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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Allgemein
Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke,
soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich
eingreifen:
1 Allgemeine Hinweise
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die
Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der
Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente
und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen
Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der
sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern,
Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende
bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als
vereinbart.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen
Bestandteile sind aus dem System eines
Materialherstellers
zu beziehen und als durchgängige Produktlinien
anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen
aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne,
Falzgeometrien,
Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine
gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN
nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt
Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene
und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa
Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der
AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den
AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung
gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen
des Bauablaufs erforderlich wird.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die
Baustelleneinrichtung
Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die
Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen
zusätzlich
zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen
weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr,
Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte
benötigt. Werden private Flächen wie Nachbarland
und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege
zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so
trägt
der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen,
Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die
anfallenden Nutzungsgebühren.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die
Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den
vorgefundenen Zustand zu
versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu
entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück
vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine
Anschlüsse
vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den
Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich
der AN
im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen
erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und
geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der
Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder
-formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des
AN sind in
sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der
Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere
Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen
des AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile
der Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell
auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer
Arbeitswoche zu
entfernen.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage
einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls
Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit
abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang über
die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls
freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege.
2.7 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF
sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit
vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den
Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind.
2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen
aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch
(Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen
etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden
Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau,
Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und
Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der
Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine
verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den
Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei
vorzusehen.
2.9 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt
erkennbaren Leistungen für Provisorien,
Bauzwischenzustände
und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner
Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen
des
AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten
auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen
für Belastungen während des Transports oder der
Montage.
3 Beweissicherungsverfahren
Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach
Abschluss der Bauarbeiten wird gemeinsam von AG und
AN in Gegenwart eines zugelassenen ö. b. u. v.
Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines
bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer,
aufgenommen.
Die Durchführung der Beweissicherung erfolgt u. a. für
sämtliches angrenzendes Straßenland, alle
Nachbargrundstücke und -gebäude. Es ist eine
vollständige Begehung der unmittelbar angrenzenden
Nachbargebäude detailliert in allen Einzelheiten und
allen Räumen samt umfänglicher Fotodokumentationen
vom AN vorzusehen. Das Gutachten ist in Zusammenarbeit
mit dem AG zu erstellen, von den
Nachbargrundstücksbesitzern oder -nutzern
gegenzeichnen zu lassen und dem AG in 4-facher
Ausfertigung
sowie in digitaler Form zu übergeben.
Der AN hat den Beweissicherungsgutachter zum Zeitpunkt
der Übernahme der Leistungen mit der Anfertigung
von Zwischengutachten zu beauftragen. Weiterhin hat
der AN den Beweissicherungsgutachter mit der Erstellung
eines 2 bis 6 Monate nach Bauende aufzustellenden
Abschlussberichtes für das Objekt zu beauftragen.
Soweit dem AN Schäden während des
Baudurchführungszeitraumes an benachbarten baulichen
Anlagen und
Versorgungsleitungen gemeldet werden, hat er den
Beweissicherungsgutachter zu veranlassen, diese Schäden
umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls
weiterhin dokumentarisch zu begleiten.
Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach
deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur
Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein
Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des
Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind
Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung
des
AG.
Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen,
baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch
den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt,
dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat.
Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung
für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang
mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden
sein könnten, frei.
4 Planung
4.1 Vorleistungen des AG
Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem
Umfang erbringen zu lassen, wie sie den
Auslobungsunterlagen beigefügt sind.
Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei
verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum
Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die
AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit
Annahme des Auftrags tritt der AN in die Planung des
AG ein. Der AG tritt seine Rechte gegen die von ihm
beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit
Annahme des Auftrags annimmt.
Dem AN obliegt jegliche über die den
Auslobungsunterlagen beigefügten Planungen und
Berechnungen
hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem,
mindestens jedoch in beschriebenem Umfang.
4.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik
Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst
eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und
sodann mittels CAD eine Werkstatt- und
Montageplanung/Zeichnungen an, die die zu erbringenden
Leistungen
insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich
darstellen:
Lage,
alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen,
Halterungen, Befestigungen, Absteifungen,
Verankerungen, Auflager,
Detailausbildungen,
Höhen bzw. Anschlusshöhen,
Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen,
Verlegerichtungen,
Aufteilungen, Befestigungspunkte und -linien,
Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen,
Revisionsöffnungen,
Dehnungs- und Montagestöße,
Montagelastfälle, Bau-, Transport- und
Zwischenzustände,
Einbauabfolge,
Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten,
Fenster-/Tür- und Stücklisten,
bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen,
Brand- und schallschutztechnische Anforderungen.
Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit
erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen
Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen
Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die
rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind.
Bei der Planung sind die hohen gestalterischen
Anforderungen des AG höher zu werten als die Effizienz
des
Materialeinsatzes des AN. Material- oder
verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel,
wenn damit
gestalterische Einschränkungen einhergehen.
Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der
Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den
Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte
Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur
als Kalkulationshilfe und sind vom AN
alleinverantwortlich zu verifizieren.
Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels
CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG
durch Upload in den Internet-Projektraum zur Sichtung
übergeben. Zusätzlich sind die Zeichnungen in 3-facher
Papierausgabe gefaltet zu übergeben.
Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die
solche Zulassungen benötigen, zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten sind die
Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen
mittels CAD (in v.
g. Formaten) und zusätzlich in 3-facher Papierausgabe
gefaltet an den AG zu übergeben.
Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als
Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen
und
Montagen.
4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG
Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte
Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu
sichten
und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen.
Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG
innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten.
Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig,
dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig
vor
Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in
seine Planungen einarbeiten kann.
Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung
der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich
geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken
gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN
dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der
Prüfanmerkungen schriftlich an.
Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung
entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs-
und Hinweispflicht und von seiner
Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt.
4.4 Projektkommunikation
Sofern der AG eine Internet-Projektplattform als
Kommunikationsbasis fordert oder dieser zustimmt, ist
diese
vom AN für den Projektschriftverkehr und die Ablage
von Plänen und Berechnungen sowie aller zur
Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich
zu verwenden.
Nachrichten und Informationen, die über die
Internetplattform versendet werden, gelten
wechselseitig als mit
Upload-Zeitpunkt zugestellt.
Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen
Projektbeteiligten eine Informationsholschuld durch
arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des
Internet-Projektraums.
Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN
über den Internetprojektraum zu versenden und zu
dokumentieren.
5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
5.1 Prüfungen und Abnahmen
Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht
erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder
öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen
und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen.
Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für
Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom
AN zu
tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen,
die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes
gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit
der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich.
5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich
zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP)
Baustoffe und -elemente oder solche mit
CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche
Baustoffe oder
-elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist
der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der
Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine
Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist,
besorgt der AN
diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE
terminlich zu koordinieren und alle entstehenden
Kosten und
Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten,
Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen.
6 Muster, Probeflächen
Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der
AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in
welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind.
Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem
freigegebenen Muster entsprechen muss.
Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen
Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten
Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden
Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu
zählen
insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und
Materialflächen, Metallbauverbindungen.
Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt
auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau,
die Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine
Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein
Fensterelement.
Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen
sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG
anzufertigen.
Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem
Farbprogramm der Materialhersteller nach Wahl des
AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch für
Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen.
Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind
dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder
Materialien
(z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel,
Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur
Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche
Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche,
Bänder,
Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das
Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen.
Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor
der Ausführung vom AG zur Montage freigeben.
Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG
bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf
Verlangen des AG zu entfernen.
7 Dokumentation
Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in
Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten
Leistungen
eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert
wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der
eingebauten Produkte (Lieferscheine,
Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach
Verwendungszweck
bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer
wegen eventueller Nachbestellungen.
Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf
Verlangen nachzuweisen.
Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor
Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B.
Natursteinbelägen) eine
Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den
Erhalt der Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten und
-mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der
Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG
quittieren.
Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation
alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für
Bauprodukte und Bauarten.
8 Reinigung
Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt
und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und
umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb
verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich,
auf
den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind
sofort zu beseitigen.
Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen
Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt
der
AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG
berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu
veranlassen. Der
AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur
Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen.
9 Bauausführung/Leistungsumfang
9.1 Schnittstellen
Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN,
die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen
anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig
vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der
zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen.
Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen
Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und
Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die
Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu
können.
Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar
Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet
werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind,
trägt der AN die Aufwendungen zur - auch
nachträglichen -
Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen.
9.2 Vorleistungen
Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung
angegeben sind, gelten diese als bauseitige
Schnittstelle zur
zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle
erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen,
Zwischenschritte, Beschichtungen,
Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im
Leistungspositionstext
beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen
seiner Leistung.
9.3 Anpassungen
Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für
Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht
rechtwinklige
Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung,
soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar
sind oder solche Leistungen in der Beschreibung
erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche
Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem
Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe erkennbar ist.
9.4 Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den
Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden
Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur
Geltendmachung von Mehraufwendungen.
Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches
Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige
Bauteile oder
Öffnungen.
9.5 Demontagen/Erneuerung
Sind Leistungen als Demontageleistung oder als
Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder
-leistungen
beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete,
weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung
Bestandteil der Leistungen des AN.
10 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem
AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen
alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die
Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des
Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere
Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu
informieren.
11 Stundenlohnarbeiten
11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG
auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte
Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei
Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung
sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter
Angabe
des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der
ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der
Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen
enthalten:
Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im
Tagelohn beschäftigten Personen,
Aufstellung über die Verwendung der besonders zu
vergütenden Materialien und Baustoffe,
Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten
Leistungen.
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift
durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im
Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des
Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden.
Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht
anerkannt.
11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten
erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind
(Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so
sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation
der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise
eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN
seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die
Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die
Vergütung!
11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden
Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.),
Überstundenzuschläge,
Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung,
Materialtransport, Gerätetransport,
sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge
herrichten u. ä.
Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz
anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese
Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des
Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den
tatsächlichen Lohn einschließlich:
Lohn- und Gehaltskosten,
alle Sozialkosten,
Erschwernis- und sonstige Zuschläge,
Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts-
und Übernachtungsgelder usw.),
Wagnis und Gewinn.
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die
LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur
Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als
Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch
unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann
keine Abrechnung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Estricharbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18353 Estricharbeiten und
ATV DIN 18354 Gussasphaltarbeiten, und die Allgemein
Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V.,
bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V.,
GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V.,
Bundesverband Leichtbeton e. V.,
BVF: Bundesverband Flächenheizungen und
Flächenkühlungen e. V.,
BVS: Bundesverband Systemböden e. V.,
DAV: Deutscher Asphaltverband e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
InformationsZentrum Beton GmbH,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V.,
ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten
Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls
die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der
Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands
zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar.
Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle eventuellen
bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge,
Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien,
etc.
integraler Leistungsbestandteil des AN und werden
nicht gesondert vergütet, soweit nicht in
Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben. Türanschlagwinkel
sind an Höhenversprüngen verschiedener
Estrich-Fertighöhen zu setzen, wobei immer der
liegende Winkelschenkel vom höheren Estrichaufbau
überdeckt
wird.
Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn im
Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung
eigenverantwortlich die bauseitige
Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die
beschriebenen Estricharbeiten.
Hierzu zählen u. a.
die Messung der Restfeuchte,
die Prüfung der chemischen Verträglichkeit des vom AN
eingebauten Materials zur Vorleistung und, soweit
bekannt, zur Folgeleistung,
das Vorhandensein erforderlicher Abdichtungen,
das Vorhandensein und die Neigung ggf. erforderliche
Gefälles,
das Feststellen einer Mindesttemperatur von 5 °C.
Soweit nicht vorhanden, erstellt der AN im Rahmen
seiner Werkstatt- und Montageplanung einen Fugenplan,
aus dem Anordnung und Art der Fugen (Scheinfugen,
Gebäudetrennfugen, Dehnungsfugen etc.) unter
Berücksichtigung der geplanten Oberbodenbeläge
hervorgehen. Der AN klärt unaufgefordert und auf
Grundlage
des aktuellsten Planungsstands mit dem AG, auf welcher
Wandseite jeweils die Türen zum Einbau gelangen,
um Scheinfugen im Estrich unter den Türblättern
anlegen zu können.
Der AN erfragt Belastungen, Belagsarten und
Bodenaufbauten, soweit nicht angegeben.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
In den Estrichbelag hineinragende Kabel, Leitungen
etc. sind - außer Heizleitungen in Heizestrichen -,
unabhängig vom Einbauort des Estrichs, nicht zulässig.
Sofern die bereits vorhandenen Vorleistungen eine
Estrichplatte gleichmäßiger Stärke nicht zulassen,
teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Baubeginn
unaufgefordert mit.
Frisch mit Estrich belegte Räume sind vom AN
abzusperren und, soweit erforderlich, gegen rasches,
ungleichmäßiges Austrocknen zu schützen. Insbesondere
sind vom AN Vorkehrungen zum Schutz gegen
Zugluft zu treffen.
Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur
Begehbarkeit so widerstandsfähig sein, dass sie bis zur
Verlegung des Oberbodens dem üblichen
Handwerkerverkehr schadensfrei widerstehen kann.
3.1.1 Untergrund
Soweit Verbundestriche zum Einbau gelangen, hat der AN
unaufgefordert durch mindestens fünf Prüfversuche
je unterschiedlichen Untergrund (bspw.
Betonierabschnitt/Bauteil/Deckenebene) die
Oberflächenzugfestigkeit
des Untergrunds nach DIN 1048-2 zu prüfen.
3.1.2 Dämmung/Randstreifen
Die Höhe der Randdämmstreifen ist mindestens 50 mm
höher als OK Fertigfußbodenhöhe zu führen und mit
Trennlagenfolie und Wand zu verkleben. Ein
Hinterlaufen des Randdämmstreifens mit Estrichs ist
nicht zulässig.
Der Randdämmstreifen ist in Außen- und Innenecken
vertikal aufzuschneiden, stumpf zu stoßen und mittels
Klebestreifen gegen Verrutschen und Hinterlaufen zu
sichern.
Randdämmstreifen in Räumen mit Brandschutzanforderung
"nicht brennbar" an die Bodenbeläge sind aus
Mineralwolle herzustellen.
Übergänge von Böden zu Wänden sind mit besonderer
Sorgfalt auszuführen. Soweit Abdichtungen auf
schwimmenden Estrichen ausgeführt werden, ist zur
Aufnahme der zu erwartenden Bewegungen ein 25 mm
breiter Randstreifen aus herausnehmbarer Mineralwolle
herzustellen, in den die Abdichtung nachfolgend
schlaufenförmig vertieft eingearbeitet werden kann.
Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau befindliche
Rohrleitungen dicht herangeführt zu verlegen.
Hohlräume an den in der Dämmung eingebetteten Rohren
sind durch Schüttungen zu dämmen. Zuvor sind
nebenliegende Dämmplatten am Boden zu verkleben, um
eine Unterwanderung der Dämmung durch die
Schüttung zu vermeiden.
3.1.3 Trennlagen
Trennlagen als Feuchteschutz auf Dämmschichten sind
beim Einbau in schwimmenden Estrich aus einer
PE-Folie, mindestens 1-lg., Stärke mindestens 0,2 mm,
mit einer Stoßüberlappung von mindestens 80 mm zu
verkleben und hinterlaufsicher einzubauen. Bei einer
Überlappung von 150 mm ist, außer beim Einbau von
Fließestrich, keine Verklebung erforderlich.
3.1.4 Estriche
Alle Estrichhöhen sind so auszuführen, dass die
Anschlüsse der fertigen Oberbodenbeläge untereinander
ohne
Höhendifferenz im fertigen Belag erfolgen, soweit in
der Bauplanung keine Versprünge konzipiert wurden.
Die Mindeststärken von Estrichen auf Trennlage nach
DIN 18560 sind zwingend einzuhalten. Sofern der Einbau
von Estrichen in Mindeststärke nicht möglich ist,
teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor
Arbeitsausführung mit,
in diesem Fall schlägt der AN dem AG den Einbau eines
Verbundestrichs vor.
3.1.5 Estrich unter Türen
Unterhalb der Türblätter von Brand- und
Rauchschutztüren dürfen Höhentoleranzen im Estrich
nicht höher als
vom Türenhersteller in der Einbauanleitung vorgegeben
sein, keinesfalls jedoch mehr als 3 mm betragen, um
einen dichten Bodenanschluss der Türen zu
gewährleisten.
Der AN erfragt unaufgefordert rechtzeitig vor
Ausführungsbeginn, ob Estrichbeläge unterhalb von
Türen in
Räumen mit Schallschutzanforderung durch elastische
Fugenfüllstoffe schalltechnisch zu entkoppeln sind und
ob solche Entkopplungsfugen mit Fugenprofilen
eingefasst werden sollen. Die Auswahl geeigneter
Fugenprofile
erfolgt durch den AN unter Berücksichtigung der zu
erwartenden Belastungen, insbesondere aus Radlasten.
Der AN wird unmittelbar vor Ausführungsbeginn einen
Plansatz vom AG anfordern, aus dem er die aktuelle
Lage der Türschlagrichtungen und damit die Lage der
Estrichfugen unterhalb der Türblätter ersehen kann, um
diese auf der richtigen Wandseite anzuordnen.
3.1.6 Bodeneinläufe
Für das spätere Einmörteln bauseitiger Bodeneinläufe
sind während der Bauzeit Aussparungen mit ca. 50 cm
Durchmesser vorzusehen. Das Einmörteln der
Bodeneinläufe erfolgt im weiteren Bauablauf als
zeitlich versetzte
Leistung. Zu beachten sind Brandschutzanforderungen
(in der Regel feuerbeständig) beim Vermörteln sowie die
schallschutztechnische Entkopplung der einzumörtelnden
Bauteile. Der AN hat Bedenken anzumelden, wenn
bereits vor Beginn der Estricharbeiten die
Bodeneinläufe lagefixiert montiert wurden, da die
Einläufe ansonsten
nicht korrekt positioniert sein können. Soweit durch
den AG nicht anders angegeben, sind der spätere fertige
Bodenbelag und der Bodeneinlauf in oberkantengleicher
Höhe einzubauen. Die Ausführung eines Sturzgefälles
um den Bodeneinlauf herum erfolgt nur nach gesonderter
Anweisung des AG.
3.1.7 Wannen und Duschen
Estrichbeläge sind auch unter Badewannen und Duschen
vollflächig einzubauen. Zur Herstellung der
Abdichtung sind in diesem Bereich Mörteleinhausungen
von in den Estrich eintauchenden Leitungen
auszuführen.
3.1.8 Oberfläche
Gegebenenfalls systembedingt erforderliches
Anschleifen des fertigen Estrichs nach einem vom
Hersteller des
Estrichmörtels vorgegebenen Zeitraum gehört zur
Leistung des AN.
3.1.9 Fugen und Anschlüsse
Vom AN sind rechtzeitig vor Einbau der Oberböden alle
Fugen und Risse in der Estrichplatte aufzuweiten, mit
Kunstharz auszugießen und erforderlichenfalls zu
vernadeln.
Estrichflächen mit unterschiedlichen Oberbelägen
werden durch den Einbau von Trennschienen unterteilt.
Scheinfugen sind mit einem Kantenlängenverhältnis von
1 : 1 bis 1 : 1,4 auszuführen.
Bei Estrichen ohne nachfolgenden Oberbodenbelag sind
die Randstreifen abzuschneiden und die Randfugen
zwischen Estrich und aufgehenden Bauteilen
flächenbündig vom AN mit dauerelastischem
Versiegelungsmaterial zu schließen. Die Farbe des
Materials der Versiegelung ist vor Ausführung vom AN
beim
AG zu erfragen.
Großflächige Estrichbeläge müssen entsprechend den
möglichen Bewegungen und den Vorschriften durch
Dehnungsfugen unterteilt werden. Der AN erkundigt sich
insoweit unaufgefordert beim AG nach den zu
erwartenden Bauteilbewegungen und den daraus zu
erwartenden horizontalen und vertikalen
Bauteilversätzen.
Bei großen zu erwartenden Setzungsdifferenzen, stets
jedoch bei Höhendifferenzen > 10 mm, müssen
Bodenfugenprofile mit Schleppstreifen oder -platten
eingesetzt werden, um Stolperkanten, bzw. Höhenversätze
in Warentransportwegen zu vermeiden. Soweit
Fugenprofile vom AG vorgegeben sind, ist die Prüfung
der
vorgegebenen Profile auf Eignung vom AN rechtzeitig
vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn
durchzuführen, hierzu erfragt der AN unaufgefordert
die zu erwartenden Bewegungen ab.
Gebäude- und Bauteiltrennfugen sind mittels
nichtrostender Profile mit elastischen Einlagen Farbe
nach Wahl
des AG, einzufassen. Dehnungsfugen in befahrenen
Fliesenbodenbelägen sind mittels Metallprofilen gegen
Ausbrechen zu schützen.
Sofern bei Ausführung von Estricharbeiten bekannt ist,
wo Trennwände nachträglich auf dem Estrich angeordnet
werden, sind unterhalb der Trennwände
Estrichscheinfugen auszuführen.
3.1.10 Rutschhemmung von Oberflächen
Soweit Estriche nicht nachfolgend beschichtet oder
belegt werden, sind die Vorgaben der DGUV 108-003 zur
Rutschhemmung, auch für nicht gewerbliche Bereiche,
mindestens einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen
benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als
eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum
benachbarten Bereich unterscheiden.
Soweit keine andere Rutschhemmungsanforderung im
Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens
geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als
Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als
Mindestanforderung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Vorbemerkung
Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird
nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Ferner
gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung und der
aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des AG. Diese soll
einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die
Sicherheit für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten.
Sie
enthält Regeln zur Organisation, Koordination und
Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben
zur Arbeitssicherheit. Jeder AN hat sein Personal über
den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu
unterrichten. Ihre Einhaltung ist ein Teil der
Vertragserfüllung.
2 Allgemeines
Das Personal des ANs hat den Anweisungen des AG Folge
zu leisten. Im nicht gerechtfertigten Weigerungsfall
hat der AG das Recht, die erforderlichen Maßnahmen
zulasten des ANs zu veranlassen.
Der AG wird bei offensichtlicher Missachtung der
Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden
Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten
veranlassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis
die
Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die
Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen
zulasten des
verursachenden ANs. Der vereinbarte
Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme
unberührt.
Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem
Baustellengelände erst aufzunehmen, wenn ihm die
Arbeitserlaubnis vom AG erteilt wurde. Die in
Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen
bezüglich
der Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten.
Den Beschäftigten des ANs ist ausschließlich der
Aufenthalt innerhalb der ihnen vom AG zugewiesenen
Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen
des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden
Gelände ist ausdrücklich untersagt.
Die Bauleitung ist berechtigt, gegen die
Baustellenordnung zuwiderhandelnde Personen nach
einmaliger
Abmahnung von der Baustelle zu weisen.
3 Verantwortung des ANs
Der AN hat das Arbeitsschutzgesetz und die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung
einzuhalten. Das von ihm eingesetzte Personal ist
entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen
Unfallverhütungsvorschrift zu unterweisen. Bei
Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der
unternehmensinternen
und arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der
AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4 Persönliche Schutzausrüstung
Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die
notwendigen Schutzausrüstungen bereitzustellen. Er hat
dafür
zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die
Schutzausrüstungen nutzen. Prinzipiell besteht auf der
Baustelle
Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte
Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei
vorübergehender Abwesenheit des Personals so gesichert
ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen.
5 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln
Verwendete Arbeitsmittel, wie Gerüste, Bauaufzüge,
Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane
und
dergleichen, haben den geltenden Regeln und
Unfallverhütungsvorschriften sowie den Allgemein
Anerkannten
Regeln der Technik zu entsprechen. Vorgeschriebene
Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle
müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind
einschl. aller sonstigen notwendigen Nachweise auf
der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
6 Hebezeuge und Montagefahrzeuge
Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN
für ordnungsgemäße Handhabung und
Schutzvorkehrung verantwortlich. Das gilt auch für
eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur für den
beabsichtigten Transport zugelassene und
sicherheitstechnisch einwandfreie Lastaufnahmemittel
eingesetzt
werden.
7 Absturzsicherungen
Gerüste sind nach DIN 4420 zu errichten. Vom
Gerüstbauer ist dies durch das Anbringen eines oder
mehrerer
Gerüstkennzeichnungen, aus denen die zulässige
Belastbarkeit, die Gerüstgruppe sowie
DIN-4420-Konformität
hervorgehen, zu dokumentieren. Für die betriebssichere
Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die
Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des
Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Es dürfen
keine
Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung
entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Die
Benutzung von beschädigten oder nicht den Vorschriften
entsprechenden Gerüsten ist nicht gestattet. Vor der
Freigabe ist die Zustimmung zur Nutzung von der
Bauleitung bzw. SiGeKo einzuholen.
8 Arbeiten in mehreren Ebenen
Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche
Übereinanderarbeiten mehrer Personen auszuschließen.
Ist dies nicht
möglich, so sind alternative Maßnahmen zur Sicherung
der Gefahrenbereiche wie Absperrungen vorzusehen.
9 Elektrosicherheit/Baustromversorgung
Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen
ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von
zugelassenen und gem. UVV geprüften elektrischen
Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Ab der
Hauptverteilung sind für die Arbeiten des ANs
erforderliche Unterverteilungen Sache des ANs.
10 Baustellenbeleuchtung
Der AN stellt eine ausreichende
Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in allen
Arbeitsbereichen im
Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für
sein Gewerk zur Verfügung.
11 Brand- und Explosionsschutz
Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden
stellen neben einer erhöhten Brandgefahr auch eine
besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und Bewohner
der Gebäude dar. Aus diesem Grund sind alle
Gerüstlagen arbeitstäglich von Materialresten zu
säubern, brennbare Materialien, insbesondere
Polystyroldämmstoffe, dürfen nur in solcher Menge auf
Gerüsten gelagert werden, wie sie innerhalb der
nächsten zwei Stunden verarbeitet werden sollen.
Aufgrund des äußerst hohen Risikos für Leib und Leben
der Gebäudebewohner während der Ausführung von
WDVS mit Polystyrol gilt: Werden Fassaden genutzter
oder bewohnter Gebäude mit Polystyroldämmstoffen
bekleidet, sind diese zu Ende jeden Arbeitstags so
weit mit Armierungsputz zu versehen, dass nach
Feierabend,
nachts und am Wochenende nur in unumgänglich
erforderlichem Umfang ungeputzte Dämmstoffflächen an
den
Fassaden verbleiben, um eine eventuelle
Brandausbreitung zu minimieren.
Jeder AN hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür
zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden
wird. Darüber hinaus hat der AN bei Arbeiten mit
Brandgefahr ausreichend Maßnahmen für eine evtl.
Brandbekämpfung zu treffen. Der AN verpflichtet sich,
im Vorfeld und eigenverantwortlich entsprechende
Erlaubnisscheine (z. B. bei Schweißarbeiten) bei dem
entsprechenden Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei
vorhandener Brand- und Explosionsgefahr ist eine
Schweißerlaubnis beim AG einzuholen.
Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen
gegen Umfallen zu sichern. Sie dürfen nicht der Sonne
oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt werden. Die
Aufstellorte für eine größere Anzahl von Gasflaschen
sind mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Lagerung
von Flüssiggas unter Erdlage ist grundsätzlich
verboten.
12 Verkehrswege
Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom AN
permanent freizuhalten.
13 Sozialeinrichtungen
Waschräume und Toiletten werden durch den AN Rohbau
bereitgestellt und regelmäßig gereinigt.
14 Fernsprechstelle
Ein Fernsprechgerät mit Notrufeinrichtung hat bei der
örtlichen Fachbauleitung zur Verfügung zu stehen.
15 Umgang mit Gefahrstoffen
Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit
Gefahrenstoffen entsprechend der
Gefahrenstoffverordnung
bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat
der AN vor Aufnahme der Arbeiten:
den Nachweis der Sachkunde,
eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem
Gefahrenstoff,
das Vorhandensein einer entsprechenden
Betriebsanweisung gem. den Vorschriften der
Gefahrenstoffverordnung,
das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern
schriftlich zu erbringen.
Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu
unterbinden bzw. auf Kosten des ANs an einen Dritten
weiterzuvergeben.
16 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle
Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr
nicht durch Verschmutzung oder sonstige
baustellentypische Beeinflussung gestört wird. Auf der
Baustelle wird die Abfallbeseitigung nach dem
Verursacherprinzip organisiert.
Es wird während der gesamten Bauzeit immer eine
saubere, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende
Baustelle verlangt.
Schutt ist grundsätzlich nach Anfall in die
Schuttcontainer zu laden. Verpackungsmaterialien und
leere Gebinde
etc. sind grundsätzlich nach Anfall durch den
jeweiligen AN zu sammeln und täglich
eigenverantwortlich in
Eigenregie von der Baustelle zu transportieren und zu
entsorgen. Schuttcontainer sind regelmäßig zu leeren.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt,
Staub und sonstige Verschmutzungen nachfolgende
Gewerke in ihrer Qualität nicht dauerhaft
beeinträchtigt sind. Die Bauleitung hält sich bei
Nichteinhaltung dieser
Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist,
ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor.
17 Alkohol
Im Bereich der Baustelle sowie im gesamten
Betriebsgelände gilt absolutes Alkoholverbot. Sollten
an der
Baustelle Beschäftigte während der Arbeitszeit
alkoholisiert angetroffen werden, behält sich der AG
vor, die
entsprechenden Personen ohne Abmahnung von der
Baustelle zu verweisen.
18 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird ein
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung dieser
Baustellenordnung sowie die der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei
erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des
Koordinators befreit den AN nicht von der
Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften.
19 Sonstiges
Vor Beginn der Arbeiten ist die vorliegende
Baustellenordnung nachweislich jedem Mitarbeiter zur
Kenntnis zu
geben. Die Baustellenordnung tritt bei Baubeginn mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
1 Vorbemerkung
01 Estrich
01
Estrich
01.__. 1 Gebundene Schüttung, 55-65mm Gebundene Schüttung aus Bitumen-ummantelten Perliten
einschl. Anarbeiten an Kabel und Leitungen.
Leistungsumfang
Ausbringen mit 10 % Überhöhung
Abziehen
Verdichtung durch Begehen
Abrechnungshinweis: Der AN erstellt vor
Arbeitsausführung ein
Aufmaß zu den mit Höhenausgleich zu belegenden
Flächen, da
der Umfang der Leistungserbringung nach Ausführungsende
nicht mehr nachvollziehbar ist.
Die Anspruchsgrundlage des AN für die Vergütung ist
nur dann
gegeben, wenn der AG das Aufmaß des AN rechtzeitig vor
der
Ausführung zur Prüfung vorliegen hat, andernfalls ist
der
Vergütungsansruch des AN mangels Nachvollziehbarkeit
verwirkt.
Zweck: Ausgleich von Unebenheiten
Vorleistung: Installationen auf Rohdecke
Folgeleistung: schwimmender Zemmentestrich
Baustoffklasse: B2 nach DIN 4102
Körnung: 0-6 mm
Flächengewicht: ca. 1,85 kg/m2 je cm
Schichtstärke: 55-65 mm
Rohmaterial: Bitumen-ummantelte Perliten
Einbauort: 8. Obergeschoss
01.__. 1
Gebundene Schüttung, 55-65mm
340,00
m2
01.__. 2 Estrich auf TSD, CT, 2kN/m2, 70mm Zementestrich auf Dämmung (schwimmender Estrich).
Leistungsbestandteile
Trittschalldämmung durchgehend
Randdämmstreifen
Feuchtigkeitsschutz, PE-Folie
Estrich
Scheinfugenausbildung
Zweck: Toleranzausgleich,
Beschichtungsuntergrund
Vorleistung: gebundene Schütung
Folgeleistung (baus.): Bodenbelag
Bezeichnung: CT-C30-F4-S45, gem. DIN 18560-2
Flächenlast: = 2 kN/m2 (Wohnen)
Estrich: Zementestrich CT
Biegezugfestigkeit: F4
Nenndicke: 50 mm
Konstruktionshöhe: 80 mm
Trennlage: PE-Folie, d= 0,2 mm, verklebt
Trittschalldämmung: MW gem. DIN EN 13162
Anwendungsgebiet: DES gem. 4108-10
Dämmstoffdicke: d= 30-2 mm
Einbauort: 8. Obergeschoss
01.__. 2
Estrich auf TSD, CT, 2kN/m2, 70mm
340,00
m2
01.__. 3 Estrich auf TSD/WD, CT, 2kN/m2, 100mm Zementestrich auf Dämmung (schwimmender Estrich).
Leistungsbestandteile
Wärmedämmung einschl. Anarbeiten Kabel und Leitungen
Trittschalldämmung durchgehend
Randdämmstreifen
Feuchtigkeitsschutz, PE-Folie
Estrich
Scheinfugenausbildung
Zweck: Toleranzausgleich,
Beschichtungsuntergrund
Vorleistung: Stb.-Bodenplatte/-decke
Folgeleistung (baus.): Bodenbelag
Bezeichnung: CT-C30-F4-S45, gem. DIN 18560-2
Flächenlast: = 2 kN/m2 (Wohnen)
Estrich: Zementestrich CT
Biegezugfestigkeit: F4
Nenndicke: 45 mm
Konstruktionshöhe: 100 mm
Trennlage: PE-Folie, d= 0,2 mm, verklebt
Dämmstoffart: EPS gem. DIN EN 13163, 2-lg.
Anwendungsgebiet: DEO gem. DIN 4108-10
Wärmeleitfähigkeit: 0,035 W/(m*K)
Dämmstoffdicke: d= 30 mm
Trittschalldämmung: MW gem. DIN EN 13162
Anwendungsgebiet: DES gem. 4108-10
Dämmstoffdicke: d= 30-2 mm
Einbauort: 1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Besonderheit: in den Badezimmern muss die
Dämmstoffdicke reduziert werden.
OKFF Badezimmer = -2,0 cm.
01.__. 3
Estrich auf TSD/WD, CT, 2kN/m2, 100mm
920,00
m2
01.__. 4 Mehrstärken, CT, d=5mm Differenzpreis für Mehrstärken des zuvor beschriebenen
Zementestrichs CT von je 5 mm.
Abrechnungshinweis: Der AN erstellt ein Messprotokoll
über
erforderliche Mehrstärken mit Messraster 50x50 cm und
legt
dieses dem AG rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zur
Prüfung und Freigabe als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs vor!
01.__. 4
Mehrstärken, CT, d=5mm
E
1,00
m2
01.__. 5 Mehrstärken, CT, d=10mm Differenzpreis für Mehrstärken des zuvor beschriebenen
Zementestrichs CT von je 10 mm.
Abrechnungshinweis: Der AN erstellt ein Messprotokoll
über
erforderliche Mehrstärken mit Messraster 50x50 cm und
legt
dieses dem AG rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zur
Prüfung und Freigabe als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs vor!
01.__. 5
Mehrstärken, CT, d=10mm
E
1,00
m2
01.__. 6 Zulage Estrichbewehrung, kunststoffvergütete Glasfaser Zulage zu den zuvor beschriebenen Estricharbeiten für
die
Verwendung von Estrichbewehrung anstelle unbewehrten
Estrichs.
Zweck: Verringerung der Schwindrisse;
Erhöhung der Biegezugfestigkeit
Folgeleistung (baus.): Fliesen-/Natursteinbelag
Material: kunststoffvergütete Glasfaser
Verbrauch: ca. 1 kg/m3 Estrich
Estrichdicke: bis 75 mm
Flächenlast: = 5 kN/m2
Einbauort: Badezimmer
01.__. 6
Zulage Estrichbewehrung, kunststoffvergütete Glasfaser
E
1,00
m2
01.__. 7 Zulage Estrich-Schnellhärter Zulage zu den zuvor beschriebenen Estricharbeiten für
die
Verwendung von Estrich-Schnellhärter anstelle Estrich
mit
normaler Abbindezeit.
Zweck: Verkürzung der Aushärtungszeit auf
25 % bis zur Begehbarkeit
Verwendung: Estrichdicken < 45 mm
Estricharten: Zementestrich (CT)
Einbauort: alle Estrichflächen
01.__. 7
Zulage Estrich-Schnellhärter
1.260,00
m2
01.__. 8 Schallschutztrennfuge mit Profil Feldbegrenzungsfuge unterhalb von Türen mit
Schallschutzanforderungen, mittels
Bewegungsfugenprofil aus
Hart-PVC mit integrierten Verankerungsstegen.
Zweck: Schallentkopplung
Vorleistung: Einbau mit Verbundestrich bzw.
schwimmenden Estrichen
Folgeleistung (baus.): Bodenbelag
Sichtbare Profilbreite: 10 mm
Profilhöhe: wie Estrichdicke
Einbauort: Zugangstüren zu Wohneinheiten
01.__. 8
Schallschutztrennfuge mit Profil
55,00
m
01.__. 9 Anarbeitung an Bodeneinlauf Anarbeitung des zuvor beschriebenen Estrichbodens an
bauseitigen Bodeneinlauf, 4-seitiges Trichtergefälle.
Gefällefläche: ca. 1,50 m2
Einbauort: bodengeliche Duschen
01.__. 9
Anarbeitung an Bodeneinlauf
36,00
St
02 Stundenlohnarbeiten
02
Stundenlohnarbeiten
02.__. 1 Stundensatz: Fachwerker Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den
Positionen
erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der
Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
Fachwerker
02.__. 1
Stundensatz: Fachwerker
E
10,00
h
02.__. 2 Stundensatz: Bauhelfer Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den
Positionen
erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der
Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
Bauhelfer
02.__. 2
Stundensatz: Bauhelfer
E
30,00
h