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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
STV - Allgemeiner Teil 1 ALLGEMEINER TEIL
1.1 Geltungsbereich, Allgemeines
1.1.1
Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV.
1.1.2
Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis.
Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt.
Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil.
1.1.3
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt.
Während der Dauer der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die Projektunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung auf der Baustelle zur Einsicht bereit halten.
1.1.4
Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln.
Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden.
1.1.5
Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art .
1.1.6
Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. Bei technisch widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z.B. im AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im Langtext; das gilt auch bei Angeboten.
1.1.7
Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf.
1.1.8
Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen.
1.1.9
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.1.10
Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden.
1.2 Stoffe, Bauteile
1.2.1
Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist.
Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt.
1.2.2
Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwert" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen.
Gleichwertigkeit im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass die geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), die Schadensbeständigkeit und die Nutzungsdauer durch das angebotene Fabrikat eingehalten werden.
Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein.
Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertig" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: @J" vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen ggf. durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen.
1.2.3
Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen.
1.2.4
Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausgestellt sein.
Die Nachweise der Prüfungen sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben.
1.2.5
Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Normen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen.
1.2.6
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig geliefertes oder vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit zur Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des Auftraggebers werden damit nicht eingeschränkt.
1.3 Ausführung
1.3.1
Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist als Grundlage der Leistungserbringung verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Kurzfassungen verwendet.
Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er im gegebenen Rahmen seines Fachgebietes und unter besonderer Berücksichtigung der Hinweise in VOB Teil C verpflichtet, Bedenken anzumelden. In diesem Fall ist er auch berechtigt, nach Möglichkeit ein Nebenangebot vorzulegen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig.
Punkt 1.3.1 Absatz 1 behält seine Gültigkeit solange, bis der Auftraggeber etwaigen Nebenangeboten zugestimmt hat.
1.3.2
Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikate.
1.3.3
Über die Ausführung von Alternativpositionen bzw. Wahlpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen.
1.3.4
Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt.
1.3.5 Abfallbeseitigung
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten.
Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen.
Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die Trennung nach
- Wertstoffen
- Wiederverwertbarem Abfall
- Deponierbaren Abfällen
Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Die Grenze von 1 m³ bezieht sich auf einen Auftrag, bei mehreren Losen eines Auftrages auf ein Los (Fachlos).
Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1 m³ zu entsorgen, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden.
1.3.6 Gerüste
Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen.
Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich.
Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen; dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zu übergeben, in welchem sie übernommen worden sind. Die für diese Arbeiten anfallenden Kosten sind Bestandteil der Preise.
Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen.
1.3.7 Baustelleneinrichtung
1.3.7.1
Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen.
1.3.7.2
Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung.
1.3.7.3
Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden.
Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen.
1.3.7.4
Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen:
- Kräne und Krananlagen (außer Mobilkräne)
- Mischeinrichtungen und Silos
- Fördereinrichtungen und Aufzüge
Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch, wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt.
1.3.7.5
Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutzt wird.
1.3.7.6
Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
1.3.7.7
Wird der Auftragnehmer als Generalunternehmer tätig, so obliegt ihm die Kontrolle über den täglichen Verschluss der Bauobjekte bzw. der Baustelle, soweit sie in seinem Auftragsbereich liegen.
1.3.7.8
Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von den durch den Auftraggeber kostenlos bereitgestellten Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung.
Gleichfalls gehört dazu - sofern vom Auftragnehmer zur Abrechnung als notwendig angesehen - das Bereitstellen von Messsätzen und deren Anmeldung und Abmeldung beim Versorgungsunternehmen.
1.3.7.9
Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung.
1.3.7.10
Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen.
1.3.7.11
Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge mit benutzt werden sollen. Der Auftraggeber gewährt Unterstützung im Rahmen seiner Pflichten.
1.3.8 Vorleistungen des Auftraggebers
Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. kostenlos bereitgestellt:
- eine Anschlussstelle für Baustrom und Bauwasser,
- die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören,
- die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind,
- die Absteckung der Hauptachsen der Gebäude und baulichen Anlagen sowie mindestens zwei Höhenbezugspunkte in unmittelbarer Nähe der durchzuführenden Bauarbeiten. Bei Ausbauarbeiten werden mindestens zwei Höhenpunkte pro Geschoss und Gebäude angegeben.
1.3.9 Vorgaben zur Ausführung
Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden.
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke sowie ggf. erbrachte Vorleistungen zu nehmen.
1.3.10 Toleranzen
Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202, soweit nichts anderes vorgeschrieben wurde.
1.3.11
Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und auf technische Richtigkeit gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren.
1.3.12
Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist.
Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle.
1.3.13
Bedienungsanleitungen und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben.
1.3.14
Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind - soweit erforderlich - besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden.
Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff.
1.3.15 Unvollständige Leistungsbeschreibung
Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die erforderlichen Leistungen zu erbringen, welche zu einem mangelfreien Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit führen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des Auftraggebers oder des Architekten bei Vertragsabschluss oder in Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen.
1.3.16 Anpassung der Ausführung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftragserteilung das Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Die Verantwortung des Auftraggebers wird damit nicht eingeschränkt.
Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis.
1.3.17 Arbeiten im Bestand, Baureparaturen
Festgestellte Abweichungen von der Bestandsaufnahme mit notwendiger Änderung der Planung oder der Leistungsbeschreibung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Daraus folgende Leistungen, die zur Herstellung des Gebrauchswertes erforderlich sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist.
-Bei Arbeiten in bewohnten oder genutzten Gebäuden und baulichen Anlagen ist die Verkehrssicherung ständig zu gewährleisten.
-Müssen Rettungswege zeitweilig blockiert werden, ist das mit der Bauleitung abzustimmen.
-Lärmintensive Arbeiten sind nach Möglichkeit außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten durchzuführen.
-Auf Treppen darf kein Material gelagert werden.
-Absperrungen, Abdeckungen und Schutzvorrichtungen sind im erforderlichen Umfang in jeder Bauphase herzustellen, ständig zu kontrollieren und zu warten. Insbesondere ist der mögliche Zugriff von Kindern zu Maschinen und Material weitgehend zu verhindern.
-Anpflanzungen sind zu schützen.
-Der Abwurf von Baumaterial oder Bauschutt ist untersagt.
-Der Staubschutz ist so weit wie technisch und wirtschaftlich möglich zu gewährleisten.
-Selbst verursachte Verunreinigungen sind laufend zu beseitigen.
-Geöffnete Fenster sind gegen Sturm zu sichern und nach Arbeitsschluss zu schließen. Kondenswasser auf Fensterbrettern ist laufend zu beseitigen.
1.4 Preisinhalte und Preisbildung
1.4.1
Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehlern).
1.4.2
Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist gesondert am Ende des Angebots auszuweisen.
1.4.3
Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese grundsätzlich nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen und Lieferungen, soweit im Einzelnen nichts anderes vorgesehen ist.
1.4.4
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.
1.4.5
Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht.
1.4.6
In Übereinstimmung mit DIN 1961 §2 werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart werden.
Die Nachweise über die Stundenlohnarbeiten müssen Angaben enthalten zu: - Art der ausgeführten Leistung
- Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe)
- Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte
- Materialverbrauch
- bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ
Stundenverrechnungssätze für den Einsatz von Baumaschinen, Geräten und Fahrzeugen enthalten sämtliche Aufwendungen, wie
- Kosten für Bedienungspersonal
- Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie
- Vorhaltung
- Reparaturkosten
- indirekt zurechenbare Kosten
Der jeweilige Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal.
Die Zeiten für An- und Abtransport werden zusätzlich in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen Positionen bereits enthalten sind und wenn die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach Stunden vereinbarungsgemäß abzurechnen sind.
1.4.7
In die Preise sind grundsätzlich alle Aufwendungen und Kosten einzubeziehen, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen.
1.4.8
Materialpreise - sofern im Leistungsverzeichnis gefordert - gelten frei Baustelle abgeladen.
1.4.9
Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden hierfür Preise, kalkuliert gemäß VOB/B, § 2 Nr. 5 und Nr. 6 Abs. 2 vergütet.
1.4.10
Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten.
1.4.11
Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne gelten als Nebenleistung, sofern sie nicht in den ATV der VOB/C oder in den Vorschriften selbst als Besondere Leistungen ausgewiesen sind. Zu den Prüfungen in diesem Sinne gehören:
- Eignungsprüfungen
- Eigenüberwachung
- Fremdüberwachung
- Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder vereinbart
Die Kosten für andere oder aus eigenem Ermessen erfolgte Prüfungen trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Die Kosten für Schiedsuntersuchungen trägt, ggf. anteilig, die unterliegende Partei.
1.4.12
Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen.
1.4.13
Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen, falls es nach den ATV der VOB/C keine Besonderen Leistungen sind. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
1.4.14
Für die Terminologie der Preisvereinbarungen und Preisnachweise gelten im Zweifel die Begriffe der KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen.
1.5 Abrechnungshinweise
1.5.1
Für Leistungen, die bei Weiterführung der Leistungen nicht mehr einsehbar sind, für zu beseitigende Bauteile, Bewuchs u. dgl., hat der Bieter rechtzeitig eine gemeinsame Feststellung zu beantragen. Diese Zustandsfeststellung gilt nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme.
1.5.2
Für den Fall, dass auf der Baustelle keine getrennte Erfassung des Verbrauchs von Strom und Wasser (einschließlich der Abwassergebühren) erfolgt, wird der gemessene Verbrauch nach den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Anteilen auf die beteiligten Auftragnehmer umgelegt.
1.5.3
Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes sinngemäß.
Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor vereinbart werden.
Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren:
- Bauschutt, der bei Roh- und Ausbauarbeiten anfällt : 0,82
- Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton : 0,68
Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³ Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt aufmessbare Abfälle.
1.5.4
Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt, Streu- und Bruchverluste berechnet. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Klein- und Restmengen können in dem Fall zusätzlich berechnet werden.
1.5.5
Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen.
1.5.6
Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden.
Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein.
STV - Allgemeiner Teil
NATURWERKSTEINARBEITEN 2 BESONDERER TEIL - Naturwerksteinarbeiten
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18332 - Naturwerksteinarbeiten.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18318 - Verkehrswegebauarbeiten; Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen
DIN 18351 - Vorgehängte hinterlüftete Fassaden
DIN 18352 - Fliesen- und Plattenarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN EN 998 - Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau
DIN EN 1308 - Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und Platten; Bestimmung des Abrutschens
DIN EN 12154 - Vorhangfassaden; Schlagregendichtheit - Leistungsanforderungen und Klassifizierung
DIN EN 12440 - Naturstein - Kriterien für die Bezeichnung
DIN EN 12670 - Naturstein - Terminologie
Sowie die Technischen Regeln:
Richtlinien des Deutschen Naturwerkstein-Verbandes e.V (DNV).:
1.1 Massiv- und Verblendmauerwerk
1.2 Umrahmungen für Fenster und Türen, außen
1.3 Freitreppen massiv und Stufenplatten, außen
1.4 Bodenbeläge, außen
1.5 Fassadenbekleidung
1.6 Mörtel für Außenarbeiten
1.7 Bauchemische und bauphysikalische Einflüsse, außen
2.1 Fußbodenbeläge im Innenbereich
2.2 Treppenbekleidungen, innen
2.3 Fensterbänke, innen
2.4 Wandbekleidungen, innen
2.5 Mörtel für Innenarbeiten
2.6 Bauchemische und bauphysikalische Einflüsse, innen
3.1 Gebäudeerhaltung von historischen Bauten
3.2 Reinigung und Pflege
4.1 Wissenswertes über Naturwerkstein
Merkblatt Pflasterdecken und Plattenbeläge aus Naturstein für Verkehrsflächen
Weiters sind zu beachten:
Merkblätter des Fachverbandes Deutsches Fliesengewerbe im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB):
- Hinweise für die Ausführung von Verbundabdichtungen mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innen- und Außenbereich
- Keramische Fliesen und Platten, Naturwerkstein und Betonwerkstein auf calciumsulfatgebundenen Estrich
- Keramische Fliesen und Platten, Naturwerkstein und Betonwerkstein auf beheizten zementgebundenen Fußbodenkonstruktionen
- Keramische Fliesen und Platten, Naturwerkstein und Betonwerkstein auf zementgebundenen Fußbodenkonstruktionen mit Dämmschichten
- Prüfung von Abdichtungen und Abdichtungssystemen
- Bewegungsfugen in Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten
- Hinweise und Erläuterungen zu Wärme- und Schallschutzmaßnahmen bei Fußbodenkonstruktionen mit Belägen aus Fliesen und Platten
IVD-Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V.
Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen
Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Abdichtung der Fugen in Sanitär- und Feuchträumen
Nr. 14: Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall
Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege (WTA e.V.):
3-5-98/D - Natursteinrestaurierung nach WTA I: Reinigung
3-8-95/D - Natursteinrestaurierung II: Handwerklicher Steinaustausch.
3-9-95/D - Natursteinrestaurierung nach WTA XI: Bewertung von gereinigten Werkstein-Oberflächen
3-10-97/D - Natursteinrestaurierung nach WTA XII: Zustands- und Materialkataster an Natursteinbauwerken
3-11-97/D - Natursteinrestaurierung nach WTA III: Steinergänzung mit Restauriermörteln/Steinersatzstoffen
3-12-99/D - Natursteinrestaurierung nach WTA VI: Fugen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln:
BGR 181 - Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr
Werden nicht rostende Stähle ausgeschrieben, so müssen diese grundsätzlich in DIN EN 10088-1 - Nicht rostende Stähle; Verzeichnis der nicht rostenden Stähle - enthalten sein.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Bei Auftragserteilung sind verbindliche Materialmuster vorzulegen. Das zur Ausführung angelieferte Material hat den Mustern entsprechend Abschnitt 2.1.4 DIN 18322 zu entsprechen.
Angebotene Materialien müssen detailliert benannt und eingetragen werden.
Das Material muss von einwandfreier Beschaffenheit (Kernware) sein. Es darf nur Naturwerkstein-Material verwendet werden, das keine Risse, Brüche, Blätterungen, schiefrige Absonderungen, Löcher, Haarrisse und dergleichen aufweist. Das Material muss aus festen, nicht verwitterten Lagen stammen und darf keine schädigenden Einsprengungen haben. Es darf sich im Laufe der Zeit nicht verfärben.
Für Naturwerkstein können vom Auftraggeber Gütezeugnisse und Angaben über ihre Verwendung bei ausgeführten Bauten angefordert werden.
Bei Verwendung verschiedener Natursteine ist eine gegenseitige Beeinflussung, z.B. durch eisenhaltige Bestandteile und damit Einstehen von Verfärbungen, auszuschließen.
2.3 Angaben zur Ausführung
2.3.1 Allgemeines
Sämtliche Maße sind zuvor am Bau zu nehmen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Rutschhemmend ausgebildete Natursteinbeläge der Rutschsicherheitsgruppe R 9 dürfen nur mit rückstandsfreien, für Naturstein geeigneten Reinigern behandelt werden.
Abweichend von der Regelausführung sind Sohl- bzw. Fensterbänke aus Marmor vollflächig zu verfugen.
Fensterbankabdeckungen im Außenbereich sollen einen Überstand zur Außenbekleidung (Putz und dgl.) von mindestens 40 mm haben und müssen eine Tropfkante besitzen. Im Zweifel über die Dicke der späteren Bekleidung des Rohbaus hat der Auftragnehmer diese zu erfragen.
Die belegten Flächen sind besenrein und frei von Bindemittelschleiern und anderen Verunreinigungen zu übergeben. Mörtel- und Fugenmaterialreste sind vom Verursacher zu beseitigen.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an geputzten Wänden sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
In der Regel ist bei Stufen- und Podestbelägen keine starre Verbindung zwischen Sockelleisten bzw. Sockelplatten und dem Belag geplant und daher eine elastische Verfugung erforderlich.
Blockstufen aus Werkstein sind mit gebrochenen Vorderkanten herzustellen. Stufen mit keilförmigem Querschnitt sind an der unteren Kante grundsätzlich mit Auflagerfalz, an der hinteren Kante mit dazu passender Brechung oder Fase auszubilden. Die Leistungen sind in den Preis einzurechnen.
2.3.2 Fassadenbekleidungen
Die Pläne des Architekten für die Fassadengestaltung sind insoweit verbindlich, als die formale Gestaltung zu übernehmen ist. Es wird vom Auftragnehmer gefordert sich bzgl. der Ausführungsdetails bei Elementstößen, Verbindungen, toleranzaufnehmenden Stellen und dergleichen mit dem Planer abzusprechen und eine Genehmigung vom Auftraggeber zu erwirken.
Bei allen Verankerungen ist neben den Festlegungen in ATV/DIN 18351 Abschnitt 3.2 zu beachten, dass zur Befestigung der Anker im Untergrund
- keine tragenden Bauteile geschwächt werden dürfen,
- Mörtel der Qualität NM III ohne korrosionsfördernde Zusätze (z.B. Chloride) zu verwenden ist,
- die Sicherheit der Bekleidung auch im Montagezustand zu gewährleisten ist,
- der Bohrstaub aus Stahlbeton- und Stahlkonstruktionen wegen der Gefahr der Bildung von Rostflecken restlos entfernt wird.
2.3.3 Fugen
Beim Einschlämmen des Fugenmörtels sind Schwind- und Trocknungsrisse mit Sicherheit auszuschließen; der Mörtel ist daher auf die Porösität des Plattenmaterials abzustimmen. Die vom Mörtelhersteller angegebenen zulässigen Fugenbreiten sind zu beachten.
Für Außenbeläge, Feuchträume und über Fußbodenheizungen sind die besonderen Anforderungen an den Belag auch für den Fugenmörtel zu berücksichtigen. In der Regel sind hierbei flexiblere Mörtel einzusetzen.
Bei Trennfugen, Bewegungsfugen und Anschlussfugen an andere Bauteile ist darauf zu achten, dass keine Mörtelbrücken entstehen, welche die Funktion der Fuge beeinträchtigen.
Bewegungsfugen sind sowohl horizontal als auch vertikal bei Erfordernis anzuordnen. Sie sind grundsätzlich auch an Außen- und Innenecken auszubilden.
Wenn bei Fassadenbekleidungen durch anschließende Bauteile Bewegungen zu erwarten sind, ist eine elastische Anschlussfuge auszubilden. Das gilt auch wenn Bauteile, z.B. Sohlbänke und Gewände, in die Naturwerksteinfassade integriert sind.
Die Fugendichtmassen dürfen durch Stoffwanderung aus dem Material keine Verfärbungen im Stein und an den Rändern verursachen (Spreiten).
Hinterlüftete Fassaden mit offenen Fugen ( Schattenfugen ) sind so auszuführen, dass das Wasser auf der Rückseite abgeleitet wird.
2.3.4 Instandhaltungsarbeiten, Sanierungsarbeiten, Reparaturen
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Der Auftragnehmer hat bei allen Fassadenarbeiten Aufzeichnungen zu führen und die durchgeführten Einzelmaßnahmen nachzuweisen.
Mit dem Auftraggeber ist im Detail zu vereinbaren, an welchen Stellen Natursteinmaterial materialgerecht zu ersetzen ist (Vierungen) und wo eine Restaurierung oder Renovierung mit Steinersatzmaterial (Restauriermörtel) vorgenommen werden darf.
Auf Verlangen ist eine Kartierung anzufertigen, falls sie vom Auftraggeber oder der Behörde nicht vorgegeben wird. Das eingesetzte Material ist detailliert zu bezeichnen (Produktnachweis). Darüber hinaus kann eine Fotodokumentation verlangt werden.
Verfahrensbedingte Vermischungen und Abfall von Strahlarbeiten sind vom Auftragnehmer zu beseitigen und zu entsorgen. Dabei sind Strahlmittelrückstände auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, aus Poren, Fugen u. dgl. und von den Gerüstböden zu entfernen.
Werden bei Nassreinigung von Fassaden schadstoffhaltige Zusätze verwendet, sind die Gerüstlagen mit Folie so abzudecken, dass das Wasser über eine Rinne in einen Sammelbehälter geleitet wird. Ebenso ist das Wasser am Fuß der Fassade aufzufangen.
Sollen Steine ausgebaut und wieder verwendet werden, sind sie zu nummerieren. Die Kennzeichnung soll kontrastreich sein und wetterbeständig. Sie muss sich vollständig und ohne negative Auswirkungen auf den Stein wieder entfernen lassen. Die Nummerierung ist auf einen Plan einzutragen. Der Auftragnehmer haftet für ausgebautes Steinmaterial bis zum Wiedereinbau. Anhaftender Mörtel ist vor dem Einbau gründlich zu beseitigen.
Steinersatz mit Naturmaterial
Der einzubauende Stein muss gleiche oder zumindest ähnliche Eigenschaften wie das Original aufweisen. Er darf nicht härter und dichter sein. Muster sind vorzulegen.
Vierungen sind passgenau mit Fugen von ca. 2 mm Dicke lagegerecht einzusetzen. Diese sind mit Dichtungsband zwecks Vornässen provisorisch zu schließen. Der Fugenmörtel für Vierungsanschlüsse muss auf die physikalischen Eigenschaften des Natursteins und dessen Farbe abgestimmt sein. Die Steine sind entsprechend der natürlichen Lagerung einzubauen.
Fugenausbildung
Zementmörtel ist in der Regel ungeeignet, es sind Mörtel auf der Basis von Trasskalk zu verwenden.
Die Mörtelzuschlagsstoffe sollen im Bereich 0 - 4 liegen und einen hohen Anteil an Größtkorn enthalten. Die Mörtel dürfen keine Verfärbungen und Ausblühungen verursachen. Mörtel mit Zementanteilen dürfen nicht mit gipshaltigen oder sulfatgeschädigten Bauteilen in Kontakt kommen, damit die Bildung von Ettringit ausgeschlossen wird.
Fugen sind vollfugig zu schließen. Steinverbindungsmittel in Fugen sollen aus Edelstahl sein.
Steinergänzung mit Restauriermörtel bzw. Steinersatzmaterial
Vor Ausführung ist zu prüfen – ggf. sind Alternativpositionen im Leistungsverzeichnis enthalten –, ob ein rein mineralischer oder kunststoffgebundener Mörtel zum Einsatz kommen soll. Das System ist in den physikalischen Eigenschaften auf den Naturstein abzustimmen. Im einzelnen sind die Produktangaben des Herstellers über Härte im Endzustand, Körnung, Abbindezeit, Ausdehnungskoeffizient, E-Modul sowie Wasseraufnahmefähigkeit zu beachten. Die Wasserdampfdiffusionsfähigkeit darf nicht geringer sein als die des Natursteins und darf durch Haftbrücken nicht verschlechtert werden.
Bei dicken Ausbesserungen (ab ca. 50 mm) soll eine Bewehrung aus korrosionsfestem Material eingebracht werden.
Auskragende Bauteile sollten verdübelt werden. Den Zeitpunkt über nachträgliche steinmetzmäßige Oberflächenbearbeitung hat der Auftragnehmer in eigener Verantwortung festzulegen.
Steinfestigung und Steinkonservierung
Die Eindringtiefe ist ggf. auf Verlangen nachzuweisen. Vom Auftragnehmer ist die Nachbehandlung in der vom Hersteller vorgegebenen Zeit und mit den vorgegebenen Maßnahmen permanent durchzuführen und in den Preis einzurechnen. Das anzuwendende Verfahren ist im Zusammenhang mit dem angebotenen Erzeugnis vom Bieter bekanntzugeben, falls vom Auftraggeber keine Vorgabe erfolgt ist.
Steinkonservierung im Sinne dieser Leistungsbeschreibung sind schmutzabweisende und hydrophobierende sowie verschleißmindernde Oberflächenbehandlungen. An die Konservierung werden im Ergebnis folgende Anforderungen gestellt:
- Keine Minderung der Wasserdampfdurchlässigkeit
- Schmutz- und wasserabweisende Eigenschaften
- Keine Veränderung der physikalischen Eigenschaften von Naturstein und Fuge
- Keine Krustenbildung
- Möglichkeit erneuter Behandlung
2.4 Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18332 gelten als Nebenleistung:
- Bruchverlust.
- Transport- und Vorhaltekosten für Paletten.
- Das Verfugen der Flächen.
- Das Mörtelbett bis zu einer Dicke von 3 cm.
- Das Verankern der Fassadenbekleidungen mit Ausnahme der bei den Rohbauarbeiten einzusetzenden Anker.
- Das nachträgliche Ausspachteln von Fugen einschließlich Vorbehandlung, wenn diese beim Kugelstrahlen beschädigt worden sind.
- Der spannungsfreie Anschluss von Fensterbänken inkl. Beiputzarbeiten und elastischer Verfugung bei Renovierungsarbeiten.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben.
- das Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist.
Mit dem Preis sind die üblichen Verlegearten (Kreuzfuge, Verband, Diagonalverlegung) abgegolten. Schrägschnitte, die bei Diagonalverlegung in verstärktem Maße vorhanden sind, können zusätzlich berechnet werden, wenn diese Verlegeart nicht in der Leistungsposition ausdrücklich vorgesehen ist.
2.5 Abrechnungshinweise
Werden Mehrdicken als Zulagepositionen oder in anderer Form ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein angemessener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist.
In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet.
2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
NATURWERKSTEINARBEITEN
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