Bodenbelagsarbeiten
WVB Garbsen
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
VORSTELLUNG BAUVORHABEN BAUVORHABEN: Neubau Verwaltungs- und Betriebsgebäude Wasserverband Garbsen NU Anfrage: Bodenbelagsarbeiten - Lieferung und Montage Objekt befindet sich im Bau Geplanter Leistungszeitraum Gewerk Bodenbelagsarbeiten 34. KW 2026 bis 38. KW 2026 Länge der Bauzeit Die geplante Bauzeit beträgt ca. 12 Monate Baustellenanschrift Schafbrink 1,30826 Garbsen-Frielingen Visualisierung Neubau Verwaltungs- und Betriebsgebäude Wasserverband Garbsen Bei Rückfragen zum LV-Bodenbelagsarbeiten wenden Sie sich bitte an: Herrn Konstantin Sahm, Projektleitung, GPHI, Tel.: 0151-68961017 / Mail: konstantin.sahm@gp-papenburg.de
VORSTELLUNG BAUVORHABEN
BAUBESCHREIBUNG Baubeschreibung Der Neubau des Verwaltungsgebäudes erstreckt sich über 2 Geschosse: Erd- und Obergeschoss. Das Gebäude ist nicht unterkellert und hat einen Haupteingang (Windfanganlage mit Automatiktüren) sowie zwei Nebeneingänge mit nebenliegenden Treppenhäusern. Im Treppenhaus 1 gibt es eine Aufzugsanlage. Grundlage der Bauausführung sind die Planunterlagen sowie die Funktionale Leistungsbeschreibung (FLB). Die Leistungen zur Errichtung sämtlicher Anlagen für das Objekt sollen unter Einhaltung aller jeweils gültigen Normen und Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant und hergestellt werden. Grunddaten Gebäude: · Außenwände aus Kalksandsteinmauerwerk sowie Stahlbeton, d=24 cm mit vorgeh. Faserzementfassade · Pfosten-Riegel-Fassade · Fenster und Eingangstüren aus  Aluminium · Flachdach (Beton) mit PV-Modulen · Fußbodenbelag in der Regel Teppichboden und Fliese
BAUBESCHREIBUNG
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Bodenbelagarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insb. ATV DIN 18365 Bodenbelagarbeiten u. Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeits- ausführung: - AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., - BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V., - BVF: Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e. V., - DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., - FEB: Fachverband der elastischen Bodenbelagshersteller e. V., - GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V., - IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., - IVK: Industrieverband Klebstoffe e. V., - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungs- beginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauauf- sichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaube- dingungen und techn. Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erf. bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortl. vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorh. Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das dbzgl. Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle evtl.  bauablaufbe- dingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu prüfen und ggf. zu planen: - Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Bodenbelagsarbeiten. Hierzu zählt auch die Überprüfung der Belegreife, Ausbildung der Sockel, - Feststellung der tatsächl. Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem, - Erstellung sämtlicher Detailpunkte, sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschrieben. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Grundlagen zur Ausführung/Kalkulation Alle Bodenbeläge sind so auszubilden, dass die Anschlüsse der Beläge untereinander ohne Höhendifferenzen im fertigen Belag erfolgen, sofern keine Höhensprünge geplant sind. Abweichend von ATV DIN 18365, Punkt 3.4.4, wird die Verlegerichtung durch den AG festgelegt. Als Kalkulationsgrundlage ist Längsorientierung anzunehmen. Die Bahnen müssen in gleicher Richtung verlaufen. Abweichend von ATV DIN 18365, Punkt 3.4.4, dürfen Türnischen nicht mit gesonderten Materialstreifen belegt werden. Abweichend von den ATV DIN 18365 sind Kopfstöße nicht zulässig. Alle Bodenbeläge müssen für die geplanten Nutzungsanforderungen geeignet sein. Dazu ist auf Verlangen des AG der Herstellernachweis vom AN zu erbringen (z. B. über Eignungsklasse, Komfortwert, Ableitfähigkeit, Stuhlrollen- eignung). Entspr. den Forderungen des AG sind auf Verlangen u. a. die Herstellernachweise bzw. Gütezertifikate über Brandverhalten, Trittschallverbesserungsmaß, Schallabsorptionsgrad, Wärme- durchlasswiderstand, Eigengewicht, zu erbringen. Wenn Bodenbelaghersteller keine Bescheinigungen u. a. über schmutzabweisende Eigenschaften, antibakterielle Wirkung, elektrische Eigenschaften, Licht- und Wasserechtheit, Rutschfestigkeit vorweisen können, sind vom AN, soweit erf., Gutachten vorzulegen. 3.2 Untergrund Die Oberfläche ist vor der Verlegung mit einem Industriestaub- sauger gründlich zu reinigen, Öl-, Fett- und Farbrückstände müssen vollständig beseitigt werden. Haftbrücken müssen grundsätzlich vollständig abtrocknen. Trennschichten - mit Ausnahme von Dampfdruck-Ausgleichschichten - müssen eine glatte Oberfläche besitzen. Je nach Art des ausgeführten Estrich-, Hohlraum- oder Doppelbodens erfolgen eine entsprechende, auf das Estrichmaterial abgestimmte Grundierung und Spachtelung. Gegebenenfalls ist ein Anschleifen der Estrichoberfläche erforderlich. 3.3 Produkt/Material Die Gleitsicherheit muss als rutschhemmend eingestuft sein. Die Beläge müssen, soweit nicht anders beschrieben, mind. der Brandstoffklasse schwer entflammbar entspr., im Brandfall dürfen keine ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädlichen Gase freigesetzt werden. Elastische Beläge werden mit einer gleichfarbigen Schweiß- schnur verschweißt. Ist Bahnenware zugelassen, so ist sie in den Gängen so zu verlegen, dass links und rechts ein gleich breiter Anschnitt vorh. ist. Die Stöße sind zu verschweißen. Innerhalb eines Raumes dürfen Beläge keine Farb- und Strukturabweichungen aufweisen. Auf gleiche Chargennummer ist zu achten. Nach der Trocknung des Klebers sind Sockelleisten aus PVC jeweils an den Stößen und mit dem PVC-Bodenbelag zu verschweißen. Oberflächenfertige Laminate sind mit besonderer Vorsicht einzubauen. Als wesentliche Mängel gelten vor Leistungsübergabe Verschmutzungen, Beschädigungen, Kratzer, Eindrückstellen sowie Abweichungen der Farbe an Stoßstellen. Laminatböden sind mind. für "normale" Beanspruchung nach DIN EN 13329 (Klasse 22 für Wohnnutzung, Klasse 32 bei Gewerbenutzung) auszulegen, von "mäßiger" Beanspruchung ist in keinem Fall auszugehen. Laminatbodenbeläge in Räumen mit direktem Zugang von außen sind in jedem Fall für "starke" Beanspruchung auszulegen. 3.4 Abschlüsse Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen erf., hat der AN dafür zu sorgen, dass verdeckte Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden. Die Bodenbeläge sind sorgfältig an durchdringende Bauteile anzuarbeiten. Nur nach Rücksprache mit dem AG dürfen Abdeckrosetten zur Ausführung kommen. Beim Einbau von Trennschienen bei Belagwechsel oder als Begrenzung sind alle Anforderungen an den Schall- und Brandschutz einzuhalten. Sockelleisten sollen, soweit nicht nachfolgend abweichend beschrieben, aus demselben Material mit derselben Ober- flächenbehandlung hergestellt sein wie die Oberfläche der davor liegenden Bodenflächen. Ecken sind auf Gehrung zu schneiden. Sofern Sockelleisten rückseitig nicht vollflächig wandbündig aufliegen, etwa durch Hohlkehlen, unterseitige Abschrägungen usw., sind alle sichtbaren Stirnflächen und Anschlüsse (freie Wandenden) mit auf Gehrung geschnittenen Enden zu verdecken. 3.5 Sockelleisten Sockelleisten sollen, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, nach Möglichkeit auf dem Untergrund verklebt werden. Kann die Dauerhaftigkeit der Verklebung bei zu erwartender üblichen mechan. Beanspruchung aufgrund des Untergrunds nicht erwartet werden, so sollen Holzwerkstoffleisten mit Stahlstiften, Massivholzleisten mit Schrauben befestigt werden. Als Schrauben sind, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, Messing-Linsenkopf-Schlitz- schrauben, Schlitze waagerecht eingestellt, zu verwenden. Ein Um-die-Ecke-Ziehen von Kettelleisten und Weichsockeln ist nicht zulässig. Sockelleisten sind an Innen- und Außenecken aufzutrennen, Holz- und Holzwerkstoffleisten sind auf Gehrung zu schneiden. Stehen Sockelleisten über Türzargen hinaus, so dass die Stirnkanten der Sockelleisten sichtbar würden, sind diese Anarbeitungen gleichfalls mit Gehrungsschnitten verschlossen auszuführen. Anschlüsse nicht ausreichend biege- oder verformbarer Sockel- leisten an runde Wände oder Rundstützen sollen gänzlich ohne solche Profile ausgeführt werden, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. In diesen Fällen ist der Bodenbelag oberflächenfertig sichttauglich mit umlaufend gleichmäßig breiter, korkgefüllter Randfuge auszuführen. 3.6 Rutschhemmung von Oberflächen Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mind. einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden. Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als auch trocken begangen werden, beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen. Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erf. Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit. Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung. 3.7 Streiflicht Beim Einsatz hochreflektierender, geringstrukturierter Ober- böden kann es im Gegenlicht, beispielsweise langer, vor Kopf- belichteter Flure, zu auffälligen und negativ wahrgenommenen optischen Beeinträchtigungen aus Streiflicht kommen. Der AN erkennt aufgrund seiner Erfahrung die Gefahr solcher Situationen und wird den AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn auf diese Gefahr aufmerksam machen und beim AG Bedenken gegen die Ausführung anmelden, um die bewusste Zustimmung des AG zu Materialauswahl und Einbausituation herbeizuführen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Bodenbelagsarbeiten
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Bodenbelagsarbeiten
01.01 Vorbereitende Arbeiten
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Vorbereitende Arbeiten
01.02 Teppichfliesen
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Teppichfliesen
01.03 Anpassung, An-/Abschlüsse
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Anpassung, An-/Abschlüsse
01.04 Sockelleisten
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Sockelleisten
01.05 Einbauteile
01.05
Einbauteile
01.06 Schutzabdeckung
01.06
Schutzabdeckung
01.07 Stundenlohnarbeiten
01.07
Stundenlohnarbeiten