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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Örtliche Situation VORBEMERKUNGEN zur örtlichen Situation Projekt: Alfred-Delp-Ring 2+3+4 - Errichtung einer Wohnanlage in             2 Bauabschnitten mit 95 WE Standort: Alfred-Delp-Ring, 99087 Erfurt Bauherr: Wohngroup Bauträger GmbH & Co. KG Hochheimer Straße 59 in 99094 Erfurt Architekt archiZaesur Architekten und Sachverständigenbüro Architekt Dipl.-Ing. Stefan Bischopink Neutorstr. 35 55116 Mainz Ausschreibung/ Bauüberwachung: Planwelt Partnerschaft mbB Ing. T. Schaubs und Arch. J. Knoth An der Kalkreiße 8 in 99085 Erfurt mail@planwelt.com Ansprechpartner für Bauleitung und Ausschreibung ist: Dipl.-Ing. Torsten Schaubs Energiestandard: KfW 40 NH In dieser Ausschreibung haben Sie die Möglichkeit sich für beide Bauabschnitte zu bewerben. Bauherr ist die Wohngroup Bauträger GmbH & Co. KG. Als in Erfurt ansässige Unternehmensgruppe sind wir bestrebt regionale Firmen zu binden und zuverlässige Partner für unsere Vorhaben zu finden. Wir haben ein hohes Interesse bei einem Bietergespräch über die Vergabe weiterer Bauabschnitte mit Ihnen zu sprechen. Wir freuen uns, ein Angebot zu erhalten und stehen einer gemeinsamen Unternehmung positiv entgegen! Der Projektstandort befindet sich im Stadtteil Roter Berg im Erfurter Norden. Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die Straße Am Roten Berg / August-Fröhlich-Straße und eine eigene Baustraße im nördlichen Bereich des Baugebietes. Die Ausschreibung der Gewerke wird nach einzelnen Häusern aufgeteilt, wobei der Bieter für alle oder mehrere einzelne Häuser zeitversetzt anbieten kann. Die Gebäude Haus 1+ Haus 3 sind nicht unterkellert, Haus 2 hat einen Technikkeller welcher alle 3 Häuser versorgt. Alle Gebäude erhalten fünf Obergeschosse aus Kalksandstein mit vorgesetzter Holzfassade Erschlossen werden die Wohnungen durch mehrere Aufzüge, Treppenhäuser und Laubengänge. Die Gebäude erhalten Loggien/ Freisitz.
01 Örtliche Situation
02 Planfred- Planradar Hinweis zur Planung/ Verwendung Planfred.com: Sämtliche Pläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten Schal- und Bewehrungspläne, Detailpläne....) werden durch die Planer in der Online-Plattform Planfred.com hinterlegt und verwaltet. Zu neu hinterlegten Plänen, erhält der AN eine automatische Benachrichtigung von Planfred.com. Die Upload-Benachrichtigung wird täglich um 00:00 per E-Mail versendet. Der AN erhält bei Beauftragung eine Planliste mit für das Gewerk relevanten Plänen, bzw. Dokumenten. Es besteht eine Filtermöglichkeit, die eine einfache Prüfung, der relevanten Pläne erleichtert. Es besteht ein vollständiger Zugriff auf die baufreigestellte Planung. Ergänzende Pläne, Dokumente oder auch Planstände muss der AN eigenverantwortlich sichten (nach Benachrichtigung über den Uploadmelder), bei der Ausführung berücksichtigen und bei Bedarf ausdrucken. Der AN muss alle vom Ihm erstellten Werk-, Detail- und Montagepläne sowie Prüfungen, Abnahmen und Nachweise in der Online-Plattform Planfred.com ablegen und die notwendigen Zuordnungen anfügen (z.B. Bauabschnitt, Grundriss, Ansicht, etc.), sodass der hochgeladene Inhalt von allen Beteiligten gefunden und zugeordnet werden kann. Werk- und Montagepläne zur Prüfung durch die Planer sind mit dem Vermerk Abstimmungspläne durch den AN im Planfred.com hochzuladen. Hinweis zur Verwendung von Planradar.de: Durch den Bauherren wird zur Baustellenbetreuung die APP Planradar verwendet. Für die Handwerker/AN ist die baubegleitenden Verwendung zwingend vorgeschrieben. Es fallen KEINE Kosten für diese Verwendung an. Der AN ist verpflichtet eine E-Mailadresse zur Eintragung in die APP bereitzustellen. Alle den AN betreffenden Vorgänge, Anweisungen, Mängelanzeigen u.ä. sind zeitnah zu bearbeiten und im Mangelfall mit Foto als erledigt abzumelden. Auf Wunsch erfolgt eine Einführung in die APP durch den Bauherren.
02 Planfred- Planradar
03 Nachhaltigkeit allg. Vorbemerkungen nach QNG-WG23/ BiRN V2 1. Technische Vorbemerkungen zu schadstofffreien Materialien Beim vorgenannten Bauvorhaben soll eine QNG/BiRN-Zertifizierung durchgeführt werden. Im Rahmen der Nachhaltigkeitszertifizierung wird ein besonderer Fokus auf die Prüfung der verwendeten Baustoffe gelegt. Es ist zwingend erforderlich, dass alle Anforderungen des Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) eingehalten werden. Hierbei sind die Anforderungen aus dem «Anhangdokument 3.1.3 Schadstoffvermeidung in Baumaterialien» (Version WG23, ab 03.2023) der QNG-Siegeldokumente zwingend einzuhalten. Hierbei sind für alle Produkte/Erzeugnisse/Stoffe, die vor Ort verarbeitet oder eingebaut werden die Anforderungen aus dem «Anhangdokument 3.1.3 Schadstoffvermeidung in Baumaterialien» einzuhalten. Die Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen ist von dem AN gemäß des Anhangdokumentes "Handout Materialdokumentation" zu erfüllen. Grundsätzlich sind folgende Bauproduktgruppen gem. des «Anhangdokument 3.1.3 Schadstoffvermeidung in Baumaterialien» beratungsrelevant: \ Bodenbeläge \ Verlegewerkstoffe \ Kleb- und Dichtstoffe \ Belegungen und Beschichtungen überwiegend mineralischer Oberflächen \ Beschichtungen/ Lackierungen auf Metall, Holz und Kunststoff \ Beschichtungen für den Korrosions- und Brandschutz \ Imprägnierungen zum Zweck des chemischen Holzschutzes \ Holzwerkstoffplatten \ Bauprodukte auf Bitumenbasis \ Bauprodukte aus Kunststoffen oder Metallen \ Dämmstoffe \ Bauprodukte haustechnischer Installationen 2. Technische Vorbemerkungen zur nachhaltigen Materialgewinnung Der Auftragnehmer ist verpflichtet nachzuweisen, dass keine unkontrolliert gewonnenen Hölzer aus tropischen, subtropischen und borealen Wäldern verwendet bzw. dass das Holz aus regionaler Holzwirtschaft stammt. Dies ist durch ein Zertifikat/Erklärung des Sägewerks zu bestätigen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, dass mindestens 50 % der neu eingebauten Hölzer Holzprodukte und/oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Dies ist der Fall, wenn durch Vorlage eines Zertifikates (PEFC/ FSC) die geregelte, nachhaltige Bewirtschaftung des Herkunftsforstes nachgewiesen wird. Folgende Angaben werden benötigt und durch den AN zur Verfügung gestellt: Auflistung aller neu eingebauten Holzprodukte oder holzbasierenden Materialien nach Gewerken inklusive der Angabe der Massen- oder Volumenanteile. Dies dient als Grundlage zur Ermittlung über den prozentualen Anteil am Gesamtvolumen oder an der Gesamtmasse der neu eingebauten Holzprodukte und der vorhandenen Zertifikate durch den Bauherrn. Für die Bestimmung der absoluten Holzmenge ist die Bezugsgröße auf Masse oder Volumen zu vereinheitlicht werden \ PEFC- / FSC-Zertifikate mit Zertifizierungsnummer \ Lieferscheine der zertifizierten Hölzer inkl. Zertifizierungsnummer
03 Nachhaltigkeit
04 Ausführungszeiten Bauzeit für die Bodenbelag: voraussichtlich Haus 2 06/2027- 07/2027 Haus 1 07/2027- 09/2027 Haus 3 10/2027- 11/2027 =================================
04 Ausführungszeiten
36 Bodenbelagsarbeiten
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Bodenbelagsarbeiten
ZTV alle Gewerke Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für alle Gewerke bzw. Leistungen: Bei der Ausführung sind die folgenden Hinweise zu beachten. Sich hieraus ergebende Leistungen, für die im Leistungsverzeichnis kein gesonderter Ansatz vorhanden ist, sind in den Einheitspreisen entsprechend zu berücksichtigen. 1. Allgemeines 1.1 Der AN sollte sich vor Kalkulation durch eine Begehung mit den örtlichen Gegebenheiten und der Baustellensituation vertraut machen. Nachforderungen, die aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten resultieren, werden nicht anerkannt. Der Bieter erklärt mit seiner Unterschrift unter dieses Preisangebot, dass er die Örtlichkeit kennt und alle erforderlichen Aufwendungen mit den angebotenen Preisen abgegolten sind. 1.2 Die dem Leistungsverzeichnis anhängenden Pläne gelten unmittelbar als Ergänzung der beschriebenen Leistung. Hieraus sind z.B. Angaben zu Geometrien, Arbeitshöhen, baulichen und herstellungstechnischen Zwangspunkten etc. zu entnehmen. Planunterlagen erhält der AN zur Ausführung digitalisiert, z.B. als plotfile oder pdf. Die Vervielfältigung der Planunterlagen für seine Arbeitsvorbereitung und Nachauftragnehmer obliegt dem AN. 1.3 Der AN ist für das ordnungsgemäße Verschließen der Baustelle verantwortlich. Das Öffnen und Schließen des Bauzauntores für die Baufahrzeuge etc.ist ohne weitere Vergütung über die eigene Bauzeit auszuführen. 1.4 Während der Arbeiten des AN ist die Baustelle ganztägig durch einen deutsch sprechenden Bauleiter oder Polier des AN zu besetzen. Die Besetzung der Baustelle ist in den Einheitspreisen entsprechend zu berücksichtigen und wird nicht separat vergütet. 1.5. Die Baustelleneinrichtung ist mit der Bauleitung und dem AG rechtzeitig vor Beginn entsprechend dem beiliegenden BE-Plan abzustimmen. 1.6 Die im Leistungsverzeichnis genannten Positionen verstehen sich jeweils als komplette fertige Leistungen. Der Bauherr erwartet - nicht allein aus Gründen der Gewährleistung - fertige Leistungen, d.h. daß der AN auch solche Arbeiten zu verrichten hat, die zu einer in sich geschlossenen Leistung führen, auch wenn dies nicht in jedem Einzelfall gesondert aufgeführt worden ist. 1.7 Maßangaben in der Ausschreibung verstehen sich mit den zulässigen Toleranzen gemäß DIN. Sofern eine über die entsprechende DIN hinausgehende Einhaltung der angegebenen Maße notwendig ist, wird dies in den Positionen gesondert vermerkt. 1.8 Der Auftragnehmer hat entsprechend der Landesbauordnung einen Bauleiter als Fachbauleiter zu benennen. 1.9 Die in den Ausschreibungsunterlagen benannten Ecktermine des Ausführungszeitraumes werden Vertragsbestandteil und sind im Angebot entsprechend zu berücksichtigen. 1.10 Beteiligung Bauwasser, Baustrom, etc. Bauleistungsversicherung. Auf der Baustelle vorhandene, vom AG zur Verfügung gestellte Anschluss-Stellen für Baustrom, Bauwasser kann der AN nutzen. Hierfür und für den Verbrauch von Baustrom (0,5%), Bauwasser (0,1%), BE-Fläche (0,2%), Bauwärme (0,4%), Videoüberwachung der Baustelle (0,15%) und die Toilettennutzung (0,2%) verpflichtet sich der AN an den AG ein pauschales Entgelt in Höhe von 1,55 % der Nettoabrechnungssumme zu bezahlen. Der AG hat eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,2 % der Nettoabrechnungssumme. Der AN sichert zu, dass er die vorgenannten Aufwendungen in der Kalkulation seiner Baupreise berücksichtigt hat. Besonderer Abrechnungshinweis: - Sicherheitseinbehalt bei Abschlagrechnungen 10 %, - Sicherheitseinbehalt bei Schlußrechnung bis Vorlage Bankbürgschaft 5 %, - Abschlagszahlungen nach Baufortschritt bzw. Zahlungsplan 1.11 Die VOB in Ihrer aktuellen Fassung, die für das jeweilige Gewerk geltenden DIN-Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten mit Vertragsabschluss als vereinbart. 1.12 Nebenangebote sind ausdrücklich erwünscht.
ZTV alle Gewerke
ZTV Bodenbelag Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Bodenbelagarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18365 Bodenbelagarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V., BVF: Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., FEB: Fachverband der elastischen Bodenbelagshersteller e. V., GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V., IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., IVK: Industrieverband Klebstoffe e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu prüfen und ggf. zu planen: Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Bodenbelagsarbeiten. Hierzu zählt auch die Überprüfung der Belegreife, Ausbildung der Sockel, Feststellung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem, Erstellung sämtlicher Detailpunkte, sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschrieben. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Grundlagen zur Ausführung/Kalkulation Alle Bodenbeläge sind so auszubilden, dass die Anschlüsse der Beläge untereinander ohne Höhendifferenzen im fertigen Belag erfolgen, sofern keine Höhensprünge geplant sind. Abweichend von ATV DIN 18365, Punkt 3.4.4, wird die Verlegerichtung durch den AG festgelegt. Als Kalkulationsgrundlage ist Längsorientierung anzunehmen. Die Bahnen müssen in gleicher Richtung verlaufen. Abweichend von ATV DIN 18365, Punkt 3.4.4, dürfen Türnischen nicht mit gesonderten Materialstreifen belegt werden. Abweichend von den ATV DIN 18365 sind Kopfstöße nicht zulässig. Alle Bodenbeläge müssen für die geplanten Nutzungsanforderungen geeignet sein. Dazu ist auf Verlangen des AG der Herstellernachweis vom AN zu erbringen (z. B. über Eignungsklasse, Komfortwert, Ableitfähigkeit, Stuhlrolleneignung). Entsprechend den Forderungen des AG sind auf Verlangen u. a. die Herstellernachweise bzw. Gütezertifikate über Brandverhalten, Trittschallverbesserungsmaß, Schallabsorptionsgrad, Wärmedurchlasswiderstand, Eigengewicht, zu erbringen. Wenn Bodenbelaghersteller keine Bescheinigungen u. a. über schmutzabweisende Eigenschaften, antibakterielle Wirkung, elektrische Eigenschaften, Licht- und Wasserechtheit, Rutschfestigkeit vorweisen können, sind vom AN, soweit erforderlich, Gutachten vorzulegen. 3.2 Untergrund Die Oberfläche ist vor der Verlegung mit einem Industriestaubsauger gründlich zu reinigen, Öl-, Fett- und Farbrückstände müssen vollständig beseitigt werden. Haftbrücken müssen grundsätzlich vollständig abtrocknen. Trennschichten - mit Ausnahme von Dampfdruck-Ausgleichschichten - müssen eine glatte Oberfläche besitzen. Je nach Art des ausgeführten Estrich-, Hohlraum- oder Doppelbodens erfolgen eine entsprechende, auf das Estrichmaterial abgestimmte Grundierung und Spachtelung. Gegebenenfalls ist ein Anschleifen der Estrichoberfläche erforderlich. 3.3 Produkt/Material Die Gleitsicherheit muss als rutschhemmend eingestuft sein. Die Beläge müssen, soweit nicht anders beschrieben, mindestens der Brandstoffklasse schwer entflammbar entsprechen, im Brandfall dürfen keine ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädlichen Gase freigesetzt werden. Elastische Beläge werden mit einer gleichfarbigen Schweißschnur verschweißt. Ist Bahnenware zugelassen, so ist sie in den Gängen so zu verlegen, dass links und rechts ein gleich breiter Anschnitt vorhanden ist. Die Stöße sind zu verschweißen. Innerhalb eines Raumes dürfen Beläge keine Farb- und Strukturabweichungen aufweisen. Auf gleiche Chargennummer ist zu achten. Nach der Trocknung des Klebers sind Sockelleisten aus PVC jeweils an den Stößen und mit dem PVC-Bodenbelag zu verschweißen. Oberflächenfertige Laminate sind mit besonderer Vorsicht einzubauen. Als wesentliche Mängel gelten vor Leistungsübergabe Verschmutzungen, Beschädigungen, Kratzer, Eindrückstellen sowie Abweichungen der Farbe an Stoßstellen. Laminatböden sind mindestens für "normale" Beanspruchung nach DIN EN 13329 (Klasse 22 für Wohnnutzung, Klasse 32 bei Gewerbenutzung) auszulegen, von "mäßiger" Beanspruchung ist in keinem Fall auszugehen. Laminatbodenbeläge in Räumen mit direktem Zugang von außen sind in jedem Fall für "starke" Beanspruchung auszulegen. 3.4 Abschlüsse Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen erforderlich, hat der AN dafür zu sorgen, dass verdeckte Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden. Die Bodenbeläge sind sorgfältig an durchdringende Bauteile anzuarbeiten. Nur nach Rücksprache mit dem AG dürfen Abdeckrosetten zur Ausführung kommen. Beim Einbau von Trennschienen bei Belagwechsel oder als Begrenzung sind alle Anforderungen an den Schall- und Brandschutz einzuhalten. Sockelleisten sollen, soweit nicht nachfolgend abweichend beschrieben, aus demselben Material mit derselben Oberflächenbehandlung hergestellt sein wie die Oberfläche der davor liegenden Bodenflächen. Ecken sind auf Gehrung zu schneiden. Sofern Sockelleisten rückseitig nicht vollflächig wandbündig aufliegen, etwa durch Hohlkehlen, unterseitige Abschrägungen usw., sind alle sichtbaren Stirnflächen und Anschlüsse (freie Wandenden) mit auf Gehrung geschnittenen Enden zu verdecken. 3.5 Sockelleisten Sockelleisten sollen, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, nach Möglichkeit auf dem Untergrund verklebt werden. Kann die Dauerhaftigkeit der Verklebung bei zu erwartender üblichen mechanischer Beanspruchung aufgrund des Untergrunds nicht erwartet werden, so sollen Holzwerkstoffleisten mit Stahlstiften, Massivholzleisten mit Schrauben befestigt werden. Als Schrauben sind, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, Messing-Linsenkopf-Schlitzschrauben, Schlitze waagerecht eingestellt, zu verwenden. Ein Um-die-Ecke-Ziehen von Kettelleisten und Weichsockeln ist nicht zulässig. Sockelleisten sind an Innen- und Außenecken aufzutrennen, Holz- und Holzwerkstoffleisten sind auf Gehrung zu schneiden. Stehen Sockelleisten über Türzargen hinaus, sodass die Stirnkanten der Sockelleisten sichtbar würden, sind diese Anarbeitungen gleichfalls mit Gehrungsschnitten verschlossen auszuführen. Anschlüsse nicht ausreichend biege- oder verformbarer Sockelleisten an runde Wände oder Rundstützen sollen gänzlich ohne solche Profile ausgeführt werden, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. In diesen Fällen ist der Bodenbelag oberflächenfertig sichttauglich mit umlaufend gleichmäßig breiter, korkgefüllter Randfuge auszuführen. 3.6 Rutschhemmung von Oberflächen Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden. Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als auch trocken begangen werden, beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen. Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit. Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung. 3.7 Streiflicht Beim Einsatz hochreflektierender, geringstrukturierter Oberböden kann es im Gegenlicht, beispielsweise langer, vor Kopfbelichteter Flure, zu auffälligen und negativ wahrgenommenen optischen Beeinträchtigungen aus Streiflicht kommen. Der AN erkennt aufgrund seiner Erfahrung die Gefahr solcher Situationen und wird den AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn auf diese Gefahr aufmerksam machen und beim AG Bedenken gegen die Ausführung anmelden, um die bewusste Zustimmung des AG zu Materialauswahl und Einbausituation herbeizuführen.
ZTV Bodenbelag
36.01 Vorbereitende Arbeiten
36.01
Vorbereitende Arbeiten
36.02 Belagsarbeiten
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Belagsarbeiten
36.04 Profile und Sockelleisten
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Profile und Sockelleisten
36.05 Stundensätze
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