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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
A. BVB - Besondere Vertragsbedingungen
B. ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen
C. Allgemeine Projekt- und Baubeschreibung
D. Weitere Anlagen zum LV
E. ATV - Allgemeine technische Vertragsbedingungen -
VOB Teil C
F. ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
G. BTV - Besondere Technische Vertragsbedingungen
H. Arbeitssicherheit
A. BVB - Besondere Vertragsbedingungen
A. Besondere Vertragsbedingungen
wird durch Bauvertrag geregelt.
A. Besondere Vertragsbedingungen
B. Zusätzliche Vertragsbedingungen
wird durch Bauvertrag geregelt.
B. Zusätzliche Vertragsbedingungen
D. Anlagen zum LV
Dem Leistungsverzeichnis werden nachfolgende Unterlagen
zur Angebotserstellung beigelegt (Anlagen zum LV).
Planunterlagen:
3. Tragwerksplanung
- Schalpläne
Gutachten:
5. SiGeKo-Unterlagen
D. Anlagen zum LV
E. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen - VOB/C
Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen - ATV - VOB/C und die weiteren in den
Vergabunterlagen genannten DIN-Normen gelten in der bei
Abschluss des Vertrages geltenden Fassung.
Soweit sich die DIN-Normen bis zur Auftragserteilung
ändern, wird als Stichtag das Datum der
Auftragserteilung festgesetzt. Alle bis zu diesem
Zeitpunkt verbindlich verankerten und lt.
Normenausschuss festgelegten Bedingungen und
Vorschriften werden automatisch Grundlage der
Ausführung. Grundlage der Leistungen ist stets die
diesbezüglich aktuelle DIN-Norm, für andere technische
Regelwerke gilt entsprechendes.
Für die rechtsgeschäftliche Abnahme ist die im
Zeitpunkt der Abnahme gültige Fassung maßgeblich.
E. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen - VOB/C
F. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen unter
Berücksichtigung projektspezifischer Anforderungen
1. Allgemeine Hinweise:
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die
Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der
Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente
und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen
Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der
sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern,
Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw.
qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen
Bestandteile sind aus dem System eines
Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige
Produktlinien anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander
abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien,
Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine
gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN nur soweit ausdrücklich benannt
und zugesagt eine Baustelleneinrichtungsfläche zur
Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und
Anlagen, wie etwa Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig
zu erhalten. Der AG behält sich vor, die
Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur
Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen
zu widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs
erforderlich wird.
2.1.1 Lager- und Arbeitsflächen, Aufenthaltscontainer
In diesem konkretisierten Baustelleneinrichtungsplan
sind die Stellflächen für die AN-seitig gestellten
Container und sonstigen Baustelleneinrichtungsteile
eingetragen. Das Anlegen oder der Rückbau weiterer im
Zuge der Bauausführung für den AN notwendigen
befestigten Flächen für Krane, Stellplätze und Anderes,
sind nach Rücksprache mit der Bauüberwachung des AG
auszuführen. Nach Beendigung der Baumaßnahme hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Flächen im
Urzustand wieder herzustellen und in einem
ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben, außer das LV
sieht eine diesbezüglich beschriebene Bearbeitung der
Flächen vor. Etwaige verbliebene Verunreinigungen
werden gegen Inkostenstellung gegenüber dem
Auftragnehmer durch den Auftraggeber beseitigt.
Die abschließende Zuweisung der Stellflächen erfolgt
nach Anmeldung des Platzbedarfs durch die örtliche
Bauleitung des AN in Abstimmung mit dem AG und der
Bauüberwachung des AG. Dies gilt auch für die Nutzung
von Lagerflächen. Der AG behält sich vor, diese Flächen
auch durch andere Gewerke bis zur Erstellung der
Außenanlagen zu nutzen.
Die Baustelle darf nur für Waren-, Baustoff- und
Bauteil-transporte mit Lieferfahrzeugen befahren
werden. Das Befahren der Baustelle darf nur über die
hierfür gekennzeichneten Zufahrten erfolgen, die
anderen Straßen sind vom Baustellenverkehr
weitestgehend freizuhalten. Das Ab-, Auf- und Umladen
von Waren, Baustoffen und Bauteilen muss an den hierfür
vorgesehenen Positionen auf der Baustelle erfolgen.
Verkehrs- und Rettungswege auf der Baustelle sind
freizuhalten. Die im Baustelleneinrichtungsplan als
Feuerwehrzufahrten markierten Flächen zu den
Bestandsgebäuden müssen auch während der Bauphase
freigehalten werden. Das unmittelbare Baufeld besitzt
während der Bauphase keine Flächen für Stellplätze, LKW
sind sofort zu entladen und zeitnah aus dem Baufeld
abzufahren.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes
Erscheinungsbild der Baustelle und der
Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder
-formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des
AN sind in sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand
an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere
Container, Gerüste und Bauzäune.
Fahrzeuge des AN dürfen nur zu Anliefungszwecken
kurzzeitig im Baufeld stehen. Das Parken im Baufeld
oder dem Hochschulgelände ist ausdrücklich verboten.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Die Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls
Umfahrmöglichkeit ist vom AN über die gesamte Dauer der
Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls freizuhalten sind
alle Flucht-/Rettungswege im und aus dem Gebäude.
2.7 Arbeitsgeräte und -gerüste
Die Wahl der zum Einsatz kommenden Geräte obliegt dem
AN. Er hat sich jedoch an die geltenden Richtlinien und
Bestimmungen zu halten. Hilfskonstruktionen und
Abstützungen sind, soweit sie nicht ausdrücklich
ausgewiesen sind, in die EP einzukalkulieren.
2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen
aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch
(Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen
etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen
verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung,
Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung
sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach
Aufforderung durch den AG.
Die Absturzsicherungen aus der Rohbauphase sind durch
die Gewerke im Bauablauf nach montagebedingten
Demontagen unverzüglich wieder herzustellen.
2.9 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren
Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und
Montagezustande, die er zur Erbringung seiner
Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen
des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten
auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen
für Belastungen während des Transports oder der
Montage.
3 Planung
3.1 Vorleistungen des AG
Der AN erhält zur Ausführung seiner Leistungen Pläne
gem. Anlagenverzeichnis als Download im PDF-Format.
6 Sauberhaltung, Reinigung
Der AN hat für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle
und im Gebäude zu sorgen und seine Arbeitskräfte in
diesem Sinne besonders zu ermahnen.
Er richtet seine Arbeiten so ein, dass keine
Verschmutzung eintritt, die im Rahmen der
Leistungserbringung für gewöhnlich zu erwartende
Verschmutzung übersteigt, und die Leistungen anderer
nicht beschädigt oder zerstört werden.
Er kalkuliert alle Aufwendungen in seine Preise ein,
die für die regelmäßige und ausreichende Reinigung
sowie fachgerechte Abfallbeseitigung (Entsorgung) aus
seinen Leistungen, wie z. B. Beseitigung von
Verpackungsgut, Sondermüll usw. entstehen.
Der im gesamten Baustellenbereich vom AN verursachte
Schutt und Abfall ist sortenrein zu sammeln und
umgehend (arbeitstäglich) abzufahren.
Der AN wird am Ende jedes Arbeitstages seinen
Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen.
Bau- und Hilfsmaterialien wie z.B. Schalung, Rohre und
dergl. sind jederzeit in sauber gestapelten Gebinden
auf der Baustelle zu lagern und unverzüglich nach Ende
des Einsatzes wieder abzufahren. Das Baufeld ist
jederzeit von ungenutzt herumliegenden Baumaterialien
und Schmutz freizuhalten. Verschmutzungen auf
Zufahrtsstraßen und Wegen sind durch den AN
unverzüglich, bei Schlämmen etc. mindestens werktäglich
zu entfernen. Alle evtl. erstellten Bauhilfsmaßnahmen
für die Baustelleneinrichtung müssen am Ende der
Bauzeit, nach Rücksprache mit dem AG zu Beginn der
Arbeiten an den Außenanlagen beseitigt werden.
Materialabfälle, Schutt u. Ä. dürfen in keinem Fall in
die Kanalisation gelangen oder im Erdreich verbleiben.
Zur Einlagerung von Materialien, die noch zum Einbau
vorgesehen sind, werden ggf. auch innerhalb der
Gebäudefläche den Gewerken Flächen zugewiesen.
9 Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG
auszuführen.
Sollten Stundenlohnarbeiten erforderlich sein, sind
diese vom AN vor Ausführung schriftlich durch Vorlage
eines Stundenzettels mit Beschreibung der Maßnahmen und
Schätzung des Umfangs dem AG zur Freigabe vorzulegen.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind
die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe
des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der
ausgeführten Arbeiten und Materialaufstellung, der
Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen
enthalten:
1. Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im
Tagelohn beschäftigten Personen,
2. Aufstellung über die Verwendung der besonders zu
vergütenden Materialien und Baustoffe,
3. Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten
Leistungen.
11. Lärm-und Staubschutz
Es ist der Lärm-, Staub- und Vibrationseintrag zu
begrenzen und hierzu mit dem AG rechtzeitig vorab
abzustimmen. Die Ausführung ist erschütterungsarm gem.
DIN 4150, lärmarm gem. Bundes- und
Landes-Immissionsschutzgesetzen und AVV Baulärm und
staubarm gem. TRGS 559 durchzuführen. Besonders
Immissionsintensive Arbeiten sind dem AG mind. 3
Werktage vorab anzukündigen und schriftlich zu
begründen.
12. Fachbauleiter
Der Auftragnehmer (AN) hat spätestens 10 Kalendertage
nach Auftragserteilung und vor Leistungsbeginn einen
verantwortlichen Fachbauleiter unter Angabe seiner
fachlichen Qualifikation zu benennen. Dieser muss
während der gesamten Bauzeit erreichbar, auf
Anforderung zur Verfügung des Auftraggebers bzw. der
Bauüberwachung des AG stehen und deutschsprachig sein.
13. Einweisung und Koordination
Vor Beginn der Arbeiten vor Ort wird vom AG eine
Unterweisung des verantwortlichen Personals des AN
(Gewerk-Kick-Off) durchgeführt. Der AN ist verpflichtet
das seinerseits für das Bauvorhaben vorgesehene
Personal sowie eigene Nachunternehmer entsprechend
einzuweisen. Weitere Koordinationsgespräche und
Baubegehungen finden nach Erfordernis und auf Anordnung
des AG statt.
14. Baustellenbesprechungen
Regelmäßige Besprechungen und Baustellenbegehungen
finden jeweils 1x wöchentlich, in Abstimmung mit dem
AG, ohne besondere Einladung statt. Der Auftragnehmer
ist verpflichtet, an diesen vom Auftraggeber
festgesetzten Besprechungen durch einen geeigneten,
bevollmächtigten Vertreter teilzunehmen, der zu
rechtsverbindlichen Vereinbarungen bevollmächtigt ist.
15. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung
Für die Baustelle gilt die Verordnung über Sicherheit
und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung). Die Hinweise und
Koordinierungsvorgaben des vom Auftraggeber
beauftragten Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinators
(SiGeKo) sind zu befolgen und unverzüglich umzusetzen,
der SiGePlan ist einzuhalten. Der Auftragnehmer hat dem
SiGeKo vor Beginn seiner Leistungen eine
Gefährdungsbeurteilung für seinen Leistungsbereich
vorzulegen.
Die Unterlagen des SiGeKo werden dem LV als Anlage
beigefügt, woraus sich folgende Mitwirkungspflichten
des AN ergeben:
- Gefährdungsbeurteilungen
- Ablaufpläne
- Benennung Ersthelfer
- Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen
- Gemeinsam genutzte Einrichtungen
F. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen unter
H. Arbeitssicherheit
Entsprechend der Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV vom
10.06.98 bzw. EG-Richtlinie 92/57/EWG) ist/wird für die
Planung der Ausführung und die Ausführungsphase vom
Bauherrn ein Koordinator bestellt. Dieser erstellt den
gem. BaustellV für o.g. Bauvorhaben erforderlichen
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und eine
Baustellenordnung, koordiniert die Umsetzung der
geplanten Schutzmaßnahmen während der Ausführung und
kontrolliert die ordnungsgemäße Anwendung der
Arbeitsverfahren.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, die
Baustellenordnung und die sich daraus ergebenen
rechtlichen Nachweise sind Bestandteil des Vertrags.
Der SiGe-Plan und die Baustellenordnung enthalten die
projektspezifischen Sicherheitsregeln. Der
Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, während der
Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistung die
Vorgaben der Baustellenordnung sowie alle einschlägigen
Arbeitsschutzvorschriften, geltende
Unfallverhütungs-vorschriften zu beachten und
einzuhalten. Er hat diese Verpflichtung auch auf alle
durch ihn am Projekt Beteiligten mit der Verpflichtung
zur Einhaltung und gegebenenfalls Weiterübertragung zu
übertragen. Dies schließt die durch ihn beauftragten
Nachunternehmer ein.
Zu den Arbeitsschutzunterlagen gehören und sind als
Anlage zum Leistungsverzeichnis beigefügt
Baustellenordnung
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Pflichtenhefte Dokumentation und Personal
Standard-Formulare, u.a. Betriebliche Auskunft zum
Arbeitsschutz, Teil A + B + C + D + E
Diverse Aushänge für die Baustelle
Die darin enthaltenen Schutzmaßnahmen, Einrichtungen
und Forderungen sind für einen sicheren Baubetrieb zu
beachten und umzusetzen. Die Schutzmaßnahmen sind nach
der derzeitigen Bauablaufplanung festgelegt worden.
Änderungen, z.B. aufgrund eines anderen Bauablaufes
oder anderer Bau-/ Arbeitsweise müssen dem
SiGe-Koordinator rechtzeitig bekannt gegeben werden.
Dem SiGeKo sind alle zur Erfüllung seiner Aufgabe
notwendigen Informationen rechtzeitig unaufgefordert zu
übergeben, auch vorausschauend zu sicherheitsrelevanten
Planungen, künftigen und bestehenden Unfallgefahren,
Gefahrstoffen sowie Unfällen auf der Baustelle.
Die genannten Arbeitsschutzunterlagen werden im
Auftragsfall Vertragsbestandteil.
Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten eine
Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation zu
erstellen und dem Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-koordinator vorzulegen.
Die verantwortliche Aufsichtsperson des Auftragnehmers
hat sich vor den ersten Tag des Erscheinens auf der
Baustelle zwecks einer terminlichen Abstimmung der
Baustelleneinweisung mit dem SiGe-Koordinator des
Bauherrn in Verbindung zu setzen. Die Aufsichtsperson
wird über die baustellenspezifischen Gefahrenbereiche,
Sicherheitsregeln sowie Sanktionierung bei Verstößen
unterrichtet.
Die Aufsichtsperson des Auftragnehmers ist für die
gründliche Unterweisung dessen Mitarbeiter zuständig
und verantwortlich. Des Weiteren weist er durch ihn
beauftragte Nachunternehmer ein. Unterweisungen und
Nachunternehmereinweisungen müssen schriftlich
dokumentiert werden.
Dem Schutzziel des Bauherrn folgend treffen sich die
verantwortlichen Aufsichtspersonen der Auftragnehmer
mit dem SiGe-Koordinator nach Vereinbarung um
Sicherheitsbelange untereinander zu besprechen. Der
Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die
Beschäftigten über alle Belange der SiGe-Koordination
informiert werden.
Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber den Einsatz
von erfahrenem Fachpersonal zu. Falls ausländisches
Personal zum Einsatz kommt, sind ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache notwendig, damit z.B.
Arbeits-und Sicherheitsanweisungen nachvollzogen werden
können.
Vor dem Einsatz von Sub- und Nachunternehmern muss
eine namentliche Meldung dieser Unternehmen an den
SiGe-Koordinator des Bauherrn erfolgen (Formular
"Betriebliche Auskunft zum Arbeitsschutz"). Bei
Nichteinhaltung dieses Verfahrens ist der Bauherr
berechtigt, die nicht benannten Unternehmen von seinem
Baugrund auszuschließen.
Im Baustellenbereich sind grundsätzlich folgende
persönliche Schutzausrüstungen zu tragen:
hohe Schutzschuhe (S3)
Schutzhelm
Vom Arbeitnehmer grundsätzlich mitzuführen und bei
Erfordernis zu benutzen sind:
Schutzbrille (bei Staub, Funkenflug, etc.)
Gehörschutz (für Lärmbereiche)
Warnweste (für Arbeiten an Verkehrswegen)
Regelungen, die ergänzende persönliche
Schutzausrüstungen erfordern wie Staubfilter,
Gesichtsschilde, Heißwasserarbeiten usw., bleiben
bestehen. Die Bereitstellung der persönlichen
Schutzausrüstung ist grundsätzlich im Leistungsumfang
des Auftragnehmers enthalten.
Die Arbeitsplätze sind zum Feierabend nach
sicherheitstechnischen Grundsätzen zu bereinigen und
abzusperren. Gefahrenstellen sind mit festen
Absperrvorrichtungen zu sichern. Flatterband darf nur
in Bereichen geringer Unfallgefahr und auch dann nur
kurzfristig eingesetzt werden. Im Bedarfsfall sind
Absperrschilder und Beleuchtungen aufzustellen. Der
Auftragnehmer hat für die Aufrechterhaltung der
allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen.
Der Bauherr behält sich das Recht vor, Mitarbeiter des
Auftragnehmers zu überwachen, um sicherzustellen, dass
alle für die Durchführung der Arbeiten notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Die Hinweise
des SiGe-Koordinators sind vom Auftragnehmer zu
beachten und festgestellte Beanstandungen umgehend zu
beseitigen.
Bei Sicherheitsverstößen seitens AN-Personals und/oder
sicherheitstechnischen Mängeln an Werkzeugen und
Maschinen des Auftragnehmers ist der Bauleiter des
Bauherrn berechtigt,
die Einstellung der Arbeiten bis zur Behebung des
Mangels anzuordnen,
zuwiderhandelnde Mitarbeiter von der weiteren Tätigkeit
auszuschließen.
In keinem Fall dürfen aus diesen Anordnungen
entstehende Kosten dem Auftraggeber angelastet werden.
Arbeitssicherheit ist ein gleichrangiges Projektziel
wie Termin, Qualität, Budget und Leistungsfähigkeit.
H. Arbeitssicherheit
1 Rohbauarbeiten
1
Rohbauarbeiten
1.16 Bewehrung, Kleineisenteile
1.16
Bewehrung, Kleineisenteile
1.23 Regiearbeiten Betonstahlverlegung
1.23
Regiearbeiten Betonstahlverlegung