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Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen zum Bauvorhaben Allgemeine Vorbemerkungen zum Bauvorhaben
BAUBESCHREIBUNG
Die Bauleistungen erfolgen an und in den
Fischhallen V und VI
Präsident-Herwig-Straße 36-64
27472 Cuxhaven
Das Bauvorhaben umfasst die Sanierung sowie den Um- und Ausbau der denkmalgeschützten Fischhallen V und VI mit teilweiser Umnutzung als Beherbergungsbetrieb (Hotel).
Die Fischhallen V und VI wurden 1920-1924 errichtet und sind Teil des Alten Fischereihafen von Cuxhaven. Sie erstrecken sich als langgezogene zweigeschossige Hallen mit Satteldach über insgesamt ca. 310 m Länge parallel zum Hafenbecken und werden auf der gegenüberliegenden Gebäudeseite von der Präsident-Herwig-Straße begleitet und erschlossen. Straßenseitig vorgelagert ist ein Gehweg sowie ein ca. 5 m tiefer Parkstreifen. Die Fischhalle V und VI weisen jeweils eine Länge von ca. 150 m auf und sind in der Mitte durch einen viergeschossigen Mittelbau („Turm“) miteinander verbunden, in dessen Erdgeschoss sich eine Durchfahrt befindet. Die Gebäudebreite beträgt ca. 20 m und die Firsthöhe ca. 9,77 m bzw. ca. 14,68 m im Bereich des Mittelbaus. Zum Ensemble gehört auch die nord-östlich angrenzende Fischhalle IV, wo jedoch keine Baumaßnahmen stattfinden.
Ursprünglich war den Hallen zum Kai hin eine Fischauktionshalle vorgelagert, diese wurden bei einem Brand im Jahre 1991 jedoch vollständig zerstört. Im Zuge der Baumaßnahme ist die Errichtung acht neuer Vorbauten geplant. Diese sind ca. 5,00 m vom Gebäude abgerückt, sollen aber optisch und ggf. auch konstruktiv durch eine Überdachung mit den Fischhallen verbunden werden.
Die Fischhallen gliedern sich in Abteilungen von in der Regel je 10 m Breite. Fischhalle V umfasst Abteilung 36 bis 49 und Fischhalle VI die Abteilungen 50 bis 64. Der Mittelbau gehört zur Fischhalle VI. Beide Hallen sind getrennt voneinander abzurechnen.
Die Hotelnutzung wird sich im Obergeschoss über die gesamte Fischhalle VI sowie die Abteilung 49 bis 41 der Fischhalle V erstrecken. Ergänzt wird die Hotelfläche im Erdgeschoss durch den Bereich der Abteilungen 50 bis 55 sowie Teile der Abteilung 54. Hier wird neben dem Eingangs- und Loungebereich, Küche und Restaurant sowie Technik- und Nebenräumen auch ein Fitness- und SPA-Bereich realisiert. Das Hotel umfasst ca. 145 Zimmer mit ca. 290 Betten.
Im Obergeschoss von Fischhalle V befindet sich in den Abteilungen 36 bis 40 sowie im Erdgeschoss in der Abteilung 36 die Räumlichkeiten der Wasserschutzpolizei. In Fischhalle VI sind im Erdgeschoss die Abteilung 64 bis (teilweise) 61 vermietet und als Laden sowie Fahrradverleih genutzt. Auch die Erdgeschossbereiche der Abteilungen 54 bis 55 sowie 48 bis 49 sind aktuell noch gastronomisch genutzt. Diese Nutzungen werden erst im Laufe der Baumaßnahmen umgesiedelt.
Das Dachtragwerk der Hallen ist aus Holz ausgeführt, Geschossdecken aus Stahlbeton. Die Außenwände sind aus Mauerwerk hergestellt. Straßen- und giebelseitig gibt es eine durchgängige Rotklinkerfassade. Auf der Hafenseite gibt es im Obergeschoss eine Rotklinkerfassade und im Erdgeschoss eine Putzfassade.
Straßenseitig ist die Fassade im Erdgeschoss durch zwei Segmentbögen-Öffnungen je Abteilung gleichmäßig gegliedert. Die Bögen werden durch zurückgesetzte, ca. 60 cm breite Faschen im Mauerwerk betont. Im Obergeschoss befindet sich jeweils mittig über den Segmentbögen des EG ein Brüstungsfenster sowie mittig dazwischen eine zweiflügelige bodentiefe Öffnung, die ursprünglich als Ladeluke genutzt wurde. Das Erdgeschoss hat hafenseitig durch eine nachträglich ergänzte und mittlerweile bereits oberirdisch wieder rückgebaute, vorgelagerte Flutschutzmauer wenig bzw. deutlich verkleinerte Öffnungen. Die verschlossenen Öffnungen sollen im Zuge der Baumaßnahmen wieder in ihrer ursprünglichen Größe hergestellt werden. Der Alte Fischereihafen befindet sich heute im sturmflutsicheren Gebiet. Im hafenseitigen Obergeschoss befinden sich je Abteilung vier Brüstungsfenster.
In den Hallen werden im Wesentlichen folgende hochbauliche Sanierungs- und Umbaumaßnahmen durchgeführt:
- Fassadensanierung (Mauerwerk inkl. Fugen, Putzfassade Hafenseite)
- Austausch/Instandsetzung Fenster und Außentüren, Wiederherstellung/Anpassung von Öffnungen in der Fassade
- Dämmung Dach (Aufsparrendämmung), Ergänzung Dachreiter und Dachflächenfenster
- Ergänzung Technikebene als Holzkonstruktion im Obergeschoss
- Ergänzung Innendämmung
- Austausch und Dämmung der Sohle
- Ergänzung Aufzugs- und Treppenanlage sowie eines großzügiger Deckendurchbruch (Luftraum) im zukünftigen Empfangs- und Restaurantbereich des Hotels
- Innenausbau, weitestgehend in Trockenbauweise
- neue Fußbodenaufbauten
- Oberflächen Wand/Boden/Decke
Beide Hallen sollen jeweils den Effizienzgebäude-Standard 70 EE erreichen.
Das Gesamtgebäude strebt nach dem Bewertungssystem der DGNB Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. eine Zertifizierung an.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Leistungsumfang Positionen
Der Bieter hat alle Angaben und Hinweise in seiner Kalkulation aufzunehmen. Zusätzlich hat sich der Bieter von der Örtlichkeit zu überzeugen und sachkundig zu machen. Mehrkosten, die auf Grund der Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten nach Angebotsabgabe angemeldet werden, werden nicht vergütet.
Sollten Unklarheiten in Bezug auf die Ausführung und Qualitätsmerkmale bestehen, so sind diese vor, spätestens jedoch mit Angebotsabgabe in schriftlicher Form festzuhalten und dem AG mitzuteilen, um eine Klärung vor Auftragserteilung zu erreichen.
Auf Leistungen, die für den Fachunternehmer erkennbar in der Leistungsbeschreibung fehlen, jedoch zur fachlich einwandfreien Herstellung gemäß dem Stand der Bautechnik erforderlich sind und üblicherweise durch das Gewerk des Auftragnehmers erbracht werden, ist vor Angebotsabgabe, ggf. durch ein Nebenangebot, hinzuweisen.
Alle in den Positionen beschriebenen Leistungen beinhalten grundsätzlich die vollständige Leistung inkl. der Lieferung von Materialien (Lieferung und Montage), wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben.
Die Leistungen sind fachgerecht und gemäß den anerkannten Regeln und dem Stand der Bautechnik sowie in sauberer handwerklicher Weise herzustellen.
Produkte, Produktangaben
Es dürfen nur bautechnisch zugelassene Produkte verwendet werden. Sollten die Bieter im Leistungsverzeichnis aufgefordert werden, dass angewandte Erzeugnis zu nennen, so ist der Hersteller ebenfalls anzugeben.
Auf Verlangen sind dem Auftraggeber die genauen Bezeichnungen (Hersteller, Fabrikat, Typ und Produktname etc.) der verwendeten Materialien und Baustoffe bekannt zu geben. Wenn im Angebot abgefragt, sind die Materialien dort genau zu bezeichnen.
Ortsbegehung
Der Bieter hat sich von der Örtlichkeit zu überzeugen und sachkundig zu machen. Der Ort der Leistungserbringung ist zu den üblichen Öffnungszeiten zugänglich. Mehrkosten, die aufgrund der Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten nach Angebotsabgabe angemeldet werden, werden nicht vergütet.
Baustoffe und Bauteile
Der Nachweis der Eignung der Baustoffe ist vom AN zu erbringen. Der Nachweis der Eignung ist vor Lieferung bzw. Einbau dem AG bzw. der örtlichen Bauüberwachung zu ergeben.
Materialien und Produkte dürfen erst nach vorheriger Freigabe durch den DGNB-Auditor eingebaut werden. Einhaltung der materialökologischen Anforderungen verpflichtend (Siehe DGNB-Vorbemerkungen)
Maße am Bau
Es gelten die Maßtoleranzen der Normen DIN 18202 und DIN 18203 mit ihren Unternormen. Daher sind alle Maße für die Erbringung der eigenen Leistungen am Bau zu kontrollieren. Dieses ist in einem Aufmaß zu dokumentieren und der Bauüberwachung des AG zu übergeben.
Baustelleneinrichtung
Die Baustelle darf nur über die ausgewiesene Baustellenzufahrt angefahren werden, die angrenzenden Privatgrundstücke sind nicht zu benutzen.
Öffentliche Straßen und Gehwege dürfen weder als Materiallagerstätte noch für weitere Baustelleneinrichtungen genutzt werden und sind von Verunreinigungen freizuhalten. Sämtliche Fahrzeuge, Geräte und Materialien sind nur im zugewiesenen und genehmigten Bereich abzustellen.
Lagerflächen und Standflächen auf dem Grundstück sind mit dem Bauherren bzw. mit der Bauleitung abzustimmen (siehe Baustelleneinrichtungsplan). Die Transporte im Gebäude bzw. zu den Lagerplätzen auf dem Gelände sind in die Einheitspreise einzurechnen.
In Anspruch genommene Lager-, Verkehrs-, Aufgrabungs- und Arbeitsflächen sind unmittelbar nach Gebrauch wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Baustrom, Bauwasser
Baustrom- und Bauwasseranschlüsse werden vom Bauherrn im üblichen Rahmen zur Verfügung gestellt. Der AN ist verpflichtet, sich an den Kosten für Baustrom und Bauwasser anteilig zu beteiligen. Diese werden spätestens bei der Schlussrechnung abgezogen.
Sauberkeit der Baustelle
Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers ist arbeitstäglich verpackt zu beräumen und bei Abzug mindestens jedoch wöchentlich von der Baustelle zu entfernen oder sortenrein in Container zu verbringen. Bei Nichtbeachtung der oben genannten Festlegung behält sich der Auftraggeber vor, die Beräumung ohne weitere Ankündigungen einem Dritten zu übertragen und die entstehenden Kosten an den Auftragnehmer weiterzubelasten.
Abfallcontainer werden bauseitig durch den AG gestellt. Der AN ist verpflichtet, sich an den Kosten anteilig zu beteiligen. Diese werden spätestens bei der Schlussrechnung abgezogen.
Bauabfall ist von anderen Abfällen getrennt zu halten und fachgerecht zu entsorgen. Abfälle durch Dämmmaterial (z.B. Polystyrol) sind durch geeignete Schneidverfahren (z.B. Heißdraht-Schneidegerät zu vermeiden. Dem AG sind immer alle Entsorgungsnachweise vorzulegen. Das Führen der Entsorgungsnachweise ist Bestandteil des Leistungsumfangs des AN. Es ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Lärmschutz, Erschütterung, Staubeinwirkung
Wegen der in Teilen der Hallen vorhandenen Nutzungen (Wasserschutzpolizei, Verkaufsflächen) und unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Nutzungen (u.a. Büro, Beherbergung) ist ein besonderes Augenmerk auf eine lärm-, staub- und erschütterungsarme Ausführung zu legen. Der AN ist verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Zum Schutz gegen Immissionen (Lärm, Erschütterung, Staub etc.) hat der AN geeignete Maßnahmen gemäß den Gesetzen zum Schutz gegen Baulärm und den Verwaltungsvorschriften zu treffen.
Es sind ausschließlich Geräte und Maschinen einzusetzen, die nach der 32. BImSchV zugelassen sind. Alle Geräte müssten schallgedämpft sein und dürfen die vom Gewerbeaufsichtsamt geforderten dB(A)-Werte nicht überschreiten. Fehlende Ansaug- und Auspuffschalldämpfer sind in die Antriebsmaschine einzubauen. Entsprechende Belege sind schriftlich anzugeben. Geräte werden nur wenn nötig unter Volllast gefahren.
Die Regelungen zu den Betriebszeiten von Geräten und Maschinen in Wohngebieten ist einzuhalten. Ausnahmegenehmigungen von den Betriebsregelungen, z. B. für den Einsatz von Baumaschinen in den Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen sind vom AN rechtzeitig bei den zuständigen Behörden zu beantragen.
Vorgaben zum Baustellenprozess resultierend aus der angestrebten DGNB-Zertifizierung sind ergänzend zu berücksichtigen (Siehe DGNB-Vorbemerkungen).
Brandschutz während der Bauphase
Der AN hat während der Baumaßnahme notwendige Brandschutzmaßnahmen in Abstimmung mit dem AG, der örtlichen Bauleitung und dem SiGeKo durchzuführen. Diese Leistungen sind in die Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Für alle Lagerplätze, Bauteile und Baustelleneinrichtungen gelten die einschlägigen Vorschriften über den Brandschutz.
Schutz von Baustoffen und Bauteilen
Die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz von Baustoffen und Bauteilen gegen Witterungseinflüsse, die für die termingerechte und fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten notwendig werden, ist Sache des AN. Diese werden nicht gesondert vergütet, sofern nicht im LV berücksichtigt.
Dies gilt insbesondere für abzudichtende Flächen bei ungünstiger Witterung. Die Flächen sind ggf. zu trocknen bzw. durch Abdeckungen mit Planen, Folien, Schutzzelten oder anderen geeignet Maßnahmen trocken zu halten.
Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen, sofern nicht LV berücksichtigt.
Bauüberwachung AN
Die mit der Ausführung und Überwachung der Arbeiten beauftragten Personen des Auftragnehmers müssen berechtigt und in der Lage sein, Anordnung der Bauüberwachung des AG entgegenzunehmen und auszuführen. Ungeeignete Kräfte sind auf Verlangen von der Baustelle zu entfernen.
Ein Polier hat während der vom AN ausgeführten Arbeiten ständig vor Ort zu sein.
Baubesprechungen, Abstimmung mit der Bauüberwachung AG
Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Der mit der Ausführung der Leistung bestimmte entscheidungsbefugte Vertreter des AN (Fachbauleiter und Vorarbeiter) hat teilzunehmen. Sollte eine Teilnahme nicht möglich sein, hat eine projekt- und fachkundige Vertretung anwesend zu sein. Andernfalls ist die Teilnahme an der Baubesprechung zwei Tage vorher durch eine schriftliche Absage mitzuteilen.
Der AN verpflichtet sich, mit der Bauüberwachung des AG Termine, Abwicklung und Details, sowie Konstruktionseichneungen und die Bauanweisung vor Arbeitsbeginn abzusprechen. Hierbei sind auch lange Lieferzeiten für Produkte (u.a. Fenster und Türen) zu berücksichtigen und rechtzeitig eigenverantwortlich zur Einhaltung der Fertigstellungstermine zu kommunizieren.
Rahmenterminplan
Dem AN wird durch den AG zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Baubeginn gem BVB ein Rahmenterminplan mit Meilensteinen übergeben. Dieser wird Vertragsbestandteil. Dieser Rahmenterminplan ist eigenverantwortlich vom AN fortzuführen und abzustimmen.
Der AN hat einen eigenen detaillierten Bauzeitenplan vor Vertragsabschluss vorzulegen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Durch den AG wird vor Bauausführung ein unabhängiger und selbstständiger Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) benannt.
Die Beauftragung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung und Aufsichtspflicht gegenüber seiner Mitarbeiter und Unterauftragnehmer. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten.
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung bzw. in Abstimmung mit der Bauleitung des AG ausgeführt werden. Anspruch auf Vergütung besteht ansonsten nicht.
Es sind Stundenzettel zu führen, in denen täglich die nach Personen aufgeschlüsselten Arbeiten vermerkt sind. Diese sind umgehend der Bauleitung zur Freizeichnung zu übergeben. Aufsichtsstunden werden nicht gesondert vergütet.
Es werden nur freigezeichnete Stundenzettel anerkannt.
Bauschild/Firmenwerbung
Eine Aufstellung von einem eigenen Bauschild bzw. die Anbringung von Firmenwerbung ist nicht gestattet. Durch den Auftraggeber wird ein Bauschild aufgestellt, auf dem alle am Bau beteiligten Firmen nach Wunsch aufgeführt sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich an den Kosten des Bauschildes anteilig zu beteiligen.
Öffentlichkeitsarbeit
Presseveröffentlichungen etc. sind nur in Abstimmung und Genehmigung mit dem AG gestattet.
Allgemeine Vorbemerkungen zum Bauvorhaben
Hinweis DGNB Hinweis DGNB
Das Gebäude strebt nach dem Bewertungssystem der DGNB Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. eine Zertifizierung an.
Die detaillierten DGNB Anforderungen sind den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen: DGNB Vorbemerkungen“ zu entnehmen. Die Erfüllung dieser Nachhaltigkeitsanforderungen ist unter Einhaltung der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Qualitäten für den Auftragnehmer (AN) verpflichtend.
Nachfolgende Themenfelder (Kurzübersicht) sind in den DGNB Vorbemerkungen enthalten:
Materialökologische Anforderungen: Materialien und Produkte dürfen erst nach vorheriger Freigabe durch den DGNB-Auditor eingebaut werden. Einhaltung der materialökologischen Anforderungen verpflichtend (Siehe DGNB-Vorbemerkungen) Ressourcenschonende Materialien: Verpflichtende Vorgaben zum nachweislichen Einsatz zertifizierter Hölzer und Naturstein, sowie Informationen zu Sekundärrohstoffen Baustellenprozess: Verpflichtende Vorgaben zu Abfall-, Lärm- und Staubarmut, sowie Boden-/Grundwasserschutz
Die hierfür zu erbringenden Nachweise und Dokumente sind zum Großteil bereits vor dem Baustart des AN an den zuständigen Auditor (siehe Kontaktdaten unten) zu übermitteln und mit diesem abzustimmen. Der hierfür anfallende Mehraufwand wird nicht gesondert vergütet, ist bei der Preisbildung zu berücksichtigen und mit dem Angebotspreis abgegolten.
Der DGNB-Auditor koordiniert die gesamte Zertifizierung und steht auch dem AN für Rückfragen zur Zertifizierung zur Verfügung. Bei unklaren Aufgabenstellungen oder Abweichungen von den beschriebenen Vorgaben ist umgehend der DGNB-Auditor zu verständigen.
DGNB-Auditor/Ansprechpartner:
GNAP Nachhaltigkeitsplanung GmbH
Nordenhamer Straße 3
27572 Bremerhaven
Herr Marc Bittorf
Tel. +49(0) 471 952 180-62
Fax +49(0) 471 952 180-61
Mobil +49(0) 175 196 7823
eMail marc.bittorf@gnap-mbh.de
Dem AN wird bei Auftragsvergabe (auf Wunsch auch vorab) bzw. spätestens im Rahmen des Erstkontaktes zum DGNB-Auditor eine gewerkespezifische Materialübersicht für die Nachweisführung zur Verfügung gestellt. Der AN verpflichtet sich Baumaterialien in dieser Excel-Vorlage unter Nennung des konkreten Einsatzzweckes einzutragen und zusammen mit Produkt-, Sicherheits- und Nachhaltigkeitsdatenblätter in deutscher oder englischer Sprache produktspezifisch mindestens 4 Wochen vor Einbau dem DGNB Auditor zur Prüfung vorzulegen. Allgemeine Broschüren von Herstellern ohne Markierungen der tatsächlichen Produktbezeichnung, -farbe etc. sind unzulässig.
Hinweis DGNB
Hinweis zur Rechnungsstellung Hinweis zur Rechnungsstellung
Durch den AG werden für die Abrechnung der beiden Bauteile Fischhalle 5 und Fischhalle 6 getrennte Kostenstellen benannt.
Auf dieser Grundlage sind für die jeweiligen Leistungen getrennte Rechnungen aufzustellen.
Auch eventuelle zusätzliche / Nachtragsleistungen sind den jeweiligen Bauteilen zuzuordnen.
Die Allgemeinkosten sind bei Rechnungsstellung mit folgenden Ansatz prozentual zu verteilen:
Fischhalle 5= 45,0 %
Fischhalle 6= 55,0 %
Eventueller Mehraufwand für die Rechnungsstellung ist mit zu kalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Hinweis zur Rechnungsstellung
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -Metallbauarbeiten- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
- Metallbau- und Schlosserarbeiten -
Für die Leistung und Ausführung ist die VOB/C maßgebend. Es gelten die anerkannten Regeln der Technik, sowie alle leistungsbezogenen DIN-Normen, hier im besonderen:
DIN 18299 Allg. Regelungen für Bauarbeiten der Art
DIN 18 335 Stahlbauarbeiten
DIN 18 351 Vorgehängte, hinterlüftete Fassaden
DIN 18 357 Beschlagsarbeiten
DIN 18 360 Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten
DIN 18 361 Verglasungsarbeiten
DIN 18 516-1 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet
- Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerte Überkopfverglasungen
- Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV)
- Richtlinien für Verglasung und Fensterabdichtungen, herausgegeben vom Institut für Fenstertechnik e.V., Rosenheim
- Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren. RAL-Gütegemeinschaft Fenster und Haustüren e. V.
- Leitfäden und Richtlinien des FVHF - Fachverbands Baustoffe und Bauteile für vorgehängte hinterlüftete Fassaden e. V.
- IFBS-Fachregeln des Metallleichtbaus
- sowie Herstellervorschriften, Prüfzeugnisse, und ggf. Einzelzulassungen.
Eingeschlossen in den Leistungsumfang des AN sind die Erfüllungen aller öffentlich-rechtlicher Normen, Unfallverhütungsvorschriften.
Erforderliche Zulassungen, Prüfzeugnisse, Genehmigungen usw. sind vor Beginn der Arbeiten zu veranlassen und dem AG vorzulegen.
Die Metallbau-Konstruktionen müssen nach den Richtlinien des System-Herstellers geplant und gefertigt werden.
Der Einbau aller sichtbar bleibenden Materialien darf nur nach vorheriger Bemusterung und Genehmigung durch die Bauüberwachung des AG erfolgen.
Alle Maße für die Fertigung sind vom Unternehmer auf der Baustelle zu nehmen und eigenverantwortlich vor der Herstellung zu prüfen.
Vor Beginn der Arbeiten sind vom Auftragnehmer Werkzeichnungen, Prüfzeugnisse und statische Nachweise dem Auftraggeber vorzulegen.
Bei Schweißarbeiten in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B1, B2 bzw. B3 nach DIN 4 102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom AN zu treffen. Das gilt analog für oberflächenfertige Bauteile anderer Baustoffklassen, insbesondere für glänzende, lackierte und gläserne Oberflächen.
Der AN verpflichtet sich, für einen ausreichenden Oberflächenschutz während der Bauzeit zu sorgen und diesen zur Abnahme nach Abstimmung mit dem AG zu beseitigen.
Dauerelastische Verfugungen müssen witterungs- und alterungsbeständig und je nach Beanspruchung dauerplastisch oder -elastisch sein.
Für die Verträglichkeit der Werkstoffe untereinander trägt der Auftragnehmer die volle Verantwortung. Beim Zusammenbau verschiedener Materialien muss an den Berührungsstellen durch geeignete Zwischenlagen eine Kontaktkorrosion ausgeschaltet werden.
Verbindungselemente wie Schrauben, Bolzen usw. müssen korrosionsgeschützt sein. In Verbindung mit Aluminium müssen sie aus nicht rostendem Stahl bestehen.
Dichtprofile müssen nicht härtend sein und ihre elastischen Eigenschaften (insbesondere Rückstellkräfte) im vorkommenden Temperaturbereich beibehalten. Als Material für Dichtprofile ist grundsätzlich EPDM zu verwenden.
Dichtstoffe dürfen im Sinne von DIN 52 460 keine aggressiven Bestandteile beinhalten und müssen mit angrenzenden Baustoffen verträglich sein. Verglasungen sind ggf. mit Versiegelungen auf Silicon-Basis auszuführen. Versiegelungsfugen sind so auszubilden, dass bei Dehnungsbewegungen die Versiegelung nicht abreißt.
Abstandshalter und Distanzstücke zur Befestigung von Blechen, Blindelementen, Einbauteilen, Unterkonstruktionen, Verglasungen usw. sind, wenn nicht in den Leistungspositionen anders erfasst, mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Das Verlegen von Kabeln in Rahmen für Brandschutztüren, Automatiktüren, RWA-Anlagen u. ä. zur Erstellung ihrer Funktionstüchtigkeit ist in die entsprechenden Leistungspositionen mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet
Werkstoff Aluminium (seeluftbeständig):
Es sind stranggepresste Aluminium-Profile der Legierung EN AW 6060 und EN AW 6063 in Eloxalqualität nach DIN EN 755 und DIN EN 12020 zu verwenden.
Für anodisierte Aluminium-Bleche in Eloxalqualität ist die Legierung AlMg 1, halbhart, (EN AW 5005A) zu verwenden.
Bei Bauteilen im Außenbereich ist wegen der Seeluft nur voranodisiertes Aluminium mit zusätzlicher Beschichtung zu verwenden.
Der AN hat sicherzustellen, dass die von ihm angebotenen und verarbeiteten Aluminiumbauteile von Lieferanten stammen, die der A/U/F Initiative, Recycling im Bausektor, angehören, oder einen gleichwertigen schlüssigen produktspezifischen Recyclingprozess (PRP) nachweisen können.
Werkstoff Stahl (seeluftbeständig):
Stahlteile (Anker-, Unterkonstruktionen, geschweißte Konstruktionen, etc.) sind seeluftbeständig in feuerverzinkter Ausführung vorzusehen. Stahlbleche sind verzinkt auszuführen.
Die Nachbesserung von Fehlstellen, Beschädigungen, sowie das Nacharbeiten von etwaigen Schweißstellen hat entsprechend DIN EN ISO 1461 zu erfolgen.
Beschichtete Metalle wie Stahl und Aluminium in maritimer Nähe sind in Korrosionsschutz-klasse C5 einzuordnen. Aufgrund des Korrosionsverhalten zwischen der Beschichtung und dem Metall besteht ansonsten Korrosionsgefahr.
Werkstoff Edelstahl:
Verankerungselemente und -mittel, die einem Korrosionsangriff ausgesetzt und für Wartungen nicht zugänglich sind, z. B. Befestigungs- und Verankerungskonstruktionen von vorgehängten Fassaden sowie alle Verbindungsteile sind grundsätzlich aus rostfreiem Edelstahl herzustellen.
Als Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselemente dürfen nur nichtrostende Stähle bzw. Edelstähle verwendet werden.
Bei Verwendung anderer Schrauben, beispielsweise Stahl verzinkt, ist eine Isolierpaste zu verwenden.
Glas und Verglasung:
Das Glas muss in Güte und Abmessung der DIN 18361 entsprechen, wenn im LV nicht anders beschrieben. Die besonderen Richtlinien und Vorschriften der Glashersteller bzw. die Technischen Richtlinien des Instituts des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau sind zu beachten, insbesondere beim Einsatz von Isolier- und Sondergläser.
Die Verglasung erfolgt mit arretierten Klotzungsauflagen.
Die Bemessung der Glasdicke hat nach den statischen Beanspruchungen sowie nach den geforderten Schall- und Wärmedämmwerten zu erfolgen. Hierbei sind die geltenden Normen zu Grunde zu legen. Beim statischen Nachweis ist der Klimalastfall zu berücksichtigen.
Es ist sicherzustellen, dass unter Spannung stehende Bauteile, besonders wenn sie legiert sind, in uneingeschränkter Festigkeit zu keiner Spannungskorrosion oder anderweitiger interkristalliner oder auch anderweitig wirksam werdender Zersetzung im Alterungsprozess neigen.
Werkstoffe und Bauteile, die der Überwachungsverordnung bzw. einem Prüfzeichen unterliegen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie aus Werken stammen, die überwacht werden.
Der Nachweis der Überwachung muß rechtzeitig vor Fertigung erbracht werden. Er kann nicht durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung im Einzelfall ersetzt werden. Der Nachweis der Überwachung kann durch Kennzeichnen der Werkstoffe und Bauteile mit einem Überwachungszeichen oder durch Vorlage des Überwachungsvertrages, abgeschlossen zwischen dem Hersteller und einer anerkannten Überwachungsgemeinschaft oder einer anerkannten Prüfstelle, erbracht werden. Die Anerkennung bedarf der Zustimmung des Instituts für Bautechnik.
Um die Passgenauigkeit bei der Montage vor Ort zu gewährleisten, sind örtlich Aufmaße zu nehmen, etwaige Bohrlöcher entsprechend anzureißen, vorzubohren und anschließend auf die Größe des erforderlichen Bohrloches aufzureiben bzw. zu bohren.
Schweißnähte, die vor Ort an korrosionsgeschützten Stahlteilen ausgeführt werden, sind vor Ort mit einem neuen Korrosionsschutz zu versehen. Dieser wird nicht gesondert vergütet.
Die Schweißqualifikation nach DIN 18 800, Teil 7 ist in Klasse A erforderlich und nachzuweisen.
Der Nachweis einer Schweißerprüfung für entsprechende Arbeiten wird vom AG personenbezogen verlangt. Ebenso wird der Nachweis über ausgebildete Schweißaufsichtspersonen gemäß DIN EN 719 Schweißaufsicht; Aufgaben und Verantwortung gefordert.
Bei Schweißarbeiten in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B1, B2 bzw. B3 nach DIN 4 102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom AN zu treffen. Das gilt analog für oberflächenfertige Bauteile anderer Baustoffklassen, insbesondere für glänzende, lackierte und gläserne Oberflächen.
Schweißpläne müssen alle erforderlichen schweißtechnischen Angaben enthalten.
Bei Schleif- Schweiß- und Brennarbeiten nach erfolgter Konservierung ist darauf zu achten, dass die glühenden Schleifspäne usw. nicht gegen die vorhandenen Beschichtungen spritzen und sich dort (z. T. fast unsichtbar) einbrennen. Durch Abdecken sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahme wird nicht gesondert vergütet und ist nicht im Leistungstext beschrieben.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -Metallbauarbeiten-
01 Allgemeines
01
Allgemeines
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Technische Bearbeitung
01.02
Technische Bearbeitung
01.03 Stundenlohnarbeiten
01.03
Stundenlohnarbeiten
02 Fischalle 5
02
Fischalle 5
02.01 Stahlblechtüren
02.01
Stahlblechtüren
03 Fischalle 6
03
Fischalle 6
03.01 Stahlblechtüren
03.01
Stahlblecht üren