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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 örtliche Situation VORBEMERKUNGEN zur örtlichen Situation
Projekt: Alfred-Delp-Ring 2+3+4 - Errichtung einer Wohnanlage in
2 Bauabschnitten mit 95 WE
Standort:
Alfed-Delp-Ring, 99087 Erfurt
Bauherr:
Wohngroup Bauträger GmbH & Co. KG
Hochheimer Straße 59 in 99094 Erfurt
Architekt
archiZaesur
Architekten und Sachverständigenbüro
Architekt Dipl.-Ing. Stefan Bischopink
Neutorstr. 35
55116 Mainz
Ausschreibung/ Bauüberwachung:
Planwelt Partnerschaft mbB
Ing. T. Schaubs und Arch. J. Knoth
An der Kalkreiße 8 in 99085 Erfurt
mail@planwelt.com
Ansprechpartner für Bauleitung und Ausschreibung ist:
Dipl.-Ing. Torsten Schaubs
Energiestandard: KfW 40 NH
In dieser Ausschreibung haben Sie die Möglichkeit sich für beide Bauabschnitte zu bewerben.
Bauherr ist die Wohngroup Bauträger GmbH & Co. KG.
Als in Erfurt ansässige Unternehmensgruppe sind wir bestrebt regionale Firmen zu binden und zuverlässige Partner für unsere Vorhaben zu finden. Wir haben ein hohes Interesse bei einem Bietergespräch über die Vergabe weiterer Bauabschnitte mit Ihnen zu sprechen. Wir freuen uns, ein Angebot zu erhalten und stehen einer gemeinsamen Unternehmung positiv entgegen!
Der Projektstandort befindet sich im Stadtteil Roter Berg im Erfurter Norden.
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die Straße Am Roten Berg / August-Fröhlich-Straße und eine eigene Baustrasse im nordlichen Bereich des Baugebietes.
Die Ausschreibung der Gewerke wird nach einzelnen Häusern aufgeteilt, wobei der Bieter für alle oder mehrere einzelne Häuser zeitversetzt anbieten kann.
Die Gebäude Haus 1+ Haus 3 sind nicht unterkellert, Haus 2 hat einen Technikkeller welcher alle 3 Häuser versorgt. Alle Gebäude erhalten 5 Obergeschossen aus Kalksandstein mit vorgesetzter Holzfassade
Erschlossen werden die Wohnungen durch mehrere Aufzüge, Treppenhäuser und Laubengänge.
Die Gebäude erhalten Loggien/ Freisitz.
01 örtliche Situation
02 Planfred- Planradar Hinweis zur Planung/ Verwendung Planfred.com:
Sämtliche Pläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten
Schal- und Bewehrungspläne, Detailpläne....)
werden durch die Planer in der Online-Plattform Planfred.com
hinterlegt und verwaltet.
Zu neu hinterlegten Plänen, erhält der AN eine automatische
Benachrichtigung von Planfred.com. Die Upload-Benachrichtigung wird täglich um 00:00 per E-Mail versendet.
Der AN erhält bei Beauftragung eine Planliste mit für das Gewerk
relevanten Plänen, bzw. Dokumenten. Es besteht eine Filtermöglichkeit, die eine einfache Prüfung, der relevanten Pläne erleichtert.
Es besteht ein vollständiger Zugriff auf die baufreigestellte
Planung. Ergänzende Pläne, Dokumente oder auch Planstände muss der AN eigenverantwortlich sichten (nach Benachrichtigung
über den Uploadmelder), bei der Ausführung berücksichtigen und bei Bedarf ausdrucken.
Der AN muss alle vom Ihm erstellten Werk-, Detail- und Montagepläne sowie Prüfungen, Abnahmen und Nachweise in der Online-Plattform Planfred.com ablegen und die notwendigen Zuordnungen anfügen (z.B.
Bauabschnitt, Grundriss, Ansicht, etc.), sodass der hochgeladene
Inhalt von allen Beteiligten gefunden und zugeordnet werden kann.
Werk- und Montagepläne zur Prüfung durch die Planer sind mit dem Vermerk Abstimmungspläne durch den AN im Planfred.com hochzuladen.
Hinweis zur Verwendung von Planradar.de:
Durch den Bauherren wird zur Baustellenbetreuung die APP Planradar verwendet.
Für die Handwerker/AN ist die baubegleitenden Verwendung zwingend vorgeschrieben.
Es fallen KEINE Kosten für diese Verwendung an.
Der AN ist verpflichtet eine E-Mailadresse zur Eintragung in die APP bereitzustellen.
Alle den AN betreffenden Vorgänge, Anweisungen, Mängelanzeigen u.ä.
sind zeitnah zu bearbeiten und im Mangelfall mit Foto als erledigt abzumelden.
Auf Wunsch erfolgt eine Einführung in die APP durch den Bauherren.
02 Planfred- Planradar
03 Nachhaltigkeit allg. Vorbemerkungen nach QNG-WG23/ BiRN V2
1. Technische Vorbemerkungen zu schadstofffreien Materialien
Beim vorgenannten Bauvorhaben soll eine QNG/BiRN-Zertifizierung durchgeführt werden. Im Rahmen der Nachhaltigkeitszertifizierung wird ein besonderer Fokus auf die Prüfung der verwendeten Baustoffe gelegt.
Es ist zwingend erforderlich, dass alle Anforderungen des Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) eingehalten werden. Hierbei sind die Anforderungen aus dem «Anhangdokument 3.1.3 Schadstoffvermeidung in Baumaterialien» (Version WG23, ab 03.2023) der QNG-Siegeldokumente zwingend einzuhalten.
Hierbei sind für alle Produkte/Erzeugnisse/Stoffe, die vor Ort verarbeitet oder eingebaut werden die Anforderungen aus dem «Anhangdokument 3.1.3 Schadstoffvermeidung in Baumaterialien» einzuhalten.
Die Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen ist von dem AN gemäß des Anhangdokumentes "Handout Materialdokumentation" zu erfüllen.
Grundsätzlich sind folgende Bauproduktgruppen
gem. des «Anhangdokument 3.1.3
Schadstoffvermeidung in Baumaterialien» beratungsrelevant:
\ Bodenbeläge
\ Verlegewerkstoffe
\ Kleb- und Dichtstoffe
\ Belegungen und Beschichtungen überwiegend mineralischer Oberflächen
\ Beschichtungen/ Lackierungen auf Metall, Holz und Kunststoff
\ Beschichtungen für den Korrosions- und Brandschutz
\ Imprägnierungen zum Zweck des chemischen Holzschutzes
\ Holzwerkstoffplatten
\ Bauprodukte auf Bitumenbasis
\ Bauprodukte aus Kunststoffen oder Metallen
\ Dämmstoffe
\ Bauprodukte haustechnischer Installationen
2. Technische Vorbemerkungen zur nachhaltigen Materialgewinnung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet nachzuweisen, dass keine unkontrolliert gewonnenen Hölzer aus tropischen, subtropischen und borealen Wäldern verwendet bzw. dass das Holz aus regionaler Holzwirtschaft stammt. Dies ist durch ein Zertifikat/Erklärung des Sägewerks zu bestätigen.
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, dass mindestens 50 % der neu eingebauten Hölzer Holzprodukte und/oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Dies ist der Fall, wenn durch Vorlage eines Zertifikates (PEFC/ FSC) die geregelte,
nachhaltige Bewirtschaftung des Herkunftsforstes nachgewiesen wird.
Folgende Angaben werden benötigt und durch den AN zur Verfügung gestellt:
Auflistung aller neu eingebauten Holzprodukte oder holzbasierenden Materialien nach Gewerken inklusive der Angabe der Massen- oder Volumenanteile. Dies dient als Grundlage zur Ermittlung über den prozentualen Anteil am Gesamtvolumen oder an der Gesamtmasse der
neu eingebauten Holzprodukte und der vorhandenen Zertifikate durch den Bauherrn. Für die Bestimmung der absoluten Holzmenge ist die Bezugsgröße auf Masse oder Volumen zu vereinheitlicht werden
\ PEFC- / FSC-Zertifikate mit Zertifizierungsnummer
\ Lieferscheine der zertifizierten Hölzer inkl. Zertifizierungsnummer
03 Nachhaltigkeit
04 Ausführungszeiten Bauzeit für die Malerarbeiten:
voraussichtlich
Haus 2
03/2027- 05/2027
Haus 1
05/2027- 08/2027
Haus 3
07/2027- 09/2027
=================================
04 Ausführungszeiten
01 Maler- und Lackierarbeiten
01
Maler- und Lackierarbeiten
ZTV alle Gewerke Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für alle Gewerke bzw. Leistungen:
Bei der Ausführung sind die folgenden Hinweise zu beachten. Sich hieraus ergebende Leistungen, für die im Leistungsverzeichnis kein gesonderter Ansatz vorhanden ist,
sind in den Einheitspreisen entsprechend zu
berücksichtigen.
1. Allgemeines
1.1 Der AN sollte sich vor Kalkulation durch eine Begehung mit den örtlichen
Gegebenheiten und der Baustellensituation vertraut machen. Nachforderungen, die aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten resultieren, werden nicht anerkannt.
Der Bieter erklärt mit seiner Unterschrift unter dieses Preisangebot, dass er die Örtlichkeit kennt und alle erforderlichen Aufwendungen mit den angebotenen Preisen abgegolten sind.
1.2 Die dem Leistungsverzeichnis anhängenden Pläne gelten unmittelbar als Ergänzung der
beschriebenen Leistung. Hieraus sind z.B. Angaben zu Geometrien, Arbeitshöhen, baulichen und herstellungstechnischen Zwangspunkten etc. zu entnehmen.
Planunterlagen erhält der AN zur Ausführung
digitalisiert, z.B. als plotfile oder pdf. Die
Vervielfältigung der Planunterlagen für seine
Arbeitsvorbereitung und Nachauftragnehmer obliegt dem
AN.
1.3 Der AN ist für das ordnungsgemäße Verschließen der Baustelle verantwortlich. Das Öffnen und Schließen des Bauzauntores für die Baufahrzeuge etc.ist ohne weitere
Vergütung über die eigene Bauzeit auszuführen.
1.4 Während der Arbeiten des AN ist die Baustelle ganztägig durch einen deutsch sprechenden Bauleiter oder Polier des AN zu besetzen. Die Besetzung der Baustelle ist in den Einheitspreisen entsprechend zu
berücksichtigen und wird nicht separat vergütet.
1.5. Die Baustelleneinrichtung ist mit der Bauleitung und dem AG rechtzeitig vor Beginn entsprechend dem beiliegenden BE-Plan abzustimmen.
1.6 Die im Leistungsverzeichnis genannten Positionen verstehen sich jeweils als komplette fertige Leistungen. Der Bauherr erwartet - nicht allein aus Gründen der Gewährleistung - fertige Leistungen,
d.h. daß der AN auch solche Arbeiten zu verrichten hat, die zu einer in sich geschlossenen Leistung führen,
auch wenn dies nicht in jedem Einzelfall gesondert aufgeführt worden ist.
1.7 Maßangaben in der Ausschreibung verstehen sich mit den zulässigen Toleranzen gemäß DIN. Sofern eine über die entsprechende DIN hinausgehende Einhaltung der
angegebenen Maße notwendig ist, wird dies in den Positionen gesondert vermerkt.
1.8 Der Auftragnehmer hat entsprechend der
Landesbauordnung einen Bauleiter als Fachbauleiter zu benennen.
1.9 Die in den Ausschreibungsunterlagen benannten Ecktermine des Ausführungszeitraumes
werden Vertragsbestandteil und sind im Angebot
entsprechend zu berücksichtigen.
1.10 Beteiligung Bauwasser, Baustrom, etc.
Bauleistungsversicherung. Auf der Baustelle vorhandene, vom AG zur Verfügung gestellte Anschluss-Stellen für Baustrom, Bauwasser kann der AN nutzen. Hierfür und für den Verbrauch von Baustrom (0,5%), Bauwasser (0,1%),
BE-Fläche (0,2%), Bauwärme (0,4%), Videoüberwachung der Baustelle (0,15%) und die Toilettennutzung (0,2%) verpflichtet sich der AN an den AG ein pauschales Entgelt in Höhe von 1,55 % der Nettoabrechnungssumme zu bezahlen.
Der AG hat eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,2 % der Nettoabrechnungssumme. Der AN sichert zu,
dass er die vorgenannten Aufwendungen in der
Kalkulation seiner Baupreise berücksichtigt hat.
Besonderer Abrechnungshinweis:
- Sicherheitseinbehalt bei Abschlagrechnungen 10 %,
- Sicherheitseinbehalt bei Schlußrechnung bis Vorlage
Bankbürgschaft 5 %,
- Abschlagszahlungen nach Baufortschritt bzw.
Zahlungsplan
1.11 Die VOB in Ihrer aktuellen Fassung, die für das
jeweilige Gewerk geltenden DIN-Vorschriften und die
allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten mit
Vertragsabschluss als vereinbart.
1.12 Nebenangebote sind ausdrücklich erwünscht.
ZTV alle Gewerke
ZTV Maler-/Lackierarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Maler-/Lackiererarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere
ATV DIN 18363: Maler-/Lackiererarbeiten,
ATV DIN 18364: Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten,
ATV DIN 18366: Tapezierarbeiten
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau,
bauforumstahl e. V.,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
Bundesverband Korrosionsschutz e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
ift Rosenheim GmbH,
Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband
Feuerverzinken e. V.,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig hinzuweisen.
Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu
prüfen und ggf. zu planen:
Überprüfung der Materialverträglichkeit und Eignung der
Beschichtungssysteme für die beschriebenen Untergründe,
Überprüfung der Beschichtungssysteme hinsichtlich der
Verwendbarkeit an den jeweiligen Einbauorten,
Abstimmen eines Farbkonzeptes zur Berücksichtigung bei
der Auswahl der Beschichtungssysteme,
Abstimmung verschiedener Beschichtungssysteme
hinsichtlich der Aufbringreihenfolge,
Überprüfung aller Untergründe auf Trag- und
Haftzugfestigkeit sowie auf Eignung gemäß DIN 18363,
Außenanstriche unter Einhaltung von Wasserfestigkeit,
bleibender Schutz gegen Schlagregen und sonstige
Bewässerung, Wasserdampf-Diffusionsanforderung und
Farbechtheit,
Schützen der Flächen gegen Veränderung durch
Abdeckungen oder Flüssigfolien sowie eine fotografische
Dokumentation.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Hinweise
Der AN soll für den Beschichtungsaufbau einschließlich
Haftgrund, Abtönstoffen und dergleichen Produkte
desselben Herstellers und derselben Produktlinie
verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten. Bei
nicht eindeutigen Produktbezeichnungen ist auf
Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen.
Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen im
Zusammenhang mit den Maler- und Lackierarbeiten für
Bauteile und Einrichtungen werden nicht gesondert
vergütet. Dies gilt auch für das Abkleben von Fenstern,
Fassaden, Türen, Bodenbelägen usw.
Die Abdeckungen von Steckdosen, Schaltern, Gurtwicklern
usw. sowie sämtliche Türdrücker, Rosetten und
eingelegten Dichtungen sind vom AN im Rahmen seiner
Leistungen vor Arbeitsausführung zu entfernen und nach
Arbeitsende wieder zu montieren. Selbes gilt im
Außenbereich für vorhandene Hausnummern, Außenleuchten
usw. Bei Lackarbeiten an Türen sind deren Beschläge vor
Ausführung der Arbeiten vollständig zu entfernen.
Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist (z. B. durch
Nummerierung) zu gewährleisten, dass sie am
Herkunftsort wieder eingebaut werden.
Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung silikat-
bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch Abkleben zu
schützen.
Flexible Dichtungen dürfen nicht mit Lösungsmitteln auf
Nitrozellulosebasis in Verbindung kommen.
Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS
einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen
grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle
verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu
vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde
gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen
kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen.
Fassadenbeschichtungen dürfen nicht bei starker
Sonneneinstrahlung durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls ist in Absprache mit der Bauleitung
eine Verschattung durch Planen o. Ä. vorzunehmen.
Zur Ausbesserung von kleinen Schäden, die beim Abrüsten
entstehen, sowie zum Schließen von Befestigungslöchern
- diese Arbeiten werden wegen der Geringfügigkeit vom
Gerüstbauer durchgeführt - hat der AN Kleinstmengen des
verwendeten Materials in der Originalfarbe der Bau
leitung zu überlassen. Eine gesonderte Vergütung
erfolgt nur, wenn die Menge 20 % eines Gebindes oder -
bei Siloware - 10 kg übersteigt.
Strahlmittelrückstände sind so aufzunehmen, zu sammeln
und nach landesrechtlichen Bestimmungen abzufahren,
dass keine schädliche Belastung der Umwelt entsteht.
Zeigt sich, dass die Rückstände als gefährlicher Abfall
einzustufen sind, ist zur Abstimmung des weiteren
Vorgehens der AG einzubeziehen.
Ein Verteilen der Strahlmittelrückstände im umliegenden
Verkehrsraum, in Poren, Fugen und dergleichen sowie auf
dem Gerüst ist aus diesem Grund durch geeignete
Schutzmaßnahmen zu vermeiden.
Einbauteile, die korrosionsgefährdet und nach dem
Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind vorlaufend zu
beschichten.
Einzelteile aus Holz, wie Scheuerleisten, Ortbretter u.
A., erhalten den Deckanstrich grundsätzlich erst nach
ihrer Befestigung, damit auch die Befestigungsmittel
beschichtet sind.
Für die Fassadenreinigung muss der Bieter in der Lage
sein, kurzfristig eine Probefläche nach dem
ausgeschriebenen Verfahren zu reinigen bzw.
vorzubehandeln.
3.1.2 Untergrund, Vorleistungen, Vorbereitung
Sämtliche Lackierungs-, Tapezier- und Malerarbeiten
schließen die jeweils nötige Untergrundvorbehandlung
(Schleifen, Grundieren usw.) ein, soweit die
Untergründe aus den Unterlagen erkennbar sind. Bei
Lackerneuerungsarbeiten sind das Entfernen loser
Altanstriche, ggf. durch Abbrennen, sowie der Anschliff
enthalten.
Sind Untergründe zu entkalken, so ist dazu die
Verwendung eines speziellen Kalk-Entfernungsmittels
vorgeschrieben; Salzsäure - auch verdünnt - ist
grundsätzlich nicht zugelassen. Es ist ausreichend
nachzuwaschen.
Sind Beschichtungen durch Abbeizen, Abbrennen oder
Abschleifen zu entfernen, so erfolgt dies stets bis auf
den unbeschichteten Untergrund.
Bei dunklen Tönungen ist ein Zwischenanstrich
grundsätzlich im Farbton der Schlussbeschichtung
auszuführen.
Werden im Leistungsverzeichnis Stärken der Tönungen
angegeben, so gelten folgende Unterteilungen, wobei ein
fließender Übergang möglich ist, für deckende
Beschichtungen (als Orientierung):
helle Tönung: RAL 1004-1015; Hellbezugswert > 80
mittlere Tönung: RAL 2002-3000; 20 < Hellbezugswert <
80
dunkle Tönung: RAL 3003-8003; Hellbezugswert < 20
Der AN prüft vor Ausführung von oberflächensichtig
verbleibenden Arbeiten, ob in der späteren Nutzung
Streiflicht entstehen kann oder als künstliche
Beleuchtung geplant ist. In diesem Fall sind
Oberflächen streiflichttauglich herzustellen.
Im Innenbereich sind bei Holzuntergründen und
nachfolgenden deckenden Lackierungen Löcher und Risse
mit einem für den Untergrund geeigneten Holzkitt in
passendem Farbton auszufüllen; bei lasierenden
Anstrichen ist zuvor eine Absprache mit dem AG
erforderlich. Letzteres gilt auch bei festgestellten
Rissen im Außenbereich.
Schleifarbeiten auf Hölzern sind nur in
Holzfaserrichtung zulässig, Farbabtrag mit
Winkelschleifern, rotierenden Bürsten etc. ist
unzulässig.
Furnierte Flächen dürfen vor dem Beizen nicht gewässert
werden.
Sieht der AN Abbeizen durch Flammstrahlen vor, so ist
eine ausdrückliche Genehmigung des AG einzuholen.
Können Gegenstände nicht in Strahlräumen gestrahlt
werden, so ist vom AN zu gewährleisten, dass
unbeteiligte Personen nicht gefährdet werden.
Bei allen mechanischen Entrostungsverfahren ist das
Nachreinigen mit trockener, ölfreier Druckluft oder
Absaugen einzukalkulieren. Bei maschineller
mechanischer Entrostung ist zu sichern, dass die
Oberflächen nicht beschädigt und nicht poliert werden.
Für konstruktive Stahlbauten sind keine
Roststabilisatoren oder Penetriermittel zu verwenden.
Bei Stahlblech, Walzprofilen u. Ä. umfasst das Reinigen
auch das Entfernen einer etwa vorhandenen Walzhaut
sowie von Öl, Fett oder Staub. Strahlverfahren, auch
Flammstrahlen, dürfen nur nach ausdrücklicher
Zustimmung durch den AG angewendet werden.
3.1.3 Material, Güte, Nutzungsqualität, Oberfläche
Die Materialien müssen umweltfreundlich sein. Alle
Anstriche und Beschichtungen sind entsprechend dem für
die Nutzung vorgesehenen Systemaufbau des Herstellers
auszuführen. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen
Zustimmung des AG.
Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe
müssen eine Zulassung für die Verwendung als
Ölauffangwannenbeschichtung besitzen.
Sämtliche Metallanstriche und Holzanstriche werden,
soweit nicht anders beschrieben, in seidenglänzender
Ausführung hergestellt.
Rohrleitungen innerhalb von Deckendurchbrüchen und
später nicht mehr zugänglichen Stellen erhalten einen
entsprechenden Anstrich, besonders unter dem
Gesichtspunkt des Korrosionsschutzes. Dies gilt auch,
wenn die Leitungen mit einer Isolierung aus Armaflex o.
Ä. versehen werden.
Hartmetallisolierungen erhalten einen weißen,
waschfesten Anstrich.
Blechmantelisolierungen in verzinkter Ausführung
erhalten keinen Anstrich, ebenso Alukaschierte
Isolierungen wie auch Folienabdeckungen von
Isolierungen.
Sämtliche Schaltschränke, auch wenn sie andersfarbig
serienmäßig geliefert werden, erhalten einen
einheitlichen Schlussanstrich bzw. sind in einer
einheitlichen Farbe, die mit dem AG abzustimmen ist, zu
liefern.
3.1.4 Rutschhemmung von Oberflächen
Die Vorgaben der DGUV-108-003 zur Rutschhemmung sind
auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens
einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter
Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine
Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten
Bereich unterscheiden.
Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden
Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als
auch trocken begangen werden, beide
Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003
und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen.
Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die
erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt,
teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor
Materialbestellung unaufgefordert mit.
Soweit keine abweichende Rutschhemmungsanforderung im
Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens
geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als
Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als
Mindestanforderung.
3.2 Besondere Ausführung
3.2.1 Brand- und Korrosionsschutzbeschichtung
Der AN hat zusammen mit der Angebotsabgabe seine
Qualifikation für Korrosionsschutzarbeiten gemäß
Abschnitt 3.1 DIN EN ISO 12944-7 (KOR-Schein)
vorzulegen.
Die Korrosionsschutzbeschichtung muss mit den
nachfolgenden Beschichtungsstoffen verträglich sein und
darf bei Wärmeeinwirkung nicht ablaufen. Werden andere
Beschichtungsstoffe als Grundbeschichtung verwendet
oder liegt bereits eine Altbeschichtung vor, so sind
die Verträglichkeit und Eignung anhand entsprechender
Prüfungen nachzuweisen. Hier ist zu beachten:
Die Grundbeschichtung muss den
Korrosionsschutzanforderungen entsprechen; es gelten
die für den Stahlbau gültigen Richtlinien und Normen.
Die vorhandene Schichtdicke darf 250 µm nicht
überschreiten (einschließlich eventuell vorhandener
Verzinkung).
Die vorhandene Beschichtung muss eine gute Haftung zum
Untergrund haben; ein Gitterschnitt nach EN ISO 2409
ist durchzuführen.
Die Beflammungsprobe mit einem Bunsenbrenner muss über
ca. 5 Minuten ergeben, dass die vorhandene
Beschichtung sich nicht vom Untergrund löst oder durch
Wärmeeinwirkung abläuft. Es muss sichergestellt sein,
dass der Brandschutz auch unter höchsten
Temperaturbelastungen funktionsfähig bleibt.
Für Brandschutzbeschichtungen ist zu beachten:
Es ist Sache des AN, die erforderlichen Schichtdicken
je nach Untergrund, Dicke des zu beschichtenden
Bauteils, dem U/A-Verhältnis gemäß Herstellervorschrift
und Zulassung zu ermitteln. Dies gilt auch für die
Untergrundvorbereitung, Anzahl und Art der einzelnen
Beschichtungen,
U/A-Werte müssen vor Arbeitsbeginn ermittelt sein,
damit der Ausführende weiß, welche
Trockenschichtdicken erfüllt werden müssen,
Die Einhaltung der Prüfungsanforderungen der
Brandschutzbeschichtungen ist vom Hersteller durch
regelmäßige Eigen- und Fremdüberwachung nachzuweisen.
Beschichtete Bauteile dürfen nach der Beschichtung
keine weiteren Bekleidungen erhalten, die das Auf
schäumen des Dämmschichtbildners im Brandfall
behindern. Der Mindestabstand sollte 40 mm betragen.
Vom AN ist als Nebenleistung an der beschichteten
Konstruktion (ggf. mehrfach) ein Schild an auffälliger
Stelle anzubringen, welches aufweist:
Zulassungsnummer und Aussteller,
Ausführungsdatum,
Name und Anschrift der Firma des AN,
Anzahl der Schichten,
Gesamtdicke der Trockenschicht,
Art der Schlussbeschichtung,
Datum der nächsten Prüfung,
Warnungshinweis vor Aufbringen artfremder
Beschichtungen.
3.2.2 Renovierungsarbeiten
Leim- und Kaseinfarben sind zu entfernen. Ein
Überstreichen dieser Untergründe ist absolut untersagt.
Saugende, aber überstreichbare Altanstriche sind stets
vor der weiteren Behandlung zu grundieren. Kreidende
Untergründe sind gründlich zu reinigen; Anschleifen ist
zulässig.
Schleifstaub von Holz- und Metallanstrichen ist vor
Anstrichsausführung abzusaugen.
Sofern im Innenbereich auf Holzuntergründen Risse zu
verspachteln sind, sind diese vor Auftragen des
Grundanstriches nach ausreichender Trocknung
abzuschleifen. Vor dem Verspachteln breiter Risse ist
der Auftraggeber zu verständigen, um zu klären, ob
eventuell darauf verzichtet wird. Im Außenbereich sind
vollflächige Spachtelungen auf Holz unzulässig; vor
Fleckspachteln ist Rücksprache mit dem Auftraggeber
erforderlich.
Das Abbrennen von Altanstrichen bedarf der
ausdrücklichen Erlaubnis durch die Bauleitung.
Mögliche Einlassstellen für Regen- oder Kondenswasser -
auch in Kittfalzen - sind vor der Beschichtung mit
geeigneter Spachtelmasse zu schließen.
3.2.3 Tapezierarbeiten
Falls aus der Sicht des AN alte Tapeten überklebt
werden können, ist der AG darauf hinzuweisen und seine
Zustimmung einzuholen. Der AN haftet für die
Tragfähigkeit des bauseitigen Untergrundes, wenn
Bestandstapeten verbleiben.
Stöße von Bauplatten (Gipskarton, Hartfaser u. Ä.) mit
anderen Bauteilen (Putz, Beton) dürfen nicht überklebt
werden, sie sind durch Fugenschnitt zu entkoppeln. Das
gilt entsprechend für das Überkleben elastischer Fugen.
Für die Verarbeitung der Tapeten sind die Angaben des
Herstellers zu beachten; sie sind zur Einsichtnahme
bereitzuhalten. Soll danach auf Stoß geklebt werden,
sind Überlappungen nicht zulässig. Stöße, Überlappungen
und Doppelnahtschnitte sind unmittelbar an
einspringenden Ecken anzuordnen, ein großflächiges
Überkleben ist dort zu vermeiden.
Anstrichstoffe für Textilien dürfen diese nicht anlösen
und sind so dünn aufzutragen, dass die Faserstrukturen
bzw. -poren nicht verklebt werden.
Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer
zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht
zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen
unvermeidbar, dass leichte Struktur- und
Farbunterschiede auftreten können, so sind die
Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und
zu mischen. Der Bauherr ist vorher auf diesen Umstand
hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen.
3.2.4 Fenster-Renovierungsanstriche
Die gesamte Ausführung erfolgt mindestens in Umfang und
Qualität gemäß BFS-Merkblatt Nr. 18.
Im unteren Höhendrittel des Fensters sind alle
Altanstriche außenseitig zustandsunabhängig bis auf
das rohe Holz vollständig zu entfernen, der
Beschichtungsaufbau ist ab dem Schutzgrund neu
aufzubauen.
Vorhandene Fügefugen sind keilförmig aufzuweiten und
mit Fugenfüllmasse beschichtungssystemimmanent zu
verfüllen.
Alle annähernd horizontalen Holzkanten sind vom AN mit
einer Schräge > 15° im Zuge der Schleifarbeiten
auszuarbeiten, sodass eine zuverlässige Entwässerung
gewährleistet ist.
Soweit Farbabtrag durch Schleifen erfolgt, sind
lediglich Bandschleifgeräte mit Schliffrichtung in
Holzfaserrichtung zulässig; nur in Eckbereichen dürfen
Exzenterschleifer zum Einsatz gelangen.
Der AN prüft sämtliche Glasversiegelungen auf Ablösung,
Versprödung und Funktionsfähigkeit. Nicht intakte
Glasversiegelungen sind vollständig zu entfernen und
mit überstreichfähiger Dichtstoffmasse zu erneuern.
3.3 Sonstiges
Soweit nicht anders beschrieben, sind sonstige kleinere
Flächen nach Angabe des AG im Rahmen der
schlüsselfertigen Gesamterstellung entsprechend mit
einem Anstrich bzw. Anstrichsystem zu versehen.
Von angemischten Farbtönen ist dem AN je Objekt jeweils
1 Liter Orginalgebinde für Ausbesserungsarbeiten
unaufgefordert zu überlassen. Von Tapeten ist
mindestens eine Rolle je Muster zu übergeben.
ZTV Maler-/Lackierarbeiten
ZTV Bodenbeschichtung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Bodenbeschichtungsarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere
ATV DIN 18349: Betonerhaltungsarbeiten,
ATV DIN 18353: Estricharbeiten,
ATV DIN 18363: Maler- und Lackiererarbeiten
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V.,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von
Betonbauwerken e. V.,
Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V.,
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V.,
DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus
dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die
Maßgenauigkeit des Unterbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen
ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur
Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher
wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Soweit der AN wartungspflichtige Beschichtungen
ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor
Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge
vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen
und Prüfungen zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die Arbeiten vom AN zu
planen und ggf. Prüfungen durchzuführen für
Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit
auf Eignung für die beschriebenen
Beschichtungsarbeiten. Hierzu zählen die Messung der
Restfeuchte, Dampfdruck, Haftzugfestigkeit, chemische
Verträglichkeit, Vorhandensein erforderlicher
Abdichtungen, ggf. erforderliches Gefälle,
Mindesttemperatur von 5 °C, Eignung der vorgesehenen
Baustoffe und vorhandene Toleranzen. Eine
möglicherweise nicht gegebene Haftzugfestigkeit des
Untergrunds ist als Grundlage eines Vergütungsanspruchs
für Strahlen oder Verfestigen von Oberflächen
nachzuweisen,
Feststellung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf
das gesamte Ausbausystem.
Falls aus den Planungsunterlagen nicht ausreichend er
sichtlich, hat der AN nach Auftragserteilung mit dem AG
rechtzeitig über vorgesehene Farben und Tönungen im
Detail Rücksprache zu führen.
Für die unterschiedlichen Bodenbeschichtungen sind die
Untergründe je nach Erfordernis vorzubereiten.
Notwendige Maßnahmen sind in Abstimmung mit der
örtlichen Bauleitung festzulegen. Vor Ausführung der
Maßnahmen ist mit dem AG gemeinsam ein Aufmaß/eine
Abrechnung (mit Darstellungen der Leistung) zu
erstellen. Erst nach Bestätigung des Aufmaßes durch die
Bauleitung können die Maßnahmen erfolgen. Nicht vor
Ausführung aufgemessene Leistungen werden nicht
vergütet.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Hinweise
Bei nicht eindeutigen Produktbezeichnungen ist auf
Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen.
Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist zu
gewährleisten (z. B. durch Nummerierung), dass sie an
der ursprünglichen Stelle wieder eingebaut werden.
Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS
einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen
grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle
verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu
vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde
gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen
kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen.
Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen im
Zusammenhang mit den Bodenbeschichtungen werden nicht
gesondert vergütet.
3.1.2 Material, Güte, Nutzungsqualität, Oberfläche
Beschichtungsstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel
müssen so beschaffen sein, dass keine Belästigung oder
Gesundheitsgefährdung auftritt.
Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe
müssen eine Zulassung für die Verwendung als
Ölauffangwannenbeschichtung besitzen.
3.1.3 Untergrundvorbereitung
Der Untergrund muss nach der Vorbereitung fest,
trocken, feingriffig und tragfähig sein, frei von
Zementsteinschichten, losen und mürben Teilen, trennend
wirkenden Substanzen wie Öl, Fett, Gummiabrieb,
Anstrichresten sowie frei von Rissen, Fehlstellen und
größeren Unebenheiten sein. Lose, hohle, schadhafte
Stellen sind aufzunehmen und anfallendes Material
fachgerecht zu entsorgen. Fehlstellen wie Löcher und
Kleinflächen sind ausbessern bzw. mit geeignetem
Material ausfüllen einschließlich Haftgrund.
Der Untergrund ist, soweit nicht anders beschrieben,
durch Kugelstrahlen bzw. Fräsen an horizontale und
geneigte Flächen,
durch Schleifen/Feststoffstrahlen bzw. Verfahren nach
Erfordernis an vertikale Flächen bzw. aufgehende
Bauteile,
vorzubereiten.
3.1.4 Fugen und Anschlüsse
Sämtliche Bodenbeschichtungen erhalten an sämtlichen
aufgehenden Bauteilen bzw. Wand- und
Stützenkonstruktionen eine Sockelausbildung mit einer
Höhe von mindestens 10 cm Höhe, in Parkgaragen von
mindestens 30 cm Höhe. Farbe, Struktur und Oberfläche
der Sockelausbildung erfolgen entsprechend der
Bodenbeschichtung. Die Übergangsfugen zwischen Boden
und Wand sind systemgerecht vorzubereiten und mit einer
chemisch geeigneten dauerelastischen Versiegelung
auszuführen, sodass Risse in diesem Bereich vermieden
werden.
Sonstige Anschlüsse an andere Bauteile (wie Türenzargen
etc.) erfolgen mit einer dauerelastischen Versiegelung.
Im Übergang von Einbauteilen zu Beton ist eine Nut
beidseitig der Einbauteile von ca. 10 mm Breite und 20
mm Tiefe einzuschneiden, einschließlich einer
Fasenausbildung von ca. 5 mm an der Oberfläche sowie
einer staubfreien Reinigung einschließlich
fachgerechter Bauschuttentsorgung. Das
Beschichtungssystem wird bis zur Nut angearbeitet. Die
Nut wird nach Einbau einer Hinterfüllschnur mit einem
dauerelastischen Fugenmaterial verfüllt.
3.1.5 Schrammborde
An nachträglich aufbetonierte Schrammborde sind
Anschlüsse herzustellen. Hohlkehlen im Ixelbereich sind
anzuspachteln. Als Abschluss erhalten die Schrammborde
einen Warnstreifen, Breite 5-10 cm, der in gelber Farbe
abgesetzt ist.
3.2 Markierungsarbeiten
Das Aufbringen von Markierungszeichen, wie
Stellplatzmarkierungen, Markierungslinien,
Stellplatznummerierungen, Symbolen,
Fahrbahnrichtungspfeile etc,. erfolgt mit einer
witterungsbeständigen, abriebfesten und farbtonstabilen
Markierungsfarbe. Das angebotene Produkt muss mit der
Bodenbeschichtung verträglich sein. Der AN hat vor
Ausführung dem AG einen Markierungsplan zur Freigabe
vorzulegen.
3.3 Bodenbeschichtung im Außenbereich
Vor dem Aufbringen von Bodenbeschichtungen im
Außenbereich sind alle vorhandenen Bodenflächen auf
Dichtheit zu überprüfen. Im Falle von aufsteigender
Feuchtigkeit weist der AN den AG auf diesen Sachverhalt
hin und holt sich vor dem Aufbringen einer
erforderlichen Abdichtung die ausdrückliche Genehmigung
des AG ein.
3.4 Rutschhemmung von Oberflächen
Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind
auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens
einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter
Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine
Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten
Bereich unterscheiden.
Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden
Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als
auch trocken begangen werden, beide
Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003
und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen.
Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die
erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt,
teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor
Materialbestellung unaufgefordert mit.
Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext
beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete
Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt
sind, gilt R10-B als Mindestanforderung.
ZTV Bodenbeschichtung
01.1 Vorbereitende Arbeiten
01.1
Vorbereitende Arbeiten
01.2 Malerarbeiten
01.2
Malerarbeiten
01.3 Beschichtung Kellerboden- Technik
01.3
Beschichtung Kellerboden- Technik
01.4 Stundensätze
01.4
Stundensätze