Fertigteilarbeiten
ALDI_Remscheid_Am Eichholz 2_Modernisierung
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen Präambel Die Parteien gehen vertragliche Beziehungen betreffend eines Bauvorhabens ein. Sie sind sich darüber bewusst, dass die Zusammenarbeit auf dem Bau besonderer Kooperation bedarf. Sie verpflichten sich vor diesem Hintergrund, bei Auseinandersetzungen zunächst ernsthaft eine konstruktive Lösung zu suchen. Nachstehende Regelungen gehen den Regelungen der VOB/B vor. § 1 Leistungen des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat sich im einzelnen ggf. vor Ort über die Verhältnisse des Bauvorhabens zu erkundigen. Der Auftragnehmer hat die ihm für die Ausführung der Arbeiten übergebenen Pläne, Zeichnungen und sonstigen, diesem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen auf ihre Richtigkeit, Widerspruchslosigkeit und Vollständigkeit insb. in technischer Hinsicht zu überprüfen. Festgestellte Unstimmigkeiten sowie Bedenken gegen die vorgeschriebenen Baustoffe und -materialien sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer  ist verpflichtet, die ihm übertragenen Bauleistungen nach Maßgabe der diesem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen, Bestimmungen und Vereinbarungen zu erbringen. Von dem Auftrag werden sämtliche Leistungen einschließlich aller Vorarbeiten erfasst, die erforderlich sind, die übertragenen Bauleistungen funktionsfähig so zu erstellen, dass sie zu den Zwecken, wie sie sich aus den dem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen und Vereinbarungen ergeben, uneingeschränkt und dauerhaft genutzt werden können. (EN-Normen, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinien) (Herstellerrichtlinien und -vorschriften) Die Bauleistungen haben den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst, der gewerblichen Verkehrssitte sowie allen sonstigen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, Bestimmungen und Auflagen zu entsprechen, die DIN sind als Mindeststandard zu verstehen; die für den Bau und Betrieb von Anlagen bestehenden Vorschriften, Normen und Empfehlungen sind einzuhalten. Der Auftragnehmer  hat alle nach gesetzlichen, polizeilichen, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Vorschriften der Sachversicherer gebotenen Maßnahmen bezüglich der von ihm zu erbringenden Leistungen auszuführen oder zu veranlassen. Zu den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers gehört u. a. auch: Das Einrichten, Vorhalten, Unterhalten sowie Entfernen der Baustelleneinrichtung für sein Gewerk einschließlich der Ver- und Entsorgungsanschlüsse, soweit nicht ausdrücklich in diesem Vertrag anders geregelt. Die Beantragung und Herbeiführung aller für die übertragenen, Bauleistungen speziell erforderlichen Genehmigungen und Abnahmen einschließlich hierfür erforderlicher Kosten. Die Durchführung notwendiger Materialprüfverfahren, Versuchsläufe und Inbetriebsetzungen einschließlich hierfür erforderlicher Kosten. Der Schutz der ausgeführten Leistungen vor Witterungseinflüssen, Diebstahl und sonstigen Gefahren sowie die Beseitigung von Schnee und Eis. Die Einhaltung aller Verkehrssicherungspflichten auf der Baustelle sowie sämtlicher Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften auf dem Baugrundstück und - soweit für die Ausführung der beauftragten Leistung erforderlich - darüber hinaus. Die Entsorgung und Säuberung der Baustelle während der Bauzeit von selbst verursachtem Abfall und Baumüll auf eigenen Kosten. Die Räumung und Säuberung der Baustelle bezüglich ihrer Inanspruchnahme für die übertragenen Bauleistungen in einem ordnungsgemäßen Zustand nach Fertigstellung aller Leistungen. Für die Unterbringung und den Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Auftragnehmer  zu sorgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Hinblick auf die vom ihm für das BV eingesetzten Mitarbeiter sämtliche arbeitsrechtlichen, tarifrechtlichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. Der Auftragnehmer darf nur solche Nachunternehmer beauftragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind und dies auf Aufforderung hin umgehend nachzuweisen; § 4 Nr. 8  VOB/B bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass auch etwaige von ihm beauftragte Nachunternehmer die Verpflichtungen gem. obiger Zif. 5. erfüllen. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem Bevollmächtigten, Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob obenstehende Verpflichtungen vom Auftragnehmer eingehalten wurden, soweit dies nicht berechtigten Interessen des Auftragnehmers widerspricht. Setzt der Auftragnehmer bei Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, Nachunternehmer ein, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3 VOB/B), wenn die eingesetzten Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder der Auftragnehmer diese Voraussetzungen auf Verlangen des Auftragnehmers nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweist. § 2 Ausführung Der Auftragnehmer hat die Baudurchführung bzgl. seiner Leistungen mit dem Auftraggeber und den übrigen Baubeteiligten und soweit erforderlich mit allen behördlichen Stellen rechtzeitig abzustimmen. Der Baustelleneinrichtungsplatz ist rechtzeitig abzustimmen. Alle behördlichen Abnahmen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen und durchzuführen; der Auftraggeber ist rechtzeitig zu benachrichtigen. Eigene Bauschilder sind nur nach Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer  hat unverzüglich für die Dauer der Bauausführung einen geeigneten, verantwortlichen und vertretungsberechtigten Bauführer zu benennen. Der Auftragnehmer bzw. sein Bauführer haben an den jedenfalls wöchentlich, bei Bedarf auch öfters stattfindenden Baustellenbesprechungen teilzunehmen. Der Auftragnehmer hat auf der Grundlage der vereinbarten Ausführungsfristen spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung einen detaillierten Terminplan zu erstellen. Nach Genehmigung durch den Auftraggeber wird der Detailterminplan zum Vertragsgegenstand. Der Detailterminplan ist entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf gegebenenfalls fortzuschreiben. Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Bautagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Großgeräte, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse sowie besondere Anordnungen des Auftaggebers oder Architekten. Die Bautagesberichte sind jeweils am folgenden Tag dem Auftraggeber zu überreichen. Der Auftragnehmer hat einen Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen. Der Zustand von Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung einer Prüfung und Feststellung entzogen werden, ist gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu benachrichtigen. § 3 Leistungsänderung, Mehrleistungen, Beschleunigung Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung verlangt oder werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder durch andere Anordnungen des Auftraggebers, auch Anordnungen allein zeitlicher Natur, die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so hat der Auftragnehmer einen hieraus etwaig entstehenden Anspruch vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzukündigen. Der Auftragnehmer hat möglichst vor Ausführung ein schriftliches Nachtragsangebot zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Das Nachtragsangebot hat auch Ausführungen zu einer eventuellen Veränderung des Fertigstellungstermins oder sonstiger Vertragsfristen zu enthalten. Die Abrechnung etwaiger Nachtragsansprüche erfolgt auf der Kalkulationsgrundlage (Urkalkulation), die dem Angebot zugrundegelegen hat. Auf die Auftragssumme gewährte Nachlässe werden auch bei der Vereinbarung der Nachtragsvergütung gewährt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Beschleunigung seiner Arbeiten durch zumutbare Maßnahmen (z.B. Überstunden, Sonderschichten) zu verlangen. Der Auftragnehmer hat im Falle der Bescheunigungsanordnung Anspruch auf Erstattung ihm zusätzlich entstehender Kosten. Er hat solche Kosten möglichst vor Ausführung der Beschleunigungsmaßnahmen beim Auftraggeber schriftlich anzumelden. § 4 Haftung Werden Dritte infolge der Leistungen oder pflichtwidrigen Unterlassungen des Auftragnehmers  geschädigt, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen der Dritten freizustellen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. § 5 Aufrechnung /Abtretung Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den Auftraggeber nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgter Abtretungen sind unwirksam. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall seine Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners in der beabsichtigten Abtretung überwiegen. § 6 Sicherheitsleistung (§17 VOB/B) Stellung der Sicherheit die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 5 v.H. der Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche richtet sich nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B § 7 Gewährleistungsfrist Es wird eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart. Der AN hat eine Gewährleistungssicherheit gem. § 17 VOB/B zu erbringen i. H. v. 5 % der Bruttoabrechnungssumme für die volle Zeit der Gewährleistung. § 8 Vertragsstrafen Vertragsstrafe bei Verzug mit der Fertigstellung ist vereinbart mit 1,5 Tausendstel der Nettoabrechnungs- summe pro Werktag, max. jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Auf § 11 VOB/B wird verwiesen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung vorbehalten werden. § 9 Zahlungen Zahlungen durch den AG erfolgen: auf Abschlagsrechnungen mit einem Einbehalt von 10 % innerhalb von 21 Arbeitstagen gemäß vereinbartem Zahlungsplan oder nach prüfbarer Abschlagszahlung. Zahlungen der restlichen 10 % der Bruttoabrechnungssumme unter den Voraussetzungen des 7.2. Schließt der AG eine Bauwesenversicherung ab, bei welcher der AN mitversichert ist, so trägt der AN als Anteil an der Versicherungsprämie einen Betrag i.H.v. 0,3% seiner Nettoabrechnungssumme von dieser; die Versicherungsprämie legt der Auftraggeber auf Wunsch offen. Der AN erhält Strom und Wasser zur Verfügung gestellt und beteiligt sich an den Kosten prozentual mit 0,5 % der Nettoabrechnungssumme, falls im Bauvertrag nicht anders vereinbart. § 10 Abnahme Es wird eine formelle Abnahme gem. § 12 VOB/B vereinbart; § 12 Nr. 5 VOB/B wird ausgeschlossen. § 11 Gefahrtragung Die Gefahrentragung richtet sich ausschließlich nach § 644 BGB. § 12 Schlussbestimmungen Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird der Vertragsinhalt im übrigen nicht berührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Aus Beweisgründen ist für Vertragsänderungen und Ergänzungen ebenfalls die Schriftform zu wählen. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. ------------------------------------------------------- Ort, Datum ------------------------------------------------------- Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Auftragnehmer ------------------------------------------------------- Ort, Datum ------------------------------------------------------- Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Auftraggeber
Besondere Vertragsbedingungen
Anhang zu den Vorbemerkungen Anhang zu den Vorbemerkungen Aufmaß und Abrechnung a)Im Hinblick auf die Prüfbarkeit der Abrechnung wird auf § 14, Absatz 1 der VOB/B in der aktuell gültigen Fassung verwiesen: Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. b)Die Kosten der für die Abrechnung erforderlichen Revisionszeichnungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Baustellenverordnung Die Baustellenverordnung ist zu berücksichtigen. Für die Planung und Ausführung wird eine Sicherheitskoordination durchgeführt. Der Auftragnehmer hat an der Erfüllung der Baustellenverordnung mitzuwirken und die Hinweise und Empfehlungen des Sicherheitskoordinators zu beachten. Die für die angebotenen Arbeiten erforderlichen, geltenden Unfall-Verhütungsvorschriften und die Vorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft sind unbedingt zu beachten. Dem Auftraggeber bzw. dem Sicherheitskoordinator sind auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen. Mit dem Abschluss eines Werkvertrages wird der einzelne Auftragnehmer für den auf ihn übertragenen Teilbereich der Baumaßnahmen verantwortlich. Er hat die von ihmbeherrschbaren Gefahren auszuschließen, für Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und die Sicherheit seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Unternehmer, deren Leistungen auf der Baustelle zeitlich und örtlich zusammentreffen, haben sich gemäß § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschriften "Allgemeine Vorschriften (VBG 1) mit den anderen abzustimmen, um eine gegenseitige Gefährdung und nach den Bestimmungen der betreffenden Landesbauordnung auch die Gefährdung Dritter zu vermeiden. Gesetz gegen die illegale Beschäftigung Mit der Angebotsabgabe ist ein gültiger Freistellungsauftrag im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Diese Unbedenklichkeits- bescheinigung des Finanzamtes wird nur akzeptiert, wenn diese nicht älter als sechs Monate ist. Bei fehlender Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes werden 15 % der Bruttosumme einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Erforderliche vertragliche Vereinbarung aufgrund des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes ab dem 01.01.2015. Das Mindestlohngesetz sieht u.a. einen deutschlandweiten, flächendeckenden Mindestlohn in der zur Zeit gesetzlich geltenden Höhe brutto je erbrachter Arbeitsstunde vor. Die Regelungen des MiLoG beinhalten indes mehr als einen bloßen Mindestlohn. § 13 MiLoG i.V.m. § 14 des AEntG sieht vor, dass der Auftraggeber von Werk- und Dienstleistungen für den Nettolohnanspruch derjenigen Arbeitnehmer des von ihm beauftragten Auftragnehmers/eingesetzten Nachunternehmer/durch die beiden vorstehenden beauftragte Verleiher haftet, die im Verhältnis zu ihm vertragliche Leistungen erbringen. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund und den damit einhergehenden Haftungsrisiken für ALDI sehen wir das zwingende Erfordernis, im Falle einer Beauftragung Ihres Unternehmens, der neuen Gesetzeslage entsprechend, eine Rahmenvereinbarung abzuschließen. Diese Rahmenvereinbarung wird Ihnen im Falle einer Beauftragung zusammen mit dem Bauvertrag zur Unterschrift zugesandt. Falls Sie die Rahmenvereinbarung vor Angebotsabgabe einsehen möchten, bitten wir Sie, den Auftraggeber zu kontaktieren. Ohne eine rechtskräftig unterschriebene Rahmenvereinbarung zum Mindestlohngesetz ist keine Zusammenarbeit möglich. Der Unternehmer: -------------------------------------------------------Ort, Datum ------------------------------------------------------- Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Autragnehmer
Anhang zu den Vorbemerkungen
Hinweise zum Leistungsverzeichnis Allgemeine Hinweise Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau einer ALDI SÜD Filiale. Für die Ausführung der Arbeiten und die Abrechnung sind das Leistungsverzeichnis, die Zeichnungen des Architekten und das örtliche Aufmaß maßgebend. Darüber hinaus gelten alle einschlägigen DIN-Vorschriften, bauaufsichtliche Bestimmungen, die Unfallverhütungsvorschriften sowie die Verarbeitungs- und Werksvorschriften der Materialhersteller, alles in der jeweils neuesten Fassung. Die Ausführung kann nur in 1 Bauabschnitten erfolgen. Dies ist in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Mit Wochenend - bzw. Nachtarbeit muss gerechnet werden. Die Abschlags- und Schlussrechnung sind separat nach den Kostenstellen Herstellung, Abbruch und Modernisierung zu stellen. Auch dieses ist in Ihren Einheitspreisen zu berücksichtigen. Alle Arbeiten sind mit der Bauleitung abzusprechen.
Hinweise zum Leistungsverzeichnis
Zusätzliche Ausführungsvorschriften Zusätzliche Ausführungsvorschriften 1. Allgemein Grundlage der zu erbringenden Leistungen und deren Abrechnung sind das Leistungsverzeichnis und die Zeichnungen des Architekten. Darüber hinaus gelten alle einschlägigen DIN-Vorschriften, bauauf- sichtliche Bestimmungen, die Unfallverhütungs- vorschriften sowie die Verarbeitungs- und Werkstoff- vorschriften der Materialhersteller, alles in der neuesten Fassung. Insbesondere wird hingewiesen auf die DIN 18331 (Beton- und Stahlbetonarbeiten) und die DIN 1045- 1 bis 4 (Fassung Juli 2001)(Beton, Stahlbeton und Spannbeton). Die Fertigteile sind gemäß den v.g. Normen und unter Beachtung der entsprechenden Produktnormen nach DIN EN 13369 herzustellen bzw. zu zertifizieren. Zum Beispiel: DIN EN 13224, Betonfertigteile-Deckenplatten mit Stegen DIN EN 13225, Betonfertigteile-Stabförmige Bauteile DIN EN 14843, Betonfertigteile-Treppen DIN EN 14991, Betonfertigteile-Gründungselem ente DIN EN 14992, Betonfertigteile-Wandelemente DIN EN 15258, Betonfertigteile-Stützwandelem ente Die Baustelleneinrichtung für die hier ausgeschriebenen Leistungen sind jeweils in die Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen. D.h. alle Leistungen wie Krane (Anträge), Gerüste, Absturzsicherungen etc. sind zukalkulieren und in den einzelnen Einheitspreisen enthalten. 2. Situation auf der Baustelle Zum Zeitpunkt der Fertigteilmontage sind die Köcher- und Streifenfundamente und die Stahlbetonboden- platte hergestellt. Die Zufahrt zur Einbaustelle erfolgt über im Unterbau fertiggestellte Parkplatzflächen oder über vorhandene Baustraßen. Vor Montagebeginn sind vom AN, gemeinsam mit der Bauleitung, vor Ort die für die Montage benötigten Flächen abzustimmen. 3. Leistung Die anzubietende Leistung umfaßt: a) die technische Bearbeitung der auf- gehenden Fertigteilkonstruktion ab OK der bauseits erstellten Fundamente und Bodenplatte b) Anfertigung aller Konstruktionszeichnungen einschl. Einplanen aller Fenster und Türenöffnungen und aller Aussparungen aus den Zeichnungen des Architekten und Vorlage dieser Zeichnungen beim Architekten c) Kontrolle der örtlichen Gegebenheiten beim Auf- maß auf Übereinstimmung mit der Planung und ggfs. umgehende Mitteilung von Differenzen an die Bauleitung d) Anfertigung, Lieferung und Montage der Stahl- betonfertigteile, einschl. Vorhalten aller erforderlichen Geräte, Rüstungen sowie Einrichten und Räumen der Baustelle. e) Anträge für die Aufstellung der Krananlagen bei der Bezirksregierung Düsseldorf für die zwei Bauabschnitte. 4. Anfertigung 4.1  Alle Stützen, Riegel und Unterzüge sind mit Beton C 35/45 herzustellen, alle Wandplatten mind. mit Beton min. C 35/45, Wandplatten mit angeformten Spornen (stützenlose Befestigung) sind ebenfalls mit Beton C 35/45 herzustellen. 4.2 Alle Stützen und Wandplattensporne sind im Bereich ihrer Einspannung (Köchereinstand) nach Vor- schrift zu profilieren. Die Sporne an den Wandplatten sind notwendig, um die Wandplatten ohne Stützen auf- stellen zu können. 4.3 Die Bauteile müssen eine gleichmäßige, geschlossene (nestfreie) Oberfläche aufweisen. Die Flächen sind direkt nach dem Ausschalen zu entgraten, noch vorhandene Rödeldrähte zu entfernen. Beschädigte oder fehlerhafte Stellen sind im Werk sauber mit kunststoffmodifiziertem Zementmörtel beizuputzen. 4.4  Einbauteile, wie Leerrohre, Halfenschienen, Kantenschutzprofile, Anschweißlatten etc. sind flächenbündig, höhen- und fluchtgerecht einzubauen. Die Anschlüsse zum Stahlbeton sind sauber und scharfkantig herzustellen. 4.5  Alle für die Errichtung der Konstruktion an den Fertigteilen erforderlichen Einbauteile, Auflager, Aussparungen, Konsolen etc. sind eigenverantwort- lich vom AN herzustellen bzw. einzubauen. 4.6  Die Bewehrung gemäß Statik ist nicht gesondert angefragt und ist in die Preise der betreffenen Bauteile einzurechnen. (Betonstahl BSt 500 S+M (A)) 4.7  Montage- und Verbindungsmittel, die nicht voll- ständig einbetoniert werden, sind aus nichtrostendem Stahl herzustellen. 4.8  Alle Stahleinbauteile (Anschweißplatten, Halfen- schienen, etc.) müssen feuerverzinkt oder aus nicht- rostendem Stahl sein. 4.9  Sämtliche Kanten der Betonfertigteile sind zu brechen durch Einlegen von Dreikantleisten mit einer Kantenlänge von 1,5/1,5 cm. 4.10 Alle unter den einzelnen LV-Positionen angegebenen Expositionsklassen sind einzuhalten. Gegebenenfalls ist Beton nach entsprechender Rezeptur zu verwenden. 5. Lieferung und Montage 5.1  Alle Fertigteile sind frei Baustelle mit Spezial- fahrzeugen zu liefern und als Gesamtkonstruktion fertig aufzurichten, genau auszurichten und in statisch und konstruktiv erforderlicher Weise zu vergießen. Die konstruktiv erforderlichen Fugen sind dauerhaft in ihrer benötigten Größe anzulegen. 5.2  Vor Beginn der Montage sind alle bauseits er- stellten Fundamente zu prüfen und nach bauseits vorhandener Höhenmarke die Aufstandsflächen in den Köchern mit Estrich oder anderen Mitteln auszugleichen. Die Aufstandsflächen in den Köchern liegen ca. 5 cm tiefer als Unterkante der Fertigteile. Das Übertragen der Höhenmarken auf die einzelnen Fundamente wird nicht gesondert vergütet. 5.3  Die Stützen werden in die bauseits erstellten Köcherfundamente eingelassen, der verbleibende Hohlraum im Köcher ist mit Beton min. C 20/25 zu vergießen. Gleiches geschieht auch mit den Spornen an den Wandplatten. Diese Leistungen sind nicht gesondert angefragt und in die Einheitspreise dieser Bauteile einzu- rechnen. 5.4  Die Standsicherheit der Fertigteile während der Montage ist in jeder Phase vom AN zu gewähr- leisten. Windaussteifungen sowie Hilfskonstruktionen für die Zeit der Montage sind vom AN zu stellen und werden nicht gesondert vergütet. 5.5  Die Fugen zwischen den Fertigteilen sind dauer- elastisch zu schließen. Auf die fachgerechte Vorbe- reitung der Fugenflanken, das richtige Einbringen einer Hinterfüllung, das Primern der Fugenflanken und das Einbringen der Fugenmasse (im Farbton weiß, hell- oder dunkelgrau) nach Vorschrift des Fugenmassenherstellers wird hiermit ausdrücklich hingewiesen. 5.6  Bei der Montage entstandene Beschädigungen sind sofort nach Montagefertigstellung durch Betonkosmetik auszubessern 5.7  Die Lieferung und Montage erfolgt in EINEM Bauabschnitten, dies ist komplett in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. 6. Verantwortung des Unternehmers Die aufgeführten Materialien und die vorgesehene Ausführung entbinden den Unternehmer nicht von der eigenen, genauen Prüfung der Erzeugnisse auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. ______________________________ ___________________ Datum         Unterschrift
Zusätzliche Ausführungsvorschriften
01 Stützen
01
Stützen
01.__.0001 Stahlbeton-Stütze 22/50 cm (ca. 5,60 m) Stahlbetonstütze als Fertigteil, Querschnitt Stützen 22 x 50 cm, bis UK Bodenplatte 33 x 50 cm, Stützenlänge einschl. Fundamenteinstand ca. 560 cm. 3-seitig glatter Sichtbeton, Betoneinfüllseite sehr sauber geglättet, einschl. der Bewährung und der erforderlichen Einbauteile für die Montage, herstellen, frei Baustelle liefern und in bauseits hergestellte Köcherfundamente Höhen- und fluchtgerecht montieren und vergießen, Beton C 35/45, Expositionsklasse XC1, Zement CEM I 52, 5 R, Größtkorn 16mm. Position S1, S2; S3 und S4 gemäß Statik
01.__.0001
Stahlbeton-Stütze 22/50 cm (ca. 5,60 m)
9,00
St
01.__.0002 Gabellager im Stützenkopf Höhe ca. 0,50m Zulage für eine Gabellager für die Auflagerfläche der Stahlträger ca. 15 x 22 x 50cm im Kopf der in Pos. 01.1 genannten Stütze herstellen, einschl. der erforderlichen Bewehrung, Beton C35/45, Expositionsklasse XC1, Zement CEM I 52, 5 R, Größtkorn 16mm, zur Aufnahme der Stahlträger.
01.__.0002
Gabellager im Stützenkopf Höhe ca. 0,50m
4,00
St
01.__.0003 Gabellager im Stützenkopf Höhe ca. 0,59m Zulage für eine Gabellager für die Auflagerfläche der Stahlträger ca. 15 x 22 x 59cm im Kopf der in Pos. 01.1 genannten Stütze herstellen, einschl. der erforderlichen Bewehrung, Beton C35/45, Expositionsklasse XC1, Zement CEM I 52, 5 R, Größtkorn 16mm, zur Aufnahme der Stahlträger.
01.__.0003
Gabellager im Stützenkopf Höhe ca. 0,59m
1,00
St
01.__.0004 Gabellager im Stützenkopf Höhe ca. 0,55m Zulage für eine Gabellager für die Auflagerfläche der Stahlträger ca. 15 x 22 x 55cm im Kopf der in Pos. 01.1 genannten Stütze herstellen, einschl. der erforderlichen Bewehrung, Beton C35/45, Expositionsklasse XC1, Zement CEM I 52, 5 R, Größtkorn 16mm, zur Aufnahme der Stahlträger.
01.__.0004
Gabellager im Stützenkopf Höhe ca. 0,55m
1,00
St
01.__.0005 Gabellager im Stützenkopf Höhe ca. 0,29m Zulage für eine Gabellager für die Auflagerfläche der Stahlträger ca. 15 x 22 x 29cm im Kopf der in Pos. 01.1 genannten Stütze herstellen, einschl. der erforderlichen Bewehrung, Beton C35/45, Expositionsklasse XC1, Zement CEM I 52, 5 R, Größtkorn 16mm, zur Aufnahme der Stahlträger.
01.__.0005
Gabellager im Stützenkopf Höhe ca. 0,29m
2,00
St
02 Wände; Unterzüge; Decken
02
Wände; Unterzüge; Decken
02.__.0001 Sandwich-Außenwandplatten 15/12/8cm Außenwandplatte 15 - 12 - 8cm Sandwich-Aussenwandplatten, ca. 30 Elemente, Wandhöhe ca. 3,75m, bestehend aus Tragschale, Dicke 15cm, Innenseitig sauber geglättet und fein abgerollt, Beton C35/45, Expositionsklasse XC 1, Zement CEM I 52,5 R Größtkorn 16mm, Wärmedämmung aus Styropor EPS 035, DEO/WAB (150), WLG 035, Dicke 12cm, Vorsatzschale (h ca. 4,60m), Dicke 8cm, Vorsatzbeton, Oberfläche Sichtbeton schalungsglatt auf Stahlschalung, einschl. Anlegen aller Tür- und Fensteröffnungen (alle Öffnungen werden übermessen), einschl. dem schließen der Wärmedämmung an den Öffnungsleibungen gem. Detail, einschl. erforderlicher Bewehrung und für die Montage notwendige Einbauteile/Befestigungen, die Verbindung der Vorsatzschale mit der Tragschale hat mit V4A-Material und typengeprüften Einbauteilen zu erfolgen, herstellen, frei Baustelle liefern und höhen- und fluchtgerecht montieren und vergießen. Position W1; W2; W3; W4; W5; W6 und W7 gemäß Statik
02.__.0001
Sandwich-Außenwandplatten 15/12/8cm
332,00
02.__.0002 Sockelplatteplatte 12cm Sockelplatteplatte 12 cm, Aussenwandplatten, 5 Elemente, Wandhöhe ca. 1,35m, bestehend aus Vorsatzschale, Dicke 12cm, Vorsatzbeton, Oberfläche Sichtbeton schalungsglatt auf Stahlschalung,einschl. Anlegen aller Tür- und Fensteröffnungen (alle Öffnungen werden übermessen), einschl. erforderlicher Bewehrung und für die Montage notwendige Einbauteile / Befestigungen, herstellen, frei Baustelle liefern und höhen- und fluchtgerecht im Sockelbereich der Anlieferung vor der bauseitigen Styrodurdämmung montieren und vergießen.
02.__.0002
Sockelplatteplatte 12cm
36,00
02.__.0003 Zulage Trägeranschlussplatte Trägeranschlussplatte in zuvor beschreibener Wandplatte (Achse A0 / 1 und A0 / 2) gem. Statik Pos. 4.1 und 5.2 gem. Statik einbauen. Es ist eine Stirnplatte 200 x 300mm und 2 Fischer FAZ II Plus 12/10 gem. Statik in der Tragschale auf der Lagerseite zu liefern und fachgerecht einzubauen.
02.__.0003
Zulage Trägeranschlussplatte
2,00
St
02.__.0004 Zulage Auflagertasche Es ist in der zuvor beschriebenen Sandwichplatte eine Auflagertasche in der Tragschale (Achse A4 / 0) mit den Abmessungen 25 / 40cm für einen Stahlträger gem. Statik zu berücksichtigen.
02.__.0004
Zulage Auflagertasche
1,00
St
02.__.0005 Stahlträger UPE 180 Zum Anschluss an den Bestand ist ein UPE 180 Stütze, Länge ca. 3,50m, an die bestehende Stahlbetonstütze gem. Statik zu dübeln mit Fischer Injektionssystem FIS V Plus. Anker: Ankerstangen FIS A und Ankerhülsen FIS H K Injektionsmörtel: FIS V Plus 360 S Verankerungstiefe 110mm, e= 0,50m Liefern und fachgerecht montieren Pos. W 7.1 der Statik
02.__.0005
Stahlträger UPE 180
2,00
St
03 Sonstiges
03
Sonstiges
03.__.0001 Technische Bearbeitung Technische Bearbeitung der gesamten v.g. Leistung auf Grundlage der bauseitigen Statik: Ausführungsplanung inkl. Schal- und Bewehrungspläne, Stahl- und Stücklisten, Lichtpausen,  Kopien nach Bedarf, Organisation der Fertigteiltransporte und -montage. Die Ausführungspläne sind dem Prüfingenieur über den Architekten in dreifacher Ausfertigung rechtzeitig vorzulegen. Eine weitere Ausfertigung der zur Produktion freigegebenen Planung erhält der Architekt einfach zur weiteren Bearbeitung. Ferner sind die Ausführungspläne der Wandplatten dem Fachingenieur für die Eintragung der Leerrohre, Dosen, Schlitze etc. rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Eintragungen sind in die Ausführungspläne zu übernehmen. Mit der Ausführung darf erst nach Freigabe durch den Prüfingenieur begonnen werden.
03.__.0001
Technische Bearbeitung
1,00
Psch
03.__.0002 Leerrohre und Elektrodosen Ca. 25 Leerdosen und ca. 25m Leerrohre liefern und in die Fertigteile einbauen, nach Angabe Pläne Architekt und / oder Fachingenieur. Leerrohr bis PG-41,Leerdosen U 71, Leerdosen für Schalter, Steckdosen und Verteilerdosen, Leerrohre enden in ca. 35 Aussparungen oberhalb der abgehängten Decke für bauseitiges Einziehen von Kabeln
03.__.0002
Leerrohre und Elektrodosen
1,00
Psch
03.__.0003 Ankerschiene HTA 38/17-A4-M12 Ankerschiene für Befestigung für bauseits zu liefernden und einzubauenden Konsolenankern HK4-U-10,5-250 zur Aufnahme der Verblendung im Bereich oberhalb des Flachdachesände liefern udn gem. Detailzeichnung des Architekten einbauen. Erzeugnis: HALFEN, Profil HTA 38/17-A4-M12
03.__.0003
Ankerschiene HTA 38/17-A4-M12
E
1,00
m
03.__.0004 Ankerschiene HMS 25/15 HALFEN, Profil HMS 25/15
03.__.0004
Ankerschiene HMS 25/15
E
W
1,00
m
03.__.0005 Ankerschiene HZA 40/22 HALFEN, Profil HZA 40/22
03.__.0005
Ankerschiene HZA 40/22
E
W
1,00
m
03.__.0006 Mörtelfuge Mörtelfuge ca. 2-3 cm unter allen vor gen. Platten, Mörtel MG IIIa liefern, einbauen und beidseitig glatt abstreichen
03.__.0006
Mörtelfuge
72,00
m
03.__.0007 Fugen schließen, innen Alle Fugen zwischen den Fertigteilen dauerelastisch schließen (innen), Fugenbreite gemäß technischer Bearbeitung, das Fugenmaterial muss dauerhaft elastisch bleiben, eine gute Flankenhaftung besitzen, Farbe: weiß,hell- bzw. dunkelgrau, einbauen nach Herstellervorschrift, gewähltes Erzeugnis innere Fugen:
03.__.0007
Fugen schließen, innen
131,00
m
03.__.0008 Fugen schließen, aussen Alle äußeren Fugen zwischen den Fertigteilen dauerelastisch, schlagregensicher schließen. Fugenbreite gem. technischer Bearbeitung, das Fugenmaterial muss dauerhaft elastisch bleiben, eine gute Flankenhaftung besitzen, Farbe: weiß oder evtl. hell- bzw. dunkelgrau, einbauen n. Herstellervorschr. gewähltes Erzeugnis äußere Fugen:
03.__.0008
Fugen schließen, aussen
222,00
m
04 Verschiedenes
04
Verschiedenes
04.__.0001 Vorarbeiterstunden für unvorhergesehene Arbeiten zum Nachweis.
04.__.0001
Vorarbeiterstunden
E
1,00
h
04.__.0002 Facharbeiterstunden für unvorhergesehene Arbeiten zum Nachweis.
04.__.0002
Facharbeiterstunden
E
1,00
h
04.__.0003 Autokran inkl. Bedienung / Fahrer für unvorhergesehene Arbeiten zum Nachweis.
04.__.0003
Autokran
E
1,00
h
04.__.0004 Tieflader inkl. Fahrer für unvorhergesehene Arbeiten zum Nachweis
04.__.0004
Tieflader
E
1,00
h