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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Örtliche Situation VORBEMERKUNGEN zur örtlichen Situation
Projekt: Alfred-Delp-Ring 2+3+4 - Errichtung einer Wohnanlage in
2 Bauabschnitten mit 95 WE
Standort:
Alfred-Delp-Ring, 99087 Erfurt
Bauherr:
Wohngroup Bauträger GmbH & Co. KG
Hochheimer Straße 59 in 99094 Erfurt
Architekt
archiZaesur
Architekten und Sachverständigenbüro
Architekt Dipl.-Ing. Stefan Bischopink
Neutorstr. 35
55116 Mainz
Ausschreibung/ Bauüberwachung:
Planwelt Partnerschaft mbB
Ing. T. Schaubs und Arch. J. Knoth
An der Kalkreiße 8 in 99085 Erfurt
mail@planwelt.com
Ansprechpartner für Bauleitung und Ausschreibung ist:
Dipl.-Ing. Torsten Schaubs
Energiestandard: KfW 40 NH
In dieser Ausschreibung haben Sie die Möglichkeit sich für beide Bauabschnitte zu bewerben.
Bauherr ist die Wohngroup Bauträger GmbH & Co. KG.
Als in Erfurt ansässige Unternehmensgruppe sind wir bestrebt regionale Firmen zu binden und zuverlässige Partner für unsere Vorhaben zu finden. Wir haben ein hohes Interesse bei einem Bietergespräch über die Vergabe weiterer Bauabschnitte mit Ihnen zu sprechen. Wir freuen uns, ein Angebot zu erhalten und stehen einer gemeinsamen Unternehmung positiv entgegen!
Der Projektstandort befindet sich im Stadtteil Roter Berg im Erfurter Norden.
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die Straße Am Roten Berg / August-Fröhlich-Straße und eine eigene Baustraße im nördlichen Bereich des Baugebietes.
Die Ausschreibung der Gewerke wird nach einzelnen Häusern aufgeteilt, wobei der Bieter für alle oder mehrere einzelne Häuser zeitversetzt anbieten kann.
Die Gebäude Haus 1+ Haus 3 sind nicht unterkellert, Haus 2 hat einen Technikkeller welcher alle 3 Häuser versorgt. Alle Gebäude erhalten fünf Obergeschosse aus Kalksandstein mit vorgesetzter Holzfassade
Erschlossen werden die Wohnungen durch mehrere Aufzüge, Treppenhäuser und Laubengänge.
Die Gebäude erhalten Loggien/ Freisitz.
01 Örtliche Situation
02 Planfred- Planradar Hinweis zur Planung/ Verwendung Planfred.com:
Sämtliche Pläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten
Schal- und Bewehrungspläne, Detailpläne....)
werden durch die Planer in der Online-Plattform Planfred.com
hinterlegt und verwaltet.
Zu neu hinterlegten Plänen, erhält der AN eine automatische
Benachrichtigung von Planfred.com. Die Upload-Benachrichtigung wird täglich um 00:00 per E-Mail versendet.
Der AN erhält bei Beauftragung eine Planliste mit für das Gewerk
relevanten Plänen, bzw. Dokumenten. Es besteht eine Filtermöglichkeit, die eine einfache Prüfung, der relevanten Pläne erleichtert.
Es besteht ein vollständiger Zugriff auf die baufreigestellte
Planung. Ergänzende Pläne, Dokumente oder auch Planstände muss der AN eigenverantwortlich sichten (nach Benachrichtigung
über den Uploadmelder), bei der Ausführung berücksichtigen und bei Bedarf ausdrucken.
Der AN muss alle vom Ihm erstellten Werk-, Detail- und Montagepläne sowie Prüfungen, Abnahmen und Nachweise in der Online-Plattform Planfred.com ablegen und die notwendigen Zuordnungen anfügen (z.B.
Bauabschnitt, Grundriss, Ansicht, etc.), sodass der hochgeladene
Inhalt von allen Beteiligten gefunden und zugeordnet werden kann.
Werk- und Montagepläne zur Prüfung durch die Planer sind mit dem Vermerk Abstimmungspläne durch den AN im Planfred.com hochzuladen.
Hinweis zur Verwendung von Planradar.de:
Durch den Bauherren wird zur Baustellenbetreuung die APP Planradar verwendet.
Für die Handwerker/AN ist die baubegleitenden Verwendung zwingend vorgeschrieben.
Es fallen KEINE Kosten für diese Verwendung an.
Der AN ist verpflichtet eine E-Mailadresse zur Eintragung in die APP bereitzustellen.
Alle den AN betreffenden Vorgänge, Anweisungen, Mängelanzeigen u.ä.
sind zeitnah zu bearbeiten und im Mangelfall mit Foto als erledigt abzumelden.
Auf Wunsch erfolgt eine Einführung in die APP durch den Bauherren.
02 Planfred- Planradar
03 Nachhaltigkeit allg. Vorbemerkungen nach QNG-WG23/ BiRN V2
1. Technische Vorbemerkungen zu schadstofffreien Materialien
Beim vorgenannten Bauvorhaben soll eine QNG/BiRN-Zertifizierung durchgeführt werden. Im Rahmen der Nachhaltigkeitszertifizierung wird ein besonderer Fokus auf die Prüfung der verwendeten Baustoffe gelegt.
Es ist zwingend erforderlich, dass alle Anforderungen des Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) eingehalten werden. Hierbei sind die Anforderungen aus dem «Anhangdokument 3.1.3 Schadstoffvermeidung in Baumaterialien» (Version WG23, ab 03.2023) der QNG-Siegeldokumente zwingend einzuhalten.
Hierbei sind für alle Produkte/Erzeugnisse/Stoffe, die vor Ort verarbeitet oder eingebaut werden die Anforderungen aus dem «Anhangdokument 3.1.3 Schadstoffvermeidung in Baumaterialien» einzuhalten.
Die Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen ist von dem AN gemäß des Anhangdokumentes "Handout Materialdokumentation" zu erfüllen.
Grundsätzlich sind folgende Bauproduktgruppen
gem. des «Anhangdokument 3.1.3
Schadstoffvermeidung in Baumaterialien» beratungsrelevant:
\ Bodenbeläge
\ Verlegewerkstoffe
\ Kleb- und Dichtstoffe
\ Belegungen und Beschichtungen überwiegend mineralischer Oberflächen
\ Beschichtungen/ Lackierungen auf Metall, Holz und Kunststoff
\ Beschichtungen für den Korrosions- und Brandschutz
\ Imprägnierungen zum Zweck des chemischen Holzschutzes
\ Holzwerkstoffplatten
\ Bauprodukte auf Bitumenbasis
\ Bauprodukte aus Kunststoffen oder Metallen
\ Dämmstoffe
\ Bauprodukte haustechnischer Installationen
2. Technische Vorbemerkungen zur nachhaltigen Materialgewinnung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet nachzuweisen, dass keine unkontrolliert gewonnenen Hölzer aus tropischen, subtropischen und borealen Wäldern verwendet bzw. dass das Holz aus regionaler Holzwirtschaft stammt. Dies ist durch ein Zertifikat/Erklärung des Sägewerks zu bestätigen.
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, dass mindestens 50 % der neu eingebauten Hölzer Holzprodukte und/oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Dies ist der Fall, wenn durch Vorlage eines Zertifikates (PEFC/ FSC) die geregelte,
nachhaltige Bewirtschaftung des Herkunftsforstes nachgewiesen wird.
Folgende Angaben werden benötigt und durch den AN zur Verfügung gestellt:
Auflistung aller neu eingebauten Holzprodukte oder holzbasierenden Materialien nach Gewerken inklusive der Angabe der Massen- oder Volumenanteile. Dies dient als Grundlage zur Ermittlung über den prozentualen Anteil am Gesamtvolumen oder an der Gesamtmasse der
neu eingebauten Holzprodukte und der vorhandenen Zertifikate durch den Bauherrn. Für die Bestimmung der absoluten Holzmenge ist die Bezugsgröße auf Masse oder Volumen zu vereinheitlicht werden
\ PEFC- / FSC-Zertifikate mit Zertifizierungsnummer
\ Lieferscheine der zertifizierten Hölzer inkl. Zertifizierungsnummer
03 Nachhaltigkeit
04 Ausführungszeiten Bauzeit für die Bodenbelag:
voraussichtlich
Haus 2
06/2027- 07/2027
Haus 1
07/2027- 09/2027
Haus 3
10/2027- 11/2027
=================================
04 Ausführungszeiten
36 Bodenbelagsarbeiten
36
Bodenbelagsarbeiten
ZTV alle Gewerke Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für alle Gewerke bzw. Leistungen:
Bei der Ausführung sind die folgenden Hinweise zu beachten. Sich hieraus ergebende Leistungen, für die im Leistungsverzeichnis kein gesonderter Ansatz vorhanden ist,
sind in den Einheitspreisen entsprechend zu
berücksichtigen.
1. Allgemeines
1.1 Der AN sollte sich vor Kalkulation durch eine Begehung mit den örtlichen
Gegebenheiten und der Baustellensituation vertraut machen. Nachforderungen, die aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten resultieren, werden nicht anerkannt.
Der Bieter erklärt mit seiner Unterschrift unter dieses Preisangebot, dass er die Örtlichkeit kennt und alle erforderlichen Aufwendungen mit den angebotenen Preisen abgegolten sind.
1.2 Die dem Leistungsverzeichnis anhängenden Pläne gelten unmittelbar als Ergänzung der
beschriebenen Leistung. Hieraus sind z.B. Angaben zu Geometrien, Arbeitshöhen, baulichen und herstellungstechnischen Zwangspunkten etc. zu entnehmen.
Planunterlagen erhält der AN zur Ausführung
digitalisiert, z.B. als plotfile oder pdf. Die
Vervielfältigung der Planunterlagen für seine
Arbeitsvorbereitung und Nachauftragnehmer obliegt dem
AN.
1.3 Der AN ist für das ordnungsgemäße Verschließen der Baustelle verantwortlich. Das Öffnen und Schließen des Bauzauntores für die Baufahrzeuge etc.ist ohne weitere
Vergütung über die eigene Bauzeit auszuführen.
1.4 Während der Arbeiten des AN ist die Baustelle ganztägig durch einen deutsch sprechenden Bauleiter oder Polier des AN zu besetzen. Die Besetzung der Baustelle ist in den Einheitspreisen entsprechend zu
berücksichtigen und wird nicht separat vergütet.
1.5. Die Baustelleneinrichtung ist mit der Bauleitung und dem AG rechtzeitig vor Beginn entsprechend dem beiliegenden BE-Plan abzustimmen.
1.6 Die im Leistungsverzeichnis genannten Positionen verstehen sich jeweils als komplette fertige Leistungen. Der Bauherr erwartet - nicht allein aus Gründen der Gewährleistung - fertige Leistungen,
d.h. daß der AN auch solche Arbeiten zu verrichten hat, die zu einer in sich geschlossenen Leistung führen,
auch wenn dies nicht in jedem Einzelfall gesondert aufgeführt worden ist.
1.7 Maßangaben in der Ausschreibung verstehen sich mit den zulässigen Toleranzen gemäß DIN. Sofern eine über die entsprechende DIN hinausgehende Einhaltung der
angegebenen Maße notwendig ist, wird dies in den Positionen gesondert vermerkt.
1.8 Der Auftragnehmer hat entsprechend der
Landesbauordnung einen Bauleiter als Fachbauleiter zu benennen.
1.9 Die in den Ausschreibungsunterlagen benannten Ecktermine des Ausführungszeitraumes
werden Vertragsbestandteil und sind im Angebot
entsprechend zu berücksichtigen.
1.10 Beteiligung Bauwasser, Baustrom, etc.
Bauleistungsversicherung. Auf der Baustelle vorhandene, vom AG zur Verfügung gestellte Anschluss-Stellen für Baustrom, Bauwasser kann der AN nutzen. Hierfür und für den Verbrauch von Baustrom (0,5%), Bauwasser (0,1%),
BE-Fläche (0,2%), Bauwärme (0,4%), Videoüberwachung der Baustelle (0,15%) und die Toilettennutzung (0,2%) verpflichtet sich der AN an den AG ein pauschales Entgelt in Höhe von 1,55 % der Nettoabrechnungssumme zu bezahlen.
Der AG hat eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,2 % der Nettoabrechnungssumme. Der AN sichert zu,
dass er die vorgenannten Aufwendungen in der
Kalkulation seiner Baupreise berücksichtigt hat.
Besonderer Abrechnungshinweis:
- Sicherheitseinbehalt bei Abschlagrechnungen 10 %,
- Sicherheitseinbehalt bei Schlußrechnung bis Vorlage
Bankbürgschaft 5 %,
- Abschlagszahlungen nach Baufortschritt bzw.
Zahlungsplan
1.11 Die VOB in Ihrer aktuellen Fassung, die für das
jeweilige Gewerk geltenden DIN-Vorschriften und die
allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten mit
Vertragsabschluss als vereinbart.
1.12 Nebenangebote sind ausdrücklich erwünscht.
ZTV alle Gewerke
ZTV Bodenbelag Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Bodenbelagarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18365 Bodenbelagarbeiten, und
die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V.,
BVF: Bundesverband Flächenheizungen und
Flächenkühlungen e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
FEB: Fachverband der elastischen Bodenbelagshersteller
e. V.,
GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte
Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V.,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
IVK: Industrieverband Klebstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus
dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die
Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber
unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur
Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher
wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind
alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen
und Prüfungen zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu
prüfen und ggf. zu planen:
Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit
auf Eignung für die beschriebenen Bodenbelagsarbeiten.
Hierzu zählt auch die Überprüfung der Belegreife,
Ausbildung der Sockel,
Feststellung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf
das gesamte Ausbausystem,
Erstellung sämtlicher Detailpunkte, sofern nicht nach
Text oder Zeichnung beschrieben.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Grundlagen zur Ausführung/Kalkulation
Alle Bodenbeläge sind so auszubilden, dass die
Anschlüsse der Beläge untereinander ohne
Höhendifferenzen im fertigen Belag erfolgen, sofern
keine Höhensprünge geplant sind.
Abweichend von ATV DIN 18365, Punkt 3.4.4, wird die
Verlegerichtung durch den AG festgelegt. Als
Kalkulationsgrundlage ist Längsorientierung anzunehmen.
Die Bahnen müssen in gleicher Richtung verlaufen.
Abweichend von ATV DIN 18365, Punkt 3.4.4, dürfen
Türnischen nicht mit gesonderten Materialstreifen
belegt werden.
Abweichend von den ATV DIN 18365 sind Kopfstöße nicht
zulässig.
Alle Bodenbeläge müssen für die geplanten
Nutzungsanforderungen geeignet sein. Dazu ist auf
Verlangen des AG der Herstellernachweis vom AN zu
erbringen (z. B. über Eignungsklasse, Komfortwert,
Ableitfähigkeit, Stuhlrolleneignung).
Entsprechend den Forderungen des AG sind auf Verlangen
u. a. die Herstellernachweise bzw. Gütezertifikate über
Brandverhalten,
Trittschallverbesserungsmaß,
Schallabsorptionsgrad,
Wärmedurchlasswiderstand,
Eigengewicht,
zu erbringen.
Wenn Bodenbelaghersteller keine Bescheinigungen u. a.
über schmutzabweisende Eigenschaften, antibakterielle
Wirkung, elektrische Eigenschaften, Licht- und
Wasserechtheit, Rutschfestigkeit vorweisen können, sind
vom AN, soweit erforderlich, Gutachten vorzulegen.
3.2 Untergrund
Die Oberfläche ist vor der Verlegung mit einem
Industriestaubsauger gründlich zu reinigen, Öl-, Fett-
und Farbrückstände müssen vollständig beseitigt werden.
Haftbrücken müssen grundsätzlich vollständig
abtrocknen. Trennschichten - mit Ausnahme von
Dampfdruck-Ausgleichschichten - müssen eine glatte
Oberfläche besitzen.
Je nach Art des ausgeführten Estrich-, Hohlraum- oder
Doppelbodens erfolgen eine entsprechende, auf das
Estrichmaterial abgestimmte Grundierung und
Spachtelung. Gegebenenfalls ist ein Anschleifen der
Estrichoberfläche erforderlich.
3.3 Produkt/Material
Die Gleitsicherheit muss als rutschhemmend eingestuft
sein. Die Beläge müssen, soweit nicht anders
beschrieben, mindestens der Brandstoffklasse schwer
entflammbar entsprechen, im Brandfall dürfen keine
ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädlichen Gase
freigesetzt werden.
Elastische Beläge werden mit einer gleichfarbigen
Schweißschnur verschweißt. Ist Bahnenware zugelassen,
so ist sie in den Gängen so zu verlegen, dass links und
rechts ein gleich breiter Anschnitt vorhanden ist. Die
Stöße sind zu verschweißen.
Innerhalb eines Raumes dürfen Beläge keine Farb- und
Strukturabweichungen aufweisen. Auf gleiche
Chargennummer ist zu achten.
Nach der Trocknung des Klebers sind Sockelleisten aus
PVC jeweils an den Stößen und mit dem PVC-Bodenbelag zu
verschweißen.
Oberflächenfertige Laminate sind mit besonderer
Vorsicht einzubauen. Als wesentliche Mängel gelten vor
Leistungsübergabe Verschmutzungen, Beschädigungen,
Kratzer, Eindrückstellen sowie Abweichungen der Farbe
an Stoßstellen.
Laminatböden sind mindestens für "normale"
Beanspruchung nach DIN EN 13329 (Klasse 22 für
Wohnnutzung, Klasse 32 bei Gewerbenutzung) auszulegen,
von "mäßiger" Beanspruchung ist in keinem Fall
auszugehen. Laminatbodenbeläge in Räumen mit direktem
Zugang von außen sind in jedem Fall für "starke"
Beanspruchung auszulegen.
3.4 Abschlüsse
Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen
erforderlich, hat der AN dafür zu sorgen, dass
verdeckte Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden.
Die Bodenbeläge sind sorgfältig an durchdringende
Bauteile anzuarbeiten. Nur nach Rücksprache mit dem AG
dürfen Abdeckrosetten zur Ausführung kommen. Beim
Einbau von Trennschienen bei Belagwechsel oder als
Begrenzung sind alle Anforderungen an den Schall- und
Brandschutz einzuhalten.
Sockelleisten sollen, soweit nicht nachfolgend
abweichend beschrieben, aus demselben Material mit
derselben Oberflächenbehandlung hergestellt sein wie
die Oberfläche der davor liegenden Bodenflächen. Ecken
sind auf Gehrung zu schneiden. Sofern Sockelleisten
rückseitig nicht vollflächig wandbündig aufliegen, etwa
durch Hohlkehlen, unterseitige Abschrägungen usw., sind
alle sichtbaren Stirnflächen und Anschlüsse (freie
Wandenden) mit auf Gehrung geschnittenen Enden zu
verdecken.
3.5 Sockelleisten
Sockelleisten sollen, soweit nicht an anderer Stelle
abweichend beschrieben, nach Möglichkeit auf dem
Untergrund verklebt werden. Kann die Dauerhaftigkeit
der Verklebung bei zu erwartender üblichen mechanischer
Beanspruchung aufgrund des Untergrunds nicht erwartet
werden, so sollen Holzwerkstoffleisten mit
Stahlstiften, Massivholzleisten mit Schrauben befestigt
werden. Als Schrauben sind, soweit nicht an anderer
Stelle abweichend beschrieben,
Messing-Linsenkopf-Schlitzschrauben, Schlitze
waagerecht eingestellt, zu verwenden.
Ein Um-die-Ecke-Ziehen von Kettelleisten und
Weichsockeln ist nicht zulässig. Sockelleisten sind an
Innen- und Außenecken aufzutrennen, Holz- und
Holzwerkstoffleisten sind auf Gehrung zu schneiden.
Stehen Sockelleisten über Türzargen hinaus, sodass die
Stirnkanten der Sockelleisten sichtbar würden, sind
diese Anarbeitungen gleichfalls mit Gehrungsschnitten
verschlossen auszuführen.
Anschlüsse nicht ausreichend biege- oder verformbarer
Sockelleisten an runde Wände oder Rundstützen sollen
gänzlich ohne solche Profile ausgeführt werden, soweit
nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. In
diesen Fällen ist der Bodenbelag oberflächenfertig
sichttauglich mit umlaufend gleichmäßig breiter,
korkgefüllter Randfuge auszuführen.
3.6 Rutschhemmung von Oberflächen
Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind
auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens
einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter
Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine
Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten
Bereich unterscheiden.
Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden
Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als
auch trocken begangen werden, beide
Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003
und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen.
Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die
erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt,
teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor
Materialbestellung unaufgefordert mit.
Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext
beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete
Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt
sind, gilt R10-B als Mindestanforderung.
3.7 Streiflicht
Beim Einsatz hochreflektierender, geringstrukturierter
Oberböden kann es im Gegenlicht, beispielsweise langer,
vor Kopfbelichteter Flure, zu auffälligen und negativ
wahrgenommenen optischen Beeinträchtigungen aus
Streiflicht kommen.
Der AN erkennt aufgrund seiner Erfahrung die Gefahr
solcher Situationen und wird den AG rechtzeitig vor
Ausführungsbeginn auf diese Gefahr aufmerksam machen
und beim AG Bedenken gegen die Ausführung anmelden, um
die bewusste Zustimmung des AG zu Materialauswahl und
Einbausituation herbeizuführen.
ZTV Bodenbelag
36.01 Vorbereitende Arbeiten
36.01
Vorbereitende Arbeiten
36.02 Belagsarbeiten
36.02
Belagsarbeiten
36.04 Profile und Sockelleisten
36.04
Profile und Sockelleisten
36.05 Stundensätze
36.05
Stundensätze