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Description
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Unit price EUR
Net total EUR
08 LB 025 Estricharbeiten
08
LB 025 Estricharbeiten
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) zur
Leistungsbeschreibung
Estricharbeiten DIN 18 353
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN
18299
Technische Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung
1.01 Baustelleneinrichtung
Einrichten und Räumen der Baustelle, Vorhalten der
Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und
dergleichen für sämtliche in der Leistungsbeschreibung
aufgeführten Leistungen werden in der
Leistungsbeschreibung nicht durch besondere Ansätze
erfasst.
Die Kosten für das Einrichten und Räumen der Baustelle,
Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der
Geräte und dergleichen für sämtliche in der
Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen sind
unter den Positionen des Titels "LB 000
Baustelleneinrichtung" einzukalkulieren.
Lagerflächen oder Flächen für Lagercontainer und zum
Parken stehen nur in sehr begrenztem Umfang zur
Verfügung. Die Nutzung kann nur in Koordination und
Absprache mit den anderen vor Ort tätigen Gewerken und
der Objektüberwachung des AG erfolgen.
1.02 Transport
Die für den Transport von Baumaterial erforderlichen
Hebevorrichtungen (z.B. Materialaufzug, Autokran etc.)
sind Sache des AN und von diesem eigenverantwortlich
unter Berücksichtigung des Baufortschrittes zu
organisieren. Sämtliche damit verbundenen Kosten sind
in die EP des Angebotes einzurechnen.
Im Interesse eines geregelten Bauablaufs sind
Baumaterialien so anzuliefern, dass diese in der Regel
im unmittelbaren Anschluss verbaut bzw. in die Gebäude
eingebracht werden können. Bei Anlieferungen von
Baumaterial müssen generell Mitarbeiter des
Auftragnehmers bzw. beauftragte Nachunternehmer des AN
vor Ort anwesend sein!
Der Auftragnehmer muss für eine eventuell erforderliche
Sperrung bzw. Einschränkungen im Bereich von
öffentlichen Straßen rechtzeitig einen Antrag bei der
Stadt stellen. Dies gilt auch für alle weiteren
Maßnahmen und Anlieferungen. Sämtliche damit verbundene
Gebühren für verkehrsrechtliche Anordnungen,
erforderliche Verkehrszeichen nach StVO, einschl.
Warnleuchten, Markierungen usw. sind hierfür in die
Einheitspreise des Angebots miteinzukalkulieren.
1.03 Ausführung
In der Leistungsbeschreibung sind auch Leistungen
erfasst, die als Vor- oder Anschlussleistungen anderer
Auftragnehmer abhängig sind.
Dämmschichten sind im Verband zu verlegen und dicht zu
stoßen, Fugen sind nachzuschäumen. Bei mehreren Lagen
muss eine allseitige Fugenüberdeckung gewährleistet
sein, die zulässigen Gesamtverformungen dürfen nicht
überschritten werden. Gebäudebewegungsfugen sind
entsprechend der Rohbaukonstruktionen auszubilden.
1.04 Prüfung der Vorleistungen
Vor Aufnahme der Arbeiten ist mit dem AG eine
Ortsbesichtigung vorzunehmen, um noch notwendige
bauseitige Vorarbeiten rechtzeitig ausführen zu können.
Hierzu sind vom AN sämtliche Mängel und Bedenken an
Vorleistungen schriftlich anzuzeigen, VOB/B § 4 Absatz
(3), DIN 18 353 Abschnitt 3.1.
Der AN überprüft vor Aufnahme der Arbeiten gemeinsam
mit dem AG bzw. objektüberwachendem Architekten die
Bestandshöhen der Rohdecken im Bezug auf den Meterriss
und der vorgesehenen Fertigfußbodenhöhe der geplanten
Bodenaufbauten und protokolliert die Ergebnisse.
Die sich daraus ergebenden Bodenaufbauten sind
gemeinsam mit dem AG zu protokollieren und festzulegen.
Die sich daraus ergebenden Mehr- und Minderdicken sind
ebenfalls gemeinsam mit dem AG zu dokumentieren und
festzulegen.
Führt der AN die Bestandsaufnahme ohne den AG durch,
kann vom AG nur der zweifelsfrei nachvollziehbare
Bestandteil des Aufmaßes anerkannt werden.
1.05 Maßtoleranzen
Es gilt die DIN 18202
"MIT ERHÖHTEN ANFORDERUNGEN"
Für Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen mit erhöhten
Anforderungen gilt DIN 18202 Ausgabe 2013-04 Tabelle 3
Zeile 4, bei der Ausführung von Zementestrichen zur
Aufnahme von Bodenbelägen und Beschichtungen, sowie
Verbundestriche.
1.06 Schutzvorkehrungen
Andere Bauteile, Anlagen und Materialien sind vor
Beschädigung und Verschmutzung durch die Ausführung der
Arbeiten des AN zu schützen. Insbesondere Glasflächen.
1.07 Meterrisse
Meterrisse sind als Höhenkoten an den Flurwänden
festgelegt. Das Übertragen der Meterrisse in die Räume
ist Sache des Auftragnehmers.
1.08 Materialbestellung
Bestellung des Materials nur nach vorheriger
Bemusterung und Genehmigung durch den Auftraggeber
(AG). Nach Auftragserteilung sind dem
objektüberwachenden Architekten verbindliche
Materialmuster vorzulegen.
1.09 Gütenachweis
Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung
(Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile
entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen.
Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und
Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges
Prüfzeugnis/Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt
vorliegt oder wenn ein Gütezeichen einer anerkannten
Überwachungs-/Gütegemeinschaft vorliegt.
1.10 Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach VOB/C, DIN 18353 Abschnitt
5; werden besondere Abrechnungsmodalitäten notwendig,
sind diese nachfolgend oder im LV erläutert und gelten
als verbindlich.
Minderstärken der Zementestriche werden ab einer Dicke
von 5 mm, falls vorhanden, über die Position "Mehrdicke
D 5mm Zementestrich" mit negativem Vorzeichen
abgerechnet.
Für Mehrstärken, Ausgleichsschichten, abweichende
Dämmstärken, Mehrverbräuche gegenüber dem
Leistungsverzeichnis etc. sind vom Auftragnehmer mit
dem Auftraggeber bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter
VOR Ausführung gemeinsame Aufmaße vorzunehmen. Werden
entsprechende Leistungen ohne vorheriges gemeinsames
Aufmaß erbracht, kann nur der vom Auftraggeber
zweifelsfrei nachvollziehbare Anteil der Leistung
anerkannt werden.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) zur
2. Projektbezogene Angaben
2.01 Verlegen von Dämmungen
Dämmschichten sind im Verband zu verlegen und dicht zu
stoßen. Bei mehreren Lagen muss eine allseitige
Fugenüberdeckung gewährleistet sein. Wenn bei den
Wärmedämmschichten für die angegebene Dicke keine
Platte lieferbar ist, ist vom AN generell eine 2-lagige
Verlegung zu kalkulieren.
2.02 Randstreifen
Randstreifen gemäß Positionen sind an sämtlichen
Bauteilen, Türzargen, Rohren, Trennschienen usw. zu
verlegen. Schallbrücken sind in jedem Fall
auszuschließen, deshalb sind auch alle Anschlag- und
Trennschienen mit direkter Verbindung zum Rohboden oder
zu Mauerwerk mit Randdämmstreifen abzustellen. Im
Bereich von Zementestrichen für Beschichtungen sind die
Randdämmstreifen in allen Eckbereichen generell stumpf
zu stoßen und dürfen dort nicht einfach um die Ecke
gebogen werden.
2.03 Gebäudebewegungsfugen
Gebäudebewegungsfugen sind entsprechend der
Rohbaukonstruktionen mit geeigneten Fugenprofilen
auszubilden. Arbeits- und Scheinfugen sind nach
Aufforderung durch den AG vor Beginn der
Bodenbelagsarbeiten kraftschlüssig zu verbinden (durch
Klammern und Verharzen). Die Abrechnung erfolgt hierzu
über die Positionen der Leistungsbeschreibung.
2.04 Bauphysikalische Anforderungen
2.04.1 Schallschutz DIN 4109
siehe Vermerke bei den einzelnen LV Positionen
Deckenkonstruktionen jeweils mit Massivdecke aus
Stahlbeton
2.04.2 Brandschutz DIN 4102
siehe Vermerke bei den einzelnen LV Positionen
2.05 Begehung
Fertiggestellte Estrichflächen werden gemeinsam mit dem
Auftraggeber und den Nachunternehmern geprüft.
Eventuelle Beanstandungen sind sofort bzw. in
Zusammenarbeit mit dem Bodenverleger zu beheben.
Das Abschleifen der Sinterschichten ist vom AN als
Nebenleistung zu erbringen. Evtl. zusätzlich
erforderliches Abschleifen oder zusätzliches
Ausspachteln (aufgrund von Überschreitungen der
Grenzwerte DIN 18202) gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
2. Projektbezogene Angaben
08.01 Boden- und Deckenbeläge
08.01
Boden- und Deckenbeläge