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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Das Baugrundstück befindet sich in 38518 Gifhorn,
Adam-Riese-Straße 2.
Der bestehende ALDI-Markt ist abgerissen. Auf dem frei
gewordenen Baufeld entsteht der Neubau eines
Lebensmitteldiscounters mit neuem Parkplatz. Die
Zufahrt ist über die Adam-Riese-Straße gesichert.
Das Gebäude gründet auf frostfreien Streifen- und
Einzelfundamenten und bewehrter Bodenplatte.
Brettschichtholzbinder spannen von Holzpendelstützen
der Außenwände in Achse A und C zu der
eingespannten Stützenreihe in Achse B. Das Pultdach
wird aus einer Trapezblecheindeckung mit
aufliegender Dämmung und Abdichtung mit 2% Gefälle
ausgebildet. Die hinterlüftete Fassade besteht aus
einem perforiertem Aluminium-Trapezblechprofil in
Graualuminium beschichtet. Die Pfosten-Riegel-Fassade,
Oberlichter und sonstige Fenster sind aus einer
anthrazitgrauen Leichtmetallkonstruktion.
Auf dem Dach wird eine Photovoltaik-Anlage errichtet.
Das Regenwasser des Parkplatzes und des Gebäudedaches
wird über Versickerungsmulden auf dem
Grundstück dem natürlichen Kreislauf zurückgeführt.
Das Schmutzwasser des Gebäudes wird gesammelt in das
öffenliche System eingeleitet.
Übergabepunkt ist der bestehende Schacht an der
Adam-Riese-Straße.
Zur Umsetzung unterstützen folgende Fachingenieure mit
ihren Unterlagen:
Vermessung: Erdmann Vermessungen
Bodengutachten: RI+P Prof.DR.-Ing.Victor Rizkallah
+ Partner
Statik und Wärmeschutz:: Carolan-Pöhls Beratende
Ingenieure PartGmbB
Brandschutz: geoallplan
Entwässerung: Ingenieurs. Dr. Knollmann mbH
Schallschutz: GTA mbH
Netzanschluss: LSW Netz GmbH & Co. KG
Entwässerung: ASG Abwasser- und
Straßenreinigungsbetrieb Stadt Gifhorn
Frischwasser: Wasserwerk Gifhorn GmbH & Co. KG
Das Baugrundstück befindet sich in 38518 Gifhorn,
1.1
Maßgebend für die Lieferungen und Ausführungen der
Leistungen sind die ATV in der VOB Teil C und die
weiteren einschlägigen DIN-Vorschriften in der jeweils
neuesten Fassung. Die Anwendungs- und
Verarbeitungsrichtlinien der Herstellerfirmen sind
ebenfalls einzuhalten.
1.2
Der zu schließende Bauvertrag ist ein
Einheitspreisvertrag auf Grundlage der im folgenden
beigefügten
Pläne, Gutachten und Statik sowie der folgenden
Leistungsbeschreibung.
1.3
Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über die
ausgeschriebenen Leistungen genauestens zu
unterrichten.
Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebotes mit
der ausschreibenden Stelle zu klären. Bedenken
gegen die im LV vorgesehene Ausführungsart sind bei
Angebotsabgabe schriftlich geltend zu machen.
1.4
Der Bieter übernimmt für die von ihm angebotene
Ausführung die uneingeschränkte Haftung für die fertige
Gesamtleistung sowie für die Einhaltung der
geforderten technischen Werte und Anforderungen.
1.5
Die Einheitspreise umfassen die Lieferung und Montage
aller für die Bauleistungen notwendigen Materialien,
Hilfsstoffe und Zusätze, einschließlich Gestellung,
Vorhaltung und Wiederentfernung aller zur Ausführung
erforderlichen Geräte, Maschinen, Transportmittel und
Betriebsstoffe.
1.6
Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig vor Beginn der
Arbeiten von der Beschaffenheit des Untergrundes zu
überzeugen. Die angetroffenen Bodenflächen sind auf
ihre Eignung für die auszuführenden Leistungen hin zu
prüfen. Festgestellte erhebliche Mängel, die eine
ordnungsgemäße Ausführung in Frage stellen, sind der
Bauleitung so frühzeitig anzuzeigen, dass eine
Abstellung vor Beginn der Arbeiten möglich ist. Spätere
Einwendungen des Auftragnehmers über eine ungenügende
Orientierung werden nicht anerkannt. Es ist
Sache des Auftragnehmers, sich mit der Bauleitung über
den rechtzeitigen Arbeitsbeginn abzustimmen. Die
Bauleitung ist hiervon unverzüglich zu informieren.
1.7
Bauseits verlegte Installationen sind gegen
Beschädigungen und Verschmutzungen zu schützen.
1.8
Es sind bis zur Abnahme geeignete Schutzmaßnahmen
gegen vorzeitiges Betreten fertiggestellter Flächen
sowie gegen das Verschmutzen und Beschädigen eigener
Leistungen und Leistungen der Fremdgewerke
vorzusehen. Nach Beendigung der Arbeiten sind
sämtliche Bauteile sorgfältig zu säubern und von
Zementschleier zu reinigen. Schutzmaßnahmen sind
abzubauen und abzufahren. Die Kosten hierfür sind in
den Einheitspreisen miteinzukalkulieren.
1.9
Die abschnittsweise Ausführung auch in Klein-,
Kleinstflächen, erschwerte Ausführung von Restarbeiten
und
nachträglichen Anarbeiten und dergl. werden nicht
gesondert vergütet und sind somit miteinzukalkulieren.
1.10
Materialien dürfen nicht in die Abflussleitungen des
Gebäudes oder in die öffentlichen Sielleitungen
geschüttet werden ( z. B. bei Reinigung von
Arbeitsgeräten ). Alle von den Arbeiten des
Auftragnehmers
herrührenden Verunreinigungen, Rückstände und Reste
sind nach den örtlichen Bestimmungen und den
Emissions- und Wasserschutzvorschriften zu entsorgen.
1.11
Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Beachtung
bau-, verkehrs- und berufsgenossenschaftlicher
Vorschriften. Der Bauherr bestellt gemäß der neuen
Baustellenverordnung vom 10.06.98 einen Sicherheits-,
und Gesundheitskoordinator, dessen Anweisungen Folge
zu leisten ist.
1.12
Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über die
örtlichen Verhältnisse genauestens zu informieren.
Nach Abgabe werden keinerlei Ansprüche auf
Preiserhöhungen aufgrund ungenauer Kenntnis der
geforderten Leistungen, der örtlichen Verhältnisse
bzw. aus missverständlicher Auffassung der Beschreibung
usw. berücksichtigt.
1.13
Die Fläche für die gemeinsame Baustelleneinrichtung
und Lagerfläche auf dem Grundstück ist begrenzt.
Nach Abschluss der Arbeiten ist der ursprüngliche
Zustand wiederherzustellen. Schäden werden vom
Verursacher beseitigt. Die Baustelle und die
mitgenutzten Flächen werden besenrein verlassen.
1.14
Der Auftragnehmer hat die Angaben des LVs mit den
Gegebenheiten des Bauwerks, den
Ausführungsplänen, der Statik, der
Wärmeschutzberechnung sowie dem Brand- und
Lärmschutzgutachten
zu vergleichen. Massenangaben sind zu überprüfen.
Unstimmigkeiten sind mit dem Architekten zu klären.
Sämtliche im Leistungsverzeichnis aufgeführte
Positionen verstehen sich, auch wenn nicht ausdrücklich
erwähnt, in fertiger Arbeit einschl. Lohn-,
Materialkosten, Lieferung, Montage und Nebenarbeiten
sowie
anfallende Gebühren. Die Leistungen werden komplett
funktionsfertig und betriebsbereit bzw. fix und fertig
(als Grundlage für das Nachfolgegewerk) übergeben,
einschließlich aller erforderlichen Vor- und
Nacharbeiten. Die Anschlüsse der beschriebenen
Bauteile (aus allen Titeln) untereinander sind in den
Positionen zu berücksichtigen. Der Einheitspreis
enthält die vollständige Bauleistung,d.h.:
Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei der
Herstellung zwangsläufig ergeben, sind
einzukalkulieren,
auch wenn sie nicht ausdrücklich beschrieben sind.
1.15
Bedenken gegen die Ausführung von Vorleistungen
anderer AN sind vor Beginn weiterer Arbeiten sofort
schriftlich mitzuteilen. Etwaige Änderungen in der
Ausführung, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
erforderlich sein sollten, sind nur nach Genehmigung
des Architekten zulässig. Der AN ist verpflichtet,
Einwände bei der Bauleitung schriftlich vorzutragen,
falls es sich aus dem Baufortschritt ergibt.
1.16
Für zusätzlich erforderliche Bauleistungen hat der AN
ein Nachtragsangebot abzugeben. Die zusätzlichen
Leistungen dürfen erst nach Anerkennung der Preise
durch den AG ausgeführt werden. Eventuell anfallende
Stundenlohnarbeiten sind täglich zu rapportieren und
erfolgen nur nach ausdrücklichen Angaben der
Bauleitung. Sollte ein Rapportieren auf der Baustelle
nicht möglich sein, so sind die Stundenzettel umgehend
per Mail an die Bauleitung zu senden.
1.17 Überwachung
1. Der AN benachrichtigt den Prüfingenieur oder die
Bauaufsichtsbehörde und das Architekturbüro
eigenverantwortlich vor dem Betonieren. Bei unerwartet
auftretenden Baugrundverhältnissen ist das
Architekturbüro umgehend zu informieren.
2. Der AN haftet in vollem Umfang für die
Standfestigkeit seiner Konstruktion.
3. Der AN benennt einen verantwortlichen Techniker,
der für die Überwachung und Abnahme der Leistungen
seitens des ANs verantwortlich ist.
4. Bei Schweißarbeiten muss der Nachweis zur
Befähigung erbracht werden.
5. Alle zur Verwendung kommenden Materialien müssen
den Güteschutzbestimmungen unterliegen. dies gilt
auch für Leistungen, die hinzutreten, die nicht im LV
beschrieben sind. Nach Aufforderung ist ein
Gütenachweis zu erbringen.
6. Alle Abnahmen für Bauteile sind bei den zuständigen
Stellen rechtzeitig zu beantragen und die
entsprechenden Bescheinigungen der Bauleitung zu
übergeben.
1.18 Haftung
1.Der Auftragnehmer haftet für alle sich aus der
Erfüllung seiner Leistungen ergebenden
Verbindlichkeiten
gegenüber dem Auftraggeber, Architekten und Dritten.
Der Auftragnehmer trägt die Haftung für Feuer,
Diebstahl, Verluste oder Beschädigungen sowie für die
Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Bei
Unfällen im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers
stellt dieser die Bauleitung und die Bauherrschaft
frei von Verantwortung und Ansprüchen.
2.Der Auftragnehmer muss Mitglied der
Berufsgenossenschaft und in einer
Haftpflichtversicherung sein, die
mindestens die Vertragssumme deckt.
1.19 Baustelleneinrichtung
1. Alle, für die Abwicklung der Gewerke,
erforderlichen Baustelleneinrichtungen sind solange
wie erforderlich
vorzuhalten. Wird die Bauzeit aus Gründen verzögert,
die der AN nicht zu vertreten hat, oder die Baustelle
stillgelegt, wird eine Vereinbarung über verlängerte
Vorhaltung getroffen.
2. Zufahrtswege, Straßen und der Baustellenbereich
sind täglich in sauberem Zustand zu halten. Die
Straßeneinläufe sind vor Verschmutzungen für die Dauer
der Bauzeit zu schützen. Anfallende Schuttmassen
und Abfälle sind laufend von den verursachenden
Gewerken selbst zu beseitigen und abzufahren. Sie
dürfen
weder gestapelt noch verfüllt werden. Sollte dem nicht
nachgekommen werden, werden die Kosten für die
Beseitigung den Unternehmen von der
Gesamtrechnungssumme abgezogen.
3. Soweit benachbarte oder öffentliche Flächen für die
Baustelleneinrichtung in Anspruch genommen
werden, trägt der AN alle eventuell hieraus
entstehenden Reparaturkosten, die durch die Bauarbeiten
erforderlich wurden.
4. Es sind alle behördlichen Vorschriften, die
einschlägig in Frage kommen, einzuhalten.
5. Die Beleuchtung der Baustelle ist bei Bedarf ohne
Mehrkosten zu erstellen und instand zu halten.
6. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
wird hingewiesen, der AN haftet allein für alle
Sicherheitsmaßnahmen während der Bauzeit. Vorgaben aus
SigePlan und vom Koordinator sind zu
berücksichtigen. Der AN hat alle zur Sicherung der
Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener
Verantwortung zu ergreifen. Die Kennzeichnung und
Absperrung der Baustelle ist nach den einschlägigen
Bestimmungen vorzunehmen. Von unmittelbaren und
mittelbaren Schäden aus der Unterlassung solcher
Maßnahmen stellt der AN den AG frei. Der AN ist für
die Zeit seiner Beschäftigung auf der Baustelle im
Rahmen der ihm übertragenen Leistungen für die
Überwachung der Betriebssicherheit und die Einhaltung
der Arbeitsschutzbestimmungen für seinen
Aufgabenbereich allein verantwortlich.
7. Die Leitungen und Kanäle hat der AN vorsichtig zu
behandeln, damit keine Störungen und Gefahren
eintreten können. Dafür hat er sich vorab über die
Lagen zu erkundigen.
8.Zufahrten zur Baustelle sind freizuhalten.
1.20
Bei Abweichungen zwischen LV, Zeichnung und sonstigen
Unterlagen ist die Entscheidung des Architekten
so rechtzeitig einzuholen, dass keine
Terminverzögerungen entstehen. Initiative und Haftung
liegen beim AN.
1.21
Der AG behält sich vor, einzelne Positionen aus dem LV
herauszunehmen, ohne dass dies eine Auswirkung
auf die EP - Preise hat. Der Bieter bestätigt mit
seiner Unterschrift, dass er sich mit der Planung
vertraut
gemacht hat, dass Unklarheiten bei der Kalkulation
nicht bestanden haben, so dass hieraus keine
Forderungen seitens des Bieters entstehen können.
1.22 Gerüste
1. Sämtliche, für die Ausrüstung der Gesamtleistungen,
erforderlichen Gerüste, Sicherungen und Netze,
gleich welcher Art, sind durch die Preise abgegolten,
einschl. Um- und Abbau. Sie müssen den behördlichen
Vorschriften entsprechen und vom AN in
vorschriftsmäßigem Zustand gehalten werden.
2. Das gleiche gilt für die vom AN, dem Baufortschritt
entsprechend, durchzuführenden Schutzgeländer an
Treppen, Wand- und Schachtöffnungen und Brüstungen.
3. Die für die Gewerke erforderlichen Gerüste sind so
auszulegen und vorzuhalten, dass die nachfolgenden
Gewerke, Zimmerarbeiten, Sprenglerarbeiten,
Dachdeckungsarbeiten, sie
als Arbeits- und Fanggerüst benutzen können.
1.23 Gewährleistung
1.Die Gewährleistungsdauer für Bauleistungen ist
grundsätzlich mit 5 Jahren zu vereinbaren jedoch für
die
Dichtigkeit des Daches, der Fassade und der
unterirdischen Bauteile 10 Jahre sowie für alle
Verschleißteile
(alle drehenden und beweglichen Teile) 6 Monate. Für
Teile von maschinellen und
elektrotechnischen/elektronischen Anlagen beträgt die
Gewährleistungsdauer ebenfalls 5 Jahre, sofern ein
Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer abgeschlossen
wird, sonst 2 Jahre
2. Für beseitigte Mängel beginnt eine neue
Gewährleistungsfrist vom Tage der
endgültigen Beseitigung an. Der AN ist zur
Wiederholung erfolgloser oder unzureichender
Nachbesserungen verpflichtet, wenn dies der AG vor
Ablauf der Frist verlangt.
3. Ab einer Gesamtrechnungssumme von mehr als 2.500_
brutto werden für die Laufzeit der
Gewährleistung 5% von der Gesamtrechnungssumme als
Sicherheit einbehalten. Der
Sicherheitseinbehalt muss für die Zeitdauer der
Gewährleistung (5 Jahre) zur Verfügung gestellt
werden. Dieser Einbehalt kann entgegen VOB/B § 17 nur
durch Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft
entsprechend dem beigefügten Muster freigegeben werden.
1.24 Abrechnung
1. Die Mengenermittlung für die Abrechnung erfolgt
nach Aufmaß und Ausführungszeichnung.
Alle für die Abrechnung geltenden Zahlen sind in den
Abrechnungszeichnungen einzutragen soweit
solche gefordert werden. Die Zahlen und Maßketten der
Abrechnungszeichnungen müssen mit denen
der Massenberechnung übereinstimmen.
2. Aufmaße von Arbeiten, die später nicht mehr geprüft
werden können, sind rechtzeitig durch den AN
örtlich in Form von Aufmaßen und Aufmaß-Skizzen
festzuhalten. Die Aufmaße und Aufmaß-Skizzen
sind der Bauleitung so rechtzeitig vorzulegen, dass
die Bauleitung noch die Möglichkeit der Prüfung
gemeinsam mit dem Aufsteller hat.
3.Teilrechnungen werden nur bis zur Höhe von 90% der
erbrachten Leistungen anerkannt
1.25
Nach Abgabe eines Angebotes für die beschriebenen
Leistungen wird der Bauvertrag nach den
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der
BGBGrundstücksgesellschaft Herten geschlossen.
1.26 Erklärung
Der unterzeichnende Bieter bestätigt durch seine
rechtsverbindliche Unterschrift, dass er bei der
Kalkulation
sämtliche Kostenfaktoren, welche durch die
vorstehenden Punkte entstehen, erfasst hat und dass er
Dritten
gegenüber keine Mitteilung über die Aufforderung zur
Angebotsabgabe vor Ablauf der Angebotsfrist gegeben
hat und Preisabsprachen mit anderen
Wettbewerbsteilnehmern nicht stattgefunden haben.
.......................................
Der Unternehmer: rechtsverbindliche Unterschrift /
Stempel
1.1
01 Baustelleneinrichtung und technische Bea
01
Baustelleneinrichtung und technische Bea
01.__. 1 Baustelleneinrichtung für eigene Leistungen mit
- erforderlichen Geräte, Werkzeuge, Maschinen,
Betriebs-, Versatz- und Hilfsmitteln und
Schutzvorrichtungen
- Sozialeinrichtung mit Erste-Hilfe-Koffer,
Feuerlöscher
- Herrichten der erforderlichen Lager- und
Arbeitsplätze
einschließlich Beleuchtung und Sicherung
- Material-Vorhaltekosten
- das tägliche Entfernen von Abbruchmaterial, Schutt,
Verunreinigungen, etc.
- Verkehrssicherungseinrichtung einschließlich
Leistung zur
Verkehrssicherung
- Forderungen des Amtes für öffentliche Ordnung, der
Berufsgenossenschaften, Behörden, Amtsstellen und
Körperschaften einschliesslich der damit
zusammenhängenden Kosten und Gebühren,
sind zu beachten.
bereitstellen, einrichten,unterhalten, zurückbauen und
abfahren.
01.__. 1
Baustelleneinrichtung
1,00
psch
01.__. 2 Technische Bearbeitung Erstellung einer Statik und Werkplanung mit
Verlegeplänen und
Detailplänen für nachfolgende Arbeiten und Positionen
nach
den technischen und statischen Vorgaben, sowie
Fachregeln,
einschließlich Vorlage in prüfbarer Ausführung.
Als Grundlage für die vom AN zu liefernde technische
Bearbeitung werden die Bauantragsstatik sowie die
Pläne des
Architeketen zur Verfügung gestellt.
01.__. 2
Technische Bearbeitung
1,00
psch
02 Trapezbleche
02
Trapezbleche
02.__. 1 Personenauffangnetze Auffangnetzte zum Personenschutz nach DIN EN 1263,
DGUV-Regel 101-011 und Bau-Sicherheitsregeln ZH 1/560,
liefern, in bis 5,00 m Höhe montieren, für die
Leistungen
vorhalten und nach Montage der Trapezblechprofile
demontieren und abfahren.
02.__. 1
Personenauffangnetze
1.640,00
m²
02.__. 2 Stahltrapezblech 1,25 mm nach Statik Position 105 als Trapezprofile des
Typ Fischer 200/375 Positivlage, Materialstärke tN =
1,25 mm
verzinkt und farbbeschichte liefern, entladen, auf die
bauseits
erstellte Tragkonstruktion aus Holz auflegen und
fachgerecht
montieren.
02.__. 2
Stahltrapezblech 1,25 mm
1.640,00
m²
02.__. 3 Zulage Schubfeld Schubfeld gemäß statischer Erfordernis herstellen.
02.__. 3
Zulage Schubfeld
1,00
psch
02.__. 4 Biegesteifer Stoß gemäß statischer Erfordernis herstellen.
02.__. 4
Biegesteifer Stoß
90,00
m
02.__. 5 Randwinkel als L-Stahlprofil mit 400x40mm liefern und umlaufend an
aufgehender Attika montieren.
02.__. 5
Randwinkel
160,00
m
02.__. 6 Randversteifungsblech gemäß statischer Erfordernis
02.__. 6
Randversteifungsblech
160,00
m
02.__. 7 Ausschnitt DN 110 Ausschnitt in Trapezblechprofile für Fortluft der WC´s,
der Umkleide und der Entlüftung der Grundleitungen
einschließlich Verstärkungsbleche herstellen.
02.__. 7
Ausschnitt DN 110
5,00
St
02.__. 8 Ausschnitt DN 155 Ausschnitt in Trapezblechprofile für Fortluft des
Aktenraums
einschließlich Verstärkungsbleche herstellen.
02.__. 8
Ausschnitt DN 155
1,00
St
02.__. 9 Ausschnitt DN 255 Ausschnitt in Trapezblechprofile für Fortluft des
Backwarenraums und Leergutlager
einschließlich Verstärkungsbleche herstellen.
02.__. 9
Ausschnitt DN 255
2,00
St
02.__. 10 Ausschnitt DN 370 Ausschnitt in Trapezblechprofile für Fortluft und
Frischluft des
Lüftungsgerätes einschließlich Verstärkungsbleche
herstellen.
02.__. 10
Ausschnitt DN 370
2,00
St
02.__. 11 Ausschnitt Entrauchungskuppeln Ausschnitt in Trapezblechprofile mit 1500 x 1500 mm
einschließlich umlaufende Einfassprofile für die
Entrauchungskuppeln herstellen.
02.__. 11
Ausschnitt Entrauchungskuppeln
4,00
St
02.__. 12 Montage Dachdurchfürung Lüftung bauseits gelieferte Dachdurchfürung der Lüftung auf den
vorbeschriebenen Ausschnitt montieren.
02.__. 12
Montage Dachdurchfürung Lüftung
2,00
St
02.__. 13 Schwanenhals PV Zinkrohr DN 160 mit t = 0,7mm und 3 Stück 60°
Segmenten und
2 Stück Stopfen liefern und einschließlich
Verstärkungsblech
und sonstigen Formteilen montieren.
02.__. 13
Schwanenhals PV
1,00
St
02.__. 14 Schwanenhals Antenne wie in Vorposition beschrieben, jedoch mit DN 80 für
die
Antenne
02.__. 14
Schwanenhals Antenne
1,00
St
02.__. 15 Stundenlohnarbeiten Facharbeiter als Mittellohn Für erforderliche Arbeiten, die nicht im
Leistungsverzeichnis
erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
02.__. 15
Stundenlohnarbeiten Facharbeiter als Mittellohn
20,00
h