KG410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
AGK Berlin_Modernisierung und Sanierung Wohn- und Geschäftshaus am Kurfürstendamm 225–226
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Leistungsverzeichnis

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Beschreibung
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Gesamtbetrag netto EUR
Leistungsverzeichnis Leistungsverzeichnis KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Umbau und Sanierung des Gebäudes auf dem Grundstück Kurfürstendamm 225 und 226 10719 Berlin Projekt: Umbau und Sanierung des Wohn- und Geschäftshauses Kurfürstendamm 225 /226 in 10719 Berlin Bauherr / AG: AGK – Aachener Grundvermögen Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH Generalübernehmer Schwitzke Project GmbH Tussmannstrasse 70, D-40477 Duesseldorf Fachplanung TGA: DELTA-i Ingenieurgesellschaft mbH Sonnenallee 262 12057 Berlin
Leistungsverzeichnis
Modernisierung und Sanierung Wohn- und Geschäftshaus am Kurfürstendamm 225–226 in Berlin-Charlottenburg Modernisierung und Sanierung Wohn- und Geschäftshaus am Kurfürstendamm 225–226 in Berlin-Charlottenburg Projektnummer: 4240131 Allgemeine Projektvorbemerkungen Standort: Kurfürstendamm 225–226, 10719 Berlin Bauliche Maßnahme: Am Kurfürstendamm 225–226, 10719 Berlin wird ein denkmalgeschütztes Wohn- und Geschäftshaus mit einer Grundstücksfläche von ca. 2.400 m² und einer Raumfläche von rund 9.800 m² umfassend saniert und modernisiert. Bauherr: AACHENER GRUNDVERMÖGEN Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH GÜ: Schwitzke Project GmbH Bauzeit: Februar 2026 bis Mai 2027 (Februar 2026 bis Mai 2026 nur vorgezogener leichter Rückbau und Schadstoffsanierung) Kurzbaubeschreibung Gesamtbaumaßnahme und Kalkulationshinweise Baubeschreibung: Das Bauvorhaben umfasst die Modernisierung und Sanierung eines denkmalgeschützten Wohn- und Geschäftshauses am Kurfürstendamm 225–226 in Berlin-Charlottenburg. Die Liegenschaft hat eine Grundstücksfläche von ca. 2.400 m² und eine bestehende Raumfläche von rund 9.800 m². Das Gebäude besteht aus Vorder- und Hinterhäusern mit Untergeschoss, Erdgeschoss, vier Obergeschossen sowie einem nicht ausgebauten Dachgeschoss. Die Maßnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Denkmalschutzauflagen und der Bauordnung Berlin. Ziel der Sanierung ist die brandschutztechnische Ertüchtigung, die energetische Modernisierung (TGA wird komplett erneuert) sowie in Teilbereichen die Anpassung an aktuelle Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Nutzungseinheiten und zum Teil die Büroeinheiten werden neu strukturiert: Verkaufsflächen im Erdgeschoss werden zusammengelegt, eine Ladeneinheit wird zu Gastronomie umgenutzt, bestehende Gastronomieflächen werden funktional neu geordnet, und die Büroflächen in den Obergeschossen werden modernisiert. Das Dachgeschoss bleibt im Bestand und wird künftig als Technikfläche genutzt. Im Untergeschoss entstehen zentrale Technik-, Lager- und Müllräume. Baustelleneinrichtungsfläche: Vor dem Gebäude am Kurfürstendamm und Joachimsthaler-Platz (Hausnummer 225 + 226) wird eine BE-Fläche eingerichtet. Im vorgezogenen Ausbau erfolgt die Einrichtung ab Februar 2026 vor dem Gebäudeteil 226 (Joachimsthaler-Platz) und ab Mai 2026 vor dem gesamten Gebäude. Aufgrund der innerstädtischen Lage sind die Platzverhältnisse eingeschränkt. Lagerflächen stehen nur begrenzt zur Verfügung und werden durch die Bauleitung koordiniert. Sämtliche Lagerung innerhalb der BE-Fläche hat möglichst auf Europaletten zu erfolgen, um eine flexible Nutzung der Flächen zu gewährleisten. Die BE-Fläche wird gemäß den mit dem AG abgestimmten BE-Plänen festgelegt und ist verbindliche Grundlage für alle Anliefer-, Lager- und Logistikprozesse der Nachunternehmer. Eigenständige Änderungen, Erweiterungen oder Belegungen sind nicht zulässig und bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Freigabe der Bauleitung. Parkmöglichkeiten sind im direkten Umfeld der Baustelle sehr begrenzt; das Parken mit privaten PKW auf dem Baustellengelände ist nicht zulässig. Für Lieferfahrzeuge stehen nur temporär eingeschränkte Flächen innerhalb der BE zur Verfügung, die vorab mit der Bauleitung abzustimmen sind. Sollten zusätzliche Stell- oder Rangierflächen im öffentlichen Raum erforderlich sein, sind diese vom AN eigenständig zu organisieren, einschließlich der rechtzeitigen Einholung aller erforderlichen Genehmigungen sowie der vollständigen Übernahme aller entstehenden Gebühren. Die Verantwortung für Verkehrssicherung und Beschilderung liegt beim AN. Für Anlieferungen gelten verbindliche, mit der Bauleitung abzustimmende Zeitfenster. Unangekündigte, verspätete oder unkoordinierte Anlieferungen können aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen zurückgewiesen werden. Eventuelle Wartezeiten berechtigen den AN nicht zu Mehrkostenforderungen. Der Auftragnehmer hat die projektspezifischen örtlichen Gegebenheiten gemäß Baustelleneinrichtungsplan (BE-Plan) zu beachten. Hierzu zählen u. a. die logistischen Abläufe, begrenzten Lagerflächen sowie die innerstädtische Verkehrsführung. Diese Rahmenbedingungen sind bei der organisatorischen Planung der Leistungen des Auftragnehmers zu berücksichtigen. Auf dem gesamten Baugelände sowie am Bauzaun ist das Anbringen von Firmenwerbung nicht erlaubt, es sei denn, der AG hat diese ausdrücklich auf schriftlichen Antrag des AN genehmigt. Die Baustelleneinrichtung des AN (z. B. Container, Geräte, Gerüste, Lagerbereiche) ist vor Aufbau oder Anlieferung mit der Bauleitung abzustimmen und erfordert deren Freigabe. Eine eigenständige Platzierung ohne Freigabe ist ausgeschlossen. Als Grundlage dienen die BE-Pläne. Für die zentrale Baustelleneinrichtung wie Baustellen-WCs, Aufenthaltsraum, Baulogistik, Baustrom und -Wasser sowie Bauwesenversicherung wird eine Bauumlage von 1,8 % bei Teil- und Schlussrechnung in Abzug gebracht. Die Bauumlage dient der anteiligen Finanzierung der zentral vorgehaltenen Einrichtungen und Leistungen des GÜ. Sie wird prozentual auf die abrechenbare Vergütung des AN angewendet. Allgemeine Baustellen Hinweise Der Auftragnehmer hat für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle zu sorgen; er ist verpflichtet, anfallenden Bauschutt, Verpackungsmaterial und sonstige Abfälle auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung zu entsorgen. Container auf der Baustelleneinrichtungsfläche werden vom Auftraggeber hierfür nicht zur Verfügung gestellt. Die Entsorgung hat gemäß den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und den einschlägigen Vorschriften zu erfolgen. Rauch- und Staubbelästigungen sind zu vermeiden, offenes Feuer ist untersagt. Schweiß- und Flexarbeiten dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung durchgeführt werden. Hierbei sind alle notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (z. B. Abschottungen, Funkenflugschutz) vom Auftragnehmer zu stellen und die Vorgaben des Brandschutzkonzepts sind strikt einzuhalten. Die Feuerschutzmaßnahmen während der Bauzeit richten sich nach den Auflagen der zuständigen Behörden, Brandschutzsachverständigen und des SiGeKo. Feuerlöscher sind bei Arbeiten mit leicht entflammbaren Stoffen bereitzuhalten. Gefährliche Stoffe wie Farben, Lösemittel oder Kartuschen dürfen nur in abgestimmten, gesicherten Bereichen gelagert werden; hierfür ist eine gesonderte Freigabe der Bauleitung erforderlich. Der Auftragnehmer hat den Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) sowie der Bauleitung uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Brandschutz, zur Baustellenordnung und zur Koordination der Gewerke. Der Zugriff auf die Baustelle erfolgt ausschließlich über die definierten Zugangssysteme; ein Drehkreuz mit Zugangskontrolle wird eingerichtet. Der Auftragnehmer hat ein vollständiges Mitarbeiterverzeichnis inkl. Nachunternehmer vorzulegen. Zuwiderhandlungen können zu sofortigen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers führen; hieraus entstehende Verzögerungen gelten nicht als Behinderung. Die Arbeiten sind möglichst lärm- und erschütterungsarm auszuführen. Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen sie nur werktags zwischen 07:00 und 20:00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte gemäß AVV-Baulärm sind einzuhalten. Für die Baustellenversorgung stellt der Auftraggeber Wasseranschlüsse und Baustromverteiler bereit; die Lage der Übergabepunkte ergibt sich aus dem Baustelleneinrichtungsplan (BE-Plan) und den Baustrom-Geschoßplänen. Herstellung, Erweiterung, Instandhaltung und Rückbau der eigenen Leitungswege von den Übergabepunkten bis zur Verbrauchsstelle erfolgen auf Kosten des Auftragnehmers. Eine Grundbeleuchtung in den Verkehrswegen wird durch den Auftraggeber gestellt, die ausreichende und arbeitsschutzkonforme Ausleuchtung der jeweiligen Arbeitsbereiche liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers. Das übergeordnete Baustelleneinrichtungs- und Logistikkonzept ist dem BE-Plan zu entnehmen, der Bestandteil der Vertragsunterlagen ist. Die Verkehrsführung zur Baustelle, die Zufahrtsregelung, Ladezonen sowie etwaige Gewichts- oder Einfahrtsbeschränkungen sind strikt gemäß BE-Plan und den Vorgaben der Bauleitung einzuhalten. Besondere Transportbewegungen sind vorab anzumelden. An- und Abfahrten der Gewerke erfolgen ausschließlich in den mit der Bauleitung abgestimmten Zeitfenstern. Materialien und Bauteile sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich gegen Witterungseinflüsse sowie Diebstahl zu schützen; eine Haftung des Auftraggebers hierfür ist ausgeschlossen. Der Schutz flankierender Bauteile sowie aller bereits ausgeführten Leistungen anderer Gewerke ist durch den Auftragnehmer sicherzustellen. Es sind ausschließlich zugelassene Materialien gemäß Leistungsbeschreibung zu verwenden. Bei Einsatz von Alternativprodukten ist die Gleichwertigkeit vor Auftragsvergabe nachzuweisen und eine schriftliche Freigabe einzuholen. Der Auftragnehmer hat eine nachhaltige Bauweise sicherzustellen und einen umsichtigen Umgang mit Ressourcen zu gewährleisten; Verpackungsreduzierung, Mehrwegverpackungen und eine umweltverträgliche Baustellenlogistik sind zu berücksichtigen Alle Maße sind vor Ausführung durch den Auftragnehmer zu prüfen. Abweichungen sind der Bauleitung rechtzeitig mitzuteilen. Unterlassene Prüfungen oder verspätet angezeigte Abweichungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die Ausführungsfristen ergeben sich aus dem Bauzeitenplan. Der Auftragnehmer erstellt einen gewerkspezifischen Detailablaufplan zur Koordination und Abstimmung mit der Bauleitung. Für die Ausführung gelten die anerkannten Regeln der Technik sowie alle einschlägigen Normen und Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung. Die Baustellen- und Vertragssprache ist Deutsch; eine dauerhaft anwesende, weisungsbefugte deutschsprachige Aufsichtsperson des Auftragnehmers ist während der gesamten Bauzeit sicherzustellen. Für die Kommunikation auf der Baustelle werden digitale Werkzeuge (z. B. Capmo) eingesetzt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese zu nutzen und die hierin geforderten Dokumentationen vollständig zu führen. Die allgemeine Baustellensicherung wird durch ein übergeordnetes Sicherheitskonzept gewährleistet; der Einsatz eines externen Sicherheitsdienstes (z.B. BauWatch) ist geplant. Der Auftragnehmer hat dessen Vorgaben einzuhalten und entsprechende Zutrittsregelungen zu beachten.
Modernisierung und Sanierung Wohn- und Geschäftshaus am Kurfürstendamm 225–226 in Berlin-Charlottenburg
Zeichnungen als Anlage zum Leistungsverzeichnis Zeichnungen als Anlage zum Leistungsverzeichnis Der aktuelle Zeichnungsstand ist kann beim AG abgefragt und zur Verfügung gestellt werden.
Zeichnungen als Anlage zum Leistungsverzeichnis
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) Nach Auftragserteilung sind folgende Unterlagen bei der zuständigen Fachbauleitung einzureichen: -   Teilnahmeliste mit Unterschriften bzgl. Baustellenbelehrung -   Kopie aller Sozialversicherungsausweise -   Eigenerklärung zur Bekämpfung von Schwarzarbeit (SchwarzArbG) Transport, Baustelleneinrichtung und Materiallagerung Der Materialtransport zur Einbausstelle sowie die Lagerung von Materialien ist Sache des Auftragnehmers (AN). Bei dem Transport der anzuliefernden Teile muss auf den Bodenbelag, mit ggf. erforderlichen Schutzmaßnahmen, Rücksicht genommen werden. Hilfsmittel stehen für die Materialeinbringung nicht zur Verfügung. Es sind nur bestimmte Lagerflächen zeitlich begrenzt zulässig, sowie montageabhängig und mit der Bauleitung abzustimmen. Die Größe der zu liefernden Einzelteile ist den vorhandenen Transportwegen anzupassen. Sämtliche Transportkosten fallen zu Lasten des AN an. Die Lagerplätze sind deutlich, mit erforderlichen ggf. Schutzmaßnahmen, mit Firmenname / Ansprechpartner / Tel.-Nr.  zu kennzeichnen und regelmäßig zu reinigen. Die hat mindestens zum Ende des Arbeitstages zu geschehen. Werden Materialien von Lieferanten des AN direkt auf die Baustelle geliefert, so ist dafür Sorge zu tragen, dass ein Vertreter des AN die Ware in Empfang nimmt. Der AG oder die Fachbauauleitung verweigern prinzipiell die Annahme. Materialqualität Der AN verpflichtet sich nur neue, unbeschädigte und gereinigte Materialien Bauteile und Armaturen zu verwenden. Die eingesetzten Fabrikate sollten zum Zeitpunkt des Einbaus, aktuell erhältliche und in Produktion befindliche Serien umfassen. Verhalten und Sicherheit auf der Baustelle Die Unfallverhütungsvorschriften sind unbedingt einzuhalten, insbesondere beim Benutzen von Leitern und Gerüsten. Alle Unfälle, die sich mittelbar oder unmittelbar auf der Baustelle ereignen, sind sofort der örtlichen Projektleitung/SiGeKo anzuzeigen. Der AG und dessen Projektleitung können für Unfälle nicht haftbar gemacht werden. Der AN übernimmt die volle Haftung für alle durch ihn oder seine Beauftragten verursachten Schäden und stellt die Projektleitung hiervon frei. Die Baustellenordnung wird zu Montagebeginn vom AG an den AN übergeben und ist uneingeschränkt einzuhalten. Auf der gesamten Baustelle gilt Helmpflicht. Nach wiederholten Ermahnungen behält sich der AG / BL  vor, die Monteure des AN von der Baustelle zu verweisen. Baubegegleitende Unterlagen Der Bauleitung sind wöchentlich, unaufgefordert folgende Unterlagen vorzulegen: -   Wochenvorausschau der Arbeiten für die kommende Kalenderwoche     mit Benennung der auf der Baustelle befindlichen Personen und Firmenfahrzeuge (Kennzeichen)      einschließlich Nachunternehmer -   Bautageberichte jeweils zu Wochenbeginn, während der gesamten Bauzeit -   Schweisserlaubnisscheine bei Bedarf -   Arbeits- und Feuererlaubnisscheine bei Bedarf (nach Übernahme Betreiber) Baureinigung / Abfälle / Entsorgung Die Beseitigung aller anfallenden Abfälle ist täglich durchzuführen. Die Beseitigung ist Aufgabe des AN. Die Vorschriften und die Gesetze für die Abfallbeseitigung sowie die Vorschriften der Betreiber von Deponien und Recyclingunternehmen sind einzuhalten. Kommt der AN der Verpflichtung zur täglichen Baureinigung nicht nach, ist die Bauleitung berechtigt, nach einmaliger, vergeblicher, mündlicher Mahnung einen Dritten auf Kosten des AN mit der Reinigung zu beauftragen. Die Abfallbeseitigungspflicht jedes einzelnen AN wird davon nicht berührt. Die bei der Installation anfallenden Verpackungs- und Verarbeitungsrückstände sind vom Verursacher zu entsorgen. Die Vorschriften zur Abfallentsorgung sind einzuhalten. Verunreinigungen sind nach jedem Arbeitsgang sofort zu beseitigen. Das Verbreiten von Staub, Spänen und sonstigen Materialien ist in geeigneter Weise zu verhindern. Staubsauger sind vorzuhalten und einzusetzen. Auf besondere Reinigung (Reinraumbedingungen) kann verzichtet werden. Bei der Montage ist jedoch auf Sauberkeit entsprechend der zukünftigen Raumnutzung besonders zu achten. Verwendung gefährlicher Stoffe Es ist erklärtes Ziel des AG, keine Stoffe zu verwenden, deren Inhalt ganz oder teilweise als gefährliche Stoffe in der Gefahrstoffverordnung (Bundesgesetzblatt neueste Fassung) aufgeführt sind. Für den Umgang mit gefährlichen Stoffen hat der AN selbst für geeignete Schutzausrüstung zu sorgen und ist für die Gesundheit seiner Mitarbeiter verantwortlich. Gerüste Jeder AN hat die für das Erbringen seiner Leistungen die erforderlichen Gerüste die gesamte Bauzeit vorzuhalten. Gerüste, Hebebühnen mit einer Arbeitshöhe über 2,0 m, sind als  besondere Leistung pauschal im Leistungsverzeichnis ausgewiesen. Auf die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsvorschriften ist zu achten. Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtungen weiterer AN ist auf eigenes Risiko und eigene Kosten zu vereinbaren. Kalkulationshinweis zum Positionszusatz "Montieren" Alle für die Montage der Installationen (Leitungen, Leitungszubehör, Geräte der einzelnen Haustechnischen Gewerke) erforderlichen Bohrungen, Befestigungselemente sowie Hilfs-  und Betriebsmittel sind in die Einheitspreise der einzelnen Positionen mit einzukalkulieren. Für die Montage von Stahl - Sonderkonstruktionen erforderliche Bohr-, Stemm- und Fräsarbeiten sind im LV als separate Position ausgewiesen. Angebotsinhalte Grundsätzlich sind alle Leistungen, die zur Erbringung einer abnahmereifen Gesamtleistung notwendig sind, vom Auftragnehmer aus den beiliegenden Unterlagen zu entnehmen und in die ausgeschriebenen Mengen mit einzukalkulieren. Eine Ortsbesichtigung ist seitens des AG kann erfolgen, im Zusammenhang mit der Ausführung im Bestand wird diese empfohlen. Die Unterlagen, die der AN vom AG erhält, werden ausschließlich in digitaler Form zur Verfügung gestellt, sodass sich der AN, die für seine Belange erforderliche Anzahl als Planpausen selbst erstellen oder erstellen lassen kann. Dies ist mit den Angebotspreisen abgegolten. Grundsätzlich übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung der Vollständigkeit seines Angebots, d.h. Leistungen, die sich aus den Unterlagen ergeben, sind in die Mengen einzukalkulieren, auch wenn sie nicht ausdrücklich beschrieben oder als Einzelposition erfasst sind. Dies betrifft auch evtl. Erschwerniszulagen. Auf Verlangen sind dem Auftraggeber die angebotenen Positionen in Einzelleistungen mit Mengen und Einheitspreisen gemäß einer Urkalkulation aufzuschlüsseln. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, Europäische Technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz "oder gleichwertig", immer gleichwertige technische Spezifikationen vorausgesetzt. Der Bieter ist verpflichtet, das vorliegende Leistungsverzeichnis einschließlich der dazugehörigen allgemeinen Vorbestimmungen auf Vollständigkeit in Bezug auf die Textierung bzw. auf Mehrfachforderungen hin zu überprüfen. Auftretende Unklarheiten sind vor Angebotsabgabe (spätestens jedoch 5 Tage vor dem Abgabetermin) abzuklären. Spätere Reklamationen in Bezug auf angebliche Textunklarheiten werden nicht anerkannt. 2.10 Baustellenbedingungen / Arbeiten im Bestand Die Leistungen erfolgen überwiegend im Bestand, teilweise unter beengten Verhältnissen und in statisch sensiblen Bauzuständen. Der AN hat sämtliche Bauphasen, Montagezustände, Abstütz  und Sicherungsmaßnahmen in seine Leistung einzukalkulieren. Temporäre Maßnahmen wie Notabstützungen, Montageabstützungen, Sicherungen, Hilfskonstruktionen und Schutzmaßnahmen sind Bestandteil der Leistung, auch wenn diese nicht gesondert ausgeschrieben sind. Bestandsbauteile, angrenzende Konstruktionen sowie vorhandene Ausbau  und TGA Bauteile sind während sämtlicher Arbeiten fachgerecht zu schützen. Beschädigungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Das Vertragssoll dieser Leistungsbeschreibung ist eine komplette, voll funktionstüchtige und abnahmereife Leistung. Damit sind auch alle zu den beschriebenen Funktionen notwendigen Leistungen Vertragssoll, auch wenn diese Leistungen nicht einzeln im Vertragswerk beschrieben bzw. dargestellt sind. Vertragssoll sind demzufolge auch alle Massenmehrungen von den Ausführungszeichnungen zur Werk- und Montageplanung wie z. B. Höhensprünge, Anpassungen an den statisch notwendigen Rohbau, wie für Unterzüge u.ä., Massenmehrungen durch das Ausweichen der Gewerke untereinander usw. Technische Vorschriften Dieser Leistungsbeschreibung liegt die VOB mit ihren Teilen A, "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen", Teil B "DIN 1961 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" und C "DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" zugrunde. Ergänzend gelten die "allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (aaRdT)", die für die Ausführung der Leistungen geltenden DIN-Normen, Richtlinien und sonstige technischen und gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung. Insbesondere folgende technische Vorschriften sind zu beachten: generelle Gültigkeit haben: die zum Vertragsabschluss gültige Fassung der VOB die Bauordnung Mecklenburg Vorpommern Wasserhaushaltsgesetz, sowie zugehörige Normen und Richtlinien Verordnung über gefährliche Stoffe (GefahrstoffV) die einschlägigen Normen (z. B. DIN, DIN EN, EN u. a.) in den jeweils gültigen Fassungen -die einschlägigen VDI-Richtlinien in den jeweils gültigen Fassungen die einschlägigen VDE-Vorschriften und DIN VDE in den jeweils gültigen Fassungen die einschlägigen DVGW und ATV-Regelwerke in den jeweils gültigen Fassungen Trinkwasserverordnung Technische Regeln (wie z.B. TRD, TRB, TRbF, TRF, TRGI, TRWI) Verordnungen wie z.B. (HeizAnlV, DampfkV, VBF, DruckbehV, FeuV, EnEV, FeuerAnlVBE, BImSchV etc.) Vorgaben des AG zur Gebäudeautomation die Unfallverhütungsvorschriften die einschlägigen Orts-, Gewerbe-, Feuer- und verkehrspolizeilichen Vorschriften, sowie alle sonstigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen Weiterhin sind bei der Planung und Erstellung der Anlagen sind die derzeit gültigen Normen, Richtlinien und Vorschriften einschließlich der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie der Stand der Technik zu berücksichtigen: DIN EN10217 nahtlose und geschweißte Stahlrohre DIN 2402 Rohrleitungen DIN 2403 Kennzeichnung von Rohrleitungen DIN 2410 Rohre DIN 2440 mittelschwere Stahlrohre, Gewinde DIN 2441 schwere Stahlrohre, Gewinde DIN 2448 nahtlose Stahlrohre DIN 2458 geschweißte Stahlrohre DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau DIN 4109 Schallschutz im Hochbau DIN 4700 Grundlagen der Heizungstechnik DIN EN 12831 Heizlastberechnung DIN 4703 Wärmeleistung von Raumheizkörpern DIN 4704 Prüfung von Raumheizkörpern DIN 4713 verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung DIN 4714 Aufbau der Heiz- und Warmwasserkostenverteiler DIN 4722 Stahlradiatoren DIN 4751 sicherheitstechnische Ausrüstung DIN 4806 Ausdehnungsgefäße DIN 8560 Prüfung von Stahlschweißern DIN 8563 Sicherung der Güte von Schweißarbeiten Trinkwasserverordnung DIN EN 752 DIN EN 806 DIN EN 1717 DIN 1986-3/-30/100 DIN 1988 DIN 1989 DIN 2000 DIN2001 DIN 2403 DIN 4109 DIN 4753 DIN 4807 DIN EN 10255 Gewinderohre EN 10395 Präzisionsstahlrohre DIN 17100 Allgemeine Baustähle, Gütevorschriften DIN 17400 Nichtrostende Stähle, Gütevorschriften DIN 24260 Kreiselpumpen DIN 32729 energiesparende Maßnahmen für Regelung DIN 50049 Bescheinigung von Werkstoffprüfungen DIN 55928 Schutzanstrich von Stahlbauwerken DIN EN 378 Kälteanlagen und Wärmepumpen Sicherheitstechnische und umweltrelvante Anforderungen; Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung DIN EN 15834 Kälteanlagen und Wärmepumpen - Qualifizierung der Dichtheit der Bauteile und Verbindungen ATV Allgemeine techn. Vorschriften EnEV Energieeinsparverordnung RLB – Muster für Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen Verordnung über Arbeitsstätten LAR Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen TA-Lärm Technische Anleitung gegen Lärm UVV Unfall- Verhütungs- Vorschriften insbesondere VBG 1 VDE Vorschriften des Vereins Deutscher Elektroingenieure VDI 2058 Vorschriften der Beurteilung von Arbeitslärm VDMA Einheitsblätter und folgenden Sonderauflagen: Allgemeine Verwaltungsvorschriften (u. a. TA-Luft, TA-Lärm) Unfallverhütungsvorschriften des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaft Richtlinien und Vorschriften vom Verband der Sachversicherer Druckbehälterverordnung Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) AGFW-Richtlinien Gewerbeordnung Arbeitsstättenrichtlinien Verlegerichtlinien und Einbauanleitungen der Hersteller Allgemeine Hinweise zur Ausführung der Bauleistungen Wand- und Deckendurchführungen, Körperschallentkopplung, Dämmungen Zusätzliche Durchbrüche zur Schlitz- und Durchbruchsplanung sind vom Auftragnehmer anzuzeichnen und als Deckblatt zur statischen Überprüfung, bei der Fachbauleitung einzureichen. Die Ausführung wird danach von der Bauleitung veranlasst. Bohrungen durch Decken, Wände und Fußböden dürfen nur nach vorheriger Absprache und mit Genehmigung durch die Bauleitung ausgeführt werden. Stemmarbeiten sind nur in Absprache mit der Bauleitung zulässig. Es sind entsprechende Staubschutzmaßnahmen zu treffen. Brandwand- bzw. Brandschutzdecken durchführende Rohrleitungen sind mit entsprechenden Brandschutzdurchführungen, ggf. entsprechend der gültigen Prüfvorschriften, zu installieren. Isolierungen in Wanddurchführungen sind entsprechend den technischen Anforderungen durchzuführen Durchführungen sind mit geeigneten Maßnahmen, z.B. Regenabweiser, wetterfest zu verschließen. Falze und Übergänge an Dachaufbauten (Hauben, Bögen) sind fachgerecht mit UV- beständigen Dichtband zu verkleben. Alle Kanäle bzw. Rohrleitungen sind in Dach- und Wanddurchführungen und 1m davor dampfdiffusionsdicht zu isolieren. Alle statisch relevanten Angaben sind im Zuge der Montageplanung mit dem Hochbau zu verifizieren. Alle Leitungen sind körperschallentkoppelt durch Wände und Decken zu führen und zu befestigen. Für alle Bauteile von denen Körperschallemissionen ausgehen, wie Geräte, Ventilatoren, usw., sind Maßnahmen- zur Schall und Schwingungsentkopplung (Schwingungsdämpfer, Dämmmatten) zu treffen. Qualitätsanforderungen, Korrosionsschutz Die Verschmutzung von Geräten und Materialien ist zu verhindern. Während der Bauzeit sind alle Bauteile, Anlagenteile wirksam zu schützen. Rohre und Kanäle sind gegen Verschmutzung durch Folie zu sichern. Vor Inbetriebnahme der Anlage sind alle Anlagenteile gründlich zu reinigen und zu spülen. An die eingesetzten Versorgungsmedien werden hohe Qualitätsanforderungen gestellt. Bei der Auswahl der Fügeverfahren sowie der Bestellung sind diese erhöhten Bedingungen zu berücksichtigen. Die Rohre und Formteile sollten aus einer Charge stammen und verpackt auf die Baustelle geliefert werden. Anforderungen zum Korrosionsschutz Bauteile die der Witterung ausgesetzt sind, müssen wetterfest ausgeführt werden. D.h., die Bauteile werden mit feuerverzinkter, pulverbeschichteter Oberfläche, bzw. komplett aus nicht korrodierendem Material, geliefert. Gedämmte Leitungen, die der Witterung ausgesetzt sind werden wetterfest ummantelt (verzinkt, Aluminiumblech). Die Schnittkanten, Stöße o. ä. werden wetterfest hergestellt. Außengeräte erhalten Traufkanten o. ä. Wetterschutz. Sämtliche Bauteile bei denen die Gefahr der Bildung von Tauwasser besteht sind mit einer geeigneten Dämmung zu versehen. Sollten einzelne Bauteile unter Aufwendung angemessener technischer Mittel nicht gedämmt werden können, ist dies dem AG anzuzeigen. Entsprechend dem Stand der Technik sind grundsätzlich Bauteile einzusetzen, bei denen aufgrund ihrer Konstruktion die Entstehung von Tauwasser gänzlich oder weitestgehend ausgeschlossen ist. Besonders gilt das für Pumpen, Armaturen, tauwassergefährdete Rohrleitungen usw. In später nicht mehr zugänglichen Bereichen, wie in Schächten und in Wänden, sind nicht bzw., schwer korrodierende Materialien, wie Edelstahl, Kunststoff oder Kupfer einzusetzen. Das Ansammeln von Feuchtigkeit in Geräten und Kanälen ist zu verhindern, ggf. sind Entwässerungsmöglichkeiten vorzusehen. Bauteile mit einer Korrosionsschutzschicht in Aufenthalts- und Verkehrsbereichen erhalten eine zusätzliche Verkleidung gegen mechanische Beschädigung. Schnittstellen, Inbetriebnahme Dimensionen und Kapazitäten Dimensionen sind entsprechend der vorliegenden Unterlagen zu wählen. Abweichungen sind zulässig, wenn nach vorheriger Mitteilung an das Planungsbüro durch die Änderungen wesentliche Verbesserungen erzielt werden oder ohne die Änderungen kein einwandfreier Betrieb möglich ist. Antriebe und Förderaggregate Förderaggregate und Antriebe wie z. B. von Ventilatoren, Pumpen usw., sind so auszulegen, dass der endgültige Arbeitspunkt auf der Betriebskennlinie folgende Mindestanforderungen erfüllt: - die sichere Funktion muss in allen Betriebsfällen gesichert sein - für den Auslegungsfall muss der Betriebspunkt sicher im Bereich eines guten Wirkungsgrades liegen - für alle Betriebsfälle muss der Arbeitspunkt im sicheren Bereich der Anlagenkennlinie liegen Dies gilt insbesondere bei Alternativ- und Nebenangeboten. Für Aggregate und Bauteile, die einer Beschädigungsgefahr ausgesetzt sind bzw. von denen bei eine Gefahr ausgehen kann, sind das Errichten von Sperrbereichen und Errichten von Anfahr-/Aufprallschutzvorrichtungen in die Einheitspreis einzukalkulieren. Strömungsgeschwindigkeiten und Widerstände Bei der Auslegung von Netzen sind, wenn in der Leistungsbeschreibung keine anderen Angaben enthalten sind, entsprechend den allgemeinen Regelwerken für Strömungsgeschwindigkeiten und Widerstände mittlere Werte zu Grunde zu legen. Die in der Leistungsbeschreibung und den Plänen enthaltenen Abmessungen, Kapazitäten sind Mindestwerte und dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis der AG-Seite nicht verringert werden. Schnittstellen Gewerke Alle Gewerke übergreifenden Bauleistungen sind letztgültig zwischen den AN abzustimmen zu koordinieren. Alle Parameter, Abmessungen, Anschlusswerte sind im Rahmen der Erstellung der Montageplanung den entsprechenden Gewerken zur Verfügung zu stellen. Abstimmung mit und Schnittstellen zu anderen Gewerken Für Leistungen die der Auftragnehmer an der Schnittstelle zu anderen Gewerken ausführt, hat er sich bei diesen die notwendigen Informationen/Unterlagen zu beschaffen. Für Leistungen anderer Gewerke, die zur Erfüllung der vom Auftragnehmer vertraglich zugesicherten Funktion und Eigenschaft notwendig sind, hat der AN die dafür erforderlichen Unterlagen und Angaben rechtzeitig beizustellen und die Ausführung mit den Auftragnehmern der betreffenden Gewerke abzustimmen. Die Abstimmungsergebnisse und die gegenseitigen Festlegungen sind zu dokumentieren und dem Fachplaner vorzulegen. Für den Diebstahlschutz auf dem Baustellengelände ist der Auftragnehmer zuständig. Potentialausgleich Der Auftragnehmer hat die Prüfpflicht über alle notwendigen, auch vom Gewerk Elektro ausgeführten Erdungsarbeiten und Kabelzugarbeiten, welche bis zur bauseitigen Potentialausgleichsschiene bzw. zum bauseitigen Schaltschrank zu führen sind. Kennzeichnung Bezeichnungsschilder, Farbkennzeichnungen sind einheitlich für alle Gewerke vorgeschrieben. Der Beschriftungstext ist vor Bestellung mit der Bauleitung festzulegen. Die Grundfarbe der Beschilderung ist nach den Gewerken zu unterscheiden. Besondere Kennzeichnungsvorschriften des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Prüfprotokolle Alle Prüfergebnisse sind zu protokollieren und der Bauüberwachung vorzulegen. Allgemeine Hinweise zur Abnahme und Übergabe Inbetriebnahme und Prüfung der Hardware Eine systemweite Prüfung aller Schaltfunktionen und deren Dokumentation sind unbedingt erforderlich. Eine stichprobenweise Inbetriebnahme ist unzulässig. Alle Geräte und Einbauteile sind in Abstimmung mit den übrigen Gewerken auf Funktion und Ihre richtige Platzierung zu überprüfen. Mit der Inbetriebnahme sind Sollwertprotokolle mit den Anlageneinstellungen anzufertigen. Die Einstell- und Regelorgane sind vor Ort mit dauerhafter Kennzeichnung/Beschilderung der Einstellwerte zu versehen. Die Messstellenbeschilderungen sind anzubringen. Die erfolgreiche Inbetriebnahme ist durch die Erstellung von Inbetriebnahme- und Einmessprotokolle zu dokumentieren und der Fachbauleitung vorzulegen. Voraussetzung für die Abnahme Dieses Kapitel gilt auch für Fremdprüfungen durch Dritte. Drei Wochen vor der Schlussabnahme sind die Bestandsunterlagen, einschließlich der Bestandszeichnungen, wie im Leistungsverzeichnis beschrieben, vollständig zur Prüfung vorzulegen. Die Abnahmen erstrecken sich ergänzend zu den gültigen DIN-Normen auf folgende Punkte: - Vollständigkeit und Richtigkeit - Funktion - Reinheit - Dichtheit - Drucksicherheit - Kennzeichnung - Dokumentation - Bedienvorschriften - Service- und Wartungsvorschriften Nicht vorliegende bzw. unvollständige Bestandsunterlagen, Prüfzeugnisse u. ä. bewirken den Abbruch der Endabnahme. Die Dokumentationen sind wie im Leistungsverzeichnis beschrieben (Form und Anzahl) bereitzustellen. Vor Abnahme muss ein ausreichender Probebetrieb (5 Arbeitstage) durch den Auftragnehmer unter Betriebsbedingungen erfolgt sein. Vor Abnahme muss die Einweisung des Bedienungs- und Wartungspersonals erfolgt sein. Die Einweisung kann im Zuge der Inbetriebnahme und des Probebetriebes erfolgen. Hierüber ist eine schriftliche Bestätigung des Eingewiesenen vorzulegen. Liegt diese Bestätigung zur Abnahme nicht vor, so hat dies den Abbruch der Abnahme zur Folge. Der Auftragnehmer hat eine funktionsgeprüfte, betriebssichere Gesamtanlage vorzuführen und zu übergeben. Es erfolgen förmliche Abnahmen gemäß VOB. Die Kosten der Abnahme für die Sachverständigen und Behörden trägt, wenn im Leistungsverzeichnis nicht anders ausgeschrieben, der AG. Die Kosten für Mitwirkung und Vorbereitung von Sachverständigen- und behördlichen Abnahmen sind vom AN einzukalkulieren. Unterlagen, welche vom AN für behördliche und baurechtliche Abnahmen ohnehin bereitzustellen sind, können auf Anforderung durch die Projektleitung separat und vorab angefordert werden. Durch Verschulden des AN, ggf. erforderlich werdende weitere Nachprüfungen, und dadurch dem AG oder Dritten entstehende Kosten gehen zu Lasten des AN. SchaIIschutz Alle Befestigungen werden der DIN 4109 entsprechend realisiert. Alle Rohrbefestigungen in Montagetechnik, aus verzinktem Material, mit Gummieinlagen. Alle Festpunkte mit Gummi-MetalIdämpfern für entsprechende Dehnungskräfte, welche vom AN zu berechnen sind, bei Notwendigkeit werden Gummi-Metall-Schwingungsdämpfer eingesetzt. Unisolierte Rohrleitungen dürfen nicht mit Beton, Mauerwerk, Putz oder ähnlichen Materialien in Verbindung stehen. Alle Rohrleitungen werden schallentkoppelt und wenn erforderlich, schallgedämmt nach den Mindestanforderungen der DIN 4109 befestigt. Brandschutz Für Brandabschottungen sind nur zugelassene Systeme mit Prüfzeugnis einzusetzen, entsprechend Vorgaben des Brandschutzgutachtens. Sämtliche Durchführungen durch Wände und Decken mit brandschutztechnischen Anforderungen sind entsprechend den Vorgaben der MLüAR02/2021 und MLAR 4/2021 gegen die Übertragung von Feuer und Rauch zu dämmen. Befestigungen über Flucht- und Rettungswegen erfolgen als geprüfte Befestigung im vorbeugenden Brandschutz mit bauaufsichtlicher Zulassung. Alle Rohrleitungsdurchführungen werden durch Brandschutzmanschetten oder Steinwollschalen gemäß den techn. Regeln vom Bauwerk getrennt und nach brandschutztechnischen Erfordernissen realisiert. Die erforderlichen Dämmschichtdicken werden entsprechen des GEG/ENEV vorgesehen. Alle Heizungsleitungen aus Stahlrohr nach DIN EN 10220 in den Zentralen werden zusätzlich mit einer PVC-Ummantelung ausgestattet. Baustatische Anforderungen Der AN hat die im Rahmen der Tragwerksplanung definierten Lasten und die sich daraus ergebenden baustatischen Anforderungen an seine Leistung zu berücksichtigen. Lastverteilungskonstruktionen und Hilfskonstruktionen zum Einbringen schwerer Anlagen sind mit zu berücksichtigen. Überprüfung der Maße am Bau Sämtliche Maße sind eigenverantwortlich durch den AN am Bau zu überprüfen. Der AN legt alle benötigten Meterrisse selbständig an und informiert die Bauleitung bei unzulässigen Toleranzen. Alle angegebenen Dimensionen sind vom Bieter eigenverantwortlich zu prüfen. Falls erforderlich, sind stärkere Ausführungen einzukalkulieren. Alle nicht angegebenen Dimensionen sind vom AN zu bemessen. Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u. ä. beim AG und bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern anhand der ausliegenden Bestandspläne und den dazu ergangenen Anweisungen zu unterrichten. Vom AN gelieferte Stoffe und Materialien Zur Ausführung dürfen nur Bauprodukte kommen, die nach dem Bauprodukt-Gesetz zugelassen sind bzw. eine bauaufsichtliche Zulassung haben. Die Zulassungen nach dem Bauproduktgesetz (Übereinstimmungsnachweis), die Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (AbP) bzw. die Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (AbZ) sind der Bauüberwachung des AG bei Ausführungsbeginn zu übergeben. Vom AG gelieferte Stoffe und Materialien Etwa vom AG gelieferte Stoffe oder Materialien sind vom AN wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Beschädigungen gehen zu Lasten des AN und die beschädigten Stoffe oder Materialien sind von ihm auf seine Kosten zu ersetzen. Die Kosten für Abladen, Lagern und Verteilen von zum Einbau übernommenen Lieferungen des AG trägt der AN. Der AN wird, falls erforderlich, Lagermöglichkeiten stellen. Schäden des AG infolge unsachgemäßer Lagerung durch den AN oder infolge von Nachlässigkeiten beim Transport sind vom AN zu ersetzen; sonstige Rechte des AG bleiben unberührt. Auf Verlangen hat der AN Unterlagen und Bücher über die Verwendung der vom AG etwa gelieferten Gegenstände zu führen und bei Fertigstellung der Vertragsarbeiten Überschüsse an den AG herauszugeben. Der AN hat vom AG beizustellende Stoffe oder Bauteile rechtzeitig unter Angabe der benötigten Mengen und Anliefertermine abzurufen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
1 Grundausbau Demontage
1
Grundausbau Demontage
1.1 Demontage, Freischalten und Umschlüsse Sanitär, Heizung/ Kälte, Lüftung
1.1
Demontage, Freischalten und Umschlüsse Sanitär, Heizung/ Kälte, Lüftung
2 Grundausbau KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
2
Grundausbau KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
2.1 KG 411 Abwasseranlagen
2.1
KG 411 Abwasseranlagen
2.2 KG 411 Regenwasseranlagen
2.2
KG 411 Regenwasseranlagen
2.3 KG 412 Wasseranlagen
2.3
KG 412 Wasseranlagen
2.4 KG 474 Feuerlöschanlagen
2.4
KG 474 Feuerlöschanlagen
3 Mieterausbau KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Kino
3
Mieterausbau KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Kino
3.1 KG 411 Abwasseranlagen Kino
3.1
KG 411 Abwasseranlagen Kino
3.2 KG 412 Wasseranlagen Kino
3.2
KG 412 Wasseranlagen Kino
4 Mieterausbau KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Büros
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Mieterausbau KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Büros
4.1 KG 411 Abwasseranlagen Büros 2.-4.OG
4.1
KG 411 Abwasseranlagen Büros 2.-4.OG
4.2 KG 412 Wasseranlagen Büros 2.-4.OG
4.2
KG 412 Wasseranlagen Büros 2.-4.OG
5 Mieterausbau KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Wohnung 4.OG
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Mieterausbau KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Wohnung 4.OG
5.1 KG 411 Abwasseranlagen Wohnung 4.OG
5.1
KG 411 Abwasseranlagen Wohnung 4.OG
5.2 KG 412 Wasseranlagen Wohnung 4.OG
5.2
KG 412 Wasseranlagen Wohnung 4.OG
6 Sonstiges KG 419 und KG 474
6
Sonstiges KG 419 und KG 474
6.1 Sonstiges
6.1
Sonstiges