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Wülknitz - Neubau Gebäude mit Wohneinheiten
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AUFFORDERUNG ZUR ANGEBOTSABGABE AUFFORDERUNG ZUR ANGEBOTSABGABE VORBEMERKUNG ZUR LEISTUNGSBESCHREIBUNG Heidehäuser - Neubau eines Gebäudes mit drei Wohnbereichen für Menschen mit Behinderungen Waldstraße 6 01609 Wülknitz OT Heidehäuser Flurstück: 1414, 1415 Erd-, Tiefbau- und Rohbauarbeiten Die nachfolgenden Angaben befreien den AN nicht von der Verpflichtung zur genauen Prüfung der für das Angebot und der für die Durchführung der Bauarbeiten maßgebenden örtlichen Verhältnisse. Etwaige Zweifel oder Einwendungen über die Art der Leistung und der Verpflichtungen sind vor Abgabe des Angebotes bei der ausschreibenden Stelle vorzubringen und zu klären. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt. In den Vertrags- und Ausschreibungsunterlagen werden folgende Abkürzungen verwendet: LV  = Leistungsverzeichnis AG  = Auftraggeber AN  = Auftragnehmer BVB = Besondere Vertragsbedingungen des AG. Allgemeine Angaben zur Lage der Baustelle Die Baustelle befindet sich im Rangebiet von Wülknitz OT Heidehäuser Bauherr / Auftraggeber: Meisop - Meißner Sozialprojekt gGmbH vertr. durch Herr Sebastian Lange Friedewaldstraße 10 01640 Coswig Planer ATELIER architekturfreidenker Maukendorf am Wald 27 02997 Wittichenau Ansprechpartner zur Ausschreibung ist Herr Herr Schmidt, Tel. 0173 9593940 Verkehrliche Erschließung der Baustelle Die Baustelle kann über das bestehende Straßennetz angefahren werden. Verkehrsbeschränkungen Der AN hat sich über den Zustand und die Eignung der zur Benutzung vorgesehenen, vorhandenen öffentlichen und privaten Wege und über eventuell teilweise vorhandene notwendigen Beschränkungen auf diesen selbst zu unterrichten und notwendige Genehmigungen Baulastträgern einzuholen bzw. vorherige Regelungen mit den Betreffenden zu klären. Die Verkehrssicherung umfasst den ganzen Baustellenbereich. Die Zufahrt der Grundstückseigentümer/Anlieger bzw. deren Dritte ist jederzeit zu ermöglichen. Während der Bauzeit sind die Straßen und Wege fortwährend instand zu halten, zu reinigen und nach Bauvollendung in dem Zustand zu übergeben, wie sie übernommen wurden. Bei der Zufahrt zur Baustelle mit Baustellenfahrzeugen ist unbedingt Rücksicht auf die Ortsbewohner zu nehmen. Notwendige Änderungen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs, die Unterhaltung und Wiederinstandsetzen sämtlicher benutzter Wege- und Straßenanlagen, sowie die Verkehrssicherungspflicht gehen im vollen Umfang zu Lasten des AN und sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Regressansprüche von Anliegern aus Ertragsminderungen und sonstigen Schäden, verursacht durch den Baustellenverkehr, hat der AN zu erfüllen. Beschreibung und Umfang der Arbeiten Die zu vergebenen Leistungen umfassen die Ausführung der Erd-, Tiefbau- und Rohbauarbeiten, für ein Gewerbeobjekt. Es gelten die Ergebnisse der Vergabeverhandlung mit Auftragsschreiben und die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten Materiallieferung und Einbau. Angaben und Planunterlagen Der Ausschreibung liegen Grundrisse und Schnitt und Ansichten im Maßstab mind. 1 : 100 bei. Die Ausschreibung dient der Orientierung bei der Angebotsabgabe und ersetzt nicht die Planung, welche vor Ausführungsbeginn dem Auftraggeber vorzulegen und von diesem zu genehmigen ist. Soweit die Leistungsbeschreibung die Ausführung von Problemstellen nicht erfasst, ist Rücksprache mit der Bauleitung zu nehmen. Kosten für eventl. notwendige Planungsleistungen eines Fachplaners sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Lagerplatz Als Lagerplatz dient das Baugrundstück. Im Bereich bestehender Bäume muss mit entsprechender Sorgfalt und mit kleinem Gerät gearbeitet werden. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht, Bäume sind entsprechend zu schützen. Bedarfsposition / Eventualpositionen Bedarfsposition sind als solche im LV gekennzeichnet. Diese sind Positionen mit Mengenansatz, bei denen zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen. Die Entscheidung über die Ausführung der Bedarfsposition trifft der AG während der Bauzeit. Beim Entfallen der Bedarfspositionen bzw. bei der Über- oder Unterschreitung der Mengenansätze können keine Ansprüche geltend gemacht werden. In die Einheitspreise sind die Baustelleneinrichtung und die Vorhaltung von Elektro-Heizgeräten bei Winterbau mit einzurechnen. Den Elektroenergieverbrauch für das Heizen trägt der AG Allgemeines Die Ausführung hat den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, des Weiteren gelten sämtliche einschlägige DIN-Vorschriften, sowie Vorschriften, Erlasse, Richtlinien, Merkblätter und Normen für die bei der Ausführung berührten Fachgebiete und die Herstellervorschriften. Alle Unfallverhütungsvorschriften sind genauso wie die Bestimmungen der Baustellenverordnung unbedingt einzuhalten. Auf die Einhaltung der Vorschriften der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaft wird hingewiesen. Sämtliche in den Anlagen zum LV aufgeführten Bedingungen, Leistungen, Erschwernisse sind bei den Pauschal- und Einheitspreisen zu berücksichtigen. Abschlags- und Schlussrechnungen sind in entsprechend der Positionierung des LV des AG in zu erstellen. Für alle Arbeiten ist ein Polier zu benennen, der für alle Arbeiten (auch für evtl. Sub- und Nachunternehmer) zuständig ist und ausreichende Fachkenntnisse für eine vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten besitzt. Der Bieter hat sich vor der Angebotsabgabe vor Ort über die vorgesehenen Baumaßnahmen zu orientieren. Nachforderungen aus der Unkenntnis der Örtlichkeiten werden nicht anerkannt. Die Angebote sind vorzungsweise im elektronischen Austauschformat - GEAB zu übergeben. Zusätzlich ist jedoch die Abgabe des Angebots als PDF-Datei erforderlich. Gewährleistungsfrist: 5 Jahre. 5% Gewährleistungseinbehalt Medienverbrauch, Bauschuttentsorgung und Versicherung Die Kosten für Bauwasser, Baustrom und Bauschuttentsorgung werden pauschal mit 0,5 % der Auftragssumme, die Bauwesenversicherung mit 0,3% der Auftragssumme bei der Schlussabrechnung abgezogen. Vorbehalte Der AG behält sich vor, Bauwerke im Bereich des Baugeländes platzmäßig anders anzuordnen, als im Lageplan dargestellt oder zu ergänzen, ohne dass sich dadurch die Einheitspreise des Bieters ändern. Ausgenommen ist eine evtl. Änderung der genehmigten und bereits vorhandenen Baustelleneinrichtung. Der AG behält sich vor, Abschnitte oder Positionen anderweitig oder nicht vergeben bzw. ausführen zu lassen. Dadurch dürfen sich die Einheitspreise nicht ändern. Der AG behält sich vor, Teilleistungen, Abschnitte oder Positionen angepasst an die Bauabläufe oder in Abhängigkeit erforderlicher Vorleistungen anderer Gewerke, zeitlich versetzt mit Unterbrechungen ausführen zu lassen. Dadurch dürfen sich die Einheitspreise nicht ändern. Bei schlechten Witterungsverhältnissen, die zu einer möglichen Qualitätsminderung führen können, behält sich der AG vor, die Bauarbeiten zu unterbrechen.
AUFFORDERUNG ZUR ANGEBOTSABGABE
1. BESONDERER TEIL - Sicherheits- und 1. BESONDERER TEIL - Sicherheits- und Baustelleneinrichtung 1.1   Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich betrifft alle Bauleistungen - mit Ausnahme der Gewerke Gerüstbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Schalungsarbeiten, Verbau- und Rammarbeiten -, die in der Regel nicht körperlich in das Bauvorhaben eingehen, aber zu seiner Herstellung erforderlich sind. Ergänzend zu den allgemein gültigen oder bereits aufgeführten Normen gelten: DIN 18920   -   Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen DIN EN 12352   -   Anlagen zur Verkehrssteuerung; Warn- und Sicherheitsleuchten DIN EN 60439-5   - Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen - Teil 5: Besondere Anforderungen für Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen in Energieversorgungsnetzen Darüber hinaus sind zu beachten: -   Technische Baubestimmungen; Baustelleneinrichtungen; Sicherheitsregeln für die Einrichtung und den Betrieb auf Baustellen (BaustelleneinrVV HA) -   Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA). Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 1.2   Angaben zu Stoffen und Bauteilen Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP 43, die ggf. dazu gehörenden Messeinrichtungen IP 54 entsprechen. 1.3   Angaben zur Ausführung Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Auf Verlangen ist vor Einrichten der Baustelle ein Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist planend zu gewährleisten, dass etwaige Vermessungsarbeiten, sowie die Ver- und Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme nicht behindert werden. Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind frei zu halten. Das gilt auch für Materiallagerungen. Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern. Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Ein Hygrometer ist aufzustellen. Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten: -   Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren. -   Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleineinrichtung sind unverzüglich zu entfernen. -   Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, falls nichts anderes vereinbart ist. Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 1.4   Preisinhalte Bestandteil der Preise ist das arbeitstägliche Verschließen der Teile der Baustelleneinrichtung, soweit sie dem Zugriff Dritter entzogen werden müssen, das Schließen der Gebäudeeingänge einschließlich der Provisorien sowie die Kontrolle darüber im den Umständen der Baustelle entsprechenden erforderlichen Umfang. Baustraßen werden von allen am Bau Beteiligten für diese kostenfrei benutzt. Dies gilt auch für sonstige vorbereitete Flächen, wie Lagerflächen, Standplätze für Container, Bauwagen, evtl. Baufahrzeuge usw. sowie die sanitären Anlagen (WC-Kabinen, Sanitärcontainer u.ä.). Ist in der Ausschreibung ein Container mit Aufenthaltsraum vorgesehen, so ist dieser einschließlich Möblierung für den Gebrauch durch alle am Bau Beteiligten entschädigungsfrei vorgesehen. Das Vorlegen eines Baustelleneinrichtungsplanes ist mit den Preisen abgegolten. Das gilt auch für den Fall, dass mehrere Pläne für unterschiedliche Bauphasen erforderlich werden. Grundlage hierfür ist der durch den Architekten erstellte BE-Plan. Statische und gründungstechnische Berechnungen für das Aufstellen von Kränen, Silos u. dgl. sind in den Preis einzurechnen. In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im Zusammenhang mit der beschriebenen Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu tragen sind. 1.5 Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
1. BESONDERER TEIL - Sicherheits- und
2.  BESONDERER TEIL - Erd- / Verbau und Dränarbeiten 2.1 Allgemeine Angaben zur Ausführung - Erdarbeiten Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen sind mit besonderer Vorsicht durchzuführen. Die DIN 4123 - Gebäudesicherungen ist im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen an bestehenden Gebäuden (Altbau) zu beachten. Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen wie Leitungen, Kabel, Dränagen, Kanäle, Vermarkungen etc. zu informieren. Eine Einweisung durch den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich nicht. Beim Aushub im Bereich von zu erhaltendem Baumbestand sind besondere Maßnahmen zu treffen. Der Wurzelbereich soll nicht verletzt werden; über Schutzmaßnahmen und notwendige Eingriffe ist mit der Bauleitung Rücksprache zu halten. Für den Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen gilt DIN 18920 sowie die territorial zutreffende Baumschutzsatzung. Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Mit den Preisen sind abgegolten: - Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie (nicht jedoch vom Auftraggeber angeordnete   Zwischenlagerung) - Herstellen von Baggerstandflächen, Bermen - Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub - Beseitigen von normalen Niederschlägen - Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen - Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom Auftragnehmer zu vertreten - Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit die   Verschmutzung durch Arbeiten des Auftragnehmers verursacht wurde - Erschwernisse durch Arbeiten in verbauten Gräben - Herstellen und Übergeben eines Revisionsplanes, sofern Lage und Höhe der Leitungen nicht aus den Plänen   genau ersichtlich sind oder von diesen abweichen - Zwischenlagerung auf Veranlassung des Auftragnehmers Mit den Preisen sind nicht abgegolten: - Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Niederschlägen handelt - Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und durch historisch bedeutsame   Ausgrabungen - Nachschachtung, sofern die Erdarbeiten von Dritten ausgeführt werden Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Verfüllen oder Überschütten mit vom Auftragnehmer beschafften Material ist die Zustimmung der örtlichen Bauüberwachung bezüglich dessen Verwendbarkeit einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit eingeschränkt. 2.2 Allgemeine Angaben zur Bauausführung - Tiefbauarbeiten Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsaufnahme über evtl. vorhandene Hindernisse wie Leitungen, Kabel, Dränagen, Kanäle, Vermarkungen und dergleichen zu informieren. Eine Einweisung durch den Auftraggeber erfolgt nicht. Die für den Schutz und die Sicherung der vorgenannten Hindernisse bestehenden Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen sind zu beachten. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegführungen sind durch den Auftragnehmer zu sichern. Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten. Grasnarben und Mutterbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern. Werden beim Aushub abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, aufgrund derer die vorgeschriebene Leistung nicht ausgeführt werden kann, sind mit dem Auftraggeber umgehend gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen sind mit besonderer Vorsicht durchzuführen. Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen. Gefährdete bauliche Anlagen sind dabei zu sichern; die DIN 4123 - Gebäudesicherungen im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen - ist hierbei zu beachten. Beim Aushub im Bereich von zu erhaltendem Baumbestand sind besondere Maßnahmen zu treffen. Der Wurzelbereich soll nicht verletzt werden. Schutzmaßnahmen und notwendige Eingriffe sind mit dem Auftraggeber abzusprechen. Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist nicht zulässig. Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst sorgfältig auszuführen. Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und -anschlüsse sind wasserdicht zu ver- schließen, einzumessen und über der Abdeckung zu markieren. Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem, gütegeprüftem Auffüllmaterial n. DIN 4033 bis 30 cm über deren Scheitel zu umhüllen und satt zu unterfüttern. Das Größtkorn soll bei sandigen Kiesen 20 mm und bei Splitt und Brechsand 11 mm nicht überschreiten. Dränageleitungen und Kontrollschächte sind vor dem Einbringen der Sickerpackungen auf die Einhaltung von Gefälle und Richtung vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu prüfen. Nach Abschluss der Hinterfüllmaßnahmen für die Dränageleitungen hat der Auftragnehmer im Beisein des Auftraggebers die Funktionsfähigkeit der Dränage nachzuweisen. Die Baugrube bzw. Fundamentaushübe sind gegen Oberflächenwasserzufluß - und die Baugrubenböschungen gegen Überströmen zu schützen. Alle hierfür erf. Maßnahmen sind in die EP einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Der AN unterliegt der gesetzlichen Meldepflicht im Falle unerwartet freigelegter archäologischer Funde oder Befunde. Demnach sind Befunde mit den Merkmalen eines Kulturdenkmals der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde zu melden. Im Bereich der Baugrube vorgefundene Versorgungsleitungen sind zu sichern und über den gesamten Bauzeitraum wirksam zu schützen. 2.3 Abrechnungshinweise Die Bestimmungen des Abschnitts 5.2.3 der DIN 4124 für Gräben bis 1,25 m Tiefe ohne betretbaren Arbeitsraum gelten auch für Gräben, in denen folgende Arbeiten ausgeführt werden:   - Herstellen der Sohle einschließlich Absanden   - Ausrichten von Kabeln   - Abdecken von Kabeln   - manueller Grabenaushub Der Mengenermittlung für Aushub, Einbau und Verdichtung liegen feste Massen (Volumen nach gewachsenem oder fertig verdichtetem Boden) zugrunde, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes beschrieben ist. Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet. Die Einteilung der Bodenklassen richtet sich nach Abschnitt 2.3 der DIN 18 300 - Erdarbeiten. Werden verschiedene Bodenklassen in einer Leistungsposition ausgeschrieben, kann bei Angebotsabgabe ein der Kalkulation zugrunde liegendes Verhältnis bekanntgegeben werden.
2.  BESONDERER TEIL - Erd- / Verbau und Dränarbeiten
3. BESONDERER TEIL - Entwässerungskanalarbeiten 3.   BESONDERER TEIL - Entwässerungskanalarbeiten 3.1    Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18306 - Entwässerungskanalarbeiten . Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18300   -   Erdarbeiten DIN 18303   -   Verbauarbeiten DIN 18307   -   Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden DIN 18319   -   Rohrvortriebsarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den allgemein gültigen oder bereits aufgeführten Normen gelten: DIN 1221   -   Schmutzfänger für Schachtabdeckungen DIN 1236   -   Betonteile und Eimer für Abläufe; Klassen A und B (Normenreihe) DIN 1986-100   -   Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Teil 100: Zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 752 und DIN EN 12056 DIN V 4034-1   -   Schächte aus Beton-, Stahlfaserbeton- und Stahlbetonfertigteilen für Abwasserleitungen und -kanäle - Typ 1 und Typ 2 - Teil 1: Anforderungen, Prüfung und Bewertung der Konformität DIN 4034-2   -   Schächte aus Beton- und Stahlbetonfertigteilen; Schächte für Brunnen- und Sickeranlagen; Maße, Technische Lieferbedingungen DIN 4045   -   Abwassertechnik - Grundbegriffe DIN 4052   -   Betonteile und Eimer für Straßenabläufe (Normenreihe DIN 4060   -   Rohrverbindungen von Abwasserkanälen und -leitungen mit Elastomerdichtungen DIN 4271   -   Schachtabdeckungen, Klasse B 125 (Normenreihe) DIN 8074   -   Rohre aus Polyethylen (PE) - PE 63, PE 80, PE 100, PE-HD - Maße DIN 16928   -   Rohrleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen; Rohrverbindungen, Rohrleitungsteile, Verlegung, Allgemeine Richtlinien DIN 18920    -   Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen DIN 19534-3   -   Rohre und Formstücke aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) mit Steckmuffe für Abwasserkanäle und -leitungen - Teil 3: Güteüberwachung und Bauausführung DIN 19537   -   Rohre und Formstücke aus Polyethylen mit hoher Dichte (HDPE) für Abwasserkanäle und -leitungen (Normenreihe) DIN 19583   -   Aufsätze 500x500 für Straßenabläufe Klasse C 250 und Klasse D 400 (Normenreihe) DIN 19584   -   Schachtabdeckungen für Einsteigschächte; Klasse D 400 (Normenreihe) DIN 19585   -   Entwässerungsgegenstände; Technische Lieferbedingungen für Gegenstände aus Gusswerkstoff, Beton und Beton in Verbindung mit Gusswerkstoff DIN 19590   -   Aufsätze für Abläufe, Klasse A 15, quadratisch (Normenreihe) DIN 19593   -   Aufsätze für Abläufe, Klasse B 125, quadratisch (Normenreihe) DIN 19594   -   Aufsätze 300x500 für Abläufe Klasse C 250 (Normenreihe) DIN 19596   -   Schachtabdeckungen, Klassen A 15 und B 125, rund (Normenreihe) DIN 19597   -   Schachtabdeckungen, Klasse A 15, quadratisch (Normenreihe) DIN 19850   -   Faserzementrohre, -formstücke und Schächte für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen (Normenreihe) DIN 28603   -   Rohre und Formstücke aus duktilem Gusseisen - Steckmuffen-Verbindungen - Zusammenstellung, Muffen und Dichtungen DIN EN 295   -   Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen für Abwasserleitungen und -kanäle (Normenreihe) DIN EN 588   -   Faserzementrohre für Abwasserleitungen und -kanäle (Normenreihe)       Anmerkung: Die Normen der Reihe DIN EN 588 gelten grundsätzlich, die Normen der Reihe DIN 19850 gelten als spezielle Regel mit Vorrang. DIN EN 598   -   Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus duktilem Gusseisen und ihre Verbindungen für die Abwasser-Entsorgung - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 752   -   Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden DIN EN 1401-1   -   Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U) DIN V ENV 1401-3   -   Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U)  - Teil 3: Empfehlungen für die Verlegung DIN EN 1916   -   Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton DIN EN 1917   -   Einsteig- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton DIN EN 12666-1   -   Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen - Polyethylen (PE) - Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem DIN EN 12889   -   Grabenlose Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen DIN EN 13564-1   -   Rückstauverschlüsse für Gebäude DIN EN 14457   -   Allgemeine Anforderungen an Bauteile, die bei grabenlosem Einbau von Abwasserleitungen und -kanälen verwendet werden DIN EN 14364   -   Kunststoff-Rohrleitungssysteme für Abwasserleitungen und -kanäle mit oder ohne Druck - Glasfaserverstärkte duroplastische Kunststoffe (GFK) DIN CEN/TS 12666-2   - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen - Polyethylen (PE) - Teil 1: Empfehlungen für die Beurteilung der Konformität Zu beachtende Technische Regeln der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.: ATV-DVWK-A 139   -   Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen (beachten: Entwurf DWA-A 139 mit selben Titel) ATV-DVWK-A 157   -   Bauwerke der Kanalisation ATV-A 166   -   Bauwerke der zentralen Regenwasserbehandlung und -rückhaltung ATV-DVWK-M 143   -   Merkblätter: Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden (einschl. DWA M 143 und ATV M 143; von allen sämtliche Teile) DWA-M 167   -   Merkblatt: Abscheider und Rückstausicherungsanlagen bei der Grundstücksentwässerung; Einbau, Betrieb, Wartung und Kontrolle Güteschutz: RAL-GZ 961   -   Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen - Gütesicherung Kanalbau Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 3.2    Angaben zur Ausführung 3.2.1    Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegführungen sind durch den Auftragnehmer zu sichern. Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind rechtzeitig zu beseitigen, so dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. 3.2.2    Rohrverlegearbeiten Nach dem Herstellen der Grund- und Kanalleitungen hat, soweit die örtlichen Vorschriften es bestimmen, eine Abnahme durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Diese Abnahme ist vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen. Ohne Genehmigung der Bauleitung darf kein Bauteil verfüllt werden. Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst sorgfältig auszuführen; soweit möglich und erforderlich, hat dies mit Spezial-Dichtmanschetten zu erfolgen. Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und -anschlüsse sind wasserdicht zu verschließen, einzumessen und über der Abdeckung zu markieren. Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum + /- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Boden und Fremdkörpern zu sichern. 3.2.3    Verkehrssicherung Erforderlichenfalls hat der Auftragnehmer für seine Leistungen Sondernutzungserlaubnisse entsprechend den Rechtsvorschriften und örtlichen Gegebenheiten einzuholen. Soweit dafür Gebühren von der zuständigen Behörde erhoben werden, sind diese auf Nachweis gesondert mit dem Auftraggeber abzurechnen - (vgl. DIN 18299 Nr. 4.2.10). Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten. Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen). 3.3    Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18306 gelten als Nebenleistung: -   Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie (nicht jedoch vom Auftraggeber angeordnete Zwischenlagerung). -   Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub. -   Beseitigen von normalen Niederschlägen. -   Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen. -   Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom Auftragnehmer zu vertreten. -   Laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit die Verschmutzung durch Arbeiten des Auftragnehmers verursacht wurde. -   Herstellen und Übergeben eines Revisionsplanes, sofern Lage und Höhe der Leitungen nicht aus den Ausführungsplänen genau ersichtlich sind oder von diesen abweichen. Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18306 gelten als besondere Leistung: -   Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Niederschlägen handelt. -   Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und durch historisch bedeutsame Ausgrabungen. -   Erschwernisse durch Arbeiten in verbauten Gräben. 3.4    Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsaufnahme über evtl. vorhandene Hindernisse wie Leitungen, Kabel, Dränagen, Kanäle, Vermarkungen und dergleichen zu informieren. Eine Einweisung durch den Auftraggeber erfolgt nicht. Die für den Schutz und die Sicherung der vorgenannten Hindernisse bestehenden Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen sind zu beachten. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegführungen sind durch den Auftragnehmer zu sichern. Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten. Grasnarben und Mutterbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern. Werden beim Aushub für die Entwässerungskanäle abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, aufgrund derer die vorgeschriebene Leistung nicht ausgeführt werden kann, sind mit dem Auftraggeber umgehend gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen sind mit besonderer Vorsicht durchzuführen. Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen. Gefährdete bauliche Anlagen sind dabei zu sichern; die DIN 4123 - Gebäudesicherungen im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen - ist hierbei zu beachten. Beim Aushub im Bereich von zu erhaltendem Baumbestand sind besondere Maßnahmen zu treffen. Der Wurzelbereich soll nicht verletzt werden. Schutzmaßnahmen und notwendige Eingriffe sind mit dem Auftraggeber abzusprechen. Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern. Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist nicht zulässig. Nach dem Herstellen der Grund- und Kanalleitungen hat, soweit die örtlichen Vorschriften es bestimmen, eine Abnahme durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Diese Abnahme ist vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen. Ohne Genehmigung der Bauleitung darf kein Bauteil verfüllt werden. Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst sorgfältig auszuführen; soweit möglich und erforderlich, hat dies mit Spezial-Dichtmanschetten zu erfolgen. Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und -anschlüsse sind wasserdicht zu verschließen, einzumessen und über der Abdeckung zu markieren. Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem Auffüllmaterial bis 30 cm über deren Scheitel zu umhüllen und satt zu unterfüttern. Steht solches Auffüllmaterial nicht zur Verfügung, ist dafür Feinsand zu verwenden. 3.5. Abrechnungshinweise Die Bestimmungen des Abschnitts 5.2.3 der DIN 4124 für Gräben bis 1,25 m Tiefe ohne betretbaren Arbeitsraum gelten auch für Gräben, in denen folgende Arbeiten ausgeführt werden:   - Herstellen der Sohle einschließlich Absanden   - Ausrichten von Kabeln   - Abdecken von Kabeln   - manueller Grabenaushub Der Mengenermittlung für Aushub, Einbau und Verdichtung liegen feste Massen (Volumen nach gewachsenem oder fertig verdichtetem Boden) zugrunde, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes beschrieben ist. Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch gleichwertige Massen zu ersetzen; eine Vergütung dafür erfolgt nicht. Die Einteilung der Bodenklassen richtet sich nach Abschnitt 2.3 der DIN 18 300 - Erdarbeiten. Werden verschiedene Bodenklassen in einer Leistungsposition ausgeschrieben, kann bei Angebotsabgabe ein der Kalkulation zugrunde liegendes Verhältnis bekanntgegeben werden. Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar.
3. BESONDERER TEIL - Entwässerungskanalarbeiten
4. BESONDERER TEIL - Mauerarbeiten 4.    BESONDERER TEIL - Mauerarbeiten 4.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18330 - Mauerarbeiten. Für Abdichtung gegen Bodenfeuchte für die waagrechte Abdichtung in oder unter Wänden gilt Abschnitt 3.2.1 der DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten - und gleichwertig Abschnitt 7.2 von Teil 4 der DIN 18195. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18 451   -   Gerüstbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den allgemein gültigen oder bereits aufgeführten Normen gelten: DIN 1025   -   Normenreihe Teil 1 bis Teil 5: Warmgewalzte I-Träger DIN 1045   -   Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton (teilweise neu: Tragwerke aus Beton und Stahlbeton) DIN 1053-3   -   Mauerwerk; Bewehrtes Mauerwerk; Berechnung und Ausführung DIN 1053-4    -   Mauerwerk - Teil 4: Fertigbauteile DIN 4102   -   Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109   -   Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise DIN 4242   -   Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung DIN 4795   -   Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine DIN 18100    -   Türen; Wandöffnungen für Türen; Maße entsprechend DIN 4172 DIN 18515   -   Außenwandbekleidungen DIN 18530    -   Massive Deckenkonstruktionen für Dächer; Planung und Ausführung DIN EN 771-T 6    -   Festlegungen für Mauersteine - Natursteine DIN EN 772-T 7   -   Prüfverfahren für Mauersteine - Bestimmung der Wasseraufnahme von Mauerziegeln für Feuchteisolierschichten durch Lagerung in siedendem Wasser DIN EN 1051-1   -   Glas im Bauwesen - Glassteine und Betongläser - Teil 1: Begriffe und Beschreibungen DIN EN 13384   -   Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren Zu beachtende Technische Regeln: Dachverband Lehm e.V.: Lehmbau Regeln   -   Die Lehmbau Regeln, Begriffe - Baustoffe - Bauteile Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV): DNV BTI 1.1   -   Massiv- und Verblendmauerwerk Bundesverband Porenbeton: PORENBETON BERICHT 9   -   Ausmauerung von Holzfachwerk PORENBETON BERICHT 14   -   Mauerwerk aus Porenbeton - Beispiele zur Bemessung nach DIN 1053-1 PORENBETON BERICHT 17   -   Einbau von Feuerschutztüren und -toren Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V. und Güteschutz Ziegelmontagebau e.V.: Ziegelelement-Merkblatt   -   Allgemeine Montageanleitung Ziegelwandelemente - Merkblatt für die fachgerechte Montage von Ziegelwandelementen Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.V. 4-4-04/D   -   Mauerwerksinjektion gegen kapillare Feuchtigkeit Güteschutz: RAL-RG 517   -   Schornsteinsanierung - Gütesicherung RAL-GZ 531   -   Trockenbau - Gütesicherung RAL-RG 535/2   -   Ziegelmontagebau; Gütesicherung Die Vorschriften nach RAL-RG 517, Gütesicherung für Schornsteinsanierung, werden auch Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer nicht im Besitz des Gütezeichens ist. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 4.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen Stein-/Ziegelpakete sind bei der Anlieferung auf Paletten, Bohlengelege oder Ähnlichem abzusetzen und zu lagern. Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen gegen Niederschläge zu schützen. Steine/Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen, Rohdichte und Wärmeleitfähigkeit sind auf der Baustelle eindeutig gekennzeichnet und getrennt zu lagern. 4.3 Angaben zur Ausführung 4.3.1 Allgemeines Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem Standsicherheitsnachweis und den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch durch verwenden einzelner von den Vorgaben abweichender Steine ist unzulässig. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Sofern Passstücke lieferbar sind, sind diese grundsätzlich zu verwenden, wenn große Formate zum Einsatz kommen. Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, ist das Trennen nur durch materialgerechte Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder Leichtziegel, zulässig. Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband hochzuführen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Brüstungsmauerwerk ist stets gleichzeitig mit dem Wandmauerwerk aufzumauern. Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem Auftragnehmer überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm und im Abstand von maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge einzubauen. Nicht tragende innere Trennwände dürfen auch nach Fertigstellung und Ingebrauchnahme dauerhaft keinen Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen, Balken und dergleichen ausgesetzt werden. Deshalb ist ein starrer Anschluss der Wand an Decke, Unterzug, Balken oder dergleichen unzulässig. Ein gleitender Anschluss ist auszubilden. Die Ausführung von Stoßfugen hat grundsätzlich nach DIN 1053-1 oder den Herstellervorschriften zu erfolgen. Das Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln gilt insbesondere bei Außenwänden aus hochdämmenden Steinen als schwerwiegender Mangel. Der Mörtelauftrag hat grundsätzlich nach DIN 1053 und vorrangig nach den Angaben der Mauersteinhersteller zu erfolgen. Letzteres gilt insbesondere bei Dünnbettmörteln. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu beseitigen. Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät nicht überschritten. Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (BGV D 9) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach Genehmigung durch die Bauleitung durchgeführt werden. Die Genehmigung soll schriftlich erteilt werden; sie ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten zu beschränken. Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen. Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden. Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen. Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen. Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut - schalltechnisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen; nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden. Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden. Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und Nachinstallationselemente (Keile o.ä.). Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes Wasser, welches wieder abzubrechen ist, darf nur in Mörtel der Normalmörtel-Qualität NM I gemauert werden. Wird auf der wasserabgewandten Seite der vertikalen Dichtung konstruktives Mauerwerk erstellt, so ist zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5 cm breiter Zwischenraum zu belassen, der beim Aufmauern schichtweise mit NM III der Druckfestigkeit M 10 (gemäß DIN EN 998-2 und DIN V 18580) zu verfüllen und vorsichtig zu verdichten ist. Balkenköpfe und andere Bauteile aus Holz, die in Mauerwerk einbinden, sind grundsätzlich mit einem chemischen Holzschutz nach DIN 68800 zu versehen. Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist das Vorhandensein des Potentialausgleichs bzw. der Erdung zu überprüfen. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden. Bei Frost, auch unter Beachtung von Abschnitt 9.4 DIN 1053-1, darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gemauert werden Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 4.3.2 Ziegelmauerwerk Wird im Leistungsverzeichnis Mauerwerk ohne weitere Forderungen ausgeschrieben, so ist von Rezeptmauerwerk auszugehen. Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von zu verputzenden Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln. Vor Aufbringen von Ortbeton, z.B. für Decken, sind die Hohlräume von Hochlochziegeln grundsätzlich abzudecken. Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen oder spezielle Spaltwerkzeuge getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen sind nicht zugelassen. Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln. Beim Einsetzen von Dübeln ist zu beachten: -   Bei Hochlochziegeln dürfen keine Bohrhämmer eingesetzt werden -   Bei porosierten Lochziegeln sind Hartmetallbohrer zu verwenden Wände, Fensterbrüstungen u. dgl. aus Hochlochziegeln, bei denen eine vertikale Verbindung zwischen mehreren Steinschichten besteht, sind grundsätzlich vor zu erwartenden starken Niederschlägen und bei Arbeitsschluss durch Folie oder dergleichen zum Schutz vor Durchnässung oberseitig abzudecken. Diese Abdeckung ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. Auflegen von Brettern, vor Verrutschen und Verwehen zu schützen. 4.3.3 Kalksandsteinmauerwerk Außenecken von Kelleraußenwänden sind immer miteinander zu verzahnen. 4.3.4 Mauerwerk aus Betonsteinen Großformatige Leichtbetonsteine dürfen nur durch Sägen getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen in Außenwänden sind nicht unzulässig. 4.3.5 Mauerwerk und Bauteile aus Porenbeton Bei der Montage von Porenbeton-Bauteilen ist die Verwendung von Holzkeilen oder Bruchstücken von Steinen zur Ausrichtung unzulässig. Montageelemente aus Porenbeton für Trennwände oder Brandwände dürfen nur gemäß Herstellerangaben versetzt werden. 4.3.6 Natursteinmauerwerk Natursteinmauerwerk jeder Art ist im vertikalen Abstand von ca. 2,00 m mit einer horizontalen, mauerwerkstiefen Fuge auszugleichen. Die größten Steine sind an Mauerwerksecken und -enden einzubauen. Hohlräume sind mit kleineren Steinen auszufüllen. Hinterfülltes oder hintermauertes Natursteinmauerwerk ist aus Läufern und Bindern herzustellen. Sie können innerhalb einer Schicht oder - bei parallelen Lagerfugen - schichtenweise wechseln. Auch bei scheitrechten Bögen ist der Schlussstein mittig zu setzen. Verbindungsklammern müssen verzinkt sein. 4.3.7 Sichtmauerwerk und Verblendschalen Steine und Ziegel für Verblend- und Sichtmauerwerk sind vor Transportschäden zu bewahren. Der Einbau von beschädigten oder verschmutzten Steinen und Ziegeln ist unzulässig. Das Auskratzen von nachträglich zu verfugendem Mauerwerk darf bei Lochziegeln nicht bis zur Lochung erfolgen. Das Auskratzen der Fugen soll mit einem Fugenkratzholz erfolgen. Spitze Gegenstände, z.B. Bauklammern, dürfen dafür nicht verwendet werden. Ein spärlicher Mörtelauftrag, durch den das Auskratzen der Fugen erspart werden sollte, ist unzulässig, Die freien Enden von Drahtankern bei zweischaligem Mauerwerk sind bis zum Anbringen der Wärmedämmung und dem Aufmauern der Verblendung an der Außenseite der tragenden Schale um 90° abzubiegen, damit diese keine Verletzungsgefahr darstellen können. Auf Verlangen des Auftraggebers sind Muster vorzulegen. Dabei gilt das Vorlegen von Mustern der Hersteller analog zu den Regelungen von ATV anderer Gewerke als Nebenleistung. Das Anlegen von Musterflächen durch den Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers gilt dagegen als besondere Leistung, falls die Musterfläche nicht als Teil der endgültigen Leistung verwendet werden kann. Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmutzung zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. eine Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Putzarbeiten zu beseitigen. Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich alle benötigten Ziegel oder Steine für das gesamte Bauwerk, oder, nach Absprache mit dem Auftraggeber, mindestens für zusammenhängende Bauabschnitte, gemeinsam zu bestellen und anzuliefern, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei der Verarbeitung sind Ziegel oder Steine aus mindestens 4 Paketen gleichzeitig zu entnehmen und zu mischen. Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder künstlichen Steinen ist im regelmäßigen Verband - wenn nicht anders festgelegt - nach Wahl des Auftragnehmers auszuführen. Die verwendeten Steine oder Ziegel müssen einer einheitlichen Sortierung angehören. Auf eine gleichmäßige Ausbildung der Fugen sowie der Stein- und Ziegelkanten ist zu achten. Das gilt auch für bestehende Wände nur aus Sichtmauerwerk. Fugenglattstrich ist nach dem Ansteifen, aber noch im verformungsfähigen Zustand, des Mörtels mittels eines Kunststoffschlauchs (Durchmesser ca. 1,5- bis 2-fache Fugenbreite), eines Holzspatels oder eines Fugeisens durchzuführen. Um ein gleichmäßiges Farbbild der Fugen zu erhalten, ist Werkmörtel gleicher Zusammensetzung zu verwenden. Beim nachträglichen Verfugen ist Fertigfugenmörtel zu verwenden, der einen Zusatz für das Wasserrückhaltevermögen enthalten sollte. Sichtbare Schnittflächen von Steinen sind unzulässig. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist das Mauerwerk abzudecken; es muss auch vor Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste geschützt werden, falls diese nicht aus durchlässigem Material bestehen. Nach der Fertigstellung ist das Mauerwerk vor zu schneller Austrocknung durch Sonne und Wind zu schützen. Das Mauerwerk ist nach entsprechender Mörtelabbindezeit unverzüglich zu säubern. Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden, die nach dem Einbau nicht mehr kontrollierbar sind, müssen aus nicht rostendem Stahl bestehen. Die in der Verblendschale aus Kalksandsteinverblendern zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand von 6 bis 8 m angelegt werden, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben enthalten sind. Die in der Verblendschale aus Betonvormauersteinen zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand von 6 bis 10 m angelegt werden, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben enthalten sind. Für die in der Ziegelverblendschale zweischaligen Mauerwerks anzulegenden vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 gelten folgende Richtwerte für den Abstand der Fugen, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben gemacht werden: -   Wandaufbau mit Luftschicht: 10 - 12 m -   Wandaufbau mit Luftschicht und Wärmedämmung: 10 - 12 m -   Wandaufbau mit Kerndämmung: 6 - 8 m -   Wandaufbau mit Putzschicht: 10 - 12 m 4.3.8 Stürze Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen alternativ Stahlbetonstürze mit Ziegel-U-Schalen als verlorene Schalung eingebaut werden. Ziegelstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen vorübergehend ausgesetzt sind. Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel herzustellen. Vor Einbringen von Ortbeton sind die Ziegelschalen von Stürzen abzusteifen und vorzunässen. Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu stemmen, sondern zur Erhaltung der Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen. 4.3.9    Decken Bei massiven Dachdecken (bzw. bei Geschossdecken nach Absprache mit der Bauleitung) sind zur Vermeidung der Kantenpressung ca. 3 cm breite und 1 cm hohe Dämmstreifen raumseitig anzubringen. Falls in zu verputzenden Außenwänden für das Auflager von Stahlbeton-Dachdecken kein Gleitlager erforderlich ist, sind diese durch Rückverankerungen an der Innenseite der Außenwände anzuschließen, um die Gefahr konstruktionsbedingter Aufschüsselungen und Risse zu minimieren. 4.3.10   Sanierung Bei der Sanierung von Mauerwerk in feuchten Räumen, Kellern, Gewölben u.ä. ist grundsätzlich die vorhandene Mörtelqualität beizubehalten; das gilt besonders für Natursteinmauerwerk. Strahlmittelrückstände sind auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, aus den Poren, Fugen u. dgl. sowie von den Gerüstböden zu entfernen. 4.4   Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als Nebenleistungen: -   Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit den anschließenden Böden, Wänden und Decken. -   Das Glätten aller Flächen für die waagrechten Mauerwerksabdichtungen mit reinem Zementmörtel. -   Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der Trennwände mit Steinen anderer Formate (das Problem der Kantenpressung beachten). -   Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk. -   Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. -   Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. -   Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. -   Das Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluss unbelasteter Trennwände an Decken. -   Das Anschließen von Fachwerkausmauerungen durch Dreikantleisten und Trennstreifen sowie Anschleifen der Steinköpfe. -   Der elastische Anschluss von Wänden oder Füllungen aus Glasbausteinen an angrenzende Bauteile einschließlich der Aufstandsfläche. -   Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach Herstellervorschrift bei der Montage von Systemblöcken und Modulblöcken aus Porenbeton. -   Das provisorische Abdecken von Trennfugen. -   Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und Decken. -   Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum Anschluss anderer Bahnen. -   Das Sichern von Außenwand-Verblendmauerwerk gegen Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten. -   Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper ist in den Preis einzurechnen. Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber nach Abschluss der eigenen Arbeiten. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18330 gelten als besondere Leistungen: -   Das Herstellen von Öffnungen und Nischen auch unter 2,5 m2 Einzelgröße. -   Schutzmaßnahmen für die Erhaltung der Altbausubstanz bei Umbau- und Reparaturarbeiten. 4.5   Abrechnungshinweise Die Abrechnung von Schüttgütern, z.B. losen Schüttungen, nach dem Raummaß erfolgt nach dem Volumen der Schüttgüter am Einbauort. Wenn die Ermittlung der Menge am Einbauort nicht möglich ist, erfolgt die Abrechnung nach dem nachgewiesenen Aufmaß in den Transportmitteln, z.B. durch den Nachweis der verbrauchten Säcke und dem darauf angegebenen Volumen des Inhalts Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton nach Längenmaß ausgeschrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge. Gleiches gilt, wenn die Ausschreibung nach Stück unter Angabe der Fläche oder Größe erfolgt. Technisch notwendige Zwischenschnitte können nicht gesondert berechnet werden. 4.6   Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
4. BESONDERER TEIL - Mauerarbeiten
5. BESONDERER TEIL - Beton- und Stahlbetonarbeiten 5.    BESONDERER TEIL - Beton- und Stahlbetonarbeiten 5.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18331 - Betonarbeiten. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18314   -   Spritzbetonarbeiten DIN 18349   -   Betonerhaltungsarbeiten DIN 18451   -   Gerüstbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den allgemein gültigen oder bereits aufgeführten Normen gelten: DIN 1025   -   Warmgewalzte I-Träger DIN 1045-100   -   Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 100: Ziegeldecken DIN 1102   -   Holzwolle-Leichbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten nach DIN 1101 als Dämmstoffe für das Bauwesen DIN 4102   -   Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109   -   Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise DIN 4123   -   Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude DIN 4235   -   Verdichten von Beton durch Rütteln DIN 7865   -   Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton DIN V 18197   -   Abdichten von Fugen in Beton mit Fugenbändern DIN 18217   -   Betonflächen und Schalungshaut DIN 18218   -   Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen DIN 18540   -   Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen DIN 18541   -   Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Ortbeton DIN 18551   -   Spritzbeton - Anforderungen, Herstellung, Bemessung und Konformität DIN 18800-5   -   Stahlbauten - Teil 5: Verbundtragwerke aus Stahl und Beton - Bemessung und Konstruktion DIN V 20000-103   -   Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 103: Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 DIN V 20000-104   -   Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 104: Leichte Gesteinskörnungen nach DIN EN 13055-1 DIN EN 197-1   -   Zement - Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement DIN EN 450   -   Flugasche für Beton Normen der Reihe DIN EN 822 ff   -   Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Länge und Breite DIN EN 10088-1    -   Nicht rostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nicht rostenden Stähle DIN EN 12620    -   Gesteinskörnungen für Beton Normen der Reihe DIN EN 13162 ff   -   Wärmedämmstoffe für Gebäude Zu beachtende Technische Regeln: Richtlinien des Deutschen Ausschuss für Stahlbeton, insbesondere: DAfStb-Richtlinie   -   Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton) DAfStb-Richtlinie   -   Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN 4226-100 DAfStb-Richtlinie   -   Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) DAfStb-Richtlinie   -   Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel DAfStb-Richtlinie   -   Richtlinie Selbstverdichtender Beton (SVB-Richtlinie) DAfStb-Richtlinie   -   Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie) DAfStb-Richtlinie   -   Richtlinie für Herstellung von Beton unter Verwendung von Restwasser, Restbeton und Restmörtel DAfStb-Richtlinie   -   Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie) DAfStb-Richtlinie   -   Richtlinie Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel DAfStb-Richtlinie   -   Richtlinie Massige Bauteile aus Beton Informationen des Bundesverbands Porenbeton, insbesondere: Porenbetonbericht 6   -   Bewehrte Wandplatten - Fugenausbildung Porenbetonbericht 8   -   Ausführungs- und Verarbeitungsrichtlinien für Porenbetonbauteile Porenbetonbericht 18   -   Befestigungsmittel Porenbetonbericht 23   -   Erläuterungen zu DIN 4223 Merkblattsammlung des Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e.V., insbesondere: DBV-Merkblatt   -   Sichtbeton DBV Merkblatt   -   Abstandhalter DBV-Merkblatt   -   Unterstützungen DBV-Merkblatt   -   Rückbiegen von Betonstahl und Anforderungen an Verwahrkästen DBV Merkblatt   -   Betondeckung und Bewehrung DBV-Merkblatt   -   Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton DBV-Merkblatt   -   Verpresste Injektionsschläuche für Arbeitsfugen DBV-Merkblatt   -   Quellfähige Fugeneinlagen für Arbeitsfugen DBV-Merkblatt   -   Trennmittel für Beton - Teil A: Hinweise zur Auswahl und Anwendung DBV-Merkblatt   -   Betonieren im Winter DBV-Merkblatt   -   Betonschalungen und Ausschalfristen Merkblätter des Bundesverbandes der Deutschen Zementindustrie e.V., insbesondere: Merkblatt B 2   -   Gesteinskörnungen für Normalbeton Merkblatt B 3   -   Betonzusätze, Zusatzmittel und Zusatzstoffe Zement-Merkblatt B 4   -   Frischbeton - Eigenschaften und Prüfungen Merkblatt B5   -   Überwachung von Beton auf Baustellen Merkblatt B 6   -   Transportbeton Merkblatt B7   -   Bereiten und Verarbeiten von Beton Merkblatt B8   -   Nachbehandeln von Beton Merkblatt B9   -   Expositionsklassen von Beton und besondere Betoneigenschaften Merkblatt B18   -   Risse im Beton Merkblatt B 22   -   Arbeitsfugen Merkblatt B 26   -   Füllen von Rissen Merkblatt B 29   -   Selbstverdichtender Beton - Eigenschaften und Prüfungen Merkblatt H 8     -   Sichtbeton - Gestaltung von Betonoberflächen Merkblatt H 9   -   Schalung für Beton Merkblatt H10   -   Wasserundurchlässige Betonbauwerke Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. (IVD): Nr. 1:   Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen Nr. 3:   Konstruktive Ausführung und Verarbeitung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen Nr. 4:   Abdichtung von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern . Nr. 5:   Butylbänder Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 5.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein. Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist. Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen. Zement Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach Abschnitt 1 Zement-Merkblatt B 7 Ausgabe 8.2002 zu erfolgen. Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden. Zuschläge Der Nachweis der Eigen- und Fremdüberwachung für Zuschläge kann verlangt werden. Für den Einsatz bei Stahlbeton oder Spannbeton ist eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion auszuschließen. Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor. Betonzusatzmittel Bei Betonzusatzmitteln dürfen - außer bei Fließmitteln - nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Zusatzmittel dürfen für Spannbeton nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Der Einsatz von Stabilisierern und von Dichtungsmitteln (DM) für wasserundurchlässigen Beton bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung. 5.3 Angaben zur Ausführung 5.3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 5.3.2 Betonarbeiten Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das Betonieren in freiem Fall ist unzulässig. Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im Besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten. Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von Hochlochsteinen so abzudecken, dass kein Beton in die Hohlräume eindringen kann. Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für elektrische Leitungen, sanitäre Installationen, und Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit der für diese Leistungen verantwortlichen Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Tragende Innenwände sollen in einem Zusammenhang mit den Außenwänden hergestellt werden. Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind Gleitschichten zwischen Platte und Auflager einzubauen. Dabei darf kein statisch unbestimmtes bzw. überbestimmtes System entstehen. Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für die Auflager - falls nicht Bestandteil der Ausführungsunterlagen - anzufordern. Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich, ist über die technischen Vorgänge, die Größe und Tiefe der Aussparungen im Bereich der Auflager sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerksplaner und Bauleitung Rücksprache zu halten. Einfüllöffnungen für die Auflager sind nach oben abzuschrägen. Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen. 5.3.3 Schalung Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen. Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen (diese Leistung gilt als Nebenleistung). Vor dem Betonieren sind die - entsprechend ausgebildeten - Schalungen von Fremdkörpern zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Köcherschalungen sind zu entwässern. Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt. Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig. Tragende Bauteile wie Balken und Unterzüge, die durch die Schalung und das zu betonierende Bauteil belastet werden und die noch nicht die erforderliche Tragfähigkeit erreicht haben, sind abzustützen. 5.3.4 Sichtbeton Das Zement-Merkblatt H8: Sichtbeton - Gestaltung von Betonoberflächen, ist zu beachten. Das DBV-Merkblatt: Sichtbeton, ist zu beachten. Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anders angegeben wird, ist Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB 2 gemäß DBV-Merkblatt Sichtbeton auszuführen. Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen im Sichtbeton ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt. 5.3.5 Wasserundurchlässiger Beton Das Zement-Merkblatt H10: Wasserundurchlässige Betonbauwerke, ist zu beachten. 5.3.6 Beton mit hohem Verschleißwiderstand Der Frischbeton muss plastische bis steife Konsistenz aufweisen und einen ausreichenden Anteil gebrochener Zuschlagstoffe enthalten. Es darf nicht zu lange gerüttelt werden, um eine Anreicherung von Wasser und Zementleim an der Oberfläche zu verhindern. Eine übermäßig lange Bearbeitung der Oberfläche beim Abziehen bzw. Abreiben oder Glätten ist aus dem gleichen Grund zu vermeiden. Eine Vakuumbehandlung stellt ggf. eine besondere Leistung dar. 5.3.7 Bewehrung Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt: Abstandhalter entsprechen. Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen. Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein. Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist. Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um Rüttellücken und Betoniergassen festzulegen. Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren. Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben. 5.3.8 Stahlbetonfertigteile Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung den Lieferschein nach DIN 1045-4 der Bauleitung vorzulegen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern. Werden statische Nachweise gefordert, so umfasst die Leistung auch: -   Anforderungen an die Auflager -   Berücksichtigung der Anhängelasten -   Angabe der Verbindungsmittel -   Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen -   Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien Kennzeichnungen nach DIN 1045-4 müssen im Montagezustand lesbar sein. Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle in Kopie vorliegen. Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzusprechen. Bohrungen in Decken sind mit dem Statiker vorher zu besprechen. 5.3.9 Gründungen Vor der Durchführung von Unterfangungen ist die Bauleitung rechtzeitig zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann. Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen. Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien. Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem Betonieren ist mit der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durchzuführen. Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen. Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen. Fundamentübergänge, z.B. vom unterkellerten zum nicht unterkellerten Teil eines Gebäudes, sind treppenartig auszubilden. Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der Beton über höher liegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen. 5.3.10 Fugen Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Sie sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Wenn sie bei Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der Bauleitung anzuordnen. Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von Spaltrissen (abhängig von Jahreszeit, Anzahl der Fugen), so ist dem durch geeignete Maßnahmen (W/Z-Faktor, Zement mit niedriger Hydratationswärme, längere Ausschalfristen) entgegenzuwirken. 5.3.11 Transportbeton Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf der Baustelle ist untersagt! Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Orten erfolgen. 5.4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18331 gelten als Nebenleistung: -   Das Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem Arbeitsablauf des Auftragnehmers ergeben. -   Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und -wänden, die werkseitig eingebrachte Bewehrung, die Schalung, das Herstellen der Auflager mit Ausnahme spezieller Gleitlager oder Knoten, das Vergießen montagebedingter Aussparungen sowie das Schließen der Fugen an der Untersicht bei Decken und der Stoß- und Lagerfugen bei Wänden mit Ausnahme von Bewegungsfugen. -   Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. -   Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. -   Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. -   Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders bei kühler Witterung). -   Das Kühlen des Betons bei Gleitbauweisen. -   Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf auch das Beseitigen von Betonbrücken - wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder aus den Plänen zu erkennen sind. Das gilt analog bei der Ausbildung von Gerbergelenken. -   Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat sich der Auftragnehmer im Zweifel mit der Bauleitung abzustimmen. -   Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von Montagehalterungen für Fertigteile -   Bei Unterfahrungen von Fundamenten oder beim Einziehen von Decken die nachträgliche kraftschlüssige Verbindung mit Quellmörtel. -   Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Ausschalen; die Schienen sind zu säubern. -   Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem Ausschalen oder Unterstützungen von Stahlbeton- und Filigrandecken. -   Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. -   Statische Nachweise für den Montagezustand und für die Anschlag- (Lastaufnahme-) Vorrichtungen bei Stahlbetonfertigteilen. Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber nach Abschluss der eigenen Arbeiten. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18331 gelten als besondere Leistung: -   Die wärmedämmende Nachbehandlung des Betons. -   Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden Gebäuden. -   Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107. Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste, Montagehalterungen sowie Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen. 5.5 Abrechnungshinweise Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste, Für die Abrechnung werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. Ideelle Balken werden nach den Positionen für die Decke abgerechnet, weil dafür keine besondere Schalung erforderlich ist. Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technisch bedingte Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet. Werden Mehrdicken als Zulagepositionen oder in anderer Form ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein angemessener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist. In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet. 5.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
5. BESONDERER TEIL - Beton- und Stahlbetonarbeiten
6. BESONDERER TEIL - Abdichtung gegen Wasser 6.    BESONDERER TEIL - Abdichtung gegen Wasser 6.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten und DIN 18195 - Bauwerksabdichtungen. Für die Ausführung und für die Abgabe von Nebenangeboten wird DIN 18195 in ihren Teilen durch DIN 18336 nicht eingeschränkt. Die technische Ausführung ergibt sich ebenso aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den allgemein gültigen oder bereits aufgeführten Normen gelten: DIN EN 12597   -   Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Terminologie DIN EN 13707   -   Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen mit Trägereinlage für Dachabdichtungen - Definitionen und Eigenschaften Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln: BWA-Richtlinien für Bauwerksabdichtungen, der Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung (BFA BWA) im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. Richtlinien der Deutschen Bauchemie e.V.: -   Richtlinie Abdichtungen mit mineralischen Dichtungsschlämmen -   Richtlinie Abdichtungen mit flexiblen Dichtungsschlämmen -   Richtlinie Abdichtungen mit kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen (KMB) Die IVD-Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., insbesondere Nr. 1   :   Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen Nr. 3   :   Konstruktive Ausführung und Abdichtung der Fugen in Sanitär- und Feuchträumen Nr. 4   :   Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern Nr. 5   :   Butylbänder Nr. 14   :   Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall Die Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege (WTA e.V.): 4-6-99/D   -   Beurteilung von Mauerwerk 4-6-05/D   -   Nachträgliches Abdichten erdberührter Bauteile VdS-Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): VdS 2008   -   Feuergefährliche Arbeiten; Richtlinien für den Brandschutz VdS 2021   -   Brandschutz bei Bauarbeiten; Merkblatt zur Schadenverhütung Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.V. 4-4-04/D   -   Mauerwerksinjektion gegen kapillare Feuchtigkeit Im Falle von Tiefgaragen- und Terrassenabdichtungen sowie Abdichtungen unter intensiven Dachbegrünungen sind darüber hinaus zu beachten: -   Fachregel für Dächer mit Abdichtungen - Flachdachrichtlinien, hsg. vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. (ZVDH) -   Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen, hsg. vom Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e.V. (vdd) Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 6.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen 6.3 Angaben zur Ausführung 6.3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Der Beginn der Abdichtungsarbeiten ist der Bauleitung rechtzeitig mitzuteilen, damit eine Überwachung der Arbeiten sichergestellt werden kann. Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren. Die Prüfungen nach ATV DIN 18336, Abschnitt 3.1.2, sind zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind der Bauleitung spätestens zu Abnahme zu übergeben. Bei Abdichtung von Kelleraußenwänden mit Beschichtungssystemen sind die systemspezifischen Festlegungen entsprechend Ausführungsanweisung des Herstellers unter den gegebenen Randbedingungen zu berücksichtigen. Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor dem Einhängen von Fertigteilen (Lichtschächten etc.) bis zu den Fertigteilinnenkanten zu beschichten. Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben u. dgl. Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten muss die Dichtung durchgetrocknet sein. Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bzgl. Sauberkeit entsprechend der Anforderungen des geplanten Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf. von Mörtelresten u. dgl. mechanisch zu reinigen. 6.3.3 Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser Bezüglich der Lage der Nahtstelle zwischen waagerechten und senkrechten Flächen ist gesondert mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten, falls diese nicht aus den Planungsunterlagen ersichtlich ist. Abdichtungen in Sanitärräumen sind unter und hinter Wannen und Duschwannen grundsätzlich durchzuführen; der Anschluss mit elastischer Fuge ist keine Abdichtungsmaßnahme. 6.3.4 Abdichtung gegen drückendes Wasser Dieser Lastfall ist nicht nur bei Abdichtungen im Bereich unterhalb des möglichen Grundwasserspiegels, sondern auch bei bindigen Böden und/oder Hanglagen, wo keine Dränage vorgesehen ist, anzunehmen. Für Rohrdurchführungen und Einbauteile gelten besondere Einbauvorschriften der Hersteller, die der Auftragnehmer sorgfältig zu beachten hat und deren Ausführung vom Auftraggeber gesondert abgenommen wird. Werden Überdeckungen im Bereich der Flansche erforderlich, so kann eine Lage gestoßen werden. In diesem Fall ist die Dichtung durch Metallriffelband zu verstärken. Beim Verschrauben des Losflansches sind die Muttern über Kreuz anzuziehen. Das Erwärmen der Flansche ist unzulässig. Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen sind die Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche anzuordnen. Beim Kantenstoß als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten Fläche immer die entsprechenden Abdichtungslagen der senkrechten Fläche überdecken. Das Einstellen der Wasserhaltung, um die Funktionsfähigkeit der Dichtung nachweisen zu können, sowie die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem Auftraggeber abzusprechen. Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische Beschädigungen erkennen zu können. Bituminöse Abdichtungen, die im vertikalen oder stark geneigten Bereich starker Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu oder mit Planen abzuhängen, um ein Erwärmen und Abrutschen der Dichtung zu verhindern. 6.4 Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18336 gelten als Nebenleistung: -   Schutzabdeckungen für angrenzende Bauteile zur Vermeidung der Verschmutzung. -   Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksabdichtung zum Anschluss anderer Bahnen. -   Aufbau, Vorhalten und Abbau von Gerüsten bis zu einer Arbeitshöhe von 2,0 m. 6.5 Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
6. BESONDERER TEIL - Abdichtung gegen Wasser
6 BETON- UND STAHLBETONARBEITEN
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BETON- UND STAHLBETONARBEITEN
6. 2 BODENPLATTEN, FUNDAMENTPLATTEN
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BODENPLATTEN, FUNDAMENTPLATTEN
6. 4 WÄNDE AUS BETON
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WÄNDE AUS BETON
6. 6 STÜRZE, RINGANKER, KNIESTÖCKE
6. 6
STÜRZE, RINGANKER, KNIESTÖCKE