Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen.
1. Standardisierte Leistungsbeschreibung:
Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 19, 2012-02, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ), erstellt.
2. Unklarheiten, Widersprüche:
Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge:
1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext)
2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen)
3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung
3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme:
Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet.
4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:
Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen.
Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität).
5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:
Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben.
Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten.
6. Zulassungen:
Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen.
7. Leistungsumfang:
Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird.
Alle beschriebenen Leistungen umfassen auch das Liefern der zugehörigen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme einschließlich Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle.
Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert.
8. Nur Liefern:
Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert.
9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren:
Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert.
10. Geschoße:
Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen.
1. Standardisierte Leistungsbeschreibung:
Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 19, 2012-02, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ), erstellt.
2. Unklarheiten, Widersprüche:
Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge:
1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext)
2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen)
3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung
3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme:
Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet.
4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:
Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen.
Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität).
5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:
Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben.
Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten.
6. Zulassungen:
Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen.
7. Leistungsumfang:
Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird.
Alle beschriebenen Leistungen umfassen auch das Liefern der zugehörigen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme einschließlich Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle.
Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert.
8. Nur Liefern:
Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert.
9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren:
Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert.
10. Geschoße:
Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.
00 Allgemeine Bestimmungen
00.01 Allg. Vertragsbedingungen LIDL Österreich
Allg. Vertragsbedingungen LIDL Österreich
00.11 Angebotsbestimmungen
00.14 Allgemeine Bestimmungen
00.16 Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
01 Baustellengemeinkosten
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Allgemeines:
Baustellengemeinkosten sind im Sinne der ÖNORM B 2061 angeboten.
2. Vorhalten:
Das Vorhalten umfasst auch sämtliche Prüfungen, Instandhaltungsmaßnahmen, etwaiges Verbrauchsmaterial und die erforderliche Reinigung.
Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß x der Anzahl der Wochen. Wochen sind teilbar wobei 1 Kalendertag gleich 1/7 Woche ist.
3. Stillliegezeiten:
Für die Verrechnung der Stillliegezeiten bedarf es einer Anordnung des Auftraggebers.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Allgemeines:
Baustellengemeinkosten sind im Sinne der ÖNORM B 2061 angeboten.
2. Vorhalten:
Das Vorhalten umfasst auch sämtliche Prüfungen, Instandhaltungsmaßnahmen, etwaiges Verbrauchsmaterial und die erforderliche Reinigung.
Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß x der Anzahl der Wochen. Wochen sind teilbar wobei 1 Kalendertag gleich 1/7 Woche ist.
3. Stillliegezeiten:
Für die Verrechnung der Stillliegezeiten bedarf es einer Anordnung des Auftraggebers.
01.11 Zusammenfassung der Baustellengemeinkosten
Zusammenfassung der Baustellengemeinkosten
01.12 Sonderkosten der Baustelle
Sonderkosten der Baustelle
01.13 Baustellengemeinkosten im Einzelnen
Baustellengemeinkosten im Einzelnen
01.19 Schutzmaßnahmen gegen Absturz
Schutzmaßnahmen gegen Absturz
02 Abbruch
Version 022 (2021-12)
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Abbrechen, Abschlagen:
Die Ausdrücke Abbrechen oder Abschlagen bedeuten, dass der Auftraggeber mit einer Wiederverwendung des Materials nicht rechnet.
2. Auslösen, Demontieren:
Die Ausdrücke Auslösen oder Demontieren bedeuten ein sorgfältiges Auslösen oder Demontieren zwecks Wiederverwendung.
3. Verwerten oder Deponieren:
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert.
4. Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb:
Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmaterials nicht in unzulässiger Weise nachteilig verändert werden.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass der Bodenaushub durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer.
5. Transport:
Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwa erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften.
6. Nachweise:
Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baurestmassen an berechtigte Abfallsammler übergeben hat, wird dem Auftraggeber (AG) nach Aufforderung übergeben.
7. Stoffgruppen und Schlüsselnummern:
Betonabbruch (SN 31427)Asphaltabbruch (SN 31410 oder SN 54912)behandelte Holzabfälle (SN 17201 oder SN 17202)unbehandelte Holzabfälle (SN 17201 oder SN 17202)Metallabfälle (SN 35103 oder SN 35105)Baustellenabfälle (SN 57118 oder SN 57119 oder SN 91206, 91207, 91401)mineralischer Bauschutt (SN 31409)Künstliche Mineralfasern/Mineralwolle KMF (SN 31416) als nicht gefährlicher AbfallPolystyrole wie EPS (SN 57108) als nicht gefährlicher AbfallPolystyrole wie XPS (SN 57108) als nicht gefährlicher AbfallKünstliche Mineralfasern/Mineralwolle KMF (SN 31437g) als gefährlicher Abfall (g.A)Polystyrole wie XPS (SN 57108-77g) als gefährlicher Abfall (g.A)Asbestabfall (SN 31412g oder 31437g)7.1 Gefährlicher Abfall (g.A):
Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird der Auftraggeber verständigt und eine gesonderte Regelung vereinbart.
In der Abrechnung werden nur jene Mengen berücksichtigt, die nicht aus Quellen stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Altöl von seinen Geräten oder Transportmitteln).
8. Zwischenlagern:
Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.
Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu räumen.
Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.
9. Einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- Gerüste bis 3,2 m Bauteilhöhe
- das Kennzeichnen und sorgfältige Lagern von demontieren Bauteilen
- ein etwaiges Zerkleinern für den Transport
- das Abbrechen von Bauteilen mit möglichster Schonung der verbleibenden Teile und des Untergrundes
- ein etwaiges Zwischenlagern im Baustellenbereich
- behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz
- das Verwenden von Containern (Entsorgungslogistik)
- die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten
- sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitrag)
- Organisation (Förderart und Förderweg)
- das Entsorgen von Baurestmassen/Abfallmaterialien beim Demontieren oder Auslösen von Bauteilen
10. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Abbrechen, Abschlagen, Stemmen wird immer in festem, nicht aufgelockertem Zustand (Ausmaß der Bauteile vor deren Abbruch) abgerechnet.
Für Abbruchpositionen gelten die festgelegten Annahmen über die anfallenden Mengen von verschiedenen Baurestmassen für die Abrechnung als vereinbart, unabhängig von etwaigen Minder- oder Mehrmengen oder der tatsächlichen Art.
11. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden/Transport + Verwerten/Deponieren/Entsorgen
(ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil):
Sofern die ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil ist, wird unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verstanden:
- Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden, Abtransportieren, Verwerten, Deponieren oder Entsorgen und die Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung.
- Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist.
12. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden
(ULG 02.91 Vertragsbestandteil):
Sofern in einzelnen Positionen nicht anders angegeben und die ULG 02.91 Vertragsbestandteil ist, wird unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verstanden:
- Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden und die Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung.
- Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist und unbeschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen.
Version 022 (2021-12)
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Abbrechen, Abschlagen:
Die Ausdrücke Abbrechen oder Abschlagen bedeuten, dass der Auftraggeber mit einer Wiederverwendung des Materials nicht rechnet.
2. Auslösen, Demontieren:
Die Ausdrücke Auslösen oder Demontieren bedeuten ein sorgfältiges Auslösen oder Demontieren zwecks Wiederverwendung.
3. Verwerten oder Deponieren:
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert.
4. Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb:
Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmaterials nicht in unzulässiger Weise nachteilig verändert werden.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass der Bodenaushub durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer.
5. Transport:
Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwa erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften.
6. Nachweise:
Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baurestmassen an berechtigte Abfallsammler übergeben hat, wird dem Auftraggeber (AG) nach Aufforderung übergeben.
7. Stoffgruppen und Schlüsselnummern:
- Betonabbruch (SN 31427)
- Asphaltabbruch (SN 31410 oder SN 54912)
- behandelte Holzabfälle (SN 17201 oder SN 17202)
- unbehandelte Holzabfälle (SN 17201 oder SN 17202)
- Metallabfälle (SN 35103 oder SN 35105)
- Baustellenabfälle (SN 57118 oder SN 57119 oder SN 91206, 91207, 91401)
- mineralischer Bauschutt (SN 31409)
- Künstliche Mineralfasern/Mineralwolle KMF (SN 31416) als nicht gefährlicher Abfall
- Polystyrole wie EPS (SN 57108) als nicht gefährlicher Abfall
- Polystyrole wie XPS (SN 57108) als nicht gefährlicher Abfall
- Künstliche Mineralfasern/Mineralwolle KMF (SN 31437g) als gefährlicher Abfall (g.A)
- Polystyrole wie XPS (SN 57108-77g) als gefährlicher Abfall (g.A)
- Asbestabfall (SN 31412g oder 31437g)
7.1 Gefährlicher Abfall (g.A):
Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird der Auftraggeber verständigt und eine gesonderte Regelung vereinbart.
In der Abrechnung werden nur jene Mengen berücksichtigt, die nicht aus Quellen stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Altöl von seinen Geräten oder Transportmitteln).
8. Zwischenlagern:
Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.
Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu räumen.
Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.
9. Einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- Gerüste bis 3,2 m Bauteilhöhe
- das Kennzeichnen und sorgfältige Lagern von demontieren Bauteilen
- ein etwaiges Zerkleinern für den Transport
- das Abbrechen von Bauteilen mit möglichster Schonung der verbleibenden Teile und des Untergrundes
- ein etwaiges Zwischenlagern im Baustellenbereich
- behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz
- das Verwenden von Containern (Entsorgungslogistik)
- die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten
- sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitrag)
- Organisation (Förderart und Förderweg)
- das Entsorgen von Baurestmassen/Abfallmaterialien beim Demontieren oder Auslösen von Bauteilen
10. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Abbrechen, Abschlagen, Stemmen wird immer in festem, nicht aufgelockertem Zustand (Ausmaß der Bauteile vor deren Abbruch) abgerechnet.
Für Abbruchpositionen gelten die festgelegten Annahmen über die anfallenden Mengen von verschiedenen Baurestmassen für die Abrechnung als vereinbart, unabhängig von etwaigen Minder- oder Mehrmengen oder der tatsächlichen Art.
11. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden/Transport + Verwerten/Deponieren/Entsorgen
(ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil):
Sofern die ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil ist, wird unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verstanden:
- Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden, Abtransportieren, Verwerten, Deponieren oder Entsorgen und die Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung.
- Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist.
12. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden
(ULG 02.91 Vertragsbestandteil):
Sofern in einzelnen Positionen nicht anders angegeben und die ULG 02.91 Vertragsbestandteil ist, wird unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verstanden:
- Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden und die Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung.
- Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist und unbeschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen.
02.00 Wählbare Vorbemerkungen
02.11 Abbruch Fundamente und Wände
Abbruch Fundamente und Wände
02.12 Abbruch Decken
02.15 Abbruch von Fenstern
02.18 Abbruch Außenanlagen
02.21 Abbruch Dachabdichtungsarbeiten
Abbruch Dachabdichtungsarbeiten
02.23 Abbruch Bauspenglerarbeiten
Abbruch Bauspenglerarbeiten
02.26 Abbruch Asphaltarbeiten
02.44 Abbruch Fassaden-Wärmedämmplatten
Abbruch Fassaden-Wärmedämmplatten
02.91 Verwerten, Deponieren, Entsorgen von Baurestmassen
Verwerten, Deponieren, Entsorgen von Baurestmassen
03 Roden, Baugrube, Sicherungen u.Tiefgründungen
Roden, Baugrube, Sicherungen u.Tiefgründungen
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Bodenklassen, Neigung:
Die Leistungen sind für die Bodenklassen 3 bis 5 und ohne Unterschied der Geländeneigung bis 20 Prozent beschrieben. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten Länge im Grundriss.
Vertragsbasis sind die durch den Auftraggeber beigestellten Unterlagen (z.B. Aufschlüsse, Bohrprofile oder Bodengutachten, beschriebene Baugrundschichten (Bodenverhältnisse) und die im Plan festgehaltenen Geländeformen). Die Dokumentation wird gemäß ÖNORM durchgeführt.
2. Verwerten oder Deponieren:
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert.
Für die Verwertung wird der Stand der Technik (z.B. die Richtlinien für Recycling-Baustoffe, herausgegeben vom Österreichischen Baustoff- Recycling Verband, Karlsgasse 5, 1040 Wien) berücksichtigt.
2.1 Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb:
Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmaterials nicht unzulässiger Weise nachteilig verändert werden.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass der Bodenaushub durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer.
2.2 Nachweise:
Für das ordnungsgemäße Verwerten, Deponieren oder Entsorgen werden, den Gesetzen und Verordnungen entsprechend, Nachweise erbracht. Nachweise werden dem Auftraggeber spätestens mit der Schlussrechnung übergeben.
2.3 Trennung:
Werden die gemäß Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien (Baurestmassentrennverordnung) festgelegten Mengenschwellen überschritten, wird eine besonderer Berücksichtigung der Trennung nach Stoffgruppen vorgenommen.
2.4 Kontamination, gefährlicher Abfall:
Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird der Auftraggeber verständigt und eine gesonderte Regelung vereinbart.
Gefährliche Abfälle sind die in der Abfallverzeichnisverordnung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz als gefährliche Abfälle angeführten Stoffe. Sie werden nachweislich einem befugten Entsorger zur Behandlung übergeben (etwaige gefährliche Abfälle werden nach ihrer Art getrennt in eigenen Positionen erfasst).
In der Abrechnung werden nur jene Mengen berücksichtigt, die nicht aus Quellen stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Altöl von seinen Geräten oder Transportmitteln).
2.5 Eigentumsübergang:
Sofern vom Auftraggeber nicht anders angeordnet, geht das Aushubmaterial in das Eigentum des Auftragnehmers über, unbeschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwerten oder Deponieren.
3. Zwischenlagern:
Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.
Zwischenlager sind bis zur Übernahme zu räumen. Für Zwischenlager ist der Stand der Technik (z.B. das Merkblatt "Zwischenlager für mineralische Baurestmassen, Asphalt- und Betonabbruch", herausgegeben vom Österreichischen Baustoff-Recycling Verband, Karlsgasse 5, 1040 Wien) heranzuziehen.
Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.
4. Transport:
Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwaigen erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften.
5. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Laden des Aushub- oder Abbruchmaterials
- ein etwaiges Zwischenlagern
- behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz (werden vom Auftragnehmer vor der Angebotslegung erkundet)
- die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten
- sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitrag)
- Organisation (Förderart und Förderweg)
- das Trennen und Ausscheiden von Massen, die nicht, beschränkt, oder zur weiteren Verwertung verwendbar sind
6. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell).
6.1 Tiefenstufen:
Ausschreibung und Abrechnung für den Aushub, Sicherungen und Gründungen erfolgen nach lotrechten (vertikalen) Abschnitten und nicht nach einzelnen Schichten.
Leistungen werden von Null bis zur angegebenen Tiefe (Gesamttiefe) beschrieben.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Bodenklassen, Neigung:
Die Leistungen sind für die Bodenklassen 3 bis 5 und ohne Unterschied der Geländeneigung bis 20 Prozent beschrieben. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten Länge im Grundriss.
Vertragsbasis sind die durch den Auftraggeber beigestellten Unterlagen (z.B. Aufschlüsse, Bohrprofile oder Bodengutachten, beschriebene Baugrundschichten (Bodenverhältnisse) und die im Plan festgehaltenen Geländeformen). Die Dokumentation wird gemäß ÖNORM durchgeführt.
2. Verwerten oder Deponieren:
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert.
Für die Verwertung wird der Stand der Technik (z.B. die Richtlinien für Recycling-Baustoffe, herausgegeben vom Österreichischen Baustoff- Recycling Verband, Karlsgasse 5, 1040 Wien) berücksichtigt.
2.1 Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb:
Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmaterials nicht unzulässiger Weise nachteilig verändert werden.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass der Bodenaushub durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer.
2.2 Nachweise:
Für das ordnungsgemäße Verwerten, Deponieren oder Entsorgen werden, den Gesetzen und Verordnungen entsprechend, Nachweise erbracht. Nachweise werden dem Auftraggeber spätestens mit der Schlussrechnung übergeben.
2.3 Trennung:
Werden die gemäß Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien (Baurestmassentrennverordnung) festgelegten Mengenschwellen überschritten, wird eine besonderer Berücksichtigung der Trennung nach Stoffgruppen vorgenommen.
2.4 Kontamination, gefährlicher Abfall:
Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird der Auftraggeber verständigt und eine gesonderte Regelung vereinbart.
Gefährliche Abfälle sind die in der Abfallverzeichnisverordnung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz als gefährliche Abfälle angeführten Stoffe. Sie werden nachweislich einem befugten Entsorger zur Behandlung übergeben (etwaige gefährliche Abfälle werden nach ihrer Art getrennt in eigenen Positionen erfasst).
In der Abrechnung werden nur jene Mengen berücksichtigt, die nicht aus Quellen stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Altöl von seinen Geräten oder Transportmitteln).
2.5 Eigentumsübergang:
Sofern vom Auftraggeber nicht anders angeordnet, geht das Aushubmaterial in das Eigentum des Auftragnehmers über, unbeschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwerten oder Deponieren.
3. Zwischenlagern:
Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.
Zwischenlager sind bis zur Übernahme zu räumen. Für Zwischenlager ist der Stand der Technik (z.B. das Merkblatt "Zwischenlager für mineralische Baurestmassen, Asphalt- und Betonabbruch", herausgegeben vom Österreichischen Baustoff-Recycling Verband, Karlsgasse 5, 1040 Wien) heranzuziehen.
Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.
4. Transport:
Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwaigen erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften.
5. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Laden des Aushub- oder Abbruchmaterials
- ein etwaiges Zwischenlagern
- behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz (werden vom Auftragnehmer vor der Angebotslegung erkundet)
- die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten
- sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitrag)
- Organisation (Förderart und Förderweg)
- das Trennen und Ausscheiden von Massen, die nicht, beschränkt, oder zur weiteren Verwertung verwendbar sind
6. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell).
6.1 Tiefenstufen:
Ausschreibung und Abrechnung für den Aushub, Sicherungen und Gründungen erfolgen nach lotrechten (vertikalen) Abschnitten und nicht nach einzelnen Schichten.
Leistungen werden von Null bis zur angegebenen Tiefe (Gesamttiefe) beschrieben.
03.00 Wählbare Vorbemerkungen
03.02 Aushub Baugrube (Grube)
03.03 Aushub Fundamente
03.07 Einbau flächiger Schüttungen Gebäudegr.
Einbau flächiger Schüttungen Gebäudegr.
03.61 Hinterfüllen von Gruben
03.62 Hinterfüllen von Gruben Gebäudegr.
Hinterfüllen von Gruben Gebäudegr.
03.91 Verwerten,Deponieren,Ents.Aushubmaterial
Verwerten,Deponieren,Ents.Aushubmaterial
06 Aufschließung, Infrastruktur
Aufschließung, Infrastruktur
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Bodenklassen, Neigung:
Die Leistungen sind für die Bodenklassen 3 bis 5 und ohne Unterschied der Geländeneigung bis 20 Prozent beschrieben. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten Länge im Grundriss.
Vertragsbasis sind die durch den Auftraggeber beigestellten Unterlagen (z.B. Aufschlüsse, Bohrprofile oder Bodengutachten, beschriebene Baugrundschichten (Bodenverhältnisse) und die im Plan festgehaltenen Geländeformen). Die Dokumentation wird gemäß ÖNORM durchgeführt.
2. Verwerten oder Deponieren:
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert.
Für die Verwertung wird der Stand der Technik (z.B. die Richtlinien für Recycling-Baustoffe, herausgegeben vom Österreichischen Baustoff- Recycling Verband, Karlsgasse 5, 1040 Wien) berücksichtigt.
2.1 Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb:
Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmaterials nicht unzulässiger Weise nachteilig verändert werden.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass der Bodenaushub durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer.
2.2 Nachweise:
Für das ordnungsgemäße Verwerten, Deponieren oder Entsorgen werden, den Gesetzen und Verordnungen entsprechend, Nachweise erbracht. Nachweise werden dem Auftraggeber spätestens mit der Schlussrechnung übergeben.
2.3 Trennung:
Werden die gemäß Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien (Baurestmassentrennverordnung) festgelegten Mengenschwellen überschritten, wird eine besonderer Berücksichtigung der Trennung nach Stoffgruppen vorgenommen.
2.4 Kontamination, gefährlicher Abfall:
Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird der Auftraggeber verständigt und eine gesonderte Regelung vereinbart.
Gefährliche Abfälle sind die in der Abfallverzeichnisverordnung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz als gefährliche Abfälle angeführten Stoffe. Sie werden nachweislich einem befugten Entsorger zur Behandlung übergeben (etwaige gefährliche Abfälle werden nach ihrer Art getrennt in eigenen Positionen erfasst).
In der Abrechnung werden nur jene Mengen berücksichtigt, die nicht aus Quellen stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Altöl von seinen Geräten oder Transportmitteln).
2.5 Eigentumsübergang:
Sofern vom Auftraggeber nicht anders angeordnet, geht das Aushubmaterial in das Eigentum des Auftragnehmers über, unbeschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwerten oder Deponieren.
3. Zwischenlagern:
Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.
Zwischenlager sind bis zur Übernahme zu räumen. Für Zwischenlager ist der Stand der Technik (z.B. das Merkblatt "Zwischenlager für mineralische Baurestmassen, Asphalt- und Betonabbruch", herausgegeben vom Österreichischen Baustoff-Recycling Verband, Karlsgasse 5, 1040 Wien) heranzuziehen.
Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.
4. Transport:
Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwaigen erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften.
5. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Laden des Aushub- oder Abbruchmaterials
- ein etwaiges Zwischenlagern
- behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz (werden vom Auftragnehmer vor der Angebotslegung erkundet)
- die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten
- sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitrag)
- Organisation (Förderart und Förderweg)
- das Trennen und Ausscheiden von Massen, die nicht, beschränkt, oder zur weiteren Verwertung verwendbar sind
6. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell).
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Bodenklassen, Neigung:
Die Leistungen sind für die Bodenklassen 3 bis 5 und ohne Unterschied der Geländeneigung bis 20 Prozent beschrieben. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten Länge im Grundriss.
Vertragsbasis sind die durch den Auftraggeber beigestellten Unterlagen (z.B. Aufschlüsse, Bohrprofile oder Bodengutachten, beschriebene Baugrundschichten (Bodenverhältnisse) und die im Plan festgehaltenen Geländeformen). Die Dokumentation wird gemäß ÖNORM durchgeführt.
2. Verwerten oder Deponieren:
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert.
Für die Verwertung wird der Stand der Technik (z.B. die Richtlinien für Recycling-Baustoffe, herausgegeben vom Österreichischen Baustoff- Recycling Verband, Karlsgasse 5, 1040 Wien) berücksichtigt.
2.1 Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb:
Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmaterials nicht unzulässiger Weise nachteilig verändert werden.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass der Bodenaushub durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer.
2.2 Nachweise:
Für das ordnungsgemäße Verwerten, Deponieren oder Entsorgen werden, den Gesetzen und Verordnungen entsprechend, Nachweise erbracht. Nachweise werden dem Auftraggeber spätestens mit der Schlussrechnung übergeben.
2.3 Trennung:
Werden die gemäß Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien (Baurestmassentrennverordnung) festgelegten Mengenschwellen überschritten, wird eine besonderer Berücksichtigung der Trennung nach Stoffgruppen vorgenommen.
2.4 Kontamination, gefährlicher Abfall:
Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird der Auftraggeber verständigt und eine gesonderte Regelung vereinbart.
Gefährliche Abfälle sind die in der Abfallverzeichnisverordnung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz als gefährliche Abfälle angeführten Stoffe. Sie werden nachweislich einem befugten Entsorger zur Behandlung übergeben (etwaige gefährliche Abfälle werden nach ihrer Art getrennt in eigenen Positionen erfasst).
In der Abrechnung werden nur jene Mengen berücksichtigt, die nicht aus Quellen stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Altöl von seinen Geräten oder Transportmitteln).
2.5 Eigentumsübergang:
Sofern vom Auftraggeber nicht anders angeordnet, geht das Aushubmaterial in das Eigentum des Auftragnehmers über, unbeschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwerten oder Deponieren.
3. Zwischenlagern:
Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.
Zwischenlager sind bis zur Übernahme zu räumen. Für Zwischenlager ist der Stand der Technik (z.B. das Merkblatt "Zwischenlager für mineralische Baurestmassen, Asphalt- und Betonabbruch", herausgegeben vom Österreichischen Baustoff-Recycling Verband, Karlsgasse 5, 1040 Wien) heranzuziehen.
Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.
4. Transport:
Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwaigen erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften.
5. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Laden des Aushub- oder Abbruchmaterials
- ein etwaiges Zwischenlagern
- behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz (werden vom Auftragnehmer vor der Angebotslegung erkundet)
- die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten
- sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitrag)
- Organisation (Förderart und Förderweg)
- das Trennen und Ausscheiden von Massen, die nicht, beschränkt, oder zur weiteren Verwertung verwendbar sind
6. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell).
06.00 Wählbare Vorbemerkungen
06.01 Gräben für Leitungen und Schächte
Gräben für Leitungen und Schächte
06.14 Kunststoffrohre
06.31 Leitungsschutz
06.61 Schüttmaterial für Gräben
Schüttmaterial für Gräben
06.91 Verwerten,Deponieren,Ents.Aushubmaterial
Verwerten,Deponieren,Ents.Aushubmaterial
07 Beton- und Stahlbetonarbeiten
Beton- und Stahlbetonarbeiten
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Statik:
Statische Berechnungen und Konstruktionszeichnungen werden vom Auftraggeber beigestellt.
2. Bewehrungsstahl:
Bewehrungen werden in BSt. 550 (Rippen-Stabstahl) oder M 550 (Bewehrungsmatten) ausgeführt. Die Bewehrungsstähle entsprechen den Bestimmungen der ÖNORM.
Als Standardbewehrung gelten alle Stabstahl (Stabst.)-Positionen ohne Unterschied der Durchmesser von 12 bis 30 mm und Bewehrungsmatten mit einem Flächengewicht über 3,2 kg/m2.
3. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
3.1 Schalungen:
Geschalte Betonoberflächen werden gemäß Porigkeitsklasse 3P, Strukturklasse S1, Farbgleichheitsklasse F1, und einer Arbeitsfuge Klasse A1 ausgeführt.
3.2 Gerüste:
Gerüste sind für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse, in die Einheitspreise einkalkuliert.
3.3 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Verwenden eines höheren Zementanteils, eines anderen Kornaufbaus oder einer höheren Festigkeitsklasse als gefordert, aus Gründen der Fertigung oder leichterer Einbringung des Betons, nach Wahl des Auftragnehmers im Einvernehmen mit dem Auftraggeber
- Beton der Festigkeitsklassen bis C12/15 mit einer Expositionsklasse XO(A)
- Beton der Festigkeitsklassen über C12/15 mit der Expositionsklasse XC1
- Bauteile mit einer Neigung bis 3 Prozent (lot- oder waagrecht)
- Betonarbeiten bei Lufttemperaturen ab + 5 Grad C
- Schutz bei stehenden Bewehrungsteilen, den gesetzlichen Vorschriften entsprechend (bei Durchmessern bis 10 mm werden Sicherheitsleisten verwendet)
- Absteifungen bei Schalungen einschließlich etwa notwendiger statischer Berechnungen (für bewehrten oder nicht bewehrten Beton)
- das Abfasen der Kanten (z.B. bei Unterzügen, Säulen, Wänden) durch Einlegen von Dreikantleisten
- das Herstellen von Wassernasen, nach Wahl des Auftragnehmers
- die Durchdringung der Schalung (z.B. mit Fugenbändern, Bewehrung)
- das wasserdichte Verschließen der Hüllrohre, wenn wasserundurchlässigem Beton (B2 bis B7) vereinbart ist
- das Einlegen und Verankern von Installations-Einbauteilen (z.B. Dosen, Rohre) durch andere Auftragnehmer, wenn keine Behinderung des Arbeitsablaufes eintritt und die Schalung nicht beschädigt wird.
3.4 Schutzräume:
Bauteile aus Beton und etwaige Arbeitsfugen für Schutzräume werden technisch dicht hergestellt. Die Kosten dafür sind in die Einheitspreise einkalkuliert.
4. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell) und ohne Unterschied, ob Transportbeton oder auf der Baustelle hergestellter Beton verwendet wird.
4.1 Höhen:
Leistungen bei Höhen von Null bis 3,2 m (b.3,2m) einerseits und Höhen von Null bis über 3,2 m (ü.3,2m: "Ausschreiberlücke") andererseits werden in unterschiedlichen Positionen beschrieben.
Wände mit einer Höhe von Null bis über 3,2 m werden durch gedachte lotrechte seitliche Begrenzungen gegenüber etwaigen Wänden mit einer Höhe von Null bis 3,2 m, auch bei schrägem oberen Abschluss, abgegrenzt. Abgerechnet wird die Summe der Flächen von Null bis 3,2 m und die Summe der Flächen von Null bis zur angegebenen Höhe (über 3,2 m).
Gesamthöhen von lotrechten Bauteilen aus Beton werden je Geschoß von der Aufstandsfläche bis zur Oberkante des Bauteiles gemessen, jene von waagrechten Bauteilen nach der größten Unterstellungshöhe des fertigen Betonkörpers (= Untersicht), freistehende Wände bis zur Oberkante der Wand. Maßgebend ist die tatsächliche Gesamthöhe des Bauteils.
Bei Bauteilen mit schrägem oberen Abschluss oder bei schrägen Untersichten ist die größte Gesamthöhe des ganzen Bauteils maßgebend.
4.2 Stahlgewichte:
Gewichte von Distanzhaltern, Bügeln und dergleichen aus Stahl werden dem Gewicht (Abrechnungsmenge) der Bewehrungspositionen des jeweiligen Bauteiles ohne Unterschied der Art und ihres Durchmessers hinzugerechnet.
Die Abrechnung erfolgt nach Stahlauszugslisten, die vom Auftraggeber oder vom damit beauftragten Statiker so aufbereitet wurden, dass eine Zuordnung der Stahlgewichte zu den Positionen der Ausschreibung durch den Auftragnehmer eindeutig ersichtlich und diese daher in Folge für den Auftraggeber überprüfbar ist.
4.3 Bewehrungsmatten:
Bei Bewehrungen mit Matten werden Schlaufenmatten der Mengenermittlung in der Ausschreibung, der Preisermittlung in der Kalkulation und der Ausmaßfeststellung bei der Abrechnung zu Grunde gelegt.
Andere Bewehrungsmatten können nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers (oder des beauftragten Statikers) verwendet werden. Wegen der dadurch notwendigen größeren Überdeckung dieser Matten wird zum Ausgleich des dadurch verursachten höheren Gesamtgewichtes der Mattenbewehrung deren tatsächliches Gewicht bei der Abrechnung mit dem Faktor 0,92 multipliziert (abgemindert). Diese abgeminderte Abrechnungsmenge wird mit dem für Schlaufenmatten kalkulierten Einheitspreis abgerechnet.
4.4 Anschlussbewehrungen:
Etwaige Anschlussbewehrungen aus normalen Stabstählen oder Bewehrungsmatten, welche aus einem Bauteil für einen später anzufertigenden Teil herausragen, werden in der Position und Menge des (früher hergestellten) Bauteils erfasst.
Anschlussbewehrungen werden bei der Höhenermittlung des Bauteiles nicht berücksichtigt.
4.5 Schalungen:
Schalungen werden nach dem Ausmaß der abgewickelten, geschalten Flächen der Betonkörper abgerechnet.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Statik:
Statische Berechnungen und Konstruktionszeichnungen werden vom Auftraggeber beigestellt.
2. Bewehrungsstahl:
Bewehrungen werden in BSt. 550 (Rippen-Stabstahl) oder M 550 (Bewehrungsmatten) ausgeführt. Die Bewehrungsstähle entsprechen den Bestimmungen der ÖNORM.
Als Standardbewehrung gelten alle Stabstahl (Stabst.)-Positionen ohne Unterschied der Durchmesser von 12 bis 30 mm und Bewehrungsmatten mit einem Flächengewicht über 3,2 kg/m2.
3. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
3.1 Schalungen:
Geschalte Betonoberflächen werden gemäß Porigkeitsklasse 3P, Strukturklasse S1, Farbgleichheitsklasse F1, und einer Arbeitsfuge Klasse A1 ausgeführt.
3.2 Gerüste:
Gerüste sind für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse, in die Einheitspreise einkalkuliert.
3.3 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Verwenden eines höheren Zementanteils, eines anderen Kornaufbaus oder einer höheren Festigkeitsklasse als gefordert, aus Gründen der Fertigung oder leichterer Einbringung des Betons, nach Wahl des Auftragnehmers im Einvernehmen mit dem Auftraggeber
- Beton der Festigkeitsklassen bis C12/15 mit einer Expositionsklasse XO(A)
- Beton der Festigkeitsklassen über C12/15 mit der Expositionsklasse XC1
- Bauteile mit einer Neigung bis 3 Prozent (lot- oder waagrecht)
- Betonarbeiten bei Lufttemperaturen ab + 5 Grad C
- Schutz bei stehenden Bewehrungsteilen, den gesetzlichen Vorschriften entsprechend (bei Durchmessern bis 10 mm werden Sicherheitsleisten verwendet)
- Absteifungen bei Schalungen einschließlich etwa notwendiger statischer Berechnungen (für bewehrten oder nicht bewehrten Beton)
- das Abfasen der Kanten (z.B. bei Unterzügen, Säulen, Wänden) durch Einlegen von Dreikantleisten
- das Herstellen von Wassernasen, nach Wahl des Auftragnehmers
- die Durchdringung der Schalung (z.B. mit Fugenbändern, Bewehrung)
- das wasserdichte Verschließen der Hüllrohre, wenn wasserundurchlässigem Beton (B2 bis B7) vereinbart ist
- das Einlegen und Verankern von Installations-Einbauteilen (z.B. Dosen, Rohre) durch andere Auftragnehmer, wenn keine Behinderung des Arbeitsablaufes eintritt und die Schalung nicht beschädigt wird.
3.4 Schutzräume:
Bauteile aus Beton und etwaige Arbeitsfugen für Schutzräume werden technisch dicht hergestellt. Die Kosten dafür sind in die Einheitspreise einkalkuliert.
4. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell) und ohne Unterschied, ob Transportbeton oder auf der Baustelle hergestellter Beton verwendet wird.
4.1 Höhen:
Leistungen bei Höhen von Null bis 3,2 m (b.3,2m) einerseits und Höhen von Null bis über 3,2 m (ü.3,2m: "Ausschreiberlücke") andererseits werden in unterschiedlichen Positionen beschrieben.
Wände mit einer Höhe von Null bis über 3,2 m werden durch gedachte lotrechte seitliche Begrenzungen gegenüber etwaigen Wänden mit einer Höhe von Null bis 3,2 m, auch bei schrägem oberen Abschluss, abgegrenzt. Abgerechnet wird die Summe der Flächen von Null bis 3,2 m und die Summe der Flächen von Null bis zur angegebenen Höhe (über 3,2 m).
Gesamthöhen von lotrechten Bauteilen aus Beton werden je Geschoß von der Aufstandsfläche bis zur Oberkante des Bauteiles gemessen, jene von waagrechten Bauteilen nach der größten Unterstellungshöhe des fertigen Betonkörpers (= Untersicht), freistehende Wände bis zur Oberkante der Wand. Maßgebend ist die tatsächliche Gesamthöhe des Bauteils.
Bei Bauteilen mit schrägem oberen Abschluss oder bei schrägen Untersichten ist die größte Gesamthöhe des ganzen Bauteils maßgebend.
4.2 Stahlgewichte:
Gewichte von Distanzhaltern, Bügeln und dergleichen aus Stahl werden dem Gewicht (Abrechnungsmenge) der Bewehrungspositionen des jeweiligen Bauteiles ohne Unterschied der Art und ihres Durchmessers hinzugerechnet.
Die Abrechnung erfolgt nach Stahlauszugslisten, die vom Auftraggeber oder vom damit beauftragten Statiker so aufbereitet wurden, dass eine Zuordnung der Stahlgewichte zu den Positionen der Ausschreibung durch den Auftragnehmer eindeutig ersichtlich und diese daher in Folge für den Auftraggeber überprüfbar ist.
4.3 Bewehrungsmatten:
Bei Bewehrungen mit Matten werden Schlaufenmatten der Mengenermittlung in der Ausschreibung, der Preisermittlung in der Kalkulation und der Ausmaßfeststellung bei der Abrechnung zu Grunde gelegt.
Andere Bewehrungsmatten können nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers (oder des beauftragten Statikers) verwendet werden. Wegen der dadurch notwendigen größeren Überdeckung dieser Matten wird zum Ausgleich des dadurch verursachten höheren Gesamtgewichtes der Mattenbewehrung deren tatsächliches Gewicht bei der Abrechnung mit dem Faktor 0,92 multipliziert (abgemindert). Diese abgeminderte Abrechnungsmenge wird mit dem für Schlaufenmatten kalkulierten Einheitspreis abgerechnet.
4.4 Anschlussbewehrungen:
Etwaige Anschlussbewehrungen aus normalen Stabstählen oder Bewehrungsmatten, welche aus einem Bauteil für einen später anzufertigenden Teil herausragen, werden in der Position und Menge des (früher hergestellten) Bauteils erfasst.
Anschlussbewehrungen werden bei der Höhenermittlung des Bauteiles nicht berücksichtigt.
4.5 Schalungen:
Schalungen werden nach dem Ausmaß der abgewickelten, geschalten Flächen der Betonkörper abgerechnet.
07.01 Flachgründungen, Bodenkonstruktionen
Flachgründungen, Bodenkonstruktionen
07.02 Wände,Balken und Stützen
07.11 Einbauteile
08 Mauerarbeiten
Version 022 (2021-12)
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Kategorie I für tragende Wände:
Für tragende Wände werden Ziegel und Steine der Kategorie I gemäß Norm (ohne Angaben von Festigkeitsklassen) verwendet.
2. Einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
2.1 Anforderungen:
Alle Wände, Wandelemente und Pfeiler sind aus verputz- und einstemmfähigen Material ohne besondere Anforderungen an den Brandschutz ausgeführt.
Das Ausfachen von Stahlbetonskelettbauten wird mit den Positionen Mauerwerk abgerechnet.
2.2 Gerüste:
Gerüste sind für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse, in die Einheitspreise einkalkuliert.
2.3 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
waagrechte und lotrechte Schnitte von Ziegeln und Steinen, wenn der geplante Wandabschluss nicht mit passenden Ziegel- oder Steinformaten erreicht wirdAusführungen von Ecken oder Leibungen mit Formziegeln oder Formsteinen, die der Hersteller der verwendeten Ziegel- oder Steinart erzeugt3. Höhen:
Leistungen bei Höhen von Null bis 3,2 m (b.3,2m) einerseits und Höhen von Null bis über 3,2 m (ü.3,2m: "Ausschreiberlücke") andererseits werden in unterschiedlichen Positionen beschrieben.
Wände mit einer Höhe von Null bis über 3,2 m werden durch gedachte lotrechte seitliche Begrenzungen gegenüber etwaigen Wänden mit einer Höhe von Null bis 3,2 m, auch bei schrägem oberen Abschluss, abgegrenzt. Abgerechnet wird die Summe der Flächen von Null bis 3,2 m und die Summe der Flächen von Null bis zur angegebenen Höhe (über 3,2 m).
Höhen von lotrechten Bauteilen aus Beton werden je Geschoß von der Aufstandsfläche bis zur Oberkante des Bauteiles gemessen.
Version 022 (2021-12)
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Kategorie I für tragende Wände:
Für tragende Wände werden Ziegel und Steine der Kategorie I gemäß Norm (ohne Angaben von Festigkeitsklassen) verwendet.
2. Einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
2.1 Anforderungen:
Alle Wände, Wandelemente und Pfeiler sind aus verputz- und einstemmfähigen Material ohne besondere Anforderungen an den Brandschutz ausgeführt.
Das Ausfachen von Stahlbetonskelettbauten wird mit den Positionen Mauerwerk abgerechnet.
2.2 Gerüste:
Gerüste sind für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse, in die Einheitspreise einkalkuliert.
2.3 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- waagrechte und lotrechte Schnitte von Ziegeln und Steinen, wenn der geplante Wandabschluss nicht mit passenden Ziegel- oder Steinformaten erreicht wird
- Ausführungen von Ecken oder Leibungen mit Formziegeln oder Formsteinen, die der Hersteller der verwendeten Ziegel- oder Steinart erzeugt
3. Höhen:
Leistungen bei Höhen von Null bis 3,2 m (b.3,2m) einerseits und Höhen von Null bis über 3,2 m (ü.3,2m: "Ausschreiberlücke") andererseits werden in unterschiedlichen Positionen beschrieben.
Wände mit einer Höhe von Null bis über 3,2 m werden durch gedachte lotrechte seitliche Begrenzungen gegenüber etwaigen Wänden mit einer Höhe von Null bis 3,2 m, auch bei schrägem oberen Abschluss, abgegrenzt. Abgerechnet wird die Summe der Flächen von Null bis 3,2 m und die Summe der Flächen von Null bis zur angegebenen Höhe (über 3,2 m).
Höhen von lotrechten Bauteilen aus Beton werden je Geschoß von der Aufstandsfläche bis zur Oberkante des Bauteiles gemessen.
08.00 Wählbare Vorbemerkungen
08.02 Mauerwerk aus Hochlochziegeln (HLZ)
Mauerwerk aus Hochlochziegeln (HLZ)
10 Putz
10.01 Innenputz IP auf Wänden W
Innenputz IP auf Wänden W
11 Estricharbeiten
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Begriffe:
Im Folgenden sind unter schwimmenden Estrichen sowohl schwimmende als auch Estriche auf Trennlage (gleitende Estriche) zu verstehen.
2. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Herstellen von Estrichen auf vorhandenem Gefälle bis zu einer Neigung von 5 Prozent, ausgenommen Fließestriche
- das Ausbilden von Ichsen und Graten
- das Ausfüllen von Einbauteilen (z.B. Deckeln) mit Estrichmaterial bei einer gleichzeitigen Estrichherstellung
- das erforderliche Herstellen von Schwindfugen
- das Vorbereiten des Untergrundes bei schwimmenden (gleitenden) Estrichen
- das Staubfreimachen, soweit bei der Herstellung der Verbundestriche nicht nass in nass gearbeitet wird
3. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell).
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Begriffe:
Im Folgenden sind unter schwimmenden Estrichen sowohl schwimmende als auch Estriche auf Trennlage (gleitende Estriche) zu verstehen.
2. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Herstellen von Estrichen auf vorhandenem Gefälle bis zu einer Neigung von 5 Prozent, ausgenommen Fließestriche
- das Ausbilden von Ichsen und Graten
- das Ausfüllen von Einbauteilen (z.B. Deckeln) mit Estrichmaterial bei einer gleichzeitigen Estrichherstellung
- das erforderliche Herstellen von Schwindfugen
- das Vorbereiten des Untergrundes bei schwimmenden (gleitenden) Estrichen
- das Staubfreimachen, soweit bei der Herstellung der Verbundestriche nicht nass in nass gearbeitet wird
3. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell).
11.25 Sonstige Leistungen
12 Abdichtungen bei Betonflächen und Wänden
Abdichtungen bei Betonflächen und Wänden
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Hoch- und Tiefzüge bis 30 cm werden in ihrem Ausmaß dem Ausmaß der waagrechten Abdichtung zugezählt und zusätzlich mit einer Aufzahlung für die Erschwernisse verrechnet. Hoch- und Tiefzüge über 30 cm werden in ihrem Ausmaß dem Ausmaß der lotrechten Abdichtung zugezählt.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Hoch- und Tiefzüge bis 30 cm werden in ihrem Ausmaß dem Ausmaß der waagrechten Abdichtung zugezählt und zusätzlich mit einer Aufzahlung für die Erschwernisse verrechnet. Hoch- und Tiefzüge über 30 cm werden in ihrem Ausmaß dem Ausmaß der lotrechten Abdichtung zugezählt.
16 Fertigteile
16.08 Wählbare Vorbemerkungen
16.11 Stützen
16.12 Tr äger
16.13 Deckenelemente
16.16 Sonstige Fertigteile
16.17 Bewehrung
16.18 Einbauteile, Aussparungen, Aufzahlungen
Einbauteile, Aussparungen, Aufzahlungen
19 Baureinigung
19.01 Reinigung im Gebäude
44 Wärmedämmverbundsysteme (WDVS)
Wärmedämmverbundsysteme (WDVS)
Version 022 (2021-12)
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Begriffe:
Im Folgenden wird für:
Außenwand-Wärmedämmverbundsystem die Abkürzung WDVSuntere Fassadenabschlüsse, die zum Schutz gegen Spritzwasser und etwaige Durchfeuchtung in erdberührten Bereichen gemäß ÖNORM eine besondere Ausführung erfordern (Material und Verarbeitung) der Begriff Spritzwasserbereich (z.B. Sockel) verwendet.2. Kennzeichnung/Nachweise:
Systemkomponenten des gleichen Systemherstellers (Systemhalters) und von diesem empfohlenes Zubehör werden verwendet. Auf Anforderung werden dem Auftraggeber alle Nachweise (z.B. Konformitätspapier) vorgelegt.
3. Untergrundeigenschaften:
Die Ausführung des WDVS erfolgt auf Untergründen, für die gemäß ÖNORM kein besonderer Eignungsnachweis erforderlich ist.
4. Verarbeitung:
Die Verarbeitung erfolgt durch qualifiziertes Personal. Etwaige ergänzende Verarbeitungsrichtlinien des Systemhalters und anerkannte technische Regeln zur Qualitätssicherung ( z.B. Verarbeitungsrichtlinien) gelten ebenfalls als Vertragsbestandteil.
4.1 Leibungen:
Die Ausführung der Wärmedämmung im Leibungs- und Sturzbereich (z.B. bei Fenster- und Türöffnungen) erfolgt in der Dicke des Dämmstoffes der Fassadenfläche, soweit nicht aus zwingenden räumlichen Gründen nur eine geringere Dicke möglich ist. Für solche etwaige räumlich erzwungenen Dickenunterschiede erfolgt keine Änderung der Einheitspreise.
5. Einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
eine Kantenausbildung mit Gewebewinkel oder Eckprofil die Ausführung der Stoßfestigkeit in der Nutzungskategorie IIeine Eigenüberwachung gemäß ÖNORMeine Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber (örtliche Bauaufsicht) für die zeitliche und räumliche Festlegung von Stichproben und die Art der Dokumentation der Prüfergebnissedie Behebung etwaiger bei den Prüfungen entstandener Schädendie Übergabe des während der Ausführungszeit auf der Baustelle aufliegenden Protokolls mit der Schlussrechnung
Version 022 (2021-12)
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Begriffe:
Im Folgenden wird für:
- Außenwand-Wärmedämmverbundsystem die Abkürzung WDVS
- untere Fassadenabschlüsse, die zum Schutz gegen Spritzwasser und etwaige Durchfeuchtung in erdberührten Bereichen gemäß ÖNORM eine besondere Ausführung erfordern (Material und Verarbeitung) der Begriff Spritzwasserbereich (z.B. Sockel) verwendet.
2. Kennzeichnung/Nachweise:
Systemkomponenten des gleichen Systemherstellers (Systemhalters) und von diesem empfohlenes Zubehör werden verwendet. Auf Anforderung werden dem Auftraggeber alle Nachweise (z.B. Konformitätspapier) vorgelegt.
3. Untergrundeigenschaften:
Die Ausführung des WDVS erfolgt auf Untergründen, für die gemäß ÖNORM kein besonderer Eignungsnachweis erforderlich ist.
4. Verarbeitung:
Die Verarbeitung erfolgt durch qualifiziertes Personal. Etwaige ergänzende Verarbeitungsrichtlinien des Systemhalters und anerkannte technische Regeln zur Qualitätssicherung ( z.B. Verarbeitungsrichtlinien) gelten ebenfalls als Vertragsbestandteil.
4.1 Leibungen:
Die Ausführung der Wärmedämmung im Leibungs- und Sturzbereich (z.B. bei Fenster- und Türöffnungen) erfolgt in der Dicke des Dämmstoffes der Fassadenfläche, soweit nicht aus zwingenden räumlichen Gründen nur eine geringere Dicke möglich ist. Für solche etwaige räumlich erzwungenen Dickenunterschiede erfolgt keine Änderung der Einheitspreise.
5. Einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- eine Kantenausbildung mit Gewebewinkel oder Eckprofil
- die Ausführung der Stoßfestigkeit in der Nutzungskategorie II
- eine Eigenüberwachung gemäß ÖNORM
- eine Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber (örtliche Bauaufsicht) für die zeitliche und räumliche Festlegung von Stichproben und die Art der Dokumentation der Prüfergebnisse
- die Behebung etwaiger bei den Prüfungen entstandener Schäden
- die Übergabe des während der Ausführungszeit auf der Baustelle aufliegenden Protokolls mit der Schlussrechnung
44.00 Wählbare Vorbemerkungen
44.02 WDVS aus Polystyrol (EPS-F)
WDVS aus Polystyrol (EPS-F)
44.14 Mechanische Befestigung (Dübel)
Mechanische Befestigung (Dübel)
44.15 Profile, Fassaden-Fertigteile, Nuten
Profile, Fassaden-Fertigteile, Nuten
44.20 Oberputze für WDVS