Überblick

  • Einsatz von Nachunternehmen – Gründe und Vorteile
  • Scheinselbstständigkeit erkennen
  • Risiken der Scheinselbstständigkeit
  • Scheinselbständigkeit vermeiden – Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Einleitung

Bauunternehmen sind nur in seltenen Fällen in der Lage, einen Bauauftrag ohne fremde Hilfe zu bewerkstelligen. Es ist in den letzten Jahren ein immer größerer Trend geworden, mehrere Nachunternehmen (NU) für Bauvorhaben zu beauftragen. Dabei agieren Bauunternehmen als Generalunternehmen (GU) und sind somit in der Lage, die einzelnen Gewerke zu besetzen und zu koordinieren. Nachunternehmen wiederum stellen häufig weitere Nachunternehmen für ihre spezifische Tätigkeit am Bau an und so entsteht eine Nachunternehmerkette, welche viele Vorteile mit sich bringen kann. Doch welche Risiken entstehen bei einer Abgabe von Dienstleistungen an externe Unternehmen? Und wie kann man diese frühzeitig erkennen und minimieren? In diesem Artikel finden Sie die Antwort.

Nachunternehmereinsatz - abhängig vom Wirtschaftszweig

Im Allgemeinen gilt: Je größer das Unternehmen, desto wahrscheinlicher ist es, dass für Dienstleistungen am Bauprojekt ein Nachunternehmen engagiert wird. Der Einsatz von Nachunternehmerleistungen ist von dem jeweiligen Wirtschaftszweig abhängig und kann innerhalb der Baubranche stark variieren.

Die folgende Infografik zeigt die Ausprägung von Nachunternehmertätigkeiten im Baugewerbe, beziehungsweise die Anteile der Kostenarten am Bruttoproduktionswert (in %) im Jahre 2017. Besonders in den Bereichen Hoch-, Tunnel- und Brückenbau übersteigen die Lohnkosten für externe Mitarbeiter die Ausgaben für das Personal des eigenen Unternehmens:

Cosuno Infografik, Quelle: Statistisches Bundesamt

Diese Bereiche sind geprägt von herausfordernden und speziellen Projekten und kommen nur selten ohne Nachunternehmerleistungen aus. Außerdem ist ein weiterer Trend zu beobachten: Während die Kosten für das Personal des eigenen Bauunternehmens über die Jahre sinken, steigen die Ausgaben für Nachunternehmerleistungen weiter an.

Vorteile im Einsatz von Nachunternehmen

Die Beauftragung von Nachunternehmen kann aber nicht nur einen hohen Prozentsatz des Bruttoproduktionswertes einnehmen, sondern gleichzeitig immense fachliche und wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen. Nachunternehmen sind häufig auf einen bestimmten Fachbereich spezialisiert und haben dementsprechend spezielleres Equipment, welches das Generalunternehmen nicht bereitstellen könnte. Die Mitarbeiter eines Nachunternehmers bringen oft spezifisches Know-How mit und besitzen fachliche Kompetenzen in bestimmten Gewerken des Bauprojekts, wie beispielsweise Schlosser- oder Heizungsarbeiten.

Ein weiterer Vorteil ist, dass Nachunternehmen saisonbedingte Personalengpässe des Generalunternehmens ausgleichen und die Bauzeit eines Gebäudes durch die schnelle Durchführung ihrer Teilleistung verkürzen können. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich das GU durch den Einsatz von Lohnarbeitern auch beachtliche Kosten sparen kann. Denn es werden vom Hauptunternehmen nur die Kosten nach vertraglich festgehaltenen Leistungen übernommen. Somit können Lohn- und Lohnnebenkosten vollends eingespart werden.

Unterschätzte Risiken

Die typische Abfolge bei der Realisierung eines Bauvorhabens “Auftraggeber – Generalunternehmen – Nachunternehmen” kann durch weitere Nachunternehmer verlängert werden. Es ist nicht unüblich, dass Nachunternehmen für Ihre zugeordneten Teilleistungen noch weitere Dienstleister anstellen. In diesem Fall spricht man von einer Nachunternehmerkette. Durch eine fehlerhafte Vertragsgestaltung oder eine falsche Umsetzung der Vorgaben können an dieser Stelle gravierende Risiken entstehen, die zu einer Compliance-Falle führen können.

Idealerweise ist das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Nachunternehmen nicht nur schriftlich festgelegt, sondern entspricht auch in der Realität genau diesen vertraglichen Bestimmungen. Die tatsächlichen vertraglich gelebten Verhältnisse sind entscheidender als die schriftlich festgelegten. Hierzu gehören Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, genauso wie Werk-und Dienstverträge. Die Arbeitnehmerüberlassung ist gesetzlich streng reglementiert. Werden bestimmte Vorgaben nicht eingehalten, wird aus einem Werk- und Dienstvertrag schnell eine illegale Arbeitnehmerüberlassung oder auch Scheinselbstständigkeit:

Scheinselbstständigkeit bzw. verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Unternehmen der Baubranche, die mit Nachunternehmen zusammenarbeiten, können schneller in den Risikobereich der Scheinselbstständigkeit gelangen, als sie denken. Oft entsteht eine Scheinselbstständigkeit aus Unkenntnis und nicht aus Vorsatz. Nichtsdestotrotz drohen bei einer Beschäftigung von Scheinselbstständigen im Rahmen einer Nachunternehmerkette den vorgesetzten Unternehmen immense Bußgelder und Nachzahlungen, nicht zuletzt durch entgangene Sozialabgaben und nicht gezahlte Lohnsteuern.  

So erkennen Sie eine Scheinselbstständigkeit

Da eine Scheinselbstständigkeit nicht klar gesetzlich definiert wird, muss anhand bestimmter Kriterien auf eine Scheinselbstständigkeit des Nachunternehmers geschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit für eine Scheinselbstständigkeit ist hoch, wenn die folgenden Punkte zutreffen:

  • Feste Arbeitszeiten, welche vom Auftraggeber vorgeschrieben werden
  • Zeit- und ortsgebundene Arbeitstätigkeit, vorgegeben vom Auftraggeber
  • Gleichbleibende Aufgaben wie Festangestellte
  • Überstundenvergütung, Urlaubsanspruch und Zahlung im Krankheitsfall
  • Bindung an den Betrieb und in interne Abläufe

Gegen eine Scheinselbstständigkeit sprechen folglich eine freie Arbeitszeiteinteilung vom Selbstständigen, Bemühungen, neue Kunden zu akquirieren, beziehungsweise eine Anstellung bei anderen Auftraggebern zu finden und die Nutzung von eigener Soft- und Hardware.

Risiken einer Scheinselbstständigkeit

Das Thema Scheinselbstständigkeit findet in der Praxis noch nicht die erforderliche Aufmerksamkeit. Unwissen oder eine ungenügende Beachtung können zu Risiken im Bereich der Rechtskonformität führen. Die Scheinselbstständigkeit birgt nämlich finanzielle und rechtliche Risiken. Bei Aufdeckung gelten rückwirkend alle Haftungs- und Zahlungsverpflichtungen wie für normale Angestellte. Auftraggeber sind dazu verpflichtet, die gesamten Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend für maximal vier Jahre nachzuzahlen. Des Weiteren kann das Finanzamt Lohnsteuernachzahlungen verlangen. Auch hier gilt die Regel, dass diese bis vier Jahre rückwirkend nachgezahlt werden müssen. Außerdem ist die Angabe der Umsatzsteuer als Scheinselbstständiger nun nicht mehr wirksam. Das führt dazu, dass der erfolgte Vorsteuerabzug als unzulässig gilt und die abgezogenen Vorsteuerbeträge zurückgezahlt werden müssen.

Die Scheinselbstständigkeit hat ebenfalls eine strafrechtliche Relevanz, da es sich um Steuerhinterziehung handelt. Diese Compliance-Falle ist nicht nur sehr risikoreich und kann teure Konsequenzen mit sich bringen, sondern auch erhebliche Imageschäden bedeuten. Deshalb ist es wichtig, von Anfang an klar und deutlich mit Auftragnehmern zu kommunizieren und somit die Wahrscheinlichkeit einer Scheinselbstständigkeit zu minimieren.  

Vorgaben der Arbeitnehmerüberlassung

Es ist entscheidend, dass sich die Arbeitnehmerüberlassung an die Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hält, welches 2017 verschärft wurde. Folgende Punkte sind hierbei zu beachten:

  • Der Verleiher muss eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung von der Agentur für Arbeit erhalten haben.
  • Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss schriftlich vorliegen.
  • Die Person des Leiharbeiters muss klar benannt werden.
  • Die Arbeitnehmerüberlassung muss vorher genau als solche bezeichnet werden.
  • Die Überlassung hat eine Frist von maximal 18 Monaten.
  • Leiharbeiter und Stammarbeiter müssen gleich bezahlt werden (Abweichungen nur bei Vorlegen eines Tarifvertrages).
  • Alle oben genannten Stichpunkte müssen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schriftlich festgelegt sein.

Wenn Sie den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz aufgesetzt haben und eine Scheinselbstständigkeit ausschließen können, haben Sie einen oft unterschätzten Risikofaktor im Nachunternehmereinsatz minimiert.

Prozesse mit Nachunternehmen digitalisieren und verbessern

Um weitere Risiken im Nachunternehmereinsatz zu vermeiden, ist es mehr als empfehlenswert, verschiedene Prozesse bei der Zusammenarbeit mit Nachunternehmen zu digitalisieren. Oft entsteht die Situation, dass verschiedenste Dokumente, wie zum Beispiel die Mindestlohnbescheinigung, vom Nachunternehmen eingereicht werden und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Dabei bietet Ihnen Cosuno die Möglichkeit, die benötigten Bescheinigungen und Zertifizierungen mit nur einem Klick vom Nachunternehmer anzufordern. So behalten Sie im Blick, welche Bescheinigungen eingereicht wurden, welche noch fehlen oder bald ablaufen. Somit wird der Grundstein für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit Nachunternehmen gelegt und Risiken im Nachunternehmereinsatz können minimiert werden.

Effektives Bescheinigungsmanagement

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Bastian Bornkessel

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