Malerarbeiten
Abriss und Neubau einer ALDI Filiale ESC 31
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
VORBEMERKUNGEN Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau einer ALDI Filiale in Herzogenrath, Im Straßer Feld 1. Die Planunterlagen Grundrisse, Schnitte zur Maßnahme liegen im Anhang zu diesem Leistungsverzeichnis im PDF  - Format bei. Auf Wunsch kann auch ein DXF- oder DWG - Format zur Verfügung gestellt werden. Die Zeichnungsunterlagen der Ausführungsplanung werden im Auftragsfall per Mail als PDF zur Verfüg gestellt. Alle erforderlichen Planausdrucke zur Verwendung für Materialbestellung, Abrechnung und zur örtlichen Ausführung sind durch den Bieter - /- Auftragnehmer sodann selbst auszudrucken, sodass die hierfür anfallenden Kosten in die Einheitspreise dieses Angebotes mit einzukalkulieren sind. Mit Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, daß er die Baustelle besichtigt hat und alle Einflüsse, die sich aus der Lage der Baustelle ergeben, in seiner Kalkulation berücksichtigt hat. Flächen für die Lagerung von Baustoffen, Geräten und Einrichtungen können nur in einem begrenzten Umfang zur Verfügung gestellt werden. Die Festlegung kann nur gemeinsam mit der Bauleitung erfolgen. Die Zufahrt zum Baugrundstück kann nur über die öffentlichen Verkehrswege erfolgen. PARKEN AUF DER BAUSTELLE Auf dem Baugelände ist keine Übernachtung zugelassen. ANMIETUNG DES STRASSENLANDES Das für die Baustelleneinrichtung erforderliche Straßenland innerhalb der Begrenzung unserer Baustelleneinrichtung wird dem AN kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Genehmigung zur eventuellen Sondernutzung des Straßenlandes außerhalb der Baustelleneinrichtung, z.B. zur Zwischenlagerung von Material bzw. Container, oder zur kurzzeitigen Aufstellung von Autokranen etc. ist durch den AN bei der zuständigen Polizeidienststelle sowie beim Tiefbauamt eigenständig einzuholen. DIN-NORMEN, VORSCHRIFTEN UND HINWEISE DIN 4012 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen - Begriffe, Grundsätze, Anwendung, Prüfung DIN 18202 Toleranzen im Hochbau DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 1101 Holzwolle-Leichtbauplatten und mehr Mehrschicht-Leichtbauplatten als Dämmstoffe für das Bauwesen - Anforderung und Prüfung DIN 18165 - 1 Faserdämmstoffe für das Bauwesen - Dämmstoffe für die Wärmedämmung Weitere DIN-Normen sind im nachfolgenden Text beschrieben. STOFFE, BAUTEILE Die Stoffe und Bauteile sind in den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTVB) beschrieben. (1) Es dürfen nur Materialien verwendet werden, die hinsichtlich ihrer Gewinnung, Transport, Verarbeitung, Nutzung und Beseitigung eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen. (2) Materialien oder Produkte sind durch den Bieter ohne besondere Aufforderung bezüglich ihrer Inhaltsstoffe und Eigenschaften durch die Vorlage der - technischen Datenblätter und falls erforderlich der - Sicherheitsdatenblätter zu deklarieren. (3) Bei der Verwendung von Dämmstoffen aus künstlichen Mineralfasern (KMF) ist die Deklaration des kanzerogenen Potentials entsprechend § 4a und § 5 GefstoffV durch den Hersteller vorzulegen. Verwendet werden dürfen nur solche Produkte, die beim Umgang keine Faserstäube freisetzen können, die nach § 4a GefstoffV unter Beachtung der in der TRGS 905 dargelegten Kriterien als krebserzeugend oder krebsverdächtig einzustufen sind. Die Verwendung im Innen- oder Aufenthaltsbereich ist generell staubdicht zu ummanteln. (4) Grundsätzlich sind Materialien oder Produkte vorzuziehen, bei denen eine Reststoffrücknahme der Hersteller mit dem Ziel der Wiedereingliederung in den Produktionsprozess über den Verarbeitungsbetrieb erfolgt. (5) Der Auftragnehmer hat als Besitzer und Erzeuger von Baureststoffen und -abfällen auf Verlangen über Art und Verbleib seiner Baustellenabfälle Auskunft zu geben. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN DIN  18363  FÜR MALER-  UND  LACKIERARBEITEN 1. Mit Aufnahme der Arbeiten gilt der Untergrund als abgenommen. 2. Alle Putzoberflächen sind oberflächenfertig fluchtrecht, planeben, geglättet und tapezierfertig vom beauftragten Putzer herzustellen, sodass diese nach dessen Fertigstellung ohne zusätzliche Maßnahmen für die Ausführung von Maler- und Lackiererarbeiten geeignet sein muss. 3. Vor Durchführung der Maler- und Lackier- bzw. Tapezierarbeiten ist von der ausführenden Firma gemeinsam mit der Bauleitung die Beschaffenheit bzw. Ebenheit und Flucht des Putzuntergrundes auf seine gerade Ausführung zu überprüfen und entsprechend zu protokollieren. 4. Der Untergrund ist entsprechend ausreichend und richtig vorzubehandeln. 5. Ist durch die Beschaffenheit des Untergrundes ein Mehraufwand notwendig, so ist dies der Bauleitung mitzuteilen, damit diese der Putzerfirma die Möglichkeit gibt, eine Korrektur vorzunehmen oder die Kosten für den Mehrauftwand anzuerkennen. 6. Bei der Gesamtausführung sind ausreichende Maßnahmen gemäß den Vorschriften der Materialhersteller durchzuführen, damit Rissbildungen vermieden werden. 7. Während der Ausführung der Arbeiten sind Baustelle und Einrichtungsgegenstände in ausreichendem Maße vor Verschmutzungen u. Beschädigungen zu schützen, ggfs. durch Abkleben mit Folien etc. Schutzmaß- nahmen von Bauteilen, wie Abkleben von Fenstern und Türen, von eloxierten Teilen, von Bodenbelägen mit Tetrapack - Papier usw. einschließlich Lieferung der hierzu erforderlichen Stoffe ist Leistung des AN und mit den Einheitspreisen abgegolten bzw. wird nicht besonders vergütet.. 8. Nach Fertigstellung der Arbeiten ist der bei den Arbeiten angefallene Schutt (Folienreste, Papiersäcke, Eimer u.dgl.) im und um den Bau herum sauber aufzunehmen und abzufahren. Bei nicht einwandfreier Beseitigung des Schutts durch den AN behält sich der AG vor, eine Fremdfirma mit den Reinigungsarbeiten zu beauftragen. In diesem Fall wird der AN mit den Kosten belastet. 11. Alle erforderlichen Arbeitsgerüste sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden im weiteren nicht besonders vergütet. Gemäß vorstehenden Angaben ist in die Einheitspreise einzukalkulieren: a) die gesamte Gerüstgestellung für die Arbeiten, auch bei Bauteilen, deren Höhe ggf. über 3,00 m übersteigt, b) das Schützen, Abdecken insbesondere der Bodenflächen ( Tetrapack ) c) der gesamten Beiarbeiten, VERGABEGRUNDLAGE 1) Alle Angebote, Kostenanschläge und hierfür erforderlichen Vorarbeiten, Muster und Materialproben sind für den Auftraggeber unverbindlich und kostenlos, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 2) Der Auftragnehmer bekennt mit Abschluß der Vertrages, sich vor Übernahme des Auftrages über die örtlichen und alle sonstigen, tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vergewissert zu haben, die für die Durchführung seiner Leistung maßgebend sind sowie alle bei Vertragsabschluß übergebenen oder sonst zugänglichen Unterlagen auf Ihre Richtigkeit und den Umfang seiner Leistung überprüft zu haben. 3) Der Auftragnehmer hat alle ihn betreffenden erforderlichen  Abnahmen, Nachweise und Prüfungszeugnisse auf seine Kosten beizubringen. 4) Der Auftragnehmer hat für den zeitgerechten Abruf, das Abladen, die sachgemäße Behandlung und Lagerung sowie den ordnungsgemäßen Schutz der ihm vom Auftraggeber übergebenen Baustoffe und Materialien vor Beschädigung und Diebstahl zu sorgen. VERGÜTUNG 1) Sämtliche Preise sind Festpreise zuzüglich der gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer. Die Berücksichtigung von nach Angebotsabgabe eintretenden Veränderungen der Löhne und Materialpreise sind ausgeschlossen. Die Aufteilung der Einheitspreise in Lohn und Material ist zwingend erforderlich. 2) Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einzelne Leistungen und Lieferungen ganz oder teilweise aus dem Angebot oder Auftrag herauszunehmen. Hierbei ist eine Änderung der Einheitspreise durch den Auftrag- nehmer ausgeschlossen. 3) Verlangt der Auftraggeber nicht im Leistungsverzeichnis aus-geführte Arbeiten, so hat der Auftragnehmer unverzüglich ein schriftliches Nachtragsangebot und zwar, soweit dies zeitlich und umfangmäßig zumutbar ist, auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung einzureichen. 4) Bei der Vergabe zum Pauschalpreis erkennt der Auftragnehmer an, die Mengen und Massen des Leistungsverzeichnisses geprüft zu haben. 5) Abschlagszahlungen werden in der Regel binnen 18 Tage nach Rechnungszugang geleistet. ABTRETUNGSVERBOT/PFÄNDUNGEN 1) Die ganze oder teilweise Abtretung der Werklohnforderung oder des sonstigen Vergütungsanspruches für die Bauleistung ist gemäß § 399 BGB ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Abtretungen, die aus verlängertem oder erweitertem Eigentumsvorbehalt folgen. 2) Bei einer Zwangsvollstreckung in die Werklohnforderungen oder die sonstigen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers wird für jede ganze oder teilweise Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers ein Kostenbeitrag von € 150,00 für den damit verbundenen verwaltungsmäßigen Aufwand einbehalten. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Aufwendungen bleibt unberührt. 3) Mehraufwendungen, die dem Bauherrn (BH/AG) durch den Eintritt von Insolvenzen (Vergleich, Konkurs, Geschäftsaufgabe) entstehen, können bei ausstehenden Werklohnforderungen verrechnet werden. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR STUNDENLOHNARBEITEN Stundenlohnarbeiten für eventuell erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis beschrieben sind, dürfen nur nach besonderer Anordnung durch den AG oder die Bauleitung ausgeführt werden. Diese werden nur dann anerkannt und zur Abrechnung geführt, wenn die Tageloharbeiten mit entsprechenden Berichten die durch die Bauleitung, innerhalb der Kalenderwoche in der diese ausgeführt wurden, auch durch Unterschrift bestätigt wurden. Andernfalls erfolgt keine Vergütung. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter / AN die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeicnnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Auf Fehler in der Ausschreibung, falls solche vorhanden sind, ist in einem besonderen Anschreiben der Architekt aufmerksam zu machen. Die Einheitspreise sind Festpreise bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens. ABNAHME Nach VOB/B § 12. Die Abnahme ist förmlich durchzuführen. GEWÄHRLEISTUNG Für die Gewährleistung gelten die Bestimmungen des Werkvertrages nach BGB. ( 5 Jahre ) Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt 5 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Datum der gemeinsam mit dem Architekten unterschriebenen Niederschrift über die förmliche Abnahme, soweit ausnahmsweise keine förmliche Abnahme stattgefunden hat, beginnt die Frist 2 Monate nach Zugang der ordnungsgemäßen Schlußrechnung. SICHERHEITSLEISTUNG 5 % Sicherheitseinbehalt der Brutto-Abrechnungssumme. Bürgschaften müssen den Bestimmungen des Auftraggebers entsprechen, insbesondere müssen sie stets unbefristet und selbstschuldnerisch sein, die Zahlungsverpflichtung des Bürgen auf erste schriftliche Anforderung und dem Verzicht auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung beinhalten sowie eine Hinterlegungsberechtigung des Bürgen ausschließen. Hierzu wird über die Architekten der Auftraggeberin ein Bürgschaftsmuster vorgelegt, falls sie nicht schon den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegen, zu verwenden. Die sicherheit wird ebenfalls bis spätestend Ende bzw. Rückbau des Provisoriums einbehalten. GERICHTSSTAND Gerichtsstand ist Aachen. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der vorgenannten Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, kann jeder Vertragspartner verlangen, daß eine neue gültige Bestimmung vereinbart wird, die den Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten erreicht. Die vorstehenden Texte, Hinweise und Beschreibungen wurden gelesen und werden anerkannt. Im Auftragsfalle werden diese automatisch mit zur Vertragsbedingung................................................................................ (Stempel und Unterschrift des Bieters)
VORBEMERKUNGEN
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN Neubauten ALDI SÜD Filialen Es handelt sich um ein Muster-Leistungsverzeichnis anhand der vorliegenden Planunterlagen der Bau- und Leistungsbeschreibung ALDI SÜD. Es sind projektspezifische Besonderheiten direkt mit den zuständigen Vertretern von ALDI Süd abzustimmen. Zudem sind die projektbezogenen Gutachten und Nachweise (z.B. Vorgaben aus Wärmeschutznachweisen oder Brandschutz- konzepten) maßgebend für die jeweilige Ausschreibung. Der Auftragnehmer hat seinem Angebot den diesem Leistungsverzeichnis beigefügten Entwurf des Bauvertrages inklusive seiner Anlagen zugrunde zu legen.
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN
BESONDERE HINWEISE Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A § 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung anzufordern. Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste, Bauschutt usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu sortieren und je nach Zusammensetzung entweder der Wiederverwertung oder der Problemmüllbeseitigung, einschl. 1 m³ nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG, gemäß VOB, Teil C, DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12., täglich zuzuführen. Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen auf Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert werden. Verunreinigungen der Straße im Rahmen der genehmigten Baumaßnahme sind ohne Aufforderung unverzügl. zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen - § 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr. WG. Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der vertraglichen Leistungen notwendig  sind und über das übliche Maß von  Architekten- und Ingenieurleistungen hinausgehen, sind vom AN  zu erbringen. Sie sind mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z. B. Fertigtreppen, Stahlbau-details, Pläne für Verbau, Pläne und Detail-Pläne zu Entwässerungsrinnen o.dgl.). Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die Unterteilung des Auftrages in die Lose vor.  Die Einheitspreise behalten ihre Gültigkeit. Vergütung: Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder, Gefahren- und Schmutzzulagen, Schlechtwetterzulagen, Sonn- und Feiertagsarbeiten usw. erfolgt nicht, wenn nicht gesondert vereinbart. Ausführungsunterlagen: Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen technischen Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind so rechtzeitig vor der Ausführung zur Prüfung und Genehmigung  vorzulegen, dass für den AG eine ausreichende Frist zur Prüfung bleibt. Ausführung: Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung herbeizuführen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der  gesamten Ausführungszeit eine deutschsprachige Person auf der Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation mit dem AG und den nicht deutschsprachigen Mitarbeitern des AN ermöglicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht  nach, so  ist  der AG  berechtigt,    einen  Dolmetscher  auf Kosten des AN heranzuziehen. Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften vorgeschriebenen Proben und Prüfungen sind unaufgefordert durchzuführen. Eine Kopie der Protokolle ist dem AG zu übergeben. Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten durch den AN beschädigte oder entfernte Grenzzeichen gehen zu Lasten des Unternehmers. Haftung: Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden Leistungen haftet dieser auch für die im Rahmen seiner Leistungen zu erbringenden Zeichnungen und Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterlagen von Seiten der Bauleitung wird die Haftung des Unternehmers nicht eingeschränkt. Schriftverkehr: Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den Bauherrn hat mit Durchschrift an die Bauleitung zu erfolgen.
BESONDERE HINWEISE
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. Präambel Die Parteien gehen vertragliche Beziehungen betreffend eines Bauvorhabens ein. Sie sind sich darüber bewusst, dass die Zusammenarbeit auf dem Bau besonderer Kooperation bedarf. Sie verpflichten sich vor diesem Hintergrund, bei Auseinandersetzungen zunächst ernsthaft eine konstruktive Lösung zu suchen. Nachstehende Regelungen gehen den Regelungen der VOB/B vor. 2.§ 1 Leistungen des Auftragnehmers 1. Der Auftragnehmer hat sich im einzelnen ggf. vor Ort uber die Verhältnisse des Bauvorhabens zu erkundigen. Der Auftragnehmer hat die ihm fur die Ausführung der Arbeiten übergebenen Pläne, Zeichnungen und sonstigen, diesem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen auf ihre Richtigkeit, Widerspruchslosigkeit und Vollständigkeit insb. in technischer Hinsicht zu uberprufen. Festgestellte Unstimmigkeiten sowie Bedenken gegen die vorgeschriebenen Baustoffe und -materialien sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Bauleistungen nach Masgabe der diesem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen, Bestimmungen und Vereinbarungen zu erbringen. Von dem Auftrag werden sämtliche Leistungen einschlieslich aller Vorarbeiten erfasst, die erforderlich sind, die übertragenen Bauleist- ungen funktionsfähig so zu erstellen, dass sie zu den Zwecken, wie sie sich aus den dem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen und Vereinbarungen ergeben, uneingeschrankt und dauerhaft genutzt werden konnen. (ENNormen, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinien) (Herstellerrichtlinien und -vorschriften) 3. Die Bauleistungen haben den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst, der gewerblichen Verkehrssitte sowie allen sonstigen einschlagigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, Bestimmungen und Auflagen zu entsprechen, die DIN sind als Mindeststandard zu verstehen; die fur den Bau und Betrieb von Anlagen bestehenden Vorschriften, Normen und Empfehlungen sind einzuhalten. Der Auftragnehmer hat alle nach gesetzlichen, polizeilichen, Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften, Richtlinien und Vorschriften der Sachversicherer gebotenen Masnahmen bezüglich der von ihm zu erbringenden Leistungen auszuführen oder zu veranlassen. 4. Zu den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers gehort u. a. auch: 1. Das Einrichten, Vorhalten, Unterhalten sowie Entfernen der Baustelleneinrichtung für sein Gewerk einschlieslich der Ver- und Entsorgungsanschlüsse, soweit nicht ausdrücklich in diesem Vertrag anders geregelt. 2. Die Beantragung und Herbeiführung aller für die übertragenen, Bauleistungen speziell erforderlichen Genehmigungen und Abnahmen einschlieslich hierfür erforderlicher Kosten. 3. Die Durchführung notwendiger Materialprüfverfahren, Versuchsläufe und Inbetriebsetzungen einschlieslich hierfür erforderlicher Kosten. 4. Der Schutz der ausgeführten Leistungen vor Witterungseinflüssen, Diebstahl und sonstigen Gefahren sowie die Beseitigung von Schnee und Eis. 5. Die Einhaltung aller Verkehrssicherungspflichten auf der Baustelle sowie sämtlicher Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften auf dem Baugrund- stück und - soweit für die Ausführung der beauftragten Leistung erforderlich - darüber hinaus. 6. Die Entsorgung und Säuberung der Baustelle während der Bauzeit von selbst verursachtem Abfall und Baumüll auf eigenen Kosten. 7. Die Räumung und Säuberung der Baustelle bezüglich ihrer Inanspruchnahme fur die übertragenen Bauleistungen in einem ordnungsgemäßen Zustand nach Fertigstellung aller Leistungen. 8. Fur die Unterbringung und den Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Auftragnehmer zusorgen. 9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Hinblick auf die vom ihm für das BV eingesetzten Mitarbeiter sämtliche arbeitsrechtlichen, tarifrechtlichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. 10. Der Auftragnehmer darf nur solche Nachunternehmer beauftragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind und dies auf Aufforderung hin umgehend nachzuweisen; § 4 Nr. 8 VOB/B bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass auch etwaige von ihm beauftragte Nachunternehmer die Verpflichtungen gem. obiger Zif. 5. erfüllen. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem Bevollmächtigten, Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um festzu- stellen, ob obenstehende Verpflichtungen vom Auftragnehmer eingehalten wurden, soweit dies nicht berechtigten Interessen des Auftragnehmers widerspricht. Setzt der Auftragnehmer bei Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, Nachunternehmer ein, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3 VOB/B), wenn die eingesetzten Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder der Auftragnehmer diese Voraussetzungen auf Verlangen des Auftragnehmers nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweist. 3.§ 2 Ausführung 1. Der Auftragnehmer hat die Baudurchführung bzgl. seiner Leistungen mit dem Auftraggeber und den übrigen Baubeteiligten und soweit erforderlich mit allen behördlichen Stellen rechtzeitig abzustimmen. Der Baustellen- einrichtungsplatz ist rechtzeitig abzustimmen. Alle behördlichen Abnahmen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen und durchzuführen; der Auftraggeber ist rechtzeitig zu benachrichtigen. Eigene Bauschilder sind nur nach Genehmigung des Auftraggebers zulässig. 2. Der Auftragnehmer hat unverzüglich für die Dauer der Bauausführung einen geeigneten, verantwortlichen und vertretungsberechtigten Bauführer zu benennen. Der Auftragnehmer bzw. sein Bauführer haben an den jeden- falls wöchentlich, bei Bedarf auch ofters stattfindenden Baustellenbesprechungen teilzunehmen. 3. Der Auftragnehmer hat auf der Grundlage der vereinbarten Ausführungsfristen spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung einen detaillierten Terminplan zu erstellen. Nach Genehmigung durch den Auftraggeber wird der Detailterminplan zum Vertragsgegenstand. Der Detailterminplan ist entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf gegebenenfalls fortzuschreiben. 4. Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Bautagesberichte müssen alle füur die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Grossgeräte, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Grunde, Unfälle, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse sowie besondere Anordnungen des Auftag- gebers oder Architekten. Die Bautagesberichte sind jeweils am folgenden Tag dem Auftraggeber zu über- reichen. Der Auftragnehmer hat einen Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen. 5. Der Zustand von Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung einer Prüfung und Feststellung entzogen werden, ist gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu benachrichtigen. 4.§ 3 Leistungsänderung, Mehrleistungen, Beschleunigung 1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung verlängt oder werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder durch andere Anordnungen des Auftraggebers, auch Anordnungen allein zeitlicher Natur, die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so hat der Auftragnehmer einen hieraus etwaig entstehenden Anspruch vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzukundigen. Der Auftragnehmer hat möglichst vor Ausführung ein schriftliches Nachtragsangebot zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Das Nachtragsangebot hat auch Ausführungen zu einer eventuellen Veränderung des Fertigstellungstermins oder sonstiger Vertragsfristen zu enthalten. 2. Die Abrechnung etwaiger Nachtragsansprüche erfolgt auf der Kalkulationsgrundlage (Urkalkulation), die dem Angebot zugrundegelegen hat. Auf die Auftragssumme gewährte Nachlässe werden auch bei der Verein- barung der Nachtragsvergütung gewährt, wenn nichts anderes vereinbart ist. 3. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Beschleunigung seiner Arbeiten durch zumutbare Masnahmen (z.B. Überstunden, Sonderschichten) zu verlangen. Der Auftragnehmer hat im Falle der Beschleunigungsanordnung Anspruch auf Erstattung ihm zusÄtzlich entstehender Kosten. Er hat solche Kosten mÖglichst vor AusfÜhrung der Beschleunigungsmasnahmen beim Auftraggeber schriftlich anzumelden. 5.§ 4 Haftung 1. Werden Dritte infolge der Leistungen oder pflichtwidrigen Unterlassungen des Auftragnehmers geschadigt, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen der Dritten freizustellen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 6.§ 5 Aufrechnung /Abtretung 1. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den Auftraggeber nicht bestritten werden oder rechtskraftig festgestellt sind. 2. Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgter Abtretungen sind unwirksam. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall seine Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungs- beziehung die Interessen des Vertragspartners in der beabsichtigten Abtretung überwiegen. 7.§ 6 Sicherheitsleistung (§17 VOB/B) 1. Stellung der Sicherheit die fur Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 5 v.H. der Auftragssumme einschlieslich erteilter Nachträge. 2. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche richtet sich nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B 8.§ 7 Gewährleistungsfrist 1. Es wird eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart. 2. Der AN hat eine Gewährleistungssicherheit gem. § 17 VOB/B zu erbringen i. H. v. 5 % der Bruttoabrech- nungssumme fur die volle Zeit der Gewährleistung. 9.§ 8 Vertragsstrafen 1. Vertragsstrafe bei Verzug mit der Fertigstellung ist vereinbart mit 1,5 Tausendstel der Nettoabrechnungs- summe pro Werktag, max. jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Auf § 11 VOB/B wird verwiesen. Die Vertrags- strafe kann bis zur Schlusszahlung vorbehalten werden. 10.§ 9 Zahlungen 1. Zahlungen durch den AG erfolgen: 1. auf Abschlagsrechnungen mit einem Einbehalt von 10 % innerhalb von 21 Arbeitstagen gemäß vereinbartem Zahlungsplan oder nach prüfbarer Abschlagszahlung. 2. Zahlungen der restlichen 10 % der Bruttoabrechnungssumme unter den Voraussetzungen des 7.2. 3. Schliest der AG eine Bauwesenversicherung ab, bei welcher der AN mitversichert ist, so tragt der AN als Anteil an der Versicherungsprämie einen Betrag i.H.v. 0,3 % seiner Nettoabrechnungssumme von dieser; die Versicherungsprämie legt der Auftraggeber auf Wunsch offen. 4. Der AN erhält Strom und Wasser zur Verfugung gestellt und beteiligt sich an den Kosten prozentual mit 0,35 % der Nettoabrechnungssumme, falls im Bauvertrag nicht anders vereinbart. 11.§ 10 Abnahme 1. Es wird eine formelle Abnahme gem. § 12 VOB/B vereinbart; § 12 Nr. 5 VOB/B wird ausgeschlossen. 12.§ 11 Gefahrtragung 1. Die Gefahrentragung richtet sich ausschlieslich nach § 644 BGB. 13.§ 12 Schlussbestimmungen 1. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird der Vertragsinhalt im übrigen nicht berührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nachsten kommt. 2. Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Aus Beweisgründen ist fur Vertragsänderungen und Ergänzungen ebenfalls die Schriftform zu wählen. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. ---------------------------------------------------------------------------- Ort, Datum ---------------------------------------------------------------------------- Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Auftragnehmer ---------------------------------------------------------------------------- Ort, Datum ---------------------------------------------------------------------------- Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Auftraggeber
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
HINWEISE ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS Die vorhandenen Fahr- und Parkplatzflächen stehen dem Auftragnehmer ausschließlich zum Parken der Firmen- fahrzeuge zur verfügung. Das Lagern bzw. Zwischenlagern von Baustoffen gleich welcher Art, wird auf diesen Flächen nicht gestattet, sondern hat auschließlich auf den übrigen Flächen des Baugrundstückes in Abstimmung mit der Bauleitung zu erfolgen. Die im Wärmeschutznachweis ermittelten Dämmstoffstärken gelten für Dämmstoffe mit der allgemeinen bauauf- sichtlichen Zulassung durch das DIBt. Sie müssen mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sein! Evtl. Genehmigungen bzw. Anzeigen bei öffentlichen Behörden sind rechtzeitig bei den Zuständigen anzumelden. Die Entsorgungsgebühren sind in den Einheitspreise zu berücksichtigen. Alle Arbeiten sind mit der Bauleitung abzusprechen.
HINWEISE ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
01 Malerarbeiten
01
Malerarbeiten
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Malerarbeiten - Allgemein
01.02
Malerarbeiten - Allgemein
01.03 Wand- und Deckenflächen
01.03
Wand- und Deckenflächen
01.04 Stahlzargen und Metalltüren
01.04
Stahlzargen und Metalltüren
01.05 Sonstige Arbeiten
01.05
Sonstige Arbeiten
01.07 Stundenlohnarbeiten
01.07
Stundenlohnarbeiten
02 PUTZARBEITEN - AUSSENWÄNDE
02
PUTZARBEITEN - AUSSENWÄNDE
02.01 Putzarbeiten
02.01
Putzarbeiten
02.02 unvorhergesehene Arbeiten zum Zeitnachweis
02.02
unvorhergesehene Arbeiten zum Zeitnachweis