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AUFFORDERUNG ZUR ANGEBOTSABGABE AUFFORDERUNG ZUR ANGEBOTSABGABE
VORBEMERKUNG ZUR LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Heidehäuser - Neubau eines Gebäudes mit drei
Wohnbereichen
für Menschen mit Behinderungen
Waldstraße 6
01609 Wülknitz OT Heidehäuser
Flurstück: 1414, 1415
Erd-, Tiefbau- und Rohbauarbeiten
Die nachfolgenden Angaben befreien den AN nicht von der
Verpflichtung zur genauen Prüfung der für das Angebot
und der für die Durchführung der Bauarbeiten
maßgebenden örtlichen Verhältnisse.
Etwaige Zweifel oder Einwendungen über die Art der
Leistung und der Verpflichtungen sind vor Abgabe des
Angebotes bei der ausschreibenden Stelle vorzubringen
und zu klären. Spätere Reklamationen werden nicht
berücksichtigt.
In den Vertrags- und Ausschreibungsunterlagen werden
folgende Abkürzungen verwendet:
LV = Leistungsverzeichnis
AG = Auftraggeber
AN = Auftragnehmer
BVB = Besondere Vertragsbedingungen des AG.
Allgemeine Angaben zur Lage der Baustelle
Die Baustelle befindet sich im Rangebiet von Wülknitz
OT Heidehäuser
Bauherr / Auftraggeber:
Meisop - Meißner Sozialprojekt gGmbH
vertr. durch Herr Sebastian Lange
Friedewaldstraße 10
01640 Coswig
Planer
ATELIER architekturfreidenker
Maukendorf am Wald 27
02997 Wittichenau
Ansprechpartner zur Ausschreibung ist Herr Herr
Schmidt, Tel. 0173 9593940
Verkehrliche Erschließung der Baustelle
Die Baustelle kann über das bestehende Straßennetz
angefahren werden.
Verkehrsbeschränkungen
Der AN hat sich über den Zustand und die Eignung der
zur Benutzung vorgesehenen, vorhandenen öffentlichen
und privaten Wege und über eventuell teilweise
vorhandene notwendigen Beschränkungen auf diesen selbst
zu unterrichten und notwendige Genehmigungen
Baulastträgern einzuholen bzw. vorherige Regelungen mit
den Betreffenden zu klären.
Die Verkehrssicherung umfasst den ganzen
Baustellenbereich. Die Zufahrt der
Grundstückseigentümer/Anlieger bzw. deren Dritte ist
jederzeit zu ermöglichen.
Während der Bauzeit sind die Straßen und Wege
fortwährend instand zu halten, zu reinigen und nach
Bauvollendung in dem Zustand zu übergeben, wie sie
übernommen wurden.
Bei der Zufahrt zur Baustelle mit Baustellenfahrzeugen
ist unbedingt Rücksicht auf die Ortsbewohner zu nehmen.
Notwendige Änderungen zur Aufrechterhaltung des
Verkehrs, die Unterhaltung und Wiederinstandsetzen
sämtlicher benutzter Wege- und Straßenanlagen, sowie
die Verkehrssicherungspflicht gehen im vollen Umfang zu
Lasten des AN und sind in die entsprechenden Positionen
einzurechnen.
Regressansprüche von Anliegern aus Ertragsminderungen
und sonstigen Schäden, verursacht durch den
Baustellenverkehr, hat der AN zu erfüllen.
Beschreibung und Umfang der Arbeiten
Die zu vergebenen Leistungen umfassen die Ausführung
der Erd-, Tiefbau- und Rohbauarbeiten, für ein
Gewerbeobjekt.
Es gelten die Ergebnisse der Vergabeverhandlung mit
Auftragsschreiben und die Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers.
Die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten
Materiallieferung und Einbau.
Angaben und Planunterlagen
Der Ausschreibung liegen Grundrisse und Schnitt und
Ansichten im Maßstab
mind. 1 : 100 bei.
Die Ausschreibung dient der Orientierung bei der
Angebotsabgabe und ersetzt nicht die Planung, welche
vor Ausführungsbeginn dem Auftraggeber vorzulegen und
von diesem zu genehmigen ist.
Soweit die Leistungsbeschreibung die Ausführung von
Problemstellen nicht erfasst, ist Rücksprache mit der
Bauleitung zu nehmen.
Kosten für eventl. notwendige Planungsleistungen eines
Fachplaners sind in die Einheitspreise mit
einzurechnen.
Lagerplatz
Als Lagerplatz dient das Baugrundstück. Im Bereich
bestehender Bäume muss mit entsprechender Sorgfalt und
mit kleinem Gerät gearbeitet werden. Eine gesonderte
Vergütung erfolgt nicht, Bäume sind entsprechend zu
schützen.
Bedarfsposition / Eventualpositionen
Bedarfsposition sind als solche im LV gekennzeichnet.
Diese sind Positionen mit Mengenansatz, bei denen zum
Zeitpunkt der Ausschreibung nicht feststellbar ist, ob
und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen.
Die Entscheidung über die Ausführung der
Bedarfsposition trifft der AG während der Bauzeit.
Beim Entfallen der Bedarfspositionen bzw. bei der Über-
oder Unterschreitung der Mengenansätze können keine
Ansprüche geltend gemacht werden.
In die Einheitspreise sind die Baustelleneinrichtung
und die Vorhaltung von Elektro-Heizgeräten bei
Winterbau mit einzurechnen. Den Elektroenergieverbrauch
für das Heizen trägt der AG
Allgemeines
Die Ausführung hat den anerkannten Regeln der Technik
zu entsprechen, des Weiteren gelten sämtliche
einschlägige DIN-Vorschriften, sowie Vorschriften,
Erlasse, Richtlinien, Merkblätter und Normen für die
bei der Ausführung berührten Fachgebiete und die
Herstellervorschriften.
Alle Unfallverhütungsvorschriften sind genauso wie die
Bestimmungen der Baustellenverordnung unbedingt
einzuhalten. Auf die Einhaltung der Vorschriften der
Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaft wird
hingewiesen.
Sämtliche in den Anlagen zum LV aufgeführten
Bedingungen, Leistungen, Erschwernisse sind bei den
Pauschal- und Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Abschlags- und Schlussrechnungen sind in entsprechend
der Positionierung des LV des AG in zu erstellen.
Für alle Arbeiten ist ein Polier zu benennen, der für
alle Arbeiten (auch für evtl. Sub- und Nachunternehmer)
zuständig ist und ausreichende Fachkenntnisse für eine
vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten besitzt.
Der Bieter hat sich vor der Angebotsabgabe vor Ort über
die vorgesehenen Baumaßnahmen zu orientieren.
Nachforderungen aus der Unkenntnis der Örtlichkeiten
werden nicht anerkannt.
Die Angebote sind vorzungsweise im elektronischen
Austauschformat - GEAB zu übergeben. Zusätzlich ist
jedoch die Abgabe des Angebots als PDF-Datei
erforderlich.
Gewährleistungsfrist: 5 Jahre.
5% Gewährleistungseinbehalt
Medienverbrauch, Bauschuttentsorgung und Versicherung
Die Kosten für Bauwasser, Baustrom und
Bauschuttentsorgung werden pauschal mit 0,5 % der
Auftragssumme, die Bauwesenversicherung mit 0,3% der
Auftragssumme bei der Schlussabrechnung abgezogen.
Vorbehalte
Der AG behält sich vor, Bauwerke im Bereich des
Baugeländes platzmäßig anders anzuordnen, als im
Lageplan dargestellt oder zu ergänzen, ohne dass sich
dadurch die Einheitspreise des Bieters ändern.
Ausgenommen ist eine evtl. Änderung der genehmigten und
bereits vorhandenen Baustelleneinrichtung.
Der AG behält sich vor, Abschnitte oder Positionen
anderweitig oder nicht vergeben bzw. ausführen zu
lassen. Dadurch dürfen sich die Einheitspreise nicht
ändern.
Der AG behält sich vor, Teilleistungen, Abschnitte oder
Positionen angepasst an die Bauabläufe oder in
Abhängigkeit erforderlicher Vorleistungen anderer
Gewerke, zeitlich versetzt mit Unterbrechungen
ausführen zu lassen. Dadurch dürfen sich die
Einheitspreise nicht ändern.
Bei schlechten Witterungsverhältnissen, die zu einer
möglichen Qualitätsminderung führen können, behält sich
der AG vor, die Bauarbeiten zu unterbrechen.
AUFFORDERUNG ZUR ANGEBOTSABGABE
1. BESONDERER TEIL - Sicherheits- und 1. BESONDERER TEIL - Sicherheits- und
Baustelleneinrichtung
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich betrifft alle
Bauleistungen - mit Ausnahme der Gewerke
Gerüstbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten,
Schalungsarbeiten, Verbau- und Rammarbeiten -,
die in der Regel nicht körperlich in das Bauvorhaben
eingehen, aber zu seiner Herstellung erforderlich
sind.
Ergänzend zu den allgemein gültigen oder bereits
aufgeführten Normen
gelten:
DIN 18920 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau -
Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
DIN EN 12352 - Anlagen zur Verkehrssteuerung;
Warn- und Sicherheitsleuchten
DIN EN 60439-5 -
Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen - Teil 5:
Besondere Anforderungen für
Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen in
Energieversorgungsnetzen
Darüber hinaus sind zu beachten:
- Technische Baubestimmungen;
Baustelleneinrichtungen; Sicherheitsregeln für die
Einrichtung und den Betrieb auf Baustellen
(BaustelleneinrVV HA)
- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen
an Straßen (RSA).
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz:
"oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
1.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP
43, die ggf. dazu gehörenden Messeinrichtungen IP 54
entsprechen.
1.3 Angaben zur Ausführung
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über
die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen,
Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren.
Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom
Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und
endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich
bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom
Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu
geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu
treffen.
Auf Verlangen ist vor Einrichten der Baustelle ein
Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen und dem
Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist
planend zu gewährleisten, dass etwaige
Vermessungsarbeiten, sowie die Ver- und
Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme nicht behindert
werden.
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist
nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von
Bäumen sind frei zu halten. Das gilt auch für
Materiallagerungen.
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen
sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der
Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der
Baustelleneinrichtung zu sichern.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter
- insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der
Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig
beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung
unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel
über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden
Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener
Bauwerke oder Bauteile.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen.
Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der
Baustelle, insbesondere der Schutz der
Messeinrichtungen unabhängig von deren
Rechtsträgerschaft.
Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten
vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten,
so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen.
Ein Hygrometer ist aufzustellen.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
- Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau
der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen
derselben zu informieren.
- Nicht mehr benötigte Teile der
Baustelleineinrichtung sind unverzüglich zu entfernen.
- Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das
dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen
Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu
versetzen, falls nichts anderes vereinbart ist.
Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß
(zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des
Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die
entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen
(z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die
erhöhten Gebühren zu tragen.
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende
Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen
Abstände der Kontrollen richten sich nach den
örtlichen Gegebenheiten.
1.4 Preisinhalte
Bestandteil der Preise ist das arbeitstägliche
Verschließen der Teile der Baustelleneinrichtung,
soweit sie dem Zugriff Dritter entzogen werden müssen,
das Schließen der Gebäudeeingänge einschließlich der
Provisorien sowie die Kontrolle darüber im den
Umständen der Baustelle entsprechenden erforderlichen
Umfang.
Baustraßen werden von allen am Bau Beteiligten für
diese kostenfrei benutzt. Dies gilt auch für sonstige
vorbereitete Flächen, wie Lagerflächen, Standplätze
für Container, Bauwagen, evtl. Baufahrzeuge usw. sowie
die sanitären Anlagen (WC-Kabinen, Sanitärcontainer
u.ä.). Ist in der Ausschreibung ein Container mit
Aufenthaltsraum vorgesehen, so ist dieser
einschließlich Möblierung für den Gebrauch durch alle
am Bau Beteiligten entschädigungsfrei vorgesehen.
Das Vorlegen eines Baustelleneinrichtungsplanes ist
mit den Preisen abgegolten. Das gilt auch für den
Fall, dass mehrere Pläne für unterschiedliche
Bauphasen erforderlich werden. Grundlage hierfür ist
der durch den Architekten erstellte BE-Plan.
Statische und gründungstechnische Berechnungen für das
Aufstellen von Kränen, Silos u. dgl. sind in den Preis
einzurechnen.
In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im
Zusammenhang mit der beschriebenen
Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht vom
Auftragnehmer zu tragen sind.
1.5 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender
Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend
ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den
Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der
Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der
Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache
eingesehen werden.
1. BESONDERER TEIL - Sicherheits- und
2. BESONDERER TEIL - Erd- / Verbau und Dränarbeiten
2.1 Allgemeine Angaben zur Ausführung - Erdarbeiten
Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken,
Grenzbebauungen,
Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen sind mit
besonderer Vorsicht
durchzuführen. Die DIN 4123 - Gebäudesicherungen ist im
Bereich von
Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen an
bestehenden Gebäuden
(Altbau) zu beachten.
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über
die genaue Lage
von Hindernissen wie
Leitungen, Kabel, Dränagen, Kanäle, Vermarkungen etc.
zu informieren.
Eine Einweisung durch den
Auftraggeber erfolgt grundsätzlich nicht.
Beim Aushub im Bereich von zu erhaltendem Baumbestand
sind besondere
Maßnahmen zu treffen. Der Wurzelbereich soll nicht
verletzt werden; über
Schutzmaßnahmen und notwendige Eingriffe ist mit der
Bauleitung
Rücksprache zu halten.
Für den Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen gilt
DIN 18920 sowie die territorial zutreffende
Baumschutzsatzung.
Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen
ist, gilt in
Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Mit den Preisen sind abgegolten:
- Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie
(nicht jedoch vom
Auftraggeber angeordnete
Zwischenlagerung)
- Herstellen von Baggerstandflächen, Bermen
- Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub
- Beseitigen von normalen Niederschlägen
- Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen
- Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der
Baustelle, sofern
vom Auftragnehmer zu vertreten
- Verkehrssicherung und laufende Reinigung der
benutzten öffentlichen
Straßen und Wege, soweit die
Verschmutzung durch Arbeiten des Auftragnehmers
verursacht wurde
- Erschwernisse durch Arbeiten in verbauten Gräben
- Herstellen und Übergeben eines Revisionsplanes,
sofern Lage und Höhe
der Leitungen nicht aus den Plänen
genau ersichtlich sind oder von diesen abweichen
- Zwischenlagerung auf Veranlassung des Auftragnehmers
Mit den Preisen sind nicht abgegolten:
- Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die
Beseitigung von
Niederschlägen handelt
- Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von
Munition und
durch historisch bedeutsame
Ausgrabungen
- Nachschachtung, sofern die Erdarbeiten von Dritten
ausgeführt werden
Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials
bzw. vor dem
Verfüllen oder Überschütten mit vom Auftragnehmer
beschafften Material
ist die Zustimmung der örtlichen Bauüberwachung
bezüglich dessen
Verwendbarkeit einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird
insoweit
eingeschränkt.
2.2 Allgemeine Angaben zur Bauausführung -
Tiefbauarbeiten
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsaufnahme über
evtl. vorhandene
Hindernisse wie Leitungen, Kabel, Dränagen, Kanäle,
Vermarkungen und
dergleichen zu informieren. Eine Einweisung durch den
Auftraggeber
erfolgt nicht.
Die für den Schutz und die Sicherung der vorgenannten
Hindernisse
bestehenden Vorschriften und Anordnungen der
zuständigen Stellen sind zu
beachten.
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine,
Festpunkte, Höhenmarken
usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegführungen sind
durch den
Auftragnehmer zu sichern.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor
Ausführung der
Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber
im Hinblick auf
Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im
Protokoll festzuhalten.
Grasnarben und Mutterbodenaushub sind nach Absprache
mit dem
Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter
Lagerfläche
getrennt zu lagern.
Werden beim Aushub abweichende Bodenverhältnisse
angetroffen oder treten
Umstände ein, aufgrund derer die vorgeschriebene
Leistung nicht
ausgeführt werden kann, sind mit dem Auftraggeber
umgehend gesonderte
Vereinbarungen zu treffen.
Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken,
Grenzbebauungen,
Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen sind mit
besonderer Vorsicht
durchzuführen. Werden vorhandene Leitungen beschädigt,
hat der
Auftragnehmer sofort das zuständige
Versorgungsunternehmen sowie die
Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen.
Gefährdete bauliche Anlagen sind dabei zu sichern; die
DIN 4123 -
Gebäudesicherungen im Bereich von Ausschachtungen,
Gründungen und
Unterfangungen - ist hierbei zu beachten.
Beim Aushub im Bereich von zu erhaltendem Baumbestand
sind besondere
Maßnahmen zu treffen. Der Wurzelbereich soll nicht
verletzt werden.
Schutzmaßnahmen und notwendige Eingriffe sind mit dem
Auftraggeber
abzusprechen.
Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und
Hinterfüllungen durch
Einschlämmen ist nicht zulässig.
Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst
sorgfältig
auszuführen.
Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und
-anschlüsse sind
wasserdicht zu ver- schließen, einzumessen und über der
Abdeckung zu
markieren.
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die
Oberfläche von Abtrag
und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen
herzustellen:
Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den
Rohrleitungen ist
das Feinplanum so genau herzustellen, dass das
geforderte Gefälle der
Leitungen erreicht wird.
Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem, gütegeprüftem
Auffüllmaterial
n. DIN 4033 bis 30 cm über deren Scheitel zu umhüllen
und satt zu
unterfüttern. Das Größtkorn soll bei sandigen Kiesen 20
mm und bei
Splitt und Brechsand 11 mm nicht überschreiten.
Dränageleitungen und Kontrollschächte sind vor dem
Einbringen der
Sickerpackungen auf die Einhaltung von Gefälle und
Richtung vom
Auftragnehmer eigenverantwortlich zu prüfen.
Nach Abschluss der Hinterfüllmaßnahmen für die
Dränageleitungen hat der
Auftragnehmer im Beisein des Auftraggebers die
Funktionsfähigkeit der
Dränage nachzuweisen.
Die Baugrube bzw. Fundamentaushübe sind gegen
Oberflächenwasserzufluß -
und die Baugrubenböschungen gegen Überströmen zu
schützen. Alle hierfür
erf. Maßnahmen sind in die EP einzurechnen und werden
nicht gesondert
vergütet.
Der AN unterliegt der gesetzlichen Meldepflicht im
Falle unerwartet
freigelegter archäologischer Funde oder Befunde.
Demnach sind Befunde
mit den Merkmalen eines Kulturdenkmals der zuständigen
unteren
Denkmalschutzbehörde zu melden.
Im Bereich der Baugrube vorgefundene
Versorgungsleitungen sind zu
sichern und über den gesamten Bauzeitraum wirksam zu
schützen.
2.3 Abrechnungshinweise
Die Bestimmungen des Abschnitts 5.2.3 der DIN 4124 für
Gräben bis 1,25 m
Tiefe ohne betretbaren Arbeitsraum gelten auch für
Gräben, in denen
folgende Arbeiten ausgeführt werden:
- Herstellen der Sohle einschließlich Absanden
- Ausrichten von Kabeln
- Abdecken von Kabeln
- manueller Grabenaushub
Der Mengenermittlung für Aushub, Einbau und Verdichtung
liegen feste
Massen (Volumen nach gewachsenem oder fertig
verdichtetem Boden)
zugrunde, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes
beschrieben ist.
Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen
oder durch
Witterungseinflüsse, mit denen im allgemeinen zu
rechnen ist,
entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet.
Die Einteilung der Bodenklassen richtet sich nach
Abschnitt 2.3 der DIN
18 300 - Erdarbeiten. Werden verschiedene Bodenklassen
in einer
Leistungsposition ausgeschrieben, kann bei
Angebotsabgabe ein der
Kalkulation zugrunde liegendes Verhältnis
bekanntgegeben werden.
2. BESONDERER TEIL - Erd- / Verbau und Dränarbeiten
3. BESONDERER TEIL - Entwässerungskanalarbeiten 3. BESONDERER TEIL - Entwässerungskanalarbeiten
3.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN
18306 - Entwässerungskanalarbeiten .
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18300 - Erdarbeiten
DIN 18303 - Verbauarbeiten
DIN 18307 - Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb
von Gebäuden
DIN 18319 - Rohrvortriebsarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den
genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten
Regelwerken.
Ergänzend zu den allgemein gültigen oder bereits
aufgeführten Normen
gelten:
DIN 1221 - Schmutzfänger für Schachtabdeckungen
DIN 1236 - Betonteile und Eimer für Abläufe;
Klassen A und B (Normenreihe)
DIN 1986-100 - Entwässerungsanlagen für Gebäude
und Grundstücke - Teil 100: Zusätzliche Bestimmungen
zu DIN EN 752 und DIN EN 12056
DIN V 4034-1 - Schächte aus Beton-,
Stahlfaserbeton- und Stahlbetonfertigteilen für
Abwasserleitungen und -kanäle - Typ 1 und Typ 2 - Teil
1: Anforderungen, Prüfung und Bewertung der Konformität
DIN 4034-2 - Schächte aus Beton- und
Stahlbetonfertigteilen; Schächte für Brunnen- und
Sickeranlagen; Maße, Technische Lieferbedingungen
DIN 4045 - Abwassertechnik - Grundbegriffe
DIN 4052 - Betonteile und Eimer für Straßenabläufe
(Normenreihe
DIN 4060 - Rohrverbindungen von Abwasserkanälen
und -leitungen mit Elastomerdichtungen
DIN 4271 - Schachtabdeckungen, Klasse B 125
(Normenreihe)
DIN 8074 - Rohre aus Polyethylen (PE) - PE 63, PE
80, PE 100, PE-HD - Maße
DIN 16928 - Rohrleitungen aus thermoplastischen
Kunststoffen; Rohrverbindungen, Rohrleitungsteile,
Verlegung, Allgemeine Richtlinien
DIN 18920 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau
- Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
DIN 19534-3 - Rohre und Formstücke aus
weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) mit
Steckmuffe für Abwasserkanäle und -leitungen - Teil 3:
Güteüberwachung und Bauausführung
DIN 19537 - Rohre und Formstücke aus Polyethylen
mit hoher Dichte (HDPE) für Abwasserkanäle und
-leitungen (Normenreihe)
DIN 19583 - Aufsätze 500x500 für Straßenabläufe
Klasse C 250 und Klasse D 400 (Normenreihe)
DIN 19584 - Schachtabdeckungen für
Einsteigschächte; Klasse D 400 (Normenreihe)
DIN 19585 - Entwässerungsgegenstände; Technische
Lieferbedingungen für Gegenstände aus Gusswerkstoff,
Beton und Beton in Verbindung mit Gusswerkstoff
DIN 19590 - Aufsätze für Abläufe, Klasse A 15,
quadratisch (Normenreihe)
DIN 19593 - Aufsätze für Abläufe, Klasse B 125,
quadratisch (Normenreihe)
DIN 19594 - Aufsätze 300x500 für Abläufe Klasse C
250 (Normenreihe)
DIN 19596 - Schachtabdeckungen, Klassen A 15 und B
125, rund (Normenreihe)
DIN 19597 - Schachtabdeckungen, Klasse A 15,
quadratisch (Normenreihe)
DIN 19850 - Faserzementrohre, -formstücke und
Schächte für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen
(Normenreihe)
DIN 28603 - Rohre und Formstücke aus duktilem
Gusseisen - Steckmuffen-Verbindungen -
Zusammenstellung, Muffen und Dichtungen
DIN EN 295 - Steinzeugrohre und Formstücke sowie
Rohrverbindungen für Abwasserleitungen und -kanäle
(Normenreihe)
DIN EN 588 - Faserzementrohre für
Abwasserleitungen und -kanäle (Normenreihe)
Anmerkung: Die Normen der Reihe DIN EN 588
gelten grundsätzlich, die Normen der Reihe DIN 19850
gelten als spezielle Regel mit Vorrang.
DIN EN 598 - Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus
duktilem Gusseisen und ihre Verbindungen für die
Abwasser-Entsorgung - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 752 - Entwässerungssysteme außerhalb von
Gebäuden
DIN EN 1401-1 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für
erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen -
Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U)
DIN V ENV 1401-3 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme
für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und
-leitungen - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid
(PVC-U) - Teil 3: Empfehlungen für die Verlegung
DIN EN 1916 - Rohre und Formstücke aus Beton,
Stahlfaserbeton und Stahlbeton
DIN EN 1917 - Einsteig- und Kontrollschächte aus
Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton
DIN EN 12666-1 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme
für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen -
Polyethylen (PE) - Teil 1: Anforderungen an Rohre,
Formstücke und das Rohrleitungssystem
DIN EN 12889 - Grabenlose Verlegung und Prüfung
von Abwasserleitungen und -kanälen
DIN EN 13564-1 - Rückstauverschlüsse für Gebäude
DIN EN 14457 - Allgemeine Anforderungen an
Bauteile, die bei grabenlosem Einbau von
Abwasserleitungen und -kanälen verwendet werden
DIN EN 14364 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für
Abwasserleitungen und -kanäle mit oder ohne Druck -
Glasfaserverstärkte duroplastische Kunststoffe (GFK)
DIN CEN/TS 12666-2 -
Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte
Abwasserkanäle und -leitungen - Polyethylen (PE) -
Teil 1: Empfehlungen für die Beurteilung der
Konformität
Zu beachtende Technische Regeln der Deutschen
Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall
e.V.:
ATV-DVWK-A 139 - Einbau und Prüfung von
Abwasserleitungen und -kanälen (beachten: Entwurf
DWA-A 139 mit selben Titel)
ATV-DVWK-A 157 - Bauwerke der Kanalisation
ATV-A 166 - Bauwerke der zentralen
Regenwasserbehandlung und -rückhaltung
ATV-DVWK-M 143 - Merkblätter: Sanierung von
Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden (einschl.
DWA M 143 und ATV M 143; von allen sämtliche Teile)
DWA-M 167 - Merkblatt: Abscheider und
Rückstausicherungsanlagen bei der
Grundstücksentwässerung; Einbau, Betrieb, Wartung und
Kontrolle
Güteschutz:
RAL-GZ 961 - Herstellung und Instandhaltung von
Abwasserleitungen und -kanälen - Gütesicherung Kanalbau
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz:
"oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
3.2 Angaben zur Ausführung
3.2.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über
die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen,
Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und
ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger
einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom
Auftragnehmer zu beantragen.
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine,
Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen-
und Wegführungen sind durch den Auftragnehmer zu
sichern.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den
Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen
beziehen sich auch auf die Verunreinigung der
öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und
Maschinen des Auftragnehmers oder seiner
Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch
geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem
auftretende Verunreinigungen sind rechtzeitig zu
beseitigen, so dass durch sie keine Gefährdung des
öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
3.2.2 Rohrverlegearbeiten
Nach dem Herstellen der Grund- und Kanalleitungen hat,
soweit die örtlichen Vorschriften es bestimmen, eine
Abnahme durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Diese Abnahme ist vom Auftragnehmer rechtzeitig zu
beantragen. Ohne Genehmigung der Bauleitung darf kein
Bauteil verfüllt werden.
Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst
sorgfältig auszuführen; soweit möglich und
erforderlich, hat dies mit Spezial-Dichtmanschetten zu
erfolgen.
Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und
-anschlüsse sind wasserdicht zu verschließen,
einzumessen und über der Abdeckung zu markieren.
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die
Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit
folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen:
Rohplanum + /- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter
den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau
herzustellen, dass das geforderte Gefälle der
Leitungen erreicht wird.
Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das
Eindringen von Boden und Fremdkörpern zu sichern.
3.2.3 Verkehrssicherung
Erforderlichenfalls hat der Auftragnehmer für seine
Leistungen Sondernutzungserlaubnisse entsprechend den
Rechtsvorschriften und örtlichen Gegebenheiten
einzuholen. Soweit dafür Gebühren von der zuständigen
Behörde erhoben werden, sind diese auf Nachweis
gesondert mit dem Auftraggeber abzurechnen - (vgl. DIN
18299 Nr. 4.2.10).
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende
Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen
Abstände der Kontrollen richten sich nach den
örtlichen Gegebenheiten.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen
rutschsicher sein und die zu erwartenden
Horizontalkräfte aufnehmen können.
Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper-
oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch
für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie
sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen
von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu
errichten.
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen
für Halteverbote sind aus Beweisgründen die
Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu
protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von
Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem
Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder dürfen nur als zusätzliche
optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im
öffentlichen Raum angebracht werden.
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der
Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit
aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von
Verkehrszeichen).
3.3 Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18306 gelten als
Nebenleistung:
- Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie
(nicht jedoch vom Auftraggeber angeordnete
Zwischenlagerung).
- Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub.
- Beseitigen von normalen Niederschlägen.
- Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen.
- Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der
Baustelle, sofern vom Auftragnehmer zu vertreten.
- Laufende Reinigung der benutzten öffentlichen
Straßen und Wege, soweit die Verschmutzung durch
Arbeiten des Auftragnehmers verursacht wurde.
- Herstellen und Übergeben eines Revisionsplanes,
sofern Lage und Höhe der Leitungen nicht aus den
Ausführungsplänen genau ersichtlich sind oder von
diesen abweichen.
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18306 gelten als besondere
Leistung:
- Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um
die Beseitigung von Niederschlägen handelt.
- Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde
von Munition und durch historisch bedeutsame
Ausgrabungen.
- Erschwernisse durch Arbeiten in verbauten Gräben.
3.4 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender
Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend
ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den
Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der
Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der
Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache
eingesehen werden.
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsaufnahme über
evtl. vorhandene Hindernisse wie Leitungen, Kabel,
Dränagen,
Kanäle, Vermarkungen und dergleichen zu informieren.
Eine Einweisung durch den Auftraggeber erfolgt nicht.
Die für den Schutz und die Sicherung der vorgenannten
Hindernisse bestehenden Vorschriften und Anordnungen
der zuständigen Stellen sind zu beachten.
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine,
Festpunkte,
Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und
Wegführungen sind durch den Auftragnehmer zu sichern.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor
Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer
und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu
vermessen
und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten.
Grasnarben und Mutterbodenaushub sind nach Absprache
mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf
geeigneter
Lagerfläche getrennt zu lagern.
Werden beim Aushub für die Entwässerungskanäle
abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten
Umstände ein, aufgrund derer die vorgeschriebene
Leistung
nicht ausgeführt werden kann, sind mit dem Auftraggeber
umgehend gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken,
Grenzbebauungen,
Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen sind mit
besonderer
Vorsicht durchzuführen. Werden vorhandene Leitungen
beschädigt,
hat der Auftragnehmer sofort das zuständige
Versorgungsunternehmen
sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen.
Gefährdete bauliche Anlagen sind dabei zu sichern; die
DIN 4123 -
Gebäudesicherungen im Bereich von Ausschachtungen,
Gründungen und Unterfangungen - ist hierbei zu
beachten.
Beim Aushub im Bereich von zu erhaltendem Baumbestand
sind besondere Maßnahmen zu treffen. Der Wurzelbereich
soll
nicht verletzt werden.
Schutzmaßnahmen und notwendige Eingriffe sind mit dem
Auftraggeber
abzusprechen.
Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der
Rohrleitungsgräben
gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinterfüllung der
Rohrleitungen
eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern.
Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und
Hinterfüllungen durch
Einschlämmen ist nicht zulässig.
Nach dem Herstellen der Grund- und Kanalleitungen hat,
soweit die
örtlichen Vorschriften es bestimmen, eine Abnahme durch
die zuständige
Behörde zu erfolgen. Diese Abnahme ist vom
Auftragnehmer rechtzeitig zu
beantragen.
Ohne Genehmigung der Bauleitung darf kein Bauteil
verfüllt werden.
Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst
sorgfältig
auszuführen; soweit möglich und erforderlich, hat dies
mit
Spezial-Dichtmanschetten zu erfolgen.
Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und
-anschlüsse sind
wasserdicht zu verschließen, einzumessen und über der
Abdeckung zu
markieren.
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die
Oberfläche von Abtrag
und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen
herzustellen:
Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den
Rohrleitungen ist
das Feinplanum so genau herzustellen, dass das
geforderte Gefälle der
Leitungen erreicht wird.
Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem Auffüllmaterial
bis 30 cm über
deren Scheitel zu umhüllen und satt zu unterfüttern.
Steht solches
Auffüllmaterial nicht zur Verfügung, ist dafür Feinsand
zu verwenden.
3.5. Abrechnungshinweise
Die Bestimmungen des Abschnitts 5.2.3 der DIN 4124 für
Gräben bis 1,25 m
Tiefe ohne betretbaren Arbeitsraum gelten auch für
Gräben, in denen
folgende Arbeiten ausgeführt werden:
- Herstellen der Sohle einschließlich Absanden
- Ausrichten von Kabeln
- Abdecken von Kabeln
- manueller Grabenaushub
Der Mengenermittlung für Aushub, Einbau und Verdichtung
liegen feste
Massen (Volumen nach gewachsenem oder fertig
verdichtetem Boden)
zugrunde, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes
beschrieben ist.
Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel
abgefahrene oder
ausgehobene Aushubmassen sind durch gleichwertige
Massen zu ersetzen;
eine Vergütung dafür erfolgt nicht.
Die Einteilung der Bodenklassen richtet sich nach
Abschnitt 2.3 der DIN
18 300 - Erdarbeiten. Werden verschiedene Bodenklassen
in einer
Leistungsposition ausgeschrieben, kann bei
Angebotsabgabe ein der
Kalkulation zugrunde liegendes Verhältnis
bekanntgegeben werden.
Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"
ausgeschrieben werden, ist
der Grundpreis bereits in einer anderen Position
enthalten. Die
Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß
übermessene Leistung
(meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu
einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit
gleicher Einheit) dar.
3. BESONDERER TEIL - Entwässerungskanalarbeiten
4. BESONDERER TEIL - Mauerarbeiten 4. BESONDERER TEIL - Mauerarbeiten
4.1
Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN
18330 - Mauerarbeiten.
Für Abdichtung gegen Bodenfeuchte für die waagrechte
Abdichtung in oder unter Wänden gilt Abschnitt 3.2.1
der DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten - und gleichwertig
Abschnitt 7.2 von Teil 4 der DIN 18195.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18 451 - Gerüstbauarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den
genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten
Regelwerken.
Ergänzend zu den allgemein gültigen oder bereits
aufgeführten Normen
gelten:
DIN 1025 - Normenreihe Teil 1 bis Teil 5:
Warmgewalzte I-Träger
DIN 1045 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und
Spannbeton (teilweise neu: Tragwerke aus Beton und
Stahlbeton)
DIN 1053-3 - Mauerwerk; Bewehrtes Mauerwerk;
Berechnung und Ausführung
DIN 1053-4 - Mauerwerk - Teil 4: Fertigbauteile
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau, Anforderungen
und Nachweise
DIN 4242 - Glasbaustein-Wände; Ausführung und
Bemessung
DIN 4795 - Nebenluftvorrichtungen für
Hausschornsteine
DIN 18100 - Türen; Wandöffnungen für Türen; Maße
entsprechend DIN 4172
DIN 18515 - Außenwandbekleidungen
DIN 18530 - Massive Deckenkonstruktionen für
Dächer; Planung und Ausführung
DIN EN 771-T 6 - Festlegungen für Mauersteine -
Natursteine
DIN EN 772-T 7 - Prüfverfahren für Mauersteine -
Bestimmung der Wasseraufnahme von Mauerziegeln für
Feuchteisolierschichten durch Lagerung in siedendem
Wasser
DIN EN 1051-1 - Glas im Bauwesen - Glassteine und
Betongläser - Teil 1: Begriffe und Beschreibungen
DIN EN 13384 - Abgasanlagen - Wärme- und
strömungstechnische Berechnungsverfahren
Zu beachtende Technische Regeln:
Dachverband Lehm e.V.:
Lehmbau Regeln - Die Lehmbau Regeln, Begriffe -
Baustoffe - Bauteile
Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV):
DNV BTI 1.1 - Massiv- und Verblendmauerwerk
Bundesverband Porenbeton:
PORENBETON BERICHT 9 - Ausmauerung von Holzfachwerk
PORENBETON BERICHT 14 - Mauerwerk aus Porenbeton -
Beispiele zur Bemessung nach DIN 1053-1
PORENBETON BERICHT 17 - Einbau von
Feuerschutztüren und -toren
Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V. und
Güteschutz Ziegelmontagebau e.V.:
Ziegelelement-Merkblatt - Allgemeine
Montageanleitung Ziegelwandelemente - Merkblatt für
die fachgerechte Montage von Ziegelwandelementen
Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege WTA e.V.
4-4-04/D - Mauerwerksinjektion gegen kapillare
Feuchtigkeit
Güteschutz:
RAL-RG 517 - Schornsteinsanierung - Gütesicherung
RAL-GZ 531 - Trockenbau - Gütesicherung
RAL-RG 535/2 - Ziegelmontagebau; Gütesicherung
Die Vorschriften nach RAL-RG 517, Gütesicherung für
Schornsteinsanierung, werden auch Vertragsinhalt, wenn
der Auftragnehmer nicht im Besitz des Gütezeichens ist.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz:
"oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
4.2
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Stein-/Ziegelpakete sind bei der Anlieferung auf
Paletten, Bohlengelege oder Ähnlichem abzusetzen und
zu lagern.
Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und
Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder
dergleichen gegen Niederschläge zu schützen.
Steine/Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen,
Rohdichte und Wärmeleitfähigkeit sind auf der
Baustelle eindeutig gekennzeichnet und getrennt zu
lagern.
4.3
Angaben zur Ausführung
4.3.1
Allgemeines
Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung,
dem Standsicherheitsnachweis und den
Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen ausgeführt
werden. Mischmauerwerk, auch durch verwenden einzelner
von den Vorgaben abweichender Steine ist unzulässig.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und
Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden
und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich
zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen
ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker
Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber
festzulegen.
Sofern Passstücke lieferbar sind, sind diese
grundsätzlich zu verwenden, wenn große Formate zum
Einsatz kommen.
Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, ist
das Trennen nur durch materialgerechte Verfahren, z.B.
Sägen bei Porenbeton oder Leichtziegel, zulässig.
Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände
sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband
hochzuführen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Brüstungsmauerwerk ist stets gleichzeitig mit dem
Wandmauerwerk aufzumauern.
Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur
Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind
grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus
einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes
festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der
starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem
Auftragnehmer überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik
Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich
mit einer Einzellänge von 30 cm und im Abstand von
maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge einzubauen.
Nicht tragende innere Trennwände dürfen auch nach
Fertigstellung und Ingebrauchnahme dauerhaft keinen
Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen, Balken und
dergleichen ausgesetzt werden. Deshalb ist ein starrer
Anschluss der Wand an Decke, Unterzug, Balken oder
dergleichen unzulässig. Ein gleitender Anschluss ist
auszubilden.
Die Ausführung von Stoßfugen hat grundsätzlich nach
DIN 1053-1 oder den Herstellervorschriften zu
erfolgen. Das Schließen breiterer Stoßfugen durch
nachträgliches Ausmörteln gilt insbesondere bei
Außenwänden aus hochdämmenden Steinen als
schwerwiegender Mangel.
Der Mörtelauftrag hat grundsätzlich nach DIN 1053 und
vorrangig nach den Angaben der Mauersteinhersteller zu
erfolgen. Letzteres gilt insbesondere bei
Dünnbettmörteln.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich
zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen
ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker
Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber
festzulegen.
Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste
oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen
des Putzes oder einer anderen Außenhaut
materialgerecht zu beseitigen.
Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur
nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es
sei denn, die Decken haben ihre projektierte
Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten
werden durch das Gerät nicht überschritten.
Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (BGV D
9) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach
Genehmigung durch die Bauleitung durchgeführt werden.
Die Genehmigung soll schriftlich erteilt werden; sie
ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten zu
beschränken.
Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine
Metallbürsten) zu beseitigen.
Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen
Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht
korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem
Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden.
Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von
der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn
sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des
Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen
lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer
hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu
verständigen.
Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen -
auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur über
ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen.
Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von
Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im
Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der
Dachhaut - schalltechnisch entkoppelt sein. Um das
Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu
verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls
eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist
nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind
beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim
Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den
Zwischenraum fallen; nach Möglichkeit sind
Dünnbettfugen auszubilden.
Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und
Deckenöffnungen mit Brandschutzforderungen sind
spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden.
Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend
für Dichtungsmassen in Randbereichen und für
Ringspalten sowie für Leerschotte und
Nachinstallationselemente (Keile o.ä.).
Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes
Wasser, welches wieder abzubrechen ist, darf nur in
Mörtel der Normalmörtel-Qualität NM I gemauert werden.
Wird auf der wasserabgewandten Seite der vertikalen
Dichtung konstruktives Mauerwerk erstellt, so ist
zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5 cm breiter
Zwischenraum zu belassen, der beim Aufmauern
schichtweise mit NM III der Druckfestigkeit M 10
(gemäß DIN EN 998-2 und DIN V 18580) zu verfüllen und
vorsichtig zu verdichten ist.
Balkenköpfe und andere Bauteile aus Holz, die in
Mauerwerk einbinden, sind grundsätzlich mit einem
chemischen Holzschutz nach DIN 68800 zu versehen.
Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist
das Vorhandensein des Potentialausgleichs bzw. der
Erdung zu überprüfen.
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch
die Bauleitung geschlossen werden. Bei Frost, auch
unter Beachtung von Abschnitt 9.4 DIN 1053-1, darf nur
mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers
gemauert werden
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende
Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen
Abstände der Kontrollen richten sich nach den
örtlichen Gegebenheiten.
4.3.2
Ziegelmauerwerk
Wird im Leistungsverzeichnis Mauerwerk ohne weitere
Forderungen ausgeschrieben, so ist von Rezeptmauerwerk
auszugehen.
Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der
Ansichtsfläche von zu verputzenden Außenwänden zu
sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel
ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden
Schnittflächen von Hochlochziegeln.
Vor Aufbringen von Ortbeton, z.B. für Decken, sind die
Hohlräume von Hochlochziegeln grundsätzlich abzudecken.
Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen oder
spezielle Spaltwerkzeuge getrennt werden;
Ausgleichsmörtelfugen sind nicht zugelassen.
Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der
Ansichtsfläche von Außenwänden zu sehen sein. Das
nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel.
Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen
von Hochlochziegeln.
Beim Einsetzen von Dübeln ist zu beachten:
- Bei Hochlochziegeln dürfen keine Bohrhämmer
eingesetzt werden
- Bei porosierten Lochziegeln sind Hartmetallbohrer
zu verwenden
Wände, Fensterbrüstungen u. dgl. aus Hochlochziegeln,
bei denen eine vertikale Verbindung zwischen mehreren
Steinschichten besteht, sind grundsätzlich vor zu
erwartenden starken Niederschlägen und bei
Arbeitsschluss durch Folie oder dergleichen zum Schutz
vor Durchnässung oberseitig abzudecken. Diese
Abdeckung ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. Auflegen
von Brettern, vor Verrutschen und Verwehen zu schützen.
4.3.3
Kalksandsteinmauerwerk
Außenecken von Kelleraußenwänden sind immer
miteinander zu verzahnen.
4.3.4
Mauerwerk aus Betonsteinen
Großformatige Leichtbetonsteine dürfen nur durch Sägen
getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen in Außenwänden
sind nicht unzulässig.
4.3.5
Mauerwerk und Bauteile aus Porenbeton
Bei der Montage von Porenbeton-Bauteilen ist die
Verwendung von Holzkeilen oder Bruchstücken von
Steinen zur Ausrichtung unzulässig.
Montageelemente aus Porenbeton für Trennwände oder
Brandwände dürfen nur gemäß Herstellerangaben versetzt
werden.
4.3.6
Natursteinmauerwerk
Natursteinmauerwerk jeder Art ist im vertikalen
Abstand von ca. 2,00 m mit einer horizontalen,
mauerwerkstiefen Fuge auszugleichen. Die größten
Steine sind an Mauerwerksecken und -enden einzubauen.
Hohlräume sind mit kleineren Steinen auszufüllen.
Hinterfülltes oder hintermauertes Natursteinmauerwerk
ist aus Läufern und Bindern herzustellen. Sie können
innerhalb einer Schicht oder - bei parallelen
Lagerfugen - schichtenweise wechseln. Auch bei
scheitrechten Bögen ist der Schlussstein mittig zu
setzen. Verbindungsklammern müssen verzinkt sein.
4.3.7
Sichtmauerwerk und Verblendschalen
Steine und Ziegel für Verblend- und Sichtmauerwerk
sind vor Transportschäden zu bewahren. Der Einbau von
beschädigten oder verschmutzten Steinen und Ziegeln
ist unzulässig.
Das Auskratzen von nachträglich zu verfugendem
Mauerwerk darf bei Lochziegeln nicht bis zur Lochung
erfolgen. Das Auskratzen der Fugen soll mit einem
Fugenkratzholz erfolgen. Spitze Gegenstände, z.B.
Bauklammern, dürfen dafür nicht verwendet werden. Ein
spärlicher Mörtelauftrag, durch den das Auskratzen der
Fugen erspart werden sollte, ist unzulässig,
Die freien Enden von Drahtankern bei zweischaligem
Mauerwerk sind bis zum Anbringen der Wärmedämmung und
dem Aufmauern der Verblendung an der Außenseite der
tragenden Schale um 90° abzubiegen, damit diese keine
Verletzungsgefahr darstellen können.
Auf Verlangen des Auftraggebers sind Muster
vorzulegen. Dabei gilt das Vorlegen von Mustern der
Hersteller analog zu den Regelungen von ATV anderer
Gewerke als Nebenleistung. Das Anlegen von
Musterflächen durch den Auftragnehmer auf Anforderung
des Auftraggebers gilt dagegen als besondere Leistung,
falls die Musterfläche nicht als Teil der endgültigen
Leistung verwendet werden kann.
Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach
Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmutzung zu
schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. eine Folie für
die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss
der Putzarbeiten zu beseitigen.
Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich
alle benötigten Ziegel oder Steine für das gesamte
Bauwerk, oder, nach Absprache mit dem Auftraggeber,
mindestens für zusammenhängende Bauabschnitte,
gemeinsam zu bestellen und anzuliefern, um
Farbunterschiede zu vermeiden. Bei der Verarbeitung
sind Ziegel oder Steine aus mindestens 4 Paketen
gleichzeitig zu entnehmen und zu mischen.
Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder künstlichen
Steinen ist im regelmäßigen Verband - wenn nicht
anders festgelegt - nach Wahl des Auftragnehmers
auszuführen. Die verwendeten Steine oder Ziegel müssen
einer einheitlichen Sortierung angehören. Auf eine
gleichmäßige Ausbildung der Fugen sowie der Stein- und
Ziegelkanten ist zu achten. Das gilt auch für
bestehende Wände nur aus Sichtmauerwerk.
Fugenglattstrich ist nach dem Ansteifen, aber noch im
verformungsfähigen Zustand, des Mörtels mittels eines
Kunststoffschlauchs (Durchmesser ca. 1,5- bis 2-fache
Fugenbreite), eines Holzspatels oder eines Fugeisens
durchzuführen. Um ein gleichmäßiges Farbbild der Fugen
zu erhalten, ist Werkmörtel gleicher Zusammensetzung
zu verwenden.
Beim nachträglichen Verfugen ist Fertigfugenmörtel zu
verwenden, der einen Zusatz für das
Wasserrückhaltevermögen enthalten sollte.
Sichtbare Schnittflächen von Steinen sind unzulässig.
Bei längeren Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist
das Mauerwerk abzudecken; es muss auch vor
Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste
geschützt werden, falls diese nicht aus durchlässigem
Material bestehen.
Nach der Fertigstellung ist das Mauerwerk vor zu
schneller Austrocknung durch Sonne und Wind zu
schützen.
Das Mauerwerk ist nach entsprechender
Mörtelabbindezeit unverzüglich zu säubern.
Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden, die
nach dem Einbau nicht mehr kontrollierbar sind, müssen
aus nicht rostendem Stahl bestehen.
Die in der Verblendschale aus Kalksandsteinverblendern
zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen
Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand
von 6 bis 8 m angelegt werden, sofern in der
Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben
enthalten sind.
Die in der Verblendschale aus Betonvormauersteinen
zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen
Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand
von 6 bis 10 m angelegt werden, sofern in der
Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben
enthalten sind.
Für die in der Ziegelverblendschale zweischaligen
Mauerwerks anzulegenden vertikalen Bewegungsfugen nach
DIN 1053-1 gelten folgende Richtwerte für den Abstand
der Fugen, sofern in der Leistungsbeschreibung keine
genaueren Vorgaben gemacht werden:
- Wandaufbau mit Luftschicht: 10 - 12 m
- Wandaufbau mit Luftschicht und Wärmedämmung: 10 -
12 m
- Wandaufbau mit Kerndämmung: 6 - 8 m
- Wandaufbau mit Putzschicht: 10 - 12 m
4.3.8
Stürze
Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen
alternativ Stahlbetonstürze mit Ziegel-U-Schalen als
verlorene Schalung eingebaut werden.
Ziegelstürze sind so abzusteifen, dass sie beim
Betonieren von Decken u.ä. nicht aus ihrer Lage
gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen
vorübergehend ausgesetzt sind.
Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf
jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel
herzustellen.
Vor Einbringen von Ortbeton sind die Ziegelschalen von
Stürzen abzusteifen und vorzunässen.
Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die
Auflager nicht zu stemmen, sondern zur Erhaltung der
Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen.
4.3.9 Decken
Bei massiven Dachdecken (bzw. bei Geschossdecken nach
Absprache mit der Bauleitung) sind zur Vermeidung der
Kantenpressung ca. 3 cm breite und 1 cm hohe
Dämmstreifen raumseitig anzubringen.
Falls in zu verputzenden Außenwänden für das Auflager
von Stahlbeton-Dachdecken kein Gleitlager erforderlich
ist, sind diese durch Rückverankerungen an der
Innenseite der Außenwände anzuschließen, um die Gefahr
konstruktionsbedingter Aufschüsselungen und Risse zu
minimieren.
4.3.10 Sanierung
Bei der Sanierung von Mauerwerk in feuchten Räumen,
Kellern, Gewölben u.ä. ist grundsätzlich die
vorhandene Mörtelqualität beizubehalten; das gilt
besonders für Natursteinmauerwerk.
Strahlmittelrückstände sind auch aus dem umliegenden
Verkehrsraum, aus den Poren, Fugen u. dgl. sowie von
den Gerüstböden zu entfernen.
4.4 Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als
Nebenleistungen:
- Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit
den anschließenden Böden, Wänden und Decken.
- Das Glätten aller Flächen für die waagrechten
Mauerwerksabdichtungen mit reinem Zementmörtel.
- Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der
Trennwände mit Steinen anderer Formate (das Problem
der Kantenpressung beachten).
- Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk.
- Das Entfernen belassener Abdeckungen und
Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die
Bauleitung.
- Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste.
- Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers
während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere
Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen.
- Das Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluss
unbelasteter Trennwände an Decken.
- Das Anschließen von Fachwerkausmauerungen durch
Dreikantleisten und Trennstreifen sowie Anschleifen
der Steinköpfe.
- Der elastische Anschluss von Wänden oder Füllungen
aus Glasbausteinen an angrenzende Bauteile
einschließlich der Aufstandsfläche.
- Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach
Herstellervorschrift bei der Montage von Systemblöcken
und Modulblöcken aus Porenbeton.
- Das provisorische Abdecken von Trennfugen.
- Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze
und Decken.
- Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung
zum Anschluss anderer Bahnen.
- Das Sichern von Außenwand-Verblendmauerwerk gegen
Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das
Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder
ggf. durch Abkleben.
Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen
Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper ist in den Preis
einzurechnen.
Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als
Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden
Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren
Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen
Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den
Auftraggeber nach Abschluss der eigenen Arbeiten.
Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18330 gelten als besondere
Leistungen:
- Das Herstellen von Öffnungen und Nischen auch
unter 2,5 m2 Einzelgröße.
- Schutzmaßnahmen für die Erhaltung der
Altbausubstanz bei Umbau- und Reparaturarbeiten.
4.5 Abrechnungshinweise
Die Abrechnung von Schüttgütern, z.B. losen
Schüttungen, nach dem Raummaß erfolgt nach dem Volumen
der Schüttgüter am Einbauort. Wenn die Ermittlung der
Menge am Einbauort nicht möglich ist, erfolgt die
Abrechnung nach dem nachgewiesenen Aufmaß in den
Transportmitteln, z.B. durch den Nachweis der
verbrauchten Säcke und dem darauf angegebenen Volumen
des Inhalts
Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk,
Beton oder Stahlbeton nach Längenmaß ausgeschrieben,
so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe
auszuschneidende Länge. Gleiches gilt, wenn die
Ausschreibung nach Stück unter Angabe der Fläche oder
Größe erfolgt. Technisch notwendige Zwischenschnitte
können nicht gesondert berechnet werden.
4.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender
Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend
ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den
Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der
Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der
Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache
eingesehen werden.
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende
Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen
Abstände der Kontrollen richten sich nach den
örtlichen Gegebenheiten.
4. BESONDERER TEIL - Mauerarbeiten
5. BESONDERER TEIL - Beton- und Stahlbetonarbeiten 5. BESONDERER TEIL - Beton- und Stahlbetonarbeiten
5.1
Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN
18331 - Betonarbeiten.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18314 - Spritzbetonarbeiten
DIN 18349 - Betonerhaltungsarbeiten
DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den
genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten
Regelwerken.
Ergänzend zu den allgemein gültigen oder bereits
aufgeführten Normen
gelten:
DIN 1025 - Warmgewalzte I-Träger
DIN 1045-100 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und
Spannbeton - Teil 100: Ziegeldecken
DIN 1102 - Holzwolle-Leichbauplatten und
Mehrschicht-Leichtbauplatten nach DIN 1101 als
Dämmstoffe für das Bauwesen
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau, Anforderungen
und Nachweise
DIN 4123 - Ausschachtungen, Gründungen und
Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude
DIN 4235 - Verdichten von Beton durch Rütteln
DIN 7865 - Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung
von Fugen in Beton
DIN V 18197 - Abdichten von Fugen in Beton mit
Fugenbändern
DIN 18217 - Betonflächen und Schalungshaut
DIN 18218 - Frischbetondruck auf lotrechte
Schalungen
DIN 18540 - Abdichten von Außenwandfugen im
Hochbau mit Fugendichtstoffen
DIN 18541 - Fugenbänder aus thermoplastischen
Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Ortbeton
DIN 18551 - Spritzbeton - Anforderungen,
Herstellung, Bemessung und Konformität
DIN 18800-5 - Stahlbauten - Teil 5:
Verbundtragwerke aus Stahl und Beton - Bemessung und
Konstruktion
DIN V 20000-103 - Anwendung von Bauprodukten in
Bauwerken - Teil 103: Gesteinskörnungen nach DIN EN
12620
DIN V 20000-104 - Anwendung von Bauprodukten in
Bauwerken - Teil 104: Leichte Gesteinskörnungen nach
DIN EN 13055-1
DIN EN 197-1 - Zement - Teil 1: Zusammensetzung,
Anforderungen und Konformitätskriterien von
Normalzement
DIN EN 450 - Flugasche für Beton
Normen der Reihe
DIN EN 822 ff - Wärmedämmstoffe für das Bauwesen -
Bestimmung der Länge und Breite
DIN EN 10088-1 - Nicht rostende Stähle - Teil 1:
Verzeichnis der nicht rostenden Stähle
DIN EN 12620 - Gesteinskörnungen für Beton
Normen der Reihe
DIN EN 13162 ff - Wärmedämmstoffe für Gebäude
Zu beachtende Technische Regeln:
Richtlinien des Deutschen Ausschuss für Stahlbeton,
insbesondere:
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie für Beton mit
verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Beton nach DIN EN
206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten
Gesteinskörnungen nach DIN 4226-100
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Vorbeugende
Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton
(Alkali-Richtlinie)
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie für die Herstellung
und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Selbstverdichtender
Beton (SVB-Richtlinie)
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie
Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie)
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie für Herstellung von
Beton unter Verwendung von Restwasser, Restbeton und
Restmörtel
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie für Schutz und
Instandsetzung von Betonbauteilen
(Instandsetzungsrichtlinie)
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Herstellung und
Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und
Vergussmörtel
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Massige Bauteile
aus Beton
Informationen des Bundesverbands Porenbeton,
insbesondere:
Porenbetonbericht 6 - Bewehrte Wandplatten -
Fugenausbildung
Porenbetonbericht 8 - Ausführungs- und
Verarbeitungsrichtlinien für Porenbetonbauteile
Porenbetonbericht 18 - Befestigungsmittel
Porenbetonbericht 23 - Erläuterungen zu DIN 4223
Merkblattsammlung des Deutschen Beton- und
Bautechnik-Verein e.V., insbesondere:
DBV-Merkblatt - Sichtbeton
DBV Merkblatt - Abstandhalter
DBV-Merkblatt - Unterstützungen
DBV-Merkblatt - Rückbiegen von Betonstahl und
Anforderungen an Verwahrkästen
DBV Merkblatt - Betondeckung und Bewehrung
DBV-Merkblatt - Betonierbarkeit von Bauteilen aus
Beton und Stahlbeton
DBV-Merkblatt - Verpresste Injektionsschläuche für
Arbeitsfugen
DBV-Merkblatt - Quellfähige Fugeneinlagen für
Arbeitsfugen
DBV-Merkblatt - Trennmittel für Beton - Teil A:
Hinweise zur Auswahl und Anwendung
DBV-Merkblatt - Betonieren im Winter
DBV-Merkblatt - Betonschalungen und
Ausschalfristen
Merkblätter des Bundesverbandes der Deutschen
Zementindustrie e.V., insbesondere:
Merkblatt B 2 - Gesteinskörnungen für Normalbeton
Merkblatt B 3 - Betonzusätze, Zusatzmittel und
Zusatzstoffe
Zement-Merkblatt B 4 - Frischbeton - Eigenschaften
und Prüfungen
Merkblatt B5 - Überwachung von Beton auf Baustellen
Merkblatt B 6 - Transportbeton
Merkblatt B7 - Bereiten und Verarbeiten von Beton
Merkblatt B8 - Nachbehandeln von Beton
Merkblatt B9 - Expositionsklassen von Beton und
besondere Betoneigenschaften
Merkblatt B18 - Risse im Beton
Merkblatt B 22 - Arbeitsfugen
Merkblatt B 26 - Füllen von Rissen
Merkblatt B 29 - Selbstverdichtender Beton -
Eigenschaften und Prüfungen
Merkblatt H 8 - Sichtbeton - Gestaltung von
Betonoberflächen
Merkblatt H 9 - Schalung für Beton
Merkblatt H10 - Wasserundurchlässige Betonbauwerke
Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V.
(IVD):
Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen
Dichtstoffen
Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Verarbeitung von
Fugen in Sanitär- und Feuchträumen
Nr. 4: Abdichtung von Fugen im Hochbau mit
aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern .
Nr. 5: Butylbänder
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz:
"oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
5.2
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile (Holz,
Kohle u. dgl.) enthalten sein.
Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der
Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung
nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur
Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert
sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das
Herstellungsdatum verlangen.
Zement
Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach
Abschnitt 1 Zement-Merkblatt B 7 Ausgabe 8.2002 zu
erfolgen.
Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden.
Zuschläge
Der Nachweis der Eigen- und Fremdüberwachung für
Zuschläge kann verlangt werden. Für den Einsatz bei
Stahlbeton oder Spannbeton ist eine
Alkali-Kieselsäure-Reaktion auszuschließen.
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und
Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu
betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend
zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der
genormten Anteile von Überkorngrößen vor.
Betonzusatzmittel
Bei Betonzusatzmitteln dürfen - außer bei Fließmitteln
- nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe
verwendet werden. Zusatzmittel dürfen für Spannbeton
nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im
Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist.
Der Einsatz von Stabilisierern und von
Dichtungsmitteln (DM) für wasserundurchlässigen Beton
bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die
Bauleitung.
5.3
Angaben zur Ausführung
5.3.1
Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über
die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen,
Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und
ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger
einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom
Auftragnehmer zu beantragen.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den
Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen
beziehen sich auch auf die Verunreinigung der
öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und
Maschinen des Auftragnehmers oder seiner
Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch
geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem
auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu
beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des
öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die
Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu
bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich
technologisch bedingte Maßnahmen, wie
Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse,
Abstellungen, gelten als Nebenleistungen.
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende
Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen
Abstände der Kontrollen richten sich nach den
örtlichen Gegebenheiten.
5.3.2
Betonarbeiten
Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das
Betonieren in freiem Fall ist unzulässig.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten
ausgeführt werden. Dies gilt im Besonderen für das
Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei
niedrigen Temperaturen verlängern sich die
Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken
entsprechend.
Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind
gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten
provisorisch abzudichten.
Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von
Hochlochsteinen so abzudecken, dass kein Beton in die
Hohlräume eindringen kann.
Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für
elektrische Leitungen, sanitäre Installationen, und
Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und
spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll
entweder unter Anwesenheit der für diese Leistungen
verantwortlichen Unternehmen erfolgen oder ist diesen
zu gestatten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen.
Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der
Baustelle, insbesondere der Schutz der
Messeinrichtungen unabhängig von deren
Rechtsträgerschaft.
Tragende Innenwände sollen in einem Zusammenhang mit
den Außenwänden hergestellt werden.
Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind
Gleitschichten zwischen Platte und Auflager
einzubauen. Dabei darf kein statisch unbestimmtes bzw.
überbestimmtes System entstehen.
Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene
Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für die
Auflager - falls nicht Bestandteil der
Ausführungsunterlagen - anzufordern. Falls aus den
Unterlagen nicht ersichtlich, ist über die technischen
Vorgänge, die Größe und Tiefe der Aussparungen im
Bereich der Auflager sowie die Maßnahmen für den
kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerksplaner und
Bauleitung Rücksprache zu halten. Einfüllöffnungen für
die Auflager sind nach oben abzuschrägen.
Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager
aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt
herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben
einzusehen.
5.3.3
Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach
Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der
Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des
Herstellers sind dazu vorzulegen.
Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem
Ausschalen zu schließen (diese Leistung gilt als
Nebenleistung).
Vor dem Betonieren sind die - entsprechend
ausgebildeten - Schalungen von Fremdkörpern zu
reinigen. Das Eindringen von Schnee ist durch
geeignete Maßnahmen auszuschließen.
Köcherschalungen sind zu entwässern.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper
in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen
restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen
für Aussparungen ist untersagt.
Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile
der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen
ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig.
Tragende Bauteile wie Balken und Unterzüge, die durch
die Schalung und das zu betonierende Bauteil belastet
werden und die noch nicht die erforderliche
Tragfähigkeit erreicht haben, sind abzustützen.
5.3.4
Sichtbeton
Das Zement-Merkblatt H8: Sichtbeton - Gestaltung von
Betonoberflächen, ist zu beachten.
Das DBV-Merkblatt: Sichtbeton, ist zu beachten. Sofern
im Leistungsverzeichnis nichts anders angegeben wird,
ist Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB 2 gemäß
DBV-Merkblatt Sichtbeton auszuführen.
Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen im
Sichtbeton ist ohne vorherige Abstimmung mit der
Bauleitung untersagt.
5.3.5
Wasserundurchlässiger Beton
Das Zement-Merkblatt H10: Wasserundurchlässige
Betonbauwerke, ist zu beachten.
5.3.6
Beton mit hohem Verschleißwiderstand
Der Frischbeton muss plastische bis steife Konsistenz
aufweisen und einen ausreichenden Anteil gebrochener
Zuschlagstoffe enthalten. Es darf nicht zu lange
gerüttelt werden, um eine Anreicherung von Wasser und
Zementleim an der Oberfläche zu verhindern. Eine
übermäßig lange Bearbeitung der Oberfläche beim
Abziehen bzw. Abreiben oder Glätten ist aus dem
gleichen Grund zu vermeiden. Eine Vakuumbehandlung
stellt ggf. eine besondere Leistung dar.
5.3.7
Bewehrung
Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt: Abstandhalter
entsprechen.
Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist
unzulässig.
Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten
werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen.
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind
den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den
Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des
Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen
Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere
Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert
sein.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so
aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder
gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist.
Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im
Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit
Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt,
dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten
des Betons nicht möglich ist, ist unverzüglich der
Tragwerksplaner zu konsultieren, um Rüttellücken und
Betoniergassen festzulegen.
Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine
für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw.
dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist
darüber zu informieren. Eine Ausfertigung des
Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber
zu übergeben.
5.3.8
Stahlbetonfertigteile
Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer ohne
besondere Aufforderung den Lieferschein nach DIN
1045-4 der Bauleitung vorzulegen.
Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern.
Werden statische Nachweise gefordert, so umfasst die
Leistung auch:
- Anforderungen an die Auflager
- Berücksichtigung der Anhängelasten
- Angabe der Verbindungsmittel
- Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen
- Montageabsteifungen einschließlich
Befestigungspunkte oder -linien
Kennzeichnungen nach DIN 1045-4 müssen im
Montagezustand lesbar sein.
Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle in Kopie
vorliegen.
Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren
und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen
für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum
der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der
Bauleitung abzusprechen.
Bohrungen in Decken sind mit dem Statiker vorher zu
besprechen.
5.3.9
Gründungen
Vor der Durchführung von Unterfangungen ist die
Bauleitung rechtzeitig zu verständigen, damit eine
unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann.
Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder
kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die
Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine
Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet
werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu
befreien.
Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente
heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die in
den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht
eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu
unterrichten. Vor dem Betonieren ist mit der
Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe
durchzuführen.
Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet
werden. Aussparungen sind vorzunehmen.
Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind
mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen.
Fundamentübergänge, z.B. vom unterkellerten zum nicht
unterkellerten Teil eines Gebäudes, sind treppenartig
auszubilden.
Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der
Beton über höher liegende Einfüllöffnungen
einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45
Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung
ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton
nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale
Trennfugen sind anzuordnen.
5.3.10
Fugen
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert
wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem
Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Sie sind auf
ein Mindestmaß zu begrenzen. Wenn sie bei Sichtbeton
nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung
mit der Bauleitung anzuordnen.
Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von
Spaltrissen (abhängig von Jahreszeit, Anzahl der
Fugen), so ist dem durch geeignete Maßnahmen
(W/Z-Faktor, Zement mit niedriger Hydratationswärme,
längere Ausschalfristen) entgegenzuwirken.
5.3.11
Transportbeton
Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf
der Baustelle ist untersagt!
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für
Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung
abgestimmten Orten erfolgen.
5.4
Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung und dem
Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist,
gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18331 gelten als
Nebenleistung:
- Das Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem
Arbeitsablauf des Auftragnehmers ergeben.
- Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und
-wänden, die werkseitig eingebrachte Bewehrung, die
Schalung, das Herstellen der Auflager mit Ausnahme
spezieller Gleitlager oder Knoten, das Vergießen
montagebedingter Aussparungen sowie das Schließen der
Fugen an der Untersicht bei Decken und der Stoß- und
Lagerfugen bei Wänden mit Ausnahme von Bewegungsfugen.
- Das Entfernen belassener Abdeckungen und
Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die
Bauleitung.
- Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste.
- Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers
während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere
Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen.
- Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders
bei kühler Witterung).
- Das Kühlen des Betons bei Gleitbauweisen.
- Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf auch das
Beseitigen von Betonbrücken - wenn Maßnahmen des
Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder aus den
Plänen zu erkennen sind. Das gilt analog bei der
Ausbildung von Gerbergelenken.
- Das Ausschalen, auch wenn das im
Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die Leistung
entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung"
ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat
sich der Auftragnehmer im Zweifel mit der Bauleitung
abzustimmen.
- Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von
Montagehalterungen für Fertigteile
- Bei Unterfahrungen von Fundamenten oder beim
Einziehen von Decken die nachträgliche kraftschlüssige
Verbindung mit Quellmörtel.
- Das Entfernen der Hartschaumkerne von
Ankerschienen nach dem Ausschalen; die Schienen sind
zu säubern.
- Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem
Ausschalen oder Unterstützungen von Stahlbeton- und
Filigrandecken.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das
Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder
ggf. durch Abkleben.
- Statische Nachweise für den Montagezustand und für
die Anschlag- (Lastaufnahme-) Vorrichtungen bei
Stahlbetonfertigteilen.
Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als
Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden
Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren
Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen
Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den
Auftraggeber nach Abschluss der eigenen Arbeiten.
Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18331 gelten als besondere
Leistung:
- Die wärmedämmende Nachbehandlung des Betons.
- Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden
Gebäuden.
- Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107.
Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für
Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich
Hilfs- und Schutzgerüste, Montagehalterungen sowie
Kraneinsatz und das Verschließen der
Transportöffnungen.
5.5
Abrechnungshinweise
Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für
Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich
Hilfs- und Schutzgerüste,
Für die Abrechnung werden nur die technisch
erforderlichen und technologisch möglichen Maße
anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der
Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft
handelnden Verursachers.
Ideelle Balken werden nach den Positionen für die
Decke abgerechnet, weil dafür keine besondere Schalung
erforderlich ist.
Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk,
Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß
abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder
Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung
maßgebend. Technisch bedingte Zwischenschnitte werden
nicht gesondert abgerechnet.
Werden Mehrdicken als Zulagepositionen oder in anderer
Form ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der
genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund
der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer
Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen
Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein
angemessener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten
ist.
In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für
eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis
zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit
gebildet.
5.6
Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender
Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend
ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den
Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der
Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der
Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache
eingesehen werden.
5. BESONDERER TEIL - Beton- und Stahlbetonarbeiten
6. BESONDERER TEIL - Abdichtung gegen Wasser 6. BESONDERER TEIL - Abdichtung gegen Wasser
6.1
Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie
die technische Ausführung aus ATV/DIN 18336 -
Abdichtungsarbeiten und DIN 18195 -
Bauwerksabdichtungen. Für die Ausführung und für die
Abgabe von Nebenangeboten wird DIN 18195 in ihren
Teilen durch DIN 18336 nicht eingeschränkt.
Die technische Ausführung ergibt sich ebenso aus den
im Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den allgemein gültigen oder bereits
aufgeführten Normen
gelten:
DIN EN 12597 - Bitumen und bitumenhaltige
Bindemittel - Terminologie
DIN EN 13707 - Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen
mit Trägereinlage für Dachabdichtungen - Definitionen
und Eigenschaften
Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln:
BWA-Richtlinien für Bauwerksabdichtungen, der
Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung (BFA BWA) im
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.
Richtlinien der Deutschen Bauchemie e.V.:
- Richtlinie Abdichtungen mit mineralischen
Dichtungsschlämmen
- Richtlinie Abdichtungen mit flexiblen
Dichtungsschlämmen
- Richtlinie Abdichtungen mit
kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen (KMB)
Die IVD-Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe
e.V., insbesondere
Nr. 1 : Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen
Dichtstoffen
Nr. 3 : Konstruktive Ausführung und Abdichtung der
Fugen in Sanitär- und Feuchträumen
Nr. 4 : Abdichten von Fugen im Hochbau mit
aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern
Nr. 5 : Butylbänder
Nr. 14 : Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall
Die Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege (WTA e.V.):
4-6-99/D - Beurteilung von Mauerwerk
4-6-05/D - Nachträgliches Abdichten erdberührter
Bauteile
VdS-Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH des
Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
(GDV):
VdS 2008 - Feuergefährliche Arbeiten; Richtlinien
für den Brandschutz
VdS 2021 - Brandschutz bei Bauarbeiten; Merkblatt
zur Schadenverhütung
Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege WTA e.V.
4-4-04/D - Mauerwerksinjektion gegen kapillare
Feuchtigkeit
Im Falle von Tiefgaragen- und Terrassenabdichtungen
sowie Abdichtungen unter intensiven Dachbegrünungen
sind darüber hinaus zu beachten:
- Fachregel für Dächer mit Abdichtungen -
Flachdachrichtlinien, hsg. vom Zentralverband des
Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. (ZVDH)
- Technische Regeln für die Planung und Ausführung
von Abdichtungen mit Polymerbitumen- und
Bitumenbahnen, hsg. vom Industrieverband Bitumen-Dach-
und Dichtungsbahnen e.V. (vdd)
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz:
"oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
6.2
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
6.3
Angaben zur Ausführung
6.3.1
Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über
die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen,
Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und
ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger
einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom
Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und
endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich
bleiben und geschützt werden.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen,
Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist
untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein
Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Der Beginn der Abdichtungsarbeiten ist der Bauleitung
rechtzeitig mitzuteilen, damit eine Überwachung der
Arbeiten sichergestellt werden kann.
Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch
Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss
die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden.
Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu
informieren.
Die Prüfungen nach ATV DIN 18336, Abschnitt 3.1.2,
sind zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind der
Bauleitung spätestens zu Abnahme zu übergeben.
Bei Abdichtung von Kelleraußenwänden mit
Beschichtungssystemen sind die systemspezifischen
Festlegungen entsprechend Ausführungsanweisung des
Herstellers unter den gegebenen Randbedingungen zu
berücksichtigen.
Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor
dem Einhängen von Fertigteilen (Lichtschächten etc.)
bis zu den Fertigteilinnenkanten zu beschichten.
Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den
Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte,
Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf
unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten,
Verbindungsstäben u. dgl.
Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen
sind grundsätzlich zu vermeiden.
Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten
muss die Dichtung durchgetrocknet sein.
Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bzgl.
Sauberkeit entsprechend der Anforderungen des
geplanten Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf.
von Mörtelresten u. dgl. mechanisch zu reinigen.
6.3.3
Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser
Bezüglich der Lage der Nahtstelle zwischen
waagerechten und senkrechten Flächen ist gesondert mit
dem Auftraggeber Rücksprache zu halten, falls diese
nicht aus den Planungsunterlagen ersichtlich ist.
Abdichtungen in Sanitärräumen sind unter und hinter
Wannen und Duschwannen grundsätzlich durchzuführen;
der Anschluss mit elastischer Fuge ist keine
Abdichtungsmaßnahme.
6.3.4
Abdichtung gegen drückendes Wasser
Dieser Lastfall ist nicht nur bei Abdichtungen im
Bereich unterhalb des möglichen Grundwasserspiegels,
sondern auch bei bindigen Böden und/oder Hanglagen, wo
keine Dränage vorgesehen ist, anzunehmen.
Für Rohrdurchführungen und Einbauteile gelten
besondere Einbauvorschriften der Hersteller, die der
Auftragnehmer sorgfältig zu beachten hat und deren
Ausführung vom Auftraggeber gesondert abgenommen wird.
Werden Überdeckungen im Bereich der Flansche
erforderlich, so kann eine Lage gestoßen werden. In
diesem Fall ist die Dichtung durch Metallriffelband zu
verstärken. Beim Verschrauben des Losflansches sind
die Muttern über Kreuz anzuziehen. Das Erwärmen der
Flansche ist unzulässig.
Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von
waagerechten zu senkrechten Flächen sind die
Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche anzuordnen.
Beim Kantenstoß als Übergang von waagerechten zu
senkrechten Flächen ist darauf zu achten, dass die
Abdichtungslagen der waagerechten Fläche immer die
entsprechenden Abdichtungslagen der senkrechten Fläche
überdecken.
Das Einstellen der Wasserhaltung, um die
Funktionsfähigkeit der Dichtung nachweisen zu können,
sowie die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem
Auftraggeber abzusprechen.
Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von
Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit
einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um
mechanische Beschädigungen erkennen zu können.
Bituminöse Abdichtungen, die im vertikalen oder stark
geneigten Bereich starker Sonneneinstrahlung
ausgesetzt sind, sind mit einem Anstrich aus
Zementmilch zu oder mit Planen abzuhängen, um ein
Erwärmen und Abrutschen der Dichtung zu verhindern.
6.4
Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18336 gelten als
Nebenleistung:
- Schutzabdeckungen für angrenzende Bauteile zur
Vermeidung der Verschmutzung.
- Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksabdichtung
zum Anschluss anderer Bahnen.
- Aufbau, Vorhalten und Abbau von Gerüsten bis zu
einer Arbeitshöhe von 2,0 m.
6.5
Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender
Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend
ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den
Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der
Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der
Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache
eingesehen werden.
6. BESONDERER TEIL - Abdichtung gegen Wasser
6 BETON- UND STAHLBETONARBEITEN
6
BETON- UND STAHLBETONARBEITEN
6. 2 BODENPLATTEN, FUNDAMENTPLATTEN
6. 2
BODENPLATTEN, FUNDAMENTPLATTEN
6. 4 WÄNDE AUS BETON
6. 4
WÄNDE AUS BETON
6. 6 STÜRZE, RINGANKER, KNIESTÖCKE
6. 6
STÜRZE, RINGANKER, KNIESTÖCKE