A L L G E M E I N E B AU B E S C H R E I B U N G A L L G E M E I N E B AU B E S C H R E I B U N G
Projekt: Neubau Mehrfamilienhaus
Flößerstraße 19
74321 Bietigheim-Bissingen
Auftraggeber: Pflugfelder Immobilien Grundbesitz 1
Solitudestr. 49
71638 Ludwigsburg
Art der Arbeiten: Landschaftsbauarbeiten DIN18320ff
Planung: Albrecht Hild
freier Landschaftsarchitekt
Moltkestraße 28
79183 Waldkirch
Ausschreibung: Maichle Landschaftsarchitektur
Karl-Kienzle-Str. 4
79183 Waldkirch
Geltungsbereich: Es gilt die VOB B/ C
Art der Ausschreibung : Beschränkte Ausschreibung
Jedem Ausschreibungsteilnehmer wird dringend geraten, sich Pläne und/oder Baustelle vor Angebotsabgabe anzusehen.
A L L G E M E I N E B AU B E S C H R E I B U N G
ERGÄNZUNG der ZUSÄTZLICHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 . Von sämtlichen, ausgeschriebenen Materialien der Belagsflächen
- Natur- und/oder Kunststein - sind auf Verlangen der Bauleitung mind.
1 qm große Musterflächen herzustellen. Der Rückbau der Musterflächen ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Desweiteren sind von den Betonfertigteile Musterstücke für Oberfläche und Einfärbung in verschiedenen Abstufungen vorzulegen, Grösse > 40*40cm. Ebenso sind von Stein- und Holzmaterialien vor Einbau Muster vorzulegen.
2. Beseitigung vorh. Abfallstoffe:
Für sämtl. aufzunehmende, vorh. Abfallstoffe, sofern der AN sie nicht selbst
verwerten kann, zahlt der AN die Gebühren für Deponie, Kompostieranlage und Recyclinganlage. Die Stoffe müssen jedoch nach ihrer Verwertbarkeit geordnet, gesammelt, getrennt gelagert und geladen werden, entweder in Behälternoder als Mieten. Die Abrechnung über den Transport erfolgt nach Ladegewicht, in to oder cbm. Der Nachweis der geordneten Entsorgung ist unmittelbar zu erbringen.
Der bei den Arbeiten des AN anfallende Schutt und Unrat ist eigenverantotwortlich zu entsorgen. Die Kosten sind in die Einheitspreis einzurechnen = Nebenleistung (ATV DIN 18299).
Bezüglich der Anforderung an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen / Abfällen - Technische Regeln - gelten die Mitteilungen der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), aktueller Stand
3. Vom AN ist ein Lageplan der neu verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen,
eingemessen mit Angabe der Koordinaten im Gauss-Krüger-System für die Erstellung eines koordinierten Leitungsplanes und vor Abnahme der Leistungen dem AG als Plan und digital auf Datenträger zu übergeben. Sämtliche Formstücke müssen in Lage und Höhe erkennbar sein.
Der Plan als Grundlage für den Aufmaßplan wird von der Bauleitung ausge geben.
4. Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von vorh. Leitun-
gen, Kabeln, Dränen, Kanälen u.ä. beim AG und bei den für die Ver- und Entsorgung zuständigen Trägern zu informieren und deren Anweisungen zu befolgen.
Dieser Aufwand ist in das Angebot einzukalkulieren.
Rohr- und Suchgräben in Handarbeit werden über das LVZ nach Aufmaß ab
gerechnet.
5. Die Urkalkulation ist der Vergabestelle abzugeben.
6. Der Abbruch und die Herstellung der Straßen und Gehwegflächen kann nur abschnittsweise erfolgen. Erforderliche Genehmigungen für Beschilderungen, Sperrungen etc. sind vom AN bei den zuständigen Behörden einzuholen und der Bauleitung vorzulegen.
7. Vor Beginn der Arbeiten sind die geplanten Entwässerungsleitungen in Be zug auf die Rohrsohlenhöhen
der Bestandsschächte im Bereich der Anschlussstellen zu prüfen bzw. aufzu messen und die Höhen ggf. anzupassen.
8. Vermessungsleistungen und Aufmassverfahren / Abrechnung:
Alle Absteckungs- und sonstigen Vermessungsarbeiten, die während der Ausführungszeit erforderlich werden, hat der AN selbst so rechtzeitig durch zuführen, dass eine Abnahme durch die Bauüberwachung ohne Behinderung der Bauarbeiten jederzeit möglich ist. Er trägt für die richtige und planmäßige Lage und Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung.
Die Festpunkte sind freizuhalten. Gefährdete Festpunkte sind zu sichern und laufend auf ihre unveränderte Lage bzw. Höhe zu überprüfen. Festpunkte dürfen nur mit Zustimmung des AG beseitigt werden.
Bei allen Vermessungs-, Absteck- und Aufmaßarbeiten sind Meßgehilfen auf Anforderung der Bauleitung abzustellen. Für den Bestand sind vom AN sämtliche Formstücke der Leitungstrasse bezüglich Lage und Höhe ü.NN schriftlich festzuhalten. Für die Lageeinmessung müssen mind. 2 Bezugs punkte (Grenzsteine, Hausecken, Schachtdeckel etc.) herangezogen wer den. Der Mehraufwand ist in die entsprechenden Positionen mit einzurech nen.
Zur Ermittlung der Erdmassen ist vom Auftragnehmer ein Urnivellment durchzuführen, welches der Bauüberwachung des AG zur Genehmi gung zeitnah vorzulegen ist. Die Leistung wird nicht gesondert vergü tet und ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Abrechnung der Erdmassen erfolgt über im Abstand von 5m zu erstellen den Querprofile.
9. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflich tung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich aus den Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind (Erfolgshaftung).
(Diese Klausel bezieht sich nicht auf die Vollständigkeit der Gesamtleistung,
sondern lediglich auf die Vollständigkeit innerhalb der in den Einzelpositionen festgelegten Leistungen)
10. Die Ausschreibung umfasst Arbeiten im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen. Entsprechende Vorgaben seitens der Behörden an Firmenzulassungen / Zertifikaten u.a. sind vom Bieter zu berücksichtigen!
Diese Ergänzungen werden Vertragsbestandteil ! ERGÄNZUNG der ZUSÄTZLICHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 . Von sämtlichen, ausgeschriebenen Materialien der Belagsflächen
- Natur- und/oder Kunststein - sind auf Verlangen der Bauleitung mind.
1 qm große Musterflächen herzustellen. Der Rückbau der Musterflächen ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Desweiteren sind von den Betonfertigteile Musterstücke für Oberfläche und Einfärbung in verschiedenen Abstufungen vorzulegen, Grösse > 40*40cm. Ebenso sind von Stein- und Holzmaterialien vor Einbau Muster vorzulegen.
2. Beseitigung vorh. Abfallstoffe:
Für sämtl. aufzunehmende, vorh. Abfallstoffe, sofern der AN sie nicht selbst
verwerten kann, zahlt der AN die Gebühren für Deponie, Kompostieranlage und Recyclinganlage. Die Stoffe müssen jedoch nach ihrer Verwertbarkeit geordnet, gesammelt, getrennt gelagert und geladen werden, entweder in Behälternoder als Mieten. Die Abrechnung über den Transport erfolgt nach Ladegewicht, in to oder cbm. Der Nachweis der geordneten Entsorgung ist unmittelbar zu erbringen.
Der bei den Arbeiten des AN anfallende Schutt und Unrat ist eigenverantotwortlich zu entsorgen. Die Kosten sind in die Einheitspreis einzurechnen = Nebenleistung (ATV DIN 18299).
Bezüglich der Anforderung an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen / Abfällen - Technische Regeln - gelten die Mitteilungen der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), aktueller Stand
3. Vom AN ist ein Lageplan der neu verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen,
eingemessen mit Angabe der Koordinaten im Gauss-Krüger-System für die Erstellung eines koordinierten Leitungsplanes und vor Abnahme der Leistungen dem AG als Plan und digital auf Datenträger zu übergeben. Sämtliche Formstücke müssen in Lage und Höhe erkennbar sein.
Der Plan als Grundlage für den Aufmaßplan wird von der Bauleitung ausge geben.
4. Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von vorh. Leitun-
gen, Kabeln, Dränen, Kanälen u.ä. beim AG und bei den für die Ver- und Entsorgung zuständigen Trägern zu informieren und deren Anweisungen zu befolgen.
Dieser Aufwand ist in das Angebot einzukalkulieren.
Rohr- und Suchgräben in Handarbeit werden über das LVZ nach Aufmaß ab
gerechnet.
5. Die Urkalkulation ist der Vergabestelle abzugeben.
6. Der Abbruch und die Herstellung der Straßen und Gehwegflächen kann nur abschnittsweise erfolgen. Erforderliche Genehmigungen für Beschilderungen, Sperrungen etc. sind vom AN bei den zuständigen Behörden einzuholen und der Bauleitung vorzulegen.
7. Vor Beginn der Arbeiten sind die geplanten Entwässerungsleitungen in Be zug auf die Rohrsohlenhöhen
der Bestandsschächte im Bereich der Anschlussstellen zu prüfen bzw. aufzu messen und die Höhen ggf. anzupassen.
8. Vermessungsleistungen und Aufmassverfahren / Abrechnung:
Alle Absteckungs- und sonstigen Vermessungsarbeiten, die während der Ausführungszeit erforderlich werden, hat der AN selbst so rechtzeitig durch zuführen, dass eine Abnahme durch die Bauüberwachung ohne Behinderung der Bauarbeiten jederzeit möglich ist. Er trägt für die richtige und planmäßige Lage und Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung.
Die Festpunkte sind freizuhalten. Gefährdete Festpunkte sind zu sichern und laufend auf ihre unveränderte Lage bzw. Höhe zu überprüfen. Festpunkte dürfen nur mit Zustimmung des AG beseitigt werden.
Bei allen Vermessungs-, Absteck- und Aufmaßarbeiten sind Meßgehilfen auf Anforderung der Bauleitung abzustellen. Für den Bestand sind vom AN sämtliche Formstücke der Leitungstrasse bezüglich Lage und Höhe ü.NN schriftlich festzuhalten. Für die Lageeinmessung müssen mind. 2 Bezugs punkte (Grenzsteine, Hausecken, Schachtdeckel etc.) herangezogen wer den. Der Mehraufwand ist in die entsprechenden Positionen mit einzurech nen.
Zur Ermittlung der Erdmassen ist vom Auftragnehmer ein Urnivellment durchzuführen, welches der Bauüberwachung des AG zur Genehmi gung zeitnah vorzulegen ist. Die Leistung wird nicht gesondert vergü tet und ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Abrechnung der Erdmassen erfolgt über im Abstand von 5m zu erstellen den Querprofile.
9. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflich tung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich aus den Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind (Erfolgshaftung).
(Diese Klausel bezieht sich nicht auf die Vollständigkeit der Gesamtleistung,
sondern lediglich auf die Vollständigkeit innerhalb der in den Einzelpositionen festgelegten Leistungen)
10. Die Ausschreibung umfasst Arbeiten im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen. Entsprechende Vorgaben seitens der Behörden an Firmenzulassungen / Zertifikaten u.a. sind vom Bieter zu berücksichtigen!
Diese Ergänzungen werden Vertragsbestandteil !
ERGÄNZUNG der ZUSÄTZLICHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 . Von sämtlichen, ausgeschriebenen Materialien der Belagsflächen
- Natur- und/oder Kunststein - sind auf Verlangen der Bauleitung mind.
1 qm große Musterflächen herzustellen. Der Rückbau der Musterflächen ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Desweiteren sind von den Betonfertigteile Musterstücke für Oberfläche und Einfärbung in verschiedenen Abstufungen vorzulegen, Grösse > 40*40cm. Ebenso sind von Stein- und Holzmaterialien vor Einbau Muster vorzulegen.
2. Beseitigung vorh. Abfallstoffe:
Für sämtl. aufzunehmende, vorh. Abfallstoffe, sofern der AN sie nicht selbst
verwerten kann, zahlt der AN die Gebühren für Deponie, Kompostieranlage und Recyclinganlage. Die Stoffe müssen jedoch nach ihrer Verwertbarkeit geordnet, gesammelt, getrennt gelagert und geladen werden, entweder in Behälternoder als Mieten. Die Abrechnung über den Transport erfolgt nach Ladegewicht, in to oder cbm. Der Nachweis der geordneten Entsorgung ist unmittelbar zu erbringen.
Der bei den Arbeiten des AN anfallende Schutt und Unrat ist eigenverantotwortlich zu entsorgen. Die Kosten sind in die Einheitspreis einzurechnen = Nebenleistung (ATV DIN 18299).
Bezüglich der Anforderung an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen / Abfällen - Technische Regeln - gelten die Mitteilungen der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), aktueller Stand
3. Vom AN ist ein Lageplan der neu verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen,
eingemessen mit Angabe der Koordinaten im Gauss-Krüger-System für die Erstellung eines koordinierten Leitungsplanes und vor Abnahme der Leistungen dem AG als Plan und digital auf Datenträger zu übergeben. Sämtliche Formstücke müssen in Lage und Höhe erkennbar sein.
Der Plan als Grundlage für den Aufmaßplan wird von der Bauleitung ausge geben.
4. Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von vorh. Leitun-
gen, Kabeln, Dränen, Kanälen u.ä. beim AG und bei den für die Ver- und Entsorgung zuständigen Trägern zu informieren und deren Anweisungen zu befolgen.
Dieser Aufwand ist in das Angebot einzukalkulieren.
Rohr- und Suchgräben in Handarbeit werden über das LVZ nach Aufmaß ab
gerechnet.
5. Die Urkalkulation ist der Vergabestelle abzugeben.
6. Der Abbruch und die Herstellung der Straßen und Gehwegflächen kann nur abschnittsweise erfolgen. Erforderliche Genehmigungen für Beschilderungen, Sperrungen etc. sind vom AN bei den zuständigen Behörden einzuholen und der Bauleitung vorzulegen.
7. Vor Beginn der Arbeiten sind die geplanten Entwässerungsleitungen in Be zug auf die Rohrsohlenhöhen
der Bestandsschächte im Bereich der Anschlussstellen zu prüfen bzw. aufzu messen und die Höhen ggf. anzupassen.
8. Vermessungsleistungen und Aufmassverfahren / Abrechnung:
Alle Absteckungs- und sonstigen Vermessungsarbeiten, die während der Ausführungszeit erforderlich werden, hat der AN selbst so rechtzeitig durch zuführen, dass eine Abnahme durch die Bauüberwachung ohne Behinderung der Bauarbeiten jederzeit möglich ist. Er trägt für die richtige und planmäßige Lage und Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung.
Die Festpunkte sind freizuhalten. Gefährdete Festpunkte sind zu sichern und laufend auf ihre unveränderte Lage bzw. Höhe zu überprüfen. Festpunkte dürfen nur mit Zustimmung des AG beseitigt werden.
Bei allen Vermessungs-, Absteck- und Aufmaßarbeiten sind Meßgehilfen auf Anforderung der Bauleitung abzustellen. Für den Bestand sind vom AN sämtliche Formstücke der Leitungstrasse bezüglich Lage und Höhe ü.NN schriftlich festzuhalten. Für die Lageeinmessung müssen mind. 2 Bezugs punkte (Grenzsteine, Hausecken, Schachtdeckel etc.) herangezogen wer den. Der Mehraufwand ist in die entsprechenden Positionen mit einzurech nen.
Zur Ermittlung der Erdmassen ist vom Auftragnehmer ein Urnivellment durchzuführen, welches der Bauüberwachung des AG zur Genehmi gung zeitnah vorzulegen ist. Die Leistung wird nicht gesondert vergü tet und ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Abrechnung der Erdmassen erfolgt über im Abstand von 5m zu erstellen den Querprofile.
9. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflich tung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich aus den Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind (Erfolgshaftung).
(Diese Klausel bezieht sich nicht auf die Vollständigkeit der Gesamtleistung,
sondern lediglich auf die Vollständigkeit innerhalb der in den Einzelpositionen festgelegten Leistungen)
10. Die Ausschreibung umfasst Arbeiten im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen. Entsprechende Vorgaben seitens der Behörden an Firmenzulassungen / Zertifikaten u.a. sind vom Bieter zu berücksichtigen!
Diese Ergänzungen werden Vertragsbestandteil !
Einhaltung aller einschlägigen Normen, Richtlinen, ZTVs, TLs, Merkblätter, Prüfvorschriften, etc.
Qualitätsanforderungen sämtlicher Baustoffe und Bauteile (Naturstein, Beton, Metall etc.) sind über Liefernachweise jederzeit der Bauleitung vorzulegen und
werden Teil der Schlussrechnung. Einhaltung aller einschlägigen Normen, Richtlinen, ZTVs, TLs, Merkblätter, Prüfvorschriften, etc.
Qualitätsanforderungen sämtlicher Baustoffe und Bauteile (Naturstein, Beton, Metall etc.) sind über Liefernachweise jederzeit der Bauleitung vorzulegen und
werden Teil der Schlussrechnung.
Einhaltung aller einschlägigen Normen, Richtlinen, ZTVs, TLs, Merkblätter, Prüfvorschriften, etc.
Qualitätsanforderungen sämtlicher Baustoffe und Bauteile (Naturstein, Beton, Metall etc.) sind über Liefernachweise jederzeit der Bauleitung vorzulegen und
werden Teil der Schlussrechnung.
Umrechnungstabelle für Schüttgüter
Für Umrechnungen (cbm/to) gelten, soweit im LV nicht aufgeführt, die nachfolgend genannten Umrechnungswerte:
lose geschüttet verdichtet
1. Sand 0/2 - 1 cbm 1,60 to 1,85 to
2. Sand 0/8 - 1 cbm 1,60 to 1,85 to
3. Sand 2/8 - 1 cbm 1,70 to 1,85 to
4. Kies 8/16 - 1 cbm 1,80 to 1,85 to
5. Sickerkies, 8/32 - 1 cbm 1,80 to 1,85 to
6. Rollkies 16/32 - 1 cbm 1,60 to 1,75 to
7. Wandkies, 0/X - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
8. Filterkies 0/32 und Oberboden - 1 cbm 1,70 to 2,05 to
9. Filterkies 0/56 - 1 cbm 1,75 to 2,30 to
10. Kiessand, erdfeucht, 2/16 - - 1 cbm 1,80 to 2,25 to
11. Kiessand, erdfeucht, 0/32 - - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
12. Kiessand, erdfeucht, 0/56 - - 1 cbm 1,80 to 2,25 to
13. Mineralbeton FSS/STS 0/45 - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
14. Mineralbeton FSS/STS KG 0/45 - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
15. Mineralbeton KGW 0/45 - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
16. Mineralgemisch TDS, TS 0/32 - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
17. Mineralgemisch 0/32, 0/45 - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
18. Siebschutt - 1 cbm 1,65 to 2,00 to
19. Sand-Splitt-Schottergemisch - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
20. Grobschotter 56/120 - 1 cbm 1,50 to 1,75 to
21. Schotter 32/45, 45/65 - 1 cbm 1,50 to 1,75 to
22. Schotter 0 -100/200 - 1 cbm 1,60 to 2,25 to
23. Splitt 2/32 - 1 cbm 1,50 to 1,75 to
24. Kalksteinsplitt 3/15, 5/32 - 1 cbm 1,56 to --
25. Bitu-Kies (bit. Tragschicht) - 1 cbm -- 2,40 to
26. Asphaltbinder - 1 cbm -- 2,40 to
27. Asphaltfeinbeton - 1 cbm -- 2,40 to
28. Gussasphalt - 1 cbm -- 2,45 to
29. Abraum / Fels von der Wand - 1 cbm 1,40 to 1,90 to
30. Äste - 1 cbm 0,45 to --
31. Holz, Stämme >10 cm Ø - 1 cbm 0,90 to --
Holzgewichte, frisch
Quelle: Forst-Taschenbuch
Birke - 0,85 to/fm Ulme - 1,0 to/fm
Ahorn - 0,97 to/fm Pappel - 0,73 to/fm
Platane - 1,0 to/fm Buche - 1,07 to/fm
Esche - 0,8 to/fm Eiche - 1,00 to/fm
Douglasie - - 0,5 to/fm Fichte - 0,8 to/fm
Tanne - 0,9 to/fm Lärche - 0,9 to/fm
Alle Massen der Leistungsbeschreibung gelten im eingebauten bzw. verdichteten Zustand, sowohl im Aus- als auch im Einbau.
Bodentransport mit LKW Umrechnungstabelle für Schüttgüter
Für Umrechnungen (cbm/to) gelten, soweit im LV nicht aufgeführt, die nachfolgend genannten Umrechnungswerte:
lose geschüttet verdichtet
1. Sand 0/2 - 1 cbm 1,60 to 1,85 to
2. Sand 0/8 - 1 cbm 1,60 to 1,85 to
3. Sand 2/8 - 1 cbm 1,70 to 1,85 to
4. Kies 8/16 - 1 cbm 1,80 to 1,85 to
5. Sickerkies, 8/32 - 1 cbm 1,80 to 1,85 to
6. Rollkies 16/32 - 1 cbm 1,60 to 1,75 to
7. Wandkies, 0/X - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
8. Filterkies 0/32 und Oberboden - 1 cbm 1,70 to 2,05 to
9. Filterkies 0/56 - 1 cbm 1,75 to 2,30 to
10. Kiessand, erdfeucht, 2/16 - - 1 cbm 1,80 to 2,25 to
11. Kiessand, erdfeucht, 0/32 - - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
12. Kiessand, erdfeucht, 0/56 - - 1 cbm 1,80 to 2,25 to
13. Mineralbeton FSS/STS 0/45 - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
14. Mineralbeton FSS/STS KG 0/45 - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
15. Mineralbeton KGW 0/45 - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
16. Mineralgemisch TDS, TS 0/32 - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
17. Mineralgemisch 0/32, 0/45 - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
18. Siebschutt - 1 cbm 1,65 to 2,00 to
19. Sand-Splitt-Schottergemisch - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
20. Grobschotter 56/120 - 1 cbm 1,50 to 1,75 to
21. Schotter 32/45, 45/65 - 1 cbm 1,50 to 1,75 to
22. Schotter 0 -100/200 - 1 cbm 1,60 to 2,25 to
23. Splitt 2/32 - 1 cbm 1,50 to 1,75 to
24. Kalksteinsplitt 3/15, 5/32 - 1 cbm 1,56 to --
25. Bitu-Kies (bit. Tragschicht) - 1 cbm -- 2,40 to
26. Asphaltbinder - 1 cbm -- 2,40 to
27. Asphaltfeinbeton - 1 cbm -- 2,40 to
28. Gussasphalt - 1 cbm -- 2,45 to
29. Abraum / Fels von der Wand - 1 cbm 1,40 to 1,90 to
30. Äste - 1 cbm 0,45 to --
31. Holz, Stämme >10 cm Ø - 1 cbm 0,90 to --
Holzgewichte, frisch
Quelle: Forst-Taschenbuch
Birke - 0,85 to/fm Ulme - 1,0 to/fm
Ahorn - 0,97 to/fm Pappel - 0,73 to/fm
Platane - 1,0 to/fm Buche - 1,07 to/fm
Esche - 0,8 to/fm Eiche - 1,00 to/fm
Douglasie - - 0,5 to/fm Fichte - 0,8 to/fm
Tanne - 0,9 to/fm Lärche - 0,9 to/fm
Alle Massen der Leistungsbeschreibung gelten im eingebauten bzw. verdichteten Zustand, sowohl im Aus- als auch im Einbau.
Bodentransport mit LKW
Umrechnungstabelle für Schüttgüter
Für Umrechnungen (cbm/to) gelten, soweit im LV nicht aufgeführt, die nachfolgend genannten Umrechnungswerte:
lose geschüttet verdichtet
1. Sand 0/2 - 1 cbm 1,60 to 1,85 to
2. Sand 0/8 - 1 cbm 1,60 to 1,85 to
3. Sand 2/8 - 1 cbm 1,70 to 1,85 to
4. Kies 8/16 - 1 cbm 1,80 to 1,85 to
5. Sickerkies, 8/32 - 1 cbm 1,80 to 1,85 to
6. Rollkies 16/32 - 1 cbm 1,60 to 1,75 to
7. Wandkies, 0/X - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
8. Filterkies 0/32 und Oberboden - 1 cbm 1,70 to 2,05 to
9. Filterkies 0/56 - 1 cbm 1,75 to 2,30 to
10. Kiessand, erdfeucht, 2/16 - - 1 cbm 1,80 to 2,25 to
11. Kiessand, erdfeucht, 0/32 - - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
12. Kiessand, erdfeucht, 0/56 - - 1 cbm 1,80 to 2,25 to
13. Mineralbeton FSS/STS 0/45 - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
14. Mineralbeton FSS/STS KG 0/45 - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
15. Mineralbeton KGW 0/45 - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
16. Mineralgemisch TDS, TS 0/32 - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
17. Mineralgemisch 0/32, 0/45 - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
18. Siebschutt - 1 cbm 1,65 to 2,00 to
19. Sand-Splitt-Schottergemisch - 1 cbm 1,80 to 2,30 to
20. Grobschotter 56/120 - 1 cbm 1,50 to 1,75 to
21. Schotter 32/45, 45/65 - 1 cbm 1,50 to 1,75 to
22. Schotter 0 -100/200 - 1 cbm 1,60 to 2,25 to
23. Splitt 2/32 - 1 cbm 1,50 to 1,75 to
24. Kalksteinsplitt 3/15, 5/32 - 1 cbm 1,56 to --
25. Bitu-Kies (bit. Tragschicht) - 1 cbm -- 2,40 to
26. Asphaltbinder - 1 cbm -- 2,40 to
27. Asphaltfeinbeton - 1 cbm -- 2,40 to
28. Gussasphalt - 1 cbm -- 2,45 to
29. Abraum / Fels von der Wand - 1 cbm 1,40 to 1,90 to
30. Äste - 1 cbm 0,45 to --
31. Holz, Stämme >10 cm Ø - 1 cbm 0,90 to --
Holzgewichte, frisch
Quelle: Forst-Taschenbuch
Birke - 0,85 to/fm Ulme - 1,0 to/fm
Ahorn - 0,97 to/fm Pappel - 0,73 to/fm
Platane - 1,0 to/fm Buche - 1,07 to/fm
Esche - 0,8 to/fm Eiche - 1,00 to/fm
Douglasie - - 0,5 to/fm Fichte - 0,8 to/fm
Tanne - 0,9 to/fm Lärche - 0,9 to/fm
Alle Massen der Leistungsbeschreibung gelten im eingebauten bzw. verdichteten Zustand, sowohl im Aus- als auch im Einbau.
Bodentransport mit LKW
Auch wenn in den Positionen nicht jeweils explizit aufgeführt, sind die Positionen immer einschließlich der zur Herstellung erforderlichen Lieferungen und der Herstellung/ des Einbaus zu verstehen, es sei denn eine bauseitige Bereitstellung, bzw. ausschließliche Lieferleistung ist explizit in den Positionen aufgeführt. Auch wenn in den Positionen nicht jeweils explizit aufgeführt, sind die Positionen immer einschließlich der zur Herstellung erforderlichen Lieferungen und der Herstellung/ des Einbaus zu verstehen, es sei denn eine bauseitige Bereitstellung, bzw. ausschließliche Lieferleistung ist explizit in den Positionen aufgeführt.
Auch wenn in den Positionen nicht jeweils explizit aufgeführt, sind die Positionen immer einschließlich der zur Herstellung erforderlichen Lieferungen und der Herstellung/ des Einbaus zu verstehen, es sei denn eine bauseitige Bereitstellung, bzw. ausschließliche Lieferleistung ist explizit in den Positionen aufgeführt.
1 FREIANLAGEN
1.1 VORARBEITEN, ERDARBEITEN, ENTSORGUNG
VORARBEITEN, ERDARBEITEN, ENTSORGUNG
1.2 TECHNISCHE ANLAGEN
1.3 WEGE, PLÄTZE, EINFASSUNGEN, OBERBAU
WEGE, PLÄTZE, EINFASSUNGEN, OBERBAU
1.4 MAUERN, AUSSTATTUNGEN UND FUNDAMENTE
MAUERN, AUSSTATTUNGEN UND FUNDAMENTE
1.5 VEGETATIONSARBEITEN
1.6 NACHWEISARBEITEN