Trockenbau
2 MFH Kapellenstraße Bad Krozingen
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
STV - Allgemeiner Teil 1        ALLGEMEINER TEIL 1.1      Geltungsbereich, Allgemeines 1.1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. 1.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt. Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil. 1.1.3 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner  Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt. Während der Dauer der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die Projektunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung auf der Baustelle zur Einsicht bereit halten. 1.1.4 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden. 1.1.5 Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art . 1.1.6 Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. Bei technisch widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z.B. im AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im Langtext; das gilt auch bei Angeboten. 1.1.7 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf. 1.1.8 Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen. 1.1.9 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. 1.1.10 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 1.2      Stoffe, Bauteile 1.2.1 Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. 1.2.2 Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwert" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen. Gleichwertigkeit im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass die geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), die Schadensbeständigkeit und die Nutzungsdauer durch das angebotene Fabrikat eingehalten werden. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein. Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertig" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: @J" vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen ggf. durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen. 1.2.3 Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. 1.2.4 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausgestellt sein. Die Nachweise der Prüfungen sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben. 1.2.5 Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Normen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen. 1.2.6 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig geliefertes oder vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit zur Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des Auftraggebers werden damit nicht eingeschränkt. 1.3      Ausführung 1.3.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist als Grundlage der Leistungserbringung verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Kurzfassungen verwendet. Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er im gegebenen Rahmen seines Fachgebietes und unter besonderer Berücksichtigung der Hinweise in VOB Teil C verpflichtet, Bedenken anzumelden. In diesem Fall ist er auch berechtigt, nach Möglichkeit ein Nebenangebot vorzulegen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. Punkt 1.3.1 Absatz 1 behält seine Gültigkeit solange, bis der Auftraggeber etwaigen Nebenangeboten zugestimmt hat. 1.3.2 Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikate. 1.3.3 Über die Ausführung von Alternativpositionen bzw. Wahlpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. 1.3.4 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt. 1.3.5   Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen. Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die Trennung nach -    Wertstoffen -    Wiederverwertbarem Abfall -    Deponierbaren Abfällen Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Die Grenze von 1 m³ bezieht sich auf einen Auftrag, bei mehreren Losen eines Auftrages auf ein Los (Fachlos). Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1 m³ zu entsorgen, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden. 1.3.6   Gerüste Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen. Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich. Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen; dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zu übergeben, in welchem sie übernommen worden sind. Die für diese Arbeiten anfallenden Kosten sind Bestandteil der Preise. Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen. 1.3.7   Baustelleneinrichtung 1.3.7.1 Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen. 1.3.7.2 Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. 1.3.7.3 Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen. 1.3.7.4 Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen: -    Kräne und Krananlagen (außer Mobilkräne) -    Mischeinrichtungen und Silos -    Fördereinrichtungen und Aufzüge Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch, wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt. 1.3.7.5 Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutzt wird. 1.3.7.6 Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. 1.3.7.7 Wird der Auftragnehmer als Generalunternehmer tätig, so obliegt ihm die Kontrolle über den täglichen Verschluss der Bauobjekte bzw. der Baustelle, soweit sie in seinem Auftragsbereich liegen. 1.3.7.8 Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von den durch den Auftraggeber kostenlos bereitgestellten Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung. Gleichfalls gehört dazu - sofern vom Auftragnehmer zur Abrechnung als notwendig angesehen - das Bereitstellen von Messsätzen und deren Anmeldung und Abmeldung beim Versorgungsunternehmen. 1.3.7.9 Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung. 1.3.7.10 Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. 1.3.7.11 Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge mit benutzt werden sollen. Der Auftraggeber gewährt Unterstützung im Rahmen seiner Pflichten. 1.3.8   Vorleistungen des Auftraggebers Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. kostenlos bereitgestellt: -    eine Anschlussstelle für Baustrom und Bauwasser, -    die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören, -    die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind, -    die Absteckung der Hauptachsen der Gebäude und baulichen Anlagen sowie mindestens zwei Höhenbezugspunkte in unmittelbarer Nähe der durchzuführenden Bauarbeiten. Bei Ausbauarbeiten werden mindestens zwei Höhenpunkte pro Geschoss und Gebäude angegeben. 1.3.9                                Vorgaben zur Ausführung Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke sowie ggf. erbrachte Vorleistungen zu nehmen. 1.3.10 Toleranzen Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202, soweit nichts anderes vorgeschrieben wurde. 1.3.11 Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und auf technische Richtigkeit gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren. 1.3.12 Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist. Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle. 1.3.13 Bedienungsanleitungen und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben. 1.3.14 Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind - soweit erforderlich - besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff. 1.3.15 Unvollständige Leistungsbeschreibung Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die erforderlichen Leistungen zu erbringen, welche zu einem mangelfreien Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit führen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des Auftraggebers oder des Architekten bei Vertragsabschluss oder in Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen. 1.3.16 Anpassung der Ausführung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftragserteilung das Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Die Verantwortung des Auftraggebers wird damit nicht eingeschränkt. Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis. 1.3.17 Arbeiten im Bestand, Baureparaturen Festgestellte Abweichungen von der Bestandsaufnahme mit notwendiger Änderung der Planung oder der Leistungsbeschreibung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Daraus folgende Leistungen, die zur Herstellung des Gebrauchswertes erforderlich sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist. -Bei Arbeiten in bewohnten oder genutzten Gebäuden und baulichen Anlagen ist die Verkehrssicherung ständig zu gewährleisten. -Müssen Rettungswege zeitweilig blockiert werden, ist das mit der Bauleitung abzustimmen. -Lärmintensive Arbeiten sind nach Möglichkeit außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten durchzuführen. -Auf Treppen darf kein Material gelagert werden. -Absperrungen, Abdeckungen und Schutzvorrichtungen sind im erforderlichen Umfang in jeder Bauphase herzustellen, ständig zu kontrollieren und zu warten. Insbesondere ist der mögliche Zugriff von Kindern zu Maschinen und Material weitgehend zu verhindern. -Anpflanzungen sind zu schützen. -Der Abwurf von Baumaterial oder Bauschutt ist untersagt. -Der Staubschutz ist so weit wie technisch und wirtschaftlich möglich zu gewährleisten. -Selbst verursachte Verunreinigungen sind laufend zu beseitigen. -Geöffnete Fenster sind gegen Sturm zu sichern und nach Arbeitsschluss zu schließen. Kondenswasser auf Fensterbrettern ist laufend zu beseitigen. 1.4      Preisinhalte und Preisbildung 1.4.1 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehlern). 1.4.2 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist gesondert am Ende des Angebots auszuweisen. 1.4.3 Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese grundsätzlich nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen und Lieferungen, soweit im Einzelnen nichts anderes vorgesehen ist. 1.4.4 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. 1.4.5 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht. 1.4.6 In Übereinstimmung mit DIN 1961 §2 werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart werden. Die Nachweise über die Stundenlohnarbeiten müssen Angaben enthalten zu: - Art der ausgeführten Leistung -    Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe) -    Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte -    Materialverbrauch -    bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ Stundenverrechnungssätze für den Einsatz von Baumaschinen, Geräten und Fahrzeugen enthalten sämtliche Aufwendungen, wie -    Kosten für Bedienungspersonal -    Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie -    Vorhaltung -    Reparaturkosten -    indirekt zurechenbare Kosten Der jeweilige Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. Die Zeiten für An- und Abtransport werden zusätzlich in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen Positionen bereits enthalten sind und wenn die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach Stunden vereinbarungsgemäß abzurechnen sind. 1.4.7 In die Preise sind grundsätzlich alle Aufwendungen und Kosten einzubeziehen, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen. 1.4.8 Materialpreise - sofern im Leistungsverzeichnis gefordert - gelten frei Baustelle abgeladen. 1.4.9 Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden hierfür Preise, kalkuliert gemäß VOB/B, § 2 Nr. 5 und Nr. 6 Abs. 2 vergütet. 1.4.10 Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten. 1.4.11 Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne gelten als Nebenleistung, sofern sie nicht in den ATV der VOB/C oder in den Vorschriften selbst als Besondere Leistungen ausgewiesen sind. Zu den Prüfungen in diesem Sinne gehören: -    Eignungsprüfungen -    Eigenüberwachung -    Fremdüberwachung -    Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder vereinbart Die Kosten für andere oder aus eigenem Ermessen erfolgte Prüfungen trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Die Kosten für Schiedsuntersuchungen trägt, ggf. anteilig, die unterliegende Partei. 1.4.12 Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen. 1.4.13 Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen, falls es nach den ATV der VOB/C keine Besonderen Leistungen sind. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. 1.4.14 Für die Terminologie der Preisvereinbarungen und Preisnachweise gelten im Zweifel die Begriffe der KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen. 1.5      Abrechnungshinweise 1.5.1 Für Leistungen, die bei Weiterführung der Leistungen nicht mehr einsehbar sind, für zu beseitigende Bauteile, Bewuchs u. dgl., hat der Bieter rechtzeitig eine gemeinsame Feststellung zu beantragen. Diese Zustandsfeststellung gilt nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme. 1.5.2 Für den Fall, dass auf der Baustelle keine getrennte Erfassung des Verbrauchs von Strom und Wasser (einschließlich der Abwassergebühren) erfolgt, wird der gemessene Verbrauch nach den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Anteilen auf die beteiligten Auftragnehmer umgelegt. 1.5.3 Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes sinngemäß. Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor vereinbart werden. Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren: -    Bauschutt, der bei Roh- und Ausbauarbeiten anfällt :  0,82 -    Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton                 : 0,68 Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³ Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt aufmessbare Abfälle. 1.5.4 Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt, Streu- und Bruchverluste berechnet. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Klein- und Restmengen können in dem Fall zusätzlich berechnet werden. 1.5.5 Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen. 1.5.6 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein.
STV - Allgemeiner Teil
TROCKENBAUARBEITEN 2        BESONDERER TEIL  -  Trockenbauarbeiten 2.1      Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18340 - Trockenbauarbeiten. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18330                   -    Mauerarbeiten DIN 18350                   -    Putz- und Stuckarbeiten DIN 18360                   -    Metallbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den ATV/DIN 18340 und 18299 aufgeführten Norm gelten: DIN 1052                     -   Entwurf, Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken - Allgemeine Bemessungsregeln und Bemessungsregeln für den Hochbau DIN 4102                     -   Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4108                     -   Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden DIN 17611                   -    Anodisch oxidiertes Halbzeug aus Aluminium und Aluminium-Knetlegierungen mit Schichtdicken von mind. 10 Mikrometern DIN 68705                   -    Sperrholz DIN 68763                   -    Spanplatten; Flachpressplatten für das Bauwesen DIN 68765                   -    Spanplatten; Kunststoffbeschichtete dekorative Flachpressplatten; Begriff, Anforderungen DIN EN 316                 -    Holzfaserplatten DIN EN 485-1               -   Aluminium und Aluminiumlegierungen DIN EN 1396                -   Aluminium und Aluminiumlegierungen; Bandbeschichtete Bleche und Bänder für allgemeine Anforderungen DIN EN 13969              -   Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen für die Bauwerksabdichtung gegen Bodenfeuchte und Wasser DIN EN 13986              -    Holzwerkstoffe zur Verwendung im Bauwesen - Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung DIN EN ISO 1461          -    Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) DIN EN ISO 4042          -    Verbindungselemente - Galvanische Überzüge Zu beachtende Technische Regeln: VDI 3755                     -    Schalldämmung und Schallabsorption abgehängter Unterdecken VDI 3762                     -    Schalldämmung von Doppel- und Hohlraumböden AGI A  20                     -    Doppelbodensysteme -  Anforderungen, Ausführungsgrundsätze TRGS 521                   -    Faserstäube Weiter sind zu beachten: Anwendungsrichtlinie zur DIN EN 12825 Doppelböden des Bundesverbandes Systemböden e.V. Anwendungsrichtlinie zur DIN EN 13213 Hohlböden des Bundesverbandes Systemböden e.V. Merkblätter der Industriegruppe Gipsplatten im Bundesverband der Gips- und Gipsbauplattenindustrie e.V.: Merkblatt Nr. 1              -    Baustellenbedingungen Merkblatt Nr. 2              -    Verspachtelungen von Gipsplatten - Oberflächengüten Merkbattt Nr. 3              -    Gipsplattenkonstruktionen - Fugen und Anschlüsse Merkblatt Nr. 5              -    Bäder und Feuchträume im Holzbau und Trockenbau Merkblatt Nr. 6              -    Vorbehandlung von Trockenbauflächen aus Gipsplatten zur weitergehenden Oberflächenbeschichtung bzw. Bekleidung VdS-Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): VdS 2097-04                -   Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 4; Feuerschutzabschlüsse, sonstige Brandschutztüren und ergänzende Sonderbauteile VdS 2097-06                -   Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 6; Kabel- und Rohrschottungen VdS 2097-07                -   Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 7, Lüftungsleitungen und Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung VdS 2097-07                -   Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 7, Lüftungsleitungen und Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung Güteschutz: RAL-GZ 531                 -    Trockenbau - Gütesicherung Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2.2      Angaben zu Stoffen und Bauteilen Spanplatten aller Arten müssen frei sein von Formaldehyd. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. In Räumen und Bauteilen mit höherer Feuchtigkeitsbeanspruchung als lediglich Spritzwasser dürfen als Untergrund für Fliesen keine gipshaltigen Platten - auch keine Feuchtraumplatten - verwendet werden. Das betrifft z.B. Duschen ohne Duschtassen, Sanitärräume im öffentlichen und gewerblichen Bereich mit Fußbodeneinlauf. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen. Bei brandschutztechnischen Anforderungen an Wände und Decken ist die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR) zu beachten. Bei brandschutztechnischen Anforderungen an Doppel- und Hohlböden sind die betreffenden Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (ABP), die zugehörigen Übereinstimmungserklärungen der Hersteller und der Nachweis über den Einbau schwerentflammbarer Dichtungen rechtzeitig zur Abnahme vorzulegen. 2.3      Angaben zur Ausführung 2.3.1   Allgemeines Alle Maße sind am Bau zu nehmen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen nach DIN 18201 und 18203 ist der Auftraggeber zu verständigen. Das gilt insbesondere für vorhandene und vorgesehene Winkeltoleranzen. Für die Ausführung von Fertigteilestrichen, Trockenunterböden und Systemböden gelten als Grenzabweichungen die jeweils halben Werte der Tabelle 1 Zeilen 2 und 4 DIN 18202 und als Grenzwerte für Winkelabweichungen die halben Werte der Tabelle 2 DIN 18202. Die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller der Trockenbausysteme sind zu beachten. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren. Das gilt besonders für Anzahl und Anordnung der Befestigungspunkte sowie die Fugenausbildung. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Vor dem Einbau soll das Material auf Raumtemperatur gelagert werden. In Feucht- und Kellerräumen dürfen nur feuchtraumgeeignete Gipsplatten eingebaut werden. Geschnittene Kanten imprägnierter Platten sind ohne besondere Berechnung nachzuimprägnieren. Platten sind nicht stehend zu lagern; das gilt besonders bei Zwischenlagerung zur Anpassung an Raumfeuchte und -temperatur. Querschnittsschwächungen von Brandschutzkonstruktionen in Durchgangs- oder Fugenbereichen sowie bei Einbauten sind so auszugleichen, dass die geforderte Feuerwiderstandsklasse erhalten bleibt. Für Einbauten der Luft- und Beleuchtungstechnik gilt das ebenfalls; ein Nachweis des Herstellers der Einbauteile kann verlangt werden. Beschädigungen an Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten oder an luftdichten Schichten sind, wenn diese Schichten zum Leistungsumfang des Auftragnehmers zählen, vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen dauerhaft und materialgerecht zu schließen; wenn diese Schichten zum Leistungsumfang eines anderen Auftragnehmers zählen, ist mit der Bauleitung zu klären, wer die Schäden beseitigen soll. In beiden Fällen ist vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen der Bauleitung die Überprüfung der Schadensbehebung zu ermöglichen. Befestigungselemente, die im Ausnahmefall Flächendichtungen durchdringen, sind mit auf das Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen (i.d.R. ohne Lösungsmittel) abzudichten. Im Zweifel ist Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich. Bewegungsfugen im Baukörper sind an gleicher Stelle auch in den Konstruktionen vorzusehen. Geforderte Schall- und Brandschutzklassen dürfen durch die Ausführung von Bewegungsfugen nicht beeinträchtigt werden. Die gleiche Bewegungsmöglichkeit wie im Bauwerk ist zu gewährleisten. Spachtelarbeiten dürfen erst ausgeführt werden, wenn keine größeren Längenänderungen infolge Temperaturänderungen zu erwarten sind; das gilt besonders bei Durchführung der Arbeiten im Winter. Ist Gussasphalt im Raum vorgesehen, dürfen die Spachtelarbeiten erst im Anschluss an den Einbau des Gussasphalts erfolgen. Die Warmluftbehandlung von zu spachtelnden Flächen ist unzulässig. Nach Aufforderung durch den Architekten hat der Bieter durch Prüfzeugnisse von amtlich anerkannten Institutionen nachzuweisen, dass die angebotene Konstruktion sowie alle Maßnahmen bei den Anpassarbeiten die Anforderungen erfüllen. Die angebotenen Konstruktionen sind auf Aufforderung in Form von Handmustern zu bemustern. Vor der Ausführung von Trockenbauarbeiten sollen im Arbeitsbereich nasse Ausführungen von Putz und Estrich abgeschlossen sein. Die relative Luftfeuchtigkeit soll unter 80 % liegen. Sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschrieben, sind sämtliche Detailpunkte vor der Montage mit der Bauleitung abzusprechen. Prospekte und Zeichnungen des Herstellers sind auf Anforderung vorzulegen. Verleimte Holzelemente dürfen keine gesundheitsschädlichen Stoffe enthalten. Ist Holzschutz ausgeschrieben, so ist der Nachweis über das verwendete Mittel und gegebenenfalls Einschränkungen in der Nutzung sowie Unverträglichkeit mit anderen Beschichtungen auf Verlangen zu übergeben. Dieser Nachweis ist eine Nebenleistung. Werden Trockenbauplatten direkt unter Trapezbleche geschraubt, sind Schnellbauschrauben mit Bohrspitze zu verwenden. Brandschutzkleber oder Brandschutzspachtelmassen sind so zu verarbeiten, dass überstehendes Material abgestrichen wird; ein großflächiges Verspachteln ist zu vermeiden. Die Eigenfrequenz zweischaliger Bauteile soll kleiner als 100 Hz sein. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Das Einschlagen von Schrauben in Standarddübel ist nicht zulässig. Fehlbohrungen sind mindestens im Abstand entsprechend der Tiefe des Bohrloches bzw. des fünffachen Dübelaußendurchmessers zu korrigieren. Wird ein Schalldämmmaß ohne nähere Erläuterung im Leistungsverzeichnis angegeben, so hat der Auftragnehmer nach seinem vorauszusetzenden Wissensstand Bedenken geltend zu machen, wenn der effektiv gewollte oder nach Vorschrift erforderliche Wert mit der ausgeschriebenen Konstruktion vor Ort aller Voraussicht nach nicht erreicht werden wird. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen. Für Flächen mit Oberflächen in den Qualitätsstufen Q3 und Q4 gelten die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach Tabelle 3 Zeile 7 DIN 18202. 2.3.2   Türen und Zargen Bei zu erwartenden größeren Deckendurchbiegungen müssen die Zargenaussteifungsprofile die Bauwerksbewegungen durch Teleskop-Anschlüsse oder Anschlusswinkel mit ausreichender Federwirkung aufnehmen können. Bei Angebotsabgabe sind - falls aus der Sicht des Bieters erforderlich - Prospekte oder Konstruktionszeichnungen vorzulegen, damit bauseitig die Voraussetzungen für den Einbau der Stahlzargen geschaffen werden können. Die Oberkante Fußboden richtet sich nach dem Meterriss im Raum, nicht nach den Markierungen an den Zargen. Das Entfernen von Distanzeisen, Hilfsschwellen u. dgl. ist in Übereinstimmung mit der Bauleitung vorzunehmen. Zargen sind vor dem Verlegen der Fußbodenbeläge einzubauen. Der Einbau der Türblätter erfolgt nach dem Verlegen der Fußbodenbeläge. Bei Einbau von Holztürzargen sind in die vertikalen Ständer oder U-Aussteifungsprofile im Bereich der Befestigungspunkte Dübelhölzer, bei Wänden mit Schallschutzanforderungen Füllhölzer auf die ganze Länge der Profile einzubauen und mit diesen zu verschrauben; auf die Dichtung an der Schwelle ist zu achten. Vor Übergabe ist mit der Bauleitung darüber Rücksprache zu halten, ob die Türen im Endzustand zu montieren sind oder ob eine Zwischenlagerung der Blätter bzw. das Anbringen provisorischer Öffnungsbeschläge mit nachträglichem Gangbarmachen der Türen sinnvoll ist. 2.3.3   Montagewände Die Beplankungen sind – falls das Leistungsverzeichnis hierzu keine anderen Angaben macht – in der Qualitätsstufe Q2 - Standardverspachtelung zu verspachteln. Wenn nicht anders beschrieben, sind bei durchlaufenden Wänden aus Gipskartonplatten im Abstand von < 15 m Bewegungsfugen anzuordnen, bei Wänden aus Gipsfaserplatten im Abstand von < 10 m. Beim Umgang mit Mineralwolleämmstoffen sind die Regeln der BGBau Fachinfo Prävention Mineralwolle-Dämmstoffe zu beachten. Die Flächendämmung aus Mineralwolledämmstoffplatten ist - sofern erforderlich - mit geeignetem Kleber an die Stege der Wandständer und an einer Verkleidungsseite punktweise zu befestigen, falls das Leistungsverzeichnis oder die Herstellerangaben für das betreffende System nichts anderes fordern. Auf eine exakte und vollflächige Ausfachung der Wandflächen ist zu achten. Es dürfen keine Schallbrücken entstehen. Bei mehrlagigen Beplankungen sind die Stöße versetzt anzuordnen. Das Schließen der Ständerwände, in denen mit Installationen aller Art (auch Elektroinstallation) zu rechnen ist, und das Einbringen der Dämmung, darf erst erfolgen, wenn diese gemäß Projekt eingebracht sind. Im Zweifel hat der Auftragnehmer die Bauleitung zu befragen. Um Fließgeräusche abzudämmen, müssen die Rohrbefestigungen durch Zwischenlagen von Gummi, Filzen o.ä. von der Wandunterkonstruktion getrennt und die Rohre ummantelt werden. Kaltwasserführende Leitungen sind grundsätzlich zur Dämmung von Fließgeräuschen und gegen Kondenswasserbildung zu ummanteln. Nichtummantelte Kupferrohre dürfen mit verzinkten Teilen der Wandunterkonstruktion keinen Kontakt haben. Öffnungen für Schalter - und Abzweigdosen sind entsprechend den Elektroinstallationsplänen bzw. nach Angabe des Elektrikers herzustellen. Bei Trennwandkonstruktionen sind ab der Feuerwiderstandsklasse F 60 nach DIN 4102 die Elektrodosen in Gips einzubetten. 2.3.4   Decken Die Unterkonstruktionen der abgehängten Decken dürfen nur mit amtlich zugelassenen Metallspreizdübeln an der Stahlbetonrohdecke befestigt werden. Hartstahl-Schussbolzen, Kunststoffdübel und dergl. sind unzulässig. Abhänger, Verschraubungen und horizontale Tragkonstruktionen müssen entweder aus feuerverzinktem Stahl oder aus einer Aluminiumlegierung bestehen, falls in den jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht anderes festgelegt ist. Die Verlegung der Decken erfolgt entsprechend Verlegeplan unter Berücksichtigung der notwendigen Einbauteile, wie Leuchten, Schlitzlüfter, Vorhangschienen, Durchdringungen für Verdunkelungen und dergl., sowie in Abstimmung auf die Rohrführungspläne einer eventuell vorhandenen Be- und Entlüftungsanlage. Die bauseits montierten Leuchten sind vom Auftragnehmer in die endgültige Lage zu bringen und auszurichten. Bei der Verlegung ist darauf zu achten, dass die Ablaufmaße und die Montagerichtung exakt eingehalten werden. Werden die Decken aus einzelnen Platten bzw. Streifen zusammengesetzt, übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr für eine einwandfreie, gerade Fugen- bzw. Rasterausbildung. Diese ist auch für die einzubauenden Leuchten zu garantieren. Sämtliche Anschlüsse der Decken an Stützen, Außen- und Innenwände sowie Trennwände sind so auszubilden, dass keine der an die Unterdecke gestellten Anforderungen gemindert wird. Die Anschlüsse müssen die Bewegungen der angrenzenden Bauteile sowie der Decke selbst ohne Beeinträchtigung ermöglichen. Die Deckenoberfläche muss gleichmäßig getönt sein. Wird bei der Wahl eines bestimmten Materials eine Beschichtung erforderlich, so muss völlige Gleichmäßigkeit der Tönung sowie Schlagschattenfreiheit gewährleistet sein. Dies gilt besonders auch für Leuchtenraster oder Abdeckwannen inkl. ihrer Justiervorrichtungen. Abhängungen an Stahlbetondecken sind mit besonderer Sorgfalt auszuführen. Es ist - nötigenfalls nach Rücksprache mit der Bauleitung - zu garantieren, dass Bewehrungsstähle nicht beschädigt werden. Bei Unterzügen ist eine seitliche Befestigung im mittleren Bereich als Regelfall anzusehen. Die Lage der Hauptbewehrung ist mit einem elektronischen Suchgerät festzustellen; die Punkte für die Abhängung sind zu markieren und von der Bauleitung abzunehmen. Bei Holzbalkendecken ist ebenfalls eine seitliche Befestigung vorzusehen, um den statisch erforderlichen Querschnitt nicht zu schwächen. Unterkonstruktionen für Decken in Einlegemontage sind so zu sichern (Zugstäbe, Klammern), dass ein seitliches Ausweichen verhindert wird. Für alle Unterkonstruktionen, zu denen die Außenluft durch Konvektions- oder Diffusionsvorgänge (bei Feuchträumen) Zugang hat, sind neben dem Überzug zusätzliche Beschichtungen vorzunehmen. Im Zweifel ist die Bauleitung zu konsultieren, bevor die Beplankung erfolgt; die übliche Zinkauflage von 7 Mikrometern genügt in solchen Fällen nicht. Das Befestigen untergehängter Decken an Holzdübeln, einbetonierten Latten u.ä. ist unzulässig. Dübellöcher sind senkrecht (bezogen auf die Rohdecke) zu bohren. Bei Fehlbohrungen ist der Mindestabstand zum neuen Bohrloch entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung der Dübel einzuhalten. Der Auftraggeber behält sich vor, den Sitz einzelner Dübel durch Probebelastungen oder mittels Drehmomentschlüssel und Normschrauben zu prüfen. Abhängungen dürfen nicht an Kabelpritschen, Lüftungskanälen und Rohrleitungen befestigt werden. Eine Belastung abgehängter Decken durch Installationen muss gleichfalls ausgeschlossen sein. Alle Konstruktionsteile sind zu befestigen, ein loses Einlegen von Querverbindern, Abstandshaltern u.ä. ist untersagt. Das gilt auch dann, wenn Winkelauflager oder Sicken vorhanden sind. Metallbandrasterdecken sind so zu befestigen, dass Wärmedehnungen möglich sind. Die Beplankung der Decken darf erst erfolgen, wenn die Installationen der anderen Gewerke abgeschlossen sind. Im Zweifel hat der Auftragnehmer die Bauleitung zu befragen. 2.3.5   Sanitärtrennwände Die Montage der WC-Trennwände erfolgt in der Regel auf fertige Boden- und Wandflächen. Die Befestigung der Füße (Eingießen, Aufschrauben, Aufkleben) wird - wenn nicht anders ausgeschrieben - vom Auftragnehmer festgelegt. Die dazu erforderlichen Arbeiten sind vollständig in den Preis einzurechnen. Beschädigungen, die auf eine unsachgemäße Montage zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Mit dem Angebot soll ein Prospekt mit Angabe der möglichen Oberflächengestaltung einschließlich Farbgebung übergeben werden. Die Füße der Sanitärtrennwände sollen zum Ausgleich eines Gefälles im Fußboden nachstellbar sein; ist das produktgebunden nicht möglich, gelten die erforderlichen Anpassungsarbeiten als Nebenleistung. 2.3.6   Fußböden Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Beim Verlegen von Fußböden ist auf ausreichende Trockenheit des Unterbaus zu achten. Die Reihenfolge von Wand- und Fußbodenbau ist zu vereinbaren. Bei Nut- und Federverbindungen ist darauf zu achten, dass das Klebemittel so auf die Feder aufgebracht wird, dass ein Durchlaufen auf die Rohdecke vermieden wird. Bituminierte Trockenschüttungen sind über Lehren abzuziehen und leicht zu verdichten. Die Abdeckung hat mit Wellpappe o. ä. (Rillen nach unten) zu erfolgen. Wird die Trockenschüttung auf einen Dielenunterbau o. ä. aufgebracht, ist zuvor ein Rieselschutz zu verlegen. Bei schwimmender Verlegung von Fußbodenplatten ist von der Wand ein Abstand je nach Raumtiefe und Plattenmaterial von 10 bis 15 mm einzuhalten. Dieser Zwischenraum darf nicht verfüllt werden. Ist unter Trockenestrichen eine Trittschalldämmung vorgesehen, ist diese mit einer Zusammendrückbarkeit von nicht mehr als 3 mm einzubauen. Sofern aus Detailzeichnungen nicht ersichtlich, ist vor dem Einbau von Installationsobjekten (Badewanne, Duschkabine o.ä.) zu klären, ob sie auf der Rohdecke oder auf dem Trockenfußboden stehen sollen. 2.3.7   Systemböden Doppelböden sollen das RAL-Gütezeichen besitzen. Es sind nur die Teile eines Herstellers einzubauen. Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das gesamte System, nicht nur auf einzelne Bauteile beziehen. Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die genannten Höhen und die Maßgenauigkeit des Rohbodens eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen. Nicht mehr zulässige Toleranzen sind der örtlichen Bauleitung mitzuteilen bzw. abzuklären. Die durch den Bieter geforderten Montagebedingungen sind dem Angebot beizufügen. Die Stützenköpfe müssen für die jederzeitige Montage von eingehängten oder verschraubten Rasterstäben vorgerichtet sein. Die Bodenplatten müssen gegen übliche Feuchtigkeitseinwirkungen, wie veränderliche relative Luftfeuchtigkeit, unempfindlich sein. Konstruktionsbestandteile aus Metall müssen entweder nicht rostend oder durch Verzinken dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein. Die Nutzerrichtlinien des jeweiligen Herstellers sind dem Angebot beizulegen. Zwischen Stützenteller und Bodenplatte sind Auflageplättchen aus PVC-freiem Kunststoff in leitfähiger Ausführung zur Trittschalldämmung einzulegen, falls Herstellerangaben nicht anderes besagen. Zur Überbrückung von Luftkanälen, Heizungsrohren oder sonstigen Installationen müssen Überbrückungsträger für eine oder zwei entfallene Stützen vorgesehen werden können. Eine Systemerweiterung in Form von Auffahrrampen, Treppen usw. muss gewährleistet sein. Erdungsanschlüsse sind im Einvernehmen mit der Bauleitung vom Auftraggeber vorzubereiten und zu bezeichnen. Je 40 m² ist eine Anschlussmöglichkeit für den Potentialausgleich vorzusehen, mindestens jedoch eine je Raum. Der Anschluss erfolgt bauseits. Für Bereiche, welche vor der Schlussabnahme in Benutzung gehen bzw. vom Auftragnehmer wegen Folgearbeiten nicht in zumutbarem Maß geschützt werden können, erfolgt auf Antrag eine Teilabnahme. Übergänge zwischen Hohlbodenflächen und angesetzten Doppelbodenelementen sind so anzulegen, dass durch eine nachfolgende, übliche Spachtelung des Estrichs durch den Bodenleger ein planebener Übergang für die Bodenbeläge hergestellt werden kann. Dazu muss die Oberkante des Estrichs um maximal 2 mm tiefer liegen als die Oberkante des Doppelbodens. Eine gegenüber dem Doppelboden höher liegende Estrichfläche ist unzulässig. Zusätzliche Angaben zu Hohlböden Bei Hohlböden muss eine gleichmäßig dicke Estrichschicht gewährleistet sein. Metallteile sind ausreichend gegen Korrosion geschützt einzubauen. Bei mehrschichtigen Hohlböden ist auf den Trockenunterbau ist flächig eine PE-Trennfolie aufzubringen, oder die Stöße der Schalungselemente sind mit Klebeband abzudichten. Die Trennfolienbahnen sind zueinander und gegenüber Anschlüssen und Durchbrüchen derart abzudichten, dass beim Vergießen kein Estrich in den abgegrenzten Bodenhohlraum fließt. Aussparungen für Elektroanschlüsse oder Lüftungseinsätze sind gemäß den Vorgaben einzumessen und zu fixieren. Soll im Hohlboden eine Zwangslüftung vorgenommen werden, sind zur Vermeidung statischer Aufladung keine Kunststofffolien, sondern zusätzliche Beschichtungen vorzusehen. Der gesamte Unterbau des Hohlbodenaufbaues muss aus nichtbrennbaren und insbesondere bei einem lüftungsführenden Bodenhohlraum aus hygienisch unbedenklichen Materialien bestehen. Der Trockenaufbau ohne Estrichschicht bei mehrschichtigen Hohlböden muss nach Absprache auch für Handwerker anderer Gewerke bedingt begehbar sein. Eine Sperrung der Baustelle für die gesamte Einbauzeit ist nicht möglich. Die Oberfläche des Estrichs muss so beschaffen sein, dass der Fußbodenleger sie nur noch reinigen, anschleifen und grundieren muss. 2.4      Preisinhalte Ergänzend zu Abschnitt 4.1 DIN 18340 gelten als Nebenleistungen: -    Komplettierung der einzeln ausgeschriebenen Türblätter mit Bändern sowie die Montage des Blattes. -    Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper. -    Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach der Verarbeitung oder dem Trennen von Mineralwolleerzeugnissen. -    Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. -    Das Abschleifen von Spachtelgraten, ggf. auch nachträglich. -    Fugenbewehrungsstreifen bei Brandschutzplatten oder Brandschutzbekleidungen. -    Das Beseitigen von Schneidrückständen durch Absaugen. In den Preis für das Herstellen einer Türöffnung (bei bauseitiger Montage von Zargen) ist der Einbau eines Aussteifungsprofils einschließlich der Befestigungsmittel für Stahlzargen einzurechnen. 2.5      Abrechnungshinweise In der Höhe werden Montagewände nach Rohbaumaßen gerechnet, auch wenn bereits Dämmungen und Estrich aufgebracht sind. Bei Doppel- und Installationsböden wird bis zur Unterfläche der Bodenplatte, also ab Oberfläche der Stelzen gemessen. Bei Holzbalken - oder anderen Trägerdecken gilt die obere Fläche der Balken als Bezugsmaß. Gipsriegel werden übermessen, selbst aber nach Längenmaß erfasst. Bei Abzügen nach Nr. 5.2.1 DIN 18340 ist zu beachten, dass Zusammenhänge zwischen Tür und Fenster oder Fenster und Nische unbeachtlich sind. Jede Einzelfläche ist also getrennt daraufhin zu betrachten, ob die Größe von 2,50 m² überschritten wird. Seitenflächen von Dachgauben gelten nicht als Leibung, sie sind nach Flächenmaß abzurechnen. 2.6      Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. 2.7      Anlagen zu diesem LV           Pläne:           Grundrisse                               Schnitte, Ansichten
TROCKENBAUARBEITEN
01 Trockenbauarbeiten
01
Trockenbauarbeiten
01.01 Wände
01.01
Wände
01.02 Decke
01.02
Decke
01.03 Stundenlohnarbeiten
01.03
Stundenlohnarbeiten