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VORBEMERKUNGEN
VORBEMERKUNGEN
Liste der Projektbeteiligten Liste der Projektbeteiligten
Auftraggeber/Generalunternehmer:
AH Projektbau GmbH, Industriestraße 27b, 22880 Wedel
Generalübernehmer:
Eurovia Project GmbH, Bahnhofstraße 1-3, 44623 Herne
Bauherr:
Immobiliengesellschaft Herne mbH & Co. KG
Planung Hochbau:
AH Ingenieure GmbH, Veritaskai 3, 21079 Hamburg
ab LP 5 Mehrfamilienhäuser / LP 4-5 für die Reihenhäuser
Tragwerksplanung:
Bröckling Vullhorst Ingenieure GmbH für LP 1-4 Mehrfamilienhäuser
Ing.-Büro STABING LP 5 MFH und LP 1-5 Reihenhäuser
Bauphysik (Wärmeschutz, Schallschutz):
Bröckling Vullhorst Ingenieure GmbH für die Mehrfamilienhäuser
Ing.-Büro STABING für die Reihenhäuser
Planung Haustechnik (HLSE):
ALTMANN Ingenieurbüro GmbH & Co. KG
ab LP 5 Mehrfamilienhäuser und LP 4-5 Reihenhäuser
Brandschutz:
ALTMANN Ingenieurbüro GmbH & Co. KG
ab LP 5 Mehrfamilienhäuser und LP 4-5 Reihenhäuser
Planung Außenanlagen/Entwässerung:
Burfeind&Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Industriestraße 27b, 22880 Wedel
Vermesser:
Vermessungsbüro Bonefeld, Edmund-Weber-Straße 42, 44651 Herne
Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung:
Guch Geologie+Umwelt Consulting GmbH, Am Boonenkamp 5, 59067 Hamm
SiGeKo:
AH Ingenieure GmbH, Veritaskai 3, 21079 Hamburg
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Baubeschreibung
1.1 Allgemein
Das über 2 ha große Plangebiet befindet sich im Süd-Westen des Stadtgebietes von Herne. Es wird umrandet von der Edmund-Weber Straße, der Reichsstraße und der Hans-Tilkowski-Schule an der Dahlhauser Straße. Das Gelände umfasst den ehemaligen Fußballplatz mit Nebenanlagen. Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein Quartier mit Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 134 Wohneinheiten, 17 Reihenhäusern und 3 Gewerbeeinheiten. Die Bebauung ist in 4 Bauabschnitten gegliedert. Jeder Bauabschnitt erhält unter den Mehrfamilienhäusern eine Tiefgarage. Diese werden aus den Rändern des Quartiers erschlossen, damit eine autofreie Quartiersmitte entstehen kann. Dadurch werden weiterhin in den Innenhöfen grüne Aufenthalts und Spielflächen geschaffen.
Die Reihenhäuser erhalten keine Tiefgarage oder Unterkellerung.
Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise, gemäß den Anforderungen des ab 01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäude Energie Gesetz (GEG) sowie den Anforderungen der KFW für ein Effizienzhaus 40 und des QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) mit den Vorgaben zur DGNB-Zertifizierung Gold-Standard.
Die Wohnungen und Reihenhäuser werden nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erstellt. Es gibt gemeinschaftliche Hausanschlüsse für Ver- und Entsorgung sowie gemeinschaftliche Haustechnik. Die Reihenhäuser erhalten jeweils einen separaten Hauswirtschaftsraum.
Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen.
1.2 Erdarbeiten
Bodenaushub, Verfüllung und Planierung des vorhandenen Bodens werden nach technischen Erfordernissen ausgeführt. Nicht benötigter Bodenaushub wird abgefahren und fachgerecht entsorgt. Gegebenenfalls notwendige Bodenverbesserungsmaßnahmen, Entsorgungsmaßnahmen, Wasserhaltung, Verbau und Unterfangungen an Nachbargrundstücken sind nach Bedarf zu errichten.
Die Entwässerungsleitungen werden in KG 2000 ausgeführt. Die Dimensionierung und Ausführung basieren auf der DIN 1986. Das Regenwasser wird ebenfalls an die Kanalisation angeschlossen. Das Wohnuquartier wurde bereits über eine vorhergehende Baumaßnahme erschlossen. Die Hausanschlüsse zu den einzelnen Bauabschnitten wurden ebenfalls hergestellt. Es sind lediglich die Entwässerungsleitungen innerhalb der einzelnen Bauabschnitte und zu den einzelnen Reihenhäusern zu verlegen. Die Anschlusspunkte können aus dem beigefügten Entwässerungslageplänen entnommen werden.
1.3 Gründung
Die Fundamente sowie die Bodenplatte werden aus WU-Stahlbeton gemäß Statik den Vorgaben des geologischen Gutachtens erstellt und mit einem Fundamenterder nach VDE-Vorschrift versehen, welche die Erdung des Gebäudes sowie der notwendigen Anlagen gewährleisten soll.
1.4 Tiefgarage/ Kellergeschoss
Die Tiefgarage wird betoniert und erhält die Zufahrt über die Erschließungsstraße. Die Außenwände im Untergeschoss werden aus WU-Stahlbeton (Stärke, Betongüte und Bewehrung gemäß Statik), erstellt. Die Außenwände des Kellergeschosses werden, falls erforderlich, gedämmt, nach Berechnung des Fachingenieurs. Kellerinnenwände werden aus Kalksandsteinmauerwerk oder Beton, Trennwände der Abstellräume aus Stabgitterzaun erstellt. Kellerfenster in Kunststoff mit Dreh-/Kippbeschlag oder Kippbeschlag in passender Zarge.
1.5 Wände Wohngeschosse
Das Außenmauerwerk der Wohngeschosse hat folgenden Aufbau: KS-Mauerwerk, Stärke gemäß statischer Berechnung-Wärmebedarfsberechnung und Schallschutzempfehlung. Die Dämmstärke richtet sich nach der Berechnung durch den Fachplaner. Die Anforderungen der DIN 4108 und der gültigen Energieeinsparverordnung werden eingehalten.
Tragende Innenwände: Stahlbetonwände, Mauerwerkswände nach statischen Erfordernissen.
Wohnungstrenn- und Treppenhauswände: Stahlbetonwände, Mauerwerkswände nach statischen Erfordernissen und Schallschutznachweis.
Nichttragende Innenwände in den Wohngeschossen: Gipskartonständerwände mit Mineralfaserdämmung
nach DIN 18165-1 nach Angabe des Bauphysikers. Die Oberfläche wird verspachtelt, Oberflächenqualität Q3.
1.6 Geschossdecken
Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Hohlkammer-Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbeton erstellt, mit schwimmendem Estrich und Trittschall- und Wärmedämmung..
1.7 Dach
Das Dach wird als Hohlkammer-Elementdecken in Flachdachausführung gemäß Flachdachrichtlinie ausgeführt.
Abdichtung Flachdächer und begrünte Dachflächen: Abdichtungsbahnen aus EPDM oder Bitumenbahnen auf Betondecke, mit Dampfsperre, Wärmedämmung gemäß Festlegung des Fachingenieurs, darauf extensive Dachbegrünung mit Kiesrandstreifen.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Angabe zur Baustelle
Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage, Transportwege Lagerplätze:
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung. Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Entsorgung von Abfall nach DIN 18299:
Das Einsammeln, Abfahren und die Entsorgung von Abfall, Müll, Verpackungen, Restmaterial u.ä., die aus den Leistungen des AN resultieren, hat nach den Abschnitten 4.1.11 und 4.1.12 ATV DIN 18299 umgehend, spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Sollten nachvollziehbare Gründe vorliegen, die gegen diese Vorgabe sprechen, so sind diese mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Der AG behält sich vor, dass wenn der AN seinen Pflichten der eigenen Abfallbeseitigung nach zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, diese auf Kosten des AN an Dritte zu beauftragen.
Vom AG werden Abfallcontainer gestellt, das Entsorgungskonzept des AGs ist zu beachten. Es obliegt dem Auftragnehmer dafür zu sorgen (z.B. abschließbare Klappen/ Deckel), dass Unbefugte keine Abfälle in die Behälter des AG füllen.
Zusätzlich zu beachten sind die Ausschreibungsergänzungen nachhaltige Baustelle DGNB, siehe gesonderter Punkt.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen
Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B) Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom Auftragnehmer am Bau zu prüfen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom Auftraggeber vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nicht vorgesehen und nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der Auftraggeber kann dem Auftragnehme r Lagerplätze in begrenztem Umfang nach Absprache auf der Baustelle zur Verfügung stellen. D
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie (wie im LV beschrieben) stellt der AG. und hält diese während der gesamten Bauzeit vor. Die Kosten werden umgelegt.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem Auftragnehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen Gewerke spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der Auftraggeber zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden. Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem Auftraggeber vorzulegen.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen
Nebenangebote sind zugelassen, wenn die geforderten Qualitäten und die Gesamtleistung erfüllt werden.
Aus dem Text von Nebenangeboten muss Art und Umfang der Abweichung von der ausgeschriebenen Leistung klar
erkennbar sein. Die hier aufgeführten Vertragsbedingungen behalten bei einer Beauftragung einer Teil- oder Gesamtleistung über ein Nebenangebot Gültigkeit. Sich evtl. aus den Abweichungen ergebende Änderungen in der technischen Bearbeitung - Planung, Berechnung, Prüfung - sind vom Anbieter zu erbringen und werden nicht besonders vergütet. Für vom Bieter frei wählbare o. ggf. nebenangebotene Produkte sind zur Bewertung erforderliche Beschreibungen, Abbildungen und ggf. Muster dem Angebot beizufügen.
Der Auftragnehmer hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu
benennen. Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen
Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der Auftragnehmer führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf die Gewerke relevante Übereinstimmung mit den aufgeführten Grundlagen durch.
Für Leistungen die nach Stundensatz abzurechen sind, sind geeignete Nachweise wie Stundenzettel, eigene Bautagebücher o. dgl. zu führen und von der Bauleitung gegenzeichnen zu lassen. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des Auftraggebers zu melden!
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich. Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN ist nicht vorgesehen und bedarf im Ausnahmefall der Zustimmung des AG.
Besondere Vertragsbedingungen
Besondere Technische Vertragsbedingungen Besondere Technische Vertragsbedingungen
Ver- und Entsorgung Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden. Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge, für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen. Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen. Bei einer Nutzung von Schuttcontainern durch mehrere, unterabhängige Unternehmen, werden - sofern keine andere Einigung zustande kommt - dem Bereitsteller nach Abschluss der Arbeiten die Kosten dafür auf Nachweis, mengenanteilig in einer Umlage ausgeglichen.
Sicherungspflicht Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät. Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen. Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Baustoffe Es dürfen nur gütegesicherte Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen. Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch die Herstellerrichtlinien nachzuweisen. Zwischenlagerflächen sind auf dem Grundstück nur bedingt vorhanden. Die Einschätzung, inwieweit diese ausreichen, obliegt dem AN. Bei Unklarheiten und vor der Ausführung der Arbeiten ist rechtzeitig mit der Bauleitung Rücksprache zu halten. Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen. Bei den in dieser Leistungsbeschreibung aufgeführten Positionen sind durch den Bieter, wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben, die Lieferung, das Verbringen zum Einbauort sowie die Montage aller notwendigen Materialien und Baustoffe, Hilfs- und Befestigungsmittel in den Einheitspreis mit einzukalkulieren.
Besondere Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art um Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung und Herstellung von Trockenbauelementen, inkl. der
frachtfreien Lieferung, Abladung und das Lagern auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und
Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort der zur Herstellung benötigten Materialien.
Die Angebotspreise für die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten die voll funktionsfähigen, komplett
erstellten Trockenbauelemente einschließlich aller für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Materialien,
auch wenn diese nicht gesondert beschrieben werden. Weiterhin sind örtliche Aufmaße, Hilfsmittel, Geräte und
Werkzeuge, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig sind, mit den angebotenen Einheitspreisen
abgegolten.
Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet:
Lieferung aller für die nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Materialien inkl. für die
Ausführung notwendigem Zubehör und deren Einbau für die betriebsbereite Übergabe Die Vorhaltung der für die beschriebenen Leistungen notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte
einschl. deren An- und Abtransport Die fachgerechte der Ausführungsart entsprechende Anordnung und Herstellung der Schnitt-, Schwind-,
Dehn- und Bewegungsfugen Hinweis zu aufgeführte Normen
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVB) -VOB/B- und den
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten für die Ausführung die nachstehenden
aufgeführten Normen in den jeweils neuesten gültigen Fassungen:
Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere:
DIN 18180, Gipsplatten - Arten und Anforderungen DIN EN 520, Gipsplatten - Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren DIN 18181, Gipsplatten im Hochbau - Verarbeitung DIN 4102, Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4103, Nichttragende innere Trennwände DIN 4108-3, Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden DIN 4109, Schallschutz im Hochbau DIN EN 13964, Unterdecken - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 12811 Arbeits- und Schutzgerüste (DIN 4420)
sowie sind folgende Richtlinien und Vorschriften zu beachten und einzuhalten:
Herstellerrichtlinien UVV (UnfalIverhütungsvorschriften) GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband) Arbeitsstättenrichtlinien Allgemeines
Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen, wovon mindestens ein Mitarbeiter in deutscher Sprache kommunizieren kann. Seitens des ANs ist spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter zu benennen, der während der gesamten Zeit der Ausführung der Arbeiten des AN zur Verfügung zu stehen und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat.
Ein Bautagebuch ist durch den AN zu führen und auf Anforderung der Bauleitung vorzulegen.
Eine Beschreibung der Bauausführung ist vor Beginn der Bauarbeiten der örtlichen Bauleitung zu übergeben.
Gerüste
Es wird bauseits ein Fassadengerüst durch den AG zur Verfügung gestellt. Für die Ausführung aller weiteren
vertragsgegenständlichen Leistungen sind sämtliche Schutz-, Arbeits- und Hilfsgerüste durch den AN zu stellen
und in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Die Verkehrs- und Unfallsicherheit der durch den AN gestellten Gerüste ist für die Dauer der Nutzung zu garantieren. Die Mitbenutzung der vom AN gestellten Gerüste, ist auch anderen am Bau tätigen Gewerken zu gestatten.
Ausführung
Überprüfen von Vorleistungen:
Der AN hat unaufgefordert, eigenverantwortlich die Vorleistung der Gewerke zu prüfen, an deren Leistungen er anzuschließen hat. Insbesondere hat der AN in Absprache mit den technischen Gewerken zu überprüfen, ob ggf.
Einbauten jeglicher Art, wie z.B. LüftungskanäIe etc. eine abnehmbare oder in anderer Form zugängliche Konstruktion (Revision) erhalten müssen.
Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten über die geplante Ausführung anhand der Planungsunterlagen des
Architekten und der haustechnischen Gewerke usw. zu informieren und hat die daraus resultierenden Vorgaben
zwingend einzuhalten.
Montageabläufe:
Die Montage ist vom AN selbsttätig und gemeinsam mit den Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallationsgewerken zu koordinieren und mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Die Reihenfolge der Montagen in den einzelnen Geschossen wird von der örtlichen Bauleitung bestimmt und ist bindend.
Einbauten:
Bei Einbauten wie Lüfter, Sanitärinstallationen etc. hat der AN darauf zu achten, dass beim Zusammentreffen
verschiedener Werkstoffe keine Kontaktkorrosionen entstehen dürfen.
Alle zusätzlich in Verbindung mit den GK-Arbeiten zu montierenden Einbauten (wenn vorhanden) sind ggf. gesondert abzuhängen oder es ist die Unterkonstruktion des Trockenbauteils in diesem Bereich zu verstärken,
insofern die GK-Konstruktionen über die zulässige Belastung hinaus beansprucht werden würde.
Das Anarbeiten der Beplankungen an Rohrdurchführungen bei gängigen Montagelementen für Sanitärbauteile
wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechenden Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Aufmaß:
Für sämtliche zur Fertigung der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Konstruktionen benötigten Maße sind an der Baustelle zu nehmen.
Der AN ist für die Richtigkeit der genommenen Maße voII verantwortlich. Sämtliche StückzahIen sind ebenfalls
zu überprüfen. Eventuelle Unstimmigkeiten sind vor Beginn der Fertigung mit der Bauleitung zu klären.
Einbauhöhen:
Alle angegebenen Einbauhöhen zu den Trockenbauelementen beziehen sich auf den fertig erstellten Fußboden
(OKFFB). Der AN hat sich an den bauseits angebrachten Meterrissen zu orientieren und danach seine Einbauten
einzumessen.
Brandschutz:
Sämtliche GK- Konstruktionen müssen aus nicht brennbaren Materialien gemäß DIN 4102 ausgeführt werden.
Schutz der eigenen Leistung:
Es ist Aufgabe des AN dafür Sorge zu tragen, dass die seinerseits fertiggestellten Leistungen (Konstruktionen)
nicht von anderen Baubeteiligten beschädigt werden.
Das nachträgliche Öffnen von Wänden und Decken, insofern zwingende Gründe vorliegen, ist nur seitens des AN gestattet und ist nur nach Absprache und Bestätigung der örtlichen Bauleitung durchzuführen.
Bauschutt, Rest- und Abfallmaterialien:
Bauschutt, Rest- und Abfallmaterialien aus eigenen Arbeiten sind umgehend aus dem Gebäude zu transportieren, zu laden, abzufahren und zu entsorgen. Die Räume sind in Bezug auf die Arbeiten des AN arbeitstäglich gründlich zu säubern. Das Material wird Eigentum des AN.
Kommt der AN seiner Pflicht zur Beseitigung der eigenen Abfälle nicht nach, so ist die örtliche Bauleitung berechtigt, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung, die Entfernung und Entsorgung zu Lasten des AN ausführen zu lassen.
Maße / Mengenangaben und Ausführungszeichnungen:
Grundlage der Ausschreibungen und Mengenermittlungen sind die Pläne der Anlage.
Mengen und Maßangaben innerhalb des Leistungsverzeichnisses sind vom AN vor der Ausführung seiner Leistungen eigenverantwortlich zu prüfen. Die Mengenangaben sind auf fertige Flächen bezogen und zu beziehen.
Die Gipskartondecken und -wände dürfen erst seitens des AN geschlossen werden, wenn in Absprache mit den anderen beteiligten Gewerken alle Installationen einschließlich deren Isolierung im Zwischenraum abgeschlossen sind. Für das Schließen der Wände und Decken bedarf es zwingend der Freigabe durch die örtliche Bauleitung.
Ausführungsqualität:
Grundsätzlich sind alle Trockenbauelemente systemkonform von einem Hersteller anzubieten, zu liefern
und zu verarbeiten, wobei neben den einschlägigen Normen auch die Herstellerrichtlinien, -vorgaben und -aufbauanleitungen zu beachten und einzuhalten sind.
Oberflächenqualitäten:
Grundsätzlich sind, wenn nicht anders beschrieben, alle sichtbaren Bekleidungen der Decken- und Wandkonstruktionen gemäß Merkblatt Nr. 2 des Bundesverbandes der Gipsindustrie e.V. als Standardverspachtelung in Qualitätsstufe Q3, Verarbeitung gemäß DIN 18181, inkl. Schleifen und Reinigung
der hergestellten Decken- und Wandflächen, zu verspachteln.
Bei 2-lagiger Beplankung ist eine Spachtelung der 1. Lage zu berücksichtigen (Schließen von Fugen und
Befestigungspunkten).
Dokumentation:
Dem Bauherren ist spätestens nach Beendigung der Arbeiten des AN eine ausführliche Dokumentation der ausgeführten Leistungen mit Angabe der wendenten Materialien inkl. Datenblätter und exakter Zuordnung des Einbauorts auf einem digitalen Datenträger zu übergeben.
Eine Schlussrechnung der Leistungen des ANs kann erst nach Übergabe der Dokumentation mit den benannten
Inhalten bearbeitet werden.
Rechnungsprüfung und Abrechnung:
Für die Rechnungsstellung von Abschlägen, Teilleistungen und Fertigstellung sind seitens des AN nachfolgende
Punkte zu beachten:
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan
abzustimmen. Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile. Die
Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch
nachfolgende Gewerke überbaut wird. Seitens des AG werden nur kumulierte Rechnungen akzeptiert. Die abzurechnenden Leistungen sind
dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern des Auftrags-Leistungsverzeichnisses
aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der
Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen. Abrechnungen von Nachträgen und Stundenlohnarbeiten
können, insofern die Leistungen ausgeführt sind, bei Abschlagszahlungen aufgeführt werden.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Anforderungen zum Umweltschutz gem. DGNB 1. Vorwort Das Bauvorhaben wird nach dem DGNB-System (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V.) nach dem Nutzungsprofil „Büro-/Verwaltungsbau“ in der DGNB Version Neubau 2018 zertifiziert. Dazu sind einige Besonderheiten in Bezug auf die Baustelle bzw. den Bauprozess zu beachten. Im Folgenden werden diese Besonderheiten erklärt.
Der AN hat eine Mitwirkungspflicht bei der Dokumentierung der Einhaltung der in diesem Dokument genannten Anforderungen. Die Einhaltung der Anforderungen an die Baumaterialien, den Bauprozess und die Baustelle werden regelmäßig durch die Bauleitung kontrolliert und dokumentiert.
2. Anforderungen an den Umweltschutz Der Bauherrenschaft ist es wichtig, die Auswirkungen auf die lokale Umwelt möglichst gering zu halten. Ziel ist es, die negativen Auswirkungen der Baustelle und des Bauprozesses auf die Umwelt, in Form von Abfall, Lärm- und Staubbelastungen sowie Luft- und Bodenkontaminierungen zu minimieren und gleichzeitig die Gesundheit aller am Projekt Beteiligten sowie der Nachbarschaft zu schützen.
Im Rahmen der angestrebten Zertifizierung gelten die im Konzept des Bauökologen formulierten Ziele und Maßnahmen, die den Bauausführenden zusätzlich im Rahmen einer Schulung vermittelt werden. Unabhängig von den Vorgaben des Konzepts und der Schulung sind die nachfolgend erläuterten Anforderungen an die Baustelle und Bauprozesse (DGNB-Kriterium PRO2.1) nachweislich einzuhalten.
2.1 Schulung Alle Baubeteiligten werden bezüglich des Umweltschutzes auf der Baustelle zu den Themen Abfall, Lärm, Staub sowie Boden- und Gewässerschutz durch durch den DGNB-Auditor sowie die Bauleitung oder die jeweilige Fachbauleitung geschult. Die Durchführung der Schulung muss durch die Fachbauleitung bestätigt werden.
2.2 Allgemeine Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit Die angebotenen Baustelleneinrichtungen (Zugänge, Absperrungen, Lagerflächen, Parkbereiche, Sanitär- und Sozialräume, Abfallbereiche etc.) sind für den jeweiligen Anwendungsfall sachgerecht zu nutzen. Rauchen ist nur in den dafür ausgewiesenen Flächen gestattet.
Alle Bereiche sind grundsätzlich ordentlich, sauber und schmutzfrei zu halten. Auf die Vermeidung von Stolperfallen ist zu achten. Baustellenhinweise und Markierungen sind zu berücksichtigen und dürfen ohne einen entsprechenden Ersatz nicht versperrt oder verdeckt werden.
Im Sinne einer guten Nachbarschaft sind Lärmschutzzeiten unbedingt zu beachten und unnötige Lärm- und Lichtemissionen zu vermeiden. Negative Auswirkungen durch die Beleuchtung können z. B. durch eine gezielte Ausrichtung und die Nutzung energiesparender und umweltschonender Leuchtmittel reduziert werden.
Die Teilnahme an Unterweisungen und Trainings zu z.B. Arbeitsschutz, Sicherheit und Baustellenordnung ist obligatorisch.
Besucher müssen die vorgegebenen Schutzausrüstungen tragen.
Über alle Unfälle und Beinaheunfälle ist Bericht zu erstatten.
2.3 Abfallvermeidung und -trennung Abfälle sind auf der Baustelle vorrangig zu vermeiden und wiederzuverwenden. Alle unvermeidbaren
anfallenden Abfälle sind gemäß den rechtlichen Vorgaben sortenrein zu trennen. Schadstoffhaltige Abfälle sind separat in den Originalgebinden zu erfassen.
Sofern die Entsorgung der Baustellenabfälle in diesem Bauvorhaben zentral durch einen Baulogistik- Dienstleister bzw. ein Entsorgungsunternehmen stattfindet, ist der im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche vorgesehene Abfallentsorgungsplatz zu nutzen.
Die Auftragnehmer sind aufgefordert, die Bauabfälle, Reststoffe und Verpackungsmaterialien gemäß den Anweisungen des ggf. beauftragten Dienstleisters und der örtlichen Bauleitung zu entsorgen. Sofern von dem jeweiligen Hersteller angeboten wird, Rest- oder Abfallstoffe zurückzunehmen, ist dieses Angebot im Sinne einer bestmöglichen Abfallvermeidung wahrzunehmen.
Abfallstoffe, die Schadstoffe enthalten sind mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und durch die AN fachgerecht und ggf. nach Anweisung des Abfalllogistikers zu entsorgen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Baustoffe und Bauteile in umweltfreundlicher Verpackung mit möglichst geringem Verpackungsanteil (z. B. Großgebinde, Siloware oder recycelbare Verpackung) angeliefert werden. Verpackungslose Anlieferung, Mehrwegverpackungen und Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe und Polypropylenfolie werden bevorzugt. Dem AG sind darüber unaufgefordert entsprechende Angaben vorzulegen.
Die Bauleitung kontrolliert die Trennung der Abfälle und die korrekte Nutzung der Sammelstellen.
Maßnahmen
Die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind zu erfüllen. Sämtliche Verpackungen sind durch die Firmen in den bereitgestellten Container zu entsorgen. Restmaterialien müssen sortenrein in den dafür vorgesehenen Sammelcontainer entsorgt werden. Die Trennung der Abfälle hat in folgende Fraktionen zu erfolgen:
Stein- und Betonschutt
Dämmstoffabfälle
Folien- und Kunststoffabfälle
Holzabfälle
Stahl- und Metallabfälle
Papier und Pappe
Gipsprodukte
Glas
gemischte Baustellenabfälle
Problemabfälle (z. B. asbesthaltige Abfälle)
Hausmüll Die Sammelcontainer sind für die zu trennenden Fraktionen beschriftet. Alle Etagen sind nach Arbeitsende von Müll und Verpackungsmaterialien zu befreien. Anlieferungen sollen nach Möglichkeit ohne bzw. mit recyceltem Verpackungsmaterial angeliefert werden. 2.4 Lärmvermeidung
Ziel ist es den durch die Bauprozesse verursachte Lärm nachweislich und dauerhaft unterhalb des Grundgeräuschpegels der Umgebung oder den in den Ausschreibungs- und Angebotsunterlagen formulierten Anforderungen zu halten. Die Einhaltung der Bundes- und Landesimmissionsschutzgesetze inkl. der zugehörigen Verordnungen und Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm werden kontrolliert (u. a. Prüfung des Einsatzes lärmarmer Baumaschinen, Einhaltung von Schutzzeiten) und dokumentiert.
Nach Auftragserteilung sind dem Auftraggeber alle verwendeten Baumaschinen und deren Geräuschemissionen (Geräuschemissionsangabe entsprechend DIN EN ISO 4871) nachvollziehbar in schriftlicher Form anzugeben.
Die behördlichen Lärmschutzauflagen sind zu befolgen.
Für Nacht- und Wochenendarbeiten ist bei Erfordernis eine entsprechende Genehmigung des Amtes für Arbeitsschutz einzuholen.
Die Bauleitung kontrolliert und dokumentiert die Verwendung lärmarmer Baumaschinen und Arbeitstechniken.
Maßnahmen
Es sind möglichst lärmarme Baumaschinen auf der Baustelle einzusetzen. Geräuschvolle Baumaschinen sind so weit wie möglich vom Immissionsort entfernt aufzustellen und zu betreiben. Soweit der Arbeitsablauf es zulässt, sind geräuschvolle Baumaschinen in vorhandenen oder dafür hergestellten geschlossenen Räumen zu betreiben. Säge- und Schneidarbeiten sind an den extra gekennzeichneten Stellen im Gebäude zu erledigen. Vor 7.00 Uhr und nach 18.00 Uhr sind weder Stemm- noch Sägearbeiten zugelassen.
2.5 Staubvermeidung
Die Staubvermeidung und -reduzierung ist Teil des Bauprozesses. Insbesondere sind z.B. absaugende oder nasse Verfahren einzusetzen, um Stäube am Entstehungsort zu reduzieren.
Nach Auftragserteilung sind dem Auftraggeber alle verwendeten Baumaschinen und deren Emissionsklassen/-stufen nachvollziehbar in schriftlicher Form anzugeben
Maßnahmen
Staubentwicklung ist durch zusätzliche Maßnahmen zu vermeiden, wie z. B. Befeuchten von Fahrflächen etc. Es sind nur Säge-, Schneid- und Schleifgeräte mit einer geeigneten Staubabsaugung auf der Baustelle zugelassen. Bei Säge- und Schleifarbeiten ist Staub an der Entstehungsstelle sofort abzusaugen. Säge-, Schleif- und Schneidarbeiten sind an den extra gekennzeichneten Stellen im Gebäude zu erledigen. Die Staubabsaugungen sind gem. Herstellervorgaben zu warten und zu reinigen. Das Ausschütteln von Staubfangvorrichtungen aus dem Fenster ist verboten. Nach Möglichkeit sind Staub entwickelnde Arbeiten räumlich durch Folientüren o. ä. zu begrenzen. Bei der Verarbeitung von Holz auf der Baustelle, bei der atembarer Holzstaub entsteht, ist eine Absaugung erforderlich. Beim Sägen und Schleifen von Buchen- oder Eichenholz auf der Baustelle darf grundsätzlich kein atembarer Holzstaub freiwerden. 2.6 Boden- und Gewässerschutz
Zum Schutz vor chemischen Einflüssen in Boden und Gewässer sind umweltgefährliche Stoffe und Bauprodukte grundsätzlich zu vermeiden. Für unvermeidbare umweltgefährliche Stoffe muss ein sorgsamer Umgang zur Erkennung, Lagerung und Entsorgung sichergestellt werden, sodass diese nicht in Kontakt mit der Umwelt gelangen. Die mit den nachfolgend beschriebenen H-Sätzen gekennzeichnete Stoffe dürfen nicht in Kontakt mit der Umwelt kommen:
Code Wortlaut Gefahrenhinweis
H400 Sehr giftig für
Wasserorganismen. (entfällt,
wenn auch H410)
H410 Sehr giftig für
Wasserorganismen, mit
langfristiger Wirkung.
H411 Giftig für
Wasserorganismen, mit
langfristiger Wirkung.
H412 Schädlich für
Wasserorganismen, mit
langfristiger Wirkung.
H413 Kann für Wasserorganismen
schädlich sein, mit
langfristiger Wirkung.
H420 Schädigt die öffentliche
Gesundheit und die Umwelt
durch Ozonabbau in der
äußeren Atmosphäre.
Der Bodenschutz ist im Hinblick auf Verunreinigungen durch Öle, Kraftstoffe, Chemikalien, Farben und weitere Belastungen einzuhalten.
Die Bauleitung kontrolliert und dokumentiert die Verwendung von Baumaschinen, Betankungsanlagen, Lagerung gefährlicher Stoffe und Arbeitstechniken.
Maßnahmen
Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Behälter, die umweltgefährdende Stoffe enthalten, sind mit entsprechenden Auffangwannen zu versehen. Es ist zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen. Das Betanken, Reparieren, Abschmieren und längere Parken von Baumaschinen und Fahrzeugen auf dem unbefestigten Grundstück ohne zusätzliche Sicherungs- und Auffangmaßnahmen ist untersagt. Baumaschinen sind vor ihrem erstmaligen Gebrauch und während des Betriebes täglich durch eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen auf Dichtigkeit hinsichtlich Schmier- und Treibstoffverlusten zu prüfen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Maßnahmen zum Auffangen von Schmier- und Treibstoffen zu treffen. Es dürfen nur Geräte und Werkzeuge zum Einsatz kommen, die zuvor nicht im Bereich kontaminierter Standorte verwendet wurden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn ein Nachweis vorliegt, dass die zum Einsatz vorgesehenen Geräte und Werkzeuge einer Grundreinigung unterzogen wurden und frei von jeglichen Schadstoffen (z. B. Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe) sind. Die Bodenflächen von während der Bauphase eingerichteten Werkstätten und Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen wasserundurchlässig befestigt werden. Das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf das zur Baudurchführung notwendige Maß zu beschränken. Fahrzeuge sind auf wasserundurchlässiger und – wenn möglich – an das Kanalnetz angeschlossener Fläche abzustellen. Eine Fahrzeugwäsche ist nur auf dazu ausdrücklich zugelassenen Flächen oder in zugelassenen Anlagen erlaubt. Toilettenanlagen dürfen nur außerhalb der Baugruben aufgestellt werden. Mit der Entsorgung der dichten Sammelbehälter ist ein zugelassenes Unternehmen zu beauftragen. Unter stationären Verbrennungsmotoren und Aggregaten sind Ölwannen aufzustellen. Öl- oder Abfallauffangvorrichtungen sind zu überdachen. Geräte zur Aufnahme und zum Auffangen von ausgelaufenem Öl oder Treibstoff, sowie ölaufsaugende Stoffe (Ölbindemittel) sind auf der Baustelle ständig in ausreichender Menge bereit zu halten. Sollte trotz aller Vorsorge eine Verunreinigung des Untergrundes oder eines Gewässers eintreten, so muss unverzüglich eine Meldung an die Bauleitung erfolgen.
Anforderungen zum Umweltschutz gem. DGNB
Anforderungen zur DGNB Zertifizierung für 1. Vorwort
Das Bauvorhaben wird nach dem DGNB-System (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V.) nach dem Nutzungsprofil „Büro-/Verwaltungsbau“ in der DGNB Version Neubau 2018 zertifiziert.
Dazu sind einige Besonderheiten in Bezug auf Bauprodukte und Materialien zu beachten. Im Folgenden werden diese Besonderheiten erklärt.
Der AN hat eine Mitwirkungspflicht bei der Dokumentierung der Einhaltung der in diesem Dokument genannten Anforderungen.
Es sind alle verwendeten Materialien und Hilfsstoffe aufzulisten und mit Produktunterlagen zu dokumentieren.
Die Einhaltung der Anforderungen an die Baumaterialien wird regelmäßig durch die Bauleitung kontrolliert und dokumentiert.
2. DGNB-Anforderungen an Materialien
Für unten genannte Werkstoffe / Produkte / Materialien, die fertig auf die Baustelle geliefert werden, ist zu betrachten und nachzuweisen, dass folgende Anforderungen dieses Kriteriums eingehalten werden:
Werkseitig vorlackierte Bauteile (z. B. Stahlkonstruktionen, Türen, Zargen, Heizkörper, Systemtrennwände, Deckensysteme) in Hinblick auf VOC und Schwermetalle. Die VOC- Anforderungen gelten als erfüllt, wenn entweder Beschichtungsstoffe gemäß angestrebter Qualitätsstufe verwendet werden oder der Hersteller unter die Regelungen der 31. BImSchV fällt (Begrenzung der VOC-Emissionen im Betrieb). Kunstschaum-Dämmstoffe hinsichtlich halogenierter Treibmittel Beschichtungen auf mineralischen Untergründen und Metallen Montagekleber und sonstige Verklebungen Wasserberührte Bauteile wie Fallrohre, Dachrinnen, Wasserleitungen Vorbehandelte Holzbauteile (z. B. chemischer Holzschutz nach DIN 68 800) hinsichtlich biozider Wirkstoffe und VOC Aluminium und Edelstahlbauteile hinsichtlich der Behandlung mit Cr(VI)-Verbindungen Kältemittel in Kühlanlagen Fenster, Fußbodenbeläge und Wandbekleidungen aus Kunststoffen hinsichtlich Blei-,
Cadmium- und Zinnstabilisatoren. Die qualitative Bewertung erfolgt anhand von Qualitätsstufen. Die orientieren sich einerseits am Aufwand und am Schwierigkeitsgrad der praktischen Umsetzung und andererseits an der ökologischen Bedeutung der Substitution eines Stoffes.
2.1 Mindestanforderungen Herstellung
Es gilt grundsätzlich, dass nur Bauprodukte verwendet werden dürfen, deren sämtliche (100 % Masseanteil) Primär- und Sekundärrohstoffe frei von Kinder- und Zwangsarbeit gewonnen, abgebaut oder hergestellt wurden und bei denen ein/eine illegale(r) Rohstoffabbau/-herstellung ausgeschlossen werden kann.
Die Erfüllung dieser Mindestanforderungen wird für Bauprodukte, deren Primärrohstoffe in Ländern der EU gewonnen und deren Sekundärrohstoffe in Ländern der EU produziert wurden, als durch die europäische Gesetzgebung ausreichend geregelt angesehen.
2.2 Mindestanforderung Holz
Es dürfen keine aus unkontrolliertem Abbau in tropischen, subtropischen und borealen Klimazonen gewonnenen Hölzer und Holzwerkstoffe verwendet werden. Die angebotenen Hölzer, Holzprodukte und Holzwerkstoffe (z. B. Dachhölzer, Konstruktionshölzer, Türen, Parkett, Fußleisten, Verkleidungen und Vertäfelungen) müssen nachweislich aus legaler und nachhaltiger Forstwirtschaft stammen.
Es sind ausschließlich Hölzer/Holzwerkstoffe zu verwenden, die nachweislich eines der
nachfolgenden Label tragen:
FSC 100 % zertifiziert FSC Mix zertifiziert (mindestens 70 %) PEFC zertifiziert (100 %) PEFC zertifiziert (70-100 %) Als Nachweis sind sämtliche Rechnungen und Lieferscheine vorzulegen. Aus den Lieferscheinen/ Rechnungen muss die Angabe des Projekts und die FSC-/PEFC-Zertifikatsnummer hervorgehen. Außerdem sind die entsprechenden gültigen FSC-/PEFC-Zertifikate vorzulegen.
Das „Chain-of-Custody“-Zertifikat und die CoC-Nummer sind auf dem Lieferschein nachzuweisen (PEFC oder FSC).
2.3 Mindestanforderung Naturstein
Die Verwendung von Natursteinen aus Ländern der EU ist zu bevorzugen. Als Nachweis ist eine Herstellererklärung vorzulegen, die die Einhaltung der Mindestanforderungen bestätigt und aus der hervorgeht, dass sämtliche Herkunfts- und Verarbeitungsorte in Ländern der EU liegen. Weiterhin muss die CE-Kennzeichnung vorgelegt werden.
Für alle Natursteine, die in Nicht-EU-Staaten gewonnen, abgebaut oder hergestellt wurden, ist ein „WIN=WIN Fair Stone“-Zertifikat vorzulegen. Natursteine aus nicht zertifizierter Herkunft außerhalb der EU dürfen nicht verwendet werden.
2.4 Mindestanforderung Dämmstoffe
Geschäumte Dämmstoffe (z. B. XPS, EPS, PIR, PU, PE, Kautschuk) müssen ohne halogenierte oder teilhalogenierte Treibmittel hergestellt sein (Dokumentation über Datenblätter oder Herstellererklärung).
Zusätzlich müssen seit dem 15.08.2015 Kunstschaum-Dämmstoffe aus PS/XPS, PUR, PIR, Resol-Platten HCBD-frei hergestellt sein. Außerdem muss der Gehalt an TCEP ≤ 0,1 % betragen. Dies muss gesondert durch eine Herstellererklärung nachgewiesen werden.
3. Angebotsabgabe
Die Anbieter müssen bei ihrer Angebotsabgabe eine Produktauswahl mit möglichst geringen Risiken für die lokale Umwelt berücksichtigen. Ziel ist die Vermeidung von Umweltgefährdungen durch Inhaltsstoffe, welche bei Einbau, Nutzung, Reparatur und Entsorgung der Produkte entstehen.
Zum Schutz der Umwelt und der Sicherstellung einer hohen Innenraumluftqualität dürfen nur emissionsarme und gesundheitsverträgliche Baustoffe und -produkte verwendet werden. Daher sind die Materialanforderungen der DGNB der höchsten Qualitätsstufe 4 verbindlich einzuhalten.
3.1 Abweichung von den Vorgaben
Sollen Produkte zum Einsatz kommen, die von den in der vorliegenden Ausschreibung genannten Produkten abweichen, ist die Gleichwertigkeit durch den AN nachzuweisen. Die Verwendung bedarf einer Freigabe durch den AG vor Bestellung der Produkte. Alternativen zu den Ausführungsvorgaben sind möglich, wenn diese keine negativen Auswirkungen auf die DGNB-Bewertung und das übrige Bau-Soll haben.
Falls der Bieter für einzelne Spezialprodukte die Einhaltung der Anforderungen nicht eindeutig erkennen kann,
empfehlen wir für diese Produkte bereits mit dem Angebot technische Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter als prüffähige Nachweise vorzulegen und sich vom Hersteller die Erfüllung der vorgeschriebenen bauökologischen Standards per rechtsgültiger Herstellererklärung bestätigen zu lassen beziehungsweise sich vom Hersteller geeignete Ersatzprodukte (= besonders schadstoff-, emissions- und geruchsarm + niedrige/ste GISCODE-Klasse) empfehlen zu lassen. 3.2 Abschluss der Bauleistung
Nach Abschluss der Bauleistung hat der Unternehmer die verbauten Produkte gesamtheitlich zu deklarieren, also alle Produktdatenblätter etc. gesammelt einzureichen. Es ist ein Mengen- und Massennachweis zu führen (kann auf Grundlage der LV Mengen und Massen erfolgen, die um Mehr- oder Mindermengen ergänzt werden).
4. Verwendung von Baumaterialien
4.1 Einreichungsfrist für Dokumente
Die angebotenen Produkte des Innenausbaus müssen anwendungs- und produktbezogen unterschiedliche Normen und Grenzwerte für das Emissionsverhalten von VOC und SVOC einhalten (z. B. GIS-Codes, EMICODE EC1/EC1 PLUS). Die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen kann auch anhand gleichwertiger Herstellererklärungen (s. o.) nachgewiesen werden.
Die Dokumente (Produktdatenblätter, technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, Umweltproduktdeklarationen (EPDs), Herstellererklärungen, Zulassungen und sonstige Nachweise) für alle eingesetzten Baustoffe sind elektronisch im PDF-Format über die Projektplattform bzw. über die Bauleitung einzureichen und spätestens 15 Kalendertage nach Auftragserteilung vorzulegen, um eine rechtzeitige Produktfreigabe für die Bestellung und den
Einbau zu ermöglichen. Auf Anforderung muss eine Nachreichung fehlender Dokumente und/oder Informationen spätestens innerhalb von drei Werktagen erfolgen.
Spätestens vier Wochen nach Fertigstellung wird eine Innenraumlauft-Messung durch einen qualifizierten Bauökologen durchgeführt.
4.2 Art der Dokumentation der eingesetzten Bauprodukten
Aus den Produktinformationen müssen alle benötigten gesundheits- und umweltrelevanten Daten und Angaben zum Produkt und allen seinen Inhaltsstoffen sowie die Einhaltung der für das Produkt zutreffenden DGNB-Vorgaben ersichtlich sein.
Ist dies nicht ersichtlich, muss die Einhaltung der Vorgaben anhand einer rechtsverbindlichen Herstellererklärung nachgewiesen werden. Herstellererklärungen werden nur anerkannt, wenn diese mit dem Firmenlayout und mit der Unterschrift des Herstellers bzw. seines zuständigen Fachvertreters vorgelegt werden.
4.3 Freigabe und Verwendung von Bauprodukten
Liegen alle erforderlichen Dokumente vor, erfolgt die Prüfung und ggf. Freigabe des jeweiligen Produkts innerhalb von maximal zehn Werktagen. Der Einbau darf erst nach erfolgter Freigabe erfolgen. Der Einbau zertifizierungsrelevanter Baustoffe und Bauprodukte darf ausschließlich erst nach schriftlicher Freigabe durch den zuständigen DGNB Auditor sowie die Bau- und Projektleitung erfolgen.
4.4 Bauüberwachung
Die Bauleitung wird die verwendeten Materialien permanent mit den freigegebenen Bauprodukten abgleichen. Zusätzlich werden unangekündigte Stichprobenkontrollen durch den DGNB-Auditor durchgeführt.
Sollten dabei nicht freigegebene Materialien festgestellt werden, so werden diese unverzüglich von der Baustelle entfernt und das ausführende Unternehmen ist verpflichtet, die bereits eingebauten Materialien auf eigene Kosten wieder auszubauen.
5. Besondere Hinweise an Gewerke
Alle Bauprodukte und Materialien müssen die Qualitätsstufe 4 (QS4) nach dem DGNB-System einhalten und sind nach Auftragserteilung und vor Einbau zu deklarieren.
Für alle weltweit hergestellten Produkte, die in der EU vermarktet und eingesetzt werden, ist die CE-Kennzeichnung verpflichtend. Dies bedeutet, dass alle Nachweise wie technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Herstellererklärungen, Prüfzeugnisse und Umweltlabels zu den einzelnen Materialien zur Prüfung bereitgestellt werden müssen.
Die Unterlagen sind umgehend, bzw. spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung, vollständig bei der Bauleitung einzureichen. Nach der Prüfung wird eine Freigabe von der Bauleitung erteilt. Nicht freigegebene Materialien dürfen nicht verbaut werden.
Die nachstehende Tabelle betrachtet die typischen Baumaterialien, die im Gewerk verwendet werden.
Es gelten alle Vorgaben aus der DGNB-Anforderungsmatrix an Materialien, welche bei Bedarf beim AG angefordert werden kann.
6. Verpflichtungserklärung
Verpflichtungserklärung
Mit dem Angebot muss folgende Verpflichtungserklärung für den Fall einer Beauftragung unterschrieben vorgelegt werden:
Ich/wir verpflichten mich/uns, im Falle einer Beauftragung dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche innerhalb der Produktkette (d. h. Herstellung und Zwischenhandel bis zu mir/uns als Anbieter) verfügbaren gesundheits- und umweltrelevanten Daten und Informationen (inklusive der physikalisch-chemischen Charakteristika) zum Produkt und allen seine Inhaltsstoffen während Lieferung und Verwendung/Anwendung des Produktes dem Auftraggeber vor der Lieferung zugestellt werden.
Ich/wir verpflichten mich/uns weiterhin, im Falle einer Beauftragung auf Anforderung Produktproben für die Untersuchung des Emissionsverhaltens zur Verfügung zu stellen.
Ich/wir verpflichten mich/uns außerdem, im Falle einer Beauftragung dafür Sorge zu tragen, dass diese Informationen auf dem letzten verfügbaren Stand gehalten werden und etwaige Änderungen in der Produktzusammensetzung umgehend dem Auftraggeber bekannt gemacht werden.
Ich/wir verpflichten mich/uns darüber hinaus, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass diese eine gleichlautende Erklärung mir/uns gegenüber abgeben.
___________________________________________________
(Datum, Unterschrift und Stempel des Bieters zur vorstehenden Verpflichtungserklärung)
Anforderungen zur DGNB Zertifizierung für
Planungsunterlagen Planungsunterlagen
Grundlage für ein Angebot zu nachfolgend aufgeführten Leistungen sind die folgenden Planungsunterlagen. Die Unterlagen sind im Planserver Planfred einzusehen und nach Bedarf runterzuladen:
Allgemeine Unterlagen:
Baubeschreibung Lagepläne allgemeine Grundrisse, Ansichten und Schnitte Gewerkspezifische Unterlagen:
Insbesondere im Angebot zu berücksichtigen sind die Planunterlagen folgender Ordner:
Trockenbau ....................................... Der Inhalt vorbenannter Ordner (allgemein und gewerkspezifisch) zum folgenden Zeitpunkt gilt als verbindlich für die Angebotslegung: 13.03.2026, um 14.30 Uhr
Der Zugang zu Planfred wir dem Bieter mit Versenden der Angebotsanfrage zur Verfügung gestellt.
Planungsunterlagen
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
02 Vorbereitende Arbeiten
02
Vorbereitende Arbeiten
02.01 Vorbereitende Arbeiten
02.01
Vorbereitende Arbeiten
03 Bauabschnitt 1
03
Bauabschnitt 1
03.01 Trockenbauwände
03.01
Trockenbauwände
03.02 Türen
03.02
Türen
04 Bauabschnitt 2
04
Bauabschnitt 2
04.01 Trockenbauwände
04.01
Trockenbauwände
04.02 Türen
04.02
Türen
05 Bauabschnitt 3
05
Bauabschnitt 3
05.01 Trockenbauwände
05.01
Trockenbauwände
05.02 Türen
05.02
Türen
06 Bauabschnitt 4
06
Bauabschnitt 4
06.01 Trockenbauwände
06.01
Trockenbauwände
06.02 Türen
06.02
Türen
07 Stundenlohnarbeiten / Eventualpositionen
07
Stundenlohnarbeiten / Eventualpositionen
07.01 Stundenlohnarbeiten
07.01
Stundenlohnarbeiten