüche das Bauherren gegen den Unternehmer bereits verfristet sind. Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH ist aus dieser Vereinbarung heraus unmittelbar berechtigt, ihre Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Der Auftragnehmer hat sich mit allen am Bauvorhaben beteiligten Firmen sowie mit den unter Projektbeteiligten genannten Personen zu koordinieren und zu kooperieren. Bei erkennbaren Widersprüchen, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten innerhalb eines oder zwischen den verschiedenen Vertragsbestandteilen, die sich auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen beziehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den AG hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Im Übrigen ist bei Widersprüchen, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten zwischen den einzelnen Vertragsgrundlagen die oben genannte Reihenfolge maßgebend. Alle Leistungen umfassen die Lieferung, Montage, bzw. Herstellung und Einbau der beschriebenen Bauteile und Stoffe, einschließlich Abladen, Lagern und Transport auf der Baustelle bis zur fertigen Leistung, wenn nicht im Text anderslautend angegeben. Dabei liegen dem Herstellungsvorgang und dem Ablauf bis zur fertigen Leistung die anerkannten Regeln der Technik und die Ausführungsbestimmungen der DIN-Normen zugrunde. Bauwasser und Baustrom wird für die Dauer der Bauzeit bauseits gestellt. Lager- und Arbeitsplätze sind den jeweiligen Örtlichkeiten zu entnehmen. Auf Grundlage des eingereichten Angebotes und erfolgreicher Vergabe wird ein Vertrag zur Ausführung geschlossen. Dieser ist unterschrieben zurückzusenden. Bedenken muss der Auftragnehmer in inhaltlich richtiger, fachgerechter und erschöpfender Weise anmelden. Die Mitteilung mus schriftlich erfolgen. Umfang der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des Auftraggebers: vorgesehene Art der Ausführung Leistungsbeschreibung Planung Einhaltung der Allgemein anerkannten Regeln der Technik Baugrundverhältnisse Güte der vorgesehenen Bauteile, Materialien und Werkstoffe Leistung anderer Unternehmer Sicherung gegen Unfallgefahren V.1.3 Vertretung der Vertragspartner Der Auftraggeber wird vertreten durch den zuständigen Bauleiter des Bauvorhabens. Der Vertreter ist zur Freigabe der Neben- bzw. Nachtragsangebote bis zu 10% der Nettoauftragssumme des Hauptauftrages berechtigt. Sonst erfolgt die Freigabe durch die Vergabeabteilung. Der Vertreter ist zur Durchführung der Abnahme berechtigt. V.1.4 Baustellenbesichtigung Der Auftragnehmer hat sich über die örtlichen Verhältnisse und den baulichen Zustand des Gebäudes sowie den Fortschritt gemäß Terminplan durch Ortsbesichtigung selbst zu informieren. Ggf. erforderliche Mehraufwendungen durch besondere Erschwernisse durch die Lage oder Situation der Gebäude sind in die Pauschalpreise einzukalkulieren. Spätere Einwände und/oder Erschwerniszulagen bei der Durchführung werden nicht anerkannt, bzw. bei der Abrechnung nicht berücksichtigt. Wesentliche Ausführungsänderungen sind in einem Kostenangebot schriftlich darzustellen und als Nebenangebot vorzulegen. Die Freigabe der Neben- bzw. Nachtragsangebote kann bei bis zu 10% der Nettoauftragssumme des Hauptauftrages durch den Bauleiter erfolgen, sonst durch die Vergabeabteilung. Der Auftragsnehmer hat rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten zu prüfen, ob die vorgesehene Ausführung sich für die Durchführung seiner Leistung eignet. In diesem Zuge ist auch die Eignung des Bestandes bzw. die Leistung der Vorgewerke zu prüfen. V.1.5 Ausführung und Konstruktion Materialien sind entsprechend der im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Qualitäten und Anforderungen bzw. Sorten anzubieten. Unbedenklichkeitsnachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Sämtliche Materialien, Einbauteile und Verbindungsmittel, die verwendet werden, müssen bauaufsichtlich zugelassen sein. Entsprechende Prüfzeugnisse sind auf Verlangen vorzulegen. Zur Vermeidung von Verschmutzungen und Beschädigungen sind geeignete Maßnahmen durchzuführen. Besondere Sorgfalt ist auf das Abdecken von Glasflächen und lackierten Bauteilen zu verwenden. Alle Schutzmaßnahmen sind bis zur Abnahme zu unterhalten und kurz vor der Abnahme bzw. nach Aufforderung durch die Bauleitung zu entfernen. Beschädigungen am Bestand und an Fremdgewerken, die durch den Auftragnehmer verursacht werden, sind durch das gewährleistungstragende Unternehmen fachgerecht zu beheben, die Kosten trägt der Schadensverursacher. V.1.6 Entsorgung Die Entsorgung von Abfall nach DIN 18299 hat umgehend, spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Alternativ um Abfahren ist das Entsorgen in geeignete, auf der Baustelle lagernde Abfalltransportbehälter des Auftragnehmers zulässig, sofern die Platzverhältnisse der Baustelle dieses zulassen. Es obliegt in diesem Fall dem jeweiligen Auftragnehmer selbst dafür zu sorgen, dass keine Unbefugten Abfälle in diese Behälter füllen, auch wenn die Behälter in einem mit Bauzaun eingezäunten Bereich stehen. Nach Beendigung der täglichen Arbeiten und zusätzlich bei Aufforderung durch die Bauleitung ist die Baustelle von allen durch den Auftragnehmer verursachten Verschmutzunggen zu reinigen. Die Abfälle sind fachgerecht zu entsorgen. Wir weisen darauf hin, dass nach den Benutzungsordnungen der Abfallentsorgungsanlagen Abfälle nach Sorten abzulagern sind. Bei Nichtbeachtung erfolgt die Reinigung auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten. Bauabfälle sind laut aktuellen Bestimmungen der Abfallbeseitigungsbehörde zu trennen und zu entsorgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sämtliche Entsorgungsnachweise und ggf. Wiegescheine auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. V.1.7 Gerüst Das Fassadengerüst wird von der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH oder einem externen Gerüstbauer erstellt und für die Dauer der Fassaden- und Dacharbeiten den übrigen Gewerken zur Verfügung gestellt. Werden Gerüste, Geräte und Einrichtungen anderer Auftragnehmer mitbenutzt, so sind diese vor Benutzung auf Ordnungsmäßigkeit entsprechend der UVV zu prüfen. Bedenken sind der Bauleitung und, falls vorhanden, dem SiGeKo unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eigenmächtige Veränderungen, Umbauten oder Erweiterungen am aufgestellten Gerüst durch nicht autorisierte Personen sind unzulässig. Anpassungen oder Änderungen dürfen ausschließlich durch eine fachkundige und hierzu befähigte Person nach den geltenden Vorschriften ausgeführt werden. Beschädigungen der Gerüste, Geräte und Einrichtungen, die nachweislich vom Auftragnehmer verursacht wurden, werden auf Kosten des Auftragnehmers repariert bzw. ersetzt. Die für die Leistungsausführung notwendige Gerüststellung - außer umlaufenden Fassadengerüsten außen - sowie alle für das Gewerk des Auftragnehmers erforderlichen Baustellenabsicherungen werden nicht zusätzlich vergütet und sind mit dem vereinbarten Pauschalpreis abgegolten. V.1.8 Qualitätssicherung und Schadstoffvermeidung Nach Fertigstellung muss ggf. die Erfüllung der QNG-Qualitätsanforderungen vom Ausführenden Gewerk erklärte werden und die entsprechenden Unterlagen, Datenblätter und Lieferscheine/Rechnungen, aus denen die Einhaltung der Anforderung der QNG für alle erforderlichen Materialien hervorgeht und belegt ist, geliefert werden. Für alle oberflächennahen Bauprodukte müssen Sicherheitsdatenblätter, Umweltdeklarationen oder technischen Informationen binnen 10 Werktagen nach Auftragserteilung übermittelt werden. Die VOC-Werte der Bauprodukte müssen ausgewiesen sein. Falls erforderlich prüft ein Auditor die angebotenen Bauprodukte und erstellt eine Freigabeliste über alle Gewerke. Bei Freigabe eines Bauproduktes darf nur dieses verbaut werden. Bei Einsatz eines anderen als das freigegebene Bauprodukt, ist vor Verarbeitung zwingend die Freigabe des Auftraggebers und des Auditors einzuholen. Werden Bauprodukte verbaut, die nicht freigegeben wurden, behält sich die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH bei Negativbescheid der Zertifizierungsstelle vor, das entsprechende Gewerk in Regress für den entstandenen Schaden zu nehmen. (Förderungseinbußen KfW, Verringerung des Gebäudemarktwertes ohne Zertifikat, usw.) V.1.9 Erklärung zur Selbstauskunft / Nachunternehmereinsatz Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Betrieb auf die geforderte Leistung eingerichtet ist, und dass er die Leistung im eigenen Betrieb ausführt. Zum Nachweis darüber, dass der Auftragnehmer seine steuer-, sozial-, handwerks-, gewerbe- und landesrechtlichen Verpflichtungen, die gegenüber seinen Arbeitnehmern bestehenden Mindestlohnverpflichtungen aus dem MiLoG und AentG, erfüllt, hat der Auftragnehmer die nachfolgenden Unterlagen, Nachweise, Erklärungen und Vollmachten vorzulegen: Selbstauskuft des Nachunternehmers zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit Erklärung des Nachunternehmers zur Beachtung des Arbeitnehmerentgeltgesetzes und des Mindestlohngesetzes sowie zur Zahlung tariflichen und gesetzlichen Mindestlohnes und des Urlaubskassenbeitrages Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA.BAU (nur Unternehmen, die der SOKA.BAU angehören) SOKA.BAU Enthaftungsbescheinigung (wird bei Bedarf angefordert) Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge Unbedenklichkeitserklärung der Berufsgenossenschaft zur Zahlung der Beiträge Vollmacht zur Einholung von Auskünften bei SOKA.BAU (ULAK) für inländische Nachunternehmer (wird bei Bedarf angefordert) Vollmacht zur Einholung von Auskünften bei SOKA.BAU (ULAK) für ausländische Nachunternehmer (wird bei Bedarf angefordert) Vollmacht zur Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der BG BAU (wird bei Bedarf angefordert) Vollmacht zur Nutzung des Extranets im Rahmen der Hauptunternehmerhaftung (wird bei Bedarf angefordert) Bestätigung über Zustellbevollmächtigung (wird bei Bedarf angefordert) Schiedsvereinbarung (bei Bedarf) Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten nach EU-DSGVO gegenüber seinen Arbeitnehmern bzw. den von ihm eingesetzten Nachunternehmern verantwortlich. Legt der Auftragnehmer die vorab genannten Unterlagen, Nachweise, Erklärungen und Vollmachten nicht vor, so besteht ein Zurückhaltungsrecht des Auftraggebers (§ 273 BGB). Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH ist nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung seines Haftungsrisikos zu einer Kürzung (ganz oder teilweise) der fällig werdenden Vergütungsansprüche berechtigt, auch wenn die Vertragsleistung vom Auftragnehmer bereits vollständig erbracht worden ist. Gleiches gilt, wenn Bescheinigungen durch Ablauf der dort angegebenen Zeiträume ungültig werden und de Auftragnehmer keine gültige Folgebescheinigung unaufgefordert vorlegt. V.1.10 Drittunternehmer Der Auftragnehmer darf die vertraglichen Leistungen nur mit der Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen und hat dem Auftraggeber spätestens bei Leistungsbeginn des Nachunternehmers die von ihm beauftragten Nachunternehmen namentlich, inkl. gesetzlichem Vertreter und Kontaktdaten zu benennen. § 45 Nr.8 VOB/B findet Anwendung. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die eingesetzten Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten, der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH die in diesem Vertrag genannten Unterlagen, Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen zu übergeben, damit diese an den Auftraggeber zur Überprüfung weitergeleitet werden können. Dabei hat der Auftragnehmer dem Nachunternehmer zusätzlich zu verpflichten, dass dieser, geforderte Vollmachten auch zugunsten der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH unverzüglich erteilt, sollte die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH dies verlangen. V1.11 Vergütung Die vertragsgegenständlichen Leistungen werde zum Pauschalpreis (netto) vergütet. Hierunter fallen alle Leistungen, die nach dieser Vertragsurkunde, den beigefügten Baubeschreibungen, den allgemeinen Vertragsbedingungen, den zusätzlich technischen Vertragsbedingungen, den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen  Leistung gehören. Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH ist Bauleistender im Sinne § 13 b UStG (Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft). Zum Nachweis übergibt die Bauunternehmen Dirk Kage Bauunternehmen dem Auftragnehmer eine gültige Bescheinigung Ust1 TG nach § 13 b UStG. Sämtliche in diesem Vertrag vereinbarten Vergütungen sind Festpreise. Lohn- und Materialpreisklauseln werden nicht vereinbart. Die Leistung ist in vollständiger und gebrauchstauglicher Ausführung zu erbringen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG (Bauabzugssteuer) vorzulegen. Ohne Vorlage der Freistellungsbescheinigung ist die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH gesetzlich verpflichtet, 15 % des Rechnungsbetrages an das für den Unternehmer zuständige Finanzamt abzuführen und vertraglich berechtigt, diese 15% von der Rechnung einzubehalten. V.1.12 Vertragsstrafe Kommt es zu einer schuldhaften, durch den Auftragnehmer verursachten, Überschreitung einer Zwischenfrist, kann die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH  eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% der anteiligen Nettosumme, auf die sich die jeweilige Zwischenfrist bezieht, pro Werktag geltend machen. Die anfallende Vertragsstrafe ist jedoch in der Höhe - unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% der anteiligen Nettosumme, auf die sich die die jeweilige Zwischenfrist bezieht, begrenzt. Hinsichtlich einer vereinbarten Fertigstellungsfrist 0,3% der Nettoauftragssumme für jeden Werktag der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Auf vorangehende Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen werden bei Überschreitung auch der nachfolgenden Zwischenfristen bzw. des Gesamtfertigstellungstermins berücksichtigt, so dass eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen ausgeschlossen ist. Die insgesamt zu verwirkende Vertragsstrafe beträgt max. 5% der Nettoauftragssumme. Die vorstehenden Höchststrafen gelten daher nicht jeder für sich. Ist der Auftragnehmer der Auffassung, er habe die Fristüberschreitung nicht verschuldet, hat er dies zu beweisen. Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH ist berechtigt, die Vertragsstrafe auch noch nach Abnahme bis zu Schlusszahlung geltend zu machen. Vertragsstrafeversprechen sind insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH sich diese bei der Durchführung einer Ersatzvornahme oder Erklärung einer Abnahmeverweigerung nicht vorbehält. Der Vorbehalt kann auch in diesem Fällen bis zur Schlusszahlung erklärt werden. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches bleibt unberührt. In diesem Fall wird die verwirkte Vertragsstrafe als Mindestbetrag eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht. Soweit sich Vertragsfristen aufgrund etwaiger Bauzeitverlängerungsansprüche des Auftragnehmers verschieben oder, soweit Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt werden, knüpft die vorstehende Vertragsstraferegelung an die neuen Termine an, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung hinsichtlich der Vertragsstraferegelung bedarf. V1.13 Zahlungen Die Zahlungen erfolgen als Abschlagszahlungen gemäß Baufortschritt und Schlusszahlung nach Zugang einer prüffähigen Rechnung und mangelfreier Fertigstellung der in der Rechnung aufgeführten Leistung gem. VOB/B. Abschlagszahlungen werden bis zu 90% der geprüften Abschlagsrechnungen ausgezahlt. Die erbrachten Leistungen und der Leistungszeitraum sind sowohl in der Abschlags-, als auch in der Schlussrechnung zu beschreiben. Dabei ist die Reihenfolge der Positionen einzuhalten und die in dem Vertrag enthaltenen Bezeichnungen  zu verwenden. Die Grundlage der Zahlung ist eine vollständige und mangelfreie Leistung. Mit der Leistungsfertigstellung sind auch die Dokumentationsunterlagen  der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH zu übergeben (siehe zusätzlich technische Vertragsbedingungen). Stundenlohnarbeiten bedürfen in jedem Fall der Genehmigung. Die Abrechnung erfolgt nach Stundenlohn zu den im Stundenlohnvertrag aufgeführten Verrechnungssätzen (zzgl. USt.) Stundenlohnzettel sind täglich zur schriftlichen Anerkennung der Bauleitung vorzulegen. V1.14 Sonto Der Auftragnehmer gewährt der Dirk Kage Bauunternehmen GmbH 3 % Skonto bei Zahlung aller Abschlags- und Schlussrechnungen innerhalb von 12 Kalendertagen. Maßgebend ist die mangelfreie Fertigstellung der in der Rechnung aufgeführten Arbeiten und der Eingang der jeweiligen prüfbaren Rechnung bei der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH und für das Fristende der Geldausgang auf dem Konto der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH. V1.15 Abnahme Die fertiggestellten Leistungen des Auftragnehmers werden von der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH förmlich abgenommen. Für Bauteile, welche durch weitere Bauausführungen der späteren Begutachtung und Abnahme entzogen werden, ist vom Auftragnehmer rechtzeitig eine gemeinsame Zustandsfeststellung bei der Objektüberwachung zu erwirken. V1.16 Verjährungsfrist für Mängelansprüche Abweichend von der Regelfrist der VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- bzw. Mängelansprüche 5 Jahre und beginnt mit der förmlichen Abnahme, bzw. der vollständigen Abarbeitung der festgestellten Mängel und/oder Restarbeiten. V1.17 Sicherheitsleistung Es wird eine Sicherheit für die Erfüllung von Mängelansprüchen gegen den Auftragnehmer in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungszeit vereinbart. Diese wird direkt von der Schlussrechnung abgezogen oder durch eine pauschale Bürgschaft einer deutschen Bank/Versicherung seitens des Auftragnehmers abgelöst. Die Mängelsicherheit sichert nur solche Ansprüche, die nach der Abnahme entstandetn sind. Hierzu gehören z.B. Mängelansprüche, Rückzahlungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche. Die Sicherheit kann entweder durch Einbehalt oder durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers  im Sinne des § 17 Abs. 2 VOB/B geleistet werden. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. Wählt der Auftragnehmer als Sicherheit eine Bürgschaft, so ist auf die Einrede aus §§ 770-772 BGB zu verzichten, auf die Einrede der Anrechenbarkeit jedoch nur so weit, wie die Gegenforderung des Auftragnehmers bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Die Bürgschaft darf keine Hinterlegungsklausel enthalten und nicht auf bestimmte Zeiten begrenzt sein . Der Bürge muss auf die Einrede der Verjährung verzichten, soweit dem Auftragnehmer die Einrede der Verjährung noch nicht zusteht. Eine Bauhandwerkersicherung nach BGB § 650 f ist ausgeschlossen. V.1.18 Freistellungserklärung Der Auftragnehmer stellt die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben und seinem Einsatz hierbei stehen und auf § 13 MiLoG i.V. mir § 14 AEntG, § 28 e Abs. 3 a SGB IV sowie § 150 Abs. 3 SGB VII in V. m. § 28 E Absatz 3 a SGB gestützt werden. Die Freistellungspflicht besteht auch für den Fall, dass Mitarbeiter der durch den Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder die ULAK den die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH in Anspruch nehmen. V.1.19 Bauleistungsversicherung Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH hat für das Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008 - Allgemeine Bedungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber)" abgeschlossen, nach der jeder an der Ausführung beteiligte Handwerker und Unternehmer mitversichert ist. Die Versicherungsbedingungen können bei der Bauleitung eingesehen werden. Von jedem Schaden, den der Auftragnehmer nach den Bestimmungen der VOB/B zu vertreten hat und der unter die Ersatzpflicht des Versicherers fällt, hat der Auftragnehmer 1.000,-- € der Schadenkosten selbst zu tragen. Der anteilige Versicherungsbetrag in Höhe von 0,3 % der Nettoauftragssumme wird von der anerkannten Schlussrechnungssumme abgezogen. Da dem Auftragnehmer durch diesen Versicherungsschutz ein erheblicher Teil seiner Ausführungswagnisse abgenommen wird, hat er seinen Wagniszuschlag bei der Kalkulation entsprechend zu bemessen. V.1.20 Abtretungsverbot Forderungsabtretungen des Auftragnehmers sind nur mit Zustimmung der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH wirksam. V.1.21 Haftpflichtversicherung Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die gesamte Dauer des Werkvertrages vorzuhalten. Ein entsprechender Nachweis mit den Versicherungssummen ist der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH vorzulegen. V.1.22 Kündigung Für die Kündigung des Vertrages gelten § 8 und 9b VOB/B. Ergänzend wird klargestellt, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Auftraggeber auch dann vorliegt, wenn der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des SchwarzArbG verstößt, entgegen der Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG kein Mindestgehalt oder keine Urlaubskassenbeiträge zahlt, wenn der Auftraggeber wegen nicht gezahlter Beiträge zur Sozial- und Unfallversicherung nach § 28 e Abs. 3 a SGB IV, § 150 Abs. 3 SGB VII in Anspruch genommen wird sowie der Auftragnehmer trotz Nachfristsetzung seiner Nachweispflichten nicht nachkommt. V.1.23 Schlussbestimmungen Die Bedingungen, Grundlagen und Vereinbarungen dieses Vertrages gelten auch für alle Zusatz-, Änderungs- und/oder Ersatzaufträge bzw. -verträge der Parteien im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben. Für die vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenseitige Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vereinbaren die Parteien Itzehoe. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung oder einen Verzicht auf die Anwendung dieser Schriftformbestimmung. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt, zu ersetzen. Entsprechendes gilt auch für eine Regelungslücke.
V ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
VI TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN VI.1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerkes gelten die BOB/C, insbesondere ATV DIN 18353 Estrich, ATV DIN 18354 Gussasphaltarbeiten, und die allgemeinen Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art nach DIN 18299 AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. BEB: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB Hinweisblätter BVF Merkblätter und Richtlinien BIWM Indstrieverband Werkmörtel DIN EN 13813 Estrichmörtel, Estrichmassen und Estriche - Estrichmörtel und Estrichmassen - Eigenschaften und Anforderungen DIN EN 13813 Estrichmörtel und Estriche - Begriffe DIN 18560 (alle Teile) Estriche im Bauwesen (nationale Anwendungsnorm) DIN 4108-10 Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden -Teil 10: Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe; werkmäßig hergestellte Wärmedämmstoffe DGUC-Regel 108-003 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr BVF: Bundesverband Flächenheizung und Flächenkühlung e.V. DGUV: Deutsche Gesetzlich Unfallversicherung e.V. BGA: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendungen e.V. GIPS: Bundesverband Gipsindustrie e.V. Bundesverband Leichtbeton e.V. BVS: Bundesverband für Systemböden DAV: Deutscher Asphaltverband e.V. Deutsche Bauchemie e.V. DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V. RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. VDZ: Verein Deutscher Zementwerke DIN: Deutsches Institut für Normung e.V. ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. DIN 4109: Schallschutz im Hochbau DIN 4102: Brandschutz im Hochbau Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere zutreffende Regelwerke und Regelungen besitzen uneingeschränkt Gültigkeit und sind entsprechend zu beachten. VI.2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserteilung muss der Auftragnehmer der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften, der vom Auftragnehmer zum Einbau vorgesehenen Produkte, ersichtlich wird. Insbesondere: Produktdatenblätter Sicherheitsdatenblätter Der Auftragnehmer hat der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an Ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich vorgegebene  Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist die Bauunternehmen Dirk Gage GmbH  unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom Auftragnehmer beseitigt werden, erstellt der Auftragnehmer vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über die erforderlichen Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwandes zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der Auftragnehmer das diesbezügliche Aufmaß von der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH rechtzeitig vor Ausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruches prüfen lassen. Der Auftragnehmer plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze etc. integraler Leistungsbestandteil des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Beginn der Arbeiten sind vom Auftragnehmer folgende Themen zu prüfen und ggf. zu planen: Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Estricharbeiten Prüfung der chemischen Verträglichkeit des vom Auftragnehmer einzubauenden Materials zur Vorleistung und, soweit bekannt, zur Folgeleistung das Vorhandensein erforderlicher Abdichtungen Das Vorhandensein und die Neigung eines ggf. erforderlichen Gefälles Feststellung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem Soweit nicht vorhanden, erstellt der Auftragnehmer im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung einen Fugenplan, aus dem die Anordnung und die Art der Fugen (Scheinfugen, Gebäudetrennfugen, Dehnungsfugen etc.), unter Berücksichtigung der geplanten Oberbeläge, hervorgeht. Der Auftragnehmer klärt unaufgefordert und auf Grundlage des aktuellen Planungsstand mit der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH, auf welche Wandseite jeweils Türen zum Einbau gelangen, um Scheinfugen im Estrich unter den Türblättern anlegen zu können. Der Auftragnehmer erfragt Belastungen, >Belagsarten und Bodenaufbauten, soweit nicht angegeben. VI.3 Fortschreibug der Aufgabenstellung Die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen berücksichtigen den Entscheidungszustand der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH zum darin genannten Zeitpunkt. Vor Beginn seiner Leistungen hat sich der Auftragnehmer davon zu vergewissern, dass bzw. ob der betreffende Entscheidungsstand bzw. die Aufgabenstellung noch unverändert gültig ist. Änderungen wird der Auftragnehmer bei seiner weiteren Bearbeitung entsprechend berücksichtigen. VI.4 Stoffe, Bauteile Die Herkunft und der Hersteller von Stoffen, Materialien und Bauteilen sind vor Ausführung nachzuweisen. Es darf nur genormtes und zugelassenes oder durch ein in Deutschland anerkanntes Zertifikat nachweislich gütegeprüftes ungebrauchtes Material verwendet und eingebaut werden. Alle Bauteile sind bis zur Abnahme durch den Auftragnehmer zu schützen. Stoffe und Bauteile, für die weder Normen bestehen, noch eine Zulassung erforderlich ist, dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers eingebaut werden. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers wird davon nicht berührt. Sofern Fabrikate oder Systeme vorgeschrieben sind, ist das Fabrikat oder System verbindlich. Gleichwertige oder als gleichwertig erachtete Fabrikate oder System können als Nebenangebot beigefügt werden. Die Gleichwertigkeit ist vom Auftragnehmer entsprechend VOB/C 2.3.4 nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit wird, bei nach Vollendung sichtbaren Materialien, auch nach architektonischen Gesichtspunkten bewertet. Die beschriebenen Leistungen sind komplett und als zusammenhängendes Estrichsystem eines Herstellers auszuführen. Es dürfen keine Systembestandteile eigenmächtig ausgetauscht oder ersetzt werden. Bei der Verwendung systemfremder Bestandteile erlischt die Gewährleistung. VI.5 Nebenleistungen Ergänzend zu DIN 18535 und DIN 18534 Nr. 4,1 gelten folgende Leistungen als Nebenleistungen: Besonderer Schutz von Bau- und Anlagenteilen sowie Einrichtungsgegenständen, z.B. durch Abkleben von Fenstern, Türen, Böden, Belägen, Treppen, Hölzern und oberflächenfertigen Teilen. Anpassungen an Einbauteile VI.6 Abrechnungshinweise Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt werden. VI.7 Ausführung und Konstruktion VI.7.1 Allgemeine Hinweise Die Ausführung der vertraglichen Leistung hat in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik, sowie Bestimmungen, Verordnungen, europäischen und nationalen Normen, Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter, usw., in jeweils aktuellster Fassung zu erfolgen. Im Weiteren gelten die öffentlichen Rechtsvorschriften, insbesondere jedoch die Vorschriften, des jeweiligen öffentlichen Baurechts, der Bauplanung und Bauausführung sowie Anforderungen aus der Baugenehmigung und dem Brandschutzkonzept (sofern vorhanden). Bei Widersprüchen zwischen den europäischen Regelwerken und dem öffentlichen Recht oder öffentlichem Baurecht des Landes der Bauausführung gilt das jeweilige Landesrecht vorrangig. Ferner gelten die allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen, Herstellerverarbeitungsangaben, technischen Datenblätter und Empfehlungen der jeweiligen Fachverbände. Sie gelten vollinhaltlich als Ergänzung der Leistungsbeschreibung. Vor Ausführungsbeginn sind vom Auftragnehmer alle vorhandenen Fenster, Türen und Verglasungen auf Schäden und Verunreinigungen zu prüfen und diese bei der Bauunternehmen Dirk Kage Bauunternehmen GmbH anzuzeigen. Nicht angezeigte Kratzer öder Mörtelverunreinigungen werden als vom Auftragnehmer vermutet. Die Bodenplatte ist nach DIN 18533 gegen aufsteigende Feuchtigkeit abzudichten. Die Schweißbahn ist im losen Verfahren einzubringen und untereinander sowie mit der Abdichtung unter den Wänden zu verschweißen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist die Abdichtung an den Wänden hochzuführen. Vor Beginn der Arbeiten ist ein Nivellement vorzunehmen. Die Höhen sind von den bauseits vorgegebenen Messmarken zu nehmen. Die Höhenfeststellung inkl. Dämmstoffdicken ist vor Estricheinbau gemeinsam mit der Bauleitung vorzunehmen. Die Festlegungen sind in die Abrechnungspläne einzutragen. In den Estrichbelag hineinragende Kabel, Leistungen etc. sind -außer Heizleitungen in Heizestrichen - unabhängig vom Einbauort des Estrichs, nicht zulässig. Sofern die berets vorhandenen Vorleistungen eine Estrichplatte gleichmäßiger Stärke nicht zulassen, teilt der Auftragnehmer die der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH rechtzeitig vor Baubeginn unaufgefordert mit. Kosten für Mehrstärken an Estrich bzw. Mehraufwendungen werden nur vergütet, wenn diese vor Ausführung angemeldet und von der Bauleitung / Vergabeabteilung genehmigt wurden. Auf gereinigtem Untergrund sind Tritt-, Wärme- und Ausgleichsdämmung dicht gestoßen im Verband, einschließlich Nischen und Ecken, auszulegen. An Isolotionen, Türzargen etc ist die Dämmung anzuarbeiten. Die Dämmschichten sind an allen Anschlüssen so auszuführen, dass keine Wärmebrücken entstehen. Wärmedämmstoffe müssen den Anforderungen an die Wärmedämmung von Bauteilen gemäß GEG-Berechnung und Schallschutzanforderungen gemäß DIN 4109 entsprechen. Sofern Mineralwolle verwendet wird, dürfen bei der Verarbeitung entstehende Rückstände nicht gefegt werden. Es sind zugelassene Staubsauger zu verwenden. Verschnitt, Abfälle und Staubsaugerinhalte sind in staubdicht schließenden Behältern (auch Plastiksäcken sind zulässig) zu sammeln. Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten in gesäuberten Zustand zu übergeben. VI.7.2 Randdämmstreifen Randdämmstreifen werden vom Gewerk Heizung/sanitär gesetzt. Vor Ausführung ist zu überprüfen, ob alle  Bauteile wirksam getrennt sind und ein Überstand über OK-Estrich gewährleistet ist. Die Fixierung der Einbaulage soll möglichst durch Kleben erfolgen; falls mechanisch fixiert wurde, z.B. durch Tackerung ist zu prüfen, ob sich die Tackerklammern in Höhe der Dämmstofflagen befinden. Die Tackerklammern in Höhe der Dämmstofflagen befinden. Diese dürfen in keinem Fall in Höhe des Estrichs angeordnet sein. Abläufe, Abflussrohre, Standkonsolen und Rohrleitungen aller Art dürfen keine Verbindung mit dem Estrich haben. Der Randdämmstreifenüberstand darf vom Estrichleger nicht abgeschnitten werden. Er wird vom Bodenleger, Fliesenleger, etc. belagsbündig abgeschnitten um zu gewährleisten, dass die Kontakttrennung im Randanschluss erhalten bleibt. VI.7.3 Estrich unter Türen Unterhalb von Türblättern von Brand- und Rauchschutztüren  dürfen Höhentoleranzen im Estrich die vom Türhersteller in den Einbauanleitungen vorgegeben Werte nicht überschreiten; sie dürfen jedoch in keinem Fall mehr als 3 mm betragen, um einen dichten Bodenanschluss zu gewährleisten. Der Auftragnehmer erfragt unaufgefordert rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, ob Estrichbeläge unterhalb von Türen in Räumen mit Schallschutzanforderungen durch elastische Fugenfüllstoffe schalltechnisch zu entkoppeln sind und ob solche Entkopplungsfugen mit Fugenprofilen eingefasst werden sollen. Die Auswahl geeigneter Fugenprofile  erfolgt durch den Auftragnehmer unter Berücksichtigung der zu erwartenden Belastungen. Der Auftragnehmer wird unmittelbar vor Ausführungsbeginn einen Plansatz von der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH anfordern, aus dem die aktuelle Lage der Türanschlagrichtungen und damit die Lage de Estrichfugen unterhalb der Türblätter ersehen kann, um diese auf der richtigen Wandseite anzuordnen. VI.7.4 Dehn- und Bewegungsfugen Baukörperdehnungsfugen sind konsequent an gleicher Stelle in gleicher Stärke im Estrichaufbau fortzuführen. Die Anordnung von erforderlichen Bewegungsfugen ist mit der Bauleitung und dem Fugenplan des Architekten abzustimmen. Der Fugenplan ist auf Vollständigkeit und Eignung mit der zur Ausführung kommenden Estrichart und den entsprechenden aktuellen Regeln der Technik, sowie nach örtlichem Aufmaß vom Auftragnehmer zu überprüfen und in Rücksprache mit der Bauleitung ggf. anzupassen. Sofern bei Ausführung von Estricharbeiten bekannt ist, wo Trennwände nachträglich auf dem Estrich angeordnet werden, sind unmittelbar unterhalb  der Trennwände Estrichscheinfugen auszuführen. VI.7.5 Estricharmierung Die Estricharmierung erfolgt, falls im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben, grundsätzlich mit Kunststofffasern in den mit Bodenfliesen zu fliesenden Räumen. VI.7.6 Oberflächen Estriche sind gleichmäßig dick und ebenflächig herzustellen. Sie sind waagerecht auszuführen, wenn im Leistungsverzeichnis keine Verlegung im Gefälle vorgeschrieben ist. Die Estrichoberfläche ist so auszuführen, dass Nutzbeläge üblicher Art wie Teppich, Vinyl, Parkett, Fliesen, etc. ohne weitere Vorarbeiten der Nachfolgegewerke aufgebracht werden können. Somit sind Estrichoberkannten genau einzuhalten. Garagenestriche müssen den Bestimmungen der einzelnen Bauordnungen der Bundesländer mit Durchführungsverordnungen entsprechen und beständig gegen Öl, Benzin und Tausalz sein. VI.7.7 Nachbehandlung Frisch mit Estrich belegte Räume sind vom Auftragnehmer abzusperren und, soweit erforderlich, gegen rasches, ungleichmäßiges Austrocknen zu schützen. Insbesondere sind vom Auftragnehmer Vorkehrungen zum Schutz gegen Zugluft zu treffen. Die Nachbehandlung des Estrichs hat mit geeigneten Maßnahmen zu erfolgen, z.B. bei Calciumsulfatestrichen durch rechtzeitiges Anschleifen der Sinterschicht zur Beschleunigung der Austrocknung (CA-Estrichoberfläche anschleifen und absaugen, Ausführung gemäß Herstellerempfehlung). Ggf. eingesetzte Nachbehandlungs,ittel dürfen nicht verbindungshemmend wirken (keine Sprühmittel). Der Aufwand der jeweils erforderlichen Nachbehandlung ist in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren. Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur Begehbarkeit so widerstandsfähig sein, dass sie bis zur Verlegung des Oberbodens dem üblichen Handwerksverkehr schadensfrei widerstehen kann. Gerissene Estrichflächen, Ecken, etc. sind nach Aufforderung durch die Bauleitung unverzüglich zu erneuern, ggf. unter Zusatz von Abbindebeschleunigern oder Einsatz von Schnellzementen. VI.7.8 Messstellen für CM-Messungen in jedem Raum ist mindestens eine Messstelle zur Feuchtemessung vor Verlegung der Bodenbeläge einzubauen. Auswahl und Festlegung der Messstellen erfolgt durch den Estrichleger. VI.7.9 Eignungs- und Gütenachweise Vom Auftragnehmer baubegleitend zu erbringende Nachweise, Dokumentationen und Ähnliches sind der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH unverzüglich, spätestens jedoch binnen Wochenfrist nach Aufforderung zu übergeben. Die Unterlagen sind in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören folgende Unterlagen: Produktdatenblätter Sicherheitsdatenblätter Lieferscheine Die Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere zutreffende Regelwerke und Regelungen besitzen uneingeschränkt Gültigkeit und sind entsprechend zu beachten. VI.9 Zahlungsplan Abschlagszahlungen werden nach Leistungsstand geleistet und sind gemäß folgender Aufstellung zu stellen. Leistungsstände können auch kumuliert mit dem höheren Leistungsstand in Rechnung gestellt werden. Rechnungen für Abschlagszahlungen müssen fortlaufend nummeriert werden. Die Schlussrechnung darf erst nach gemeinsam erfolgter Abnahme und Beseitigung aller Mängel und Restarbeiten gestellt werden. Den Rechnungen sind die aufgezählten Nachweise beizufügen. Ohne die Nachweise werden die Rechnungen zu unserer Entlastung zurückgesendet. VI.9.1 Zahlungen 15% nach Lieferung und Verlegung der Schweißbahn 75% nach Lieferung und Einbau Estrich 10% Schlussrechnung nach Abnahme, Mangelfreiheit und Lieferung der Nachweise: Produktdatenblätter von jedem eingesetzten Produkt Sicherheitsdatenblätter von jedem eingesetzten Produkt Lieferscheine von jedem eingesetzten Produkt
VI TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
VII Hinweise zum LV VII.1 Technische Spezifikationen Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen. VII.2 Verwendete Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis können folgende Abrechnungseinheiten zur Anwendung kommen: h = Stunde d       = Tag Wo   =  Woche Mz    = Monat a       = Jahr cm    = Zentimeter m      = Meter lfm    = Laufmeter m²     = Quadratmeter m³     = Kubikmeter l         = Liter l/s     = Liter je Sekunde Stk    = Stück kg     = Kilogramm t        = Tonne psch = pauschal
VII Hinweise zum LV
VIII KALKULATIONSHINWEISE VIII.1 Grundstück Alle Erschwernisse aufgrund eingeschränkter Baustellenverhältnisse und nur von einer Seite zugänglichem Grundstück sind mit den Einheitspreisen der Positionen abgegolten. VIII.2 Erläuterungstexte in den LV-Positionen In den LV-Abschnitte sind Erläuterungstexte zur den Positionen aufgeführt, diese sind in der Kalkulation der jeweiligen Position zu berücksichtigen. VIII.3 LV-Anlagen Die Pläne und Textelemente, welche dem LV als Anlagen beigefügt sind, sind bei bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
VIII KALKULATIONSHINWEISE
IX BIETERERKLÄRUNG VIII.1 Bietererklärungen Angebot Der Bieter erklärt, dass: er diese Ausschreibung auf ihre Vollständigkeit überprüft hat, insbesondere auch darauf, dass keine Seiten fehlen er die Ausschreibung lückenlos gelesen hat der Text der Ausschreibung nicht unverständlich und nicht mehrdeutig ist er bei Rückfragen eine zufriedenstellende, ausreichend erschöpfende Erklärung erhielt er sich bezüglich Leistungsumfang, Planung und Ausführung ausreichend Klarheit verschafft hat er sich über die örtlichen Verhältnisse der Baustelle informiert hat er alle sonstigen preisbeeinflussenden Umstände geprüft, gewertet und einkalkuliert hat er technisch und wirtschaftlich in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen und vergleichbare Bauvorhaben bereits durchgeführt hat er die Gefahr für den Untergang der Leistung bis zur Abnahme durch den Bauherren trägt, soweit es nicht durch die Bauwesenversicherung übernommen wird (ausgenommen im Falle höherer Gewalt er die komplette ausgeschriebene Leistung anbietet und sich bis zum Ablauf der Zuschlagfrist an sein Angebot hält er die Ausschreibung mit allen übergebenen Unterlagen, Bedingungen und Beschreibungen ohne Einschränkung durch seine Unterschrift als maßgeblichen Vertragsbestandteil im Falle der Auftragserteilung rechtsverbindlich anerkennt
IX BIETERERKLÄRUNG
01 X LV
01
X LV
01.01 Haus
01.01
Haus